umwelt-online: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (3)
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Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen | Anhang A18 18a |
Titel I
Anträge und Entscheidungen
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Titel II
Antrag und Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft
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Titel III
Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte
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Titel IV
Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
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Titel V
Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung vonBeträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind
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Titel VI
Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit,einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung
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Titel VII
Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird
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Titel VIII
Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
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Titel IX
Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern
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Titel X
Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr
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Titel XI
Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers
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Titel XII
Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung
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Titel XIII
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung
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Titel XIV
Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldungdurch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders,einschließlich Ausfuhrverfahren
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Titel XV
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle
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Titel XVI
Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen
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Titel XVII
Antrag und Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung
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Titel XVIII
Antrag und Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung
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Titel XIX
Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstättenzur Zolllagerung von Waren
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Titel XX
Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union
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Titel XXI
Antrag und Bewilligung in Bezug auf Verwendung besonderer Verschlüsse
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Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren | Anhang B18 |
Titel I
Datenanforderungen
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Titel II
Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen
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Papiergestützte Standard-Zollanmeldungen - Erläuterungen und zu verwendende Vordrucke | Anhang B-01 |
Titel I
Allgemeine Vorschriften
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Titel II
Anmerkungen
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Titel III
Muster- Einheitspapier (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)
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Titel IV
Muster - Einheitspapier - Ergänzungsvordruck (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)
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Titel V
Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß Titel III und IV, auf denen die Daten in Durchschrift erscheinen müssen
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Versandbegleitdokument | Anhang B-02 |
Kapitel I
Muster des Versandbegleitdokuments
Kapitel II
Anmerkungen und besondere Angaben (Daten) zum Versandbegleitdokument
Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform "BKP" ("Betriebskontinuitätsplan") bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird.
Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:
1. Feld MRN
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster 'Code 128', Schriftzeichensatz 'B', aufgedruckt.
2. Feld Vordrucke (1/4):
3. Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4):
Name und Anschrift der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.
4. Feld Abgangszollstelle (C)
5. Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D)
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
6. Förmlichkeiten während der Beförderung
Dieses Verfahren wird angewendet bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt im System zu vermerken.
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:
Feld Umladungen (7/1)
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens ermächtigen, das Feld 7/7-/7/8 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden.
Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19)
Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.
Liste der Positionen | Anhang B-0318 |
Kapitel I
Muster der Liste der Positionen
Kapitel II
Anmerkungen zur Liste der Warenpositionen mit den erforderlichen Angaben (Daten)
Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform "BKP" ("Betriebskontinuitätsplan") bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
(1) Feld MRN - gemäß der Festlegung in Anhang B-04. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
(2) In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:
Versandbegleitdokument/Sicherheit ("VBD-S") | Anhang B-04 |
Titel I
Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit
Titel II
Anmerkungen und Daten zum Versandbegleitdokument/Sicherheit
Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform "BKP" ("Betriebskontinuitätsplan") bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.
Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind:
(1) Feld MRN
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster 'Code 128', Schriftzeichensatz 'B', aufgedruckt.
(2) Feld Anm. Sich.
Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.
(3) Feld Vordrucke (1/4):
Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes,
Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen).
(4) Feld Referenznummer/UCR (2/4)
LRN und/oder UCR angeben
LRN - lokale Referenznummer gemäß Anhang B.
UCR - Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang B Titel II D.E. 2/4 Referenznummer/UCR
(5) Unter dem Feld Referenznummer/UCR (2/4):
Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu übersenden ist.
(6) Feld Kennnummer für besondere Umstände (1/7):
Kennnummer für besondere Umstände eintragen.
(7) Feld Abgangszollstelle (C)
(8) Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D)
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
(9) Förmlichkeiten während der Beförderung
Dieses Verfahren wird angewendet, bis es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt ins System einzutragen.
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:
Feld Umladungen (7/1)
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Versandverfahrens ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werden.
Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19)
Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.
Liste der Warenposition Versand/Sicherheit ("LdWPVS") | Anhang B-0518 |
Titel I
Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit
Titel II
Anmerkungen und Daten zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit
Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform "BKP" ("Betriebskontinuitätsplan") bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in Anhang 72-04 beschrieben wird. Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang B gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
(1) Feld MRN - gemäß der Festlegung in Anhang B-04. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
(2) In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:
Gemeinsame Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen | Anhang 12-01 |
Titel I
Datenanforderungen
Kapitel 1
Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen
1. Das zentrale System für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen enthält die in Titel I Kapitel 3 definierten Datenelemente.
2. Die vorzulegenden Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.
3. Die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 präzisiert die Formate der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen.
4. Die Buchstaben "A" bzw."B" gemäß Kapitel 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern.
5. Ein EORI-Eintrag kann erst nach einem Verjährungszeitraum von zehn Jahren nach dem Ablauf seiner Gültigkeit gelöscht werden.
Kapitel 2
Tabelle - Legende
Abschnitt 1
Spaltenüberschriften
Nummer des Datenelements | Laufende Nummer für das betreffende Datenelement |
Bezeichnung des Datenelements | Bezeichnung des betreffenden Datenelements |
Abschnitt 2
Zeichen in den Feldern
Zeichen | Beschreibung des Zeichens |
A | Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt. |
B | Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, diese Daten zu verlangen. |
Kapitel 3
Tabelle mit den Datenanforderungen
D.E. laufende Nr. | D.E. Bezeichnung | D.E. obligatorisch/fakultativ |
1 | EORI-Nummer | A |
2 | Vollständiger Name der betreffenden Person | A |
3 | Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes | A |
4 | Ansässigkeit im Zollgebiet der Union | A |
5 | Mehrwertsteuernummer(n) | A |
6 | Rechtsform | B |
7 | Kontaktinformationen | B |
8 | Eindeutige Drittlandskennnummer | B |
9 | Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 | A |
10 | Name (Kurzform) | A |
11 | Gründungsdatum | B |
12 | Art der Person | B |
13 | Hauptwirtschaftstätigkeit | B |
14 | Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer | A |
15 | Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer | A |
Titel II
Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Titel I aufgeführt sind.
Datenanforderungen
1. EORI-Nummer
Die in Artikel 1 Nummer 18 genannte EORI-Nummer.
2. Vollständiger Name der betreffenden Person
Bei natürlichen Personen:
Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist.
Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind:
Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben.
3. Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes
Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets.
4. Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
Zur Angabe, ob ein Wirtschaftsbeteiligter im Zollgebiet der Union niedergelassen ist; Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer Adresse in einem Drittland verwendet.
5. Mehrwertsteuernummer(n)
Werden von den Mitgliedstaaten zugewiesen.
6. Rechtsform
Wie in der Gründungsurkunde festgelegt.
7. Kontaktinformationen
Name und Anschrift der Kontaktperson sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse
8. Eindeutige Drittlandskennnummer
Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person:
Kennnummer, falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde
9. Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3
Zur Angabe, ob eine Zustimmung gegeben wurde.
10. Name (Kurzform)
Kurzform des Namens einer registrierten Person
11. Gründungsdatum
Bei natürlichen Personen:
Geburtsdatum
Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex: Gründungsdatum wie im Unternehmensregister des Landes des Niederlassung oder, sofern die Person oder Vereinigung nicht im Unternehmensregister registriert ist, in der Gründungsurkunde angegeben.
12. Art der Person
Der entsprechende Code ist zu verwenden.
13. Hauptwirtschaftstätigkeit
Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.
14. Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer
Erster Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der erste Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI- Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann. Das Anfangsdatum darf nicht vor dem Gründungsdatum liegen.
15. Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer
Letzter Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der letzte Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI- Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann.
Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt | Anhang 22-01 |
Einleitende Anmerkungen
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Abschnitt I
Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
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Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
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Abschnitt IV
Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
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Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
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Abschnitt VIII
Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar)
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Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus
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Abschnitt XI
Spinnstoffe und Waren daraus
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Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
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Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
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Abschnitt XIV
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
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Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
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Abschnitt XVI
Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernsehbild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte
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Abschnitt XVIII
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte
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Abschnitt XX
Verschiedene Waren
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Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 und Auskunftsblatt INF 4 | Anhang 22-02 |
Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4
Auskunftsblatt INF 4
Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen | Anhang 22-03 |
Teil I
Einleitende Bemerkungen
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Teil II
Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen
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Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien1, 2 | Anhang 22-04 |
Gruppe I: Brunei-Darussalam, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam | Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan, Sri Lanka | Gruppe IV3 Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay |
||
Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur | Beschreibung der Vormaterialien | |||
0207 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren | X | ||
ex 0210 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | X | ||
Kapitel 03 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | X | ||
ex 0407 | Eier in der Schale von Hausgeflügel, andere als Bruteier | X | ||
ex 0408 | Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemachte | X | ||
0709 51 ex 0710 80 0710 40 00 0711 51 0712 31 |
Pilze, frisch oder gekühlt, gefroren, vorläufig haltbar gemacht, getrocknet zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren | X | X | X |
0714 20 | Süßkartoffeln | X | ||
0811 10 0811 20 |
Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | X | ||
1006 | Reis | X | X | |
ex 1102 90 ex 1103 19 ex 1103 20 ex 1104 19 ex 1108 19 |
Mehl, Grobgries und Feingries, Pellets, Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, Reisstärke | X | X | |
1108 20 | Inulin | X | ||
1604 und 1605 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht | X | ||
1701 und 1702 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose; andere Zucker; Zuckersirupe, Invertzuckercreme, Zucker und Melassen, karamellisiert | X | X | |
1704 90 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Kaugummi | X | X | X |
ex 1806 10 | Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose von 65 GHT oder mehr | X | X | X |
1806 20 | Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg | X | X | X |
1901 90 91 1901 90 99 |
Andere Lebensmittelzubereitungen als Zuberei tungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905, und als Malzextrakt | X | X | X |
ex 1902 20 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in ande rer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend oder mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend | X | ||
2001 90 30 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | X | X | X |
2003 10 | Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | X | X | X |
2005 80 00 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 | X | X | X |
ex 2007 10 | Homogenisierte Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT | X | ||
2007 99 | Nicht homogenisierte Zubereitungen von Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmusen und Fruchtpasten, ausgenommen aus Zitrusfrüchten | X | ||
2008 20 2008 30 2008 40 2008 50 2008 60 2008 70 2008 80 2008 93 2008 97 2008 99 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht | X | ||
2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | X | ||
ex 2101 12 | Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee | X | X | X |
ex 2101 20 | Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate | X | X | X |
2106 90 92 2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht ge nannt, andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe und als zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen (ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen) der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art und andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt | X | X | X |
2204 30 | Traubenmost, ausgenommen Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist | X | ||
2205 | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert | X | ||
2206 | Andere gegorene Getränke; Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen | X | ||
2207 10 00 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt | X | X | |
ex 2208 90 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von we niger als 80 % vol, unvergällt, ausgenommen Arrak, Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein und andere alkoholhaltige Getränke | X | X | |
2905 43 00 | Mannitol | X | X | X |
2905 44 | D-Glucitol (Sorbit) | X | X | X |
3302 10 29 | Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, andere als mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, und mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend | X | X | X |
3505 10 | Dextrine und andere modifizierte Stärken | X | X | X |
1) Mit "X" gekennzeichnete Vormaterialien
2) Eine Kumulierung dieser Vormaterialien zwischen am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) jeder regionalen Gruppe (d. h. Kambodscha und Laos in Gruppe I; Bangladesch, Bhutan und Nepal in Gruppe III) ist zulässig. In einem nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Land einer Gruppe ist auch eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Vormaterialien mit Ursprung in einem beliebigen anderen Land derselben regionalen Gruppe zulässig. 3) Eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Ursprung Argentinien, Brasilien oder Uruguay ist in Paraguay nicht zulässig. Eine Kumulierung von Vormaterialien der Kapitel 16 bis 24 mit Ursprung Brasilien ist in Argentinien, Paraguay und Uruguay nicht zulässig. |
Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS) | Anhang 22-05 |
Be- oder Verarbeitungen wie:
Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen | Anhang 22-11 |
Teil I
Einleitende Bemerkungen
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Teil II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
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Erklärung auf der Rechnung | Anhang 22-13 |
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Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit | Anhang 32-01 |
Gemeinsame Datenanforderungen
(1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung
(2) Bürge: Vollständige Anschrift
(3) Zollstelle der Sicherheitsleistung
(4) Höchstbetrag der Sicherheitsleistung
(5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden
(6) Angabe eines der folgenden Zollvorgänge:
(7) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheitsleistung sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: jür die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...", wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
(9) Zollstelle der Sicherheitsleistung - Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung - durch die Sicherheit abgedeckte Erklärung
Verpflichtungserklärung - Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln | Anhang 32-02 |
Gemeinsames Versandverfahren/Unionsversandverfahren
(1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung
(2) Bürge: Vollständige Anschrift
(3) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(4) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: jür die Übernahme der Sicherheitsleistung".
(5) Zollstelle der Sicherheitsleistung - Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung des Bürgen - Gesamtsicherheit | Anhang 32-03 |
Gemeinsame Datenanforderungen
(1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung
(2) Bürge: Vollständige Anschrift
(3) Zollstelle der Sicherheitsleistung
(4) Höchstbetrag der Sicherheitsleistung
(5) Name und Vorname(n) oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.
(6) Referenzbeträge für die einzelnen erfassten Vorgänge
(7) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheitsleistung sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...", wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
(9) Zollstelle der Sicherheitsleistung - Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung
Mitteilung an den Bürgen über die Nichterledigung eines Unionsversandverfahrens | Anhang 32-04 |
Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:
Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Unionsversandverfahren | Anhang 32-05 |
Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:
Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA | Anhang 33-01 |
Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:
Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Versandverfahren mit CPD-Carnet | Anhang 33-02 |
Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:
Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA | Anhang 33-03 |
Gemeinsame Datenanforderungen
Datum der Versendung der Mitteilung
(1) Carnet ATa Nr.:
(2) Ausgestellt von der Handelskammer in:
Ort:
Land:
(3) Für:
Inhaber:
Anschrift:
(4) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet:
(5) Datum für die Wiederausfuhr (3):
(6) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4):
(7) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.
Vordruck für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA | Anhang 33-04 |
Berechnungsvordruck
vom .................... Nr. ........................
Folgende Angaben sind in der vorgegebenen Reihenfolge einzutragen:
(1) Carnet ATa Nr.:
..................................................................................................................................................................
(2) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts1
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
(3) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
..................................................................................................................................................................
(4) Inhaber und Anschrift:
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
(5) Handelskammer:
..................................................................................................................................................................
(6) Ursprungsland:
..................................................................................................................................................................
(7) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet:
..................................................................................................................................................................
(8) Datum der Wiederausfuhr:
..................................................................................................................................................................
(9) Eingangszollstelle:
..................................................................................................................................................................
(10) Zollstelle der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung:
..................................................................................................................................................................
(11) Handelsbezeichnung:
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
(12) KN-Code:
..................................................................................................................................................................
(13) Stückzahl:
..................................................................................................................................................................
(14) Gewicht oder Volumen:
..................................................................................................................................................................
(15) Wert:
..................................................................................................................................................................
(16) Abgabenberechnung:
Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag Wechselkurs Insgesamt
(Gesamtbetrag in Buchstaben
..................................................................................................................................................................)
(Zollstelle):
..................................................................................................................................................................
Ort, Datum:
..................................................................................................................................................................
Unterschrift
Stempel
______
1) Unzutreffendes bitte streichen.
Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATa entstanden ist | Anhang 33-05 |
Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt
Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Anspruch erhoben hat
Datum der Versendung der Mitteilung
(1) Carnet ATa Nr.
(2) Zuständige Handelskammer
Ort
Land
(3) Für:
Inhaber:
Anschrift:
(4) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet
(5) Datum für die Wiederausfuhr
(6) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts
(7) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Koordinierungsstelle.
Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren Gemeinsame Datenanforderungen | Anhang 33-06 |
(1) Entscheidungsbefugte Zollbehörde (Bezeichnung und Anschrift)
(2) Erstattung/Erlass von Abgaben - Aktenzeichen der entscheidungsbefugten Zollbehörde
(3) Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden
(4) Anwendung der Bestimmungen zur Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(5) Ort, an dem sich die Waren befinden (falls zutreffend)
(6) Name und Anschrift desjenigen, bei dem die erbetenen Auskünfte eingeholt werden können oder der die Zollstelle des Mitgliedstaats unterstützen kann, in dem sich die Waren befinden
(7) Liste der Anlagen
(8) Gegenstand des Ersuchens
(9) Entscheidungsbefugte Zollbehörde - Ort und Datum - Unterschrift - Stempel
(10) Eingeholte Auskünfte
(11) Ergebnisse der vorgenommenen Nachprüfung
(12) Ort und Datum
(13) Unterschrift und Dienststempel
Erlass/Erstattung | Anhang 33-07 |
Gemeinsame Datenanforderungen
(1) Begünstigter (Name und Anschrift)
(2) Angabe des betreffenden Artikels des DelR
(3) Zollstelle, die die Erstattung oder den Erlass gewährt hat (Bezeichnung und Anschrift)
(4) Bezugnahme auf die Entscheidung über die Erstattung/den Erlass
(5) Nachprüfende Zollstelle (Bezeichnung und Anschrift)
(6) Warenbezeichnung, Anzahl und Art
(7) KN-Code der Waren
(8) Menge oder Eigenmasse der Waren
(9) Zollwert der Waren
(10) Angabe des Datums und Ankreuzen des betreffenden Feldes
(11) Ort und Datum sowie Unterschrift
(12) Stempel
(13) Bemerkungen
Wiegenachweis für Bananen - Datenanforderungen | Anhang 61-01 |
(1) Name des zugelassenen Wiegers
(2) Ausstellungsdatum und Nummer des Wiegenachweises
(3) Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten
(4) Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft
(5) Ursprungsland
(6) Anzahl und Art der Verpackung
(7) Festgestelltes Gesamtnettogewicht
(8) Marke(n)
(9) Geprüfte Einheiten verpackter Bananen
(10) Gesamtbruttogewicht der geprüften Einheiten verpackter Bananen
(11) Anzahl der geprüften Einheiten verpackter Bananen
(12) Durchschnittliches Bruttogewicht
(13) Verpackungsgewicht (Tara)
(14) Durchschnittliches Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen
(15) Unterschrift und Stempel des zugelassenen Wiegers
(16) Ort und Datum
Auskunftsblatt INF 3 - Datenanforderungen | Anhang 62-01 |
Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle von den Zollbehörden erfassten Angaben, die zur Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren erforderlich sind.
A. Vom Anmelder auszufüllender Teil
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B. Von den Zollbehörden auszufüllender Teil
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Unterlage für mündlich zur vorübergehenden Verwendung angemeldete Waren | Anhang 71-01 |
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Sensible Waren und Erzeugnisse | Anhang 71-02 |
Folgende Waren sind durch diesen Anhang abgedeckt:
(1) Die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zu einem der nachstehend aufgeführten Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) gehören:
Rindfleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XV aufgeführten Erzeugnisse;
Schweinefleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XVII aufgeführten Erzeugnisse;
Schaf- und Ziegenfleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XVIII aufgeführten Erzeugnisse;
Eier: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XIX aufgeführten Erzeugnisse;
Geflügelfleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XX aufgeführten Erzeugnisse;
Imkereierzeugnisse: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XXII aufgeführten Erzeugnisse;
Getreide: die in Anhang I Teil I Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
Reis: die in Anhang I Teil II Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
Zucker: die in Teil III Anhang I Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
Olivenöl: die in Anhang I Teil VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
Milch- und Milcherzeugnisse: die in Anhang I Teil XVI Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
Wein: die in Anhang I Teil XII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse der folgenden KN-(Unter-)Positionen:
0806 10 90
2009 61
2009 69
2204 21 (ausgenommen Qualitätsweine g.U. bzw. g.g.A.)
2204 29 (ausgenommen Qualitätsweine g.U. bzw. g.g.A.) 2204 30
(2) Ethylalkohol und Branntwein der folgenden KN-(Unter-)Positionen:
2207 10
2207 20
2208 40 39-2208 40 99
2208 90 91-2208 90 99
(3) Ex 2401 Tabak, unverarbeitet;
(4) Andere Erzeugnisse als die unter den Ziffern 1 und 2 genannten, für die eine Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzt wurde.
(5) Fischereierzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur aufgeführt sind, und die einer teilweisen autonomen Aussetzung unterliegenden Erzeugnisse des Anhangs V dieser Verordnung.
(6) Alle einem autonomen Zollkontingent unterliegenden Fischereierzeugnisse.
Liste der üblichen Behandlungen (Artikel 220 des Zollkodex) |
Anhang 71-03 |
Sofern nichts anderes festgelegt ist, führt keine der folgenden Behandlungen zu einem anderen achtstelligen KN-Code.
(1) Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entstauben, einfache Reinigungsvorgänge, Ausbessern von Verpackungen, Ausbessern nach Transport- und Lagerschäden, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt, Anbringen und Entfernen einer schützenden Umhüllung für den Transport;
(2) Zusammensetzen der Waren nach dem Transport;
(3) Einlagerung, Probenahme, Sortieren, Sieben, mechanisches Klären und Wiegen der Waren;
(4) Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen;
(5) Konservieren durch Pasteurisieren, Sterilisieren, Bestrahlen oder Zusatz von Konservierungsmitteln;
(6) Schädlingsbekämpfung;
(7) Rostschutzbehandlung;
(8) Behandlung:
auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.
(9) Behandlung von Textilien gegen Elektrostatik, Glätten und Bügeln von Textilien;
(10) Behandlungen, die folgende Tätigkeiten umfassen:
(11) Entsalzen, Waschen und Crouponieren;
(12) Hinzufügen von Waren beziehungsweise Hinzufügen oder Austauschen von Zubehörteilen, sofern dieses Hinzufügen oder Austauschen ein relativ unerheblicher Vorgang ist oder dazu dient, die Übereinstimmung mit technischen Normen zu gewährleisten, und die Art der ursprünglichen Waren nicht verändert und deren Leistung nicht verbessert wird, auch wenn diese Behandlung dazu führt, dass für die hinzugefügten oder ausgetauschten Waren ein anderer achtstelliger KN-Code angewendet wird;
(13) Verdünnen oder Konzentrieren von Flüssigkeiten ohne weitere Behandlung oder Destillation, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;
(14) Vermischen von gleichartigen Waren unterschiedlicher Qualität, um eine gleichbleibende Qualität oder eine vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert;
(15) Vermischen von Gas- oder Heizölen, die keinen Biodiesel enthalten, mit Biodiesel enthaltenden Gas- oder Heizölen, die beide zu Kapitel 27 der KN gehören, um eine gleichbleibende oder eine vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;
(16) Vermischen von Gas- oder Heizöl mit Biodiesel, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Biodiesel enthält, und Vermischen von Biodiesel mit Gas- oder Heizöl, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Gas- oder Heizöl enthält;
(17) Aufteilen oder Zuschneiden von Waren, sofern es sich um einfache Vorgänge handelt;
(18) Verpacken, Auspacken, Umpacken, Umfüllen und einfaches Umladen in Behälter, auch wenn diese Behandlungen dazu führen, dass ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist, Anbringen, Entfernen und Ändern von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten, Preisschildern oder anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen;
(19) Testen, Einstellen und Herstellen der Betriebsfertigkeit von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen, insbesondere zur Kontrolle der Übereinstimmung mit technischen Normen, sofern es sich nur um einfache Vorgänge handelt;
(20) Mattieren von Rohrformstücken zur Vorbereitung der Waren für bestimmte Märkte;
(21) Denaturierung, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;
(22) andere als die vorgenannten üblichen Behandlungen, die darauf gerichtet sind, das Aussehen oder die Absetzbarkeit der Einfuhrwaren zu verbessern oder sie für den Vertrieb oder Wiederverkauf vorzubereiten, sofern diese Vorgänge weder die Art der ursprünglichen Waren verändern noch ihre Leistung verbessern.
Besondere Vorschriften für Ersatzwaren | Anhang 71-04 |
I. Zolllagerung, aktive und passive Veredelung
Konventionell erzeugte Waren und ökologische/biologische Waren
Es ist nicht gestattet,
II. Aktive Veredelung (AV)
(1) Reis:
Reis der Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur gilt nur dann als Ersatzware, wenn er zum selben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur gehört. Für Reis, dessen Körner eine Länge von 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt, sowie für Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis zur Breite 2 oder mehr beträgt, wird die Äquivalenz nur anhand des Verhältnisses der Länge zur Breite bestimmt. Die Messung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs a Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis.
(2) Weizen
Als Ersatzware für Weizen aus Drittländern darf nur Weizen des gleichen achtstelligen KN-Codes und mit derselben Handelsqualität und denselben technischen Merkmalen verwendet werden, der in einem Drittland geerntet und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde.
Abweichend hiervon
(3) Zucker
Als Ersatzware für Rohrrohzucker von außerhalb der Europäischen Union (KN-Codes 1701 13 90 und/oder 1701 14 90) können Zuckerrüben (KN-Code 1212 91 80) verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) gewonnen werden.
Die äquivalente Menge Rohrrohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit dem Koeffizienten 1,0869565 multipliziert wird.
Die äquivalente Menge von nicht der Standardqualität entsprechendem Rohrrohzucker wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich ergibt, wenn 100 durch den Rendementwert von Rohrrohzucker dividiert wird. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 errechnet.
(4) Lebende Tiere und Fleisch
Bei der aktiven Veredelung von lebenden Tieren und Fleisch ist die Verwendung von Ersatzwaren nicht zulässig.
Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Ersatzwaren können für Fleisch auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Prüfung durch einen Ausschuss, dem Vertreter der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten angehören, festgelegt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Verwendung von Ersatzwaren wirtschaftlich notwendig ist, und sofern die Zollbehörden den Entwurf der hierfür vorgesehenen Kontrollmaßnahmen übermitteln.
(5) Mais
Die Verwendung von in der Union erzeugtem Mais als Ersatzware für in Drittländern erzeugten Mais ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
(1) Bei Mais, der als Tierfuttermittel verwendet wird, ist die Verwendung von Ersatzwaren möglich, sofern ein Zollkontrollsystem eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass der in Drittländern erzeugte Mais tatsächlich zu Tierfuttermitteln verarbeitet wird.
(2) Bei Mais, der zur Herstellung von Stärke und stärkehaltigen Erzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der amylopektinreichen Sorten ("wachsartiger Mais" oder "Waxymais"), die nur untereinander äquivalent sind.
(3) Bei Mais, der zur Herstellung von Grieserzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der glasartigen Sorten ("Plata"-Mais des Typs "Duro", "Flint"-Mais), die nur untereinander äquivalent sind.
(6) Olivenöl
A. Die Verwendung von Ersatzwaren ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
(1) bei nativem Olivenöl extra
(2) Bei Oliventresteröl
in der Union erzeugtes rohes Oliventresteröl des KN-Codes 1510 00 10, das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes rohes Oliventresteröl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern als Veredelungserzeugnis durch Verschnitt mit in der Union erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1510 00 90 der Beschreibung unter Nummer 6 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entsprechendes Oliventresteröl des KN-Codes 1509 10 90 gewonnen wird.
B. Die unter Buchstabe a Nummer 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich sowie unter Buchstabe a Nummer 2 genannten Verschnitte mit in derselben Weise verwendetem nicht in der Union erzeugtem nativem Olivenöl sind nur dann zulässig, wenn das Verfahren in einer Art und Weise überwacht wird, dass der Anteil von nicht in der Union erzeugtem nativem Olivenöl an der Gesamtmenge der ausgeführten Mischung festgestellt werden kann.
C. Die Veredelungserzeugnisse sind in unmittelbare Umschließungen mit einem Inhalt von 220 Litern oder weniger abzufüllen. Abweichend hiervon können die Zollbehörden im Falle von genehmigten Behältern von höchstens 20 Tonnen die Ausfuhr von Öl, das den obengenannten Punkten entspricht, unter der Bedingung zulassen, dass eine systematische Qualitäts- und Mengenkontrolle der ausgeführten Ware stattfindet.
D. Die Überprüfung der Verwendung der Ersatzwaren erfolgt hinsichtlich der für den Verschnitt verwendeten Ölmengen anhand der Geschäftsbuchhaltung und hinsichtlich der Qualität durch Vergleich der technischen Merkmale der Warenproben des nicht in der Union erzeugten Öls, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren entnommenen wurden, mit den technischen Merkmalen der Warenproben des verwendeten in der Union erzeugten Öls, die zum Zeitpunkt der Herstellung des betreffenden Veredelungserzeugnisses entnommenen wurden, und den technischen Merkmalen der Warenproben des Veredelungserzeugnisses, die zum Zeitpunkt der effektiven Ausfuhr bei der Ausgangszollstelle entnommenen wurden. Die Probenahme erfolgt nach den internationalen Normen EN ISO 5555 (Entnahme der Proben) und EN ISO 661 (Transport der Proben ins Laboratorium und Vorbereitung der Untersuchungsproben). Der Analyse werden die Parameter des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission1 zugrunde gelegt.
(7) Milch und Milcherzeugnisse
Die Verwendung von Ersatzwaren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Das Gesamtgewicht von Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein der Einfuhrwaren darf das jeweilige Gesamtgewicht dieser Inhaltsstoffe in den Ersatzwaren nicht überschreiten.
Wo der wirtschaftliche Wert der in die aktive Veredelung zu überführenden Waren indessen nur durch einen oder zwei der vorgenannten Inhaltsstoffe bestimmt wird, kann das Gesamtgewicht ausschließlich nach diesem Inhaltsstoff bzw. diesen Inhaltsstoffen berechnet werden. In der Bewilligung sind die Einzelheiten zu regeln, insbesondere für welchen Bezugszeitraum das Gesamtgewicht zu berechnen ist. Der Bezugszeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.
Das Gewicht der einschlägigen Inhaltsstoffe der in die aktive Veredelung zu überführenden Waren und der Ersatzwaren wird auf den entsprechenden Zollanmeldungen und Informationsblättern angegeben, so dass die Zollbehörden die Äquivalenz auf Grund dieser Angaben prüfen können.
III. Passive Veredelung
Die Verwendung von Ersatzwaren ist nicht gestattet für Waren, die von Anhang 71-02 erfasst sind.
____
1) ABl. Nr. L 248 vom 05.09.1991 S. 1.
Standardisierter Austausch von Informationen (INF) | Anhang 71-05 |
Abschnitt A
Der standardisierte Informationsaustausch (INF) zwischen Zollbehörden ist noch nicht Pflicht, aber die Überwachungszollstelle muss die einschlägigen INF-Datenelemente in dem elektronischen System für den INF verfügbar machen.
Die Überwachungszollstelle muss nach Artikel 181 Absatz 1 die nachstehend aufgeführten Datenelemente verfügbar machen. Nimmt eine Zollanmeldung, Wiederausfuhranmeldung oder Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug, muss die zuständige Zollstelle zusätzliche Datenelemente nach Artikel 181 Absatz 3 bereitstellen.
Der Inhaber einer Bewilligung für aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, kann die Überwachungszollbehörde darum ersuchen, die betreffenden INF-Datenelemente über das elektronische System zum INF verfügbar zu machen, um den standardisierten Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden vorzubereiten, wenn die zuständige Zollbehörde einen solchen INF angefordert hat.
Anmerkung:
O) steht für obligatorisch und (F) für fakultativ
Gemeinsame Datenelemente | Anmerkungen |
Bewilligungsnummer (O) | |
Person, die das Ersuchen stellt (O) | Zur Identifizierung verwendete EORI-Nummer |
INF-Nummer (O) | Von der Überwachungszollstelle zugewiesene eindeutige Nummer
[z.B. IP EX/IM/123456/GB + Bewilligungsnr.] |
Überwachungszollstelle (O) | Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. |
Zollstelle, die INF-Datenelemente nutzt (F) | Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. Dieses Datenelement wird bereitgestellt, wenn die INF-Datenelemente tatsächlich genutzt werden. |
Beschreibung der vom INF abgedeckten Waren (O) | |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) der Veredelungserzeugnisse | Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Waren, für die der INF angefordert wird. |
Beschreibung der vom INF abgedeckten Veredelungserzeugnisse (O) | |
KN-Code, Nettomenge, Wert der Veredelungserzeugnisse (O) | Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird. |
Einzelheiten zu den Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das besondere Verfahren (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitgestellt werden. |
MRN (F) | Dieses Datenelement kann bereitgestellt werden, wenn die INF- Datenelemente tatsächlich genutzt werden. |
Bemerkungen (F) | Hier können zusätzliche Informationen eingegeben werden. |
Entsteht eine Zollschuld, so wird der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet (F). | - |
Ersatzwaren (F) | - |
Vorzeitige Ausfuhr (F) | - |
Szenario AV IM/EX | |
Die Zollanmeldung für die Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung wurde angenommen. (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) | - |
Frist für die Erledigung des Verfahrens (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) | Angabe der in das AV-Verfahren übergeführten Warenmenge. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Die Zollanmeldung zur Beendigung wurde angenommen. (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) | Bei Beendigung des Verfahrens ist die verfügbare Menge der Veredelungserzeugnisse anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens bereitzustellen. |
Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang (F) | Diese Datenelemente sind von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Szenario AV IM/EX | |
Die Ausfuhranmeldung im Rahmen des AV EX/IM-Verfahrens wurde angenommen. (F) | Wird in einer Ausfuhranmeldung auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle bereitgestellt werden. |
Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) | |
Frist für die Überführung von Nicht-Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) | Angabe der Warenmenge, die in das AV-Verfahren übergeführt werden kann. Dieses Datenelement ist von der Ausfuhrzollstelle bereitzustellen. |
Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang | Diese Datenelemente sind von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Datum der Überführung von Nicht-Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) | Bei Überführung von Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung ist die verfügbare Menge anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Spezifische PV-Datenelemente | Anmerkungen |
Szenario PV IM/EX | |
Land, in dem die Veredelung erfolgt (F) | - |
Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr (F) | - |
Ersatzwaren (F) | - |
Nummer der Zollanmeldung für die PV (O) | Wird in einer Zollanmeldung für die PV auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitgestellt werden. |
Nämlichkeit der Ware (O) | O) außer wenn Ersatzwaren verwendet werden dürfen.
Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (O) | Bei Überführung von Unionswaren in das Verfahren der passiven Veredelung ist die verfügbare Menge anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Frist für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Ergebnisse beim Ausgang (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Datum der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. |
Einzelheiten zu den Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (F) | Wird in einer Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitgestellt werden. |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) | Bei Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen ist die Menge der Veredelungserzeugnisse anzugeben, die im Rahmen der passiven Veredelung wiedereingeführt werden können. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. |
Szenario PV IM/EX | |
Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (F) | Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. (Sicherheitsleistung erforderlich) |
Frist für die Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. |
Datum der Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) | Bei der Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung ist die Menge der Unionswaren anzugeben, die in die passive Veredelung zu überführen sind. Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Ergebnisse beim Ausgang (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Abschnitt B
Der standardisierte Informationsaustausch (INF) zwischen Zollbehörden ist Pflicht, aber die INF-Datenelemente sind noch nicht in dem elektronischen System für den INF verfügbar.
(1) Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde hat im Einklang mit Artikel 181 Absatz 2 einen INF zwischen Zollbehörden angefordert, da nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die im Rahmen der aktiven Veredelung (IM/EX-Verfahren) hergestellt wurden. Die Zollschuld ist nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex zu berechnen, der zuständigen Zollbehörde liegen jedoch keine Angaben zu den in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren (IM/EX-Verfahren) vor.
(2) Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde hat im Einklang mit Artikel 181 Absatz 2 einen INF zwischen Zollbehörden angefordert, da nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die im Rahmen der aktiven Veredelung (IM/EX-Verfahren) hergestellt wurden, und es gelten handelspolitische Maßnahmen.
(3) In den unter den Punkten 1 und 2 genannten Fällen hat die zuständige Zollbehörde die folgenden Datenelemente bereitzustellen:
Gemeinsame Datenelemente | Anmerkungen |
Art des Ersuchens (O) | Verfahren ist zu ermitteln (AV oder AV/HPM) Das Datenelement "Art des Ersuchens" wird nur in Fällen benötigt, in denen die Zollanmeldung sich nicht auf einen INF bezieht. |
Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde (O) | Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. |
Bewilligungsnummer (O) | - |
HPM (F) | |
Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht (O) | Zur Identifizierung würde die COL-Kennnummer herangezogen |
Bezeichnung der Waren oder Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird (O) | - |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) | |
MRN (F) | |
Bemerkungen (F) | Hier können zusätzliche Informationen eingegeben werden. |
Die Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht, muss die nachstehend aufgeführten Datenelemente verfügbar machen:
Spezifische AV-Datenelemente (IM/EX-Verfahren) | Anmerkungen |
Buchmäßig zu erfassender und dem Zollschuldner mitzuteilender Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (F) | - |
Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) | - |
INF-Nummer (O) | Von der Überwachungszollstelle zugewiesene eindeutige Nummer
[z.B. IP/123456/GB + Bewilligungsnr. (die EORI-Nummer ist nicht Teil der Bewilligungsnummer)] |
MRN (F) | - |
In der Abrechnung vorzulegende Informationen | Anhang 71-06 |
TC11 - Eingangsbescheinigung | Anhang 72-03 |
Gemeinsame Datenanforderungen
(1) Bestimmungszollstelle (Ort, Bezeichnung und Kennnummer)
(2) Art der Versandanmeldung
(3) Registrierungsdatum der Abgangszollstelle
(4) registrierte Hauptbezugsnummer (MRN)
(5) Abgangszollstelle (Ort, Bezeichnung und Kennnummer)
(6) Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung
(7) Unterschrift und Dienststempel der Bestimmungszollstelle
Entsprechungstabelle nach Artikel 254 | Anhang 9018 |
Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 | Geltende Vorschriften des Zollkodex, dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 | |
1 | AEO-Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats
(Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 14a und 14g bis14k der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - Kriterien für die Bewilligung des AEO-Status
(die Artikel 22, 38 und 39 des Zollkodex und die Artikel 24 bis 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
2 | Gesamtsicherheit, einschließlich Gesamtsicherheit im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
(allgemein: Artikel 191 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92); gemeinschaftliches Versandverfahren: Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 373, 379 und 380 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit
(Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex sowie Artikel 84 dieser Verordnung) |
3 | Einzelsicherheit mit Einzelsicherheitstiteln
(Artikel 345 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
(Artikel 160 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
4 | Bewilligungen des Betriebs von Verwahrungslagern
(Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 185 bis 187a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen des Betriebs von Verwahrungslagern
(Artikel 148 des Zollkodex, die Artikel 107 bis 111 dieser Verordnung und Artikel 191 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
5 | Bewilligungen des "vereinfachten Anmeldeverfahrens" (Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 254, 260 bis 262, 269 bis 271, 276 bis 278, 282 und 289 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) | Bewilligungen des "vereinfachten Anmeldeverfahrens"
(Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 167 des Zollkodex, die Artikel 145 bis 147 dieser Verordnung und Artikel 223, 224 und 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
6 | Bewilligungen des "Anschreibeverfahrens" (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 263 bis 267, 272 bis 274, 276 bis 278 und 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) | Bewilligungen der "Anschreibung in der Buchführung des Anmelders" (Artikel 182 des Zollkodex, Artikel 150 dieser Verordnung und Artikel 233 bis 236 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)
oder Bewilligung des "vereinfachten Anmeldeverfahrens" (siehe Nummer 5) und/oder von den Zollbehörden gemäß Artikel 5 Nummer 33 des Zollkodex bezeichnete oder zugelassene Orte |
7 | Einzige Bewilligung im vereinfachten Verfahren (SASP) (Artikel 1 Nummer 13 und die Artikel 253h bis 253m der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) | Bewilligungen der "zentralen Zollabwicklung"
(Artikel 179 des Zollkodex, Artikel 149 dieser Verordnung und Artikel 229 bis 232 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
8 | Bewilligungen für den Betrieb eines Linienverkehrs
(Artikel 313b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für den Betrieb eines Linienverkehrs
( Artikel 120 dieser Verordnung) |
9 | Bewilligungen für zugelassene Versender, Nachweise des Gemeinschaftscharakters T2L, T2FL oder Handelspapiere auszustellen, ohne dass sie der Zollbehörde zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen (Artikel 324a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) | Bewilligungen für zugelassene Versender, Nachweise des Gemeinschaftscharakters T2L, T2FL oder Warenmanifeste auszustellen, ohne dass sie der Zollbehörde zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen ( Artikel 218 dieser Verordnung) |
10 | Bewilligungen für "Wieger von Bananen" (die Artikel 290a bis 290c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) | Bewilligungen für "Wieger von Bananen" (die Artikel 155 bis 157 dieser Verordnung, Artikel 251 und 252 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
11 | Bewilligungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für zugelassene Versender
(die Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe d bis Artikel 378 und die Artikel 398 bis 402 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex, die Artikel 191, 192 und 193 dieser Verordnung und Artikel 313 und 314 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
12 | Bewilligungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für zugelassene Empfänger
(die Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe e bis Artikel 378 und die Artikel 406 bis 408 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex endet
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex, die Artikel 191, 194 und 195 dieser Verordnung und Artikel 313, 315 und 316 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
13 | Bewilligungen des TIR-Versandverfahrens für zugelassene Empfänger
(die Artikel 454a und 454b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen zu TIR-Zwecken für zugelassene Empfänger
(Artikel 230 des Zollkodex, die Artikel 185, 186 und 187 dieser Verordnung und Artikel 282 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
14 | Bewilligung für die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung
(die Artikel 84 bis 90 und 130 bis 136 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 496 bis 523, 551 und 552 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung
(die Artikel 210 bis 225 und 255 bis 258 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 und 241 dieser Verordnung) |
15 | Bewilligung für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren)
(die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 123 und 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 549 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (die Artikel 201 bis 216 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 517 bis 519 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung
(die Artikel 210 bis 225 und 255 bis 258 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 und 241 dieser Verordnung) Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen in den Fällen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p, r oder s dieser Verordnung als erfüllt gelten. Artikel 85 Absatz 1 des Zollkodex |
16 | Bewilligung für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 544 und 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (die Artikel 201 bis 216 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 517 bis 519 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung
(die Artikel 210 bis 225 und 255 bis 258 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 und 241 dieser Verordnung) Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen in den Fällen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p, r oder s dieser Verordnung als erfüllt gelten. Artikel 85 Absatz 1 des Zollkodex |
17 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zolllager des Typs a
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für öffentliche Zolllager des Typs I
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
18 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs B
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für öffentliche Zolllager des Typs II
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
19 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs C
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für private Zolllager
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
20 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs D
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für private Zolllager
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
21 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs E
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für private Zolllager
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
22 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs F
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für öffentliche Zolllager des Typs III
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
23 | Bewilligungen für Freizonen des Kontrolltyps I
(die Artikel 166 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 799 bis 812 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für Freizonen
(die Artikel 243 bis 249 des Zollkodex) Auf nationaler Ebene durchzuführen |
24 | Bewilligungen für Freizonen des Kontrolltyps II
(die Artikel 166 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 799 bis 804 und 812 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für Zolllager
Die Zollbehörden entscheiden nach dem 1. Mai 2016, mit welchem Typ von Zollager diese Freizonen als äquivalent betrachtet werden. (die Artikel 240 bis 242 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
25 | Bewilligungen für Freilager
(die Artikel 166 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 799 bis 804 und 812 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für Zolllager
Die Zollbehörden entscheiden unverzüglich, mit welchem Typ von Zollager diese Freilager als äquivalent betrachtet werden. (die Artikel 240 bis 242 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
26 | Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe b bis Artikel 378 und Artikel 386 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in den Unionsversand übergeführten Waren erforderlich ist
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, die Artikel 191 und 197 dieser Verordnung und Artikel 313 und 317 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
27 | Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung
(die Artikel 84 bis 90 und 145 bis 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 496 bis 523 und 585 bis 592 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung
(die Artikel 210 bis 225, 255 und 259 bis 262 des Zollkodex und die Artikel 163, 164, 166, 169, 171 bis 174, 176, 178, 179, 181, 240, 242 und 243 dieser Verordnung und die Artikel 259 bis 264 und Artikel 266, 267, 268 und 271 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
28 | Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung
(Artikel 84 bis 90 und 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Artikel 496 bis 523 und 553 bis 584 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen der vorübergehende Verwendung
(die Artikel 210 bis 225 und 250 bis 253 des Zollkodex, die Artikel 163 bis 165, 169, 171 bis 174, 178, 179, 182, 204 bis 238 dieser Verordnung und die Artikel 258, 260 bis 264, 266 bis 270, 322 und 323 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
29 | Bewilligungen der Endverwendung
(die Artikel 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen der Endverwendung
(die Artikel 210 bis 225 und 254 des Zollkodex und die Artikel 161 bis 164, 169, 171 bis 175, 178, 179 und 239 dieser Verordnung und die Artikel 260 bis 269 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
ENDE |
(Stand: 07.10.2019)
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