Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 27;
VO (EU) 2016/1608 - ABl. Nr. L 240 vom 08.09.2016 S. 1Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 131 Absatz 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2013/36/EU wird den zuständigen oder benannten Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen, für global systemrelevante Institute (G-SRI) höhere Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben, um das höhere Risiko, das G-SRI für das Finanzsystem darstellen, und die potenziellen Auswirkungen ihres Ausfalls für die Steuerzahler auszugleichen. In der Richtlinie werden einige zentrale Grundsätze für eine Methode zur Bestimmung von G-SRI und zur Einstufung von G-SRI in Teilkategorien entsprechend ihrer Systemrelevanz umrissen. Entsprechend dieser Einstufung wird ihnen eine zusätzliche Anforderung an hartem Kernkapital zugewiesen, der G-SRI-Puffer. Diese Methode zur Bestimmung und Einstufung von G-SRI basiert auf fünf Kategorien zur Messung der Systemrelevanz einer Bank für den globalen Finanzmarkt und wird in der vorliegenden Verordnung genauer dargelegt.

(2) Um dem Ansatz der Richtlinie 2013/36/EU zu folgen, sollten in der vorliegenden Verordnung Standards für die Methode zur Bewertung systemrelevanter, weltweit tätiger Banken und für die Anforderung einer höheren Verlustausgleichsfähigkeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht berücksichtigt werden, die sich auf das Rahmenwerk für systemrelevante, weltweit tätige Finanzinstitute stützen, das vom Rat für Finanzstabilität (FSB) im Anschluss an den Bericht "Reducing the moral hazard posed by systemically important financial institutions - FSB Recommendations and Time Lines" (Verringerung des von systemrelevanten Finanzinstituten ausgehenden Moral Hazard - Empfehlungen des FSB und Fristen) erstellt wurde.

(3) Aus der Richtlinie 2013/36/EU geht klar hervor, dass die Bestimmungs- und Einstufungsmethodik durch die Verwendung einheitlicher und transparenter Parameter für die Gesamtbewertung eines Unternehmens zur Messung seiner Systemrelevanz in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiert wird. Um innerhalb der Union die Verwendung einer einheitlichen Stichprobe von sowohl in der Union niedergelassenen als auch von in Drittländern zugelassenen Banken und Bankengruppen, die als Referenz dienen und das globale Finanzsystem widerspiegeln, sicherzustellen, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) diese Stichprobe bestimmen. Ausschlüsse von und Ergänzungen zu dieser Stichprobe auf der Basis aufsichtlichen Ermessens sollten nach strengen Kriterien erfolgen, um ihre Funktion als Bezugsgröße sicherzustellen, und nicht auf eine andere Grundlage gestützt sein.

(4) Das G-SRI-Bestimmungsverfahren sollte sich auf vergleichbare Daten stützen und der Tatsache Rechnung tragen, dass Institute Klarheit darüber benötigen, ob und in welcher Höhe eine Pufferanforderung für sie gelten wird. Folglich sollten Fristen und Vorgehensweisen für dieses Verfahren in der Methode enthalten sein. Da die Bestimmung von G-SRI hinsichtlich der Stichprobe großer, weltweit tätiger Bankengruppen, von denen einige in Drittländern zugelassen werden, anhand aktueller Daten erfolgen sollte, werden die erforderlichen Daten nicht vor der zweiten Jahreshälfte verfügbar sein. Um Institute in die Lage zu versetzen, den aus ihrem Status als G-SRI erwachsenden Anforderungen zu entsprechen, sollte die Pufferanforderung erst etwa ein Jahr nach deren Ermittlung als G-SRI Wirkung erlangen.

(5) In der Richtlinie 2013/36/EU werden fünf Kategorien zur Messung der Systemrelevanz festgelegt, die sich aus quantifizierbaren Indikatoren zusammensetzen. Um den Verwaltungsaufwand für Institute und Behörden so gering wie möglich zu halten, stimmen diese Kategorien mit denjenigen überein, die auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendet. Bei der weiteren Festlegung der quantifizierbaren Indikatoren sollte die vorliegende Verordnung denselben Ansatz verfolgen. Die Indikatoren sollten so gewählt werden, dass sie die verschiedenen Aspekte potenzieller nachteiliger externer Auswirkungen des Ausfalls einer Körperschaft sowie ihre wichtigen Funktionen für die Stabilität des Finanzsystems widerspiegeln. Referenzsystem für die Beurteilung der Systemrelevanz sollten die globalen Finanzmärkte und die Weltwirtschaft sein.

(6) Um eine genaue Methode zur Bestimmung und Einstufung von G-SRI gemäß den in der Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Grundsätzen festzulegen, ist es wichtig, eine klare Abgrenzung der Begriffe "relevante Körperschaft", "Indikatorwert", "Nenner" und "Grenzwert" vorzunehmen, indem sie für die Zwecke dieser Verordnung definiert werden.

(7) Die anhand der Indikatoren auf konsolidierter Basis gemessene Systemrelevanz jeder Bankengruppe sollte als individuelle Gesamtbewertung für ein bestimmtes Jahr ausgedrückt werden, indem ihre Position im Verhältnis zu anderen Körperschaften in der Stichprobe ermittelt wird. Basierend auf dieser Gesamtbewertung sollten Banken als G-SRI bestimmt und in die Teilkategorien eingestuft werden, für die verschiedene Kapitalpufferanforderungen gelten werden. Bei der Berechnung der Bewertung aus dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen Kategorien sollte jede der fünf Kategorien eine Gewichtung von 20 % erhalten. Für die Kategorie der Ersetzbarkeit sollte zum Zwecke der Berechnung der Gesamtbewertung eine Obergrenze festgelegt werden, vorausgesetzt, es konnte für diese Kategorie auf der Grundlage einer Analyse von Daten bis einschließlich zum Jahr 2013 nachgewiesen werden, dass sie eine unverhältnismäßig hohe Auswirkung auf die Bewertung von Banken hat, die bei der Erbringung von Zahlungs-, Emissions- und Verwahrdienstleistungen eine beherrschende Stellung besitzen.

(8) Zuständige Behörden sollten die Möglichkeit haben, nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vorzunehmen oder aber eine Körperschaft als G-SRI einzustufen, wenn deren Gesamtbewertung unter dem Grenzwert der niedrigsten Teilkategorie liegt. Da diese Einstufung nach aufsichtlichem Ermessen das gleiche Ziel verfolgt wie das reguläre Bewertungsverfahren, sollte das Kriterium, das diesem Ermessen zugrunde gelegt wird, ebenfalls die Systemrelevanz der Bank für den globalen Finanzmarkt und die Weltwirtschaft sein und der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendeten Methode entsprechen. Das Ausfallrisiko der Bank sollte kein Kriterium sein, da diesem bereits durch andere Aufsichtsanforderungen, u. a. durch die Höhe der Gesamtrisikoposition und gegebenenfalls durch andere vorgeschriebene Eigenmittel, wie z.B. dem Systemrisikopuffer, Rechnung getragen wird.

(9) Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBa der Kommission vorgelegt hat.

(10) Die EBa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(11) Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, da die in Artikel 131 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Anforderung, einen G-SRI-Puffer vorzuhalten, ab 1. Januar 2016 gelten und schrittweise eingeführt werden wird. Aus diesem Grund und um Institute rechtzeitig über den für sie geltenden G-SRI-Puffer zu informieren und ihnen ausreichend Zeit zu geben, das erforderliche Kapital aufzunehmen, sollten G-SRI spätestens Anfang 2015 bestimmt werden.

(12) Die G-SRI-Pufferanforderung sollte über einen Zeitraum von drei Jahren gemäß Artikel 162 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU schrittweise eingeführt werden: die erste schrittweise Umsetzung der Anforderung gemäß Artikel 162 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sollte ab 1. Januar 2016 für die G-SRI gelten, die von den zuständigen Behörden Anfang 2015 auf der Grundlage von Daten aus vor Juli 2014 endenden Geschäftsjahren bestimmt werden. Der zweite Schritt gemäß Artikel 162 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU der G-SRI-Pufferanforderung sollte ab 1. Januar 2017 für die G-SRI gelten, die von den zuständigen Behörden Ende 2015 oder spätestens Anfang 2016 auf der Grundlage von Daten aus vor Juli 2015 endenden Geschäftsjahren bestimmt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Methode festgelegt, nach der die in Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Behörde (im Folgenden "zuständige Behörde") eines Mitgliedstaats auf konsolidierter Basis eine relevante Körperschaft als global systemrelevantes Institut (G-SRI) identifiziert. Darüber hinaus werden die Methode für die Bestimmung der Teilkategorien von G-SRI und die Einstufung von G-SRI in diese Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz sowie mit der Methode verbundene Fristen und zu Bestimmungszwecken zu verwendende Daten festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "relevante Körperschaft" ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
  2. "Indikatorwert" den Einzelwert des Indikators für jeden in Artikel 6 festgelegten Indikator und für jede relevante Körperschaft aus der Stichprobe und einen vergleichbaren, gemäß international vereinbarten Standards veröffentlichten Einzelwert für jede in einem Drittland zugelassene Bank;
  3. "Nenner" den Gesamtwert der Indikatorwerte der in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken für jeden Indikator;
  4. "Grenzwert" den Wert eines Bewertungsergebnisses zur Bestimmung der Untergrenze und der Grenzen zwischen den fünf Teilkategorien gemäß ihrer Definition in Artikel 131 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/EU.

Artikel 3 Allgemeine Parameter für die Methode

(1) Die EBa stellt eine Stichprobe aus Instituten oder Gruppen zusammen, deren Indikatorwerte als Referenzwerte dienen sollen, die den weltweiten Bankensektor für die Zwecke der Berechnung der Bewertungen repräsentieren. Dabei werden international vereinbarte Standards berücksichtigt, insbesondere die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht zur Ermittlung systemrelevanter, weltweit tätiger Banken verwendete Stichprobe. Die EBa teilt den zuständigen Behörden die in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften bis zum 31. Juli jeden Jahres mit.

Die Stichprobe besteht aus relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken und umfasst die 75 größten davon, basierend auf der Gesamtrisikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 1, sowie aus relevanten Körperschaften, die als G-SRI bezeichnet wurden, und Banken in Drittländern, die im vorhergehenden Jahr als global systemrelevant eingestuft wurden.

Die EBa schließt relevante Körperschaften oder in Drittländern zugelassene Banken aus oder fügt diese hinzu, falls und insoweit dies erforderlich ist, um ein adäquates Referenzsystem zur Beurteilung der Systemrelevanz sicherzustellen, indem die globalen Finanzmärkte und die Weltwirtschaft gegenübergestellt werden, unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, einschließlich der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendeten Stichprobe.

(2) Die zuständige Behörde teilt der EBa spätestens bis zum 31. Juli jeden Jahres die Indikatorwerte für jede relevante Körperschaft mit einer Gesamtrisikoposition von über 200 Mrd. EUR, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurde, mit. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Indikatorwerte sowohl mit den Werten übereinstimmen, die beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eingereicht wurden, als auch mit denen, die von der betreffenden relevanten Körperschaft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. der Kommission 3 veröffentlicht wurden. Die zuständige Behörde verwendet die in der genannten Verordnung bestimmten Formate.

(3) Die EBa berechnet die Nenner anhand der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 gemeldeten Indikatorwerte unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, insbesondere der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für das betreffende Jahr veröffentlichten Nenner, und teilt diese den zuständigen Behörden mit. Der Nenner eines Indikators ergibt sich aus der Gesamtsumme der Indikatorwerte aller relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken in der Stichprobe, über die für die relevanten Körperschaften gemäß Absatz 2 Bericht erstattet wurde und die durch die in Drittländern zugelassenen Banken am 31. Juli des betreffenden Jahres offengelegt wurden.

Artikel 4 Bestimmungsverfahren

(1) Die zuständige Behörde berechnet spätestens bis zum 15. Dezember jeden Jahres die Bewertungen für die relevanten Körperschaften, die in der von der EBa übermittelten Stichprobe enthalten sind und in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine relevante Körperschaft als G-SRI gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, übermittelt die zuständige Behörde spätestens bis 15. Dezember jeden Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung an die EBA.

(2) Die Bezeichnung einer relevanten Körperschaft als G-SRI und die Einstufung in eine Teilkategorie erlangt Wirkung am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Nenner gemäß Artikel 3 ermittelt wurden.

Artikel 5 Bezeichnung als G-SRI, Ermittlung der Bewertungen und Einstufung in Teilkategorien16

(1) Die Indikatorwerte stützen sich auf gemeldete Daten der relevanten Körperschaft aus dem vorausgehenden Geschäftsjahr auf konsolidierter Basis, und im Fall von in Drittländern zugelassenen Banken auf gemäß international vereinbarten Standards offengelegte Daten. Zuständige Behörden können Indikatorwerte relevanter Körperschaften basierend auf ihrer Finanzlage vom 31. Dezember verwenden, sofern deren Geschäftsjahr am 30. Juni endet.

(2) Die zuständige Behörde ermittelt die Bewertung jeder relevanten Körperschaft aus der Stichprobe aus dem einfachen Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Kategorien, wobei für die Kategorie, bei der es um die Messung der Ersetzbarkeit geht, eine maximale Bewertung von 500 Basispunkten vorgegeben wird. Jede Bewertung in einer Kategorie wird aus dem einfachen Durchschnitt der Werte berechnet, die sich aus der Division jedes einzelnen Indikatorwerts dieser Kategorie durch den von der EBa mitgeteilten Nenner des Indikators ergeben. Die Bewertungen werden in Basispunkten ausgedrückt und auf den nächstliegenden ganzen Basispunkt gerundet.

(3) Der untere Grenzwert beträgt 130 Basispunkte. Die Teilkategorien werden wie folgt eingeteilt:

  1. Die Teilkategorie 1 umfasst Bewertungen von 130 bis 229 Basispunkten.
  2. Die Teilkategorie 2 umfasst Bewertungen von 230 bis 329 Basispunkten.
  3. Die Teilkategorie 3 umfasst Bewertungen von 330 bis 429 Basispunkten.
  4. Die Teilkategorie 4 umfasst Bewertungen von 430 bis 529 Basispunkten.
  5. Die Teilkategorie 5 umfasst Bewertungen von 530 bis 629 Basispunkten.

(4) Die zuständige Behörde bestimmt eine relevante Körperschaft als G-SRI, wenn die Bewertung dieser Körperschaft gleich oder höher dem unteren Grenzwert ist. Eine Entscheidung zur Einstufung einer relevanten Körperschaft als G-SRI nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung, ob ihr Ausfall wesentliche negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte.

(5) Die zuständige Behörde stuft ein G-SRI entsprechend seiner Bewertung in eine Teilkategorie ein. Eine Entscheidung zur Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung, ob sein Ausfall stärkere negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte.

(6) Die Entscheidungen, auf die in den Absätzen 4 und 5 Bezug genommen wird, können sich auf zusätzliche Angaben stützen, bei denen es sich aber nicht um Indikatoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit der relevanten Körperschaft handeln darf. Diese Entscheidungen umfassen ausreichend dokumentierte und überprüfbare quantitative und qualitative Informationen.

Artikel 6 Indikatoren16

(1) Die auf der Größe der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus einem Indikator, der der Gesamtrisikoposition der Gruppe entspricht.

(2) Die auf den Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

  1. Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems,
  2. Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems,
  3. ausstehende Wertpapiere.

(3) Die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

  1. Verwahrte Vermögenswerte,
  2. Zahlungsaktivität,
  3. übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten.

(4) Die auf der Komplexität der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

  1. Nominalwert außerbörslicher Derivate,
  2. Aktiva unter Stufe 3 des gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission 4 gemessenen beizulegenden Zeitwerts,
  3. zu Handelszwecken gehaltene bzw. zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere.

(5) Die auf der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus den im Folgenden genannten Indikatoren:

  1. Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Forderungen,
  2. Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Verbindlichkeiten.

(6) Für Daten, die in anderen Währungen als dem Euro ausgewiesen sind, verwendet die zuständige Behörde einen geeigneten Wechselkurs, unter Berücksichtigung des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten und am 31. Dezember geltenden Referenzwechselkurses und internationaler Standards. Für den Indikator betreffend die Zahlungsaktivität, auf den in Absatz 3 Buchstabe b Bezug genommen wird, legt die zuständige Behörde die Jahresdurchschnittskurse für das betreffende Jahr zugrunde.

Artikel 7 Übergangsbestimmungen16

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmt die EBa die Stichprobe zur Identifizierung einer relevanten Körperschaft als G-SRI für das Jahr 2014 bis zum 14. Januar 2015. Die zuständigen Behörden teilen der EBa bis zum 21. Januar 2015 die Indikatorwerte in Bezug auf relevante Körperschaften innerhalb dieser Stichprobe auf der Grundlage von Daten aus vor Juli 2014 endenden Geschäftsjahren mit. Basierend auf diesen Indikatorwerten berechnet die EBa bis zum 30. Januar 2015 die Nenner für das Jahr 2014. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Grundlage dieser Nenner die Bewertungen für die relevanten Körperschaften für das Jahr 2014. Sie bestimmen außerdem die G-SRI und stufen sie in Teilkategorien ein. Gleichzeitig teilen die zuständigen Behörden der Kommission, dem ESRB und der EBa die identifizierten G-SRI mit und veröffentlichen ihre Namen zusammen mit ihren Bewertungen für das Jahr 2014 bis zum 28. Februar 2015.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2014.

1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 30.09.2014 S. 14).

4) Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee (ABl. Nr. L 360 vom 29.12.2012 S. 78).

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- gestrichen - Anhang16


ENDE

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