umwelt-online: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (2)

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Titel IV
Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 1
Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 104 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung16 20
(Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Für Folgendes ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich:

  1. elektrische Energie;
  2. durch Rohrleitungen beförderte Waren;
  3. Briefsendungen;
  4. Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 14, sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;
  5. Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 135 und Artikel 136 Absatz 1 zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
  6. Waren nach Artikel 138 Buchstaben b bis d und h oder nach Artikel 139 Absatz 1, die nach Artikel 141 als angemeldet gelten, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
  7. Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
  8. Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;
  9. Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;
  10. die folgenden, direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren:
    1. Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Offshore-Anlagen eingebaut wurden;
    2. Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wurden;
    3. Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht wurden;
    4. ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen;
  11. Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;
  12. an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befindliche Waren folgender Art:
    1. Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu diesen Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden;
    2. Waren, die zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten dieser Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert wurden;
    3. Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
  13. Waren, die aus Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt oder der Gemeinde Livigno in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;
  14. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Zollgebiets der Union von Fischereifahrzeugen der Union aus gefangen wurden;
  15. Schiffe einschließlich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats ausschließlich mit
    dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen;
  16. Waren mit Carnet ATa und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
  17. Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.

(2) Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist für Waren in Postsendungen unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:

  1. wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und einen Mitgliedstaat als Endbestimmung haben, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission *** für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
  2. wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und ein Drittland oder Drittgebiet als Endbestimmung haben, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
  3. wenn die Postsendungen auf dem See-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde.

(3) - gestrichen -

(4) Die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, ist, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich:

  1. wenn die Waren in Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
  2. wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde;
  3. wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, und zwar bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde.

Artikel 105 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg19 20
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:

  1. für Containerfracht, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie in das Zollgebiet der Union gebracht werden sollen;
  2. für Massen- oder Stückgut, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens vier Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union;
  3. spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union bei Waren aus
    1. Grönland,
    2. den Färöern,
    3. Island,
    4. Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer und Mittelmeer,
    5. allen Häfen Marokkos;
    6. Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man;
  4. für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union.

Artikel 106 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg16 20
(Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absätze 3, 6 und 7 des Zollkodex)

(1) Werden die Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben:

  1. bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges;
  2. bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luftfahrzeuges am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.

(2) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen Postbetreiber und Expressbeförderer gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.

(2a) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen andere Wirtschaftsbeteiligte als Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.

(3) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, sind dann, wenn innerhalb der in den Absätzen 2 und 2a genannten Fristen nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht wurde, die übrigen Angaben innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen einzureichen.

(4) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, gilt der gemäß Absatz 2 eingereichte Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung bei Waren in Postsendungen, deren Endbestimmung ein Mitgliedstaat ist, und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR als vollständige summarische Eingangsanmeldung.

Artikel 107 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Schienenweg
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf dem Schienenweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:

  1. dauert die Zugfahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungsbahnhof bis zur ersten Eingangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den diese Zollstelle zuständig ist;
  2. in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist.

Artikel 108 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf der Straße
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf der Straße in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.

Artikel 109 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf Binnenwasserstraßen
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.

Artikel 110 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung im kombinierten Verkehr
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Werden Waren mit einem Beförderungsmittel in das Zollgebiet der Union verbracht, das selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird, entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung der für das aktive Beförderungsmittel geltenden Frist.

Artikel 111 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung im Falle höherer Gewalt
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

Die in den Artikeln 105 bis 109 genannten Fristen gelten nicht im Falle höherer Gewalt.

Artikel 112 Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen16 20
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Wurden im Falle der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch ein oder mehrere Konnossemente verbrieft sind, und stellt die das Konnossement ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr ein Konnossement ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor.

(2) - gestrichen -

(3) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

Artikel 113 Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Luftweg16 20
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Wurden im Falle der Beförderung auf dem Luftweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Luftfrachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr einen Luftfrachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

(2) - gestrichen -

(3) - gestrichen -

(4) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

Artikel 113a Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen20
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.

(2) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Postbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, der empfangende Postbetreiber - falls die Waren in die Union versandt werden - oder der Postbetreiber des Mitgliedstaats des ersten Eingangs - falls die Waren durch die Union verbracht werden - diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.

(3) Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, der Expressbeförderer diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.

Kapitel 2
Ankunft der Waren

Artikel 114 Handel mit steuerlichen Sondergebieten18
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Artikel 115 bis 118 dieser Verordnung und die Artikel 133 bis 152 des Zollkodex auf Unionswaren an, die aus einem steuerlichen Sondergebiet oder in ein steuerliches Sondergebiet in einen oder aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden, das kein steuerliches Sondergebiet ist und nicht in demselben Mitgliedstaat liegt.

(2) Werden Unionswaren aus einem steuerlichen Sondergebiet in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union versandt, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sich aber in demselben Mitgliedstaat befindet, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem anderen Teil des Zollgebiets der Union unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor ihrer Verbringung aus dem steuerlichen Sondergebiet bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.

Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden.

(3) Werden Unionswaren aus einem Teil des Zollgebiets der Union, das keine steuerliches Sondergebiet ist, in ein steuerliches Sondergebiet in demselben Mitgliedstaat versandt, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem steuerlichen Sondergebiet unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor Verlassen des Ortes der Versendung bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.

Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden.

(4) Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unionswaren gelten nur die Zollvorschriften nach Artikel 134 dieser Verordnung.

Artikel 115 Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung18
(Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 dieser Verordnung sind erfüllt.
  2. Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.

Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungslagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich.

(2) Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 sind erfüllt.
  2. Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.

Artikel 116 Aufzeichnungen
(Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex enthalten die folgenden Informationen und Angaben:

  1. eine Bezugnahme auf die betreffende Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung der verwahrten Waren und die entsprechende Beendigung der vorübergehenden Verwahrung;
  2. Datumsangabe und Angaben zu den Zollpapieren der verwahrten Waren sowie alle sonstigen Unterlagen über die vorübergehende Verwahrung der Waren;
  3. nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters;
  4. Angabe des Ortes, an dem sich die Waren befinden, und Angaben zur Beförderung der Waren;
  5. zollrechtlicher Status der Waren;
  6. Besonderheiten der Behandlung im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 des Zollkodex;
  7. im Falle der Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren zwischen Verwahrungslagern in verschiedenen Mitgliedstaaten, Angaben zur Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort.

Sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke, enthalten die Aufzeichnungen eine Bezugnahme auf die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke.

(2) Die Zollbehörden können auf einige der Informationen nach Absatz 1 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Waren auswirkt. Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn Waren zwischen Verwahrungslagern befördert werden.

Artikel 117 Einzelverkauf
(Artikel 148 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern nach Artikel 148 des Zollkodex wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

  1. Die Verwahrungslager werden nicht für den Einzelverkauf genutzt.
  2. Verwahrte Waren, die eine Gefahr darstellen oder andere Waren schädigen könnten oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, werden in speziell für sie ausgestatteten Verwahrungslagern gelagert.
  3. Die Verwahrungslager werden ausschließlich vom Bewilligungsinhaber betrieben.

Artikel 118 Andere Fälle der Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren
(Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex)

Nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex können die Zollbehörden die Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren von einem Verwahrungslager in ein anderes bewilligen, auch wenn diese Gegenstand unterschiedlicher Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern sind, sofern die Bewilligungsinhaber über die AEOC-Bewilligung verfügen.

Titel V
Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 1
Zollrechtlicher Status von Waren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 119 Vermutung des zollrechtlichen Status
(Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren gilt nicht für folgende Waren:

  1. in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die zur Ermittlung ihres zollrechtlichen Status der zollamtlichen Überwachung unterliegen;
  2. Waren in vorübergehender Verwahrung;
  3. in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Verfahren des internen Versands, der passiven Veredelung und der Endverwendung übergeführte Waren;
  4. Erzeugnisse der Seefischerei, die von einem Fischereifahrzeug der Union außerhalb des Zollgebiets der Union in Gewässern außerhalb der Hoheitsgewässer eines Drittlands gefangen und gemäß Artikel 129 in das Zollgebiet der Union verbracht werden;
  5. Waren, die aus den in Buchstabe d genannten Erzeugnissen an Bord desselben Fischereifahrzeugs oder eines Fabrikschiffs der Union - auch unter Verwendung anderer Erzeugnisse mit zollrechtlichem Status von Unionswaren - gewonnen und gemäß Artikel 129 in das Zollgebiet der Union verbracht werden;
  6. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden.

(2) In folgenden Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:

  1. wenn die Waren auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Union für den Versand zu einem anderen Flughafen der Union verladen oder umgeladen werden, sofern für sie ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes einziges Beförderungspapier vorliegt;
  2. wenn die Waren auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 120 zugelassenen Linienverkehr zwischen Häfen der Union befördert werden;
  3. wenn die Waren auf der Schiene mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier durch ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, befördert werden und diese Möglichkeit in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

(3) Sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionsware nachgewiesen ist, können in folgenden Fällen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:

  1. wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und dieses Zollgebiet vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen;
  2. wenn die Waren mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ohne Umladung befördert werden;
  3. wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union befördert und außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel als jenes, auf das sie ursprünglich verladen wurden, umgeladen werden und dabei ein neues Beförderungspapier für die Beförderung aus dem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ausgestellt wird, sofern neben dem neuen Beförderungspapier eine Kopie des ursprünglichen einzigen Beförderungspapiers vorliegt;
  4. wenn in einem Mitgliedstaat zugelassene Straßenkraftfahrzeuge vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;
  5. wenn Verpackungen, Paletten und ähnliche Gegenstände, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören, zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;
  6. wenn es sich um Waren im Gepäck von Reisenden handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden.

Abschnitt 2
Linienverkehr für Zollzwecke

Artikel 120 Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Eine Bewilligung für die Zwecke des Linienverkehrs kann einer Schifffahrtsgesellschaft von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilt werden; sie befugt die Schifffahrtsgesellschaft, Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets zu befördern.

(2) Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Schifffahrtsgesellschaft

  1. im Zollgebiet der Union ansässig ist;
  2. das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt;
  3. sich verpflichtet, der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 1 zu übermitteln, sobald die Bewilligung erteilt ist;
  4. sich verpflichtet, auf den Verbindungen des Linienverkehrs keinen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union bzw. keine Freizone in einem Hafen der Union anzulaufen und keine Waren auf See umzuladen.

(3) Schifffahrtsgesellschaften, denen eine Bewilligung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, stellen den darin genannten Linienverkehr bereit.

Im Linienverkehr werden gemäß Artikel 121 für diese Zwecke registrierte Schiffe eingesetzt

Artikel 121 Registrierung von Schiffen und Häfen
(Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b erteilt wurde, registriert die Schiffe und die Häfen, die sie für die Zwecke des Linienverkehrs einzusetzen bzw. anzulaufen gedenkt, indem sie der entscheidungsbefugten Zollbehörde die folgenden Informationen übermittelt:

  1. die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe;
  2. Hafen, in dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;
  3. die Anlaufhäfen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung durch die entscheidungsbefugte Zollbehörde wirksam.

(3) Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b erteilt wurde, unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollbehörde über jede Änderung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen sowie über Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens einer solchen Änderung.

Artikel 122 Unvorhersehbare Ereignisse während der Beförderung im Linienverkehr
(Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

Wenn ein für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhersehbarer Ereignisse Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, bleibt der zollrechtliche Status dieser Waren unverändert, es sei denn, sie wurden an diesen Orten geladen oder entladen.

Bestehen nach Auffassung der Zollbehörden Zweifel, ob die Waren diese Voraussetzungen erfüllen, ist ihr zollrechtlicher Status nachzuweisen.

Artikel 122a Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr16
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:

  1. die Daten der Anträge;
  2. die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf;
  3. die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;
  4. alle sonstigen relevanten Informationen.

(2) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr.

(3) Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt.

(4) Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde.

(5) Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1.

Abschnitt 3
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 123 Geltungsdauer eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests
(Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex)

Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests gilt 90 Tage ab dem Datum der Registrierung oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 128 keine Pflicht zur Registrierung des Warenmanifests besteht, ab dem Datum seiner Erstellung. Auf Antrag der betreffenden Person kann die Zollstelle in begründeten Fällen eine längere Geltungsdauer des Nachweises festlegen.

Artikel 124 Mittel der Übermittlung der MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests16
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:

  1. einem Strichcode;
  2. einem Statuserfassungspapier;
  3. anderen Mitteln, die die empfangende Zollbehörde zulässt.

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.

Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Dokuments 'T2L' oder 'T2LF'16 18
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Dokuments 'T2L' oder 'T2LF' gilt Folgendes:

  1. Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung 'T2L' oder 'T2LF' im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung 'T2Lbis' oder 'T2LFbis' im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.
  2. Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten
  3. Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn
  4. Ein Versandpapier 'T2L' oder 'T2LF' wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
  5. Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld 'C. Abgangszollstelle' stehen sollten:

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.

Unterabschnitt 2
Nachweise, die mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden

Artikel 125 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Ein Reisender, der kein Wirtschaftsbeteiligter ist, kann einen Antrag auf Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auf Papier stellen.

Artikel 126 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers16
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15.000 EUR nicht übersteigt, kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:

  1. Rechnung für die betreffenden Waren;
  2. Beförderungspapier für die betreffenden Waren.

(2) Die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Absatz 1 müssen mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Versenders oder, wenn es keinen Versender gibt, der betreffenden Person, die zuständige Zollstelle, die Anzahl und die Art der Packstücke, Zeichen und Bezugsnummern der Packstücke, eine Beschreibung der Waren, das Bruttogewicht der Waren (in kg), den Wert der Waren und gegebenenfalls die Containernummern enthalten.

Der Versender oder, wenn es keinen Versender gibt, die betreffende Person kennzeichnet den zollrechtlichen Status der Unionswaren, indem er auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier den Code 'T2L' oder 'T2LF' angibt und diese Angabe unterschreibt.

(3) Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist.

Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft16 18
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:

  1. Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;
  2. Name des Schiffes;
  3. Verladeort und -datum;
  4. Entladeort der Waren.

    Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

  5. eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument;
  6. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
  7. Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
  8. Rohmasse in Kilogramm;
  9. gegebenenfalls die Containernummern und
  10. folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

(2) Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.

Artikel 127 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR, ATa NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 30220
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Werden Unionswaren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder mit einem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 befördert, so kann der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung erbracht werden.

Unterabschnitt 3
Von einem zugelassenen Aussteller ausgestellter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Artikel 128 Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller16
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Jeder Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die Kriterien des Artikels 39 Buchstaben a und b des Zollkodex erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden,

  1. das T2L oder T2LF auszustellen, ohne einen Sichtvermerk zu beantragen;
  2. das Warenmanifest auszustellen, ohne bei der zuständigen Zollstelle einen Sichtvermerk und die Registrierung des Nachweises zu beantragen.

(2) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, oder mittels eines Dokuments T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.

(3) Die Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf Antrag des betreffenden Beteiligten von der zuständigen Zollstelle erteilt.

(4) Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn

  1. der betreffende Beteiligte keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat;
  2. die zuständigen Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;
  3. der betreffende Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, und
  4. der betreffende Beteiligte regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder wenn die Zollbehörden wissen, dass dieser Beteiligte seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen kann;

(5) Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt.

Artikel 128a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments 'T2L' oder 'T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller16 18 20
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Dokuments 'T2L' oder 'T2LF' an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

(2) Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. die Zollstelle, die nach Artikel 128b Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke 'T2L' oder 'T2LF' vornimmt;
  2. die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;
  3. die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
  4. in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;
  5. dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ,C. Abgangszollstelle' auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Dokuments 'T2L' oder 'T2LF' verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke
    1. im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der unter Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder
    2. vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:
      • Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;
      • zuständige Zollstelle;
      • Datum;
      • zugelassener Aussteller;
      • Bewilligungsnummer.
  6. Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld 'D. Prüfung durch die Abgangszollstelle' des Dokuments 'T2L' oder 'T2LF' oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

Artikel 128b Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller16
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:
Artikel 128c Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes16
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

Artikel 128d Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes16 18 20
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die Bewilligung gemäß Artikel 128c wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie sind in der Union niedergelassen,
  2. sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;
  3. sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen;
  4. sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln;
  5. sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.

(2) Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn

  1. die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und
  2. die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

(3) Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

(4) Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.

Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 128c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

(5) Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

  1. Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt;
  2. die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 126a vorgesehenen Vermerke an;
  3. das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;
  4. das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

(6) Es sind folgende Mitteilungen zu machen:

  1. Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;
  2. die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

Unterabschnitt 4
Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren

Artikel 129 Zollrechtlicher Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Zum Nachweis des zollrechtlichen Status der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e aufgeführten Erzeugnisse und Waren als Unionswaren muss nachgewiesen werden, dass die Waren auf eine der folgenden Weisen unmittelbar in das Zollgebiet der Union befördert wurden:

  1. mit dem Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat;
  2. mit dem Fischereifahrzeug der Union nach Umladung der Erzeugnisse von dem unter Buchstabe a genannten Schiff;
  3. mit dem Fabrikschiff der Union, das die Erzeugnisse nach ihrer Umladung von dem unter Buchstabe a genannten Schiff verarbeitet hat;
  4. mit jedem anderen Schiff, auf das die genannten Erzeugnisse und Waren in unverändertem Zustand von Schiffen gemäß den Buchstaben a, b oder c umgeladen wurden;
  5. mit einem anderen Beförderungsmittel mit einem einzigen Beförderungspapier, das in dem nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Land oder Gebiet ausgestellt wurde, in dem die Erzeugnisse oder Waren von Schiffen nach den Buchstaben a, b, c oder d angelandet wurden.

Artikel 130 Nachweis des zollrechtlichen Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Zum Nachweis des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 enthalten das Fischereilogbuch, die Anlandeerklärung, die Umladeerklärung oder die Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 15 folgende Angaben:

  1. den Ort, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gefangen wurden, so dass festgestellt werden kann, dass die Erzeugnisse oder Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 129 haben;
  2. die Erzeugnisse der Seefischerei (Name und Art) und deren Rohmasse (kg);
  3. die Art der Waren, die aus Erzeugnissen der Seefischerei gemäß Buchstabe b gewonnen oder hergestellt wurden und die in einer Weise bezeichnet sind, die ihre Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur ermöglichen, sowie deren Rohmasse (kg).

(2) Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in ein Fischereifahrzeug der Union oder ein Fabrikschiff der Union (übernehmendes Schiff) muss das Fischereilogbuch oder die Umladeerklärung des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Waren und Erzeugnisse umgeladen werden, neben den in Absatz 1 genannten Angaben auch den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat, die Registriernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des übernehmenden Schiffes, in das die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten.

Das Fischereilogbuch oder die Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes muss neben den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Angaben auch den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat, die Registriernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 akzeptieren die Zollbehörden von Schiffen mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr und höchstens 15 m ein Fischereilogbuch, eine Anlande- oder eine Umladeerklärung in Papierform.

Artikel 131 Umladungen18
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1. Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in Schiffe, die keine Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe der Union sind, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch einen Ausdruck der Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes sowie einen Ausdruck des Fischereilogbuchs, der Umladeerklärung oder der VMS-Daten des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffes der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, nachgewiesen.

2. Bei mehreren Umladungen ist auch ein Ausdruck aller Umladeerklärungen vorzulegen.

Artikel 132 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, kann durch einen Ausdruck des Fischereilogbuchs nachgewiesen werden.

Artikel 133 Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört18
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnisse und Waren umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist zusätzlich zu den in Artikel 130 Absatz 1 genannten Angaben für die Zwecke eines Nachweises des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 ein Ausdruck des Fischereilogbuchs des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union und gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung vorzulegen, der

  1. einen Sichtvermerk der Zollbehörde des betreffenden Lands oder Gebiets trägt;
  2. das Datum der Ankunft der Erzeugnisse und Waren in dem Land oder Gebiet und das Datum, an dem sie das Land oder Gebiet verlassen haben, enthält;
  3. das für die Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union verwendete Beförderungsmittel angibt;
  4. die Anschrift der unter Buchstabe a genannten Zollbehörde enthält.

Für die Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde eines nicht dem Zollgebiet der Union angehörenden Landes oder Gebiets muss der Ausdruck des in Unterabsatz 1 genannten Fischereilogbuchs keine Angaben über den Ort enthalten, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a gefangen wurden.

(2) Werden für die Zwecke des Absatzes 1 andere Formblätter oder andere Dokumente als das Fischereilogbuch verwendet, so enthalten diese Formblätter oder Dokumente zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch einen Hinweis auf das Fischereilogbuch, das die Identifizierung der jeweiligen Fangreise ermöglicht.

Kapitel 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 134 Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten18
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften:

  1. Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex;
  2. Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex;
  3. Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung;
  4. Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.

(2) Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands ("Versandanmeldung") und der Verbringung ("Verbringungsanmeldung") der Waren in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird.

(3) Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.

Artikel 135 Mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

  1. Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;
  2. Waren zu kommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern die Waren einen Wert von 1.000 EUR bzw. eine Eigenmasse von 1.000 kg nicht überschreiten;
  3. von Landwirten der Union auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei, Fischzucht und Jagd, die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 35 bis 38 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen;
  4. Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden, und die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen.

(2) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, sofern die Waren als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind.

Artikel 136 Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr18
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

  1. Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 216;
  2. persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren gemäß Artikel 219;
  3. Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 220 Buchstabe a verwendet wird;
  4. medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung gemäß Artikel 222;
  5. in Artikel 223 genannte Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden sollen;
  6. Ausrüstung gemäß Artikel 224 Buchstabe a;
  7. Instrumente und Apparate zur ärztlichen Betreuung von Patienten, die auf eine Organtransplantation warten, sofern sie den in Artikel 226 Absatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen;
  8. Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen;
  9. tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung eingeführt werden;
  10. Umschließungen, die gefüllt eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, leer oder gefüllt, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;
  11. Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für die Produktion und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehsendungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind und die Zollbehörden, die die Bewilligung für die vorübergehende Verwendung des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge erteilt haben, zustimmen;
  12. andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

(2) Die Anmeldung zur Wiederausfuhr kann bei der Erledigung eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für die in Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden.

Artikel 137 Mündliche Ausfuhranmeldung
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

  1. Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;
  2. Waren zu kommerziellen Zwecken, sofern sie einen Wert von 1.000 EUR bzw. eine Eigenmasse von 1.000 kg nicht überschreiten;
  3. Beförderungsmittel, die im Zollgebiet der Union zugelassen sind und wiedereingeführt werden sollen, sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge;
  4. Haustiere, die anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland ausgeführt werden und gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;
  5. Erzeugnisse, die von Landwirten in Betrieben in der Union erwirtschaftet werden und gemäß den Artikeln 116, 117 und 118 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;
  6. Saatgut, das von Landwirten zur Verwendung in Betrieben in Drittländern ausgeführt wird und gemäß den Artikeln 119 und 120 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit ist;
  7. Futtermittel, die für Tiere während der Ausfuhr mitgeführt werden und gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind.

(2) Zollanmeldungen zur Ausfuhr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, wenn die Waren wiedereingeführt werden sollen.

Artikel 138 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten16 20
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet:

  1. Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;
  2. Waren gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben c und d;
  3. Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;
  4. tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;
  5. Briefsendungen;
  6. bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, Waren in Postsendungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sind;
  7. bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Datum Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt;
  8. Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
  9. Waren, für die ein EU-Vordruck 302 oder ein NATO-Vordruck 302 vorliegt und die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;
  10. Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.

Artikel 139 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten 20
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(2) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstabe h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(3) Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(4) Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(5) Waren, für die ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Durchfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

Artikel 140 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten20
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:

  1. in Artikel 137 genannte Waren;
  2. tragbare Musikinstrumente von Reisenden.
  3. Briefsendungen;
  4. Waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1.000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;
  5. Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
  6. Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.

(2) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet.

Artikel 141 Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen16 19 20
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:

  1. Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind;
  2. Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge;
  3. Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "Anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist.
  4. das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:
    1. wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns zum zugelassenen Ort gemäß den besonderen Vorschriften in Artikel 135 Absatz 5 des Zollkodex gilt;
    2. wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten;
    3. wenn Waren gemäß Artikel 140 Absatz 1 dieser Verordnung als zur Ausfuhr angemeldet gelten.
    4. wenn Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 212 gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;
    5. wenn Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

(2) Briefsendungen gelten bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.

Briefsendungen gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet.

(3) Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, können Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Zollbehörden haben die Anwendung dieses Rechtsakts und die vom Postbetreiber vorgelegten Daten akzeptiert;
  2. die Mehrwertsteuer wird weder im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG noch im Rahmen der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der genannten Richtlinie erklärt;
  3. die Waren sind gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit;
  4. der Sendung ist eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt.

(4) Waren in Postsendungen mit einem Wert von bis zu 1000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.

(4a) Waren in Expressgutsendungen mit einem Wert von bis zu 1.000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle als zur Ausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im Beförderungsdokument und/oder auf der Rechnung den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

(5) Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates 21 genannten Datum bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.

(6) Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im NATO-Vordruck 302 den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.

(7) Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem EU-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die in Anhang 52-01 genannten Angaben den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden.

Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.

(8) Abfälle von Schiffen gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.

Artikel 142 Waren, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 angemeldet werden können20
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Artikel 135 bis 140 gelten nicht für

  1. Waren, für die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder finanziellen Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden;
  2. Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird, es sei denn, dieser Antrag betrifft die Ungültigerklärung der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit sind;
  3. Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ausgenommen
    1. Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;
    2. Abfälle von Schiffen;
  4. Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegen, die die Zollbehörden anwenden müssen, ausgenommen Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden.

Artikel 143 Papiergestützte Zollanmeldungen
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Reisende können für mitgeführte Waren eine papiergestützte Zollanmeldung abgeben.

Artikel 143a Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Sendungen von geringem Wert19 20
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Datum kann eine Person eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist, mit dem spezifischen Datensatz gemäß Anhang B zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, sofern die Waren in dieser Sendung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf der spezifische Datensatz für Sendungen von geringem Wert in folgenden Fällen nicht verwendet werden:

  1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden;
  2. Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden.

(3) Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den Datenanforderungen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 unterliegt.

Artikel 144 Zollanmeldung für Waren in Postsendungen16 20
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr kann ein Postbetreiber eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz gemäß Spalte H6 des Anhangs B abgeben, sofern die Waren folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Ihr Wert beträgt höchstens 1.000 EUR;
  2. sie unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.

(2) Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 dieses Artikels von anderen als den in Artikel 143a dieser Verordnung genannten Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll als abgegeben und angenommen gilt, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt ist.

Abschnitt 2
Vereinfachte Zollanmeldungen

Artikel 145 Bedingungen für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen
(Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die Bewilligung zur regelmäßigen Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Anmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex wird gewährt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Antragsteller erfüllt die Voraussetzung nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;
  2. der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
  3. der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das entsprechende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
  4. der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.

(2) Bei einem AEOC wird davon ausgegangen, dass er die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen erfüllt, wenn seine Aufzeichnungen für die Zwecke der Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung geeignet sind.

Artikel 146 Ergänzende Zollanmeldung16 20
(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex beträgt die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Falle einer Zollanmeldung globaler Art 10 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren.

(2) Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex oder wenn keine Zollschuld entsteht, beträgt im Falle einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.

(3) Die Frist für die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art beträgt 10 Tage ab dem Tag, an dem der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, endet.

(3a) Entsteht keine Zollschuld, darf die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung 30 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten.

(3b) Die Zollbehörden räumen in hinreichend begründeten Fällen eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß den Absätzen 1, 3 oder 3a ein. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Zollwert der Waren kann diese Frist jedoch auf höchstens zwei Jahre ab dem Tag der Überlassung der Waren verlängert werden.

(4) Die Zollbehörden können bis zum jeweiligen Datum der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 und unbeschadet des Artikel 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 bis 3b genannten Fristen vorsehen.

Artikel 147 Frist, in der der Anmelder im Falle ergänzender Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss20
(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)

Erforderliche Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, müssen innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absätze 1, 3, 3a, 3b oder 4 im Besitz des Anmelders sein.

Abschnitt 3
Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Artikel 148 Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren
(Artikel 174 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich zu einem Zollverfahren, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, statt zu einem anderen Zollverfahren angemeldet wurden, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Annahme der Anmeldung;
  2. die Waren wurden nicht in einer Weise verwendet, die mit dem Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, unvereinbar ist;
  3. zum Zeitpunkt der irrtümlichen Anmeldung waren die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, erfüllt;
  4. es wurde eine Zollanmeldung für das Zollverfahren abgegeben, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre.

(2) Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Annahme der Anmeldung;
  2. die irrtümlich angemeldeten Waren wurden nicht in anderer Weise verwendet als gemäß ihrem ursprünglichen Zustand zulässig war, und ihr ursprünglicher Zustand wurde wiederhergestellt;
  3. für die irrtümlich angemeldeten Waren und für die Waren, die der Anmelder anmelden wollte, ist dieselbe Zollstelle zuständig;
  4. die Waren sollen zu dem gleichen Zollverfahren angemeldet werden wie die irrtümlich angemeldeten Waren.

(3) Bei Waren, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 16 verkauft, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zurückgegeben werden, wird die Zollanmeldung auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung;
  2. die Waren wurden zwecks Rücksendung zur Anschrift des ursprünglichen Lieferanten oder an eine andere von diesem angegebene Anschrift ausgeführt.

(4) Neben den Fällen gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden Zollanmeldungen nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders in jedem der folgenden Fälle für ungültig erklärt:

  1. die Waren wurden zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung überlassen und haben das Zollgebiet der Union nicht verlassen;
  2. Unionswaren wurden irrtümlich für ein auf Nicht-Unionswaren anwendbares Verfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren wurde anschließend mit einem Dokument T2L, T2LF oder einem Warenmanifest nachgewiesen;
  3. die Waren wurden irrtümlicherweise mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet;
  4. es wird eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex erteilt;
  5. Unionswaren wurden in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt und können gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex nicht mehr in dieses Verfahren übergeführt werden.

(5) Eine Zollanmeldung für Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, Gegenstand eines Antrags auf die Erstattung von Einfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder sonstiger Beträge bei der Ausfuhr oder anderer besonderer Maßnahmen bei der Ausfuhr sind, kann gemäß Absatz 4 Buchstabe a nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Anmelder weist der Ausfuhrzollstelle oder im Fall der passiven Veredelung der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren nach, dass die Waren das Zollgebiet der Union nicht verlassen haben;
  2. bei einer Zollanmeldung in Papierform gibt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle oder, im Fall der passiven Veredelung, der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren alle Exemplare der Zollanmeldung sowie alle sonstigen Dokumente zurück, die ihm bei der Annahme der Anmeldung ausgestellt wurden;
  3. der Anmelder weist der Ausfuhrzollstelle nach, dass Erstattungen und andere bei der Ausfuhr der betreffenden Waren gewährte Beträge zurückgezahlt wurden oder die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden;
  4. der Anmelder erfüllt alle sonstigen Verpflichtungen, an die er in Bezug auf die Waren gebunden ist;
  5. Abschreibungen, die auf den im Zusammenhang mit der Zollanmeldung vorgelegten Ausfuhrlizenzen vorgenommen wurden, werden für ungültig erklärt.

Abschnitt 4
Sonstige Vereinfachungen

Artikel 149 Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung
(Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden:

  1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  2. Zolllager;
  3. vorübergehende Verwendung;
  4. Endverwendung;
  5. aktive Veredelung;
  6. passive Veredelung;
  7. Ausfuhr;
  8. Wiederausfuhr.

(2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.

Artikel 150 Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders20
(Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird erteilt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie die in Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex wird in Bezug auf jedes der folgenden Verfahren bewilligt:

  1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  2. Zolllager;
  3. vorübergehende Verwendung;
  4. Endverwendung;
  5. aktive Veredelung;
  6. passive Veredelung;
  7. Ausfuhr und Wiederausfuhr.

(3) Betrifft der Bewilligungsantrag die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, so wird die Bewilligung nicht erteilt bei

  1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden;
  2. Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden.

(4) Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, so wird eine Bewilligung nur dann erteilt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gilt nach Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex nicht;
  2. die Ausfuhrzollstelle ist mit der Ausgangszollstelle identisch, oder die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle haben Vorkehrungen getroffen, damit die Waren beim Ausgang unter zollamtlicher Überwachung stehen.

(5) Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, ist die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht zulässig, es sei denn, es gilt Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG.

(6) Eine Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird nicht erteilt, wenn der Antrag ein Verfahren betrifft, das einen Standardinformationsaustausch zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 181 vorsieht, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen.

Artikel 151 Bedingungen für die Bewilligung der Eigenkontrolle
(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

Ist ein Antragsteller nach Artikel 185 Absatz 2 des Zollkodex Inhaber einer Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, so ist die Eigenkontrolle zulässig, sofern sich der Antrag auf Eigenkontrolle auf die Zollverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 oder auf die Wiederausfuhr bezieht.

Artikel 152 Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei Eigenkontrolle
(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

Inhaber von Bewilligungen für die Eigenkontrolle dürfen unter zollamtlicher Überwachung die Einhaltung von in der Bewilligung festgelegten Verboten und Beschränkungen kontrollieren.

Kapitel 3
Überlassung von Waren

Artikel 153 Überlassung von Waren unabhängig von einer Sicherheitsleistung
(Artikel 195 Absatz 2 des Zollkodex)

Gilt das betreffende Zollkontingent vor der Überlassung von Waren, die Gegenstand eines Antrags auf die Gewährung eines Zollkontingents sind, nicht als kritisch, so hängt die Überlassung der Waren nicht von einer Sicherheitsleistung für diese Waren ab.

Artikel 154 Mitteilung der Überlassung der Waren
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wird die Anmeldung zu einem Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben, können die Zollbehörden ebenfalls andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwenden, um dem Anmelder die Überlassung der Waren mittzuteilen.

(2) Befanden sich die Waren vor ihrer Überlassung in vorübergehender Verwahrung, und haben die Zollbehörden den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers über die Überlassung der Waren zu unterrichten, so kann diese Unterrichtung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

Titel VI
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben

Kapitel 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 155 Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen
(Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 ("Wiegenachweise für Bananen"), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;
  2. sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN- Codes 0803 90 10 befasst;
  3. sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr;
  4. sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen;
  5. sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Artikel 156 Frist
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

Eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 155 wird unverzüglich erlassen, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Annahme des Antrags.

Artikel 157 Übermittlung des Wiegenachweises
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Wiegenachweise für Bananen können unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und eingereicht werden.

Kapitel 2
Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1
Rückwaren

Artikel 158 Waren, die bei der Wiedereinfuhr als im denselben Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten
(Artikel 203 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union lediglich Behandlungen oder Handhabungen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen oder erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten.

(2) Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union anderen Behandlungen oder Handhabungen als solchen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen, oder die erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten, wenn sich nach dem Beginn einer solchen Behandlung oder Handhabung herausgestellt hat, dass sie für die vorgesehene Verwendung der Waren ungeeignet ist.

(3) Rückwaren nach Absatz 1 oder 2, die einer Behandlung oder Handhabung unterzogen wurden, die eine Einfuhrabgabenpflicht begründet hätte, wenn die Waren in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden wären, gelten bei der Wiedereinfuhr nur dann als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn die Behandlung oder Handhabung, einschließlich des Einbaus von Ersatzteilen, nicht über das Maß hinausgeht, das unbedingt erforderlich ist, um die Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union zu verwenden.

Artikel 159 Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind
(Artikel 204 des Zollkodex)

(1) Rückwaren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, werden von den Einfuhrabgaben befreit, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die im Rahmen dieser Maßnahmen ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge sind zurückgezahlt worden, die zuständigen Behörden haben die erforderlichen Schritte unternommen, um im Rahmen von Maßnahmen in Bezug auf diese Waren zu zahlenden Beträge einzubehalten, oder die anderen finanziellen Vergünstigungen sind rückgängig gemacht worden;
  2. die Waren befanden sich in einer der folgenden Situationen:
    1. sie konnten in dem Land, in das sie versandt wurden, nicht in den Verkehr gebracht werden;
    2. sie wurden vom Empfänger zurückgesandt, weil sie fehlerhaft oder nicht vertragsgemäß waren;
    3. sie wurden in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt, weil der vorgesehenen Verwendung andere, außerhalb des Einflussbereichs des Ausführers liegende Umstände entgegenstanden;
  3. die Waren werden innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr oder zu einem späteren Zeitpunkt, sofern die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr dies in ordnungsgemäß begründeten Fällen gestatten, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bezeichneten Umstände betreffen:

  1. Waren, die in das Zollgebiet der Union zurückverbracht werden, weil sie oder das Beförderungsmittel, auf dem sie sich befanden, vor der Lieferung an den Empfänger beschädigt worden sind bzw. ist;
  2. Waren, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind;
  3. Waren, die nicht an den Empfänger geliefert werden konnten, weil dieser den der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllen konnte;
  4. Waren, die aufgrund von Naturereignissen oder von politischen oder sozialen Ereignissen nicht an den Empfänger geliefert werden konnten oder die dieser erst nach Ablauf der vertraglichen Lieferfrist erhalten hat;
  5. unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallende Waren, die im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ausgeführt, aber auf dem Markt des Bestimmungslandes nicht verkauft worden sind.

Artikel 160 Kommunikationsmittel für das Auskunftsblatt INF 3
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt worden sind ("Auskunftsblatt INF 3"), kann unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

Titel VII
Besondere Verfahren

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Antrag auf Bewilligung

Artikel 161 Antragsteller ist nicht im Zollgebiet der Union ansässig
(Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Abweichend von Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Zollbehörden in einzelnen Fällen, sofern sie dies für gerechtfertigt halten, Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, eine Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erteilen.

Artikel 162 Ort der Abgabe eines Antrags, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der Endverwendung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.

(2) Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der aktiven Veredelung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal veredelt werden sollen.

Artikel 163 Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung20
(Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Unter der Voraussetzung, dass zusätzliche Datenelemente gemäß Anhang a beigefügt werden, gilt eine Zollanmeldung in jedem der nachstehenden Fälle als ein Antrag auf eine Bewilligung:

  1. wenn Waren in die vorübergehenden Verwendung übergeführt werden sollen, es sei denn, die Zollbehörden verlangen in Fällen gemäß Artikel 236 Buchstabe b einen förmlichen Antrag;
  2. wenn Waren in die Endverwendung übergeführt werden sollen und der Antragsteller sämtliche Waren der vorgeschriebenen Endverwendung zuzuführen beabsichtigt;
  3. wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen;
  4. wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren in die passive Veredelung übergeführt werden sollen;
  5. wenn eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung erteilt worden ist und Ersatzerzeugnisse im Standardaustauschverfahren, das in der Bewilligung nicht vorgesehen ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen;
  6. wenn Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen und der Veredelungsvorgang Waren zu nichtkommerziellen Zwecken betrifft;
  7. wenn in Anhang 71-02 aufgeführte Waren, deren Zollwert 150.000 EUR nicht übersteigt, bereits in die aktive Veredelung übergeführt wurden oder in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen und aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände unter zollamtlicher Überwachung vernichtet bzw. zerstört werden sollen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen:

  1. vereinfachte Zollanmeldung;
  2. zentrale Zollabwicklung;
  3. Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;
  4. wenn eine Bewilligung, mit Ausnahme der vorübergehenden Verwendung, beantragt wird, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
  5. wenn die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex beantragt wird;
  6. wenn die zuständige Zollstelle den Anmelder unterrichtet, dass gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist;
  7. - gestrichen -
  8. wenn eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex beantragt wird, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe e oder f dieses Artikels genannten Fälle.

(3) Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass die Überführung von Beförderungsmitteln oder Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung der in den Zollvorschriften festgelegten Verpflichtungen darstellt, erfolgt die Zollanmeldung gemäß Absatz 1 nicht mündlich oder im Einklang mit Artikel 141. In diesem Fall unterrichten die Zollbehörden den Anmelder hiervon unverzüglich nach der Gestellung der Waren.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, zusätzliche Datenelemente zu liefern, gilt nicht für Fälle, die eine der folgenden Arten von Zollanmeldungen betreffen:

  1. mündliche Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 135;
  2. mündliche Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Wiederausfuhranmeldungen gemäß Artikel 136;
  3. Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Wiederausfuhranmeldungen gemäß Artikel 139, die als gemäß Artikel 141 abgegeben gelten.

(5) Carnets ATa und Carnets CPD gelten als Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. das Carnet wurde in einer Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ausgestellt und trägt den Sichtvermerk eines Verbandes, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage a Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört;
  2. das Carnet betrifft Waren und Verwendungen, die von dem Übereinkommen, unter dem es ausgestellt wurde, erfasst sind;
  3. das Carnet ist von den Zollbehörden beglaubigt;
  4. das Carnet gilt im gesamten Zollgebiet der Union.

Artikel 164 Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex schriftlich eingereicht wird.

Artikel 165 Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

Gilt eine mündliche Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 163, legt der Anmelder die Unterlage gemäß Anhang 71-01 vor.

Abschnitt 2
Entscheidung über den Antrag

Artikel 166 Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen20
(Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)

(1) Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nur in einem der folgenden Fälle für Bewilligungen der aktiven Veredelung:

  1. Wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird, Nachweise dafür vorliegen, dass die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Hersteller in der Union droht und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a bis f fällt.
  2. Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m oder p fällt.
  3. Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, nicht Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, es liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden können, und der Fall fällt nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben g bis s.

(2) Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nicht für Bewilligungen der passiven Veredelung, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union, die Waren des Anhangs 71-02 herstellen, möglicherweise beeinträchtigt werden und dass die Waren nicht ausgebessert werden sollen.

Artikel 167 Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten20
(Artikel 211 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung gelten als erfüllt, wenn der Antrag einen der folgenden Vorgänge betrifft:

  1. Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 geführt werden;
  2. Ausbesserung;
  3. nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist,
  4. die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren;
  5. die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 bestimmt werden;
  6. die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 geführt werden, in einer der folgenden Situationen:
    1. Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen;
    2. Preisunterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden;
    3. vertragliche Verpflichtungen, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können;
    4. der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, liegt nicht über 150.000 EUR;
  7. die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen;
  8. die Veredelung von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;
  9. die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind;
  10. die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind;
  11. die Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine genehmigte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates **** ausgestellt wurde;
  12. die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates 18 gilt;
  13. die Verarbeitung von Waren zu Proben;
  14. die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie;
  15. die Verarbeitung von Waren der KN-Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der KN- Codes 2707, 2710 oder 2902;
  16. die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen;
  17. Denaturierung;
  18. übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex;
  19. der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, liegt für Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht über 150.000 EUR und für andere Waren nicht über 300.000 EUR, es sei denn, die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, wären Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannte Nichtverfügbarkeit gilt in folgenden Fällen:

  1. vergleichbare Waren werden im Zollgebiet der Union nicht hergestellt;
  2. die Nichtverfügbarkeit einer ausreichenden Menge dieser Waren, um die geplanten Veredelungsvorgänge durchführen zu können;
  3. dem Antragsteller können vergleichbare Unionswaren für das vorgeschlagene, geplante Geschäft auch bei rechtzeitiger Anfrage nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 168 - gestrichen -18 20

Artikel 169 Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren
(Artikel 223 Absätze 1 und 2 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke der Erteilung einer Bewilligung gemäß Artikel 223 Absatz 2 des Zollkodex ist es nicht von Bedeutung, ob die Ersatzwaren systematisch oder nicht verwendet werden.

(2) Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

(3) Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

(4) Die Verwendung von Ersatzwaren in einem Zolllager wird nicht bewilligt, wenn es sich bei den Nicht-Unionswaren im Zolllagerverfahren um Waren gemäß Anhang 71-02 handelt.

(5) Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt für Waren oder Erzeugnisse, die genetisch verändert wurden oder Elemente enthalten, die einer genetischen Veränderung unterzogen wurden.

(6) Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:

  1. Waren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die in die aktive Veredelung übergeführten Nicht-Unionswaren, sofern der wesentliche Teil der Veredelung, der die Ersatzwaren unterzogen werden, im Betrieb des Bewilligungsinhabers oder in einem anderen Betrieb für Rechnung des Bewilligungsinhabers durchgeführt wird;
  2. im Fall einer Ausbesserung, neue statt gebrauchte Waren oder Waren in einem besseren Zustand als die in die aktive Veredelung übergeführten Nicht-Unionswaren;
  3. Waren mit technischen Merkmalen, die denen der Waren ähneln, die sie ersetzen, vorausgesetzt, sie weisen denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur und die gleiche Handelsqualität auf.

(7) Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten für Waren gemäß Anhang 71-04 die in jenem Anhang enthaltenen besonderen Vorschriften.

(8) Im Fall der vorübergehenden Verwendung können Ersatzwaren nur dann verwendet werden, wenn die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 208 bis 211 erteilt wird.

Artikel 170 Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX spezifiziert auf Antrag des Antragstellers, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren (IM/EX-Verfahren), die bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse oder Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

Artikel 171 Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen.

Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen.

(2) Müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex geprüft werden, wird die Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Vorgang der Kommission übermittelt wurde, verlängert.

Die Zollbehörden unterrichten den Antragsteller oder den Inhaber der Bewilligung von der Notwendigkeit einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und, sofern die Bewilligung noch nicht erteilt wurde, von der Verlängerung der Frist gemäß Unterabsatz 1.

Artikel 172 Rückwirkende Bewilligung
(Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Erteilen die Zollbehörden gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex eine Bewilligung rückwirkend, wird die Bewilligung frühestens ab dem Datum der Annahme des Antrags wirksam.

(2) Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden zulassen, dass eine Bewilligung gemäß Absatz 1 frühestens ein Jahr, im Fall von Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, frühestens drei Monate vor dem Datum der Annahme des Antrags wirksam wird.

(3) Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.

Ist gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung erforderlich, wird eine Bewilligung mit Rückwirkung frühestens ab dem Datum wirksam, an dem das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegt.

Artikel 173 Geltungsdauer einer Bewilligung
(Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Wird eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erteilt, beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird.

(2) Die Geltungsdauer gemäß Absatz 1 beträgt nicht mehr als drei Jahre, wenn die Bewilligung Waren gemäß Anhang 71-02 betrifft.

Artikel 174 Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens
(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Auf Antrag des Inhabers eines Verfahrens können die Zollbehörden die Frist für die Erledigung, die in einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex eingeräumt wurde, verlängern, auch wenn die ursprünglich gesetzte Frist abgelaufen ist.

(2) Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, können die Zollbehörden in der Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festlegen, dass die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch verlängert wird. Die Zollbehörden können beschließen, die automatische Verlängerung der Frist in Bezug auf alle oder einige der in das Verfahren übergeführten Waren zu beenden.

Artikel 175 Abrechnung
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) In Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 oder der Endverwendung wird angegeben, dass der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens vorlegen muss.

Die Überwachungszollstelle kann jedoch von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung absehen, wenn sie diese für nicht erforderlich hält.

(2) Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können die Zollbehörden den Zeitraum gemäß Absatz 1 auf 60 Tage ausdehnen. In außergewöhnlichen Fällen können die Zollbehörden die Frist auch nach deren Ablauf verlängern.

(3) Die Abrechnung enthält die Einzelheiten gemäß Anhang 71-06, sofern die Überwachungszollstelle nichts anderes vorschreibt.

(4) Gelten Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren gemäß Artikel 170 Absatz 1 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist diese Tatsache in der Abrechnung aufzuführen.

(5) Ist in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX festgehalten, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren übergeführte Waren bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, legt der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung gemäß Absatz 1 vor.

(6) Die Zollbehörden können zulassen, dass die Abrechnung mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt wird.

Artikel 176 Standardinformationsaustausch und Verpflichtungen des Inhabers einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Veredelung
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung EX/IM oder einer passiven Veredelung EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX oder einer passiven Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen die folgenden Verpflichtungen vor:

  1. Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Artikel 181, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs;
  2. der Inhaber der Bewilligung übermittelt der Überwachungszollstelle Informationen gemäß Anhang 71-05 Abschnitt A;
  3. die folgenden Anmeldungen oder Mitteilungen verweisen auf die entsprechende INF-Nummer:
    1. Zollanmeldung zur aktiven Veredelung;
    2. Ausfuhranmeldung zur aktiven Veredelung EX/IM oder passiven Veredelung;
    3. Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung;
    4. Zollanmeldungen zur Erledigung der Veredelung;
    5. Wiederausfuhranmeldungen oder Wiederausfuhrmitteilungen.

(2) Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX, an denen nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen vor, dass der Inhaber auf Anforderung der Überwachungszollstelle der Zollstelle ausreichende Informationen über die in die aktive Veredelung übergeführten Waren vorlegt, sodass die Überwachungszollstelle den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen kann.

Artikel 177 Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte20
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Werden Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert und ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern (gemeinsame Lagerung), so sehen die Bewilligungen gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vor.

(2) Unionswaren, die zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gemäß Absatz 1 gelagert werden, müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten Nicht-Unionswaren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zusammen mit Unionswaren gelagert würden, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, nicht als Waren derselben Handelsqualität wie die Unionswaren.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn Nicht-Unionswaren zusammen mit Unionswaren gelagert werden, die zuvor als Nicht-Unionswaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und für die die in Absatz 3 genannten Abgaben entrichtet worden sind.

Artikel 177a Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung18
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

In der Bewilligung für die Endverwendung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden die Mittel und Methoden für die Nämlichkeitsicherung und die zollamtliche Überwachung der Gemischlagerung von unter die zollamtliche Überwachung fallenden Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur oder solcher Waren mit rohen Erdölen des KN-Codes 2709 00 festgelegt.

Gehören die in Absatz 1 genannten Waren nicht zu demselben achtstelligen KN-Code oder weisen nicht die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale auf, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der Zusätzlichen Anmerkung Nummer 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.

Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen

Artikel 178 Aufzeichnungen
(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex enthalten Folgendes:

  1. gegebenenfalls Bezugnahme auf die für eine Überführung der Waren in ein besonderes Verfahren erforderliche Bewilligung;
  2. die MRN oder, wenn nicht vorhanden, eine andere Nummer oder ein anderer Code, anhand derer die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden, ermittelt werden können und, wenn das Verfahren gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt wurde, Informationen über die Art, wie das Verfahren erledigt wurde;
  3. Angaben, die eine eindeutige Feststellung anderer Zollpapiere als Zollanmeldungen, von anderen für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren relevanten Unterlagen und von anderen für die betreffende Erledigung des Verfahrens relevanten Unterlagen ermöglichen;
  4. nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters;
  5. Ort, an dem sich die Waren befinden, und Informationen über ihre Beförderung;
  6. zollrechtlicher Status der Waren;
  7. Angaben über übliche Behandlungen und gegebenenfalls die neue zolltarifliche Einreihung, die sich aus diesen üblichen Behandlungen ergibt;
  8. Angaben zur vorübergehenden Verwendung oder Endverwendung;
  9. Angaben zur aktiven oder passiven Veredelung, einschließlich Informationen über die Art der Veredelung;
  10. wenn Artikel 86 Absatz 1 Anwendung findet, die Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen;
  11. den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berechnung;
  12. Angaben, die zollamtliche Überwachung sowie Kontrollen der Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex ermöglichen;
  13. ist eine buchmäßige Trennung erforderlich, Informationen über Warenart, zollrechtlichen Status und gegebenenfalls Warenursprung;
  14. in Fällen der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 238, die nach jenem Artikel erforderlichen Angaben;
  15. in Fällen der aktiven Veredelung gemäß Artikel 241, die nach jenem Artikel erforderlichen Angaben;
  16. gegebenenfalls Angaben über eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex;
  17. sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke, eine Bezugnahme auf diese Hauptbuchhaltung für Zollzwecke;
  18. zusätzliche Informationen auf Anforderung der Zollbehörden in besonderen begründeten Fällen.

(2) Im Fall von Freizonen enthalten die Aufzeichnungen zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes:

  1. Angaben zur Feststellung der Beförderungspapiere für Waren beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen;
  2. Angaben über die Verwendung oder den Verbrauch von Waren, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Überführung in die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 247 Absatz 2 des Zollkodex weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik unterliegen würde.

(3) Die Zollbehörden können auf einige Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens auswirkt.

(4) Im Fall der vorübergehenden Verwendung werden Aufzeichnungen nur dann geführt, wenn die Zollbehörden dies verlangen.

Artikel 179 Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union
(Artikel 219 des Zollkodex)

(1) Waren, die in eine aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung oder Endverwendung übergeführt wurden, können zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten, andere als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, befördert werden.

(2) In die passive Veredelung übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Ausgangszollstelle befördert werden.

(3) In ein Zolllager übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union ohne andere Zollförmlichkeiten, als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, wie folgt befördert werden:

  1. zwischen verschiedenen in derselben Bewilligung angegebenen Lagerstätten;
  2. von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Lagerstätte; oder
  3. von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle oder zu einer anderen in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex festgelegten Zollstelle, die befugt ist, die Waren in ein anschließendes Zollverfahren überzuführen oder die Wiederausfuhranmeldung für die Zwecke einer Erledigung des besonderen Verfahrens entgegenzunehmen.

Beförderungen von in ein Zolllager übergeführten Waren werden innerhalb von 30 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager beendet.

Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 30 Tagen verlängern.

(4) Werden in ein Zolllager übergeführte Waren von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle befördert, enthalten die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex Informationen über den Ausgang der Waren innerhalb von 100 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager.

Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 100 Tagen verlängern.

Artikel 180 Übliche Behandlungen
(Artikel 220 des Zollkodex)

Die üblichen Behandlungen gemäß Artikel 220 des Zollkodex sind in Anhang 71-03 beschrieben.

Artikel 181 Standardinformationsaustausch16
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die Überwachungszollstelle stellt die relevanten Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke eines Standardinformationsaustausch (INF) bereit, und zwar für:

  1. die aktive Veredelung EX/IM oder die passive Veredelung EX/IM, an der ein oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind;
  2. die aktive Veredelung IM/EX oder die passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

(2) Hat die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen nur einen Mitgliedstaat betreffenden Standardinformationsaustausch zwischen Zollbehörden in Bezug auf Waren, die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführt wurden, verlangt, stellt die Überwachungszollstelle die relevanten Daten des Anhangs 71-05 Abschnitt B in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des INF bereit.

(3) Wird in einer Zollanmeldung oder in einer Wiederausfuhranmeldung oder in einer Wiederausfuhrmitteilung auf eine INF Bezug genommen, stellen die zuständigen Zollbehörden die spezifischen Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des IMF bereit.

(4) Die Zollbehörden teilen dem Inhaber der Bewilligung auf Antrag aktualisierte Angaben zum INF mit.

(5) Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.

Artikel 182 Zollrechtlicher Status von Tieren, die von in ein besonderes Verfahren übergeführten Tieren geboren werden
(Artikel 153 Absatz 3 des Zollkodex)

Übersteigt der Gesamtwert von Tieren, die im Zollgebiet der Union von Tieren geboren werden, die Gegenstand einer Zollanmeldung sind und in die Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung übergeführt wurden, 100 EUR, so gelten diese Tiere als Nicht-Unionswaren und werden in dasselbe Verfahren übergeführt wie die Tiere, von denen sie geboren wurden.

Artikel 183 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung
(Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

Bei Waren, für die ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens erledigt wurde, indem sie in ein anschließendes besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens übergeführt wurden, wird unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet:

  1. Der Inhaber der Bewilligung des ersten und des anschließenden besonderen Verfahrens ist ein und dieselbe Person;
  2. die Zollanmeldung für das erste besondere Verfahren wurde als Standardanmeldung abgegeben, oder der Anmelder hat für das erste besondere Verfahren eine ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben;
  3. das erste besondere Verfahren wurde durch die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erledigt, nachdem eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders abgegeben wurde.

Kapitel 2
Versand

Abschnitt 1
Externes und internes Versandverfahren

Artikel 184 Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden16
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:

  1. Strichcode;
  2. Versandbegleitdokument;
  3. Versandbegleitdokument-Sicherheit;
  4. Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens;
  5. andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel.

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.

Artikel 185 Versandbegleitdokument und Versandbegleitdokument-Sicherheit
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Versandbegleitdokument und erforderlichenfalls für die Liste der Warenpositionen sowie für das Versandbegleitdokument-Sicherheit und die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit sind in Anhang B-02 dargelegt.

Artikel 186 Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die die TIR-Verfahren des Antragstellers beendet werden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.

Artikel 187 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke
(Artikel 230 des Zollkodex)

(1) Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;
  2. der Antragsteller erklärt, dass er regelmäßig im TIR-Verfahren beförderte Waren empfängt;
  3. der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex.

(2) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie die TIR-Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.

(3) Die Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers gilt für TIR-Verfahren, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung gewährt wurde, an den in der Bewilligung genannten Orten in demselben Mitgliedstaat beendet werden sollen.

Abschnitt 2
Externes und internes Unionsversandverfahren

Artikel 188 Steuerliche Sondergebiete
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Werden Unionswaren von einem steuerlichen Sondergebiet aus in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert, der kein steuerliches Sondergebiet ist, und endet diese Beförderung an einem Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Waren in diesen Teil des Zollgebiets der Union verbracht wurden, so werden diese Unionswaren im internen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex befördert.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen, kann das interne Unionsversandverfahren für Unionswaren angewandt werden, die zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert werden.

Artikel 189 Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen18
(Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt:

  1. Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;
  2. die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterliegen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;
  3. Einfuhrabgaben für die Unionswaren können gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex erstattet oder erlassen werden.

(2) Unionswaren, die gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben in Betracht kommen, können in das externe Versandverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

(3) Werden Unionswaren in ein Drittland ausgeführt und im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Istanbul-Übereinkommen im Zollgebiet der Union befördert' so werden die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt.

(4) Werden Waren gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgeführt, so können diese Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

Artikel 190 Von der Bestimmungszollstelle mit Sichtvermerk versehene Empfangsbescheinigung
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Empfangsbescheinigung, die von der Bestimmungszollstelle auf Antrag derjenigen Person mit Sichtvermerk versehen wird, welche die Waren gestellt und die von der Zollstelle benötigten Angaben vorlegt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.

Artikel 191 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
(Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;
  2. der Antragsteller erklärt, dass er das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen wird;
  3. der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex.

(2) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das Unionsversandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.

Artikel 192 Beantragung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex für die Zwecke der Überführung von Unionswaren in das Unionsversandverfahren wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers beginnen sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.

Artikel 193 Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren18
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.

Artikel 194 Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Empfängers für die Zwecke des Empfangs von im Unionsversandverfahren beförderten Waren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers enden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.

Artikel 195 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren18
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmäßig Waren empfangen, die in ein Unionsversandverfahren übergeführt wurden.

Artikel 196 Vom zugelassenen Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Empfangsbescheinigung, die der zugelassene Empfänger dem Beförderer bei Lieferung der Waren und der erforderlichen Angaben ausstellt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.

Artikel 197 Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse18
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex zur Verwendung besonderer Verschlüsse an im Unionsversandverfahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken werden gewährt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden.

(2) Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.

Artikel 197a Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse18
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht werden, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorgänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sollen, zuständig ist.

Artikel 198 Bewilligung zur Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex)

Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand werden gewährt für

  1. Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr;
  2. Warenbeförderungen im Luft- und im Seeverkehr, wenn als Versandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet wird.

Artikel 199 Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

Für die Zwecke des Luftverkehrs werden Bewilligungen zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen in der Union durch;
  2. der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.

Artikel 200 Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Seeverkehr
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

Für die Zwecke des Seeverkehrs werden Bewilligungen zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Fahrten zwischen Häfen in der Union durch;
  2. der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangszollstelle im Abgangshafen und der Bestimmungszollstelle im Bestimmungshafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind.

Kapitel 3
Zolllager

Artikel 201 Einzelverkauf
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

Bewilligungen für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren werden unter der Voraussetzung erteilt, dass die Lagerstätten nicht für den Einzelverkauf genutzt werden, es sei denn, der Verkauf von Waren erfolgt

  1. unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Reisende in oder aus Länder(n) oder Gebiete(n) außerhalb des Zollgebiets der Union;
  2. unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Mitglieder internationaler Organisationen;
  3. unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an NATO-Streitkräfte;
  4. unter Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Abkommen;
  5. per Fernverkauf, auch über das Internet.

Artikel 202 Speziell ausgestattete Lagerstätten
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

Wenn Waren eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, kann in der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren festgelegt werden, dass die Waren nur in speziell für sie ausgestatteten Lagerstätten gelagert werden dürfen.

Artikel 203 Art der Lagerstätten
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

In der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist anzugeben, für welche der folgenden Arten von Zolllagern die Bewilligung gilt:

  1. öffentliches Zolllager Typ I,
  2. öffentliches Zolllager Typ II,
  3. privates Zolllager.

Kapitel 4
Verwendung

Abschnitt 1
Vorübergehende Verwendung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 204 Allgemeine Vorschriften
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden Bewilligungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter der Voraussetzung erteilt, dass der Zustand der in das Verfahren übergeführten Waren unverändert bleibt.

Zulässig sind jedoch Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren oder solche, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicherstellen sollen.

Artikel 205 Ort der Beantragung
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex muss ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung bei der zuständigen Zollbehörde an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.

(2) Erfolgt ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mittels einer mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 136, einer Handlung gemäß Artikel 139 oder eines ATA- oder CPD-Carnets gemäß Artikel 163, muss der Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren gestellt und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.

Artikel 206 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren erteilt, die nicht alle Anforderungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 209 bis 216 und den Artikeln 219 bis 236 erfüllen.

(2) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Verbrauchsgüter erteilt.

(3) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der nach Artikel 252 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex geschuldete Einfuhrabgabenbetrag gezahlt wird, sobald das Verfahren erledigt worden ist.

Unterabschnitt 2
Beförderungsmittel, Paletten und Container einschließlich Zubehör und Ausrüstung

Artikel 207 Allgemeine Vorschriften18
(Artikel 211 Absatz 3 des Zollkodex)

Für die in den Artikeln 208 bis 211 und Artikel 213 genannten Waren kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben auch gewährt werden, wenn der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sind.

Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke.

Artikel 208 Paletten
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.

Artikel 209 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Paletten wiederausgeführt zu werden.

Artikel 210 Container
(Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle dauerhaft mit folgenden Angaben versehen sind:

  1. Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers, entweder durch vollen Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;
  2. vom Eigentümer oder Betreiber vergebene Erkennungszeichen und Nummern;
  3. Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.

Bei Frachtcontainern, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder bei jedem anderen Container mit einem ISO-Standard-Präfix (bestehend aus vier Großbuchstaben, die auf ein "U" enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.

(2) Wird die Bewilligung nach Artikel 163 Absatz 1 beantragt, so müssen die Container von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person oder von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen, aber im Zollgebiet der Union vertretenen Person überwacht werden.

Diese Person muss den Zollbehörden auf Anfrage ausführliche Informationen über die Bewegungen jedes zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Containers übermitteln, darunter Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Überführung in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens.

Artikel 211 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Containern wiederausgeführt zu werden.

Artikel 212 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff "Beförderungsmittel" normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.

(2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
  2. sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.

Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.

Artikel 213 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Beförderungsmitteln wiederausgeführt zu werden.

Artikel 214 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben an im Zollgebiet der Union ansässige Personen
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Im Zollgebiet der Union ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Solchen Personen werden aufgrund eines Abkommens, nach dem jede Person im Rahmen des Abkommens die Fahrzeuge des anderen verwenden darf, Schienenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt;
  2. an ein im Zollgebiet der Union zugelassenes Straßenbeförderungsmittel ist ein Anhänger gekoppelt;
  3. die Beförderungsmittel werden im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet;
  4. die Beförderungsmittel werden von einem professionellen Vermietungsunternehmen zum Zweck der Wiederausfuhr verwendet.

Artikel 215 Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.

(2) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um

  1. an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder
  2. das Zollgebiet der Union zu verlassen.

(2a) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen geschlossenen schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden.

(3) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist.

Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.

Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.

(4) - gestrichen -

Artikel 216 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in anderen Fällen
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gewährt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen zugelassen werden sollen:

  1. einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person;
  2. einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb dieses Gebiets hat, wenn sie im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen.

(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Union ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.

Artikel 217 Fristen für die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern
(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

Die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern muss innerhalb der folgenden Fristen ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren erfolgen:

  1. bei Schienenbeförderungsmitteln: innerhalb von zwölf Monaten;
  2. bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: in dem Zeitraum, der für die Durchführung der Beförderung notwendig ist;
  3. bei Straßenbeförderungsmitteln, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden
    1. durch Studenten: in dem Zeitraum, in dem sich die Studenten im Zollgebiet der Union ausschließlich zu Studienzwecken aufhalten;
    2. durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: im dem Zeitraum, in dem sich diese Personen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Union aufhalten;
    3. in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: innerhalb von sechs Monaten;
  4. bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: innerhalb von sechs Monaten;
  5. bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: innerhalb von 18 Monaten;
  6. bei Containern, deren Ausrüstung und Zubehör: innerhalb von zwölf Monaten.

Artikel 218 Fristen für die Wiederausfuhr im Fall professioneller Vermietungsunternehmen18
(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Wurde ein Beförderungsmittel gemäß Artikel 212 unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend in die Union eingeführt und an ein im Zollgebiet der Union ansässiges professionelles Vermietungsunternehmen zurückgegeben, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union erfolgen.

Wird das Beförderungsmittel durch das professionelle Vermietungsunternehmen an außerhalb dieses Gebiets ansässige Personen oder an natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, neu vermietet, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union und innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags über die Neuvermietung erfolgen.

Als Zeitpunkt der Ankunft im Zollgebiet der Union gilt das Datum des Abschlusses des Mietvertrags, in dessen Rahmen das Beförderungsmittel bei seiner Ankunft in diesem Gebiet verwendet wurde, es sei denn, der tatsächliche Ankunftszeitpunkt wurde nachgewiesen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels im Sinne von Absatz 1 erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsmittel nicht für andere Zwecke als die Wiederausfuhr verwendet wird.

(3) In den Fällen nach Artikel 215 Absatz 2 muss das Beförderungsmittel innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags zur Vermietung oder Neuvermietung an das im Zollgebiet der Union ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden, wenn das Beförderungsmittel von der natürlichen Person verwendet wird, um an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren, oder wiederausgeführt werden, wenn das Beförderungsmittel von der Person verwendet wird, um das Zollgebiet der Union zu verlassen.

(4) In dem in Artikel 215 Absatz 2a genannten Fall wird das Straßenbeförderungsmittel innerhalb von 8 Tagen nach seiner Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt.

Unterabschnitt 3
Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container

Artikel 219 Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt werden, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. bei den Waren handelt es sich um den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände;
  2. die Waren sind dazu bestimmt, zu Sportzwecken verwendet zu werden.

Artikel 220 Betreuungsgut für Seeleute18 20
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Betreuungsgut für Seeleute wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in folgenden Fällen bewilligt:

  1. Es wird auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet;
  2. es wird aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung vorübergehend an Land verwendet;
  3. es wird durch die Besatzung eines solchen Schiffes entweder in kulturellen oder sozialen Einrichtungen für Seeleute verwendet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet werden, oder in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 221 Material für Katastropheneinsätze
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Material für Katastropheneinsätze wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen verwendet werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 222 Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung gewährt, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, das/die diese Ausrüstung dringend benötigt, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 223 Tiere18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Tiere, die einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person gehören, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 224 In Grenzzonen verwendete Waren20
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für die folgenden zur Verwendung in Grenzzonen bestimmten Waren gewährt:

  1. Ausrüstung, die in einer Grenzzone eines Drittlandes ansässigen Personen gehört und von diesen verwendet wird, wobei die Grenzzone des Drittlandes an die Grenzzone in der Union angrenzt, in der die Waren verwendet werden sollen;
  2. Waren, die in einer solchen Grenzzone in der Union unter der Verantwortung staatlicher Behörden für den Bau, die Reparatur oder die Wartung von Infrastrukturen verwendet werden.

Im Fall von Waren gemäß Buchstabe b können der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 225 Ton-, Bild- oder Datenträger und Werbematerial
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

  1. Ton-, Bild- oder Datenträger, die kostenlos zur Verfügung gestellt und zu Vorführzwecken vor dem Verkauf, zur Herstellung von Tonspuren, zur Synchronisation oder zur Wiedergabe verwendet werden;
  2. ausschließlich zu Werbezwecken verwendetes Material, darunter auch speziell für diese Zwecke ausgestattete Beförderungsmittel.

Artikel 226 Berufsausrüstung
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Für Berufsausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sie gehört einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
  2. sie wird entweder von einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person eingeführt oder von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person, die beim Eigentümer der Berufsausrüstung angestellt ist;
  3. sie wird vom Einführer oder unter seiner Aufsicht verwendet, mit Ausnahme von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für tragbare Musikinstrumente gewährt, die von Reisenden zur Verwendung als Berufsausrüstung vorübergehend eingeführt werden. Die Reisenden können ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union haben.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Berufsausrüstung gewährt, die zu einem der folgenden Zwecke verwendet werden soll:

  1. zur industriellen Herstellung von Waren;
  2. zum industriellen Verpacken von Waren;
  3. zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen;
  4. für die Errichtung, Reparatur und Wartung von Gebäuden;
  5. zu Erdarbeiten und ähnlichen Zwecken. Die Buchstaben c, d und e gelten nicht für Handwerkzeuge.

Artikel 227 Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung20
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
  2. sie werden von nicht gewinnorientierten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen eingeführt und unter der Verantwortung der einführenden Einrichtung ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung verwendet;
  3. sie werden entsprechend ihrem Verwendungszweck in angemessener Anzahl eingeführt;
  4. sie werden nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 228 Umschließungen18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:

  1. gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;
  2. leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, gefüllt wiederausgeführt zu werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 229 Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände20
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
  2. sie werden zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Union ansässige Person verwendet, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 230 Spezialwerkzeuge und -instrumente20
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für Spezialwerkzeuge und -instrumente wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
  2. sie werden einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 231 Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt:

  1. Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen;
  2. sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen;
  3. sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 232 Muster18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster gewährt, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Union verwendet werden, sofern die Menge der Muster für diesen Verwendungszweck angemessen ist.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 233 Austauschproduktionsmittel18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Austauschproduktionsmittel gewährt, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 234 Waren für Veranstaltungen oder für den Verkauf in bestimmen Situationen18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung, die nicht ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf einer solchen Veranstaltung aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren gewähren, die auf anderen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf solchen anderen Veranstaltungen aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden.

(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren gewährt, die einer Person in der Union vom Eigentümer der Waren zur Ansicht geliefert werden, wobei diese Person das Recht hat, die Waren nach Ansicht zu erwerben.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Folgendes gewährt:

  1. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten des Anhangs IX der Richtlinie 2006/112/EG, die eingeführt werden, um ausgestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden;
  2. andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden.

(4) Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 235 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen gewährt, die für die Reparatur und Wartung, einschließlich Instandsetzungen, Einstellarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt von in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren verwendet werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 235a Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren20

Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 236 Andere Waren18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für andere als die in den Artikeln 208 bis 216 und 219 bis 235 aufgezählten Waren oder Waren, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in den folgenden Situationen gewährt werden:

  1. Die Waren werden gelegentlich und für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten eingeführt;
  2. die Einfuhr der Waren erfolgt in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen in der Union.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situationen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Artikel 237 Besondere Fristen für die Erledigung des Verfahrens20
(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Für die in den Artikeln 231 Buchstabe c, 233 und 234 Absatz 2 aufgeführten Waren beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung.

(2) Für die in Artikel 223 genannten Tiere darf die Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht kürzer sein als zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Tiere in die vorübergehende Verwendung.

(3) Für Waren gemäß Artikel 235a Absatz 1 beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens 24 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, es sei denn, in internationalen Abkommen ist eine längere Frist vorgesehen.

Unterabschnitt 4
Ablauf des Verfahrens

Artikel 238 In die Zollanmeldung aufzunehmende Angaben
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe "TA" und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten.

(2) Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.

Abschnitt 2
Endverwendung

Artikel 239 Verpflichtung des Inhabers der Bewilligung für die Endverwendung
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Bewilligung für die Endverwendung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Inhaber der Bewilligung zusagt, einer der folgenden Verpflichtungen nachzukommen:

  1. die Waren zu den Zwecken zu verwenden, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Abgabensatzes vorgeschrieben waren;
  2. die Verpflichtung nach Buchstabe a zu den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen auf eine andere Person zu übertragen.

Kapitel 5
Veredelung

Artikel 240 Bewilligung
(Artikel 211 des Zollkodex)

(1) In der Bewilligung einer Veredelung werden die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass

  1. die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden oder
  2. dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex oder für die Anwendung des Standardaustauschs gemäß Artikel 261 des Zollkodex erfüllt sind.

(2) Die Bewilligung einer aktiven Veredelung kann für Produktionshilfsmittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 37 Buchstabe e des Zollkodex erteilt werden, mit Ausnahme der folgenden:

  1. andere Treibstoffe und Energiequellen als solche, die zur Prüfung der Veredelungserzeugnisse oder zur Feststellung von Defekten der in das Verfahren übergeführten reparaturbedürftigen Waren benötigt werden;
  2. andere Schmiermittel als solche, die zur Prüfung, Einstellung oder Entnahme der Veredelungserzeugnisse benötigt werden;
  3. Ausrüstung und Werkzeuge.

(3) Die Bewilligung einer aktiven Veredelung wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Beschaffenheit oder der Zustand der Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die Veredelung kann nach der Veredelung in wirtschaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden;
  2. die Inanspruchnahme des Verfahrens darf nicht dazu führen, dass die für die eingeführten Waren geltenden Ursprungsregeln und mengenmäßigen Beschränkungen umgangen werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex bestimmt wird.

Artikel 241 In die Zollanmeldung zur aktiven Veredelung aufzunehmende Angaben
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Werden die in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder die hergestellten Veredelungserzeugnisse anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe "AV" und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer oder INF-Nummer enthalten.

Unterliegen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren besonderen handelspolitischen Maßnahmen, die auch noch zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Waren als Veredelungserzeugnisse oder in anderer Form in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren die im ersten Unterabsatz genannten Angaben sowie die Angabe "HPM" enthalten.

(2) Werden die in die aktive Veredelung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.

Artikel 242 Passive Veredelung IM/EX
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) In der Bewilligung für die passive Veredelung IM/EX wird die Frist festgelegt, innerhalb derer die Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in die passive Veredelung zu überführen sind. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.

Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Frist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als ein Jahr.

(2) Bei vorzeitiger Einfuhr von Veredelungserzeugnissen ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die ersetzten Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 in die passive Veredelung übergeführt würden.

Artikel 243 Reparatur im Rahmen der passiven Veredelung
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

Wird die passive Veredelung für Reparaturzwecke beantragt, müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Reparatur geeignet sein und darf das Verfahren nicht in Anspruch genommen werden, um die Leistungsfähigkeit der Waren zu verbessern.

Titel VIII
Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union

Kapitel 1
Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren

Artikel 244 Frist für die Abgabe von Vorabanmeldungen19 20
(Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex ist bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:

  1. im Seeverkehr:
    1. für Beförderungen von Containerfracht, außer für Beförderungen gemäß den Ziffern ii und iii, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie das Zollgebiet der Union verlassen sollen;
    2. für Beförderungen von Containerfracht zwischen dem Zollgebiet der Union und Grönland, den Färöern, Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos und den Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;
    3. für Beförderungen von Containerfracht zwischen den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;
    4. bei Beförderungen ohne Containerfracht spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;
  2. im Luftverkehr spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet der Union;
  3. im Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehr spätestens eine Stunde bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen;
  4. im Schienenverkehr:
    1. dauert die Zugfahrt vom letzten Zugbildungsbahnhof bis zur Ausgangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die Ausgangszollstelle zuständig ist;
    2. in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen.

(2) Betrifft die Vorabanmeldung Waren, für die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission 19 eine Erstattung beantragt wurde, ist die Vorabanmeldung unbeschadet des Absatzes 1 spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der Waren gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

(3) In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen des Zollgebiets der Union genutzte aktive Beförderungsmittel gilt:

  1. wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem anderen Beförderungsmittel eintreffen und vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden (intermodaler Verkehr);
  2. wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem anderen Beförderungsmittel eintreffen, das beim Verlassen des Zollgebiets der Union selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird (Huckepack-Verkehr);

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen gelten nicht im Fall höherer Gewalt.

Artikel 245 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung20
(Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 des Zollkodex oder einer Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung für die folgenden Waren abgesehen:

  1. elektrische Energie;
  2. durch Rohrleitungen verbrachte Waren;
  3. Briefsendungen;
  4. nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren;
  5. Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;
  6. Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
  7. Waren nach Artikel 140 Absatz 1 mit Ausnahme der folgenden Waren, sofern diese im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden:
    1. Paletten, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten;
    2. Container, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container;
    3. Beförderungsmittel, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel;
  8. Waren mit Carnet ATa und Carnet CPD;
  9. Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;
  10. Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;
  11. Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;
  12. Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;
  13. die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren:
    1. Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;
    2. Waren, die für die Ausrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;
    3. Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;
  14. Waren, für die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eine Zollbefreiung beantragt werden kann;
  15. Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
  16. Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, in die Republik San Marino, den Staat Vatikanstadt oder die Gemeinde Livigno verbracht wurden.

(2) Bei Waren in den folgenden Situationen wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung abgesehen:

  1. wenn ein Schiff, das die Waren zwischen Häfen der Union befördert, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union an Bord des Schiffes verbleiben sollen;
  2. wenn ein Luftfahrzeug, das die Waren zwischen Flughäfen der Union befördert, einen Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union anfliegen soll und die Waren während des Aufenthalts auf dem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen;
  3. wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet der Union verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;
  4. wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Union verladen wurden, eine Vorabanmeldung abgegeben wurde oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung Anwendung gefunden hat und die Waren an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Union verbringen wird;
  5. wenn Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden oder in das Freizonenverfahren übergeführt wurden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Union verbringt, sofern:
    1. die Umladung innerhalb von 14 Tagen nach der Gestellung der Waren gemäß Artikel 144 oder 245 des Zollkodex erfolgt oder in außergewöhnlichen Umständen, in denen die Frist von 14 Tagen nicht ausreicht, innerhalb eines längeren von den Zollbehörden bewilligten Zeitraums;
    2. den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen;
    3. sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis des Beförderers nicht geändert haben;
  6. wenn in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren von der zuständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhrland zurückgesendet wurden.

Kapitel 2
Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren

Artikel 246 Mittel zum Austausch von Informationen bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex können für den Austausch von Informationen andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. Ermittlung der Ausfuhranmeldung;
  2. Mitteilungen über Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits.

Artikel 247 Mittel für den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Zur Bestätigung des Ausgangs der Waren kann der Ausfuhrzollstelle mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung der Nachweis erbracht werden, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Kapitel 3
Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 248 Ungültigerklärung der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung20
(Artikel 174 des Zollkodex)

(1) Weicht die Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, zur Wiederausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Warenbeschaffenheit der bei der Ausgangszollstelle gestellten Waren ab, erklärt die Ausfuhrzollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig.

(2) Hat die Ausfuhrzollstelle nach einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung der Waren zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung oder zur Wiederausfuhr weder eine Nachricht über den Ausgang der Waren noch einen Nachweis dafür erhalten, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, kann diese Zollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig erklären.

(3) Wird die Ausfuhrzollstelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon unterrichtet, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, so erklärt sie die betreffende Anmeldung und gegebenenfalls die entsprechende gemäß Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestellte Bescheinigung über den Ausgang der Waren unverzüglich für ungültig.

Artikel 249 Mittel für die rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, können andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden, um diese Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung rückwirkend abzugeben.

Titel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 250 Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

(1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden neu bewertet.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Bewilligungen nicht neu bewertet:

  1. Ausführern erteilte Bewilligungen zur Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung gemäß den Artikeln 97v und 117 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
  2. Bewilligungen zur Verwaltung von Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung gemäß Artikel 88 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Artikel 251 Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

(1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:

  1. Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
  2. alle anderen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung gemäß Artikel 250 Absatz 1.

(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben die in Artikel 250 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewilligungen solange gültig bis sie von den Zollbehörden, die sie erteilt haben, widerrufen werden.

Artikel 252 Geltungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind, bleiben für den in ihnen genannten Zeitraum gültig. Eine solche Entscheidung ist ab dem 1. Mai 2016 sowohl für die Zollbehörden als auch für den Inhaber der Entscheidung bindend.

Artikel 253 Geltungsdauer von Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Gemäß Artikel 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 getroffene Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:

  1. wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 226 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung unbefristet gültig;
  2. wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung eines der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung bis zur Neubewertung der Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit gültig.

Artikel 254 Anwendung von Bewilligungen und Entscheidungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Bleiben Entscheidungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der Artikel 251, 252 und 253 nach dem 1. Mai 2016 gültig, so werden sie ab dem 1. Mai 2016 unter den Bedingungen angewendet, die in den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex, der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union 20 und der vorliegenden Verordnung gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang 90 festgelegt sind.

Artikel 255 Übergangsbestimmungen zur Verwendung von Verschlüssen

Zollverschlüsse und besondere Verschlüsse, die Anhang 46a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Artikel 256

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2008 S. 21).

3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).

4) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 1).

5) Ratsdokument 16271/1/10 Rev. 1.

6) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

7) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

8) ABl. Nr. L 130 vom 27.05.1993 S. 1.

9) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 91).

10) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

10a) - gestrichen -

11) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

11a) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

12) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

13) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.2012 S. 1).

14) ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23.

15) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).

16) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64).

17) Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 1).

18) Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. Nr. L 25 vom 30.01.2003 S. 1).

19) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 186 vom 17.07.2009 S. 1).

20) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (siehe Seite 558 dieses Amtsblatts).

21) Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017 S. 7)

*) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116)."

**) Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 64).

***) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

****) Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.04.2018 S. 1).

22) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).


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