umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen - (Neufassung) (3)
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Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern18
Stufe | |||
A3 A4 |
B1.3 B1.4 |
||
12.1 | Flugtheorie - Drehflügleraerodynamik
Terminologie; Auswirkungen der Kreiselpräzession; Gegenmoment und Richtungssteuerung; Auftriebsasymmetrie, Strömungsabriss an Blattspitze; Umsetzungstendenz und ihre Korrektur; Corioliseffekt und Ausgleich; Wirbelringzustand, Leistungseinstellung, zu starke Nickbewegung; Autorotation; Bodeneffekt. |
1 | 2 |
12.2 | Flugsteueranlage
Periodische Blattverstellung; kollektive Blattverstellung; Taumelscheibe; Giersteuerung: Drehmomentausgleich, Heckrotor, Abzapfluft; Hauptrotorkopf: Merkmale von Design und Arbeitsweise; Rotorblatt-Schwenkgelenkdämpfer: Funktion und Konstruktion; Rotorblätter: Konstruktion und Befestigung von Haupt- und Heckrotorblatt; Trimmknopf, feste und trimmbare Höhenflossen; Systembetrieb: manuell, hydraulisch, elektrisch und elektrisch signalisierte Flugsteuerung; Steuerdrucksimulierung; Trimmen und Aufrüstung. |
2 | 3 |
12.3 | Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse
Rotorabgleich; Haupt- und Heckrotorspurprüfung; Statische und dynamische Auswuchtung; Vibrationsarten, Möglichkeiten zur Vibrationsreduzierung; Bodenresonanz. |
1 | 3 |
12.4 | Getriebe
Getriebe, Haupt- und Heckrotoren; Kupplungen, Freilaufeinheiten und Rotorbremse; Heckrotor-Antriebswellen, flexible Kupplungen, Lager, Schwingungsdämpfer und Lageraufhängungen. |
1 | 3 |
12.5 | Luftfahrzeugzellenstrukturen | ||
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;
Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär; ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme; Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung; Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung; Vorkehrungen für den Systemeinbau; Vorkehrung gegen Blitzschlag. |
2 | 2 | |
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden und Korrosionsschutz;
Auslegern, Höhenflosse und Fahrwerkbefestigungen; Sitzeinbau; Türen: Konstruktion, Mechanismen, Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen; Konstruktion von Fenstern und Windschutzscheiben; Kraftstofflagerung; Brandschotte; Triebwerksaufhängungen. Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden; Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren; Oberflächenreinigung; Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen. |
1 | 2 | |
12.6 | Klimaanlage (ATa 21) | ||
12.6.1 | Luftversorgung
Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkabzapfluft und Versorgungswagen. |
1 | 2 |
12.6.2 | Klimaanlagen
Klimaanlagen; Verteilungssysteme; Fluss- und Temperaturregelsysteme; Schutz- und Warneinrichtungen. |
1 | 3 |
12.7 | Instrumenten-/Avioniksysteme | ||
12.7.1 | Instrumentensysteme (ATa 31)
Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser; Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger; Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass; Vibrationsanzeigesysteme - HUMS; Glascockpit; andere Luftfahrzeugsystemanzeigen. |
1 | 2 |
12.7.2 | Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von: Flugregelung (ATa 22); Kommunikation (ATa 23); Navigationssystem (ATa 34). |
1 | 1 |
12.8 | Elektrische Leistung (ATa 24)
Einbau und Arbeitsweise von Batterien; Gleichstromerzeugung, Wechselstromerzeugung; Notstromerzeugung; Spannungsregelung, Schaltungsschutz. Energieverteilung; Wechselrichter, Transformatoren, Gleichrichter; externe/Außenbordversorgung. |
1 | 3 |
12.9 | Geräte und Ausstattungen (ATa 25) | ||
(a) Anforderungen an Notausrüstung;
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte; Auftriebssysteme. |
2 | 2 | |
(b) Notschwimmsysteme;
Kabinenlayout, Frachtbefestigung; Gerätelayout; Kabinenausstattung. |
1 | 1 | |
12.10 | Brandschutz (ATa 26)
Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme; Feuerlöschanlagen; Systemprüfungen. |
1 | 3 |
12.11 | Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; Kraftstoffbehälter; Versorgungssysteme; Schnellablassen, Entlüften und Entleeren; Umfüllen und Übernehmen; Anzeige- und Warneinrichtungen; Betanken und Enttanken. |
1 | 3 |
12.12 | Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; Hydraulikflüssigkeiten; Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; Notdruckgenerierung; Filter; Druckbegrenzung; Energieverteilung; Anzeige- und Warnsysteme; Schnittstelle zu anderen Systemen. |
1 | 3 |
12.13 | Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; Vereisungsschutz- und Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; Regenwasserabweisende Mittel und Regenwasserentfernung; Sonden- und Abflussheizung; Wischersystem. |
1 | 3 |
12.14 | Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; Anzeige- und Warneinrichtungen; Räder, Bereifung, Bremsen; Lenkung; Luft-Boden-Schaltung; Kufen, Schwimmkörper. |
2 | 3 |
12.15 | Lampen (ATa 33)
Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis; innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum; Notbeleuchtung. |
2 | 3 |
12.16 | Pneumatik/Vakuum (ATa 36)
Systemlayout; Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; Druck- und Vakuumpumpen; Druckbegrenzung; Verteilung; Anzeige- und Warneinrichtungen; Schnittstellen zu anderen Systemen. |
1 | 3 |
12.17 | Integrierte modulare Avionik (ATA42)
Zu den Funktionen, die typischerweise in die Module der integrierten modularen Avionik (Integrated Modular Avionic - IMA) integriert werden können, zählen: Zapfluftmanagement, Luftdruckregelung, Belüftung und Luftregelung, Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung, Temperaturregelung, Luftverkehrskommunikation, Avionikkommunikationsrouter, elektrisches Lastmanagement, Trennschalterüberwachung, elektrisches System BITE, Treibstoffmanagement, Bremsregelung, Lenkregelung, Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks, Reifendruckanzeige, Öldruckanzeige, Bremstemperaturüberwachung usw.; Kernsystem; Netzwerkkomponenten. |
1 | 2 |
12.18 | Bordinstandhaltungssysteme (ATA45)
Zentrale Instandhaltungsrechner; Datenladesystem; elektronisches Bibliothekssystem; Drucken; Zellenüberwachung (Schadenstoleranzüberwachung). |
1 | 2 |
12.19 | Informationssysteme (ATA46)
Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Bauteile, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Besatzungsraumdrucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen. Zu den typischen Beispielen zählen Flugverkehr- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzserver. Allgemeines Flugzeug-Informationssystem; Besatzungsraum-Informationssystem; Instandhaltungsinformationssystem; Fluggastkabinen-Informationssystem; diverse sonstige Informationssysteme. |
1 | 2 |
Modul 13. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen18
Stufe | ||
B2 B2L |
||
13.1 | Flugtheorie | |
(a)Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung
Arbeitsweise und Auswirkung von:
Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen; |
1 | |
(b)Hochgeschwindigkeitsflug
Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug, Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug; |
1 | |
(c)Drehflügleraerodynamik
Terminologie; |
1 | |
13.2 | Strukturen - allgemeine Begriffe | |
Grundlagen von Struktursystemen; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme Masseverbindung Vorkehrung gegen Blitzschlag. |
1
2 2 2 |
|
13.3 | Flugregelung (ATa 22) | |
a)
Grundlagen der automatischen Flugsteuerung einschließlich Funktionsprinzip und aktueller Terminologie; |
3 | |
b)
automatische Leistungseinstellungssysteme; |
3 | |
13.4 | Kommunikation/Navigation (ATa 23/34) | |
a)
Grundlagen von Funkwellenausbreitung, Antennen, Übertragungsleitungen, Kommunikation, Empfänger und Sender; Funktionsprinzip der folgenden Systeme:
|
3 | |
b)
|
3 | |
c)
|
3 | |
13.5 | Elektrische Leistung (ATa 24)
Einbau und Arbeitsweise von Batterien; |
3 |
13.6 | Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
Anforderungen an die elektronische Notausrüstung; |
3 |
13.7 | Flugsteuerung (ATa 27) | |
a)
Primäre Flugsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Störklappen (Spoiler); |
2 | |
b)
Systembetrieb: Fly-by-Wire. |
3 | |
13.8 | Instrumentensysteme (ATa 31)
Klassifizierung; |
3 |
13.9 | Beleuchtung (ATa 33)
Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis; |
3 |
13.10 | Bordinstandhaltungssysteme (ATa 45)
Zentrale Instandhaltungscomputer; |
3 |
13.11 | Klima-und Kabinendruckbeaufschlagungsanlage (ATA21) | |
13.11.1. | Luftversorgung
Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkzapfluft, APU (Hilfstriebwerk) und Bodenversorgungswagen. |
2 |
13.11.2. | Klimaanlage | |
Klimaanlagen; | 2 | |
Luftumwälzungs- und Kompressionskältemaschinen; | 3 | |
Verteilungssysteme; | 1 | |
Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem. | 3 | |
13.11.3. | Druckbeaufschlagung
Druckbeaufschlagungssysteme; |
3 |
13.11.4. | Sicherheits- und Warneinrichtungen
Schutz- und Warneinrichtungen. |
3 |
13.12 | Brandschutz (ATa 26) | |
a)
Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme; |
3 | |
b)
Tragbarer Feuerlöscher. |
1 | |
13.13 | Kraftstoffanlage (ATa 28) | |
Systemlayout; | 1 | |
Kraftstoffbehälter; | 1 | |
Versorgungssysteme; | 1 | |
Schnellablassen, Entlüften und Entleeren; | 1 | |
Umfüllen und Übernehmen; | 2 | |
Anzeige- und Warneinrichtungen; | 3 | |
Betanken und Enttanken; | 2 | |
Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich. | 3 | |
13.14 | Hydraulik (ATa 29) | |
Systemlayout; | 1 | |
Hydraulikflüssigkeiten; | 1 | |
Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; | 1 | |
Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; | 3 | |
Notdruckgenerierung; | 3 | |
Filter; | 1 | |
Druckbegrenzung; | 3 | |
Energieverteilung; | 1 | |
Anzeige- und Warnsysteme; | 3 | |
Schnittstelle zu anderen Systemen. | 3 | |
13.15 | Eis- und Regenschutz (ATa 30) | |
Eisbildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; | 2 | |
Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; | 2 | |
Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; | 3 | |
wasserabweisender Stoff; | 1 | |
Sonden- und Abflussheizung; | 3 | |
Wischersystem. | 1 | |
13.16 | Fahrwerk (ATa 32) | |
Konstruktion, stoßdämpfend; | 1 | |
Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; | 3 | |
Anzeige- und Warneinrichtungen | 3 | |
Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; | 3 | |
Bereifung; | 1 | |
Lenkung; | 3 | |
Luft-Boden-Schaltung. | 3 | |
13.17 | Sauerstoff (ATa 35) | |
Systemlayout: Cockpit, Kabine; | 3 | |
Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; | 3 | |
Versorgungsregelung; | 3 | |
Anzeige- und Warneinrichtungen. | 3 | |
13.18 | Pneumatisch/Vakuum (ATa 36) | |
Systemlayout; | 2 | |
Quellen: Triebwerk/APU (Hilfstriebwerk), Verdichter, Behälter, externe/Außenbordversorgung; | 2 | |
Druckbegrenzung; | 3 | |
Verteilung; | 1 | |
Anzeige- und Warneinrichtungen; | 3 | |
Schnittstellen zu anderen Systemen. | 3 | |
13.19 | Wasser/Abfall (ATa 38)
Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss; |
2 |
13.20 | Integrierte modulare Avionik (ATA42)
Kernsystem; Anmerkung: Zu den Funktionen, die typischerweise in die IMA-Module integriert werden können, zählen:
|
3 |
13.21 | Kabinensysteme (ATA44)
Baugruppen und Komponenten, die für die Unterhaltung der Fluggäste und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Cabin Intercommunication Data System, CIDS) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Cabin Network Service, CNS) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videoübertragungen. Das CIDS bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (Line Replaceable Units, LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleiter-Panels (Flight Attendant Panels, FAP) aus bedient. Der CNS besteht typischerweise aus einem Server, der unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:
Das CNS kann beispielsweise folgende Funktionen übernehmen:
|
3 |
13.22 | Informationssysteme (ATA46)
Baugruppen und Komponenten, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Komponenten, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Cockpit-Drucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen. Typische Beispiele hierfür sind:
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3 ) |
Modul 14. Antrieb
Stufe | ||
B2 B2L |
||
14.1 | Turbinentriebwerke | |
(a) Konstruktionsanordnung und Arbeitsweise von Turbostrahltriebwerk, Mantelstromtriebwerk, Wellenleistungstriebwerk und Turboproptriebwerk. | 1 | |
(b) Elektronisches Triebwerksregelungs- und Kraftstoffmesssystem (FADEC). | 2 | |
14.2 | Triebwerksanzeigesystem
Abgastemperatur/Zwischenturbinentemperatursysteme; Triebwerksdrehzahl; Triebwerksschubanzeige: Triebwerkdruckverhältnis, Triebwerksturbinen- Auslassdruck oder Strahlrohrdrucksysteme; Öldruck und Temperatur; Kraftstoffdruck, Temperatur und Fluss; Ladedruck; Triebwerksdrehmoment; Propellergeschwindigkeit. |
2 |
14.3 | Anlass- und Zündsysteme
Bedienung von Triebwerks-Anlasssystemen und deren Bestandteilen; Zündungssysteme und deren Bestandteile; Instandhaltungs-Sicherheitsanforderungen. |
2 |
Modul 15. Gasturbinentriebwerke
Level | |||
A | B1 | ||
15.1 | Grundlagen
Potenzielle Energie, kinetische Energie, Aktionsprinzip, Gleichdruckverfahren; Beziehung zwischen Kraft, Arbeit, Leistung, Energie, Geschwindigkeit, Beschleunigung; Konstruktionsaufbau und Arbeitsweise von Turbostrahltriebwerk, Mantelstromtriebwerk, Wellenleistungstriebwerk, Turboproptriebwerk. |
1 | 2 |
15.2 | Triebwerksleistung
Bruttoschub, Nettoschub, gedrosselter Düsenschub, Schubverteilung, resultierender Schub, Schubleistung in PS, äquivalente Wellenbezugsleistung, spezifischer Kraftstoffverbrauch; Triebwerkswirkungsgrade; Mantelströmverhältnis und Triebwerkdruckverhältnis; Druck, Temperatur und Geschwindigkeit des Gasflusses; Triebwerksleistungen, Standschub, Einfluss von Geschwindigkeit, Höhe und heißem Klima, Höchstleistung, Begrenzungen. |
- | 2 |
15.3 | Einlass
Verdichtereinlasskanäle Auswirkungen verschiedener Einlasskonfigurationen; Eisschutz. |
2 | 2 |
15.4 | Verdichter
Axial- und Zentrifugaltypen; Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise und Anwendungen; Ventilatorauswuchtung; Arbeitsweise: Ursachen und Auswirkungen von Strömungsabriss im Verdichter und Verdichterpumpen; Methoden von Luftdurchflussregelung: Ablassventile, verstellbare Einlassleitschaufeln, verstellbare Leitschaufeln, umlaufende Leitschaufeln; Verdichterverhältnis. |
1 | 2 |
15.5 | Verbrennungsbereich
Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise. |
1 | 2 |
15.6 | Turbinenabschnitt
Arbeitsweise und Merkmale von verschiedenen Turbinenschaufeltypen; Befestigung Schaufel an Scheibe; Turbinenleitschaufeln; Ursachen und Auswirkungen von Beanspruchung und Kriechverformung der Turbinenschaufel. |
2 | 2 |
15.7 | Auslass
Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise; konvergente, divergente und verstellbare Schubdüsen; Triebwerkslärmreduzierung; Schubumkehrer. |
1 | 2 |
15.8 | Lager und Dichtungen
Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise. |
- | 2 |
15.9 | Schmiermittel und Kraftstoffe
Eigenschaften und Spezifikationen; Kraftstoffzusätze; Sicherheitsmaßnahmen. |
1 | 2 |
15.10 | Schmiersysteme
Systembetrieb/-layout und -bauteile. |
1 | 2 |
15.11 | Kraftstoffanlage
Arbeitsweise von Triebwerksregelungs- und Kraftstoffzumesssystemen, einschließlich elektronischer Triebwerksregelung (FADEC); Systemlayout und -bauteile. |
1 | 2 |
15.12 | Luftsysteme
Arbeitsweise von Triebwerksluftverteilungs- und Vereisungsschutzsystemen, einschließlich Innenkühlung, Abdichtung und Außenbordluftversorgung. |
1 | 2 |
15.13 | Anlass- und Zündsysteme
Arbeitsweise von Motoranlasssystemen und -bauteilen; Zündungssysteme und -bauteile; Sicherheitsanforderungen für die Instandhaltung. |
1 | 2 |
15.14 | Triebwerksanzeigesysteme
Abgastemperatur / Zwischenturbinentemperatursysteme; Triebwerksschubanzeige: Triebwerkdruckverhältnis, Triebwerksturbinen- Auslassdruck oder Strahlrohrdrucksysteme; Öldruck und Temperatur; Kraftstoffdruck und Fluss; Triebwerksdrehzahl; Vibrationsmessung und -anzeige; Drehmoment; Leistung. |
1 | 2 |
15.15 | Leistungserhöhungssysteme
Bedienung und Anwendungen; Wassereinspritzung, Wasser-Methanol; Nachbrennersysteme. |
- | 1 |
15.16 | Turboproptriebwerke
Gasgekoppelte/freie Turbine und getriebegekoppelte Turbinen; Untersetzungsgetriebe; integrierte Triebwerks- und Propellerregler; Überdrehzahlsicherheitseinrichtungen. |
1 | 2 |
15.17 | Wellenleistungstriebwerke
Anordnungen, Antriebssysteme, Untersetzungsgetriebe, Kupplungen, Steuersysteme. |
1 | 2 |
15.18 | Hilfstriebwerke (APUs)
Zweck, Arbeitsweise, Schutzarten. |
1 | 2 |
15.19 | Triebwerkseinbau
Konfiguration von Brandschotten, Triebwerksverkleidungen, Schallschluckplatten, Triebwerksaufhängungen, vibrationsdämpfenden Aufhängungen, Schläuchen, Rohren, Zuführungen, Steckern, Kabelbäumen, Steuerkabeln und -stangen, Hebepunkten und Abläufen. |
1 | 2 |
15.20 | Brandschutzsysteme
Arbeitsweise von Feuermelde- und Löschsystemen. |
1 | 2 |
15.21 | Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb
Verfahren für Anlassen und Prüflauf am Boden; Interpretation der Triebwerksleistung und der Parameter; Trendüberwachung (einschließlich Ölanalyse, Vibration und Endoskop); Prüfung von Triebwerk und Komponenten auf vom Triebwerkshersteller festgelegte Kriterien, Toleranzen und Daten; Waschen/Reinigen des Kompressors; Fremdkörperschäden. |
1 | 3 |
15.22 | Lagerung und Konservierung des Triebwerks
Konservierung und Entkonservierung von Triebwerk und Zubehörteilen/ Systemen. |
- | 2 |
Modul 16. Kolbentriebwerk
Stufe | ||||
A | B1 | B3 | ||
16.1 | Grundlagen
Mechanische, thermische und volumetrische Wirkungsgrade; Betriebsprinzipen - 2-Takt, 4-Takt, Otto und Diesel; Hubraum und Verdichtungsverhältnis; Triebwerkskonfiguration und Zündfolge. |
1 | 2 | 2 |
16.2 | Triebwerksleistung
Leistungsberechnung und Messung; die Triebwerksleistung beeinflussende Faktoren; Gemisch/Verarmung, Frühzündung. |
1 | 2 | 2 |
16.3 | Triebwerkskonstruktion
Kurbelgehäuse, Kurbelwelle, Nockenwellen, Ölwannen; Anbaugerätegetriebe; Zylinder- und Kolbenbaugruppen; Pleuel, Einlass- und Abgaskrümmer; Ventilmechanismen; Propelleruntersetzungsgetriebe. |
1 | 2 | 2 |
16.4 | Triebwerkskraftstoffanlage | |||
16.4.1 | Vergaser
Typen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze; Vereisung und Heizung. |
1 | 2 | 2 |
16.4.2 | Kraftstoffeinspritzsysteme
Typen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze. |
1 | 2 | 2 |
16.4.3 | Elektronische Triebwerksregelung
Arbeitsweise von Triebwerksregelungs- und Kraftstoffzumesssystemen, einschließlich elektronischer Triebwerksregelung (FADEC); Systemlayout und -bauteile. |
1 | 2 | 2 |
16.5 | Anlass- und Zündsysteme
Anlasssysteme, Vorheizsysteme; Magnetzündtypen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze; Zündkabel, Zündkerzen; Nieder- und Hochspannungssysteme. |
1 | 2 | 2 |
16.6 | Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme
Konstruktion und Arbeitsweise von Ansauganlagen, einschließlich Ersatzluftsystemen; Abgasanlage, Motorkühlungssysteme - Luft und Flüssigkeit. |
1 | 2 | 2 |
16.7 | Aufladen/Turboladen
Prinzipien und Zweck des Aufladens und seine Auswirkungen auf Triebwerksparameter; Konstruktion und Arbeitsweise von Auflade-/ Turboladesystemen; Systemterminologie; Steuerungssysteme; Systemschutz. |
1 | 2 | 2 |
16.8 | Schmiermittel und Kraftstoffe
Eigenschaften und Spezifikationen; Kraftstoffzusätze; Sicherheitsmaßnahmen. |
1 | 2 | 2 |
16.9 | Schmiersysteme
Systembetrieb/-layout und -bauteile. |
1 | 2 | 2 |
16.10 | Triebwerksanzeigesysteme
Triebwerksdrehzahl; Zylinderkopftemperatur; Kühlmitteltemperatur; Öldruck und Temperatur; Abgastemperatur; Kraftstoffdruck und Fluss; Ladedruck. |
1 | 2 | 2 |
16.11 | Triebwerkseinbau
Konfiguration von Brandschotten, Triebwerksverkleidungen, Schallschluckplatten, Triebwerksaufhängungen, vibrationsdämpfenden Aufhängungen, Schläuchen, Rohren, Zuführungen, Steckern, Kabelbäumen, Steuerkabeln und -stangen, Hebepunkten und Abläufen. |
1 | 2 | 2 |
16.12 | Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb
Verfahren für Anlassen und Prüflauf am Boden; Interpretation der Triebwerksleistung und der Parameter; Prüfung von Triebwerk und Komponenten auf vom Triebwerkshersteller festgelegte Kriterien, Toleranzen und Daten. |
1 | 3 | 2 |
16.13 | Lagerung und Konservierung des Triebwerks
Konservierung und Entkonservierung von Triebwerk und Zubehörteilen/Systemen. |
- | 2 | 1 |
Modul 17A. Propeller
Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 17B festgelegt.
Stufe | |||
A | B1 | ||
17.1 | Grundlagen
Blattelementtheorie; hoher/niedriger Blattwinkel, umgekehrter Winkel, Anstellwinkel, Drehgeschwindigkeit; Propellerschlupf; aerodynamische, Zentrifugal- und Schubkräfte; Drehmoment; relative Luftströmung auf dem Blattanstellwinkel; Vibration und Resonanz. |
1 | 2 |
17.2 | Propellerkonstruktion
Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in Holz-, Verbund- und Metallpropellern verwendet werden; Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe; Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe; Propeller-/Propellerhaubeneinbau. |
1 | 2 |
17.3 | Propellerverstelleinrichtung
Drehzahlkontroll- und Blattverstellungsmethoden, mechanisch und elektrisch/elektronisch; Segelstellung und Bremssteigung; Überdrehzahlschutz. |
1 | 2 |
17.4 | Propellersynchronisierung
Synchronisier- und Synchronphasenausrüstung. |
- | 2 |
17.5 | Propellervereisungsschutz
Geräte für flüssige und elektrische Enteisung. |
1 | 2 |
17.6 | Propellerinstandhaltung
Statische und dynamische Auswuchtung; Blattspurprüfung; Bewertung von Schneideschaden, Erosion, Korrosion, Aufschlagschäden, Schichtablösung; Propellerpflege-/Reparaturpläne; Propellermotorlauf. |
1 | 3 |
17.7 | Lagerung und Konservierung des Propellers
Konservierung und Entkonservierung des Propellers. |
1 | 2 |
Modul 17B. Propeller
Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Propellertechnologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.
Stufe | ||
B3 | ||
17.1 | Grundlagen
Blattelementtheorie; hoher/niedriger Blattwinkel, umgekehrter Winkel, Anstellwinkel, Drehgeschwindigkeit; Propellerschlupf; aerodynamische, Zentrifugal- und Schubkräfte; Drehmoment; relative Luftströmung auf dem Blattanstellwinkel; Vibration und Resonanz. |
2 |
17.2 | Propellerkonstruktion
Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in Holz-, Verbund- und Metallpropellern verwendet werden; Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe; Festpropeller, Verstellpropeller, Propeller mit konstanter Drehzahl; Propeller-/Propellerhaubeneinbau. |
2 |
17.3 | Propellerverstelleinrichtung
Drehzahlkontroll- und Blattverstellungsmethoden, mechanisch und elektrisch/elektronisch; Segelstellung und Bremssteigung; Überdrehzahlschutz. |
2 |
17.4 | Propellersynchronisierung
Synchronisier- und Synchronphasenausrüstung. |
2 |
17.5 | Propellervereisungsschutz
Geräte für flüssige und elektrische Enteisung. |
2 |
17.6 | Propellerinstandhaltung
Statische und dynamische Auswuchtung; Blattspurprüfung; Bewertung von Schneideschaden, Erosion, Korrosion, Aufschlagschäden, Schichtablösung; Propellerpflege-/Reparaturpläne; Propellermotorlauf. |
2 |
17.7 | Lagerung und Konservierung des Propellers
Konservierung und Entkonservierung des Propellers. |
2 |
Grundlagenprüfungsstandard (ausgenommen die Lizenz der Kategorie L) |
Anlage II18 |
1 Allgemeines
1.1 Alle Grundlagenprüfungen müssen, wie nachstehend festgelegt, unter Verwendung der Auswahlfragen sowie der Textfragen durchgeführt werden Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
1.2 Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.
1.3 Für jede Textfrage ist die Erstellung einer schriftlichen Antwort erforderlich, und dem Kandidaten müssen 20 Minuten zur Beantwortung jeder dieser Fragen zur Verfügung stehen.
1.4 Geeignete Textfragen müssen unter Verwendung des Lehrplans in Anlage I Module 7A, 7B, 9A, 9B und 10 entworfen und bewertet werden.
1.5 Für jede Frage liegt eine Modellantwort vor, die ebenfalls alle bekannten Alternativantworten, die für andere Unterabteilungen relevant sein können, enthält.
1.6 Die Modellantwort wird ebenfalls in eine Liste der wichtigen Punkte, der so genannten Schlüsselpunkte, unterteilt.
1.7 Die Erfolgsnote für jeden Auswahlfragenteil der Module und Teilmodule ist 75 %.
1.8 Die Erfolgsnote für jede Textfrage ist 75 %, d. h. die Antwort der Kandidaten muss 75 % der erforderlichen, in der Frage behandelten Schlüsselpunkte enthalten und darf keinen wesentlichen Fehler in Bezug auf einen erforderlichen Schlüsselpunkt enthalten.
1.9 Wird entweder nur der Auswahlfragenteil oder der Textfragenteil nicht bestanden, ist nur die Wiederholung des Auswahlfragenteils bzw. Textfragenteils erforderlich.
1.10 Strafpunktbenotungssysteme dürfen zur Feststellung, ob ein Kandidat bestanden hat, nicht verwendet werden.
1.11 Ein nicht bestandenes Modul darf erst nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Datum der Prüfung des nicht bestandenen Moduls wiederholt werden, außer im Falle eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetriebs, der einen Wiederholungslehrgang durchführt, der auf die nicht bestandenen Themen in dem jeweiligen Modul zugeschnitten ist, in welchem Fall die Prüfung für das nicht bestandene Modul nach 30 Tagen erneut abgelegt werden darf.
1.12 Die in Punkt 66.A.25 vorgeschriebenen Zeiträume gelten für jede Einzelprüfung des betreffenden Moduls, mit Ausnahme der Prüfungen, die bei bereits ausgestellten Lizenzen als Teil einer anderen Lizenzkategorie abgelegt wurden.
1.13 Für jedes Modul sind maximal drei Prüfungsversuche zulässig. Nach einer Wartezeit von einem Jahr stehen drei weitere Prüfungsversuche zur Verfügung.
Der Antragsteller teilt dem zugelassenen Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche im vorausgegangenen Jahr sowie den Betrieb oder die zuständige Behörde mit, wo diese Versuche stattfanden. Es ist Aufgabe des zugelassenen Ausbildungsbetriebs bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche in den vorgeschriebenen Zeiträumen zu überprüfen.
2. Anzahl der Fragen je Modul
Kategorie A: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.
Kategorie B1: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.
Kategorie A: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Kategorie B1: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.
2.3 Modul 3 - Grundlagen der Elektrik
Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B3: 24 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.
2.4 Modul 4 - Grundlagen der Elektronik
Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 40 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.
Kategorie B3: 8 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 10 Minuten.
2.5 Modul 5 - Digitaltechniken und elektronische Instrumentensysteme
Kategorie A: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.
Kategorie B1.1 und B1.3: 40 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.
Kategorie B1.2 und B1.4: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B3: 16 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.
2.6 Modul 6 - Werkstoffe und Komponenten
Kategorie A: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B1: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.
Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.
Kategorie A: 72 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten plus 40 Minuten.
Kategorie B1: 80 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten plus 40 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.
Modul 7B - Instandhaltung
Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.
2.8 Modul 8 - Grundlagen der Aerodynamik:
Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B3: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
2.9 Modul 9A - Menschliche Faktoren
Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B1: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 20 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.
Modul 9B - Menschliche Faktoren
Kategorie B3: 16 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten plus 20 Minuten.
2.10 Modul 10 - Luftfahrtgesetzgebung
Kategorie A: 32 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B1: 40 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B2 und B2L: 40 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B3: 32 Auswahlfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten plus 20 Minuten.
2.11 Modul 11A - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
Kategorie A: 108 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 135 Minuten.
Kategorie B1: 140 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 175 Minuten.
Modul 11B - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk
Kategorie A: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B1: 100 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.
Modul 11C - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk
Kategorie B3: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.
2.12 Modul 12 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern
Kategorie A: 100 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.
Kategorie B1: 128 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 160 Minuten.
2.13 MODUL 13 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen18
Kategorie B2: 180 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 225 Minuten. Die Fragen und die zur Verfügung stehende Zeit können gegebenenfalls auf zwei Prüfungen aufgeteilt werden.
Kategorie B2L:
Systemberechtigung | Anzahl der Auswahlfragen | Zur Verfügung stehende Zeit (Minuten) |
Geforderte Grundlagen (Teilmodule 13.1, 13.2, 13.5 und 13.9) |
28 | 35 |
COM/NAV (Teilmodul 13.4(a)) |
24 | 30 |
INSTRUMENTE (Teilmodul 13.8) |
20 | 25 |
FLUGREGELUNG (Teilmodule 13.3(a) und 13.7) |
28 | 35 |
LUFTRAUMÜBERWACHUNG (Teilmodul 13.4(b)) |
8 | 10 |
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME (Teilmodule 13.11 bis 13.18) |
32 | 40 |
2.14 Modul 14 - Antrieb18
Kategorien B2 und B2L: 24 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.
ANMERKUNG: Die B2L-Prüfung für Modul 14 ist nur anwendbar für die Berechtigungen "Instrumente" und "Luftfahrzeugzellensystem".
2.15 Modul 15 - Gasturbinentriebwerk
Kategorie A: 60 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.
Kategorie B1: 92 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 115 Minuten.
2.16 Modul 16 - Kolbentriebwerk
Kategorie A: 52 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B1: 72 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B3: 68 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 85 Minuten.
Kategorie A: 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1: 32 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Modul 17B - Propeller
Kategorie B3: 28 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.
Musterlehrgang und Prüfungsstandard | Anlage III18 |
Ausbildung am Arbeitsplatz
1. Allgemeines
Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung besteht aus einer theoretischen Schulung und Prüfung sowie, mit Ausnahme von Berechtigungen der Kategorie C, einer praktischen Schulung und Prüfung.
2. Musterlehrgangsstufen
Die drei nachstehend aufgeführten Stufen legen die Ziele, die Ausbildungstiefe und das Niveau der Fragen fest, die durch die Ausbildung abgedeckt werden sollen.
Lehrgangsziele: Nach Abschluss des Lehrgangs der Stufe 1 kann der Teilnehmer:
Lehrgangsziele: Zusätzlich zu den Informationen, die in dem Lehrgang der Stufe 1 enthalten sind, kann der Teilnehmer nach Abschluss dieses Lehrgangs der Stufe 2:
Lehrgangsziele: Zusätzlich zu den Informationen, die in der Ausbildung für Stufe 1 und Stufe 2 enthalten sind, kann der Teilnehmer nach Abschluss des Lehrgangs auf Stufe 3 der Ausbildung:
3. Musterlehrgangsstandard
Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung enthält zwar sowohl theoretische wie praktische Teile, doch die Lehrgänge können für den theoretischen Teil, den praktischen Teil oder für eine Kombination beider Teile genehmigt werden.
3.1. Theoretischer Teil
a) Ziel:
Nach Absolvierung eines theoretischen Ausbildungslehrgangs muss der Teilnehmer in der Lage sein, auf der Ausbildungsstufe gemäß dem Lehrplan in Anlage III detaillierte theoretische Kenntnisse der maßgeblichen Systeme des Luftfahrzeugs und von Struktur, Betrieb, Instandhaltung, Reparatur und Störungsbehebung entsprechend den genehmigten Instandhaltungsdaten nachzuweisen. Der Teilnehmer muss in der Lage sein, die Verwendung der Handbücher und freigegebenen Verfahren, einschließlich Kenntnis aller maßgeblichen Inspektionen und Einschränkungen, nachzuweisen.
b) Ausbildungsstufen:
Bei den Ausbildungsstufen handelt es sich um die in Abschnitt 2 oben festgelegten Ausbildungsstufen.
Nach dem ersten Musterlehrgang für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C müssen alle weiteren Lehrgänge nur gemäß Stufe 1 durchgeführt werden.
Im Rahmen einer theoretischen Ausbildung der Stufe 3 können Ausbildungsmaterialien der Stufen 1 und 2 gegebenenfalls zur Unterrichtung des gesamten Inhalts des Lehrgangsabschnitts herangezogen werden. Während des Ausbildungslehrgangs muss jedoch der überwiegende Teil der Lehrgangsmaterialien und der Ausbildungszeit der höheren Ausbildungsstufe entsprechen.
c) Dauer:
Die nachstehend angegebenen Stundenzahlen entsprechen den Mindeststundenzahlen des theoretischen Teils.
Kategorie | Stunden | |
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 30.000 kg: | ||
B1.1 | 150 | |
B1.2 | 120 | |
B2 | 100 | |
C | 30 | |
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse gleich oder unter 30.000 kg und über 5.700 kg: | ||
B1.1 | 120 | |
B1.2 | 100 | |
B2 | 100 | |
C | 25 | |
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg und weniger1 | ||
B1.1 | 80 | |
B1.2 | 60 | |
B2 | 60 | |
C | 15 | |
Hubschrauber2 | ||
B1.3 | 120 | |
B1.4 | 100 | |
B2 | 100 | |
C | 25 | |
1) Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 2.000 kg und darunter kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden.
2) Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in Punkt 66.A.5) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden. |
Für die Zwecke der obigen Tabelle entspricht eine Unterrichtsstunde einer Unterrichtsdauer von 60 Minuten; Pausen, Prüfung, Vertiefung, Vorbereitung und Besuch von Luftfahrzeugen sind darin nicht enthalten.
Diese Stundenzahlen gelten nur für theoretische Lehrgänge für vollständige Flugzeug-Triebwerks-Kombinationen entsprechend der von der Agentur definierten Musterberechtigung.
d) Nachweis der Dauer der Lehrgänge:
Bei Lehrgängen, die in einem gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetrieb stattfinden oder direkt von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, ist die Dauer (in Stunden) und die Abdeckung des vollständigen Lehrplans durch eine Ausbildungsbedarfsanalyse auf Grundlage der folgenden Kriterien nachzuweisen:
Geht aus der Ausbildungsbedarfsanalyse hervor, dass eine höhere Stundenzahl erforderlich ist, muss die Länge der Lehrgänge über dem in der Tabelle angegebenen Minimum liegen.
In ähnlicher Weise sind die Ausbildungsstunden von Unterschiedsschulungslehrgängen oder von anderen Kombinationen von Ausbildungslehrgängen (beispielsweise kombinierte B1/B2-Lehrgänge) sowie bei theoretischen Musterausbildungslehrgängen, bei denen die in Punkt 3.1(c) oben angegebenen Zahlen unterschritten werden, diese Zahlen in der oben beschriebenen Weise durch die Ausbildungsbedarfsanalyse der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Darüber hinaus ist für den Lehrgang Folgendes zu beschreiben und zu begründen:
Wird diese Mindestteilnahmezeit nicht erfüllt, darf die Anerkennungsurkunde nicht ausgestellt werden. Um die Mindestteilnahmezeit zu erreichen, kann der ausbildende Betrieb zusätzliche Ausbildungseinheiten durchführen.
e) Inhalt:
Als Minimum sind die Bestandteile des nachstehenden Lehrplans, die spezifisch auf das jeweilige Luftfahrzeugmuster zutreffen, abzudecken. Zusätzliche aufgrund von Musterabweichungen, technischen Änderungen usw. eingeführte Bestandteile sind ebenfalls einzubeziehen.
Der Schwerpunkt des Ausbildungslehrplans muss bei B1-Personal auf mechanischen und elektrischen Gesichtspunkten liegen, bei B2-Personal auf Elektrik- und Avionikaspekten.
Stufe Kapitel |
Flugzeug/ Turbinentriebwerk |
Flugzeug/ Kolbentriebwerk |
Hubschrauber/ Turbinentriebwerk |
Hubschrauber/ Kolbentriebwerk | Avionik | ||||
Lizenzkategorie | B1 | C | B1 | C | B1 | C | B1 | C | B2 |
Einführungsmodul: | |||||||||
05 Zeitgrenzen / Instandhaltungsprüfungen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
06 Abmessungen/ Flächen (MTOM usw.) | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
07 Heben und Abstützen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
08 Lagestabilisierung und Wägung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
09 Abschleppen und Rollen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
11 Schilder und Markierungen | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
12 Wartung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
20 Standardverfahren - nur musterspezifisch | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Hubschrauber: | |||||||||
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | - |
60 Standardverfahren Rotor | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | - |
62 Rotoren | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
62a Rotoren - Überwachung und Anzeige | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
63 Rotorantriebe | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
63a Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
64 Heckrotor | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
64a Heckrotor - Überwachung und Anzeige | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
65 Heckrotorantrieb | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
65a Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
66 Klapprotoren/ Ausleger | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | - |
67 Rotorflugsteuerung | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | - |
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber) | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | - |
25 Notschwimmausrüstung | - | - | - | - | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
Luftfahrzeugzellenstrukturen: | |||||||||
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden) | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
53 Rumpf | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
54 Gondeln/Ausleger | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
55 Höhenflossen | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
56 Fenster | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
57 Flügel | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
27a Steuerflächen (alle) | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
52 Türen | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
Zonen und Stationskennzeichnungssysteme | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Luftfahrzeugzellensysteme: | |||||||||
21 Klimaanlage | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
21a Luftversorgung | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 | 1 | 3 | 1 | 2 |
21B Druckbeaufschlagung | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
21C Sicherheits- und Warneinrichtungen | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
22 Flugregelung | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
23 Kommunikation | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
24 Stromversorgung | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
25 Einrichtung und Ausstattung | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
25a Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 3 |
26 Brandschutz | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
27 Flugsteuerung | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
27a Systembedienung: elektrische / elektrisch signalisierte Flugsteuerung | 3 | 1 | - | - | - | - | - | - | 3 |
28 Kraftstoffsysteme | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
28a Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
29 Hydraulikantrieb | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
29a Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
30 Eis- und Regenschutz | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
31 Anzeige-/Aufzeichnungssysteme | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
31a Instrumentensysteme | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 | 1 | 3 |
32 Fahrwerk | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
32a Fahrwerk - Überwachung und Anzeige | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
33 Leuchten | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
34 Navigation | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
35 Sauerstoff | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 2 |
36 Pneumatik | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
36a Pneumatik - Überwachung und Anzeige | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 |
37 Vakuum | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 2 |
38 Wasser/Abwasser | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 2 |
41 Wasserballast | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
42 Integrierte modulare Avionik | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
44 Kabinensysteme | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | 3 |
46 Informationssysteme | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 3 |
50 Frachtraum und Zubehörräume | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 1 |
Turbinentriebwerke: | |||||||||
70 Standardverfahren - Triebwerke | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
70B Triebwerksleistung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
71 Triebwerk | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/ Mantelgebläse/ mantelloses Gebläse | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
75 Luft | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
76 Triebwerksregelung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
78 Auslass | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
79 Öl | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
80 Anlassen | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
82 Wassereinspritzung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
83 Anbaugeräte-Getriebe | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
84 Antriebsleistungssteigerung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 1 |
73a FADEC | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 |
74 Zündung | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 |
77 Triebwerksanzeigesysteme | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 |
49 Hilfstriebwerke (APUs) | 3 | 1 | - | - | - | - | - | - | 2 |
Kolbentriebwerke: | |||||||||
70 Standardverfahren - Triebwerke | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Vergaser, Kraftstoffeinspritzanlagen, Ansaugtrakt, Auslass und Kühlung, Aufladung/ Turbolader, Schmiersysteme) | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
70B Triebwerksleistung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
71 Triebwerk | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
76 Triebwerksregelung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
79 Öl | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
80 Anlassen | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
81 Turbinen | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
82 Wassereinspritzung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
83 Anbaugeräte-Getriebe | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
84 Antriebsleistungssteigerung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 1 |
73a FADEC | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 3 |
74 Zündung | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 3 |
77 Triebwerksanzeigesysteme | - | - | 3 | 1 | - | - | 3 | 1 | 3 |
Propeller: | |||||||||
60a Standardverfahren - Propeller | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
61 Propeller/Antrieb | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
61a Propellerkonstruktion | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | - |
61B Propellerverstelleinrichtung | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | - |
61C Propellersynchronisierung | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
61D Propeller, elektronische Steuerung | 2 | 1 | 2 | 1 | - | - | - | - | 3 |
61E Propellervereisungsschutz | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | - |
61F Propellerinstandhaltung | 3 | 1 | 3 | 1 | - | - | - | - | 1 |
f) Für den theoretischen Lehrgangsteil können multimediabasierte Ausbildungsmethoden entweder im Schulungsraum oder in virtueller Umgebung verwendet werden, sofern die den Lehrgang genehmigende Behörde dem zustimmt.
3.2 Praktisches Element
a) Ziel:
Ziel der praktischen Ausbildung ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen in der Durchführung sicherer Instandhaltungs-, Inspektions- und routinemäßiger Wartungsarbeiten nach dem Instandhaltungshandbuch und anderen maßgeblichen Anweisungen sowie von Aufgaben, die für das Luftfahrzeugmuster vorgesehen sind, beispielsweise Fehlerbehebung, Instandsetzungen, Einstellarbeiten, Austausch, Rüsten und Funktionskontrollen. Hierzu zählen auch Kenntnisse in der Nutzung aller technischen Handbücher und Dokumentationen zum Luftfahrzeug, die Verwendung von Spezial-/Sonderwerkzeugen und Prüfgeräten für Ausbau und Austausch von typspezifischen Komponenten und Modulen, einschließlich Instandhaltungstätigkeiten auf dem Tragwerk.
b) Inhalt:
Mindestens 50 % der in der nachstehenden Tabelle angekreuzten Punkte, die für das jeweilige Luftfahrzeugmuster relevant sind, müssen im Rahmen der praktischen Ausbildung absolviert werden.
Die angekreuzten Aufgaben bezeichnen Themen, die für die praktische Ausbildung von Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass Betrieb, Funktion, Einbau und Sicherheitsbedeutung von wichtigen Instandhaltungsaufgaben angemessen abgedeckt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn diese durch die theoretische Ausbildung allein nicht umfassend erläutert werden können. Die Liste gibt zwar eine Aufstellung des Mindestumfangs der Themen der praktischen Ausbildung, doch können weitere Punkte zusätzlich aufgenommen werden, wenn diese für das betreffende Luftfahrzeugmuster relevant sind.
Die durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich der Komplexität und des für die Durchführung der Aufgabe erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und seine Systeme sein. Relativ einfache Aufgaben können einbezogen werden, doch sind weitere, komplexere Aufgaben entsprechend den Erfordernissen des Luftfahrzeugmusters ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.
Abkürzungen in der Tabelle: LOC: Einbauort; FOT: Funktions-/Betriebsprüfung; SGH: Wartung und Bodenabfertigung; R/I: Ausbau/Einbau; MEL: Mindestausrüstungsliste; TS: Fehlersuche bzw. Fehlerbehebung.
Kapitel | B1/B2 | B1 | B2 | ||||||||
LOC | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | |
Einführungsmodul: | |||||||||||
5 Zeitgrenzen / Instandhaltungsprüfungen | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
6 Abmessungen/Flächen (MTOM usw.) | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
7 Heben und Abstützen | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
8 Lagestabilisierung und Wägung | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
9 Abschleppen und Rollen | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
11 Schilder und Markierungen | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
12 Wartung | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
20 Standardverfahren - nur musterspezifisch | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
Hubschrauber: | |||||||||||
18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) | X/- | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
60 Standardverfahren - nur musterspezifisch | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
62 Rotoren | X/- | - | X | X | - | X | - | - | - | - | - |
62a Rotoren - Überwachung und Anzeige | X/X | X | X | X | X | X | - | - | X | - | X |
63 Rotorantriebe | X/- | X | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
63a Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | X | X | X | - | - | X | - | X |
64 Heckrotor | X/- | - | X | - | - | X | - | - | - | - | - |
64a Heckrotor - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | X | X | X | - | - | X | - | X |
65 Heckrotorantrieb | X/- | X | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
65a Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | X | X | X | - | - | X | - | X |
66 Klapprotoren/Ausleger | X/- | X | X | - | - | X | - | - | - | - | - |
67 Rotorflugsteuerung | X/- | X | X | - | X | X | - | - | - | - | - |
53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber)
Anmerkung: Behandelt unter Luftfahrzeugzellenstrukturen |
|||||||||||
25 Notschwimmausrüstung | X/X | X | X | X | X | X | X | X | - | - | - |
Luftfahrzeugzellenstrukturen: | |||||||||||
51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden) |
|||||||||||
53 Rumpf | X/- | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
54 Gondeln/Ausleger | X/- | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
55 Höhenflossen | X/- | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
56 Fenster | X/- | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
57 Flügel | X/- | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
27a Steuerfläche | X/- | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
52 Türen | X/X | X | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
Kapitel | B1/B2 | B1 | B2 | ||||||||
LOC | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | |
Luftfahrzeugzellensysteme: | |||||||||||
21 Klimaanlage | X/X | X | X | - | X | X | X | X | - | X | X |
21a Luftversorgung | X/X | X | - | - | - | - | X | - | - | - | - |
21B Druckbeaufschlagung | X/X | X | - | - | X | X | X | - | - | X | X |
21C Sicherheits- und Warneinrichtungen | X/X | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
22 Flugregelung | X/X | - | - | - | X | - | X | X | X | X | X |
23 Kommunikation | X/X | - | X | - | X | - | X | X | X | X | X |
24 Stromzufuhr | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
25 Einrichtung und Ausstattung | X/X | X | X | X | - | - | X | X | X | - | - |
25a Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung Ausstattung | X/X | X | X | X | - | - | X | X | X | - | - |
26 Brandschutz | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
27 Flugsteuerung | X/X | X | X | X | X | X | X | - | - | - | - |
27a Sys. Arbeitsweise: elektrische/elektrisch signalisierte Flugsteuerung | X/X | X | X | X | X | - | X | - | X | - | X |
28 Kraftstoffanlage | X/X | X | X | X | X | X | X | X | - | X | - |
28a Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | - | - | - | X | - | X | - | X |
29 Hydraulikantrieb | X/X | X | X | X | X | X | X | X | - | X | - |
29a Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X |
30 Eis- und Regenschutz | X/X | X | X | - | X | X | X | X | - | X | X |
31 Anzeige- / Aufzeichnungssysteme | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
31a Instrumentensysteme | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
32 Fahrwerk | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | - |
32a Fahrwerk - Überwachung und Anzeige | X/X | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X |
33 Leuchten | X/X | X | X | - | X | - | X | X | X | X | - |
34 Navigation | X/X | - | X | - | X | - | X | X | X | X | X |
35 Sauerstoff | X/- | X | X | X | - | - | X | X | - | - | - |
36 Pneumatik | X/- | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X |
36a Pneumatik - Überwachung und Anzeige | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
37 Vakuum | X/- | X | - | X | X | X | - | - | - | - | - |
38 Wasser/Abwasser | X/- | X | X | - | - | - | X | X | - | - | - |
41 Wasserballast | X/- | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
42 Integrierte modulare Avionik | X/X | - | - | - | - | - | X | X | X | X | X |
44 Kabinensysteme | X/X | - | - | - | - | - | X | X | X | X | X |
45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46 Informationssysteme | X/X | - | - | - | - | - | X | - | X | X | X |
50 Frachtraum und Zubehörräume | X/X | - | X | - | - | - | - | - | - | - | - |
Turbinen-/Kolbentriebwerksmodul: | |||||||||||
70 Standardverfahren - nur musterspezifisch | - | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
Kapitel | B1/B2 | B1 | B2 | ||||||||
LOC | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | FOT | SGH | R/I | MEL | TS | |
Turbinentriebwerke: | |||||||||||
70B Triebwerksleistung | - | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
71 Triebwerk | X/- | X | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
72 Triebwerksturbine/ Turboprop/ Mantelgebläse/ mantelloses Gebläse | X/- | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung | X/X | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
73a FADEC-Systeme | X/X | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X |
74 Zündung | X/X | X | - | - | - | - | X | - | - | - | - |
75 Luft | X/- | - | - | X | - | X | - | - | - | - | - |
76 Triebwerksregelung | X/- | X | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
77 Triebwerksanzeigen | X/X | X | - | - | X | X | X | - | - | X | X |
78 Auslass | X/- | X | - | - | X | - | - | - | - | - | - |
79 Öl | X/- | - | X | X | - | - | - | - | - | - | - |
80 Anlassen | X/- | X | - | - | X | X | - | - | - | - | - |
82 Wassereinspritzung | X/- | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
83 Anbaugeräte-Getriebe | X/- | - | X | - | - | - | - | - | - | - | - |
84 Antriebsleistungssteigerung | X/- | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
Hilfstriebwerke (APUs) | |||||||||||
49 Hilfstriebwerke (APUs) | X/- | X | X | - | - | X | - | - | - | - | - |
Kolbentriebwerke: | |||||||||||
70 Standardverfahren - nur musterspezifisch | - | - | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
70a Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) | X/X | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
70B Triebwerksleistung | - | - | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
71 Triebwerk | X/- | X | X | - | - | - | - | X | - | - | - |
73 Triebwerkskraftstoff und -regelung | X/X | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
73a FADEC-Systeme | X/X | X | - | X | X | X | X | X | X | X | X |
74 Zündung | X/X | X | - | - | - | - | X | - | - | - | - |
76 Triebwerksregelung | X/- | X | - | - | - | X | - | - | - | - | - |
77 Triebwerksanzeigen | X/X | X | - | - | X | X | X | - | - | X | X |
78 Auslass | X/- | X | - | - | X | X | - | - | - | - | - |
79 Öl | X/- | - | X | X | - | - | - | - | - | - | - |
80 Anlassen | X/- | X | - | - | X | X | - | - | - | - | - |
81 Turbinen | X/- | X | X | X | - | X | - | - | - | - | - |
82 Wassereinspritzung | X/- | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
83 Anbaugeräte-Getriebe | X/- | - | X | X | - | - | - | - | - | - | - |
84 Antriebsleistungssteigerung | X/- | X | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
Propeller: | |||||||||||
60a Standardverfahren - Propeller | - | - | - | X | - | - | - | - | - | - | - |
61 Propeller/Antrieb | X/X | X | X | - | X | X | - | - | - | - | - |
61a Propellerkonstruktion | X/X | - | X | - | - | - | - | - | - | - | - |
61B Propellerverstelleinrichtung | X/- | X | - | X | X | X | - | - | - | - | - |
61C Propellersynchronisierung | X/- | X | - | - | - | X | - | - | - | X | - |
61D Propeller, elektronische Steuerung | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
61E Propellervereisungsschutz | X/- | X | - | X | X | X | - | - | - | - | - |
61F Propellerinstandhaltung | X/X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
4. Prüfungsstandard für den Musterlehrgang
4.1 Prüfungsstandard für den theoretischen Teil
Nach Abschluss des theoretischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewertet bei der Genehmigung des Lehrgangs die Zahl und das Niveau der Fragen.
4.2 Prüfungsstandard für den praktischen Teil
Nach Abschluss des praktischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:
5. Musterprüfungsstandard
Die Musterprüfung wird von geeigneten, nach Teil-147 zugelassenen Ausbildungsbetrieben oder durch die zuständige Behörde durchgeführt.
Die Prüfung muss mündlich, schriftlich oder auf der Grundlage einer praktischen Bewertung oder einer Kombination daraus erfolgen:
Der Antragsteller teilt dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche im vorausgegangenen Jahr sowie den Ausbildungsbetrieb oder die zuständige Behörde mit, wo diese Versuche stattfanden. Es ist Aufgabe des zugelassenen Ausbildungsbetriebs bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche in den vorgeschriebenen Zeiträumen zu überprüfen.
6. Ausbildung am Arbeitsplatz
Die Ausbildung am Arbeitsplatz ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen, von der die Lizenz erteilt wurde.
Die Ausbildung ist in und unter der Aufsicht eines für die Instandhaltung des betreffenden Luftfahrzeugmusters zugelassenen Betriebs durchzuführen; die Prüfungen sind von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen abzunehmen.
Die Ausbildung muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
a) Zielsetzung:
Das Ziel der Ausbildung am Arbeitsplatz ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen und Erfahrung bei der Durchführung sicherer Instandhaltungsarbeiten.
b) Inhalt:
Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss einen für die zuständige Behörde akzeptablen Querschnitt der ausgeführten Aufgaben abdecken. Die bei der Ausbildung am Arbeitsplatz durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich Komplexität und des für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und die zugehörigen Systeme sein. Es können auch relativ einfache Aufgaben einbezogen werden, komplexere Instandhaltungsaufgaben sind jedoch entsprechend dem jeweiligen Luftfahrzeugmuster ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.
Jede Aufgabe ist vom Teilnehmer abzuzeichnen und von einer hierfür benannten Aufsichtsperson gegenzuzeichnen. Die angegebenen Aufgaben müssen sich auf einen tatsächlichen Arbeitsauftragsschein/Arbeitsblatt usw. beziehen.
Die abschließende Bewertung der abgeschlossenen Ausbildung am Arbeitsplatz ist verbindlich vorgeschrieben und ist von einem hierfür benannten Prüfer mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.
Die folgenden Daten sind in den/dem Arbeitsblättern/Arbeitsbuch der Ausbildung am Arbeitsplatz anzugeben:
Zur Erleichterung der Überprüfung durch die zuständige Behörde muss der Nachweis der Ausbildung am Arbeitsplatz folgende Unterlagen einschließen:
____
1) Im Sinne dieses Abschnitts Punkts 4 ist unter einem "Kapitel" jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in Unterabschnitt Punkt 3.1 (e) zu verstehen.
2) Im Sinne dieses Abschnitts Punkts 5 ist unter einem "Kapitel" jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in den Unterabschnitten Punkten 3.1(e) und 3.2(b) zu verstehen
Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen | Anlage IV18 |
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erfahrung, die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist.
Bei der Erfahrung muss es sich um praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge in der für den Antrag relevanten Unterkategorie handeln.
Die erforderliche Erfahrung wird um 50 % reduziert, wenn der Antragsteller einen für die Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Lehrgang abgeschlossen hat.
Nach von |
A1 | A2 | A3 | A4 | B1.1 | B1.2 | B1.3 | B1.4 | B2 | B2L | B3 |
A1 | - | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 1 Jahr | 6 Monate |
A2 | 6 Monate | - | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 1 Jahr | 6 Monate |
A3 | 6 Monate | 6 Monate | - | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 1 Jahr |
A4 | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | - | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 1 Jahr |
B1.1 | keine | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | - | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 6 Monate |
B1.2 | 6 Monate | keine | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | - | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | keine |
B1.3 | 6 Monate | 6 Monate | keine | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | - | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 6 Monate |
B1.4 | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | keine | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | - | 2 Jahre | 1 Jahr | 6 Monate |
B2 | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | - | - | 1 Jahr |
B2L | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | 1 Jahr | - | 1 Jahr |
B3 | 6 Monate | keine | 6 Monate | 6 Monate | 2 Jahre | 6 Monate | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | 1 Jahr | - |
Antragsformular - EASA-Formblatt 19 | Anlage V15 18 |
Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) - EASA-Formblatt 26 | Anlage VI15 18 |
Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen | Anlage VII18 |
Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I von Anhang III (TeiL-66) enthaltenen Definitionen.
Unterkategorien: | Die für jede Unterkategorie erforderlichen Module (siehe Entsprechungstabelle unten) |
L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise | 1L, 2L , 3L, 5L, 7L und 12L |
L1: Segelflugzeuge | 1L, 2L, 3L, 4L , 5L, 6L, 7L und 12L |
L2C: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise | 1L, 2L, 3L , 5L, 7L, 8L und 12L |
L2: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge | 1L, 2L, 3L, 4L, 5L, 6L, 7L, 8L und 12L |
L3H: Heißluftballone | 1L, 2L, 3L, 9L und 12L |
L3G: Gasballone | 1L, 2L, 3L, 10L und 12L |
L4H: Heißluft-Luftschiffe | 1L, 2L, 3L, 8L, 9L, 11L und 12L |
L4G: ELA2-Gas-Luftschiffe | 1L, 2L, 3L, 8L, 10L, 11L und 12L |
L5: Gas-Luftschiffe oberhalb ELA2 | Erforderliches Grundwissen für eine beliebige B1-Unterkategorie
zuzüglich |
Inhalt
Modul-Bezeichnung |
1L "Grundwissen" |
2L "Menschliche Faktoren" |
3L "Luftrecht" |
4L "Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise" |
5L "Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise" |
6L "Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise" |
7L "Luftfahrzeugzellen allgemein" |
8L "Triebwerk" |
9L "Heißluftballon/Heißluft-Luftschiff" |
10L "Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)" |
11L "Heißluft/Gas-Luftschiffe" |
12L "Funk/ELT/Transponder/Instrumente" |
Modul 1L - Grundwissen
Stufe | |
1L.1 Mathematik
Arithmetik
Algebra
Geometrie
|
1 |
1L.2 Physik
Materie
Mechanik
Temperatur
|
1 |
1L.3 Elektrik
Gleichstromkreise
|
1 |
1L.4 Aerodynamik/Aerostatik
Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik und Aerostatik. Aerodynamik
Aerostatik |
1 |
1L.5 Arbeitssicherheit und Umweltschutz;
|
2 |
Modul 2L - Menschliche Faktoren
Stufe | |
2L.1 Allgemein
|
1 |
2L.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen
Sehen, Hören, Informationsverarbeitung, Aufmerksamkeit und Wahrnehmung, Gedächtnis. |
1 |
2L.3 Sozialpsychologie
Verantwortung, Motivation, Gruppendruck, Teamarbeit. |
1 |
2L.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren
Fitness/Gesundheit, Stress, Schlaf, Müdigkeit, Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch. |
1 |
2L.5 Physische Umgebung
Arbeitsumfeld (Klima, Lärm, Beleuchtung). |
1 |
Modul 3L - Luftrecht
Stufe | |
3L.1 Rechtsrahmen
|
1 |
3L.2 Reparaturen und Modifikationen
|
2 |
3L.3 Instandhaltungsunterlagen
|
2 |
Modul 4L - Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise
Stufe | |
4L.1 Luftfahrzeugzellen in Holzbauweise/in gewebebespannter Metallrohrbauweise
|
2 |
4L.2 Material
|
2 |
4L.3 Erkennen von Schäden
|
3 |
4L.4 Durchführung praktischer Tätigkeiten
|
2 |
Modul 5L - Luftfahrzeugzellen in Verbundbauweise
Stufe | |
5L.1 Luftfahrzeugzellen aus faserverstärktem Kunststoff (FVK) - Grundlagen der FVK-Bauweise;
|
2 |
5L.2 Material
|
2 |
5L.3 Montage von Luftfahrzeugzellen aus faserverstärkten Verbundstrukturen
|
2 |
5L.4 Erkennen von Schäden
|
3 |
5L.5 Formherstellung
|
2 |
5L.6 Durchführung praktischer Tätigkeiten
|
2 |
Modul 6L - Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise
Stufe | |
6L.1 Luftfahrzeugzellen in Metallbauweise
|
2 |
6L.2 Material
|
2 |
6L.3 Erkennen von Schäden
|
3 |
6L.4 Montage von Luftfahrzeugzellen in Metall- und Verbundbauweise
|
2 |
6L.5 Verbindungselemente
|
2 |
6L.6 Durchführung praktischer Tätigkeiten
|
2 |
Modul 7L - Luftfahrzeugzellen allgemein
Stufe | |
7L.1 Steuerung
|
3 |
7L.2 Luftfahrzeugzellensystem
|
2 |
7L.3 Verbindungselemente
|
2 |
7L.4 Sicherungselemente
|
2 |
7L.5 Ermittlung von Gewicht und Schwerpunkt | 2 |
7L.6 Rettungssysteme | 2 |
7L.7 Bordmodule
|
2 |
7L.8 Einbau und Anschlüsse von Bordmodulen
|
2 |
7L.9 Kolbenantrieb
Schnittstelle zwischen Triebwerk und Luftfahrzeugzelle. |
2 |
7L.10 Propeller
|
2 |
7L.11 Einfahrsystem
|
2 |
7L.12 Physische Inspektionsverfahren
|
2 |
Modul 8L - Triebwerk
Stufe | |
8L.1 Lärmgrenzwerte
|
1 |
8L.2 Kolbenmotoren
|
2 |
8L.3 Propeller
|
2 |
8L.4 Triebwerkssteuerungen
|
2 |
8L.5 Schläuche
|
2 |
8L.6 Zubehörteile
|
2 |
8L.7 Zündung
|
2 |
8L.8 Einlasssysteme und Abgasanlagen
|
2 |
8L.9 Kraftstoffe und Schmierstoffe
|
2 |
8L.10 Dokumentation
|
2 |
8L.11 Anschauungsmaterial
|
2 |
8L.12 Praktische Erfahrung
|
2 |
8L.13 Gaswechsel bei Verbrennungsmotoren
|
2 |
8L.14 Zündung, Verbrennung und Kraftstoffe
|
2 |
8L.15 Fluginstrumente in Luftfahrzeugen mit Einspritzmotoren
|
2 |
8L.16 Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Einspritzmotoren
|
2 |
8L.17 Arbeitssicherheit und Sicherheitsbestimmungen
Arbeitssicherheit und Sicherheitsbestimmungen für Arbeiten an Einspritzsystemen. |
2 |
8L.18 Bildliche Darstellungen:
|
2 |
8L.19 Elektrischer Antrieb
|
2 |
8L.20 Düsenantrieb
|
2 |
8L.21 Digitale Triebwerksteuerung (FADEC) | 2 |
Modul 9L "Heissluft-Ballon/Luftschiff"
Stufe | |
9L.1 Grundsätze und Montage von Heißluftballonen/Heißluft-Luftschiffen
|
3 |
9L.2 Praktische Ausbildung
Betriebskontrollen, Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben (gemäß Flughandbuch). |
3 |
9L.3 Hülle
|
3 |
9L.4 Brenner und Kraftstoffsystem
|
3 |
9L.5 Korb und Korbaufhängung (einschl. alternativer Bauteile)
|
3 |
9L.6 Ausrüstung
|
3 |
9L.7 Kleinere Reparaturen
|
3 |
9L.8 Verfahren für die physische Inspektion
|
2 |
Modul 10L "Gasballon/Gas-Luftschiff (frei/gefesselt)"
Stufe | |
10L.1 Grundsätze und Montage von Gasballonen/Gas-Luftschiffen
|
3 |
10L.2 Praktische Ausbildung
|
3 |
10L.3 Hülle
|
3 |
10L.4 Ventil
|
3 |
10L.5 Netz oder Aufrüsten (ohne Netz) - Arten von Netzen und anderen Leinen;
|
3 |
10L.6 Lastring | 3 |
10L.7 Korb (einschließlich alternativer Bauteile)
|
3 |
10L.8 Reißleine und Ventilseile | 3 |
10L.9 Halteleine und Schlepptau | 3 |
10L.10 Kleinere Reparaturen
|
3 |
10L.11 Ausrüstung
Instrumente (einfach oder kombiniert). |
3 |
10L.12 Fesselseil (nur gefesselte Gasballone)
|
3 |
10L.13 Winde (nur gefesselte Gasballone)
|
3 |
10L.14 Verfahren für die physische Inspektion
|
2 |
Module 11L "Heissluft-Luftschiffe/Gasluftschriffe"
Stufe | |
11L.1 Grundsätze und Montage von kleinen Luftschiffen
|
3 |
11L.2 Praktische Ausbildung
|
3 |
11L.3 Hülle
|
3 |
11L.4 Gondel (einschließlich alternativer Bauteile)
|
3 |
11L.5 Elektrische Anlage
|
3 |
11L.6 Antrieb
|
3 |
11L.7 Ausrüstung
|
3 |
Modul 12L "Funkgerät/ELT/Transponder/Instrumente"
Stufe | |
12L.1 Funk/ELT
|
2 |
12L.2 Transponder
|
2 |
12L.3 Instrumente
|
2 |
Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen | Anlage VIII18 |
(a) Für Prüfungen des in Anlage VII geforderten Grundwissens gilt folgende Standardisierungsgrundlage:
(b) Anzahl der Fragen je Modul:
(Teil-147) | Anhang IV15 18 19 |
147.1 Im Sinne dieses Teils ist die zuständige Behörde:
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Allgemeines
147.A.05 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen festgelegt, die von Betrieben erfüllt werden müssen, die eine Genehmigung zur Durchführung der in Anhang III (Teil-66) spezifizierten Ausbildung und Prüfung beantragen.
147.A.10 Allgemeines
Ein Ausbildungsbetrieb ist ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebes, der als juristische Person eingetragen ist.
147.A.15 Antrag
a) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.
b) Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
Unterabschnitt B
Anforderungen an den Betrieb
147.A.100 Anforderungen an die Betriebseinrichtung
a) Die Größe und Struktur der Betriebseinrichtungen müssen den Schutz vor Witterungseinflüssen und den reibungslosen Betrieb aller geplanten Schulungsmaßnahmen und Prüfungen an jedem beliebigen Tag gewährleisten.
b) Es müssen abgeschlossene und von den anderen Einrichtungen abgetrennte Räumlichkeiten für die Theorieschulung und für die Durchführung von Prüfungen zur Verfügung stehen.
c) Die Räumlichkeiten gemäß Punkt (b) müssen auf einem Niveau gehalten werden, das es den Auszubildenden ermöglicht, sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Arbeit oder gegebenenfalls Prüfungen zu konzentrieren.
d) Für einen Grundlagenlehrgang müssen für die praktische Ausbildung entsprechend dem geplanten Ausbildungslehrgang von den Schulungsräumen abgetrennte Werkstätten für die Grundausbildung und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung zur Verfügung stehen. Wenn der Betrieb diese Einrichtungen jedoch nicht zur Verfügung stellen kann, können mit einem anderen Betrieb Vereinbarungen bezüglich der Bereitstellung solcher Werkstätten und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung getroffen werden; in diesem Fall erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit diesem Betrieb, in der die Bedingungen für den Zugang und die Benutzung derselben geregelt sind. Die zuständige Behörde muss Zugang zu diesen Vertragsbetrieben haben. Dieser Zugang ist in der schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
e) Im Falle eines Musterlehrganges bzw. einer aufgabenbezogenen Ausbildung muss der Zugang zu entsprechenden Einrichtungen mit Luftfahrzeugmustern gemäß Punkt 147.A.115 (d) gewährleistet sein.
f) Die maximale Anzahl an Auszubildenden, die der praktischen Schulung eines beliebigen Lehrgangs beiwohnen, beträgt fünfzehn pro Aufsichtsperson oder Prüfer.
g) Für das Ausbildungspersonal und das Personal für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen müssen angemessene Büroräume zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass sie sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Aufgaben vorbereiten können.
h) Es müssen Einrichtungen zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten und Aufzeichnungen zur Verfügung stehen. Die Umgebungsbedingungen an diesen Aufbewahrungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Unterlagen während des Aufbewahrungszeitraumes gemäß Punkt 147.A.125 in einem guten Zustand erhalten bleiben. Unter der Einhaltung einer angemessenen Sicherheit dürfen sich die Aufbewahrungseinrichtungen in den Büroräumen befinden.
i) Eine Bibliothek mit der technischen Fachliteratur entsprechend dem Umfang und dem Niveau der angebotenen Ausbildung muss zur Verfügung stehen.
147.A.105 Anforderungen an das Personal
a) Der Betrieb ernennt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der mit einer Ermächtigung des Betriebes ausgestattet ist, um zu gewährleisten, dass alle Ausbildungsverpflichtungen finanziert und gemäß dem in diesem Teil geforderten Standard durchgeführt werden können.
b) Es muss eine Person oder eine Gruppe von Personen bestimmt werden, die für die Erfüllung der Bestimmungen gemäß diesem Teil durch den Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal verantwortlich ist. Diese Person(en) ist (sind) gegenüber dem verantwortlichen Betriebsleiter verantwortlich. Die leitende Person oder eine Person aus der Gruppe von Personen kann auch gleichzeitig der verantwortliche Betriebsleiter sein, vorausgesetzt, sie erfüllt die unter Punkt (a) festgelegten Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter.
c) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, die die theoretische und praktische Ausbildung planen/durchführen und theoretische und praktische Prüfungen in Übereinstimmung mit der Anerkennung abnehmen.
d) In Abweichung von Punkt (c) dürfen, wenn ein anderer Betrieb mit der Durchführung der praktischen Ausbildung und Prüfungen beauftragt ist, die Mitarbeiter dieses anderen Betriebes für die praktische Ausbildung und Prüfungen bestimmt werden.
e) Erfüllt eine Person die Bestimmungen gemäß Punkt (f), darf diese die Funktionen als Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen oder eine Kombination aus beiden wahrnehmen.
f) Die Erfahrungs- und Qualifikationsstandards der Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen gemäß veröffentlichten Kriterien oder gemäß einem Verfahren und einem Standard, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat, festgelegt werden.
g) Die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen in dem Handbuch des Betriebes für die Anerkennung dieses Personals genannt werden.
h) Ausbilder und Prüfer für theoretische Prüfungen besuchen mindestens alle 24 Monate Fortbildungen, die aktuelle Technologien, praktisches Können, menschliche Faktoren und die neuesten Schulungsmethoden für das zu unterrichtende oder zu prüfende Wissen betreffen.
147.A.110 Aufzeichnungen über die Ausbilder und die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen
a) Der Betrieb muss über alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen Aufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen Aufschluss über die Erfahrung und Qualifikation, den Ausbildungsverlauf und zusätzlich absolvierte Schulungen geben.
b) Für alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen die Aufgabenbereiche schriftlich niedergelegt werden.
147.A.115 Lehrmittel
a) Die Klassenräume müssen mit geeigneten Darstellungseinrichtungen ausgestattet sein, um sicherzustellen, dass die Auszubildenden die dargestellten Texte/Zeichnungen/Diagramme und Bilder von jedem Platz im Klassenraum ohne Schwierigkeiten erkennen können.
Die Darstellungseinrichtungen sollen repräsentative synthetische Übungsgeräte einschließen, die den Auszubildenden das Verständnis des jeweiligen Unterrichtsstoffes erleichtern sollen, wenn solche Geräte als zweckdienlich betrachtet werden.
b) Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß Punkt 147.A.100(d) müssen mit allen Werkzeugen und Ausrüstungen ausgestattet sein, die für die Durchführung der Ausbildung in dem genehmigten Umfang erforderlich sind.
c) Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß Punkt 147.A.100(d) müssen mit einer angemessenen Auswahl von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Luftfahrzeugbauteilen und Avionikausrüstung ausgestattet sein.
d) Der Betrieb für luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung nach Punkt 147.A.100(e) muss Zugang zu dem geeigneten Luftfahrzeugmuster haben. Synthetische Übungsgeräte können verwendet werden, wenn diese synthetischen Übungsgeräte einen angemessenen Ausbildungsstandard gewährleisten.
147.A.120 Unterrichtsmaterial
a) Das Unterrichtsmaterial für die Ausbildungslehrgänge ist den Auszubildenden zur Verfügung zu stellen und muss jeweils Folgendes abdecken:
b) Die Auszubildenden müssen Zugang zu Mustern der Instandhaltungsunterlagen und den technischen Informationen in der Bibliothek gemäß Punkt 147.A.100(i) haben.
147.A.125 Aufzeichnungen
Ein Betrieb muss für jeden Auszubildenden sämtliche Aufzeichnungen über die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen über einen unbegrenzten Zeitraum aufbewahren.
147.A.130 Ausbildungsmethoden und Qualitätssicherungssystem
a) Ein Betrieb muss Verfahren festlegen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen, um ein gutes Ausbildungsniveau und die Erfüllung der entsprechenden Vorschriften dieses Teils zu gewährleisten.
b) Der Betrieb muss ein Qualitätssicherungssystem mit Folgendem festlegen:
147.A.135 Prüfungen
a) Das Prüfungspersonal hat für die sichere Aufbewahrung aller Prüfungsfragen zu sorgen.
b) Wird festgestellt, dass ein Auszubildender während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Der betroffene Auszubildende darf die Prüfung nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach diesem Vorfall wiederholen. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall einschließlich über Einzelheiten einer möglichen Untersuchung zu unterrichten.
c) Wird festgestellt, dass während einer theoretischen Prüfung ein Prüfer einem Prüfungskandidaten Prüfungsantworten zur Verfügung stellt, so ist der Prüfer von seiner Tätigkeit zu entbinden und die theoretische Prüfung ist für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall zu unterrichten.
147.A.140 Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
a) Der Betrieb muss ein Handbuch zur Verwendung durch den Betrieb bereitstellen, in dem der Betrieb sowie die Verfahren beschrieben werden und das die folgenden Informationen enthält:
b) Das Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal sowie alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
c) Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Handbuchverfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.
147.A.145 Rechte des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal18
a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal wahrnehmen:
b) Die Ausbildung sowie die theoretischen und praktischen Prüfungen dürfen nur in den in der Genehmigungsurkunde genannten Räumlichkeiten und/oder in anderen Räumlichkeiten, die in dem Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal aufgeführt sind, durchgeführt werden.
c) In Abweichung von Punkt (b) darf der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen außerhalb der Räumlichkeiten nach Punkt (b) nur in Übereinstimmung mit einem Überwachungsverfahren durchführen, das im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal festgelegt wurde. Diese Räumlichkeiten brauchen im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal nicht aufgeführt zu werden.
d)
e) Ein Betrieb kann nicht für die Durchführung von Prüfungen genehmigt werden, sofern er keine entsprechende Ausbildungsgenehmigung besitzt.
f) Abweichend von Punkt e kann ein für die Durchführung theoretischer Grundlagenlehrgänge oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge genehmigter Betrieb auch für die Durchführung von Luftfahrzeugmusterprüfungen genehmigt werden in den Fällen, in denen kein Luftfahrzeugmusterlehrgang erforderlich ist.
147.A.150 Veränderungen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss die zuständige Behörde über geplante Veränderungen in dem Betrieb, die Änderungen des Genehmigungsumfanges bewirken, unterrichten. Die Unterrichtung muss vor der geplanten Veränderung erfolgen, so dass die zuständige Behörde im Hinblick auf eine erforderliche Anpassung der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal feststellen kann, ob der Betrieb diesen Teil weiterhin erfüllt.
b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal während der Veränderung tätig sein darf, es sei denn, die zuständige Behörde bestimmt eine Aussetzung der Genehmigung.
c) Wird die zuständige Behörde von solchen Veränderungen nicht unterrichtet, kann dies zu einer Aussetzung oder einem Widerruf der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal rückwirkend zum tatsächlichen Datum der Änderungen führen.
147.A.155 Verlängerung
a) Eine Genehmigung ist für einen unbegrenzten Zeitraum zu erteilen. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass:
b) Wird die Genehmigung zurückgegeben oder widerrufen, ist die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.
147.A.160 Beanstandungen
a) Eine Beanstandung der Stufe 1 liegt bei Erfüllung einer oder mehrerer der nachfolgenden Bedingungen vor:
b) Als Beanstandung der Stufe 2 wird jede Nichterfüllung der Anforderungen des Ausbildungsprozesses mit Ausnahme der Beanstandungen der Stufe 1 angesehen.
c) Nach Erhalt der Mitteilung über die Beanstandungen gemäß Punkt 147.B.130 muss der Inhaber der Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.
Unterabschnitt C
Anerkannter Grundlagenlehrgang
147.A.200 Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung
a) Ein anerkannter Lehrgang für die Grundausbildung muss aus theoretischer Schulung, theoretischer Prüfung, praktischer Ausbildung und praktischer Prüfung bestehen.
b) Der Bereich theoretische Schulung muss den Lehrstoff für eine der in Anhang III (Teil-66) genannten Kategorien oder Unterkategorien der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal umfassen.
c) Der Bereich theoretische Prüfung muss einen repräsentativen Querschnitt aus dem Lehrstoff des Schulungsbereiches nach Punkt (b) umfassen.
d) Der Bereich praktische Ausbildung muss den praktischen Gebrauch gängiger Werkzeuge/Ausrüstungen, die Zerlegung/den Zusammenbau einer repräsentativen Auswahl von Luftfahrzeugbauteilen und die Teilnahme an relevanten repräsentativen Instandhaltungstätigkeiten für das jeweilige vollständige Teil-66- Modul umfassen.
e) Der Bereich praktische Prüfung muss die praktische Ausbildung abdecken. Es ist zu prüfen, ob der Auszubildende ausreichend sachkundig im Umgang mit Werkzeugen und Ausrüstungen ist und ob er seine Arbeiten in Übereinstimmung mit den Wartungshandbüchern durchführen kann.
f) Die Dauer der Lehrgänge für die Grundausbildung muss Anlage I entsprechen.
g) Die Dauer der Lehrgänge für die Erweiterung auf (Unter-)Kategorien muss durch eine Bewertung der Lehrpläne für die Grundausbildung und die entsprechenden Erfordernisse an die praktische Ausbildung bestimmt werden.
147.A.205 Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse
Eine Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse muss:
a) gemäß dem in Anhang III (Teil-66) festgelegten Standard erfolgen,
b) ohne die Benutzung von Schulungsunterlagen abgelegt werden,
c) einen repräsentativen Querschnitt aus Fächern des gemäß Anhang III (Teil-66) behandelten Moduls umfassen.
147.A.210 Prüfungen der praktischen Grundlagen
a) Prüfungen der praktischen Grundlagen müssen während des Instandhaltungs- Grundlagenlehrganges von den ernannten Prüfern für praktische Prüfungen zum Abschluss einer jeden Tätigkeitsperiode in den Werkstätten bzw. Instandhaltungseinrichtungen abgenommen werden.
b) Der Auszubildende muss die Prüfung gemäß Punkt 147.A.200(e) bestehen.
Unterabschnitt D
Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung
147.A.300 Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung
Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss für den Musterlehrgang und/oder für die aufgabenbezogene Ausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) genehmigt werden, wenn die Bestimmungen von Punkt 66.A.45 erfüllt werden.
147.A.305 Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrgangs oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung
Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal, der in Übereinstimmung mit Punkt 147.A.300 zur Durchführung von Musterlehrgängen anerkannt ist, muss die in Anhang III (Teil-66) festgelegten Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrganges oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung vorbehaltlich der Einhaltung der in Punkt 66.A.45 von Anhang III (Teil-66) festgelegten Standards für die Musterlehrgänge und/oder die aufgabenbezogene Ausbildung durchführen.
Teil B
Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A
Allgemeines
147.B.05 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.
147.B.10 Zuständige Behörde
a) Allgemeines
Der Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, die für Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Urkunden, die gemäß diesem Anhang (Teil-147) ausgestellt wurden, verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.
b) Ressourcen
Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Teils verfügen.
c) Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfüllung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-147) festlegen.
Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten.
d) Qualifikation und Schulung
Das gesamte an Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit diesem Anhang beteiligte Personal muss
147.B.20 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde muss ein System über die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Abänderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.
b) Die Aufzeichnungen über die Überwachung der Ausbildungsbetriebe für Instandhaltungspersonal umfassen mindestens:
c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Punkt (b) beträgt mindestens vier Jahre.
147.B.25 Ausnahmen19
a) Die zuständige Behörde kann eine staatliche Ausbildungseinrichtung von der Anforderung befreien,
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
b) Über alle gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
b) Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.)
Unterabschnitt B
Erteilung einer Genehmigung
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen an die Erteilung oder Änderung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal.
147.B.110 Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
a) Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
b) Alle festgestellten Beanstandungen werden aufgezeichnet und dem Antragsteller schriftlich bestätigt.
c) Alle Beanstandungen müssen gemäß Punkt 147.B.130 vor Erteilung einer Genehmigung abgeschlossen sein.
d) Auf der Genehmigungsurkunde muss die Genehmigungsnummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
147.B.120 Verlängerungsverfahren
a) Jeder Betrieb muss in Abständen von höchstens 24 Monaten vollständig auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-147) überprüft werden. Dazu gehört die Überprüfung mindestens eines Lehrgangs und einer Prüfung, die von dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal durchgeführt werden.
b) Die Ergebnisse müssen gemäß Punkt 147.B.130 verarbeitet werden.
147.B.125 Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
Das Format der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal entspricht Anlage II.
147.B.130 Beanstandungen
a) Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach der schriftlichen Unterrichtung keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 1, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise von der zuständigen Behörde widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.
b) Erfolgt innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 2, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.
Unterabschnitt C
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
147.B.200 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
Die zuständige Behörde muss:
Dauer des Grundlagenlehrgangs | Anlage I18 |
Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:
Grundlagenlehrgang | Anzahl der Unterrichtsstunden | Anteil der theoretischen Ausbildung (in %) |
A1 | 800 | 30-35 |
A2 | 650 | 30-35 |
A3 | 800 | 30-35 |
A4 | 800 | 30-35 |
B1.1 | 2.400 | 50-60 |
B1.2 | 2.000 | 50-60 |
B1.3 | 2.400 | 50-60 |
B1.4 | 2.400 | 50-60 |
B2 | 2.400 | 50-60 |
B2L | 1.500 * | 50-60 |
B3 | 1.000 | 50-60 |
*) Diese Stundenanzahl erhöht sich je nach Wahl der zusätzlichen Systemberechtigungen wie folgt:
Systemberechtigung | Anzahl der Unterrichtsstunden | Anteil der theoretischen Ausbildung (in %) |
COM/NAV | 90 | 50-60 |
INSTRUMENTE | 55 | |
FLUGREGELUNG | 80 | |
LUFTRAUMÜBERWACHUNG | 40 | |
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME | 100 |
Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäss Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblatt 11 | Anlage II15 18 19 |
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
)
Anerkennungsurkunden gemäß Anhang IV (Teil-147) - EASA-Formblätter 148 und 149 | Anlage III15 18 19 |
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
1. Grundlagenlehrgang/Grundlagenprüfung
Das nachstehende Muster einer Urkunde für einen Grundlagenlehrgang gemäß Teil-147 ist sowohl für die Anerkennung des Abschlusses des Grundlagenlehrgangs, der Grundlagenprüfungen oder von beidem zu verwenden.
In der Urkunde sind die Prüfungen für jedes Modul mit dem jeweiligen Prüfungsdatum und der entsprechenden Fassung der Anlage I von Anhang III (Teil-66) anzugeben.
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ANERKENNUNGSURKUNDE Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS *].147.[XXXX].[YYYY] Die vorliegende Urkunde wird ausgestellt für: [NAME] [GEBURTSDATUM UND -ORT] Von: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS *].147.[XXXX] Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal, dem die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß seinem Genehmigungsverzeichnis und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigt ist. Durch die vorliegende Urkunde wird bestätigt, dass die oben genannte Person gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission entweder den anerkannten Grundlagenlehrgang ** absolviert oder die nachstehend aufgeführte Grundlagenprüfung ** abgelegt hat. [GRUNDLAGENLEHRGANG **] oder/und [GRUNDLAGENPRÜFUNG **] [LISTE der TEIL-66 MODULE/DATUM DER PRÜFUNG] Datum: ............................................................................................................................................................. Unterschrift: .................................................................................................................................................... Für: [NAME DES BETRIEBS] |
EASA-Formblatt 148 Ausgabe 2
____
*) Oder EASA, falls die EASa die zuständige Behörde ist.
**) Unzutreffendes streichen.
2. Musterlehrgang/Musterprüfung
Das nachstehende Muster einer Urkunde für einen Musterlehrgang ist sowohl für die Anerkennung des Abschlusses des theoretischen Teil, des praktischen Teils oder des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung für die Musterberechtigung zu verwenden.
In der Urkunde ist die in dem Lehrgang behandelte Kombination aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk anzugeben.
Die entsprechenden Referenzzeilen sind gegebenenfalls zu streichen, und im Kasten "Art des Musterlehrgangs" ist anzugeben, ob lediglich der theoretische Teil, der praktische Teil oder der theoretische und der praktische Teil absolviert wurden.
Aus der Urkunde muss eindeutig hervorgehen, ob es sich bei dem Lehrgang um einen vollständigen oder einen reduzierten Lehrgang (z.B. über die Luftfahrzeugzelle, Triebwerke, Avionik/Elektrik) oder eine Unterschiedsschulung auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen des Teilnehmers handelt, z.B. A340- Lehrgang (CFM) für A320-Techniker. Bei reduzierten Lehrgängen ist in der Urkunde anzugeben, ob die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden oder nicht.
)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383)
1. Grundlagenlehrgang und Grundlagenprüfung
Für die Anerkennung des Abschlusses entweder des Grundlagenlehrgangs oder der Grundlagenprüfung oder des Abschlusses von beidem ist das Urkundenmuster für einen Grundlagenlehrgang ist zu verwenden.
In der Urkunde sind die Prüfungen für jedes Modul mit dem jeweiligen Prüfungsdatum und der entsprechenden Fassung der Anlage I von Anhang III (Teil-66) anzugeben.
2. Musterlehrgang und Musterprüfung
Für die Anerkennung des Abschlusses entweder des theoretischen Teils oder des praktischen Teils oder des Abschlusses von beiden Teilen der Ausbildung für die Musterberechtigung ist das Urkundenmuster für einen Musterlehrgang ist zu verwenden.
In der Urkunde ist die in dem Lehrgang behandelte Kombination aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk anzugeben.
Die entsprechenden Referenzzeilen sind gegebenenfalls zu streichen, und im Kasten "Art des Musterlehrgangs" ist anzugeben, ob lediglich der theoretische Teil, der praktische Teil oder der theoretische und der praktische Teil absolviert wurden.
Aus der Urkunde muss eindeutig hervorgehen, ob es sich bei dem Lehrgang um einen vollständigen oder einen reduzierten Lehrgang (z.B. über die Luftfahrzeugzelle, Triebwerke, Avionik/Elektrik) oder eine Unterschiedsschulung auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen des Teilnehmers handelt, z.B. A340-Lehrgang (CFM) für A320-Techniker. Bei reduzierten Lehrgängen ist in der Urkunde anzugeben, ob die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden oder nicht.
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang V |
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission (ABl.. L 122 vom 09.05.2006 S. 17)Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission (ABl.. L 94 vom 04.04.2007 S. 18)
Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission (ABl.. L 283 vom 28.10.2008 S. 5)
Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission (ABl. L 40 vom 13.02.2010 S. 4)
Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission (ABl. L281 vom 27.10.2010 S. 78)
Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 298 vom 16.11.2011 S. 1)
Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission (ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38)
Teil-T | Anhang Va15 18 19 |
T.1 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Luftfahrzeuge und der Unternehmen/ Betriebe die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, der dem Betreiber das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat, benannt worden ist.
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Allgemeines
T.A.101 Geltungsbereich19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfolgt.
Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen/Betrieben zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt.
Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.)
Unterabschnitt B
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
T.A.201 Verantwortlichkeiten18
1.
2. Die in Punkt T.A.201(1) genannten Aufgaben sind von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Betreibers zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat das Unternehmen die zusätzlichen Anforderungen von T.A. Unterabschnitt G zu erfüllen.
3. Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unter abschnitt E dieses Anhangs (Teil-T) erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit einem Instandhaltungsbetrieb schließen, der diese Anforderungen erfüllt.
Unterabschnitt E
Instandhaltungsbetrieb
Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug und seine Komponenten von Betrieben instand gehalten werden, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
T.A.501 Instandhaltungsbetrieb18
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Unterabschnitt G19
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G genehmigt sind)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Unterabschnitt G
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäss Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigt sind)
T.A.701 Geltungsbereich19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen von Teil-M Unterabschnitt G von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit Teil-M Unterabschnitt G die Kontrolle über die in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen in Anhang Vc (Teil-CAMO) von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit diesem Anhang die Kontrolle über die Wahrnehmung der in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.)
T.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.704 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Einhaltung von Teil-T sicherstellt.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.300 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellt.)
T.A.706 Anforderungen an das Personal19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.706 gilt, dass das Personal nach Punkt M.A.706(c) und (d) über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Drittlandsvorschriften verfügen muss.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.305 gilt, dass das in Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) genannte Personal über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Rechtsvorschriften der Drittländer verfügen muss, in denen das Luftfahrzeug eingetragen ist.)
T.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Ungeachtet Punkt M.A.708 muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das nach den Anforderungen von Teil-T geführt wird:)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Ungeachtet Punkt CAMO.A.315 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird,)
T.A.709 Dokumentation19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Ungeachtet der Punkte M.A.709(a) und (b) muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen von Teil-T geführt wird, über die anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen, die von dem Staat akzeptiert werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, verfügen und diese anwenden.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Ungeachtet Punkt CAMO.A.325 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird, über die anzuwendenden und vom Eintragungsstaat akzeptierten Instandhaltungsunterlagen, verfügen und diese anwenden.)
T.A.711 Rechte19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Ein gemäß Teil-M Unterabschnitt G genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Teil-T festgelegt hat.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Ein gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigtes Unternehmen kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs festgelegt hat.)
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
T.A.712 Qualitätssicherungssystem19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.712 gilt, dass das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherstellen muss, dass das Qualitätssicherungssystem überwacht, dass alle Tätigkeiten im Rahmen dieses Unterabschnitts in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
T.A.712 Managementsystem
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.200 muss das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellen.)
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
T.A.714 Aufzeichnungspflichten19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.714(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Unterlagen zu führen.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
T.A.714 Führung von Aufzeichnungen19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.220(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu führen.)
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung19
Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt M.A.715(a) für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß diesem Unterabschnitt führt, gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung die folgenden Bedingungen:
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383)
T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit19
Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt CAMO.A.135 gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt, die folgenden Bedingungen:
T.A.716 Beanstandungen18 19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit dieser Behörde nachweisen.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen
b) Die in Punkt (a)(1) bis 3 genannten Maßnahmen müssen innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Punkt T.B.705 festgelegten Frist durchgeführt werden.)
Abschnitt B19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Zusätzliche Verfahrensvorschriften für zuständige Behörden)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Zusätzliches Verfahren für zuständige Behörden)
Unterabschnitt A
Allgemeines
T.B.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A von Teil-T befasst sind, einzuhalten sind.
T.B.102 Zuständige Behörde
1. Allgemeines
Ein Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde zu benennen, der die in Punkt T.1 genannten Verantwortlichkeiten übertragen sind. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.
2. Ressourcen
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
3. Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-T ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
4. Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen, die angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils gewährleistet wird.
T.B.104 Aufzeichnungspflichten
1. Es gelten die Anforderungen der Punkte M.B.104(a), (b) und (c) von Anhang I.
2. Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:
3. Alle in Punkt T.B.104 genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einem anderen Mitgliedstaat, der Agentur oder dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zur Verfügung zu stellen.
4. Die in Punkt 2 genannten Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von 4 Jahren ab dem Ende der Anmietung ohne Besatzung aufzubewahren.
T.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch
Es gelten die Anforderungen von Punkt M.B.105 von Anhang I.
Unterabschnitt B
Zuständigkeit
T.B.201 Verantwortlichkeiten
1. Die gemäß Punkt T.1 zuständige Behörde ist verantwortlich für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen, einschließlich der Überprüfung von Luftfahrzeugen, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils zu überprüfen.
2. Die zuständige Behörde hat Inspektionen und Untersuchungen vor der Genehmigung des Vertrags über die Anmietung ohne Besatzung gemäß Punkt ARO.OPS.110(a)(1) durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Punkt T.A.201 zu diesem Zeitpunkt eingehalten werden.
3. Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sicherzustellen, wie sie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug gemäß diesem Anhang Va (Teil-T) erforderlich ist.
T.B.202 Beanstandungen
1. Eine Beanstandung der Stufe 1 beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
2. Eine Beanstandung der Stufe 2 beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-T, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.
3. Wird eine Beanstandung bei Inspektionen, Untersuchungen, Überprüfungen eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde:
4. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug vorschreiben und dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, entsprechende Mitteilung machen.
Unterabschnitt G19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G genehmigt sind)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Zusätzliche Anforderungen für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die gemäss Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigt sind)
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
T.B.702 Erstgenehmigung19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.702 gilt, dass sich die zuständige Behörde, wenn das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Verfahren für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen enthält, die in Artikel 1 Buchstabe b genannt sind, vergewissern muss, dass diese Verfahren Teil-T entsprechen und dass sie überprüfen muss, dass das Unternehmen die Anforderungen von Teil-T erfüllt.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
T.B.702 Erstzertifizierungsverfahren19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.B.310 muss die zuständige Behörde prüfen und feststellen, dass diese Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen und prüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.)
T.B.704 Fortdauernde Aufsicht19
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.704 gilt, dass eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden, in jedem 24-Monats-Zeitraum zu überprüfen ist.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.B.305 überprüft die zuständige Behörde in jedem Aufsichtsplanungszyklus eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden.)
(Gültig bis 23.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
T.B.705 Beanstandungen19
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.B.705 gilt, dass die zuständige Behörde im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, auch Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn sich bei Audits, Vorfeldinspektionen oder auf andere Weise Nachweise ergeben, die die Nichteinhaltung der Anforderungen von Teil-T belegen.)
(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
T.B.705 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen19
Im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, wendet die zuständige Behörde bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhang durch das Unternehmen die in Punkt CAMO.B.350 enthaltenen Anforderungen an.)
.(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
(Teil-ML) | Anhang Vb19 |
a) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt dieser Anhang (Teil-ML) für folgende andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen sind:
b) Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde die Behörde, die vom Eintragungsmitgliedstaat des Luftfahrzeugs benannt wurde.
c) Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
Abschnitt A
Technische Anforderungen
Unterabschnitt A
Allgemeines
ML.A.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die zur Sicherstellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt. Zudem werden die Bedingungen festgelegt, die von den an diesen Tätigkeiten beteiligten Personen oder Organisationen zu erfüllen sind.
Unterabschnitt B
Zuständigkeit
ML.A.201 Verantwortlichkeiten
a) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich und muss gewährleisten, dass Flüge nur stattfinden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
b) Abweichend von Punkt (a) gelten bei geleasten Luftfahrzeugen die Verantwortlichkeiten nach Punkt (a) für den Leasingnehmer, wenn er entweder im Eintragungsdokument des Luftfahrzeugs oder im Leasingvertrag ausgewiesen ist.
c) Die Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungsaufgaben liegt bei den Personen oder Organisationen, die Luftfahrzeuge und Komponenten instandhalten.
d) Die Verantwortung für die zufriedenstellende Durchführung der Vorflugkontrolle liegt beim verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeugs. Die Vorflugkontrolle ist von dem Piloten oder einer anderen qualifizierten Person durchzuführen, jedoch nicht notwendigerweise von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal.
e) Für Luftfahrzeuge, die von gewerblichen zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) und gewerblichen erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO) nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 betrieben werden, oder die nicht gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-NCO) betrieben werden oder die im Einklang mit Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 oder Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 1 betrieben werden' muss der Betreiber
f) Für Luftfahrzeuge, die nicht unter Punkt (e) fallen, kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs, um den Anforderungen nach Punkt (a) zu genügen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein(e) gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) als CAMO oder CAO genehmigte(s) Unternehmen bzw. Organisation vergeben. In diesem Fall hat das unter Vertrag genommene Unternehmen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben zu tragen, und es ist ein schriftlicher Vertrag gemäß Anlage I dieses Anhangs zu schließen. Schließt der Eigentümer keinen Vertrag mit einem solchen Unternehmen, so ist der Eigentümer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich.
g) Der Eigentümer hat der zuständigen Behörde Zugang zum Luftfahrzeug und zu den Luftfahrzeugaufzeichnungen zu gewähren, damit die zuständige Behörde feststellen kann, ob das Luftfahrzeug die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.
ML.A.202 Meldung besonderer Ereignisse
a) Unbeschadet der in Anhang II (Teil-145) und Anhang Vc (Teil-CAMO) genannten Meldepflichten hat jede nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Personen oder Organisation jeden an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente festgestellten Zustand zu melden, der die Flugsicherheit gefährdet, und zwar
b) Die in Punkt (a) genannten Meldungen müssen in einer Weise erfolgen, die von der nach Punkt (a) zuständigen Behörde festgelegt wurde, wobei die meldende Person oder Organisation alle einschlägigen Informationen über den ihr bekannten Zustand angeben muss.
c) Erfolgt die Instandhaltung oder die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags, hat die für diese Tätigkeiten verantwortliche Person oder Organisation jeden in Punkt (a) genannten Zustand auch dem Eigentümer des Luftfahrzeugs sowie, falls abweichend, dem bzw. des betreffenden CAMO oder CAO zu melden.
d) Die Person oder Organisation legt die in den Punkten (a) und (c) genannten Meldungen sobald wie möglich, jedoch nicht später als 72 Stunden ab dem Zeitpunkt vor, an dem die Person oder Organisation den Zustand festgestellt hat, der Gegenstand der Meldung ist, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen.
Unterabschnitt C
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
ML.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit der Betriebs- und Notfallausrüstung müssen sichergestellt werden durch
ML.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm
a) Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeugs ist gemäß einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm zu gestalten.
b) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und alle nachfolgenden Änderungen müssen entweder
Der Eigentümer, der das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt (b)(1) erklärt, oder die Organisation, die das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt (b)(2) genehmigt, hat das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf dem neuesten Stand zu halten.
c) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm
Werden bei der Überprüfung Mängel des Luftfahrzeugs festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so ist das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm entsprechend zu ändern. In diesem Fall hat die Person, die die Überprüfung durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie mit den vom Eigentümer, vom CAMO oder von der CAO getroffenen Maßnahmen zur Änderung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht einverstanden ist. Die zuständige Behörde muss unter Hinweis auf die entsprechenden Beanstandungen entscheiden, welche Änderungen des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms erforderlich sind, und gegebenenfalls gemäß Punkt ML.B.304 reagieren.
d) Ein Mindestinspektionsprogramm
Zelle, Kabine und Cockpit, Fahrwerk, Flügel- und Mittelteil, Flugsteuerung, Leitwerk, Avionik und Elektrik, Triebwerk, Kupplungen und Getriebe, Propeller und verschiedene Systeme, wie das ballistische Rettungssystem;
Zelle, Kabine und Cockpit, Fahrwerk, Flügel- und Mittelteil, Leitwerk, Avionik und Elektrik, Motor (für Motorsegler) und verschiedene Systeme, wie herausnehmbarer Ballast und/oder Bremsschirm und Steuerelemente sowie Wasserballastsystem;
Hülle, Brenner, Korb, Kraftstoffbehälter, Ausrüstungen und Instrumente;
Hülle, Korb, Ausrüstungen und Instrumente.
Solange dieser Anhang kein Mindestinspektionsprogramm für Luftschiffe und Drehflügler enthält, wird deren Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf der Grundlage der vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt (c)(2)(b) festgelegt.
e) Abweichend von den Punkten (b) und (c) ist eine Erklärung des Eigentümers bzw. eine Genehmigung durch ein CAMO oder eine CAO nicht erforderlich, und ein Dokument über das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss nicht vorgelegt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Diese Ausnahme ist nicht anwendbar, wenn der Pilot/Eigentümer oder - im Falle von Luftfahrzeugen im gemeinsamen Eigentum - einer der Piloten/Eigentümer die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer nicht durchführen darf, weil dies im erklärten oder genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm anzugeben ist.
f) Sind die Bedingungen gemäß Punkt (e)(1) bis(4) erfüllt, muss das für das Luftfahrzeug geltende Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm Folgendes umfassen:
ML.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen
Alle einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen gemäß den Anforderungen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung durchgeführt werden, sofern von der Agentur nichts anderes vorgegeben wird.
ML.A.304 Unterlagen für Änderungen und Reparaturen
Eine Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug oder eine Komponente repariert, muss alle Schäden bewerten. Änderungen und Reparaturen sind - je nach Sachlage - auf folgender Grundlage zu bewerten:
ML.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
a) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung (CRS) gemäß Punkt ML.A.801 im System der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erfasst werden. Jede Eintragung hat so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgabe zu erfolgen.
b) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen - je nach Sachlage - aus einem Luftfahrzeug-Bordbuch, einem oder mehreren Motorbetriebstagebüchern oder den Betriebsblättern der Motorbaugruppen, einem oder mehreren Betriebstagebüchern für Propeller und den Betriebsblättern für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung bestehen.
c) In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen das Luftfahrzeugmuster und das Eintragungskennzeichen sowie das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit, den Flugzyklen und den Landungen eingetragen werden.
d) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen folgende Angaben enthalten:
e) Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 entsprechend Anhang I (Teil-M) Anlage II oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (z.B. Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
f) Die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Aufgaben nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss die Aufzeichnungen nach Punkt ML.A.305 führen und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.
g) Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.
h) Ein Eigentümer muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
ML.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
a) Wird ein Luftfahrzeug auf Dauer von einem Eigentümer an einen anderen übergeben, so muss der übergebende Eigentümer sicherstellen, dass die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.305 ebenfalls übergeben werden.
b) Der Eigentümer muss sicherstellen, dass bei vertraglicher Verpflichtung eines CAMO oder einer CAO die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.305 ebenfalls an dieses Unternehmen übergeben werden.
c) Die Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach Punkt ML.A.305(h) gelten weiterhin für den neuen Eigentümer bzw. das CAMO oder die CAO.
Unterabschnitt D
Instandhaltungsnormen
ML.A.401 Instandhaltungsunterlagen
a) Die Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug instandhält, darf bei der Durchführung der Instandhaltung nur die anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen verwenden.
b) Im Sinne dieses Anhangs gelten als anzuwendende Instandhaltungsunterlagen:
ML.A.402 Durchführung der Instandhaltung
a) Die Instandhaltung ist von Instandhaltungsbetrieben durchzuführen, die - je nach Sachlage - über eine Genehmigung nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen.
b) Im Fall von Instandhaltungsarbeiten, die nicht gemäß Punkt (a) durchgeführt werden, muss die Person, die die Instandhaltung durchführt,
ML.A.403 Mängel am Luftfahrzeug
a) Mängel am Luftfahrzeug, durch die die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet wird, müssen vor einem weiteren Flug behoben werden.
b) Folgende Personen können entscheiden, ob ein Mangel die Flugsicherheit nicht ernsthaft gefährdet, und die Behebung des Mangels zurückstellen:
c) Luftfahrzeugmängel, die die Flugsicherheit nicht ernsthaft gefährden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen festgelegten Fristen behoben werden.
d) Sämtliche vor dem Flug nicht behobenen Mängel müssen in dem in Punkt ML.A.305 genannten System zur Erfassung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfasst werden und dem Piloten muss eine Aufzeichnung zur Verfügung stehen.
Unterabschnitt E
Komponenten
ML.A.501 Klassifizierung und Einbau
a) Sofern in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vd (Teil-CAO) dieser Verordnung und Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes angegeben ist, kann eine Komponente nur dann eingebaut werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
b) Bevor eine Komponente in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, muss die Person oder der genehmigte Instandhaltungsbetrieb sicherstellen, dass die betreffende Komponente für den Einbau geeignet ist, falls verschiedene Änderungsbedingungen oder andere Konfigurationen aufgrund einer Lufttüchtigkeitsanweisung anwendbar sind.
c) Standardteile dürfen nur dann in ein Luftfahrzeug oder eine Komponente eingebaut werden, wenn dieses spezielle Standardteil in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist. Standardteile dürfen nur dann eingebaut werden, wenn für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt und ihre Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist.
d) Roh- und Verbrauchsmaterial darf für ein Luftfahrzeug oder eine Komponente nur verwendet werden, sofern
e) Im Fall von Ballonen, bei denen unterschiedliche Kombinationen von Körben, Brennern und Kraftstoffzylindern für eine bestimmte Hülle möglich sind, muss die Person, die sie einbaut, sicherstellen, dass
ML.A.502 Instandhaltung von Komponenten
a) Vom Eigentümer gemäß Anhang I (Teil-21) Punkt 21.A.307(c) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 akzeptierte Komponenten müssen von jeder Person oder Organisation instand gehalten werden, sofern der Eigentümer sie gemäß den Bedingungen von Punkt 21.A.307(c) des genannten Anhangs erneut akzeptiert. Diese Instandhaltung kommt für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 gemäß Anhang I (Teil-M) Anlage II nicht infrage und unterliegt den Freigabeanforderungen für Luftfahrzeuge.
b) Die Komponenten sind entsprechend der nachstehenden Tabelle freizugeben:
Gemäß dem EASA-Formblatt 1 freigegeben (nach Anhang I (Teil-M) Anlage II) | Auf Luftfahrzeugebene nach Punkt ML.A.801 freigegeben (Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 nicht möglich) | |
Gemäß den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten (vom Komponentenhersteller herausgegebene Unterlagen) instandgehaltene Komponenten | ||
Andere Instandhaltung als die Überholung | Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (für andere Komponenten) | (i) Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Luftfahrzeuge und/oder
(ii) unabhängiges freigabeberechtigtes Personal |
Überholung von anderen Komponenten als Motoren und Propellern | Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Komponenten | Nicht möglich |
Überholung von Motoren und Propellern für CS-VLA- und CS-22- und LSA-Luftfahrzeuge | Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (Propeller) | (iii) Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Luftfahrzeuge und/oder
(iv) unabhängiges freigabeberechtigtes Personal |
Überholung von Motoren und Propellern für andere als CS-VLA- und CS-22- und LSA-Luftfahrzeuge | Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (Propeller) | Nicht möglich |
Gemäß den Instandhaltungsunterlagen für Luftfahrzeuge (vom Luftfahrzeughersteller herausgegebene Unterlagen) instandgehaltene Komponenten | ||
Alle Komponenten und alle Arten von Instandhaltung | Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (für andere Komponenten) |
|
ML.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung
a) Der Begriff "Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung" umfasst folgende Komponenten:
b) Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die in dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer - vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt ML.A.504(c) - nicht überschreiten.
c) Die genehmigte Lebensdauer wird, je nach Zweckmäßigkeit, als Kalenderzeit, Flugstunden, Anzahl der Landungen oder Zyklen angegeben.
d) Am Ende der genehmigten Lebensdauerbegrenzung muss die Komponente zur Instandhaltung oder, im Fall von Komponenten mit einer Begrenzung der zugelassenen Lebensdauer, zur Entsorgung aus dem Luftfahrzeug ausgebaut werden.
ML.A.504 Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten
a) Eine Komponente gilt als nicht betriebstüchtig, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
b) Nicht betriebstüchtige Komponenten müssen
c) Komponenten, die ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder die mit einem/einer nicht reparierbaren Mangel bzw. Fehlfunktion behaftet sind, müssen als "nicht wiederverwendbar" ausgewiesen werden und dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre Lebensdauer wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde nach Punkt ML.A.304 genehmigt.
d) Jede nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation hat im Fall einer als "nicht wiederverwendbar" eingestuften Komponente gemäß Punkt (c) eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
e) Unbeschadet Punkt (d) kann eine nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation die Verantwortung für Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingestuft sind, an einen Schulungs- oder Forschungsbetrieb übertragen, ohne dass diese Komponente verändert wird.
Unterabschnitt H
Freigabebescheinigung (CRS)
ML.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
a) Nachdem die erforderliche Instandhaltung an einem Luftfahrzeug ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden.
b) Die Freigabebescheinigung ist auszustellen
c) Abweichend von Punkt (b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Umstände, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein genehmigter Instandhaltungsbetrieb oder entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person mit nicht weniger als drei Jahren angemessener Instandhaltungserfahrung, die ordnungsgemäß qualifiziert ist, die Genehmigung für die Instandhaltung gemäß der in Unterabschnitt D dieses Anhangs dargelegten Standards und für die Freigabe des Luftfahrzeugs erteilen. Der Eigentümer muss in diesem Fall
d) Im Fall einer Freigabe nach Punkt (b)(1) oder(2) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von Personen unterstützt werden, die seiner direkten und ständigen Kontrolle unterliegen.
e) Eine Freigabescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
f) Abweichend von Punkt (a) und unbeschadet Punkt (g) kann für den Fall, dass die erforderliche Instandhaltung nicht abgeschlossen werden kann, eine Freigabescheinigung mit den genehmigten Einschränkungen für das Luftfahrzeug ausgestellt werden. In diesem Fall sind im Rahmen der nach Punkt (e)(4) erforderlichen Angaben in der Freigabescheinigung die unvollständige Instandhaltung sowie etwaige Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Betriebs zu vermerken.
g) Eine Freigabescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn die Nichteinhaltung von Anforderungen dieses Anhangs bekannt ist, durch die die Flugsicherheit gefährdet wird.
ML.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten
a) Nachdem die erforderliche Instandhaltung einer Luftfahrzeugkomponente ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten nach Punkt ML.A.502 ausgestellt werden.
b) Die Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für Komponenten dar, es sei denn, eine solche Instandhaltung wird nach Punkt ML.A.502(b) auf Luftfahrzeugebene freigegeben.
ML.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers
a) Um sich als Pilot/Eigentümer zu qualifizieren, muss eine Person
b) Für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, nicht nach Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden, kann der Pilot/Eigentümer nach der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer gemäß Anlage II dieses Anhangs eine Freigabebescheinigung ausstellen.
c) Die Freigabebescheinigung muss in die Bordbücher eingegeben werden und grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen enthalten sowie das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, die Identität, die Unterschrift und die Nummer der Pilotenlizenz (oder einer gleichwertigen Lizenz) des Piloten/Eigentümers, der eine solche Bescheinigung ausstellt.
Unterabschnitt I
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC)
ML.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, müssen das Luftfahrzeug und die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung seiner Lufttüchtigkeit in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsprüfung überprüft werden.
a) Nach Abschluss einer zufriedenstellenden Überprüfung der Lufttüchtigkeit muss eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit entsprechend Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) dieses Anhangs ausgestellt werden. Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
b) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind gemäß Punkt ML.A.903 durchzuführen, und zwar entweder
A) von der zuständigen Behörde, die die Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellt hat, oder
B) wenn Anhang III (Teil-66) nicht anwendbar ist, von der zuständigen Behörde, die für die nationale Qualifikation des freigabeberechtigten Personals verantwortlich ist.
Unabhängiges freigabeberechtigtes Personal, das Inhaber einer gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellten Lizenz ist, kann Lufttüchtigkeitsprüfungen durchführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge ausstellen. Allerdings darf unabhängiges freigabeberechtigtes Personal, das über eine nationale Qualifikation verfügt, nur für Luftfahrzeuge, die in dem für die nationale Qualifikation verantwortlichen Mitgliedstaat eingetragen sind, Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen.
Wechselt ein Luftfahrzeug in das Register eines anderen Mitgliedstaats, fallen die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal, das über eine nationale Qualifikation verfügt, ausgestellt wurden, nicht unter die gegenseitige Anerkennung.
Wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen, führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit selbst durch und stellt die Prüfbescheinigung selbst aus.
c) Die Geltungsdauer einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kann höchstens zweimal hintereinander um jeweils ein Jahr von einem bzw. einer ordnungsgemäß genehmigten CAMO oder CAO verlängert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Diese Verlängerung durch das CAMO oder die CAO ist unabhängig davon möglich, welches Personal oder welche Organisation nach Punkt (b) ursprünglich die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat.
d) Abweichend von Punkt (c) kann die Verlängerung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit um eine Höchstdauer von 30 Tagen vorgezogen werden, ohne dass dadurch die Kontinuität des Prüfintervalls beeinträchtigt wird, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug verfügbar ist, sodass die Originalbescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an Bord gebracht werden kann.
e) Führt die zuständige Behörde selbst die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch und stellt sie die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aus, muss der Eigentümer der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung stellen:
ML.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
a) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn
b) Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ungültig ist oder wenn
c) Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde zurückzugeben.
ML.A.903 Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit
a) Um der Anforderung an die Prüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs gemäß Punkt ML.A.901 zu genügen, hat das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine dokumentierte Prüfung des Luftfahrzeugs durchzuführen, um zu überprüfen, ob
b) Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal nach Punkt (a) muss eine physische Besichtigung des Luftfahrzeugs durchführen. Für diese Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht entsprechend Anhang III (Teil-66) qualifiziert ist, von qualifiziertem Personal unterstützt werden.
c) Durch die physische Prüfung am Luftfahrzeug muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass
d) Abweichend von Punkt ML.A.901(a) kann die Lufttüchtigkeitsprüfung um eine Höchstdauer von 90 Tagen ohne Beeinträchtigung der Kontinuität des Prüfungsintervalls vorgezogen werden, sodass die physische Prüfung während einer Instandhaltungskontrolle stattfinden kann.
e) Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c) nach Anlage IV darf nur ausgestellt werden(,)
f) Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen an den Mitgliedstaat gesandt werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
g) Aufgaben im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
h) Die Wirksamkeit des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms kann in Verbindung mit der Lufttüchtigkeitsprüfung nach Punkt MLA.302(c)(9) überprüft werden. Diese Überprüfung erfolgt durch die Person, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat. Werden bei der Überprüfung Mängel des Luftfahrzeugs festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so ist das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm entsprechend zu ändern. Die Person, die die Überprüfung durchführt, hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie mit den vom Eigentümer, vom CAMO oder von der CAO getroffenen Maßnahmen zur Änderung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss die zuständige Behörde unter Hinweis auf die entsprechenden Beanstandungen nach Punkt ML.B.903 entscheiden, welche Änderungen des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms erforderlich sind, und gegebenenfalls gemäß Punkt ML.B.304 reagieren.
ML.A.904 Qualifikation des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals
a) Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag der zuständigen Behörde handelt, muss gemäß Punkt ML.B.902 qualifiziert sein.
b) Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag einer Organisation nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) handelt, muss gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) qualifiziert sein.
c) Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt, wie es nach Punkt ML.A.901(b)(4) zulässig ist, muss
d) Die erforderliche Erlaubnis nach Punkt (c)(2) wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn
Diese Erlaubnis bleibt für eine Dauer von fünf Jahren gültig, sofern der Inhaber mindestens eine Lufttüchtigkeitsprüfung alle zwölf Monate durchgeführt hat. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Lufttüchtigkeitsprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde in zufriedenstellender Weise durchgeführt werden.
Nach Ablauf ihrer Gültigkeit wird die Erlaubnis um weitere fünf Jahre verlängert, sofern die Anforderungen von Punkt (d)(1) und (2) weiterhin erfüllt werden. Die Erlaubnis kann beliebig oft verlängert werden.
Der Inhaber der Erlaubnis muss Aufzeichnungen über alle durchgeführten Lufttüchtigkeitsprüfungen führen und diese auf Verlangen jeder zuständigen Behörde und jedem Luftfahrzeugeigentümer, für den er eine Lufttüchtigkeitsprüfung durchführt, zur Verfügung stellen.
Diese Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn sie die Befähigung des Inhabers oder die Verwendung einer solchen Erlaubnis als nicht zufriedenstellend erachtet.
ML.A.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union
a) Wechselt ein Luftfahrzeug das Luftfahrzeugregister innerhalb der Union, muss der Antragsteller:
b) Unbeschadet Punkt ML.A.902(a)(3) behält die bisherige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum Gültigkeit, es sei denn, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal ausgestellt, das über eine nationale Qualifikation als freigabeberechtigtes Personal gemäß Punkt ML.A.901(b)(4) verfügt; in diesem Fall findet Punkt ML.A.906 Anwendung.
c) Unbeschadet der Punkte (a) und (b) findet in den Fällen, in denen das Luftfahrzeug sich im vorherigen Mitgliedstaat in luftuntüchtigem Zustand befand oder die Lufttüchtigkeit nicht anhand der vorhandenen Aufzeichnungen festgestellt werden kann, Punkt ML.A.906 Anwendung.
ML.A.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die Union importierten Luftfahrzeugen
a) Wird ein aus einem Drittland eingeführtes Luftfahrzeug in das Register eines Mitgliedstaats eingetragen, muss der Antragsteller
b) Wenn das Luftfahrzeug die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss die zuständige Behörde, das CAMO oder die CAO, der Instandhaltungsbetrieb oder das unabhängige freigabeberechtigte Personal, das die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901(b) durchführt, eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen und der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Kopie übermitteln.
c) Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats den Zugang zum Luftfahrzeug zu Inspektionszwecken ermöglichen.
d) Ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, auszustellen, wenn das Luftfahrzeug Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entspricht.
ML.A.907 Beanstandungen
a) Beanstandungen werden in folgende Kategorien eingeteilt:
b) Nach dem Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt ML.B.903 muss die nach Punkt ML.A.201 zuständige Person oder Organisation der zuständigen Behörde innerhalb eines mit dieser Behörde vereinbarten Zeitraums einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, um eine Wiederholung der Beanstandung zu verhindern und deren Ursache zu beseitigen.
Abschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A
Allgemeines
ML.B.101 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den mit der Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs befassten zuständigen Behörden einzuhalten sind.
ML.B.102 Zuständige Behörde
a) Allgemeines
Ein Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, der er die Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen und für die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit überträgt. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.
b) Ressourcen
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
c) Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand dieses Anhangs sind, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Grundausbildung und Fortbildung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
d) Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen und dabei im Einzelnen angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs gewährleistet wird.
Damit diese Compliance kontinuierlich gewährleistet ist, müssen die Verfahren überprüft und geändert werden.
ML.B.104 Führung der Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Bescheinigung und Erlaubnis verfolgt werden kann.
b) Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten:
c) Die unter Punkt (b) genannten Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wurde, aufzubewahren.
d) Alle unter Punkt ML.B.104 aufgeführten Aufzeichnungen sind jedem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
ML.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch
a) Um einen Beitrag zur Verbesserung der Flugsicherheit zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1139 erfolgen.
b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.
Unterabschnitt B
Zuständigkeit
ML.B.201 Verantwortlichkeiten
Die unter Punkt ML.1(b) angegebene zuständige Behörde ist für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs verantwortlich.
Unterabschnitt C
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
ML.B.302 Ausnahmen
Über alle gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.
ML.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
a) Die zuständige Behörde muss ein auf einem Risikokonzept basierendes Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.
b) Ein Prüfprogramm muss die stichprobenartige Überprüfung von Luftfahrzeugen beinhalten und alle Aspekte der für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Risikoelemente umfassen.
c) Die erreichten Lufttüchtigkeitsstandards müssen auf der Grundlage der entsprechenden Anforderungen im Rahmen einer Stichprobenerhebung überprüft und etwaige Beanstandungen festgestellt werden.
d) Alle festgestellten Beanstandungen sind in Einklang mit Punkt ML.B.903 einzuteilen und der verantwortlichen Person oder Organisation nach Punkt ML.A.201 schriftlich zu bestätigen. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
e) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen und Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen Aufzeichnungen führen.
f) Wird bei der Überwachung eines Luftfahrzeugs nachgewiesen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs oder anderer Anhänge nicht eingehalten werden, so ist die Beanstandung gemäß dem betreffenden Anhang zu behandeln.
g) Falls dies zur Gewährleistung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, tauscht die zuständige Behörde Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Punkt (f) festgestellt wurden, mit anderen zuständigen Behörden aus.
ML.B.304 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung
Die zuständige Behörde muss
Die zuständige Behörde, die die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit für unabhängiges freigabeberechtigtes Personal nach Punkt ML.A.904(c) erteilt hat, hat diese Erlaubnis zu widerrufen, wenn der Inhaber die Prüfung der Lufttüchtigkeit mangelhaft durchführt oder eine solche Erlaubnis in unangemessener Weise nutzt.
Unterabschnitt I
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC)
ML.B.902 Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde
a) Führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch und stellt die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) dieses Anhangs aus, muss sie die Prüfung nach Punkt ML.A.903 durchführen.
b) Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung verfügen. Dieses Personal muss
Unbeschadet der Punkte (1) bis(4) kann die Anforderung nach Punkt ML.B.902(b)(2) durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach Punkt ML.B.902(b)(1) geforderten vorliegen müssen.
c) Die zuständige Behörde muss über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal Aufzeichnungen führen, die Angaben zu den entsprechenden Qualifikationen und einen Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten müssen.
d) Während der Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit muss die zuständige Behörde Zugang zu den anzuwenden Unterlagen gemäß den Punkten ML.A.305, ML.A.306 und ML.A.401 haben.
e) Die Mitarbeiter, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, müssen nach einem zufriedenstellenden Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c) gemäß Anlage IV ausstellen.
f) Wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen, führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit selbst durch und stellt die Prüfbescheinigung selbst aus.
ML.B.903 Beanstandungen
Wird im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht, dass eine Anforderung nach diesem Anhang nicht erfüllt wird, so muss die zuständige Behörde
1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018 S. 64).
Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | Anlage I19 |
a) Beauftragt ein Eigentümer nach Punkt ML.A.201 ein CAMO oder eine CAO vertraglich mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, muss der Eigentümer auf Anforderung der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats dieser ein Exemplar des von beiden unterzeichneten Vertrags übermitteln.
b) Bei der Ausarbeitung des Vertrags sind die Anforderungen dieses Anhangs zu berücksichtigen und die Pflichten der Unterzeichner bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs festzulegen.
c) Jeder Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
d) Der Vertrag muss folgenden Wortlaut enthalten:
"Der Eigentümer betraut das CAMO oder die CAO mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, der Ausarbeitung und Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms und der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß diesem Instandhaltungsprogramm.
Gemäß dem vorliegenden Vertrag verpflichten sich beide Unterzeichner, den jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.
Der Eigentümer bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle dem CAMO oder der CAO gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des CAMO oder der CAO vorgenommen werden.
Im Falle einer Nichteinhaltung dieses Vertrags durch einen der Unterzeichner verliert dieser seine Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Eigentümer die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und der Eigentümer ist verpflichtet, die zuständige(n) Behörde(n) des Eintragungsmitgliedstaats innerhalb von zwei Wochen von der Beendigung des Vertrags zu unterrichten."
e) Beauftragt ein Eigentümer ein CAMO oder eine CAO vertraglich nach Punkt ML.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:
A) ein Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug entwickeln und genehmigen;
B) nach der Genehmigung dem Eigentümer ein Exemplar des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms sowie ein Exemplar der Begründungen für etwaige Abweichungen von den Instandhaltungsempfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung zur Verfügung stellen;
C) eine Inspektion zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren;
D) die gesamte Instandhaltung von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchführen lassen;
E) dafür sorgen, dass alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen befolgt werden;
F) dafür sorgen, dass alle während der Instandhaltung oder Prüfungen der Lufttüchtigkeit gefundenen Mängel oder vom Eigentümer gemeldeten Mängel durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal behoben werden;
G) die gesamte planmäßige Instandhaltung, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Anforderungen an die Inspektion von Komponenten koordinieren;
H) den Eigentümer stets informieren, wenn das Luftfahrzeug zu einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, zu unabhängigem freigabeberechtigtem Personal gebracht werden muss;
I) alle technischen Aufzeichnungen verwalten und archivieren.
Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer | Anlage II19 |
Zusätzlich zu den Anforderungen dieses Anhangs hat der Pilot/Eigentümer vor der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben folgende Grundsätze zu beachten:
a) Befähigung und Verantwortlichkeit
b) Aufgaben
Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand, offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.
Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Kriterien nach den Punkten (1) bis(9) können durch weniger restriktive Anweisungen, die gemäß dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt ML.A.302 erteilt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden.
Jede im Flughandbuch (oder anderen Betriebshandbüchern) beschriebene Aufgabe, z.B. die Vorbereitung des Luftfahrzeugs für den Flug (Montage der Tragflächen von Segelflugzeugen, Durchführung einer Vorflugkontrolle, Montage eines Korbs, Brenners, Kraftstoffzylinders und einer Hülle für einen Ballon, usw.), ist nicht als Instandhaltungsaufgabe anzusehen und erfordert daher keine Freigabebescheinigung. Dessen ungeachtet ist die Person, die diese Teile montiert, dafür verantwortlich, dass diese Teile für den Einbau geeignet sind und sich in betriebsfähigem Zustand befinden.
c) Durchführung und Aufzeichnungen der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer
Die Instandhaltungsunterlagen nach Punkt ML.A.401 müssen während der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer jederzeit verfügbar sein und eingehalten werden. Angaben zu den bei der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer verwendeten Unterlagen müssen gemäß Punkt ML.A.803(d) in die Freigabebescheinigung eingetragen werden.
Der Pilot/Eigentümer muss das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO (sofern ein solcher Vertrag besteht) spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt ML.A.305(a) über diesen Abschluss unterrichten.
Komplexe Instandhaltungsaufgaben, die nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden dürfen | Anlage III19 |
Alle folgenden Aufgaben stellen komplexe Instandhaltungsaufgaben dar, die gemäß Anlage II nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden dürfen. Diese Aufgaben werden entweder durch eine CAO oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal freigegeben:
a) Die Änderung, die Reparatur oder der Austausch eines der nachfolgend aufgeführten Teile der Zelle durch Nieten, Kleben, Laminieren oder Schweißen:
b) Die Änderung oder Reparatur eines der folgenden Teile:
c) Die Durchführung aller folgenden Instandhaltungsarbeiten an einem Kolbentriebwerk:
d) Das Auswuchten eines Propellers, ausgenommen
e) Jede weitere Aufgabe, die Folgendes erfordert:
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15c | Anlage IV19 |
Anmerkung: | Personen und Organisationen, die in Verbindung mit der 100-Stunden- oder Jahresinspektion die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, können auf der Rückseite dieses Formblatts die in Punkt ML.A.801 genannte Freigabebescheinigung ausstellen, die der 100-Stunden- oder Jahresinspektion entspricht. |
.(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
(Teil-CAMO) | Anhang Vc19 |
Abschnitt A
Anforderungen an die Organisation
CAMO.A.005 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, die eine Organisation für die Erteilung oder die Fortdauer einer Zulassung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs und der Komponenten für den Einbau darin erfüllen muss.
CAMO.A.105 Zuständige Behörde
Im Sinne dieses Anhangs ist die zuständige Behörde
CAMO.A.115 Antrag auf eine Organisationszulassung
a) Anträge auf eine Organisationszulassung oder eine Änderung an einer bestehenden Zulassung gemäß diesem Anhang werden in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der geltenden Anforderungen gestellt, die in Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML) und in diesem Anhang festgelegt sind.
b) Antragsteller für eine Erstzulassung gemäß diesem Anhang legen der zuständigen Behörde Folgendes vor:
Diese Nachweise enthalten ein Verfahren gemäß Punkt CAMO.A.130, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden.
CAMO.A.120 Nachweisverfahren
a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung, mit der die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachgewiesen wird.
Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß CAMO.B.120 vorgesehenen Benachrichtigung anwenden.
CAMO.A.125 Genehmigungsumfang und Rechte der Organisation
a) Die Genehmigung wird auf der von der zuständigen Behörde auszustellenden Zulassung nach Anlage I ausgewiesen.
b) Ungeachtet Punkt (a) muss die Genehmigung für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen in das von der zuständigen Behörde erteilte Luftverkehrsbetreiberzeugnis für das betriebene Luftfahrzeug aufgenommen werden.
c) Der Arbeitsumfang ist in dem Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) gemäß Punkt CAMO.A.300 anzugeben.
d) Eine gemäß diesem Anhang genehmigte Organisation darf
e) Einer gemäß diesem Anhang genehmigten Organisation, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem der Mitgliedstaaten befindet, kann zusätzlich genehmigt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.901 des Anhangs I (Teil-M) oder gemäß Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) durchzuführen, und
f) Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem in Punkt CAMO.A.300 genannten Handbuch kann eine Organisation, die die in Punkt (e) genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung in Übereinstimmung mit Punkt 21.A.711(d) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für ein bestimmtes Luftfahrzeug auszustellen, für das die Organisation die Genehmigung hat, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, sofern die Organisation die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt.
CAMO.A.130 Änderungen bei der Organisation
a) Die folgenden Änderungen bei der Organisation bedürfen der vorherigen Genehmigung:
b) Bei Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bedürfen, beantragt die Organisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird vor der Umsetzung solcher Änderungen gestellt, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überprüfen und, falls erforderlich, die Organisationszulassung und den damit zusammenhängenden Genehmigungsumfang zu ändern.
Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor.
Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAMO.B.330 umgesetzt werden.
Während solcher Änderungen arbeitet die Kommission gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten, jeweils zutreffenden Bedingungen.
c) Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, werden gemäß dem in Punkt CAMO.A.115(b) festgelegten und von der zuständigen Behörde nach Punkt CAMO.B.310(h) genehmigten Verfahren behandelt und dieser mitgeteilt.
CAMO.A.135 Fortdauer der Gültigkeit
a) Die Organisationszulassung bleibt vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:
b) Die Organisationszulassung von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen wird in Bezug auf die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuge automatisch ungültig, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis abgelaufen ist, ausgesetzt oder widerrufen wurde, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat.
c) Nach Widerruf oder Rückgabe ist die Zulassung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.
CAMO.A.140 Zugang
Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hat die Organisation jederzeit Zugang zu allen Anlagen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre einer Zertifizierung unterliegende Tätigkeit relevant ist, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit einem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer übertragen hat, allen Personen zu gewähren, die autorisiert wurden von:
CAMO.A.150 Beanstandungen
a) Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt CAMO.B.350 muss die Organisation
b) Die in den Punkten (a)(1) bis (a)(3) genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit dieser zuständigen Behörde gemäß Punkt CAMO.B.350 vereinbarten Frist durchgeführt werden.
CAMO.A.155 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Die Organisation setzt Folgendes um:
CAMO.A.160 Meldung von Ereignissen
a) Im Rahmen seines Managementsystems muss die Organisation ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten, das die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 erfüllt 1.
b) Unbeschadet Punkt (a) stellt die Organisation sicher, dass der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, alle Störungen, Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erstellten Daten hinweisen, und sonstigen irregulären Bedingungen, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, gemeldet werden.
c) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 müssen die in den Punkten (a) und (b) genannten Berichte in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt werden und alle der Organisation bekannten Informationen über den Sachverhalt enthalten.
d) Die Berichte müssen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden vorgelegt werden, nachdem die Organisation den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich der Bericht bezieht, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.
e) Soweit relevant, legt die Organisation einen Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vor, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden. Dieser Bericht ist in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorzulegen.
CAMO.A.200 Managementsystem
a) Die Organisation erarbeitet, implementiert und pflegt ein Managementsystem, das Folgendes beinhaltet:
b) Das Managementsystem ist der Größe der Organisation und der Natur und Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.
c) Ist die Organisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann das Managementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.
d) Ungeachtet Punkt (c) muss das in diesem Anhang vorgesehene Managementsystem für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen ein integraler Bestandteil des Managementsystems des Betreibers sein.
CAMO.A.202 Innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem
a) Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem einrichten, um die Sammlung und Bewertung von gemäß Punkt CAMO.A.160 zu meldenden Ereignissen zu ermöglichen.
b) Das System muss auch die Sammlung und Bewertung von Fehlern, Beinaheunfällen und intern gemeldeten Gefahren ermöglichen, die nicht unter Punkt (a) fallen.
c) Dieses System ermöglicht der Organisation
d) Die Organisation gewährt jedem Unterauftragnehmer Zugang zu ihrem innerbetrieblichen Sicherheitsmeldesystem.
e) Die Organisation arbeitet bei Sicherheitsuntersuchungen mit anderen Organisationen zusammen, die einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit ihrer eigenen Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit leisten.
CAMO.A.205 Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen
a) Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe von Instandhaltungsaufträgen oder bei der Vergabe von Teilen ihrer Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Unterauftragnehmer
b) Vergibt die Organisation einen Teil ihrer Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an eine andere als Unterauftragnehmer fungierende Organisation, so arbeitet die unter Vertrag genommene Organisation mit einer Genehmigung der Organisation. Die Organisation hat sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.
CAMO.A.215 Einrichtungen
Die Organisation muss angemessene Räumlichkeiten an geeigneten Standorten für das in Punkt CAMO.A.305 vorgeschriebene Personal zur Verfügung stellen.
CAMO.A.220 Führung von Aufzeichnungen
a) Aufzeichnungen über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
b) Managementsystem, Aufzeichnungen über Auftragsvergabe und Vergabe von Unteraufträgen
c) Personalbezogene Aufzeichnungen
d) Die Organisation richtet ein Aufzeichnungssystem ein, das die angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit aller erarbeiteten Tätigkeiten erlaubt.
e) Das Format der Aufzeichnungen ist in den Verfahren der Organisation festgelegt.
f) Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
CAMO.A.300 Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME)
a) Die Organisation stellt der zuständigen Behörde ein Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls alle relevanten Handbücher und Verfahren, auf die Bezug genommen wird, zur Verfügung, die alle folgenden Informationen enthalten:
b) Die erstmalige Ausgabe des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Es wird erforderlichenfalls geändert, um eine aktuelle Beschreibung der Organisation zu bieten.
c) Änderungen des Handbuchs werden nach dem in Punkt(11) (iv) beschriebenen Verfahren verwaltet. Änderungen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, sowie Änderungen, die sich auf die in Punkt CAMO.A.130(a) angeführten Änderungen beziehen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
CAMO.A.305 Anforderungen an das Personal
a) Die Organisation muss einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmens ausgestattet ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten finanziert und ausgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter muss
b) Im Fall von Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auch zugelassene Luftfahrtunternehmen sind, muss der verantwortliche Betriebsleiter zudem:
c) Die gemäß Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) benannte Person oder Gruppe von Personen muss in der Lage sein, einschlägige Kenntnisse, Hintergrundwissen und ausreichende Erfahrungen in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sowie anwendungsbereite Kenntnisse dieser Verordnung nachzuweisen. Eine solche Person oder Gruppe von Personen muss dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
d) Die Organisation muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal besitzen, um sicherzustellen, dass die Organisation über genügend ausreichend qualifiziertes Personal zur Planung, Durchführung, Kontrolle, Prüfung und Überwachung der Tätigkeiten der Organisation gemäß dem Genehmigungsumfang verfügt.
e) Um die Genehmigung zur Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit oder zur Erteilung von Empfehlungen gemäß Punkt CAMO.A.125(e) und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß Punkt CAMO.A.125(f) zu haben, muss die Organisation über gemäß Punkt CAMO.A.310 zur Prüfung der Lufttüchtigkeit qualifiziertes und berechtigtes Personal verfügen.
f) Organisationen, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt CAMO.A.125(d)(4) verlän gem. müssen dazu berechtigte Personen benennen.
g) Die Organisation muss die Kompetenz des Personals, das mit der Überwachung der Einhaltung, dem Sicherheitsmanagement, der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit oder der Erteilung von Empfehlungen und gegebenenfalls der Ausstellung von Fluggenehmigungen befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard feststellen und kontrollieren. Zusätzlich zu der für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Sachkenntnis muss die Kompetenz das Wissen um die Bedeutung des Sicherheitsmanagements und grundlegender menschlicher Faktoren einschließen, das der Funktion und der Verantwortung der Person innerhalb der Organisation entspricht.
CAMO.A.310 Qualifikationen des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals
a) Personal, das gemäß Punkt CAMO.A.125(e) Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt oder Empfehlungen erteilt und gegebenenfalls Fluggenehmigungen gemäß Punkt CAMO.A.125(f) ausstellt, muss
b) Unbeschadet der Punkte (a)(1), (a)(3) und (a)(4) kann die in Punkt (a)(2) angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der in Punkt (a)(1) geforderten Erfahrung vorliegen muss.
c) Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das von der Organisation ernannt ist, kann nur dann eine Erlaubnis von dieser Organisation erhalten, wenn es nach zufriedenstellender Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder des zugelassenen Lufttüchtigkeitsprüfpersonals der Organisation nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren von der zuständigen Behörde im Rahmen des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit förmlich anerkannt ist.
d) Die Organisation muss sicherstellen, dass das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen nachweislich über aktuell erworbene einschlägige Erfahrung in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügt.
CAMO.A.315 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Die Organisation muss sicherstellen, dass die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit Abschnitt a Unterabschnitt C des Anhangs I (Teil-M) oder gemäß Abschnitt a Unterabschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) durchgeführt wird.
b) Die Organisation muss bei jedem von ihr geführten Luftfahrzeug insbesondere:
c) Ist die Organisation nicht gemäß Unterabschnitt F des Anhangs I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) ordnungsgemäß genehmigt, verwaltet sie in Absprache mit dem Betreiber die gemäß dem Punkt M.A.201(e)(3), (f)(3), (g)(3) und (h)(3) oder Punkt ML.A.201 erforderlichen schriftlichen Instandhaltungsverträge, um sicherzustellen, dass
d) Ungeachtet Punkt (c) kann der Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb erteilt werden, im Fall:
e) Die Organisation muss sicherstellen, dass bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich aller an Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten, menschliche Faktoren und die Grenzen des menschlichen Leistungsvermögens berücksichtigt werden.
CAMO.A.320 Prüfung der Lufttüchtigkeit
Führt die gemäß Punkt CAMO.A.125(e) genehmigte Organisation Prüfungen der Lufttüchtigkeit durch, müssen diese gemäß Punkt M.A.901 des Anhangs I (Teil-M) bzw. gemäß Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) erfolgen.
CAMO.A.325 Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Die Organisation muss bei der Durchführung der Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt CAMO.A.315 über die geltenden anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gemäß Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) verfügen und diese verwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer oder vom Betreiber bereitgestellt werden, vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags mit dem Eigentümer oder Betreiber. In diesem Fall muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufzubewahren, sofern Punkt CAMO.A.220(a) nichts anderes vorschreibt.
Abschnitt B
Behördliche Anforderungen
CAMO.B.005 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt a dieses Anhangs befasst sind, zu erfüllen sind.
CAMO.B.115 Aufsichtsunterlagen
Die zuständige Behörde stellt den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.
CAMO.B.120 Nachweisverfahren
a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden können.
b) Zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
c) Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Überprüfung ein, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen, die ihrer Aufsicht unterliegen, anwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ermöglichen.
d) Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation vorgeschlagen werden, gemäß Punkt CAMO.A.120 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen, wird sie unverzüglich:
e) Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen,
Die zuständige Behörde legt der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vor, mit der nachgewiesen wird, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte eingehalten werden.
CAMO.B.125 Mitteilungen an die Agentur
a) Die zuständige Behörde benachrichtigt die Agentur unverzüglich im Fall signifikanter Probleme mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
b) Die zuständige Behörde leitet an die Agentur sicherheitsrelevante Informationen weiter, von denen sie aus Ereignismeldungen, die ihr nach Punkt CAMO.A.160 übermittelt wurden, Kenntnis erhalten hat.
CAMO.B.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 2wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c) Nach Erhalt der unter den Punkten (a) und (b) genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d) Gemäß Punkt (c) ergriffene Maßnahmen werden sofort allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen. Die zuständige Behörde teilt diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mit.
CAMO.B.200 Managementsystem
a) Die zuständige Behörde errichtet und pflegt ein Managementsystem, das mindestens Folgendes umfasst:
b) Die zuständige Behörde bestellt für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n).
c) Die zuständige Behörde erarbeitet Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden, was alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht von Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.
d) Der Agentur und, sofern angefordert, den dieser Verordnung unterliegenden Organisationen werden für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorgelegt.
CAMO.B.205 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, können von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie
b) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß Punkt CAMO.B.200(a)(5) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- und fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.
CAMO.B.210 Änderungen am Managementsystem
a) Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System ermöglicht es ihr, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
b) Die zuständige Behörde aktualisiert ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zeitnah, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c) Die zuständige Behörde informiert die Agentur über Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.
CAMO.B.220 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:
b) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Organisationszulassungen.
c) Alle in den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen werden vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
d) Alle in den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen sind auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung zu stellen.
CAMO.B.300 Aufsichtsgrundsätze
a) Die zuständige Behörde überprüft:
b) Diese Überprüfung muss
c) Der Umfang der Aufsicht gemäß den Punkten (a) und (b) wird auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt.
d) Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die gemäß Punkt CAMO.A.105 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.
e) Für die Aufsicht von Einrichtungen in einem anderen Staat unterrichtet die gemäß Punkt CAMO.A.105 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates oder im Fall von Einrichtungen von Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, die Agentur, bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
f) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, einschließlich unangekündigter Inspektionen.
CAMO.B.305 Aufsichtsprogramm
a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß Punkt CAMO.B.300 umfasst.
b) Das Aufsichtsprogramm wird unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus ist Folgendes enthalten:
c) Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, findet ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung.
d) Ungeachtet Punkt (c) kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass
Ungeachtet Punkt (c) kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in den Punkten (1) bis(4) von Unterabsatz 1 ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
e) Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
f) Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Audits, Inspektionen und Besprechungen durchgeführt wurden.
g) Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.
CAMO.B.310 Erstzulassungsverfahren
a) Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung einer Zulassung für eine Organisation prüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.
b) Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstzulassung ist mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser voll bewusst ist, welche Bedeutung das Zulassungsverfahren hat und aus welchem Grund er die Verpflichtungserklärung der Organisation zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren unterzeichnet.
c) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
d) Die zuständige Behörde bestätigt der Organisation schriftlich alle während der Überprüfung erhobenen Beanstandungen. Bei der Erstzulassung müssen alle Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann.
e) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt,
(1) stellt sie die Zulassung gemäß Anlage I "EASA-Formblatt 14" aus,(2) genehmigt sie formal das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
f) Auf der Zulassung (EASA-Formblatt 14) muss die Referenznummer der Zulassung in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
g) Die Zulassung wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Die Rechte, der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in dem der Zulassung beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt.
h) Um es der Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der gemäß Punkt CAMO.A.130(c) zuständigen Behörde durchzuführen, muss die zuständige Behörde das entsprechende Verfahren mit den Festlegungen zu Umfang, Verwaltung und Mitteilung der Änderungen des Handbuchs genehmigen.
CAMO.B.330 Änderungen
a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, überprüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
b) Die zuständige Behörde legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation ausgesetzt werden muss.
c) Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.
d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen beschränkt oder widerruft die zuständige Behörde die Zulassung der Organisation oder setzt sie aus, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt (c) durchführt.
e) Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde die Informationen in der von der Organisation gemäß Punkt CAMO.A.130(c) übersandten Benachrichtigung daraufhin, ob die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Im Falle einer Nichteinhaltung
CAMO.B.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen
a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
b) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Genehmigung oder Zulassung festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
Beanstandungen der Stufe 1 schließen ein:
c) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Genehmigung oder Zulassung festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzen oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährden kann.
d) Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise ermittelte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung direkt auf ein Luftfahrzeug, hat die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, zu informieren.
e) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss eine gemäß den Bestimmungen von Punkt CAMO.B.300(d) handelnde Behörde eines Mitgliedstaats, die eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens einer von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassenen Organisation feststellt, diese zuständige Behörde über diese Beanstandung und deren Stufe informieren.
CAMO.B.355 Aussetzung, Einschränkung und Rücknahme
Die zuständige Behörde muss
1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.06.2015 S. 1).
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.06.2015 S. 1).
Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 14 | Anlage I |
.(Gültig ab 24.03.2020 gem. VO (EU) 2019/1383
(Teil-CAO) | Anhang Vd |
CAO.1 Allgemeines
Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-CAO) ist
Abschnitt A
Anforderungen an die Organisation
CAO.A.010 Geltungsbereich
In diesem Anhang werden die Anforderungen festgelegt, die von einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) erfüllt werden müssen, um auf Antrag eine Genehmigung für die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und der Komponenten für den Einbau darin zu erhalten und diese Tätigkeiten weiterhin durchführen zu können, wenn das Luftfahrzeug nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug eingestuft ist und nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens aufgelistet ist.
CAO.A.015 Antrag
Kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen beantragen die Erteilung einer Genehmigung oder die Änderung einer solchen Genehmigung in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise.
CAO.A.017 Nachweisverfahren
a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten Nachweisverfahren verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor ihrer Anwendung eine vollständige Beschreibung dieser alternativen Nachweisverfahren vor. Diese Beschreibung umfasst eine Bewertung, aus der hervorgeht, dass die alternativen Nachweisverfahren mit der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in Einklang stehen.
Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß Punkt CAO.B.017 vorgesehenen Benachrichtigung anwenden.
CAO.A.020 Genehmigungsbedingungen
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation legt den genehmigten Arbeitsumfang in ihrem Handbuch für die kombinierte Lufttüchtigkeit (CAE) gemäß Punkt CAO.A.025 fest.
4. Für andere als die in Punkt 1 genannten Luftfahrzeuge, für Komponenten, bei denen es sich nicht um vollständige Turbinentriebwerke handelt, und für spezielle Leistungen im Rahmen von zerstörungsfreien Prüfungen (NDT) wird der Arbeitsumfang gemäß dem Verfahren nach Punkt CAO.A.025(a)(11) von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation kontrolliert. Bei der Instandhaltung von Komponenten, bei denen es sich nicht um vollständige Motoren handelt, ist der Arbeitsumfang nach folgenden Systemberechtigungen einzustufen:
Organisationen, die gemäß diesem Anhang auf der Grundlage einer bestehenden Genehmigung als Organisation, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Unterabschnitt F oder gemäß Anhang II (Teil-145) und in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 4 erteilt wurde, eine Genehmigung erhalten, nehmen in den Arbeitsumfang alle erforderlichen Einzelheiten auf, um zu gewährleisten, dass die Rechte mit denen übereinstimmen, die in der bestehenden Genehmigung enthalten sind.
b) Die Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation wird unter Verwendung des in Anlage I zu diesem Anhang festgelegten Musters erteilt.
c) Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Anzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies in ihrem kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch angegeben ist.
CAO.A.025 Kombiniertes Lufttüchtigkeitshandbuch
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss ein Handbuch vorlegen, das mindestens die folgenden Informationen enthält:
b) Die erstmalige Ausgabe des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
c) Änderungen am kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch werden gemäß Punkt CAO.A.105 vorgenommen.
CAO.A.030 Einrichtungen
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stellt sicher, dass alle erforderlichen Einrichtungen, einschließlich geeigneter Büroräume, vorhanden sind, damit sie alle geplanten Arbeiten durchführen kann.
Umfasst der Genehmigungsumfang der Organisation auch Instandhaltungstätigkeiten, stellt die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation zudem sicher, dass
CAO.A.035 Anforderungen an das Personal
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation ernennt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der die Befugnis hat, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten der Organisation finanziert werden können, sodass diese Tätigkeiten gemäß den Anforderungen dieses Anhangs durchgeführt werden.
b) Der verantwortliche Betriebsleiter benennt eine Person oder eine Gruppe von Personen, die dafür verantwortlich ist, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation stets den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Diese Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
c) Alle in Punkt b) genannten Personen müssen über die für ihre jeweilige Funktion einschlägigen Kenntnisse, das Hintergrundwissen und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder der Instandhaltung verfügen.
d) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss über genügend ausreichend qualifiziertes Personal für die Durchführung der geplanten Arbeiten verfügen. Sie ist berechtigt, vorübergehend Personal von Unterauftragnehmern zu beschäftigen.
e) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation bewertet und dokumentiert die Qualifikation des gesamten Personals.
f) Personal, das spezialisierte Aufgaben ausführt, wie zum Beispiel Schweißen oder zerstörungsfreie Tests (NDT), ausgenommen Prüfungen im Zusammenhang mit Farbeindringverfahren, muss gemäß einem offiziell anerkannten Standard qualifiziert sein.
CAO.A.040 Freigabeberechtigtes Personal
a) Das freigabeberechtigte Personal muss die Anforderungen des Artikels 5 erfüllen. Es darf seine Rechte zur Freigabe der Instandhaltung nur dann ausüben, wenn die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gewährleistet hat, dass
b) Abweichend von Punkt (a) kann in den folgenden unvorhergesehenen Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, die mit der Instandhaltung beauftragte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation folgenden Personen eine einmalige Erlaubnis für die Freigabe erteilen, entweder:
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen die Erteilung einer einmaligen Erlaubnis für die Freigabe melden. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, die eine einmalige Erlaubnis für die Freigabe erteilt, muss gewährleisten, dass eine solche Instandhaltung, die die Flugsicherheit beeinflussen könnte, nochmals geprüft wird.
c) Abweichend von Punkt (a) kann die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gemäß den folgenden Anforderungen qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal einsetzen, wenn sie von Betreibern eines gewerblichen Flugbetriebs mit Instandhaltungsaufgaben beauftragt wird, sofern entsprechende Verfahren als Teil des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs genehmigt sind:
d) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personals aufzeichnen und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Handbuchs der Organisation führen.
CAO.A.045 Lufttüchtigkeitsprüfpersonal
a) Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen zu erhalten, muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation über geeignetes Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:
b) Bevor die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation dem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss sie die Person benennen, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen wird, die bereits als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation zugelassen ist. Verläuft diese Prüfung unter Aufsicht zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde dieses Personal als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal förmlich an.
c) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss sicherstellen, dass ihr Lufttüchtigkeitsprüfpersonal nachweislich über aktuell erworbene einschlägige Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verfügt.
d) Jede einzelne Person des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals muss zusammen mit der in Punkt (b) genannten Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgelistet sein.
e) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss Aufzeichnungen über ihr gesamtes Lufttüchtigkeitsprüfpersonal führen, in denen Angaben über alle zutreffenden Qualifikationen sowie eine Zusammenfassung der einschlägigen Erfahrungen und Schulungen der betreffenden Person in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie eine Kopie ihrer Erlaubnis enthalten sind. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation bewahrt diese Aufzeichnung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf, nachdem die betreffende Person die Organisation verlassen hat.
CAO.A.050 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss
b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss sicherstellen, dass die von ihr verwendeten Werkzeuge und Ausrüstungen mittels eines amtlich anerkannten Standards geprüft und kalibriert werden. Sie führt Aufzeichnungen über solche Kalibrierungen und die angewandten Standards und Normen und erfüllt die Bestimmungen in Punkt CAO.A.090.
c) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle eingehenden Komponenten in Übereinstimmung mit den Punkten M.A.501 und M.A.504 des Anhangs I (Teil-M) bzw. den Punkten ML.A.501 und ML.A.504 des Anhangs Vb (Teil-ML) überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen.
CAO.A.055 Instandhaltungsunterlagen und Arbeitsaufträge
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) oder nach Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Werden hingegen Instandhaltungsunterlagen vom Kunden zur Verfügung gestellt, muss die Organisation diese Unterlagen jedoch nur während der laufenden Arbeiten zur Verfügung haben.
b) Vor Beginn der Instandhaltung muss zwischen der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation und der Person oder Organisation, die die Instandhaltung anfordert, ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, aus dem deutlich hervorgeht, welche Instandhaltung durchzuführen ist.
CAO.A.060 Instandhaltungsnormen
Bei der Durchführung der Instandhaltung muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation alle folgenden Anforderungen erfüllen:
CAO.A.065 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
Nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Instandhaltung an Luftfahrzeugen nach diesem Anhang muss eine Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Punkt M.A.801 des Anhangs I (Teil-M) bzw. mit Punkt ML.A.801 des Anhangs Vb (Teil-ML) ausgestellt werden.
CAO.A.070 Freigabebescheinigung für Komponenten
a) Nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Instandhaltung an Komponenten nach diesem Anhang muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten in Übereinstimmung mit Punkt M.A.802 des Anhangs I (Teil-M) bzw. mit Punkt ML.A.802 des Anhangs Vb (Teil-ML) ausgestellt werden. Hierfür ist das EASA-Formblatt 1 nach Anlage II des Anhangs I (Teil-M) auszustellen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Punkt M.A.502(b) oder (d) des Anhangs I (Teil-M) und Punkt ML.A.502 des Anhangs Vb (Teil-ML) und ausgenommen Komponenten, die gemäß Punkt CAO.A.020(c) hergestellt wurden.
b) Das in Punkt (a) genannte EASA-Formblatt 1 kann aus einer elektronischen Datenbank generiert werden.
CAO.A.075 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Jegliche mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Unterabschnitt C des Anhangs I (Teil-M) bzw. in Unterabschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) durchgeführt werden.
b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei jedem von ihr geführten Luftfahrzeug
CAO.A.080 Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss bei der Durchführung der in Punkt CAMO.A.315 bzw. Punkt CAO.A.075 genannten Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 des Anhangs I (Teil-M) oder nach Punkt ML.A.401 des Anhangs Vb (Teil-ML) verfügen und diese anwenden. Diese Unterlagen können vom Eigentümer bereitgestellt werden, sofern kein Vertrag nach Punkt M.A.201(h)(2), (i)(1), (e) oder (f) geschlossen wurde; in diesem Fall muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufbewahren, es sei denn, die Unterlagen müssen gemäß Punkt CAO.A.090(b) aufbewahrt werden.
CAO.A.085 Prüfung der Lufttüchtigkeit
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation führt alle Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.903 des Anhangs I (Teil-M) bzw. Punkt ML.A.903 des Anhangs Vb (Teil-ML) durch.
CAO.A.090 Führung von Aufzeichnungen
a) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss folgende Aufzeichnungen aufbewahren:
b) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss eine Kopie der in Punkt (a)(1) beschriebenen Aufzeichnungen und alle zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum aufbewahren, an dem sie das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugkomponenten, auf die sich die Arbeiten beziehen, für den Betrieb freigegeben hat.
c) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss eine Kopie der in Punkt (a)(2) bis (a)(4) beschriebenen Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum aufbewahren, an dem sie das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb genommen hat.
d) Alle Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
e) Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Instandhaltungsaufzeichnungen muss an einem anderen Ort als dem gelagert werden, an dem sich diese Unterlagen befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben.
f) Wird die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an eine andere Organisation oder Person übertragen, müssen alle gemäß den Punkten (a)(2) bis (a)(4) aufbewahrten Aufzeichnungen an diese Organisation oder Person übergeben werden. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe finden die Punkte (b) und (c) auf diese Organisation oder Person Anwendung.
g) Beendet die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation ihre Tätigkeit, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen wie folgt übergeben werden:
CAO.A.095 Rechte der Organisation
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation besitzt die folgenden Rechte:
a) Instandhaltung
b) Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
c) Prüfung der Lufttüchtigkeit
d) Fluggenehmigung
Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, deren Genehmigung die in Punkt (c) genannten Rechte umfasst, kann die Genehmigung erteilt werden, eine Fluggenehmigung gemäß Punkt 21.A.711(d) des Anhangs I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge zu erteilen, für die sie auch Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen kann, sofern sie die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen nach einem angemessenen im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch vorgesehenen Verfahren bescheinigt.
e) Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation können per Genehmigung ein oder mehrere Rechte gewährt werden.
CAO.A.100 Qualitätssicherungssystem und innerbetriebliche Prüfung
a) Um sicherzustellen, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation weiterhin die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt, richtet diese Organisation ein Qualitätssicherungssystem ein und benennt einen Qualitätsmanager.
b) Mit dem Qualitätssicherungssystem wird die Durchführung der unter diesen Anhang fallenden Tätigkeiten der Organisation überwacht. Insbesondere wird überwacht,
c) Die Aufzeichnungen dieser Überwachung müssen mindestens für die Dauer von zwei Jahren aufbewahrt werden.
d) Erhält die als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation genehmigte Organisation eine zusätzliche Genehmigung gemäß einem anderen als diesem Anhang, kann das Qualitätssicherungssystem mit dem in dem anderen Anhang geforderten System kombiniert werden.
e) Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation gilt als kleine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(1) Der Geltungsumfang der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation umfasst nur Luftfahrzeuge, die unter Teil-ML fallen.(2) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation verfügt über höchstens zehn an der Instandhaltung beteiligte Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente).
(3) Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation verfügt über höchstens fünf an der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente).
f) Im Fall einer kleinen kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden. In diesem Fall darf die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Unterauftragnehmer vergeben.
CAO.A.105 Änderungen bei der Organisation
a) Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfüllt werden, muss der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:
b) Alle sonstigen Änderungen in Bezug auf Orte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Material, Verfahren, Arbeitsumfang und Personal werden von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation auf der Grundlage des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch vorgesehenen Kontrollverfahrens beaufsichtigt. Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Änderungen vorgenommen wurden, eine Beschreibung dieser Änderungen und der entsprechenden Änderungen im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch.
CAO.A.110 Fortdauer der Gültigkeit
a) Eine Genehmigung wird für eine unbegrenzte Dauer erteilt und bleibt gültig, sofern
b) Bei Rückgabe oder Widerruf der Genehmigung muss die Organisation die Bescheinigung über die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückgeben.
CAO.A.115 Beanstandungen
a) Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-CAO, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b) Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-CAO, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit gefährden kann.
c) Nach Erhalt einer Mitteilung über eine Beanstandung gemäß Punkt CAO.B.060 muss die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen annehmen und der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass sie die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Beanstandung innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums ergriffen hat.
Abschnitt B
Behördliche Anforderungen
CAO.B.010 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in Abschnitt A festgelegten Anforderungen an die Organisationen einzuhalten sind.
CAO.B.017 Nachweisverfahren
a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die verwendet werden können, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nachzuweisen.
b) Zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
c) Die zuständige Behörde richtet ein System, mit dem sich konsistent überprüfen lässt, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die die ihrer Aufsicht unterliegenden Organisationen anwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ermöglichen.
d) Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation gemäß Punkt CAO.A.017 vorgeschlagen werden, mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen, wird sie unverzüglich:
CAO.B.020 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren zur Führung von Aufzeichnungen über die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Zulassung verfolgt werden kann.
b) Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde für die Aufsicht über gemäß diesem Anhang genehmigte Organisationen müssen mindestens umfassen:
c) Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen nach Punkt (b) beträgt mindestens fünf Jahre.
d) Alle Aufzeichnungen sind auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung zu stellen.
CAO.B.025 Gegenseitiger Informationsaustausch
a) Sofern dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, tauschen die zuständigen Behörden Informationen aus.
b) Im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit müssen sich die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.
CAO.B.030 Verantwortlichkeiten
Die zuständige Behörde führt die erforderlichen Inspektionen und Untersuchungen durch, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Organisationen, für die sie gemäß Punkt CAO.1 zuständig ist, die Anforderungen von Abschnitt a dieses Anhangs erfüllen.
CAO.B.035 Ausnahmen
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 eine Ausnahme von den Anforderungen dieses Anhangs, so muss die zuständige Behörde die Ausnahme aufzeichnen. Sie muss diese Aufzeichnungen gemäß Punkt CAO.B.020(b)(6) aufbewahren.
CAO.B.040 Antrag
Befinden sich Einrichtungen der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation in mehr als einem Mitgliedstaat, ist das Erstzulassungsverfahren und die fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden durchzuführen, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Einrichtungen befinden.
CAO.B.045 Erstzulassungsverfahren
a) Wurde festgestellt, dass die Organisation die Anforderungen gemäß Punkt CAO.A.035(a) und (b) erfüllt, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller förmlich die Anerkennung des Personals mit.
b) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Verfahren den Bestimmungen von Abschnitt a entsprechen und dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung gemäß Punkt CAO.A.025(a)(1) unterzeichnet hat.
c) Die zuständige Behörde überprüft, ob die Organisation den Bestimmungen von Abschnitt A entspricht.
d) Während der Überprüfung beruft die zuständige Behörde mindestens einmal eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter ein, um sicherzustellen, dass sich dieser der Bedeutung der Genehmigung und der in Punkt CAO.A.025(a)(1) genannten Erklärung in vollem Umfang bewusst ist.
e) Alle Beanstandungen gemäß Punkt CAO.B.060 müssen der antragstellenden Organisation schriftlich bestätigt werden.
g) Vor Erteilung der Genehmigung müssen alle Beanstandungen von der Organisation behoben und von der zuständigen Behörde endgültig abgenommen werden.
h) Abweichend von den Punkten (a) bis (g) und von Punkt CAO.B.50(a) muss die zuständige Behörde im Fall von Organisationen, die eine Genehmigung gemäß diesem Anhang auf der Grundlage einer bestehenden und gemäß Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G des Anhangs I (Teil-M) oder gemäß Anhang II (Teil-145) erteilten Genehmigung als Organisation beantragen, gemäß Artikel 4 Absatz 4
CAO.B.050 Ausstellung der Erstzulassung
a) Kommt die zuständige Behörde zum dem Schluss, dass der Antragsteller die Anforderungen von Punkt CAO.B.45 erfüllt, stellt sie unter Verwendung des in Anlage I festgelegten EASA-Formblatts 3-CAO und unter Angabe der Genehmigungsbedingungen die Zulassung aus.
b) Die zuständige Behörde muss die Referenznummer der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation wie im EASA-Formblatt 3-CAO in Anlage I festgelegt, angeben.
CAO.B.055 Fortdauernde Aufsicht
a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und auf dem neuesten Stand halten, in dem alle kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen angegeben werden, denen sie eine Zulassung ausgestellt hat, sowie die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits bei den kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen.
b) Die zuständige Behörde führt bei jeder kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation, der sie eine Genehmigung erteilt hat, in Abständen von höchstens 24 Monaten ein Audit durch. Diese Audits müssen sich insbesondere auf die Änderungen an der Organisation konzentrieren, die der zuständigen Behörde gemäß dem in Punkt CAO.A.105(b) festgelegten Verfahren mitgeteilt wurden.
c) Innerhalb von 24 Monaten ist anhand einer repräsentativen Stichprobe von Luftfahrzeugen, die von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation geführt werden, sofern die Organisation über eine Genehmigung dafür verfügt, eine Prüfung vorzunehmen. Die Größe der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und basiert auf dem Ergebnis vorangegangener Audits und früherer Erzeugnisprüfungen.
d) Die zuständige Behörde bestätigt der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation schriftlich alle während dieser Audits erhobenen Beanstandungen.
e) Die zuständige Behörde muss über alle bei diesen Audits erhobenen Beanstandungen, über alle Maßnahmen zur Behebung der Beanstandungen und alle erteilten Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
f) Die zuständige Behörde beruft mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation ein.
CAO.B.060 Beanstandungen
a) Wird im Verlauf des Audits oder auf andere Weise nachgewiesen, dass die Anforderungen von Teil-CAO nicht erfüllt werden, muss die zuständige Behörde die folgenden Maßnahmen ergreifen:
b) Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese die Genehmigung ganz oder teilweise aussetzen.
CAO.B.065 Änderungen
a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung gemäß Punkt CAO.A.105(a) überprüft die zuständige Behörde die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation, bevor sie die Genehmigung für die Änderung erteilt.
b) Die zuständige Behörde kann die Bedingungen angeben, unter denen die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation aufgrund der Art oder des Umfangs der Änderungen ausgesetzt werden muss.
c) Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde während der Aufsichtstätigkeiten, ob die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation das genehmigte Kontrollverfahren nach Punkt CAO.A.105(b) einhält und die geltenden Anforderungen erfüllt.
CAO.B.070 Aussetzung, Beschränkung und Widerruf
Die zuständige Behörde muss
Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) - EASA-Formblatt 3-CAO | Anlage I |
a) Innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) und der Arbeitsumfang der Organisation miteinander vereinbar sind.
b) Eine Berechtigung für Luftfahrzeuge in Bezug auf die Instandhaltungsrechte bedeutet, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation die Instandhaltung am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen mit Berechtigung für Luftfahrzeuge eine Komponente vorübergehend für Instandhaltungszwecke ausbauen, um die Zugänglichkeit zu dieser Komponente zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzliche Instandhaltung erforderlich macht, die nicht unter die Anforderungen von Punkt (b) fällt. Dies unterliegt einem im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten Kontrollverfahren, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist.
c) Eine Berechtigung für Motoren (Turbinentriebwerke, Kolbentriebwerke und elektrische Motoren) bedeutet, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation Instandhaltungszwecke am nicht eingebauten Motor und an Komponenten des Motors in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor eingebaut sind. Dessen ungeachtet können kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen mit Berechtigung für Motoren eine Komponente vorübergehend für Instandhaltungszwecke ausbauen, um die Zugänglichkeit zu dieser Komponente zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzliche Instandhaltung erforderlich macht, die nicht unter die Anforderungen von Punkt (c) fällt. Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation mit Berechtigung für Motoren darf vorbehaltlich des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Kontrollverfahrens eine Instandhaltung an einem eingebauten Motor während der "base Maintenance" und der "Line Maintenance" durchführen.
d) Eine Berechtigung für Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren) bedeutet, dass die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation eine Instandhaltung an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren) durchführen darf, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug oder einen Motor vorgesehen sind. Diese kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation darf vorbehaltlich des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Kontrollverfahrens auch eine Instandhaltung an einem eingebauten Motor (ausgenommen vollständige Motoren) während der "base Maintenance" und der "Line Maintenance" oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren durchführen.
e) Bei einer Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) handelt es sich um eine selbstständige Berechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen ist nur für eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation erforderlich, die zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für eine andere Organisation durchführt. Eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation mit einer Berechtigung für Luftfahrzeuge, Motoren oder Komponenten darf zerstörungsfreie Prüfungen an Erzeugnissen durchführen, die von ihr instandgehalten werden, sofern das kombinierte Lufttüchtigkeitshandbuch Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält, ohne dass eine Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen erforderlich ist.
Entsprechungstabelle | Anhang VI |
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 | Diese Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 3 Absatz 4 | - |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 | Artikel 6 |
- | Artikel 7 |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 | - |
Artikel 7 Absatz 3, einleitender Text | Artikel 8 Absatz 2, einleitender Text |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a bis g | - |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe i | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 4 | - |
Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 6 | - |
Artikel 7 Absatz 7 | - |
Artikel 7 Absatz 8 | Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 9 | Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 8 | Artikel 9 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
Anhang III | Anhang III |
Anhang IV | Anhang IV |
- | Anhang V |
- | Anhang VI |
ENDE |
(Stand: 17.12.2019)
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