umwelt-online: Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - (Solvabilität II)(2)
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Abschnitt 2
Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul
Artikel 114 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul
1. Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul umfasst sämtliche folgenden Untermodule:
2. Die Kapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
3. Der in Absatz 2 genannte KorrelationsparameterCorrH(i,j) bezeichnet den in Spaltei und Zeilej der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert:
Nichtlebens- prämien- und -rückstellung |
Nichtlebens- katastrophe |
Nichtlebens- storno |
|
Nicht-lebensprämien- und -rückstellung |
1 | 0,25 | 0 |
Nichtlebens-katastrophe | 0,25 | 1 | 0 |
Nichtlebensstorno | 0 | 0 | 1 |
Artikel 115 Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko
Die Kapitalanforderung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 116 Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko19 20
1. Das Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko entspricht der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der in Anhang II aufgeführten Segmente.
2. Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß eines bestimmten Segments s wie folgt:
Vs = (V(prem,s) + V(res,s) ) · (0,75 + 0,25 · DIVs)
Dabei gilt:
3. Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt:
Dabei gilt:
4. Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s alternativ zu der in Absatz 3 dieses Artikels ausgeführten Berechnung nach folgender Formel berechnen:
V(prem,s) = Ps + FP(existing,s) + FP(future,s)
sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke dieser Berechnung erfolgt die Bezeichnung der TermePs, FP(existing,s) undFP(future,s) im Einklang mit Absatz 3 Buchstaben a, c und d.
5. Für die Zwecke der in den Absätzen 3 und 4 ausgeführten Berechnungen verstehen sich die Prämien als Nettobeträge nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Die folgenden Prämien für Rückversicherungsverträge werden nicht abgezogen:
6. Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten entspricht das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments dem besten Schätzwert der Rückstellungen für noch nicht regulierte Ansprüche in diesem Segment, nach Abzug der aufgrund von Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, sofern diese Rückversicherungsverträge oder Zweckgesellschaften die Artikel 209, 210, 211 und 213 erfüllen. Das Volumenmaß darf kein negativer Betrag sein.
7. Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten wird die geografische Diversifizierung eines bestimmten Segments entweder standardmäßig gleich 1 gesetzt oder gemäß Anhang III berechnet.
Artikel 117 Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko
1. Die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten errechnet sich die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt:
Dabei gilt:
3. Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten entspricht die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko eines bestimmten Segments dem Produkt aus der Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko des in Anhang II aufgeführten Segments und dem Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung. Bei den in Anhang II aufgeführten Segmenten 1, 4 und 5 ist der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung gleich 80 %. Bei alle anderen im Anhang aufgeführten Segmenten ist der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung gleich 100 %.
Artikel 118 Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko
1. Die Kapitalanforderung für das in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c genannte Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, der sich aus einer Kombination folgender plötzlicher Ereignisse ergäbe:
2. Die in Absatz 1 genannten Ereignisse gelten einheitlich für alle betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. Bei Rückversicherungsverträgen wird das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ereignis auf die zugrundeliegenden Versicherungsverträge angewandt.
3. Zur Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei Eintritt des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignisses legt das Unternehmen die Art von Beendigung zugrunde, die auf Ebene des einzelnen Vertrags die größte negative Auswirkung auf die Basiseigenmittel des Unternehmens hat.
Artikel 119 Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko
1. Das Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko umfasst sämtliche folgenden Untermodule:
2. Die Kapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Katastrophenrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 120 Untermodul Naturkatastrophenrisiko
1. Das Untermodul Naturkatastrophenrisiko umfasst sämtliche folgenden Untermodule:
2. Die Kapitalanforderung für das Naturkatastrophenrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 121 Untermodul Sturmrisiko19
1. Die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Für alle in Anhang V aufgeführten Regionen ist die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko einer bestimmten Region r die höhere der beiden folgenden Kapitalanforderungen:
3. In allen in Anhang V aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario a dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Abfolge von Ereignissen ergäbe:
4. Bei allen in Anhang V aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario B dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe:
5. Bei allen in Anhang V aufgeführten Regionen ist der festgelegte Sturmschaden in einer bestimmten Regionr gleich folgendem Betrag:
Dabei gilt:
6. Für alle in Anhang V aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Sturmrisiko in einer bestimmten Sturmzonei einer bestimmten Regionr wie folgt:
WSI(windstorm,r,i) =Q(windstorm,r) ·W(windstorm,r,i) ·SI(windstorm,r,i)
Dabei gilt:
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz 'der niedrigere Betrag' genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Sturmrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so darf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Sturmrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.
7. Für alle in Anhang V aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die Versicherungssumme für das Sturmrisiko in einer bestimmten Sturmzonei einer bestimmten Region r wie folgt:
SI(windstorm,r,i) = SI(property,r,i) + SI(onshore property,r,i)
Dabei gilt:
8. Die Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt:
9. Die Höhe des in Absatz 8 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt:
L(windstorm,other) = 1,75 · (0,5 ·DIVwindstorm + 0,5) ·Pwindstorm
Dabei gilt:
Artikel 122 Untermodul Erdbebenrisiko19
1. Die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Für alle in Anhang VI aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko einer bestimmten Regionr dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
3. Für alle in Anhang VI aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in einer bestimmten Erdbebenzonei einer bestimmten Regionr wie folgt:
WSI(earthquake,r,i) =Q(earthquake,r) ·W(earthquake,r,i) ·SI(earthquake,r,i)
Dabei gilt:
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz 'der niedrigere Betrag' genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Erdbebenrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so darf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.
4. Für alle in Anhang VI aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in einer bestimmten Erdbebenzonei einer bestimmten Regionr wie folgt:
SI(earthquake,r,i) =SI(property,r,i) +SI(onshoreproperty,r,i)
Dabei gilt:
5. Die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine oder beide der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt:
6. Die Höhe des in Absatz 5 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt:
L(earthquake,other) = 1,2 · (0,5 ·DIVearthquake + 0,5) ·Pearthquake
Dabei gilt:
Artikel 123 Untermodul Überschwemmungsrisiko19
1. Die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen ist die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko einer bestimmten Regionr die höhere der beiden folgenden Kapitalanforderungen:
3. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Region r im Szenario a dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe:
4. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Regionr im Szenario B dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe:
5. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen errechnet sich der festgelegte Überschwemmungsschaden in einer bestimmten Regionr wie folgt:
Dabei gilt:
6. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Überschwemmungszone i einer bestimmten Regionr wie folgt:
WSI(flood,r,i) =Q(flood,r) ·W(flood,r,i) ·SI(flood,r,i)
Dabei gilt:
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz,der niedrigere Betrag" genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Überschwemmungsrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.
7. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Risikozonei einer bestimmten Regionr wie folgt:"
SI(flood,r,i) =SI(property,r,i) +SI(onshoreproperty,r,i) + 1,5 ·SI(motor,r,i)
Dabei gilt:
8. Die Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt:
9. Die Höhe des in Absatz 8 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt:
L(flood,other) = 1,1 · (0,5 ·DIVflood + 0,5) ·Pflood
Dabei gilt:
Artikel 124 Untermodul Hagelrisiko16 19
1. Die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen ist die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in einer bestimmten Regionr die höhere der beiden folgenden Kapitalanforderungen:
3. Bei allen in Anhang VIII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in einer bestimmten Regionr im Szenario a dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe:
4. Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in einer bestimmten Regionr im Szenario B dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch die folgende Abfolge von Ereignissen ergäbe:
5. Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen errechnet sich der festgelegte Hagelschaden in einer bestimmten Regionr wie folgt:
Dabei gilt:
6. Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Hagelrisiko in einer bestimmten Hagelzonei einer bestimmten Regionr wie folgt:
WSI(hail,r,i) =Q(hail,r) ·W(hail,r,i) ·SI(hail,r,i)
Dabei gilt:
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz,der niedrigere Betrag" genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Hagelrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Hagelrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.
7. Für alle in Anhang VIII aufgeführten Regionen und alle Hagelzonen errechnet sich die Versicherungssumme für das Hagelrisiko in einer bestimmten Hagelzonei einer bestimmten Regionr wie folgt:
SI(hail,r,i) =SI(property,r,i) +SI(onshoreproperty,r,i) + 5 ·SI(motor,r,t)
Dabei gilt:
8. Die Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in anderen als den in Anhang XIII aufgeführten Regionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Versicherungs- und Rückversicherungsvertrag ergäbe, der eine oder mehrere der folgenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdeckt:
9. Die Höhe des in Absatz 8 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt:
L(hail,other) = 0,3 · (0,5 ·DIVhail + 0,5) ·Phail
Dabei gilt:
Artikel 125 Untermodul Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko19
1. Die Kapitalanforderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
2. Für alle Bodensenkungszonen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko einer bestimmten Risikozonei Frankreichs wie folgt:
WSI(subsidence,i) = 0,0005 ·W(subsidence,i) ·SI(subsidence,i)
Dabei gilt:
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz 'der niedrigere Betrag' genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Bodensenkungs- und Erdrutschrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.
Artikel 126 Interpretation von Katastrophenszenarien
1. Für die Zwecke des Artikels 121 Absätze 3 und 4, Artikel 123 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 124 Absätze 3 und 4 legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Kapitalanforderung die folgenden Annahmen zugrunde:
2. Ungeachtet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe d haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sofern die laufenden Rückversicherungsverträge Wiederauffüllungen vorsehen - künftigen Maßnahmen des Managements in Bezug auf Wiederauffüllungen zwischen dem ersten und dem zweiten Ereignis zu berücksichtigen. Die Annahmen über die künftigen Maßnahmen des Managements müssen realistisch, objektiv und nachprüfbar sein.
Artikel 127 Untermodul Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung
1. Die Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in Bezug auf jeden Rückversicherungsvertrag ergäbe, der Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereich 28 abdeckt, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in den in Anhang I genannten Geschäftsbereichen 9 und 21.
2. Die Höhe des in Absatz 1 genannten plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge errechnet sich wie folgt:
Lnpproperty = 2,5 · (0,5 ·DIVnpproperty + 0,5) ·Pnpproperty
Dabei gilt:
Artikel 128 Untermodul Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen
1. Das Untermodul Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen umfasst sämtliche folgenden Untermodule:
2. Die Kapitalanforderung für das Untermodul Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 129 Untermodul Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge folgendem Betrag in Euro entspricht:
Dabei gilt:
Die Anzahl der durch die proportionalen Rückversicherungsverpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgedeckten Kraftfahrzeuge wird mit dem relativen Anteil der Verpflichtungen des Unternehmens in Bezug auf die Versicherungssumme der Kraftfahrzeuge gewichtet.
2. Die in Absatz 1 genannte angenommene Deckungssumme entspricht der Gesamtdeckungssumme des Kfz- Haftpflichtversicherungsvertrags für Kraftfahrzeuge bzw., wenn in den Vertragsbedingungen keine solche Gesamtdeckungssumme festgelegt ist, dem Gesamtbetrag der Deckungssummen für Sach- und Personenschäden. Ist die Deckungssumme als Höchstbetrag je Opfer festgelegt, beruht die angenommene Deckungssumme auf zehn Opfern.
Artikel 130 Untermodul Seefahrtrisiko16 19
(1) Die Kapitalanforderung für das Seefahrtrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
(2) Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:
Lvessel = maxv (SI(hull,v) +SI(liab,v) +SI(pollution,v))
Dabei gilt:
Bei der Bestimmung vonSI(hull,v),SI(liab,v) andSI(pollution,v) berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei Versicherungsforderungen im Zusammenhang mit Schiffv Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Schiff v zusammenhängen.
Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Risiko einer Schiffskollision nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder RückversicherungsunternehmenSI(hull,v),SI(liab,v) bzw.SI(pollution,v) ohne Abzug der einforderbaren Beträge.
3. Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:
Lplatform = maxp(SIp)
Dabei gilt:
Bei der Bestimmung vonSIp berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei Versicherungsforderungen im Zusammenhang mit der Plattformp Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Plattformp zusammenhängen.
Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Risiko einer Plattformexplosion nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder RückversicherungsunternehmenSIp ohne Abzug der einforderbaren Beträge.
Artikel 131 Untermodul Luftfahrtrisiko16 19
Die Kapitalanforderung für das Luftfahrtrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
Für die Zwecke dieses Artikels berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei mit Luftfahrzeuga zusammenhängenden Versicherungsforderungen Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Luftfahrzeuga zusammenhängen.
Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Luftfahrtrisiko das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Luftfahrtrisiko nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder RückversicherungsunternehmenSIa ohne Abzug der einforderbaren Beträge.
Artikel 132 Untermodul Feuerrisiko19
1. Die Kapitalanforderung für das Feuerrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die größte Feuerrisikokonzentration versicherten Summe entspricht.
2. Die größte Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Bei der Bestimmung der Versicherungssumme für eine Gebäudegruppe berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei mit dieser Gebäudegruppe zusammenhängenden Versicherungsforderungen Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit dieser Gebäudegruppe zusammenhängen.
Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Feuerrisiko das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Feuerrisiko nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Versicherungssumme für eine Gebäudegruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge.
3. Für die Zwecke des Absatzes 2 kann die Gebäudegruppe durch einen oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge abgedeckt sein.
Artikel 133 Untermodul Haftpflichtrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Bei allen in Anhang XI aufgeführten Haftpflichtrisikogruppen entspricht die Kapitalanforderung für das Haftpflichtrisiko einer bestimmten Haftpflichtrisikogruppei dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe entstünde, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
3. Bei der Berechnung des in Absatz 2 genannten Verlusts an Basiseigenmitteln werden die folgenden Annahmen zugrunde gelegt:
Dabei gilt:
Artikel 134 Untermodul Kredit- und Kautionsrisiko16 16a
1. Die Kapitalanforderung für das Kredit- und Kautionsrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Großkreditausfalls entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich bei einem plötzlichen Ausfall der beiden größten Risikoexponierungen in Bezug auf die Verpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in den Geschäftsbereichen 9 und 21 ergäbe. Die Berechnung der Kapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass der Verlust bei Ausfall ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge bei jeder Risikoexponierung 10 % der Versicherungssumme für diese Risikoexponierung entspricht.
3. Die in Absatz 2 genannten beiden größten Kreditversicherungsrisikoexponierungen werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsrisikoexponierungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
4. Die Kapitalanforderung für das Rezessionsrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge 100 % der Prämien entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten in den Geschäftsbereichen 9 und 21 verdient.
Artikel 135 Untermodul sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko
Die Kapitalanforderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge folgendem Betrag entspricht:
Dabei gilt:
Abschnitt 3
Lebensversicherungstechnisches Risikomodul
Artikel 136 Korrelationskoeffizienten16 16a
1. Das lebensversicherungstechnische Risikomodul umfasst sämtliche folgenden Untermodule:
2. Die Kapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
3. Der KorrelationskoeffizientCorri,j, auf den in Anhang IV Nummer 3 der Richtlinie 2009/138/EG Bezug genommen wird, entspricht dem in Spaltei und Zeilej der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert:
Sterblichkeit | Langlebigkeit | Invalidität | Lebensversicherungs- kosten |
Revision | Storno | Lebens- versicherungs- katastrophen |
|
1 | - 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0 | 0 | 0,25 | |
Langlebigkeit | - 0,25 | 1 | 0 | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0 |
Invalidität | 0,25 | 0 | 1 | 0,5 | 0 | 0 | 0,25 |
Lebensversicherungs- kosten |
0,25 | 0,25 | 0,5 | 1 | 0,5 | 0,5 | 0,25 |
Revision | 0 | 0,25 | 0 | 0,5 | 1 | 0 | 0 |
Storno | 0 | 0,25 | 0 | 0,5 | 0 | 1 | 0,25 |
Lebensversicherungs- katastrophen |
0,25 | 0 | 0,25 | 0,25 | 0 | 0,25 | 1 |
Artikel 137 Untermodul Sterblichkeitsrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Sterblichkeitsraten um 15 % ergäbe.
2. Der Anstieg der Sterblichkeitsraten gemäß Absatz 1 gilt nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt. Bei der Identifizierung von Versicherungsverträgen, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt, können folgende Annahmen herangezogen werden:
3. Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrundeliegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen.
Artikel 138 Untermodul Langlebigkeitsrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Rückgang der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Sterblichkeitsraten um 20 % ergäbe.
2. Der Rückgang der Sterblichkeitsraten gemäß Absatz 1 gilt nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt. Bei der Identifizierung von Versicherungsverträgen, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt, können folgende Annahmen herangezogen werden:
3. Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrundeliegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen.
Artikel 139 Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko
Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:
Artikel 140 Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko
Die Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:
Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese Veränderungen auf ihre eigenen Kosten und, falls relevant, auch auf die Kosten der Zedenten an.
Artikel 141 Untermodul Revisionsrisiko
Die Kapitalanforderung für das Revisionsrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg des Betrags der Rentenleistungen im Zusammenhang mit lediglich denjenigen Rentenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen um 3 % ergäbe, bei denen die gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsverträgen zu zahlenden Leistungen aufgrund von Änderungen im Rechtsumfeld oder in der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten ansteigen könnten.
Artikel 142 Untermodul Stornorisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Stornorisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG entspricht der höchsten der folgenden Kapitalanforderungen:
2. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg der Optionsausübungsquoten der in den Absätzen 4 und 5 genannten relevanten Optionen um 50 % ergäbe. Die erhöhten Optionsausübungsquoten dürfen jedoch nicht mehr als 100 % betragen, und der Anstieg der Optionsausübungsquoten gilt nur für jene relevanten Optionen, bei denen die Ausübung der Option zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde.
3. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Rückgang der Optionsausübungsquoten der in den Absätzen 4 und 5 genannten relevanten Optionen um 50 % ergäbe. Der Rückgang der Optionsausübungsquoten darf jedoch nicht mehr als 20 Prozentpunkte betragen und gilt nur für jene relevanten Optionen, bei denen die Ausübung der Option zu einem Rückgang der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde.
4. Bei den für die Zwecke der Absätze 2 und 3 relevanten Optionen handelt es sich um
Für die Zwecke des Buchstabens b findet die in den Absätzen 2 und 3 genannte Veränderung der Optionsausübungsquote auf diejenige Quote Anwendung, die widerspiegelt, dass die relevante Option nicht ausgeübt wird.
5. In Bezug auf Rückversicherungsverträge umfassen die relevanten Optionen für die Zwecke der Absätze 2 und 3:
6. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren Ereignisse ergäbe:
Die Ereignisse nach Unterabsatz 1 gelten einheitlich für alle betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. In Bezug auf Rückversicherungsverträge wird das Ereignis nach Buchstabe a auf die zugrundeliegenden Versicherungsverträge angewendet.
Für die Zwecke der Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei den Ereignissen gemäß den Buchstaben a und b stützt das Unternehmen die Berechnung auf die Art von Beendigung, die auf Ebene des einzelnen Vertrags die größte negative Auswirkung auf die Basiseigenmittel des Unternehmens hat.
7. Basieren die höchste der Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels und die höchste der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG die Kapitalanforderung nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 dieser Verordnung berechnete Kapitalanforderung ergibt.
Artikel 143 Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Sterblichkeitsraten (ausgedrückt als Prozentsätze) um 0,15 Prozentpunkte, die verwendet werden, um die Sterblichkeitshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln, ergäbe.
2. Der Anstieg der Sterblichkeitsraten gemäß Absatz 1 gilt nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten, die verwendet werden, um die Sterblichkeitshäufigkeit der kommenden zwölf Monate widerzuspiegeln, zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. Bei der Identifizierung von Versicherungsverträgen, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt, können folgende Annahmen herangezogen werden:
3. Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrundeliegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen.
Abschnitt 4
Krankenversicherungstechnisches Risikomodul
Artikel 144 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul
1. Das krankenversicherungstechnische Risikomodul umfasst sämtliche folgenden Untermodule:
2. Die Kapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
3. Der KorrelationskoeffizientCorrH(i,j) nach Absatz 2 entspricht dem in Spaltei und Zeilej der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert:
Versicherungs-technisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung | Versicherungs-technisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung | Krankenversicherungs- katastrophenrisiko |
|
Versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung | 1 | 0,5 | 0,25 |
Versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung | 0,5 | 1 | 0,25 |
Krankenversicherungskatastrophenrisiko | 0,25 | 0,25 | 1 |
4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wenden die Untermodule wie folgt an:
Artikel 145 Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung
1. Das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, umfasst folgende Untermodule:
2. Die Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 146 Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung
Die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 147 Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung19 20
1. Das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, entspricht der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der in Anhang XIV genannten Segmente.
2. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente errechnet sich das Volumenmaß eines bestimmten Segments s wie folgt:
Vs = (V(prem,s) +V(res,s)) · (0,75 + 0,25 ·DIVs)
Dabei gilt:
(a)V(prem,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko des Segments s;
(b)V(res,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko des Segments s;
(c)DIVs bezeichnet den Faktor für die geografische Diversifizierung des Segments s;
3. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente errechnet sich das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt:
V(prem,s) = max(Ps; P(last,s)) +FP(existing,s) +FP(future,s)
Dabei gilt:
4. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alternativ zur Berechnung nach Absatz 3 das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s nach folgender Formel berechnen:
V(prem,s) =Ps +FP(existing,s) +FP(future,s)
wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke dieses Absatzes erfolgt die Bezeichnung der TermePs,FP(existing,s) undFP(future,s) im Einklang mit Absatz 3 Buchstaben a, c und d.
5. Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 3 und 4 handelt es sich bei den Prämien um Nettobeträge nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Die folgenden Prämien für Rückversicherungsverträge werden nicht abgezogen:
6. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente entspricht das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für ausstehende Versicherungsfälle in diesem Segment nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, sofern diese Rückversicherungsverträge oder Zweckgesellschaften im Einklang mit den Artikeln 209, 210, 211 und 213 stehen. Das Volumenmaß darf kein negativer Betrag sein.
7. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente entspricht der Standardfaktor für die geografische Diversifizierung 1 oder wird im Einklang mit Anhang III berechnet.
Artikel 148 Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung
1. Die Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente errechnet sich die Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf ein bestimmtes Segment s wie folgt:
Dabei gilt:
3. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente entspricht die Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf ein bestimmtes Segment dem Produkt aus der Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV genannte Segment und dem Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung. Für alle in Anhang XIV genannten Segmente entspricht der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung 100 %.
Artikel 149 Risikoausgleichssysteme in der Krankenversicherung16
1. Für die Zwecke des Artikels 109a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG werden Krankenversicherungsverpflichtungen, die von einem Risikoausgleichssystem in der Krankenversicherung (Health Risk Equalisation System - HRES) erfasst sind, getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen identifiziert, verwaltet und organisiert, und zwar ohne die Möglichkeit einer Übertragung auf Krankenversicherungsverpflichtungen, die nicht unter dem HRES erfasst sind.
2. Die Standardabweichungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf die Segmente 1, 2 und 3 des Anhangs XIV für Geschäftstätigkeit, die Gegenstand eines HRES ist, erfüllen sämtliche folgenden Bedingungen:
3. Wenn in dem nach Artikel 109a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Durchführungsrechtsakt eine Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für Geschäftstätigkeit, die einem HRES unterliegt, nach Maßgabe der Anforderungen in Absatz 2 dieses Artikels festgelegt ist, verwenden Versicherungsunternehmen diese Standardabweichung anstelle der Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV dieser Verordnung genannte Segment für die Berechnung der Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, nach Artikel 148 Absatz 1 dieser Verordnung.
Wenn nur ein Teil der Geschäftstätigkeit in einem Segment s eines Versicherungsunternehmens Gegenstand des HRES ist, verwendet das Unternehmen eine Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das Segment bei der Berechnung der Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung; nach Artikel 148 Absatz 1, die sich wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
V(prem,s,HRES) undV(prem,s,nHRES) werden auf die gleiche Weise wie das Volumenmaß für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s nach Artikel 147 berechnet, wobei jedoch V(prem,s,HRES) nur diejenigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen berücksichtigt, die Gegenstand des HRES sind, und V(prem,s,nHRES nur diejenigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen berücksichtigt, die nicht Gegenstand des HRES sind.
4. Wenn in dem nach Artikel 109a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Durchführungsrechtsakt eine Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für Geschäftstätigkeit, die einem HRES unterliegt, nach Maßgabe der Anforderungen in Absatz 2 dieses Artikels festgelegt ist, verwenden Versicherungsunternehmen diese Standardabweichung anstelle der Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das in Anhang XIV dieser Verordnung genannte Segment für die Berechnung der Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, nach Artikel 148 Absatz 1 dieser Verordnung.
Wenn nur ein Teil der Geschäftstätigkeit in einem Segment s eines Versicherungsunternehmens Gegenstand des HRES ist, verwendet das Unternehmen eine Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das Segment bei der Berechnung der Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, nach Artikel 148 Absatz 1, die sich wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
V(res,s,nHRES) undV(res,s,HRES) werden auf die gleiche Weise wie das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s nach Artikel 147 berechnet, wobei jedochV(res,s,HRES) nur diejenigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen berücksichtigt, die Gegenstand des HRES sind, undV(res,s,nHRES) nur diejenigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen berücksichtigt, die nicht Gegenstand des HRES sind.
5. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen die Standardabweichungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für Geschäftstätigkeit, die Gegenstand eines HRES ist, im Einklang mit Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG durch Parameter ersetzen, die für das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen spezifisch sind. Die Aufsichtsbehörden können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auffordern, die Standardabweichungen im Einklang mit Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG durch Parameter zu ersetzen, die für das Unternehmen spezifisch sind.
Artikel 150 Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung
1. Die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, nach Artikel 145 Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren Ereignisse ergäbe:
2. Die Ereignisse nach Absatz 1 gelten einheitlich für alle betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. In Bezug auf Rückversicherungsverträge wird das Ereignis nach Absatz 1 Buchstabe a auf die zugrundeliegenden Versicherungsverträge angewendet.
3. Für die Zwecke der Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei dem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe a stützt das Unternehmen die Berechnung auf die Art von Beendigung, die auf Ebene des einzelnen Vertrags die größte negative Auswirkung auf die Basiseigenmittel des Unternehmens hat.
Artikel 151 Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung
1. Das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, umfasst sämtliche folgenden Untermodule:
2. Die Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
3. Der KorrelationskoeffizientCorrSLTH(i,j) nach Absatz 2 entspricht dem in Spaltei und Zeilej der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert:
Sterblich- keitsrisiko - Krankenver- sicherung |
Langlebig- keitsrisiko -Krankenver- sicherung |
Invaliditäts-/ Morbiditäts- risiko - Krankenver- sicherung |
Kostenrisiko Kranken- versicherung |
Revisionsrisiko- Krankenversicherung |
Stornorisiko- Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensver- sicherung |
|
Sterblichkeitsrisko - Krankenversicherung | 1 | - 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0 | 0 |
Langlebigkeitsrisiko - Krankenversicherung | - 0,25 | 1 | 0 | 0,25 | 0,25 | 0,25 |
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko - Krankenversicherung | 0,25 | 0 | 1 | 0,5 | 0 | 0 |
Kostenrisiko - Krankenversicherung | 0,25 | 0,25 | 0,5 | 1 | 0,5 | 0,5 |
Revisionsrisiko - Krankenversicherung | 0 | 0,25 | 0 | 0,5 | 1 | 0 |
Stornorisiko -Krankenversicherung, die auf vergleichbarerversicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung |
0 | 0,25 | 0 | 0,5 | 0 | 1 |
Artikel 152 Untermodul Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung
1. Die Kapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Sterblichkeitsraten um 15 % ergäbe.
2. Der Anstieg der Sterblichkeitsraten gemäß Absatz 1 gilt nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt. Bei der Identifizierung von Versicherungsverträgen, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt, können folgende Annahmen herangezogen werden:
3. Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Anstieg der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrundeliegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen.
Artikel 153 Untermodul Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung
1. Die Kapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Rückgang der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Sterblichkeitsraten um 20 % ergäbe.
2. Der Rückgang der Sterblichkeitsraten gemäß Absatz 1 gilt nur für diejenigen Versicherungsverträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt. Bei der Identifizierung von Versicherungsverträgen, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führt, können folgende Annahmen herangezogen werden:
3. Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen gilt die Identifizierung der Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsraten zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, nur für die zugrundeliegenden Versicherungsverträge und ist gemäß Absatz 2 durchzuführen.
Artikel 154 Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung
1. Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung entspricht der Summe folgender Kapitalanforderungen:
2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wenden die Szenarien wie folgt an:
Artikel 155 Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung
1. Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung entspricht der höheren der folgenden Kapitalanforderungen:
2. Die Kapitalanforderung für den Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Kombination aus unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:
3. Die Kapitalanforderung für den Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Kombination aus unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:
Artikel 156 Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung
Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Kombination aus unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:
Artikel 157 Untermodul Kostenrisiko der Krankenversicherung
Die Kapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Kombination aus unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:
Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese Veränderungen auf ihre eigenen Kosten und, falls relevant, auch auf die Kosten der Zedenten an.
Artikel 158 Untermodul Revisionsrisiko der Krankenversicherung
Die Kapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg des Betrags der Rentenleistungen um 4 % bei lediglich denjenigen Rentenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen ergäbe, bei denen die nach den zugrundeliegenden Versicherungsverträgen zu zahlenden Leistungen infolge von Änderungen bezüglich der Inflationsrate, des Rechtsumfelds oder der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten ansteigen könnten.
Artikel 159 Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung
1. Die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung nach Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe f entspricht der höchsten der folgenden Kapitalanforderungen:
2. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg der Optionsausübungsquoten der in den Absätzen 4 und 5 genannten relevanten Optionen um 50 % ergäbe. Die erhöhten Optionsausübungsquoten dürfen jedoch nicht mehr als 100 % betragen, und der Anstieg der Optionsausübungsquoten gilt nur für jene relevanten Optionen, bei denen die Ausübung der Option zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde.
3. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Rückgang der Optionsausübungsquoten der in den Absätzen 4 und 5 genannten relevanten Optionen um 50 % ergäbe. Der Rückgang der Optionsausübungsquoten darf jedoch nicht mehr als 20 Prozentpunkte betragen und gilt nur für jene relevanten Optionen, bei denen die Ausübung der Option zu einem Rückgang der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde.
4. Bei den für die Zwecke der Absätze 2 und 3 relevanten Optionen handelt es sich um
Für die Zwecke des Buchstaben b findet die in den Absätzen 2 und 3 genannte Veränderung der Optionsausübungsquote auf diejenige Quote Anwendung, die widerspiegelt, dass die relevante Option nicht ausgeübt wird.
5. In Bezug auf Rückversicherungsverträge umfassen die relevanten Optionen für die Zwecke der Absätze 2 und 3:
6. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, entspricht dem Verlust von Basiseigenmitteln an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren Ereignisse ergäbe:
Die Ereignisse nach Unterabsatz 1 gelten einheitlich für alle betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. In Bezug auf Rückversicherungsverträge wird das Ereignis nach Buchstabe a auf die zugrundeliegenden Versicherungsverträge angewendet.
Für die Zwecke der Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei dem Ereignis gemäß Buchstabe a stützt das Unternehmen die Berechnung auf die Art von Beendigung, die auf Ebene des einzelnen Vertrags die größte negative Auswirkung auf die Basiseigenmittel des Unternehmens hat.
7. Basieren die höchste der Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c und die höchste der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG die Kapitalanforderung nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 dieser Verordnung berechnete Kapitalanforderung ergibt.
Artikel 160 Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wenden die Untermodule wie folgt an:
Artikel 161 Untermodul Massenunfallrisiko16
1. Die Kapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Für alle in Anhang XVI aufgeführten Länder entspricht die Kapitalanforderung für das Massenunfallrisiko eines bestimmten Landess dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
3. Für alle Ereignisartene gemäß Anhang XVI und alle in Anhang XVI aufgeführten Länder errechnet sich die Versicherungssumme eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für eine bestimmte Ereignisarte in einem bestimmten Lands wie folgt:
Dabei gilt:
Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen bei Eintritt von Ereignisarte. Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge von Ereignise abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können. Bei Krankheitskostenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt von Ereignis e unter der Annahme, dass der Versicherte für die spezifizierte Duration invalide ist, und unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.
4. Sind die Bedingungen des Artikels 88 erfüllt, so dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung des Werts der einem Versicherten zu zahlenden Leistungen nach Absatz 3 homogene Risikogruppen zugrunde legen, sofern die Gruppierung der Verträge im Einklang mit Artikel 35 steht.
Artikel 162 Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Für alle Länder entspricht die Kapitalanforderung für das Unfallkonzentrationsrisiko eines Landesc dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
3. Für alle Länder entspricht die größte Unfallrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Landc der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:
4. Für alle Ereignisarten und Länder errechnet sich die durchschnittliche Versicherungssumme eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Ereignisarte in Bezug auf die größte Unfallrisikokonzentration in Landc wie folgt:
Dabei gilt:
Der Wert der Leistungen nach Buchstabe c entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen bei Eintritt von Ereignisarte. Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge von Ereignise abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können. Bei Krankheitskostenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt von Ereignise unter der Annahme, dass der Versicherte für die spezifizierte Duration invalide ist, und unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.
5. Sind die Bedingungen des Artikels 88 erfüllt, so dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung des Werts der einem Versicherten von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu zahlenden Leistungen nach Absatz 4 homogene Risikogruppen zugrunde legen, sofern die Gruppierung der Verträge im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 35 steht.
Artikel 163 Untermodul Pandemierisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
2. Das pandemiebedingte Einkommensersatzrisiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
3. Für alle Länder errechnet sich der erwartete durchschnittliche Betrag, der von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für einen Versicherten in einem bestimmten Landc im Falle einer Pandemie zu zahlen ist, wie folgt:
Dabei gilt:
Abschnitt 5
Marktrisikomodul
Unterabschnitt 1
Korrelationskoeffizienten
1. Das Marktrisikomodul umfasst sämtliche folgenden Untermodule:
2. Die Kapitalanforderung für das Marktrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
3. Der KorrelationskoeffizientCorr(i,j) nach Absatz 2 entspricht dem in Spaltei und Zeilej der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert:
Zins | Aktien | Immobilien | Spread | Konzentration | Wechselkurs | |
Zins | 1 | A | A | A | 0 | 0,25 |
Aktien | A | 1 | 0,75 | 0,75 | 0 | 0,25 |
Immobilien | A | 0,75 | 1 | 0,5 | 0 | 0,25 |
Spread | A | 0,75 | 0,5 | 1 | 0 | 0,25 |
Konzentration | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | 0 |
Wechselkurs | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0 | 1 |
Der Faktor a ist 0, wenn die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko nach Artikel 165 der Kapitalanforderung nach Buchstabe a dieses Artikels entspricht. Anderenfalls beträgt der Faktor a 0,5.
Unterabschnitt 1a16
Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen
Artikel 164a Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen17
1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Infrastrukturinvestition eine Investition in eine Infrastrukturgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt:
Werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, sieht der vertragliche Rahmen ferner Folgendes vor:
Ungeachtet Unterabsatz 2 Ziffer i können für Investitionen in Anleihen oder Darlehen auch andere Sicherheitsmechanismen verwendet werden, wenn die Unternehmen imstande sind, nachzuweisen, dass Sicherheit in Form sämtlicher Vermögenswerte und Verträge für die Fremdkapitalgeber nicht erforderlich ist, um den größten Teil ihrer Investition wirksam zu schützen oder wiederzuerlangen. In diesem Fall beinhalten die anderen Sicherheitsmechanismen mindestens einen der folgenden Mechanismen:
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b werden die für Fremd- und Eigenkapitalgeber generierten Cashflows nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn alle Einnahmen - mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils - die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Artikel 164b Qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen17
Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Investition in ein Infrastrukturunternehmen eine Investition in eine Infrastrukturgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt:
(1) Die Infrastrukturgesellschaft erzielt die deutliche Mehrheit ihrer Einnahmen aus Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten, die sich im EWR oder in einem OECD-Mitgliedstaat befinden;
(2) die aus den Infrastrukturvermögenswerten generierten Einnahmen erfüllen eines der in Artikel 164a Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien;
(3) werden die Einnahmen der Infrastrukturgesellschaft nicht durch die Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern finanziert, ist die Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturgesellschaft angebotenen Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, eine der in Artikel 164a Absatz 2 Buchstabe b genannten Stellen;
(4) die Einnahmen sind im Hinblick auf Tätigkeiten, Standorte oder Zahlende diversifiziert, es sei denn, sie unterliegen einer Renditeregulierung nach Artikel 164a Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe a Ziffer ii oder einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung bzw. basieren auf Verfügbarkeit;
(5) werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen imstande, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Investition bis zur Fälligkeit zu halten;
(6) ist für die Infrastrukturgesellschaft keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar,
(7) Ist für die Infrastrukturgesellschaft eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar, liegt diese Bonitätsbewertung bei einer Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3.
Unterabschnitt 2
Untermodul Zinsrisiko
Artikel 165 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG entspricht der höheren der beiden folgenden Summen:
2. Basieren die höhere der Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und die höhere der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko die Kapitalanforderung nach Absatz 1 Buchstaben a oder b, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnete Kapitalanforderung ergibt.
Artikel 166 Anstieg der Zinskurve
1. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve für eine bestimmte Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Anstieg der risikolosen Basiszinssätze für diese Währung bei unterschiedlichen Restlaufzeiten im Einklang mit folgender Tabelle ergäbe:
Restlaufzeit (in Jahren) |
Anstieg |
1 | 70 % |
2 | 70 % |
3 | 64 % |
4 | 59 % |
5 | 55 % |
6 | 52 % |
7 | 49 % |
8 | 47 % |
9 | 44 % |
10 | 42 % |
11 | 39 % |
12 | 37 % |
13 | 35 % |
14 | 34 % |
15 | 33 % |
16 | 31 % |
17 | 30 % |
18 | 29 % |
19 | 27 % |
20 | 26 % |
90 | 20 % |
Bei Restlaufzeiten, die nicht in der vorstehenden Tabelle aufgeführt sind, wird der Wert des Anstiegs linear interpoliert. Bei Restlaufzeiten von unter einem Jahr beträgt der Anstieg 70 %. Bei Restlaufzeiten von mehr als 90 Jahren wird ein Anstieg von 20 % verwendet.
2. In jedem Fall beträgt der Anstieg der risikolosen Basiszinssätze für alle Restlaufzeiten mindestens einen Prozentpunkt.
3. Die Auswirkung des Anstiegs der risikolosen Basiszinskurve auf den Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Der von den Eigenmitteln abgezogene Teil wird nur insoweit berücksichtigt, wie die Auswirkung zu einer Erhöhung der Basiseigenmittel führt.
Artikel 167 Rückgang der Zinskurve
1. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve für eine bestimmte Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang der risikolosen Basiszinssätze für diese Währung bei unterschiedlichen Restlaufzeiten im Einklang mit folgender Tabelle ergäbe:
Restlaufzeit (in Jahren) |
Rückgang |
1 | 75 % |
2 | 65 % |
3 | 56 % |
4 | 50 % |
5 | 46 % |
6 | 42 % |
7 | 39 % |
8 | 36 % |
9 | 33 % |
10 | 31 % |
11 | 30 % |
12 | 29 % |
13 | 28 % |
14 | 28 % |
15 | 27 % |
16 | 28 % |
17 | 28 % |
18 | 28 % |
19 | 29 % |
20 | 29 % |
90 | 20 % |
Bei Restlaufzeiten, die nicht in der vorstehenden Tabelle aufgeführt sind, wird der Wert des Rückgangs linear interpoliert. Bei Restlaufzeiten von unter einem Jahr beträgt der Rückgang 75 %. Bei Restlaufzeiten von mehr als 90 Jahren wird ein Rückgang von 20 % verwendet.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 entspricht der Rückgang für negative risikolose Basiszinssätze null.
3. Die Auswirkung des Rückgangs der Zinskurve der risikolosen Basiszinssätze auf den Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Der von den Eigenmitteln abgezogene Teil wird nur insoweit berücksichtigt, wie die Auswirkung zu einer Erhöhung der Basiseigenmittel führt.
Unterabschnitt 3
Untermodul Aktienrisiko
Artikel 168 Allgemeine Bestimmungen16 17 19
1. Das Untermodul Aktienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG umfasst ein Risikountermodul für Typ-1-Aktien, ein Risikountermodul für Typ-2-Aktien, ein Risikountermodul für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur und ein Risikountermodul für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen.
2. Typ 1-Aktien sind Aktien, die an geregelten Märkten in Mitgliedstaaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) notiert sind oder die über multilaterale Handelssysteme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden, welche ihren Sitz bzw. ihre Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat haben.
3. Typ-2-Aktien sind Aktien mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, Rohstoffe und andere alternative Kapitalanlagen. Sie umfassen ferner alle Vermögenswerte, die nicht in den Risikountermodulen Zinsrisiko, Immobilienrisiko oder Spread-Risiko erfasst sind, einschließlich der Vermögenswerte und indirekten Risikopositionen nach Artikel 84 Absätze 1 und 2, bei denen eine Anwendung des Look-Through-Ansatzes nicht möglich ist und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht die Bestimmungen des Artikels 84 Absatz 3 in Anspruch nimmt.
3a. Der Begriff "qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur" beinhaltet Investitionen in das Eigenkapital von Infrastrukturprojektgesellschaften, die die Kriterien nach Artikel 164a erfüllen.
(3b) Der Begriff ,qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen" beinhaltet Investitionen in das Eigenkapital von Infrastrukturgesellschaften, die die Kriterien nach Artikel 164b erfüllen.
Die Kapitalanforderung für das Aktienrisiko errechnet sich wie folgt:
dabei gilt:
5. Die Auswirkung der unmittelbaren Rückgänge nach den Artikeln 169 und 170 auf den Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.
6. Folgende Aktien werden in jedem Fall als Typ-1-Aktien betrachtet:
Artikel 168a Qualifizierte nicht notierte Aktienportfolios19
(1) Für die Zwecke des Artikels 168 Absatz 6 Buchstabe e handelt es sich bei einem qualifizierten nicht notierten Aktienportfolio um eine Gruppe von Aktieninvestitionen, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i ist der Betafaktor einer Gruppe von Investitionen der Durchschnitt der Betafaktoren für jede Investition in dieser Gruppe, gewichtet nach den Buchwerten dieser Investitionen. Der Betafaktor einer Investition in ein Unternehmen wird wie folgt bestimmt:
Dabei gilt:
Artikel 169 Untermodul Standardaktienrisiko16 17 19
(1) Die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
(2) Die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
(3) Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
(4) Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
Artikel 170 Untermodul durationsbasiertes Aktienrisiko16 17
1. Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für Typ-1- Aktien dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
2. Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für Typ-2- Aktien dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
3. Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
4. Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
Artikel 171 Strategische Aktieninvestitionen16 17
Für die Zwecke des Artikels 169 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a sowie des Artikels 170 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b handelt es sich bei Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen strategischer Natur um Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen, für die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachweist:
Artikel 171a Langfristige Aktieninvestitionen19
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Werden Aktien von den in Artikel 168 Absatz 6 Buchstaben a bis d genannten Organismen für gemeinsame Anlagen oder alternativen Investmentfonds gehalten, so können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen auf Fondsebene und nicht auf Ebene der in diesen Fonds gehaltenen Basiswerte beurteilt werden.
(3) Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandeln, können sie nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen kann, setzt es die Aufsichtsbehörde umgehend hierüber in Kenntnis und wendet Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 169 Absatz 4 Buchstabe b 36 Monate lang auf keine seiner Aktieninvestitionen mehr an.
Artikel 172 Symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen16
1. Der in Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Aktienindex erfüllt sämtliche folgenden Anforderungen:
2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 errechnet sich die symmetrische Anpassung wie folgt:
dabei gilt:
3. Für die Zwecke der Berechnung des gewichteten Durchschnitts der täglichen Aktienindexstände werden die Tagesstände gleich gewichtet. Tage innerhalb der letzten 36 Monate, für die der Index nicht ermittelt wurde, werden nicht im Durchschnitt berücksichtigt.
4. Die symmetrische Anpassung darf nicht unter - 10 % oder über 10 % liegen.
Artikel 173 Kriterien für die Anwendung der Übergangsmaßnahme für das Standardaktienrisiko16
1. Die Übergangsmaßnahme für das Standardaktienrisiko nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG gilt lediglich für Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben wurden und nicht dem durationsbasierten Aktienrisiko gemäß Artikel 304 jener Richtlinie unterliegen.
2. Bei Aktien bzw. Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionen von Organismen für gemeinsame Anlagen oder anderen Anlagen in Fondsform, auf die der Look-Through-Ansatz nicht angewandt werden kann, gilt die Übergangsmaßnahme nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG für den Aktienanteil bzw. den Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionsanteil des Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. die Anlagen in Fondsform, der am 1. Januar 2016 gehalten wird und der Zielanlagenallokation entspricht, wenn eine solche Zielallokation für das Unternehmen verfügbar ist. Der Anteil der Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, auf den die Übergangsmaßnahme angewandt wird, wird jedes Jahr im Verhältnis zur Anlagenumschlagshäufigkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anlagen in Fondsform herabgesetzt. Wenn die Zielallokation für Aktieninvestitionen bzw. Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionen des Organismus für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform steigt, erhöht sich nicht der Anteil der Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, auf den die Übergangsmaßnahme angewandt wird.
Unterabschnitt 4
Untermodul Immobilienrisiko
Die Kapitalanforderung für das Immobilienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Immobilie um 25 % ergäbe.
Unterabschnitt 5
Untermodul Spread-Risiko
Artikel 175 Anwendungsbereich des Untermoduls Spread-Risiko
Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 176 Spread-Risiko von Anleihen und Krediten16 19
1. Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und DarlehenSCRbonds entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang vonstressi im Wert aller Anleihen oder Darleheni ergäbe, ausgenommen Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien, die die Anforderungen des Artikels 191 erfüllen, einschließlich Bankeinlagen, bei denen es sich nicht um Bankguthaben nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe b handelt.
2. Der Risikofaktorstressi ist von der modifizierten und in Jahren angegebenen Duration der Anleihe oder des Darlehensi (duri) abhängig.duri darf nie unter 1 liegen. Für variabel verzinsliche Anleihen oder Darlehen entsprichtduri der modifizierten Duration einer festverzinslichen Anleihe oder eines Darlehens derselben Laufzeit mit Kuponzahlungen in Höhe des Terminzinssatzes.
3. Anleihen oder Darlehen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Durationduri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktorstressi zugeordnet.
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und 6 | |||||||
Duration (duri) | stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
bis zu 5 | bi ·duri | - | 0,9 % | - | 1,1 % | - | 1,4 % | - | 2,5 % | - | 4,5 % | - | 7,5 % |
mehr als 5 und bis zu 10 | ai +bi · (duri - 5) | 4,5 % | 0,5 % | 5,5 % | 0,6 % | 7,0 % | 0,7 % | 12,5 % | 1,5 % | 22,5 % | 2,5 % | 37,5 % | 4,2 % |
mehr als 10 und bis zu 15 | ai +bi · (duri - 10) | 7,0 % | 0,5 % | 8,5 % | 0,5 % | 10,5 % | 0,5 % | 20,0 % | 1,0 % | 35,0 % | 1,8 % | 58,5 % | 0,5 % |
mehr als 15 und bis zu 20 | ai +bi · (duri - 15) | 9,5 % | 0,5 % | 11 % | 0,5 % | 13,0 % | 0,5 % | 25,0 % | 1,0 % | 44,0 % | 0,5 % | 61,0 % | 0,5 % |
mehr als 20 | min[ai +bi · (duri - 20);1] | 12,0 % | 0,5 % | 13,5 % | 0,5 % | 15,5 % | 0,5 % | 30,0 % | 0,5 % | 46,6 % | 0,5 % | 63,5 % | 0,5 %" |
4. Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird in Abhängigkeit von der Durationduri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktorstressi zugeordnet:
Duration (duri) | stressi |
bis zu 5 | 3 % ·duri |
mehr als 5 und bis zu 10 | 15 % + 1,7 % · (duri - 5) |
mehr als 10 und bis zu 20 | 23,5 % + 1,2 % · (duri - 10) |
mehr als 20 | min(35,5 % + 0,5 % · (duri - 20);1)" |
4a.Ungeachtet des Absatzes 4 wird auch Anleihen und Darlehen, denen nach Artikel 176a Absatz 1 oder 2 bzw. Artikel 176c Absatz 1 eine Bonitätsstufe zugeordnet wurde, in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe bzw. des Darlehensi gemäß der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.
5. Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner eine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
Der risikobereinigte Wert der Sicherheit errechnet sich im Einklang mit den Artikeln 112, 197 und 198.
6. Die Auswirkung des unmittelbaren Rückgangs des Werts von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.
Artikel 176a Interne Bewertung der Bonitätsstufen von Anleihen und Darlehen19
(1) Anleihen oder Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, können der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, wenn in Bezug auf die Anleihe oder das Darlehen alle in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
(2) Anleihen oder Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben und die nicht zu den unter Absatz 1 fallenden Anleihen oder Darlehen mit der zugeordneten Bonitätsstufe 2 zählen, können der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden, wenn in Bezug auf die Anleihe oder das Darlehen alle in den Absätzen 3 und 5 genannten Kriterien erfüllt sind.
(3) Es gelten folgende Kriterien:
(4) Die Rendite der Anleihe oder des Darlehens und die Rendite etwaiger Anleihen und Darlehen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, die vom selben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren begeben wurden, sind nicht höher als folgende Werte:
(5) Die Rendite der Anleihe oder des Darlehens und die Rendite von Anleihen und Darlehen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, die vom selben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren begeben wurden, sind nicht höher als folgende Werte:
(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die in Absatz 1 genannte Anleihe oder das Darlehen die Rendite zweier Indizes zum Zeitpunkt der Emission dieser Anleihe oder dieses Darlehens, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
(7) Für die Zwecke des Absatzes 5 bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die in Absatz 2 genannte Anleihe oder das Darlehen die Rendite zweier Indizes zum Zeitpunkt der Emission dieser Anleihe oder dieses Darlehens, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
(8) Für die Zwecke des Absatzes 4 nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall, dass die in Absatz 1 genannte Anleihe oder das in Absatz 1 genannte Darlehen andere Merkmale aufweist als die Merkmale zu Kreditrisiko und Illiquidität und diese sich wesentlich von den Merkmalen der nach Absatz 6 bestimmten Indizes unterscheiden, eine entsprechende Anpassung an der Rendite der Anleihe oder des Darlehens vor.
(9) Für die Zwecke des Absatzes 5 nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall, dass die in Absatz 2 genannte Anleihe oder das in Absatz 1 genannte Darlehen andere Merkmale aufweist als die Merkmale zu Kreditrisiko und Illiquidität und diese sich wesentlich von den Merkmalen der nach Absatz 7 bestimmten Indizes unterscheiden, eine entsprechende Anpassung an der Rendite der Anleihe oder des Darlehens vor.
Artikel 176b Anforderungen an die eigenen internen Bonitätsbewertungen von Anleihen und Darlehen durch ein Unternehmen19
Für die Zwecke des Artikels 176a Absatz 3 Buchstabe a müssen bei der eigenen internen Bonitätsbewertung einer Anleihe oder eines Darlehens durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
Artikel 176c Bonitätseinstufung von Anleihen und Darlehen auf Basis eines genehmigten internen Modells19
(1) Dieser Artikel gilt in den folgenden Fällen:
(2) Sind sämtliche in den Absätzen 3 bis 6 genannten Kriterien erfüllt, werden die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Anleihen und Darlehen Bonitätsstufen zugeordnet, die wie folgt bestimmt werden:
(3) Es gelten folgende Kriterien:
(4) Es gelten folgende Kriterien:
(5) Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,
(6) Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, stellt das interne Modell sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist.
Artikel 177 - gestrichen -16 18
Artikel 178 Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Berechnung der Kapitalanforderung18
(1) Die Kapitalanforderung SCRVerbriefung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang vonstressi im Wert jeder Verbriefungsposition i ergäbe.
(2) Der Risikofaktorstressi hängt von der in Jahren angegebenen modifizierten Duration (duri) ab.duri darf nicht weniger als 1 Jahr betragen.
(3) Vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktorstressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet:
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und 6 | |||||||
Duration (duri) |
stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
Bis zu 5 | bi ·duri | - | 1,0 % | - | 1,2 % | - | 1,6 % | - | 2,8 % | - | 5,6 % | - | 9,4 % |
Mehr als 5 und bis zu 10 | ai +bi · (duri - 5) | 5,0 % | 0,6 % | 6,0 % | 0,7 % | 8,0 % | 0,8 % | 14,0 % | 1,7 % | 28,0 % | 3,1 % | 47,0 % | 5,3 % |
Mehr als 10 und bis zu 15 | ai +bi · (duri - 10) | 8,0 % | 0,6 % | 9,5 % | 0,5 % | 12,0 % | 0,6 % | 22,5 % | 1,1 % | 43,5 % | 2,2 % | 73,5 % | 0,6 % |
Mehr als 15 und bis zu 20 | ai +bi · (duri - 15) | 11,0 % | 0,6 % | 12,0 % | 0,5 % | 15,0 % | 0,6 % | 28,0 % | 1,1 % | 54,5 % | 0,6 % | 76,5 % | 0,6 % |
Mehr als 20 | min[ai +bi · (duri - 20);1] | 14,0 % | 0,6 % | 14,5 % | 0,5 % | 18,0 % | 0,6 % | 33,5 % | 0,6 % | 57,5 % | 0,6 % | 79,5 % | 0,6 % |
(4) Nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktorstressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet:
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und 6 | |||||||
Duration (duri) |
stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
bis zu 5 | min[bi ·duri;1] | - | 2,8 % | - | 3,4 % | - | 4,6 % | - | 7,9 % | - | 15,8 % | - | 26,7 % |
Mehr als 5 und bis zu 10 | min[ai +bi (duri - 5);1] | 14,0 % | 1,6 % | 17,0 % | 1,9 % | 23,0 % | 2,3 % | 39,5 % | 4,7 % | 79,0 % | 8,8 % | 100,0 % | 0,0 % |
Mehr als 10 und bis zu 15 | ai +bi · (duri - 10) | 22,0 % | 1,6 % | 26,5 % | 1,5 % | 34,5 % | 1,6 % | 63,0 % | 3,2 % | 100,0 % | 0,0 % | 100,0 % | 0,0 % |
Mehr als 15 und bis zu 20 | ai +bi · (duri - 15) | 30,0 % | 1,6 % | 34,0 % | 1,5 % | 42,5 % | 1,6 % | 79,0 % | 3,2 % | 100,0 % | 0,0 % | 100,0 % | 0,0 % |
Mehr als 20 | min[ai +bi · (duri - 20);1] | 38,0 % | 1,6 % | 41,5 % | 1,5 % | 50,5 % | 1,6 % | 95,0 % | 1,6 % | 100,0 % | 0,0 % | 100,0 % | 0,0 % |
(5) Vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktorstressi in Abhängigkeit von der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet:
Duration (duri) |
stressi | ai | bi |
bis zu 5 | bi ·duri | - | 4,6 % |
Mehr als 5 und bis zu 10 | ai +bi (duri - 5) | 23 % | 2,5 % |
Mehr als 10 und bis zu 15 | ai +bi (duri - 10) | 35,5 % | 1,8 % |
Mehr als 15 und bis zu 20 | ai +bi (duri - 15) | 44,5 % | 0,5 % |
Mehr als 20 | min[ai +bi (duri - 20);1] | 47 % | 0,5 % |
(6) Nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktorstressi entsprechend der Bonitätsstufe 5 und in Abhängigkeit von der modifizierten Duration der Risikoposition gemäß der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet.
(7) Wiederverbriefungspositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktorstressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet:
stressi = min(bi ·duri;1)
Dabei gilt, dassbi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Wiederverbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird:
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
bi | 33 % | 40 % | 51 % | 91 % | 100 % | 100 % | 100 % |
(8) Verbriefungspositionen, die nicht unter Absätze 3 bis 7 fallen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktorstressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet:
stressi = min(bi ·duri;1)
Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Verbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird:
Bonitätseinstufung
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
bi | 12,5 % | 13,4 % | 16,6 % | 19,7 % | 82 % | 100 % | 100 % |
(9) Verbriefungspositionen, die nicht unter die Absätze 3 bis 8 fallen, wird ein Risikofaktorstressi von 100 % zugeordnet.
Artikel 178a Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Übergangsbestimmungen18
(1) Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktorstressi gemäß Artikel 178 Absatz 3 zugeordnet, auch wenn es sich bei diesen Verbriefungen nicht um STS-Verbriefungen handelt, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt nur dann, wenn keine neuen zugrunde liegenden Risikopositionen nach dem 31. Dezember 2018 hinzugefügt oder ersetzt wurden.
(3) Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 18. Januar 2015 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktorstressi gemäß den Artikeln 177 und 178 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet.
(4) Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, bis zum 31. Dezember 2025 ein Risikofaktorstressi gemäß den Artikeln 177 und 178 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet.
Artikel 179 Spread-Risiko bei Kreditderivaten
1. Die Kapitalanforderung SCRcd für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten, auf die nicht in Absatz 3 Bezug genommen wird, entspricht der höheren der folgenden Kapitalanforderungen:
Für die Zwecke von Buchstabe a wird die unmittelbare Ausweitung des Kredit-Spreads der den Kreditderivaten zugrundeliegenden Instrumente, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, nach der folgenden Tabelle berechnet:
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Unmittelbare Ausweitung des Spreads (in Prozentpunkten) | 1,3 | 1,5 | 2,6 | 4,5 | 8,4 | 16,20 | 16,20 |
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a entspricht die unmittelbare Ausweitung des Kredit-Spreads der den Kreditderivaten zugrundeliegenden Instrumente, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, 5 Prozentpunkten.
3. Kreditderivate, die Teil der Risikominderungsstrategie des Unternehmens sind, unterliegen nicht der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko, solange das Unternehmen entweder die dem Kreditderivat zugrundeliegenden Instrumente oder andere Risikoexponierungen hält, bei denen das Basisrisiko zwischen der jeweiligen Risikoexponierung und den dem Kreditderivat zugrundeliegenden Instrumenten unter allen Umständen unwesentlich ist.
4. Basieren die höhere der Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und die höhere der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten die Kapitalanforderung nach Absatz 1, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnete Kapitalanforderung ergibt.
Artikel 180 Spezifische Risikoexponierungen16 17 18 19
1. Risikoexponierungen in Form von Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (Covered Bonds), denen eine Bonitätseinstufung von 0 oder 1 zugeordnet wurde, wird ein Risikofaktor stressi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
0 | 1 | |
bis zu 5 | 0,7 %.duri | 0,9 %.duri |
mehr als 5 Jahre | min(3,5% + 0,5% × (duri - 5); 1) | min(4,5% + 0,5% × (duri - 5); 1) |
2. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber folgenden Stellen wird ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet:
Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer der unter den Buchstaben a bis d erwähnten Gegenparteien garantierten Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ebenfalls ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b sind Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission ******aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten.
3. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber nicht unter Absatz 2 Buchstabe b fallenden Zentralstaaten und Zentralbanken, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser finanziert werden und für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
Bonitätseinstufung | 0 und 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und 6 | ||||||
Duration (duri) |
stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
bis zu 5 | bi ×duri | - | 0,0 % | - | 1,1 % | - | 1,4 % | - | 2,5 % | - | 4,5 % |
mehr als 5 und bis zu 10 | ai +bi × (duri - 5) | 0,0 % | 0,0 % | 5,5 % | 0,6 % | 7,0 % | 0,7 % | 12,5 % | 1,5 % | 22,5 % | 2,5 % |
mehr als 10 und bis zu 15 | ai +bi ×(duri - 10) | 0,0 % | 0,0 % | 8,4 % | 0,5 % | 10,5 % | 0,5 % | 20,0 % | 1,0 % | 35,0 % | 1,8 % |
mehr als 15 und bis zu 20 | ai +bi × (duri - 15) | 0,0 % | 0,0 % | 10,9 % | 0,5 % | 13,0 % | 0,5 % | 25,0 % | 1,0 % | 44,0 % | 0,5 % |
mehr als 20 | min [ai + bi × (duri - 20);1] | 0,0 % | 0,0 % | 13,4 % | 0,5 % | 15,5 % | 0,5 % | 30,0 % | 0,5 % | 46,5 % | 0,5 % |
3a. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen an regionale und lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird ein Risikofaktor stressi aus der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.
3b. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaatenden garantiert sind, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, ein Risikofaktor stressi aus der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.
4. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi nach der Tabelle in Artikel 176 Absatz 3 in Abhängigkeit von der Solvabilitätsquote unter Verwendung der folgenden Aufteilung nach Solvabilitätsquoten und Bonitätseinstufungen zugeordnet:
Solvabilitätsquote | 196 % | 175 % | 122 % | 95 % | 75 % | 75 % |
Bonitätseinstufung | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Wenn die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten liegt, wird der Wert des Risikofaktors stressi aus den am nächsten liegenden Werten fürstressi, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Für Solvabilitätsquoten unter 75 % entspricht stressi dem den Bonitätseinstufungen 5 und 6 entsprechenden Faktor. Für Solvabilitätsquoten über 196 % entspricht stressi dem der Bonitätseinstufung 1 entsprechenden Faktor.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Solvabilitätsquote" die Quote aus den zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.
5. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die betreffende Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
Duration (duri) | Risikofaktorstressi |
bis zu 5 | 7,5 %.duri |
mehr als 5 und bis zu 10 | 37,50 % + 4,20 %.(duri - 5) |
mehr als 10 und bis zu 15 | 58,50 % + 0,50 %.(duri - 10) |
mehr als 15 und bis zu 20 | 61 % + 0,50 %.(duri - 15) |
mehr als 20 | min(63,5% + 0,5% × (duri - 20);1) |
6. Die Absätze 4 und 5 dieses Artikels finden erst ab dem ersten Tag der Offenlegung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG durch das der Risikoexponierung entsprechende Unternehmen Anwendung. Vor diesem Tag findet Artikel 176 dieser Verordnung Anwendung, sofern für die Risikoexponierungen eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, andernfalls wird den Risikoexponierungen derjenige Risikofaktor zugeordnet, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 dieses Artikels auf Exponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Solvabilitätsquote 100 % ergäbe.
7. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem als dem in der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten System gleichwertig angesehen wird und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlands erfüllt, wird derjenige Risikofaktor zugeordnet, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 auf Exponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Solvabilitätsquote von 100 % ergäbe.
8. Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber Kredit- und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Solvabilitätsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird derjenige Risikofaktor zugeordnet, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 auf Exponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Solvabilitätsquote von 100 % ergäbe.
9. Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten, bei denen das zugrundeliegende Finanzinstrument eine Anleihe oder ein Darlehen im Zusammenhang mit einer Exponierung nach Absatz 2 ist, entspricht null.
10. Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich vom Europäischen Investitionsfonds oder von der Europäischen Investitionsbank garantierte STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien nach Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ein Risikofaktorstressi von 0 % zugeordnet.
10a. Ungeachtet des Absatzes 10 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die nach Absatz 10 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktorstressi von 0 % zugeordnet, auch wenn es sich bei diesen Verbriefungen nicht um STS-Verbriefungen handelt, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
11. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 erfüllen, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktorstressi zugeordnet.
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | |||||
Duration (duri) |
stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
bis zu 5 | bi ·duri | - | 0,64 % | - | 0,78 % | - | 1,0 % | - | 1,67 % |
mehr als 5 und bis zu 10 | ai +bi × (duri - 5) | 3,2 % | 0,36 % | 3,9 % | 0,43 % | 5,0 % | 0,5 % | 8,35 % | 1,0 % |
mehr als 10 und bis zu 15 | ai +bi × (duri - 10) | 5,0 % | 0,36 % | 6,05 % | 0,36 % | 7,5 % | 0,36 % | 13,35 % | 0,67 % |
mehr als 15 und bis zu 20 | ai +bi × (duri - 15) | 6,8 % | 0,36 % | 7,85 % | 0,36 % | 9,3 % | 0,36 % | 16,7 % | 0,67 % |
mehr als 20 | min[ai +bi × (duri - 20);1] | 8,6 % | 0,36 % | 9,65 % | 0,36 % | 11,1 % | 0,36 % | 20,05 % | 0,36 % |
12. Für die Risikoexponierungen, denen im Einklang mit Absatz 11 ein Risikofaktor zugeordnet wird, gelten die folgenden Kriterien:
13. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 Buchstaben a und b, aber nicht die Kriterien in Absatz 12 Buchstabe c erfüllen, wird ein Risikofaktorstressi zugeordnet, der der Bonitätseinstufung 3 und der Duration der Risikoexponierung nach der Tabelle in Absatz 11 entspricht.
14. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 15 erfüllen, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet:
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | |||||
Duration (duri) |
stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
bis zu 5 | bi · duri | - | 0,68 % | - | 0,83 % | - | 1,05 % | - | 1,88 % |
mehr als 5 und bis zu 10 | ai + bi · (duri - 5) | 3,38 % | 0,38 % | 4,13 % | 0,45 % | 5,25 % | 0,53 % | 9,38 % | 1,13 % |
mehr als 10 und bis zu 15 | ai + bi · (duri - 10) | 5,25 % | 0,38 % | 6,38 % | 0,38 % | 7,88 % | 0,38 % | 15,0 % | 0,75 % |
mehr als 15 und bis zu 20 | ai + bi · (duri - 15) | 7,13 % | 0,38 % | 8,25 % | 0,38 % | 9,75 % | 0,38 % | 18,75 % | 0,75 % |
mehr als 20 | min[ai + bi · (duri - 20);1] | 9,0 % | 0,38 % | 10,13 % | 0,38 % | 11,63 % | 0,38 % | 22,50 % | 0,38 % |
15. Für die Risikoexponierungen, denen im Einklang mit Absatz 14 ein Risikofaktor zugeordnet wird, gelten die folgenden Kriterien:
16. Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 15 Buchstaben a und b, aber nicht die Kriterien in Absatz 15 Buchstabe c erfüllen, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der der Bonitätseinstufung 3 und der Duration der Risikoexponierung nach der Tabelle in Absatz 14 entspricht.
Artikel 181 Anwendung der Spread-Risikoszenarien auf Matching-Adjustment-Portfolios16 17
Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG anwenden, führen sie die szenariobasierte Berechnung für das Spread-Risiko wie folgt durch:
Bonitäts-einstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Reduktionsfaktor | 45 % | 50 % | 60 % | 75 % | 100 % | 100 % | 100 % |
Für Vermögenswerte in dem zugeordneten Portfolio, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, sowie für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte und für qualifizierte Vermögenswerte von Infrastrukturunternehmen, die eine Bonitätseinstufung von 3 erhalten haben, entspricht der Reduktionsfaktor 100 %.
Unterabschnitt 6
Untermodul Marktrisikokonzentrationen
Artikel 182 Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse19
1. Die Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen errechnet sich auf der Grundlage von Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. Zu diesem Zweck werden Risikoexponierungen gegenüber Unternehmen, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt. Ebenfalls werden Objekte, die sich im selben Gebäude befinden, als eine einzige Immobilie betrachtet.
2. Die Forderungshöhe bei Ausfall gegenüber einer Gegenpartei entspricht der Summe der Risikoexponierungen gegenüber dieser Gegenpartei.
3. Die Forderungshöhe bei Ausfall gegenüber einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse entspricht der Summe der Forderungshöhen gegenüber allen Gegenparteien, die zu der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse gehören.
4. Die gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse entspricht dem aufgerundeten Durchschnitt der Bonitätseinstufungen aller Risikoexponierungen gegenüber Gegenparteien, die zu der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse gehören, gewichtet nach dem Wert jeder Risikoexponierung.
5. Für die Zwecke des Absatzes 4 wird Risikoexponierungen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, eine Bonitätseinstufung im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels zugeordnet.
6. Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, je nach Solvabilitätsquote des Unternehmens anhand der folgenden Aufteilung nach Solvabilitätsquoten und Bonitätseinstufungen einer Bonitätsstufe zugeordnet:
Solvabilitätsquote | 196 % | 175 % | 122 % | 100 % | 95 % |
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 3,82 | 5 |
Liegt die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten, wird die Bonitätsstufe aus den am nächsten liegenden Bonitätsstufen, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Bei Solvabilitätsquoten unter 95 % ist die Bonitätsstufe gleich 5. Bei Solvabilitätsquoten über 196 % ist die Bonitätsstufe gleich 1.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet 'Solvabilitätsquote' die Quote aus den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.
7. Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt, der Bonitätsstufe 6 zugeordnet.
8. Die Absätze 6 und 7 finden erst ab dem ersten Tag der Offenlegung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG durch das der Risikoexponierung entsprechende Unternehmen Anwendung. Vor diesem Tag werden die Risikoexponierungen der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet.
9. Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG als dem in der genannten Richtlinie niedergelegten System gleichwertig angesehen wird, und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlands erfüllt, der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet.
10. Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber Kredit- und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Solvabilitätsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet.
11. Risikoexponierungen, denen keine Bonitätsstufe nach den Absätzen 5 bis 10 zugeordnet wird, erhalten für die Zwecke des Absatzes 4 die Bonitätsstufe 5.
Artikel 183 Berechnung der Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen
1. Die Kapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen errechnet sich wie folgt:
dabei gilt:
2. Für jede Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i entspricht die Kapitalanforderung für MarktrisikokonzentrationenConci dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Vermögenswerte ergäbe, die der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladressei entsprechen:
XSi ×gi
dabei gilt:
Artikel 184 Überschreitung der Konzentrationsschwelle16 19
1. Die Überschreitung der Konzentrationsschwelle in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladressei errechnet sich wie folgt:
XSi =Max(0;Ei -CTi ×Assets)
dabei gilt:
2. Die Berechnungsgrundlage des Untermoduls Marktrisikokonzentrationen Assets entspricht dem Wert aller von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte, ausgenommen
3. Die Forderungshöhe bei Ausfall in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladressei wird um den Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall gegenüber Gegenparteien, die zu dieser Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse gehören und für die sich der Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen nach den Artikeln 186 und 187 auf 0 % beläuft, reduziert.
Artikel 185 Konzentrationsschwellen
Jeder Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird im Einklang mit der folgenden Tabelle eine Konzentrationsschwelle zugeordnet, die von der im Einklang mit Artikel 182 Absatz 4 berechneten gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladressei abhängig ist.
Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladressei | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
KonzentrationsschwelleCTi | 3 % | 3 % | 3 % | 1,5 % | 1,5 % | 1,5 % | 1,5 % |
Artikel 186 Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen16 19
1. Jeder Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladressei wird im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der von der im Einklang mit Artikel 182 Absatz 4 berechneten gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladressei abhängig ist.
Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladressei | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikofaktorgi | 12 % | 12 % | 21 % | 27 % | 73 % | 73 % | 73 % |
Artikel 187 Spezifische Risikoexponierungen19
1. Risikoexponierungen in Form von Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (Covered Bonds) wird eine KonzentrationsschwelleCTi von 15 % zugeordnet, sofern den entsprechenden Risikoexponierungen in Form von Covered Bonds eine Bonitätseinstufung von 0 oder 1 zugeordnet wurde. Risikoexponierungen in Form von Covered Bonds werden als Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen angesehen, ungeachtet anderer Risikoexponierungen gegenüber derselben Gegenpartei als Emittentin der Covered Bonds, die eine gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse darstellen.
2. Risikoexponierungen gegenüber einer einzelnen Immobilie wird eine KonzentrationsschwelleCTi von 10 % und ein Risikofaktorgi für Marktrisikokonzentrationen von 12 % zugeordnet.
3. Risikoexponierungen gegenüber folgenden Stellen wird ein Risikofaktorgi für Marktrisikokonzentrationen von 0 % zugeordnet:
Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer der unter den Buchstaben a bis d erwähnten Gegenparteien garantierten Risikoexponierungen, bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ebenfalls ein Risikofaktorgi von 0 % zugeordnet.
Für die Zwecke des Buchstabens b sind Risikoexponierungen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten.
4. Risikoexponierungen gegenüber nicht unter Absatz 3 Buchstabe b fallenden Zentralstaaten und Zentralbanken, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert werden, wird in Abhängigkeit von ihrer gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung ein Risikofaktorgi für Marktrisikokonzentrationen im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
Gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladressei | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikofaktorgi | 0 % | 0 % | 12 % | 21 % | 27 % | 73 % | 73 % |
4a. Risikoexponierungen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird gemäß Absatz 4 ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.
4b. Risikoexponierungen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert sind, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt ist, wird, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, gemäß Absatz 4 ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.
5. Risikoexponierungen in Form von Bankeinlagen wird ein Risikofaktorgi für Marktrisikokonzentrationen von 0 % zugeordnet, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Unterabschnitt 7
Untermodul Wechselkursrisiko
1. Die Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG entspricht der Summe der Kapitalanforderungen für das Wechselkursrisiko für jede Fremdwährung. Bei Investitionen in Typ-1-Aktien nach Artikel 168 Absatz 2 und Typ-2-Aktien nach Artikel 168 Absatz 3, die an Börsen mit Handel in verschiedenen Währungen notiert sind, wird angenommen, dass sie sensitiv gegenüber der Währung ihrer Hauptnotierung sind. Bei nicht notierten Typ-2-Aktien nach Artikel 168 Absatz 3 wird angenommen, dass sie sensitiv gegenüber der Währung des Landes sind, in dem der Emittent seine Haupttätigkeit ausübt. Bei Immobilien wird angenommen, dass sie sensitiv gegenüber der Währung des Landes sind, in dem sie liegen.
2. Für jede Fremdwährung entspricht die Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko der höheren der folgenden Kapitalanforderungen:
3. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs des Werts einer Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung um 25 % ergäbe.
4. Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs des Werts einer Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung um 25 % ergäbe.
5. Für an den Euro gekoppelte Währungen kann der Faktor von 25 % nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels im Einklang mit dem nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Durchführungsrechtsakt angepasst werden, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke des Buchstabens a wird den finanziellen Ressourcen der Parteien, die die Kopplung garantieren, Rechnung getragen.
6. Die Auswirkung eines Anstiegs oder Rückgangs des Werts einer Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung auf den Wert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur auf den Wert derjenigen Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Der von den Eigenmitteln abgezogene Bestandteil wird nur insofern berücksichtigt, als eine solche Auswirkung einen Anstieg der Basiseigenmittel bewirkt.
7. Basieren die höhere der Kapitalanforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b und die höchste der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko für eine Währung die Kapitalanforderung nach Absatz 2 Buchstaben a oder b, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnete Kapitalanforderung ergibt.
Abschnitt 6
Gegenparteiausfallrisikomodul
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 189 Anwendungsbereich19
1. Die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Typ-1-Exponierungen umfassen Exponierungen in Verbindung mit Folgendem:
3. Typ-2-Exponierungen umfassen alle Kreditexponierungen, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden und nicht zu den Typ-1-Exponierungen zählen, einschließlich
4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können nach eigenem Ermessen alle in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Risikoexponierungen unabhängig von der Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen als Typ-1-Exponierung einstufen.
5. Wenn ein Akkreditiv, eine Garantie oder eine ähnliche risikomindernde Methode zur vollständigen Absicherung einer Risikoexponierung eingesetzt wurde und diese risikomindernde Methode die Anforderungen der Artikel 209 bis 215 erfüllt, so kann der Anbieter des Akkreditivs, der Garantie oder der ähnlichen risikomindernden Methode für die Zwecke der Ermittlung der Anzahl der Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen als Gegenpartei bezüglich der abgesicherten Risikoexponierung angesehen werden.
6. Die folgenden Kreditrisiken werden nicht im Gegenparteiausfallrisikomodul erfasst:
7. Kapitalanlagegarantien bei Versicherungsverträgen, die den Versicherungsnehmern von einem Dritten gewährt werden und für die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Ausfall des Dritten haftbar wäre, sind im Gegenparteiausfallrisikomodul als Derivate zu behandeln.
Artikel 190 Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen16
1. Die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko errechnet sich auf der Grundlage von Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. Zu diesem Zweck werden Exponierungen gegenüber Unternehmen, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt.
2. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann Risikoexponierungen, die auf verschiedene Mitglieder ein und desselben rechtlichen oder vertraglichen Versicherungspools entfallen, als unterschiedliche Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen betrachten, wenn die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 199 und der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 193 berechnet wird, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ a handelt, im Einklang mit Artikel 194, wenn es sich um eine Pool- Forderung vom Typ B handelt, und im Einklang mit Artikel 195, wenn es sich um eine Pool-Forderung vom Typ C handelt. Andernfalls werden Risikoexponierungen gegenüber den Unternehmen, die zum selben Versicherungspool gehören, als zugehörig zu einer Einzeladresse behandelt.
Artikel 191 Hypothekendarlehen
1. Retail-Darlehen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum besichert sind (Hypothekendarlehen), werden im Rahmen des Gegenparteiausfallrisikos als Typ-2-Exponierungen behandelt, sofern die Anforderungen der Absätze 2 bis 13 erfüllt sind.
2. Die Forderung richtet sich an eine natürliche Person, natürliche Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen.
3. Die Forderung ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken derartiger Ausleihungen wesentlich reduziert werden.
4. Der dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und gegebenenfalls allen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gegenpartei oder einem anderen verbundenen Dritten insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen beträgt nach Wissen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht mehr als 1 Mio. EUR. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unternimmt angemessene Schritte zur Erlangung dieses Wissens.
5. Das Wohneigentum wird vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet.
6. Der Wert der Immobilie ist nicht erheblich von der Bonität des Schuldners abhängig.
7. Das Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Immobilie ab, sondern von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen, und infolgedessen ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von den Zahlungsströmen abhängig, die aus der als Sicherheit dienenden zugrundeliegenden Immobilie generiert werden. Für diese anderen Quellen bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Rahmen seiner Kreditvergabepolitik das maximale Verhältnis zwischen Kredithöhe und Einkommen und holt bei der Vergabe des Kredits einen geeigneten Einkommensnachweis ein.
8. Sämtliche folgenden Anforderungen bezüglich der Rechtssicherheit müssen erfüllt sein:
9.Sämtliche folgenden Anforderungen bezüglich der Überwachung des Immobilienwerts und der Immobilienbewertung müssen erfüllt sein:
10. Für die Zwecke des Absatzes 9 können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen statistische Methoden zur Überwachung des Werts der Immobilie und zur Identifizierung von Immobilien, die einer Neubewertung unterzogen werden müssen, verwenden.
11. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dokumentiert klar, welche typen von Wohnimmobilien es als Sicherheit akzeptiert, sowie seine diesbezügliche Kreditvergabestrategie. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fordert von dem unabhängigen Gutachter des Marktwerts der Immobilie nach Artikel 198 Absatz 2, den Marktwert transparent und klar zu dokumentieren.
12. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über Verfahren zur Überwachung, ob die als Kreditsicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen die Gefahr eines Schadens versichert ist.
13. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht über folgende Daten zu aus Hypothekendarlehen resultierenden Verlusten:
14. Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 13 Buchstaben a und b spezifizierten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind. Eine Aufsichtsbehörde übermittelt einer anderen Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, der EBa oder der EIOPa auf Antrag dieser zuständigen Behörde, der EBa oder der EIOPa detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohnimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 192 Verlust bei Ausfall19
1. Der Verlust bei Ausfall für eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse entspricht der Summe der Verluste bei Ausfall in Bezug auf jede Exponierung gegenüber Gegenparteien, die der Einzeladresse zugehörig sind. Beim Verlust bei Ausfall werden die Verbindlichkeiten gegenüber derselben Einzeladresse zugehörigen Gegenparteien außer Betracht gelassen, sofern diese Verbindlichkeiten und Exponierungen im Falle eines Ausfalls der Gegenparteien verrechnet werden und sofern die Artikel 209 und 210 im Zusammenhang mit diesem Recht auf Verrechnung eingehalten werden. Falls davon auszugehen ist, dass die Verbindlichkeiten vor dem Clearing der Kreditexponierung ausgeglichen werden, ist keine Verrechnung gestattet.
Haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vertragliche Nettingvereinbarungen über mehrere Derivate geschlossen, die ein Kreditrisiko gegenüber derselben Gegenpartei darstellen, dürfen sie den Verlust bei Ausfall für diese Derivate gemäß den Absätzen 3 bis 3c auf Basis der wirtschaftlichen Gesamtwirkung all dieser unter ein und dieselbe Nettingvereinbarung fallenden Derivate berechnen, sofern in Bezug auf das Netting die Artikel 209 und 210 erfüllt sind.
2. Der Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Besteht die Rückversicherungsvereinbarung mit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland und sind mehr als 60 % der Vermögenswerte der Gegenpartei zum Zwecke der Besicherung gebunden, so errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt:
dabei gilt:
F' bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
3. Der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 1 fällt, errechnet sich wie folgt:
LGD = max(18 % · (Derivative + 50 % ·RMfin) - 50 % ·F' ·Value; 0)
Dabei gilt:
3a. Unbeschadet des Absatzes 3 errechnet sich der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 2 fällt, wie folgt:
LGD = max(16 % · (Derivative + 50 % ·RMfin) - 50 % ·F'' · Value; 0)
Dabei gilt:
3b. Der Verlust bei Ausfall für andere als die in den Absätzen 3 und 3a genannten Derivate errechnet sich wie folgt, sofern der Derivatekontrakt die Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt:
LGD = max(90 % · (Derivative + 50 % ·RMfin) - 50 % · F'' ·Value; 0)
Dabei gilt:
3c. Der Verlust bei Ausfall für Derivate, die nicht unter die Absätze 3, 3a und 3b fallen, errechnet sich wie folgt:
LGD = max(90 % · (Derivative +RMfin) -F''' ·Collateral; 0)
Dabei gilt:
3d. Ist der Verlust bei Ausfall für Derivate auf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Basis zu berechnen, gelten für die Zwecke der Absätze 3 bis 3c die folgenden Regeln:
4. Der Verlust bei Ausfall für ein Hypothekendarlehen errechnet sich wie folgt:
LGD = max(Loan - (80 % ×Mortgage +Guarantee); 0)
Dabei gilt:
Für die Zwecke des Buchstabens c wird eine Garantie nur dann anerkannt, wenn sie von einer in Artikel 180 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Gegenpartei gestellt wird und die in Artikel 209, Artikel 210 und Artikel 215 Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen erfüllt.
5. Der Verlust bei Ausfall für eine rechtsverbindliche Verpflichtung nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe e entspricht der Differenz zwischen ihrem Nominalwert und ihrem Wert im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.
6. Der Verlust bei Ausfall für Einlagen bei Kreditinstituten nach Artikel 6 Posten F der Richtlinie 91/674/EWG, eine Einlage bei einem Zedenten, einen Posten nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 189 Absatz 3 Buchstabe e, eine Forderung eines Vermittlers oder eines Versicherungsnehmers, bei dem es sich um einen Schuldner handelt, sowie andere Forderungen, die nicht an anderer Stelle in diesem Artikel aufgeführt sind, entspricht seinem Wert im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.
Artikel 192a Risikoexponierung gegenüber Clearing-Mitgliedern19
(1) Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3 fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
(2) Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3a fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen mit der Ausnahme erfüllt sind, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Fall, dass das Clearing-Mitglied und ein anderer Kunde des Clearing-Mitglieds gemeinsam ausfallen, nicht gegen Verluste geschützt sein muss.
Artikel 193 Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ A
1. Bei Pool-Forderungen vom Typ A, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied nur bis zur Höhe seines jeweiligen Anteils an der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, errechnet sich der Verlust bei Ausfall im Einklang mit Artikel 192.
Bei Pool-Forderungen vom Typ A, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied bis zur Höhe des Gesamtwerts der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, wird der im Einklang mit Artikel 192 errechnete Verlust bei Ausfall mit dem Risikoteilungsfaktor wie folgt multipliziert:
Dabei gilt:
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
SRi | 196 % | 196 % | 175 % | 122 % | 95 % | 75 % | 75 % |
2. Wenn das Unternehmen das Risiko über den Vermittler eines zentralen Unternehmens an einen Pool abtritt, ist das zentrale Unternehmen als Teil des Versicherungspools anzusehen und sein Risikoanteil entsprechend zu berechnen.
Artikel 194 Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ B
1. Bei Pool-Forderungen vom Typ B, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied bis zur Höhe des Gesamtwerts der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt:
Dabei gilt:
2. Bei Pool-Forderungen vom Typ B, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft und bei denen jedes Mitglied nur bis zur Höhe seines jeweiligen Anteils an der durch den Versicherungspool gedeckten Verpflichtung haftet, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 195 Verlust bei Ausfall für Pool-Forderungen vom Typ C16
Bei Pool-Forderungen vom Typ C, die das Unternehmen als gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse im Einklang mit Artikel 190 Absatz 2 einstuft, errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 196 Risikomindernder Effekt19
Der risikomindernde Effekt auf versicherungstechnische Risiken oder Marktrisiken einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats ist - je nachdem, welcher Betrag der größere ist - entweder gleich null oder entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:
Artikel 197 Risikobereinigter Wert der Sicherheit19
1. Sind die in Artikel 214 festgelegten Kriterien erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5, sofern die beiden folgenden Anforderungen erfüllt sind:
2. Sind die Gegenpartei-Anforderung und die Anforderungen des Artikels 214 erfüllt und ist die Anforderung an Dritte nicht erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b 90 % der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5.
3. Sind weder die Gegenpartei-Anforderung noch die Anforderungen des Artikels 214 erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b null.
4. Der risikobereinigte Wert einer Sicherheit, an der das Eigentum vollständig übertragen wird und auf die in Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe a Bezug genommen wird, entspricht der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5, sofern die Anforderungen des Artikels 214 erfüllt sind.
5. Die Anpassung für das Marktrisiko entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:
6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird das Wechselkursrisiko der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte durch Vergleich der Währung der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte mit der Währung der betreffenden Exponierung berechnet.
7. Wird im Falle einer Insolvenz der Gegenpartei bei der Ermittlung des verhältnismäßigen Anteils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an der über die Sicherheit hinausreichenden Insolvenzmasse der Gegenpartei nicht berücksichtigt, dass das Unternehmen die Sicherheit erhält, so belaufen sich die FaktorenF, F', F'' undF''' nach Artikel 192 Absätze 2 bis 3c allesamt auf 100 %. In allen anderen Fällen belaufen sich diese Faktoren auf 50 %, 18 %, 16 % bzw. 90 %.
Artikel 198 Risikobereinigter Wert der Hypothek
1. Der risikobereinigte Wert der Hypothek entspricht der Differenz zwischen dem Wert der als Hypothek gehaltenen Wohnimmobilie, der gemäß Absatz 2 ermittelt wurde, und der Anpassung für das Marktrisiko gemäß Absatz 3.
2. Der Wert der als Hypothek gehaltenen Wohnimmobilie entspricht dem Marktwert, der gegebenenfalls vermindert wird, um die Ergebnisse der in Artikel 191 Absätze 9 und 10 geforderten Überwachung widerzuspiegeln und etwaige vorrangige Ansprüche an der Immobilie zu berücksichtigen. Die externe, unabhängige Bewertung der Immobilie ist gleich hoch oder niedriger als der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Marktwert.
3. Die Anpassung für das Marktrisiko gemäß Absatz 1 entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:
4. Für die Zwecke des Absatzes 2 wird das Wechselkursrisiko der als Hypothek gehaltenen Wohnimmobilie durch Vergleich der Währung der Wohnimmobilie mit der Währung des entsprechenden Darlehens berechnet.
Unterabschnitt 2
Typ-1-Exponierungen
Artikel 199 Ausfallwahrscheinlichkeit19
1. Die Ausfallwahrscheinlichkeit bei einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse entspricht der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit bei allen Risikoexponierungen gegenüber Gegenparteien, die der Einzeladresse zugehörig sind, gewichtet nach dem Verlust bei Ausfall dieser Risikoexponierungen.
2. Einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladressei, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird eine AusfallwahrscheinlichkeitPDi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
AusfallwahrscheinlichkeitPDi | 0,002 % | 0,01 % | 0,05 % | 0,24 % | 1,20 % | 4,2 % | 4,2 % |
3. Risikoexponierungen gegenüber Einzeladresseni bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, eine von der Solvabilitätsquote abhängige AusfallwahrscheinlichkeitPDi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet:
Solvabilitätsquote | 196 % | 175 % | 150 % | 125 % | 122 % | 100 % | 95 % | 75 % |
Ausfallwahrscheinlichkeit | 0,01 % | 0,05 % | 0,1 % | 0,2 % | 0,24 % | 0,5 % | 1,2 % | 4,2 % |
Wenn die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten liegt, wird der Wert der Ausfallwahrscheinlichkeit aus den am nächsten liegenden Werten für die Ausfallwahrscheinlichkeit, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Für Solvabilitätsquoten unter 75 % entspricht die Ausfallwahrscheinlichkeit 4,2 %. Für Solvabilitätsquoten über 196 % entspricht die Ausfallwahrscheinlichkeit 0,01 %.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Solvabilitätsquote" die Quote aus den zur Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.
4. Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die betreffende Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt, wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 4,2 % zugeordnet.
5. Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels finden erst ab dem ersten Tag der Offenlegung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG durch das der Risikoexponierung entsprechende Unternehmen Anwendung. Vor diesem Tag findet Absatz 2 Anwendung, sofern für die Risikoexponierung eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. Andernfalls wird den Risikoexponierungen der Risikofaktor zugeordnet, der sich aus der Anwendung des Absatzes 3 auf Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit einer Solvabilitätsquote von 100 % ergäbe.
6. Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem als dem in der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten System gleichwertig angesehen wird und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlands erfüllt, wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,5 % zugeordnet.
7. Risikoexponierungen gegenüber Kredit- und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Solvabilitätsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,5 % zugeordnet.
8. Risikoexponierungen gegenüber Gegenparteien nach Artikel 180 Absatz 2 Buchstaben a bis d wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0 % zugeordnet.
9. Die Ausfallwahrscheinlichkeit bei anderen als den in den Absätzen 2 bis 8 ermittelten Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen entspricht 4,2 %.
10. Wenn ein Akkreditiv, eine Garantie oder eine ähnliche Methode zur vollständigen Absicherung einer Risikoexponierung eingesetzt wurde und diese Methode die Anforderungen der Artikel 209 bis 215 erfüllt, so kann der Anbieter des Akkreditivs, der Garantie oder der ähnlichen Methode für die Zwecke der Bewertung der Ausfallwahrscheinlichkeit einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse als Gegenpartei bezüglich der abgesicherten Risikoexponierung angesehen werden.
11. Für die Zwecke des Absatzes 10 werden vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den im nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Gegenparteien garantierte Risikoexponierungen als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat behandelt.
12. Ungeachtet der Absätze 2 bis 11 wird den in Artikel 192 Absatz 3 genannten Risikoexponierungen eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,002 % zugeordnet.
13. Ungeachtet der Absätze 2 bis 12 wird den in Artikel 192 Absatz 3a genannten Risikoexponierungen eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,01 % zugeordnet.
Artikel 200 Typ-1-Exponierungen
1. Liegt die Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen bei oder unter 7 % der gesamten Verluste bei Ausfall bei allen Typ-1-Exponierungen, so errechnet sich die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1-Exponierungen wie folgt:
Dabei gilt: σ bezeichnet die Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen gemäß der Definition in Absatz 4.
2. Liegt die Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen über 7 % der gesamten Verluste bei Ausfall bei allen Typ-1-Exponierungen und bei oder unter 20 % der gesamten Verluste bei Ausfall bei allen Typ-1 Exponierungen, so errechnet sich die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1-Exponierungen wie folgt:
Dabei gilt: σ bezeichnet die Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen.
3. Liegt die Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen über 20 % der gesamten Verluste bei Ausfall bei allen Typ-1-Exponierungen, so entspricht die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- Exponierungen den gesamten Verlusten bei Ausfall bei allen Typ-1-Exponierungen.
4. Die Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt: V bezeichnet die Varianz der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen.
Artikel 201 Varianz der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen19
1. Die Varianz der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen nach Artikel 200 Absatz 4 entspricht der Summe ausVinter undVintra.
2.Vinter errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
3.Vintra errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Unterabschnitt 3
Typ-2-Exponierungen
Artikel 202 Typ-2-Exponierungen
Die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko von Typ-2-Exponierungen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts von Typ-2-Exponierungen um folgenden Betrag ergäbe:
Dabei gilt:
Abschnitt 7
Risikomodul immaterielle Vermögenswerte
Die Kapitalanforderung für das mit immateriellen Vermögenswerten verbundene Risiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:Vintangibles bezeichnet den Betrag der im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 anerkannten und bewerteten immateriellen Vermögenswerte.
Abschnitt 8
Operationelles Risiko
1. Die Kapitalanforderung für das Modul operationelles Risiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Die Basiskapitalanforderung für das operationelle Risiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
3. Die Kapitalanforderung für operationelle Risiken auf der Grundlage verdienter Prämien errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge.
4. Die Kapitalanforderung für operationelle Risiken auf der Grundlage versicherungstechnischer Rückstellungen errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Für die Zwecke dieses Absatzes beinhalten die versicherungstechnischen Rückstellungen nicht die Risikomarge und verstehen sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften.
Abschnitt 9
Anpassung für die Verlustausgleichfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
Artikel 205 Allgemeine Bestimmungen
Die Anpassung nach Artikel 103 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern entspricht der Summe folgender Posten:
Artikel 206 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen
1. Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
2. Die Netto-Basissolvenzkapitalanforderung errechnet sich im Einklang mit Kapitel V Abschnitt 1 Unterabschnitte 1 bis 7 mit allen der folgenden Modifikationen:
3. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b berücksichtigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen etwaige rechtliche, regulatorische oder vertragliche Beschränkungen bezüglich der Ausschüttung der künftigen Überschussbeteiligung.
Artikel 207 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern19
1. Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern entspricht der Veränderung des Werts der latenten Steuern der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die sich aus einem unmittelbaren Verlust eines Betrags ergäbe, der der Summe folgender Posten entspricht:
2. Unbeschadet der Absätze 2a, 2b und 2c ist der Wert der latenten Steuern für die Zwecke des Absatzes 1 gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 zu ermitteln
2a. Kommt es infolge des in Absatz 1 genannten Verlusts zu einem Anstieg der latenten Steueransprüche, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen Anstieg nicht für die Zwecke der dort genannten Anpassung nutzen, es sei denn, sie können der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass in der Zukunft wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, gegen die der Anstieg aufgerechnet werden kann, wobei allem Folgenden Rechnung getragen wird:
2b. Um nachzuweisen, dass künftig wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, legen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine günstigeren Annahmen zugrunde als bei der Bewertung und Inanspruchnahme latenter Steueransprüche nach Artikel 15.
2c. Um nachzuweisen, dass künftig wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, müssen die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zugrunde gelegten Annahmen folgende Bedingungen erfüllen:
2d. Sind die Bestimmungen des Artikels 23 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen annehmen, dass nach dem in Absatz 1 genannten Verlust Maßnahmen des Managements eingeleitet werden.
3. Für die Zwecke des Absatzes 1 ergibt sich aus einem Rückgang der latenten Steuerverbindlichkeiten oder einem Anstieg der latenten Steueransprüche eine negative Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern.
4. Wenn die Berechnung der Anpassung im Einklang mit Absatz 1 eine positive Veränderung der latenten Steuern ergibt, ist die Anpassung null.
5. Wenn es zur Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern notwendig ist, den Verlust nach Absatz 1 seinen Ursachen zuzuordnen, ordnen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Verlust denjenigen Risiken zu, die durch die Basissolvenzkapitalanforderung und die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko erfasst werden. Die Zuordnung entspricht dem Beitrag der Module und Untermodule der Standardformel zur Basissolvenzkapitalanforderung. Nutzt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein internes Partialmodell, bei dem die Anpassung an die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern nicht in den Anwendungsbereich des Modells fällt, steht die Zuordnung im Einklang mit dem Beitrag der nicht in den Anwendungsbereich des Modells fallenden Module und Untermodule der Standardformel zur Basissolvenzkapitalanforderung.
Abschnitt 10
Risikominderungstechniken
Artikel 208 Methoden und Annahmen19
1. Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften, die die Anforderungen der Artikel 209, 211 und 213 erfüllen, übertragen, und dabei eine Absicherung in verschiedenen szenariobasierten Berechnungen nach Titel I Kapitel V Abschnitte 2, 3 und 4 vorgesehen ist, werden die risikomindernden Effekte dieser vertraglichen Vereinbarungen den szenariobasierten Berechnungen so zugeordnet, dass der wirtschaftliche Effekt der geleisteten Absicherungen ohne Doppelzählung erfasst wird. Insbesondere wird die wirtschaftliche Auswirkung der geleisteten Absicherungen bei der Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln in den szenariobasierten Berechnungen erfasst.
2. von Finanzrückversicherungsverträgen gemäß der Definition in Artikel 210 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Anforderungen der Artikel 209, 211 und 213 dieser Verordnung erfüllen, übertragen, werden diese Verträge in den szenariobasierten Berechnungen nach Titel I Kapitel V Abschnitte 2, 3 und 4 dieser Verordnung lediglich in dem Umfang anerkannt, in dem versicherungstechnische Risiken auf die Gegenpartei des Vertrags übertragen werden. Unbeschadet des vorstehenden Satzes werden Finanzrückversicherungsgeschäfte oder ähnliche Vereinbarungen, bei denen die wirksame Risikoübertragung jener eines Finanzrückversicherungsgeschäfts ähnelt, nicht für die Zwecke der Ermittlung der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko gemäß den Artikeln 116 und 147 oder für die Zwecke der Berechnung unternehmensspezifischer Parameter gemäß Abschnitt 13 dieses Kapitels berücksichtigt.
Artikel 209 Qualitative Kriterien19
1. Bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen lediglich Risikominderungstechniken nach Artikel 101 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG, wenn sämtliche folgende qualitative Kriterien erfüllt sind:
2. In der Basissolvenzkapitalanforderung werden lediglich diejenigen Risikominderungstechniken vollständig berücksichtigt, deren Geltungsdauer sich mindestens auf die nächsten zwölf Monate erstreckt und die die in diesem Abschnitt ausgeführten qualitativen Kriterien erfüllen. In allen anderen Fällen werden die Risikominderungstechniken mit einer kürzeren Geltungsdauer als zwölf Monaten, die die in diesem Abschnitt ausgeführten qualitativen Kriterien erfüllen, zeitanteilig für die volle Laufzeit der Risikoexponierung bzw. für die Geltungsdauer der Risikominderungstechnik, sofern diese kürzer ist, berücksichtigt.
3. Wenn vertragliche Vereinbarungen über die Risikominderungstechniken eine kürzere Geltungsdauer als die nächsten zwölf Monate haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beabsichtigt, die betreffende Risikominderungstechnik bei Ablauf durch eine ähnliche Vereinbarung zu ersetzen, oder diese Risikominderungstechnik angepasst wird, um Änderungen hinsichtlich der von ihr erfassten Risikoposition zu berücksichtigen, wird die Risikominderungstechnik in voller Höhe in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt, sofern alle folgenden qualitativen Kriterien erfüllt sind:
Artikel 210 Wirksame Risikoübertragung19
1. Die vertraglichen Vereinbarungen für die Risikominderungstechnik stellen sicher, dass der Umfang der durch sie erreichten Absicherung und die Risikoübertragung klar definiert und unstrittig sind.
2. Die vertragliche Vereinbarung darf nicht zu einem wesentlichen Basisrisiko oder zur Entstehung anderer Risiken führen, es sei denn, dies spiegelt sich in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wider.
3. Das Basisrisiko ist wesentlich, wenn es zu einer fehlerhaften Darstellung des risikomindernden Effekts auf die Basissolvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens führt, die Adressaten dieser Informationen, einschließlich Aufsichtsbehörden, in ihren Entscheidungen oder Beurteilungen beeinflussen könnte.
4. Die Feststellung, dass die vertraglichen Vereinbarungen und die Risikoübertragung im Einklang mit Artikel 209 Absatz 1 Buchstabe a in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar sind, basieren darauf, ob
5. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verschiedene vertragliche Vereinbarungen zur Übertragung von Risiken nutzt, erfüllt jede der vertraglichen Vereinbarungen die in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Anforderungen und erfüllen die vertraglichen Vereinbarungen zusammengenommen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen.
Artikel 211 Risikominderungstechniken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften16 16a 19
1. Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften übertragen, damit die Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt wird, werden die qualitativen Kriterien nach den Artikeln 209 und 210 und die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien erfüllt.
2. Bei Rückversicherungsverträgen muss es sich bei der Gegenpartei handeln um:
3. Wenn eine Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, das nach Abschluss des Rückversicherungsvertrags die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, kann die durch die Risikominderungstechnik der Versicherung geleistete Absicherung für maximal sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenpartei die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, teilweise anerkannt werden. In diesem Fall wird die Wirkung der Risikominderungstechnik um den Prozentsatz herabgesetzt, um den die Solvenzkapitalanforderung unterschritten wird. Sobald die Gegenpartei die Solvenzkapitalanforderung wieder erfüllt, wird die Wirkung der Risikominderungstechnik nicht länger herabgesetzt. Wenn es der Gegenpartei binnen dieses Sechsmonatszeitraums nicht gelingt, die Solvenzkapitalanforderung wieder zu erfüllen, wird die Wirkung der Risikominderungstechnik nicht länger anerkannt. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums feststellt, dass eine erneute Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung durch die Gegenpartei innerhalb dieses Zeitraums unwahrscheinlich ist, erkennt es die Wirkung der Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung nicht länger an.
3a. Unbeschadet des Absatzes 3 wird in Fällen, in denen eine Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, das nach Abschluss des Rückversicherungsvertrags die Mindestkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, die Wirkung der Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung nicht länger anerkannt.
4. Wird das Risiko auf eine Zweckgesellschaft übertragen, so werden die Anforderungen nach Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für die Risikominderungstechnik erfüllt, die in der Basissolvenzkapitalanforderung zu berücksichtigen ist; ist die von einer Zweckgesellschaft verlangte vollständige Kapitaldeckung nach Abschluss der Vereinbarung nicht mehr gegeben, kann die durch die Risikominderungstechnik der Versicherung geleistete Absicherung teilweise anerkannt werden, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen kann, dass die Vorgabe der vollständigen Kapitaldeckung innerhalb von drei Monaten wieder eingehalten wird; zu diesem Zweck wird die Wirkung der Risikominderungstechnik um den Prozentsatz der aggregierten maximalen Risikoexponierung der Zweckgesellschaft nach Artikel 326 herabgesetzt, die nicht durch die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft oder einen gleichwertigen Betrag abgedeckt ist, wenn Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet.
5. Wird einer Zweckgesellschaft nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG ein Risiko übertragen, so wird die Risikominderungstechnik nur dann in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt, wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats den Anforderungen des Artikels 211 Absatz 2 jener Richtlinie gleichwertig sind und von der Zweckgesellschaft eingehalten werden.
6. Wird einer von einer Aufsichtsbehörde in einem Drittstaat beaufsichtigten Zweckgesellschaft ein Risiko übertragen, so wird die Risikominderungstechnik nur dann in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt, wenn die Zweckgesellschaft Anforderungen einhält, die den Anforderungen des Artikels 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind.
Artikel 212 Risikoübertragung über Kapitalmarktinstrumente19
1. Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Risiken übertragen, damit die Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung in anderen als den in Artikel 211 Absatz 1 genannten Fällen berücksichtigt wird, einschließlich Übertragungen durch den Kauf oder die Ausgabe von Finanzinstrumenten, so werden zusätzlich zu den in den Artikeln 209 und 210 bestimmten Kriterien die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten qualitativen Kriterien erfüllt.
2. Die Risikominderungstechnik steht im Einklang mit den schriftlichen Leitlinien des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zum Risikomanagement gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.
3. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist in der Lage, die Vermögenswerte, der Risikominderungstechnik unterliegende Verbindlichkeiten und, falls die Risikominderungstechnik die Verwendung von Finanzinstrumenten umfasst, die Finanzinstrumente zuverlässig im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG zu bewerten.
4. Beinhaltet die Risikominderungstechnik die Verwendung von Finanzinstrumenten, wurde den Finanzinstrumenten eine Bonitätseinstufung von 3 oder besser im Einklang mit Abschnitt 2 Kapitel I dieses Titels zugeordnet.
5. Handelt es sich bei der Risikominderungstechnik nicht um ein Finanzinstrument, so wurde den Gegenparteien der Risikominderungstechnik eine Bonitätseinstufung von 3 oder besser im Einklang mit Abschnitt 2 Kapitel I dieses Titels zugeordnet.
Artikel 213 Status der Gegenparteien19
1. Werden die in Artikel 211 Absatz 1 oder Artikel 212 Absätze 4 und 5 genannten qualitativen Kriterien nicht eingehalten, so berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung lediglich diejenigen Risikominderungstechniken, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels wird die Finanzsicherheit nur dann in dem Umfang berücksichtigt, in dem die Sicherheit die Risikoexponierung abdeckt, wenn der Wert der Sicherheit im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG geringer als der Wert der Risikoexponierung insgesamt ist.
Artikel 214 Finanzsicherheiten
1. Bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung werden Finanzsicherheiten nur dann anerkannt, wenn zusätzlich zu den qualitativen Kriterien der Artikel 209 und 210 die folgenden Kriterien erfüllt sind:
2. Entspricht eine Finanzsicherheit der Definition in Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b und beinhaltet sie von einem Verwahrer oder einem Dritten gehaltene Sicherheiten, stellt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicher, dass sämtliche folgenden Kriterien erfüllt sind:
Artikel 215 Garantien
Bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung werden Garantien nur dann anerkannt, wenn auf sie explizit in diesem Kapital Bezug genommen wird und wenn zusätzlich zu den qualitativen Kriterien der Artikel 209 und 210 sämtliche folgenden Kriterien erfüllt sind:
Abschnitt 11
Sonderverbände
Artikel 216 Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Falle von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios
1. Im Falle von im Einklang mit Artikel 81 Absatz 1 dieser Verordnung festgestellten Sonderverbänden oder falls Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Genehmigung erhalten haben, eine Matching-Anpassung auf die risikolose Zinskurve im Einklang mit Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG anzuwenden, nehmen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Anpassung der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der in Artikel 217 dieser Verordnung ausgeführten Methode vor.
2. Hat jedoch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG auf Sonderverbände erhalten, nimmt es keine Anpassung der Berechnung im Einklang mit Artikel 217 dieser Verordnung vor, sondern stützt die Berechnung auf die Annahme einer vollständigen Diversifizierung in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Sonderverbände und den Rest des Unternehmens.
Artikel 217 Methode zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios16
1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen eine fiktive Solvenzkapitalanforderung für jeden Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio sowie für den übrigen Teil des Unternehmens, so als wären diese Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und der übrige Teil des Unternehmens getrennte Unternehmen.
2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre Solvenzkapitalanforderung als Summe der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für jeden Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio sowie für den übrigen Teil des Unternehmens.
3. Wenn die Berechnung der Kapitalanforderung für ein Risikomodul oder Untermodul der Basissolvenzkapitalanforderung auf der Auswirkung eines Szenarios auf die Basiseigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens basiert, wird die Auswirkung des Szenarios auf die Basiseigenmittel auf der Ebene des Sonderverbands, des Matching-Adjustment-Portfolios und des übrigen Teils des Unternehmens berechnet.
4. Die Basiseigenmittel auf Ebene des Sonderverbands oder Matching-Adjustment-Portfolio sind diejenigen gebundenen Eigenmittelbestandteile, die die Definition von Basiseigenmitteln in Artikel 88 der Richtlinie 2009/138/EG für den betreffenden Sonderverband erfüllen.
5. Wenn der Sonderverband Vereinbarungen über eine Gewinnbeteiligung enthält, wenden die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Anpassung der Solvenzkapitalanforderung den folgenden Ansatz an:
6. Ungeachtet des Absatzes 1 wird die fiktive Solvenzkapitalanforderung für jeden Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio unter Verwendung jener szenariobasierten Berechnungen berechnet, in denen die Basiseigenmittel für das gesamte Unternehmen am stärksten negativ beeinflusst werden.
7. Für die Zwecke der Ermittlung des Szenarios, in dem die Basiseigenmittel für das gesamte Unternehmen am stärksten negativ beeinflusst werden, berechnet das Unternehmen zunächst die Summe aus den Ergebnissen der Auswirkungen der Szenarien auf die Basiseigenmittel auf Ebene der einzelnen Sonderverbände und Matching- Adjustment-Portfolios im Einklang mit den Absätzen 3 und 5. Die Summen auf Ebene der einzelnen Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios werden miteinander sowie zu den Ergebnissen der Auswirkung der Szenarien auf die Basiseigenmittel im übrigen Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens addiert.
8. Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für jeden Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio ergibt sich durch Aggregation der Kapitalanforderungen für jedes Untermodul und Risikomodul der Basissolvenzkapitalanforderung.
9. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen an, dass zwischen jedem Sonderverband und Matching-Adjustment-Portfolio und dem übrigen Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens keine Risikodiversifikation besteht.
Abschnitt 12
Unternehmensspezifische Parameter
Artikel 218 Untergruppe von Standardparametern, die durch unternehmensspezifische Parameter ersetzt werden können19
1. Zur Untergruppe von Standardparametern, die gemäß Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG durch unternehmensspezifische Parameter ersetzt werden können, zählen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen nicht beide unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Standardparameter für ein und dasselbe Segment oder beide unter Buchstabe c Ziffern ii und iii genannten Standardparameter für ein und dasselbe Segment ersetzen.
2. Ein Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag oder ein Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag für ein Segment gelten als anerkennungsfähig, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:"
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff, Schadenexzedenten-Rückversicherung" auch Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, die eine mit einem Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag vergleichbare Risikoübertragung vorsehen;, Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag" bezeichnet auch Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, die eine mit einem Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag vergleichbare Risikoübertragung vorsehen.
3. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehrere Schadenexzedenten-Rückversicherungsverträge oder mehrere Jahresüberschaden-Rückversicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeder einzelne die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Anforderung erfüllt und die zusammen die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen, werden diese Verträge zusammen als ein einziger anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag oder gegebenenfalls als ein einziger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag betrachtet.
4. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und d ist ein Inflationsrisiko dann als wesentlich zu betrachten, wenn seine Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der Kapitalanforderung für das Revisionsrisiko den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der betreffenden Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte.
Artikel 219 Datenanforderungen16
1. Die bei der Berechnung unternehmensspezifischer Parameter verwendeten Daten werden nur dann als vollständig, exakt und angemessen betrachtet, wenn sie folgenden Kriterien genügen:
2. Werden externe Daten verwendet, müssen diese folgenden zusätzlichen Kriterien genügen:
Artikel 220 Standardisierte Methoden zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter19
1. Berechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensspezifische Parameter, verwenden sie für jeden einzelnen Parameter die in Anhang XVII genannten standardisierten Methoden:
2. Ist ein Unternehmen in der Lage, mehr als eine standardisierte Methode zu verwenden, wählt es diejenige Methode, die mit Blick auf die Erfüllung der in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kalibrierungsanforderungen die genauesten Ergebnisse liefert.
Kann ein Unternehmen jedoch nicht nachweisen, dass eine bestimmte standardisierte Methode hinsichtlich der Genauigkeit der Ergebnisse den anderen standardisierten Methoden zur Berechnung eines unternehmensspezifischen Parameters überlegen ist, wird diejenige Methode verwendet, die die konservativsten Ergebnisse liefert.
Abschnitt 13
Verfahren für die Aktualisierung der Korrelationsparameter
1. Die Aufsichtsbehörden erheben die quantitativen unternehmensspezifischen Daten, die zur Ermittlung von Abhängigkeiten zwischen den in Artikel 309 Absatz 8 genannten Risiken erforderlich sind, und stellen sie der EIOPa alljährlich zum Zwecke der Aktualisierung der Korrelationsparameter zur Verfügung.
2. Die EIOPa kann die in Absatz 1 genannten Daten im Hinblick auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Aktualisierung der Korrelationsparameter analysieren.
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(Stand: 17.08.2021)
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