Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

(ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 18;
VO (EU) 2019/133 - ABl. L 25 vom 29.01.2019 S. 14InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1159 - ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 14Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2021/97 - ABl. L 31 vom 29.01.2021 S. 208Inkrafttreten Gültig)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e Ziffer vi,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 muss die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "die Agentur") die notwendigen Durchführungsvorschriften für die gemeinsamen, unionsweit geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen verabschieden.

(2) Diese sich auf den gesamten Lebenszyklus der luftfahrttechnischen Erzeugnisse erstreckenden Anforderungen umfassen auch zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit für die jeweilige Art des Betriebs, die im Interesse der Sicherheit nach der Erstausstellung einer Musterzulassung umzusetzen sind.

(3) Die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) am 13. Juli 1998 veröffentlichten technischen JAR-26-Anforderungen ("Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen an bestimmte Betriebsarten") in ihrer am 1. Dezember 2005 geänderten 3. Fassung sollten in Unionsrecht übernommen werden, da die JAa seit dem 30. Juni 2009 nicht mehr besteht und der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 am 20. Februar 2008 auf bestimmte Betriebsarten ausgeweitet wurde.

(4) Im Sinne der Einheitlichkeit und der Klärung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit sollte in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 ein Verweis auf die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(5) Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Störungen zu vermeiden, sollten geeignete Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich20

(1) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen für Luftfahrzeuge festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Betreiber von:
    1. Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind,
    2. Luftfahrzeugen, die in einem Drittstaat registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt.
  2. Inhaber einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder einer Genehmigung für Änderungs- und Reparaturverfahren, die von der Agentur nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 erteilt wurde oder als nach Artikel 3 jener Verordnung erteilt gilt;
  3. Antragsteller, die den Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb vor dem 1. Januar 2019 gestellt haben und denen die Zulassung nach dem 26. August 2020 erteilt wurde, sofern in Anhang I ( Teil-26) angegeben.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen19 20

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Höchstzulässige betriebliche Fluggastsitzanzahl" bezeichnet die höchste Fluggastsitzanzahl eines einzelnen Luftfahrzeugs ohne die Besatzungssitze, die für betriebliche Zwecke festgelegt und im Betriebshandbuch angegeben ist.
  2. "Großflugzeug" bezeichnet ein Flugzeug, das in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge "CS-25" oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
  3. "Großhubschrauber" bezeichnet einen Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für Großhubschrauber "CS-29" oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
  4. "Flugzeug mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen" bezeichnet ein Flugzeug mit einer Konfiguration der höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl
    1. von höchstens 19 Sitzen oder
    2. von bis zu einschließlich einem Drittel der höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl des Flugzeugs, die im Datenblatt der Musterzulassung für das Flugzeug (TCDS) angegeben ist, sofern beide der folgenden Bedingungen eingehalten werden:
      1. Die Gesamtanzahl der Fluggastsitze, die während des Rollens, des Starts oder der Landung besetzt sein dürfen, darf 100 Sitze je Deck nicht überschreiten.
      2. Die höchstzulässige Fluggastsitzkonfiguration während des Rollens, des Starts oder der Landung in einem beliebigen Bereich zwischen zwei Notausgängen (oder einem Bereich ohne Ausgang) darf ein Drittel der Gesamtanzahl der für diesen durch die beiden Notausgänge begrenzten Bereich zulässigen Fluggastsitze nicht übersteigen (unter Zugrundelegung der in der für das Flugzeug geltenden Zertifizierungsgrundlage festgelegten zulässigen Anzahl an Fluggastsitzen für jeden Bereich zwischen zwei Notausgängen). Für die Zwecke der Feststellung der Einhaltung dieser bereichsabhängigen Beschränkung gilt im Falle von Flugzeugen mit deaktivierten Notausgängen die Annahme, dass alle Notausgänge funktionieren;
  5. "Gültigkeitsgrenze" (limit of validity, LOV): im Zusammenhang mit den technischen Daten, die für das Programm zur Strukturinstandhaltung benötigt werden, ein als Anzahl der insgesamt kumulierten Flugzyklen oder Flugstunden oder beidem angegebener Zeitraum, in dem nachweislich keine ausgedehnten Ermüdungsschäden auftreten.
  6. "Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit" (Airworthiness Limitation Section, ALS): ein Abschnitt in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkte 21.A.61, 21.A.107 und 21.A.120A, der Lufttüchtigkeitsbeschränkungen enthält, die die jeweils vorgeschriebenen Austauschzeiten, Inspektionsintervalle und die damit verbundenen Inspektionsverfahren vorgeben.
  7. "Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle" (Corrosion Prevention and Control Programme, CPCP): ein Dokument, das einen systematischen Ansatz für die Prävention und Kontrolle von Korrosion in der Primärstruktur eines Flugzeugs darlegt, der grundlegende korrosionsspezifische Aufgaben, einschließlich Inspektionen, unter diese Aufgaben fallende Bereiche, festgelegte Korrosionswerte und Compliance-Zeiten (Interventionsschwellen und Wiederholungsintervalle) umfasst. Ein Basis-CPCP wird vom Inhaber der Musterzulassung festgelegt und kann von den Betreibern angepasst werden, die in ihrem Instandhaltungsprogramm ein betriebsspezifisches CPCP festlegen können.
  8. "Ausgedehnte Ermüdungsschäden" (widespread fatigue damage, WFD): ein gleichzeitiges Auftreten von Rissen an mehreren Stellen in der Struktur eines Flugzeugs, die so groß und zahlreich sind, dass die Struktur nicht mehr der für die Zertifizierung dieser Struktur vorgegebenen Ausfallsicherheit oder Restfestigkeit entspricht.
  9. "Basisstruktur" (baseline structure): die im Rahmen der Musterzulassung für das betreffende Flugzeugmuster konstruierte Struktur (d. h. die Konfiguration des Flugzeugmusters "wie geliefert").
  10. "Ermüdungskritische Basisstruktur" (fatiguecritical baseline structure, FCBS): die Basisstruktur eines Flugzeugs, die vom Inhaber der Musterzulassung als ermüdungskritisch eingestuft ist.
  11. "Ermüdungskritische modifizierte Struktur" (fatigue-critical modified structure, FCMS): eine ermüdungskritische Struktur eines Flugzeugs, die durch eine Änderung gegenüber seiner Musterbauart eingeführt wurde oder von dieser betroffen ist und die nicht bereits als Teil der ermüdungskritischen Basisstruktur aufgeführt ist.
  12. "Schadenstoleranzbewertung" (damage tolerance evaluation, DTE): ein Verfahren zur Bestimmung von Instandhaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, damit Ermüdungsrisse, die zu einem Totalversagen beitragen könnten, erkannt oder vermieden werden. Bei der Anwendung auf Reparaturen und Änderungen umfasst eine DTE die Bewertung der Reparatur oder Änderung und der von der Reparatur oder Änderung betroffenen ermüdungskritischen Struktur.
  13. "Schadenstoleranzinspektion" (damage tolerance inspection, DTI): eine dokumentierte Inspektionsanforderung oder sonstige Instandhaltungsmaßnahme, die vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung als Ergebnis einer Schadenstoleranzbewertung entwickelt wurde. Eine DTI umfasst die zu inspizierenden Bereiche, die Inspektionsmethode, die Inspektionsverfahren (einschließlich der aufeinanderfolgenden Inspektionsschritte und der Kriterien für die Abnahme bzw. Ablehnung), die Inspektionsschwelle und die mit diesen Inspektionen verbundenen Wiederholungsintervalle. Für die Schadenstoleranzinspektionen können auch Instandhaltungsmaßnahmen wie Austausch, Reparatur oder Modifizierung festgelegt werden.
  14. "Leitlinien für die Reparaturbewertung" (repair evaluation guideline, REG): eine vom Inhaber der Musterzulassung festgelegte Vorgehensweise, an der sich Betreiber bei der Festlegung von Schadenstoleranzinspektionen für Reparaturen ermüdungskritischer Strukturen orientieren können, damit bei allen einschlägigen Reparaturen die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität gewährleistet ist.
  15. "Ermüdungskritische Struktur" (fatigue-critical structure, FCS): eine Struktur eines Flugzeugs, die für Ermüdungsrisse anfällig ist, die zu einem Totalversagen des Flugzeugs führen können.

Artikel 3 Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen an bestimmte Betriebsarten

Betreiber, die unter die Aufsicht eines Mitgliedstaats fallen, müssen beim Betrieb der in Artikel 1 genannten Luftfahrzeuge den Bestimmungen von Anhang I genügen.

Artikel 4 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert und mit einem Verweis auf diese Verordnung versehen.

Artikel 5 Übergangsbestimmungen

Für Luftfahrzeuge, deren Betreiber gegenüber ihrer zuständigen Behörde die Einhaltung der "Zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen an den Betrieb" (JAR-26) (im Folgenden "JAR-26-Anforderungen"), die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen am 13. Juli 1998 erstmals und am 1. Dezember 2005 in ihrer 3. Fassung veröffentlicht wurden, vor den in Artikel 6 genannten Antragsfristen nachgewiesen haben, gelten die in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen gleichwertigen Spezifikationen als erfüllt.

Luftfahrzeuge, für die die Einhaltung der JAR-26-Anforderungen, die den Spezifikationen in den Punkten 26.50, 26.105, 26.110, 26.120, 26.150, 26.155, 26.160, 26.200 und 26.250 von Anhang I dieser Verordnung gleichwertig sind, entsprechend Unterabsatz 1 nachgewiesen wurde, dürfen nachträglich nicht so verändert werden, dass ihre Übereinstimmung mit den betreffenden JAR-26-Anforderungen gefährdet würde.

Artikel 6 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 14. Mai 2015.

Die Punkte 26.50, 26.105, 26.110, 26.120, 26.150, 26.155, 26.160, 26.200 und 26.250 von Anhang I gelten jedoch ab dem 14. Mai 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2015

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

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Teil 26 Anhang I19 20 21

Teil-26
Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen für bestimmte Betriebsarten

Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

26.10 Zuständige Behörde20

  1. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt als zuständige Behörde, der gegenüber Betreiber nachweisen müssen, dass ein bereits konstruktionszertifiziertes Luftfahrzeug den Anforderungen dieses Anhangs genügt, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde.
  2. Für die Zwecke dieses Anhangs ist die Agentur die zuständige Behörde, der gegenüber Inhaber von Musterzulassungen (TC), eingeschränkten Musterzulassungen (RTC), ergänzenden Musterzulassungen (STC) und Genehmigungen von Änderungen und Reparaturverfahren nachweisen müssen, dass die bestehenden Musterzulassungen (TC), eingeschränkten Musterzulassungen (RTC), ergänzenden Musterzulassungen (STC) sowie Genehmigungen für Änderungen und Reparaturverfahren den Anforderungen dieses Anhangs genügen.

26.20 Zeitweiser Ausfall von Ausrüstung

Fällt ein Instrument, ein Ausrüstungsgegenstand oder eine Funktion, die in diesem Teil vorgeschrieben werden, aus oder fehlt, darf ein Flug nicht angetreten werden, sofern in der in Teil ORO.MLR.105 festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Mindestausrüstungsliste des Betreibers keine Ausnahme vorgesehen ist.

26.30 Nachweis der Einhaltung20

  1. Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur Zertifizierungsspezifikationen als Standardnachweis für die Einhaltung dieses Anhangs. Die Zertifizierungsspezifikationen müssen so detailliert und konkret sein, dass ihnen die Bedingungen für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen entnommen werden können.
  2. Betreiber und Inhaber einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder einer Genehmigung für ein Änderungs- und Reparaturverfahren können die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs nachweisen, indem sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Sie genügen den von der Agentur nach Buchstabe a herausgegebenen Spezifikationen oder den von der Agentur nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I Punkt 21.B.70 herausgegebenen gleichwertigen Zertifizierungsspezifikationen.
    2. Sie genügen den technischen Standards, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie die in diesen Zertifizierungsspezifikationen enthaltenen Standards bieten.
  3. Inhaber einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder einer Genehmigung für ein Änderungs- und Reparaturverfahren müssen jedem bekannten Betreiber der Flugzeuge, der den Nachweis der Einhaltung dieses Anhangs erbringen muss, jede Änderung der "Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" (Instructions for Continued Airworthiness, ICA) zur Verfügung stellen. Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die ICa auch Schadenstoleranzinspektionen (DTI), Leitlinien für die Schadensbewertung, ein Basis-Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle (CPCP) und eine Liste der ermüdungskritischen Strukturen (FCS) sowie die Abschnitte über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit (ALS).

Unterabschnitt B
Grossflugzeuge

26.50 Sitze, Liegesitze, Sicherheitsgurte und Gurtsysteme

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung nicht vor dem 1. Januar 1958 ausgestellt wurde, müssen sicherstellen, dass jeder Sitz eines Mitglieds der Flug- und Kabinenbesatzung sowie sein Rückhaltesystem so konfiguriert sind, dass er bei einer Notlandung ein Höchstmaß an Schutz bietet und gleichzeitig die Wahrnehmung der notwendigen Aufgaben und einen leichten Schnellausstieg erlaubt.

26.60 Notlandung - dynamische Bedingungen19 21

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde und für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 26. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen für jedes Baumuster eines Sitzes, das für Rollen, Start und Landung zugelassen ist, nachweisen, dass die sich auf einem solchen Sitz befindliche Person gegen die Lasteinwirkung bei einer Notlandung geschützt ist. Der Nachweis ist auf eine der folgenden Arten zu erbringen:

  1. erfolgreich abgeschlossene dynamische Tests;
  2. rationale Analysen auf der Grundlage von dynamischen Tests mit einem Sitz eines vergleichbaren Baumusters mit gleichwertiger Sicherheit.

Die Bedingung des ersten Absatzes gilt nicht für folgende Sitze:

  1. Cockpit-Sitze für die Flugbesatzung;
  2. Sitze in Flugzeugen mit einer geringen Anzahl an Fluggastsitzen, die nur bei Bedarf im Nichtlinienflugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden;
  3. Sitze in einem in Anlage 1 Tabelle A.1 aufgeführten Flugzeugmodell mit einer Seriennummer des Herstellers, die in dieser Tabelle aufgeführt ist.

26.100 Lage der Notausgänge

Mit Ausnahme von Flugzeugen mit einer Notausgangskonfiguration, die vor dem 1. April 1999 eingebaut und genehmigt wurde, müssen Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen mit einer höchsten betrieblichen Fluggastsitzanzahl von über 19 und einem oder mehreren deaktivierten Notausgängen sicherstellen, dass der/die Abstand/Abstände zwischen den übrigen Ausgängen eine effiziente Räumung ermöglicht/ermöglichen.

26.105 Zugang zu den Notausausgängen

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen dafür sorgen, dass bei einer Notfallräumung jeder Fluggast schnell und leicht von seinem Sitz zu einem der Notausgänge gelangt.

26.110 Kennzeichnung der Notausgänge

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen:

  1. dafür sorgen, dass unter vorhersehbaren Bedingungen im Falle einer Noträumung die in der Kabine befindlichen Personen leicht erkennen können, wo sich die Notausgänge befinden, und diese leicht erreichbar und zu bedienen sind;
  2. dafür sorgen, dass im Falle einer Noträumung das Personal außerhalb des Flugzeugs leicht erkennen kann, wo sich die Notausgänge befinden und diese leicht zu bedienen sind.

26.120 Innennotbeleuchtung und Betrieb der Notbeleuchtung

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen dafür sorgen, dass die Beleuchtung der Markierung der Notausgänge, der Kabine allgemein und des Ausstiegsbereichs sowie der am Boden angebrachten Hinweise zum nächsten Ausgang vorhanden ist, damit die Fluggäste leicht erkennen können, wo sich die Ausgänge befinden und wie sie im Falle einer Noträumung dorthin gelangen.

26.150 Innenausstattung der Kabine

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen:

  1. dafür sorgen, dass alle Materialien und Ausrüstungen, die in den von der Besatzung oder den Fluggästen genutzten Bereichen verwendet werden, im Hinblick auf ihre Entflammbarkeit Merkmale aufweisen, die die Folgen eines Brands während des Flugs minimieren und Überlebensbedingungen in der Kabine so lange aufrechterhalten, wie dies für die Räumung des Luftfahrzeugs notwendig ist;
  2. dafür sorgen, dass mit entsprechenden Beschriftungen auf das Rauchverbot hingewiesen wird;
  3. dafür sorgen, dass solche Abfallbehälter verwendet werden, die ein Feuer in ihrem Innern eindämmen und die mit einem Verbot, brennende Materialien einzuwerfen, beschriftet sind.

26.155 Entflammbarkeit der Innenauskleidung des Frachtraums

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung nicht vor dem 1. Januar 1958 ausgestellt wurde, müssen sicherstellen, dass die Innenauskleidung der Frachträume der Klassen C oder D aus Materialien besteht, die einer Gefährdung des Luftfahrzeugs oder seiner Besatzung durch ein Feuer angemessen vorbeugen.

26.156 Wärme- und Schalldämmstoffe19

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen Folgendes gewährleisten:

  1. Bei Flugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen beim Ersetzen von Wärme- oder Schalldämmstoffen am oder nach dem 18. Februar 2021 die neuen Dämmstoffe einen Feuerwiderstand aufweisen, der das Risiko einer Ausbreitung von Flammen im Flugzeug verhindert oder verringert.
  2. Bei Flugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen die Wärme- und Schalldämmstoffe einen Feuerwiderstand aufweisen, der das Risiko einer Ausbreitung von Flammen im Flugzeug verhindert oder verringert.
  3. Bei Flugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde und die über eine Fluggastkapazität von mindestens 20 Fluggästen verfügen, müssen die in die untere Hälfte des Flugzeugs eingebauten Wärme- und Schalldämmstoffe (auch das Material zur Befestigung der Dämmung am Flugzeugrumpf) einen Feuerwiderstand aufweisen, der das Eindringen von Flammen in das Flugzeug nach einem Unfall verhindert oder dieses Risiko verringert und dafür sorgt, dass in der Kabine für die zur Evakuierung des Flugzeugs benötigte Zeit Bedingungen herrschen, die ein Überleben ermöglichen.

(Gültig ab 26.08.2023 gem. VO (EU) 2020/1159
26.157 Umbau von Laderäumen der Klasse D20

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen Folgendes gewährleisten:

  1. Bei Flugzeugen, die im Betrieb auch Fluggäste befördern, entspricht jeder Fracht- oder Gepäckraum der Klasse D unabhängig von seinem Volumen den für einen Laderaum der Klasse C geltenden Zertifizierungsspezifikationen.
  2. Bei Flugzeugen, die im Betrieb nur Fracht befördern, entspricht jeder Frachtraum der Klasse D unabhängig von seinem Volumen den für einen Laderaum der Klasse C oder der Klasse E geltenden Zertifizierungsspezifikationen.)

26.160 Brandschutz in den Toilettenräumen

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen mit einer höchsten betrieblichen Fluggastsitzanzahl von über 19 müssen dafür sorgen, dass:

Toilettenräume mit Folgendem ausgerüstet sind:

  1. Rauchmeldern;
  2. automatischen Vorrichtungen zum Löschen von Feuern in jedem Abfallbehälter.

26.170 Feuerlöschanlagen19

Betreiber von Großflugzeugen müssen sicherstellen, dass in folgenden Feuerlöschanlagen kein Halon als Löschmittel verwendet wird:

  1. eingebaute Feuerlöschanlagen für jeden Abfall- oder Papierbehälter im Toilettenraum von Großflugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurde;
  2. tragbare Feuerlöscher in Großflugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Mai 2019 ausgestellt wurde.

26.200 Akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen gewährleisten, dass ein geeignetes akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition installiert ist, um die Wahrscheinlichkeit deutlich zu verringern, dass bei der Landung das Fahrwerk versehentlich noch nicht ausgefahren ist.

26.205 Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsysteme20

  1. Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen sicherstellen, dass jedes Flugzeug, für das erstmals am oder nach dem 1. Januar 2025 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, mit einem Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsystem ausgestattet ist.
  2. Dieses System muss so ausgelegt sein, dass das Risiko eines Abkommens von der Piste in Längsrichtung während der Landung verringert werden kann, indem die Flugbesatzung während des Flugs und am Boden gewarnt wird, sobald das Flugzeug Gefahr läuft, nicht innerhalb der verfügbaren Entfernung zum Pistenende zum Stehen zu kommen.

26.250 Cockpit-Türbetriebssysteme - Ausfall eines Flugbesatzungsmitglieds

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen gewährleisten, dass bei eingebauten Türbetriebssystemen für das Cockpit alternative Öffnungsmöglichkeiten vorgesehen sind, um der Kabinenbesatzung den Zugang zum Cockpit zu erleichtern, falls ein Mitglied der Flugbesatzung ausfällt.

26.300 Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Flugzeugstrukturen - allgemeine Anforderungen20

  1. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen ein Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Luftfahrzeugstrukturen festlegen, das den Anforderungen der Punkte 26.301 bis 26.309 genügt.
  2. Buchstabe a gilt nicht für ein Flugzeugmuster, für das vor dem 26. Februar 2021 eine Musterzulassung erteilt wurde und das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Es ist in Tabelle A.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt.
    2. Es wird nach dem 26. Februar 2021 nicht mehr betrieben.
    3. Es wurde nicht für den zivilen Flugbetrieb mit einer Nutzlast oder Fluggästen zugelassen.
    4. Für das Flugzeug wurde entsprechend den Schadenstoleranzanforderungen vor dem 26. Februar 2021 eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt, sofern nicht 75 % seiner maximalen Nutzungsdauer (Design Service Goal) überschritten wurden und das Flugzeug primär für den Herstellungsbetrieb des Genehmigungsinhabers eingesetzt wurde.
    5. Für das Flugzeug wurde eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt und es wurde hauptsächlich für die Brandbekämpfung konstruiert.

    Die Ausnahmen nach Buchstabe b Ziffern ii bis v gelten erst, nachdem der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur vor dem 27. Mai 2021 eine Liste zur Genehmigung vorgelegt hat, in der er das Flugzeugmuster, die Modelle, Varianten oder Seriennummern sowie Informationen zur Untermauerung der Gründe für die Aufnahme des Flugzeugs in die Liste aufgeführt hat.

  3. Im Falle eines Flugzeugmusters, für das vor dem 26. Februar 2021 erstmals eine Musterzulassung erteilt wurde, und sofern kein am und nach dem 26. Februar 2022 in Betrieb befindliches Flugzeug dieses Musters einer Änderung oder Reparatur unterzogen wurde bzw. wird, gelten Punkt 26.307(a)(ii) und (iii) sowie Punkt 26.308(a)(ii) nicht, wenn der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur vor dem 26. Februar 2022 die Liste aller Änderungen und Reparaturen zur Genehmigung vorlegt.

26.301 Compliance-Plan für Inhaber von (eingeschränkten) Musterzulassungen20

  1. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen
    1. einen Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität festlegen, in dem dargelegt wird, wie die Einhaltung der Anforderungen nach den Punkten 26.302 bis 26.309 nachgewiesen werden soll,
    2. der Agentur den in Ziffer i genannten Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität vor dem 27. Mai 2021 zur Genehmigung vorlegen.
  2. Antragsteller für den Erwerb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung müssen
    1. einen Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität festlegen, in dem dargelegt wird, wie die Einhaltung der Anforderungen nach den Punkten 26.303 bis 26.306 nachgewiesen werden soll,
    2. der Agentur den in Ziffer i genannten Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität vor dem 27. Mai 2021 oder vor der Ausstellung der Musterzulassung, falls dieser Zeitpunkt später liegt, zur Genehmigung vorlegen.

26.302 Bewertung von Ermüdung und Schadenstoleranz20

  1. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lbs) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde und dessen Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen eine Bewertung der Ermüdung und Schadenstoleranz der Flugzeugstruktur durchführen und die DTI entwickeln, mit der sich über die gesamte Lebensdauer des Flugzeugs hinweg ein ermüdungsbedingter Totalausfall vermeiden lässt.
  2. Sofern die Unterlagen zur Erläuterung der DTI nach Buchstabe a nicht bereits von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt wurden, muss der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur diese Unterlagen vor 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen.

26.303 Gültigkeitsgrenze20

  1. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, für das die Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 2019 beantragt wurde und das mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von über 34.019 kg (75.000 lbs) zugelassen wurde, müssen
    1. eine Gültigkeitsgrenze (LOV) festlegen und den ALS durch Aufnahme dieser LOV entsprechend ändern,
    2. bestehende und neue Instandhaltungsmaßnahmen ermitteln, die Einfluss auf die LOV haben, und Serviceinformationen entwickeln, die die Betreiber für die Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahmen benötigen, sowie die Serviceinformationen für die Instandhaltungsmaßnahmen an die Agentur entsprechend dem mit dieser verbindlich vereinbarten Zeitplan übermitteln.

    Die für die Zwecke der Festlegung der LOV zu bewertenden Konfigurationen der Flugzeugstruktur müssen alle Varianten und abgeleiteten Versionen umfassen, die im Rahmen der Musterzulassung vor dem 26. Februar 2021 genehmigt wurden, sowie jede strukturelle Änderung und jeden Austausch von strukturellen Konfigurationen dieser Flugzeuge, die auf der Grundlage einer vor dem 26. Februar 2021 herausgegebenen Lufttüchtigkeitsanweisung vorgenommen werden mussten.

    Abweichend von Buchstabe a Ziffer ii sind Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb nicht verpflichtet, Serviceinformationen für eine Instandhaltungsmaßnahme für ein Flugzeugmuster zu erstellen und der Agentur vorzulegen, das nach dem für die Vorlage der Serviceinformationen dieser Instandhaltungsmaßnahme vorgesehenen Zeitpunkt nicht mehr betrieben wird. Damit diese Ausnahme wirksam wird, muss der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Agentur spätestens an dem Tag hiervon unterrichten, an dem der Betrieb mit dem betreffenden Flugzeugmuster eingestellt wird.

  2. Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur vor Ablauf der in den Ziffern i bis iii festgelegten Fristen die nach Buchstabe a festgelegte LOV und die in jenem Absatz genannte Änderung des ALS zusammen mit dem verbindlichen Zeitplan zur Genehmigung vorlegen:
    1. Im Falle ermüdungskritischer Strukturen mit einer Zertifizierungsbasis, die keine Schadenstoleranzbewertung umfasst, vor dem 26. August 2022,
    2. im Falle von Flugzeugstrukturen, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Änderungsverordnung einen vollständigen Ermüdungstest durchlaufen, vor dem 26. Februar 2026,
    3. bei allen anderen Flugzeugstrukturen vor dem 26. Februar 2025.
  3. Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für ein Großflugzeug mit Turbinentriebwerk mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von mehr als 34.019 kg (75.000 lbs) müssen
    1. eine Gültigkeitsgrenze (LOV) festlegen und den ALS durch Aufnahme dieser LOV entsprechend ändern,
    2. bestehende und neue Instandhaltungsmaßnahmen ermitteln, die Einfluss auf die LOV haben, und Serviceinformationen entwickeln, die die Betreiber für die Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahmen benötigen, sowie die Serviceinformationen für die Instandhaltungsmaßnahmen an die Agentur entsprechend dem mit dieser verbindlich vereinbarten Zeitplan übermitteln.
  4. Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c müssen der Agentur die nach Buchstabe c festgelegte LOV und den in jenem Absatz genannten ALS zusammen mit dem verbindlichen Zeitplan zur Genehmigung vorlegen.
  5. Für die Verpflichtungen nach Buchstabe d gelten die folgenden Fristen:
    1. vor dem von der Agentur im Plan des Antragstellers genehmigten Datum für den Abschluss von Tests und Analysen aller Flugzeugstrukturen, die für die Festlegung der LOV neue vollständige Ermüdungstests erfordern,
    2. bei allen anderen Flugzeugstrukturen vor dem 26. Februar 2025.

26.304 Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle20

  1. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen ein Basis-Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle (CPCP) festlegen.
  2. Sofern das Basis-CPCP nach Buchstabe a nicht bereits von der Agentur nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang 1 Punkt 21.A.3B(c)(1) oder in einem von der Agentur genehmigten Bericht des Gremiums für die Überprüfung der Instandhaltung (MRBR) genehmigt wurde, muss der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur das CPCP vor dem 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen.
  3. Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für ein Großflugzeug mit Turbinentriebwerk müssen vor der Ausstellung einer Musterzulassung ein Basis-CPCP festlegen.

26.305 Gültigkeit des Programms für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität20

  1. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen ein Verfahren festlegen und umsetzen, mit dem gewährleistet wird, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die Betriebsdauer des Flugzeugs hinweg unter Berücksichtigung der Service-Erfahrung und des laufenden Betriebs gültig bleibt.
  2. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur vor dem 26. Februar 2023 eine Beschreibung des Verfahrens nach Buchstabe a zur Genehmigung vorlegen. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen das Verfahren innerhalb von 6 Monaten nach Genehmigung durch die Agentur durchführen.
  3. Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für ein Großflugzeug mit Turbinentriebwerk müssen ein Verfahren festlegen und umsetzen, mit dem gewährleistet wird, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die Betriebsdauer des Flugzeugs hinweg unter Berücksichtigung der Service-Erfahrung und des laufenden Betriebs gültig bleibt. Sie müssen der Agentur vor dem 26. Februar 2023 oder vor der Ausstellung der Musterzulassung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, eine Beschreibung des Verfahrens zur Genehmigung vorlegen und das Verfahren innerhalb von 6 Monaten nach der Genehmigung durchführen.

26.306 Ermüdungskritische Basisstruktur20

  1. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lbs) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde und für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen die ermüdungskritischen Basisstrukturen (FCBS) für alle in der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung enthaltenen Flugzeugmustervarianten und abgeleiteten Versionen angeben und auflisten.
  2. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die in Buchstabe a genannte Liste der Strukturen vor dem 26. August 2021 zur Genehmigung vorlegen.
  3. Nach Genehmigung der in Buchstabe a genannten Liste durch die Agentur müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Liste den zur Einhaltung der Punkte 26.330 und 26.370 verpflichteten Betreibern und Personen zur Verfügung stellen.
  4. Antragsteller nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für den Erwerb einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lbs) oder mehr zugelassen werden soll, müssen die ermüdungskritischen Basisstrukturen (FCBS) für alle in der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung enthaltenen Flugzeugmustervarianten und abgeleiteten Versionen angeben und auflisten. Sie müssen der Agentur vor dem 26. August 2021 oder vor der Ausstellung der Musterzulassung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, die Liste der Strukturen zur Genehmigung vorlegen.
  5. Nach Genehmigung der in Buchstabe d genannten Liste durch die Agentur müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c die Liste den zur Einhaltung von Punkt 26.370 verpflichteten Betreibern und Personen zur Verfügung stellen.

26.307 Schadenstoleranzdaten für bestehende Änderungen der ermüdungskritischen Struktur20

  1. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lbs) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde, müssen im Falle von am 26. Februar 2021 bestehenden Änderungen oder ermüdungskritischen modifizierten Strukturen (FCMS)
    1. bestehende Konstruktionsänderungen (Konstruktionsmodifizierungen) überprüfen und alle Änderungen mit Auswirkungen auf die FCBS nach Punkt 26.306 ermitteln,
    2. für jede nach Buchstabe a Ziffer i ermittelte Änderung jegliche zugehörige ermüdungskritische modifizierte Struktur (FCMS) ermitteln,
    3. für jede nach Buchstabe a Ziffer i ermittelte Änderung eine Schadenstoleranzbewertung vornehmen und die zugehörigen Schadenstoleranzinspektionen festlegen und dokumentieren.
  2. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die Liste der nach Buchstabe a Ziffer ii ermittelten ermüdungskritischen modifizierten Strukturen vor dem 26. Februar 2022 zur Genehmigung vorlegen.
  3. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die Daten der Schadenstoleranz, auch der DTI, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer iii durchgeführten Bewertung ergeben haben, vor dem 26. August 2022 zur Genehmigung vorlegen.
  4. Nachdem die Agentur die ihr nach Buchstabe b vorgelegte FCMS-Liste genehmigt hat, müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung diese Liste den zur Einhaltung der Punkte 26.330 und 26.370 verpflichteten Betreibern und Personen zur Verfügung stellen.

26.308 Schadenstoleranzdaten für bestehende Reparaturen der ermüdungskritischen Struktur20

  1. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lbs) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde, müssen im Falle von am 26. Februar 2021 bestehenden veröffentlichten Reparaturen
    1. die Reparaturdaten überprüfen und jede in den Daten spezifizierte Reparatur ermitteln, die sich auf die ermüdungskritische modifizierte Struktur auswirkt, die nach Punkt 26.306(a) und Punkt 26.307(a)(ii) ermittelt wurde,
    2. eine Schadenstoleranzbewertung für jede nach Buchstabe a Ziffer i ermittelte Reparatur durchführen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.
  2. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die Daten der Schadenstoleranz, auch der DTI, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer ii durchgeführten Bewertung ergeben haben, vor dem 26. Mai 2022 zur Genehmigung vorlegen, sofern die Genehmigung nicht bereits vor dem 26. August 2022 nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.435(b)(2) erteilt wurde.

26.309 Leitlinien für die Bewertung von Reparaturen20

  1. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lbs) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde und für das die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung vor dem 11. Januar 2008 erteilt wurde, müssen Leitlinien für die Reparaturbewertung (REG) entwickeln und darin Folgendes festlegen:
    1. ein Verfahren für die Durchführung von Erhebungen, mit denen sich feststellen lässt, welche Flugzeuge betroffen sind, und mit denen alle bestehenden Reparaturen ermittelt und dokumentiert werden können, die sich auf nach Punkt 26.306(a) und Punkt 26.307(a)(ii) ermittelte ermüdungskritische Strukturen auswirken,
    2. ein Verfahren, das Betreiber in die Lage versetzt, eine DTI für Reparaturen zu erhalten, die nach Buchstabe a Ziffer i ermittelt wurden,
    3. einen Umsetzungsplan mit den Zeitvorgaben für die Durchführung von Erhebungen zu Flugzeugen, auf deren Grundlage anschließend die DTI festgelegt und in das Instandhaltungsprogramm des Flugzeugbetreibers aufgenommen werden können.
  2. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die nach Buchstabe a entwickelten Leitlinien für die Reparaturbewertung vor dem 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen.

26.330 Schadenstoleranzdaten für bestehende ergänzende Musterzulassungen, sonstige bestehende erhebliche Änderungen und bestehende Reparaturen, die sich auf diese Änderungen oder ergänzenden Musterzulassungen auswirken20

  1. Im Falle von Großflugzeugen, die am oder nach dem 1. Januar 1958 für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lbs) oder mehr zugelassen wurden, müssen Inhaber einer vor dem 26. Februar 2021 erteilten ergänzenden Musterzulassung für eine erhebliche Änderung oder, sofern eine erhebliche Änderung als nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Artikel 4 genehmigt gilt, Betreiber unterstützen, die Punkt 26.370(a)(ii) genügen müssen, indem sie die negativen Auswirkungen dieser Änderungen sowie der Reparaturen dieser Änderungen an der Flugzeugstruktur beseitigen, und den Anforderungen der Punkte 26.331 bis 26.334 genügen.
  2. Buchstabe a gilt nicht für erhebliche Änderungen und Reparaturen gegenüber einem Flugzeugmuster, für das vor dem 26. Februar 2021 erstmals eine Musterzulassung erteilt wurde, sofern das Flugzeugmuster eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Es ist in Tabelle A.1 der Anlage 1 aufgeführt.
    2. Es wird nach dem 26. Februar 2021 nicht mehr betrieben.
    3. Es wurde nicht für den zivilen Flugbetrieb mit einer Nutzlast oder Fluggästen zugelassen.
    4. Für das Flugzeug wurde entsprechend den Schadenstoleranzanforderungen eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt, sofern nicht 75 % seiner maximalen Nutzungsdauer überschritten wurden und das Flugzeug primär für den Herstellungsbetrieb des Inhabers der eingeschränkten Musterzulassung eingesetzt wurde.
    5. Für das Flugzeug wurde eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt und es wurde hauptsächlich für die Brandbekämpfung konstruiert.
  3. Buchstabe a gilt nicht für erhebliche Änderungen und Reparaturen an einem Flugzeug, das erstmals vor dem 26. Februar 2021 zugelassen wurde, sofern kein am und nach dem 26. August 2022 in Betrieb befindliches Flugzeug dieses Musters einer Änderung oder Reparatur unterzogen wurde bzw. wird.
  4. Die Ausnahmen nach Buchstabe b Ziffern ii bis vi und Buchstabe c gelten nur, sofern der Inhaber der Änderungsgenehmigung der Agentur vor dem 26. Februar 2022 eine Liste zur Genehmigung vorgelegt hat, in der die Änderungen, die sich auf die ermüdungskritische Basisstruktur auswirken, zusammen mit Angaben zu den Gründen, weshalb die einzelnen Änderungen in die Liste aufgenommen wurden, aufgeführt sind.

26.331 Compliance-Plan für Inhaber von ergänzenden Musterzulassungen20

Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen

  1. einen Compliance-Plan festlegen, der auf die Anforderungen der Punkte 26.332 bis 26.334 eingeht,
  2. den in Buchstabe a genannten Compliance-Plan der Agentur vor dem 25. August 2021 zur Genehmigung vorlegen.

26.332 Feststellung von Änderungen, die sich auf die ermüdungskritische Struktur auswirken20

  1. Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen
    1. die Änderungen überprüfen und diejenigen Änderungen ermitteln, die sich auf die ermüdungskritische Basisstruktur auswirken,
    2. für jede nach Buchstabe a Ziffer i ermittelte Änderung jegliche zugehörige ermüdungskritische modifizierte Struktur (FCMS) ermitteln,
    3. die veröffentlichten Reparaturen ermitteln, die sich auf jede nach Buchstabe a Ziffer i ermittelte Änderung auswirken.
  2. Inhaber einer Änderungsgenehmigung, die am oder nach dem 1. September 2003 erteilt wurde, müssen der Agentur eine Liste der nach Buchstabe a Ziffern i und ii ermittelten Änderungen und FCMS vor dem 26. Februar 2022 zur Genehmigung vorlegen und nach der Genehmigung durch die Agentur die Liste den zur Einhaltung von Punkt 26.370(b)(ii) verpflichteten Betreibern und Personen zur Verfügung stellen.
  3. Die Inhaber einer vor dem 1. September 2003 erteilten Änderungsgenehmigung müssen
    1. der Agentur die Liste der nach Buchstabe a Ziffer i ermittelten Änderungen vor dem 26. Februar 2022 zur Genehmigung vorlegen,
    2. auf Antrag eines Betreibers, der bei einer Änderung die Anforderungen von Punkt 26.370(a)(ii) erfüllen muss, alle mit der Änderung in Verbindung stehenden FCMS ermitteln und auflisten und diese Daten der Agentur innerhalb von 12 Monaten nach dem Antrag des Betreibers zur Genehmigung vorlegen,
    3. nach Genehmigung aller nach Buchstabe c Ziffern i und ii vorgelegten Daten diese Daten den zur Einhaltung von Punkt 26.370(b)(ii) verpflichteten Personen und Betreibern zur Verfügung stellen.

26.333 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und Reparaturen gegenüber solchen ergänzenden Musterzulassungen, die am oder nach dem 1. September 2003 genehmigt wurden20

  1. Die Inhaber einer am oder nach dem 1. September 2003 erteilten Änderungsgenehmigung müssen
    1. bei Änderungen und veröffentlichten Reparaturen, die nach Punkt 26.332(a)(i) und Punkt 26.332(a)(iii) ermittelt wurden, eine Schadenstoleranzbewertung durchführen,
    2. die damit verbundene Schadenstoleranzinspektion festlegen und dokumentieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
  2. Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen der Agentur die Daten der Schadenstoleranz, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer i durchgeführten Bewertung ergeben haben, vor dem 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen, sofern die Daten nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.111 genehmigt wurden.
  3. Abweichend von Buchstabe b muss der Inhaber einer Änderungsgenehmigung nach Buchstabe a für Änderungen, für die in der Zertifizierungsbasis keine Schadenstoleranzbewertung vorgeschrieben war, der Agentur die Schadenstoleranzdaten, die sich aus der nach Buchstabe a durchgeführten Schadenstoleranzbewertung ergeben, innerhalb der folgenden Fristen zur Genehmigung vorlegen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt:
    1. bevor ein Flugzeug mit dieser Änderung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 1Anhang IV (Teil-CAT) betrieben wird, oder
    2. vor dem 26. Februar 2023.

26.334 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und sonstige Änderungen sowie Reparaturen an diesen Änderungen, die vor dem 1. September 2003 genehmigt wurden20 21

  1. Auf Antrag eines Betreibers, der Punkt 26.370(a)(ii) genügen muss, muss ein Inhaber einer vor dem 1. September 2003 erteilten Änderungsgenehmigung
    1. bei Änderungen und veröffentlichten Reparaturen, die nach Punkt 26.332(a)(i) und Punkt 26.332(a)(iii) ermittelt wurden, eine Schadenstoleranzbewertung durchführen;
    2. die damit verbundene Schadenstoleranzinspektion festlegen und dokumentieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
  2. Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen die Schadenstoleranzdaten, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer i durchgeführten Schadenstoleranzbewertung ergeben, der Agentur zur Genehmigung vorlegen und zwar
    1. innerhalb von 24 Monaten nach Eingang eines Antrags im Falle von Anträgen, die vor dem 26. Februar 2023 eingegangen sind, oder
    2. vor dem 26. Februar 2025 oder innerhalb von 12 Monaten nach Eingang eines Antrags im Falle von Anträgen, die nach dem 26. Februar 2023 eingegangen sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

26.370 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltungsprogramm für Luftfahrzeuge20

  1. Betreiber oder Eigentümer von am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenen Großflugzeugen mit Turbinenantrieb müssen die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von alternden Flugzeugstrukturen sicherstellen, indem sie das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 mit folgendem Inhalt erstellen:
    1. für Flugzeuge, die für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von mehr als 3.402 kg (7.500 lbs) zugelassen sind, ein genehmigtes, auf Schadenstoleranz beruhendes Inspektionsprogramm,
    2. für Flugzeuge, die nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Anhang IV (Teil-CAT) betrieben werden und für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von mehr als 3.402 kg (7.500 lbs) zugelassen sind, eine Möglichkeit zur Beseitigung der negativen Auswirkungen, die Reparaturen und Modifizierungen auf ermüdungskritische Strukturen und die Inspektionen nach Buchstabe a Ziffer i haben können,
    3. für Flugzeuge mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von über 34.019 kg (75.000 lbs) eine genehmigte LOV,
    4. ein CPCP.
  2. Für die Verpflichtungen nach Buchstabe a gelten die folgenden Fristen:
    1. Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss überarbeitet werden, um den Anforderungen nach Buchstabe a Ziffern i, ii und iv vor dem 26. Februar 2024 oder vor der Inbetriebnahme des Flugzeugs nachzukommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
    2. Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss überarbeitet werden, um den Anforderungen von Buchstabe a Ziffer iii vor dem 26. August 2021 oder 6 Monate nach der Veröffentlichung der LOV oder vor der Inbetriebnahme des Flugzeugs nachzukommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
  3. Im Falle eines Flugzeugmusters, das erstmals vor dem 26. Februar 2021 zugelassen wurde und
    1. das nach dem 26. Februar 2024 nicht mehr betrieben wird, finden Buchstabe a Ziffern i, ii und iv keine Anwendung,
    2. das nach dem 26. August 2021 nicht mehr betrieben wird, findet Buchstabe a Ziffer iii keine Anwendung,
    3. für das vor dem 26. Februar 2021 entsprechend den Schadenstoleranzanforderungen eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt wurde, sofern nicht 75 % seiner maximalen Nutzungsdauer überschritten wurden und das Flugzeug primär für den Herstellungsbetrieb des Genehmigungsinhabers eingesetzt wurde, finden Buchstabe a Ziffern i, ii und iv keine Anwendung.
  4. Im Falle eines Flugzeugmusters mit einer eingeschränkten Musterzulassung, die vor dem 26. Februar 2021 erteilt wurde und das hauptsächlich für die Brandbekämpfung eingesetzt wird, finden Buchstabe a Ziffern i und ii keine Anwendung.

Unterabschnitt C19
Großhubschrauber

26.400 Feuerlöschanlagen19

Betreiber von Großhubschraubern müssen sicherstellen, dass in folgenden Feuerlöschanlagen kein Halon als Löschmittel verwendet wird:

  1. eingebaute Feuerlöschanlagen für jeden Abfall- oder Papierbehälter im Toilettenraum von Großhubschraubern, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurde;
  2. tragbare Feuerlöscher in Großhubschraubern, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Mai 2019 ausgestellt wurde.

1) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).

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Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I ( Teil-26) nicht gelten Anlage 120 21

Tabelle A.1

TC-Inhaber Baumuster Modelle Seriennummer des Herstellers Bestimmungen von Anhang I (Teil-26), die NICHT gelten
The Boeing Company 707 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
The Boeing Company 720 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
The Boeing Company DC-10 DC-10-10

DC-10-30

DC-10-30F

Alle Punkt 26.301 bis 26.334
The Boeing Company DC-8 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
The Boeing Company DC-9 DC-9-11, DC-9-12, DC-9-13, DC-9-14, DC-9-15, DC-9-15F, DC-9-21, DC-9-31, DC-9-32, DC-9-32 (VC-9C), DC-9-32F, DC-9-32F (C-9A, C-9B), DC-9-33F, DC-9-34, DC-9-34F, DC-9-41, DC-9-51 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
The Boeing Company MD-90 MD-90-30 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
FOKKER SERVICES B.V. F27 Mark 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
FOKKER SERVICES B.V. F28 Mark 1000, 1000C, 2000, 3000, 3000C, 3000R, 3000RC, 4000 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
GULFSTREAM AEROSPACE CORP. G-159 G-159 (Gulfstream I) Alle Punkt 26.301 bis 26.334
GULFSTREAM AEROSPACE CORP. G-II_III_IV_V G-1159a (GIII) G-1159B (GIIB) G-1159 (GII) Alle Punkt 26.301 bis 26.334
KELOWNa FLIGHTCRAFT LTD. CONVAIR 340/440 440 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
LEARJET INC. Learjet 24/25/31/36/35/55/60 24, 24 A, 24B, 24B-A, 24D, 24D-A, 24F, 24F-A, 25, 25B, 25C, 25D, 25F Alle Punkt 26.301 bis 26.334
LOCKHEED MARTIN CORPORATION 1329 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
LOCKHEED MARTIN CORPORATION 188 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
LOCKHEED MARTIN CORPORATION 382 382, 382B, 382E, 382F, 382G Alle Punkt 26.301 bis 26.334
LOCKHEED MARTIN CORPORATION L-1011 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
PT. DIRGANTARa INDONESIA CN-235 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
SABRELINER CORPORATION NA-265 NA-265-65 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
VIKING AIR LIMITED SD3 SD3-30

Sherpa

SD3 Sherpa

Alle Punkt 26.301 bis 26.334
VIKING AIR LIMITED DHC-7 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
VIKING AIR LIMITED CL-215 CL-215-6B11 Alle Punkt 26.301 bis 26.334
TUPOLEV PUBLIC STOCK COMPANY TU-204 204-120CE Alle Punkt 26.301 bis 26.334
AIRBUS A320-Reihe A320-251N, A320-271N 10033, 10242, 10281 und 10360 Punkt 26.60
AIRBUS A321-Reihe A321-271NX, A321-251NX 10071, 10257, 10371 und 10391 Punkt 26.60
AIRBUS A330-Reihe A330-243, A330-941 1844, 1861, 1956, 1978, 1982, 1984, 1987, 1989, 1998, 2007, 2008, 2011 und 2012 Punkt 26.60
ATR-GIE Avions de Transport Régional ATR72-Reihe ATR72-212A 1565,1598, 1620, 1629, 1632, 1637, 1640, 1642, 1649,1657, 1660, 1661 Punkt 26.60
The Boeing Company 737-Reihe 737-8 und 737-9 43299, 43304, 43305, 43310, 43321, 43322, 43332, 43334, 43344, 43348, 43391, 43579, 43797, 43798 43799, 43917, 43918, 43919, 43921, 43925, 43927, 43928, 43957, 43973, 43974, 43975, 43976, 44867, 44868, 44873, 60009, 60010, 60040, 60042, 60056, 60057, 60058, 60059, 60060, 60061, 60063, 60064, 60065, 60066, 60068, 60194, 60195, 60389, 60434, 60444, 60455, 61857, 61859, 61862, 61864, 62451, 62452, 62453, 62454, 62533, 63358, 63359, 63360, 64610, 64611, 64612, 62613, 64614, 65899, 66147, 66148, 66150 Punkt 26.60

.

Anhang II

In Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält Abschnitt ORO.AOC.100 Buchstabe c Ziffer 1 folgende Fassung:

"1. sie alle Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, dieses Anhangs (Teil-ORO), von Anhang IV (Teil-CAT) sowie von Anhang V (Teil-SPA) dieser Verordnung und von Anhang I (Teil 26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission * erfüllen;

____
*) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 18)."


ENDE

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