Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 147;
Beschl. (GASP) 2015/882 - ABl. Nr. L 143 vom 09.06.2015 S. 11;
Beschl. (GASP) 2015/1927 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 14;
Beschl. (GASP) 2016/1747 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 36;
Beschl. (GASP) 2017/634 - ABl. Nr. L 90 vom 04.04.2017 S. 22;
Beschl. (GASP) 2018/694 - ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2018 S. 17A;
Beschl. (GASP) 2020/490 - ABl. L 105 vom 03.04.2020 S. 7A;
Beschl. (GASP) 2021/398 - ABl. LI 77 vom 05.03.2021 S. 3InkrafttretenA;
Beschl. (GASP) 2021/2016 - ABl. LI 410 vom 18.11.2021 S. 7)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. Februar 2014 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter Hinweis auf seine Resolutionen 2014 (2011) und 2051 (2012) und die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. Februar 2013 die Resolution 2140 (2014), in der das entschlossene Eintreten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Jemens bekräftigt wurde.

(2) Gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollen Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden, die von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen eingefroren werden, die vom Ausschuss zu benennen sind.

(3) Am 7. November 2014 hat der Ausschuss im Einklang mit den in Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Kriterien drei Personen benannt.

(4) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr, ob unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss nach Ziffer 19 der UNSCR 2140 (2014) benannten Personen und Einrichtungen sowie an die oder zugunsten der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen in Jemen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2) Es ist verboten,

  1. technische Hilfe, Ausbildung oder andere Hilfe, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 bereitzustellen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Jemen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(2) Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen, auch durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung, die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(3) Die Mitgliedstaaten unterbreiten dem Sanktionsausschuss umgehend einen ersten schriftlichen Bericht über die Überprüfungen gemäß Absatz 1, der insbesondere eine Erläuterung der Gründe für die Überprüfungen, die Ergebnisse dieser Überprüfungen und Angaben dazu enthält, ob Zusammenarbeit geleistet wurde und ob verbotene Gegenstände gefunden wurden. Ferner unterbreiten die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss innerhalb von 30 Tagen einen nachfolgenden schriftlichen Bericht mit einschlägigen Angaben zur Überprüfung, Beschlagnahmung und Entsorgung sowie einschlägigen Angaben zur Weitergabe, einschließlich einer Beschreibung der Gegenstände, ihrer Herkunft und ihres Bestimmungsortes, falls diese Angaben nicht im ersten schriftlichen Bericht enthalten sind.

Artikel 2a20

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den vom Ausschuss benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

  1. Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben,
  2. Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen,
  3. die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, einschließlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten oder der Einziehung oder des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht, in Jemen oder
  4. Handlungen, die gegen das Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern.

Die Personen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren erforderlich ist.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die Ein- oder Durchreise erforderlich ist, um den Frieden und die Stabilität in Jemen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.

(5) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss im Einzelfall feststellt, dass

  1. die Ein- oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, erforderlich ist oder
  2. eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Jemen fördern würde.

(6) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4 oder 5 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die von der Genehmigung betroffenen Personen.

Artikel 2b20

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

  1. Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben,
  2. Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen,
  3. die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, einschließlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten oder der Einziehung oder des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht, in Jemen oder
  4. Handlungen, die gegen das Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern,

oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, werden eingefroren.

Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2) Den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

  1. für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4) Die Mitgliedstaaten können zudem Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die

  1. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern der Mitgliedstaat diese Feststellung dem Ausschuss mitgeteilt hat und diese vom Ausschuss gebilligt wurde oder
  2. Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung ist vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, eingetreten, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 1 und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(5) Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht unmittelbar oder mittelbar von einer Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den restriktiven Maßnahmen gemäß diesem Beschlusses unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 3

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Ausschusses.

Artikel 4

(1) Benennt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

Artikel 5

(1) Der Anhang enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.

(2) Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.

Artikel 6a20

Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahme zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu anderen mit den Zielen jener Resolutionen übereinstimmenden Zwecken erforderlich ist.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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Liste der in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absätze 1 und 2 genannten Personen und Einrichtungen Anhang18 21 21a

Personen

1.Abdullah Yahya Al Hakim (alias: a) Abu Ali al Hakim; b) Abu-Ali al-Hakim; c) Abdallah al-Hakim; d) Abu Ali Alhakim; e) Abdallah al-Mu'ayyad).

Originalschrift:

Benennung: Stellvertretender Befehlshaber der Huthi-Gruppe. Anschrift: Dahyan, Gouvernement Sa'dah, Jemen. Geburtsdatum: a) Etwa 1985 b) zwischen 1984 und 1986. Geburtsort: a) Dahyan, Jemen; b) Gouvernement Sa'dah, Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837273. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdullah Yahya al Hakim wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Abdullah Yahya al Hakim hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Im Juni 2014 hat Abdullah Yahya al Hakim Berichten zufolge ein Treffen organisiert, um einen Staatsstreich gegen den jemenitischen Präsidenten Abdrabuh Mansour Hadi zu planen. Al Hakim hat sich mit militärischen Befehlshabern und Befehlshabern des Sicherheitsdienstes sowie mit Stammesfürsten getroffen; auch führende Partisanenvertreter und Anhänger des früheren jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah Saleh nahmen an dem Treffen teil, das dem Ziel diente, das militärische Vorgehen im Hinblick auf die Einnahme der jemenitischen Hauptstadt Sanaa zu koordinieren.

Der Präsident des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat in einer öffentlichen Erklärung vom 29. August 2014 das Vorgehen der Kämpfer unter dem Befehl von Abdullah Yahya al Hakim, die Amran in Jemen sowie das Hauptquartier einer jemenitischen Armeebrigade am 8. Juli 2014 überrannt haben, im Namen des Rates verurteilt. Al Hakim hat im Juli 2014 die gewalttätige Übernahme des Gouvernements Amran angeführt und war als militärischer Befehlshaber für Entscheidungen im Zusammenhang mit fortdauernden Konflikten im Gouvernement Amran und in Hamdan, Jemen, verantwortlich.

Ab Anfang September 2014 hat sich Abdullah Yahya al Hakim in Sanaa aufgehalten, um bei einem etwaigen Ausbruch von Kampfhandlungen die militärischen Operationen zu überwachen. Seine Rolle bestand in der Organisation der militärischen Operationen im Hinblick auf den Umsturz der jemenitischen Regierung; ferner war er für die Sicherung und Kontrolle sämtlicher Verkehrswege nach und von Sanaa verantwortlich.

2. Abd Al-Khaliq Al-Houthi (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abd al-Khaliq al-Huthi; e) Abu-Yunus).

Originalschrift:

Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837297. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014, 26.8.2016).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abd al-Khaliq al-Houthi wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Abd al-Khaliq al-Houthi hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Ende Oktober 2013 führte Abd al-Khaliq al-Houthi eine Gruppe von mit jemenitischen Militäruniformen bekleideten Kämpfern bei einem Angriff auf Standorte in Dimaj, Jemen, an. In den anschließenden Kämpfen gab es zahlreiche Todesopfer.

Ende September 2014 wurde eine unbekannte Zahl nicht identifizierter Kämpfer angeblich auf einen Angriff auf diplomatische Einrichtungen in Sanaa, Jemen, vorbereitet, wozu sie von Abd al-Khaliq al-Houthi den Befehl erhalten sollten. Am 30. August 2014 hat al-Houthi die Verbringung von Waffen aus Amran in ein Protestcamp in Sanaa koordiniert.

3. Ali Abdullah Saleh (alias: Ali Abdallah Salih).

Originalschrift:

Benennung: a) Präsident des jemenitischen Allgemeinen Volkskongresses; b) Früherer Präsident der Republik Jemen. Geburtsdatum: a) 21.3.1945; b) 21.3.1946; c) 21.3.1942; d) 21.3.1947. Geburtsort: a) Bayt al-Ahmar, Gouvernement Sanaa, Jemen; b) Sanaa, Jemen; c) Sana'a, Sanhan, Al-Rib' al-Sharqi. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepass Nr.: 00016161 (Jemen). Nationale Kennziffer: 01010744444. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Status: Berichten zufolge verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837306. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20. November 2014 und am 23. April 2018).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ali Abdullah Saleh wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Ali Abdullah Saleh hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Gemäß dem durch den Golf-Kooperationsrat gebilligten Abkommen vom 23. November 2011 ist Ali Abdullah Saleh nach mehr als 30 Jahren als Präsident Jemens zurückgetreten.

Ab Herbst 2012 war Ali Abdullah Saleh angeblich einer der glühendsten Verfechter eines gewalttätigen Vorgehens der Huthi in Nordjemen.

Die gewalttätigen Auseinandersetzungen vom Februar 2013 im Süden Jemens waren ein Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen von Saleh, AQAP und des südjemenitischen Separatisten Ali Salim al-Bayd, vor der Konferenz für den nationalen Dialog im Jemen vom 18. März 2013 Unruhe zu stiften. In jüngster Vergangenheit, d. h. seit September 2014, destabilisiert Saleh Jemen, indem er die Autorität der Zentralregierung mit fremder Hilfe untergräbt und genügend Instabilität provoziert, um einen Staatsstreich vom Zaun zu brechen. Nach einem Bericht der Expertengruppe der Vereinten Nationen für Jemen vom September 2014 unterstützt Saleh Informanten zufolge gewalttätige Aktionen bestimmter jemenitischer Gruppen finanziell und politisch und indem er sicherstellt, dass Mitglieder des Allgemein Volkskomitees weiterhin mit verschiedenen Mitteln zur Destabilisierung Jemens beitragen.

4. Abdulmalik al-Houthi (alias: Abdulmalik al-Huthi)

Sonstige Angaben: Anführer der jemenitischen Huthi-Bewegung. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen. Tag der Benennung durch die VN: 14.4.2015 (geändert am 26.8.2016).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdulmalik al-Houthi wurde am 14. April 2015 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und gemäß Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Sanktionsliste aufgenommen.

Abdul Malik al-Houthi ist Anführer einer Gruppe, die Handlungen vorgenommen hat, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen.

Im September 2014 nahmen Huthi-Kräfte Sanaa ein, und im Januar 2015 versuchten sie, die rechtmäßige Regierung Jemens einseitig durch eine unrechtmäßige, von den Huthis dominierte Regierungsbehörde zu ersetzen. Al-Houthi übernahm die Führung der jemenitischen Huthi-Bewegung im Jahr 2004 nach dem Tod seines Bruders, Hussein Badredden al-Houthi. Als Anführer der Gruppe hat al-Houthi den jemenitischen Behörden wiederholt mit weiteren Unruhen gedroht, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehen sollten, und hat Präsident Hadi, den Ministerpräsidenten und wichtige Kabinettsmitglieder inhaftiert. Hadi floh später nach Aden. Anschließend starteten die Huthis eine weitere Offensive in Richtung Aden, wobei sie von Militäreinheiten unterstützt wurden, die gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Saleh und seinem Sohn, Ahmed Ali Saleh, loyal sind.

5. Ahmed Ali Abdullah Saleh (alias: Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar)

Titel: Ehemaliger Botschafter, ehemaliger Brigadegeneral, Geburtsdatum: 25. Juli 1972, Staatsangehörigkeit: jemenitisch, Reisepassnummer: a) jemenitischer Reisepass Nr. 17979, ausgestellt auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh (genannt unter der Diplomatenausweisnummer 31/2013/20/003140 (siehe weiter unten)) b) jemenitischer Reisepass Nr. 02117777, ausgestellt am 8.11.2005 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar c) jemenitischer Reisepass Nr. 06070777, ausgestellt am 3.12.2014 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar, Anschrift: Vereinigte Arabische Emirate. Weitere Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh (YEi.003). Ahmed Ali Abdullah Saleh kommt aus einer als "Bayt Al-Ahmar" bekannten Gegend, die etwa 20 km südöstlich der Hauptstadt Sanaa liegt. Diplomatenausweis Nr.: 31/2013/20/003140, ausgestellt am 7.7.2013 vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh; derzeitiger Status: für ungültig erklärt. Link zur Besonderen Mitteilung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5895854. Tag der Benennung durch die VN: 14.4.2015 (geändert am 16.9.2015).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen.

Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt.

6. Sultan Saleh Aida Aida Zabin

Weitere Angaben: Direktor der Kriminalpolizei in Sanaa. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Jemen bedrohen. Tag der Benennung durch die VN: 25.2.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sultan Saleh Aida Aida Zabin hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Jemen bedrohen, auch an Verstößen gegen geltendes humanitäres Völkerrecht und an Menschenrechtsverletzungen in Jemen.

Sultan Saleh Aida Aida Zabin ist Direktor der Kriminalpolizei in Sanaa. Er hat bei der Politik der Einschüchterung und des systematischen Einsatzes von Festnahmen, Inhaftierungen, Folter, sexueller Gewalt und Vergewaltigung politisch aktiver Frauen eine zentrale Rolle gespielt. Als Direktor der Kriminalpolizei ist Zabin unmittelbar oder aufgrund seiner Position für die Nutzung mehrerer Orte der Freiheitsentziehung, einschließlich Hausarrest, Polizeistationen, offizieller Haftanstalten und Gewahrsamseinrichtungen sowie geheimer Hafteinrichtungen, verantwortlich und daran mitschuldig. An diesen Orten wurden Frauen, darunter mindestens eine Minderjährige, gewaltsam verschleppt, wiederholt verhört, vergewaltigt, gefoltert und der Zwangsarbeit unterworfen und ihnen wurde rechtzeitige medizinische Behandlung verweigert. Zabin selbst hat in einigen Fällen direkte Folter verübt.

7. Saleh Mesfer Saleh Al Shaer (Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir) (alias: a) Saleh Mosfer Saleh al Shaer; b) Saleh Musfer Saleh al Shaer; c) Saleh Mesfer al Shaer; d) Saleh al Shae; e) Saleh al Sha'ir; f) Abu Yasser).

Originalschrift:

Benennung: Generalmajor, 'gerichtlich bestellter Verwalter' der im Eigentum der Huthi-Gegner befindlichen Liegenschaften und Mittel. Anschrift: Jemen. Geburtsort: Al-Safrah, Gouvernement Sa'dah (Sa'da), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Reisepassnummer: a) 05274639 (Jemen), ausgestellt am 7.10.2013 (gültig bis: 7.10.2019); b) 00481779 (Jemen), ausgestellt am 9.12.2000 (gültig bis: 9.12.2006); Nationale Kennziffer: a) 1388114 (Jemen); b) 10010057512 (Jemen). Weitere Angaben: Unterstützte als 'für Logistik zuständiger beigeordneter Verteidigungsminister' die Huthi beim Erwerb geschmuggelter Waffen. War als 'gerichtlich bestellter Verwalter' unmittelbar an der weit verbreiteten und rechtswidrigen Aneignung von Vermögenswerten und Einrichtungen im Eigentum von Privatpersonen beteiligt, die von den Huthi festgenommen wurden oder gezwungen waren, außerhalb Jemens Zuflucht zu suchen. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: grau; Gesichtsfarbe: mittel; Körperbau: schlank; Größe (ft/in): unbekannt; Gewicht (lbs): unbekannt; Clanzugehörigkeit: Mitglied des Stammesverbands der Haschid. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN: 9.11.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 (2014) genügte.

Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und Anweisungen zu Handlungen erteilt, mit denen in Jemen gegen das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen wird.

Zusätzliche Angaben:

Gemäß dem Schriftsatz der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen vom 28. August 2019 hat Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Kriterien für die Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Als für Logistik zuständiger beigeordneter Verteidigungsminister war Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir den Huthi bei der Beschaffung geschmuggelter Waffen behilflich. Außerdem ist er in seiner Eigenschaft als 'gerichtlich bestellter Verwalter' und wegen Verstoßes gegen das humanitäre Völkerrecht benannt, weil er seit Anfang 2018 unmittelbar an der weit verbreiteten und rechtswidrigen Aneignung von Vermögenswerten und Einrichtungen im Eigentum von Privatpersonen beteiligt war, die von den Huthi festgenommen wurden oder gezwungen waren, außerhalb Jemens Zuflucht zu suchen. Al-Scha'ir hat seine Position und ein in Sana'a angesiedeltes Netzwerk, dem Mitglieder seiner Familie, ein besonderes Strafgericht, das nationale Sicherheitsbüro, die Zentralbank, der Kanzleidienst des jemenitischen Ministeriums für Handel und Industrie und einige Privatbanken angehören, genutzt, um bestimmte Privatpersonen und Einrichtungen willkürlich und ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu enteignen.

8. Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari (alias: a) Mohammad Al-Ghamari).

Originalschrift:

Benennung: Generalmajor, Generalstabschef der Huthi. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 1979; b) 1984 . Geburtsort: Izla Dhaen, Distrikt Wahha, Gouvernement Hajjar (Haddscha), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Weitere Angaben: Spielt als Generalstabschef der Huthi die führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Bestrebungen der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens, auch in Ma'rib, unmittelbar bedrohen, sowie bei grenzüberschreitenden Angriffen auf Saudi-Arabien. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN: 9.11.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte.

Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

Zusätzliche Angaben:

Al-Ghamari ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthi benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Al-Ghamari spielt als Generalstabschef der Huthi die führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Bestrebungen der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens unmittelbar bedrohen, sowie bei grenzüberschreitenden Angriffen auf Saudi-Arabien. Zuletzt war er für die großangelegte Huthi-Offensive auf von der jemenitischen Regierung kontrollierte Gebiete im Gouvernement Ma'rib verantwortlich. Durch die Ma'rib-Offensive verschärft sich die humanitäre Krise Jemens, denn sie bewirkt, dass etwa eine Million schutzbedürftiger Binnenvertriebener erneut von Vertreibung bedroht sind, Zivilisten ums Leben kommen und der Konflikt noch weiter eskaliert.

9. Yusuf Al-Madani (Jusuf Al-Madani)

Originalschrift:

Titel: Generalmajor. Benennung: Befehlshaber des 5. Militärbezirks der Huthi. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 1977. Geburtsort: Distrikt Muhatta, Gouvernement Hajjah (Haddscha), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Weitere Angaben: Bekannter Führer der Huthi-Truppen und Befehlshaber der Streitkräfte in Hudaidah, Haddscha, Al-Mahwit und Raima (Jemen), die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen. Seit 2021 ist Al-Madani für die Offensive gegen Ma'rib abgeordnet. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ('Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN: 9.11.2021.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

Jusuf Al-Madani wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte.

Jusuf Al-Madani hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

Zusätzliche Angaben:

Al-Madani ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthi benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Al-Madani ist ein bekannter Anführer der Huthi-Truppen und Befehlshaber der Streitkräfte in Hudaidah, Haddscha, Al-Mahwit und Raima (Jemen). Seit 2021 ist Al-Madani für die Offensive gegen Ma'rib abgeordnet. Durch die anhaltenden Truppenverlagerungen der Huthi und andere Verstöße gegen die Waffenstillstandsbestimmungen des Abkommens von Hudaidah ist eine Stadt destabilisiert worden, die für den Weitertransport humanitärer Güter und wesentlicher Handelswaren als wichtige Drehscheibe dient. Darüber hinaus wird regelmäßig über Huthi-Angriffe gegen Zivilisten und auf zivile Infrastruktur in und um Hudaidah berichtet, wodurch sich die Lage für Jemeniten in einem Teil des Landes, der besonders auf humanitäre Hilfe angewiesen ist, weiter zuspitzt.


ENDE

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