umwelt-online: Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - (Solvabilität II)(4)

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Kapitel III
Überwachung der Solvabilität von Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement

Artikel 351 Bewertung der Bedingungen: Kriterie

1. Bei der Prüfung, ob Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens gemäß Artikel 236 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG das Tochterunternehmen einschließen, untersuchen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob nachstehende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagement-Funktion nach Artikel 44 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG liegt in Bezug auf das Tochterunternehmen in signifikantem Umfang beim Mutterunternehmen, das heißt dieses nimmt den Großteil der Aufgaben der Risikomanagement-Funktion gemäß Artikel 269 wahr;
  2. die Compliance-Funktion nach Artikel 46 der Richtlinie 2009/138/EG liegt in Bezug auf das Tochterunternehmen in signifikantem Umfang beim Mutterunternehmen, das heißt dieses nimmt den Großteil der Aufgaben der Compliance-Funktion gemäß Artikel 270 wahr;
  3. das Tochterunternehmen erfüllt in Bezug auf Risikomanagement und Compliance-Tätigkeiten des Mutterunternehmens die Anforderungen an das Outsourcing gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2009/138/EG.

2. Bei der Prüfung, ob das Tochterunternehmen gemäß Artikel 236 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG vorsichtig geführt wird, untersuchen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob nachstehende Kriterien erfüllt sind:

  1. das Governance-System der Gruppe nach Artikel 246 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend wirksam und führt nicht zu einer mit einer erheblichen Abweichung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie vergleichbaren Situation;
  2. das Governance-System des Tochterunternehmens nach Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend wirksam und führt nicht zu einer mit einer erheblichen Abweichung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG vergleichbaren Situation;
  3. das Governance-System des Tochterunternehmens nach Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG wird nicht durch die das Tochterunternehmen erfassenden Risikomanagement- und Compliance-Funktionen des Mutterunternehmens beeinträchtigt.

Artikel 352 Bewertung der Bedingungen: Verfahre

1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "die betroffenen Aufsichtsbehörden" die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz der Tochterunternehmen befindet, für die die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 der Richtlinie 2009/138/EG beantragt wurde.

2. Beschließt das Mutterunternehmen, Anträge in Bezug auf mehrere Tochterunternehmen gleichzeitig zu stellen, so treffen die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 237 der Richtlinie 2009/138/EG eine gemeinsame Entscheidung über diese Anträge.

Artikel 353 Bewertung von Krisensituationen: Kriterie

Bei der Prüfung, ob eine Krisensituation im Sinne von Artikel 239 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorliegt, untersucht die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, ob eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1. der Zeitaufwand für Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Konsultationen innerhalb des Kollegiums würde die Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen gefährden;

2. eine Verzögerung bei der Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen wird wahrscheinlich dazu führen, dass sich die finanziellen Bedingungen des Tochterunternehmens weiter verschlechtern, so dass diesem die Gefahr droht, in den folgenden drei Monaten seine Mindestkapitalanforderung nicht mehr zu erfüllen.

Kapitel IV
Koordinierung der Gruppenaufsicht

Abschnitt 1
Aufsichtskollegien

Artikel 354 Mitwirkung der Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen

1. Für die Zwecke von Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG bezeichnet der Begriff "bedeutende Zweigniederlassung" eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, die zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen am jüngsten verfügbaren konsolidierten Abschluss der Gruppe, 5 % der jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe;
  2. die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen an den jüngsten verfügbaren Abschlüssen, 5 % der im Lebensversicherungsgeschäft, im Nichtlebensversicherungsgeschäft oder in beiden Bereichen jährlich insgesamt verbuchten Bruttoprämieneinnahmen im Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ersucht auf eigene Initiative oder, wenn die Zweigniederlassung mindestens eine der unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt, auf begründeten Antrag der für die Beaufsichtigung der betreffenden Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsbehörde diese Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.

2. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag einer für die Beaufsichtigung eines verbundenen Unternehmens der Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörde diese für die Beaufsichtigung eines verbundenen Unternehmens der Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden ersuchen, wenn sie dies im Interesse eines wirksamen Informationsaustauschs und zur Erleichterung der Gruppenaufsicht für zweckmäßig hält.

Artikel 355 Koordinierungsvereinbarungen

1. Die Koordinierungsvereinbarungen gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG werden schriftlich getroffen.

2. In den Koordinierungsvereinbarungen wird im Hinblick auf die Unternehmensfortführung und auf Krisensituationen Folgendes festgelegt:

  1. die Mindestinformationen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln oder von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden weiterzuleiten sind;
  2. Sprache und Häufigkeit der Informationen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln oder von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden weiterzuleiten sind;
  3. Sprache und Häufigkeit des Informationsaustauschs mit anderen betroffenen Behörden;
  4. die Verpflichtung zur Verabschiedung eines mindestens einmal jährlich zu überarbeitenden und mit dem Kollegium der Aufsichtsbehörden abzustimmenden Arbeitsplans für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten des Kollegiums in den folgenden 12 Monaten;
  5. einen Notfallplan, auf den sich das Kollegium der Aufsichtsbehörden einigt.

3. Der Notfallplan nach Absatz 2 Buchstabe e wird auf die spezifischen Risiken der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe abgestimmt. Der Plan enthält Bestimmungen über folgende Elemente:

  1. Feststellung des Bestehens einer Krisensituation;
  2. Vorbereitung der Krisenbewältigung;
  3. Krisenbewertung;
  4. Krisenbewältigung;
  5. externe Kommunikation.

4. Der Notfallplan sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden folgende Informationen untereinander austauschen, sobald diese vorliegen:

  1. Beschreibung der Krisensituation mit Angabe etwaiger Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer und die Finanzmärkte;
  2. Mitteilung der Unternehmen der Gruppe, die von der Krisensituation nach Buchstabe a betroffen sind, mit Angabe relevanter Informationen über ihre finanzielle Lage;
  3. Überblick über die Maßnahmen, die die Gruppe in Reaktion auf die Krisensituation nach Buchstabe a getroffen hat;
  4. Überblick über jegliche Maßnahmen, die eine der betroffenen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Krisensituation nach Buchstabe a getroffen hat, und Beschreibung etwaiger nationaler Maßnahmen zur Bewältigung und Überwindung der Krise.

5. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 2 werden vom Kollegium der Aufsichtsbehörden regelmäßig getestet und überprüft.

Artikel 356 Aufsichtliche Genehmigung gruppenspezifischer Parameter

1. Anträge auf Nutzung gruppenspezifischer Parameter gemäß Artikel 338 stellt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft (für die Zwecke dieses Artikels als "Antragsteller" bezeichnet) schriftlich bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder in einer Sprache, der die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorher zugestimmt hat.

2. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Eingang des Antrags und leitet diesen an die anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden weiter.

3. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung erst nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden. Im Anschluss an diese Konsultation entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über den Antrag. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden mit. Die Entscheidung ergeht schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und in einer anderen Sprache, die von den anderen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird.

Abschnitt 2
Informationsaustausch

Artikel 357 Systematisch auszutauschende Informationen

1. Die Aufsichtsbehörden tauschen im Kollegium die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen systematisch aus, es sei denn, sie beschließen im Rahmen einer Koordinierungsvereinbarung gemäß Artikel 355 Absatz 2 Buchstabe a, dass Teile der Informationen für die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums nicht erforderlich sind. Der Austausch erfolgt entweder durch Übermittlung der Informationen oder durch Erleichterung des Zugangs zu den Informationen.

2. Die anderen Aufsichtsbehörden tauschen im Kollegium der Aufsichtsbehörden mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in Bezug auf jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das unter die Gruppenaufsicht fällt, systematisch folgende Informationen aus:

  1. den Bericht über Solvabilität und Finanzlage, es sei denn, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ihre Zustimmung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen der Gruppe in einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage erteilt;
  2. den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht sowie alle relevanten jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen;
  3. die im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Ebene der einzelnen Unternehmen gezogenen Schlussfolgerungen der betreffenden Aufsichtsbehörde.

3. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde tauscht mit den anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums die folgenden Informationen systematisch aus:

  1. in Bezug auf das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft:
    1. den Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe;
    2. den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht für die Gruppe sowie alle relevanten jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen für die Gruppe;
    3. die im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Gruppenebene gezogenen Schlussfolgerungen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde;
  2. in Bezug auf jedes verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das unter die Gruppenaufsicht fällt, die in Absatz 2 genannten Informationen.

Abschnitt 3
Nationale oder regionale Aufsicht von Teilgruppen

Artikel 358

Gestatten Mitgliedstaaten es Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 216 oder 217 der Richtlinie 2009/138/EG, für eine Teilgruppe die Gruppenaufsicht durchzuführen, so bleiben solche Entscheidungen der Aufsichtsbehörden auf Fälle beschränkt, die dies aufgrund objektiver Unterschiede hinsichtlich der Geschäfte, der Organisation oder des Risikoprofils zwischen der Untergruppe und der Gruppe rechtfertigen.

Kapitel V
Veröffentlichungen

Abschnitt 1
Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe

Artikel 359 Aufbau und Inhalt

Die Artikel 290 bis 298 gelten für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe, den beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen müssen. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe umfasst die folgenden Informationen:

  1. In Bezug auf die Tätigkeiten und Ergebnisse der Gruppe:
    1. eine Beschreibung der rechtlichen Struktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich einer Beschreibung aller Tochterunternehmen, wesentlichen verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und bedeutenden Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung;
    2. qualitative und quantitative Angaben zu relevanten Vorgängen und Transaktionen innerhalb der Gruppe;
  2. in Bezug auf das Governance-System der Gruppe:
    1. eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Risikomanagement- und internen Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, gemäß Artikel 246 der Richtlinie 2009/138/EG einheitlich umgesetzt werden;
    2. gegebenenfalls eine Erklärung, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft von der in Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht;
    3. Angaben zu wesentlichen gruppeninternen Outsourcing-Vereinbarungen;
  3. in Bezug auf das Risikoprofil der Gruppe: qualitative und quantitative Informationen über jede signifikante Risikokonzentration auf Gruppenebene nach Artikel 376;
  4. in Bezug auf die Bewertung der Gruppe für Solvabilitätszwecke: im Falle wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und wichtigsten Annahmen, die hinsichtlich der Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke auf Gruppenebene verwendet werden, und denen, die bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke eines Tochterunternehmens hinsichtlich seiner Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten auf Ebene des Tochterunternehmens verwendet werden, eine quantitative und qualitative Erläuterung solcher wesentlichen Unterschiede;
  5. in Bezug auf das Kapitalmanagement der Gruppe:
    1. Angaben zur Verwendung von Methode 1 oder Methode 2 nach den Artikeln 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe und bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 Angabe der verbundenen Unternehmen, für die Methode 2 verwendet wird;
    2. qualitative und quantitative Informationen über signifikante Beschränkungen der Fungibilität und Übertragbarkeit anrechnungsfähiger Eigenmittel zur Deckung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe;
    3. bei Verwendung von Methode 1 zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe Angaben zum Umfang der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe mit getrennter Angabe der Beträge nach Artikel 336;
    4. qualitative und quantitative Informationen über die wesentlichen Ursachen von Diversifizierungseffekten auf Gruppenebene;
    5. gegebenenfalls die Summe der Beträge nach Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG;
    6. gegebenenfalls eine Beschreibung der Unternehmen, die durch ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe erfasst werden;
    7. sofern relevant, eine Beschreibung der wichtigsten Unterschiede zwischen internen Modellen, die auf Ebene einzelner Unternehmen und solchen, die zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verwendet werden.

Artikel 360 Sprachen

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe in der Sprache bzw. den Sprachen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden.

2. Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, den Bericht nach Absatz 1 in einer anderen, von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache zu veröffentlichen, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird.

3. Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Amtssprache bzw. Amtssprachen sich von der Sprache bzw. den Sprachen, in denen der Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht wird, unterscheiden, so veröffentlicht das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Übersetzung der Zusammenfassung dieses Berichts in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 361 Nichtoffenlegung von Informationen

Artikel 299 gilt für die Nichtoffenlegung von Informationen im Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften.

Artikel 362 Fristen

Artikel 300 gilt für die Veröffentlichung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die Fristen nach Artikel 300 um sechs Wochen verlängert.

Artikel 363 Aktualisierungen

1. Sind beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dazu verpflichtet, zweckmäßige Angaben zu Art und Auswirkungen wichtiger Entwicklungen, die die Relevanz ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe erheblich verändern, zu veröffentlichen, so liefern sie eine aktualisierte Fassung des betreffenden Berichts. Die Artikel 359, 360 und 361 gelten für diese aktualisierte Fassung.

2. Unbeschadet der Anforderungen zur sofortigen Unterrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist jede aktualisierte Fassung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe so bald wie möglich nach Eintreten der wichtigen Entwicklung nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

Artikel 364 Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichbarer Informationen

Artikel 303 gilt für die Offenlegung vergleichbarer Informationen durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften.

Abschnitt 2
Einziger Bericht über Solvabilität und Finanzlage

Artikel 365 Aufbau und Inhalt

1. Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage, so gelten die Anforderungen dieses Abschnitts.

2. Der einzige Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält eine getrennte Darstellung der gemäß Artikel 256 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zu veröffentlichenden Informationen auf Gruppenebene sowie der gemäß den Artikeln 51, 53, 54 und 55 der genannten Richtlinie für jedes durch diesen Bericht erfasste Tochterunternehmen zu veröffentlichenden Informationen.

3. Die Informationen auf Gruppenebene und die Informationen für jedes durch den Bericht erfasste Tochterunternehmen folgen der in Anhang XX beschriebenen Struktur. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften können bei Vorlage eines Teils der für ein erfasstes Tochterunternehmen zu veröffentlichenden Informationen beschließen, auf Informationen auf Gruppenebene zu verweisen, wenn diese in Art und Umfang gleichwertig sind.

Artikel 366 Sprachen

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage in der Sprache bzw. den Sprachen vor, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden.

2. Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst vom beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, den Bericht nach Absatz 1 in einer weiteren, von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache zu veröffentlichen, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird.

3. Hat eines der im einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage erfassten Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Amtssprache bzw. Amtssprachen sich von der Sprache bzw. den Sprachen, in denen dieser Bericht gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht wird, unterscheiden, so kann die betroffene Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Gruppe selbst vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, in diesen Bericht eine Übersetzung der Informationen über das betreffende Tochterunternehmen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats aufzunehmen. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft veröffentlicht folgende Informationen in einer Übersetzung in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats:

  1. die Zusammenfassung der Informationen des Berichts bezüglich der Gruppe;
  2. die Informationen dieses Berichts bezüglich des betreffenden Tochterunternehmens, es sei denn, die betroffene Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich eine Ausnahme gewährt.

Artikel 367 Nichtveröffentlichung von Informationen

1. Artikel 361 gilt für die Informationen auf Ebene der Gruppe.

2. Artikel 299 gilt für die Informationen über Tochterunternehmen der Gruppe.

Artikel 368 Fristen

Artikel 300 gilt für die Fristen für die Veröffentlichung des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 300 genannten Fristen während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 um sechs Wochen verlängert.

Artikel 369 Aktualisierungen

1. Sind beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dazu verpflichtet, Angaben zu Art und Auswirkungen wichtiger Entwicklungen, die die Relevanz ihres einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage erheblich verändern, zu veröffentlichen, so liefern sie eine aktualisierte Fassung des betreffenden Berichts. Die Artikel 365, 366 und 367 gelten für diese aktualisierte Fassung.

2. Unbeschadet der Anforderungen zur sofortigen Unterrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist jede aktualisierte Fassung des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage so bald wie möglich nach Eintreten der wichtigen Entwicklung gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen.

Artikel 370 Verweise

1. Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaftenoder gemischte Finanzholdinggesellschaften einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage nur in Bezug auf einige ihrer Tochterunternehmen, so gelten folgende Anforderungen:

  1. die anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, nehmen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage einen Verweis auf den veröffentlichten einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf;
  2. die gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten einzigen Berichte über Solvabilität und Finanzlage enthalten einen Verweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage dieser anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

2. Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaftenoder gemischte Finanzholdinggesellschaften keinen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage, so nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage einen Verweis auf die gemäß Artikel 256 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten Berichte über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe auf.

Artikel 371 Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichbarer Informationen

Artikel 303 gilt für die Veröffentlichung vergleichbarer Informationen durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften.

Kapitel VI
Aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe

Abschnitt 1
Regelmäßige Berichterstattung

Artikel 372 Elemente und Inhalte

1. Die Artikel 304 bis 311 gelten für die Informationen, die beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorlegen müssen. Sind sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der vierteljährlichen Berichtspflicht befreit, so sind in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht der Gruppe lediglich jährliche quantitative Vorlagen aufzunehmen. Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung umfasst nicht die Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Berichten, wenn sämtliche Unternehmen der Gruppe gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG davon befreit sind.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht der Gruppe enthält folgende ergänzende Informationen:

  1. in Bezug auf die Tätigkeiten und Ergebnisse der Gruppe:
    1. ein Verzeichnis sämtlicher Tochterunternehmen, verbundenen Unternehmen und Zweigniederlassungen;
    2. eine Beschreibung der Tätigkeiten und Quellen von Gewinnen und Verlusten für jedes wesentliche verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und für jede bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung;
    3. eine Beschreibung des Beitrags jedes Tochterunternehmens zum Erreichen der strategischen Ziele der Gruppe;
    4. qualitative und quantitative Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit der Gruppe, den Betrag der Transaktionen während des Berichtszeitraums und die ausstehenden Salden zu Ende des Berichtszeitraums;
  2. in Bezug auf das Governance-System der Gruppe:
    1. eine Beschreibung der Erfüllung der Anforderungen von Artikel 246 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG durch die internen Kontrollsysteme der Gruppe;
    2. gegebenenfalls Informationen über die Tochterunternehmen, die bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt werden;
    3. qualitative und quantitative Angaben zu wesentlichen Einzelrisiken auf Gruppenebene;
  3. in Bezug auf das Kapitalmanagement der Gruppe:
    1. qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden;
    2. qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaften, Versicherungsholdinggesellschaften, zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungsunternehmen in der Gruppe, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden;
    3. qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderungen und Eigenmittel für jedes verbundene Unternehmen, bei dem es sich um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Verwalter alternativer Investmentfonds oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden;
    4. qualitative und quantitative Informationen über die fiktive Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für jedes verbundene, nicht regulierte Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt und bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird;
    5. qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden. Kommt im Fall eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig betrachtet wird, Methode 2 im Sinne von Artikel 233 der genannten Richtlinie zur Anwendung, sind die Solvenzkapitalanforderung und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der durch das betreffende Drittland festgelegten Anforderungen getrennt anzugeben;
    6. qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für jedes andere verbundene Unternehmen, das bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird;
    7. eine Beschreibung der Zweckgesellschaften in der Gruppe, die den Anforderungen von Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG genügen;
    8. eine Beschreibung von Zweckgesellschaften innerhalb der Gruppe, die durch die Aufsichtsbehörde eines Drittlands reguliert werden und Anforderungen entsprechen, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Anforderungen gleichwertig sind; anhand der Beschreibung der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommenen Überprüfung soll festgestellt werden können, ob die Anforderungen, denen die betreffenden Zweckgesellschaften im Drittland unterliegen, den Anforderungen von Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind;
    9. eine Beschreibung jeder Zweckgesellschaft innerhalb der Gruppe außer den unter den Ziffern vii und viii genannten Zweckgesellschaften mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Solvabilitätsanforderung und die Eigenmittel des betreffenden Unternehmens, soweit dieses bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird;
    10. sofern relevant, für alle verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden, qualitative und quantitative Informationen über die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG durch diese Unternehmen;
    11. sofern relevant, qualitative und quantitative Informationen über die in Artikel 222 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Eigenmittelbestandteile, die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, für die die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, effektiv nicht bereitgestellt werden können, einschließlich einer Beschreibung der Anpassung der Eigenmittel der Gruppe;
    12. sofern relevant, qualitative Informationen über die Gründe für die Einstufung der in Artikel 332 und 333 genannten Eigenmittelbestandteile.

Artikel 373 Fristen16

Artikel 312 gilt für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 312 genannten Fristen um sechs Wochen verlängert, nicht jedoch in Bezug auf den aufsichtlichen ORSA-Bericht.

Artikel 374 Sprachen

Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe in einer von den betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird, vorzunehmen.

Artikel 375 Ergänzende vorläufige Informationen über Gruppen16

1. Ergänzend zu den in diesem Kapitel festgelegten Pflichten bezüglich der aufsichtlichen Berichterstattung der Gruppe findet im ersten Jahr der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 311 Absatz 3 der genannten Richtlinie auf beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften Artikel 314 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung. Die in Artikel 314 Absatz 1 genannten Informationen werden für die Zwecke dieses Artikel der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgelegt.

2. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz nach Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.

Abschnitt 2
Berichterstattung über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen

Artikel 376 Erhebliche Risikokonzentrationen (Definition, Ermittlung und Schwellenwerte)16 16a

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften betrachten Risikokonzentrationen, die die Solvabilität oder Liquidität der Gruppe in Gefahr bringen können, als erhebliche Risikokonzentrationen.

2. Für die Zwecke der Ermittlung erheblicher Risikokonzentrationen berücksichtigen beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften zumindest direkte und indirekte Exponierungen von Unternehmen der Gruppe gegenüber:

  1. einzelnen Gegenparteien;
  2. Gruppen einzelner, aber miteinander verbundener Gegenparteien wie Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe;
  3. bestimmte Regionen oder Branchen;
  4. Naturkatastrophen oder Katastrophen.

3. Bei der Festlegung angemessener Schwellenwerte für die Meldung erheblicher Risikokonzentrationen in einer bestimmten Gruppe berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendes:

  1. die Solvabilität und Liquidität der Gruppe;
  2. die Komplexität der Struktur der Gruppe;
  3. die Bedeutung regulierter Unternehmen aus anderen Finanzbranchen oder nicht regulierter Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen;
  4. die Diversifizierung des Anlagenportfolios der Gruppe;
  5. die Diversifizierung der Versicherungstätigkeiten der Gruppe nach Regionen und/oder Geschäftsbereichen.

Artikel 377 Bedeutende gruppeninterne Transaktionen (Definition, Ermittlung)

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften betrachten gruppeninterne Transaktionen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Solvabilität oder Liquidität der Gruppe oder eines der an diesen Transaktionen beteiligten Unternehmen als bedeutende gruppeninterne Transaktionen.

2. Für die Zwecke der Ermittlung bedeutender gruppeninterner Transaktionen berücksichtigen beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften zumindest Folgendes:

  1. Anlagen;
  2. Salden zwischen Unternehmen, einschließlich Darlehen, Forderungen und Regelungen für eine zentralisierte Verwaltung von Vermögenswerten oder Barmitteln;
  3. Garantien und Verpflichtungen wie Kreditbriefe;
  4. Derivattransaktionen;
  5. Dividenden, Kupons und andere Zinszahlungen;
  6. Rückversicherungsgeschäfte;
  7. Erbringung von Dienstleistungen oder Kostenteilungsvereinbarungen;
  8. Erwerb, Verkauf oder Verpachtung von Vermögenswerten.

Titel III
Gleichwertigkeit von Drittlandssystemen und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland

Artikel 378 Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittlandssystemen

Die Gleichwertigkeit des für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland geltenden Solvabilitätssystems des betreffenden Drittlands mit den Anforderungen von Titel I der Richtlinie 2009/138/EG wird anhand folgender Kriterien bewertet:

  1. Die Aufsichtsbehörden des Drittlands sind durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften befugt, die Rückversicherungstätigkeiten einheimischer Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen wirksam zu beaufsichtigen und erforderlichenfalls Sanktionen zu verhängen oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;
  2. die Aufsichtsbehörden des Drittlands verfügen über die nötigen Mittel, einschlägigen Erfahrungen, Kapazitäten, einschließlich finanzieller und personeller Mittel, und ein Mandat für einen wirksamen Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnort;
  3. die Aufsichtsbehörden des Drittlands tragen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben den Auswirkungen, die ihre Entscheidungen ausgehend von den verfügbaren Informationen insbesondere in Krisensituationen auf die Stabilität der weltweiten Finanzsysteme haben können, in gebührender Weise Rechnung;
  4. die Aufsichtsbehörden des Drittlands tragen möglichen prozyklischen Wirkungen ihrer Maßnahmen bei außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten Rechnung;
  5. die Aufnahme der Tätigkeit der Rückversicherung setzt in dem betreffenden Drittland eine vorherige Zulassung auf der Grundlage klarer, objektiver und öffentlich verfügbarer, schriftlich festgelegter Standards voraus;
  6. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, ein wirksames Governance-System, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet und folgende Elemente vorschreibt:
    1. eine angemessene, transparente Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung und angemessener Trennung der Zuständigkeiten,
    2. Anforderungen zur Gewährleistung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, die den Anforderungen nach Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind,
    3. wirksame Verfahren zur Gewährleistung der zeitnahen Übermittlung von Informationen sowohl innerhalb des Unternehmens als auch an die zuständigen Aufsichtsbehörden,
    4. Anforderungen zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen oder Tätigkeiten;
  7. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagementsystems, einschließlich:
    1. Strategien, Verfahren und internen Berichterstattungsmechanismen, die erforderlich sind, um Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, auf Einzelbasis und in aggregierter Form kontinuierlich und unter Berücksichtigung der Interdependenzen zu ermitteln, zu messen, zu überwachen, zu managen und zu melden;
    2. eines wirksamen Systems der internen Kontrolle;
  8. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, die Einrichtung und Weiterführung einer wirksamen Risikomanagementfunktion, Compliance-Funktion, internen Revisionsfunktion und versicherungsmathematischen Funktion;
  9. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen:
    1. die Bereitstellung aller für Beaufsichtigungszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden von Drittländern;
    2. mindestens einmal im Jahr die Veröffentlichung eines Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der dem Bericht gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig ist;
  10. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass vorgeschlagene Änderungen der Unternehmenspolitik oder der Führung einheimischer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, oder Änderungen der qualifizierten Beteiligungen an solchen Unternehmen mit einer weiterhin soliden und vorsichtigen Führung dieser Unternehmen vereinbar sind;
  11. die Bewertung der Finanzlage einheimischer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, erfolgt anhand solider wirtschaftlicher Grundsätze, und die Solvabilitätsanforderungen beruhen auf einer wirtschaftlichen Bewertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
  12. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, das Halten angemessener Finanzmittel und die Erfüllung folgender Anforderungen:
    1. die betreffenden Unternehmen bilden versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Rückversicherungsverträgen,
    2. zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltene Vermögenswerte werden im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung der offen gelegten strategischen Ziele angelegt,
    3. die betreffenden Unternehmen tätigen Anlagen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente, deren Risiken sie angemessen ermitteln, messen, überwachen, managen, steuern und melden können,
    4. die betreffenden Unternehmen erfüllen Kapitalanforderungen in einem Umfang, der dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Umfang gleichwertig ist und gewährleistet, dass im Falle signifikanter Verluste Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte angemessen geschützt sind und fällige Zahlungen weiterhin erhalten,
    5. die betreffenden Unternehmen halten Kapital in einer bestimmten Mindesthöhe, bei deren Unterschreitung unmittelbar die höchste Stufe aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ausgelöst wird,
    6. die betreffenden Unternehmen erfüllen die Kapitalanforderungen nach den Ziffern iv und v mit Eigenmitteln ausreichender Qualität, die den Ausgleich signifikanter Verluste ermöglichen; die von den Aufsichtsbehörden als Eigenmittel hoher Qualität anerkannten Eigenmittel gleichen Verluste sowohl im Falle der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch im Falle einer Liquidation aus;
  13. das Solvabilitätssystem des Drittlands umfasst risikobasierte Kapitalanforderungen zur Erfassung quantifizierbarer Risiken; signifikante, nicht quantifizierbare Risiken, die nicht durch die Kapitalanforderungen abgedeckt werden können, werden durch andere Aufsichtsmechanismen erfasst;
  14. das Solvabilitätssystem des Drittlands gewährleistet bei Nichteinhaltung der Kapitalanforderung nach Buchstabe l Ziffer iv ein zeitnahes Eingreifen der Aufsichtsbehörden des Drittlandes;
  15. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden dieses Drittlands tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen und die Anforderungen bezüglich des Berufsgeheimnisses sich auf Informationen von allen Aufsichtsbehörden erstrecken;
  16. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, Personen, die für die Aufsichtsbehörden des Drittlands tätig sind oder waren, vertrauliche Informationen, die sie erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind;
  17. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, gegen die durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des Unternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden können;
  18. Aufsichtsbehörden von Drittländern, die vertrauliche Informationen von Aufsichtsbehörden erhalten, dürfen diese im Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
    1. Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit der Rückversicherung, für das Governance-System, für die Offenlegung und für die Solvabilitätsbeurteilung,
    2. Verhängung von Sanktionen,
    3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren zur Anfechtung von Entscheidungen der Aufsichtsbehörden,
    4. in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Solvabilitätssystem des betreffenden Drittlands;
  19. Drittland-Aufsichtsbehörden sind befugt, von Aufsichtsbehörden erhaltene Informationen in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben oder bei der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht mit anderen Behörden, Stellen oder Personen, die in dem betreffenden Drittland den Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, auszutauschen; diese Informationen werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde offen gelegt und gegebenenfalls nur für die Zwecke eingeholt, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

Kapitel II
Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern

Artikel 379 Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittlandssystemen

Die Gleichwertigkeit des für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland geltenden Solvabilitätssystems des betreffenden Drittlands mit den Anforderungen von Titel I Kapitel IV der Richtlinie 2009/138/EG wird anhand folgender Kriterien bewertet:

  1. die Bewertung der Finanzlage einheimischer Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfolgt anhand solider wirtschaftlicher Grundsätze, und die Solvabilitätsanforderungen beruhen auf einer wirtschaftlichen Bewertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
  2. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen das Halten angemessener Finanzmittel und die Erfüllung folgender Anforderungen:
    1. die betreffenden Unternehmen bilden versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen,
    2. zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltene Vermögenswerte werden im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung der offen gelegten strategischen Ziele angelegt,
    3. die betreffenden Unternehmen tätigen Anlagen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente, deren Risiken sie angemessen ermitteln, messen, überwachen, managen, steuern und melden können,
    4. die betreffenden Unternehmen erfüllen Kapitalanforderungen in einem Umfang, der dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Umfang gleichwertig ist und gewährleistet, dass im Falle signifikanter Verluste Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte angemessen geschützt sind und fällige Zahlungen weiterhin erhalten,
    5. die betreffenden Unternehmen halten Kapital in einer bestimmten Mindesthöhe, bei deren Unterschreitung unmittelbar die höchste Stufe aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ausgelöst wird,
    6. die betreffenden Unternehmen erfüllen die Kapitalanforderungen nach den Ziffern iv und v mit Eigenmitteln ausreichender Qualität, die den Ausgleich signifikanter Verluste ermöglichen; die von den Aufsichtsbehörden als Eigenmittel hoher Qualität anerkannten Eigenmittel gleichen Verluste sowohl im Falle der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch im Falle einer Liquidation aus;
  3. das Solvabilitätssystem des Drittlands umfasst risikobasierte Kapitalanforderungen zur Erfassung quantifizierbarer Risiken; signifikante, nicht quantifizierbare Risiken, die nicht durch die Kapitalanforderungen abgedeckt werden können, werden durch andere Aufsichtsmechanismen erfasst;
  4. das Solvabilitätssystem des Drittlands gewährleistet bei Nichteinhaltung der Kapitalanforderung gemäß Buchstabe b Ziffer iv ein zeitnahes Eingreifen der Aufsichtsbehörden des Drittlandes;
  5. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden dieses Drittlands tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen und die Anforderungen bezüglich des Berufsgeheimnisses sich auf Informationen von allen Aufsichtsbehörden erstrecken;
  6. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, Personen, die für die Aufsichtsbehörden des Drittlands tätig sind oder waren, vertrauliche Informationen, die sie erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind;
  7. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, gegen die durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden können;
  8. Aufsichtsbehörden von Drittländern, die vertrauliche Informationen von Aufsichtsbehörden erhalten, dürfen diese im Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
    1. Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit, für das Governance-System, für die Offenlegung und für die Solvabilitätsbeurteilung,
    2. Verhängung von Sanktionen;
    3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;
    4. in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Solvabilitätssystem des betreffenden Drittlands;
  9. Drittland-Aufsichtsbehörden sind befugt, von Aufsichtsbehörden erhaltene Informationen in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben oder bei der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht mit anderen Behörden, Stellen oder Personen, die in dem betreffenden Drittland den Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, auszutauschen; diese Informationen werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde offen gelegt und gegebenenfalls nur für die Zwecke eingeholt, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

Kapitel III
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz ausserhalb der Union hat

Artikel 380 Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittlandssystemen

Die Gleichwertigkeit des für die Gruppenaufsicht geltenden Aufsichtssystems eines Drittlands mit den Anforderungen von Titel III der Richtlinie 2009/138/EG wird anhand folgender Kriterien bewertet:

  1. die Aufsichtsbehörden des Drittlands verfügen über die nötigen Mittel, einschlägigen Erfahrungen, Kapazitäten, einschließlich finanzieller und personeller Mittel, und ein Mandat für einen wirksamen Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnort;
  2. die Aufsichtsbehörden des Drittlands sind aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dazu befugt:
    1. zu bestimmen, welche Unternehmen der Gruppenaufsicht unterliegen,
    2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, zu beaufsichtigen,
    3. erforderlichenfalls Sanktionen aufzuerlegen oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;
  3. die Aufsichtsbehörden des Drittlands sind in der Lage, das Risikoprofil und die Solvabilität und Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, sowie die Geschäftsstrategie der Gruppe einer wirksamen Bewertung zu unterziehen;
  4. die Aufsicht auf Gruppenebene umfasst zumindest alle Unternehmen, über die ein beteiligtes Unternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, es sei denn, dies wäre den Zielen der Gruppenaufsicht nicht angemessen;
  5. die Aufsichtsbehörden des Drittlands tragen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben den Auswirkungen, die ihre Entscheidungen ausgehend von den verfügbaren Informationen insbesondere in Krisensituationen auf die Stabilität der weltweiten Finanzsysteme haben können, in gebührender Weise Rechnung;
  6. die Aufsichtsbehörden des Drittlands tragen möglichen prozyklischen Wirkungen ihrer Maßnahmen bei außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten Rechnung;
  7. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt ein wirksames Governance-System auf Gruppenebene, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet und folgende Elemente vorschreibt:
    1. eine angemessene, transparente Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung und angemessener Trennung der Zuständigkeiten;
    2. Anforderungen zur Gewährleistung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, die den Anforderungen nach Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind;
    3. wirksame Verfahren zur Gewährleistung der zeitnahen Übermittlung von Informationen sowohl innerhalb der Gruppe als auch an die zuständigen Aufsichtsbehörden;
    4. Anforderungen zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen oder Tätigkeiten;
  8. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt ein wirksames Risikomanagementsystem auf Gruppenebene, das mindestens folgende Elemente umfasst:
    1. Strategien, Prozesse und Verfahren der internen Berichterstattung, die zur kontinuierlichen Ermittlung, Messung, Überwachung, Handhabung und Meldung von Risiken, denen die Gruppe tatsächlich oder potenziell ausgesetzt ist, sowie von Interdependenzen erforderlich sind;
    2. ein wirksames System der internen Kontrolle;
  9. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt von der Gruppe solide Berichterstattungs- und Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung der gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen;
  10. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt von der Gruppe die Einrichtung und Weiterführung einer wirksamen Risikomanagementfunktion, Compliance-Funktion, internen Revisionsfunktion und versicherungsmathematischen Funktion;
  11. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt von der Gruppe:
    1. die Bereitstellung aller für Beaufsichtigungszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden von Drittländern;
    2. mindestens einmal im Jahr die Meldung bedeutender Risikokonzentrationen auf Gruppenebene und bedeutender gruppeninterner Transaktionen;
    3. mindestens einmal im Jahr die Veröffentlichung eines Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe, der dem Bericht gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig ist;
  12. das Aufsichtssystem des Drittlands schreibt vor, dass vorgeschlagene Änderungen der Unternehmenspolitik oder der Führung der Gruppe oder Änderungen der qualifizierten Beteiligungen in der Gruppe mit der soliden und vorsichtigen Führung der Gruppe vereinbar sind;
  13. die Bewertung der Finanzlage der Gruppe erfolgt anhand solider wirtschaftlicher Grundsätze, und die Solvabilitätsbeurteilung beruht auf einer wirtschaftlichen Bewertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
  14. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt von der Gruppe, angemessene Finanzmittel zu halten, einschließlich folgender Anforderungen:
    1. die Gruppe bildet versicherungstechnische Rückstellungen für sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind;
    2. zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltene Vermögenswerte werden im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung der offen gelegten strategischen Ziele angelegt;
    3. die Gruppe tätigt Anlagen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente, deren Risiken sie angemessen ermitteln, messen, überwachen, managen, steuern und melden kann;
    4. die Aufsichtsbehörden des Drittlands verlangen von der Gruppe, Kapitalanforderungen in einem Umfang zu erfüllen, der dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Umfang gleichwertig ist und gewährleistet, dass im Falle signifikanter Verluste Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte angemessen geschützt sind und fällige Zahlungen weiterhin erhalten;
    5. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, halten Kapital in einer bestimmten Mindesthöhe, bei deren Unterschreitung unmittelbar die höchste Stufe aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ausgelöst wird;
    6. die Kapitalanforderung für die Gruppe wird durch Eigenmittel ausreichender Qualität erfüllt, die den Ausgleich signifikanter Verluste ermöglichen; die von den Aufsichtsbehörden als Eigenmittel hoher Qualität anerkannten Eigenmittel gleichen Verluste sowohl im Falle der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch im Falle einer Liquidation aus;
  15. das Aufsichtssystem des Drittlands umfasst risikobasierte Kapitalanforderungen zur Erfassung quantifizierbarer Risiken; signifikante, nicht quantifizierbare Risiken, die nicht durch die Kapitalanforderungen abgedeckt werden können, werden durch andere Aufsichtsmechanismen erfasst;
  16. das Aufsichtssystem des Drittlands gewährleistet bei Nichteinhaltung der Kapitalanforderung gemäß Buchstabe n Ziffer iv ein zeitnahes Eingreifen der Aufsichtsbehörden des Drittlandes;
  17. die Aufsichtsbehörden des Drittlands beschränken die Verwendung von Eigenmittelbestandteilen verbundener Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wenn diese ihrer Auffassung nach effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigten beteiligten Unternehmens bereitgestellt werden können;
  18. die Berechnung der Solvabilität der Gruppe im Rahmen des Aufsichtssystems des Drittlands führt zu einem Ergebnis, das dem anhand einer der Berechnungsmethoden der Artikel 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder anhand einer Kombination dieser Methoden erzielten Ergebnis zumindest gleichwertig ist, und durch diese Berechnung werden die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln zur Erfüllung der Kapitalanforderung für die Gruppe und eine gruppeninterne Kapitalschöpfung durch Gegenfinanzierungen ausgeschlossen;
  19. das Aufsichtssystem des Drittlands sieht vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden dieses Drittlands tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen und die Anforderungen bezüglich des Berufsgeheimnisses sich auf Informationen von allen Aufsichtsbehörden erstrecken;
  20. das Aufsichtssystems des Drittlands sieht vor, dass unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, Personen, die für die Aufsichtsbehörden des Drittlands tätig sind oder waren, vertrauliche Informationen, die sie erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind;
  21. das Aufsichtssystem des Drittlands sieht vor, dass im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, gegen die durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden können;
  22. Aufsichtsbehörden von Drittländern, die von anderen Aufsichtsbehörden vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für einen der folgenden Zwecke verwenden:
    1. Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit, für das Governance-System, für die Offenlegung und für die Solvabilitätsbeurteilung;
    2. Verhängung von Sanktionen;
    3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;
    4. in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Solvabilitätssystem des betreffenden Drittlands;
  23. Drittland-Aufsichtsbehörden sind befugt, von Aufsichtsbehörden erhaltene Informationen in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben oder bei der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht mit anderen Behörden, Stellen oder Personen, die in dem betreffenden Drittland den Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, auszutauschen; diese Informationen werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde offen gelegt und gegebenenfalls nur für die Zwecke eingeholt, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 381

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

________________________

1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

2) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

3) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

4) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1).

5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

6) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10).

7) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18).

9) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).

10) Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. Nr. L 171 vom 09.07.2003 S. 1).

11) Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1).

12) Richtlinie 2014/17/EU des Europ4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34.

13) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66.

14) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991 S. 7.

15) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15).

16) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18).

17) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1).

18) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

19) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

*) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).

**) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347/1 vom 02.12.2015 S. 1214).

***) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.03.2013 S. 1).

****) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

*****) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016 S. 3).

******) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (ABl. L 295 vom 12.11.2015 S. 3).

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Geschäftsbereiche Anhang I

A. Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

(1)Krankheitskostenversicherung

Krankheitskostenversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 3 erfasst sind.

(2)Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 3 erfasst sind.

(3)Arbeitsunfallversicherung

Krankenversicherungsverpflichtungen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei denen die zugrundeliegende Geschäftstätigkeit nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird.

(4)Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Haftpflicht aller Art (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen ergibt.

(5)Sonstige Kraftfahrtversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an Landfahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeugen).

(6)See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an See-, Binnensee- und Flussschiffen sowie Schäden an Transportgütern oder Gepäckstücken, unabhängig vom jeweils verwendeten Transportmittel. Versicherungsverpflichtungen zur Deckung der Haftpflicht (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen, Binnenseeschiffen oder Flussschiffen ergibt.

(7)Feuer- und andere Sachversicherungen

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Sachschäden (soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 5 und 6 fallen), die durch Feuer, Explosion, Elementarschäden, einschließlich Sturm, Hagel oder Frost, Kernenergie, Bodensenkungen und Erdrutsch sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden.

(8)Allgemeine Haftpflichtversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Haftpflicht, die nicht unter die Geschäftsbereiche 4 und 6 fällt.

(9)Kredit- und Kautionsversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Zahlungsunfähigkeit, Exportkrediten, Teilzahlungsgeschäften, Hypotheken, landwirtschaftlichen Darlehen sowie direkten und indirekten Kautionen.

(10)Rechtsschutzversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten.

(11)Beistand

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schwierigkeiten geraten.

(12)Verschiedene finanzielle Verluste

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Berufsrisiken, ungenügendem Einkommen, Schlechtwetter, Gewinnausfall, laufenden Unkosten allgemeiner Art, unvorhergesehenen Geschäftskosten, Wertverlusten, Miet- oder Einkommensausfall, sonstigen indirekten Handelsverlusten, sonstigen (nicht Handel) Geldverlusten sowie anderen Risiken des Nichtlebensversicherungsgeschäfts, die nicht unter den Geschäftsbereichen 1-11 erfasst sind.

B. Proportionale Nichtlebensrückversicherungsverpflichtungen

Die Geschäftsbereiche 13 bis 24 enthalten proportionale Rückversicherungsverpflichtungen, die sich auf die unter den entsprechenden Geschäftsbereichen 1 bis 12 erfassten Verpflichtungen beziehen.

C. Nichtproportionale nichtlebensrückversicherungsverpflichtungen

(25)Nichtproportionale Krankenrückversicherung

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in den Geschäftsbereichen 1 bis 3.

(26)Nichtproportionale Unfallrückversicherung

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in den Geschäftsbereichen 4 und 8.

(27)Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in Geschäftsbereich 6.

(28)Nichtproportionale Sachrückversicherung

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in den Geschäftsbereichen 5, 7 und 9 bis 12.

D. Lebensversicherungsverpflichtungen

(29)Krankenversicherung

Krankenversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 33 erfasst sind.

(30)Versicherung mit Überschussbeteiligung

Verpflichtungen aus Versicherungen mit Überschussbeteiligung, soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 33 und 34 fallen.

(31)Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

Verpflichtungen aus Versicherungen mit indexgebundenen und fondsgebundenen Leistungen, soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 33 und 34 fallen.

(32)Sonstige Lebensversicherung

Sonstige Lebensversicherungsverpflichtungen, soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 29 bis 31, 33 und 34 fallen.

(33)Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

(34)Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

E. Lebensrückversicherungsverpflichtungen

(35)Krankenrückversicherung

Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen in den Geschäftsbereichen 29 und 33.

(36)Lebensrückversicherung

Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen in den Geschäftsbereichen 30 bis 32 und 34.


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Segmentierung der Nichtlebensversicherungs- und -Rückversicherungsverpflichtungen und Standardabweichungen für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und Rückstellungsrisiko Anhang II19


Segment Geschäftsbereiche gemäß Anhang I, die das Segment umfasst Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko des Segments Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko des Segments
1 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung 4 und 16 10 % 9 %
2 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung 5 und 17 8 % 8 %
3 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung 6 und 18 15 % 11 %
4 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung 7 und 19 8 % 10 %
5 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung 8 und 20 14 % 11 %
6 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung 9 und 21 19 % 17,2 %
7 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung 10 und 22 8,3 % 5,5 %
8 Beistand und proportionale Rückversicherung 11 und 23 6,4 % 22 %
9 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung 12 und 24 13 % 20 %
10 Nichtproportionale Unfallrückversicherung 26 17 % 20 %
11 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 27 17 % 20 %
12 Nichtproportionale Sachrückversicherung 28 17 % 20 %

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Faktor für die Geografische Diversifizierung des Prämien- und Rückstellungsrisikos Anhang III19


1. Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente errechnet sich der in den Artikeln 116 und 147 genannte Faktor für die geografische Diversifizierung eines bestimmten Segmentss wie folgt:

Dabei gilt:

  1. jede Summe umfasst alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen;
  2. V(prem,r,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segments und Regionr;
  3. V(res,r,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segments und Regionr.

2. Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente und alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen wird das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segmentss und einer bestimmten Regionr auf dieselbe Weise berechnet wie das Volumenmaß für das Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung oder der Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung von Segments gemäß den Artikeln 116 und 147, jedoch nur unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Risiko in der Regionr liegt.

3. Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente und alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen wird das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines bestimmten Segmentss und einer bestimmten Regionr auf dieselbe Weise berechnet wie das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung oder der Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung von Segments gemäß den Artikeln 116 und 147, jedoch nur unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Risiko in der Regionr liegt.

4. Für die Zwecke der in den Absätzen 2 und 3 ausgeführten Berechnungen werden die in Artikel 13 Nummer 13 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Kriterien im Falle der Nichtlebensversicherung und die in Artikel 13 Nummer 14 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Kriterien im Falle der Lebensversicherung so angewandt, als bezöge sich der Verweis auf Mitgliedstaaten in diesen Kriterien auch auf Regionen.

5. Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Faktor für die geografische Diversifizierung für die in Anhang II aufgeführten Segmente 6, 10, 11 und 12 und für das in Anhang XIV aufgeführte Segment 4 gleich eins gesetzt.

6. Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Faktor für die geografische Diversifizierung für ein in Anhang II aufgeführtes Segment gleich eins, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen unternehmensspezifischen Parameter für die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko oder das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko des Segments verwenden, um das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko zu berechnen.

7. Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Faktor für die geografische Diversifizierung für ein in Anhang XIV aufgeführtes Segment gleich eins, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen unternehmensspezifischen Parameter für die Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung oder das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung des Segments verwenden, um das Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung zu berechnen.

8. Regionen für die Berechnung des Faktors für die geografische Diversifizierung

Region Gebiete, aus denen die Region besteht
1 Nordeuropa Dänemark (ausgenommen Grönland), Estland, Finnland, Guernsey, Irland, Island, Isle of Man, Jersey, Lettland, Litauen, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich (ohne Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Turks- und Caicosinseln)
2 Westeuropa Belgien, Deutschland, Frankreich (ohne Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neukaledonien, Réunion, Saint Barthélemy, Saint Martin, Saint Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande (ohne Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten), Österreich, Schweiz
3 Osteuropa Belarus, Bulgarien, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Russland, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn
4 Südeuropa Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Gibraltar, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Montenegro, Portugal, San Marino, Serbien, Slowenien, Spanien, Staat Vatikanstadt, Zypern
5 Zentral- und Westasien Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Georgien, Irak, Israel, Jemen, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Libanon, Oman, Saudi Arabien, Syrien, Tadschikistan, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate
6 Ostasien China, Japan, Mongolei, Nordkorea, Südkorea, Taiwan
7 Süd- und Südostasien Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, Burma/Myanmar, Kambodscha, Indien, Indonesien, Iran, Laos, Malaysia, Malediven, Nepal, Osttimor, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Vietnam
8 Ozeanien Amerikanisch-Samoa, Australien, Cookinseln, Fidschi, Französisch-Polynesien, Guam, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Neukaledonien, Neuseeland, Niue, Nördliche Marianen, Palau, Papua-Neuguinea, Pitcairninseln, Salomonen, Samoa, Tonga, Tuvalu, Vanuatu, Wallis und Futuna
9 Nordafrika Algerien, Ägypten, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Liberia, Libyen, Mali, Marokko, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, St. Helena, Sudan, Südsudan, Togo, Tschad, Tunesien, Zentralafrikanische Republik
10 Südliches Afrika Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Botsuana, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Réunion, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Sambia, Seychellen, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Swasiland, Tansania, Uganda
11 Nordamerika ohne Vereinigte Staaten von Amerika Bermuda, Grönland, Kanada, Saint Pierre und Miquelon
12 Karibik und Mittelamerika Amerikanische Jungferninseln, Anguilla, Antigua und Barbuda, Aruba, Bahamas, Barbados, Belize, Bonaire, Britische Jungferninseln, Costa Rica, Curaçao, Dominica, Dominikanische Republik, El Salvador, Grenada, Guadeloupe, Guatemala, Haiti, Honduras, Jamaica, Kaimaninseln, Kuba, Martinique, Mexiko, Montserrat, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, St. Barthélemy, Saba, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Martin, St. Vincent und die Grenadinen, Sint Eustatius, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln
13 Östliches Südamerika Brasilien, Falklandinseln, Französisch-Guayana, Guyana, Paraguay, Suriname, Uruguay
14 Nördliches, südliches und westliches Südamerika Argentinien, Bolivien, Chile, Ecuador, Kolumbien, Peru, Venezuela
15 Nordosten der Vereinigten Staaten von Amerika Connecticut, Delaware, District of Columbia, Maine, Maryland, Massachusetts, New Hampshire, New Jersey, New York, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont
16 Südosten der Vereinigten Staaten von Amerika

Stand: VO (EU) 2019/981
Alabama, Arkansas, Florida, Georgia (USA), Kentucky, Louisiana, Mississippi, North Carolina, South Carolina, Tennessee, Virginia, West Virginia
17 Mittlerer Westen der Vereinigten Staaten von Amerika Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Michigan, Minnesota, Missouri, Nebraska, North Dakota, Ohio, Oklahoma, South Dakota, Wisconsin
18 Westen der Vereinigten Staaten von Amerika Alaska, Arizona, Kalifornien, colorado, Hawaii, Idaho, Montana, Nevada, New Mexico, Oregon, Texas, Utah, Washington, Wyoming

.

Korrelationsmatrix für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -Rückstellungsrisiko Anhang IV

Der in Artikel 117 Absatz 1 genannte KorrelationsparameterCorrS(s,t) entspricht dem in Zeile s und Spalte t der folgenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert. Die Überschriften der Zeilen und Spalten geben die Nummern der in Anhang II aufgeführten Segmente an.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 1 0,5 0,5 0,25 0,5 0,25 0,5 0,25 0,5 0,25 0,25 0,25
2 0,5 1 0,25 0,25 0,25 0,25 0,5 0,5 0,5 0,25 0,25 0,25
3 0,5 0,25 1 0,25 0,25 0,25 0,25 0,5 0,5 0,25 0,5 0,25
4 0,25 0,25 0,25 1 0,25 0,25 0,25 0,5 0,5 0,25 0,5 0,5
5 0,5 0,25 0,25 0,25 1 0,5 0,5 0,25 0,5 0,5 0,25 0,25
6 0,25 0,25 0,25 0,25 0,5 1 0,5 0,25 0,5 0,5 0,25 0,25
7 0,5 0,5 0,25 0,25 0,5 0,5 1 0,25 0,5 0,5 0,25 0,25
8 0,25 0,5 0,5 0,5 0,25 0,25 0,25 1 0,5 0,25 0,25 0,5
9 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 1 0,25 0,5 0,25
10 0,25 0,25 0,25 0,25 0,5 0,5 0,5 0,25 0,25 1 0,25 0,25
11 0,25 0,25 0,5 0,5 0,25 0,25 0,25 0,25 0,5 0,25 1 0,25
12 0,25 0,25 0,25 0,5 0,25 0,25 0,25 0,5 0,25 0,25 0,25 1

.

Parameter für das Untermodul Sturmrisiko Anhang V19


. Regionen und Sturmrisikofaktoren

Kürzel der Region
r
Regionr Sturmrisikofaktor
Q(windstorm,r)
AT Republik Österreich 0,06 %
BE Königreich Belgien 0,16 %
CZ Tschechische Republik 0,04 %
CH Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein 0,09 %
DK Königreich Dänemark 0,25 %
FI Republik Finnland 0,04 %
FR Französische Republik 1; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra 0,12 %
DE Bundesrepublik Deutschland 0,07 %
HU Republik Ungarn 0,02 %
IS Republik Island 0,03 %
IE Irland 0,22 %
LU Großherzogtum Luxemburg 0,12 %
NL Königreich der Niederlande 0,18 %
NO Königreich Norwegen 0,08 %
PL Republik Polen 0,04 %
SI Republik Slowenien 0,04 %
ES Königreich Spanien 0,01 %
SE Königreich Schweden 0,085 %
UK Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 0,17 %
GU Guadeloupe 2,74 %
MA Martinique 3,19 %
SM Gebietskörperschaft Saint Martin 5,16 %
RE Réunion 2,50 %
1) ohne Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion

. Sturmrisiko-Korrelationskoeffizienten für Regionen

AT BE CH CZ DE DK ES FI FR UK HU IE IS LU NL NO PL SE SI GU MA SM RE
AT 1,00 0,25 0,50 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,50 0,00 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,50 0,00 0,00 0,00 0,00
BE 0,25 1,00 0,25 0,25 0,50 0,25 0,00 0,00 0,50 0,50 0,00 0,25 0,00 0,75 0,75 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
CH 0,50 0,25 1,00 0,25 0,25 0,00 0,25 0,00 0,50 0,00 0,25 0,00 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00
CZ 0,25 0,25 0,25 1,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,25 0,00 0,00 0,25 0,25 0,00 0,25 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00
DE 0,25 0,50 0,25 0,25 1,00 0,50 0,00 0,00 0,50 0,25 0,00 0,25 0,00 0,50 0,50 0,25 0,50 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
DK 0,00 0,25 0,00 0,00 0,50 1,00 0,00 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,25 0,50 0,50 0,25 0,50 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
ES 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
FI 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
FR 0,25 0,50 0,50 0,25 0,50 0,25 0,25 0,00 1,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,50 0,50 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
UK 0,00 0,50 0,00 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,25 1,00 0,00 0,50 0,00 0,25 0,50 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
HU 0,50 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,50 0,00 0,00 0,00 0,00
IE 0,00 0,25 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,50 0,00 1,00 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
IS 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
LU 0,25 0,75 0,25 0,25 0,50 0,25 0,00 0,00 0,50 0,25 0,00 0,25 0,00 1,00 0,50 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
NL 0,25 0,75 0,25 0,25 0,50 0,50 0,00 0,00 0,50 0,50 0,00 0,25 0,00 0,50 1,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
NO 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,50 0,00 0,25 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,25 0,25 1,00 0,00 0,50 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
PL 0,00 0,25 0,00 0,25 0,50 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,25 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
SE 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,50 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,50 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
SI 0,50 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,50 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00
GU 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 1,00 1,00 0,00
MA 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 1,00 1,00 0,00
SM 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 1,00 1,00 0,00
RE 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 ".

.

Parameter für das Untermodul Erdbebenrisiko Anhang VI19

. Regionen und Erdbebenrisikofaktoren

Kürzel der Regionr Regionr Erdbebenrisikofaktor
Q(earthquake, r)
AT Republik Österreich 0,10 %
BE Königreich Belgien 0,02 %
BG Republik Bulgarien 1,60 %
CR Republik Kroatien 1,60 %
CY Republik Zypern 2,12 %
CZ Tschechische Republik 0,10 %
CH Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein 0,25 %
FR Französische Republik 1; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra 0,06 %
DE Bundesrepublik Deutschland 0,10 %
HE Hellenische Republik 1,75 %
HU Republik Ungarn 0,20 %
IT Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt 0,77 %
MT Republik Malta 1,00 %
PT Portugiesische Republik 1,20 %
RO Rumänien 1,70 %
SK Slowakische Republik 0,16 %
SI Republik Slowenien 1,00 %
GU Guadeloupe 4,09 %
MA Martinique 4,71 %
SM Gebietskörperschaft Saint Martin 5,00 %
1) ohne Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion.

. Erdbebenrisiko-Korrelationskoeffizienten für Regionen

  AT BE BG CR CY FR DE HE HU IT MT PT RO SI CZ CH SK GU MA ST
AT 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00
BE 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
BG 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
CR 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
CY 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
FR 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00
DE 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00
HE 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
HU 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
IT 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
MT 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
PT 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
RO 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
SI 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
CZ 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
CH 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00
SK 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00
GU 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,75 0,75
MA 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,75 1,00 0,75
ST 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,75 0,75 1,00

.

Parameter für das Untermodul Überschwemmungsrisiko Anhang VII19

. Regionen und Überschwemmungsrisikofaktoren

Kürzel der Regionr Regionr Überschwemmungsrisikofaktor
Q(flood, r)
AT Republik Österreich 0,13 %
BE Königreich Belgien 0,10 %
BG Republik Bulgarien 0,15 %
CZ Tschechische Republik 0,30 %
CH Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein 0,30 %
FR Französische Republik 1; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra 0,12 %
DE Bundesrepublik Deutschland 0,20 %
HU Republik Ungarn 0,25 %
IT Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt 0,15 %
PL Republik Polen 0,16 %
RO Rumänien 0,30 %
SK Slowakische Republik 0,35 %
SI Republik Slowenien 0,30 %
UK Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 0,12 %
1) ohne Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion".

. Überschwemmungsrisiko-Korrelationskoeffizienten für Regionen

  AT BE CH CZ FR DE HU IT BG PL RO SI SK UK
AT 1,00 0,00 0,25 0,50 0,00 0,75 0,50 0,00 0,25 0,25 0,25 0,00 0,50 0,00
BE 0,00 1,00 0,00 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
CH 0,25 0,00 1,00 0,00 0,25 0,25 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
CZ 0,50 0,00 0,00 1,00 0,00 0,50 0,25 0,00 0,00 0,75 0,25 0,00 0,75 0,00
FR 0,00 0,25 0,25 0,00 1,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
DE 0,75 0,25 0,25 0,50 0,25 1,00 0,25 0,00 0,00 0,75 0,25 0,00 0,25 0,00
HU 0,50 0,00 0,00 0,25 0,00 0,25 1,00 0,00 0,25 0,25 0,50 0,00 0,25 0,00
IT 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00
BG 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 1,00 0,00 0,50 0,00 0,00 0,00
PL 0,25 0,00 0,00 0,75 0,00 0,75 0,25 0,00 0,00 1,00 0,25 0,00 0,25 0,00
RO 0,25 0,00 0,00 0,25 0,00 0,25 0,50 0,00 0,50 0,25 1,00 0,00 0,25 0,00
SI 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 1,00 0,25 0,00
SK 0,50 0,00 0,00 0,75 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,25 0,25 0,25 1,00 0,00
UK 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00

.

Parameter für das Untermodul Hagelrisiko Anhang VIII19

. Regionen und Hagelrisikofaktoren

Kürzel der Regionr Regionr Hagelrisikofaktor
Q(hail, r)
AT Republik Österreich 0,08 %
BE Königreich Belgien 0,03 %
CZ Tschechische Republik 0,045 %
CH Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein 0,06 %
FR Französische Republik 1; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra 0,01 %
DE Bundesrepublik Deutschland 0,02 %
IT Italienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt 0,05 %
LU Großherzogtum Luxemburg 0,03 %
NL Königreich der Niederlande 0,02 %
ES Königreich Spanien 0,01 %
SI Republik Slowenien 0,08 %
1) ohne Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion

. Hagelrisiko-Korrelationskoeffizienten für Regionen

AT BE CZ FR DE IT LU NL CH SI ES
AT 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
BE 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 0,25 0,00 0,00 0,00
CZ 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
FR 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
DE 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
IT 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
LU 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,25 0,00 0,00 0,00
NL 0,00 0,25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,25 1,00 0,00 0,00 0,00
CH 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00 0,00
SI 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 0,00
ES 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,00 ".

.

Geografische Aufteilung der Regionen gemäss den Anhängen V bis VIII in Risikozonen Anhang IX19

Die in den Anhang X bis XIII genannten Risikozonen der in den Anhängen V bis VIII aufgeführten Regionen entsprechen den in den folgenden Tabellen genannten Postleitzahlgebieten oder Verwaltungsbezirken.

Abgrenzung der Risikozonen bei Regionen mit nur einer Risikozone

Die Regionen LU, MT, Guadeloupe, Martinique, St Martin und Réunion umfassen nur eine Zone.

Abgrenzung der Risikozonen bei Regionen mit nur einer Risikozone, die Teil einer anderen Region sind

Die Regionen Fürstentum Andorra, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Monaco, Republik San Marino und Staat Vatikanstadt umfassen jeweils nur eine Zone. Die Zonen werden den folgenden Regionen zugeordnet:

Fürstentum Andorra Zone 9 der Region FR
Fürstentum Liechtenstein Zone 19 der Region CH
Fürstentum Monaco Zone 06 der Region FR
Republik San Marino Zone 47 der Region IT
Staat Vatikanstadt Zone 00 der Region IT

Aufteilung in Risikozonen bei Regionen, in denen die Zonen anhand der Postleitzahl abgegrenzt werden

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

  1. Bei den Regionen AT, CZ, CH, DE, HE, IT, NL, NO, PL, PT, ES und SK erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Stellen der Postleitzahl.
  2. Bei den Regionen BE und CY erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten Stelle der Postleitzahl.
  3. Bei der Region IE erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Buchstaben des Postcodes.
  4. Bei der Region UK erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Buchstaben des Postcodes, in dessen Gebiet das Risiko liegt, mit Ausnahme von Postcodes, deren zweite Stelle aus einer Zahl besteht. Die Risiken in Gebieten von Postcodes, deren zweite Stelle aus einer Zahl besteht, werden Zonen zugeordnet, die anhand eines aus einem einzigen Buchstaben bestehenden Postcodes aufgeteilt werden.
Region/
Risikozone
AT BE CZ DE HE IT NL PL SK ES UK
1 10 1 10 01 10 00 10 00 01 01 AB
2 11 2 11 02 11 01 11 01 02 02 AL
3 12 3 12 03 12 02 12 02 03 03 B
4 13 4 13 04 13 03 13 03 04 04 BA
5 20 5 14 06 14 04 14 04 05 05 BB
6 21 6 15 07 15 05 15 05 06 06 BD
7 22 7 16 08 16 06 16 06 07 07 BH
8 23 8 17 09 17 07 17 07 08 08 BL
9 24 9 18 10 18 08 18 08 09 09 BN
10 25   19 12 19 09 19 09 81 10 BR
11 26   25 13 20 10 20 10 82 11 BS
12 27   26 14 21 11 21 11 83 12 BT
13 28   27 15 22 12 22 12 84 13 CA
14 30   28 16 23 13 23 13 85 14 CB
15 31   29 17 24 14 24 14 90 15 CF
16 32   30 18 25 15 25 15 91 16 CH
17 33   31 19 26 16 26 16 92 17 CM
18 34   32 20 27 17 27 17 93 18 CO
19 35   33 21 28 18 28 18 94 19 CR
20 36   34 22 29 19 29 19 95 20 CT
21 37   35 23 30 20 30 20 96 21 CV
22 38   36 24 31 21 31 21 97 22 CW
23 39   37 25 32 22 32 22 98 23 DA
24 40   38 26 33 23 33 23 99 24 DD
25 41   39 27 34 24 34 24   25 DE
26 42   40 28 35 25 35 25   26 DG
27 43   41 29 36 26 36 26   27 DH
28 44   43 30 37 27 37 27   28 DL
29 45   44 31 38 28 38 28   29 DN
30 46   46 32 40 29 39 29   30 DT
31 47   47 33 41 30 40 30   31 DY
32 48   50 34 42 31 41 31   32 E
33 49   51 35 43 32 42 32   33 EC
34 50   53 36 44 33 43 33   34 EH
35 51   54 37 45 34 44 34   35 EN
36 52   55 38 46 35 45 35   36 EX
37 53   56 39 47 36 46 36   37 FK
38 54   57 40 48 37 47 37   38 FY
39 55   58 41 49 38 48 38   39 G
40 56   59 42 50 39 49 39   40 GL
41 57   60 44 51 40 50 40   41 GU
42 60   61 45 52 41 51 41   42 GY
43 61   62 46 53 42 52 42   43 HA
44 62   63 47 54 43 53 43   44 HD
45 63   64 48 55 44 54 44   45 HG
46 64   66 49 56 45 55 45   46 HP
47 65   67 50 57 46 56 46   47 HR
48 66   68 51 58 47 57 47   48 HS
49 67   69 52 59 48 58 48   49 HU
50 68   70 53 60 50 59 49   50 HX
51 69   71 54 61 51 60 50     IG
52 70   72 55 62 52 61 51     IM
53 71   73 56 63 53 62 52     IP
54 72   74 57 64 54 63 53     IV
55 73   75 58 65 55 64 54     JE
56 74   76 59 66 56 65 55     KA
57 75   77 60 67 57 66 56     KT
58 80   78 61 68 58 67 57     KW
59 81   79 63 69 59 68 58     KY
60 82     64 70 60 69 59     L
61 83     65 71 61 70 60     LA
62 84     66 72 62 71 61     LD
63 85     67 73 63 72 62     LE
64 86     68 74 64 73 63     LL
65 87     69 80 65 74 64     LN
66 88     70 81 66 75 65     LS
67 89     71 82 67 76 66     LU
68 90     72 83 70 77 67     M
69 91     73 84 71 78 68     ME
70 92     74 85 72 79 69     MK
71 93     75   73 80 70     ML
72 94     76   74 81 71     N
73 95     77   75 82 72     NE
74 96     78   80 83 73     NG
75 97     79   81 84 74     NN
76 98     80   82 85 75     NP
77 99     81   83 86 76     NR
78       82   84 87 77     NW
79       83   85 88 78     OL
80       84   86 89 80     OX
81       85   87 90 81     PA
82       86   88 91 82     PE
83       87   89 92 83     PH
84       88   90 93 84     PL
85       89   91 94 85     PO
86       90   92 95 86     PR
87       91   93 96 87     RG
88       92   94 97 88     RH
89       93   95 98 89     RM
90       94   96 99 90     S
91       95   97   91     SA
92       96   98   92     SE
93       97       93     SG
94       98       94     SK
95       99       95     SL
96               96     SM
97               97     SN
98               98     SO
99               99     SP
100                     SR
101                     SS
102                     ST
103                     SW
104                     SY
105                     TA
106                     TD
107                     TF
108                     TN
109                     TQ
110                     TR
111                     TS
112                     TW
113                     UB
114                     W
115                     WA
116                     WC
117                     WD
118                     WF
119                     WN
120                     WR
121                     WS
122                     WV
123                     YO
124                     ZE

Aufteilung in Risikozonen bei Regionen, in denen die Zonen anhand der Verwaltungsbezirke abgegrenzt werden - Teil 1

Region/
Risikozone
BG CR HU RO
1 Sofiya-Grad (einschl. Stadt Sofia) Zagrebacka City of Budapest Alba
2 Sofiya Krapinsko-zagorska Gyor-Sopron Arad
3 Pernik Sisacko-moslavacka City of Gyor Arges
4 Kyustendil Karlovacka Vas Bacau
5 Blagoevgrad Varazdinska Zala Bihor
6 Pazardzhik Koprivnicko-krizevac Veszprem Bistrita-Nasaud
7 Smolyan Bjelovarsko-bilogors Somogy Botosani
8 Plovdiv Primorsko-goranska Komarom Braila
9 Kurdzahli Licko-senjska Fejer Brasov
10 Khaskovo Viroviticko-podravsk Tolna Buzau
11 Stara Zagora Pozesko-slavonska Baranya Caras-Severin
12 Sliven Brodsko-posavska City of Pecs Calarasi
13 Yambol Zadarska Nograd Cluj
14 Burgas Osjecko-baranjska Pest Constanta
15 Varna Sibensko-kninska Bacs-Kiskun Covasna
16 Tolbukin Vukovarsko-srijemska Borsod-Abauj-Zemplen Dimbovita
17 Shumen Splitsko-dalmatinska City of Miskolc Dolj
18 Silistra Istarska Heves Galati
19 Razgrad Dubrovacko-neretvanska Szolnok Giurgiu
20 Turgovishte Medimurska Csongrad Gorj
21 Ruse Grad Zagreb Szabolcs-Szatmar Harghita
22 Turnovo   Hadju-Bihar Hunedoara
23 Gabrovo   City of debrecen Ialomita
24 Lovech   Bekes Iasi
25 Pleven     Maremures
26 Vrasta     Mehedinti
27 Mikhaylovgrad     Mures
28 Vidin     Neamt
29       Olt
30       Prahova
31       Salaj
32       Satu Mare
33       Sibiu
34       Suceava
35       Teleorman
36       Timisoara
37       Tulcea
38       Vaslui
39       Vilcea
40       Vrancea
41       Bucuresti

Aufteilung in Risikozonen bei Regionen, in denen die Zonen anhand der Verwaltungsbezirke abgegrenzt werden - Teil 2
Bei der Region SE erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der den Provinzen zugeordneten Zahlen.

Region/Risikozone CH CY IE NO SE
1 1 1 CE 01 1
2 2 2 CK 02 3
3 3 3 CN 03 4
4 4 4 CW 04 5
5 5 5 DL 05 6
6 6 6 DN 06 7
7 7 GY 07 8
8 8 KE 08 9
9 9 KK 09 10
10 10 KY 10 12
11 11 LD 11 13
12 12 LH 12 14
13 13 LK 14 17
14 14 LM 15 18
15 15 LS 16 19
16 16 MH 17 20
17 17 MN 18 21
18 18 MO 19 22
19 19 OY 20 23
20 20 RN 24
21 21 SO 25
22 22 TY
23 23 WD
24 24 WH
25 25 WW
26 26 WX".

Aufteilung in Risikozonen für die Französische Republik

Bei der Region FR erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Stellen der Postleitzahl.

Risikozone FR Risikozone FR Risikozone FR Risikozone FR
1 01 25 25 49 49 73 73
2 02 26 26 50 50 74 74
3 03 27 27 51 51 75 75
4 04 28 28 52 52 76 76
4 05 29 29 53 53 77 77
6 06 30 30 54 54 78 78
7 07 31 31 55 55 79 79
8 08 32 32 56 56 80 80
9 09 33 33 57 57 81 81
10 10 34 34 58 58 82 82
11 11 35 35 59 59 83 83
12 12 36 36 60 60 84 84
13 13 37 37 61 61 85 85
14 14 38 38 62 62 86 86
15 15 39 39 63 63 87 87
16 16 40 40 64 64 88 88
17 17 41 41 65 65 89 89
18 18 42 42 66 66 90 90
19 19 43 43 67 67 91 91
20 20 44 44 68 68 92 92
21 21 45 45 69 69 93 93
22 22 46 46 70 70 94 94
23 23 47 47 71 71 95 95
24 24 48 48 72 72    

Aufteilung in Risikozonen für die Republik Slowenien

Bei der Region SI erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der vier Stellen der Postleitzahl.

Risikozone Region
1 5000 5210 5211 5212 5213 5214 5215 5216 5220 5222 5223
5224 5230 5231 5232 5242 5243 5250 5251 5252 5253 5261
5262 5263 5270 5271 5272 5273 5274 5275 5280 5281 5282
5283 5290 5291 5292 5293 5294 5295 5296 5297    
2 4000 4201 4202 4203 4204 4205 4206 4207 4208 4209 4211
4212 4220 4223 4224 4225 4226 4227 4228 4229 4240 4243
4244 4245 4246 4247 4248 4260 4263 4264 4265 4267 4270
4273 4274 4275 4276 4280 4281 4282 4283 4290 4294  
3 1215 1216 1217 1218 1219 1221 1222 1223 1225 1230 1233
1234 1235 1236 1241 1242 1251 1252 1262 1270 1272 1273
1274 1275 1276 1281 1282 1290 1291 1292 1293 1294 1295
1296 1301 1303 1310 1311 1312 1313 1314 1315 1316 1317
1318 1319 1330 1331 1332 1336 1337 1338 1351 1352 1353
1354 1355 1356 1357 1358 1360 1370 1372 1373 1380 1381
1382 1384 1385 1386 1410 1411 1412 1413 1414 1420 1423
1430 1431 1433 4207 4208 4212 8342        
4 1000 1210 1211 1231 1260 1261          
5 1432 2393 3000 3201 3202 3203 3204 3205 3211 3212 3213
3220 3221 3222 3223 3224 3225 3230 3231 3232 3233 3240
3241 3250 3252 3253 3254 3255 3256 3257 3260 3261 3262
3263 3264 3270 3271 3272 3273 3301 3302 3303 3304 3305
3310 3311 3312 3313 3314 3320 3325 3326 3327 3330 3331
3332 3333 3334 3335 3341 3342          
6 2201 2204 2205 2206 2208 2211 2212 2213 2214 2215 2221
2222 2223 2230 2231 2232 2233 2234 2235 2236 2241 2242
2250 2252 2253 2254 2255 2256 2257 2258 2259 2270 2272
2273 2274 2275 2276 2277 2281 2282 2283 2284 2285 2286
2287 2288 2289 2310 2311 2312 2313 2314 2315 2316 2317
2318 2319 2321 2322 2323 2324 2325 2326 2327 2331 2342
2343 2344 2345 2352 2353 2360 2361 2362 2363 2364 2365
2366 2367 2370 2371 2372 2373 2380 2381 2382 2383 2390
2391 2392 2394 3206 3210 3214 3215        
7 2000 2229 2341 2351 2354            
8 9000 9201 9202 9203 9204 9205 9206 9207 9208 9220 9221
9222 9223 9224 9225 9226 9227 9231 9232 9233 9240 9241
9242 9243 9244 9245 9250 9251 9252 9253 9261 9262 9263
9264 9265                  
9 6000 6216 6240 6242 6243 6271 6272 6273 6274 6275 6276
6280 6281 6310 6311 6320 6323 6330 6333      
10 5271 5272 6210 6215 6217 6219 6221 6222 6223 6224 6225
6230 6232 6244 6250 6253 6254 6255 6256 6257 6258  
11 1434 8000 8210 8211 8212 8213 8216 8220 8222 8230 8231
8232 8233 8250 8251 8253 8254 8255 8256 8257 8258 8259
8261 8262 8263 8270 8272 8273 8274 8275 8276 8280 8281
8282 8283 8290 8292 8293 8294 8295 8296 8297 8310 8311
8312 8321 8322 8323 8330 8331 8332 8333 8340 8341 8343
8344 8350 8351 8360 8361 8362          

Aufteilung in Risikozonen für das Königreich Dänemark

Bei der Region DK erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Stellen der Postleitzahl.

Risikozone Region
1 90 92 93 94 95 96 97 98 99  
2 69 74 75 76 77 78 79      
3 80 82 83 84 85 86 87 88 89  
4 62 65 66 67 68 72        
5 60 61 63 64 70 71 73      
6 50 52 53 54 55 56 57 58 59  
7 40 41 42 43 44 45        
8 46 47 48 49            
9 30 31 32 33 34 35 36      
10 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
11 37                  

Aufteilung in Risikozonen für die Republik Finnland19

Bei der Region FI erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Stellen der Postleitzahl.

Risikozone Postleitzahlgebiet
1 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10
2 20 21 23 24 25
3 26 27 28 29 32 38
4 11 12 13 14 30 31
5 33 34 35 36 37 39
6 15 16 17 18 19
7 45 46 47 48 49
8 53 54 55 56 59
9 50 51 52 57 58 76
10 70 71 72 73 74 77 78 79
11 75 80 81 82 83
12 40 41 42 43 44
13 60 61 62 63
14 64 65 66 68
15 67 69
16 84 85 86 90 91 92 93
17 87 88 89
18 94 95 96 97 98 99
19 22


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