Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ber. L 246 S. 59;
VO (EU) 960/2014 - ABl. Nr. L 271 vom 12.09.2014 S. 3;
VO (EU) 1290/2014 - ABl. Nr. L 349vom 05.12.2014 S. 20;
VO (EU) 2015/1797 - ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S. 10;
VO (EU) 2017/2212 - ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2017 S. 15;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142A;
VO (EU) 2022/262 - ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 74A;
VO (EU) 2022/328 - ABl. L 49 vom 25.02.2022 S. 1, ber. L 107 S. 93;
VO (EU) 2022/334 - ABl. L 57 vom 28.02.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/345 - ABl. L 63 vom 02.03.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/350 - ABl. L 65 vom 02.03.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/394 - ABl. L 81 vom 09.03.2022 S. 1A;
VO (EU) 2022/428 - ABl. LI 87 vom 15.03.2022 S. 13)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 2 des Rates werden bestimmte im Beschluss 2014/145/GASP 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. Zu diesen Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie Beschränkungen bei bestimmten Investitionen als Reaktion auf die unrechtmäßige Annexion der Krim und Sewastopols.

(2) Am 22. Juli 2014 gelangte der Rat zu dem Schluss, dass er bereit wäre, unverzüglich ein Bündel weiterer bedeutender restriktiver Maßnahmen einzuführen, sollte Russland den Forderungen gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli nicht nachkommen. Daher wird es als angemessen erachtet, weitere restriktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. Diese Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und können im Lichte der Entwicklungen vor Ort ausgesetzt oder widerrufen oder durch andere restriktive Maßnahmen ergänzt werden.

(3) Es ist angezeigt, die Ausfuhren bestimmter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 4 und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung zu beschränken, wenn die Mitgliedstaaten ein Embargo für solche Güter anwenden. Dieses Verbot sollte nicht die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck berühren, einschließlich für die Luftfahrt und für die Weltraumindustrie, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer.

(4) Ferner ist es angezeigt, Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr - sowohl unmittelbar als auch mittelbar - bestimmter Technologien für die Ölindustrie in Russland anzuwenden, und zwar in Form des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung.

(5) Es ist zudem angezeigt, für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status, den Zugang zu den Kapitalmärkten zu beschränken. Andere Finanzdienstleistungen wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen an oder von anderen unter diese Verordnung fallenden Instituten als denen, die in Artikel 5 genannt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(6) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 122 22a 22b 22c 22d

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. " Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgeführten Güter und Technologien;
  2. " zuständige Behörden" die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  3. " technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
  4. " Vermittlungsdienste"
    1. die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
    2. der Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
  5. " Wertpapierdienstleistungen" folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
    1. Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
    2. Auftragsausführung für Kunden,
    3. Handel für eigene Rechnung,
    4. Portfolioverwaltung,
    5. Anlageverwaltung,
    6. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
    7. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
    8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;
  6. " übertragbare Wertpapiere": die folgenden Gattungen von Wertpapieren, einschließlich Kryptowerten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie
    1. Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,
    2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,
    3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;
  7. " Geldmarktinstrumente" die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
  8. " Kreditinstitut" ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
  9. " Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
  10. " Zentralverwahrer" eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8;
  11. " Einlage" ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn
    1. seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem Mitgliedstaat besteht,
    2. es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist,
    3. es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;
  12. " Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren" (oder "goldene Reisepässe") die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;
  13. " Aufenthaltsregelungen für Investoren" (oder "goldene Visa") die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;
  14. " Handelsplatz" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF);
  15. " Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen" jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;
  16. " Partnerland" ein Land, das eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwendet, die den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gemäß Anhang VIII im Wesentlichen gleichwertig sind;
  17. " Kommunikationsgeräte für Verbraucher" Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie Personal Computer und Peripheriegeräte (auch Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (USB-Laufwerke) und Verbrauchersoftware für alle diese Geräte.
  18. " Russisches Luftfahrtunternehmen" bezeichnet ein Luftverkehrsunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilt wurde.
  19. " Rating" ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
  20. " Ratingtätigkeiten" die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
  21. " Energiesektor" einen Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
    1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb Russlands oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
    2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb Russlands von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas oder
    3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.

Artikel 222 22a

(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
  6. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
  7. die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den in Buchstaben f und g des vorliegenden Absatzes genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

  1. für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
  2. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
  3. für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
  4. für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
  5. für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind,
  6. ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
  7. für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  1. dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten oder
  2. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.
  3. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.

(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 2a22 22a

(1) Es ist verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,
  6. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
  7. die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den in Buchstaben f und g des vorliegenden Absatzes genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

  1. für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
  2. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
  3. für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
  4. für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
  5. für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind,
  6. ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, oder
  7. für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  1. dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten oder
  2. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.
  3. dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.

(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 2b22 22a

(1) In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2a Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
  2. diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(2) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(3) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 2c22

(1) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

(2) Alle Genehmigungen nach den Artikeln 2a, 2b und 2b werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

Artikel 2d22 22a 22b

(1) Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß den Artikeln 2, 2a und 2b erteilten Genehmigungen und Ablehnungen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für den Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt.

(2) Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

(3) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach den Artikeln 2, 2a oder 2b für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.

(3a) Wenn ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 3f Absatz 4 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Sicherheit im Seeverkehr erteilt, informiert er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

(4) Die Kommission tauscht gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen.

Artikel 2e22 22a 22b

(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

  1. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 26. Februar 2022 eingegangen wurden,
  2. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union oder
  3. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

(3) Es ist verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investiern, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.

(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Investitionsbeteiligung an oder einen Beitrag zu aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanzierten Projekten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Investitionsbeteiligung oder ein solcher Beitrag im Rahmen von vor dem 2. März 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung dieser Verträge erforderlich sind, geschuldet ist.

Artikel 2f22

(1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

(2) Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

Artikel 322 22a

(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für

  1. die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, aus oder durch Russland in die Union, oder
  2. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 17. September 2022 - einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.

(5) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist, oder
  2. dies für die ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden.

(7) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3a22

(1) Es ist verboten,

  1. eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
  2. neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
  3. ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu gründen,
  4. Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, aus oder durch Russland in die Union, erforderlich sind, oder
  2. diese ausschließlich eine juristischen Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Russland tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3b22

(1) Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.

In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Artikel 3c22

(1) Es ist verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.

(3) Es ist verboten, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht.

(4) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5) In Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 3d 22

(1) Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3e22 22a

(1) Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 3d. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen diesen Beschluss darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.

(2) Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 3d vor.

Artikel 3f22

(1) Es ist verboten, die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

Artikel 3g22

(1) Es ist verboten,

  1. in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie
    1. ihren Ursprung in Russland haben oder
    2. aus Russland ausgeführt wurden,
  2. in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,
  3. in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden;
  4. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 17. Juni 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 3h22

(1) Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

Artikel 422

(1) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste 6 aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen oder -garantien sowie von Versicherungen und Rückversicherungen;
  3. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen, wenn die Güter und Technologien ganz oder teilweise für eine militärische Verwendung oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten;
  4. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung e oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, wenn diese Güter oder Technologien ganz oder teilweise für eine militärische Verwendung oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sowie der Bereitstellung von Hilfe, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlich ist.

(2a) Die Verbote gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten:

  1. dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen beziehen sich auf eine Menge von Hydrazin, die anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet wird und eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satelliten nicht überschreiten darf;
  2. der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7);
  3. dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), vorausgesetzt, die technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen beziehen sich auf eine Menge von Monomethylhydrazin, die anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet wird,

sofern die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes aufgeführten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.

(2aa) Die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbote gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, die Finanzmittel oder die Finanzhilfen beziehen sich auf Hydrazin, das für folgende Zwecke bestimmt ist:

  1. Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5.000 kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder
  2. Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.

(2b) Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.

Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.

(3) Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf bzw. bedürfen

  1. unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat;
  2. die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat.

In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.

(4) Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.

Artikel 522

(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von

  1. einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen, und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt, oder
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe b genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handelt.

(2) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von

  1. einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen Institut, das sich zum 26. Februar 2022 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, oder jedem anderen in Russland niedergelassenen Kreditinstitut, das bei der Unterstützung der Tätigkeiten Russlands, seiner Regierung oder seiner Zentralbank, wie in Anhang XII aufgeführt, eine wesentliche Rolle spielt, oder
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XII aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

(3) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von

  1. einer in Russland niedergelassenen in Anhang V aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die vorwiegend und in größerem Umfang in der Entwicklung, der Produktion, dem Verkauf oder der Ausfuhr von militärischer Ausrüstung oder militärischen Diensten tätig ist; hiervon ausgenommen sind juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Bereichen Raumfahrt oder Kernenergie tätig sind,
  2. einer in Russland niedergelassenen in Anhang VI aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, über geschätzte Gesamtvermögenswerte von über 1 Billion RUB verfügt und deren geschätzte Einnahmen zu mindestens 50 % aus dem Verkauf oder der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen stammen,
  3. einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  4. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.

(4) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von

  1. einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, wenn dabei Russland, seine Regierung oder seine Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit dem Russland, seine Regierung oder seine Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält, oder
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIII aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b des vorliegenden Absatzes aufgeführten Organisationen handelt.

(5) Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

(6) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:

  1. die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 und 3 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 bis zum 26. Februar 2022 oder
  2. jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26. Februar 2022.

Das Verbot gilt nicht für

  1. Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, oder
  2. Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.

(7) Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden
    1. vor dem 26. Februar 2022 vereinbart und
    2. zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und
  2. vor dem 26. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt und
  3. mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote dieser Verordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verstoßen.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.

Artikel 5a22 22a 22b

(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von

  1. Russland und seiner Regierung oder
  2. der Zentralbank Russlands oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung der unter Buchstabe b aufgeführten Organisation handelt.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022.

Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden
    1. vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und
    2. zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und
  2. vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag

(4) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen.

Artikel 5aa22

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit

  1. einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 15. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Transkationen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union,
  2. Transaktionen in Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands, in denen eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung Minderheitsgesellschafter ist.

Artikel 5b22 22a

(1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind.

Artikel 5c22

(1) Abweichend von Artikel 5b Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage

  1. zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Artikel 5b Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,
  3. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder
  4. für amtliche Tätigkeiten der diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5d22

(1) Abweichend von Artikel 5b Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage

  1. für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder
  2. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5e22

(1) Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 5f22

(1) Es ist verboten, auf Euro lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 5g22

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,

  1. der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100.000 EUR übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;
  2. der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100.000 EUR übersteigende Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.

Artikel 5h22

Es ist ab dem 12. März 2022 verboten, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen.

Artikel 5i22

(1) Es ist verboten, auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf Euro lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für:

  1. den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
  2. amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Artikel 5j22

(1) Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Ratingdienste zu erbringen.

(2) Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 622

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

  1. gemäß dieser Verordnung erteilte Genehmigungen,
  2. gemäß Artikel 5g entgegengenommene Informationen,
  3. Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 722

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge I und IX auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang I an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang I.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

(3) Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Adresse und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.

Artikel 10

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 1122 22a 22b 22c

(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen III, IV, V, VI, XII, XIII, XIV, XV oder XIX aufgeführt oder in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder c, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c oder d, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b oder c, Artikel 5a Buchstabe a, b oder c, Artikel 5aa Buchstabe b oder c, Artikel 5h oder Artikel 5j genannt sind,
  2. jedweder sonstigen russischen Person, Organisation oder Einrichtung,
  3. jedweder Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 1222 22a 22b 22c 22d 22e

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehen Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 12a22

(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehört der Umgang mit Informationen über Einlagen und über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird die in Anhang I genannte Kommissionsdienststelle zum "Verantwortlichen" der Kommission im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 10 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 13

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union;
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen;
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

2) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

3) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).

4) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1).

6) Letzte Fassung veröffentlicht im ABl. C 107 vom 09.04.2014 S. 1.

7) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).

9) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).


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Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Anhang I19 22

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties
https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodnisankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id = 12750&LNG = en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

Adresse für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relexsanctions@ec.europa.eu.


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Liste der in Artikel 3 genannten Güter ersetzt Anhang II


KN-Code Warenbezeichnung
7304 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl
7304 19 10 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 19 30 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 19 90 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 22 00 Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art
7304 23 00 Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7304 29 10 Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen)
7304 29 30 Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)
7304 29 90 Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)
7305 11 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt
7305 12 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweißt (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse)
7305 19 00 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse)
7305 20 00 Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl
7306 11 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger
7306 19 Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
7306 21 00 Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger
7306 29 00 Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)
8207 13 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets
8207 19 10 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant
ex 8413 50 Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.
ex 8413 60 Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.
8413 82 00 Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen)
8413 92 00 Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.
8430 49 00 Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)
ex 8431 39 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt
ex 8431 43 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt
ex 8431 49 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt
8705 20 00 Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren
8905 20 00 Schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
8905 90 10 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)

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Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Anhang III22

1. SBERBANK

2. VTB BANK

3. GAZPROMBANK

4. VNESHECONOMBANK (VEB)

5. ROSSELKHOZBANK

.

Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1 Anhang IV22 22a

JSC Sirius

OJSC Stankoinstrument

OAO JSC Chemcomposite

JSC Kalashnikov

JSC Tula Arms Plant

NPK Technologii Maschinostrojenija

OAO Wysokototschnye Kompleksi

OAO Almaz Antey

OAO NPO Bazalt

Admiralty Shipyard JSC

Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI

Argut OOO

Communication center of the Ministry of Defense

Federal Research center Boreskov Institute of Catalysis

Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia

Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the

President of Russia

Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA)

Foreign Intelligence Service (SVR)

Forensic center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs

International center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum center)

Irkut Corporation

Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company

Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery

JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash)

JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service

JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding yard)

JSC Rocket and Space Centre - Progress

Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co.

Kazan Helicopter Plant PJSC

Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO)

Ministry of Defence RF

Moscow Institute of Physics and Technology

NPO High Precision Systems JSC

NPO Splav JSC

OPK Oboronprom

PJSC Beriev Aircraft Company

PJSC Irkut Corporation

PJSC Kazan Helicopters

POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company

Promtech-Dubna, JSC

Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation

Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern

Rapart Services LLC Rosoboronexport OJSC (ROE)

Rostec (Russian Technologies State Corporation)

Rostekh - Azimuth

Russian Aircraft Corporation MiG

Russian Helicopters JSC

SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii)

Sukhoi Aviation JSC

Sukhoi Civil Aircraft

Tactical Missiles Corporation JSC

Tupolev JSC

UEC-Saturn

United Aircraft Corporation

JSC Aero Kompozit

United Engine Corporation

UEC-Aviadvigatel JSC

United Instrument Manufacturing Corporation

United Shipbuilding Corporation

JSC PO Sevmash

Krasnoye Sormovo Shipyard

Severnaya Shipyard

Shipyard Yantar

UralVagonZavod

Amur Shipbuilding Factory PJSC

AO center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC

AO Kronshtadt

Avant Space LLC

Baikal Electronics

center for Technological Competencies in Radiophtonics

Central Research and Development Institute Tsiklon

Crocus Nano Electronics

Dalzavod Ship-Repair center

Elara

Electronic Computing and Information Systems

ELPROM

Engineering center Ltd.

Forss Technology Ltd.

Integral SPB

JSC Element

JSC Pella-Mash

JSC Shipyard Vympel

Kranark LLC

Lev Anatolyevich Yershov (Ershov)

LLC center

MCST Lebedev

Miass Machine-Building Factory

Microelectronic Research and Development center Novosibirsk

MPI VOLNA

N. A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering

Nerpa Shipyard

NM-Tekh

Novorossiysk Shipyard JSC

NPO Electronic Systems

NPP Istok

NTC Metrotek

OAO GosNIIkhimanalit

OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era

OJSC TSRY

OOO Elkomtekh (Elkomtex)

OOO Planar

OOO Sertal

Photon Pro LLC

PJSC Zvezda

Production Association Strela

Radioavtomatika

Research center Module

Robin Trade Limited

R. Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships

Rubin Sever Design Bureau

Russian Space Systems

Rybinsk Shipyard Engineering

Scientific Research Institute of Applied Chemistry

Scientific-Research Institute of Electronics

Scientific Research Institute of Hypersonic Systems

Scientific Research Institute NII Submikron

Sergey IONOV

Serniya Engineering

Severnaya Verf Shipbuilding Factory

Ship Maintenance center Zvezdochka

State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS)

State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya

State Scientific center AO GNTs RF-FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute

State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash)

Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design center

UAB Pella-Fjord

United Shipbuilding Corporation JSC "35th Shipyard”

United Shipbuilding Corporation JSC "Astrakhan Shipyard”

United Shipbuilding Corporation JSC "Aysberg Central Design Bureau”

United Shipbuilding Corporation JSC "Baltic Shipbuilding Factory”

United Shipbuilding Corporation JSC "Krasnoye Sormovo Plant OJSC”

United Shipbuilding Corporation JSC SC "Zvyozdochka”

United Shipbuilding Corporation "Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar”

United Shipbuilding Corporation "Scientific Research Design Technological Bureau Onega”

United Shipbuilding Corporation "Sredne-Nevsky Shipyard”

Ural Scientific Research Institute for Composite Materials

Urals Project Design Bureau Detal

Vega Pilot Plant

Vertikal LLC

Vladislav Vladimirovich Fedorenko

VTK Ltd

Yaroslavl Shipbuilding Factory

ZAO Elmiks-VS

ZAO Sparta

ZAO Svyaz Inzhiniring

.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Anhang V22

OPK OBORONPROM

UNITED AIRCRAFT CORPORATION

URALVAGONZAVOD


.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Anhang VI22

ROSNEFT

TRANSNEFT

GAZPROM NEFT

.

Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1 Anhang VII22 22a


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Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4 und Artikel 2d Absatz 4 Anhang VIII22

Vereinigte Staaten von Amerika

.

Anhang IX22 22a

(Anm. d. Red.: Hier ist wohl A. ... gemeint)
A. Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung22

(gemäß Artikel 2 Buchstabe c dieser Verordnung)

Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.



B. Musterformblatt für die Unterrichtung über sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten / technischer Unterstützung22

(gemäß Artikel 2 Buchstabe c dieser Verordnung)

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Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1 Anhang X22


KN Ware
8479 89 97 oder 8543 70 90 Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen
8419 40 00 Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum- Rohöldestillation (CDU)
8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10 Verzögerte Verkoker
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10 Flexicoking-Anlagen
8479 89 97 Hydrocracking-Reaktoren
8419 89 98, 8419 89 30, 8419 89 10
oder 8479 89 97
Hydrocracking-Reaktorbehälter
8479 89 97 oder 8543 70 90 Technologie zur Wasserstofferzeugung
8421 39 15, 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8479 89 97
oder 8543 70 90
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
8479 89 97 oder 8543 70 90 Hydrierungstechnologie/-anlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung


KN Ware
8479 89 97 oder 8543 70 90 Polymerisationsanlagen
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90 Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
8456 90 00, 8479 89 97 oder 8543 70 90 Solvententasphaltierungsanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Schwefelerzeugung
8479 89 97 oder 8543 70 90 Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90 Thermische Crackanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90 Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]
8479 89 97 oder 8543 70 90 Viskositätsbrecher
8479 89 97 oder 8543 70 90 Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen

.

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1 Anhang XI22


KN-Code Bezeichnung
88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

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Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Anhang XII22

Alfa Bank

Bank Otkritie

Bank Rossiya und

Promsvyazbank.

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Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a Anhang XIII22 22a

Almaz-Antey

Kamaz

Seehandelshafen Novorossiysk

Rostec (Russian Technologies State Corporation)

Russische Eisenbahn

Russisches Schiffsregister

JSC PO Sevmash

Sovcomflot und

United Shipbuilding Corporation.

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Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5h Anhang XIV22

Bank Otkritie

Novikombank

Promsvyazbank

Bank Rossiya

Sovcombank

VNESHECONOMBANK (VEB)

VTB BANK

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Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2f Anhang XV22

RT - Russia Today English

RT - Russia Today UK

RT - Russia Today Germany

RT - Russia Today France

RT - Russia Today Spanish

Sputnik

.

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3f Anhang XVI22

Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik

X.A.VI.001 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
  1. in Kapitel 4 (Navigationsausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung;
  2. In Kapitel 5 (Funkausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung;


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Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g Anhang XVII22


KN-/TARIC-Codes Bezeichnung der Güter
7208 10 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 25 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 26 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 27 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 36 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 37 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 38 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 39 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 40 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 52 99 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 53 90 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 54 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7211 14 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7211 19 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7212 60 00 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 19 10 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 10 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 30 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 90 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 40 15 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 40 90 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 19 10 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 20 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 91 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 99 Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7209 15 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 16 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 17 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 18 91 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 25 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 26 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 27 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 28 90 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 90 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 90 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 30 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 29 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 90 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 90 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7225 50 20 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7225 50 80 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7226 20 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7226 92 00 Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 16 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 17 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 18 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 26 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 27 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7209 28 10 Elektrobleche (andere als GOES)
7225 19 90 Elektrobleche (andere als GOES)
7226 19 80 Elektrobleche (andere als GOES)
7210410020 Bleche mit metallischem Überzug
7210410030 Bleche mit metallischem Überzug
7210490020 Bleche mit metallischem Überzug
7210490030 Bleche mit metallischem Überzug
7210610020 Bleche mit metallischem Überzug
7210610030 Bleche mit metallischem Überzug
7210690020 Bleche mit metallischem Überzug
7210690030 Bleche mit metallischem Überzug
7212300020 Bleche mit metallischem Überzug
7212300030 Bleche mit metallischem Überzug
7212506120 Bleche mit metallischem Überzug
7212506130 Bleche mit metallischem Überzug
7212506920 Bleche mit metallischem Überzug
7212506930 Bleche mit metallischem Überzug
7225920020 Bleche mit metallischem Überzug
7225920030 Bleche mit metallischem Überzug
7225990011 Bleche mit metallischem Überzug
7225990022 Bleche mit metallischem Überzug
7225990023 Bleche mit metallischem Überzug
7225990041 Bleche mit metallischem Überzug
7225990045 Bleche mit metallischem Überzug
7225990091 Bleche mit metallischem Überzug
7225990092 Bleche mit metallischem Überzug
7225990093 Bleche mit metallischem Überzug
7226993010 Bleche mit metallischem Überzug
7226993030 Bleche mit metallischem Überzug
7226997011 Bleche mit metallischem Überzug
7226997013 Bleche mit metallischem Überzug
7226997091 Bleche mit metallischem Überzug
7226997093 Bleche mit metallischem Überzug
7226997094 Bleche mit metallischem Überzug
7210 20 00 Bleche mit metallischem Überzug
7210 30 00 Bleche mit metallischem Überzug
7210 90 80 Bleche mit metallischem Überzug
7212 20 00 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 20 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 30 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 40 Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 90 Bleche mit metallischem Überzug
7225 91 00 Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 10 Bleche mit metallischem Überzug
7210410080 Bleche mit metallischem Überzug
7210490080 Bleche mit metallischem Überzug
7210610080 Bleche mit metallischem Überzug
7210690080 Bleche mit metallischem Überzug
7212300080 Bleche mit metallischem Überzug
7212506180 Bleche mit metallischem Überzug
7212506980 Bleche mit metallischem Überzug
7225920080 Bleche mit metallischem Überzug
7225990025 Bleche mit metallischem Überzug
7225990095 Bleche mit metallischem Überzug
7226993090 Bleche mit metallischem Überzug
7226997019 Bleche mit metallischem Überzug
7226997096 Bleche mit metallischem Überzug
7210 70 80 Bleche mit organischem Überzug
7212 40 80 Bleche mit organischem Überzug
7209 18 99 Weißblecherzeugnisse
7210 11 00 Weißblecherzeugnisse
7210 12 20 Weißblecherzeugnisse
7210 12 80 Weißblecherzeugnisse
7210 50 00 Weißblecherzeugnisse
7210 70 10 Weißblecherzeugnisse
7210 90 40 Weißblecherzeugnisse
7212 10 10 Weißblecherzeugnisse
7212 10 90 Weißblecherzeugnisse
7212 40 20 Weißblecherzeugnisse
7208 51 20 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 51 91 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 51 98 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 52 91 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 90 20 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 90 80 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7210 90 30 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 12 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 40 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 60 Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7219 11 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 12 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 12 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 13 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 13 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 14 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 14 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 22 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 22 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 23 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 24 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7220 11 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7220 12 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 31 00 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 32 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 32 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 33 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 33 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 34 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 34 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 35 10 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 35 90 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 90 20 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 90 80 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 21 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 29 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 41 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 49 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 81 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 89 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 90 20 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 90 80 Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 21 10 Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 21 90 Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7214 30 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 91 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 91 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 31 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 39 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 50 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 71 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 79 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 95 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7215 90 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 10 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 21 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 22 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 40 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 40 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 91 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 99 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 99 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 10 20 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 20 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 20 91 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 20 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 41 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 49 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 61 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 69 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 70 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 89 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 60 20 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 60 80 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 70 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 70 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 80 00 Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 20 00 Betonstabstahl
7214 99 10 Betonstabstahl
7222 11 11 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 19 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 81 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 89 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 19 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 19 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 11 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 19 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 21 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 29 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 31 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 39 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 81 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 89 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 51 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 91 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 97 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 10 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 50 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 90 Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7221 00 10 Nicht rostender Walzdraht
7221 00 90 Nicht rostender Walzdraht
7213 10 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 20 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 10 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 20 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 41 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 49 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 70 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 90 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 99 10 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 99 90 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 10 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 20 00 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 10 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 50 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 95 Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 31 10 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 31 90 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 11 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 19 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 91 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 99 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33 10 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33 90 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7301 10 00 Spundwanderzeugnisse
7302 10 22 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 28 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 40 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 50 Oberbaumaterial für Bahnen
7302 40 00 Oberbaumaterial für Bahnen
7306 30 41 Andere Rohre
7306 30 49 Andere Rohre
7306 30 72 Andere Rohre
7306 30 77 Andere Rohre
7306 61 10 Hohlprofile
7306 61 92 Hohlprofile
7306 61 99 Hohlprofile
7304 11 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 22 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 24 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 41 00 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 10 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 93 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 95 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 99 Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 19 10 Andere nahtlose Rohre
7304 19 30 Andere nahtlose Rohre
7304 19 90 Andere nahtlose Rohre
7304 23 00 Andere nahtlose Rohre
7304 29 10 Andere nahtlose Rohre
7304 29 30 Andere nahtlose Rohre
7304 29 90 Andere nahtlose Rohre
7304 31 20 Andere nahtlose Rohre
7304 31 80 Andere nahtlose Rohre
7304 39 10 Andere nahtlose Rohre
7304 39 52 Andere nahtlose Rohre
7304 39 58 Andere nahtlose Rohre
7304 39 92 Andere nahtlose Rohre
7304 39 93 Andere nahtlose Rohre
7304 39 98 Andere nahtlose Rohre
7304 51 81 Andere nahtlose Rohre
7304 51 89 Andere nahtlose Rohre
7304 59 10 Andere nahtlose Rohre
7304 59 92 Andere nahtlose Rohre
7304 59 93 Andere nahtlose Rohre
7304 59 99 Andere nahtlose Rohre
7304 90 00 Andere nahtlose Rohre
7305 11 00 Große geschweißte Rohre
7305 12 00 Große geschweißte Rohre
7305 19 00 Große geschweißte Rohre
7305 20 00 Große geschweißte Rohre
7305 31 00 Große geschweißte Rohre
7305 39 00 Große geschweißte Rohre
7305 90 00 Große geschweißte Rohre
7306 11 10 Andere geschweißte Rohre
7306 11 90 Andere geschweißte Rohre
7306 19 10 Andere geschweißte Rohre
7306 19 90 Andere geschweißte Rohre
7306 21 00 Andere geschweißte Rohre
7306 29 00 Andere geschweißte Rohre
7306 30 11 Andere geschweißte Rohre
7306 30 19 Andere geschweißte Rohre
7306 30 80 Andere geschweißte Rohre
7306 40 20 Andere geschweißte Rohre
7306 40 80 Andere geschweißte Rohre
7306 50 20 Andere geschweißte Rohre
7306 50 80 Andere geschweißte Rohre
7306 69 10 Andere geschweißte Rohre
7306 69 90 Andere geschweißte Rohre
7306 90 00 Andere geschweißte Rohre
7215 10 00 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 11 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 19 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 80 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 10 90 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 20 99 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 20 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 40 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 61 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 69 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 80 Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7217 10 10 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 31 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 39 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 50 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 90 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 10 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 30 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 50 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 90 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 41 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 49 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 50 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 90 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 20 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 50 Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 90 Draht aus nicht legiertem Stahl

.

Liste der Luxusgüter im Sinne von Artikel 3h Anhang XVIII22

Erläuterung

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

1. Pferde

ex 0101 21 00 reinrassige Zuchttiere
ex 0101 29 90 andere

2. Kaviar und Kaviarersatz

ex 1604 31 00 Kaviar
ex 1604 32 00 Kaviarersatz

3. Trüffel und Zubereitungen daraus

ex 0709 56 00 Trüffel
ex 0710 80 69 andere
ex 0711 59 00 andere
ex 0712 39 00 andere
ex 2001 90 97 andere
ex 2003 90 10 Trüffel
ex 2103 90 90 andere
ex 2104 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
ex 2104 20 00 zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
ex 2106 00 00 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

4. Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke

ex 2203 00 00 Bier aus Malz
ex 2204 10 11 Champagner
ex 2204 10 91 Asti spumante
ex 2204 10 93 andere
ex 2204 10 94 Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
ex 2204 10 96 andere Rebsortenweine
ex 2204 10 98 andere
ex 2204 21 00 in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
ex 2204 29 00 andere
ex 2205 00 00 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
ex 2206 00 00 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex 2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt
ex 2208 00 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

5. Zigarren und Zigarillos

ex 2402 10 00 Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
ex 2402 90 00 andere

6. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten

ex 3303 Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)
ex 3304 00 00 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre
ex 3305 00 00 Zubereitete Haarbehandlungsmittel
ex 3307 00 00 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
ex 6704 00 00 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

ex 4201 00 00 Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art
ex 4202 00 00 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
ex 4205 00 90 andere
ex 9605 00 00 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

ex 4203 00 00 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
ex 4303 00 00 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
ex 6101 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103
ex 6102 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
ex 6103 00 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
ex 6104 00 00 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
ex 6105 00 00 Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
ex 6106 00 00 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
ex 6107 00 00 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
ex 6108 00 00 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
ex 6109 00 00 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
ex 6110 00 00 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
ex 6111 00 00 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
ex 6112 11 00 aus Baumwolle
ex 6112 12 00 aus synthetischen Chemiefasern
ex 6112 19 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 6112 20 00 Skianzüge
ex 6112 31 00 aus synthetischen Chemiefasern
ex 6112 39 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 6112 41 00 aus synthetischen Chemiefasern
ex 6112 49 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 6113 00 10 aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906
ex 6113 00 90 andere
ex 6114 00 00 Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
ex 6115 00 00 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken)
ex 6116 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
ex 6117 00 00 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
ex 6201 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203
ex 6202 00 00 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204
ex 6203 00 00 Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben
ex 6204 00 00 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
ex 6205 00 00 Hemden für Männer oder Knaben
ex 6206 00 00 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
ex 6207 00 00 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
ex 6208 00 00 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
ex 6209 00 00 Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
ex 6210 10 00 aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603
ex 6210 20 00 Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren
ex 6210 30 00 Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren
ex 6210 40 00 Andere Kleidung für Männer oder Knaben
ex 6210 50 00 Andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
ex 6211 11 00 für Männer oder Knaben
ex 6211 12 00 für Frauen oder Mädchen
ex 6211 20 00 Skianzüge
ex 6211 32 00 aus Baumwolle
ex 6211 33 00 aus Chemiefasern
ex 6211 39 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 6211 42 00 aus Baumwolle
ex 6211 43 00 aus Chemiefasern
ex 6211 49 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 6212 00 00 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken
ex 6213 00 00 Taschentücher und Ziertaschentücher
ex 6214 00 00 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
ex 6215 00 00 Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals
ex 6216 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
ex 6217 00 00 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
ex 6401 00 00 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
ex 6402 20 00 Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt
ex 6402 91 00 den Knöchel bedeckend
ex 6402 99 00 andere
ex 6403 19 00 andere
ex 6403 20 00 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen
ex 6403 40 00 Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe
ex 6403 51 00 den Knöchel bedeckend
ex 6403 59 00 andere
ex 6403 91 00 den Knöchel bedeckend
ex 6403 99 00 andere
ex 6404 19 10 Pantoffeln und andere Hausschuhe
ex 6404 20 00 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder
ex 6405 00 00 Andere Schuhe
ex 6504 00 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet
ex 6505 00 10 aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00
ex 6505 00 30 Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm
ex 6505 00 90 andere
ex 6506 99 00 aus anderen Stoffen
ex 6601 91 00 Schirme mit Teleskopauszug
ex 6601 99 00 andere
ex 6602 00 00 Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren
ex 9619 00 81 Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

ex 5701 00 00 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
ex 5702 10 00 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
ex 5702 20 00 Fußbodenbeläge aus Kokosfasern
ex 5702 31 80 andere
ex 5702 32 00 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
ex 5702 39 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 5702 41 90 andere
ex 5702 42 00 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
ex 5702 50 00 andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
ex 5702 91 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren
ex 5702 92 00 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
ex 5702 99 00 aus anderen Spinnstoffen
ex 5703 00 00 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert
ex 5704 00 00 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
ex 5705 00 00 andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
ex 5805 00 00 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

ex 7101 00 00 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
ex 7102 00 00 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke
ex 7103 00 00 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
ex 7104 91 00 Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken
ex 7105 00 00 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen
ex 7106 00 00 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
ex 7107 00 00 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
ex 7108 00 00 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
ex 7109 00 00 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
ex 7110 11 00 in Rohform oder als Pulver
ex 7110 19 00 andere
ex 7110 21 00 in Rohform oder als Pulver
ex 7110 29 00 andere
ex 7110 31 00 in Rohform oder als Pulver
ex 7110 39 00 andere
ex 7110 41 00 in Rohform oder als Pulver
ex 7110 49 00 andere
ex 7111 00 00 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
ex 7113 00 00 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7114 00 00 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7115 00 00 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7116 00 00 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

ex 4907 00 30 Banknoten
ex 7118 10 00 Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
ex 7118 90 00 andere

12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

ex 7114 00 00 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 7115 00 00 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 8214 00 00 Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)
ex 8215 00 00 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
ex 9307 00 00 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

ex 6911 00 00 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan
ex 6912 00 23 aus Steinzeug
ex 6912 00 25 aus Steingut oder feinen Erden
ex 6912 00 83 aus Steinzeug
ex 6912 00 85 aus Steingut oder feinen Erden
ex 6914 10 00 aus Porzellan
ex 6914 90 00 andere

14. Artikel aus Bleikristall

ex 7009 91 00 nicht gerahmt
ex 7009 92 00 gerahmt
ex 7010 00 00 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen)
ex 7013 22 00 aus Bleikristall
ex 7013 33 00 aus Bleikristall
ex 7013 41 00 aus Bleikristall
ex 7013 91 00 aus Bleikristall
ex 7018 10 00 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
ex 7018 90 00 andere
ex 7020 00 80 andere
ex 9405 50 00 nichtelektrische Beleuchtungskörper
ex 9405 91 00 aus Glas

15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR

ex 8414 51 Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger
ex 8414 59 00 andere
ex 8414 60 00 Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger
ex 8415 10 00 zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder "Split-Systeme" (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)
ex 8418 10 00 kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren
ex 8418 21 00 Kompressorkühlschränke
ex 8418 29 00 andere
ex 8418 30 00 Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger
ex 8418 40 00 Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger
ex 8419 81 00 zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen
ex 8422 11 00 Haushaltsgeschirrspülmaschinen
ex 8423 10 00 Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
ex 8443 12 00 Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen
ex 8443 31 00 Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex 8443 32 00 andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
ex 8443 39 00 andere
ex 8450 11 00 Waschvollautomaten
ex 8450 12 00 andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner
ex 8450 19 00 andere
ex 8451 21 00 mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger
ex 8452 10 00 Haushaltsnähmaschinen
ex 8470 10 00 elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen
ex 8470 21 00 druckende
ex 8470 29 00 andere
ex 8470 30 00 andere Rechenmaschinen
ex 8471 00 00 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex 8472 90 80 andere
ex 8479 60 00 Verdunstungsluftkühler
ex 8508 11 00 mit einer Leistung von 1.500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger
ex 8508 19 00 andere
ex 8508 60 00 andere Staubsauger
ex 8509 80 00 andere Geräte
ex 8516 31 00 Haartrockner
ex 8516 50 00 Mikrowellengeräte
ex 8516 60 10 Vollherde
ex 8516 71 00 Kaffeemaschinen und Teemaschinen
ex 8516 72 00 Brotröster (Toaster)
ex 8516 79 00 andere
ex 8517 11 00 Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer
ex 8517 13 00 Smartphones
ex 8517 18 00 andere
ex 8517 61 00 Basisstationen
ex 8517 62 00 Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)
ex 8517 69 00 andere
ex 8526 91 00 Funknavigationsgeräte
ex 8529 10 65 Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen
ex 8529 10 69 andere
ex 8531 10 00 Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte
ex 8543 70 10 Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen
ex 8543 70 30 Antennenverstärker
ex 8543 70 50 Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte
ex 8543 70 90 andere
ex 9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30
ex 9504 90 80 andere

16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1.000 EUR

ex 8519 00 00 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
ex 8521 00 00 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
ex 8527 00 00 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
ex 8528 71 00 der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet
ex 8528 72 00 andere, für mehrfarbiges Bild
ex 9006 00 00 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)
ex 9007 00 00 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50.000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5.000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

ex 4011 10 00 von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art
ex 4011 20 00 von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art
ex 4011 30 00 von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex 4011 40 00 von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art
ex 4011 90 00 andere
ex 7009 10 00 Rückspiegel für Fahrzeuge
ex 8407 00 00 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
ex 8408 00 00 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
ex 8409 00 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
ex 8411 00 00 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
8428 60 00 Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex 8431 39 00 Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen
ex 8483 00 00 Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)
ex 8511 00 00 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter
ex 8512 20 00 andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte
ex 8512 30 10 Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
ex 8512 30 90 andere
ex 8512 40 00 Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben
ex 8544 30 00 Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art
ex 8603 00 00 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604
ex 8605 00 00 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)
ex 8607 00 00 Teile von Schienenfahrzeugen
ex 8702 00 00 Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
ex 8703 00 00 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile
ex 8706 00 00 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor
ex 8707 00 00 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
ex 8708 00 00 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
ex 8711 00 00 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
ex 8712 00 00 Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor
ex 8714 00 00 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
ex 8716 10 00 Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen
ex 8716 40 00 andere Anhänger und Sattelanhänger
ex 8716 90 00 Teile
ex 8901 10 00 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe
ex 8901 90 00 andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind
ex 8903 00 00 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus

18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

ex 9101 00 00 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex 9102 00 00 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101
ex 9103 00 00 Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104
ex 9104 00 00 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge
ex 9105 00 00 Andere Uhren
ex 9108 00 00 Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt
ex 9109 00 00 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt
ex 9110 00 00 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke
ex 9111 00 00 Gehäuse für Uhren und Teile davon
ex 9112 00 00 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon
ex 9113 00 00 Uhrarmbänder und Teile davon
ex 9114 00 00 Andere Uhrenteile

19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1.500 EUR

ex 9201 00 00 Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur
ex 9202 00 00 Andere Saiteninstrumente (z.B. Gitarren, Geigen und Harfen)
ex 9205 00 00 Blasinstrumente (z.B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln
ex 9206 00 00 Schlaginstrumente (z.B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)
ex 9207 00 00 Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z.B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

ex 9700 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

ex 4015 19 00 andere
ex 4015 90 00 andere
ex 6210 40 00 andere Kleidung für Männer oder Knaben
ex 6210 50 00 andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
ex 6211 11 00 für Männer oder Knaben
ex 6211 12 00 für Frauen oder Mädchen
ex 6211 20 00 Skianzüge
ex 6216 00 00 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
ex 6402 12 00 Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
ex 6402 19 00 andere
ex 6403 12 00 Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
ex 6403 19 00 andere
ex 6404 11 00 Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe
ex 6404 19 90 andere
ex 9004 90 00 andere
ex 9020 00 00 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement
ex 9506 11 00 Ski
ex 9506 12 00 Skibindungen
ex 9506 19 00 andere
ex 9506 21 00 Windsurfer
ex 9506 29 00 andere
ex 9506 31 00 vollständige Golfschläger
ex 9506 32 00 Golfbälle
ex 9506 39 00 andere
ex 9506 40 00 Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis
ex 9506 51 00 Tennisschläger, auch ohne Bespannung
ex 9506 59 00 andere
ex 9506 61 00 Tennisbälle
ex 9506 69 10 Kricket- und Polobälle
ex 9506 69 90 andere
ex 9506 70 Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen
ex 9506 91 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik
ex 9506 99 10 Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle
ex 9506 99 90 andere
ex 9507 00 00 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte

22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

ex 9504 20 00 Billardspiele aller Art und Zubehör
ex 9504 30 00 andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)
ex 9504 40 00 Spielkarten
ex 9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30
ex 9504 90 80 andere

1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Liste der staatseigenen Unternehmen im Sinne von Artikel 5aa Anhang XIX22


OPK OBORONPROM
UNITED AIRCRAFT CORPORATION
URALVAGONZAVOD
ROSNEFT
TRANSNEFT
GAZPROM NEFT
ALMAZ-ANTEY
KAMAZ
ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)
JSC PO SEVMASH
SOVCOMFLOT
UNITED SHIPBUILDING CORPORATION


ENDE

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