Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 254 vom 28.08.2014 S. 2)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der Schaffung von Standardformularen, -meldebögen und -verfahren für die Notifizierungen zur Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs sollten einige Fachbegriffe definiert werden, um klar zwischen den Zweigstellennotifizierungen, Dienstleistungsnotifizierungen, Notifizierungen von Änderungen von Zweigstellendaten und Notifizierungen einer geplanten Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle zu unterscheiden.

(2) Die Schaffung von Standardverfahren für die Sprache und die Kommunikationswege, über die Kreditinstitute den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, erleichtert die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und hilft den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bei der effizienten Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Pflichten.

(3) Um die jeweiligen Pflichten der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zu präzisieren und die Qualität der von Kreditinstituten übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten durch die technischen Standards zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes verpflichtet sein.

(4) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten sollten gegenüber den Kreditinstituten angeben, in welchen Aspekten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes als unvollständig oder unrichtig eingestuft werden, damit das Verfahren der Ermittlung, Kommunizierung und Übermittlung der fehlenden oder unrichtigen Elemente erleichtert wird.

(5) Um die Transparenz und fristgerechte Bewertung von übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes sicherzustellen, ist es erforderlich, den Beginn des Dreimonatszeitraums nach Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eindeutig festzulegen, so dass die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten eine Entscheidung über die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts treffen und die Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitteilen. Darüber hinaus ist es erforderlich, den Beginn der in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Zeiträume eindeutig festzulegen, die den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten eingeräumt werden, um ihre jeweiligen Entscheidungen zu treffen und sich gegenseitig oder Kreditinstituten die einschlägigen Angaben mitzuteilen.

(6) Der Eingang der übermittelten Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes muss von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten bestätigt werden, damit das Eingangsdatum der betreffenden Notifizierung sowie der Zeitraum feststehen, der den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten zur Verfügung steht, um die Beaufsichtigung von Kreditinstituten vorzubereiten und ihnen jede etwaige Bedingung zu nennen, die aus Gründen des Allgemeininteresses möglicherweise für die Ausübung ihrer Tätigkeiten gilt, sowie den genauen Zeitpunkt, zu dem die Kreditinstitute ihre Zweigstellen errichten und ihre Tätigkeiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufnehmen können.

(7) Um die Transparenz der Bedingungen zu gewährleisten, die aus Gründen des Allgemeininteresses möglicherweise für die Ausübung von Tätigkeiten in Aufnahmemitgliedstaaten gelten, sollten die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten über diejenigen Bedingungen informieren, die die Tätigkeiten von Zweigstellen von Kreditinstituten im Gebiet der Aufnahmemitgliedstaaten beschränken.

(8) Die Verfahren zur Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten sollten außerdem den spezifischen Fall einer geplanten Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle abdecken, da dies als wesentliche Änderung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle gilt, die den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten notifiziert werden muss.

(9) Da die Bestimmungen dieser Verordnung Notifizierungen bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs betreffen, sind sie eng miteinander verknüpft. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass bestimmte in der Richtlinie 2013/36/EU verlangte technische Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(10) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(11) Die EBa hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für die Notifizierungen fest, die zwecks Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 6 und Artikel 39 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zu übermitteln sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes" eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten möchte, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt;
  2. "Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten" eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU bei einer Änderung der nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d dieser Richtlinie vorgelegten Daten übermittelt;
  3. "Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes" eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben möchte, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt;
  4. "Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes" die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes, die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten oder die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes.

Artikel 3 Allgemeine Anforderungen an Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes

(1) Nach dieser Verordnung übermittelte Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes erfüllen folgende Anforderungen:

  1. sie erfolgen schriftlich entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und in einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache oder in einer von den zuständigen Behörden sowohl des Herkunfts- als auch des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache der Union;
  2. sie sind postalisch zu übermitteln oder elektronisch, falls dies von den jeweils zuständigen Behörden akzeptiert wird.

(2) Die zuständigen Behörden stellen die folgenden Angaben öffentlich zur Verfügung:

  1. die gemäß Absatz 1 Buchstabe a akzeptierten Sprachen;
  2. die Anschrift, an die Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes bei postalischer Versendung zu richten sind;
  3. alle elektronischen Wege, über die Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden können, sowie alle maßgeblichen Kontaktdaten.

Kapitel II
Verfahren für die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 4 Übermittlung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang I, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.

Artikel 5 Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

(1) Nach Eingang der Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sehen den in Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Dreimonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten.

(3) Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die bei der Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.

Artikel 6 Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang II, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes mitzuteilen, und fügen eine Kopie der Notifizierung der Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes sowie die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel bei, wofür sie das Formular in Anhang III verwenden.

(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bestätigen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Empfang der Notifizierung und geben dabei auch das Eingangsdatum an.

(3) Nachdem die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den Eingang bestätigt haben, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dem Kreditinstitut umgehend mit,

  1. dass sie die Notifizierung der Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet haben;
  2. zu welchem Zeitpunkt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung erhalten haben.

Artikel 7 Weiterleitung der Bedingungen aus Gründen des Allgemeininteresses

(1) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut schriftlich jede etwaige Bedingung nach Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU mit, die aus Gründen des Allgemeininteresses möglicherweise für die Ausübung von Tätigkeiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats gilt.

(2) Werden die Tätigkeiten der Zweigstelle durch die in Absatz 1 genannten Bedingungen beschränkt, teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Bedingungen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich mit.

Kapitel III
Verfahren für eine Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten

Artikel 8 Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten

(1) Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang I, um den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten zu übermitteln, es sei denn, die Änderung betrifft eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle.

(2) Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang IV, um den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten zu übermitteln, wenn die Änderung eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle betrifft.

Artikel 9 Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Notifizierung

(1) Nach Eingang der Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sehen den in Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einmonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten. Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats arbeiten zusammen, um die Entscheidungen nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU innerhalb des darin genannten Zeitraums zu treffen.

(3) Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die bei der Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.

Artikel 10 Weiterleitung der nach der Notifizierung getroffenen Entscheidungen

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU schriftlich mit.

(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Kreditinstitut ihre Entscheidung im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU schriftlich mit.

(3) Werden in der in Absatz 2 genannten Entscheidung Bedingungen aufgeführt, die die Tätigkeiten der Zweigstelle beschränken, so teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Bedingungen auch den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich mit.

Kapitel IV
Verfahren für die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 11 Übermittlung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Die Kreditinstitute nutzen das Formular in Anhang V, um den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes zu übermitteln.

Artikel 12 Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

(1) Nach Eingang der Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sehen den in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Einmonatszeitraum als angebrochen an, sobald sie eine Notifizierung mit als vollständig und richtig angesehenen Angaben erhalten.

(3) Sehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die übermittelten Angaben als unvollständig oder unrichtig an, teilen sie dies dem Kreditinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig eingestuften Angaben umgehend mit.

Artikel 13 Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang VI, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes mitzuteilen.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2014

1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Formular zur Übermittlung einer Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Notifizierung zur Änderung von Zweigstellendaten Anhang I

Notifizieren Kreditinstitute den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Änderungen von Zweigstellendaten, so füllen sie nur die Teile des Formulars aus, die sich auf geänderte Angaben beziehen.

1. Kontaktdaten

Art der Notifizierung [Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes/Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten]
Aufnahmemitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Name und Referenznummer des Kreditinstituts: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Anschrift des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, bei dem Unterlagen angefordert werden können: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Geplanter Hauptgeschäftssitz der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Datum, an dem die Zweigstelle ihre Tätigkeit aufnehmen will: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Name der Kontaktperson in der Zweigstelle: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Telefonnummer: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
E-Mail: [vom Kreditinstitut auszufüllen]

2. Geschäftsplan

2.1. Art der geplanten Geschäfte

2.1.1. Beschreibung von Hauptzielen und der Geschäftsstrategie der Zweigstelle und Erläuterung, wie die Zweigstelle zur Strategie des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe beitragen wird

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.1.2. Beschreibung der anvisierten Kunden und Gegenparteien

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.1.3 Liste der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Kerntätigkeiten geplanten Termins

Nr. Tätigkeit Tätigkeiten, die das Kreditinstitut ausüben will Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden Termin, zu dem die Kerntätigkeit aufgenommen werden soll
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
2. Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
3. Finanzierungsleasing
4. Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *
4a. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4b. Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4c. Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:
  • Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments
  • Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
4d. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:
  • Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments
  • Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
4e. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/ oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten
4f. Finanztransfers
4g. Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung des Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert **
5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z.B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Punkt 4 fällt
6. Bürgschaften und Kreditzusagen
7. Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
7a.
  • Geldmarktinstrumenten (z.B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
7b.
  • Devisen
7c.
  • Finanzterminkontrakten und Optionen
7d.
  • Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
7e.
  • Wertpapieren
8. Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung damit zusammenhängender Dienstleistungen
9. Beratung von Unternehmen in Bezug auf Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
10. Geldmaklergeschäfte
11. Portfolioverwaltung und -beratung
12. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung
13. Handelsauskünfte
14. Schließfachverwaltungsdienste
15. Ausgabe von E-Geld
*) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007 S. 1).

**) Beinhaltet die unter 4g aufgeführte Tätigkeit eine Kreditvergabe gemäß den Bedingungen des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG?

[ ] ja [ ] nein

2.1.4 Liste der Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, und die in den Abschnitten a und B des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 aufgeführt sind, unter Bezugnahme auf die Finanzinstrumente nach Abschnitt C des Anhangs I dieser Richtlinie

Finanzinstrumente Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Nebendienstleistungen
a 1 a 2 a 3 a 4 a 5 a 6 a 7 a 8 B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7
C1
C2
C3
C4
C5
C6
C7
C8
C9
C10
Anmerkung 1:

Die Zeilen- und Spaltentitel beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG (so bezieht sich beispielsweise A1 auf Anhang I Abschnitt a Punkt 1).

2.2. Organisationsstruktur der Zweigstelle

2.2.1. Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigstelle und der Berichtswege, der Position und der Rolle der Zweigstelle innerhalb der Unternehmensstruktur des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

Die Beschreibung kann mit maßgeblichen Dokumenten, z.B. einem Organigramm, belegt werden.

2.2.2. Beschreibung der Unternehmensführung und internen Kontrollmechanismen der Zweigstelle, wobei Folgendes anzugeben ist:

2.2.2.1. Verfahren zum Risikomanagement der Zweigstelle und Angaben bezüglich des Liquiditätsrisikos des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.2. Alle für die Tätigkeiten der Zweigstelle geltenden Obergrenzen, insbesondere bezüglich der Kreditvergabe

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.3. Detaillierte Angaben zu den Vorkehrungen für die Innenrevision der Zweigstelle unter Angabe der hierfür zuständigen Person und gegebenenfalls des externen Prüfers

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.4. Die Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Geldwäsche in der Zweigstelle getroffen werden, unter Angabe der Person, die die Einhaltung dieser Vorkehrungen sicherstellen muss

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.5. Kontrolle über Auslagerungen und andere Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit den in der Zweigstelle ausgeübten, unter die Zulassung des Instituts fallenden Tätigkeiten

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3. Ist davon auszugehen, dass die Zweigstelle eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/39/EG definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausübt, ist Folgendes anzugeben:

2.2.3.1. Die Vorkehrungen zur Sicherung von Geld und Vermögenswerten der Kunden

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.2. Die Vorkehrungen für die Einhaltung der Verpflichtungen, die in den Artikeln 19, 21, 22, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2004/39/EG und in den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats infolgedessen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.3. Der interne Verhaltenskodex einschließlich für Kontrollen über Eigengeschäfte

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.4. Detaillierte Angaben zu der Person, die für die Bearbeitung von Beschwerden über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Zweigstelle zuständig ist

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.5. Detaillierte Angaben zu der Person, die die Einhaltung der von der Zweigstelle in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten getroffenen Regelungen sicherstellen muss

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.4. Detaillierte Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die für die Verwaltung der Zweigstelle zuständig sind

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.3. Sonstige Angaben

2.3.1. Finanzplan mit Prognosen bezüglich der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren.

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

Diese Angaben können dieser Notifizierung als Anlage beigefügt werden.

2.3.2. Namen und Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union, deren Mitglied das Institut ist, und das die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdeckt, samt der maximalen Abdeckung des Anlegerschutzsystems

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.3.3. Einzelheiten zu den IT-Anlagen

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

__________

1) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1).

.

Formular für die Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes Anhang II

Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats: Name der Kontaktperson:

Telefonnummer:

E-Mail:

Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:

[Datum]
Ref.:

Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung

[Zu übermitteln sind zumindest die folgenden Angaben:

[Kontaktdaten]

.

Formular für die Weiterleitung der Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen Anhang III

1. Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel

Zeile
Alle Verweise beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1
Betrag
(in Mio. EUR)
Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72

[Daten gemäß Zeile 010 des Meldebogens 1 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission2]
Kernkapital

Artikel 25

[Daten gemäß Zeile 015 des Meldebogens 1 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Hartes Kernkapital

Artikel 50

[Daten gemäß Zeile 020 des Meldebogens 1 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Zusätzliches Kernkapital

Artikel 61

[Daten gemäß Zeile 530 des Meldebogens 1 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Ergänzungskapital

Artikel 71

[Daten gemäß Zeile 750 des Meldebogens 1 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).

2. Eigenmittelanforderungen

Zeile
Alle Verweise beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Betrag
(in Mio. EUR)
Gesamtforderungsbetrag

Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, 96 und 98

[Daten gemäß Zeile 010 des Meldebogens 2 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Risikogewichtete Positionsbeträge für das Kredit-, das Gegenparteiausfall- und das Verwässerungsrisiko sowie Vorleistungen

Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f

[Daten gemäß Zeile 040 des Meldebogens 2 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Gesamtrisikobetrag für das Abwicklungs-/Lieferrisiko

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b

[Daten gemäß Zeile 490 des Meldebogens 2 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Gesamtrisikobetrag für das Positions-, das Fremdwährungs- und das Warenpositionsrisiko

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b

[Daten gemäß Zeile 520 des Meldebogens 2 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Gesamtrisikobetrag für das operationelle Risiko

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b

[Daten gemäß Zeile 590 des Meldebogens 2 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Zusätzlicher Risikobetrag aufgrund fixer Gemeinkosten

Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a

[Daten gemäß Zeile 630 des Meldebogens 2 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Gesamtrisikobetrag für eine Anpassung der Kreditbewertung

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d

[Daten gemäß Zeile 640 des Meldebogens 2 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Gesamtrisikobetrag im Zusammenhang mit Großkrediten im Handelsbuch

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401

[Daten gemäß Zeile 680 des Meldebogens 2 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]
Sonstige Forderungsbeträge

Artikel 3, 458, 459 und 500 und Risikopositionsbeträge, die keinem anderen Posten in dieser Tabelle zugeordnet werden können.

[Daten gemäß Zeile 690 des Meldebogens 2 in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

.

Formular für die Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten, die eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle betrifft Anhang IV

Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut oder der Zweigstelle:

Telefonnummer:

E-Mail:

Anschrift der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:

Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:

[Datum]
[Ref:]

Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten, die eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle betrifft

[Zu notifizieren sind zumindest die folgenden Angaben:

[Kontaktdaten]

.

Formular für die Übermittlung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes Anhang V

1. Kontaktdaten

Art der Notifizierung Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes
Aufnahmemitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut tätig werden will:
Name und Referenznummer des Kreditinstituts:
Anschrift des Hauptsitzes des Kreditinstituts:
Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut:
Telefonnummer:
E-Mail:

2. Liste der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Kerndienstleistungstätigkeiten geplanten Termins

Nr. Tätigkeit Tätigkeiten, die das Kreditinstitut ausüben will Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden Termin, zu dem die Kerntätigkeit aufgenommen werden soll
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
2. Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
3. Finanzierungsleasing
4. Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG
4a Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4b Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4c Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:
  • Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments
  • Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
4d Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:
  • Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments
  • Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
4e Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/ oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten
4f Finanztransfers
4g Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung des Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert *
5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z.B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Punkt 4 fällt
6. Bürgschaften und Kreditzusagen
7. Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
7a
  • Geldmarktinstrumenten (z.B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
7b
  • Devisen
7c
  • Finanzterminkontrakten und Optionen
7d
  • Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
7e
  • Wertpapieren
8. Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezüglichen Dienstleistungen
9. Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
10. Geldmaklergeschäfte
11. Portfolioverwaltung und -beratung
12. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung
13. Handelsauskünfte
14. Schließfachverwaltungsdienste
15. Ausgabe von E-Geld
*) Beinhaltet die unter 4g aufgeführte Tätigkeit eine Kreditvergabe gemäß den Bedingungen des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG?

[ ] ja [ ]nein

3. Liste der Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, und die in den Abschnitten a und B des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführt sind, unter Bezugnahme auf die Finanzinstrumente nach Abschnitt C des Anhangs I dieser Richtlinie

Finanzinstrumente Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Nebendienstleistungen
a 1 a 2 a 3 a 4 a 5 a 6 a 7 a 8 B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7
C1
C2
C3
C4
C5
C6
C7
C8
C9
C10
Anmerkung 1:

Die Zeilen- und Spaltentitel beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG (so bezieht sich beispielsweise A1 auf Anhang I Abschnitt a Punkt 1).

.

Formular für die Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes Anhang VI

Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:

Name der Kontaktperson:

Telefonnummer:

E-Mail:

Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:

[Datum]
Ref.:

Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung

[Zu übermitteln sind zumindest die folgenden Angaben:

des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden will.]

[Kontaktdaten]

ENDE

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