umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2)
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Teil 4
Einstellung und Schulung von Personal
Ziel: Das ACC3 hat für die Arbeiten im Bereich der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter einzusetzen. Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht müssen über die erforderliche Kompetenz verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und angemessen ausgebildet sein.
Zu diesem Zweck muss das ACC3 ein Verfahren etabliert haben, das gewährleistet, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,
Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Anmerkung:
4.1. Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit direktem und unbegleiteten Zugang zu gesicherter Luftfracht oder Luftpost beschäftigungsbezogenen Überprüfungen unterzogen werden, bei denen der Hintergrund und die Kompetenz beurteilt werden? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch? | |
4.2. Umfasst das Verfahren: | |
Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens |
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4.3. Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass die Person, die für die Anwendung und Beaufsichtigung von Sicherheitskontrollen in der Betriebsstätte verantwortlich ist, einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegt, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch? | |
4.4. Umfasst das Verfahren: | |
Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens |
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4.5. Erhält das Personal mit direktem und unbegleitetem Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost eine Sicherheitsschulung, bevor es Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost erhält? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung | |
4.6. Erhält das Personal, das Luftfracht oder Luftpost annimmt, kontrolliert oder schützt, eine aufgabenspezifische Schulung? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung | |
4.7. Erhält das unter den Nummern 4.5 und 4.6 genannte Personal Fortbildungen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Angabe der Elemente und der Häufigkeit der Fortbildungen | |
4.8. Schlussfolgerung: Gewährleisten die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung und Schulung von Personal, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost entsprechend zugewiesen und soweit geschult wurden, dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 5
Annahmeverfahren
Ziel: Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem der Sicherheitsstatus einer Sendung bei der Annahme in Bezug auf vorhergehende Kontrollen bewertet und überprüft wird.
Das Verfahren umfasst folgende Elemente:
Ist in der Begleitdokumentation keine eindeutige alphanumerische Kennung angegeben oder ist das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, welche die Sendungen übergibt, nicht als aktiv in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgeführt oder ist die Stelle im Fall geschäftlichen Versender nicht in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens aufgeführt, ist zu unterstellen, dass zuvor keine Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und sind die Sendungen vor dem Verladen in das Luftfahrtzeug durch das ACC3 oder einen anderen RA3 mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu kontrollieren.
Bezug: Nummern 6.8.3.5, 6.8.3.6, 6.8.3.7 und 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
5.1. Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob die Sendung von einem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender kommt, der gemäß den für die Luftfracht geltenden EU-Rechtsvorschriften anerkannt und in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette und in der vom Luftfahrtunternehmen unterhaltenen Datenbank erfasst ist? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens | |
5.2. Prüft das Luftfahrtunternehmen die Angabe der UAI in der Begleitdokumentation von Sendungen, die von einem anderen ACC3, RA3 oder KC3 angenommen werden, und bestätigt den aktiven Status des ACC3, RA3 oder KC3 in der Datenbank zur Sicherheit der Lieferkette? | |
Ja oder NEIN, Erläuterung | |
5.3. Hat die Stelle ein Verfahren um sicherzustellen, dass die Sendung als Sendung unbekannter Herkunft behandelt wird, wenn in der Begleitdokumentation keine UAI angegeben ist oder der Status der Stelle, von der die Fracht angenommen wird, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nicht aktiv ist? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens | |
5.4. Benennt das Luftfahrtunternehmen Versender als AC3? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens und der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen von dem Versender verlangt | |
5.5. Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob deren Bestimmungsort ein Flughafen in der EU oder im EWR ist? | |
Ja oder NEIN | |
5.6. Falls JA: Unterzieht das Luftfahrtunternehmen sämtliche Fracht oder Post denselben Sicherheitskontrollen, wenn der Bestimmungsort ein Flughafen in der EU oder im EWR ist? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens | |
5.7. Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob diese als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) einzustufen ist, einschließlich bei Sendungen, die auf anderem Wege als auf dem Luftweg befördert werden? | |
Ja oder NEIN | |
Wenn JA, wie? Beschreibung des Verfahrens |
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5.8. Prüft das Luftfahrtunternehmen bei Annahme einer gesicherten Sendung, ob die Sendung vor unerlaubtem Zugriff und/oder Manipulation geschützt war? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung (Siegel, Schlösser usw). | |
5.9. Wenn das Luftfahrtunternehmen den Transit von Luftfracht oder Luftpost (Weiterbeförderung in demselben Luftfahrzeug) an diesem Ort akzeptiert, prüft es auf der Grundlage der vorliegenden Daten, ob weitere Sicherheitskontrollen anzuwenden sind oder nicht? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, wie wird dies ermittelt? | |
Falls NEIN, welche Kontrollen werden zur Gewährleistung der Sicherheit der in die EU oder den EWR zu befördernden Fracht und Post angewendet? | |
5.10. Wenn das Luftfahrtunternehmen die Umladung von Luftfracht oder Luftpost (Weiterbeförderung in einem anderen Luftfahrzeug) an diesem Ort akzeptiert, prüft es auf der Grundlage der vorliegenden Daten, ob weitere Sicherheitskontrollen anzuwenden sind oder nicht? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, wie wird dies ermittelt? | |
Falls NEIN, welche Kontrollen werden zur Gewährleistung der Sicherheit der in die EU oder den EWR zu befördernden Fracht und Post angewendet? | |
5.11. Muss die Person, die dem Luftfahrtunternehmen die gesicherte Luftfracht übergibt, ein amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild vorlegen? | |
Ja oder NEIN | |
5.12. Schlussfolgerung: Sind die Annahmeverfahren ausreichend, um festzustellen, ob die Luftfracht oder Luftpost aus einer sicheren Lieferkette kommt oder eine Kontrolle erforderlich ist? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 6
Datenbank
Ziel: Wenn das ACC3 nicht verpflichtet ist, die in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost zu 100 % zu kontrollieren, muss das ACC3 gewährleisten, dass die Fracht oder Post von einer Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit, die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats als reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3) oder als bekannter Versender in einem Drittland (KC3) benannt wurde, oder von einem von ihm selbst oder von einem reglementierten Beauftragten in einem Drittland benannten geschäftlichen Versender (AC3) kommt.
Für die Überwachung des sicherheitsrelevanten Auditpfads muss das ACC3 den aktiven Status des RA3 und des KC3 in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette überprüfen und eine Datenbank unterhalten, die die folgenden Angaben für jede Stelle oder Person enthält, von der es Fracht oder Post direkt annimmt:
Bei der Annahme von Luftfracht oder Luftpost von einem RA3 oder KC3 muss das ACC3 in der Unionsdatenbank prüfen, ob die Stelle als aktiv aufgeführt ist und ob der AC3 in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens eingetragen ist. Wenn der Status des RA3 oder KC3 nicht aktiv ist oder der AC3 nicht in der Datenbank eingetragen ist, muss die von dieser Stelle übergebene Luftfracht oder Luftpost vor dem Verladen kontrolliert werden.
Bezug: Nummer 6.8.3.5 Buchstabe a und Nummer 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
6.1. Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob die Sendung von einem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender kommt, der gemäß den für die Luftfracht geltenden EU-Rechtsvorschriften anerkannt und in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette und in der vom Luftfahrtunternehmen unterhaltenen Datenbank erfasst ist? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens | |
6.2. Unterhält das Luftfahrtunternehmen eine Datenbank mit den oben genannten Angaben zu (soweit zutreffend)
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Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens | |
6.3. Hat das Personal, das Luftfracht und Luftpost annimmt, leicht Zugang zur Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette und zur Datenbank des Luftfahrtunternehmens? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens | |
6.4. Wird die Datenbank regelmäßig aktualisiert, sodass sie zuverlässige Daten für das Personal enthält, das Luftfracht und Luftpost annimmt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Erläuterung | |
6.5. Schlussfolgerung: Unterhält das Luftfahrtunternehmen eine Datenbank, welche die volle Transparenz in ihren Beziehungen zu Stellen gewährleistet, von denen es direkt (kontrollierte oder sicherheitskontrollierte) Fracht oder Post zur Beförderung in die EU oder den EWR annimmt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 7
Kontrolle
Ziel: Wenn das ACC3 Fracht und Post von einer Stelle annimmt, die keiner EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde, oder die Fracht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, muss das ACC3 gewährleisten, dass diese Luftfracht oder Luftpost kontrolliert wird, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen wird. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass Luftfracht und Luftpost, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union in die EU oder den EWR befördert werden soll, mit den in Unionsrechtsvorschriften festgelegten Mitteln oder Methoden so kontrolliert wird, dass hinreichend gewährleistet ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält.
Kontrolliert das ACC3 Luftfracht oder Luftpost nicht selbst, muss es sicherstellen, dass die entsprechende Kontrolle gemäß den Unionsanforderungen durchgeführt wird. Die Kontrollverfahren müssen gegebenenfalls die Behandlung von Fracht und Post im Transfer und Transit einbeziehen.
Wird die Kontrolle von Luftfracht oder Luftpost von oder im Namen der zuständigen Behörde im Drittland durchgeführt, muss das ACC3, dem diese Luftfracht oder Luftpost von der betreffenden Stelle übergeben wird, dies in seinem Sicherheitsprogramm deklarieren und angeben, auf welche Weise eine angemessene Kontrolle gewährleistet wird.
Bezug: Nummern 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
7.1. Wird die Kontrolle vom Luftfahrtunternehmen oder in seinem Namen von einer Stelle durchgeführt, die vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst wird? | |
Falls JA, Angabe von Einzelheiten.
Gegebenenfalls Angaben zu den vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfassten Stellen:
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Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Kontrollen von Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU oder den EWR befördert wird?
Um welche Art von Stellen handelt es sich? (Bitte Einzelheiten angeben)
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7.2. Ist die Stelle in der Lage, die geeigneten Sicherheitskontrollen anzufordern, wenn die Kontrollen durch eine der oben genannten Stellen durchgeführt werden? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Angabe von Einzelheiten | |
7.3. Durch welche Instrumente und Anweisungen (z.B. Beaufsichtigung, Überwachung und Qualitätskontrolle) stellt die Stelle sicher, dass diese Dienstleister die Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchführen? | |
7.4. Welche Kontrollmethoden werden für Luftfracht und Luftpost angewendet? | |
Einzelheiten, einschließlich zur Ausrüstung für die Kontrolle von Luftfracht und Luftpost (Hersteller, Typ, Softwareversion, Standard, Seriennummer usw.) für alle angewandten Methoden | |
7.5. Sind die verwendete Ausrüstung oder die verwendeten Methoden (z.B. Sprengstoffspürhunde) in der neuesten Liste mit Vorgaben der EU, ECAC (European Civil Aviation Conference) oder TSa (Transportation Security Administration der USA) enthalten? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Angabe von Einzelheiten | |
Falls NEIN: Einzelheiten zur Zulassung von Ausrüstung und Zulassungsdatum sowie Angaben bezüglich der Einhaltung der EU-Ausrüstungsstandards | |
7.6. Wird die Ausrüstung gemäß dem Betriebskonzept des Herstellers (CONOPS) verwendet und wird sie regelmäßig getestet und gewartet? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens | |
7.7. Wenn Sprengstoffspürhunde eingesetzt werden, haben sie ein Erst- und Folgetraining erhalten und wurden sie einem Genehmigungs- und Qualitätskontrollverfahren nach einem Standard unterzogen, der den EU- oder TSA-Anforderungen gleichwertig ist? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des gesamten Verfahrens und der diesbezüglichen Dokumentation zur Bewertung | |
7.8. Wenn Sprengstoffspürhunde eingesetzt werden, ist das Kontrollverfahren nach der Einsatzmethode den EU- oder TSA-Standards gleichwertig? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des gesamten Verfahrens und der diesbezüglichen Dokumentation zur Bewertung | |
7.9. Wird die Art der Sendung bei der Kontrolle berücksichtigt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass die gewählte Kontrollmethode hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind | |
7.10. Gibt es ein Verfahren für die Klärung von Alarmen, die von der Kontrollausrüstung ausgelöst werden? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung des Verfahrens zur Klärung von Alarmen, mit dem nach vernünftigem Ermessen sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände vorhanden sind | |
Falls NEIN: Was geschieht mit der Sendung? | |
7.11. Sind Sendungen von Kontrollen befreit? | |
Ja oder NEIN | |
7.12. Gibt es Ausnahmen, die nicht der EU-Liste entsprechen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Darlegung | |
7.13. Wird der Zugang zum Kontrollbereich überwacht, um sicherzustellen, dass nur zugelassenes und ausgebildetes Personal Zugang hat? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung | |
7.14. Ist ein Qualitätskontroll- oder Testverfahren etabliert? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung | |
7.15. Schlussfolgerung: Wird Luftfracht oder Luftpost mit einem der Mittel oder einer der Methoden nach Nummer 6.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach einem Standard kontrolliert, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 8
Fracht und Post mit hohem Risiko
Ziel: Sendungen, deren Ursprung die EU als Ursprung mit hohem Risiko eingestuft hat oder die an einem so eingestuften Ort umgeladen wurden oder die Anzeichen einer erheblichen Manipulation aufweisen, sind als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln. Diese Sendungen müssen im Einklang mit besonderen Anweisungen kontrolliert werden. Ursprungsorte mit hohem Risiko und Anweisungen für die Kontrolle werden von der zuständigen Behörde in der EU/im EWR mitgeteilt, die das ACC3 benannt hat. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass HRCM-Sendungen, die in die EU oder den EWR befördert werden sollen, identifiziert und geeigneten Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen werden.
Das ACC3 hat Verbindung mit der für die EU/EWR-Flughäfen, zu denen es Fracht befördert, zuständigen Behörde zu halten, damit es über die aktuellsten Informationen über Ursprungsorte mit hohem Risiko verfügt.
Das ACC3 hat dieselben Maßnahmen anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um Fracht und Post mit hohem Risiko handelt, die ihm von einem anderen Luftfahrtunternehmen oder auf anderem Beförderungsweg als auf dem Luftweg übergeben wird.
Bezug: Nummern 6.7 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Anmerkung: HRCM-Sendungen, die für die Beförderung in die EU oder den EWR freigegeben wurden, erhalten den Sicherheitsstatus "SHR" (Secure for high risk requirements), was bedeutet, dass sie für die Beförderung in Passagierflugzeugen, Nurfrachtflugzeugen und Nurpostflugzeugen gemäß den Anforderungen bezüglicher hoher Risiken sicher sind.
8.1. Ist dem für die Sicherheitskontrollen verantwortlichen Personal des Luftfahrtunternehmens bekannt, welche Luftfracht und Luftpost als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln ist? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung | |
8.2. Hat das Luftfahrtunternehmen Verfahren für die Identifizierung von Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) etabliert? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung | |
8.3. Wird Fracht und Post mit hohem Risiko HRCM-Kontrollverfahren gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Angabe der angewendeten Verfahren | |
8.4. Deklariert das Luftfahrtunternehmen nach Vornahme der Kontrolle den Sicherheitsstatus für SHR in den Begleitpapieren der Sendung? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung, wie der Sicherheitsstatus erteilt wird und in welchem Dokument | |
8.5. Schlussfolgerung: Ist das vom Luftfahrtunternehmen eingerichtete Verfahren relevant und ausreichend, um zu gewährleisten, dass sämtliche Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) vor dem Verladen sachgemäß behandelt wurde? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 9
Schutz
Ziel: Das ACC3 muss Verfahren etabliert haben, die gewährleisten, dass in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost vor einem unbefugten Eingriff geschützt ist von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kontrolle oder andere Sicherheitskontrollen angewendet wurden oder von dem Zeitpunkt an, zu dem sie einer Kontrolle oder Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, bis zum Zeitpunkt des Verladens.
Der Schutz kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, z.B. mit physischen Mitteln (Barrieren, abgeschlossene Räume usw.), personellen Mitteln (Streifengänge, geschultes Personal usw.) und technischen Mitteln (Videoüberwachung, Einbruch-Alarmanlagen usw.).
In die EU oder den EWR zu befördernde gesicherte Luftfracht oder Luftpost sollte von nicht gesicherter Luftfracht oder Luftpost getrennt werden.
Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
9.1. Wird der Schutz gesicherter Luftfracht und Luftpost von dem Luftfahrtunternehmen oder von einer in seinem Namen tätigen Stelle, die vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst ist, gewährleistet? | |
Falls JA, Angabe von Einzelheiten | |
Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Schutzmaßnahmen für gesicherte Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU oder den EWR befördert wird?
Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:
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9.2. Sind Sicherheitskontrollen und Schutzmaßnahmen eingerichtet, mit denen Manipulationen während der Kontrolle verhindert werden? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung | |
9.3. Sind Verfahren etabliert, mit denen gewährleistet wird, dass in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost, die Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, von dem Zeitpunkt an, zu dem sie gesichert wurde, bis zum Zeitpunkt der Verladung vor unbefugten Eingriffen geschützt ist? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung, wie der Schutz erfolgt | |
Falls NEIN, Begründung | |
9.4. Schlussfolgerung: Ist der Schutz von Sendungen ausreichend robust, um unrechtmäßige Eingriffe zu verhindern? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 10
Begleitdokumentation
Ziel: Das ACC3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der das ACC3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Kontrolle, Schutz), mindestens Folgendes enthält:
In Ermangelung eines reglementierten Beauftragten in einem Drittland kann das ACC3 oder ein Luftfahrtunternehmen, das von einem von der ACC3-Regelung ausgenommenen Drittland ankommt, die Sicherheitsstatuserklärung abgeben.
Wenn der Sicherheitsstatus vom ACC3 erteilt wird, gibt das Luftfahrtunternehmen zusätzlich die Gründe für die Erteilung an, z.B. die angewandten Kontrollmittel oder -methoden oder die Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle, in Anwendung der Standards gemäß der Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung.
Erfolgte die Feststellung des Sicherheitsstatus und die Erstellung der Begleitdokumentation durch einen vorgelagerten RA3 oder ein anderes ACC3, so überprüft das ACC3 während des Annahmeverfahrens, dass die Begleitdokumentation die oben genannten Angaben enthält.
Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung entweder in elektronischem Format oder schriftlich vorliegen.
Bezug: Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d, Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5, 6.8.3.6 und 6.8.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
10.1. Stellt das Luftfahrtunternehmen sicher, dass eine geeignete Begleitdokumentation erstellt wird und gibt es die gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d sowie den Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erforderlichen Informationen an? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung des Inhalts der Dokumentation | |
Falls NEIN: Erläuterung, warum und wie das Luftfahrtunternehmen die Luftfracht oder Luftpost beim Verladen in das Luftfahrzeug als "sicher" behandelt. | |
10.2. Enthält die Dokumentation die eindeutige alphanumerische ACC3-Kennung des Luftfahrtunternehmens? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
10.3. Enthält die Dokumentation Angaben zum Sicherheitsstatus der Fracht und dazu, wie dieser Status erreicht wurde? | |
Ja oder NEIN | |
Beschreibung, wie dies angegeben wird | |
10.4. Schlussfolgerung: Ist das Dokumentationsverfahren ausreichend, um zu gewährleisten, dass Fracht oder Post mit einer ordnungsgemäßen Begleitdokumentation versehen ist, in welcher der Sicherheitsstatus und alle erforderlichen Angaben korrekt angegeben sind? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 11
Einhaltung der Bestimmungen
Ziel: Nach Bewertung der vorstehenden zehn Teile dieser Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Überprüfung vor Ort dem Inhalt des Teils des Sicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens entspricht, in dem die Maßnahmen für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost beschrieben sind, und ob die in dieser Prüfliste genannten Ziele durch die Sicherheitskontrollen in ausreichendem Maße erreicht werden.
Die Schlussfolgerungen können einen der folgenden vier Fälle umfassen:
11.1. Allgemeine Schlussfolgerung: Angabe des Falls, der am ehesten der validierten Situation entspricht | |
1, 2, 3 oder 4 | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit | |
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
Name des Validierungsprüfers:
Datum:
Unterschrift:
Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen | Anhang |
Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.
Name der Stelle | Name der Kontaktperson | Position der Kontaktperson | Datum des Besuchs oder der Befragung |
Validierungsprüfliste für bekannte Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland | Anlage 6-C417 |
Stellen in Drittländern haben die Möglichkeit, Teil der sicheren Lieferkette eines ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) zu werden, indem sie die Benennung als bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (KC3) beantragen. Ein KC3 ist eine Fracht abfertigende Stelle in einem Drittland, die auf der Grundlage einer EU-Validierung der Luftsicherheit validiert und als solche zugelassen wurde.
Ein KC3 stellt sicher, dass die Sicherheitskontrollen für Sendungen in die Union 6 durchgeführt wurden und die Sendungen ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Sicherheitskontrollen bis zur Übergabe an ein ACC3 oder einen reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) vor unbefugtem Eingriff geschützt wurden.
Die Voraussetzungen für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Union (EU) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt.
Die Prüfliste ist das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument für die Bewertung des Niveaus der Sicherheitsmaßnahmen, die auf Luftfracht oder Luftpost in die EU oder in den EWR 7 von der Stelle, die die Benennung als KC3 beantragt, oder unter deren Verantwortung angewendet werden. Die Prüfliste ist nur in den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Fällen zu verwenden. In den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe a des genannten Anhangs aufgeführten Fällen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ACC3-Prüfliste zu verwenden.
Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:
Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach.
Der KC3 darf den Bericht in seinen geschäftlichen Beziehungen zu jedem ACC3 und RA3 verwenden.
Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen.
Für die Teile, die nicht anhand der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet werden können, werden als grundlegende Normen die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und das Anleitungsmaterial aus dem ICAO-Handbuch für die Luftsicherheit (Doc 8973-Restricted) verwendet.
Ausfüllhinweise:
Teil 1
Organisation und Zuständigkeiten
1.1. Datum/Daten der Validierung | |
vollständiges Datumsformat, z.B. 01.10.2012 bis 02.10.2012 | |
TT/MM/JJJJ | |
1.2. Ggf. Datum der vorhergehenden Validierung | |
TT/MM/JJJJ | |
Frühere KC3-Registriernummer, falls vorhanden | |
AEO-Zertifikat/C-TPAT-Status/andere Bescheinigungen, falls vorhanden | |
1.3. Angaben zum Validierungsprüfer für die Luftsicherheit | |
Bezeichnung | |
Unternehmen/Einrichtung/Behörde | |
Eindeutige alphanumerische Kennung (UAI) | |
Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl) | |
1.4. Name der Stelle | |
Bezeichnung | |
Unternehmensnummer (z.B. Handelsregisternummer, falls zutreffend) | |
Nummer/Einheit/Gebäude | |
Straße | |
Stadt | |
Postleitzahl | |
Bundesstaat/Bundesland (falls relevant) | |
Land | |
Postfachanschrift, falls vorhanden | |
1.5. Hauptadresse der Stelle (falls abweichend von der zu validierenden Betriebsstätte) | |
Nummer/Einheit/Gebäude | |
Straße | |
Stadt | |
Postleitzahl | |
Bundesstaat/Bundesland (falls relevant) | |
Land | |
Postfachanschrift, falls vorhanden | |
1.6. Art der Geschäftstätigkeit - Art der abgefertigten Fracht | |
Welche Geschäftstätigkeiten werden ausgeübt und welche Art von Fracht wird in den Räumlichkeiten des Antragstellers bearbeitet? | |
1.7. Ist der Antragsteller verantwortlich für ... ? | |
a) Produktion
b) Verpackung c) Lagerung d) Versand e) Sonstige (Einzelheiten angeben) |
|
1.8. Ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte | |
Zahl | |
1.9. Name und Funktion der für die Sicherheit von Drittland-Luftfracht oder -Luftpost verantwortlichen Person | |
Bezeichnung | |
Funktion | |
Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl) |
Teil 2
Organisation und Zuständigkeiten des bekannten Versenders mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland
Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Fracht und Post, die ein KC3 einem ACC3 oder RA3 übergibt, darf nur dann als sichere Fracht oder Post akzeptiert werden, wenn solche Sicherheitskontrollen vom KC3 durchgeführt werden. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben.
Der KC3 muss über Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen für alle Luftfracht und Luftpost in die EU oder den EWR durchgeführt werden, und dass sichere Fracht oder Post geschützt wird, bis sie einem ACC3 oder RA3 übergeben wird. Sicherheitskontrollen stellen hinreichend sicher, dass in der Sendung keine verbotenen Gegenstände verborgen sind.
Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
2.1. Verfügt die Stelle über ein Sicherheitsprogramm? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, weiter mit Nummer 2.5 | |
2.2. Informationen zum Sicherheitsprogramm der Stelle | |
Datum (vollständiges Format TT/MM/JJJJ) | |
Version | |
Wurde das Sicherheitsprogramm der zuständigen Behörde des Staats, in dem sich die Stelle befindet, vorgelegt oder von dieser genehmigt? Falls JA, Beschreibung des Verfahrens | |
2.3. Deckt das Sicherheitsprogramm die in der Prüfliste (Teile 4 bis 11) aufgeführten Elemente in ausreichendem Maße ab? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Angabe der Gründe | |
2.4. Ist das Sicherheitsprogramm schlüssig, robust und vollständig? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
2.5. Verfügt die Stelle über einen Prozess, um zu gewährleisten, dass die in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost angemessenen Sicherheitskontrollen unterzogen wird, bevor sie einem ACC3 oder einem RA3 übergeben wird? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens | |
2.6. Verfügt die Stelle über ein Managementsystem (z.B. Instrumente, Anweisungen), um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Beschreibung des Managementsystems und Erläuterung, ob es von der zuständigen Behörde oder einer anderen Stelle genehmigt, geprüft oder bereitgestellt wird. | |
Falls NEIN, Erläuterung, wie die Stelle gewährleistet, dass Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchgeführt werden. | |
2.7. Schlussfolgerungen und allgemeine Bemerkungen zu der Zuverlässigkeit, Schlüssigkeit und Robustheit des Prozesses | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 3
Identifizierbare Luftfracht oder Luftpost
Ziel: Ermittlung des Zeitpunkts oder des Orts, ab dem Fracht oder Post als Luftfracht oder Luftpost identifizierbar ist.
3.1. Durch eine Inspektion von Produktion, Verpackung, Lagerung, Auswahl, Versand und allen anderen relevanten Bereichen ist zu ermitteln, wo und wie eine in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht- oder Luftpost-Sendung als solche identifizierbar wird. | |
Beschreibung | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Detaillierte Angaben über den Schutz identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation sollten in Teil 6 bis 9 gemacht werden.
Teil 4
Einstellung und Schulung von Personal
Ziel: Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, setzt der KC3 verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost ein. Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht müssen über alle Kompetenzen verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und angemessen ausgebildet sein.
Zu diesem Zweck muss der KC3 über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,
Anmerkung:
Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
4.1. Besteht ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegen, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch? | |
4.2. Umfasst das Verfahren: | |
[ ] die Zuverlässigkeitsüberprüfung
[ ] die beschäftigungsbezogene Überprüfung [ ] Kontrolle der Strafregister [ ] Befragungen [ ] sonstige (bitte nähere Angaben) Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens |
|
4.3. Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass die Person, die für die Anwendung und Beaufsichtigung von Sicherheitskontrollen in der Betriebsstätte verantwortlich ist, einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegt, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch? | |
4.4. Umfasst das Verfahren: | |
[ ] die Zuverlässigkeitsüberprüfung
[ ] die beschäftigungsbezogene Überprüfung [ ] Kontrolle der Strafregister [ ] Befragungen [ ] sonstige (bitte nähere Angaben) Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens |
|
4.5. Wird Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost geschult, bevor es Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost erhält? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung | |
4.6. Erhält das unter Nummer 4.5 genannte Personal Fortbildungen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, Angabe der Elemente und der Häufigkeit der Fortbildungen | |
4.7. Schlussfolgerung: Gewährleisten die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung und Schulung von Personal, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu in die EU oder den EWR zu befördernder Luftfracht oder Luftpost entsprechend rekrutiert und soweit geschult wurden, dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 5
Physische Sicherheit
Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.
Die Stelle hat zu belegen, wie ihre Betriebsstätte oder Räumlichkeiten geschützt werden und dass einschlägige Verfahren für die Zugangskontrolle eingerichtet sind. Wesentlich ist, dass der Zugang zu dem Bereich, in dem identifizierbare Luftfracht oder Luftpost bearbeitet oder gelagert wird, kontrolliert wird. Alle Türen, Fenster und sonstigen Zugänge zu in die EU oder den EWR zu befördernder sicherer Luftfracht oder Luftpost müssen gesichert sein oder einer Zugangskontrolle unterliegen.
Physische Sicherheit kann unter anderem mit folgenden Mitteln gewährleistet werden:
Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
5.1. Unterliegen alle Zugänge zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer Zugangskontrolle und ist der Zugang auf befugte Personen beschränkt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Wie wird der Zugang kontrolliert? Erläuterung und Beschreibung. Mehrere Antworten sind möglich.
[ ] durch Sicherheitspersonal [ ] durch anderes Personal [ ] manuelle Überprüfung, falls Personen der Zugang zu dem Bereich gestattet wird [ ] elektronische Zugangskontrollsysteme [ ] Sonstiges (bitte angeben) |
|
Falls JA: Wie wird gewährleistet, dass eine Person zugangsberechtigt ist? Erläuterung und Beschreibung. Mehrere Antworten sind möglich.
|
|
5.2. Sind alle Zugangspunkte zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost gesichert? Dazu gehören auch Zugangspunkte, die nicht ständig in Gebrauch sind, sowie Zugangspunkte, die in der Regel nicht als solche genutzt werden, z.B. Fenster. | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Wie werden diese Zugangspunkte gesichert? Erläuterung und Beschreibung. Mehrere Antworten sind möglich.
|
|
5.3. Werden zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Räumlichkeiten im Allgemeinen ergriffen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Erläuterung und Beschreibung der Maßnahmen
[ ] Zäune oder Barrieren [ ] Videoüberwachung [ ] Einbruchalarmanlage [ ] Überwachung und Streifengänge [ ] Sonstiges (bitte angeben) |
|
5.4. Ist das Gebäude solide gebaut? | |
Ja oder NEIN | |
5.5. Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um den unbefugten Zugang zu denjenigen Teilen der Betriebsstätte und Räumlichkeiten zu verhindern, in denen in die EU oder den EWR zu befördernde identifizierbare Luftfracht oder Luftpost bearbeitet oder gelagert wird? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 6
Produktion
Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Produktionsprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.
Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Produktionsbereich kontrolliert und der Produktionsprozess beaufsichtigt wird. Wenn das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen.
Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.
6.1. Wird der Zugang zum Produktionsbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt | |
6.2. Wird der Produktionsprozess beaufsichtigt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Erklärung, wie die Beaufsichtigung erfolgt | |
6.3. Sind Kontrollen eingerichtet, mit denen eine Manipulation während der Produktionsphase verhindert werden kann? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung | |
6.4. Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während der Produktion vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN: Begründung | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 7
Verpackung
Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Verpackungsprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.
Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Verpackungsbereich kontrolliert und der Verpackungsprozess beaufsichtigt wird. Wenn das Produkt während des Verpackens als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht/Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen. Alle fertigen Güter sind vor dem Verpacken zu kontrollieren.
Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Verpackungsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.
7.1. Wird der Zugang zum Verpackungsbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt | |
7.2. Wird der Verpackungsprozess beaufsichtigt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Erklärung, wie die Beaufsichtigung erfolgt | |
7.3. Sind Kontrollen eingerichtet, mit denen eine Manipulation während der Verpackungsphase verhindert werden kann? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung | |
7.4. Beschreibung der fertigen Außenverpackung:
a) Ist die fertige Außenverpackung robust? |
|
Ja oder NEIN | |
Beschreibung | |
b) Ist die fertige Außenverpackung manipulationssicher? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung, mit welchem Verfahren die Verpackung manipulationssicher gemacht wird, z.B. durch Verwendung nummerierter Siegel, besonderer Stempel oder Sicherheitsbänder usw. | |
Falls NEIN: Beschreibung der zur Gewährleistung der Integrität der Sendungen getroffenen Schutzmaßnahmen | |
7.5. Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Verpackens vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN: Begründung | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 8
Lagerung
Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während der Lagerung vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.
Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Lagerbereich kontrolliert wird. Wenn das Produkt während der Lagerung als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen.
Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe der Lagerung als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.
8.1. Wird der Zugang zum Lagerbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt | |
8.2. Wird die fertige und verpackte Luftfracht oder Luftpost sicher gelagert und auf Manipulation kontrolliert? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung | |
Falls NEIN: Erläuterung, wie die Stelle gewährleistet, dass die fertige und verpackte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht und Luftpost vor unbefugtem Eingriff und Manipulation geschützt wird | |
8.3. Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während der Lagerung vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN: Begründung | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 9
Versand
Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Versandprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, darf sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.
Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Versandbereich kontrolliert wird. Wenn das Produkt während des Versands als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen.
Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Versandprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifiziert werden kann.
9.1. Wird der Zugang zum Versandbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt | |
9.2. Wer hat Zugang zum Versandbereich? Mehrere Antworten sind möglich. | |
[ ] Mitarbeiter der Stelle
[ ] Fahrer [ ] Besucher [ ] Auftragnehmer [ ] Sonstige (Einzelangaben) |
|
9.3. Wird der Versandprozess beaufsichtigt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Erklärung, wie die Beaufsichtigung erfolgt | |
9.4. Sind Kontrollen eingerichtet, um Manipulationen im Versandbereich zu verhindern? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung | |
9.5. Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Versandprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN: Begründung | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 10
Sendungen anderen Ursprungs
Ziel: Der KC3 verfügt über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass Fracht oder Post, deren Ursprung er nicht selbst ist, einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.
Ein KC3 kann Sendungen, deren Ursprung er nicht selbst ist, einem RA3 oder ACC3 übergeben, sofern
Alle derartigen Sendungen müssen von einem RA3 oder ACC3 kontrolliert werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden.
10.1. Nimmt die Stelle Fracht- oder Postsendungen, die auf dem Luftweg befördert werden sollen, von einer anderen Stelle entgegen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Wie werden diese Sendungen von der eigenen Fracht oder Post des Unternehmens getrennt gehalten und wie werden sie für den reglementierten Beauftragten oder Transporteur gekennzeichnet? | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 11
Dokumentation
Ziel: Der KC3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der der KC3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Schutz), mindestens Folgendes enthält:
Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in elektronischer Form oder schriftlich vorliegen.
Bezug: Nummer 6.8.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
11.1. Stellt die Stelle sicher, dass eine geeignete Begleitdokumentation erstellt wird, welche die von der benennenden zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung und eine Beschreibung der Sendung enthalten? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Erläuterung | |
11.2. Schlussfolgerung: Ist das Dokumentationsverfahren ausreichend, um zu gewährleisten, dass Fracht oder Post mit der ordnungsgemäßen Begleitdokumentation versehen ist? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 12
Transport
Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Transports vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, darf ein ACC3 oder RA3 sie nicht als sichere Fracht oder Post übernehmen.
Während des Transports ist der KC3 für den Schutz der sicheren Sendungen verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport von einer anderen Stelle, beispielsweise einem Spediteur, in seinem Namen durchgeführt wird. Es gilt nicht für den Fall, dass die Sendungen unter der Verantwortung eines ACC3 oder RA3 transportiert werden.
Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt während des Transports als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifiziert werden kann.
12.1. Wie wird die Luftfracht oder Luftpost zum ACC3/RA3 transportiert? | |
a) Eigener Transport der validierten Stelle? | |
Ja oder NEIN | |
b) Transport durch ACC3 oder RA3? | |
Ja oder NEIN | |
12.2. Ist die Luftfracht oder Luftpost manipulationssicher verpackt? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, wie? | |
12.3. Wird das Fahrzeug vor dem Transport versiegelt oder abgeschlossen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, wie? | |
12.4. Falls nummerierte Siegel verwendet werden: Wird der Zugang zu den Siegeln kontrolliert und werden die Nummern aufgezeichnet? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA, wie? | |
12.5. Unterzeichnet der jeweilige Transporteur ggf. die Transporteurserklärung? | |
Ja oder NEIN | |
12.6. Hat die Person, die die Fracht transportiert, besondere Sicherheitskontrollen und eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins absolviert, bevor sie zum Transport gesicherter Luftfracht und/oder Luftpost befugt wird? | |
Ja oder NEIN | |
Falls JA: Beschreibung der Art der Sicherheitskontrollen (beschäftigungsbezogene Überprüfung, Zuverlässigkeitsüberprüfung usw.) und der Art der Schulung (Schulung des Sicherheitsbewusstseins usw). | |
12.7. Schlussfolgerung: Reichen die Maßnahmen aus, um Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Zugriff während des Transports zu schützen? | |
Ja oder NEIN | |
Falls NEIN, Begründung | |
Bemerkungen der Stelle | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
Teil 13
Einhaltung der Bestimmungen
Ziel: Nach Prüfung der zwölf vorangehenden Teile dieser Prüfliste hat der EU-Validierer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Prüfung vor Ort ergeben hat, dass die Sicherheitskontrollen in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Prüfliste für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost durchgeführt werden.
Zwei unterschiedliche Szenarios sind möglich. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gelangt zu dem Schluss, dass die Stelle
Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit hat zu beachten, dass die Bewertung anhand einer Methodik erfolgt, die auf eine globale, an den Zielen ausgerichtete Einhaltung der Vorschriften abstellt.
12.1. Allgemeine Schlussfolgerung: Angabe des Szenarios, das am ehesten der validierten Situation entspricht | |
1 oder 2 | |
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit | |
Bemerkungen der Stelle |
Name des Validierungsprüfers:
Datum:
Unterschrift:
Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen | Anhang |
Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.
Name der Stelle | Name der Kontaktperson | Position der Kontaktperson | Datum des Besuchs oder der Befragung" |
Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender | Anlage 6-D |
Diese Anweisungen sind von Ihnen zu verwenden und an Ihr Personal weiterzugeben, das mit der Vorbereitung und Kontrolle von Luftfracht-/Luftpostsendungen betraut ist. Sie erhalten diese Anweisungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihrer Durchführungsbestimmungen.
Räumlichkeiten
Der Zugang zu Bereichen, in denen identifizierbare Luftfracht-/Luftpostsendungen vorbereitet, verpackt und/oder gelagert werden, ist zu kontrollieren, um den Zugang unbefugter Personen zu den Sendungen zu verhindern.
In Bereichen, in denen identifizierbare Luftfracht-/Luftpostsendungen vorbereitet, verpackt und/oder gelagert werden, sind Besucher stets zu begleiten, oder sie erhalten dazu keinen Zutritt.
Personal
Die Integrität aller Mitarbeiter, die eingestellt werden und Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost erhalten sollen, wird geprüft. Diese Prüfung umfasst zumindest eine Überprüfung der Identität (möglichst anhand eines Personalausweises, Führerscheins oder Reisepasses mit Lichtbild) sowie eine Überprüfung des Lebenslaufs und/oder der vorgelegten Referenzen.
Für alle Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost erhalten, ist zu gewährleisten, dass diese sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Sinne dieser Anweisungen bewusst sind.
Zuständiger Beauftragter
Es ist mindestens eine Person zu benennen, die für die Anwendung dieser Anweisungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung zuständig ist (zuständiger Beauftragter).
Unversehrtheit der Sendungen
Luftfracht-/Luftpostsendungen dürfen keine verbotenen Gegenstände enthalten, es sei denn, sie wurden ordnungsgemäß angemeldet und entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften behandelt.
Luftfracht-/Luftpostsendungen sind vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
Luftfracht-/Luftpostsendungen sind angemessen zu verpacken und nach Möglichkeit manipulationssicher zu verschließen.
Bei der Beförderung von Luftfracht-/Luftpostsendungen müssen die Begleitunterlagen eine vollständige Beschreibung sowie eine korrekte Anschrift enthalten.
Beförderung
Ist der geschäftliche Versender für die Beförderung von Luftfracht-/Luftpostsendungen zuständig, sind die Sendungen vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
Beauftragt der geschäftliche Versender einen Auftragnehmer, so
Die unterzeichnete Erklärung oder eine Kopie des entsprechenden Dokuments der zuständigen Behörde ist vom geschäftlichen Versender aufzubewahren.
Unregelmäßigkeiten
Offensichtliche oder vermutete Unregelmäßigkeiten in Bezug auf diese Anweisungen sind dem zuständigen Beauftragten zu melden. Der zuständige Beauftragte ergreift entsprechende Maßnahmen.
Sendungen anderen Ursprungs
Ein geschäftlicher Versender kann Sendungen, die ursprünglich nicht von diesem selbst stammen, an einen reglementierten Beauftragten übergeben, sofern
Alle derartigen Sendungen müssen kontrolliert werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden.
Unangekündigte Inspektionen
Luftsicherheitsinspektoren der zuständigen Behörde können unangekündigte Inspektionen durchführen, um die Einhaltung dieser Anweisungen zu überprüfen. Die Inspektoren tragen stets einen Dienstausweis bei sich, der auf Anfrage vorzuzeigen ist, wenn eine Inspektion auf Ihrem Betriebsgelände durchgeführt wird. Der Ausweis muss Name und Lichtbild des Inspektors enthalten.
Verbotene Gegenstände
Montierte Spreng- und Brandsätze können in Frachtsendungen nur befördert werden, wenn die Anforderungen aller Sicherheitsbestimmungen vollständig erfüllt werden.
Verpflichtungserklärung
Die "Verpflichtungserklärung - Geschäftlicher Versender" muss nicht unterzeichnet und dem reglementierten Beauftragten vorgelegt werden, wenn Ihr Unternehmen über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission 3 verfügt.
Der reglementierte Beauftragte ist jedoch unverzüglich zu unterrichten, wenn Ihr Unternehmen nicht mehr über ein AEO-Zertifikat verfügt. In diesem Falle wird der reglementierte Beauftragte Ihnen mitteilen, wie der Status als geschäftlicher Versender gewährleistet werden kann.
Verpflichtungserklärung - Geschäftlicher Versender
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihren Durchführungsbestimmungen
erkläre ich hiermit:
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Name:
Stellung im Unternehmen:
Datum:
Unterschrift:
Transporteurserklärung | Anlage 6-E |
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihren Durchführungsbestimmungen
bestätige ich, dass bei Abholung, Beförderung, Lagerung und Zustellung der Luftfracht/Luftpost, die im Namen von[Name des reglementierten Beauftragten/Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführenden Luftfahrtunternehmens/bekannten Versenders/geschäftlichen Versenders] Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, folgende Sicherheitsverfahren eingehalten werden:
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Name:
Stellung im Unternehmen:
Name und Anschrift des Unternehmens:
Datum:
Unterschrift:
Fracht und Post | Anlage 6-F19 20 |
Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind
In den folgenden Drittstaaten werden in Bezug auf Fracht und Post Sicherheitsstandards angewandt, die als den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig anerkannt wurden:
Montenegro
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.
Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, für die keine ACC3-Benennung erforderlich ist, sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission aufgeführt.
Validierungstätigkeiten von Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die der EU-Validierung der Luftsicherheit als gleichwertig anerkannt sind.
Noch keine Bestimmungen angenommen.
Bestimmungen im Hinblick auf Fracht und Post aus Drittstaaten | Anlage 6-G |
Das Sicherheitsprogramm des ACC3 muss entweder für jeden Drittstaaten-Flughafen separat oder als allgemeines Dokument mit etwaigen Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittstaaten-Flughäfen folgende Angaben enthalten:
Verpflichtungserklärung - ACC3 mit EU-Validierung der Luftsicherheit | Anlage 6-H117 |
Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] nehme ich Folgendes zur Kenntnis:
In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt.
[Name des Luftfahrtunternehmens] kann erst als "Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert" (ACC3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum ACC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden.
Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name des Luftfahrtunternehmens] als ACC3 führen, die für diesen Flughafen bereits erteilt wurde, was eine Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR durch [Name des Luftfahrtunternehmens] von diesem Flughafen ausschließt.
Der Bericht ist fünf Jahre gültig und läuft spätestens am ... ab.
Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] erkläre ich hiermit:
(1) [Name des Luftfahrtunternehmens] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.
(2) Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls
(3) [Name des Luftfahrtunternehmens] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name des Luftfahrtunternehmens] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als ACC3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.
(4) [Name des Luftfahrtunternehmens] unterrichtet die benennende zuständige Behörde, falls [Name des Luftfahrtunternehmens] nicht in der Lage ist, die Durchführung geeigneter Sicherheitskontrollen der Fracht oder Post, die [Name des Luftfahrtunternehmens] zur Beförderung in das Gebiet der EU oder des EWR annimmt, zu verlangen, herbeizuführen oder zu gewährleisten oder falls [Name des Luftfahrtunternehmens] seine Lieferkette nicht wirksam überwachen kann.
Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Name:
Stellung im Unternehmen:
Datum:
Unterschrift:
Verpflichtungserklärung - Reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) | Anlage 6-H217 |
Im Namen von [Name der Stelle] nehme ich Folgendes zur Kenntnis:
In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt.
[Name der Stelle] kann erst als "reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland" (RA3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum RA3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden.
Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name der Stelle] als RA3 führen, die für diese Betriebsstätte bereits erteilt wurde, sodass [Name der Stelle] einem ACC3 oder einem anderen RA3 keine gesicherte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost übergeben kann.
Der Bericht ist drei Jahre gültig und läuft spätestens am ... ab.
Im Namen von [Name der Stelle] erkläre ich hiermit:
(1) [Name des Stelle] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.
(2) Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls
(3) [Name der Stelle] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name der Stelle] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als RA3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.
(4) [Name der Stelle] unterrichtet die ACC3 und RA3, denen sie gesicherte Luftfracht und/oder Luftpost übergibt, wenn [Name der Stelle] ihre Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen nicht mehr erfüllen kann.
Im Namen von [Name der Stelle] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Name:
Stellung im Unternehmen:
Datum:
Unterschrift:
Verpflichtungserklärung - Bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (KC3) | Anlage 6-H317 |
Im Namen von [Name der Stelle] nehme ich Folgendes zur Kenntnis:
In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt.
[Name der Stelle] kann erst als "bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland" (KC3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum KC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden.
Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name der Stelle] als KC3 führen, die für diese Betriebsstätte bereits erteilt wurde, sodass [Name der Stelle] einem ACC3 oder einem RA3 keine gesicherte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost übergeben kann.
Der Bericht ist drei Jahre gültig und läuft spätestens am ... ab.
Im Namen von [Name der Stelle] erkläre ich hiermit:
(1) [Name des Stelle] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.
(2) Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls
(3) [Name der Stelle] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name der Stelle] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als KC3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.
(4) [Name der Stelle] unterrichtet die ACC3 und RA3, denen sie gesicherte Luftfracht und/oder Luftpost übergibt, wenn [Name der Stelle] ihre Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen nicht mehr erfüllen kann.
Im Namen von [Name der Stelle] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Name:
Stellung im Unternehmen:
Datum:
Unterschrift:
Anlage 6-I |
Bestimmungen bezüglich Fracht mit hohem Risiko sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 6-J |
Bestimmungen bezüglich der Verwendung von Kontrollausrüstungen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
7. Post und Material von Luftfahrtunternehmen
7.0. Allgemeine Bestimmungen
Wenn nicht anderweitig bestimmt oder wenn die Sicherheitskontrollen gemäß den Kapiteln 4, 5 und 6 nicht durch eine Behörde, einen Flughafenbetreiber, eine Firma oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, gewährleistet ein Luftfahrtunternehmen die Durchführung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen im Hinblick auf seine eigene Post und sein Material.
7.1. Post und Material von Luftfahrtunternehmen zur Verladung in Luftfahrzeuge
7.1.1. Vor ihrer Verladung in den Frachtraum des Luftfahrzeugs sind Post und Material von Luftfahrtunternehmen entweder gemäß Kapitel 5 zu kontrollieren und zu schützen oder gemäß Kapitel 6 Sicherheitskontrollen zu unterziehen und zu schützen.
7.1.2. Vor der Verladung in einen anderen Teil des Luftfahrzeugs als den Frachtraum sind Post und Material von Luftfahrtunternehmen gemäß den Bestimmungen über Handgepäck in Kapitel 4 zu kontrollieren und zu schützen.
7.1.3. Daneben unterliegen Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die in ein Luftfahrzeug verladen werden sollen, den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
7.2. Material von Luftfahrtunternehmen für die Fluggast- und Gepäckabfertigung
7.2.1. Material von Luftfahrtunternehmen, das für die Abfertigung von Fluggästen und Gepäck vorgesehen ist und zur Gefährdung der Luftsicherheit missbraucht werden könnte, ist zu schützen oder zu überwachen, um es vor unbefugtem Zugriff zu bewahren.
Die Selbstabfertigung und entsprechende Möglichkeiten des Internets, die von Fluggästen genutzt werden können, gelten als befugte Verwendung dieses Materials.
7.2.2. Nicht mehr zu verwendendes Material, das dazu dienen könnte, unbefugten Zugang zu erleichtern oder Gepäck in Sicherheitsbereiche oder in Luftfahrzeuge zu verbringen, ist zu vernichten oder ungültig zu machen.
7.2.3. Die Abflugkontroll- und Abfertigungssysteme sind so zu verwalten, dass ein unbefugter Zugang verhindert wird.
Die Selbstabfertigung, die von Fluggästen genutzt werden kann, gilt als befugter Zugang zu den betreffenden Systemen.
8. Bordvorräte
8.0. Allgemeine Bestimmungen
8.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.
8.0.2. Im Sinne dieses Kapitels gelten als "Bordvorräte" alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs während des Fluges verwendet, verbraucht oder von Fluggästen oder der Besatzung erworben zu werden, ausgenommen:
Im Sinne dieses Kapitels ist ein "reglementierter Lieferant von Bordvorräten" ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar zu einem Luftfahrzeug zu liefern.
Im Sinne dieses Kapitels ist ein "bekannter Lieferant von Bordvorräten" ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar zu einem Luftfahrzeug, zu liefern.
8.0.3. Lieferungen gelten als Bordvorräte, sobald erkennbar ist, dass sie dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs verwendet, verbraucht oder von Fluggästen oder der Besatzung während des Flugs erworben zu werden.
8.0.4. Die Liste der in Bordvorräten verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Verbotene Gegenstände sind gemäß Nummer 1.6 zu handhaben.
8.1. Sicherheitskontrollen
8.1.1. Sicherheitskontrollen - allgemeine Bestimmungen
8.1.1.1. Bordvorräte sind zu kontrollieren, bevor sie in einen Sicherheitsbereich verbracht werden, es sei denn,
8.1.1.2 Besteht Grund zu der Annahme, dass Bordvorräte, bei denen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, manipuliert wurden oder nach Durchführung der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden, sind die Bordvorräte erneut zu kontrollieren, bevor sie in Sicherheitsbereiche verbracht werden dürfen.
8.1.1.3 Daneben unterliegt Sicherheitskontrollen von Bordvorräten den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
8.1.2. Kontrolle
8.1.2.1. Bei der Kontrolle von Bordvorräten muss das angewandte Mittel oder Verfahren der Art dieser Vorräte Rechnung tragen und hinreichend gewährleisten, dass in den Bordvorräten keine verbotenen Gegenstände versteckt sind.
8.1.2.2 Daneben unterliegt die Kontrolle von Bordvorräten den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
8.1.2.3. Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Lieferung verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.
8.1.3. Zulassung von reglementierten Lieferanten
8.1.3.1. Reglementierte Lieferanten werden durch die zuständige Behörde zugelassen.
Die Zulassung als reglementierter Lieferant gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.
Unternehmen, die für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen Sorge tragen und Bordvorräte unmittelbar zu Luftfahrzeugen liefern, werden als reglementierte Lieferanten zugelassen. Dies gilt nicht für Luftfahrtunternehmen, die diese Sicherheitskontrollen selbst durchführen und Bordvorräte nur zu ihren eigenen Luftfahrzeugen liefern.
8.1.3.2. Für die Zulassung reglementierter Lieferanten gilt folgendes Verfahren:
8.1.3.3. Die Validierung reglementierter Lieferanten wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt. Hierbei wird auch eine Überprüfung am Betriebsstandort durchgeführt, um festzustellen, ob der reglementierte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 noch erfüllt.
Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des reglementierten Lieferanten durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung am Betriebsstandort angesehen werden, wenn sie alle Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 abdeckt.
8.1.3.4. Hat die zuständige Behörde Zweifel daran, dass der reglementierte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als reglementierter Lieferant.
8.1.3.5 Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein gemäß Nummer 8.1.3 zugelassener reglementierter Lieferant in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
8.1.4. Benennung bekannter Lieferanten
8.1.4.1. Ein Unternehmen ("Lieferant"), das für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen zuständig ist und Bordvorräte liefert, allerdings nicht unmittelbar zu Luftfahrzeuge, wird von dem Betreiber oder der Stelle, den/die es beliefert ("benennende Stelle"), als bekannter Lieferant benannt. Dies gilt nicht für reglementierte Lieferanten.
8.1.4.2 Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant der benennenden Stelle Folgendes vorlegen:
8.1.4.3. Alle bekannten Lieferanten sind auf der Grundlage folgender Validierungen zu benennen:
Hat die zuständige Behörde oder die benennende Stelle Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 noch erfüllt, entzieht die benennende Stelle ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.
8.1.4.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierung des Sicherheitsprogramms und seiner Durchführung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit oder einer Person, die im Namen der benennenden Stelle für diesen Zweck ernannt und geschult ist, vorzunehmen ist.
Validierungen sind aufzuzeichnen und, sofern in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt, vor der Benennung vorzunehmen und alle zwei Jahre zu wiederholen.
Erfolgt die Validierung nicht im Namen der benennenden Stelle, sind ihr diesbezügliche Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
8.1.4.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, mit der die Mängelfreiheit bestätigt wird, muss Folgendes umfassen:
Diese Kontrollen müssen in unvorhersehbarer Weise stattfinden und entweder mindestens einmal alle drei Monate oder bei mindestens 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an die benennende Stelle erfolgen.
Option b) darf nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung durch eine Person vorzunehmen ist, die im Namen der benennenden Stelle handelt.
8.1.4.6. Die während und nach der Benennung anzuwendenden Methoden und Verfahren sind im Sicherheitsprogramm der benennenden Stelle festzulegen.
8.1.4.7 Die benennende Stelle hat folgende Unterlagen aufzubewahren:
Auf Anfrage sind diese Unterlagen der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
8.1.5. Sicherheitskontrollen, die von Luftfahrtunternehmen, reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten durchzuführen sind
8.1.5.1. Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten von Bordvorräten
8.1.5.2 Nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Luftfahrtunternehmens oder reglementierter Lieferant für die Beförderung von Bordvorräten ist, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle in Nummer 8.1.5.1 genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.
8.1.5.3 Daneben unterliegen die von Luftfahrtunternehmen und reglementierten Lieferanten durchzuführenden Sicherheitskontrollen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
8.2. Schutz von Bordvorräten
Detaillierte Bestimmungen zum Schutz von Bordvorräten sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
8.3. Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen und manipulationssicheren Beuteln
8.3.1. Zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von manipulationssicheren Beuteln sind in manipulationssicherer Verpackung in einen luftseitigen Bereich oder einen Sicherheitsbereich zu liefern.
8.3.2. Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite oder in einem Sicherheitsbereich sind die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele sowie die manipulationssicheren Beutel bis zu ihrem endgültigen Verkauf an Bord des Luftfahrzeugs vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
8.3.3. Detaillierte Bestimmungen zu den zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen für zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sowie manipulationssicheren Beuteln sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Verpflichtungserklärung | Anlage 8-A |
Reglementierter Lieferant von Bordvorräten
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihren Durchführungsbestimmungen
erkläre ich hiermit:
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Name:
Stellung im Unternehmen:
Datum:
Unterschrift:
Verpflichtungserklärung | Anlage 8-B |
Bekannter Lieferant von Bordvorräten
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihren Durchführungsbestimmungen
erkläre ich hiermit:
Bei Nutzung eines anderen Unternehmens, das kein bekannter Lieferant des Luftfahrtunternehmens oder reglementierter Lieferant für die Beförderung von Bordvorräten ist, stellt [Name des Unternehmens] sicher, dass alle oben genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden;
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Bevollmächtigter:
Name:
Datum:
Unterschrift:
9. Flughafenlieferungen
9.0. Allgemeine Bestimmungen
9.0.1. Wenn nicht anderweitig bestimmt oder wenn die Durchführung der Kontrolle nicht von einer Behörde oder sonstigen Stelle sichergestellt wird, gewährleistet der Flughafenbetreiber die Durchführung der in diesem Kapitel beschriebenen Maßnahmen.
9.0.2. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
9.0.3. Lieferungen gelten als Flughafenlieferungen, sobald erkennbar ist, dass sie zum Verkauf, zur Verwendung oder zur Bereitstellung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind.
9.0.4. Die Liste der in Flughafenlieferungen verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Verbotene Gegenstände sind gemäß Nummer 1.6 zu handhaben.
9.1. Sicherheitskontrollen
9.1.1. Sicherheitskontrollen - allgemeine Bestimmungen
9.1.1.1. Flughafenlieferungen sind vor ihrer Verbringung in Sicherheitsbereiche zu kontrollieren, es sei denn,
9.1.1.2 Flughafenlieferungen, die aus dem Sicherheitsbereich stammen, können von diesen Sicherheitskontrollen ausgenommen werden.
9.1.1.3 Besteht Grund zu der Annahme, dass Flughafenlieferungen, bei denen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, manipuliert wurden oder nach Durchführung der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden, sind die Flughafenlieferungen erneut zu kontrollieren, bevor sie in Sicherheitsbereiche verbracht werden dürfen.
9.1.2. Kontrolle
9.1.2.1. Bei der Kontrolle von Flughafenlieferungen muss das angewandte Mittel oder Verfahren der Art der Lieferung Rechnung tragen und hinreichend gewährleisten, dass die Lieferungen keine verbotenen Gegenstände enthalten.
9.1.2.2 Daneben unterliegt die Kontrolle von Flughafenlieferungen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
9.1.2.3. Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Lieferung verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.
9.1.3. Benennung bekannter Lieferanten
9.1.3.1. Der Flughafenbetreiber benennt als bekannte Lieferanten Stellen ("Lieferanten"), die Flughafenlieferungen durchführen und für die in Nummer 9.1.4 genannten Sicherheitskontrollen zuständig sind.
9.1.3.2 Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant dem Flughafenbetreiber Folgendes vorlegen:
9.1.3.3. Alle bekannten Lieferanten sind auf der Grundlage folgender Validierungen zu benennen:
Hat die zuständige Behörde oder der Flughafenbetreiber Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 9.1.4 noch erfüllt, entzieht der Flughafenbetreiber ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.
9.1.3.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierung des Sicherheitsprogramms und seiner Durchführung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit oder einer Person, die im Namen des Flughafenbetreibers für diesen Zweck ernannt und geschult ist, vorzunehmen ist.
Validierungen sind aufzuzeichnen und, sofern in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt, vor der Benennung vorzunehmen und alle zwei Jahre zu wiederholen.
Erfolgt die Validierung nicht im Namen des Flughafenbetreibers, sind ihm diesbezügliche Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
9.1.3.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, mit der die Mängelfreiheit bestätigt wird, muss Folgendes umfassen:
Diese Kontrollen müssen in unvorhersehbarer Weise stattfinden und entweder mindestens einmal alle drei Monate oder bei mindestens 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an den Flughafenbetreiber erfolgen.
Option b) darf nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung durch eine Person vorzunehmen ist, die im Namen des Flughafenbetreibers handelt.
9.1.3.6. Die während und nach der Benennung anzuwendenden Methoden und Verfahren sind im Sicherheitsprogramm des Flughafenbetreibers festzulegen.
9.1.3.7 Der Flughafenbetreiber hat folgende Unterlagen aufzubewahren:
Auf Anfrage sind diese Unterlagen der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
9.1.4. Sicherheitskontrollen, die von bekannten Lieferanten oder Flughafenbetreibern durchzuführen sind
9.1.4.1. Der bekannte Lieferant von Flughafenlieferungen oder der Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich verbringende Flughafenbetreiber
Buchstabe e gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite.
9.1.4.2 Nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers für die Beförderung von Flughafenlieferungen ist, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle unter dieser Nummer genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.
9.2. Schutz von Flughafenlieferungen
Detaillierte Bestimmungen zum Schutz von Flughafenlieferungen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
9.3. Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen und manipulationssicheren Beuteln
9.3.1. Lieferungen von manipulationssicheren Beuteln sind in manipulationssicherer Verpackung in einen luftseitigen Bereich jenseits der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einen Sicherheitsbereich zu liefern.
9.3.2. Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite oder in einem Sicherheitsbereich und bis zu ihrem endgültigen Verkauf durch die Verkaufsstelle sind die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele sowie die manipulationssicheren Beutel vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
9.3.3. Detaillierte Bestimmungen zu den zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen für Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sowie manipulationssicheren Beuteln sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Verpflichtungserklärung | Anlage 9-A |
Bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihren Durchführungsbestimmungen
erkläre ich hiermit:
Bei Nutzung eines anderen Unternehmens, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers für die Beförderung von Lieferungen ist, stellt [Name des Unternehmens] sicher, dass alle oben genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden;
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Bevollmächtigter:
Name:
Datum:
Unterschrift:
10. Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs
Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.
11. Einstellung und Schulung von Personal
11.0. Allgemeine Bestimmungen
11.0.1. Die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder sonstige Firma, die Personen einsetzt, die Maßnahmen durchführen oder für deren Durchführung verantwortlich sind, welche aufgrund des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in ihrer Zuständigkeit liegen, stellt sicher, dass diese Personen die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.
11.0.2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet "Zertifizierung" eine förmliche Bewertung und Bestätigung durch eine zuständige Behörde oder in ihrem Namen, durch die nachgewiesen wird, dass die betreffende Person die einschlägige Ausbildung abgeschlossen hat und über die nötige Qualifikation verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben in angemessener Weise durchzuführen.
11.0.3. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet "Staat des Wohnsitzes" jedes Land, in dem die Person 6 Monate oder länger ununterbrochen wohnhaft war, und "Lücke" in Ausbildungs- oder Beschäftigungszeiten bedeutet jede Unterbrechung von mehr als 28 Tagen.
11.0.4. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet "Kompetenz", in der Lage zu sein, geeignete Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
11.0.5. Die von Personen vor ihrer Einstellung erworbenen Kompetenzen können bei der Bewertung des Schulungsbedarfs im Rahmen dieses Kapitels berücksichtigt werden.
11.0.6. Wurden nach dieser Verordnung erforderliche einschlägige Kompetenzen, die nicht spezifisch für den Bereich der Luftsicherheit von Belang sind, in Schulungen erworben, die nicht von einem Lehrberechtigten in Einklang mit Nummer 11.5 dieser Verordnung erteilt wurden, und/oder in Kursen erworben, die nicht von der zuständigen Behörde vorgegeben oder genehmigt sind, kann dies bei der Bewertung des Schulungsbedarfs im Rahmen dieses Kapitels berücksichtigt werden.
11.0.7. Hat eine Person an Schulungen teilgenommen und Kompetenzen erworben, die in Nummer 11.2 aufgeführt sind, muss die Schulung für eine andere Funktion nicht wiederholt werden, ausgenommen für die Zwecke der Fortbildung.
11.0.8. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck , Radikalisierung" das Phänomen extremistischer Sozialisierung von Menschen, die Standpunkte, Anschauungen und Ideen vertreten, die zu Terrorismus führen könnten.
11.0.9. Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der Zuverlässigkeit einer Person, die dem in den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 beschriebenen Verfahren unterzogen wird, mindestens
Die Straftatbestände nach Buchstabe b gelten als disqualifizierende Straftaten.
11.1. Einstellung19 20
11.1.1. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.
11.1.2. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen, oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, oder die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, müssen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist.
11.1.3. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:
11.1.4. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:
11.1.5. Die normale Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Buchstaben a bis c einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an einer erstmaligen Sicherheitsschulung teilnimmt, die den Zugang zu Informationen umfasst, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Sicherheit nicht öffentlich zugänglich sind. Buchstabe d einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gegebenenfalls durchzuführen, bevor einer Person erlaubt wird, Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen.
11.1.6. Erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als nicht bestanden, wenn nicht alle unter den Nummern 11.1.3 bzw. 11.1.4 genannten Elemente erfolgreich abgeschlossen wurden oder wenn diese Elemente nicht jederzeit hinreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der betreffenden Person bieten.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Schaffung geeigneter und wirksamer Mechanismen, um den Informationsaustausch auf nationaler Ebene und mit anderen Staaten zum Zwecke der Erstellung und Bewertung von Informationen, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung relevant sind, zu gewährleisten.
11.1.7. Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterliegen den folgenden Vorgaben:
11.1.8. Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen.
11.1.9. Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, müssen über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen und sind bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen.
Diese Fähigkeiten und Eignungen sind im Einstellungsverfahren sowie gegebenenfalls vor Ende der Probezeit zu bewerten.
11.1.10. Die Einstellungsunterlagen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, sind für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, mindestens für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.
11.1.11. Zur Bekämpfung der Bedrohung durch Insider muss das Sicherheitsprogramm der in den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Betreiber und Stellen unbeschadet der einschlägigen Schulungsinhalte und Kompetenzen des Personals gemäß Nummer 11.2 geeignete interne Bestimmungen und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur umfassen.
11.1.12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2021 erfolgreich absolviert werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2024 gültig.
11.2. Schulung
11.2.1. Allgemeine Schulungsauflagen
11.2.1.1. Das Personal muss die einschlägige Schulung erfolgreich abgeschlossen haben, bevor es Sicherheitskontrollen unbeaufsichtigt durchführen darf.
11.2.1.2 Die Schulung von Personen, die die in Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 und Nummer 11.2.4 genannten Aufgaben durchführen, umfasst theoretische, praktische und einsatzspezifische Elemente.
11.2.1.3. Die Schulungsinhalte müssen von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden, bevor:
11.2.1.4. Die Schulungsnachweise aller geschulten Personen werden zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufbewahrt.
11.2.2. Basisschulung19
Die Basisschulung von Personen, die die in Nummer 11.2.3.1, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 sowie 11.2.4, 11.2.5 und 11.5 aufgeführten Aufgaben durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
11.2.3. Tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
11.2.3.1. Die tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck zuständig sind, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:
11.2.3.2. Die Schulung von Personen, die Fracht und Post kontrollieren, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:
11.2.3.3. Die Schulung von Personen, die Kontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:
11.2.3.4. Die spezifische Schulung von Personen, die Fahrzeugkontrollen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
11.2.3.5. Die spezifische Schulung von Personen, die Zugangskontrollen an einem Flughafen sowie Überwachungen und Streifengänge durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
11.2.3.6. Die Schulung von Personen, die Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:
11.2.3.7. Die Schulung von Personen, die mit der Sicherung von Luftfahrzeugen betraut sind, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:
11.2.3.8. Die Schulung von Personen, die mit der Zuordnung von aufgegebenem Gepäck betraut sind, muss zur Erlangung aller folgenden Kompetenzen führen:
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:
11.2.3.9. Die Schulung von Personen, die bei Fracht und Post Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:
11.2.3.10. Die Schulung von Personen, die bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:
11.2.4. Spezifische Schulung von Personen, die mit der unmittelbaren Aufsicht über Personen betraut sind, die Sicherheitskontrollen durchführen (Aufsichtspersonal)
Die spezifische Schulung von Aufsichtspersonal muss zusätzlich zu Kompetenzen der beaufsichtigten Personen alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung aller folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:
11.2.5. Spezifische Schulung von Personen, die auf nationaler oder lokaler Ebene allgemeine Verantwortung dafür tragen, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht (Sicherheitsbeauftragte)
Die spezifische Schulung von Sicherheitsbeauftragten muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
11.2.6. Schulung von anderen Personen als Fluggästen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen
11.2.6.1. Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen, und nicht unter die Nummern 11.2.3 bis 11.2.5 und 11.5 fallen, erhalten eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins, bevor sie eine Genehmigung erhalten, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen verschafft.
Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen Personen von dieser Schulungsanforderung ausnehmen, wenn ihr Zugang auf die für Fluggäste zugänglichen Bereiche des Abfertigungsgebäudes begrenzt ist.
11.2.6.2. Die Schulung des Sicherheitsbewusstseins muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
11.2.6.3. Jede Person, die an einer Schulung des Sicherheitsbewusstseins teilnimmt, muss ihre Kenntnis aller in Nummer 11.2.6.2 aufgeführten Themen nachweisen, bevor sie eine Genehmigung erhält, die ihr unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen verschafft.
11.2.7. Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins19
Die Schulung des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
Jede Person, die an einer allgemeinen Schulung des Sicherheitsbewusstseins teilnimmt, muss vor Dienstantritt ihre Kenntnis aller unter dieser Nummer aufgeführten Themen nachweisen.
Diese Schulung gilt nicht für Ausbilder, die unter Nummer 11.5 fallen.
11.2.8. Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen
11.2.8.1. Personen, die die unter Nummer 1.7.2 genannten Maßnahmen durchführen, müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen. Sie werden über relevante Cyberrisiken nach dem Grundsatz "Kenntnis nur wenn nötig"informiert.
11.2.8.2. Personen, die Zugang zu Daten oder Systemen haben, müssen geeignete und spezifische aufgabenbezogene Schulungen absolvieren, die ihren Funktionen und Verantwortlichkeiten entsprechen, wobei sie auch über relevante Risiken informiert werden, wenn dies aufgrund ihrer beruflichen Funktion erforderlich ist. Die zuständige Behörde oder die unter Nummer 1.7.4 genannte Behörde oder Agentur bestimmt oder genehmigt den Inhalt der Schulung.
11.3. Zertifizierung oder Zulassung
11.3.1. Für Personen, die die in Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 aufgeführten Aufgaben durchführen, gilt:
Personen, die die in Nummer 11.2.3.3 aufgeführten Aufgaben durchführen, können von diesen Anforderungen ausgenommen werden, wenn sie nur befugt sind, visuelle Kontrollen und/oder Durchsuchungen von Hand vorzunehmen.
11.3.2. Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, müssen im Rahmen der Erstzertifizierung oder -zulassung einen standardisierten Bildauswertungstest bestehen.
11.3.3. Das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, umfasst sowohl den standardisierten Bildauswertungstest als auch eine Bewertung der betrieblichen Leistung.
11.3.4. Wird das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung nicht vollständig innerhalb einer angemessenen Frist (die in der Regel drei Monate nicht überschreitet) abgeschlossen, werden die diesbezüglichen Sicherheitszulassungen entzogen.
11.3.5. Die Zertifizierungs- oder Zulassungsnachweise aller Personen, die eine Zertifizierung oder Zulassung absolviert haben, werden zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufbewahrt.
11.4. Fortbildung
11.4.1. Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, müssen sich Fortbildungen unterziehen, die Bilderkennungsschulungen und Tests umfassen. Mögliche Formen sind:
Die Fortbildung der betreffenden Personen in Schulungsräumen oder als computergestützte Fortbildung muss Bilderkennungsschulungen und Tests im Umfang von mindestens 6 Stunden pro Halbjahr umfassen, wobei eines der Folgenden zum Einsatz kommt:
Bei der TIP-Fortbildung am Arbeitsplatz muss die TIP-Bibliothek mindestens 6.000 Bilder von mindestens 1.500 verschiedenen gefährlichen Gegenständen, einschließlich Bildern von Komponenten gefährlicher Gegenstände, umfassen, wobei jeder Gegenstand aus verschiedenen Winkeln zu präsentieren ist.
11.4.2. Die Leistung der einzelnen Kontrollpersonen wird nach Ablauf von jeweils 6 Monaten einer Bewertung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Bewertung
11.4.3. Personen, die die in Nummer 11.2 aufgeführten Aufgaben durchführen, jedoch andere als die in Nummer 11.4.1 und 11.4.2 genannten, müssen sich Fortbildungen in geeigneten Intervallen unterziehen, die eine Aufrechterhaltung der Kompetenzen und eine Aneignung neuer Kompetenzen entsprechend den Sicherheitsentwicklungen gewährleisten.
Fortbildungen sind durchzuführen
Die unter a genannten Anforderungen gelten nicht für Kompetenzen, die bei spezifischen Schulungen erworben wurden und für die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
11.4.4. Die Fortbildungsnachweise sind für alle Personen, die sich solchen Schulungen unterzogen haben, zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.
11.5. Qualifikation von Ausbildern
11.5.1. Ausbilder müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:
Zu zertifizieren sind zumindest die Ausbilder mit der Genehmigung zur Erteilung von Schulungen gemäß den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 sowie 11.2.4 (außer Schulungen von Aufsichtspersonen, die ausschließlich in den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 genannte Personen beaufsichtigen) und 11.2.5.
Ausbilder sind mindestens alle fünf Jahre erneut zu zertifizieren.
11.5.2. Ausbilder müssen regelmäßig Schulungen oder Informationen zu Entwicklungen in den relevanten Bereichen erhalten.
11.5.3. Die zuständige Behörde führt Listen der Ausbilder, die in dem Mitgliedstaat tätig sind, oder muss Zugang zu solchen Listen haben.
11.5.4. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Schulung durch einen Ausbilder nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen führt, oder hat der Ausbilder die Zuverlässigkeitsprüfung nicht bestanden, entzieht sie entweder die Genehmigung für die Schulung oder stellt je nach Sachlage sicher, dass der betreffende Ausbilder suspendiert oder aus der Liste der Ausbilder gestrichen wird. Wird eine solche Maßnahme getroffen, hat die zuständige Behörde auch anzugeben, wie der betreffende Ausbilder die Aufhebung der Suspendierung, die Wiederaufnahme in die Liste der Ausbilder oder die Wiedererteilung der Genehmigung für die Schulung beantragen kann.
11.5.5. Kompetenzen, die ein Ausbilder in einem Mitgliedstaat erworben hat, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen, werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
11.6. EU-Validierung der Luftsicherheit
11.6.1. Die EU-Validierung der Luftsicherheit ist ein standardisiertes, dokumentiertes, unparteiisches und objektives Verfahren zur Erlangung und Bewertung von Nachweisen, mit denen ermittelt wird, bis zu welchem Grad die validierte Stelle die Anforderungen erfüllt, die durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen vorgegeben sind.
11.6.2. EU-Validierung der Luftsicherheit
Die EU-Validierung der Luftsicherheit
11.6.3. Zulassungsanforderungen für EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit21 21a 21b
11.6.3.1. Die Mitgliedstaaten lassen EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit auf der Grundlage der Konformitätsbewertungskapazität zu, die Folgendes umfasst:
11.6.3.2. Gegebenenfalls werden bei der Zulassung Akkreditierungszertifikate bezüglich der relevanten harmonisierten Normen berücksichtigt, namentlich EN-ISO/IEC 17020, statt dass eine Neubewertung der Kapazität zur Konformitätsbewertung vorgenommen wird.
11.6.3.3 EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit kann eine natürliche oder juristische Person sein.
11.6.3.4. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichtete nationale Akkreditierungsstelle kann befugt werden, die Kapazität zur Konformitätsbewertung juristischer Personen hinsichtlich der Durchführung der EU-Validierung der Luftsicherheit zu akkreditieren, Verwaltungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang zu erlassen und Tätigkeiten zur EU-Validierung der Luftsicherheit zu überwachen.
11.6.3.5 Jede natürliche Person, die die EU-Validierung der Luftsicherheit durchführt, muss über eine angemessene Kompetenz und einen geeigneten Hintergrund verfügen und alle folgenden Anforderungen erfüllen:
11.6.3.6. Die zuständige Behörde übernimmt entweder selbst die Schulung von EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit oder genehmigt und führt eine Liste geeigneter Sicherheitsschulungskurse. Die zuständige Behörde stellt den von ihr zugelassenen Validierungsprüfern die relevanten Teile der nicht öffentlichen Rechtsvorschriften und nationalen Programme zur Verfügung, die sich auf die zu validierenden Abläufe und Bereiche beziehen.
11.6.3.7 Die Mitgliedstaaten können die Zulassung eines EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit auf Validierungstätigkeiten beschränken, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Namen der zuständigen nationalen Behörde durchgeführt werden. In solchen Fällen finden die Anforderungen von Nummer 11.6.4.2 keine Anwendung.
11.6.3.8. Die als Validierungsprüfer fungierende zuständige Behörde darf Validierungen nur in Bezug auf Luftfahrtunternehmen, Betreiber und Stellen vornehmen, die ihrer Verantwortung oder der Verantwortung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats unterstehen, sofern sie von dieser Behörde ausdrücklich dazu aufgefordert oder benannt wurde.
11.6.3.9 Ab dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Artikel 50 EUV gelten die folgenden Bestimmungen für die EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, die von diesem Mitgliedstaat für die Validierung der Luftfahrtunternehmen, Betreiber und sonstigen Rechtspersonen zugelassen wurden, die eine Benennung als ACC3, RA3 bzw. KC3 beantragt hatten:
11.6.3.10 Die in vorstehender Nummer genannten natürlichen und juristischen Personen können bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Zulassung als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit beantragen. Der die Zulassung erteilende Mitgliedstaat
11.6.3.11. Die Zulassung eines EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit ist für höchstens fünf Jahre gültig.
11.6.4. Anerkennung und Entzug der Anerkennung von EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit21
11.6.4.1. Ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit
EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, die aufgrund der Zulassung durch die zuständige Behörde in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" verzeichnet sind, dürfen Validierungen von Luftfahrtunternehmen, Betreibern oder Stellen nur unter der Verantwortung dieser zuständigen Behörde durchführen.
11.6.4.2 Zugelassene EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt.
11.6.4.3. Hat ein Mitgliedstaat Zweifel daran, dass ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die unter den Nummern 11.6.3.1 oder 11.6.3.5 genannten Anforderungen erfüllt, entzieht er die Zulassung und streicht den Validierungsprüfer aus der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette oder unterrichtet die zuständige Behörde, die ihn zugelassen hat, unter Angabe der Gründe für seine Bedenken.
11.6.4.4 Branchenverbände und unter ihrer Verantwortung stehende Stellen, die Qualitätssicherungsprogramme durchführen, können als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zugelassen werden, sofern gleichwertige Maßnahmen dieser Programme eine unparteiische und objektive Validierung gewährleisten. Die Anerkennung erfolgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten.
11.6.4.5. Die Kommission kann Validierungstätigkeiten von Behörden oder Validierungsprüfern für die Luftsicherheit anerkennen, die der Rechtshoheit eines Drittlands oder einer internationalen Organisation unterliegen und von diesem Drittland oder dieser Organisation anerkannt sind, wenn das Drittland oder die Organisation deren Gleichwertigkeit mit der EU-Validierung der Luftsicherheit bestätigen kann. Anlage 6-Fiii enthält ein entsprechendes Verzeichnis.
11.6.5. Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit ("Validierungsbericht")21
11.6.5.1. Im Validierungsbericht ist die EU-Validierung der Luftsicherheit zu dokumentieren; er muss mindestens Folgendes enthalten:
11.6.5.2. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit stellt das Niveau der Erreichung der in der Prüfliste enthaltenen Ziele fest und dokumentiert die Feststellungen in dem entsprechenden Teil der Prüfliste.
11.6.5.3 In einer Verpflichtungserklärung hat sich die validierte Stelle zu verpflichten, die Tätigkeiten unter Anwendung der erfolgreich validierten betrieblichen Standards fortzusetzen.
11.6.5.4. Die validierte Stelle kann ihre Zustimmung oder Ablehnung des im Validierungsbericht festgestellten Niveaus der Zielerreichung erklären. Eine solche Erklärung wird Bestandteil des Validierungsberichts.
11.6.5.5 Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphen des Validierungsprüfers und der validierten Stelle auf jeder Seite weisen die Integrität des Validierungsberichts dar. Die manuelle Paraphierung auf jeder Seite kann durch eine elektronische Signatur des gesamten Dokuments ersetzt werden.
11.6.5.6. Standardmäßig ist der Bericht in englischer Sprache abzufassen und innerhalb von höchstens einem Monat nach der Überprüfung am Betriebsstandort der zuständigen Behörde sowie der validierten Stelle zu übermitteln.
Die zuständige Behörde bewertet den Validierungsbericht innerhalb von höchstens sechs Wochen nach dessen Eingang.
Betrifft der Bericht Luftfahrtunternehmen, Betreiber oder Stellen, die für die Zwecke einer bestehenden Benennung validiert werden, die nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen genannten Zeiträume ausläuft, kann die zuständige Behörde für den Abschluss der Bewertung einen längeren Zeitraum festlegen.
In diesem Fall und sofern keine weiteren Informationen und Belege für den erfolgreichen Abschluss der Bewertung benötigt werden, stellt die zuständige Behörde sicher, dass das Verfahren vor Ablauf der Gültigkeit des Status abgeschlossen wird.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts erhält der Validierungsprüfer eine schriftliche Rückmeldung über die Qualität des Berichts, gegebenenfalls mit Empfehlungen und Bemerkungen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. Gegebenenfalls wird der zuständigen Behörde, die den Validierungsprüfer zugelassen hat, eine Kopie dieser Rückmeldung übermittelt.
Für die Zwecke der Benennung anderer Luftfahrtunternehmen, Betreiber oder Stellen gemäß dieser Verordnung kann eine zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde, die einen Validierungsbericht in ihrer Landessprache erstellt oder die den die Validierung durchführenden Validierungsprüfer hierzu aufgefordert hat, eine Kopie des vollständigen Validierungsberichts in englischer Sprache anfordern, den sie innerhalb von fünfzehn Tagen erhalten muss.
11.7. Gegenseitige Anerkennung der Schulung
11.7.1. Kompetenzen, die eine Person in einem Mitgliedstaat erworben hat, um die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erfüllen, werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
Erklärung der Unabhängigkeit - EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit | Anlage 11-A17 |
Ich übernehme die volle Verantwortung für den Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit.
Name der validierten Stelle:
Name des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit:
Datum:
Unterschrift:
12. Sicherheitsausrüstung
12.0. Allgemeine Bestimmungen und Genehmigungen für Sicherheitsausrüstungen20
12.0.1. Allgemeine Bestimmungen20
12.0.1.1 Die Behörde, der Betreiber oder die Stelle, die Ausrüstungen für die Durchführung der Maßnahmen einsetzt, für die sie/er aufgrund des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständig ist, stellt sicher, dass die Ausrüstungen den Anforderungen dieses Kapitels entsprechen.
Die in diesem Kapitel enthaltenen und gemäß Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 14 als Verschlusssache eingestuften Informationen, erhalten die Hersteller von der zuständigen Behörde nur in dem Umfang, in dem die betreffenden Informationen benötigt werden.
12.0.1.2 Alle Teile der Sicherheitsausrüstungen müssen routinemäßig überprüft werden.
12.0.1.3 Die Hersteller von Ausrüstungen müssen ein Betriebskonzept zur Verfügung stellen, auf dessen Grundlage die Ausrüstungen bewertet und eingesetzt werden.
12.0.1.4 Werden mehrere Sicherheitsausrüstungen kombiniert, so müssen sie sowohl einzeln als auch zu einem System kombiniert den festgelegten Spezifikationen entsprechen und die in diesem Kapitel genannten Standards erfüllen.
12.0.1.5 Die Ausrüstungen müssen gemäß den Vorgaben der Ausrüstungshersteller aufgestellt, eingebaut und gewartet werden.
12.0.2. Alle Teile der Sicherheitsausrüstungen sind routinemäßig zu überprüfen.
12.0.3. Die Hersteller von Ausrüstungen haben eine Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen und die Ausrüstungen sind im Einklang mit dieser einzusetzen.
12.0.4. Werden mehrere Arten von Sicherheitsausrüstungen kombiniert, so müssen sie sowohl einzeln als auch zusammen den festgelegten Spezifikationen entsprechen und die in diesem Kapitel genannten Standards erfüllen.
12.0.5. Die Ausrüstungen sind gemäß den Vorgaben der Ausrüstungshersteller aufzustellen, zu installieren und zu warten.
12.0.2 Genehmigung von Sicherheitsausrüstungen20 21 21a
12.0.2.1. Vorbehaltlich der Nummer 12.0.5 dürfen die folgenden Sicherheitsausrüstungen nur dann nach dem 1. Oktober 2020 eingebaut werden, wenn sie mit den in der Nummer 12.0.2.5 genannten Kennzeichnungen "EU-Stempel" oder "EU-Stempel (vorläufig)" versehen sind.
12.0.2.2 Die Kommission genehmigt die in Nummer 12.0.2.1 aufgeführten Sicherheitsausrüstungen und vergibt die "EU-Stempel"-Kennzeichnung.
12.0.2.3. Die "EU-Stempel"-Kennzeichnung für Sicherheitsausrüstungen, die durch Prüfstellen getestet wurden, die die Maßnahmen zur Qualitätskontrolle gemäß dem gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz durchführen, wird unter der Verantwortung der zuständigen Behörde vergeben.
12.0.2.4 Die Kommission kann eine "EU-Stempel"-Kennzeichnung für Sicherheitsausrüstungen nur vergeben, nachdem sie die Prüfberichte für die betreffende Ausrüstung oder die Berichte der Stufe 2 des gemeinsamen Bewertungsprozesses der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz erhalten hat.
Die Kommission kann zusätzliche Informationen zu den Prüfberichten anfordern.
12.0.2.5 Die Kommission kann eine "EU-Stempel"-Kennzeichnung für Sicherheitsausrüstungen nach Bestätigung durch den gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz vergeben. Diese Ausrüstungen kommen automatisch für die "EU-Stempel"-Kennzeichnung infrage und erhalten bis zur endgültigen Genehmigung die Kennzeichnung "EU-Stempel (vorläufig)".
Einbau und Einsatz von Sicherheitsausrüstungen mit der Kennzeichnung "EU-Stempel (vorläufig)" sind zulässig.
12.0.3 "EU-Stempel"-Kennzeichnung und Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstungen20
12.0.3.1 Die in Nummer 12.0.2.1 aufgeführten Sicherheitsausrüstungen, für die die Kennzeichnung "EU-Stempel" erteilt wurde, werden in die "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstungen" eingegeben.
12.0.3.2 Die Kennzeichnung "EU-Stempel" muss von den Herstellern an von der Kommission genehmigten Sicherheitsausrüstungen so angebracht werden, dass sie auf einer Seite sichtbar ist.
12.0.3.3 Ausrüstungen mit "EU-Stempel"-Kennzeichnung müssen mit Hardware- und Softwareversionen eingebaut werden, die ihrer Beschreibung in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstungen" entsprechen.
12.0.3.4 Unbeschadet der Nummern 12.0.4 und 12.0.5 haben Sicherheitsausrüstungen mit "EU-Stempel"-Kennzeichnung den Vorteil der gegenseitigen Anerkennung, weshalb sie in allen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Verfügbarkeit, Einsatz und Nutzung anerkannt werden müssen.
12.0.3.5 Die Kommission wird die "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstungen" weiterhin pflegen.
12.0.3.6 Ein Eintrag in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstungen" muss folgende Informationen enthalten:
12.0.4 Aussetzung und Entzug der "EU-Stempel"-Kennzeichnung20
12.0.4.1 Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder von Amts wegen kann die Kommission den Kennzeichnungsstatus "EU-Stempel" und "EU-Stempel (vorläufig)" einer Sicherheitsausrüstung ohne Vorankündigung aussetzen, wenn sie Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die Ausrüstung nicht den der Genehmigung zugrunde liegenden Standard erfüllt. Hierbei aktualisiert die Kommission die "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstungen" entsprechend.
12.0.4.2 Sicherheitsausrüstungen, deren Kennzeichnungsstatus "EU-Stempel" oder "EU-Stempel (vorläufig)" ausgesetzt ist, können nicht mehr eingesetzt werden, und die bereits eingebauten Teile müssen gegebenenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen ergänzt werden.
12.0.4.3 Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder von Amts wegen kann die Kommission den Kennzeichnungsstatus "EU-Stempel" und "EU-Stempel (vorläufig)" einer Sicherheitsausrüstung entziehen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Sicherheitsausrüstung nicht mehr den der Genehmigung zugrunde liegenden Standard erfüllt.
12.0.4.4 Sicherheitsausrüstungen, deren Kennzeichnungsstatus "EU-Stempel" oder "EU-Stempel (vorläufig)" entzogen oder obsolet wurde, können ab dem Zeitpunkt nicht mehr eingesetzt werden, an dem der entsprechende Status in der Datenbank der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstungen" erfasst wurde.
12.0.4.5 Die Kommission kann den Kennzeichnungsstatus "EU-Stempel" und "EU-Stempel (vorläufig)" wieder einsetzen, sobald ihr Informationen darüber vorliegen, dass die die Sicherheitsausrüstung den der Genehmigung zugrunde liegenden Standard wieder erfüllt.
12.0.5 Strengere Maßnahmen für Sicherheitsausrüstungen und nationale Genehmigungen20 21
12.0.5.1 Mitgliedstaaten können durch strengere Maßnahmen für Sicherheitsausrüstungen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung abweichen. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen, ihre Genehmigungen für Sicherheitsausrüstungen und die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass die von ihnen zugelassenen Sicherheitsausrüstungen die in diesem Kapitel festgelegten Standards erfüllen.
12.0.5.2 Mitgliedstaaten können vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung abweichen, wenn sie ihre eigenen nationalen Genehmigungsmechanismen für Sicherheitsausrüstungen anwenden. Sie teilen der Kommission diese Mechanismen, ihre Genehmigungen für Sicherheitsausrüstungen und die zusätzlichen Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsausrüstungen die in diesem Kapitel festgelegten Standards erfüllen.
12.0.5.3. Sicherheitsausrüstungen, die auf nationaler Ebene auf der Grundlage der Nummer 12.0.5.1 oder 12.0.5.2 genehmigt wurden, erhalten nicht automatisch die "EU-Stempel"-Kennzeichnung.
12.1. Metalldetektorschleusen (WTMD)
12.1.1. Allgemeine Grundsätze
12.1.1.1. Metalldetektorschleusen (WTMD) müssen in der Lage sein, zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder zusammen mit anderen Objekten per Alarm aufzuspüren.
12.1.1.2 Die Aufspürung durch die WTMD muss ungeachtet der Lage und Ausrichtung des Metallgegenstandes erfolgen.
12.1.1.3. Die WTMD ist fest auf einer soliden Unterlage zu installieren.
12.1.1.4 Die WTMD muss eine visuelle Anzeige haben, die erkennbar macht, dass die Ausrüstung in Betrieb ist.
12.1.1.5. Die Vorrichtungen zur Justierung der Detektionseinstellungen der WTMD müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.
12.1.1.6 Die WTMD muss bei Entdeckung der in Nummer 12.1.1.1 genannten Metallgegenstände sowohl einen optischen als auch einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von zwei Metern wahrnehmbar sein.
12.1.1.7. Der optische Alarm muss einen Hinweis auf die Intensität des von der WTMD empfangenen Signals geben.
12.1.1.8. - gestrichen -
12.1.2. Standards für WTMD
12.1.2.1. Für WTMD gelten zwei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.1.2.2 Alle ausschließlich für die Kontrolle von Personen, die keine Fluggäste sind, eingesetzten WTMD müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.
12.1.2.3. Alle für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzten WTMD müssen dem Standard 2 entsprechen.
12.1.3. Zusätzliche Anforderungen für WTMD
Alle WTMD, für die ein Installierungsvertrag seit dem 5. Januar 2007 geschlossen wurde, müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
12.1.4. Zusätzliche Anforderungen für WTMD in Verbindung mit Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräten)
12.1.4.1. Alle WTMD, die in Verbindung mit Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräten) eingesetzt werden, müssen zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder in Kombination erkennen und mit einer visuellen Anzeige melden können, wobei die Anzeige der Höhe entsprechen muss, in der sich die Gegenstände an der Person befinden, die die WTMD durchschreitet. Dies muss ungeachtet der Art und Zahl der Gegenstände und ihrer Ausrichtung erfolgen.
12.1.4.2 Alle WTMD, die in Verbindung mit SMD-Geräten eingesetzt werden, müssen Metallgegenstände an einer Person in mindestens zwei Zonen erkennen und mit Alarm melden können. Die erste Zone entspricht dem Unterschenkel einer Person und muss vom Boden bis zu einer Höhe von höchstens 35 cm über dem Boden reichen. Alle anderen Zonen müssen oberhalb der ersten Zone liegen.
12.2. Metalldetektor-Handgeräte (HHMD)
12.2.1. Die Metalldetektor-Handgeräte (HHMD) müssen sowohl Eisen- als auch Nichteisenmetalle erkennen können.
Die Erkennung und die Ermittlung der Position des Metalls sind durch einen Alarm anzuzeigen.
12.2.2. Die Vorrichtungen zur Justierung der Empfindlichkeitseinstellungen der HHMD müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.
12.2.3. HHMD müssen einen akustischen Alarm abgeben, wenn sie Metallgegenstände erkennen. Der Alarm muss bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.
12.2.4. Die Funktionsweise der HHMD darf nicht durch Störquellen beeinträchtigt werden.
12.2.5. Die HHMD müssen eine visuelle Anzeige haben, die erkennen lässt, dass die Ausrüstung in Betrieb ist.
12.3. Röntgengeräte21
Röntgengeräte müssen den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.
12.3.1. Bei allen ab spätestens dem 1. Januar 2023 installierten Ausrüstungen für die Kontrolle von Fracht und Post sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die Sicherheitskontrollen nach Kapitel 6 unterliegen, muss es sich um Multi-View-Geräte handeln.
Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen die Verwendung von vor dem 1. Januar 2023 installierten Single-View-Röntgengeräten bis zu folgenden Zeitpunkten gestatten:
Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Bestimmungen von Absatz 2 anwendet.
12.4. Sprengstoffdetektoren (EDS-GERÄTE)
12.4.1. Allgemeine Grundsätze
12.4.1.1. Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte) müssen in der Lage sein, Sprengstoff ab einer bestimmten Menge und in darüber hinausgehenden Einzelmengen in Gepäckstücken oder sonstigen Versandstücken aufzuspüren und durch Alarm zu melden.
12.4.1.2 Die Entdeckung muss unabhängig von Form, Anordnung oder Ausrichtung des Sprengstoffs erfolgen.
12.4.1.3. EDS müssen in jedem der folgenden Fälle einen Alarm erzeugen:
12.4.2. Standards für EDS-Geräte20 20a 20b 21
12.4.2.1. Alle EDS-Geräte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
12.4.2.2. Die Gültigkeit von Standard 2 erlischt am 1. September 2021.
12.4.2.3 Für die Zwecke der Genehmigung der Verlängerung des Einsatzes von EDS-Geräten nach Standard 2 gelten die vier nachstehenden Flughafenkategorien:
12.4.2.4. Die zuständige Behörde kann den Einsatz von Standard-2-EDS-Geräten ab dem 1. September 2021 gemäß der folgenden Tabelle gestatten:
Standard 2-EDS-Geräte, die vor dem 1. Januar 2011 installiert wurden, | Standard 2-EDS-Geräte, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. September 2014 installiert wurden, | |
Flughäfen der Kategorie I | 1. März 2022 | 1. März 2023 |
Flughäfen der Kategorie II oder III | 1. September 2022 | 1. September 2023 |
Flughäfen der Kategorie IV | 1. März 2023 | 1. März 2024 |
12.4.2.5 Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Fortsetzung des Einsatzes von Standard-2-EDS-Geräten ab dem 1. September 2021 gestattet.
12.4.2.6. Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, müssen mindestens dem Standard C1 entsprechen.
12.4.2.7 Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer oder andere größere elektrisch betriebene Gegenstände enthält, müssen mindestens dem Standard C2 entsprechen.
12.4.2.8. Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer oder andere größere elektrisch betriebene Gegenstände oder Flüssigkeiten, Aerosole oder Gele enthält, müssen mindestens dem Standard C3 entsprechen.
12.4.2.9 Alle EDS-Geräte, die dem Standard C3 entsprechen, gelten als gleichwertig mit LEDS-Geräten, die dem Standard 2 für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen oder Gelen entsprechen.
12.4.3. Anforderungen an die Bildqualität von EDS-Geräten
Die Bildqualität von EDS-Geräten muss den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegten detaillierten Anforderungen entsprechen.
12.5. Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (Threat Image Projection - TIP)
12.5.1. Allgemeine Grundsätze
12.5.1.1. Mit der Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (Threat Image Projection - TIP) muss es möglich sein, kombinierte Bilder gefährlicher Gegenstände (CTI-Bilder) oder fiktive Bilder gefährlicher Gegenstände (FTI-Bilder) zu projizieren.
CTI-Bilder sind Röntgenbilder von Gepäckstücken oder sonstigen Versandstücken, die gefährliche Gegenstände enthalten.
FTI-Bilder sind Röntgenbilder gefährlicher Gegenstände, die in Röntgenbilder durchleuchteter Gepäckstücke oder sonstiger Versandstücke hineinprojiziert werden.
Die gefährlichen Gegenstände müssen in den Röntgenbildern von Gepäckstücken und anderen Versandstücken gleichmäßig verteilt und nicht in unveränderlicher Position erscheinen.
Es muss möglich sein, den Prozentsatz der zu projizierenden CTI- und FTI-Bilder einzustellen. Bei Verwendung von CTI-Bildern
Wird die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände mit CTI-Bildern bei EDS-Geräten verwendet, die ausschließlich für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck eingesetzt werden, gilt die Anforderung nach Buchstabe b erst ab dem 1. September 2020.
12.5.1.2. Die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände darf Leistung und normale Funktionsweise von Röntgengeräten oder EDS-Geräten nicht beeinträchtigen.
Die Kontrollperson darf keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Projektion eines CTI- oder FTI-Bildes bevorsteht oder erfolgt ist, bevor eine Meldung gemäß Nummer 12.5.2.2 erscheint.
12.5.1.3. Die Funktionen für die Verwaltung der Bildprojektion gefährlicher Gegenstände müssen geschützt werden und dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.
12.5.1.4 Es ist ein TIP-Beauftragter einzusetzen, der für das Konfigurationsmanagement des TIP-Systems zuständig ist.
12.5.1.5. Die zuständige Behörde hat die korrekte Anwendung der TIP-Systeme regelmäßig zu überwachen und sicherzustellen, dass die Systeme ordnungsgemäß konfiguriert sind, einschließlich der realistischen und relevanten Projektion von CTI- und FTI-Bildern, sofern diese verwendet werden, und die Systeme den Anforderungen entsprechen und über aktualisierte Bibliotheken verfügen.
12.5.2. Struktur des Systems zur Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (TIP)
12.5.2.1. Das System zur Bildprojektion gefährlicher Gegenstände beinhaltet zumindest Folgendes:
12.5.2.2. TIP zeigt eine Meldung für die Kontrollperson an,
Die Meldung muss so angezeigt werden, dass sie das Bild des betreffenden Gepäck- bzw. Versandstücks nicht verdeckt.
Die Anzeige der Meldung muss bestehen bleiben, bis die Kontrollperson sie löscht. In den Fällen der Buchstaben a und b muss die Meldung zusammen mit dem CTI- oder FTI-Bild erscheinen.
12.5.2.3. Der Zugang zu Geräten, bei denen die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände installiert ist und eingesetzt wird, muss an die Eingabe einer eindeutigen Kennung durch die Kontrollperson gebunden sein.
12.5.2.4 Die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände muss so ausgelegt sein, dass sie die Reaktionen der einzelnen Kontrollpersonen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten und in einem für Berichte verwendbaren Format speichern kann.
12.5.2.5. Die Struktur von Systemen zur Bildprojektion gefährlicher Gegenstände unterliegt den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
12.6. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte)20
12.6.1. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) müssen in der Lage sein, Spuren von Partikeln oder Gasen von kontaminierten Oberflächen oder aus dem Inhalt von Gepäck- oder Versandstücken aufzunehmen und zu analysieren und durch Alarm das Vorhandensein von Sprengstoff zu melden. Für die Zwecke der Kontrolle müssen ETD-Geräte alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Es müssen Standards für ETD-Geräte für die Probenahme von Partikeln und Gasen zugrunde gelegt werden. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.6.2. Der Standard für ETD-Geräte, die Proben von Partikeln nehmen, gilt für ETD-Geräte, die ab dem 1. September 2014 eingesetzt werden.
12.6.3. Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten ohne Zertifizierung, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden, nach den Anforderungen der Anlage 12-L zur Probenahme von Partikeln längstens bis 1. Juli 2021 genehmigen.
12.7. Ausrüstungen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG)
12.7.1. Allgemeine Grundsätze
12.7.1.1. LEDS-Geräte müssen in der Lage sein, festgelegte und darüber hinaus gehende Mengen an gefährlichen Substanzen in LAG zu erkennen und durch einen Alarm auf diese hinzuweisen.
12.7.1.2 Die Ausrüstung ist so zu verwenden, dass die Position und Ausrichtung des Behälters eine optimale Nutzung der Detektionskapazitäten gewährleisten.
12.7.1.3. Die Ausrüstung muss in jedem der folgenden Fälle einen Alarm erzeugen:
12.7.1.4 - gestrichen -
12.7.2. Standards für Flüssigsprengstoff-Detektoren (LEDS-Geräte)
12.7.2.1. Für LEDS-Geräte gelten drei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.7.2.2 Alle LEDS-Geräte müssen dem Standard 2 entsprechen.
12.7.2.3. - gestrichen -
12.7.3. Zulassung von Geräten zur Kontrolle von LAG
Geräte, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder in ihrem Namen als den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegtem Standards entsprechend zugelassen wurden, werden auch von anderen Mitgliedstaaten als diesen Standards entsprechend anerkannt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und auf Anfrage weitere relevante Einzelheiten zu den für die Zulassung von Geräten benannten Stellen. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über diese Stellen.
12.8. Kontrollverfahren mit Einsatz neuer Technologien
12.8.1. Ein Mitgliedstaat kann unter folgenden Bedingungen ein Kontrollverfahren zulassen, bei dem neue Technologien eingesetzt werden, die nicht in dieser Verordnung erfasst sind:
12.8.2. Vor der geplanten Einführung unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten schriftlich über das neue Kontrollverfahren, das er zuzulassen gedenkt, und fügt eine Bewertung bei, aus der hervorgeht, wie garantiert werden soll, dass bei Anwendung des neuen Verfahrens die Anforderung von Nummer 12.8.1 Buchstabe b erfüllt wird. Diese Mitteilung muss auch ausführliche Angaben zu dem/den Betriebsstandort(en), wo das Verfahren angewandt werden soll, sowie zur vorgesehenen Dauer der Bewertung enthalten.
12.8.3. Erhält der Mitgliedstaat von der Kommission eine positive Antwort oder aber keine Antwort binnen drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, kann er die Einführung des Kontrollverfahrens, bei dem neue Technologien eingesetzt werden, gestatten.
Hat die Kommission Zweifel daran, dass das neue Kontrollverfahren die Einhaltung des Gesamtniveaus der Luftsicherheit in der Union ausreichend gewährleistet, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Nummer 12.8.2 genannten Mitteilung unter Angabe ihrer Vorbehalte mit. In diesem Fall kann der betreffende Mitgliedstaat das Kontrollverfahren erst dann einführen, wenn die Bedenken der Kommission ausgeräumt sind.
12.8.4. Die Höchstdauer für die Bewertung eines Kontrollverfahrens, bei dem neue Technologien eingesetzt werden, beträgt achtzehn Monate. Dieser Zeitraum kann von der Kommission um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierfür eine angemessene Begründung liefert.
12.8.5. Während der Bewertungszeit legt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Kommission in Abständen von höchstens sechs Monaten Fortschrittsberichte über die Bewertung vor. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über den Inhalt dieser Berichte. Bleiben die Fortschrittsberichte aus, kann die Kommission die Aussetzung der Erprobung verlangen.
12.8.6. Kommt die Kommission aufgrund eines Berichts zu dem Schluss, dass das erprobte Kontrollverfahren keine ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Gesamtniveaus der Luftsicherheit in der Union bietet, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass die Erprobung bis zum Vorliegen einer solchen Gewähr ausgesetzt ist.
12.8.7. Der Bewertungszeitraum darf keinesfalls länger sein als dreißig Monate.
12.9. Sprengstoffspürhunde
12.9.1. Allgemeine Grundsätze
12.9.1.1. Ein Sprengstoffspürhund muss in der Lage sein, die festgelegten und höhere Einzelmengen Sprengstoff zu entdecken und anzuzeigen.
12.9.1.2 Die Entdeckung muss unabhängig von Form, Anordnung oder Ausrichtung des Sprengstoffs erfolgen.
12.9.1.3. Der Sprengstoffspürhund muss Alarm in Form einer Passivreaktion geben, wenn er Sprengstoffe nach Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission entdeckt.
12.9.1.4 Ein Sprengstoffspürhund und sein Hundeführer können für Kontrollen eingesetzt werden, wenn sie sowohl jeder für sich als auch beide zusammen als Team zugelassen wurden.
12.9.1.5. Ein Sprengstoffspürhund und sein Hundeführer müssen einer Erst- und Wiederholungsschulung unterliegen, mit der sichergestellt wird, dass die erforderlichen Kompetenzen erlernt und aufrechterhalten und gegebenenfalls neue Kompetenzen erlernt werden.
12.9.1.6 Voraussetzung für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams, das aus einem Sprengstoffspürhund und einem oder mehreren Hundeführern besteht, ist der erfolgreiche Abschluss eines Schulungskurses.
12.9.1.7. Ein Sprengstoffspürhunde-Team wird von oder im Namen der zuständigen Behörde gemäß Anlage 12-E und 12-F des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission zugelassen.
12.9.1.8 Nach Zulassung durch die zuständige Behörde kann ein Sprengstoffspürhunde-Team für Sicherheitskontrollen mit frei laufendem Spürhund oder mit Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort eingesetzt werden.
12.9.2. Standards für Sprengstoffspürhunde
12.9.2.1. Die Leistungsanforderungen an einen Sprengstoffspürhund sind in Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.9.2.2 Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, von anderen Personen als Fluggästen mitgeführten Gegenständen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie für die Kontrolle von Sicherheitsbereichen eines Flughafens eingesetzt wird, muss für die Detektion den Standard 1 erfüllen.
12.9.2.3. Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Fracht und Post eingesetzt wird, muss für die Detektion den Standard 2 erfüllen.
12.9.2.4 Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das die Zulassung für die Sprengstofferkennung durch Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort erhalten hat, darf nur für die Kontrolle von Fracht eingesetzt werden, nicht jedoch in anderen Bereichen, die der Standard 2 mit einschließt.
12.9.2.5. Ein Sprengstoffspürhund, der zur Sprengstofferkennung eingesetzt wird, ist mit geeigneten Mitteln zu versehen, die eine eindeutige Identifizierung des Spürhundes ermöglichen.
12.9.2.6 Bei der Durchführung von Sprengstofferkennungstätigkeiten muss der Sprengstoffspürhund stets durch den Hundeführer begleitet werden, der über eine Zulassung zur Arbeit mit dem Sprengstoffspürhund verfügt.
12.9.2.7. Ein Sprengstoffspürhund, der frei laufend für die Sprengstofferkennung zugelassen ist, darf nur einen Hundeführer haben. Ein Hundeführer kann für die Führung von höchstens zwei Sprengstoffspürhunden zugelassen sein.
12.9.2.8 Ein Sprengstoffspürhund, der für die Sprengstoffspurenerkennung an abgesetztem Ort zugelassen ist, darf von höchstens zwei Hundeführern geführt werden.
12.9.3. Schulungsanforderungen
Allgemeine Schulungsauflagen
12.9.3.1. Die Schulung eines Sprengstoffspürhunde-Teams umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie die Schulung am Arbeitsplatz.
12.9.3.2 Der Inhalt der Schulungskurse muss von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden.
12.9.3.3. Die Schulung ist von oder im Namen der zuständigen Behörde durch Ausbilder vorzunehmen, die gemäß Nummer 11.5 qualifiziert sind.
12.9.3.4 Hunde, die zur Sprengstofferkennung ausgebildet werden, müssen Einzweckhunde sein.
12.9.3.5. Bei der Schulung sind Schulungshilfen, die Sprengstoffe repräsentieren, zu verwenden.
12.9.3.6. Personen, die die Schulungshilfen handhaben, sind im Hinblick auf die Vermeidung von Kontamination zu schulen.
Erstschulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
12.9.3.7. Ein Sprengstoffspürhunde-Team ist einer Erstschulung gemäß Nummer 12.9.3 des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission zu unterziehen.
12.9.3.8 Die Erstschulung eines Sprengstoffspürhunde-Teams muss eine praktische Schulung in der vorgesehenen Arbeitsumgebung einschließen.
Wiederholungsschulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
12.9.3.9. Ein Sprengstoffspürhund und der Hundeführer müssen Anforderungen bezüglich der Wiederholungsschulung unterliegen, sowohl einzeln als auch gemeinsam als Team.
12.9.3.10 Bei der Wiederholungsschulung sind die vorhandenen Kompetenzen, die bei der Erstschulung verlangt werden, sowie die im Hinblick auf Sicherheitsentwicklungen erworbenen Kompetenzen aufrechtzuerhalten.
12.9.3.11. Wiederholungsschulungen für ein Sprengstoffspürhunde-Team sind mindestens alle sechs Wochen durchzuführen. Die Mindestdauer der Wiederholungsschulung muss mindestens vier Stunden innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen betragen.
12.9.3.12 Nummer 11 gilt nicht für den Fall, dass ein Sprengstoffspürhund mindestens wöchentlich einem Erkennungstraining aller in Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission aufgeführten Materialien unterliegt.
Aufzeichnungen zu Schulungen von Sprengstoffspürhunde-Teams
12.9.3.13. Die Aufzeichnungen sowohl zu Erstschulungen als auch Wiederholungsschulungen sind sowohl für den Sprengstoffspürhund als auch den Hundeführer mindestens für die Dauer des Arbeitsvertrags aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Betriebliche Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
12.9.3.14. Wird ein Sprengstoffspürhund für Kontrolltätigkeiten eingesetzt, muss er einer betrieblichen Schulung unterliegen, um zu gewährleisten, dass er die Leistungsanforderungen gemäß Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission erfüllt.
12.9.3.15 Die betriebliche Schulung muss im Rahmen fortlaufender Stichproben während des Einsatzes erfolgen und die Detektionsleistung des Sprengstoffspürhundes anhand zugelassener Schulungshilfen messen.
12.9.4. Zulassungsverfahren
12.9.4.1. Das Zulassungsverfahren muss gewährleisten, dass alle folgenden Kompetenzen gemessen werden:
12.9.4.2. Beim Zulassungsverfahren sind alle Arbeitsbereiche zu simulieren, in denen das Sprengstoffspürhunde-Team eingesetzt werden soll.
12.9.4.3 Das Sprengstoffspürhunde-Team muss die Schulung in jedem Bereich, für das die Zulassung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.
12.9.4.4. Das Zulassungsverfahren ist gemäß den Anlagen 12-E und 12-F des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission durchzuführen.
12.9.4.5 Die Geltungsdauer der Zulassung darf 12 Monate nicht überschreiten.
12.9.5. Qualitätskontrolle
12.9.5.1. Das Sprengstoffspürhunde-Team muss Qualitätskontrollmaßnahmen gemäß Anlage 12-G des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission unterliegen.
12.9.6. Kontrollmethodik
Weitere detaillierte Anforderungen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.10. Metalldetektoren (MDE)
Detaillierte Bestimmungen bezüglich der Verwendung von Metalldetektoren (MDE) sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.11. Sicherheitsscanner
12.11.1. Allgemeine Grundsätze
Ein Sicherheitsscanner ist ein System zur Kontrolle von Personen, das metallische und nichtmetallische Gegenstände am Körper oder in der Kleidung erkennen kann, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt.
Bei einem Sicherheitsscanner mit einem menschlichen Überprüfer kann es sich um ein Detektionssystem handeln, das ein Bild des Körpers einer Person generiert, das von einem menschlichen Überprüfer ausgewertet wird, um sicherzustellen, dass sich am Körper der kontrollierten Person keine metallischen oder nichtmetallischen Gegenstände befinden, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Erkennt der menschliche Überprüfer einen solchen Gegenstand, wird die Lage dieses Gegenstandes der Kontrollperson für eine weitere Kontrolle mitgeteilt. In diesem Fall ist der menschliche Überprüfer als integraler Bestandteil des Detektionssystems anzusehen.
Bei einem Sicherheitsscanner mit automatisierter Bedrohungserkennung kann es sich um ein Detektionssystem handeln, das automatisch metallische und nichtmetallische Gegenstände am Körper der kontrollierten Person erkennen kann, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Erkennt das System einen solchen Gegenstand, wird seine Lage der Kontrollperson an einer Strichfigur angezeigt.
Ein Sicherheitsscanner zur Kontrolle von Fluggästen muss allen folgenden Standards entsprechen:
Sicherheitsscanner für die Kontrolle von Fluggästen sind in Übereinstimmung mit der Empfehlung 1999/519/EG des Rates 9 und der Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 einzuführen und einzusetzen.
12.11.2. Standards für Sicherheitsscanner
Die Leistungsanforderungen für Sicherheitsscanner sind in Anlage 12-K festgelegt, die als "CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL" eingestuft und im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 behandelt wird.
Alle Sicherheitsscanner haben den in Anlage 12-K festgelegten Standard ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu erfüllen.
12.11.2.1. Alle Sicherheitsscanner müssen dem Standard 1 entsprechen.
Die Gültigkeit von Standard 1 erlischt am 1. Januar 2022.
12.11.2.2. Standard 2 gilt für Sicherheitsscanner, die ab dem 1. Januar 2019 installiert werden.
12.11.2.3. Standard 2.1 gilt für Sicherheitsscanner, die ab dem 1. Januar 2021 installiert werden.
12.12. Schuh-Scanner19
12.12.1. Allgemeine Grundsätze
12.12.1.1. Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte) müssen zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder zusammen mit anderen Objekten erkennen und mit Alarm melden können.
12.12.1.2 Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte) müssen zumindest spezifische Sprengstoffe erkennen und mit Alarm melden können.
12.12.1.3. Die Erkennung durch das SMD- und das SED-Gerät muss ungeachtet der Position und Ausrichtung des Metallgegenstandes oder Sprengstoffs erfolgen.
12.12.1.4 SMD- und SED-Geräte sind fest auf einer soliden Unterlage zu installieren.
12.12.1.5. SMD- und SED-Geräte müssen eine visuelle Anzeige haben, die erkennen lässt, dass das Gerät in Betrieb ist.
12.12.1.6 Die Vorrichtungen zur Justierung der Detektionseinstellungen von SMD- und SED-Geräten müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.
12.12.1.7. Das SMD-Gerät muss bei Erkennung der in Nummer 12.12.1.1 genannten Metallgegenstände zumindest einen optischen und einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.
12.12.1.8. Das SED-Gerät muss bei Erkennung der in Nummer 12.12.1.2 genannten Sprengstoffe zumindest einen optischen und einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.
12.12.2. Standards für SMD-Geräte
12.12.2.1. Für SMD-Geräte gelten zwei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.12.2.2Alle ausschließlich für die Kontrolle von Personen, die keine Fluggäste sind, eingesetzten SMD-Geräte müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.
12.12.2.3. Alle für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzten SMD-Geräte müssen dem Standard 2 entsprechen.
12.12.2.4 Zur Klärung eines an einer Metalldetektorschleuse (WTMD) ausgelösten Alarms müssen alle SMD-Geräte in einem Bereich arbeiten, der von der den Schuh tragenden Oberfläche bis zu einer Höhe von mindestens 35 cm reicht.
12.12.3. Standards für SED-Geräte
12.12.3.1. Die einzelnen Anforderungen dieses Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.13. Auto-Clear-Software (ACS)
12.13.1. Allgemeine Grundsätze
12.13.1.1. Auto-Clear-Software (ACS) muss alle von Röntgen- oder EDS-Geräten erzeugten Durchleuchtungsbilder dahingehend bewerten können, ob darauf gefährliche Gegenstände abgebildet sind, und sollte bei einfachen Bildern ohne gefährliche Gegenstände eine unmittelbare Freigabe erteilen können.
12.13.1.2 ACS muss einer Kontrollperson diejenigen Bilder anzeigen, auf denen möglicherweise gefährliche Gegenstände abgebildet sind oder die für die Analyse durch die Software zu komplex sind.
12.13.1.3. ACS darf Leistung und normale Funktionsweise von Röntgengeräten und EDS-Geräten nicht beeinträchtigen.
12.13.1.4. Beim Betrieb der ACS muss der Kontrollperson ein visueller Hinweis angezeigt werden.
12.13.1.5 Bei Verwendung mit EDS-Geräten darf ACS eine Alarmausgabe nicht verhindern.
12.13.1.6. ACS darf CTI-Bilder und die Durchleuchtungsbilder von Röntgengeräten und EDS-Geräten, die mit der Bildprojektion gefährlicher Gegenstände projizierte FTI-Bilder enthalten, nicht freigeben.
12.13.1.7 Die Funktionen für die ACS-Verwaltung müssen geschützt werden und dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.
12.13.2. Leistungsanforderungen
12.13.2.1. Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an ACS sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
12.14. Detektoren für explosionsfähige DÄMPFE (EVD-Geräte)
12.14.1. Standards für EVD-Geräte
12.14.1.1. Alle für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck oder Fracht eingesetzten EVD-Geräte müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.
12.14.1.2. Alle für die Kontrolle von Personen oder Handgepäck eingesetzten EVD-Geräte müssen mindestens dem Standard 3 entsprechen.
12.14.1.3. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-A |
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an WTMD und SMD-Geräte sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-B |
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an EDS-Geräte sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-C |
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Ausrüstungen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-D |
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspürhunde sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-E |
Detaillierte Bestimmungen zu den Genehmigungsverfahren für Sprengstoffspürhunde sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-F |
Detaillierte Bestimmungen zu den Testbereichen und Testbedingungen für die Genehmigung von Sprengstoffspürhunden sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-G |
Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen an die Qualitätskontrolle von Sprengstoffspürhunden sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-H |
Detaillierte Bestimmungen zum Bereich "Frei laufende Sprengstoffspürhunde - Standards für die Einsatzmethode" sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-I |
Detaillierte Bestimmungen zum Bereich "Sprengstoffspürhunde für die Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort (Remote Explosive Scent Tracing) - Standards für die Einsatzmethode" sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-J |
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Metalldetektoren (MDE) sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-K |
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sicherheitsscanner sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-L |
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-M |
Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an ACS sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-N20 |
Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen für SED sind im Durchführungsbeschluss C(2015)8005 der Kommission festgelegt.
Anlage 12-O20 |
Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen für EVD sind im Durchführungsbeschluss C(2015)8005 der Kommission festgelegt.
__________
1) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7).
2) Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 final der Kommission zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und zur Aufhebung des Beschlusses K(2010) 774 vom 13. April 2010.
3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2 320/2002 (ABl. Nr. L 9 7 vom 09.04.2008 S. 72).
6) Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
7) Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeuge in die EU oder den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeugen mit Ziel in der EU, Island, Norwegen und der Schweiz.
8) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).
9) Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) (ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59).
10) Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1).
11) Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009 S. 17).
12) Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 132).
13) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.03.2017 S. 6).
14) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).
15) Da Island nicht zum Zollgebiet der Union gehört, gilt Island für die Zwecke von Nummer 6.8.7 dieses Anhangs als Drittland.
16) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
17) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
18) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).
19) Luftfahrtunternehmen, Betreiber und Stellen in Island wenden die Nummern 6.7.3 und 6.7.4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 an.
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(Stand: 16.03.2022)
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