Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 60;
VO (EU) 2015/878 - ABl. Nr. L 143 vom 09.06.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/879 - ABl. Nr. L 143 vom 09.06.2015 S. 3;
VO (EU) 2015/1920 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 3;
VO (EU) 2016/1737 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 13;
VO (EU) 2017/628 - ABl. Nr. L 90 vom 04.04.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/689 - ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2018 S. 1A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/488 - ABl. L 105 vom 03.04.200 S. 1A;
VO (EU) 2021/397 - ABl. LI 77 vom 05.03.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/2015 - ABl. LI 410 vom 18.11.2021 S. 1A;
VO (EU) 2022/419 - ABl. L 86 vom 14.03.2022 S. 1)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss /GASP des Rates 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2014 sieht der Beschluss /GASP für bestimmte von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu benennende Personen Beschränkungen der Einreise und der Durchreise und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor.

(2) Am 7. November 2014 hat dieser Ausschuss drei Personen benannt, die den Beschränkungen der Einreise und der Durchreise und dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegen.

(3) Einige im Beschlusse /GASP vorgesehene Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es für ihre Umsetzung - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten - Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte anzuwenden.

(5) In Anbetracht der von der Situation in Jemen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des des Beschlusses 2014/932/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte die Angabe der Gründe für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste, wie sie von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss übermittelt wurden vorsehen, um ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend unterrichten.

(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.

(8) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
    1. eine Forderung auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    2. eine Forderung auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
    3. eine Forderung auf Entschädigung in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    4. eine Gegenforderung,
    5. eine Forderung auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
  2. "Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gilt auch eine Garantie, insbesondere eine finanzielle Garantie oder Gegengarantie sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  3. "zuständige Behörden" die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  4. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  5. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  6. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  7. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  8. "Sanktionsausschuss" den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;
  9. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
  10. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.

Artikel 1a

Es ist verboten,

  1. technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführt sind, zu leisten;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigem Material oder für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführt sind, bereitzustellen.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Artikel 320

(1) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Feststellungen des Sanktionsausschusses an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen gefährden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

  1. Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben;
  2. Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen;
  3. die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, in Jemen, einschließlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und der Einziehung oder des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht;
  4. Handlungen, die gegen das mit des Beschlusses 2014/932/GASP verhängte Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern.

(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste.

(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält auch das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 3a20

Abweichend von Artikel 1a und Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

  1. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Artikel 1a genannten Tätigkeiten;
  2. die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen
  3. unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um die Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu jedem anderen mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates vereinbaren Zweck erforderlich ist.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
    1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
    2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder
    3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; und
  2. der betreffende Mitgliedstaat hat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss mitgeteilt und der Sanktionsausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss diese Feststellung gebilligt hat.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;
  2. die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Ansprüche verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. das Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation;
  4. die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; und
  5. der Mitgliedstaat hat das Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss mitgeteilt.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung oder einer Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Datum geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,
  2. die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt und
  3. der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat.

Artikel 8

(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder
  3. Zahlungen aufgrund eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 6,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 9

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über den Mitgliedstaat - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 11

(1) Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 12

(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich einem Schadensersatzanspruch oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa einem Anspruch auf Entschädigung oder einem Garantieanspruch, vor allem einem Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von

  1. den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
  2. sonstigen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 1320

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf

  1. gemäß Artikel 2 eingefrorene Gelder und gemäß den Artikeln 3a, 4, 5, 6 und 7 erteilte Genehmigungen,
  2. Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 14

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 15

(1) Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, und übermittelt eine Begründung für die Benennung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.

(3) Beschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr jede spätere Änderung.

(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 18

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Beschluss /GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (siehe Seite 147 dieses Amtsblatts).

2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

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Liste der in den Artikeln 1a und 2 genannten Personen, Einrichtungen und Organisationen Anhang I21 21a 22

A. Personen

1. Abdullah Yahya Al Hakim (alias: a) Abu Ali al Hakim; b) Abu-Ali al-Hakim; c) Abdallah al-Hakim; d) Abu Ali Alhakim; e) Abdallah al-Mu'ayyad).

Originalschrift:

Benennung: Stellvertretender Befehlshaber der Huthi-Gruppe. Anschrift: Dahyan, Gouvernement Sa'dah, Jemen. Geburtsdatum: a) Etwa 1985 b) zwischen 1984 und 1986. Geburtsort: a) Dahyan, Jemen; b) Gouvernement Sa'dah, Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837273. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdullah Yahya al Hakim wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Abdullah Yahya al Hakim hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Im Juni 2014 hat Abdullah Yahya al Hakim Berichten zufolge ein Treffen organisiert, um einen Staatsstreich gegen den jemenitischen Präsidenten Abdrabuh Mansour Hadi zu planen. Al Hakim hat sich mit militärischen Befehlshabern und Befehlshabern des Sicherheitsdienstes sowie mit Stammesfürsten getroffen; auch führende Partisanenvertreter und Anhänger des früheren jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah Saleh nahmen an dem Treffen teil, das dem Ziel diente, das militärische Vorgehen im Hinblick auf die Einnahme der jemenitischen Hauptstadt Sanaa zu koordinieren.

Der Präsident des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat in einer öffentlichen Erklärung vom 29. August 2014 das Vorgehen der Kämpfer unter dem Befehl von Abdullah Yahya al Hakim, die Amran in Jemen sowie das Hauptquartier einer jemenitischen Armeebrigade am 8. Juli 2014 überrannt haben, im Namen des Rates verurteilt. Al Hakim hat im Juli 2014 die gewalttätige Übernahme des Gouvernements Amran angeführt und war als militärischer Befehlshaber für Entscheidungen im Zusammenhang mit fortdauernden Konflikten im Gouvernement Amran und in Hamdan, Jemen, verantwortlich.

Ab Anfang September 2014 hat sich Abdullah Yahya al Hakim in Sanaa aufgehalten, um bei einem etwaigen Ausbruch von Kampfhandlungen die militärischen Operationen zu überwachen. Seine Rolle bestand in der Organisation der militärischen Operationen im Hinblick auf den Umsturz der jemenitischen Regierung; ferner war er für die Sicherung und Kontrolle sämtlicher Verkehrswege nach und von Sanaa verantwortlich.

2. Abd Al-Khaliq Al-Houthi (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abdal-Khaliq Badral-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abd al-Khaliq al-Huthi; e) Abu-Yunus).

Originalschrift:

Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837297. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014, 26.8.2016).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abd al-Khaliq al-Houthi wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Abd al-Khaliq al-Houthi hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Ende Oktober 2013 führte Abd al-Khaliq al-Houthi eine Gruppe von mit jemenitischen Militäruniformen bekleideten Kämpfern bei einem Angriff auf Standorte in Dimaj, Jemen, an. In den anschließenden Kämpfen gab es zahlreiche Todesopfer.

Ende September 2014 wurde eine unbekannte Zahl nicht identifizierter Kämpfer angeblich auf einen Angriff auf diplomatische Einrichtungen in Sanaa, Jemen, vorbereitet, wozu sie von Abd al-Khaliq al-Houthi den Befehl erhalten sollten. Am 30. August 2014 hat al-Houthi die Verbringung von Waffen aus Amran in ein Protestcamp in Sanaa koordiniert.

3. Ali Abdullah Saleh (alias: Ali Abdallah Salih).

Originalschrift:

Benennung: a) Präsident des jemenitischen Allgemeinen Volkskongresses; b) Früherer Präsident der Republik Jemen. Geburtsdatum: a) 21.3.1945; b) 21.3.1946; c) 21.3.1942; d) 21.3.1947. Geburtsort: a) Bayt al-Ahmar, Gouvernement Sanaa, Jemen; b) Sanaa, Jemen; c) Sana'a, Sanhan, Al-Rib' al-Sharqi. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Reisepass-Nr.: 00016161 (Jemen). Nationale Kennziffer: 01010744444. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Status: Berichten zufolge verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (, Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837306. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20. November 2014 und am 23. April 2018).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ali Abdullah Saleh wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Ali Abdullah Saleh hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Gemäß dem durch den Golf-Kooperationsrat gebilligten Abkommen vom 23. November 2011 ist Ali Abdullah Saleh nach mehr als 30 Jahren als Präsident Jemens zurückgetreten.

Ab Herbst 2012 war Ali Abdullah Saleh angeblich einer der glühendsten Verfechter eines gewalttätigen Vorgehens der Huthi in Nordjemen.

Die gewalttätigen Auseinandersetzungen vom Februar 2013 im Süden Jemens waren ein Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen von Saleh, AQAP und des südjemenitischen Separatisten Ali Salim al-Bayd, vor der Konferenz für den nationalen Dialog im Jemen vom 18. März 2013 Unruhe zu stiften. In jüngster Vergangenheit, d. h. seit September 2014, destabilisiert Saleh Jemen, indem er die Autorität der Zentralregierung mit fremder Hilfe untergräbt und genügend Instabilität provoziert, um einen Staatsstreich vom Zaun zu brechen. Nach einem Bericht der Expertengruppe der Vereinten Nationen für Jemen vom September 2014 unterstützt Saleh Informanten zufolge gewalttätige Aktionen bestimmter jemenitischer Gruppen finanziell und politisch und indem er sicherstellt, dass Mitglieder des Allgemein Volkskomitees weiterhin mit verschiedenen Mitteln zur Destabilisierung Jemens beitragen.

4. Abdulmalik al-Houthi (alias: Abdulmalik al-Huthi)

Sonstige Angaben: Anführer der jemenitischen Huthi-Bewegung. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen. Tag der Benennung durch die VN: 14.4.2015 (geändert am 26.8.2016).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdulmalik al-Houthi wurde am 14. April 2015 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und gemäß Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Sanktionsliste aufgenommen.

Abdul Malik al-Houthi ist Anführer einer Gruppe, die Handlungen vorgenommen hat, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen.

Im September 2014 nahmen Huthi-Kräfte Sanaa ein, und im Januar 2015 versuchten sie, die rechtmäßige Regierung Jemens einseitig durch eine unrechtmäßige, von den Huthis dominierte Regierungsbehörde zu ersetzen. Al-Houthi übernahm die Führung der jemenitischen Huthi-Bewegung im Jahr 2004 nach dem Tod seines Bruders, Hussein Badredden al-Houthi. Als Anführer der Gruppe hat al-Houthi den jemenitischen Behörden wiederholt mit weiteren Unruhen gedroht, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehen sollten, und hat Präsident Hadi, den Ministerpräsidenten und wichtige Kabinettsmitglieder inhaftiert. Hadi floh später nach Aden. Anschließend starteten die Huthis eine weitere Offensive in Richtung Aden, wobei sie von Militäreinheiten unterstützt wurden, die gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Saleh und seinem Sohn, Ahmed Ali Saleh, loyal sind.

5. Ahmed Ali Abdullah Saleh (alias: Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar)

Titel: Ehemaliger Botschafter, ehemaliger Brigadegeneral, Geburtsdatum: 25. Juli 1972, Staatsangehörigkeit: jemenitisch, Reisepassnummer: a) jemenitischer Reisepass Nr. 17979, ausgestellt auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh (genannt unter der Diplomatenausweisnummer 31/2013/20/003140 (siehe weiter unten)) b) jemenitischer Reisepass Nr. 02117777, ausgestellt am 8.11.2005 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar c) jemenitischer Reisepass Nr. 06070777, ausgestellt am 3.12.2014 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar, Anschrift: Vereinigte Arabische Emirate. Weitere Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh (YEi.003). Ahmed Ali Abdullah Saleh kommt aus einer als "Bayt Al-Ahmar" bekannten Gegend, die etwa 20 km südöstlich der Hauptstadt Sanaa liegt. Diplomatenausweis Nr.: 31/2013/20/003140, ausgestellt am 7.7.2013 vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh; derzeitiger Status: für ungültig erklärt. Link zur Besonderen Mitteilung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5895854. Tag der Benennung durch die VN: 14.4.2015 (geändert am 16.9.2015).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen.

Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt.

6. Sultan Saleh Aida Aida Zabin

Weitere Angaben: Direktor der Kriminalpolizei in Sanaa. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Jemen bedrohen. Tag der Benennung durch die VN: 25.2.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sultan Saleh Aida Aida Zabin hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Jemen bedrohen, auch an Verstößen gegen geltendes humanitäres Völkerrecht und an Menschenrechtsverletzungen in Jemen.

Sultan Saleh Aida Aida Zabin ist Direktor der Kriminalpolizei in Sanaa. Er hat bei der Politik der Einschüchterung und des systematischen Einsatzes von Festnahmen, Inhaftierungen, Folter, sexueller Gewalt und Vergewaltigung politisch aktiver Frauen eine zentrale Rolle gespielt. Als Direktor der Kriminalpolizei ist Zabin unmittelbar oder aufgrund seiner Position für die Nutzung mehrerer Orte der Freiheitsentziehung, einschließlich Hausarrest, Polizeistationen, offizieller Haftanstalten und Gewahrsamseinrichtungen sowie geheimer Hafteinrichtungen, verantwortlich und daran mitschuldig. An diesen Orten wurden Frauen, darunter mindestens eine Minderjährige, gewaltsam verschleppt, wiederholt verhört, vergewaltigt, gefoltert und der Zwangsarbeit unterworfen und ihnen wurde rechtzeitige medizinische Behandlung verweigert. Zabin selbst hat in einigen Fällen direkte Folter verübt.

7. Saleh Mesfer Saleh Al Shaer (Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir) (alias: a) Saleh Mosfer Saleh al Shaer; b) Saleh Musfer Saleh al Shaer; c) Saleh Mesfer al Shaer; d) Saleh al Shae; e) Saleh al Sha'ir; f) Abu Yasser).

Originalschrift:

Benennung: Generalmajor, 'gerichtlich bestellter Verwalter' der im Eigentum der Huthi-Gegner befindlichen Liegenschaften und Mittel. Anschrift: Jemen. Geburtsort: Al-Safrah, Gouvernement Sa'dah (Sa'da), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Reisepassnummer: a) 05274639 (Jemen), ausgestellt am 7.10.2013 (gültig bis: 7.10.2019); b) 00481779 (Jemen), ausgestellt am 9.12.2000 (gültig bis: 9.12.2006); Nationale Kennziffer: a) 1388114 (Jemen); b) 10010057512 (Jemen). Weitere Angaben: Unterstützte als 'für Logistik zuständiger beigeordneter Verteidigungsminister' die Huthi beim Erwerb geschmuggelter Waffen. War als 'gerichtlich bestellter Verwalter' unmittelbar an der weit verbreiteten und rechtswidrigen Aneignung von Vermögenswerten und Einrichtungen im Eigentum von Privatpersonen beteiligt, die von den Huthi festgenommen wurden oder gezwungen waren, außerhalb Jemens Zuflucht zu suchen. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: grau; Gesichtsfarbe: mittel; Körperbau: schlank; Größe (ft/in): unbekannt; Gewicht (lbs): unbekannt; Clanzugehörigkeit: Mitglied des Stammesverbands der Haschid. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN: 9.11.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 (2014) genügte.

Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und Anweisungen zu Handlungen erteilt, mit denen in Jemen gegen das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen wird.

Zusätzliche Angaben:

Gemäß dem Schriftsatz der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen vom 28. August 2019 hat Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Kriterien für die Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Als für Logistik zuständiger beigeordneter Verteidigungsminister war Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir den Huthi bei der Beschaffung geschmuggelter Waffen behilflich. Außerdem ist er in seiner Eigenschaft als 'gerichtlich bestellter Verwalter' und wegen Verstoßes gegen das humanitäre Völkerrecht benannt, weil er seit Anfang 2018 unmittelbar an der weit verbreiteten und rechtswidrigen Aneignung von Vermögenswerten und Einrichtungen im Eigentum von Privatpersonen beteiligt war, die von den Huthi festgenommen wurden oder gezwungen waren, außerhalb Jemens Zuflucht zu suchen. Al-Scha'ir hat seine Position und ein in Sana'a angesiedeltes Netzwerk, dem Mitglieder seiner Familie, ein besonderes Strafgericht, das nationale Sicherheitsbüro, die Zentralbank, der Kanzleidienst des jemenitischen Ministeriums für Handel und Industrie und einige Privatbanken angehören, genutzt, um bestimmte Privatpersonen und Einrichtungen willkürlich und ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu enteignen.

8. Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari (alias: a) Mohammad Al-Ghamari).

Originalschrift:

Benennung: Generalmajor, Generalstabschef der Huthi. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 1979; b) 1984. Geburtsort: Izla Dhaen, Distrikt Wahha, Gouvernement Hajjar (Haddscha), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Weitere Angaben: Spielt als Generalstabschef der Huthi die führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Bestrebungen der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens, auch in Ma'rib, unmittelbar bedrohen, sowie bei grenzüberschreitenden Angriffen auf Saudi-Arabien. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN: 9.11.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte.

Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

Zusätzliche Angaben:

Al-Ghamari ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthi benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Al-Ghamari spielt als Generalstabschef der Huthi die führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Bestrebungen der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens unmittelbar bedrohen, sowie bei grenzüberschreitenden Angriffen auf Saudi-Arabien. Zuletzt war er für die großangelegte Huthi-Offensive auf von der jemenitischen Regierung kontrollierte Gebiete im Gouvernement Ma'rib verantwortlich. Durch die Ma'rib-Offensive verschärft sich die humanitäre Krise Jemens, denn sie bewirkt, dass etwa eine Million schutzbedürftiger Binnenvertriebener erneut von Vertreibung bedroht sind, Zivilisten ums Leben kommen und der Konflikt noch weiter eskaliert.

9. Yusuf Al-Madani (Jusuf Al-Madani)

Originalschrift:

Titel: Generalmajor. Benennung: Befehlshaber des 5. Militärbezirks der Huthi. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 1977. Geburtsort: Distrikt Muhatta, Gouvernement Hajjah (Haddscha), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Weitere Angaben: Bekannter Führer der Huthi-Truppen und Befehlshaber der Streitkräfte in Hudaidah, Haddscha, Al-Mahwit und Raima (Jemen), die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen. Seit 2021 ist Al-Madani für die Offensive gegen Ma'rib abgeordnet. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN:9.11.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

Jusuf Al-Madani wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte.

Jusuf Al-Madani hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

Zusätzliche Angaben:

Al-Madani ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthi benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Al-Madani ist ein bekannter Anführer der Huthi-Truppen und Befehlshaber der Streitkräfte in Hudaidah, Haddscha, Al-Mahwit und Raima (Jemen). Seit 2021 ist Al-Madani für die Offensive gegen Ma'rib abgeordnet. Durch die anhaltenden Truppenverlagerungen der Huthi und andere Verstöße gegen die Waffenstillstandsbestimmungen des Abkommens von Hudaidah ist eine Stadt destabilisiert worden, die für den Weitertransport humanitärer Güter und wesentlicher Handelswaren als wichtige Drehscheibe dient. Darüber hinaus wird regelmäßig über Huthi-Angriffe gegen Zivilisten und auf zivile Infrastruktur in und um Hudaidah berichtet, wodurch sich die Lage für Jemeniten in einem Teil des Landes, der besonders auf humanitäre Hilfe angewiesen ist, weiter zuspitzt.


B. Einrichtungen22

1. THE HOUTHIS 1(die Huthis) (alias: a) ANSARALLAH; b) ANSAR ALLAH; c) PARTISANS OF GOD; d) SUPPORTERS OF GOD).

Information: The Houthis (die Huthis) haben Handlungen vorgenommen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

Tag der Benennung durch die VN: 24.2.2022.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

The Houthis (die Huthis) haben Anschläge auf Zivilpersonen und zivile Infrastruktur in Jemen verübt, eine Strategie der sexuellen Gewalt und der Unterdrückung politisch aktiver und berufstätiger Frauen verfolgt, Kinder eingezogen und eingesetzt, zu Gewalt gegen Gruppen angestachelt, unter anderem aus Gründen der Religion und der Nationalität, und an der Westküste Jemens unterschiedslos Landminen und behelfsmäßige Sprengvorrichtungen eingesetzt. The Houthis (die Huthis) haben außerdem die Gewährung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindert.

The Houthis (die Huthis) haben Anschläge auf die Handelsschifffahrt im Roten Meer verübt und dabei behelfsmäßige Sprengvorrichtungen und Seeminen eingesetzt.

The Houthis (die Huthis) haben außerdem wiederholt grenzüberschreitende Terroranschläge gegen Zivilpersonen und zivile Infrastruktur im Königreich Saudi-Arabien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten verübt und haben angedroht, gezielt zivile Orte anzugreifen.

1) Artikel 2 gilt nicht für diese Einrichtung.

.

Anhang II19

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/Politica ExteriorCooperacion/Globalizacion Oportunidades Riesgos/Paginas/Sanciones Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en? OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.


ENDE

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