Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ber. L 246 S. 59, ber. 2022 L 114 S. 214;
VO (EU) 960/2014 - ABl. Nr. L 271 vom 12.09.2014 S. 3;
VO (EU) 1290/2014 - ABl. Nr. L 349vom 05.12.2014 S. 20;
VO (EU) 2015/1797 - ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S. 10;
VO (EU) 2017/2212 - ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2017 S. 15;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142A;
VO (EU) 2022/262 - ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 74A;
VO (EU) 2022/328 - ABl. L 49 vom 25.02.2022 S. 1, ber. L 107 S. 93, ber. L 114 S. 212;
VO (EU) 2022/334 - ABl. L 57 vom 28.02.2022 S. 1, ber. L 202 S. 59;
VO (EU) 2022/345 - ABl. L 63 vom 02.03.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/350 - ABl. L 65 vom 02.03.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/394 - ABl. L 81 vom 09.03.2022 S. 1A, ber. L 119 S. 114;
VO (EU) 2022/428 - ABl. LI 87 vom 15.03.2022 S. 13A, ber. L 133 S. 46;
VO (EU) 2022/576 - ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 1A, ber. L 131 S. 11, ber. L 181 S. 36, ber. L 190 S. 191, ber. L 202 S. 58;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60A;
VO (EU) 2022/879 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 53A;
VO (EU) 2022/1269 - ABl. L 193 vom 21.07.2022 S. 1, ber. L 202 S. 60, ber. L 207 S. 148A;
VO (EU) 2022/1904 - ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 3A;
VO (EU) 2022/2367 - ABl. LI 311 vom 03.12.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/2368 - ABl. LI 311 vom 03.12.2022 S. 1A;
VO (EU) 2022/2474 - ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 1)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 2 des Rates werden bestimmte im Beschluss 2014/145/GASP 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. Zu diesen Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie Beschränkungen bei bestimmten Investitionen als Reaktion auf die unrechtmäßige Annexion der Krim und Sewastopols.

(2) Am 22. Juli 2014 gelangte der Rat zu dem Schluss, dass er bereit wäre, unverzüglich ein Bündel weiterer bedeutender restriktiver Maßnahmen einzuführen, sollte Russland den Forderungen gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli nicht nachkommen. Daher wird es als angemessen erachtet, weitere restriktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. Diese Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und können im Lichte der Entwicklungen vor Ort ausgesetzt oder widerrufen oder durch andere restriktive Maßnahmen ergänzt werden.

(3) Es ist angezeigt, die Ausfuhren bestimmter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 4 und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung zu beschränken, wenn die Mitgliedstaaten ein Embargo für solche Güter anwenden. Dieses Verbot sollte nicht die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck berühren, einschließlich für die Luftfahrt und für die Weltraumindustrie, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer.

(4) Ferner ist es angezeigt, Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr - sowohl unmittelbar als auch mittelbar - bestimmter Technologien für die Ölindustrie in Russland anzuwenden, und zwar in Form des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung.

(5) Es ist zudem angezeigt, für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status, den Zugang zu den Kapitalmärkten zu beschränken. Andere Finanzdienstleistungen wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen an oder von anderen unter diese Verordnung fallenden Instituten als denen, die in Artikel 5 genannt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(6) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 122 22a 22b 22c 22d 22e 22f

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. " Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgeführten Güter und Technologien;
  2. " zuständige Behörden" die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  3. " technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
  4. " Vermittlungsdienste"
    1. die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
    2. der Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
  5. " Wertpapierdienstleistungen" folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
    1. Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
    2. Auftragsausführung für Kunden,
    3. Handel für eigene Rechnung,
    4. Portfolioverwaltung,
    5. Anlageverwaltung,
    6. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
    7. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
    8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;
  6. " übertragbare Wertpapiere": die folgenden Gattungen von Wertpapieren, einschließlich Kryptowerten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie
    1. Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,
    2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,
    3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;
  7. " Geldmarktinstrumente" die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
  8. " Kreditinstitut" ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
  9. " Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
  10. " Zentralverwahrer" eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8;
  11. " Einlage" ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn
    1. seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem Mitgliedstaat besteht,
    2. es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist,
    3. es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;
  12. " Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren" (oder "goldene Reisepässe") die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;
  13. " Aufenthaltsregelungen für Investoren" (oder "goldene Visa") die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;
  14. " Handelsplatz" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF);
  15. " Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen" jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;
  16. " Partnerland" ein Land, das eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwendet, die den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gemäß Anhang VIII im Wesentlichen gleichwertig sind;
  17. " Kommunikationsgeräte für Verbraucher" Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie Personal Computer und Peripheriegeräte (auch Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (USB-Laufwerke) und Verbrauchersoftware für alle diese Geräte.
  18. " Russisches Luftfahrtunternehmen" bezeichnet ein Luftverkehrsunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilt wurde.
  19. " Rating" ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
  20. " Ratingtätigkeiten" die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
  21. " Energiesektor" einen Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
    1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb Russlands oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
    2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb Russlands von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas oder
    3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.
  22. " Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe"die Richtlinien 2014/23/EU 11, 2014/24/EU 12, 2014/25/EU 13 und 2009/81/EG 14 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  23. " Kraftverkehrsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.
  24. "Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" einen Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung im Zusammenhang mit nicht zur Energieerzeugung genutzten Materialien umfasst.

Artikel 222 22a 22b 22c

(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
  6. - gestrichen -
  7. die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

  1. für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
  2. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
  3. für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
  4. für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
  5. für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
  6. ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
  7. für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.
  8. für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden bestimmt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  1. dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten oder
  2. dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,
  3. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder

(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 2a22 22a 22b 22c

(1) Es ist verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
  6. - gestrichen -
  7. die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

  1. für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
  2. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
  3. für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
  4. für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
  5. für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
  6. ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, oder
  7. für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.
  8. für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  1. dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 erlaubt,
  2. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder
  3. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.

(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 2aa22

(1) Es ist verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Artikel 2b22 22a

(1) In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2a Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
  2. diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(2) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(3) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 2c22

(1) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

(2) Alle Genehmigungen nach den Artikeln 2a, 2b und 2b werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

Artikel 2d22 22a 22b

(1) Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß den Artikeln 2, 2a und 2b erteilten Genehmigungen und Ablehnungen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für den Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt.

(2) Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

(3) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach den Artikeln 2, 2a oder 2b für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.

(3a) Wenn ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 3f Absatz 4 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Sicherheit im Seeverkehr erteilt, informiert er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

(4) Die Kommission tauscht gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen.

Artikel 2e22 22a 22b

(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

  1. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 26. Februar 2022 eingegangen wurden,
  2. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union oder
  3. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

(3) Es ist verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investiern, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Investitionsbeteiligung an oder einen Beitrag zu aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanzierten Projekten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Investitionsbeteiligung oder ein solcher Beitrag im Rahmen von vor dem 2. März 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung dieser Verträge erforderlich sind, geschuldet ist.

Artikel 2f22 22a s.VO'en (EU) 2023/180; 2022/994

(1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

(2) Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

(3) Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten.

Artikel 322 22a 22b 22c

(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für

  1. soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten - den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder
  2. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 17. September 2022 - einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.

(5) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist, oder
  2. dies für die ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden.

(7) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3a22 22a 22b 22c

(1) Es ist verboten,

  1. eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder
    Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
  2. neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich
    Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
  3. ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu gründen,
  4. Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(2) Es ist verboten,

  1. eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
  2. neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
  3. ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu gründen,
  4. Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sofern nicht unter Artikel 3m oder 3n verboten, aus oder durch Russland in die Union erforderlich sind oder
  2. diese ausschließlich eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Russland tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung der in Anhang XXX aufgeführten Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.

Artikel 3b22 22a 22b

(1) Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.

In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3c22 22a 22b 22c 22d

(1) Es ist verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.

(3) Es ist verboten, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht.

(4) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5) In Bezug auf die in Anhang XI Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(5a) In Bezug auf die in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung - bis zum 6. November 2022 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(5b) In Bezug auf die in Anhang XI Teil C aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung - bis zum 16. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist, und
  2. dem russischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

(6a) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.

(6b) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher technischen Hilfe erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.

(6c) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, etwa die Lieferung oder die Erleichterung der Lieferung von Hilßgütern, darunter medizinische Güter oder Lebensmittel, oder für den Transfer humanitärer Helfer und entsprechender Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke gemäß diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(8) Das Verbot nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2a Absatz 4 Buchstabe b.

(9) Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.

Artikel 3d 22

(1) Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3e22 22a

(1) Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 3d. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen diesen Beschluss darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.

(2) Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 3d vor.

Artikel 3ea22 22a 22b 22c 22d

(1) Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen um das Gebiet der Union zu verlassen.

(1a) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nach dem 8. April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist.

(2) Absatz 1 gilt für Schiffe, die nach dem 24. Februar 2022 ihre russische Flagge umgeflaggt oder ihre Registrierung geändert haben.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels - mit Ausnahme von Absatz 1a - bezeichnet der Ausdruck 'Schiff'

  1. ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt,
  2. eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder
  3. Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15.

(4) Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:

  1. soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten - den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse,
  2. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
  3. humanitäre Zwecke,
  4. den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind, oder
  5. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen wie in Anhang XXII aufgeführt bis 10. August 2022.

(5a) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge oder ihre Registrierung zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. eine russische Flagge oder Registrierung vertraglich vorgeschrieben war und
  2. der Zugang erforderlich ist für die Entladung von Gütern, die für die Fertigstellung von Vorhaben in Bezug auf erneuerbare Energie in der Union unbedingt erforderlich sind, sofern die Einfuhr dieser Güter nach der vorliegenden Verordnung nicht anderweitig verboten ist.

(5b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse genehmigen, soweit das Schiff

  1. die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt hat, die ursprünglich vor dem 24. Februar 2022 erfolgte,
  2. sein Recht, die Flagge des zugrunde liegenden Registers eines Mitgliedstaats zu führen, vor dem 31. Januar 2023 wieder erworben hat und
  3. sich nicht im Eigentum eines russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet oder nicht von einem russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gechartert, betrieben oder anderweitig kontrolliert wird.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede, nach den Absätzen 5, 5a und 5b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.

Artikel 3f22 22a

(1) Es ist verboten, die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3g22 22a 22b

(1) Es ist verboten,

  1. in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie
    1. ihren Ursprung in Russland haben oder
    2. aus Russland ausgeführt wurden,
  2. in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,
  3. in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden;
  4. in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90;
  5. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen.

(2) In Bezug auf die in Anhang XVII Teil A aufgeführten Güter und unabhängig davon, ob diese in Teil B jenes Anhangs gelistet sind, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung - bis zum 17. Juni 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3) In Bezug auf die in Anhang XVII Teil B aufgeführten Güter, die nicht in Teil A jenes Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 und 7224 90, für die die Absätze 4, 5 und 5a Anwendung finden.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10:

  1. 3.747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
  2. 3.747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024

(5) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11:

  1. 487.202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
  2. 85.260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023;
  3. 48.720 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2024

(5a) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:

  1. 147.007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023;
  2. 110.255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024.

(6) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und 5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 21 vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

(7) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 7 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3h22 22a 22b

(1) Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

(3a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren der KN-Codes 71130000 und 71140000 zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3i22 22a 22b

(1) Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2) Es ist verboten,

  1. in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
  2. in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) In Bezug auf die in Anhang XXI Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

(3b) In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter des KN-Codes 2905 11, die unter Absatz 3ba fallen.

(3ba) In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter des KN-Codes 2905 11 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 18. Juni 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

(4) Ab dem 10. Juli 2022 gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:

  1. 837.570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
  2. eine Gesamtmenge von 1.577.807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,

(5) Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 4 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 16 vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3j22 22a

(1) Es ist verboten, Kohleerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2) Es ist verboten,

  1. in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
  2. in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. August 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 3k22 22a 22b 22c

(1) Es ist verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3a) In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil A aufgeführten Güter der KN-Codes 2701, 2702, 2703 und 2704 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3b) In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 16. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für

  1. medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder
  2. die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, und um seine Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen.
  3. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

(5a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 8417 20, 8419 81 80 und 8438 10 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.

(6) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 5 und 5a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3l22 22a

(1) In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:

  1. Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,
  2. Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens

  1. am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder
  2. die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für

  1. soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten - den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
  2. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
  3. humanitäre Zwecke,
  4. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
  5. die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3m22 22a

(1) Es ist verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten

  1. bis zum 5. Dezember 2022 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, oder für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren des KN-Codes 2709 00, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,
  2. bis zum 5. Februar 2023 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, und für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren des KN-Codes 2710, die vor dem 4. Juni 2022 abgeschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,
  3. nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
  4. nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten.

(4) Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so darf Rohöl des KN-Codes 2709 00, das auf dem Seeweg transportiert wird, aus Russland abweichend von den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise vorübergehend in diesen Mitgliedstaat eingeführt werden und zwar so lange, bis die Lieferung wieder aufgenommen wird oder bis der in Absatz 3 Buchstabe d genannte Beschluss des Rates für diesen Mitgliedstaat gilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(5) Ab dem 5. Dezember 2022 können die zuständigen Behörden Bulgariens abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Erfüllung bis zum 31. Dezember 2024 von vor dem 4. Juni 2022 geschlossenen Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, oder von für die Erfüllung solcher Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen.

(6) Ab dem 5. Februar 2023 können die zuständigen Behörden Kroatiens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2023 den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Vakuumgasöl des KN-Codes 2710 19 71, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, oder von für die Erfüllung dieser Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. es steht keine alternative Bezugsquelle für Vakuumgasöl zur Verfügung und
  2. Kroatien hat der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen es der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, und die Kommission hat innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben.

(7) Waren, die aufgrund einer von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 5 oder 6 gewährten Ausnahme eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer weiterverkauft werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind.

Ab dem 5. Februar 2023 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die aus Rohöl gewonnen werden, das auf der Grundlage einer von den zuständigen bulgarischen Behörden gemäß Absatz 5 gewährten Ausnahmeregelung eingeführt wurde, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu verbringen oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.

Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXI aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in der Ukraine bestimmt sind,
  2. das Verbot gemäß Unterabsatz 2 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.

Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXII aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in Drittländer innerhalb der Ausfuhrkontingente nach jenem Anhang genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Erzeugnisse aus Umwelt- und Sicherheitsrisiken in Bulgarien nicht sicher aufbewahrt werden können,
  2. das Verbot gemäß Unterabsatz 2 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.

Bulgarien unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(8) Die Weiterleitung oder Beförderung des über Pipelines in die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe d gelieferten Rohöls in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer oder sein Verkauf an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern ist verboten.

Alle Lieferungen von und Behälter mit dem betreffenden Rohöl sind eindeutig mit "REBCO: Ausfuhr verboten" zu kennzeichnen.

Wurde Rohöl über Pipelines in einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert, so ist es ab dem 5. Februar 2023 verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die aus dem betreffenden Rohöl gewonnen werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu befördern oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.

Kraft vorübergehender Ausnahme gelten die Verbote gemäß Unterabsatz 3 ab dem 5. Dezember 2023 für die Einfuhr und die Weiterleitung von Erdölerzeugnissen, die aus Rohöl gewonnen werden, das über Pipelines in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert wurde, nach Tschechien und für deren Verkauf an Käufer in Tschechien. Werden Tschechien vor diesem Zeitpunkt alternative Bezugsquellen der betreffenden Erdölerzeugnisse zur Verfügung gestellt, so hebt der Rat diese vorübergehende Ausnahme auf. Im Zeitraum bis zum 5. Dezember 2023 dürfen die Mengen der betreffenden Erdölerzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Tschechien eingeführt werden, nicht die durchschnittlichen Mengen, die während desselben Zeitraums in den vergangenen fünf Jahren nach Tschechien eingeführt wurden, übersteigen.

Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 8 Unterabsatz 3 können die zuständigen Behörden Ungarns und der Slowakei ab dem 5. Februar 2023 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXI aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in der Ukraine bestimmt sind,
  2. das Verbot gemäß Absatz 8 Unterabsatz 3 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(9) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von in Anhang XXV aufgeführten Gütern in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken.

(10) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens am 8. Juni 2022 und anschließend alle drei Monate Bericht über die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Mengen an Rohöl des KN-Codes 2709 00, die über Pipelines eingeführt werden. Die Einfuhrmengen sind nach Pipeline aufzuschlüsseln. Gilt die vorübergehende Ausnahme gemäß Absatz 4 für einen Binnenmitgliedstaat, so erstattet dieser Mitgliedstaat der Kommission alle drei Monate Bericht über die Mengen an Rohöl des KN-Codes 2709 00, die auf dem Seeweg aus Russland einführt werden, und zwar über die gesamte Dauer der Gültigkeit der Ausnahmeregelung.

In dem unter Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten Zeitraum bis zum 5. Dezember 2023 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate Bericht über die von ihnen nach Tschechien ausgeführten Mengen an Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710, die aus über Pipelines geliefertem Rohöl gemäß Absatz 3 Buchstabe d gewonnen werden.

(11) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, innerhalb von zwei Wochen über alle Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport - in die Union - von aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammenden Erdgaskondensaten der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen.

(12) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 11 erhaltenen Informationen überprüft die Kommission spätestens 18. Juni 2023 das Funktionieren der Maßnahmen in Bezug auf aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammende Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.

Artikel 3n22 22a 22b 22c

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum

  1. 5. Dezember 2022 im Falle von Rohöl des KN-Codes 2709 00,
  2. 5. Februar 2023 im Falle von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.

(4) Es ist verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in Anhang XXV aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.

(5) Das Verbot nach Absatz 4 dieses Artikels gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a jenes Beschlusses.

Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern

  1. die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP geschlossen wurde, und
  2. der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Preis lag."

(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht

  1. ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XXVIII nicht übersteigt,
  2. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
  3. für die Beförderung der in Anhang XXIX aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung,
  4. ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XXVIII festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird."

(7) Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkraft

treten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat und der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dieses Rohöl oder diese Erdölerzeugnisse zu einem höheren Preis als dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf in Anhang XXVIII dieser Verordnung festgelegten Preis erworben wurden, ist es verboten, während eines Zeitraums von 90 Tagen ab dem Tag der Entladung der zu einem Preis oberhalb der Preisgrenze erworbenen Fracht die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen nach Absatz 4 dieses Artikels, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, durch dieses Schiff zu erbringen.

(8) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.

(9) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses unterrichtet wurde.

(10) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote.

Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahme.

(11) Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird Mitte Januar 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.

Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.

Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird.

(12) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, innerhalb von zwei Wochen über alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport - in Drittländer - von aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammenden Erdgaskondensaten der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen.

(13) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 12 erhaltenen Informationen überprüft die Kommission spätestens 18. Juni 2023 das Funktionieren der Maßnahmen in Bezug auf aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammende Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.

Artikel 3o22

(1) Es ist verboten, in Anhang XXVI aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.

(2) Es ist verboten, die in Anhang XXVI aufgeführten Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der nach Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.

(3) Es ist verboten, in Anhang XXVII aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union ausgeführt wurde.

(4) Es ist verboten,

  1. in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  2. in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.

(6) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für die in Anhang XXVII aufgeführten Waren zur persönlichen Verwendung von in die Europäische Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

(7) Abweichend von Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.

Artikel 422 22a

(1) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste 6 aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen oder -garantien sowie von Versicherungen und Rückversicherungen;

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Unterstützung für

  1. die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung im Zusammenhang mit i) der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder ii) der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind.

(2a) Die Verbote gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten:

  1. dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen beziehen sich auf eine Menge von Hydrazin, die anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet wird und eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satelliten nicht überschreiten darf;
  2. der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7);
  3. dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), vorausgesetzt, die technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen beziehen sich auf eine Menge von Monomethylhydrazin, die anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet wird,

sofern die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes aufgeführten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.

(2aa) Die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbote gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, die Finanzmittel oder die Finanzhilfen beziehen sich auf Hydrazin, das für folgende Zwecke bestimmt ist:

  1. Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5.000 kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder
  2. Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.

(2b) Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.

Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.

(3) Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf bzw. bedürfen

  1. unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat;
  2. die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat.

In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.

(4) Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.

Artikel 522 22a

(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von

  1. einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen, und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt, oder
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe b genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handelt.

(2) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von

  1. einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen Institut, das sich zum 26. Februar 2022 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, oder jedem anderen in Russland niedergelassenen Kreditinstitut, das bei der Unterstützung der Tätigkeiten Russlands, seiner Regierung oder seiner Zentralbank, wie in Anhang XII aufgeführt, eine wesentliche Rolle spielt, oder
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XII aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

(3) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von

  1. einer in Russland niedergelassenen in Anhang V aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die vorwiegend und in größerem Umfang in der Entwicklung, der Produktion, dem Verkauf oder der Ausfuhr von militärischer Ausrüstung oder militärischen Diensten tätig ist; hiervon ausgenommen sind juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Bereichen Raumfahrt oder Kernenergie tätig sind,
  2. einer in Russland niedergelassenen in Anhang VI aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, über geschätzte Gesamtvermögenswerte von über 1 Billion RUB verfügt und deren geschätzte Einnahmen zu mindestens 50 % aus dem Verkauf oder der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen stammen,
  3. einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  4. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.

(4) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von

  1. einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, wenn dabei Russland, seine Regierung oder seine Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit dem Russland, seine Regierung oder seine Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält, oder
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIII aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b des vorliegenden Absatzes aufgeführten Organisationen handelt.

(5) Es ist verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2022 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen, sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen.

(6) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:

  1. die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 und 3 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 bis zum 26. Februar 2022 oder
  2. jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26. Februar 2022.

Das Verbot gilt nicht für

  1. Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, oder
  2. Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.

(7) Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden
    1. vor dem 26. Februar 2022 vereinbart und
    2. zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und
  2. vor dem 26. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt und
  3. mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote dieser Verordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verstoßen.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.

Artikel 5a22 22a 22b

(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von

  1. Russland und seiner Regierung oder
  2. der Zentralbank Russlands oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung der unter Buchstabe b aufgeführten Organisation handelt.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022.

Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden
    1. vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und
    2. zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und
  2. vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag

(4) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen.

Artikel 5aa22 22a 22b 22c 22d 22e

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit

  1. einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

(1a) Es ist ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden.

(1b) Es ist ab dem 16. Januar 2023 verboten, einen Posten in den Leitungsgremien einer der folgenden Organisationen zu bekleiden:

  1. einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit der Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
  2. einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die unter Absatz 1a fallen.

(1c) Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung:

  1. ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsgestaltung ist, an dem bzw. der eine in Absatz 1b genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist und das bzw. die vor dem 17. Dezember 2022 von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde, oder
  2. eine in Absatz 1b genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die sich in Russland vor dem 17. Dezember 2022 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet.

(1d) Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, einen solchen Posten zu bekleiden."

(1e) Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch Russland beteiligt ist und dass das Bekleiden eines solchen Postens für Vorgänge bestimmt ist, die nicht nach den Artikeln 3m und 3n verboten sind.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 15. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil A geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(2a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden.

(2b) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil B geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(2c) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil B genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8. Januar 2023 ausgeführt wurden.

(2d) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 18. März 2023 - von Verträgen, die vor dem 17. Dezember 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil C geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(2e) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil C genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 18. März 2023 ausgeführt wurden.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,
  2. a) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten - Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,
  3. Transaktionen in Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands, in denen eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung Minderheitsgesellschafter ist.
  4. Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Beförderung in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen gemäß Anhang XXII bis zum 10. August 2022.
  5. Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind,
  6. Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten oder Rechenzentrumsdiensten und der Bereitstellung von Diensten und Ausrüstungen, die für deren Betrieb, Wartung und Sicherheit erforderlich sind, einschließlich der Bereitstellung von Firewalls, und von Callcenter-Diensten für eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung.
  7. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind,
  8. Transaktionen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, und wenn diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.

(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind.

(4) Abweichend von dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 wird die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 entzogen.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1c, 1d, 1e und 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5b22 22a 22b 22c 22d

(1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.

(2) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.

Artikel 5c22 22a 22b 22c

(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung

  1. zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Artikel 5b Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist.
  6. für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5d22 22a

(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung

  1. für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder
  2. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5e22 22a

(1) Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.

Artikel 5f22 22a 22b

(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.

Artikel 5g22 22a

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,

  1. der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100.000 EUR übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;
  2. a) der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2023 eine Liste der 100.000 EUR übersteigenden Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, zu übermitteln. Sie legen alle 12 Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;
  3. der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100.000 EUR übersteigende Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.

Artikel 5h22 22a

(1) Es ist verboten, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XIV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIV aufgeführten Organisationen gehalten werden.

Artikel 5i22 22a

(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

  1. den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
  2. amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Artikel 5j22 22a

(1) Es ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

(2) Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 5k22 22a 22b

(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

  1. russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
  3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

einschließlich - wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

  1. den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
  2. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
  3. die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
  4. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
  5. soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten - den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
  6. den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

Artikel 5l22

(1) Es ist verboten, in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 17 zu verschaffen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

  1. humanitäre Zwecke, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme,
  3. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und im Rahmen des Übereinkommens über den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor,
  4. den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
  5. Mobilitäts- und Austauschmaßnahmen für Einzelpersonen und direkte Kontakte zwischen den Menschen,
  6. Klima- und Umweltprogramme, mit Ausnahme von Unterstützung im Kontext Forschung und Innovation,
  7. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Artikel 5m22 22a 22b 22c

(1) Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:

  1. russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,
  2. in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  3. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a oder b gehalten werden,
  4. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c kontrolliert werden,
  5. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b, c oder d handeln.

(2) Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.

(5) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen aus folgenden Gründen über den 5. Juli 2022 hinaus fortgesetzt werden:

  1. zum Abschluss von Transaktionen, die für die Beendigung der in Absatz 3 genannten Verträge unbedingt erforderlich sind, bis zum 5. September 2022, sofern diese Transaktionen vor dem 11. Mai 2022 eingeleitet wurden, oder
  2. aus anderen Gründen, sofern die Dienstleister von den in Absatz 1 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

  1. humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,
  2. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland, oder
  3. den Betrieb von Trusts, deren Zweck die Verwaltung von betrieblichen Altersversorgungssystemen, Versicherungspolicen oder Belegschaftsaktienprogrammen, Wohltätigkeitsorganisationen, Amateursportvereinen und Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.

(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede nach Absatz 5 oder Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5n22 22a 22b 22c

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für

  1. die Regierung Russlands oder
  2. in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für

  1. die Regierung Russlands oder
  2. in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2a) Es ist verboten, Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für

  1. die Regierung Russlands oder
  2. in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden.

(4a) Absatz 2a gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 17. Dezember 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 16. Januar 2023 zu beenden.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.

(7) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(8) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(9) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Softwareaktualisierungen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe d hinsichtlich der in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse erlaubt sind, erforderlich sind.

(10) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 2a können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

  1. humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,
  2. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland,
  3. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
  4. die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union,
  5. die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind,
  6. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, oder
  7. die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

(11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 622 22a

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

  1. gemäß dieser Verordnung erteilte Genehmigungen,
  2. gemäß Artikel 5g entgegengenommene Informationen,
  3. Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
  4. festgestellte Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote durch die Verwendung von Kryptowerten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 722

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge I und IX auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 7a22

Die Kommission ändert:

  1. Anhang XXVIII gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung des auf der Grundlage des von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preises und
  2. Anhang XXIX gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der Liste befreiter Energieprojekte auf der Grundlage objektiver Auswahlkriterien, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurden.

Artikel 822

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang I an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang I.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

(3) Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Adresse und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.

Artikel 10

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 1122 22a 22b 22c 22d

(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von ihnen gehalten werden,
  2. jedweder sonstigen russischen Person, Organisation oder Einrichtung,
  3. jedweder Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 1222 22a 22b 22c 22d 22e

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehen Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 12a22 22a

(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehört der Umgang mit Informationen über Einlagen und über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird die in Anhang I genannte Kommissionsdienststelle zum "Verantwortlichen" der Kommission im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 10 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und tauschen sie mit anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aus.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 18 und (EU) 2018/1725 19 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Artikel 12b22

(1) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII dieser Verordnung sowie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und
  2. die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und
  3. die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor die jeweiligen Verbote nach Artikel 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h oder 3k für diese Güter und Technologien in Kraft traten.

(2) Abweichend von den Artikeln 3g und 3i können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Güter befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und
  2. die betreffenden Güter befanden sich physisch in Russland, bevor die jeweiligen Verbote nach Artikel 3g und 3i für diese Güter in Kraft traten.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Alle nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen für in Anhang VII dieser Verordnung sowie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter und Technologien werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach dem Muster C in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

Artikel 12c22

(1) Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß Artikel 12b Absatz 1 erteilten Genehmigungen für in Anhang VII dieser Verordnung sowie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter und Technologien mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für den

Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt.

(2) Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Artikel 2d Absatz 4.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

Artikel 13

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union;
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen;
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

2) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

3) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).

4) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1).

6) Letzte Fassung veröffentlicht im ABl. C 107 vom 09.04.2014 S. 1.

7) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).

9) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

11) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 1)."

12) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 65).

13) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 243).

14) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76).

15) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90).

16) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

17) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).

18) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119, 4.5.2016, S. 1).

19) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295, 21.11.2018, S. 39).

20) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).

21) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

22) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 11)."

23) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118).

24) - gestrichen -


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Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Anhang I19 22 22a

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


.

Liste der in Artikel 3 genannten Güter ersetzt Anhang II


KN-Code Warenbezeichnung
7304 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl
7304 19 10 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 19 30 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 19 90 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 22 00 Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art
7304 23 00 Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 29 10 Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen)
7304 29 30 Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)
7304 29 90 Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)
7305 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt
7305 12 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweißt (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse)
7305 19 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse)
7305 20 00 Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl
7306 11 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger
7306 19 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7306 21 00 Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger
7306 29 00 Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
8207 13 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets
8207 19 10 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant
ex 8413 50 Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.
ex 8413 60 Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.
8413 82 00 Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen)
8413 92 00 Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.
8430 49 00 Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)
ex 8431 39 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt
ex 8431 43 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt
ex 8431 49 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt
8705 20 00 Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren
8905 20 00 Schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
8905 90 10 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)

.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Anhang III22

1. SBERBANK

2. VTB BANK

3. GAZPROMBANK

4. VNESHECONOMBANK (VEB)

5. ROSSELKHOZBANK

.

Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1 Anhang IV22 22a 22b 22c 22d

JSC Sirius

OJSC Stankoinstrument

OAO JSC Chemcomposite

JSC Kalashnikov

JSC Tula Arms Plant

NPK Technologii Maschinostrojenija

OAO Wysokototschnye Kompleksi

OAO Almaz Antey

OAO NPO Bazalt

Admiralty Shipyard JSC

Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI

Argut OOO

Communication center of the Ministry of Defense

Federal Research center Boreskov Institute of Catalysis

Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia

Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia

Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA)

Foreign Intelligence Service (SVR)

Forensic center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs

International center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum center)

Irkut Corporation

Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery

JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash)

JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service

JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding Yard)

JSC Rocket and Space Centre - Progress

Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co.

Kazan Helicopter Plant PJSC

Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO)

Ministry of Defence RF

Moscow Institute of Physics and Technology

NPO High Precision Systems JSC

NPO Splav JSC

OPK Oboronprom

PJSC Beriev Aircraft Company

PJSC Irkut Corporation

PJSC Kazan Helicopters

POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company

Promtech-Dubna, JSC

Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation

Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern

Rapart Services LLC; Rosoboronexport OJSC (ROE)

Rostec (Russian Technologies State Corporation)

Rostekh - Azimuth

Russian Aircraft Corporation MiG

Russian Helicopters JSC

SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii)

Sukhoi Aviation JSC

Sukhoi Civil Aircraft

Tactical Missiles Corporation JSC

Tupolev JSC

UEC-Saturn

United Aircraft Corporation

JSC Aero Kompozit

United Engine Corporation

UEC-Aviadvigatel JSC

United Instrument Manufacturing Corporation

United Shipbuilding Corporation

JSC PO Sevmash

Krasnoye Sormovo Shipyard

Severnaya Shipyard

Shipyard Yantar

UralVagonZavod

Baikal Electronics

center for Technological Competencies in Radiophtonics

Central Research and Development Institute Tsiklon

Crocus Nano Electronics

Dalzavod Ship-Repair center

Elara

Electronic Computing and Information Systems

ELPROM

Engineering center Ltd.

Forss Technology Ltd.

Integral SPB

JSC Element

JSC Pella-Mash

JSC Shipyard Vympel

Kranark LLC

Lev Anatolyevich Yershov (Ershov)

LLC center

MCST Lebedev

Miass Machine-Building Factory

Microelectronic Research and Development center Novosibirsk

MPI VOLNA

N.A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering

Nerpa Shipyard

NM-Tekh

Novorossiysk Shipyard JSC

NPO Electronic Systems

NPP Istok

NTC Metrotek

OAO GosNIIkhimanalit

OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era

OJSC TSRY

OOO Elkomtekh (Elkomtex)

OOO Planar

OOO Sertal

Photon Pro LLC

PJSC Zvezda

Amur Shipbuilding Factory PJSC

AO center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC

AO Kronshtadt

Avant Space LLC

Production Association Strela

Radioavtomatika

Research center Module

Robin Trade Limited

R.Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships

Rubin Sever Design Bureau

Russian Space Systems

Rybinsk Shipyard Engineering

Scientific Research Institute of Applied Chemistry

Scientific-Research Institute of Electronics

Scientific Research Institute of Hypersonic Systems

Scientific Research Institute NII Submikron

Sergey IONOV

Serniya Engineering

Severnaya Verf Shipbuilding Factory

Ship Maintenance center Zvezdochka

State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS)

State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya

State Scientific center AO GNTs RF-FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute

State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash)

Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design center

UAB Pella-Fjord

United Shipbuilding Corporation JSC "35th Shipyard"

United Shipbuilding Corporation JSC "Astrakhan Shipyard"

United Shipbuilding Corporation JSC "Aysberg Central Design Bureau"

United Shipbuilding Corporation JSC "Baltic Shipbuilding Factory"

United Shipbuilding Corporation JSC "Krasnoye Sormovo Plant OJSC"

United Shipbuilding Corporation JSC SC "Zvyozdochka"

United Shipbuilding Corporation "Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar"

United Shipbuilding Corporation "Scientific Research Design Technological Bureau Onega"

United Shipbuilding Corporation "Sredne-Nevsky Shipyard"

Ural Scientific Research Institute for Composite Materials

Urals Project Design Bureau Detal

Vega Pilot Plant

Vertikal LLC

Vladislav Vladimirovich Fedorenko

VTK Ltd

Yaroslavl Shipbuilding Factory

ZAO Elmiks-VS

ZAO Sparta

ZAO Svyaz Inzhiniring

46th TSNII Central Scientific Research Institute

Alagir Resistor Factory

All-Russian Research Institute of Optical and Physical Measurements

All-Russian Scientific-Research Institute Etalon JSC

Almaz, JSC

Arzam Scientific Production Enterprise Temp Avia

Automated Procurement System for State Defense Orders, LLC

Dolgoprudniy Design Bureau of Automatics (DDBa JSC)

Electronic Computing Technology Scientific-Research center JSC

Electrosignal JSC

Energiya JSC

Engineering center Moselectronproekt

Etalon Scientific and Production Association

Evgeny Krayushin

Foreign Trade Association Mashpriborintorg

Ineko LLC

Informakustika JSC

Institute of High Energy Physics

Institute of Theoretical and Experimental Physics

Inteltech PJSC

ISE SO RAN Institute of High-Current Electronics

Kaluga Scientific-Research Institute of Telemechanical Devices JSC

Kulon Scientific-Research Institute JSC

Lutch Design Office JSC

Meteor Plant JSC

Moscow Communications Research Institute JSC

Moscow Order of the Red Banner of Labor Research Radio Engineering Institute JSC

NPO Elektromechaniki JSC

Omsk Production Union Irtysh JSC

Omsk Scientific-Research Institute of Instrument Engineering JSC

Optron, JSC

Pella Shipyard OJSC

Polyot Chelyabinsk Radio Plant JSC

Pskov Distance Communications Equipment Plant

Radiozavod JSC

Razryad JSC

Research Production Association Mars

Ryazan Radio-Plant

Scientific Production center Vigstar JSC

Scientific Production Enterprise "Radiosviaz"

Scientific Research Institute Ferrite-Domen

Scientific Research Institute of Communication Management Systems

Scientific-Production Association and Scientific-Research Institute of Radio- Components

Scientific-Production Enterprise "Kant"

Scientific-Production Enterprise "Svyaz"

Scientific-Production Enterprise Almaz JSC

Scientific-Production Enterprise Salyut JSC

Scientific-Production Enterprise Volna

Scientific-Production Enterprise Vostok JSC

Scientific-Research Institute "Argon"

Scientific-Research Institute and Factory Platan

Scientific-Research Institute of Automated Systems and Communications Complexes Neptune JSC

Special Design and Technical Bureau for Relay Technology

Special Design Bureau Salute JSC

Tactical Missile Company, Joint Stock Company "Salute"

Tactical Missile Company, Joint Stock Company "State Machine Building Design Bureau "Vympel" by Name I.I.Toropov"

Tactical Missile Company, Joint Stock Company "URALELEMENT"

Tactical Missile Company, Joint Stock Company "Plant Dagdiesel"

Tactical Missile Company, Joint Stock Company "Scientific Research Institute of Marine Heat Engineering"

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Pa Strela

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Plant Kulakov

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo-service

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Saratov Radio Instrument Plant

Tactical Missile Company, Joint Stock Company Severny Press

Tactical Missile Company, Joint-Stock Company "Research center for Automated Design"

Tactical Missile Company, KB Mashinostroeniya

Tactical Missile Company, NPO Electromechanics

Tactical Missile Company, NPO Lightning

Tactical Missile Company, Petrovsky Electromechanical Plant "Molot"

Tactical Missile Company, PJSC "MBDB ISKRA"

Tactical Missile Company, PJSC ANPP Temp Avia

Tactical Missile Company, Raduga Design Bureau

Tactical Missile Corporation, "Central Design Bureau of Automation"

Tactical Missile Corporation, 711 Aircraft Repair Plant

Tactical Missile Corporation, AO GNPP "Region"

Tactical Missile Corporation, AO TMKB "Soyuz"

Tactical Missile Corporation, Azov Optical and Mechanical Plant

Tactical Missile Corporation, Concern "MPO - Gidropribor"

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company "KRASNY GIDROPRESS"

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Avangard

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Concern Granit-Electron

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Elektrotyaga

Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company GosNIIMash

Tactical Missile Corporation, RKB Globus

Tactical Missile Corporation, Smolensk Aviation Plant

Tactical Missile Corporation, TRV Engineering

Tactical Missile Corporation, Ural Design Bureau "Detal"

Tactical Missile Corporation, Zvezda-Strela Limited Liability Company

Tambov Plant (TZ) "October"

United Shipbuilding Corporation "Production Association Northern Machine Building Enterprise"

United Shipbuilding Corporation "5th Shipyard"

Federal center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz

Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz

Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI)

Rosatomflot

Lyulki Experimental-Design Bureau

Lyulki Science and Technology center

AO Aviaagregat

Central Aerohydrodynamic Institute (TsAGI)

Closed Joint Stock Company Turborus (Turborus)

Federal Autonomous Institution Central Institute of Engine-Building N.A. P.I. Baranov; Central Institute of Aviation Motors (CIAM)

Federal State Budgetary Institution National Research center Institute N.A. N.E. Zhukovsky (Zhukovsky National Research Institute)

Federal State Unitary Enterprise "State Scientific-Research Institute for Aviation Systems" (GosNIIAS)

Joint Stock Company 123 Aviation Repair Plant (123 ARZ)

Joint Stock Company 218 Aviation Repair Plant (218 ARZ)

Joint Stock Company 360 Aviation Repair Plant (360 ARZ)

Joint Stock Company 514 Aviation Repair Plant (514 ARZ)

Joint Stock Company 766 UPTK

Joint Stock Company Aramil Aviation Repair Plant (AARZ)

Joint Stock Company Aviaremont (Aviaremont)

Joint Stock Company Flight Research Institute N.A. M.M. Gromov (FRI Gromov)

Joint Stock Company Metallist Samara (Metallist Samara)

Joint Stock Company Moscow Machine-Building Enterprise named after V. V. Chernyshev (MMP V.V. Chernyshev)

JSC NII Steel

Joint Stock Company Remdizel

Joint Stock Company Special Industrial and Technical base Zvezdochka (SPTB Zvezdochka)

Joint Stock Company STAR

Joint Stock Company Votkinsk Machine Building Plant

Joint Stock Company Yaroslav Radio Factory

Joint Stock Company Zlatoustovsky Machine Building Plant (JSC Zlatmash)

Limited Liability Company center for Specialized Production OSK Propulsion (OSK Propulsion)

Lytkarino Machine-Building Plant

Moscow Aviation Institute

Moscow Institute of Thermal Technology

Omsk Motor-Manufacturing Design Bureau

Open Joint Stock Company 170 Flight Support Equipment Repair Plant (170 RZ SOP)

Open Joint Stock Company 20 Aviation Repair Plant (20 ARZ)

Open Joint Stock Company 275 Aviation Repair Plant (275 ARZ)

Open Joint Stock Company 308 Aviation Repair Plant (308 ARZ)

Open Joint Stock Company 32 Repair Plant of Flight Support Equipment (32 RZ SOP)

Open Joint Stock Company 322 Aviation Repair Plant (322 ARZ)

Open Joint Stock Company 325 Aviation Repair Plant (325 ARZ)

Open Joint Stock Company 680 Aircraft Repair Plant (680 ARZ)

Open Joint Stock Company 720 Special Flight Support Equipment Repair Plant (720 RZ SOP)

Open Joint Stock Company Volgograd Radio-Technical Equipment Plant (VZ RTO)

Public Joint Stock Company Agregat (PJSC Agregat)

Salute Gas Turbine Research and Production center

Scientific-Production Association Vint of Zvezdochka Shipyard (SPU Vint)

Scientific Research Institute of Applied Acoustics (NIIPA)

Siberian Scientific-Research Institute of Aviation N.A. S.A. Chaplygin (SibNIA)

Software Research Institute

Subsidiary Sevastopol Naval Plant of Zvezdochka Shipyard (Sevastopol Naval Plant)

Tula Arms Plant

Russian Institute of Radio Navigation and Time

Federal Technical Regulation and Metrology Agency (Rosstandart)

Federal State Budgetary Institution of Science P.I. K.A. Valiev RAS of the Ministry of Science and Higher Education of Russia (FTIAN)

Federal State Unitary Enterprise All-Russian Research Institute of Physical, Technical and Radio Engineering Measurements (VNIIFTRI)

Institute of Physics Named After P.N. Lebedev of the Russian Academy of Sciences (LPI)

The Institute of Solid-State Physics of the Russian Academy of Sciences (ISSP)

Rzhanov Institute of Semiconductor Physics, Siberian Branch of Russian Academy of Sciences (IPP SB RAS)

UEC-Perm Engines, JSC

Ural Works of Civil Aviation, JSC

Central Design Bureau for Marine Engineering "Rubin", JSC

"Aeropribor-Voskhod", JSC

Aerospace Equipment Corporation, JSC

Central Research Institute of Automation and Hydraulics (CNIIAG), JSC

Aerospace Systems Design Bureau, JSC

Afanasyev Technomac, JSC

Ak Bars Shipbuilding Corporation, CJSC

AGAT, Gavrilov-Yaminskiy Machine-Building Plant, JSC

Almaz Central Marine Design Bureau, JSC

Joint Stock Company Eleron

AO Rubin

Branch of AO Company Sukhoi Yuri Gagarin Komsomolsk-on-Amur Aircraft Plant

Branch of PAO II - Aviastar

Branch of RSK MiG Nizhny Novgorod Aircraft-Construction Plant Sokol

Chkalov Novosibirsk Aviation Plant

Joint Stock Company All-Russian Scientific-Research Institute Gradient

Joint Stock Company Almatyevsk Radiopribor Plant (JSC AZRP)

Joint Stock Company Experimental-Design Bureau Elektroavtomatika in the name of P.A. Efimov

Joint Stock Company Industrial Controls Design Bureau

Joint Stock Company Kazan Instrument-Engineering and Design Bureau

Joint Stok Company Microtechnology

Phasotron Scientific-Research Institute of Radio-Engineering

Joint Stock Company Radiopribor

Joint Stock Company Ramensk Instrument-Engineering Bureau

Joint Stock Company Research and Production center SAPSAN

Joint Stock Company Rychag

Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Izmeritel

Joint Stock Company Scientific-Production Union for Radioelectronics named after V.I. Shimko

Joint Stock Company Taganrog Communications Scientific-Research Institute

Joint Stock Company Urals Instrument-Engineering Plant

Joint Stock Company Vzlet Engineering Testing Support

Joint Stock Company Zhiguli Radio Plant

Joint Stock Company Bryansk Electromechanical Plant

Public Joint Stock Company Moscow Institute of Electro-Mechanics and Automation

Public Joint Stock Company Stavropol Radio Plant Signal

Public Joint Stock Company Techpribor

Joint Stock Company Ramensky Instrument-Engineering Plant

V.V. Tarasov Avia Avtomatika

Design Bureau of Chemical Machine Building KBKhM

Far Eastern Shipbuilding and Ship Repair center

Ilyushin Aviation Complex Branch: Myasishcheva Experimental Mechanical Engineering Plant

Institute of Marine Technology Problems Far East Branch Russian Academy of Sciences

Irkutsk Aviation Plant

Joint Stock Company Aerocomposit Ulyanovsk Plant

Joint Stock Company Experimental Design Bureau named after A.S. Yakovlev

Joint Stock Company Federal Research and Production center Altai

Joint Stock Company "head Special Design Bureau Prozhektor"

Joint Stock Company Ilyushin Aviation Complex

Joint Stock Company Lazurit Central Design Bureau

Joint Stock Company Research and Development Enterprise Protek

Joint Stock Company SPMDB Malachite

Joint Stock Company Votkinsky Zavod

Kalyazinsky Machine Building Factory - Branch of RSK MiG

Main Directorate of Deep-Sea Research of the Ministry of Defense of the Russian Federation

NPP Start

OAO Radiofizika

P.A. Voronin Lukhovitsk Aviation Plant, branch of RSK MiG

Public Joint Stock Company Bryansk Special Design Bureau

Public Joint Stock Company Voronezh Joint Stock Aircraft Company

Radio Technical Institute named after A. L. Mints

Russian Federal Nuclear center - All-Russian Research Institute of Experimental Physics

Shvabe JSC

Special Technological center LLC

St. Petersburg Marine Bureau of Machine Building Malakhit

St. Petersburg Naval Design Bureau Almaz

St. Petersburg Shipbuilding Institution Krylov 45

Strategic Control Posts Corporation

V.A. Trapeznikov Institute of Control Sciences of Russian Academy of Sciences

Vladimir Design Bureau for Radio Communications OJSC

Voentelecom JSC

A.A. Kharkevich Institute for Information Transmission Problems (IITP), Russian Academy of Sciences (RAS) Ak Bars Holding

Special Research Bureau for Automation of Marine Researches Far East Branch Russian Academy of Sciences

Systems of Biological Synthesis LLC

Borisfen, JSC

Barnaul cartridge plant, JSC

Concern Avrora Scientific and Production Association, JSC

Bryansk Automobile Plant, JSC

Burevestnik Central Research Institute, JSC

Research Institute of Space Instrumentation, JSC

Arsenal Machine-building plant, OJSC

Central Design Bureau of Automatics, JSC

Zelenodolsk Design Bureau, JSC

Zavod Elecon, JSC

VMP "Avitec", JSC

JSC V. Tikhomirov Scientific Research Institute of Instrument Design

Tulatochmash, JSC

PJSC "I.S. Brook" INEUM

SPE "Krasnoznamenets", JSC

SPa Pribor named after S. Golembiovsky, SC

SPa "Impuls", JSC

RusBITech

ROTOR 43

Rostov optical and mechanical plant, PJSC

RATEP, JSC

PLAZ

OKB "Technika"

Ocean Chips

Nudelman Precision Engineering Design Bureau

Angstrem JSC

NPCAP

Novosibirsk Plant of Artificial Fibre

Novosibirsk Cartridge Plant, JSC (alias: SIBFIRE),

Novator DB

NIMI named after V.V. BAHIREV, JSC

NII Stali JSC

Nevskoe Design Bureau, JSC

Neva Electronica JSC

ENICS

The JSC Makeyev Design Bureau

KURGANPRIBOR, JSC

.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Anhang V22

OPK OBORONPROM

UNITED AIRCRAFT CORPORATION

URALVAGONZAVOD


.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Anhang VI22

ROSNEFT

TRANSNEFT

GAZPROM NEFT

.

Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1 Anhang VII22 22a 22b 22c 22d 22e 22f

Teil A

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Teil B

1. Halbleiterbauelemente

KN-Code Warenbezeichnung
854110 Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)
854121 Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W
854129 Andere Transistoren, andere als Fototransistoren
854149 Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)
854151 Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Wandler
854159 Andere Halbleiterbauelemente
854160 Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
854190 Halbleiterbauelemente: Teile

2. Elektronische integrierte Schaltungen

KN-Code Warenbezeichnung
8542 31 Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen
8542 32 Speicher
8542 33 Verstärker
8542 39 Andere elektronische integrierte Schaltungen
8542 90 Elektronische integrierte Schaltungen: Teile

3. Fotoapparate

KN-Code Warenbezeichnung
9006 30 Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

4. Sonstige elektrische/magnetische Bauteile

KN-Code Warenbezeichnung
8505 11 Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; aus Metall
8532 24 Mehrschichtige Keramikkondensatoren
8536 50 Andere Schalter
8536 69 Stecker und Steckdosen
8536 90 Andere Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel;
8548 00 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, anderweit in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen

5. Maschinen für die additive Fertigung

KN-Code Warenbezeichnung
8485 20 Maschinen für die additive Fertigung durch Kunststoff- oder Kautschukablagerung
8485 30 Maschinen für die additive Fertigung durch Gips-, Zement-, Keramik- oder Glasablagerung
8485 90 Teüe von Maschinen für die additive Fertigung

.

Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2d Absatz 4, Artikel 3h Absatz 3, Artikel 3k Absatz 4 und Artikel 5n Absatz 7 Anhang VIII22 22a 22b 22c

Vereinigte Staaten von Amerika

Japan

Vereinigtes Königreich

Südkorea

.

Anhang IX22 22a 22b 22c

A. Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr sowie die

Beantragung und Genehmigung (gemäß Artikel 2c dieser Verordnung)

Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union

1 1. Ausführer 2. Identifikationsnummer 3. Ablaufdatum (falls zutreffend)
4. Ansprechpartner in der Behörde
5. Empfänger 6. Ausstellende Behörde
7. Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer)
8. Herkunftsland Ländercode 1
9. Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger) 10. Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden Ländercode 2
11. Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden
soll
Ländercode 2
1 12. Endbestimmungsland Ländercode 2
Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist Ja/Nein

1) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.05.1995 S. 10).

13. Güterbeschreibung 1 14. Ursprungsland Ländercode 2
15. Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar) 16. AL-Nummer (für gelistete Güter)
17. Währung und Wert 18. Menge
19. Endverwendung Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist Ja/Nein 20. Datum des Vertrags (falls zutreffend) 21. Zollausfuhrverfahren
22. Weitere Angaben:
Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten
Von der ausstellenden Behörde auszufüllen

Stempel

Unterschrift

Ausstellende Behörde

Datum

1) Bei Bedarf Zusatzblatt 1a verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genaue Anzahl der Zusatzblätter anzugeben. Die Beschreibung sollte so präzise wie möglich sein und, soweit relevant, den CAS-Code oder andere Codes, insbesondere für chemische Stoffe, umfassen.

Europäische Union (Verordnung (EU) 2022/328)

1
a
1. Ausführer 2. Identifikationsnummer
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode 2
15. Warencode (ggf. 8- stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar) 16. AL-Nummer (für gelistete Güter)
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode 2
15. Warencode (ggf. 8- stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar) 16. AL-Nummer (für gelistete Güter)
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode 2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode 2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode 2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode 2
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen.
23. Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit) 26. Zollpapier (Art und
Nummer) oder Auszug
(Nr.) und Abzugsdatum
27. Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht
24. In Zahlen 25. Abgezogener(r) Menge/Wert in Worten
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.


A. Musterformblatt für die Unterrichtung über

sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten/technischer Hilfe

(gemäß Artikel 2c dieser Verordnung)

1 1. Vermittler/Erbringer technischer Hilfe/Antragsteller 2. Identifikationsnummer 3. Ablaufdatum (falls zutreffend)
4. Ansprechpartner in der Behörde
5. Ausführer im Ursprungsdrittland (falls zutreffend) 6. Ausstellende Behörde
7. Empfänger
8. Mitgliedstaat, in dem der Vermittler/Erbringer technischer Hilfe ansässig oder niedergelassen ist Ländercode 1
9. Ursprungsland/Land des Standorts der Güter, für die Vermittlungstätigkeiten erbracht werden Ländercode 1
10. Endverwender im Bestimmungsdrittland (falls nicht mit dem Empfänger identisch) 11. Bestimmungsland Ländercode 1
12. Beteiligte Dritte, z.B. Agenten (falls zutreffend)
1 Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist Ja/Nein

1) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.05.1995 S. 10).

13. Beschreibung der Güter/technischen Hilfe 14. Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (falls zutreffend) 15. AL-Nummer (falls zutreffend)
16. Währung und Wert 17. Menge (falls zutreffend)
18. Endverwendung Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist Ja/Nein
19. Weitere Angaben:
Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten
Von der ausstellenden Behörde auszufüllen

Unterschrift Stempel

Ausstellende Behörde

Datum

C. Musterformblatt für die Unterrichtung über den Verkauf, die Lieferung oder Weitergabe sowie die Beantragung und Genehmigung (gemäß Artikel 12b Absatz 1 dieser Verordnung)

Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Europäische Union AUSFUHRGENEHMIGUNG/UNTERRICHTUNG
(Verordnung (EU) 2022/328)


Unterrichtung gemäß Artikel 12b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
1 1. Ausführer 2. Kennnummer 3. Ablaufdatum (falls zutreffend)
4. Ansprechpartner in der Behörde
5. Empfänger 6. Ausstellende Behörde
7. Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer)
8. Herkunftsland Ländercode 1
9. Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger) 10. Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden Ländercode
11. Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll Ländercode
1 12. Endbestimmungsland Ländercode
Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist Ja/Nein

1) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.05.1995 S. 10).

  13. Güterbeschreibung 1 14. Ursprungsland Ländercode
15. Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (ggf. 8- stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar) 16. AL-Nummer (für gelistete Güter)
17. Währung und Wert 18. Menge
19. End- verwendung Bestätigung, dass die Endver- wendung nichtmilitärischer Art ist Ja/Nein 20. Datum des Vertrags (falls bekannt) 21. Zollausfuhrverfahren
22. Weitere Angaben:

Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten

Von der ausstellenden Behörde auszufüllen

Stempel/

Unterschrift

Ausstellende Behörde

Datum

1) Bei Bedarf Zusatzblatt 1a verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genaue Anzahl der Zusatzblätter anzugeben. Die Beschreibung sollte so präzise wie möglich sein und, soweit relevant, den CAS-Code oder andere Codes, insbesondere für chemische Stoffe, umfassen.


Europäische Union (Verordnung (EU) 2022/328)


1
Bis
1. Ausführer 2. Kennnummer
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode
15. Warencode (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar) 16. AL-Nummer (für gelistete Güter)
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode
15. Warencode (ggf. 8-stellig; CAS-Nummer, falls verfügbar) 16. AL-Nummer (für gelistete Güter)
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
13. Güterbeschreibung 14. Ursprungsland Ländercode
15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge


Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen.
23. Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit) 26. Zollpapier (Art und
Nummer) oder Auszug
(Nr.) und Abzugsdatum
27. Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht
24. In Zahlen 25. Abgezogener(r) Menge/Wert in Worten
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.

.

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1 Anhang X22 22a 22b


KN Erzeugnis
ex 8414 10 81 Kryopumpen im LNG-Prozess
ex 8418 69 00 Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess
ex 8419 40 00 Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)
ex 8419 40 00 Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess
ex 8419 50 20, 8419 50 80 Kaltkästen im LNG-Prozess
ex 8419 50 20, 8419 50 80 Kryogene Austauscher im LNG-Prozess
ex 8419 60 00 Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas
ex 8419 60 00, 8419 89 98,
8421 39 15, 8421 39 25,
8421 39 35, 8421 39 85
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
ex 8419 60 00, 8419 89 98,
8421 39 35, 8421 39 85
Raffineriebrenngasbehandlungs- und
Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
ex 8419 89 10 Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.
ex 8419 89 98 Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
ex 8419 89 98 Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen


KN Erzeugnis
ex 8419 89 98 Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
ex 8419 89 98 Verzögerte Verkoker
ex 8419 89 98 Flexicoking-Anlagen
ex 8419 89 98 Hydrocracking-Reaktoren
ex 8419 89 98 Hydrocracking-Reaktorbehälter
ex 8419 89 98 Technologie zur Wasserstofferzeugung
ex 8419 89 98 Hydrierungstechnologie/-anlagen
ex 8419 89 98 Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
ex 8419 89 98 Polymerisationsanlagen
ex 8419 89 98 Anlagen zur Schwefelerzeugung
ex 8419 89 98 Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure
ex 8419 89 98 Thermische Crackanlagen
ex 8419 89 98 Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]
ex 8419 89 98 Viskositätsbrecher
ex 8419 89 98 Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
ex 8479 89 97 Solvententasphaltierungsanlagen

.

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1 Anhang XI22 22a 22b

Teil A

KN-Code Warenbezeichnung
88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1

Teil B

KN-Code Warenbezeichnung
ex 2710 19 83 Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88
ex 2710 19 99 Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt
4011 30 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex 6813 20 00 Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen
6813 81 00 Bremsbeläge und Bremsklötze
8517 71 00 Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden
ex 8517 79 00 Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen
9024 10 00 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle
9026 00 00 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1

Teil C

KN-Code Warenbezeichnung
840710 Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungs- motoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge
840910 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt

.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Anhang XII22 22a

Alfa Bank

Bank Otkritie

Bank Rossiya und

Promsvyazbank.


.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a Anhang XIII22 22a

Almaz-Antey

Kamaz

Seehandelshafen Novorossiysk

Rostec (Russian Technologies State Corporation)

Russische Eisenbahn

Russisches Schiffsregister

JSC PO Sevmash

Sovcomflot und

United Shipbuilding Corporation.

.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäss Artikel 5h Anhang XIV22 22a


Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Geltungsbeginn
Bank Otkritie 12. März 2022
Novikombank 12. März 2022
Promsvyazbank 12. März 2022
Bank Rossiya 12. März 2022
Sovcombank 12. März 2022
VNESHECONOMBANK (VEB) 12. März 2022
VTB BANK 12. März 2022
Sberbank 14. Juni 2022
Credit Bank of Moscow 14. Juni 2022
Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank 14. Juni 2022

.

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2f Anhang XV22 22a 22b

Rossiya RTR / RTR Planeta

Rossiya 24 / Russia 24

RT - Russia Today English

RT - Russia Today UK

RT - Russia Today Germany

RT - Russia Today France

RT - Russia Today Spanish

Sputnik

TV Centre International

NTV/NTV Mir Rossiya 1

REN TV

Pervyi Kanal

.

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3f Anhang XVI22

Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik

X.A.VI.001 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
  1. in Kapitel 4 (Navigationsausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung;
  2. In Kapitel 5 (Funkausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung;


.

Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g Anhang XVII22 22a 22b 22c

Teil A

KN-/TARIC-Codes Warenbezeichnung
7208 10 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 25 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 26 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 27 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 36 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 37 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 38 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 39 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 40 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 52 99 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 53 90 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 54 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7211 14 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7211 19 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7212 60 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 19 10 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 10 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 30 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 90 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 40 15 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 40 90 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 19 10 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 20 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 91 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 99 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7209 15 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 16 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 17 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 18 91 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 25 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 26 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 27 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 28 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 90 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 90 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 30 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 29 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 90 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 90 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7225 50 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7225 50 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7226 20 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7226 92 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 16 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 17 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 18 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 26 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 27 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 28 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7225 19 90 Elektrobleche (andere als GOES)
7226 19 80 Elektrobleche (andere als GOES)
7210410020 Bleche mit metallischem Überzug
7210410030 Bleche mit metallischem Überzug
7210490020 Bleche mit metallischem Überzug
7210490030 Bleche mit metallischem Überzug
7210610020 Bleche mit metallischem Überzug
7210610030 Bleche mit metallischem Überzug
7210690020 Bleche mit metallischem Überzug
7210690030 Bleche mit metallischem Überzug
7212300020 Bleche mit metallischem Überzug
7212300030 Bleche mit metallischem Überzug
7212506120 Bleche mit metallischem Überzug
7212506130 Bleche mit metallischem Überzug
7212506920 Bleche mit metallischem Überzug
7212506930 Bleche mit metallischem Überzug
7225920020 Bleche mit metallischem Überzug
7225920030 Bleche mit metallischem Überzug
7225990011 Bleche mit metallischem Überzug
7225990022 Bleche mit metallischem Überzug
7225990023 Bleche mit metallischem Überzug
7225990041 Bleche mit metallischem Überzug
7225990045 Bleche mit metallischem Überzug
7225990091 Bleche mit metallischem Überzug
7225990092 Bleche mit metallischem Überzug
7225990093 Bleche mit metallischem Überzug
7226993010 Bleche mit metallischem Überzug
7226993030 Bleche mit metallischem Überzug
7226997011 Bleche mit metallischem Überzug
7226997013 Bleche mit metallischem Überzug
7226997091 Bleche mit metallischem Überzug
7226997093 Bleche mit metallischem Überzug
7226997094 Bleche mit metallischem Überzug
7210 20 00 Bleche mit metallischem Überzug
7210 30 00 Bleche mit metallischem Überzug
7210 90 80 Bleche mit metallischem Überzug
7212 20 00 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 20 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 30 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 40 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 90 Bleche mit metallischem Überzug
7225 91 00 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 10 Bleche mit metallischem Überzug
7210410080 Bleche mit metallischem Überzug
7210490080 Bleche mit metallischem Überzug
7210610080 Bleche mit metallischem Überzug
7210690080 Bleche mit metallischem Überzug
7212300080 Bleche mit metallischem Überzug
7212506180 Bleche mit metallischem Überzug
7212506980 Bleche mit metallischem Überzug
7225920080 Bleche mit metallischem Überzug
7225990025 Bleche mit metallischem Überzug
7225990095 Bleche mit metallischem Überzug
7226993090 Bleche mit metallischem Überzug
7226997019 Bleche mit metallischem Überzug
7226997096 Bleche mit metallischem Überzug
7210 70 80 Bleche mit organischem Überzug
7212 40 80 Bleche mit organischem Überzug
7209 18 99 Weißblecherzeugnisse
7210 11 00 Weißblecherzeugnisse
7210 12 20 Weißblecherzeugnisse
7210 12 80 Weißblecherzeugnisse
7210 50 00 Weißblecherzeugnisse
7210 70 10 Weißblecherzeugnisse
7210 90 40 Weißblecherzeugnisse
7212 10 10 Weißblecherzeugnisse
7212 10 90 Weißblecherzeugnisse
7212 40 20 Weißblecherzeugnisse
7208 51 20 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 51 91 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 51 98 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 52 91 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 90 20 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 90 80 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7210 90 30 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 12 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 40 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 60 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7219 11 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 12 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 12 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 13 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 13 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 14 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 14 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 22 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 22 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 23 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 24 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7220 11 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7220 12 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 31 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 32 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 32 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 33 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 33 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 34 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 34 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 35 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 35 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 90 20 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 90 80 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 21 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 29 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 41 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 49 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 81 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 89 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 90 20 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 90 80 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 21 10 Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 21 90 Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7214 30 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 91 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 91 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 31 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 39 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 50 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 71 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 79 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 95 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7215 90 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 10 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 21 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 22 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 40 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 40 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 91 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 99 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 99 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 10 20 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 20 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 20 91 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 20 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 41 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 49 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 61 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 69 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 70 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 89 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 60 20 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 60 80 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 70 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 70 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 80 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 20 00 Betonstabstahl
7214 99 10 Betonstabstahl
7222 11 11 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 19 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 81 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 89 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 19 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 19 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 11 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 19 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 21 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 29 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 31 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 39 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 81 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 89 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 51 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 91 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 97 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 50 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7221 00 10 Nicht rostender Walzdraht
7221 00 90 Nicht rostender Walzdraht
7213 10 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 20 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 10 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 20 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 41 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 49 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 70 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 90 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 99 10 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 99 90 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 10 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 20 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 10 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 50 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 95 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 31 10 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 31 90 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 11 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 19 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 91 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 99 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33 10 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33 90 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7301 10 00 Spundwanderzeugnisse
7302 10 22 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 28 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 40 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 50 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 40 00 Oberbaumaterial für Bahnen
7306 30 41 Andere Rohre
7306 30 49 Andere Rohre
7306 30 72 Andere Rohre
7306 30 77 Andere Rohre
7306 61 10 Hohlprofile
7306 61 92 Hohlprofile
7306 61 99 Hohlprofile
7304 11 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 22 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 24 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 41 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 83 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 85 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 89 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 19 10 Andere nahtlose Rohre
7304 19 30 Andere nahtlose Rohre
7304 19 90 Andere nahtlose Rohre
7304 23 00 Andere nahtlose Rohre
7304 29 10 Andere nahtlose Rohre
7304 29 30 Andere nahtlose Rohre
7304 29 90 Andere nahtlose Rohre
7304 31 20 Andere nahtlose Rohre
7304 31 80 Andere nahtlose Rohre
7304 39 30 Andere nahtlose Rohre
7304 39 50 Andere nahtlose Rohre
7304 39 82 Andere nahtlose Rohre
7304 39 83 Andere nahtlose Rohre
7304 39 88 Andere nahtlose Rohre
7304 51 81 Andere nahtlose Rohre
7304 51 89 Andere nahtlose Rohre
7304 59 82 Andere nahtlose Rohre
7304 59 83 Andere nahtlose Rohre
7304 59 89 Andere nahtlose Rohre
7304 90 00 Andere nahtlose Rohre
7305 11 00 Große geschweißte Rohre
7305 12 00 Große geschweißte Rohre
7305 19 00 Große geschweißte Rohre
7305 20 00 Große geschweißte Rohre
7305 31 00 Große geschweißte Rohre
7305 39 00 Große geschweißte Rohre
7305 90 00 Große geschweißte Rohre
7306 11 00 Andere geschweißte Rohre
7306 19 00 Andere geschweißte Rohre
7306 21 00 Andere geschweißte Rohre
7306 29 00 Andere geschweißte Rohre
7306 30 12 Andere geschweißte Rohre
7306 30 18 Andere geschweißte Rohre
7306 30 80 Andere geschweißte Rohre
7306 40 20 Andere geschweißte Rohre
7306 40 80 Andere geschweißte Rohre
7306 50 21 Andere geschweißte Rohre
7306 50 29 Andere geschweißte Rohre
7306 50 80 Andere geschweißte Rohre
7306 69 10 Andere geschweißte Rohre
7306 69 90 Andere geschweißte Rohre
7306 90 00 Andere geschweißte Rohre
7215 10 00 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 11 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 19 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 80 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 10 90 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 20 99 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 20 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 40 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 61 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 69 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 80 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7217 10 10 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 31 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 39 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 50 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 90 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 10 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 30 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 50 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 90 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 41 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 49 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 50 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 90 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 20 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 50 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 90 Draht aus nicht legiertem Stahl

Teil B22

KN-Code Warenbezeichnung
7206 Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7210 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen
7211 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7212 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen
7213 Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt
7214 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden (ausg. in Ringen regellos aufgehaspelt)
7215 Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weitergehend bearbeitet, oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g.
7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, a.n.g.
7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Rollen (ausg. Walzdraht)
7218 Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl
7219 Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt
7220 Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt
7221 Walzdraht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt
7222 Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl a.n.g.
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)
7224 Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl
7225 Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt
7226 Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt
7227 Walzdraht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt
7228 Stabstahl und Profile, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl
7229 Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)
7301 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl:
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
7303 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl (ausg. aus Gusseisen)
7305 Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl hergestellt (z.B. geschweißt oder genietet)
7306 Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl (ausg. nahtlose Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm)
7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406)
7309 Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7310 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnl. Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.
7311 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7312 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik sowie verwundener Zaundraht und Stacheldraht
7313 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl
7314 Gewebe, einschl. endlose Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art); Streckbleche und bänder, aus Eisen oder Stahl
7315 Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrketten, Schmuckketten usw., Fräs- und Sägeketten, Gleisketten, Mitnehmerketten für Fördereinrichtungen, Zangenketten für Textilmaschinen usw., Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Schließen von Türen sowie Messketten)
7316 Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7317 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen (ausgenommen mit Kopf aus Kupfer und Heftklammern, zusammenhängend in Streifen)
7318 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde)
7319 Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, a.n.g.
7320 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen, Federringe, Federscheiben sowie Stoßdämpfer und Drehstab- bzw. Torsionsfedern des Abschnitts 17)
7321 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnl. nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kessel und Heizkörper von Zentralheizungen, Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher sowie Großküchengeräte)
7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler (einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7323 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisenwolle oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnl. Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310; Abfallkörbe; Schaufeln, Korkenzieher und andere Artikel mit Werkzeugcharakter; Schneidwaren sowie Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. der Pos. 8211 bis 8215; Ziergegenstände; Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel)
7324 Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310, kleine Apotheken- und Toilettenhängeschränke und andere Möbel des Kapitels 94 sowie Armaturen)
7325 Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, a.n.g.
7326 Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen)

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Liste der Luxusgüter im Sinne von Artikel 3h Anhang XVIII22 22a

Erläuterung

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

1. Pferde

ex 0101 21 00 reinrassige Zuchttiere
ex 0101 29 90 andere

2. Kaviar und Kaviarersatz

ex 1604 31 00 Kaviar
ex 1604 32 00 Kaviarersatz

3. Trüffel und Zubereitungen daraus

ex 0709 56 00 Trüffel
ex 0710 80 69 andere
ex 0711 59 00 andere
ex 0712 39 00 andere
ex 2001 90 97 andere
ex 2003 90 10 Trüffel
ex 2103 90 90 andere
ex 2104 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
ex 2104 20 00 zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
ex 2106 00 00 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

4. Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke

ex 2203 00 00 Bier aus Malz
ex 2204 10 11 Champagner
ex 2204 10 91 Asti spumante
ex 2204 10 93 andere
ex 2204 10 94 Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
ex 2204 10 96 andere Rebsortenweine
ex 2204 10 98 andere
ex 2204 21 00 in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
ex 2204 29 00 andere
ex 2205 00 00 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
ex 2206 00 00 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex 2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt
ex 2208 00 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

5. Zigarren und Zigarillos

ex 2402 10 00 Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
ex 2402 90 00 andere

6. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten

ex 3303 Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)
ex 3304 00 00 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre
ex 3305 00 00 Zubereitete Haarbehandlungsmittel
ex 3307 00 00 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
ex 6704 00 00 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

ex 4201 00 00 Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art
ex 4202 00 00 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
ex 4205 00 90 andere
ex 9605 00 00 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

ex 4203 00 00 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
ex 4303 00 00 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
ex 6101 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103
ex 6102 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
ex 6103 00 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
ex 6104 00 00 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
ex 6105 00 00 Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
ex 6106 00 00 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
ex 6107 00 00 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
ex 6108 00 00 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
ex 6109 00 00 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
ex 6110 00 00 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
ex 6111 00 00 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
ex 6112 11 00 aus Baumwolle
ex 6112 12 00 aus synthetischen Chemiefasern
ex 6112 19 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 6112 20 00 Skianzüge
ex 6112 31 00 aus synthetischen Chemiefasern
ex 6112 39 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 6112 41 00 aus synthetischen Chemiefasern
ex 6112 49 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 6113 00 10 aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906
ex 6113 00 90 andere
ex 6114 00 00 Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
ex 6115 00 00 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken)
ex 6116 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
ex 6117 00 00 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
ex 6201 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203
ex 6202 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204
ex 6203 00 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben
ex 6204 00 00 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
ex 6205 00 00 Hemden für Männer oder Knaben
ex 6206 00 00 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
ex 6207 00 00 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
ex 6208 00 00 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
ex 6209 00 00 Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
ex 6210 10 00 aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603
ex 6210 20 00 Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren
ex 6210 30 00 Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren
ex 6210 40 00 Andere Kleidung für Männer oder Knaben
ex 6210 50 00 Andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
ex 6211 11 00 für Männer oder Knaben
ex 6211 12 00 für Frauen oder Mädchen
ex 6211 20 00 Skianzüge
ex 6211 32 00 aus Baumwolle
ex 6211 33 00 aus Chemiefasern
ex 6211 39 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 6211 42 00 aus Baumwolle
ex 6211 43 00 aus Chemiefasern
ex 6211 49 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 6212 00 00 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken
ex 6213 00 00 Taschentücher und Ziertaschentücher
ex 6214 00 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
ex 6215 00 00 Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals
ex 6216 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
ex 6217 00 00 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
ex 6401 00 00 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
ex 6402 20 00 Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt
ex 6402 91 00 den Knöchel bedeckend
ex 6402 99 00 andere
ex 6403 19 00 andere
ex 6403 20 00 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen
ex 6403 40 00 Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
ex 6403 51 00 den Knöchel bedeckend
ex 6403 59 00 andere
ex 6403 91 00 den Knöchel bedeckend
ex 6403 99 00 andere
ex 6404 19 10 Pantoffeln und andere Hausschuhe
ex 6404 20 00 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder
ex 6405 00 00 Andere Schuhe
ex 6504 00 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet
ex 6505 00 10 aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00
ex 6505 00 30 Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm
ex 6505 00 90 andere
ex 6506 99 00 aus anderen Stoffen
ex 6601 91 00 Schirme mit Teleskopauszug
ex 6601 99 00 andere
ex 6602 00 00 Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren
ex 9619 00 81 Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

ex 5701 00 00 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
ex 5702 10 00 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
ex 5702 20 00 Fußbodenbeläge aus Kokosfasern
ex 5702 31 80 andere
ex 5702 32 00 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
ex 5702 39 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 5702 41 90 andere
ex 5702 42 00 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
ex 5702 50 00 andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
ex 5702 91 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren
ex 5702 92 00 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
ex 5702 99 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 5703 00 00 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert
ex 5704 00 00 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
ex 5705 00 00 andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
ex 5805 00 00 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren22

ex 7101 00 00 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
ex 7102 00 00 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke
ex 7103 00 00 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
ex 7104 91 00 Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken
ex 7105 00 00 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken
ex 7106 00 00 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
ex 7107 00 00 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
ex 7108 00 00 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
ex 7109 00 00 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
ex 7110 11 00 Platin, in Rohform oder als Pulver
ex 7110 19 00 Platin, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex 7110 21 00 Palladium, in Rohform oder als Pulver
ex 7110 29 00 Palladium, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex 7110 31 00 Rhodium, in Rohform oder als Pulver
ex 7110 39 00 Rhodium, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex 7110 41 00 Iridium, Osmium und Ruthenium, in Rohform oder als Pulver
ex 7110 49 00 Iridium, Osmium und Ruthenium, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex 7111 00 00 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
ex 7113 00 00 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7114 00 00 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7115 00 00 andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7116 00 00 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

ex 4907 00 30 Banknoten
ex 7118 10 00 Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
ex 7118 90 00 andere

12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

ex 7114 00 00 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7115 00 00 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 8214 00 00 Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)
ex 8215 00 00 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
ex 9307 00 00 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

ex 6911 00 00 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan
ex 6912 00 23 aus Steinzeug
ex 6912 00 25 aus Steingut oder feinen Erden
ex 6912 00 83 aus Steinzeug
ex 6912 00 85 aus Steingut oder feinen Erden
ex 6914 10 00 aus Porzellan
ex 6914 90 00 andere

14. Artikel aus Bleikristall

ex 7009 91 00 nicht gerahmt
ex 7009 92 00 gerahmt
ex 7010 00 00 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen)
ex 7013 22 00 aus Bleikristall
ex 7013 33 00 aus Bleikristall
ex 7013 41 00 aus Bleikristall
ex 7013 91 00 aus Bleikristall
ex 7018 10 00 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
ex 7018 90 00 andere
ex 7020 00 80 andere
ex 9405 50 00 nichtelektrische Beleuchtungskörper
ex 9405 91 00 aus Glas

15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR

ex 8414 51 Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger
ex 8414 59 00 andere
ex 8414 60 00 Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger
ex 8415 10 00 zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder "Split-Systeme" (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)
ex 8418 10 00 kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren
ex 8418 21 00 Kompressorkühlschränke
ex 8418 29 00 andere
ex 8418 30 00 Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger
ex 8418 40 00 Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger
ex 8419 81 00 zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen
ex 8422 11 00 Haushaltsgeschirrspülmaschinen
ex 8423 10 00 Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
ex 8443 12 00 Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen
ex 8443 31 00 Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex 8443 32 00 andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex 8443 39 00 andere
ex 8450 11 00 Waschvollautomaten
ex 8450 12 00 andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner
ex 8450 19 00 andere
ex 8451 21 00 mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger
ex 8452 10 00 Haushaltsnähmaschinen
ex 8470 10 00 elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen
ex 8470 21 00 druckende
ex 8470 29 00 andere
ex 8470 30 00 andere Rechenmaschinen
ex 8471 00 00 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex 8472 90 80 andere
ex 8479 60 00 Verdunstungsluftkühler
ex 8508 11 00 mit einer Leistung von 1.500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger
ex 8508 19 00 andere
ex 8508 60 00 andere Staubsauger
ex 8509 80 00 andere Geräte
ex 8516 31 00 Haartrockner
ex 8516 50 00 Mikrowellengeräte
ex 8516 60 10 Vollherde
ex 8516 71 00 Kaffeemaschinen und Teemaschinen
ex 8516 72 00 Brotröster (Toaster)
ex 8516 79 00 andere
ex 8517 11 00 Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer
ex 8517 13 00 Smartphones
ex 8517 18 00 andere
ex 8517 61 00 Basisstationen
ex 8517 62 00 Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)
ex 8517 69 00 andere
ex 8526 91 00 Funknavigationsgeräte
ex 8529 10 65 Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen
ex 8529 10 69 andere
ex 8531 10 00 Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte
ex 8543 70 10 Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen
ex 8543 70 30 Antennenverstärker
ex 8543 70 50 Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte
ex 8543 70 90 andere
ex 9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30
ex 9504 90 80 andere

16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1.000 EUR

ex 8519 00 00 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
ex 8521 00 00 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
ex 8527 00 00 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
ex 8528 71 00 der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet
ex 8528 72 00 andere, für mehrfarbiges Bild
ex 9006 00 00 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)
ex 9007 00 00 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50.000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5.000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

ex 4011 10 00 von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art
ex 4011 20 00 von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art
ex 4011 30 00 von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex 4011 40 00 von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art
ex 4011 90 00 andere
ex 7009 10 00 Rückspiegel für Fahrzeuge
ex 8407 00 00 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
ex 8408 00 00 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
ex 8409 00 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
ex 8411 00 00 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
8428 60 00 Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex 8431 39 00 Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex 8483 00 00 Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)
ex 8511 00 00 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter
ex 8512 20 00 andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte
ex 8512 30 10 Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
ex 8512 30 90 andere
ex 8512 40 00 Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben
ex 8544 30 00 Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art
ex 8603 00 00 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604
ex 8605 00 00 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)
ex 8607 00 00 Teile von Schienenfahrzeugen
ex 8702 00 00 Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
ex 8703 00 00 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile
ex 8706 00 00 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor
ex 8707 00 00 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
ex 8708 00 00 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
ex 8711 00 00 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
ex 8712 00 00 Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor
ex 8714 00 00 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
ex 8716 10 00 Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen
ex 8716 40 00 andere Anhänger und Sattelanhänger
ex 8716 90 00 Teile
ex 8901 10 00 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe
ex 8901 90 00 andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind
ex 8903 00 00 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus

18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

ex 9101 00 00 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 9102 00 00 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101
ex 9103 00 00 Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104
ex 9104 00 00 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge
ex 9105 00 00 Andere Uhren
ex 9108 00 00 Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt
ex 9109 00 00 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt
ex 9110 00 00 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke
ex 9111 00 00 Gehäuse für Uhren und Teile davon
ex 9112 00 00 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon
ex 9113 00 00 Uhrarmbänder und Teile davon
ex 9114 00 00 Andere Uhrenteile

19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1.500 EUR

ex 9201 00 00 Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur
ex 9202 00 00 Andere Saiteninstrumente (z.B. Gitarren, Geigen und Harfen)
ex 9205 00 00 Blasinstrumente (z.B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln
ex 9206 00 00 Schlaginstrumente (z.B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)
ex 9207 00 00 Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z.B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

ex 9700 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

ex 4015 19 00 andere
ex 4015 90 00 andere
ex 6210 40 00 andere Kleidung für Männer oder Knaben
ex 6210 50 00 andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
ex 6211 11 00 für Männer oder Knaben
ex 6211 12 00 für Frauen oder Mädchen
ex 6211 20 00 Skianzüge
ex 6216 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
ex 6402 12 00 Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
ex 6402 19 00 andere
ex 6403 12 00 Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
ex 6403 19 00 andere
ex 6404 11 00 Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe
ex 6404 19 90 andere
ex 9004 90 00 andere
ex 9020 00 00 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement
ex 9506 11 00 Ski
ex 9506 12 00 Skibindungen
ex 9506 19 00 andere
ex 9506 21 00 Windsurfer
ex 9506 29 00 andere
ex 9506 31 00 vollständige Golfschläger
ex 9506 32 00 Golfbälle
ex 9506 39 00 andere
ex 9506 40 00 Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis
ex 9506 51 00 Tennisschläger, auch ohne Bespannung
ex 9506 59 00 andere
ex 9506 61 00 Tennisbälle
ex 9506 69 10 Kricket- und Polobälle
ex 9506 69 90 andere
ex 9506 70 Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen
ex 9506 91 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik
ex 9506 99 10 Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle
ex 9506 99 90 andere
ex 9507 00 00 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte

22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

ex 9504 20 00 Billardspiele aller Art und Zubehör
ex 9504 30 00 andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)
ex 9504 40 00 Spielkarten
ex 9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30
ex 9504 90 80 andere

23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts22

ex 9004 90 90 Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte
9005 10 00 Ferngläser
ex 9005 80 00 Spektive
ex 9013 10 90 Zielfernrohre
ex 9013 10 90 Waffenzielgeräte
ex 9013 10 90 Waffenzielgeräte mit Wärmebildverstärkung
ex 9013 80 90 Rotpunktvisier
9015 10 00 Entfernungsmesser

1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5aa Anhang XIX22 22a 22b

Teil A

OPK OBORONPROM

UNITED AIRCRAFT CORPORATION

URALVAGONZAVOD

ROSNEFT

TRANSNEFT

GAZPROM NEFT

ALMAZ-ANTEY

KAMAZ

ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)

JSC PO SEVMASH

SOVCOMFLOT

UNITED SHIPBUILDING CORPORATION

Teil B

RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (russisches Seeschiffsregister)

Teil C

RUSSIAN REGIONAL DEVELOPMENT BANK

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Liste der Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäß Artikel 3c Anhang XX22


KN-/TARIC-Code Bezeichnung der Güter
Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):
2710 12 70 leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)
2710 19 29 andere als Kerosin (mittelschwere Öle)
2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)
2710 20 90 mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis 1
Antioxidantien
Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere Antioxidantien
3811 90 00 Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00 Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00 Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00 Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00 Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00 Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Thermostabilitätsverbesserer
Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00 Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
1) Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.

.

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i Anhang XXI22 22a 22b

Teil A

KN-Code Warenbezeichnung
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
1604 31 00 Kaviar
1604 32 00 Kaviarersatz
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
2523 Portlandzement, Tonerdeschmelzzement, Hüttenzement, Supersulfatzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt oder in Form von Klinkern
ex 2825 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00
ex 2835 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00
2902 Cyclische Kohlenwasserstoffe
ex 2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00
2907 Phenole; Phenolalkohole
2909 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
3104 20 Kaliumchlorid
3105 20 mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
3105 60 mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
ex 3105 90 20 andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
ex 3105 90 80 andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu
44 Holz und Holzwaren; Holzkohle
4705 Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
4804 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803
6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
7005 Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7019 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe)
7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7801 Blei in Rohform
ex 8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00
8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt
8901 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
8904 Schlepper und Schubschiffe
8905 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
9403 Andere Möbel und Teile davon

Teil B

KN-Code Warenbezeichnung
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
2811 Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ausgenommen Chlorwasserstoff "Salzsäure", Chlorschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Sulfonitersäuren, Diphosphorpentaoxid, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Boroxide und Borsäuren)
2818 Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid
2834 Nitrite; Nitrate
2836 Carbonate; Peroxocarbonate "Percarbonate"; handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend
2903 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
2905 11 Methanol, Methylalkohol
2914 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate
2915 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2917 Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2922 Amine mit Sauerstoff-Funktionen
2923 Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide, quartär; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
2931 Verbindungen, isolierter chemisch einheitlicher organisch-anorganischer Art (ausg. organische Thioverbindungen sowie solche von Quecksilber)
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
3301 Öle, ätherisch, auch terpenfrei gemacht, einschl."konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnl. Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
3304 Schönheitsmittel, zubereitet, oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausg. Arzneiwaren), einschl. Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Handpflege oder Fußpflege
3305 Zubereitete Haarbehandlungsmittel
3306 Zahnpflegemittel und Mundpflegemittel, zubereitet, einschl. Haftpuder und Haftpasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume "Zahnseide", in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3307 Rasiermittel, zubereitet, einschl. Vorbehandlungsmittel und Nachbehandlungsmittel, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riechmittel, Körperpflegemittel oder Schönheitsmittel, a.n.g.; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch unparfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
3401 Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen
3402 Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401)
3404 Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse
3801 Grafit, künstlich; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
3812 Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g. zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
3817 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
3824 Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.
3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen
3903 Polymere des Styrols, in Primärformen
3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
3907 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
3908 Polyamide in Primärformen
3916 Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen
3917 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke "Kniestücke, Flansche und dergl.", aus Kunststoffen
3919 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen (ausg. Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3921 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3923 Transportmittel oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g.
3926 Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914, a.n.g.
4107 Leder "einschl. Pergament- oder Rohhautleder" von Rindern und Kälbern "einschl. Büffeln" oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)
4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnl. Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnl. Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
4301 Pelzfelle, roh "einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile" (ausg. rohe Häute und Felle der Pos. 4101, 4102 oder 4103)
4703 Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen)
4801 Zeitungsdruckpapier gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe sowie Büttenpapier und Büttenpappe "handgeschöpft" (ausg. Zeitungsdruckpapier der Pos. 4801 sowie Papiere der Pos. 4803)
4803 Toilettenpapier, Handtuchpapier, Serviettenpapier und ähnl. Papier zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4805 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g.
4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)
4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Papiere von der in der Pos. 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art)
4818 Toilettenpapier und Ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.; Pappwaren in Form von starren Behältnissen von der in Büros, Geschäften und dergl. verwendeten Art
4823 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.
5402 Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus sowie Spinnstofffasern, Länge < = 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (ausg. Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)
5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, a.n.g.
6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren, Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art
6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (ausg. orthopädische Schuhe, Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)
6806 Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)
6807 Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen "z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech
6808 Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausg. Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.)
6814 Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren, einschl. agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck)
6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g.
6902 Steine, feuerfest, feuerfeste Platten, Fliesen und ähnl. feuerfeste keramische Bauteile (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden)
6907 keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen)
7104 Edelsteine oder Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; sowie synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7112 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott)
7115 Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, a.n.g.
8207 Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschl. Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge
8212 Rasiermesser, nichtelektrische Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Rasierklingenrohlinge im Band), aus unedlen Metallen
8302 Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen
8309 Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
8407 Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
8412 Motoren und Kraftmaschinen (ausg. Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon
8413 Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. aus keramischen Stoffen sowie medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen); Teile davon
8414 Luft- oder Vakuumpumpen (ausg. Gasgemischheber [Emulsionspumpen] sowie pneumatische Elevatoren und Längsförderer); Luft oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; Teile davon
8418 Kühlschränke und Gefrierschränke, Gefriertruhen und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen; Teile davon (ausg. Klimageräte der Pos. 8415)
8419 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Pos. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsapparate); nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher; Teile davon
8421 Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. künstliche Nieren); Teile davon
8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnl. Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Teile davon
8424 Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.; Feuerlöscher, auch mit Füllung (ausg. Feuerlöschbomben und -granaten); Spritzpistolen und ähnl. Apparate (ausg. elektrische Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Hartmetalle der Pos. 8515); Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate, a.n.g.; Teile davon
8426 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane (ausg. Autokrane sowie Kranwagen für das Eisenbahnnetz); fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren
8450 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung; Teile davon
8455 Metallwalzwerke und Walzen dafür; Teile von Metallwalzwerken
8466 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
8467 Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon
8471 Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g.
8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon
8477 Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon
8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Teile davon
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff (ausg. aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, aus keramischen Stoffen oder Glas sowie Matern, Matrizen oder Gießformen für Zeilengießmaschinen)
8481 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; Teile davon
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Pos. 7326); Teile davon
8483 Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Maschinengetriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugelrollspindeln oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon
8487 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren)
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
8503 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.
8504 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen; Teile davon
8511 Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon
8516 Warmwasserbereiter und Tauchsieder, elektrisch; elektrische Geräte zum Raumbeheizen oder zu ähnl. Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege "z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer" oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt (ausg. Heizdecken, -kissen oder dergl.); elektrische Heizwiderstände (ausg. solche der Pos. 8545); Teile davon
8517 Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); Teile davon (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Pos. 8443, 8525, 8527 oder 8528)
8523 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37
8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte;
8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:
8531 Taschenlampen und andere tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle, z.B. Primärbatterien, Akkus oder Dynamos; Teile davon
8535 Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1.000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)
8536 Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von < = 1.000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)
8538 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.
8539 Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen "sealed beam lamp units", Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED); Teile davon
8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden "LED", gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon
8542 Schaltungen, elektronisch, integriert; Teile davon
8543 Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 a.n.g. sowie Teile davon
8544 Drähte und Kabel "einschl. Koaxialkabel" für elektrotechnische Zwecke, isoliert "auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert" und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8603 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604
8606 Güterwagen, schienengebunden (ausg. Gepäckwagen und Postwagen)
8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)
8703 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702), einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen
8704 Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus
8716 Anhänger, einschl. Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; und andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausg. schienengebunden); Teile davon, a.n.g.
8802 Luftfahrzeuge mit maschinellem Antrieb "z.B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge"; Raumfahrzeuge, einschl. Satelliten, und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge
8903 Jachten und andere Vergnügungsboote oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
9001 Fasern, optisch, und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst (ausg. solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausg. Entladungslampen der Pos. 8539)
9013 Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte
9014 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte)
9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergl. oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen, einschl. Belichtungsmesser; Mikrotome
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausg. Armaturen der Pos. 8481)
9401 Sitzmöbel (ausg. für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie der Pos. 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, a.n.g.
9404 Sprungrahmen (ausg. Federkerne für Sitze); Bettausstattungen und ähnl. Waren, z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen (ausg. Wassermatratzen, Luftmatratzen sowie Decken und Bezüge)
9405 Leuchten und Beleuchtungskörper, einschl. Scheinwerfer und Teile davon, a.n.g.; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergl., mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, a.n.g.
9406 Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert

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Liste der Kohleerzeugnisse und anderer Erzeugnisse gemäß Artikel 3j Anhang XXII22 22a

KN-Code

Bezeichnung der Güter
2701 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2703 00 00 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
2704 00 Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2705 00 00 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2706 00 00 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere
2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
2708 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

.

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Anhang XXIII22 22a 22b

Teil A

KN-Code Beschreibung
060110 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend
060120 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
060230 Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
060240 Rosen, auch veredelt
060290 andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel - andere
060420 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch


250840 anderer Ton und Lehm
250870 Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen
250900 Kreide
251200 Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z.B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger
251512 durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
251520 Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster
251820 Dolomit, gebrannt oder gesintert
251910 natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)
252010 Gipsstein; Anhydrit
252100 Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art
252210 Luftkalk, ungelöscht
252230 hydraulischer Kalk
252520 Glimmerpulver
252620 Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk, gemahlen oder sonst zerkleinert
253020 Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)
270100 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
270200 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
270300 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
270400 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
270730 Xylole
270820 Pechkoks
271210 Vaselin
271290 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
271500 Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech - andere
280410 Wasserstoff
280430 Stickstoff
280440 Sauerstoff
280461 Silicium - mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr
280480 Arsen
280610 Chlorwasserstoff (Salzsäure)
280620 Chloroschwefelsäure
281129 andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle -andere
281310 Kohlenstoffdisulfid
281420 Ammoniak in wässriger Lösung
281512 Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)
281830 Aluminiumhydroxid
281990 Chromoxide und Chromhydroxide - andere
282010 Mangandioxid
282731 andere Chloride - des Magnesiums
282735 andere Chloride -des Nickels
282890 Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite andere
282911 Chlorate - des Natriums
283220 Sulfite (ohne Natrium)
283324 Sulfate des Nickels
283330 Alaune
283410 Nitrite
283630 Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
283650 Calciumcarbonat
283990 Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle -andere
284030 Peroxoborate (Perborate)
284150 andere Chromate und Dichromate; sowie Peroxochromate
284180 Wolframate
284310 Edelmetalle in kolloidem Zustand
284321 Silbernitrat
284329 Silberverbindungen - andere
284330 Goldverbindungen
284700 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt
290123 Buten (Butylen) und seine Isomere
290124 Buta-1,3-dien und Isopren
290129 Acyclische Kohlenwasserstoffe -ungesättigt - andere
290211 Cyclohexan
290230 Toluol
290241 o-Xylen
290243 p-Xylol
290244 Xylol-Isomerengemische
290250 Styrol
290311 Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)
290312 Dichlormethan (Methylenchlorid)
290321 Vinylchlorid (Chlorethylen)
290323 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
290329 Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere
290376 Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402)
290381 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)
290391 Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol
290410 nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester
290420 nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate
290431 Perfluoroctansulfonsäure
290513 Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
290516 Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere
290519 einwertige gesättigte Alkohole - andere
290541 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)
290559 andere mehrwertige Alkohole - andere
290613 Sterine und Inosite
290619 Alkohole, alicyclisch - andere
290711 Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze
290713 Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse
290719 Monophenole - andere
290722 Hydrochinon und seine Salze
290911 Pentachlorphenol (ISO)
290920 alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
290941 2,22-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)
290943 Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols
290949 Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere
291010 Oxiran (Ethylenoxid)
291020 Methyloxiran (Propylenoxid)
291100 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
291212 Ethanal (Acetaldehyd)
291249 Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen -andere
291260 Paraformaldehyd
291411 Aceton
291461 Anthrachinon
291513 Ester der Ameisensäure
291590 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: - andere
291612 Ester der Acrylsäure
291613 Methacrylsäure und ihre Salze
291614 Ester der Methacrylsäure
291615 Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester
291733 Dinonyl- oder Didecylorthophthalate
292011 Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)
292122 Hexamethylendiamin und seine Salze
292141 Anilin und seine Salze
292211 Monoethanolamin und seine Salze
292243 Anthranilsäure und ihre Salze
292320 Lecithine und andere Phosphoaminolipoide
293040 Methionin
293354 andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse
293371 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)


320190 Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
320210 synthetische organische Gerbstoffe
320290 synthetische organische Gerbstoffe; Gerbstoffe, anorganisch; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben
320300 Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) - andere
320490 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
320500 Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
320641 Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
320649 Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) - andere
320710 zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen
320720 Engoben
320730 flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
320740 Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
320810 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polyestern
320820 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
320890 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32
320910 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst
320990 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere
321000 andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Emaillen, Lacke und Dispersionen); zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art
321290 Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere
321410 Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicher-arbeiten;
321490 Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicher-arbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen - andere
321511 Druckfarben - schwarz
321519 Druckfarben - andere
340311 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
340319 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andere
340391 Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
340399 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere
350510 Dextrine und andere modifizierte Stärken
350699 Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
370120 Sofortbild-Planfilme
370191 für mehrfarbige Aufnahmen
370232 andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion
370239 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische SofortbildRollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet - andere
370243 andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger
370244 andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm
370255 andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m
370256 andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 35 mm
370297 andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mm
370298 Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme)
370320 Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)
370390 Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)
370500 Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)
370610 Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von >= 35 mm
380120 kolloider und halbkolloider Grafit;
380620 Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)
380700 Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)
380910 Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen "z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen", von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien

verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

380991 Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
380992 Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
380993 Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
381010 Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen
381121 Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
381129 Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
381190 Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)
381220 Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.
381300 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)
381400 Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)
381511 Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
381512 Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
381519 Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)
381590 Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)
38160010 Dolomitstampfmasse
381700 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)
381900 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT
382000 Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)
382313 Tallölfettsäuren, technische
382790 Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00)
382481 Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten
382484 Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend
382499 Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.
382590 Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)
382600 Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT
390140 Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen
390220 Polyisobutylen in Primärformen
390230 Propylen-Copolymere in Primärformen
390290 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)
390319 Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)
390390 Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-AcrylnitrilCopolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))
390410 Poly(vinylchlorid) in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt
390450 Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen
390512 Poly(vinylacetat), in wässriger Dispersion
390519 Poly(vinylacetat), in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)
390521 Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion
390529 Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)
390591 Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-VinylacetatCopolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)
390610 Poly(methylmethacrylat) in Primärformen
390690 Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly(methylmethacrylat))
390721 Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)
390740 Polycarbonate, in Primärformen
390770 Poly(milchsäure), in Primärformen
390791 Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))
390810 Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen
390890 Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und 6,12)
390920 Melaminharze in Primärformen
390939 Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)
390940 Phenolharze in Primärformen
390950 Polyurethane in Primärformen
391211 Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen
391290 Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)
391520 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols
391710 Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen
391723 nicht biegsame Rohre und Schläuche, aus Polymeren des Vinylchlorids
391731 biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten
391732 biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
391733 biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
392010 Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
392061 Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly"methylmethacrylat", selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
392069 Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
392073 Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
392091 Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly"vinylbutyral", weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
392119 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)
392290 Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)
392520 Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen


400211 Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)
400220 Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
400231 Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
400239 Isopren-Kautschuk "IR" oder "BIIR", in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
400241 Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)
400251 Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)
400280 Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
400291 Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien(XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien(NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-TerpolymerKautschuk (EPDM))
400299 Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter EthylenPropylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)
400510 Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
400520 Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)
400591 Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)
400599 Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)
400610 Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen
400821 Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk
400912 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
400941 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
401031 Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cm
401033 Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cm
401035 Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm
401036 Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm
401039 Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm)
401211 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen "einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen" verwendeten Art
401213 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
401219 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge verwendeten Art)
401220 Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht
401693 Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)
440719 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. Kiefernholz der "Art Pinus spp.", Tannenholz der Art "Abies spp." und Fichtenholz der Art "Picea spp.")
440792 Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
440794 Kirschbaumholz ("Prunus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
440797 Pappel- und Aspenholz ("Populus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
440799 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz "quercus spp.", Buchenholz "fagus spp.", Ahornholz "acer spp.", Kirschholz "Prunus spp.", Eschenholz "Fraxinus spp.", Birkenholz "betula spp.", Pappelholz und Aspenholz "populus spp.")
440810 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm
441113 Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm
441194 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile
441231 Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
441233 Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
441294 Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
441600 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe
441840 Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)
441860 Pfosten und Balken, aus Holz
441879 Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)
450310 Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten
450410 Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork
470100 Mechanische Halbstoffe aus Holz, chemisch unbehandelt
470319 Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht, aus anderem Holz (ausg. solche zum Auflösen)
470321 Chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
470329 Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
470411 Chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
470421 Chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
470429 Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
470500 Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
470630 Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen
470692 Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)
470710 Papier und Pappe "Abfälle und Ausschuss" zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe
470730 Papier oder Pappe "Abfälle und Ausschuss" zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt "z.B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke"
480220 Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
480240 Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen
480258 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/m2, a.n.g.
480261 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.
480411 Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht
480419 Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803)
480421 Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
480429 Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
480431 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
480439 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= >= 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
480441 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g bis < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
480442 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
480449 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
480452 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
480459 Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
480524 Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2
480525 Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2
480540 Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
480591 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g.
480592 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.
480610 Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
480620 Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
480630 Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
480640 Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)
480700 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
480890 Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)
480920 Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)
481013 Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe
481019 Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen
481022 Papier, leichtgewichtig, sog."LWC-Papier", zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
481031 Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)
481039 Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge)
481092 Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)
481099 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)
481110 Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
481151 Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)
481159 Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)
481160 Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809 oder 4818)
481190 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809, 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60)
481490 Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)
481920 Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe
482210 Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen
482320 Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten
482340 Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten
482370 Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.
490600 Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke


510539 Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare "cashmere")
510540 grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
510610 Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
510620 Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
510720 Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
511211 Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911)
511219 Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2
520521 Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
520528 Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
520541 Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
520642 Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
520911 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh
521119 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)
521151 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt
521159 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)
530820 Hanfgarne
540263 Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)
540333 Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
540342 Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
540412 Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere)
540419 Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)
540490 Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm
540730 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt
550190 Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)
550210 Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten
550319 Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)
550340 Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
550490 Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)
550640 Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
550700 Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
551221 Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht
551299 Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)
551644 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt
551694 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt
560129 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnt hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)
560130 Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
560490 Spinnstoffgarne, Streifen oder dergt der Pos. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)
560500 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergt der Pos. 5404 oder 5405, oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)
560741 Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen
580127 Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806)
580300 Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806)
580640 Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm
590110 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art
590500 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
590800 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)
591000 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)
591110 Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen
591131 Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von < 650 g/m2
591132 Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von >= 650 g/m2
591140 Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren


600199 Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)
600340 Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus künstlichen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)
600536 Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
600544 Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
600610 Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
630900 Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)
680292 Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)
680423 Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)
680610 Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen
680690 Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)
680710 Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen "z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech", in Rollen
680790 Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)
680919 Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)
681091 Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
681181 Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend
681182 Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)
681189 Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)
681389 Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)
681490 Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)
690100 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden
690410 Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902)
690510 Dachziegel
690590 Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)
690600 Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)
690722 keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)
690740 fertige Formstücke
690990 keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)


700220 Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet
700231 Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet
700232 Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0°C bis 300°C, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300°C)
700239 Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0°C bis 300°C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)
700330 Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
700420 Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
700510 Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
700530 Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, jedoch nicht anders bearbeitet
700711 Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art
700729 Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)
701110 Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt
720292 Ferrovanadium
720712 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke
720825 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster
720890 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen
720925 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 3 mm
720928 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm
721090 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)
721113 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)
721114 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])
721129 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT
721210 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt
721260 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert
721320 Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)
721399 Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt "EGKS" (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)
721550 Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)
721610 U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm
721622 T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm
721633 H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm
721669 Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)
721891 Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem "nichtquadratischem" Querschnitt
721924 Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm
722230 anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet
722410 Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)
722519 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert
722530 Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)
722599 Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. geplättet oder verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)
722691 Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)
722830 Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst "EGKS" (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)
722860 Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus ManganSilicium-Stahl, Halbzeug, Flacherzeugnisse und warmgewalzter Stabstahl sowie Walzdraht, in Ringen regellos aufgehaspelt)
722870 Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.
722880 Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl
722990 Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)
730120 Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt
730424 Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl
730539 Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
730650 Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
730722 Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde
730900 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
731412 Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht
731824 Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl
732020 Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)
732290 Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
732429 Badewannen aus Stahlblech
740710 Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer
740811 Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von > 6 mm
740819 Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm
740911 Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
740919 Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
740940 Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen "Kupfernickel" oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen "Neusilber", mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
741129 Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-ZinkLegierungen [Neusilber])
741521 Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer
750511 Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
750521 Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
750610 Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)
750711 Rohre aus nichtlegiertem Nickel
750890 Waren aus Nickel
760519 Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)
760529 Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)
760692 Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form
760720 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)
761100 Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
761290 Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g.
761300 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase
761610 Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren
780411 Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei Platten, Bleche, Bänder und Folien - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
780419 Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei Bleche, Bänder und Folien - andere
790500 Bleche, Bänder und Folien, aus Zink


800120 Zinnlegierungen in Rohform
800300 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn
800700 Waren aus Zinn
810110 Pulver aus Wolfram
810297 Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)
810590 Waren aus Kobalt
810931 Abfälle und Schrott aus Zirconium - mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1°GHT Hafnium auf 500 GHT Zirkonium
810939 Abfälle und Schrott aus Zirconium - andere
810991 Waren aus Zirconium - mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 GHT Hafnium auf 500 GHT Zirkoniumteil
810999 Waren aus Zirconium -andere
820220 Bandsägeblätter aus unedlen Metallen
820760 Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge
820810 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Metallbearbeitung
820820 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Holzbearbeitung
820830 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Nahrungsmittelindustrie
820890 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere
830120 Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen
830170 Schlüssel, gesondert gestellt
830230 andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge
830710 Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
830990 Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)
840212 Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger
840219 andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)
840220 Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
840290 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser - Teile
840410 Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)
840420 Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
840490 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern - Teile
840590 Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.
840690 Dampfturbinen - Teile
841210 Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke
841221 Motoren und Kraftmaschinen - linear arbeitend (Zylinder)
841229 Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren - andere
841239 Druckluftmotoren - andere
841490 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren, Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter -Teile
841583 andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung
841610 Brenner für flüssigen Brennstoff
841620 Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner
841630 Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)
841690 Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatischen Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen
841720 Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken
841919 Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)
842099 Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen - andere
842119 Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner - andere
842191 Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner
84248940 mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art
84249020 Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424 89 40
842511 Flaschenzüge, mit Elektromotor
842612 auf Reifen fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren
842699 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren - andere
842820 pneumatische Stetigförderer
842832 andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Kübeln
842833 andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Bändern oder Gurten
842890 andere Maschinen, Apparate und Geräte
842919 Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) -andere
842959 Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader - andere
KN-Code Beschreibung
843010 Rammen und Pfahlzieher
843039 Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen -andere
843910 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen
843930 Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe
844090 Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen Teile
844130 Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen
844240 Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte
844313 andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte
844315 Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und geräte
844316 Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
844317 Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte
844391 Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442
844400 Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
844811 Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen
844819 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 - andere
844833 Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer
844842 Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte
844849 Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilßmaschinen oder apparate - andere
844851 Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung
845110 Maschinen für die chemische Reinigung
845129 Trockner - andere
845130 Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen
845190 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - andere
845310 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder
845380 andere Maschinen und Apparate
845390 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen - Teile
845410 Konverter
845910 Bearbeitungseinheiten auf Schlitten
845970 andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen
846120 Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets
846130 Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets
846140 Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen
846190 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen - andere
846520 Bearbeitungszentren
846593 Schleifmaschinen und Poliermaschinen
846594 Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen
846610 Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe
846691 andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art - für Maschinen der Position 8464
846692 andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art - für Maschinen der Position 8465
847210 Vervielfältigungsmaschinen
847230 Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen
847321 Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterpositionen 8470 10, 8470 21 bzw. 8470 29
847410 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen
KN-Code Beschreibung
847439 Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten - andere
847480 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand andere Maschinen und Apparate
847521 Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen
847529 Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren andere
847590 Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren Teile
847740 Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen
847751 zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen
847910 Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten
847930 Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork
847950 Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
847990 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen - Teile
848020 Grundplatten für Formen
848030 Gießereimodelle
848060 Formen für mineralische Stoffe
848110 Druckminderventile
848120 Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung
848140 Überdruckventile und Sicherheitsventile
848220 Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen
848291 Kugeln, Rollen und Nadeln
848299 andere Teile
848410 metalloplastische Dichtungen
848420 mechanische Dichtungen
848490 metalloplastische Dichtungen Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen -andere
850133 andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
850162 Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kVa bis 375 kVA
850163 Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVa bis 750 kVA
850164 Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
850231 Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben
850239 andere Stromerzeugungsaggregate -andere
KN-Code Beschreibung
850240 elektrische rotierende Umformer
850433 Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVa bis 500 kVA
850434 Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA
850520 elektromagnetische Kupplungen und Bremsen
850690 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien - Teile
850730 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
851431 Elektronenstrahlöfen
852550 Sendegeräte
853090 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608) - Teile
853210 Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr "Leistungskondensatoren"
853329 andere Festwiderstände - andere
853530 Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter
853590 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1.000 V - andere
853941 Bogenlampen
854020 Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren
854060 andere Kathodenstrahlröhren
854079 Höchstfrequenzröhren (z.B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren -andere
854081 Empfänger- und Verstärkerröhren
854089 andere Elektronenröhren - andere
854091 Teile von Kathodenstrahlröhren
854099 andere Teile
854310 Teilchenbeschleuniger
854790 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung -andere
860290 andere Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren sowie dieselelektrische Lokomotiven)
860400 Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z.B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)
860692 andere schienengebundene Güterwagen - offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt
870121 Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
870122 Sattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben
870123 Sattelzugmaschinen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen - nur mit Elektromotor angetrieben
870124 Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)
870130 Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Einachsschlepper)
870410 Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
870422 andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t
870432 andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t
870520 Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren
870530 Feuerwehrwagen
870590 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) - andere
870990 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon -Teile
871620 Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung
871639 andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern - andere


901010 Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen
901540 Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie
901580 andere Instrumente, Apparate und Geräte
901590 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser - Teile und Zubehör
902910 Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler
903120 Prüfstände
903281 andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln -hydraulische oder pneumatische - andere Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
940110 Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
940120 Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
940330 Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
940610 vorgefertigte Gebäude aus Holz
940690 Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert - andere
960630 Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge
960891 Schreibfedern und Schreibfederspitzen
961220 Bänder aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k

Teil B

KN-Code Beschreibung
271019 Öle, mittelschwer und schwer, und Zubereitungen, aus Erdöl oder bituminösen Mineralien, kein Biodiesel enthaltend, a.n.g.
847130 Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, tragbar, mit einem Gewicht von <= 10 kg, mit mindestens einer Zentraleinheit, einer Eingabetastatur und einem Bildschirm (ausg. periphere Einheiten)
847141 Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, mit mindestens einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit und einer Ausgabeeinheit, letztere auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse (ausg. tragbare Maschinen mit einem Gewicht von <= 10 kg, mit den übrigen Einheiten eines Systems gestellte Maschinen sowie periphere Einheiten)
847149 Andere Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, als System gestellt (ausg. tragbare Maschinen mit einem Gewicht von <= 10 kg sowie periphere Einheiten)
847150 Verarbeitungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten (ausgenommen solche der Unterpositionen 8471 41 oder 8471 49 sowie periphere Einheiten)
847160 Eingabeeinheiten oder Ausgabeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, auch mit Speichereinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse
847170 Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
847180 Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten)
847190 magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g.
847330 Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der Pos. 8471
850220 Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung
851511 Lötkolben und Lötpistolen, elektrisch
851519 Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Hart- oder Weichlöten (ausg. Lötkolben und Lötpistolen)
851761 Basisstationen von Sende- oder Empfangsgeräten für Töne, Bilder oder andere Daten
852351 Halbleiterspeichervorrichtungen, nichtflüchtige, ohne Aufzeichnung (ausg. Waren des Kapitels 37)
852691 Funknavigationsgeräte
852692 Funkfernsteuergeräte
853400 Gedruckte Schaltungen
900211 Objektive für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungsapparate oder Verkleinerungsapparate
900219 Objektive (ausg. für Fotoapparate, Fümkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate)
900710 Fümkameras
901310 Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI
95030075 Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503
95030079 Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus anderen Stoffen als Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503


.

Liste der Güter gemäß Artikel 3ea Absatz 5 Buchstabe a Anhang XXIV22 22a


KN code Warenbezeichnung
2810 00 10 Dibortrioxid
2810 00 90 Boroxide; Borsäuren (ausgenommen Dibortrioxid)
2812 15 00 Schwefelmonochlorid
2814 10 00 Ammoniak, wasserfrei
2825 20 00 Lithiumoxid und -hydroxid
2905 42 00 Pentaerythritol (Pentaerythrit)
2909 19 90 acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (außer Diethylether und tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether,ETBE))
3006 92 00 pharmazeutische Abfälle
3105 30 00 Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) (außer in tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von < = 10 kg
3105 40 00 Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)
gemischt (außer in tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von < = 10 kg
3811 19 00 zubereitete Antiklopfmittel für Benzine (ausg. auf der Grundlage von Bleiverbindungen)
ex 7203 Eisenerzeugnisse durch Direktreduktion oder anderer Eisenschwamm
ex 7204 Abfälle aus Eisen oder Stahl

.

Liste der Rohöl- und Erdölerzeugnisse gemäß den Artikeln 3m und 3n Anhang XXV22 22a


KN-Code Warenbezeichnung
ex 2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der Unterposition 2709 00 10 aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

.

Liste der Güter gemäß Artikel 3o Absätze 1 und 2 Anhang XXVI22


KN-Code Bezeichnung der Güter
7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7112 91 Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)
ex 7118 90 Goldmünzen

.

Liste der Güter gemäß Artikel 3o Absatz 3 Anhang XXVII22


KN code Bezeichnung der Güter
Ex 7113 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Ex 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

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Preise gemäß Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe a Anhang XXVIII22 22a


KN-Code Warenbezeichnung Preis je Barrel (USD) Geltungsbeginn
2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh 60 5. Dezember 2022

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Liste der in Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe c genannten Projekte Anhang XXIX22


Gegenstand der Befreiung Geltungsbeginn Ablauf der Geltungsdauer
Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сакакин-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung. 5. Dezember 2022 5. Juni 2023

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Liste der Güter gemäß Artikel 3a Anhang XXX22

Aluminium, einschließlich Bauxit

Chrom

Cobalt

Kupfer

Eisenerz

Mineralische Düngemittel, einschließlich Kalium und Phosphatgestein

Molybdän

Nickel

Palladium

Rhodium

Scandium Titan

Vanadium

Schwere Seltenerdmetalle (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium);

Leichte Seltenerdmetalle (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium).

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Liste der Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 3m Absätze 7 und 8 Anhang XXXI22


KN-Code Warenbezeichnung
Gasöl
2710 19 31 zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
2710 19 35 zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31
zu anderer Verwendung
2710 19 43 mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger
2710 19 46 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT
2710 19 47 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT
2710 19 48 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT
2710 20 11 mit einer Schwefelgehalt von 0.001 oder weniger
2710 20 16 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,1 GHT
2710 20 19 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT
2710 12 11 Leichtöle und Zubereitungen zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
2710 12 15 Leichtöle und Zubereitungen zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11
Leichtöle und Zubereitungen für andere Zwecke als jene der Unterpositionen 2710 12 11 und 2710 12 15
2710 12 21 Spezialbenzine: Testbenzin
2710 12 25 Spezialbenzine ausgenommen Testbenzin
2710 12 31 Flugbenzin
2710 12 41 Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95
2710 12 45 Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98
2710 12 49 Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr
2710 12 50 Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von mehr als 0,013 g/l
2710 12 70 leichter Flugturbinenkraftstoff
2710 12 90 andere Leichtöle
Mittelschwere Öle
2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff, mittelschwer
2710 19 25 anderes Kerosin
2710 19 51 Heizöle zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
2710 19 55 Heizöle zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51
2710 19 62 Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT
2710 19 66 Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT
2710 19 67 Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle
2710 20 32 Heizöle mit einem Schwefelgehalt von 0,5 GHT oder weniger
2710 20 38 Heizöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT
2710 20 90 andere Heizöle

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Liste der Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 3m Absatz 7 Anhang XXXII22


KN-Code Warenbezeichnung Ausfuhrkontingente
in kt
Leichtöle und Zubereitungen für andere Zwecke als jene der Unterpositionen 2710 12 11 und 2710 12 15
27 10 12 25 Spezialbenzine ausgenommen Testbenzin 282,8
27 10 12 41 Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 120,6
27 10 12 45 Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98 995,6
27 10 12 49 Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr 3,4
Schweröle für andere Zwecke als jene der Unterpositionen 2710 19 51 und 2710 19 55
27 10 19 66 Heizöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT 2,3
27 10 19 67 Heizöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT 12,0


ENDE

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