Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

(ABl. Nr. L 257 vom 02.10.2015 S. 37;
Beschl. (GASP) 2016/1745 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 29;
Beschl. (GASP) 2017/1933 - ABl. Nr. L 273 vom 24.10.2017 S. 9;
Beschl. (GASP) 2018/1612 - ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 49, ber. 2019 L 8 S. 38A;
Beschl. (GASP) 2019/1788 - ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 147A;
Beschl. (GASP) 2020/1585 - ABl. L 362 vom 30.10.2020 S. 27)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. März 2015 bekräftigte die Europäische Union ihren seit Beginn der Krise in Burundi vertretenen Standpunkt, wonach eine dauerhafte politische Lösung im Interesse der Sicherheit und der Demokratie für alle Burundier nur im Wege des Dialogs und eines daraus hervorgehenden Konsenses unter Achtung des Abkommens von Arusha und der Verfassung Burundis gefunden werden kann.

(2) Der Rat verurteilte am 18. Mai 2015 den versuchten Staatsstreich in Burundi sowie jegliche Gewalttat und jegliche Handlung der Abkehr von der Verfassungsordnung - ungeachtet der Verursacher - und brachte seine tiefe Besorgnis angesichts der Lage in Burundi zum Ausdruck. Der Rat bekundete ferner seine feste Entschlossenheit, alle notwendigen Maßnahmen gegenüber den burundischen Akteuren zu ergreifen, die durch ihr Verhalten zur Fortsetzung der Gewalt beitragen und die Suche nach einer politischen Lösung behindern.

(3) Am 22. Juni 2015 äußerte der Rat sich äußerst besorgt über die Zahl der Opfer und der bekannt gewordenen Fälle schwerer Menschenrechtsverletzungen seit Beginn der Krise, insbesondere über die Übergriffe, die den Sicherheitskräften und Mitgliedern der Imbonerakure angelastet werden. Der Rat bekräftigte ferner, dass er entschlossen ist, gegebenenfalls gezielt restriktive Maßnahmen gegen diejenigen zu verhängen, deren Handlungen zu Gewalt und Repression und zu schweren Menschenrechtsverletzungen geführt haben oder führen könnten und/oder die Suche nach einer politischen Lösung in dem von der Afrikanischen Union und der Ostafrikanischen Gemeinschaft vorgeschlagenen Rahmen behindern.

(4) Am 23. Juli 2015 äußerte die Europäische Union ihr Bedauern darüber, dass die burundische Regierung die einschlägigen Beschlüsse der Afrikanischen Union und der Ostafrikanischen Gemeinschaft, die den Weg für glaubwürdige und alle Parteien einbeziehende Wahlen geebnet hätten, noch nicht vollständig umgesetzt hat.

(5) Der Rat ist nach wie vor sehr besorgt angesichts der Lage in Burundi. In Anbetracht der gegenwärtigen Umstände und entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates von Juni 2015 sollten Reisebeschränkungen gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Burundi - unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt - die Demokratie untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung behindern, gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, in Burundi beteiligt sind, sowie gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihnen in Verbindung stehen, verhängt werden und deren Vermögenswerte eingefroren werden.

(6) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass folgende Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

  1. natürliche Personen, die in Burundi - unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt - die Demokratie untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung behindern,
  2. natürliche Personen, die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen in Burundi, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, beteiligt sind, und
  3. natürliche Personen, die mit den unter Buchstabe a und b genannten Personen in Verbindung stehen,

die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Burundi, unmittelbar dient.

(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet nach Absatz 3, 4, 6 oder 7 genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon unmittelbar betroffenen Personen.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder Eigentum der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden:

  1. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Burundi - unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt - die Demokratie untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung behindern,
  2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen in Burundi, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, beteiligt sind, und
  3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den in Buchstabe a und b gennannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen,

die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der natürlichen Personen - unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen - notwendig sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5) Absatz 1 hindert eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, welche im Anhang aufgeführt ist, nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

Artikel 3

(1) Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erstellt und ändert der Rat die Liste im Anhang.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 4

(1) Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in die Liste angegeben.

(2) Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Hinsichtlich natürlicher Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4a19

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. der Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
  2. der Hohe Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem das für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 5

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 618 19 20

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2021.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

.

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 1 und 2 Anhang18 19 20



Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung
1. Godefroid BIZIMANA Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 23.4.1968

Geburtsort: Nyagaseke, Mabayi, Cibitoke

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0001520

"Chargé de missions de la Présidence" und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der Nationalpolizei. Am 31. Dezember 2019 wurde Herr Bizimana zum Polizeipräsidenten befördert. Verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie durch operative Entscheidungen, die zu unverhältnismäßiger

Anwendung von Gewalt und zu Maßnahmen gewaltsamer Repression gegen die friedlichen Demonstrationen geführt haben, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben.

2. Gervais NDIRAKOBUCa alias NDAKUGARIKA Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 1.8.1970

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0000761

Seit Juni 2020 Minister für Inneres, Gemeinschaftsentwicklung und öffentliche Sicherheit. Ehemaliger Kabinettschef der Präsidialverwaltung ("Présidence"); verantwortlich für Angelegenheiten in Bezug auf die Nationalpolizei von Mai 2013 bis November 2019 und ehemaliger Generaldirektor des Nationalen Nachrichtendienstes von November 2019 bis Juni 2020. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi durch die Erteilung von Anweisungen, die zu unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt, Gewalthandlungen, Repressionen und Verletzungen internationaler Menschenrechte gegen die Teilnehmer an den Demonstrationen geführt haben, die ab dem 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza stattgefunden haben, so auch am 26., 27. und 28. April 2015 in den Bezirken Nyakabiga und Musaga in der Provinz Bujumbura.
3. Mathias-Joseph NIYONZIMA

alias KAZUNGU

Geburtsdatum: 6.3.1956; 2.1.1967

Geburtsort: Kanyosha Commune, Mubimbi, Bujumbura-Rural Province, Burundi

Registriernummer (SNR): O/00064

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass Nr.: OP0053090

Beamter des Nationalen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi, indem er zur Gewaltanwendung und zu Repressionen bei den Demonstrationen aufgestachelt hat, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben. Ist verantwortlich dafür, auch außerhalb von Burundi die Ausbildung, Koordinierung und Bewaffnung der paramilitärischen Milizen der Imbonerakure unterstützt zu haben, die für Gewalthandlungen, Repressionsmaßnahmen und schwere Menschenrechtsübergriffe in Burundi verantwortlich sind.
4. Léonard NGENDAKUMANA Geburtsdatum: 24.11.1968

Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0000885

Ehemaliger "Chargé de Missions de la Présidence" und ehemaliger General des Heeres. Hat durch die Teilnahme an dem versuchten Staatsstreich vom 13. Mai 2015, durch den die Regierung Burundis gestürzt werden sollte, die Suche nach einer politischen Lösung in Burundi behindert. Verantwortlich für Gewalthandlungen (Granatenangriffe), die in Burundi begangen wurden, sowie für Anstiftung zu Gewalt. General Léonard Ngendakumana hat sich öffentlich für Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele ausgesprochen.


ENDE

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