umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2)

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145.A.35 Freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal18 21

a) Zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen in Punkt 145.A.30(g) und (h) hat der Betrieb zu gewährleisten, dass das freigabeberechtigte Personal und das Unterstützungspersonal angemessene Kenntnisse des relevanten Luftfahrzeugs oder der Komponenten, die instand gehalten werden sollen, oder von beiden sowie der zugehörigen betrieblichen Verfahren besitzt. Im Fall von freigabeberechtigtem Personal muss diese Bestimmung erfüllt sein, bevor die Freigabeberechtigung erteilt oder neu ausgestellt wird.

  1. "Unterstützungspersonal" ist das im Umfeld der "base Maintenance" tätige Personal mit einer Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und/oder L und den entsprechenden Luftfahrzeugberechtigungen, das nicht unbedingt eine Berechtigung zur Erteilung von Freigabebescheinigungen hat.
  2. "Relevantes Luftfahrzeug und/oder relevante Komponenten" sind die Luftfahrzeuge oder Komponenten, die in der jeweiligen Freigabeberechtigung aufgeführt sind.
  3. "Freigabeberechtigung" ist die Berechtigung, die dem Freigabepersonal von dem Betrieb mit der Maßgabe erteilt wird, dass das betreffende Personal innerhalb der in der Berechtigung angeführten Grenzen Freigabebescheinigungen im Auftrag des anerkannten Betriebes unterzeichnen darf.

b) Mit Ausnahme der unter Punkt 145.A.30(j) und Punkt 66.A.20(a)3(ii) genannten Fälle darf der Betrieb eine Freigabeberechtigung nur für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit den Kategorien oder Unterkategorien und, ausgenommen die Kategorie-A-Lizenz, mit Musterberechtigungen ausstellen, die in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) aufgeführt sind, sofern die Lizenz über die gesamte Gültigkeitsdauer der Berechtigung besteht und das freigabeberechtigte Personal die Bestimmungen des Anhangs III (Teil-66) erfüllt.

c) Der Betrieb hat sicherzustellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal mindestens sechs Monate innerhalb eines aufeinander folgenden Zeitraums von zwei Jahren Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten erworben hat.

Im Sinne dieses Punkts bedeutet "Erfahrungen in der tatsächlichen relevanten Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten", dass die Person in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten gearbeitet hat und entweder die mit einer Freigabeberechtigung verbundenen Rechte ausgeübt hat oder tatsächlich Instandhaltungsarbeiten an wenigstens einigen der Systeme des Luftfahrzeugmusters oder der Luftfahrzeuggruppe ausgeführt hat, das in der betreffenden Freigabeberechtigung aufgeführt ist

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
d) Der Betrieb hat sicherzustellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ausreichend weitergebildet werden, so dass dieses Personal aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Technologie, der betrieblichen Verfahren und der menschlichen Faktoren besitzt.

e) Der Betrieb hat für freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonals einen Weiterbildungsplan unter Berücksichtigung eines Verfahrens zur Sicherstellung der Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen in Punkt 145.A.35 sowie ein Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) zu erstellen.

f) Mit Ausnahme der in Punkt 145.A.30(j)(5) genannten unvorhergesehenen Fälle muss der Betrieb künftiges freigabeberechtigtes Personal hinsichtlich seiner Befähigung, Qualifikation und Tauglichkeit für die Pflichten bei der Freigabe in Übereinstimmung mit einem im Handbuch festgelegten Verfahren beurteilen, bevor eine Freigabeberechtigung nach diesem Teil erteilt oder neu erteilt werden soll.

g) Werden die Bestimmungen der Punkte (a), (b), (d), (f) und gegebenenfalls von Absatz (c) von dem freigabeberechtigten Personal erfüllt, hat der Betrieb eine Freigabeberechtigung zu erteilen, aus der Umfang und Einschränkungen der Berechtigung eindeutig hervorgehen. Die fortdauernde Gültigkeit der Freigabeberechtigung ist abhängig von der andauernden Erfüllung der Punkte (a), (b), (d) und gegebenenfalls des Absatzes (c).

h) Die Freigabeberechtigung muss so beschaffen sein, dass der Umfang der Berechtigung für das freigabeberechtigte Personal und andere befugte Personen, die diese Berechtigung prüfen müssen, klar ersichtlich ist. Werden Kodes zur Festlegung des Umfangs verwendet, hat der Betrieb umgehend eine Erklärung der Kodes zur Verfügung zu stellen."Berechtigte Person" bezeichnet die Amtspersonen der zuständigen Behörden, der Agentur und des Mitgliedstaates, der für die Überwachung des instand zu haltenden Luftfahrzeugs oder der Komponente zuständig ist.

i) Die für die Qualitätskontrolle zuständige Person muss auch im Auftrag des Betriebes für die Erteilung von Freigabeberechtigungen für das Freigabepersonal zuständig bleiben. Diese Person darf andere Personen benennen, die Freigabeberechtigungen gemäß einem im Instandhaltungsbetriebshandbuch festgelegten Verfahren erteilen oder widerrufen.

j) Der Betrieb hat ein Verzeichnis des freigabeberechtigten Personals und des Unterstützungspersonals zu führen, das folgendes beinhaltet:

  1. Angaben zu Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66),
  2. alle relevanten durchgeführten Schulungsmaßnahmen,
  3. den Umfang der gegebenenfalls erteilten Freigabeberechtigungen und
  4. Angaben zu Personal mit eingeschränkten Berechtigungen oder einmaligen Freigabeberechtigungen.

Der Betrieb hat die Liste über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, nachdem das in diesem Punkt genannte Personal seine Beschäftigung bei dem Betrieb beendet hat oder nachdem die Berechtigung zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus muss der Instandhaltungsbetrieb auf Anfrage dem in diesem Punkt genannten Personal beim Verlassen des Betriebes eine Kopie der Eintragungen aushändigen.

Dem in diesem Punkt genannten Personal ist auf Anforderung Einsicht in die vorstehend genannten Personalunterlagen zu gewähren.

k) Der Betrieb hat dem freigabeberechtigten Personal eine Kopie der Freigabeberechtigung entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

l) Das freigabeberechtigte Personal hat den ermächtigten Personen seine Freigabeberechtigung innerhalb von 24 Stunden vorzulegen.

m) Das Mindestalter für freigabeberechtigtes Personal und für Unterstützungspersonal beträgt 21 Jahre.

n) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie a darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur bei einem bestimmten Luftfahrzeugmuster nach Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Ausbildung für Luftfahrzeuge der Kategorie A, die von einem entsprechenden gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, vornehmen. Die Ausbildung muss eine praktische und, wenn angemessen, theoretische Ausbildung für jede Aufgabe, für die berechtigt werden soll, beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung oder eine Arbeitsplatzbewertung nachzuweisen, die von dem Betrieb durchzuführen ist.

o) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen gemäß Punkt 66.A.20(a)(3)(ii) von Anhang III (Teil-66) nur nach (i) Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Ausbildung für Luftfahrzeuge der Kategorie a und (ii) sechs Monaten nachgewiesener praktischer Erfahrung in dem durch die zu erteilende Berechtigung abgedeckten Bereich vornehmen. Die aufgabenbezogene Ausbildung muss eine für die jeweilige Berechtigung angemessene praktische Tätigkeit und theoretische Ausbildung beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung oder eine Arbeitsplatzbewertung nachzuweisen. Die aufgabenbezogene Ausbildung und die Prüfung/ Arbeitsplatzbewertung sind von dem Instandhaltungsbetrieb durchzuführen, der die Freigabeberechtigung erteilt. Die praktische Erfahrung ist ebenfalls in einem solchen Instandhaltungsbetrieb zu erlangen.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
d) Die Organisation muss sicherstellen, dass sämtliches freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwei Jahren ausreichende Wiederholungsschulungen absolviert, sodass es über aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Technologien, betrieblichen Verfahren und des Sicherheitsmanagements einschließlich der menschlichen Faktoren verfügt.

e) Die Organisation muss für freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal ein Programm für Wiederholungsschulungen erstellen, das ein Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Punktes und ein Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Anhang III (Teil-66) umfasst.

f) Mit Ausnahme der in Punkt 145.A.30(j)(5) genannten unvorhergesehenen Fälle muss die Organisation freigabeberechtigtes Personal, dem für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Freigabeberechtigung nach diesem Anhang erteilt oder neu erteilt werden soll, vor Erteilung dieser Berechtigung nach einem im MOE festgelegten Verfahren hinsichtlich seiner Befähigung, Qualifikation und Tauglichkeit beurteilen.

g) Werden die Bestimmungen der Punkte (a), (b), (d), (f) und gegebenenfalls von Absatz (c) von dem freigabeberechtigten Personal erfüllt, hat der Betrieb eine Freigabeberechtigung zu erteilen, aus der Umfang und Einschränkungen der Berechtigung eindeutig hervorgehen. Die fortdauernde Gültigkeit der Freigabeberechtigung ist abhängig von der andauernden Erfüllung der Punkte (a), (b), (d) und gegebenenfalls des Absatzes (c).

h) Die Freigabeberechtigung muss so beschaffen sein, dass der Umfang der Berechtigung für das freigabeberechtigte Personal und andere befugte Personen, die diese Berechtigung prüfen müssen, klar ersichtlich ist. Werden Kodes zur Festlegung des Umfangs verwendet, hat der Betrieb umgehend eine Erklärung der Kodes zur Verfügung zu stellen."Berechtigte Person" bezeichnet die Amtspersonen der zuständigen Behörden, der Agentur und des Mitgliedstaates, der für die Überwachung des instand zu haltenden Luftfahrzeugs oder der Komponente zuständig ist.

i) Das in Punkt 145.A.30(c) genannte und für die Einhaltung der Compliance zuständige Personal bleibt auch für die Erteilung von Freigabeberechtigungen an freigabeberechtigtes Personal verantwortlich. Dieses Personal kann andere Personen benennen, die Freigabeberechtigungen nach einem im MOE festgelegten Verfahren effektiv erteilen oder widerrufen.

j) Die Organisation muss dem freigabeberechtigten Personal eine Kopie der Freigabeberechtigung entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

k) Das freigabeberechtigte Personal muss den ermächtigten Personen seine Freigabeberechtigung innerhalb von 24 Stunden vorlegen.

l) Das Mindestalter für freigabeberechtigtes Personal und für Unterstützungspersonal beträgt 21 Jahre.

m) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie a darf die Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur bei einem bestimmten Luftfahrzeugmuster nach erfolgreichem Abschluss der relevanten aufgabenbezogenen Luftfahrzeug-Ausbildung der Kategorie A, die von einer nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang IV (Teil-147) entsprechend genehmigten Organisation durchgeführt wird, vornehmen. Die Ausbildung muss eine praktische und gegebenenfalls theoretische Ausbildung für jede Aufgabe, für die die Berechtigung erteilt werden soll, beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung muss durch eine von der Organisation durchgeführte Prüfung oder Beurteilung am Arbeitsplatz nachgewiesen werden.

n) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 darf die in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.20(a)(3)(ii) beschriebene Ausstellung von Freigabebescheinigungen nur vornehmen, wenn er Folgendes abgeschlossen hat:

  1. die einschlägige aufgabenbezogene Luftfahrzeug-Ausbildung der Kategorie a und
  2. 6 Monate nachgewiesene praktische Erfahrung in dem durch die zu erteilende Berechtigung abgedeckten Bereich.

Die aufgabenbezogene Ausbildung muss eine für die jeweilige Berechtigung angemessene praktische und theoretische Ausbildung beinhalten. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch eine Prüfung oder Beurteilung am Arbeitsplatz nachzuweisen. Die aufgabenbezogene Ausbildung und die Prüfung bzw. Beurteilung am Arbeitsplatz müssen von der Instandhaltungsorganisation durchgeführt werden, die die Freigabeberechtigung erteilt. Die praktische Erfahrung ist ebenfalls in einer solchen Instandhaltungsorganisation zu erlangen.)

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.36
Aufzeichnungen des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals
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Der Betrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten Lufttüchtigkeitsprüfpersonals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Betriebshandbuchs nach Punkt 145.A.70 a 6 führen.

Der Betrieb hat die Liste über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, nachdem das unter diesem Punkt genannte Personal seine Beschäftigung bei dem Betrieb (oder seine Verpflichtung als Auftragnehmer oder Ehrenamtler) beendet hat oder nachdem die Berechtigung zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus muss der Instandhaltungsbetrieb auf Anfrage dem unter diesem Punkt genannten Personal beim Verlassen des Betriebes eine Kopie der Eintragungen aushändigen.

Dem unter diesem Punkt genannten Personal ist auf Anforderung Einsicht in seine Personalunterlagen zu gewähren.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.37 Lufttüchtigkeitsprüfpersonal21

a) Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und zur Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) für Luftfahrzeuge nach Anhang Vb (Teil-ML) zu erhalten, muss die Organisation über Lufttüchtigkeitsprüfpersonal verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Es verfügt über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens drei Jahre bei allen anderen Luftfahrzeugen.
  2. Es hat eine Freigabeberechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug inne.
  3. Es verfügt über Kenntnisse von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt C oder von Anhang Vb (Teil-ML) Unterabschnitt C.
  4. Es verfügt über Kenntnisse der für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit relevanten Verfahren der Instandhaltungsorganisation.

b) Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an.

c) Die Organisation muss sicherstellen, dass ihr Lufttüchtigkeitsprüfpersonal nachweislich über aktuell erworbene einschlägige Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügt.)

145.A.40 Ausrüstung, Werkzeuge und Material18 

a) Der Betrieb muss die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Werkzeuge für die Durchführung des genehmigten Arbeitsumfangs zur Verfügung haben und verwenden.

  1. Wenn der Hersteller ein besonderes Werkzeug oder eine besondere Ausrüstung vorschreibt, hat der Betrieb dieses Werkzeug oder diese Ausrüstung zu verwenden, es sei denn, die Verwendung anderer Werkzeuge oder Ausrüstungen wird durch die im Handbuch angegebenen Verfahren von der zuständigen Behörde gestattet.
  2. Ausrüstungen und Werkzeuge müssen auf Dauer zur Verfügung stehen, es sei denn, ein Werkzeug oder eine Ausrüstung wird so selten verwendet, dass seine permanente Verfügbarkeit nicht erforderlich ist. Solche Fälle müssen in einem Verfahren des Instandhaltungshandbuchs genauer aufgeführt werden.
  3. Ein Betrieb, dem die Genehmigung für "base Maintenance" erteilt wurde, muss über genügend Zugangsausrüstungen und Inspektions- oder Andockplattformen verfügen, sodass das Luftfahrzeug ordnungsgemäß inspiziert werden kann.

b) Der Betrieb hat sicherzustellen, dass alle Werkzeuge, Ausrüstungen und insbesondere Prüfgerät nach einem offiziell anerkannten Standard in einer Häufigkeit überwacht und kalibriert werden, die die Betriebstüchtigkeit und Genauigkeit gewährleistet. Der Betrieb hat Aufzeichnungen zu solchen Kalibrierungen und zur Rückverfolgbarkeit des verwendeten Eichmaßes zu führen.

145.A.42 Komponenten18 19 21

a) Klassifizierung von Komponenten. Alle Komponenten müssen klassifiziert und in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:

  1. Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet wurden, sofern in Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, in Punkt M.A.502 des Anhangs I (Teil-M), in Punkt ML.A.502 des Anhangs III (Teil-ML) oder in diesem Anhang (Teil-145) nicht anderweitig festgelegt.
  2. nicht betriebstüchtige Komponenten, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung instandgehalten werden müssen;
  3. Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingeteilt wurden, weil sie ihre vorgeschriebene Lebensdauerbegrenzung erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Mangel behaftet sind.
  4. Standardteile, die in einem Luftfahrzeug, einem Triebwerk, einem Propeller oder einer anderen Luftfahrzeugkomponente verwendet werden, wenn sie in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind und für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt;
  5. Roh- und Verbrauchsmaterial, das während der Instandhaltung verwendet wird, wenn der Betrieb sich überzeugt hat, dass das Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. Sämtliches Material ist mit einem Beleg zu versehen, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält.

b) Komponenten, Standardteile und Materialien für den Einbau

  1. Der Betrieb legt Verfahren für die Abnahme von für den Einbau vorgesehenen Komponenten, Standardteilen und Materialien fest, um zu gewährleisten, dass die Komponenten, Standardteile und Materialien in zufriedenstellendem Zustand und die Anforderungen von Punkt (a) erfüllt sind.
  2. Der Betrieb legt Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Komponenten, Standardteile und Materialien nur dann in ein Luftfahrzeug oder in eine Komponente eingebaut werden, wenn sie in zufriedenstellendem Zustand sind, die Anforderungen von Punkt (a) erfüllen und diese spezielle Komponente, dieses spezielle Standardteil oder dieses spezielle Material in den anwendbaren Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist.
  3. Der Betrieb kann einen beschränkten Umfang von Teilen, die im Verlauf der anstehenden Arbeiten verwendet werden sollen, in seinen eigenen Einrichtungen anfertigen, wenn das Handbuch Verfahren dafür ausweist.
  4. In Punkt 21.A.307(b) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten dürfen nur eingebaut werden, wenn sie durch den Luftfahrzeugeigentümer als zum Einbau in sein eigenes Luftfahrzeug zugelassen gelten.

c) Trennung von Komponenten

  1. Nicht betriebstüchtige und nicht wiederverwendbare Komponenten sind von den betriebstüchtigen Komponenten, Standardteilen und Materialien zu trennen.
  2. Nicht wiederverwendbare Komponenten dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre vorgeschriebene Lebensdauerbegrenzung wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt.

145.A.45 Instandhaltungsunterlagen21 21a

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
a) Der Betrieb muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen verfügen und diese anwenden. "Anwendbar" bedeutet relevant für alle Luftfahrzeuge, Komponenten oder Verfahren, die in der Übersicht über Genehmigungskategorien in der Genehmigung des Betriebes und in zugehörigen Befähigungslisten angegeben sind.

Im Fall von Instandhaltungsunterlagen, die von einem Betreiber oder einem Kunden zur Verfügung gestellt werden, muss der Betrieb solche Daten bei den Arbeiten bereithalten, mit Ausnahme der Notwendigkeit der Erfüllung der Bestimmungen in Punkt 145.A.55(c).)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
a) Die Organisation muss über die für die Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, notwendigen, aktuellen und anwendbaren Instandhaltungsunterlagen verfügen und diese anwenden."Anwendbar" bedeutet relevant für alle Luftfahrzeuge, Komponenten oder Verfahren, die im Genehmigungsumfang der Organisation und in zugehörigen Befähigungslisten angegeben sind.

Im Falle von Instandhaltungsunterlagen, die von der die Instandhaltung beantragenden Person oder Organisation bereitgestellt werden, muss die Organisation diese Daten während der laufenden Arbeiten aufbewahren, wobei sie allerdings nicht Punkt 145.A.55(a)(3) genügen muss.)

b) Anwendbare Instandhaltungsunterlagen sind - je nach Sachlage - die in Punkt M.A.401(b) des Anhangs I (Teil-M) bzw. in Punkt ML.A.401(b) des Anhangs Vb (Teil-ML) angegebenen Unterlagen.

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
c) Der Betrieb muss Verfahren festlegen, wonach sichergestellt ist, dass gegebenenfalls ungenaue, unvollständige oder unklare Verfahren, Praktiken, Daten oder Instandhaltungsanweisungen, die in den vom Instandhaltungspersonal verwendeten Instandhaltungsangaben enthalten sind, aufgezeichnet und dem Verfasser der Instandhaltungsangaben mitgeteilt werden.

d) Der Betrieb darf Instandhaltungsanweisungen nur in Übereinstimmung mit einem im Instandhaltungsbetriebshandbuch enthaltenen Verfahren ändern. Hinsichtlich solcher Änderungen hat der Betrieb den Nachweis zu erbringen, dass sie zu gleichen oder verbesserten Instandhaltungsstandards führen, und er muss den Inhaber der Musterzulassung von solchen Änderungen in Kenntnis setzen. Für die Zwecke dieses Punkt sind Instandhaltungsanweisungen Anweisungen zur Art und Weise der Durchführung der betreffenden Instandhaltungsmaßnahme. Davon ausgenommen ist die ingenieurtechnische Auslegung von Reparaturen und Änderungen.

e) Der Betrieb hat für alle relevanten Betriebsteile gemeinsame Arbeitskarten oder ein Arbeitsblattsystem bereitzustellen. Zusätzlich muss der Betrieb die in den Punkten (b) und (d) enthaltenen Daten sorgfältig auf solche Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen oder eine genaue Referenz zu der/den jeweiligen in den Instandhaltungsunterlagen enthaltenen Instandhaltungsaufgabe(n) herstellen. Arbeitskarten und Arbeitsblätter können elektronisch erstellt und in einer Datenbank gespeichert werden, wenn sie sowohl angemessen gegen Änderung durch nicht befugte Personen geschützt, als auch in Form einer Sicherheitskopie der Datenbank gespeichert sind, die innerhalb von 24 Stunden nach einem Eintrag in die elektronische Hauptdatenbank zu aktualisieren ist. Komplexe Instandhaltungsaufgaben müssen auf Arbeitskarten oder Arbeitsblättern festgehalten und in deutlich getrennte Abschnitte eingeteilt werden, um die Nachvollziehbarkeit der Durchführung der gesamten Instandhaltungsaufgabe zu gewährleisten.

Wenn der Betrieb für einen Luftfahrzeugbetreiber eine Instandhaltungsleistung durchführt, der die Verwendung seiner Arbeitskarten oder seines Arbeitsblattsystems fordert, sind solche Arbeitskarten oder ein solches Arbeitsblattsystem zu verwenden. In diesem Fall muss der Betrieb ein Verfahren erstellen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitskarten oder Arbeitsblätter des Luftfahrzeugbetreibers korrekt ausgefüllt werden.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
c) Die Organisation muss Verfahren festlegen, die gewährleisten, dass gegebenenfalls ungenaue, unvollständige oder unklare Verfahren, Praktiken, Daten oder Instandhaltungsanweisungen in den vom Instandhaltungspersonal verwendeten Instandhaltungsunterlagen im Rahmen des in Punkt 145.A.202 genannten internen Sicherheitsberichtssystems aufgezeichnet und dem Verfasser der Instandhaltungsunterlagen mitgeteilt werden.

d) Die Organisation darf Instandhaltungsanweisungen nur nach einem im MOE festgelegten Verfahren ändern. Hinsichtlich solcher Änderungen muss die Organisation nachweisen, dass diese zu gleichwertigen oder verbesserten Instandhaltungsstandards führen, und den Verfasser der Instandhaltungsanweisungen über solche Änderungen informieren. Für die Zwecke dieses Punktes bezeichnet der Ausdruck "Instandhaltungsanweisungen" Anweisungen zur Art und Weise der Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsaufgabe. Davon ausgenommen ist die ingenieurtechnische Auslegung von Reparaturen und Änderungen.

e) Die Organisation muss für alle relevanten Betriebsteile gemeinsame Arbeitskarten oder ein Arbeitsblattsystem bereitstellen. Zusätzlich muss die Organisation die in den Buchstaben b und d enthaltenen Daten sorgfältig auf solche Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen oder eine genaue Bezugnahme zu der/den jeweiligen in den Instandhaltungsunterlagen enthaltenen Instandhaltungsaufgaben herstellen. Arbeitskarten und Arbeitsblätter können elektronisch erstellt und in einer Datenbank gespeichert werden, die angemessen gegen Änderung durch nicht befugte Personen geschützt ist und für die eine Sicherheitskopie besteht, die innerhalb von 24 Stunden nach Eingabe eines Eintrags in die elektronische Hauptdatenbank aktualisiert wird. Komplexe oder lang andauernde Instandhaltungsaufgaben müssen auf Arbeitskarten oder Arbeitsblättern festgehalten und in deutlich getrennte Phasen eingeteilt werden, um die Nachvollziehbarkeit der Nachvollziehbarkeit der Durchführung der gesamten Instandhaltungsaufgabe zu gewährleisten.

Führt die Organisation eine Instandhaltungsleistung für einen Luftfahrzeugbetreiber durch, der die Verwendung seiner eigenen Arbeitskarte oder seines eigenen Arbeitsblattsystems fordert, dürfen solche Arbeitskarten oder ein solches Arbeitsblattsystem verwendet werden. In diesem Fall legt die Organisation ein Verfahren fest, mit dem sichergestellt wird, dass diese Arbeitskarten oder Arbeitsblätter korrekt ausgefüllt werden.)

f) Der Betrieb muss sicherstellen, dass alle geltenden Instandhaltungsunterlagen jederzeit zur Verfügung stehen, wenn diese vom Instandhaltungspersonal benötigt werden.

g) Der Betrieb muss ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die von ihm kontrollierten Instandhaltungsangaben aktuell bleiben. Wenn ein Betreiber/Kunde bereitgestellte Instandhaltungsunterlagen überwacht, muss der Betrieb den Nachweis erbringen können, dass entweder eine schriftliche Bestätigung vom Betreiber/Kunden vorliegt, wonach alle Instandhaltungsangaben auf dem neuesten Stand sind oder Arbeitsaufträge vorliegen, aus denen der zu verwendende Revisionsstand der zu verwendenden Instandhaltungsunterlagen ersichtlich ist oder dass er im Revisionssystem für die Instandhaltungsunterlagen des Betreibers/ Kunden enthalten ist.

145.A.47 Produktionsplanung21

a) Der Betrieb muss über ein System verfügen, das der Menge und der Komplexität der Arbeiten entspricht, um die Verfügbarkeit sämtlichen erforderlichen Personals, sämtlicher erforderlicher Werkzeuge, Ausrüstungen, Material, Instandhaltungsunterlagen und Einrichtungen so zu planen, dass die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
b) Bei der Planung der Instandhaltungsaufgaben und der Einteilung der Arbeitsschichten müssen die Grenzen menschlichen Leistungsvermögens berücksichtigt werden.

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
b) Im Rahmen des Managementsystems müssen bei der Planung von Instandhaltungsaufgaben und der Einteilung der Arbeitsschichten die Grenzen menschlichen Leistungsvermögens, einschließlich der Gefahr von Ermüdung, für das Instandhaltungspersonal berücksichtigt werden.)

c) Wenn es erforderlich ist, die Weiterführung oder die Vollendung von Instandhaltungsarbeiten wegen eines Schicht- oder Personalwechsels zu übergeben, müssen die relevanten Informationen zwischen dem sich ablösenden Personal ausgetauscht werden.

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
d) Die Organisation muss sicherstellen, dass von externen Arbeitsteams, die Instandhaltungsarbeiten in den Einrichtungen der Organisation durchführen, ausgehende Gefahren für die Flugsicherheit vom Managementsystem der Organisation berücksichtigt werden.)

145.A.48 Durchführung der Instandhaltung15 20 21

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
Das Unternehmen hat Verfahren festzulegen, die Folgendes sicherstellen:

  1. Nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten wird eine generelle Prüfung vorgenommen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden.
  2. Nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben wird eine Methode zur Fehlererkennung angewandt.
  3. Das Risiko mehrfacher Fehler bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsarbeiten wird minimiert.
  4. Schadensbewertung, Änderungen und Reparaturen werden unter Verwendung der in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.304 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.304 angegebenen Unterlagen durchgeführt.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963

  1. Die Organisation darf Luftfahrzeuge oder Komponenten, für die sie zugelassen ist, nur instandhalten, wenn alle erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Instandhaltungsangaben und das Personal verfügbar sind.
  2. Die Organisation ist für die Instandhaltung verantwortlich, die sie im Rahmen ihrer Zulassung durchführt.
  3. Die Organisation muss Folgendes gewährleisten:
    1. Nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten wird eine generelle Prüfung vorgenommen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden.
    2. Nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben wird eine Methode zur Fehlererkennung angewandt.
    3. Das Fehlerrisiko bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsaufgaben wird minimiert.
    4. Schadensbewertung, Änderungen und Reparaturen werden unter Verwendung der in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.304 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.304 angegebenen Unterlagen durchgeführt.
    5. Die Bewertung von Luftfahrzeugmängeln erfolgt nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.403(b) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.403(b).)

145.A.50 Instandhaltungsbescheinigung19 20 21

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
a) Eine Freigabebescheinigung darf im Namen des Betriebs von dem entsprechend berechtigten Personal erst ausgestellt werden, wenn es geprüft hat, dass alle beauftragten Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß vom Betrieb gemäß den in Punkt 145.A.70 vorgeschriebenen Verfahren unter Berücksichtigung der in Punkt 145.A.45 aufgeführten Instandhaltungsangaben durchgeführt worden sind und keine Nichterfüllungen bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.

b) Eine Freigabebescheinigung muss vor dem Flug nach Vollendung aller Instandhaltungsarbeiten ausgestellt werden.

c) Neue Mängel oder unvollständige Instandhaltungsarbeiten müssen im Verlauf der obigen Instandhaltungsarbeiten dem Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilt werden, um dessen Zustimmung zur Behebung solcher Mängel oder zur Vollendung der fehlenden Elemente des Instandhaltungsauftrags einzuholen. Sollte der Luftfahrzeugbetreiber ablehnen, dass solche Instandhaltungsarbeiten gemäß diesem Punkt durchgeführt werden, gilt Punkt (e).

d) Nachdem die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten an einer aus dem Luftfahrzeug ausgebauten Komponente durchgeführt wurden, muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Die Freigabebescheinigung " EASA-Formblatt 1" nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar, sofern nicht in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.502 etwas anderes bestimmt ist. Wenn ein Betrieb eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im Handbuch festgelegten internen Freigabeverfahren unter Umständen kein EASA-Formblatt 1 erforderlich.

e) Abweichend von den Bestimmungen in Punkt (a) kann der Betrieb eine Freigabebescheinigung im Rahmen der genehmigten Einschränkungen des Luftfahrzeugs ausstellen, wenn er nicht in der Lage ist, die gesamte beauftragte Instandhaltung zu vollenden. Der Betrieb muss einen solchen Tatbestand vor der Ausstellung der Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug in dieser Bescheinigung vermerken.

f) Abweichend von den Bestimmungen in Punkt (a) und Punkt 145.A.42 gilt, wenn das Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, der nicht Standort der Haupt-"Line Maintenance"-Station oder des "base Maintenance"-Betriebs ist, wenn eine Komponente mit einer entsprechenden Freigabebescheinigung nicht zur Verfügung steht, zwischenzeitlich gestattet, den Einbau einer Komponente ohne entsprechende Freigabebescheinigung für höchstens 30 Flugstunden oder bis das Luftfahrzeug als nächstes Ziel den Standort der Haupt-"Line Maintenance"-Station oder des "base Maintenance"-Betriebs erreicht, vorzunehmen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist, wenn der Luftfahrzeugbetreiber seine Zustimmung erteilt und die genannte Komponente über eine passende Freigabebescheinigung verfügt, die ansonsten allen anzuwendenden Instandhaltungs- und Betriebsvorschriften entspricht. Solche Komponenten müssen innerhalb der oben angegebenen Frist entfernt werden, sofern nicht zwischenzeitlich gemäß Punkt (a) und Punkt 145.A.42 eine entsprechende Freigabebescheinigung erteilt worden ist.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
a) Eine Freigabebescheinigung darf im Namen der Organisation von dem entsprechend freigabeberechtigten Personal erst ausgestellt werden, wenn dieses geprüft hat, dass alle beauftragten Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß von der Organisation nach den in Punkt 145.A.70 vorgeschriebenen Verfahren und unter Berücksichtigung der in Punkt 145.A.45 aufgeführten Instandhaltungsangaben durchgeführt worden sind und keine Nichterfüllungen bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.

b) Eine Freigabebescheinigung muss vor dem Flug nach Vollendung aller Instandhaltungsarbeiten ausgestellt werden.

c) Neue Mängel oder unvollständige Instandhaltungsaufträge, die während der Instandhaltung festgestellt werden, müssen der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, zu dem konkreten Zweck zur Kenntnis gebracht werden, dass diese die Zustimmung zur Behebung dieser Mängel oder zur Vervollständigung der fehlenden Elemente des Instandhaltungsauftrags erteilt. Sollte diese Person oder Organisation die Durchführung solcher Instandhaltungsarbeiten nach diesem Punkt ablehnen, gilt Buchstabe e.

d) Nachdem die beauftragten Instandhaltungsarbeiten bei einer aus dem Luftfahrzeug ausgebauten Komponente durchgeführt wurden, muss von dem entsprechend freigabeberechtigten Personal im Namen der Organisation eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Die Freigabebescheinigung " EASA-Formblatt 1" nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar, sofern nicht in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.502 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.502 etwas anderes bestimmt ist. Wenn eine Organisation eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im MOE festgelegten internen Freigabeverfahren der Organisation unter Umständen kein EASA-Formblatt 1 erforderlich.

e) Abweichend von den Bestimmungen in Punkt (a) kann der Betrieb eine Freigabebescheinigung im Rahmen der genehmigten Einschränkungen des Luftfahrzeugs ausstellen, wenn er nicht in der Lage ist, die gesamte beauftragte Instandhaltung zu vollenden. Der Betrieb muss einen solchen Tatbestand vor der Ausstellung der Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug in dieser Bescheinigung vermerken.

f) Abweichend von Punkt 145.A.50(a) und Punkt 145.A.42 kann eine Organisation, die den Auftrag hat, ein Luftfahrzeug instand zu halten, für den Fall, dass das betreffende Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, der nicht Standort der Main-Line-Station oder Hauptinstandhaltung ist und an dem eine Komponente mit der entsprechenden Freigabebescheinigung nicht verfügbar ist, eine Komponente ohne die entsprechende Freigabebescheinigung vorübergehend für höchstens 30 Flugstunden oder bis zu dem Zeitpunkt einbauen, an dem das Luftfahrzeug wieder zum Standort der Main-Line-Station oder der Hauptinstandhaltung zurückkehrt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, vorbehaltlich der Zustimmung der Person oder der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständig ist, und unter der Voraussetzung, dass jene Komponente mit einer geeigneten Freigabebescheinigung versehen ist und ansonsten allen anwendbaren Instandhaltungs- und Betriebsanforderungen genügt. Diese Komponenten müssen innerhalb der in Satz 1 genannten Frist entfernt werden, sofern nicht zwischenzeitlich eine geeignete Freigabebescheinigung nach den Punkten 145.A.50(a) und 145.A.42 erteilt wurde.)

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.55 Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit15 19 20 21

a) Der Betrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Instandhaltungsarbeiten aufzeichnen. Der Betrieb muss mindestens die erforderlichen Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente der Unterauftragnehmer, und die Erteilung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfüllt sind, aufbewahren.

b) Der Betrieb muss dem Eigentümer oder Betreiber des Luftfahrzeugs ein Exemplar jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einem Exemplar sämtlicher detaillierter Instandhaltungsaufzeichnungen übergeben, die mit den durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang stehen und für den Nachweis der Einhaltung von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.305 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.305 benötigt werden.

c) Der Betrieb muss ein Exemplar aller detaillierten Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem eine Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug oder die Komponente, an dem/der gearbeitet wurde, ausgestellt wurde. Zusätzlich müssen ein Exemplar aller Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit drei Jahre, gerechnet vom Tag der Erteilung, aufbewahrt und ein Exemplar an den Eigentümer des Luftfahrzeugs übermittelt werden.

  1. Die Aufzeichnungen gemäß diesem Punkt müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
  2. Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem gelagert werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben.
  3. Wenn ein nach diesem Anhang genehmigter Betrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Instandhaltungsaufzeichnungen aus den drei Jahren vor der Beendigung der Tätigkeit des Betriebs dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde gelagert werden.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.55 Führung von Aufzeichnungen21

a) Instandhaltungsaufzeichnungen

  1. Die Organisation muss die Einzelheiten der Instandhaltungsarbeiten, die sie im Rahmen ihrer Zulassung durchführt, aufzeichnen. Sie muss mindestens all jene Aufzeichnungen aufbewahren, die zur Erbringung des Nachweises, dass alle Anforderungen an die Ausstellung der Freigabebescheinigung, gegebenenfalls einschließlich der Freigabedokumente von Unterauftragnehmern, erfüllt wurden, benötigt werden.
  2. Die Organisation muss dem Betreiber oder Kunden ein Exemplar jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einem Exemplar sämtlicher detaillierter Instandhaltungsaufzeichnungen übergeben, die mit den durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang stehen und für den Nachweis der Einhaltung von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.305 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.305 benötigt werden.
  3. Die Organisation muss ein Exemplar aller detaillierten Instandhaltungsaufzeichnungen (auch aller Freigabebescheinigungen) und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet ab dem Tag, an dem für das Luftfahrzeug oder die Komponente, an dem/der gearbeitet wurde, eine Freigabebescheinigung ausgestellt wurde.
  4. Beendet eine Organisation ihren Betrieb, muss sie alle sich auf die vorangegangenen drei Jahre beziehenden Instandhaltungsaufzeichnungen an den letzten Kunden oder Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeugs oder der betreffenden Komponente übergeben oder sie in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise aufbewahren.

b) Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

  1. Verfügt eine Organisation über das in Punkt 145.A.75(f) genannte Recht, muss sie ein Exemplar jeder von ihr ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusammen mit allen Belegen aufbewahren und diese Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs auf Verlangen zur Verfügung stellen.
  2. Die Organisation muss ein Exemplar aller in Nummer 1 genannten Aufzeichnungen nach Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren.
  3. Beendet eine Organisation ihren Betrieb, muss sie alle sich auf die vorangegangenen drei Jahre beziehenden Aufzeichnungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an den letzten Eigentümer oder Betreiber des betreffenden Luftfahrzeugs oder der betreffenden Komponente übergeben oder sie in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise aufbewahren.

c) Managementsystem, Aufzeichnungen über Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträge.

Die Organisation stellt sicher, dass folgende Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden:

  1. Aufzeichnungen über Schlüsselverfahren des Managementsystems nach Punkt 145.A.200,
  2. Verträge über die Auftragsvergabe und Verträge über die Vergabe von Unteraufträgen nach Punkt 145.A.205.

d) Personalbezogene Aufzeichnungen

  1. Die Organisation stellt sicher, dass die folgenden Aufzeichnungen aufbewahrt werden:
    1. Aufzeichnungen über Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung des mit der Instandhaltung, der Compliance-Überwachung und dem Sicherheitsmanagement befassten Personals,
    2. Aufzeichnungen über Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung des gesamten Lufttüchtigkeitsprüfpersonals.
  2. Die Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal müssen Angaben zu jeglichen diesbezüglich erlangten Qualifikationen zusammen mit einem Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie ein Exemplar der diesem Personal von der Organisation erteilten Autorisierung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit enthalten.
  3. Die Aufzeichnungen über das freigabeberechtigte Personal und das Unterstützungspersonal müssen Folgendes umfassen:
    1. Angaben zu Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) oder Gleichwertigem,
    2. den Umfang der diesem Personal gegebenenfalls erteilten Freigabeberechtigungen,
    3. Angaben zu Personal mit eingeschränkten oder einmaligen Freigabeberechtigungen nach Punkt 145.A.30(j).
  4. Die personalbezogenen Aufzeichnungen müssen so lange aufbewahrt werden, wie eine Person für die Organisation arbeitet, und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, nachdem die Person die Organisation verlassen hat oder nachdem eine dieser Person erteilte Autorisierung zurückgenommen wurde.
  5. Die Organisation gewährt dem in den Nummern 2 und 3 genannten Personal auf Verlangen Einsicht in die in diesen Nummern genannten personalbezogenen Aufzeichnungen. Darüber hinaus muss die Organisation jedem Mitglied dieses Personals beim Ausscheiden aus der Organisation auf Verlangen ein Exemplar seiner personalbezogenen Aufzeichnungen aushändigen.

e) Die Organisation muss ein Aufzeichnungssystem einrichten, das die angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit aller ihrer Tätigkeiten erlaubt.

f) Das Format der Aufzeichnungen muss in den Verfahren der Organisation festgelegt werden.

g) Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.)

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.60 Meldung besonderer Ereignisse21

a) Der Betrieb muss die zuständige Behörde, den Eintragungsstaat und den für die Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Betrieb in Kenntnis setzen, wenn er an einem Luftfahrzeug oder an einer Komponente Vorkommnisse feststellt, die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder führen können, der die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

b) Der Betrieb muss ein innerbetriebliches Ereignismeldesystem gemäß den Bestimmungen seines Handbuchs einrichten, um die Sammlung und Bewertung von Berichten, einschließlich der Einschätzung und Gewinnung von Informationen über gemäß Punkt (a) zu meldende Ereignissen zu ermöglichen. Dieses Verfahren muss ungünstige Entwicklungen, ergriffene oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen des Betriebs aufzeigen, die die Mängel beheben, und eine Bewertung aller bekannten relevanten Informationen bezüglich der Ereignisse und, soweit erforderlich, ein Verfahren zur Weitergabe der Informationen beinhalten.

c) Der Betrieb muss solche Berichte in einer von der Agentur festgelegten Art und Weise erarbeiten und sicherstellen, dass diese alle sachdienlichen Informationen über den Zustand und die dem Betrieb bekannten Auswertungsergebnisse enthalten.

d) Wird ein Betrieb von einem gewerbsmäßigen Betreiber für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten vertraglich gebunden, so muss der Betrieb solche das Luftfahrzeug oder die Komponente des Betreibers beeinträchtigenden Zustände auch dem Betreiber melden.

e) Der Betrieb muss solche Berichte umgehend, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von 72 Stunden nach Feststellung des in dem Bericht dargestellten Zustandes, erstellen und vorlegen.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.60 Meldung von Ereignissen21

a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.

b) Die Organisation muss der zuständigen Behörde und dem Inhaber der Entwurfsgenehmigung für das Luftfahrzeug oder die Komponente alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die die Organisation bei dem Luftfahrzeug oder der Komponente festgestellt hat und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder - bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung - gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.

c) Solche sich auf ein Luftfahrzeug auswirkende Vorkommnisse oder Sachverhalte muss die Organisation zudem der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 verantwortlich ist, melden. Vorkommnisse oder Sachverhalte, die sich auf Komponenten von Luftfahrzeugen auswirken, muss die Organisation der Person oder Organisation, die die Instandhaltung beantragt hat, melden.

d) Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:

  1. Die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse müssen
    1. die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;
    2. so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
    3. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
    4. alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.
  2. Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss
    1. den in den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden, die die Erstmeldung erhalten haben,
    2. in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.)

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.65 Sicherheits- und Qualitätsstrategie, Instandhaltungsverfahren und Qualitätssicherungssystem15 21 

a) Der Betrieb muss eine Sicherheits- und Qualitätssicherungsstrategie erarbeiten, die in das Handbuch unter Punkt 145.A.70 aufzunehmen ist.

b) Der Betrieb muss Verfahren erstellen, denen von der zuständigen Behörde zugestimmt wird, die menschliche Faktoren und das menschliche Leistungsvermögen zur Sicherstellung guter Instandhaltungspraktiken und der Erfüllung der anwendbaren Anforderungen der Punkte 145.A.25 bis 145.A.95 berücksichtigen. Die Verfahren dieses Absatzes müssen

  1. sicherstellen, dass klare Arbeitsanweisungen oder -verträge zwischen dem Betrieb und dem Unternehmen, das die Instandhaltung in Auftrag gibt, vereinbart wurden, so dass eindeutig festgelegt ist, welche Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen sind, damit Luftfahrzeuge und Komponenten gemäß Punkt 145.A.50 für den Betrieb freigegeben werden können, und
  2. alle Aspekte der Durchführung der Instandhaltungstätigkeit abdecken, einschließlich der Bereitstellung und Überwachung spezialisierter Dienstleistungen, und die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb zu arbeiten beabsichtigt.

c) Der Betrieb muss ein Qualitätssystem mit folgendem Inhalt einrichten:

  1. unabhängige Audits, um die Einhaltung der geforderten Standards für das Luftfahrzeug/ die Luftfahrzeugkomponente und die Angemessenheit der Verfahren zu überwachen, die sicherstellen, dass diese Verfahren zu guter Instandhaltungspraxis und lufttüchtigen Luftfahrzeugen/ Luftfahrzeugkomponenten führen. In Kleinstbetrieben können die unabhängigen Prüfungen als Teil des Qualitätssystems an einen anderen, gemäß diesem Teil genehmigten Betrieb oder an eine Person mit angemessenem technischen Wissen und nachgewiesener zufrieden stellender Auditerfahrung vergeben werden; und
  2. ein System des Rückflusses über Qualitätsinformationen an die in Punkt 145.A.30(b) angegebene Person oder die Gruppe von Personen und schließlich an den verantwortlichen Betriebsleiter, so dass sichergestellt ist, dass geeignete und rechtzeitige Abhilfemaßnahmen als Reaktion auf diese Informationen aus den gemäß Punkt 1 durchzuführenden unabhängigen Audits ergriffen werden.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.65 Instandhaltungsverfahren21

a) Die Organisation muss Verfahren festlegen, die gewährleisten, dass menschliche Faktoren und gute Instandhaltungspraktiken, auch bei den an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten, berücksichtigt werden und die den anwendbaren Anforderungen dieses Anhangs, des Anhangs I (Teil-M) und des Anhangs Vb (Teil-ML) genügen. Diese Verfahren müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.

b) Die nach diesem Buchstaben festgelegten Instandhaltungsverfahren müssen

  1. sicherstellen, dass klare Arbeitsanweisungen oder -verträge über die Instandhaltung zwischen der Organisation und der Person oder Organisation, die die Instandhaltung in Auftrag gibt, vereinbart wurden, in denen die durchzuführende Instandhaltungstätigkeit klar festgelegt ist, sodass Luftfahrzeuge und Komponenten nach Punkt 145.A.50 für den Betrieb freigegeben werden können;
  2. alle Aspekte der Durchführung der Instandhaltung abdecken, einschließlich der Bereitstellung und Überwachung spezialisierter Dienstleistungen, und die Standards festlegen, nach denen die Organisation zu arbeiten beabsichtigt.)

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.70 Instandhaltungsbetriebshandbuch15 17 19 20 21

a) Das "Instandhaltungsbetriebshandbuch" setzt sich aus einem oder mehreren Dokumenten mit Angaben zum Arbeitsumfang, der Gegenstand der Genehmigung ist, zusammen und zeigt, wie der Betrieb beabsichtigt, diesen Anhang (Teil-145) zu erfüllen. Der Betrieb muss der zuständigen Behörde ein Instandhaltungsbetriebshandbuch mit den nachfolgenden Informationen vorlegen:

  1. eine von dem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Verpflichtung, wonach das Instandhaltungshandbuch des Betriebes und alle zugehörigen Handbücher die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-145) festlegen und der Betrieb diesen jederzeit nachkommen wird. Wenn der verantwortliche Betriebsleiter nicht gleichzeitig Hauptgeschäftsführer des Betriebes ist, ist die Bestätigung vom Hauptgeschäftsführer gegenzuzeichnen;
  2. die Sicherheits- und Qualitätsstrategie des Betriebes gemäß Punkt 145.A.65;
  3. Titel und Namen von unter Punkt 145.A.30(b) ernannten Personen;
  4. die Pflichten und Zuständigkeiten von Personen gemäß Punkt 145.A.30(b) einschließlich der Angelegenheiten, in denen sie unmittelbar mit der zuständigen Behörde im Namen des Betriebs in Kontakt treten können;
  5. ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der gemäß Punkt 145.A.(30)(b) ernannten Personen hervorgehen;
  6. eine Liste des freigabeberechtigten Personals, des Unterstützungspersonals und gegebenenfalls des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs.
  7. allgemeine Angaben zur Personalkapazität;
  8. eine allgemeine Beschreibung der Betriebsstätten, die sich unter jeder der in der Genehmigungsurkunde des Betriebes aufgeführten Anschriften befinden;
  9. Angaben zu dem unter die Genehmigung fallenden Arbeitsbereich des Betriebes;
  10. das Verfahren gemäß Punkt 145.A.85 zur Meldung von Änderungen bei dem Instandhaltungsbetrieb;
  11. das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuchs des Betriebes;
  12. die vom Betrieb nach den Punkten 145.A.25 bis 145.A.90 dieses Anhangs (Teil-145) festgelegten Verfahren und Qualitätssicherungssysteme sowie alle zusätzlichen Verfahren, die nach Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) angewandt werden;
  13. gegebenenfalls eine Liste der gewerbsmäßigen Betreiber, für die der Betrieb die Instandhaltung von Luftfahrzeugen durchführt;
  14. gegebenenfalls eine Liste von Unterauftragnehmern gemäß Punkt 145.A.75 (b);
  15. gegebenenfalls eine Liste der "Line Stations" gemäß Punkt 145.A.75(d);
  16. gegebenenfalls eine Liste von Vertragsbetrieben.

b) Das Handbuch ist entsprechend dem neuesten Stand der Beschreibung des Betriebes zu ändern. Das Handbuch und jede spätere Änderung muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

c) Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Handbuchverfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.70 Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE)21

a) Die Organisation muss ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE) erstellen und führen, das unmittelbar oder in Form von Bezugnahmen Folgendes enthält:

  1. eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass die Organisation ihre Tätigkeiten zu jedem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit diesem Anhang, Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang Vb (Teil-ML) und dem genehmigten MOE ausführt. Wenn der verantwortliche Betriebsleiter nicht gleichzeitig Hauptgeschäftsführer der Organisation ist, ist die Bestätigung vom Hauptgeschäftsführer gegenzuzeichnen,
  2. die Sicherheitsstrategie der Organisation und die damit verbundenen Sicherheitsziele nach Punkt 145.A.200(a)(2);
  3. Titel und Namen von nach Punkt 145.A.30(b), (c) und (ca) ernannten Personen;
  4. die Pflichten und Zuständigkeiten von nach Punkt 145.A.30(b), (c) und (ca) ernannten Personen unter Angabe der Angelegenheiten, in denen sie unmittelbar mit der zuständigen Behörde im Namen der Organisation in Kontakt treten können;
  5. ein Organigramm der Organisation, aus dem die nach Punkt 145.A.200(a)(1) festgelegten Rechenschaftspflichten und die damit verbundene Hierarchie von Zuständigkeiten zwischen allen in Punkt 145.A.30(a), (b), (c) und (ca) genannten Personen hervorgehen;
  6. eine Liste des freigabeberechtigten Personals sowie gegebenenfalls des Unterstützungspersonals und des Lufttüchtigkeitprüfpersonals unter Angabe seiner jeweiligen Berechtigungen;
  7. eine allgemeine Beschreibung der personellen Ressourcen und des Systems zur Planung der Verfügbarkeit von Personal nach Punkt 145.A.30(d),
  8. eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen an jedem genehmigten Standort;
  9. eine Spezifikation des Arbeitsumfangs der Organisation, der für den Genehmigungsumfang nach Punkt 145.A.20 relevant ist;
  10. das Verfahren, in dem der Umfang der Änderungen festgelegt ist, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, und in dem beschrieben wird, wie diese Änderungen gemäß den Anforderungen von Punkt 145.A.85(c) verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden;
  11. das Verfahren zur Änderung des MOE;
  12. die Verfahren, in denen festgelegt ist, wie die Organisation die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs gewährleistet;
  13. eine Liste der gewerblichen Betreiber, für die die Organisation regelmäßige Luftfahrzeug-Instandhaltungsdienste erbringt, und die damit verbundenen Verfahren;
  14. gegebenenfalls eine Liste der in Punkt 145.A.75(b) genannten Unterauftragnehmer;
  15. eine Liste der genehmigten Standorte, gegebenenfalls einschließlich der in Punkt 145.A.75(d) genannten Orte der Line-Maintenance;
  16. eine Liste der beauftragten Organisationen;
  17. eine Liste der aktuell zugelassenen alternativen Nachweisverfahren, die von der Organisation verwendet werden.

b) Die erstmalige Ausgabe des MOE bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Es wird erforderlichenfalls geändert, damit die Beschreibung der Organisation aktuell bleibt.

c) Änderungen des MOE werden nach den in den Buchstaben a Nummern 10 und 11 festgelegten Verfahren verwaltet. Änderungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach Buchstabe a Nummer 10 sind, sowie Änderungen, die sich auf die in Punkt 145.A.85(a) angeführten Änderungen beziehen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.)

145.A.75 Rechte des Betriebs15 19 21

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
Gemäß dem Handbuch ist der Betrieb zur Ausführung folgender Aufgaben berechtigt:

  1. Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an den in der Genehmigungsurkunde und im Handbuch angegebenen Standorten instand zu halten;
  2. die Instandhaltung eines Luftfahrzeugs oder einer Komponente, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an einen anderen Betrieb zu vergeben, der im Rahmen des Qualitätssystems des Betriebs tätig ist; dies bezieht sich auf Arbeiten, die von einem nicht selbst zur Durchführung solcher Instandhaltungsarbeiten unter diesem Teil ausreichend genehmigten Betrieb und ist beschränkt auf den Arbeitsumfang gemäß den unter Punkt 145.A.65(b) aufgeführten Verfahren; dieser Arbeitsumfang darf keine "base Maintenance"- Ereignisse eines Luftfahrzeugs oder ein vollständiges Instandhaltungsereignis in einer Werkstatt oder die Überholung eines Flugmotors oder Flugmotormoduls beinhalten;
  3. Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an jedem beliebigen Ort, soweit sich die Notwendigkeit für diese Instandhaltung aus dem Umstand ergibt, dass die Luftfahrzeuge nicht einsatzfähig sind, oder wegen der Notwendigkeit der Durchführung unterstützender gelegentlicher "Line Maintenance" zu den im Handbuch angegebenen Bedingungen;
  4. Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an einem für die Durchführung von "Line Maintenance" bezeichneten Standort, der für einfache Instandhaltungsarbeiten geeignet ist, sofern das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowohl diese Tätigkeiten zulässt, als auch diese Standorte auflistet;
  5. Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten gemäß Punkt 145.A.50.
  6. Wenn der Betrieb für unter Anhang Vb (Teil-ML) fallende Luftfahrzeuge ausdrücklich hierfür genehmigt ist, Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchzuführen und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu den unter Punkt ML.A.903 in Anhang Vb (Teil-ML) dieser Verordnung genannten Bedingungen auszustellen.
  7. 145.A.50.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
Gemäß dem MOE ist die Organisation zur Ausführung folgender Aufgaben berechtigt:

  1. Instandhaltung von unter ihre Zulassung fallenden Luftfahrzeugen oder Komponenten an den in der Bescheinigung und im MOE angegebenen Orten,
  2. Vergabe der Instandhaltung von unter ihre Zulassung fallenden Luftfahrzeugen oder Komponenten an eine andere Organisation, die im Rahmen des Managementsystems der Organisation tätig ist. Dies ist auf die Arbeiten beschränkt, die im Rahmen der nach Punkt 145.A.65 festgelegten Verfahren zulässig sind, und darf weder eine base-Maintenance-Überprüfung eines Luftfahrzeugs noch eine vollständige Instandhaltungsüberprüfung in einer Werkstatt oder Überholung eines Motors oder eines Motormoduls umfassen;
  3. Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an jedem beliebigen Ort, soweit sich die Notwendigkeit für diese Instandhaltung aus dem Umstand ergibt, dass die Luftfahrzeuge nicht einsatzfähig sind, oder wegen der Notwendigkeit der Durchführung unterstützender gelegentlicher "Line Maintenance" zu den im Handbuch angegebenen Bedingungen;
  4. Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an einem für die Durchführung von "Line Maintenance" bezeichneten Standort, der für einfache Instandhaltungsarbeiten geeignet ist, sofern das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowohl diese Tätigkeiten zulässt, als auch diese Standorte auflistet;
  5. Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten gemäß Punkt 145.A.50.
  6. Prüfung der Lufttüchtigkeit von unter Anhang Vb (Teil-ML) fallenden Luftfahrzeugen sowie Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903, sofern die Organisation hierfür zugelassen ist und sie ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat.
  7. 145.A.50.)

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.80 Einschränkungen für den Betrieb21

Der Betrieb darf Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, nur instand halten, wenn alle erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Instandhaltungsangaben und das freigabeberechtigte Personal verfügbar sind.)

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.85
Änderungen beim genehmigten Betrieb
15 21

Der Instandhaltungsbetrieb muss der zuständigen Behörde jeden Vorschlag zur Durchführung einer der folgenden Änderungen mitteilen, bevor solche Änderungen vollzogen werden, damit die zuständige Behörde über die fortlaufende Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils entscheiden kann und, wenn erforderlich, die Genehmigungsurkunde ändern kann; außer wenn die vorgeschlagenen Personaländerungen dem Management nicht im Voraus bekannt sind, wobei diese Änderungen zur frühest möglichen Gelegenheit gemeldet werden müssen:

  1. der Name des Betriebs;
  2. der Hauptstandort des Betriebs;
  3. weitere Standorte des Betriebs;
  4. der verantwortliche Betriebsleiter;
  5. gemäß Punkt 145.A.30(b) ernannte Personen;
  6. die Betriebsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, der Arbeitsumfang, freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, soweit diese für die Genehmigung von Bedeutung sein können.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.85 Änderungen bei der Organisation21

a) Die folgenden Änderungen bei der Organisation bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde:

  1. Änderungen der Zulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs der Organisation,
  2. Änderungen bei den in Punkt 145.A.30(a), (b), (c) und (ca) genannten Personen,
  3. Änderungen der Meldekette zwischen dem in Übereinstimmung mit Punkt 145.A.30(b), (c) und (ca) benannten Personal und dem verantwortlichen Betriebsleiter,
  4. das Verfahren für Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung nach Buchstabe c bedürfen,
  5. weitere Standorte der Organisation, die nicht unter Punkt 145.A.75(c) fallen.

b) Für die Änderungen nach Buchstabe a und für alle anderen Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß diesem Anhang bedürfen, muss die Organisation eine Genehmigung der zuständigen Behörde beantragen und erhalten. Der Antrag muss vor solchen Änderungen gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls die Organisationszulassung und den damit zusammenhängenden Genehmigungsumfang ändern kann.

Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor.

Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.330 umgesetzt werden.

Während solcher Änderungen arbeitet die Organisation gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten, jeweils zutreffenden Bedingungen.

c) Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, müssen nach dem in Punkt 145.B.310(h) festgelegten Verfahren verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden.)

145.A.90 Fortdauer der Gültigkeit21

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
a) Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:

  1. Der Betrieb erfüllt die Bestimmungen von Anhang II (Teil-145) unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Umgang mit Beanstandungen gemäß Punkt 145.B.50, und
  2. die zuständige Behörde erhält Zugang zum Betrieb, um über die fortwährende Einhaltung dieses Teils zu entscheiden, und
  3. die Urkunde wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.

b) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963

a) Die Organisationszulassung bleibt vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:

  1. Die Organisation hält weiterhin die Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 145.B.350 ein.
  2. Die zuständige Behörde erhält gemäß Punkt 145.A.140 Zugang zur Organisation.
  3. Die Zulassung wurde weder von der Organisation zurückgegeben noch von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.355 ausgesetzt oder widerrufen.

b) Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.)

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.95
Beanstandungen
19 21

a) Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

b) Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit gefährden kann.

c) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt 145.B.50 muss der Inhaber der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb einer mit der Behörde zu vereinbarenden Frist die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.95 Beanstandungen und Bemerkungen21

a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt 145.B.350 muss die Organisation

  1. die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
  2. einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen,
  3. der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

b) Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit jener zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.350 vereinbarten Frist durchgeführt werden.

c) Die nach Punkt 145.B.350(f) mitgeteilten Bemerkungen müssen von der Organisation gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.120 Nachweisverfahren21

a) Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.

b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird.

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.140 Zugang21 

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Organisation gewährleisten, dass der Zugang zu allen Anlagen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre einer Zertifizierung unterliegende Tätigkeit relevant ist, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit einem Unterauftragnehmer übertragen hat, jederzeit allen Personen gewährt wird, die autorisiert wurden von:

  1. der zuständigen Behörde nach Punkt 145.1,
  2. der die Aufsicht führenden Behörde nach Punkt 145.B.300(d).)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.155 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem21

Die Organisation setzt Folgendes um:

  1. alle von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt 145.B.135,
  2. alle relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebenen Sicherheitsinformationen.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.200
Managementsystem
21

a) Die Organisation muss ein Managementsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das Folgendes beinhaltet:

  1. eine klar definierte Rechenschaftspflicht und Hierarchie der Zuständigkeiten in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters,
  2. eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit ("Sicherheitsrichtlinien") und der zugehörigen Sicherheitsziele,
  3. eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Organisation verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen,
  4. die Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkompetenz des Personals für die Bewältigung seiner Aufgaben,
  5. Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation,
  6. eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Compliance beinhaltet ein Rückmeldesystem der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;

b) Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und der Natur und Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind.

c) Ist die Organisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139, kann das Managementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.202 Innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem21

a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem einrichten, um die Sammlung und Bewertung von nach Punkt 145.A.60 zu meldenden Ereignissen zu ermöglichen.

b) Das System muss auch die Sammlung und Bewertung von Fehlern, Beinaheunfällen und intern gemeldeten Gefahren ermöglichen, die nicht unter Buchstabe a fallen.

c) Dieses System ermöglicht der Organisation,

  1. die Ursachen für Fehler, Beinaheunfälle und gemeldete Gefahren sowie die dazu beitragenden Faktoren zu ermitteln und diese im Rahmen des Sicherheitsrisikomanagements nach Punkt 145.A.200(a)(3) anzugehen,
  2. die Bewertung aller bekannten relevanten Informationen in Bezug auf Fehler, Beinaheunfälle, Gefahren, das Unvermögen zur Befolgung von Verfahren und, soweit erforderlich, ein Verfahren zur Weitergabe der Informationen sicherzustellen.

d) Die Organisation trifft Vorkehrungen, um die Erfassung von Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten sicherzustellen.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
145.A.205 Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen21

a) Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe von Instandhaltungsaufträgen oder bei der Vergabe von Teilen ihrer Instandhaltungstätigkeiten an Unterauftragnehmer

  1. diese Instandhaltung den geltenden Anforderungen entspricht und
  2. jede mit der Auftragsvergabe oder der Vergabe von Unteraufträgen verbundene Gefahr für die Flugsicherheit als Teil des Managementsystems der Organisation gilt.

b) Vergibt die Organisation einen Teil ihrer Instandhaltungstätigkeiten an eine andere Organisation als Unterauftragnehmer, arbeitet die unter Vertrag genommene Organisation im Rahmen des Genehmigungsumfangs der den Unterauftrag vergebenden Organisation.)

(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
Abschnitt B

Verfahren für zuständige Behörden
21

145.B.01 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt sind die Verwaltungsverfahren festgelegt, die die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich der Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme einer Genehmigung für Instandhaltungsbetriebe gemäß diesem Anhang (Teil-145) befolgen muss.

145.B.10 Zuständige Behörde

1. Allgemeines

Der Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, der die Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf einer Instandhaltungsgenehmigung übertragen ist. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur festlegen.

2. Mittel

Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in Abschnitt B aufgeführten Forderungen zu erfüllen.

3. Qualifikation und Schulung

Alle Mitarbeiter, die im Rahmen von Genehmigungen gemäß diesem Anhang (Teil-145) tätig sind, müssen:

  1. entsprechend qualifiziert sein und über die notwendigen Kenntnisse, Erfahrung und Ausbildung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;
  2. eine Schulung/Weiterbildung bezüglich dieses Anhangs (Teil-145) absolviert haben, die auch die Interpretation und die Auslegung dieser Vorschrift umfasst;

4. Verfahren

Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die beschreiben, wie die Forderungen von Abschnitt B erfüllt werden.

Diese Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um eine fortdauernde Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

145.B.15 In mehreren Mitgliedstaaten ansässige Betriebe

Befinden sich Betriebsstätten für die Instandhaltung in mehr als einem Mitgliedstaat, muss die Überprüfung und fortlaufende Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.

145.B.20 Erstgenehmigung

1. Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen gemäß Punkt 145.A.30 (a) und (b) muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß 145.A.30 (a) und (b) in schriftlicher Form anzeigen.

2. Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob die im Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren mit diesem Anhang (Teil-145) übereinstimmen und überprüfen, ob der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat.

3. Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob der Betrieb die Anforderungen aus diesem Anhang (Teil-145) erfüllt.

4. Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung ist mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser der Bedeutung der Genehmigung bewusst ist und den Grund der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung des Betriebs zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren versteht.

5. Alle Beanstandungen müssen gegenüber dem Betrieb schriftlich erhoben werden.

6. Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen (für die Schließung von Beanstandungen erforderliche Maßnahmen) und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.

7. Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen behoben werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.

145.B.25 Erteilung der Genehmigung

1. Die zuständige Behörde muss das Instandhaltungsbetriebshandbuch formal genehmigen und dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde gemäß "Formblatt 3" ausstellen, aus der die Kategorien hervorgehen, für die die Genehmigung erteilt ist. Die zuständige Behörde darf nur dann eine Urkunde ausstellen, wenn der Betrieb die Forderungen dieses Anhangs (Teil-145) erfüllt.

2. Die zuständige Behörde muss die Bedingungen der Genehmigung auf der Genehmigungsurkunde (Formblatt 3) angeben.

3. Auf der Genehmigungsurkunde (Formblatt 3) muss die Genehmigungsnummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.

145.B.30 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

Die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung muss in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Verfahren für den Erwerb der Erstgenehmigung gemäß Punkt 145.B.20 überwacht werden. Darüber hinaus gilt:

  1. Die zuständige Behörde muss über ein Programm verfügen und dieses aktuell halten, aus dem die von ihr beaufsichtigten genehmigten Instandhaltungsbetriebe sowie Termine über fällige und bereits durchgeführte Auditierungen hervorgehen.
  2. Jeder Betrieb muss in Abständen von höchstens 24 Monaten vollständig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-145) überprüft werden.
  3. Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten ist eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter einzuberufen, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.

145.B.35 Änderungen

1. Die zuständige Behörde muss von dem Betrieb über alle vorgesehenen Änderungen gemäß Punkt 145.A.85 unterrichtet werden.

Für Änderungen im Betrieb muss die zuständige Behörde die zutreffenden Anforderungen des Ursprungsverfahrens erfüllen.

2. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen der Betrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung außer Kraft gesetzt werden sollte.

145.B.40 Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs

Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:

  1. Im Fall einer direkten Genehmigung der Änderungen gemäß Punkt 145.A.70 Punkt (b) muss die zuständige Behörde feststellen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren dem Anhang II (Teil-145) entsprechen, bevor sie den genehmigten Betrieb von der Genehmigung förmlich in Kenntnis setzt.
  2. Im Fall eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen gemäß Punkt 145.A.70(c) muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass i) die Änderungen geringfügig sind und ii) sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen von Anhang II (Teil-145) weiterhin entsprechen.

145.B.45 Rücknahme, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung

Die zuständige Behörde muss:

  1. eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder
  2. eine Genehmigung gemäß Punkt 145.B.50 aussetzen, zurücknehmen oder einschränken.

145.B.50 Beanstandungen

a) Wenn im Verlauf von Auditierungen oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Forderungen dieses Anhangs (Teil-145) nicht erfüllt sind, muss die zuständige Behörde folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde umgehend Maßnahmen ergreifen, um die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, je nach Umfang der Beanstandung der Stufe 1, ganz oder teilweise zurückzunehmen, zu beschränken oder auszusetzen, bis der Betrieb erfolgreiche Maßnahmen zur Behebung der Beanstandung durchgeführt hat.
  2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die von der zuständigen Behörde gewährte Frist zur Behebung der Beanstandung der Art der Beanstandung entsprechen, darf jedoch zunächst höchstens drei Monate betragen. Unter besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die dreimonatige Frist verlängern, vorbehaltlich eines zufrieden stellenden Plans zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen, der die Zustimmung der zuständigen Behörde findet.

b) Bei Nichteinhaltung des in Abstimmung mit der Behörde festgelegten Zeitplans ist die Betriebsgenehmigung ganz oder teilweise auszusetzen.

145.B.55 Führung von Aufzeichnungen

1. Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen mit wenigstens den Aufbewahrungskriterien, die eine ausreichende Rückverfolgung der Prozesse der Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme jeder einzelnen Betriebsgenehmigung vollziehen lassen.

2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

  1. den Antrag für die Betriebsgenehmigung, einschließlich der Verlängerung;
  2. das fortlaufende Überwachungsprogramm der zuständigen Behörde, einschließlich aller Auditaufzeichnungen;
  3. die Genehmigungsurkunde des Instandhaltungsbetriebs einschließlich aller Änderungen;
  4. ein Exemplar des Auditierungsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält;
  5. Kopien des gesamten offiziellen Schriftverkehrs einschließlich "Form 4" oder eines gleichwertigen Dokuments;
  6. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen;
  7. alle weiteren Auditberichte der zuständigen Behörde;
  8. das Instandhaltungsbetriebshandbuch.

3. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die oben genannten Aufzeichnungen beträgt vier Jahre.

4. Die zuständige Behörde kann ihre Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch mit Hilfe eines elektronischen Systems führen oder beide Medien miteinander kombinieren, vorbehaltlich geeigneter Steuerung.

145.B.60 Ausnahmen19

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 eine Ausnahme von den Anforderungen dieses Anhangs, so muss die zuständige Behörde die Ausnahme aufzeichnen. Sie muss diese Aufzeichnungen für den unter Punkt 145.B.55(3) vorgesehenen Zeitraum aufbewahren.)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963
Abschnitt B
Behördliche Anforderungen
21 

145.B.005 Geltungsbereich21

In diesem Abschnitt werden die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem festgelegt, die von der für die Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt A zuständigen Behörde zu erfüllen sind.

145.B.115 Aufsichtsunterlagen21

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

145.B.120 Nachweisverfahren21

a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

b) Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

c) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

145.B.125 Mitteilungen an die Agentur21

a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.

b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

145.B.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem21

a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c) Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d) Die zuständige Behörde muss sofort alle Personen oder Organisationen von allen nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen, unterrichten. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

145.B.200 Managementsystem21

a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

  1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle von ihr in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben;
  2. ausreichendes Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben gewährleistet ist;
  3. für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist,
  4. geeignete Einrichtungen und Büroräume für das Personal, damit dieses die ihm zugewiesenen Aufgaben durchführen kann,
  5. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist,
  6. eine Person oder eine Gruppe von Personen, die gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde verantwortlich für die Überwachung der Compliance ist.

b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.

c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem selben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

  1. Informationen über alle Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen;
  2. Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 145.A.60.

d) Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

145.B.205 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen21

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder der fortlaufenden Aufsicht über Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

  1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen müssen dokumentiert werden,
  2. eine schriftliche Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes festgelegt ist:
    1. die durchzuführenden Aufgaben,
    2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
    3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
    4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
    5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b) Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 145.B.200(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.

145.B.210 Änderungen am Managementsystem21

a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b) Die zuständige Behörde muss im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ihr Managementsystem zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über alle Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

145.B.220 Führung von Aufzeichnungen21

a) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

  1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
  2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
  3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 145.B.205 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
  4. der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen, einschließlich:
    1. der Beantragung einer Organisationszulassung,
    2. der Aufzeichnungen über das fortdauernde Aufsichtsprogramm der zuständigen Behörde einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,
    3. der Organisationszulassung einschließlich aller Änderungen,
    4. eines Exemplars des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
    5. Kopien des offiziellen Schriftverkehrs,
    6. der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zulassung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,
    7. aller Berichte über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, die von einer anderen zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.300(d) erstellt wurden,
    8. der Exemplare sämtlicher MOE oder sonstiger Handbücher der Organisation und deren Änderungen,
    9. der Exemplare aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigter Dokumente,
  5. der Unterlagen über die Verwendung alternativer Nachweisverfahren,
  6. der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen nach Punkt 145.B.125,
  7. der Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 70, Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.

b) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Organisationszulassungen.

c) Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen werden vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

d) Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

145.B.300 Aufsichtsgrundsätze21

a) Die zuständige Behörde überprüft

  1. die Einhaltung der für Organisationen anwendbaren Anforderungen vor Ausstellung einer Organisationszulassung,
  2. die fortlaufende Einhaltung der anwendbaren Anforderungen durch Organisationen, denen sie die Zulassung erteilt hat,
  3. die Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt 145.B.135(c) und (d).

b) Diese Überprüfung muss

  1. durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Aufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben,
  2. für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten verfügbar machen,
  3. auf Beurteilungen, Audits und Inspektionen und, bei Bedarf, auf unangekündigten Inspektionen beruhen,
  4. der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt 145.B.350 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c) Die zuständige Behörde muss den Umfang der Aufsicht nach Buchstaben a und b auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten festlegen.

d) Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 145.1 zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die Einrichtungen befinden, oder von der Agentur im Falle der Einrichtungen durchgeführt werden, die sich außerhalb eines Gebiets befinden, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.

e) Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die nach Punkt 145.1 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.

f) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.

145.B.305 Aufsichtsprogramm21

a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt 145.B.300 umfasst.

b) Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:

  1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls
    1. Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
    2. Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe von Instandhaltungen, die von der Organisation geführt wurden,
    3. Stichproben der durchgeführten Lufttüchtigkeitsprüfungen,
    4. unangekündigte Inspektionen,
  2. Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide Parteien über alle wesentlichen Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

c) Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.

d) Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

  1. die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
  2. die Organisation laufend nachgewiesen hat, dass sie Punkt 145.A.85 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat,
  3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
  4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.350 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d Nummern 1 bis 4 ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

e) Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

f) Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.

g) Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

145.B.310 Erstzulassungsverfahren21

a) Bei Eingang eines Antrags einer Organisation auf erstmalige Ausstellung einer Zulassung muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen durch die Organisation prüfen.

b) Während der Überprüfung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht.

c) Die zuständige Behörde muss über alle festgestellten Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen sowie Empfehlungen für die Ausstellung der Zulassung Aufzeichnungen führen.

d) Die zuständige Behörde bestätigt der Organisation schriftlich alle bei der Überprüfung festgestellten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung müssen alle Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann.

e) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt,

  1. stellt sie die Zulassung nach Anlage III "EASA-Formblatt 3-145" gemäß dem System von Klassen und Berechtigungen in Anlage II aus,
  2. genehmigt sie formal das MOE.

f) Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur angegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 3-145 angegeben werden.

g) Die Zulassung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in dem der Zulassung beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt.

h) Um es der Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der gemäß Punkt 145.A.85(c) zuständigen Behörde durchzuführen, muss die zuständige Behörde das entsprechende Verfahren genehmigen, mit dem die Festlegungen zu Umfang, Verwaltung und Mitteilung der Änderungen des MOE gemeldet werden.

145.B.330 Änderungen - Organisationen21

a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

b) Die zuständige Behörde muss die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb der Organisation während der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation ausgesetzt werden muss.

c) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt.

e) Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt 145.B.300 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 145.B.350.

145.B.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen21

a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs, festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 schließen ein:

  1. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 145.A.140 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
  2. Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Organisationszulassung durch Einreichung gefälschter Nachweise,
  3. jegliche festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Organisationszulassung,
  4. das Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.

  1. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Zulassung ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
  2. Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde
    1. der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandungen schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt,
    2. den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
  3. Legt eine Organisation keinen annehmbaren Abhilfemaßnahmenplan vor oder führt sie innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf Stufe 1 hochzustufen und sind die in Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
  4. Die zuständige Behörde muss über alle von ihr festgestellten oder ihr nach Buchstabe e angezeigten Beanstandungen Aufzeichnungen führen, auch gegebenenfalls über die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen, sowie über alle Abhilfemaßnahmen und das Datum der abschließenden Behebung der Beanstandungen.

e) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss eine Behörde, die die Aufsichtsaufgaben nach Punkt 145.B.300(d) wahrnimmt, jede Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens einer von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassenen Organisation, jener zuständigen Behörde diese Beanstandung und deren Stufe mitteilen.

f) Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben:

  1. zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,
  2. wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen;
  3. wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

145.B.355 Aussetzung, Einschränkung und Widerruf21

Die zuständige Behörde muss

  1. eine Zulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit abzuwenden,
  2. eine Zulassung aussetzen, zurücknehmen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Punkt 145.B.350 notwendig ist,
  3. eine Zulassung ganz oder teilweise aussetzen oder einschränken, wenn unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörde entziehen, deren Inspektoren daran hindern, ihre Aufsichtsaufgaben während des Aufsichtsplanungszyklus wahrzunehmen.)

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Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1 Anlage I


Es gelten die Bestimmungen von Anlage II des Anhangs I (Teil-M).

.(Gültig bis 01.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963

System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145) Anlage II21


Es gelten die Bestimmungen von Anlage IV des Anhangs I (Teil-M).)

(Gültig ab 02.12.2022 gem. VO (EU) 2021/1963

System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Teil-145 Anlage II21
  1. Mit Ausnahme der anders lautenden Angaben in Buchstabe m für die kleinsten Organisationen enthält die Tabelle in Buchstabe l die möglichen Klassen und Berechtigungen für die Festlegung des Genehmigungsumfangs der Zulassung der nach Anhang II (Teil-145) zugelassenen Organisation. Einer Organisation muss ein Genehmigungsumfang gewährt werden, der von einer einzigen Klasse und Berechtigung mit Einschränkungen bis zu allen Klassen und Berechtigungen mit Einschränkungen reicht.
  2. Zusätzlich zu der Tabelle in Buchstabe l muss jede Instandhaltungsorganisation den Arbeitsumfang in ihrem MOE angeben.
  3. Innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den im MOE aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und Berechtigung(en) sowie der Arbeitsumfang der Organisation miteinander vereinbar sind.
  4. Eine Klassenberechtigung der Kategorie A bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug und an Komponenten (einschließlich Motoren und/oder Hilfsturbinen [APU]) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsorganisationen mit einer Berechtigung der Kategorie a Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, für die die Organisation keine Genehmigung hat. Ein solcher Ausbau von Komponenten für Instandhaltungsarbeiten durch Instandhaltungsorganisationen mit einer Klassenberechtigung der Kategorie a muss einem geeigneten Kontrollverfahren im MOE unterliegen.

    Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.

  5. Klassenberechtigungen der Kategorie a sind unterteilt in "base Maintenance" und "Line Maintenance". Einer solchen Organisation kann eine Genehmigung entweder für "base Maintenance" oder "Line Maintenance" oder für beides erteilt werden. Zu beachten ist, dass eine "Line Maintenance"- Einrichtung, die sich bei einer "base Maintenance"-Einrichtung befindet, eine Genehmigung für die "Line Maintenance" benötigt.
  6. Eine Klassenberechtigung der Kategorie B bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation Instandhaltungsarbeiten an dem nicht eingebauten Motor/der nicht eingebauten Hilfsturbine (APU) und an Komponenten des Motors/der Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors/der Hilfsturbine oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor/die Hilfsturbine eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsorganisationen mit einer Berechtigung der Kategorie B Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, für die die Organisation keine Genehmigung hat.

    Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.

    Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der "base Maintenance" und "Line Maintenance" eines Luftfahrzeugs durchführen, sofern ein geeignetes Kontrollverfahren im MOE von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Der Arbeitsumfang im MOE muss diese Tätigkeiten darstellen, sofern sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

  7. Eine Klassenberechtigung der Kategorie C bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation Instandhaltungsarbeiten an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren und Hilfsturbinen) durchführen darf, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug oder einen Motor/eine Hilfsturbine vorgesehen sind.

    Der Umfang solcher Instandhaltung ist im Abschnitt "Einschränkungen", der den Umfang der Genehmigung darstellt, anzugeben.

    Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie C darf auch Instandhaltungsarbeiten an einer eingebauten Komponente (ausgenommen vollständige Motoren und Hilfsturbinen) während der "base Maintenance" und "Line Maintenance" eines Luftfahrzeugs oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren/Hilfsturbinen durchführen, sofern ein geeignetes Kontrollverfahren im MOE von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Der Arbeitsumfang im MOE muss diese Tätigkeiten darstellen, sofern sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

  8. Eine Klassenberechtigung der Kategorie D ist eine selbständige Klassenberechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung D1 für zerstörungsfreie Prüfung ist nur für eine genehmigte Instandhaltungsorganisation erforderlich, die zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für eine andere Organisation durchführt. Eine Instandhaltungsorganisation mit einer Klassenberechtigung der Kategorie A, B oder C darf zerstörungsfreie Prüfungen an Erzeugnissen durchführen, die er instand hält, ohne dass eine Klassenberechtigung der Kategorie D1 erforderlich ist, sofern das MOE geeignete Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält.
  9. Die Spalte "Einschränkung" soll den zuständigen Behörden die Flexibilität verschaffen, die Genehmigung einer bestimmten Organisation anzupassen. Berechtigungen dürfen in der Genehmigung nur mit der entsprechenden Einschränkung aufgeführt werden. In der Tabelle in Buchstabe l sind die möglichen Arten von Einschränkungen aufgeführt. Es ist akzeptabel, wenn in der Spalte "Einschränkung" die Instandhaltungsaufgabe anstelle des Musters oder des Herstellers des Luftfahrzeugs oder Triebwerks hervorgehoben wird, sofern dies für die Organisation geeigneter ist (ein Beispiel könnte die Installation von Avioniksystemen und die entsprechende Instandhaltung sein). Eine solche Angabe in der Spalte "Einschränkung" bedeutet, dass die Instandhaltungsorganisation die Genehmigung hat, Instandhaltungsarbeiten bis einschließlich dieser besonderen Muster/Aufgabe durchzuführen.
  10. Wird in der Spalte "Einschränkung" der Klassen a und B auf "Serie, Muster und Gruppe" Bezug genommen, ist dies folgendermaßen zu verstehen:
  11. Abweichend von Punkt 145.A.85(a)(1) kann die Organisation bei Verwendung einer Befähigungsliste für Komponenten, die häufigen Änderungen unterliegen kann, vorschlagen, solche Änderungen in das Verfahren nach Punkt 145.A.85(c) für Änderungen aufzunehmen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen.
  12. Tabelle
    KLASSE KATEGORIE EINSCHRÄNKUNG base MAINTENANCE LINE MAINTE-NANCE
    LUFTFAHRZEUGE A1
    Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von über 5.700 kg
    [Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

    Beispiel: Airbus A320-Serie

    [JA/NEIN] * [JA/NEIN] *
    A2
    Flugzeuge mit einer MTOM von 5.700 kg und darunter
    [Angabe des Flugzeugherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]

    Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie
    Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

    [JA/NEIN] * [JA/NEIN] *
    A3
    Hubschrauber
    [Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Gruppe, Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
    Beispiel: Robinson R44

    Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

    [JA/NEIN] * [JA/NEIN] *
    A4
    - Andere Luftfahrzeuge als der Kategorie A1, A2 und A3
    [Angabe der Luftfahrzeugkategorie (Segelflugzeug, Ballon, Luftschiff usw.), des Herstellers oder der Gruppe oder der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben.]

    Angabe, ob die Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit genehmigt ist (nur für Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) fallen)

    [JA/NEIN] * [JA/NEIN] *
    MOTOREN B1
    - Turbine
    [Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
    Beispiel: PT6A-Serie
    B2
    Kolbenmotor
    [Angabe des Motorherstellers oder der Gruppe, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
    B3
    Hilfsturbinen (APU)
    [Angabe der des Motorherstellers, der Serie oder des Musters und/oder der Instandhaltungsaufgaben]
    KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN C1 - Klima- und Druckluftanlage [Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsaufgaben]
    Beispiel: PT6a Kraftstoffregelung
    C2 - Automatische Flugsteuerungssysteme
    C3 - Sprechfunk und Navigationsausrüstung
    C4 - Türen - Luken/Klappen
    C5 - Stromversorgung
    C6 - Ausrüstung
    C7 - Motoren/Hilfsturbinen
    C8 - Flugsteuerungen
    C9 - Kraftstoffsystem
    C10 - Hubschrauber-Rotoren
    C11 - Hubschrauber-Getriebe
    C12 - Hydrauliksysteme
    C13 - Instrumente - Aufzeichnungssystem
    C14 - Fahrwerk
    C15 - Sauerstoff
    C16 - Propeller
    C17 - Pneumatik/Unterdruck
    C18 - Vereisungs-/ Regen-/Brandschutz
    C19 - Fenster
    C20 - Strukturbauteile
    C21 - Wasserballast
    C22 - Antriebssteigerung
    SPEZIELLE LEISTUNGEN D1 - Zerstörungsfreie Prüfung [Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]
    *) Nichtzutreffendes streichen
  13. Einer Instandhaltungsorganisation, die nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit eingeschränktem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:
    KLASSE KATEGORIE EINSCHRÄNKUNG
    LUFTFAHRZEUGE A2 FLUGZEUG MIT KOLBENTRIEBWERK MIT EINER MTOM VON 5.700 KG ODER WENIGER
    LUFTFAHRZEUGE A3 FLUGZEUG MIT KOLBENTRIEBWERK MIT EINER MTOM VON 3.175 KG ODER WENIGER
    LUFTFAHRZEUGE A4 KEINE EINSCHRÄNKUNGEN
    MOTOREN B2 UNTER 450 PS
    KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN C1 BIS C22 GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE
    SPEZIELLE LEISTUNGEN D1 - ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG METHODE(N) DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN

    Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für eine solche Organisation den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung der betreffenden Organisation weiter einschränken kann.)

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Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäss Anhang II (Teil-145) Anlage III15 19 20


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  Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) qualifiziertem Personal gemäss Punkt 145.A.30(J)1 und 2 Anlage IV


1. Freigabeberechtigtes Personal, das die folgenden Bedingungen erfüllt, gilt als Personal im Sinne von Punkt 145A.30(j)(1) und (2):

  1. Die Person muss eine Lizenz oder eine nach den nationalen Vorschriften in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erteilte Freigabeberechtigung besitzen.
  2. Der Arbeitsumfang der Person sollte nicht den Arbeitsumfang überschreiten, der in der nationalen Lizenz oder Freigabeberechtigung, je nachdem, welche restriktiver ist, definiert ist.
  3. Die Person muss nachweisen, dass sie eine Schulung bezüglich menschlicher Faktoren und Lufttüchtigkeitsvorschriften, wie in den Modulen 9 und 10 der Anlage I von Anhang III (Teil-66) dargelegt, absolviert hat.
  4. Für eine Freigabeberechtigung für "Line Maintenance" muss die Person fünf Jahre und für "base Maintenance" acht Jahre Erfahrung in der Instandhaltung nachweisen. Personen, deren Tätigkeiten nicht über die von freigabeberechtigtem Personal der Kategorie a nach Teil-66 hinausgehen, brauchen nur drei Jahre Erfahrung in der Instandhaltung nachzuweisen.
  5. Freigabeberechtigtes Personal für "Line Maintenance" und Unterstützungspersonal für "base Maintenance" muss nachweisen, dass es für jedes Luftfahrzeugmuster in dem unter Buchstabe b genannten Arbeitsumfang einen Musterlehrgang und eine Prüfung absolviert hat, die der Kategorie B1, B2 oder B3, wie zutreffend, gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66) entspricht. Jedoch brauchen Personen, deren Arbeitsumfang nicht über die von freigabeberechtigtem Personal der Kategorie a hinausgeht, an Stelle eines vollständigen Musterlehrganges nur eine Schulung für die jeweiligen Arbeiten zu absolvieren.
  6. Freigabeberechtigtes Personal für "base Maintenance" muss nachweisen, dass es für jedes Luftfahrzeugmuster in dem unter Buchstabe b genannten Arbeitsumfang einen Musterlehrgang und eine Prüfung absolviert hat, die der Kategorie C gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66) entspricht, mit Ausnahme des ersten Luftfahrzeugmusters, bei dem Ausbildung und Prüfung dem Niveau der Kategorie B1, B2 oder B3 von Anlage III entsprechen müssen.

2. Recht auf Bestandsschutz

  1. Personal, das vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen von Anhang III (Teil-66) über Rechte verfügte, darf diese weiterhin ausüben, ohne dass die Punkte 1(c) bis 1(f) erfüllt sein müssen.
  2. Freigabeberechtigtes Personal, das den Umfang seiner Berechtigung nach diesem Datum um zusätzliche Berechtigungen erweitern möchte, muss die Bestimmungen von Punkt 1 erfüllen.
  3. Unbeschadet des vorstehenden Punkts 2(b) ist im Fall eines zusätzlichen Musterlehrganges die Erfüllung der Punkte 1(c) und 1(d) nicht erforderlich.

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(Teil-66) Anhang III15 18 19 20 21

66.1 Zuständige Behörde

a) Im Sinne dieses Anhangs (Teil-66) ist die zuständige Behörde

  1. die vom Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erstmals beantragt, oder
  2. die von einem anderen Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der in Absatz 1 genannten Behörde. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Lizenz widerrufen, alle in Punkt 66.B.20 genannten Aufzeichnungen werden übertragen und es wird eine neue Lizenz auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen erteilt.

b) Die Agentur legt Folgendes fest:

  1. die Liste der Luftfahrzeugmuster und
  2. welche Luftfahrzeugzelle/Triebwerk-Kombinationen in den jeweiligen Luftfahrzeugmusterberechtigungen enthalten sind.

Abschnitt A
Technische Anforderungen

Unterabschnitt A
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

66.A.1 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt definiert die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und legt die Anforderung für ihre Beantragung, Erteilung, und Verlängerung der Gültigkeit fest.

66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen18

Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen:

  1. Kategorie A, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
  2. Kategorie B1, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
  3. Kategorie B2

    Die Lizenz der Kategorie B2 gilt für alle Luftfahrzeuge.

  4. Kategorie B2L

    Die Lizenz der Kategorie B2L gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5(1) erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen:

    Eine Lizenz der Kategorie B2L muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten.

  5. Kategorie B3

    Die Lizenz der Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter.

  6. Kategorie L, unterteilt in die folgenden Unterkategorien:
  7. Kategorie C

    Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber.

66.A.5 Luftfahrzeuggruppen18 

Für die Zwecke der auf den Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Berechtigungen werden Luftfahrzeuge in folgende Gruppen unterteilt:

  1. Gruppe 1: technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, mehrmotorige Hubschrauber, Flugzeuge mit einer zugelassenen Dienstgipfelhöhe über FL290, Luftfahrzeuge mit "Flyby-Wire", andere als ELA2 Gas-Luftschiffe und sonstige Luftfahrzeuge, die eine Luftfahrzeugmusterberechtigung erfordern, sofern die Agentur dies festgelegt.

    Die Agentur kann ein Luftfahrzeug in Gruppe 2, Gruppe 3 oder Gruppe 4 einstufen, das die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität dieses speziellen Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet.

  2. Gruppe 2: Luftfahrzeuge, andere als die der Gruppe 1, die den folgenden Untergruppen angehören:
    1. Untergruppe 2a:
      • einmotorige Turboprop-Flugzeuge
      • Flugzeuge mit Turbostrahlantrieb und mehrmotorigem Turbopropantrieb, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden
    2. Untergruppe 2b:
      • einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
      • mehrmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden
    3. Untergruppe 2c:
      • einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
      • mehrmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden
  3. Gruppe 3: Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören
  4. Gruppe 4: Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe, die nicht der Gruppe 1 angehören

66.A.10 Antrag

a) Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss mit dem EASA-Formblatt 19 (siehe Anlage V) und in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise gestellt werden.

b) Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt wurde.

c) Zusätzlich zu den Unterlagen, die gegebenenfalls nach den Punkten 66.A.10(a), 66.A.10(b) und 66.B.105 erforderlich sind, hat der Antragsteller bei Beantragung zusätzlicher Kategorien oder Unterkategorien einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal seine derzeitige ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Behörde zusammen mit EASA-Formblatt 19 vorzulegen.

d) Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, ist der Antrag an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.

e) Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, hat der gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.

f) Jedem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anforderungen bezüglich des Theoriewissens, der praktischen Ausbildung und der Erfahrung erfüllt waren.

66.A.15 Antragsvoraussetzungen

Das Mindestalter eines Antragstellers auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist 18 mindestens Jahre.

66.A.20 Rechte18 21

a) Es gelten die folgenden Rechte:

  1. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie a berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher "Line Maintenance" und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat.
  2. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B1 nach folgenden Arbeiten:

    Die Kategorie B1 schließt die entsprechende Unterkategorie a mit ein.

  3. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 berechtigt den Inhaber
    1. zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B2 nach folgenden Arbeiten:
      • Instandhaltungsarbeiten an der Avionik und an elektrischen Systemen;
      • Arbeiten an der Elektrik und Avionik von Triebwerken und mechanischen Systemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern;
    2. zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher "Line Maintenance" und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat, sowie auf die in der Lizenz der Kategorie B2 bereits eingetragenen Berechtigungen.

    Die Kategorie B2 schließt keine der Unterkategorien a mit ein.

  4. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B2L-Unterstützungspersonal:
  5. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B3 berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B3-Unterstützungspersonal:
  6. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von L-Unterstützungspersonal:

    Die Unterkategorie L2 beinhaltet die Unterkategorie L1. Jegliche Einschränkung der Unterkategorie L2 gemäß Punkt 66.A.45(h) gilt auch für die Unterkategorie L1.

    Die Unterkategorie L2C beinhaltet die Unterkategorie L1C.

  7. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen, nachdem an dem Luftfahrzeug "base Maintenance"-Arbeiten durchgeführt wurden. Die Rechte gelten für das Luftfahrzeug in seiner Gesamtheit.

b) Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf seine Rechte nur dann ausüben, wenn

  1. die entsprechenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) und Anhang Vd (Teil-CAO) erfüllt sind; und
  2. er/sie im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den mit der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erteilten Rechten erworben oder die Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Rechte erfüllt hat;
  3. er/sie zur Erteilung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten am entsprechenden Luftfahrzeug angemessen befähigt ist;
  4. er/sie in ausreichendem Maß, d. h. in Wort und Schrift aktiv und passiv, die Sprachen beherrscht, in denen die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Verfahren abgefasst sind.

66.A.25 Gefordertes Grundwissen18 18a 21

a) Für den Erwerb von anderen Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen als solchen der Kategorie L hat ein Antragsteller, der eine solche Lizenz oder die Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz beantragt, in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.

b) Ein Antragsteller, der eine Lizenz der Kategorie L einer bestimmten Unterkategorie oder die Hinzufügung einer anderen Unterkategorie zu dieser Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beantragt, hat in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage VII von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage VIII von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb, durch die zuständige Behörde oder wie mit der zuständigen Behörde vereinbart durchzuführen.

Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die Grundkenntnisse verfügt, die für eine Lizenz in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert werden.

Die in der Unterkategorie L4H geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie L3H geforderten Grundkenntnisse.

Die in der Unterkategorie L4G geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie L3G geforderten Grundkenntnisse.

c) Ein Antragsteller, der eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B2L beantragt, hat für eine bestimmte Systemberechtigung oder für die Hinzufügung einer weiteren Systemberechtigung in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen.

d) Die Lehrgänge und Prüfungen müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, können Anrechnungen für die Prüfung gemäß Punkt (e) gewährt werden.

e) Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf die geforderten Grundkenntnisse angerechnet wird:

  1. Prüfungen des Grundwissens, die nicht die Anforderung von Punkt (d) erfüllen;
  2. sonstige technische Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als dem Wissensstand gemäß Anhang III (Teil-66) gleichwertig betrachtet werden.

Die Anrechnung erfolgt gemäß Abschnitt B Unter abschnitt E dieses Anhangs (Teil-66).

f) Anrechnungen werden zehn Jahre, nachdem sie dem Antragsteller durch die zuständige Behörde gewährt wurden, ungültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit kann der Antragsteller neue Anrechnungen beantragen.

66.A.30 Erfahrung15 18

a) Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen folgende Erfahrungen erworben haben:

  1. Für Kategorie A, Unterkategorien B1.2 und B1.4 sowie Kategorie B3:
    1. drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
    2. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
    3. ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlagenlehrgangs.
  2. Für Kategorie B2 und die Unterkategorien B1.1 und B1.3:
    1. fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
    2. drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
    3. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlagenlehrgangs.
  3. a. Für Kategorie B2L:
    1. drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en), wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
    2. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, der von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
    3. ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss eines gemäß Teil-147 zugelassenen Grundlagenlehrgangs.

      Für die Hinzufügung jeder neuen Systemberechtigung zu einer vorhandenen Lizenz der Kategorie B2L werden jeweils drei Monate praktischer Erfahrung in der Instandhaltung gefordert, die für die neue Systemberechtigung relevant sein muss.

  4. b. Für Kategorie L:
    1. zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt;
    2. abweichend von Punkt (i) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt, vorbehaltlich der in Punkt 66.A.45(h)(ii)(3) genannten Einschränkung.

      Für die Hinzufügung einer weiteren Unterkategorie in eine bestehende Lizenz der Kategorie L gilt für die Anforderungen der Punkte (i) und (ii) eine Erfahrung von 12 bzw. 6 Monaten.

      Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2 oder der Kategorie B3 wird davon ausgegangen, dass er über die grundlegende Erfahrung verfügt, die in den Unterkategorien L1C, L1, L2C und L2 gefordert wird.

  5. Für Kategorie C in Bezug auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge:
    1. drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem, oder
    2. fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2 oder B1.4 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.
  6. Für Kategorie C in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1 oder B2 bei anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.
  7. Für Kategorie C, erworben über einen Hochschulabschluss: Bei einem Antragsteller, der über einen von der zuständigen Behörde anerkannten akademischen Grad in einer technischen Fachrichtung einer Universität, einer Fachhochschule oder anderer höherer Bildungseinrichtungen verfügt, eine dreijährige Tätigkeit in einer repräsentativen Auswahl aus Arbeiten, die mit der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen zusammenhängen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Instandhaltungsarbeiten der Kategorie "base Maintenance".

b) Antragsteller auf eine Erweiterung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen über eine Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Anhang (Teil-66) definiert, verfügen.

c) Die Erfahrung muss praktischer Art sein und einen repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug enthalten.

d) Bei mindestens einem Jahr der geforderten Erfahrung muss es sich um neuere Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird, handeln. Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist abhängig von dem Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/ Unterkategorie. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein.

e) Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt a ist die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die außerhalb des Umfelds der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen erworben wird, anzuerkennen, wenn diese Instandhaltung der durch diesen Anhang (Teil-66) von der zuständigen Behörde verlangten Instandhaltung gleichwertig ist. Es wird jedoch zusätzliche Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gefordert, um ein hinreichendes Verständnis für die Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge sicherzustellen.

f) Die Erfahrung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz erworben worden sein.

66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

a) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.120 entsprechen.

b) Der Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal hat die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 (siehe Anlage V) auszufüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt hat, vorzulegen, es sei denn, der Inhaber ist in einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb tätig, der ein Verfahren in seinem Betriebshandbuch vorgesehen hat, wonach der Betrieb die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einreichen kann.

c) Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird.

d) Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, i) wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder geändert wird und ii) wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat.

66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen18 19

a) Der Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung versehen ist.

b) Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der zufriedenstellende Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:

c) Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt (b) erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt.

d) Abweichend von den Punkten (b) und (c) können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen auf einer Lizenz auch eingetragen werden, wenn folgende Schritte abgeschlossen sind:

Im Falle von Personen mit einer Berechtigung für die Kategorie C, die durch einen Hochschulabschluss gemäß Punkt 66.A.30(a)(5) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung auf dem Niveau der Kategorie B1 oder B2 abgelegt werden.

e) Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen der Herstelleruntergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens zwei Luftfahrzeugmuster desselben Herstellers erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Herstelleruntergruppe sind.
  2. Die Eintragung vollständiger Untergruppenberechtigungen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens drei Luftfahrzeugmuster unterschiedlicher Hersteller erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Untergruppe sind.
  3. Die Eintragung der Berechtigungen der Herstelleruntergruppen und vollständigen Untergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B2 und B2L setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie, die betreffende Luftfahrzeug-Untergruppe und - im Falle der B2L-Lizenz - die betreffende(n) Systemberechtigung(en) maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
  4. Abweichend von Punkt (e)(iii) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2 oder B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2b eingetragen ist, Anspruch auf den Eintrag einer vollständigen Berechtigung für die Untergruppe 2c.

f) Für Luftfahrzeuge der Gruppen 3 und 4 gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 3 in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorien B1, B2, B2L und C und die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 4 in die Lizenzen der Inhaber der Lizenzen B2 und B2L setzen den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten, die für die Lizenzkategorie und die Gruppe 3 bzw. 4 maßgeblich sind, beinhaltet.
  2. Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die Inhabern einer Lizenz der Kategorie B1 gewährte Berechtigung für Gruppe 3 den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
  3. Abweichend von Punkt (f)(i) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B2L, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe 2a oder 2b eingetragen ist, Anspruch auf die Eintragung einer Berechtigung für die Gruppen 3 und 4.

g) Für die B3-Lizenz gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen für "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter" setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
  2. Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die in Punkt (i) genannte Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:

h) Für alle Unterlizenzen der Kategorie L mit Ausnahme der Unterkategorie L5 gilt:

  1. Die Eintragung von Berechtigungen setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Unterkategorie der Lizenz maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließen muss.
  2. Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegen die Berechtigungen den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
    1. für die Berechtigungen "Segelflugzeuge" sowie "Motorsegler und ELA1-Flugzeuge":
      • gewebebespannte Luftfahrzeuge in Holzbauweise,
      • Luftfahrzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise,
      • Luftfahrzeuge in Metallbauweise,
      • Luftfahrzeuge in Verbundbauweise.
    2. für die Berechtigung "Gasballone":
      • andere als ELA1-Gasballone
    3. Hat der Antragsteller lediglich eine Erfahrung von einem Jahr entsprechend der Ausnahmeregelung in Punkt 66.A.30(a)(2b)(ii) nachgewiesen, ist folgende Einschränkung in der Lizenz einzutragen:

      "Komplexe Instandhaltungsaufgaben gemäß Anlage VII von Anhang I (Teil-M), Standardänderungen gemäß Punkt 21.A.90B von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und Standardreparaturen gemäß Punkt 21.A.431B von Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012."

      Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter" eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen an die Ausstellung einer Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen erfüllt, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.

66.A.50 Einschränkungen18

a) Die in einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen im Falle der in Punkt 66.A.45 genannten Einschränkungen das Luftfahrzeug als Ganzes.

b) Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.45 sind aufzuheben, nachdem

  1. die entsprechende Erfahrung nachgewiesen oder
  2. eine zufrieden stellende praktische Bewertung durch die zuständige Behörde vorgenommen wurde.

c) Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70 sind aufzuheben, nachdem zu den im betreffenden Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 aufgeführten Modulen/Themen die entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.

66.A.55 Qualifikationsnachweis

Freigabebescheinigungen ausstellendes Personal sowie Unterstützungspersonal muss innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beibringen.

66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung15 18

a) Dem Inhaber einer Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in einem Mitgliedstaat vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil-66) gültig ist, wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unter abschnitt D genannten Bedingungen erteilt.

b) Eine Person, die sich vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil- 66) einem in einem Mitgliedstaat gültigen Qualifikationsverfahren für freigabeberechtigtes Personal unterzieht, kann weiterhin qualifiziert werden. Dem Inhaber einer im Zuge dieses Qualifikationsverfahrens erhaltenen Qualifikation wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unter abschnitt D genannten Bedingungen erteilt.

c) Bei Bedarf sind in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, um Unterschiede widerzuspiegeln zwischen:

  1. dem Umfang der vor dem Inkrafttreten der in diesem Anhang (Teil-66) genannten Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz geltenden Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal und
  2. dem geforderten Grundwissen und den Grundlagenprüfungsstandards gemäß den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66).

d) Abweichend von Punkt c sind in der Lizenz für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die nicht von nach Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie von Ballonen, Segelflugzeugen, Motorseglern und Luftschiffen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, damit gewährleistet ist, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der anwendbaren Kategorie bzw. Unterkategorie der Lizenz gemäß Teil-66 geltenden Rechte des freigabeberechtigten Personals und die Rechte aus der gemäß Teil-66 umgewandelten Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung unverändert bleiben.

Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A
Allgemeines

66.B.1 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verfahren und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs (Teil-66) befasst sind, einzuhalten sind.

66.B.10 Zuständige Behörde

a) Allgemeines

Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist.

Diese zuständige Behörde muss eine angemessene Organisationsstruktur festlegen, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) sicherzustellen.

b) Ressourcen

Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) verfügen.

c) Verfahren

Die zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren mit Angaben zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-66) festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Einhaltung zu gewährleisten.

66.B.20 Führen von Aufzeichnungen

a) Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.

b) Die Aufzeichnungen müssen für jede Lizenz Folgendes enthalten:

  1. den Antrag auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Änderung dieser Lizenz, einschließlich aller einschlägigen Dokumentation,
  2. eine Kopie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einschließlich aller Änderungen,
  3. Kopien der wichtigen Korrespondenz,
  4. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen,
  5. alle Berichte anderer zuständiger Behörden über den Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal,
  6. Aufzeichnungen über von der zuständigen Behörde vorgenommene Prüfungen,
  7. bei Umwandlungen den jeweiligen Umwandlungsbericht
  8. den jeweiligen Bonuspunktebericht für die Gewährung von Anrechnungen.

c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (1) bis (5) beträgt mindestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lizenz.

d) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) (6), (7) und (8) ist unbegrenzt.

66.B.25 Informationsaustausch 19

a) Zwischen den zuständigen Behörden muss ein gegenseitiger Informationsaustausch gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 stattfinden.

b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.

66.B.30 Ausnahmen 19

Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

Unterabschnitt B
Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren, die von der zuständigen Behörde bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal zu befolgen sind.

66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde18

a) Nach Erhalt des EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation hat die zuständige Behörde das EASA-Formblatt 19 auf Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angeführten Erfahrungen den Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) entsprechen.

b) Die zuständige Behörde hat den Prüfungsstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I oder gegebenenfalls Anlage VII, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden.

c) Nachdem die zuständige Behörde die Identität und das Geburtsdatum des Antragstellers festgestellt und sich davon überzeugt hat, dass er/sie den Standard an Wissen und Erfahrung erfüllt, der durch diesen Anhang (Teil- 66) gefordert ist, hat sie dem Antragsteller die relevante Lizenz für freigabeberechtigtes Personal auszustellen. Die gleichen Informationen sind durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

d) Falls bei der Ausstellung der ersten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Luftfahrzeugmuster oder -gruppen eingetragen werden, muss die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen von Punkt 66.B.115 überprüfen.

66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über einen gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb

a) Ein gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb, der zur Ausübung dieser Tätigkeit durch die zuständige Behörde zugelassen wurde, kann (i) die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal im Namen der zuständigen Behörde vorbereiten oder (ii) der zuständigen Behörde gegenüber Empfehlungen bezüglich des Antrags einer Person auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal aussprechen, so dass die zuständige Behörde eine solche Lizenz erstellen und erteilen kann.

b) Unter Buchstabe a genannte Instandhaltungsbetriebe müssen die Einhaltung von Punkt 66.B.100 a und b sicherstellen.

c) In allen Fällen kann die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal dem Antragsteller nur von der zuständigen Behörde erteilt werden.

66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie18

  1. Nach Abschluss der Verfahren gemäß den Punkten 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie bzw. die Systemberechtigung(en) im Falle von Kategorie B2L in die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen.
  2. Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.
  3. Auf Antrag des Antragstellers hat die zuständige Behörde eine Lizenz der Kategorie B2L durch eine Lizenz der Kategorie B2 zu ersetzen und in diese Lizenz dieselben Berechtigungen einzutragen, wenn der Lizenzinhaber die beiden folgenden Nachweise erbringt:
    1. die durch eine Prüfung nachgewiesene Kenntnis der Unterschiede zwischen dem Grundwissen entsprechend der B2L-Lizenz und dem für die B2-Lizenz erforderlichen Grundwissen gemäß Anlage I;
    2. die nach Anlage IV geforderte praktische Erfahrung.
  4. Einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1.2, in die eine Berechtigung der Gruppe 3 eingetragen ist, oder der Kategorie B3, in die die Berechtigung "nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter" eingetragen ist, hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Lizenz in den Unterkategorien L1 und L2 mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen auszustellen, die in seiner Lizenz der Kategorie B1.2 bzw. B3 vermerkt sind.

66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen18

a) Bei Erhalt eines ordnungsgemäßen EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen für eine Berechtigung und die zugehörige Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde

  1. die entsprechende Luftfahrzeugberechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Antragstellers einzutragen, oder
  2. diese Lizenz unter Einbeziehung der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung neu auszustellen, oder
  3. die geltenden Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 aufzuheben.

Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.

b) Falls die vollständige musterbezogene Ausbildung nicht von einem gemäß Anhang II (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Anforderungen an die musterbezogene Ausbildung erfüllt sind, bevor die Musterberechtigung erteilt wird.

c) Ist die Ausbildung am Arbeitsplatz nicht erforderlich, so ist das Luftfahrzeugmuster auf der Grundlage einer Anerkennungsurkunde einzutragen, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wird.

d) Umfasst die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung mehr als einen Lehrgang, muss sich die zuständige Behörde vor der Eintragung der Musterberechtigung davon überzeugen, dass Inhalt und Dauer der Lehrgänge dem Umfang der Lizenzkategorie voll entsprechen und dass die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden.

e) Im Falle einer Unterschiedsschulung für ein ähnliches Luftfahrzeugmuster muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass (i) die bisherigen Qualifikationen des Antragstellers, die entweder durch (ii) einen Lehrgang gemäß Anhang IV (Teil-147) oder durch einen unmittelbar durch die zuständige Behörde genehmigten Lehrgang ergänzt werden, für die Eintragung der Musterberechtigung anerkannt werden können.

f) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der praktischen Bestandteile der musterbezogenen Ausbildung durch einen der folgenden Belege nachgewiesen wurde:

  1. durch die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen der praktischen Ausbildung oder eines Arbeitsbuchs, das von der Organisation ausgestellt wurde, die den von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.130 direkt genehmigten Kurs durchgeführt hat;
  2. sofern vorhanden, durch ein den praktischen Ausbildungsteil abdeckendes Ausbildungszeugnis, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wurde.

g) Für die Eintragung des Luftfahrzeugmusters sind die von der Agentur vorgegebenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen zu verwenden.

66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal21

a) Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß Punkt 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß Punkt 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.

b) Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten:

  1. hat die zuständige Behörde die Gründe für diese Unterschiede zu untersuchen und kann sich gegen eine Erneuerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal entscheiden;
  2. hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren;
  3. hat die zuständige Behörde, falls erforderlich, Maßnahmen gemäß Punkt 66.B.500 zu ergreifen, um die betreffende Lizenz zu widerrufen, auszusetzen oder zu ändern.

66.B.125 Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen18

a) Einzelne Luftfahrzeugmusterberechtigungen, die auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereits eingetragen sind, bleiben erhalten und werden nicht in neue Berechtigungen umgewandelt, sofern der Lizenzinhaber nicht die Voraussetzungen gemäß Punkt 66.A.45 dieses Anhangs (Teil-66) für die entsprechenden Gruppen-/Untergruppenberechtigungen vollständig erfüllt.

b) Die Umwandlung ist gemäß der folgenden Aufstellung durchzuführen:

  1. für Kategorie B1 oder C:
  2. für Kategorie B2:
  3. für Kategorie C:

c) Unterlag die Lizenz keinen technischen Einschränkungen im Anschluss an den Umwandlungsprozess nach Punkt 66.A.70, bleiben diese Einschränkungen in der Lizenz erhalten, sofern sie nicht nach den im Umwandlungsbericht gemäß Punkt 66.B.300 festgelegten Bedingungen gestrichen werden.

66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung18

a) Gemäß Punkt 1 der Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) kann die zuständige Behörde eine Ausbildung für ein anderes Luftfahrzeugmuster als Luftschiffe genehmigen, die nicht von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird. In einem derartigen Fall muss die zuständige Behörde über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass die genehmigte luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) entspricht.

b) Im Falle einer Ausbildung für ein Luftschiff-Luftfahrzeugmuster in Gruppe 1 müssen die Lehrgänge in allen Fällen direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem gewährleistet werden kann, dass der Lehrplan für die Ausbildung für Luftschiff-Luftfahrzeugmuster alle Elemente abdeckt, die in den Instandhaltungsunterlagen des Inhabers der Musterzulassung ("Design Approval Holder", DAH) enthalten sind.

Unterabschnitt C
Prüfungen

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die von der zuständigen Behörde durchzuführenden Prüfungen.

66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde18

a) Alle Prüfungsfragen sind vor einer Prüfung sicher aufzubewahren, um zu gewährleisten, dass die Kandidaten nicht wissen, welche Fragen die Prüfungsgrundlage bilden.

b) Die zuständige Behörde benennt

  1. Personen, die die für jede Prüfung zu verwendenden Fragen bestimmen;
  2. Prüfer, die während aller Prüfungen anwesend sind, um den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung sicherzustellen.

c) Die Grundlagenprüfungen müssen gegebenenfalls dem in den Anlagen I und II oder VII und VIII dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.

d) Die Prüfungen für Musterlehrgänge und die Musterprüfungen müssen dem in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.

e) Neue schriftliche Fragen sind mindestens alle sechs Monate zu erstellen und die verwendeten Fragen zu löschen oder vorübergehend nicht zu verwenden. Eine Aufstellung der Fragen ist zu Referenzzwecken in den Aufzeichnungen zu führen.

f) Alle Prüfungsunterlagen sind dem Kandidaten zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und dem Prüfer am Ende des zugeteilten Prüfungszeitraums zurückzugeben. Es dürfen keine Prüfungsunterlagen während des bewilligten Prüfungszeitraums aus dem Prüfungsraum entfernt werden.

g) Mit Ausnahme bestimmter Dokumentation, die für Musterprüfungen erforderlich ist, dürfen dem Kandidaten während der Prüfung nur die Prüfungsunterlagen zur Verfügung stehen.

h) Die Prüfungskandidaten sind so voneinander zu trennen, dass sie nicht die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten einsehen können. Sie dürfen mit niemand anderem als dem Prüfer sprechen.

i) Kandidaten, denen ein Betrug nachgewiesen wird, sind für zwölf Monate ab dem Datum der Prüfung, in der ihr Betrug festgestellt wurde, von weiteren Prüfungen auszuschließen.

Unterabschnitt D
Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt 66.A.70 in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal.

66.B.300 Allgemeines

a) Die zuständige Behörde kann nur solche Qualifikationen umwandeln, die (i) unbeschadet geltender bilateraler Vereinbarungen in dem Mitgliedstaat ihrer Zuständigkeit erlangt wurden und (ii) vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) gültig waren.

b) Die zuständige Behörde kann die Umwandlung nur in Übereinstimmung mit einem Umwandlungsbericht vornehmen, der gemäß Punkt 66.B.305 bzw. 66.B.310 erstellt wurde.

c) Die Umwandlungsberichte müssen von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil- 66) zu gewährleisten.

d) Die Umwandlungsberichte und etwaige Änderungen sind durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren.

66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen18

a) In dem Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal werden der Umfang jeder Art von Qualifikation und gegebenenfalls der entsprechenden nationalen Lizenz sowie die zugehörigen Rechte beschrieben; der Bericht enthält außerdem ein Exemplar der einschlägigen nationalen Vorschriften, in denen diese Rechte definiert werden.

b) In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Qualifikation gemäß Buchstabe a anzugeben,

  1. in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt,
  2. welche Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen,
  3. die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage I dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden.

66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen genehmigter Instandhaltungsbetriebe

a) Für jeden betroffenen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beschreibt der Umwandlungsbericht den Umfang jeder Art der von dem Betrieb erteilten Berechtigungen und enthält ein Exemplar der relevanten Verfahren des Betriebs für die Qualifikation und Berechtigung von freigabeberechtigtem Personal, die die Grundlage des Umwandlungsprozesses bilden.

b) In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Berechtigung gemäß Buchstabe a anzugeben,

  1. in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt,
  2. welche Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen,
  3. die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden.

Unterabschnitt E
Anrechnungen für die Prüfung
21

Dieser Unterabschnitt enthält die Bedingungen für die Gewährung von Anrechnungen gemäß Punkt 66.A.25(e).

66.B.400 Allgemeines

a) Die zuständige Behörde kann Anrechnungen nur aufgrund eines Berichts gewähren, der gemäß Punkt 66.B.405 erstellt wurde.

b) Der Bericht muss von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) zu gewährleisten.

c) Die Berichte und etwaige Änderungen sind zu datieren und durch die zuständige Behörde gemäß Punkt 66.B.20 aufzubewahren.

66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung18

a) Der Bericht über Anrechnungen muss einen Vergleich beinhalten zwischen Folgendem:

  1. den jeweiligen Modulen, Teilmodulen, Themen und Wissensständen gemäß Anlage I oder Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66),
  2. den Lehrplänen für die betreffende technische Qualifikation unter Bezug auf die jeweils beantragte Kategorie.
  3. Der Vergleich muss eine Erklärung, ob die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen wurde, sowie für jede Erklärung eine entsprechende Begründung enthalten.

b) Anrechnungen für Prüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen des Grundwissens, die in nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieben stattfinden, können nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem die Qualifikation erlangt wurde, sofern mit dieser zuständigen Behörde keine anders lautende formale Vereinbarung besteht.

c) Anrechnungen können nur gewährt werden, wenn für jedes Modul und Teilmodul eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen mit der Angabe vorliegt, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist.

d) Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob Folgendes geändert wurde:

  1. der nationale Qualifikationsstandard;
  2. gegebenenfalls die Anlagen I oder VII dieses Anhangs (Teil-66).

Zudem prüft die zuständige Behörde, ob der Bericht über die Anrechnungen entsprechend zu ändern ist. Solche Änderungen sind zu dokumentieren, zu datieren und aufzubewahren.

66.B.410 Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung18

a) Gegebenenfalls gewährte Anrechnungen werden dem Antragsteller von der zuständigen Behörde schriftlich und unter Angabe des verwendeten Berichts mitgeteilt.

b) Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung ungültig.

c) Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden. Die zuständige Behörde verlängert die Gültigkeit der Anrechnungen um weitere zehn Jahre ohne weitere Prüfung, sofern sich die geforderten Grundkenntnisse gemäß Anlage I bzw. Anlage VII dieses Anhangs (Teil-66) nicht geändert haben.

Unterabschnitt F
Fortdauernde Aufsicht

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die fortdauernde Aufsicht über die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, insbesondere für deren Widerruf, Aussetzen oder Einschränkung.

66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal21

Die zuständige Behörde hat die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ruhen zu lassen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sie ein Sicherheitsproblem festgestellt hat oder wenn sie über eindeutige Beweise verfügt, dass die Person eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten durchgeführt hat oder daran beteiligt war:

  1. Erhalt der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und/oder Ausstellung von Freigabebescheinigungen durch Fälschen des Beweismaterials,
  2. Nichtdurchführung von verlangten Instandhaltungsarbeiten, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, die die Instandhaltung verlangte,
  3. Nichtdurchführung von erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, die sich aus der eigenen Prüfung ergeben, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, für die die Instandhaltung durchgeführt werden sollte,
  4. nachlässige Instandhaltung,
  5. Fälschen der Instandhaltungsaufzeichnungen,
  6. Erteilen einer Freigabebescheinigung in dem Wissen, dass die auf der Freigabebescheinigung angegebene Instandhaltung nicht durchgeführt oder deren Durchführung nicht geprüft wurde,
  7. Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder Erteilen einer Freigabebescheinigung unter dem negativen Einfluss von Alkohol oder Drogen,
  8. Erteilen einer Freigabebescheinigung, obwohl die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

.

Gefordertes Grundwissen
(ausgenommen die Lizenz der Kategorie L)
Anlage I18 19 20

1. Wissensstand - Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C

Das Grundwissen für die Kategorien A, B1, B2, B2L und B3 wird durch Wissensstandindikatoren (1, 2 oder 3) zu jedem Fachmodul angegeben. Antragsteller für Kategorie C müssen über den Grundwissensstand der Kategorie B1 oder B2 verfügen.

Die Wissensstandindikatoren sind in folgende drei Stufen unterteilt:

2. Modularisierung18

Die Qualifikation in den Basisfachmodulen für jede Kategorie oder Unterkategorie einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss mit der folgenden Matrix übereinstimmen (die Fachmodule sind gegebenenfalls mit einem "X" gekennzeichnet).

Für die Kategorien A, B1 und B3:

Fachmodul a oder B1 Flugzeug mit: a oder B1 Hubschrauber mit: B3

Turbinentriebwerk(en) Kolbentriebwerk(en) Turbinentriebwerk(en) Kolbentriebwerk(en) Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter
1 X X X X X
2 X X X X X
3 X X X X X
4 X X X X X
5 X X X X X
6 X X X X X
7A X X X X
7B



X
8 X X X X X
9A X X X X
9B



X
10 X X X X X
11A X



11B
X


11C



X
12

X X
13




14




15 X
X

16
X
X X
17A X X


17B



X

Für die Kategorien B2 und B2L:

Fachmodul/Teilmodul B2 B2L
1 X X
2 X X
3 X X
4 X X
5 X X
6 X X
7A X X
7B

8 X X
9A X X
9B

10 X X
11A

11B

11C

12

13.1 und 13.2 X X
13.3(a) X X (für die Systemberechtigung "Flugregelung")
13.3(b) X
13.4(a) X X (für die Systemberechtigung "Com/Nav")
13.4(b) X X (für die Systemberechtigung "Luftraumüberwachung")
13.4(c) X
13.5 X X
13.6 X
13.7 X X (für die Systemberechtigung "Flugregelung")
13.8 X X (für die Systemberechtigung "Instrumente")
13.9 X X
13.10 X
13.11 bis 13.18 X X (für die Systemberechtigung "Luftfahrzeugzellensysteme")
13.19 bis 13.22 X
14 X X (für die Systemberechtigungen "Instrumente" und "Luftfahrzeugzellensysteme")
15

16

17 A

17 B

Modul 1. Mathematik

Stufe
A B1 B2
B2L
B3
1.1 Arithmetik

Arithmetische Begriffe und Zeichen, Methoden der Multiplikation und Division, Brüche und Dezimalsystem, Faktoren und Vielfache, Gewichte, Maße und Umrechnungsfaktoren, Verhältnis und Proportion, Durchschnitt und Prozentzahlen, Flächen, Volumen, Quadrat- und Kubikwurzeln.

1 2 2 2
1.2 Algebra
(a) Bewertung einfacher algebraischer Ausdrücke, Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, Verwendung von Klammern, einfache algebraische Brüche; 1 2 2 2
(b) Lineargleichungen und ihre Lösungen;

Exponenten und Potenzen, negative und Bruchexponenten;

Binär- und andere relevante Zahlensysteme;

Simultane Gleichungen und Gleichungen zweiten Grades mit einer Unbekannten;

Logarithmen.

- 1 1 1
1.3 Geometrie
(a) Einfache geometrische Konstruktionen; - 1 1 1
(b) Grafische Darstellung; Art und Anwendungen von Grafiken, Grafiken von Gleichungen/ Funktionen; 2 2 2 2
(c) Einfache Trigonometrie; trigonometrische Beziehungen, Anwendung von Tabellen und rechteckigen und Polarkoordinaten. - 2 2 2

Modul 2. Physik

Stufe
A B1 B2
B2L
B3
2.1 Materie

Art der Materie: chemische Elemente, Struktur von Atomen, Molekülen;

Chemische Verbindungen

Zustände: fest, flüssig und gasförmig

Umwandlungen zwischen den Zuständen.

1 1 1 1
2.2 Mechanik
2.2.1 Statik

Kräfte, Momente und Kräftepaare, Darstellung als Vektoren;

Schwerpunkte,

Elemente der Spannungstheorie, Dehnung und Elastizität: Spannung, Kompression, Scheren und Torsion;

Art und Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen;

Druck und Auftrieb in Flüssigkeiten (Barometer).

1 2 1 1
2.2.2 Kinetik

Linearbewegung: gleichmäßige Bewegung auf einer Geraden, Bewegung unter ständiger Beschleunigung (Bewegung durch Schwerkraft);

Drehbewegung: gleichmäßige, kreisförmige Bewegung (Zentrifugal-/Zentripetalkräfte);

Periodische Bewegung: Pendelbewegung;

Einfache Theorie der Vibration, Harmonik und Resonanz;

Geschwindigkeitsverhältnis, mechanischer Vorteil und Wirkungsgrad.

1 2 1 1
2.2.3 Dynamik
(a) Masse;

Kraft, Trägheit, Arbeit, Leistung, Energie (potentielle, kinetische und gesamte Energie), Wärme, Wirkungsgrad;

1 2 1 1
(b) Bewegungsenergie, Erhaltung der Bewegungsenergie;

Impuls;

gyroskopische Grundsätze;

Reibung: Art und Wirkungen, Reibungsbeiwert (Rollwiderstand).

1 2 2 1
2.2.4 Flüssigkeitsdynamik
(a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte; 2 2 2 2
(b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Auswirkungen von Stromlinienformgebung;

Auswirkungen der Kompressibilität auf Flüssigkeiten;

Statischer, dynamischer und Gesamtdruck: Bernoullische Theorie, Venturi.

1 2 1 1
2.3 Thermodynamik
(a) Temperatur: Thermometer und Temperaturskalen: Celsius, Fahrenheit und Kelvin; Wärme definition; 2 2 2 2
(b) Wärmekapazität, spezifische Wärme;

Wärmeübertragung: Konvektion, Strahlung und Leitung;

Volumetrische Ausdehnung;

Erster und zweiter Hauptsatz der Thermodynamik-,

Gase: Gesetze der idealen Gase; spezifische Wärme bei konstantem Volumen und konstantem Druck, Arbeit durch ausdehnendes Gas;

Isotherme, adiabatische Ausdehnung und Verdichtung, Motorzyklen, konstantes Volumen und konstante Drücke, Kühlanlagen und Wärmepumpen;

Latente Schmelz- und Verdunstungswärme, thermische Energie, Verbrennungswärme.

- 2 2 1
2.4 Optik (Licht)

Lichtart; Lichtgeschwindigkeit;

Reflektions- und Brechungsgesetze; Reflektion auf ebenen Flächen, Reflektion durch Kugelspiegel, Refraktion, Linsen;

Faseroptik.

- 2 2 -
2.5 Wellenbewegung und Schall

Wellenbewegung: mechanische Wellen, Sinuswellenbewegung, Störeinflussphänomene, stehende Wellen;

Schall: Schallgeschwindigkeit, Schallerzeugung, Intensität, Höhe und Qualität, Doppler-Effekt.

- 2 2 -

Modul 3. Grundlagen der Elektrik

Stufe
A B1 B2
B2L
B3
3.1 Elektronentheorie

Struktur und Verteilung elektrischer Ladungen innerhalb von: Atomen, Molekülen, Ionen, Verbindungen;

Molekularstruktur von Leitern, Halbleitern und Isolatoren.

1 1 1 1
3.2 Statische Elektrizität und Leitung

Statische Elektrizität und Verteilung von elektrostatischen Aufladungen;

Elektrostatische Gesetze der Anziehung und Abstoßung;

Aufladungseinheiten, Coulombsches Gesetz;

Leitung von Elektrizität in Feststoffen, Flüssigkeiten, Gasen und im Vakuum.

1 2 2 1
3.3 Elektrische Begriffe

Die folgenden Begriffe, ihre Einheiten und die auf sie einwirkenden Faktoren: Spannungsunterschied, elektromotorische Kraft, Spannung, Strom, Widerstand, Leitung, Ladung, konventioneller Stromfluss, Elektronenfluss.

1 2 2 1
3.4 Stromerzeugung

Stromerzeugung mit den folgenden Methoden: Licht, Wärme, Reibung, Druck, chemische Vorgänge, Magnetismus und Bewegung.

1 1 1 1
3.5 Gleichstromquellen

Konstruktion und chemische Grundprozesse von: Primärzellen, Sekundärzellen, Blei-Säure-Zellen, Nickel-Kadmium-Zellen, anderen alkalischen Zellen;

seriell und parallel geschaltete Zellen;

Innenwiderstand und seine Auswirkung auf eine Batterie;

Konstruktion, Werkstoffe und Arbeitsweise von Thermoelementen;

Arbeitsweise von Fotozellen.

1 2 2 2
3.6 Gleichstromkreise

Ohmsches Gesetz, erstes und zweites Kirchhoffsches Gesetz;

Berechnungen unter Anwendung der obigen Gesetze zum Erhalt von Widerstand, Spannung und Strom;

Bedeutung des Innenwiderstands einer Versorgung.

- 2 2 1
3.7 Widerstand
(a) Widerstand und Einflussfaktoren;

spezifischer Widerstand;

Widerstandsfarbcodes, Werte und Toleranzen, Vorzugswerte, Wattnennleistung;

Serien- und Parallelwiderstände;

Berechnung des Gesamtwiderstands unter Verwendung von Serien-, Parallel- und Serien-/ Parallel-Kombinationen;

Arbeitsweise und Verwendung von Potentiometern und Widerstandsreglern;

Arbeitsweise von Wheatstone-Brücken.

- 2 2 1
(b) Konduktanz, positiver und negativer Temperaturkoeffizient;

Festwiderstände, Stabilität, Toleranz und Begrenzungen, Konstruktionsmethoden;

Stellwiderstände, Thermistoren, spannungsabhängige Widerstände;

Konstruktion von Potentiometern und Widerstandsreglern;

Konstruktion von Wheatstone-Brücken.

- 1 1 -
3.8 Leistung

Leistung, Arbeit und Energie (Kinetik und Potenzial);

Ableitung der Leistung durch einen Widerstand;

Leistungsformel;

Berechnungen mit Leistung, Arbeit und Energie.

- 2 2 1
3.9 Kapazität/Kondensator

Arbeitsweise und Funktion eines Kondensators;

Faktoren, die die Kapazitanzfläche von Platten, die Distanz zwischen den Platten, die Zahl der Platten und die Dielektrik beeinflussen; dielektrische Konstante, Betriebsspannung, Nennspannung;

Kondensatortypen, Konstruktion und Funktion;

Kondensatorfarbkodierung;

Berechnungen von Kapazitanz und Spannung in seriellen und parallelen Stromkreisen;

Exponentielle Aufladung und Entladung eines Kondensators, Zeitkonstanten;

Prüfen der Kondensatoren.

- 2 2 1
3.10 Magnetismus
(a) Theorie des Magnetismus;

Eigenschaften eines Magneten;

Wirkungsweise eines Magneten, der in dem Magnetfeld der Erde aufgehängt ist;

Magnetisierung und Entmagnetisierung;

Magnetische Abschirmung;

Verschiedene Arten von magnetischen Werkstoffen;

Konstruktion von Elektromagneten und Betriebsprinzip;

Dreifingerregel zur Bestimmung von: Magnetfeld um stromführenden Leiter.

- 2 2 1
(b) Magnetische Spannung, Feldstärke, magnetische Induktion, Durchlässigkeit, Hysterese schleife, Remanenz, Koerzitivkraftwiderstand, Sättigungspunkt, Wirbelstrom;

Vorsorgemaßnahmen für die Pflege und Lagerung von Magneten.

- 2 2 1
3.11 Induktion/Induktor

Faradaysches Gesetz;

Aktion der Induktion einer Spannung in einem Leiter, der sich in einem Magnetfeld bewegt;

Induktionsprinzip;

Auswirkung folgender Faktoren auf die Magnitude einer induzierten Spannung: Magnetfeldstärke, Geschwindigkeit der Flussänderung, Zahl der Leitungswindungen;

Gegenseitige Induktion;

Die Auswirkung der Änderungsgeschwindigkeit von Primärstrom und gegenseitiger Induktion auf die induzierte Spannung;

Faktoren, welche sich auf die gegenseitige Induktion auswirken: Zahl der Spulenwindungen, physikalische Größe der Spule, Permeabilität der Spule, Position der Spulen zueinander;

Lenzsches Gesetz und polaritätsbestimmende Regeln;

Elektromotorische Gegenkraft, Selbstinduktion;

Sättigungspunkt;

Hauptanwendungen von Induktoren.

- 2 2 1
3.12 Theorie des Gleichstrommotors / Gleichstromgenerators

Grundtheorie von Motor und Generator;

Konstruktion und Zweck von Komponenten in einem Gleichstromgenerator;

Arbeitsweise von Gleichstromgeneratoren und Faktoren, welche Leistung und Richtung des Stromflusses in Gleichstromgeneratoren beeinflussen;

Arbeitsweise von Gleichstromgeneratoren und Faktoren, welche Leistung, Drehmoment, Geschwindigkeit und Drehrichtung von Gleichstrommotoren beeinflussen;

Reihenschluss-, Nebenschluss- und Doppelschlussmotoren;

Konstruktion von Starter-Generatoren.

- 2 2 1
3.13 Wechselstromtheorie

Sinuswellenform: Phase, Periode, Frequenz, Takt;

Momentanwerte, Durchschnittswerte, quadratische Mittelwerte, Spitzenwerte, Spitze-Spitze- Stromwerte und Berechnungen dieser Werte in Relation zu Spannung, Strom und Leistung;

Dreiecks-/Rechteckwellen;

Einphasen-/Dreiphasenprinzip

1 2 2 1
3.14 Ohmsche (R), kapazitive (C) und induktive (L) Stromkreise

Phasenverhältnis von Spannung und Strom in L-, C- und R-Kreisen, parallel, seriell und seriell- parallel;

Leistungsableitung in L-, C- und R-Stromkreisen;

Berechnungen von Impedanz, Phasenwinkel, Leistungsfaktor und Strom;

Berechnungen von echter Leistung, Scheinleistung und Blindleistung.

- 2 2 1
3.15 Transformator

Konstruktionsprinzipien und Arbeitsweise von Transformatoren;

Transformatorenverluste und Methoden zu ihrer Überwindung;

Transformatoraktion mit oder ohne Last;

Leistungsweitergabe, Wirkungsgrad, Polaritätskennzeichnungen;

Berechnungen von Netz- und Phasenspannungen und Strömen;

Berechnung der Leistung in einem dreiphasigen System;

Primär- und Sekundärstrom, Spannung, Windungsverhältnis, Leistung, Wirkungsgrad;

Umspanner.

- 2 2 1
3.16 Filter

Arbeitsweise, Anwendung und Gebrauch der folgenden Filter: Tiefpass-, Hochpass-, Bandpass-, Bandsperrfilter.

- 1 1 -
3.17 Wechselstromgeneratoren

Drehung einer Schleife in einem Magnetfeld und erzeugte Wellenform;

Arbeitsweise und Konstruktion der Wechselstromgeneratoren mit drehender Armatur und drehendem Feld;

einphasige, zweiphasige und dreiphasige Generatoren;

Vorteile und Verwendung von dreiphasigen Stern- und Deltaverbindungen;

Permanentmagnetgeneratoren.

- 2 2 1
3.18 Wechselstrommotoren

Konstruktion, Betriebsprinzip und Merkmale: Wechselstromsynchron- und Induktionsmotoren, sowohl ein- als auch mehrphasig;

Methoden der Drehzahlkontrolle und Drehrichtung;

Methoden zum Herstellen eines Drehfeldes: Kondensator, Induktor, Spaltpol oder Hilfspol.

- 2 2 1

Modul 4. Grundlagen der Elektronik

Stufe
A B1 B2
B2L
B3
4.1 Halbleiter
4.1.1 Dioden
(a) Diodensymbole;

Merkmale und Eigenschaften von Dioden;

seriell und parallel geschaltete Dioden;

Hauptmerkmale und Verwendung von Thyristoren, Leuchtdioden, Photoleitungsdioden, Varistoren, Gleichrichterdioden;

Funktionsprüfung von Dioden.

- 2 2 1
(b) Werkstoffe, Elektronenkonfiguration, elektrische Eigenschaften;

Werkstoffe des Typs P und N: Auswirkungen von Verunreinigungen auf die Leitung, Majoritäts- und Minoritätszeichen;

PN-Übergang in einem Halbleiter, Entwicklung von Potential über einen PN-Übergang in den Zuständen ohne Vorspannung, mit Vorwärts- Vorspannung und Rückwärts-Vorspannung;

Diodenparameter: Spitzensperrspannung, Vorwärtshöchststrom, Temperatur, Frequenz, Leckstrom, Verlustleistung;

Arbeitsweise und Funktion von Dioden in den folgenden Stromkreisen: Spitzenbegrenzer, Klemmschaltungen, Vollwellen- und Halbwellengleichrichter, Brückengleichrichter, Spannungsverdoppler und -verdreifacher;

detaillierte Arbeitsweise und Merkmale der folgenden Komponenten: Thyristoren, Leuchtdioden, Schottky-Dioden, Fotoleitungsdioden, Reaktanzdidoden, Varistoren, Gleichrichterdioden, Zenerdioden.

- - 2 -
4.1.2 Transistoren
(a) Transistorsymbole;

Bauteilbezeichnung und Ausrichtung;

Merkmale und Eigenschaften von Transistoren;

- 1 2 1
(b) Konstruktion und Arbeitsweise von PNP- und NPN-Transistoren;

Basis-, Kollektor- und Emitterkonfigurationen;

Prüfen von Transistoren;

Grundverständnis anderer Transistortypen und ihrer Verwendung;

Anwendung von Transistoren: Verstärkerklassen (A, B, C);

Einfache Schaltungen einschließlich: Vorspannung, Entkopplung, Rückkopplung und Stabilisierung;

Prinzipien mehrstufiger Stromkreise: Kaskaden, Gegentakt, Oszillatoren, Multivibratoren, Flipflop-Stromkreise.

- - 2 -
4.1.3 Integrierte Schaltungen
(a) Beschreibung und Arbeitsweise logischer und linearer Schaltungen/Operationsverstärker; - 1 - 1
(b) Beschreibung und Arbeitsweise logischer und linearer Schaltungen;

Einführung in Arbeitsweise und Funktion eines Operationsverstärkers, der verwendet wird als: Integrator, Differentiator, Spannungsfolger, Komparator;

Anschlussmethoden für Betriebs- und Verstärkerstufen: resistiv-kapazitiv (Transformator), induktiv-resistiv (IR), direkt;

Vorteile und Nachteile von positiver und negativer Rückkopplung.

- - 2 -
4.2 Leiterplatten

Beschreibung und Verwendung von Leiterplatten.

- 1 2 -
4.3 Servomechanismen
(a) Verstehen der folgenden Begriffe: Steuer- und Regelsysteme, Rückkopplung, Folgeregelung, Analoggeber;

Prinzipien der Arbeitsweise und der Anwendung folgender Synchronisations- Systemkomponenten/-merkmale: Resolver, Differential, Steuerung und Drehmoment, Transformatoren, Induktions- und Kapazitätsgeber;

- 1 - -
(b) Verstehen der folgenden Begriffe: offener und geschlossener Regelkreis, Folgeregelung, Ser vomechanismen, Analoggeber, Null, Dämpfung, Rückkopplung, Totzone;

Konstruktion, Arbeitsweise und Anwendung der folgenden Synchronisationssystemkomponenten: Resolver, Differential, Steuerung und Drehmoment, E- und I-Transformatoren, Induktionsgeber, Kapazitätsgeber, Synchrongeber;

Fehler im Servomechanismus, Umkehr von Synchronisationsleitungen, Pendelzug..

- - 2 -

Modul 5. Digitaltechniken/elektronische Instrumentensysteme18

Stufe
A B1-1
B1-3
B1-2
B1-4
B2
B2L
B3
5.1 Elektronische Instrumentensysteme

Typische Systemanordnungen und Anordnung von elektronischen Instrumentensystemen im Cockpit.

1 2 2 3 1
5.2 Zahlensysteme

Zahlensysteme: binär, oktal und hexadezimal;

Nachweis der Umwandlungen zwischen Dezimal- und Binärsystem, Oktal- und Hexadezimalsystem und umgekehrt.

- 1 - 2 -
5.3 Datenumwandlung

Analogdaten, Digitaldaten;

Arbeitsweise und Anwendung von Analog-/Digital- und Digital-/Analogkonvertern, Eingänge und Ausgänge, Begrenzungen verschiedener typen.

- 1 - 2 -
5.4 Datenbusse

Arbeitsweise von Datenbussen in Luftfahrzeugsystemen, einschließlich Kenntnissen von ARINC und anderen Spezifikationen;

Luftfahrzeugnetze/Ethernet.

- 2 - 2 -
5.5 Logikschaltungen
(a) Identifikation von üblichen Verknüpfungsgliedsymbolen, Tabellen und äquivalenten Schaltungen;

für Luftfahrzeugsysteme benutzte Anwendungen, schematische Schaltpläne;

- 2 - 2 -
(b) Interpretation von logischen Schaltplänen. - - - 2 -
5.6 Computergrundstruktur
(a) Computerterminologie (einschließlich Bit, Byte, Software, Hardware, CPU, IC und verschiedene Speicher, z.B. RAM, ROM, PROM);

Computertechnologie (wie in Luftfahrzeugsystemen verwendet).

1 2 - - -
(b) In Verbindung mit Computern verwendete Terminologie;

Arbeitsweise, Layout und Schnittstellen der Hauptkomponenten in einem Mikrocomputer, einschließlich der zugehörigen Bussysteme;

Informationen, die in Einfach- und Mehradressbefehlen enthalten sind;

auf den Speicher bezogene Begriffe;

Arbeitsweise typischer Speichervorrichtungen;

Arbeitsweise, Vorteile und Nachteile der verschiedenen Datenspeichersysteme.

- - - 2 -
5.7 Mikroprozessoren

Durchgeführte Funktionen und globale Arbeitsweise eines Mikroprozessors;

Arbeitsweise der folgenden Mikroprozessorelemente: Steuerung und Prozessor, Takt, Register, arithmetisch-logische Einheit.

- - - 2 -
5.8 Integrierte Schaltungen

Arbeitsweise und Verwendung von Encodern und Decodern;

Funktion der Encoder-Typen;

- - - 2 -
Anwendung von "Medium Scale Integration", "Large Scale Integration" und "Very Large Scale Integration".
5.9 Multiplexing

Arbeitsweise, Anwendung und Kennzeichnung von Multiplexern und Demultiplexern in logischen Schaltplänen.

- - - 2 -
5.10 Faseroptik

Vorteile und Nachteile von faseroptischer Datenübertragung im Vergleich zur Übertragung über elektrische Leitungen;

faseroptischer Datenbus;

Begriffe in Verbindung mit Faseroptik;

Abschlüsse;

Koppler, Steuerterminals, abgesetzte Terminals;

Anwendung von Faseroptik in Luftfahrzeugsystemen.

- 1 1 2 -
5.11 Elektronische Anzeigen

Betriebsgrundlagen der in modernen Luftfahrzeugen verwendeten üblichen Anzeigen, einschließlich Kathodenstrahlröhren, Leuchtdioden und Flüssigkristallanzeigen.

- 2 1 2 1
5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten

Spezielle Handhabung von Komponenten, die für elektrostatische Entladungen empfindlich sind;

Bewusstsein um die Risiken und möglichen Schäden; Antistatikschutzeinrichtungen für Komponenten und Personal.

1 2 2 2 1
5.13 Software-Management-Kontrolle

Bewusstsein um die Einschränkungen, Lufttüchtigkeitsanforderungen und möglichen katastrophalen Auswirkungen von ungenehmigten Änderungen der Software.

- 2 1 2 1
5.14 Elektromagnetische Umgebung

Einfluss der folgenden Phänomene auf die Instandhaltungsverfahren für elektronische Systeme:

EMV - Elektromagnetische Verträglichkeit

EMI - Electromagnetic Interference [elektromagnetische Störung]

HIRF- High Intensity Radiated Field [elektromagnetisches Feld hoher Intensität]

Blitz/Blitzschutz.

- 2 2 2 1
5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme

Allgemeine Anordnung von typischen elektronischen/ digitalen Luftfahrzeugsystemen und Prüfung durch das zugehörige BITE (Built In Test Equipment = eingebaute Prüfeinrichtung), wie z.B.:

- 2 2 2 1
a) Nur für B1 und B2:

ACARS - ARINC Communication and Addressing and Reporting System [Kommunkiations- und Adressierungs- und Berichtssystem]

EICAS - Engine Indication and Crew Alerting System [Triebwerkanzeige- und Warnanlage]

FBW - Fly by Wire [elektrisch signalisierte Flugsteuerung]

FMS - Flight Management System [Flugmanagementsystem]

IRS - Inertial Reference System [Trägheitsbezugssystem]

b) Für B1, B2 und B3:

ECAM - Electronic Centralised Aircraft Monitoring [elektronische zentralisierte Luftfahrzeugüberwachung]

EFIS - Electronic Flight Instrument System [elektronische Fluginstrumentenanlage]

GPS - Global Positioning System [globales Positionsbestimmungssystem]

TCAS - Traffic Alert Collision Avoidance System [Warn- und Kollisionsverhinderungssystem]

Integrierte modulare Avionik

Kabinensysteme

Informationssysteme.

Modul 6. Werkstoffe und Komponenten

Stufe
A B1 B2
B2L
B3
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig
(a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen legierten Stählen;

Wärmebehandlung und Verwendung von legierten Stählen.

1 2 1 2
(b) Prüfen von Eisenwerkstoffen auf Härte, Zugfestigkeit, Dauerfestigkeit und Schlagbiegefestigkeit. - 1 1 1
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht eisenhaltig
(a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen;

Wärmebehandlung und Verwendung von nicht eisenhaltigen Werkstoffen;

1 2 1 2
(b) Prüfen von nicht eisenhaltigen Werkstoffen auf Härte, Zugfestigkeit, Dauerfestigkeit und Schlagbiegefestigkeit. - 1 1 1
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe
(a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Luftfahrzeugen verwendeten üblichen Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen, mit Ausnahme von Holz;

Dichtmittel und Haftmittel.

1 2 2 2
(b) Erkennung von Mängeln/Beeinträchtigung von Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen;

Reparatur von Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen.

1 2 - 2
6.3.2 Holzstrukturen

Konstruktionsmethoden von hölzernen Luftfahrzeugzellenstrukturen;

Merkmale, Eigenschaften und typen des in Flugzeugen verwendeten Holzes und der Klebstoffe;

Konservierung und Instandhaltung von Holzstrukturen;

Fehlerarten in Holzwerkstoffen und Holzstrukturen;

Erkennung von Fehlern in Holzstrukturen;

Reparatur von Holzstrukturen.

1 2 - 2
6.3.3 Gewebeverkleidung

Merkmale, Eigenschaften und typen der in Flugzeugen verwendeten Gewebe;

Prüfmethoden für Gewebe;

Fehlerarten im Gewebe;

Reparatur von Gewebeverkleidungen.

1 2 - 2
6.4 Korrosion
(a) Chemische Grundlagen;

Bildung durch, galvanische Prozesse, mikrobiologisch, Beanspruchung;

1 1 1 1
(b) Korrosionsarten und ihre Identifikation;

Ursachen der Korrosion;

Werkstofftypen, Korrosionsanfälligkeit.

2 3 2 2
6.5 Verbindungselemente
6.5.1 Schraubengewinde

Schraubenbezeichnungen;

Gewindeformen, Maße und Toleranzen für die in Luftfahrzeugen verwendeten Standardgewinde;

Messen von Schraubengewinden.

2 2 2 2
6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben

Bolzentypen: Spezifikation, Identifikation und Markierung von Luftfahrzeugbolzen, internationale Normen;

Muttern: selbstsichernd, Anker, Standardtypen;

Maschinenschrauben: Luftfahrzeugspezifikationen;

Nieten: typen und Verwendung, Ein- und Ausbau;

selbstschneidende Schrauben, Passstifte.

2 2 2 2
6.5.3 Sperrvorrichtungen

Sicherungsbleche und Federringe, Sicherungsplatten, Splinte, Palmuttern, Drahtsicherung, Schnellverschlüsse, Keile, Sicherungsringe.

2 2 2 2
6.5.4 Luftfahrzeugnieten

Vollnieten- und Blindnietentypen: Spezifikationen und Identifikation, Wärmebehandlung.

1 2 1 2
6.6 Rohre und Anschlüsse
(a) Kennzeichnung und typen der starren und flexiblen Rohre und ihrer Verbindungen, die in Luftfahrzeugen verwendet werden; 2 2 2 2
(b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- und Luftsystem rohre. 2 2 1 2
6.7 Federn

Typen von Federn, Werkstoffen, Merkmalen und Anwendungen.

- 2 1 1
6.8 Lager

Zweck der Lager, Lasten, Werkstoffe, Konstruktion;

Lagertypen und ihre Anwendung.

1 2 2 1
6.9 Getriebe

Getriebetypen und ihre Anwendung;

Übersetzungsverhältnisse, Untersetzungs- und Übersetzungsgetriebesysteme, getriebenes Rad und Triebrad, Zwischenrad, ineinandergreifende Muster;

Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenräder.

1 2 2 1
6.10 Steuerkabel

Kabeltypen;

Endbeschläge, Spannschrauben und Ausgleichseinrichtungen;

Riemenscheiben und Kabelsystemkomponenten;

Bowdenkabel;

Flexible Luftfahrzeug-Steuereinrichtungen.

1 2 1 2
6.11 Elektrokabel und -stecker

Kabeltypen, Konstruktion und Merkmale;

Hochspannungs- und Koaxialkabel;

Crimpen;

Steckertypen, Stifte, Stecker, Steckdosen, Isolatoren, Nennstrom und Nennspannung, Kopplung, Kennzeichnungskodes.

1 2 2 2

Modul 7A. Instandhaltung

Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 7B festgelegt.

Stufe
A B1 B2
B2L
7.1 Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und Werkstatt

Aspekte sicherer Arbeitsverfahren, einschließlich der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen, insbesondere Sauerstoff, Öle und Chemikalien.

Ebenso Anweisungen zu Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehrerer dieser Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel.

3 3 3
7.2 Werkstattverfahren

Pflege von Werkzeugen, Kontrolle von Werkzeugen, Verwendung von Werkstattmaterialien;

Maße, Zugaben und Toleranzen, Ausführungsqualität;

Kalibrierung von Werkzeugen und Geräten, Kalibrierstandards.

3 3 3
7.3 Werkzeuge

Übliche Handwerkzeugtypen;

Übliche Elektrowerkzeugtypen;

Arbeitsweise und Verwendung von Präzisionsmessgeräten;

Schmiergeräte und Methoden;

Arbeitsweise, Funktion und Verwendung von allgemeinen elektrischen Prüfgeräten.

3 3 3
7.4 Allgemeine Avionikprüfgeräte

Arbeitsweise, Funktion und Anwendung von allgemeinen Avionikprüfgeräten.

- 2 3
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen

Zeichnungstypen und Diagramme, ihre Symbole, Maße, Toleranzen und Darstellungen;

Identifizieren der Informationen im Zeichnungskopf;

Mikrofilm-, Mikrofiche- und computergestützte Darstellungen;

1 2 2
Spezifikation 100 der "Air Transport Association (ATA) of America";
Luftfahrtnormen und andere geltenden Normen, einschließlich ISO, AN, MS, NAS und MIL;

Stromlaufpläne und Schaltpläne.

7.6 Passungen und Abstände

Bohrgrößen für Schraubenlöcher, Passungsklassen;

allgemeines System von Passungen und Abständen;

Plan der Passungen und Abstände für Luftfahrzeuge und Triebwerke;

Begrenzungen für Biegen, Verdrehen und Verschleiß;

Standardmethoden für die Prüfung von Wellen, Lagern und anderen Teilen.

1 2 1
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)

Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen;

Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb;

Prüfung von Crimpverbindungen;

Ausbau und Einbau von Steckerstiften;

Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau;

Identifizierung von Verdrahtungstypen, Kriterien für deren Inspektion und Schadenstoleranz;

Verdrahtungsschutztechniken: Kabelbaum und Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung;

Standards für Einbau, Inspektion, Reparatur, Instandhaltung und Sauberkeit des EWIS.

1 3 3
7.8 Nietverbindungen

Nietverbindungen, Nietabstand;

Werkzeuge für Nieten und Vertiefungen;

Prüfung von Nietverbindungen.

1 2 -
7.9 Rohre und Schläuche

Biegen und Aufweiten/Bördeln von Luftfahrzeugrohren;

Prüfungen von Luftfahrzeugrohren und Schläuchen;

Einbau und Klemmen von Rohren.

1 2 -
7.10 Federn

Prüfen und Testen von Federn.

1 2 -
7.11 Lager

Testen, Reinigen und Prüfen von Lagern;

Schmieranforderungen für Lager;

Mängel in Lagern und ihre Ursachen.

1 2 -
7.12 Getriebe

Prüfung von Zahnrädern, Spiel;

Prüfung von Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenrädern;

Prüfung von Spindelantrieben, Hebelvorrichtungen, Schub-Zug-Stangensystemen.

1 2 -
7.13 Steuerkabel

Stauchen von Endbeschlägen;

Prüfen und Testen von Steuerkabeln;

Bowdenkabel; flexible Luftfahrzeugsteuerungssysteme.

1 2 -
7.14 Werkstoffbearbeitung
7.14.1 Blech

Anzeichnen und Berechnen von Biegungszugaben;

Blechbearbeitung, einschließlich Biegen und Formen;

Prüfung von Blecharbeiten.

- 2 -
7.14.2 Verbund- und nichtmetallisches Material

Verbindungsmethoden;

Umweltbedingungen;

Prüfmethoden.

- 2 -
7.15 Schweißen, Hartlöten, Löten und Verbinden
(a) Lötmethoden, Prüfung von Lötverbindungen; - 2 2
(b) Schweiß- und Hartlötmethoden;

Prüfung von Schweiß- und Hartlötverbindungen;

Verbindungsmethoden und Prüfung von Verbindungen.

- 2 -
7.16 Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage
(a) Schwerpunkt-/Gleichgewichtsgrenzberechnung: Gebrauch von relevanten Dokumenten; - 2 2
(b) Vorbereitung des Luftfahrzeugs zur Wägung; Wägung des Luftfahrzeugs. - 2 -
7.17 Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeugs

Rollen/Schleppen des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen;

Aufbocken, Unterlegen und Sichern des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen;

Methoden zur Lagerung des Luftfahrzeugs;

Verfahren zum Auftanken/Enttanken;

Enteisungs-/Vereisungsschutzverfahren;

elektrische, hydraulische und pneumatische Außenbordversorgung.

Auswirkungen von Umweltbedingungen auf Luftfahrzeughandhabung und -betrieb.

2 2 2
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken
(a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken;

Korrosionsbeseitigung, -bewertung und Wiederherstellen von Korrosionsschutz;

2 3 3
(b) Allgemeine Reparaturmethoden, Strukturreparaturhandbuch (Structural Repair Manual); Alterungs-, Ermüdungs- und Korrosionskontrollmethoden; - 2 -
(c) Zerstörungsfreie Prüftechniken, einschließlich Eindringverfahren, Röntgen, Wirbelstrom, Ultra schall und Boroskop. - 2 1
(d) Demontage- und Wiedermontagetechniken; 2 2 2
(e) Fehlerlokalisierungstechniken. - 2 2
7.19 Abnormale Ereignisse
(a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF; 2 2 2
(b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen und Flug durch Turbulenzen. 2 2 -
7.20 Instandhaltungsverfahren

Instandhaltungsplanung;

Änderungsverfahren;

Lagerhaltungsverfahren;

Zertifizierungs-/Freigabeverfahren;

Schnittstelle zum Luftfahrzeugbetrieb;

Instandhaltungsinspektion/Qualitätskontrolle/Qualitätssicherung;

zusätzliche Instandhaltungsverfahren;

Kontrolle von Komponenten mit begrenzter Lebensdauer.

1 2 2

Module 7B. Instandhaltung18

Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.

Stufe
B3
7.1 Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und Werkstatt

Aspekte sicherer Arbeitsverfahren, einschließlich der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen bei der Arbeit mit Strom, Gasen, insbesondere Sauerstoff, Öle und Chemikalien.

Ebenso Anweisungen zu Abhilfemaßnahmen im Falle eines Feuers oder eines anderen Unfalls mit einer oder mehrerer dieser Gefahren, einschließlich Kenntnisse über Löschmittel.

3
7.2 Werkstattverfahren

Pflege von Werkzeugen, Kontrolle von Werkzeugen, Verwendung von Werkstattmaterialien;

Maße, Zugaben und Toleranzen, Ausführungsqualität;

Kalibrierung von Werkzeugen und Geräten, Kalibrierstandards.

3
7.3 Werkzeuge

Übliche Handwerkzeugtypen;

Übliche Elektrowerkzeugtypen;

Arbeitsweise und Verwendung von Präzisionsmessgeräten;

Schmiergeräte und Methoden;

Arbeitsweise, Funktion und Verwendung von allgemeinen elektrischen Prüfgeräten.

3
7.4 Allgemeine Avionikprüfgeräte

Arbeitsweise, Funktion und Anwendung von allgemeinen Avionikprüfgeräten.

1
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen

Zeichnungstypen und Diagramme, ihre Symbole, Maße, Toleranzen und Darstellungen;

Identifizieren der Informationen im Zeichnungskopf;

Mikrofilm-, Mikrofiche- und computergestützte Darstellungen;

2
Spezifikation 100 der "Air Transport Association (ATA) of America";
Luftfahrtnormen und andere geltenden Normen, einschließlich ISO, AN, MS, NAS und MIL;

Stromlaufpläne und Schaltpläne.

7.6 Passungen und Abstände

Bohrgrößen für Schraubenlöcher, Passungsklassen;

allgemeines System von Passungen und Abständen;

Plan der Passungen und Abstände für Luftfahrzeuge und Triebwerke;

Begrenzungen für Biegen, Verdrehen und Verschleiß;

Standardmethoden für die Prüfung von Wellen, Lagern und anderen Teilen.

2
7.7 Elektrokabel und -stecker

Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen;

Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb;

Prüfung von Crimpverbindungen;

Ausbau und Einbau von Steckerstiften;

Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau;

Verdrahtungsschutztechniken: Kabelbaum und Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung.

2
7.8 Nietverbindungen

Nietverbindungen, Nietabstand;

Werkzeuge für Nieten und Vertiefungen;

Prüfung von Nietverbindungen.

2
7.9 Rohre und Schläuche

Biegen und Aufweiten/Bördeln von Luftfahrzeugrohren;

Prüfungen von Luftfahrzeugrohren und Schläuchen;

Einbau und Klemmen von Rohren.

2
7.10 Federn

Prüfen und Testen von Federn.

2
7.11 Lager

Testen, Reinigen und Prüfen von Lagern;

Schmieranforderungen für Lager;

Mängel in Lagern und ihre Ursachen.

2
7.12 Getriebe

Prüfung von Zahnrädern, Spiel;

Prüfung von Riemen und Riemenscheiben, Ketten und Kettenrädern;

Prüfung von Spindelantrieben, Hebelvorrichtungen, Schub-Zug-Stangensystemen.

2
7.13 Steuerkabel

Stauchen von Endbeschlägen;

Prüfen und Testen von Steuerkabeln;

Bowdenkabel; flexible Luftfahrzeugsteuerungssysteme.

2
7.14 Werkstoffbearbeitung
7.14.1 Blech

Anzeichnen und Berechnen von Biegungszugaben;

Blechbearbeitung, einschließlich Biegen und Formen;

Prüfung von Blecharbeiten.

2
7.14.2 Verbund- und nichtmetallisches Material

Verbindungsmethoden;

Umweltbedingungen;

Prüfmethoden.

2
7.15 Schweißen, Hartlöten, Löten und Verbinden
(a) Lötmethoden, Prüfung von Lötverbindungen; 2
(b) Schweiß- und Hartlötmethoden;

Prüfung von Schweiß- und Hartlötverbindungen;

Verbindungsmethoden und Prüfung von Verbindungen.

2
7.16 Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage
(a) Schwerpunkt-/Gleichgewichtsgrenzberechnung: Gebrauch von relevanten Dokumenten; 2
(b) Vorbereitung des Luftfahrzeugs zur Wägung;

Wägung des Luftfahrzeugs.

2
7.17 Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeugs

Rollen/Schleppen des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen;

Aufbocken, Unterlegen und Sichern des Luftfahrzeugs und zugehörige Sicherheitsmaßnahmen;

Methoden zur Lagerung des Luftfahrzeugs;

Verfahren zum Auftanken/Enttanken;

Enteisungs-/Vereisungsschutzverfahren;

elektrische, hydraulische und pneumatische Außenbordversorgung.

Auswirkungen von Umweltbedingungen auf Luftfahrzeughandhabung und -betrieb.

2
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken
(a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken;

Korrosionsbeseitigung, -bewertung und Wiederherstellen von Korrosionsschutz;

3
(b) Allgemeine Reparaturmethoden, Strukturreparaturhandbuch (Structural Repair Manual);

Alterungs-, Ermüdungs- und Korrosionskontrollmethoden;

2
(c) Zerstörungsfreie Prüftechniken, einschließlich Eindringverfahren, Röntgen, Wirbelstrom, Ultraschall und Boroskop. 2
(d) Demontage- und Wiedermontagetechniken; 2
(e) Fehlerlokalisierungstechniken. 2
7.19 Abnormale Ereignisse
(a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF; 2
(b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen und Flug durch Turbulenzen. 2
7.20 Instandhaltungsverfahren

Instandhaltungsplanung;

Änderungsverfahren;

Lagerhaltungsverfahren;

Zertifizierungs-/Freigabeverfahren;

Schnittstelle zum Luftfahrzeugbetrieb;

Instandhaltungsinspektion/Qualitätskontrolle/Qualitätssicherung;

zusätzliche Instandhaltungsverfahren;

Kontrolle von Komponenten mit begrenzter Lebensdauer.

2

Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik

Stufe
A B1 B2
B2L
B3
8.1 Atmosphärenphysik

Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik.

1 2 2 1
8.2 Aerodynamik

Luftströmung um einen Körper;

Grenzschicht, Laminar- und Turbulenzströmung, ungestörte Luftströmung, relative Luftströmung, Aufwind und Abwind, Wirbel, Stau;

Die Begriffe: Wölbung, Flügeltiefe, mittlere aerodynamische Tiefe, Profilwiderstand (schädlicher Widerstand), induzierter Widerstand, Druckzentrum, Anstellwinkel, positive Flügelverwindung und negative Flügelverwindung, Schlankheitsgrad, Flügelform und Flügelstreckung;

Schub, Gewicht, aerodynamische Resultierende;

Generation von Auftrieb und Widerstand: Anstellwinkel, Auftriebsbeiwert, Widerstandsbeiwert, Polarkurve, Strömungsabriss;

Tragflächenverunreinigung, einschließlich Eis, Schnee, Frost.

1 2 2 1
8.3 Flugtheorie

Beziehung zwischen Auftrieb, Gewicht, Schub und Widerstand;

Gleitzahl;

stabile Flüge, Leistung;

Kurventheorie;

Einfluss des Lastfaktors: Strömungsabriss, Flugleistungshüllkurve und strukturelle Begrenzungen;

Auftriebsverstärkung.

1 2 2 1
8.4 Flugstabilität und Dynamik

Längs-, Seiten- und Richtungsstabilität.

1 2 2 1

Modul 9A. Menschliche Faktoren

Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 9B festgelegt.

Stufe
A B1 B2
B2L
9.1 Allgemeines

Die Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren;

auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle;

Murphys Gesetz.

1 2 2
9.2 Menschliche Leistung und Einschränkungen

Sehen;

Hören;

Informationsverarbeitung;

Aufmerksamkeit und Wahrnehmung;

Gedächtnis;

Klaustrophobie und Zugänglichkeit.

1 2 2
9.3 Sozialpsychologie

Verantwortung: Einzelner und Gruppe;

Motivation und Demotivation;

Gruppendruck;

"kulturelle" Belange;

Teamarbeit;

Management, Überwachung und Führung.

1 1 1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren

Fitness/Gesundheit;

Stress: häuslich und arbeitsbezogen;

Zeitdruck und Termine;

Arbeitsbelastung: Überforderung und Unterforderung;

Schlaf und Müdigkeit, Schichtarbeit;

Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch.

2 2 2
9.5 Physische Umgebung

Lärm und Abgase;

Beleuchtung;

Klima und Temperatur;

Bewegung und Vibration;

Arbeitsumgebung.

1 1 1
9.6 Aufgaben

Körperliche Arbeit;

Routineaufgaben;

Sichtprüfung;

Komplexe Systeme.

1 1 1
9.7 Kommunikation

Innerhalb des Teams und zwischen Teams;

Arbeitsprotokollierung und -aufzeichnung;

"auf dem Laufenden bleiben", Aktualität;

Informationsverbreitung.

2 2 2
9.8 Menschlicher Fehler

Fehlermodelle und -theorien;

Fehlerarten bei Instandhaltungsarbeiten;

Fehlerauswirkungen (d. h. Unfälle);

Vermeiden und Bewältigen von Fehlern.

1 2 2
9.9 Gefahren am Arbeitsplatz

Erkennen und Vermeiden von Gefahren;

Umgang mit Notfällen.

1 2 2

Modul 9B. Menschliche Faktoren

Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die weniger anspruchsvolle Instandhaltungsumgebung der Inhaber von Lizenzen der Kategorie B3 widerspiegeln.

Stufe
B3
9.1 Allgemeines

Die Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren;

auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle;

Murphys Gesetz.

2
9.2 Menschliche Leistung und Einschränkungen

Sehen;

Hören;

Informationsverarbeitung;

Aufmerksamkeit und Wahrnehmung;

Gedächtnis;

Klaustrophobie und Zugänglichkeit.

2
9.3 Sozialpsychologie

Verantwortung: Einzelner und Gruppe;

Motivation und Demotivation;

Gruppendruck;

"kulturelle" Belange;

Teamarbeit;

Management, Überwachung und Führung.

1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren

Fitness/Gesundheit;

Stress: häuslich und arbeitsbezogen;

Zeitdruck und Termine;

Arbeitsbelastung: Überforderung und Unterforderung;

Schlaf und Müdigkeit, Schichtarbeit;

Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch.

2
9.5 Physische Umgebung

Lärm und Abgase; Beleuchtung;

Klima und Temperatur;

Bewegung und Vibration;

Arbeitsumgebung.

1
9.6 Aufgaben

Körperliche Arbeit;

Routineaufgaben;

Sichtprüfung;

Komplexe Systeme.

1
9.7 Kommunikation

Innerhalb des Teams und zwischen Teams;

Arbeitsprotokollierung und -aufzeichnung;

"auf dem Laufenden bleiben",

Aktualität; Informationsverbreitung.

2
9.8 Menschlicher Fehler

Fehlermodelle und -theorien;

Fehlerarten bei Instandhaltungsarbeiten;

Fehlerauswirkungen (d. h. Unfälle);

Vermeiden und Bewältigen von Fehlern.

2
9.9 Gefahren am Arbeitsplatz

Erkennen und Vermeiden von Gefahren;

Umgang mit Notfällen.

2

Modul 10. Luftrecht19 20

Stufe
A B1 B2
B2L
B3
10.1. Rechtsvorschriften
Rolle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;
Rolle der Europäischen Kommission;
Rolle der EASA;
Rolle der Mitgliedstaaten und der nationalen Luftfahrtbehörden;
Verordnung (EU) 2018/1139, Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Verordnung (EU) Nr. 376/2014;
Beziehungen zwischen den verschiedenen Anhängen (Teilen) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.
1 1 1 1
10.2. Freigabeberechtigtes Personal - Instandhaltung
Detailliertes Verständnis von Teil-66.
2 2 2 2
10.3. Genehmigter Instandhaltungsbetrieb
Detailliertes Verständnis von Teil-145 und Teil-M Unterabschnitt F.
2 2 2 2
10.4. Flugbetrieb
Allgemeines Verständnis der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.
Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC);
Pflichten des Betreibers, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung;
Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm;
MEL/CDL;
an Bord mitzuführende Dokumente;
Luftfahrzeughinweisschilder (Markierungen).
1 1 1 1
10.5. Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen
a) Allgemeines
Allgemeines Verständnis von Teil-21 und der EASA-Spezifikationen für Zulassungen CS-23, 25, 27, 29.
- 1 1 1
b) Dokumente
Lufttüchtigkeitszeugnis; eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen;
Eintragungszeugnis;
Lärmbescheinigung;
Wägeprotokoll;
Funklizenz und Genehmigung.
- 2 2 2
10.6. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Allgemeines Verständnis der Bestimmungen von Teil-21 zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
Detailliertes Verständnis von Teil-M.
2 2 2 2
10.7. Geltende nationale und internationale Anforderungen für (wenn nicht durch EU-Anforderungen ersetzt)
a) Instandhaltungsprogramme, Instandhaltungskontrollen und -prüfungen;
Lufttüchtigkeitsanweisungen;
Service Bulletins, Herstellerservice-Informationen;
Änderungen und Reparaturen;
Instandhaltungsdokumentation: Wartungshandbücher, Strukturreparaturhandbuch, illustrierter Teilekatalog usw.
Nur für Lizenzen der Kategorien a bis B2:
Basis-Mindestausrüstungslisten, Mindestausrüstungslisten, Abfertigungsabweichungslisten;
1 2 2 2
b) Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
Mindestausrüstungsanforderungen - Testflüge;
Nur für Lizenzen der Kategorien B1 und B2:
EtopS, Instandhaltungs- und Abfertigungsanforderungen;
Allwetterbetrieb, Betrieb der Kategorien 2/3.
- 1 1 1

Modul 11A. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk18

Stufe
A1 B1.1
11.1 Flugtheorie
11.1.1 Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1 2
Arbeitsweise und Auswirkung von:
  • Quersteuerung: Querruder und Luftruder;
  • Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder;
  • Giersteuerung, Ruderbegrenzer;

Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;

auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons;

widerstandserzeugende Einrichtungen, Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen;

Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten;

Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen;

Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-) klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich.

- -
11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug

Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug, Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug;

Machzahl, kritische Machzahl, Kompressibilitätsflattern, Druckwelle, aerodynamische Aufheizung, Flächenregel;

die Luftströmung im Triebwerkslufteinlauf von Hochgeschwindigkeitsflugzeugen beeinflussende Faktoren;

Auswirkungen der Pfeilung auf die kritische Machzahl.

1 2
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;

Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär;

ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte;

Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme;

Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung;

Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung;

Vorkehrungen für den Systemeinbau;

Vorkehrung gegen Blitzschlag;

Bordmasseverbindung.

2 2
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;

Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden;

Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren;

Oberflächenreinigung;

Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen.

1 2
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge
11.3.1 Rumpf (ATa 52/53/56)

Konstruktion und Druckabdichtung;

Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung;

Sitzeinbau und Frachtladesystem;

Türen und Notausgänge: Konstruktion, Mechanismen, Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen;

Konstruktion und Mechanismen von Fenstern und Windschutzscheibe.

1 2
11.3.2 Flügel (ATa 57)

Konstruktion;

Kraftstofflagerung;

Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen.

1 2
11.3.3 Höhenflossen (ATa 55)

Konstruktion;

Steuerflächenbefestigung.

1 2
11.3.4 Steuerflächen (ATa 55/57)

Konstruktion und Befestigung;

Auswuchten - Masse und Aerodynamik.

1 2
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATa 54) 1 2
Gondeln/Ausleger:
  • Konstruktion;
  • Brandschotte;
  • Triebwerksaufhängungen.
- -
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATa 21)
11.4.1 Luftversorgung

Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkabzapfluft, Hilfstriebwerk und Versorgungswagen.

1 2
11.4.2 Klimaanlage

Klimaanlagen;

Luftumwälzungs- und Dampfumlaufkühlmaschinen;

Verteilungssysteme;

Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem.

1 3
11.4.3 Druckbeaufschlagung

Druckbeaufschlagungssysteme;

Steuerung und Anzeige einschließlich Steuerungs- und Sicherheitsventilen;

Kabinendruckregler.

1 3
11.4.4 Sicherheits- und Warneinrichtungen

Schutz- und Warneinrichtungen.

1 3
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme
11.5.1 Instrumentensysteme (ATa 31)

Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;

Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger;

Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass;

Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme;

Glascockpit;

andere Luftfahrzeugsystemanzeigen.

1 2
11.5.2 Avioniksysteme 1 1
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
  • Flugregelung (ATa 22),
  • Kommunikation (ATa 23),
  • Navigationssystem (ATa 34).
- -
11.6 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;

Gleichstromerzeugung;

Wechselstromerzeugung;

Notstromerzeugung;

Spannungsregelung;

Energieverteilung;

Wechselrichter, Transformatoren, Gleichrichter;

Schaltungsschutz;

Externe/Außenbordstromversorgung.

1 3
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
(a) Anforderungen an Notausrüstung;

Sitze, Gurtzeug und Gurte.

2 2
(b) Kabinenlayout;

Gerätelayout;

Kabinenausstattung;

Kabinenunterhaltungseinrichtung;

Bordküchenausstattung;

Frachtverlade- und Befestigungseinrichtung;

Passagiertreppe.

1 1
11.8 Brandschutz (ATa 26) 1 3
(a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;

Feuerlöschanlagen;

Systemprüfungen.

(b) Tragbarer Feuerlöscher. 1 2
11.9 Flugsteuerung (ATa 27)

Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder;

Trimmknopf;

Wirklaststeuerung;

auftriebserhöhende Einrichtungen;

Auftriebsvernichter, Bremsklappe;

Systembetrieb: manuell, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch, elektrisch signalisierte Flugsteuerung;

Steuerdrucksimulierung, Gierdämpfer, Machtrimmregler, Ruderlagebegrenzer, Rudersperrsysteme;

Trimmen und Aufrüsten;

Überziehschutz/Warnsystem.

1 3
11.10 Kraftstoffanlage (ATa 28)

Systemlayout;

Kraftstoffbehälter;

Versorgungssysteme;

Schnellablassen, Entlüften und Entleeren;

Umfüllen und Übernehmen;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Betanken und Enttanken;

Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich.

1 3
11.11 Hydraulik (ATa 29)

Systemlayout;

Hydraulikflüssigkeiten;

Hydraulikbehälter und Akkumulatoren;

Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch;

Notdruckgenerierung;

Filter;

Druckbegrenzung;

Energieverteilung;

Anzeige- und Warnsysteme;

Schnittstelle zu anderen Systemen.

1 3
11.12 Eis- und Regenschutz (ATa 30)

Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;

Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch;

Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch;

wasserabweisender Stoff;

Sonden- und Abflussheizung;

Wischeranlage.

1 3
11.13 Fahrwerk (ATa 32)

Konstruktion, stoßdämpfend;

Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem;

Bereifung;

Lenkung;

Luft-Boden-Schaltung.

2 3
11.14 Lampen (ATa 33)

Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis;

innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;

Notbeleuchtung.

2 3
11.15 Sauerstoff (ATa 35)

Systemlayout: Cockpit, Kabine;

Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung;

Versorgungsregelung;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

1 3
11.16 Pneumatik/Unterdruck (ATa 36)

Systemlayout;

Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;

Druck- und Vakuumpumpen;

Druckbegrenzung;

Verteilung;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Schnittstellen zu anderen Systemen.

1 3
11.17 Wasser/Abfall (ATa 38)

Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss;

Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung;

Korrosionsaspekte.

2 3
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATa 45)

Zentrale Instandhaltungsrechner;

Datenladesystem;

elektronisches Bibliothekssystem;

Drucken;

Zellenüberwachung (Schadenstoleranzüberwachung).

1 2
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA42)

Zu den Funktionen, die typischerweise in die Module der integrierten modularen Avionik (Integrated Modular Avionic - IMA) integriert werden können, zählen:

Zapfluftmanagement, Luftdruckregelung, Belüftung und Luftregelung, Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung, Temperaturregelung, Luftverkehrskommunikation, Avionikkommunikationsrouter, elektrisches Lastmanagement, Trennschalterüberwachung, elektrisches System BITE, Treibstoffmanagement, Bremsregelung, Lenkregelung, Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks, Reifendruckanzeige, Öldruckanzeige, Bremstemperaturüberwachung usw.;

Kernsystem; Netzwerkkomponenten.

1 2
11.20 Kabinensysteme (ATA44)

Baugruppen und Komponenten, die für die Unterhaltung der Fluggäste und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Cabin Intercommunication Data System, CIDS) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Cabin Network Service, CNS) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videoübertragungen.

Das CIDS bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (Line Replaceable Units, LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleiter-Panels (Flight Attendant Panels, FAP) aus bedient.

Der CNS besteht typischerweise aus einem Server, der unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:

  • Daten-/Funkkommunikation;
  • Kabinen-Kernsystem (Cabin Core System, CCS);
  • Bordunterhaltungssystem (Inflight Entertainment System, IFES);
  • Externes Kommunikationssystem (External Communication System, ECS);
  • Kabinen-Massenspeichersystem (Cabin Mass Memory System, CMMS);
  • Kabinenüberwachungssystem (Cabin Monitoring System, CMS);
  • sonstige Kabinensysteme (Miscellaneous Cabin Systems, MCS).

Das CNS kann beispielsweise folgende Funktionen übernehmen:

  • Zugriff auf Berichte vor Abflug/bei Abflug;
  • Zugang zu E-Mails, Intranet/Internet; Fluggastdatenbank. 
1 2
Der Kabinennetzwerkdienst (Cabin Network Service) besteht typischerweise aus einem Server, der typischerweise unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:
  • Daten-/Funkkommunikation, Flugunterhaltungssystem.
- -
Der Kabinennetzwerkdienst kann beispielsweise folgende Funktionen aufnehmen:
  • Zugriff auf Berichte vor Abflug/bei Abflug,
  • Zugang zu E-Mails, Intranet/Internet,
  • Passagierdatenbank;

Kabinen-Kernsystem;

Flugunterhaltungssystem;

Externes Kommunikationssystem;

Kabinen-Massenspeichersystem;

Kabinenüberwachungssystem;

diverse Kabinensysteme.

- -
11.21 Informationssysteme (ATA46)

Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Bauteile, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Besatzungsraumdrucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen.

Zu den typischen Beispielen zählen Flugverkehr- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzserver.

Allgemeines Flugzeug-Informationssystem;

Besatzungsraum-Informationssystem;

Instandhaltungsinformationssystem;

Fluggastkabinen-Informationssystem;

diverse sonstige Informationssysteme.

1 2

Modul 11B. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk18

Anmerkung 1: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 11C festgelegt.

Anmerkung 2: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend den Unterkategorien A2 und B1.2 widerspiegeln.

Stufe
A2 B1.2
11.1 Flugtheorie
11.1.1. Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1 2
Arbeitsweise und Auswirkung von:
  • Quersteuerung: Querruder und Luftruder;
  • Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder;
  • Giersteuerung, Ruderbegrenzer;

Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;

auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons;

widerstandserzeugende Einrichtungen, Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen;

Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten;

Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen;

Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-)klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich.

- -
11.1.2. Hochgeschwindigkeitsflug - nicht zutreffend - -
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;

Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär;

ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte;

Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme;

Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung;

Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung;

Vorkehrungen für den Systemeinbau;

Vorkehrung gegen Blitzschlag;

Bordmasseverbindung.

2 2
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;

Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden;

Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren;

Oberflächenreinigung;

Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen.

1 2
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge
11.3.1 Rumpf (ATa 52/53/56)

Konstruktion und Druckabdichtung;

Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung;

Sitzeinbau;

Türen und Notausgänge: Konstruktion und Arbeitsweise;

Befestigung von Fenstern und Windschutzscheibe.

1 2
11.3.2 Flügel (ATa 57)

Konstruktion;

Kraftstofflagerung;

Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen.

1 2
11.3.3 Höhenflossen (ATa 55)

Konstruktion;

Steuerflächenbefestigung

1 2
11.3.4 Steuerflächen (ATa 55/57)

Konstruktion und Befestigung;

Auswuchten - Masse und Aerodynamik.

1 2
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATa 54) 1 2
Gondeln/Ausleger:
  • Konstruktion,
  • Brandschotte;
  • Triebwerksaufhängungen.
- -
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATa 21)

Druckbeaufschlagungs- und Klimaanlage;

Kabinendruckregler, Schutz- und Warneinrichtungen;

Heizung.

1 3
11.5 Instrumente-/Avioniksysteme
11.5.1 Instrumentensysteme (ATa 31)

Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;

Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger;

Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass;

Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme;

Glascockpit;

andere Luftfahrzeugsystemanzeigen.

1 2
11.5.2 Avioniksysteme 1 1
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
  • Flugregelung (ATa 22),
  • Kommunikation (ATa 23),
  • Navigationssystem (ATa 34).
- -
11.6 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;

Gleichstromerzeugung;

Spannungsregelung;

Energieverteilung;

Schaltungsschutz;

Wechselrichter, Transformatoren.

1 3
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
(a) Anforderungen an Notausrüstung;

Sitze, Gurtzeug und Gurte.

2 2
(b) Kabinenlayout;

Gerätelayout;

Kabinenausstattung;

Kabinenunterhaltungseinrichtung;

Bordküchenausstattung;

Frachtverlade- und Befestigungseinrichtung;

Passagiertreppe.

1 1
11.8 Brandschutz (ATa 26)
(a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;

Feuerlöschanlagen;

Systemprüfungen.

1 3
(b) Tragbarer Feuerlöscher. 1 3
11.9 Flugsteuerung (ATa 27)

Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder;

Trimmruder;

auftriebserhöhende Einrichtungen;

Systembetrieb: manuell;

Rudersperrsysteme;

Trimmen und Aufrüsten;

Überziehwarnsystem.

1 3
11.10 Kraftstoffanlage (ATa 28)

Systemlayout;

Kraftstoffbehälter;

Versorgungssysteme;

Umfüllen und Übernehmen;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Betanken und Enttanken.

1 3
11.11 Hydraulik (ATa 29)

Systemlayout;

Hydraulikflüssigkeiten;

Hydraulikbehälter und Akkumulatoren;

Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch;

Filter;

Druckbegrenzung;

Energieverteilung;

Anzeige- und Warnsysteme.

1 3
11.12 Eis- und Regenschutz (ATa 30)

Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;

Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch;

Sonden- und Abflussheizung;

Wischeranlage.

1 3
11.13 Fahrwerk (ATa 32)

Konstruktion, stoßdämpfend;

Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem;

Bereifung;

Lenkung;

Luft-Boden-Schaltung.

2 3
11.14 Lampen (ATa 33)

Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis;

innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;

Notbeleuchtung.

2 3
11.15 Sauerstoff (ATa 35)

Systemlayout: Cockpit, Kabine;

Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung;

Versorgungsregelung;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

1 3
11.16 Pneumatik/Unterdruck (ATa 36)

Systemlayout;

Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung;

Druck- und Vakuumpumpen;

Druckbegrenzung;

Verteilung;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Schnittstellen zu anderen Systemen.

1 3
11.17 Wasser/Abfall (ATa 38)

Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss;

Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung;

Korrosionsaspekte.

2 3

Modul 11C. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk

Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.

Stufe
B3
11.1 Flugtheorie
Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1
Arbeitsweise und Auswirkung von:
  • Quersteuerung: Querruder;
  • Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder;
  • Giersteuerung, Ruderbegrenzer;

Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;

auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons;

widerstandserzeugende Einrichtungen, Auftriebsvernichter, Bremsklappen;

Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten;

Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen;

Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-)klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich.

-
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;

Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär;

ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte;

Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme;

Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung;

Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung;

Vorkehrungen für den Systemeinbau;

Vorkehrungen für den Systemeinbau;

Bordmasseverbindung.

2
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;

Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden;

Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren;

Oberflächenreinigung;

Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen.

2
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge
11.3.1 Rumpf (ATa 52/53/56)

Konstruktion;

Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung;

Sitzeinbau;

Türen und Notausgänge: Konstruktion und Arbeitsweise;

Befestigung von Fenstern und Windschutzscheibe.

1
11.3.2 Flügel (ATa 57)

Konstruktion;

Kraftstofflagerung;

Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen.

1
11.3.3 Höhenflossen (ATa 55)

Konstruktion;

Steuerflächenbefestigung.

1
11.3.4 Steuerflächen (ATa 55/57)

Konstruktion und Befestigung;

Auswuchten - Masse und Aerodynamik.

1
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATa 54)
Gondeln/Ausleger:
  • Konstruktion,
  • Brandschotte;
  • Triebwerksaufhängungen.
1
11.4 Klimaanlage (ATa 21)
Heizung und Lüftung 1
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme
11.5.1 Instrumentensysteme (ATa 31)

Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;

Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger;

Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass;

Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme;

Glascockpit;

andere Luftfahrzeugsystemanzeigen.

1
11.5.2 Avioniksysteme 1
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
  • Flugregelung (ATa 22),
  • Kommunikation (ATa 23),
  • Navigationssystemen (ATa 34).
-
11.6 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;

Gleichstromerzeugung;

Spannungsregelung;

Energieverteilung;

Schaltungsschutz;

Wechselrichter, Transformatoren.

2
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)

Anforderungen an Notausrüstung;

Sitze, Gurtzeug und Gurte.

2
11.8 Brandschutz (ATa 26)

Tragbarer Feuerlöscher

2
11.9 Flugsteuerung (ATa 27)

Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder;

Trimmruder;

auftriebserhöhende Einrichtungen;

Systembetrieb: manuell;

Rudersperrsysteme;

Trimmen und Aufrüsten;

Überziehwarnsystem.

3
11.10 Kraftstoffanlage (ATa 28)

Systemlayout;

Kraftstoffbehälter;

Versorgungssysteme;

Umfüllen und Übernehmen;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

Betanken und Enttanken.

2
11.11 Hydraulik (ATa 29)

Systemlayout;

Hydraulikflüssigkeiten;

Hydraulikbehälter und Akkumulatoren;

Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch;

Filter;

Druckbegrenzung;

Energieverteilung;

Anzeige- und Warnsysteme.

2
11.12 Eis- und Regenschutz (ATa 30)

Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;

Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch;

Sonden- und Abflussheizung;

Wischeranlage.

1
11.13 Fahrwerk (ATa 32)

Konstruktion, stoßdämpfend;

Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem;

Bereifung;

Lenkung.

2
11.14 Lampen (ATa 33)

Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis;

innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;

Notbeleuchtung.

2
11.15 Sauerstoff (ATa 35)

Systemlayout: Cockpit, Kabine;

Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung;

Versorgungsregelung;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

2
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATa 36)

Systemlayout;

Quellen: Triebwerk/Hilfstriebwerk, Verdichter, Behälter, Außenbordversorgung;

Druck- und Vakuumpumpen;

Druckbegrenzung;

Verteilung;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

Schnittstellen zu anderen Systemen.

2


weiter .

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