umwelt-online: Verordnung (EU) 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (2)
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Artikel 20 Bewertung für Abwicklungszwecke
(1) Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellt der Ausschuss sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 durch eine von staatlichen Stellen - einschließlich des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörde - und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 15 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in den Absätzen 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(3) Ist eine unabhängige Bewertung gemäß Absatz 1 nicht möglich, kann der Ausschuss eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 nach Maßgabe von Absatz 10 dieses Artikels vornehmen.
(4) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zu ermitteln, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß den Artikeln 16 und 18 erfüllt.
(5) Die Bewertung dient folgenden Zwecken:
(6) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen beruht die Bewertung gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf ab dem Zeitpunkt, an dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, einer Notfallliquiditätshilfe oder sonstigen Liquiditätshilfe der Zentralbank auf Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 ausgegangen werden. Außerdem muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass im Fall der Anwendung eines Abwicklungsinstruments
(7) Die Bewertung wird durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 enthaltenen Unterlagen ergänzt:
(8) Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen nach Absatz 7 Buchstabe b dieses Artikels durch eine Analyse und eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen nach Absatz 5 Buchstaben e und f dieses Artikels getroffen werden können.
(9) Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach Artikel 17 sowie eine Einschätzung der Behandlung jeder Klasse von Anteilseignern und Gläubigem. die zu erwarten wäre, wenn ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Die Anwendung des in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g genannten Grundsatzes "keine Schlechterstellung von Gläubigem. wird von dieser Einschätzung nicht berührt.
(10) Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen der Absätze 7 und 9 zu erfüllen, oder gilt Absatz 3, wird eine vorläufige Bewertung vorgenommen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen von Absatz 4 und - insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist - die Anforderungen der Absätze 1, 7 und 9 erfüllt werden.
Die vorläufige Bewertung gemäß Unterabsatz 1 umfasst einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung.
(11) Eine Bewertung, die nicht sämtliche in den Absätzen 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person nach Absatz 1 eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in diesen Absätzen festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. Diese endgültige Ex-post-Bewertung wird so bald wie möglich vorgenommen. Sie wird entweder unabhängig von der Bewertung nach den Absätzen 16, 17 und 18 oder gleichzeitig mit ihr und von derselben unabhängigen Person wie diese Bewertung durchgeführt, muss aber davon getrennt werden.
Die endgültige Ex-post-Bewertung dient folgenden Zwecken:
(12) Fällt die im Rahmen der endgültigen Ex-post-Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts dieses Unternehmens, kann der Ausschuss die Abwicklungsbehörde ersuchen,
(13) Unbeschadet des Absatzes 1 stellt eine gemäß den Absätzen 10 und 11 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für den Ausschuss dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen- unter anderem, indem er die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, die Kontrolle über ein ausfallendes Institut zu übernehmen - oder über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten zu beschließen.
(14) Der Ausschuss legt Regelungen fest und behält sie bei, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Beurteilung der Anwendung des Bail-in-Instruments im Sinne des Artikels 27 und die Bewertung gemäß Artikel 27 Absätze 1 bis 15 stützen, so aktuell und vollständig wie vernünftigerweise möglich sind.
(15) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bzw. die Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit dem Beschluss des Ausschusses ein Rechtsmittel eingelegt werden.
(16) Der Ausschuss stellt zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sicher, dass möglichst bald nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person nach Absatz 1 vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach den Absätzen 1 bis 15.
(17) Bei der Bewertung nach Absatz 16 wird festgestellt,
(18) Die Bewertung nach Absatz 16 erfolgt
Artikel 21 Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten
(1) Der Ausschuss übt nur dann die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten nach dem Verfahren des Artikels 18 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative zu der Einschätzung gelangt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die EZB bewertet nach Anhörung des Ausschusses, ob die in den Buchstaben a, c und d des Unterabsatzes 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ausschuss kann in seiner Präsidiumssitzung ebenfalls eine solche Bewertung vornehmen.
(2) Was die Bewertung der Existenzfähigkeit des Unternehmens oder der Gruppe betrifft, darf der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung eine solche Bewertung erst nach Unterrichtung der EZB über seine Absicht und nur dann treffen, wenn die EZB innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang einer solchen Unterrichtung eine solche Bewertung nicht vornimmt. Die EZB stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die er zur Stützung seiner Bewertung anfordert.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gilt ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine Gruppe nur dann als nicht mehr existenzfähig, wenn die beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a dieses Artikels gilt das Unternehmen als ausfallendes oder wahrscheinlich ausfallendes Unternehmen, wenn eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen eintreten.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a gilt eine Gruppe als ausfallende oder wahrscheinlich ausfallende Gruppe, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der EZB oder der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem weil die Gruppe Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
(6) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument wird höchstens in dem Umfang gemäß Absatz 59 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU herabgeschrieben oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden.
(7) Wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind, legt der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 fest, ob die Befugnisse zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten unabhängig oder nach dem Verfahren des Artikels 18 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.
(8) Stellt der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 dieser Verordnung fest, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllt, die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung aber nicht erfüllt sind, weist er die nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich an, die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 59 und 60 der Richtlinie 2014/59/EU auszuüben.
Der Ausschuss muss sicherstellen, dass vor der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten durch die nationalen Abwicklungsbehörden eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 oder einer Gruppe nach Maßgabe von Artikel 20 Absätze 1 bis 15 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten anzuwenden ist, um das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder die Gruppe zu rekapitalisieren.
(9) Ist bzw. sind auch eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 18 Absatz 2 gegeben, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung.
(10) Der Ausschuss stellt sicher, dass die nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich und im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen gemäß Artikel 17 so von den Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:
(11) Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses um und führen die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 29 durch.
Artikel 22 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
(1) Beschließt der Ausschuss, ein Abwicklungsinstrument auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 oder auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, anzuwenden und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.
(2) Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 18 Absatz 6 Buchstabe b handelt es sich um
(3) Bei der Annahme des Abwicklungskonzepts gemäß Artikel 18 Absatz 6 berücksichtigt der Ausschuss folgende Faktoren:
(4) Die Abwicklungsinstrumente werden zur Verwirklichung der in Artikel 14 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 15 angewandt. Sie können entweder einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden, mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, das nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden kann.
(5) Werden die in Absatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens nur teilweise zu übertragen, wird der verbleibende Teil des Unternehmens im Sinne des Artikels 2, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert.
(6) Der Ausschuss kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
Die Erlöse der nationalen Abwicklungsbehörden aus der Inanspruchnahme des Fonds werden dem Ausschuss erstattet.
Artikel 23 Abwicklungskonzept
In dem vom Ausschuss nach Artikel 18 beschlossenen Abwicklungskonzept werden im Einklang mit etwaigen Beschlüssen über staatliche Beihilfen oder Unterstützung aus dem Fonds die Einzelheiten der auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwendenden Abwicklungsinstrumente zumindest im Hinblick auf die in Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1 genannten Maßnahmen, die von den nationalen Abwicklungsbehörden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU so auszuführen sind, wie sie in nationales Recht umgesetzt wurden, sowie die genauen Beträge und Zwecke festgelegt, für die der Fonds verwendet werden soll.
Im Abwicklungskonzept werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die der Ausschuss in Bezug auf das Unionsmutterunternehmen oder auf bestimmte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen der Gruppe mit dem Ziel ergreifen sollte, die Abwicklungsziele gemäß Artikel 14 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß Artikel 15 einzuhalten.
Bei einem Beschluss über ein Abwicklungskonzept berücksichtigen und befolgen der Ausschuss, der Rat und die Kommission den Abwicklungsplan nach Artikel 8, es sei denn, der Ausschuss gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind.
Im Laufe des Abwicklungsverfahrens kann das Abwicklungskonzept vom Ausschuss in einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Weise geändert und aktualisiert werden. Bei Änderungen und Aktualisierungen kommt das Verfahren gemäß Artikel 18 zur Anwendung.
Darüber hinaus ist im Abwicklungskonzept, falls angezeigt, die Bestellung eines Sonderverwalters für das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/59/EU durch die nationalen Abwicklungsbehörden vorzusehen. Der Ausschuss kann festlegen, dass ein und derselbe Sonderverwalter für alle Unternehmen derselben Gruppe bestellt wird, bei denen dies notwendig ist, um Lösungen für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität der betroffenen Unternehmen zu finden.
Artikel 24 Instrument der Unternehmensveräußerung
(1) Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument der Unternehmensveräußerung darin, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:
(2) Mit Blick auf das Instrument der Unternehmensveräußerung wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:
(3) Der Ausschuss wendet das Instrument der Unternehmensveräußerung an, ohne die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn er der Auffassung ist, dass
Artikel 25 Instrument des Brückeninstituts
(1) Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument des Brückeninstituts darin, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
(2) Mit Blick auf das Instrument des Brückeninstituts wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:
(3) Der Ausschuss stellt sicher, dass der Gesamtwert der von der nationalen Abwicklungsbehörde auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.
Artikel 26 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
(1) Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darin, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften zu übertragen.
(2) Mit Blick auf das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:
Unterabsatz 1 Buchstabe b schließt nicht aus, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.
Artikel 27 Bail-in-Instrument
(1) Das Bail-in-Instrument kann für folgende Zwecke angewandt werden:
Im Abwicklungskonzept wird mit Blick auf das Bail-in-Instrument Folgendes festgelegt:
(2) Das Bail-in-Instrument kann für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck nur dann angewandt werden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments - zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem nach Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden - über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Unternehmens wiederherstellt.
Werden eines der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d genannte Bail-in-Instrument angewandt, soweit dies angezeigt ist, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
(3) Die folgenden Verbindlichkeiten sind - unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen - nicht Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung:
Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer i findet keine Anwendung auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.
(4) Der in Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die Bail-in-Befugnisse, soweit dies angezeigt ist, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt, oder in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.
Der Ausschuss sorgt dafür, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungspool für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind.
Unbeschadet der Vorschriften über Großkredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU und mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Unternehmen und Gruppen weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 11 Buchstabe b dieser Verordnung den Umfang, in dem andere Institute Verbindlichkeiten halten, die als Bail-in-Instrument infrage kommen, zu beschränken; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.
(5) In Ausnahmefällen können bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausgeschlossen werden, sofern
Wird eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise ausgeschlossen, kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um solchen Ausschlüssen Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.
(6) Wird eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um
(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, sofern
(8) Der in Absatz 7 dieses Artikels genannte Beitrag des Fonds kann wie folgt finanziert werden:
(9) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen angestrebt werden, nachdem
(10) Alternativ oder zusätzlich kann - sofern die in Absatz 9 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind - ein Beitrag aus den Mitteln geleistet werden, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 70 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
(11) Für die Zwecke dieser Verordnung findet Artikel 44 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU keine Anwendung.
(12) Bei der Entscheidung nach Absatz 5 wird Folgendes gebührend berücksichtigt:
(13) Der Ausschuss bewertet den Anforderungen des Artikels 20 Absätze 1 bis 15 entsprechend folgenden aggregierten Betrag:
Bei der Bewertung nach Unterabsatz 1 wird der Betrag festgelegt, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die harte Kernkapitalquote wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, während mindestens eines Jahres die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Beabsichtigt der Ausschuss, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 26 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft berücksichtigt.
(14) Die Ausschlüsse nach Absatz 5 können entweder vorgenommen werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
(15) Bei den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen werden die in Artikel 17 dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen in Bezug auf die Rangfolge der Forderungen eingehalten.
(16) Die nationale Abwicklungsbehörde legt den Reorganisationsplan, den sie gemäß Artikel 52 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU von dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellt wurde bzw. wurden, erhalten hat, unverzüglich dem Ausschuss vor.
Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Reorganisationsplans übermittelt die betreffende nationale Abwicklungsbehörde dem Ausschuss ihre Bewertung des Plans. Der Ausschuss bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der nationalen zuständigen Behörde oder, falls angezeigt, der EZB vorgenommen.
Ist der Ausschuss davon überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht werden würde, gestattet er der nationalen Abwicklungsbehörde, den Plan gemäß Artikel 52 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU zu genehmigen. Ist der Ausschuss nicht davon überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht werden würde, weist er die nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß Artikel 52 Absatz 8 der genannten Richtlinie dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellt wurde bzw. wurden, seine Bedenken mit der Aufforderung mitzuteilen, den Plan so zu ändern, dass seine Bedenken berücksichtigt werden. In beiden Fällen wird die Bewertung im Benehmen mit der nationalen zuständigen Behörde oder, falls angezeigt, der EZB vorgenommen.
Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person bzw. bestellten Personen legt bzw. legen der nationalen Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer solchen Mitteilung einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die nationale Abwicklungsbehörde legt dem Ausschuss den geänderten Plan und ihre Bewertung dieses Plans vor. Der Ausschuss bewertet den geänderten Plan und weist die nationale Abwicklungsbehörde an, dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellt wurde bzw. wurden, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der geänderte Plan seiner Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt oder ob er weiterer Änderungen bedarf.
Der Ausschuss teilt der EBa den Gruppenreorganisationsplan mit.
Artikel 28 Überwachung durch den Ausschuss
(1) Der Ausschuss überwacht die Umsetzung des Abwicklungskonzepts durch die nationalen Abwicklungsbehörden sorgfältig. Im Hinblick darauf sind die nationalen Abwicklungsbehörden verpflichtet,
Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss einen Abschlussbericht über die Umsetzung des Abwicklungskonzepts vor.
(2) Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Weisungen zu allen Aspekten der Umsetzung des Abwicklungskonzepts erteilen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 23 genannten Elemente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.
(3) Soweit es für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann das Abwicklungskonzept geändert werden. Das Verfahren nach Artikel 18 findet Anwendung.
Artikel 29 Durchführung von Beschlüssen gemäß dieser Verordnung
(1) Die nationalen Abwicklungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschlüsse gemäß dieser Verordnung umzusetzen, insbesondere indem sie Kontrolle über Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 sowie über die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 ausüben, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 35 oder Artikel 72 der Richtlinie 2014/59/EU treffen und sicherstellen, dass die in jener Richtlinie festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen alle an sie gerichteten Beschlüsse des Ausschusses um.
Dazu üben sie - im Rahmen dieser Verordnung - die Befugnisse, die ihnen im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU übertragen werden, im Einklang mit den in nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen aus. Die nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss in vollem Umfang über die Ausübung dieser Befugnisse. Alle von ihnen getroffenen Maßnahmen müssen mit den gemäß dieser Verordnung gefassten Beschlüssen des Ausschusses im Einklang stehen.
Bei der Umsetzung dieser Beschlüsse sorgen die nationalen Abwicklungsbehörden dafür, dass die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden.
(2) Sollte eine nationale Abwicklungsbehörde einen gemäß dieser Verordnung gefassten Beschluss des Ausschusses nicht durchgeführt oder nicht eingehalten haben oder ihn so durchgeführt haben, dass die Abwicklungsziele gemäß Artikel 14 oder die effiziente Umsetzung des Abwicklungskonzepts gefährdet sind, darf der Ausschuss ein in Abwicklung befindliches Institut anweisen,
Der Ausschuss fasst nur dann einen Beschluss im Sinne von Buchstabe c des Unterabsatzes 1, wenn mit der Maßnahme in erheblichem Umfang auf die Gefährdung des jeweiligen Abwicklungsziels oder die effiziente Umsetzung des Abwicklungskonzepts eingegangen wird.
Vor einem Beschluss über die Auferlegung von Maßnahmen unterrichtet der Ausschuss die betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden und die Kommission über die beabsichtigten Maßnahmen. Die entsprechende Mitteilung muss nähere Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen und nähere Angaben zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Maßnahmen enthalten.
Die Mitteilung muss mindestens 24 Stunden vor dem vorgesehenen Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen. Unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen eine Unterrichtung mit mindestens 24 Stunden Vorlauf nicht möglich ist, darf die Mitteilung durch den Ausschuss weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen.
(3) Das in Abwicklung befindliche Institut muss alle gemäß Absatz 2 gefassten Beschlüsse einhalten. Diese Beschlüsse haben Vorrang vor allen zuvor von den nationalen Abwicklungsbehörden in derselben Angelegenheit erlassenen Beschlüssen.
(4) Die nationalen Abwicklungsbehörden halten diesen Beschluss ein, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten treffen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 2 sind.
(5) Der Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website eine Kopie des Abwicklungskonzepts oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger, zusammengefasst werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden halten die geltenden Verfahrenspflichten gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU ein.
Kapitel 4
Zusammenarbeit
Artikel 30 Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch im einheitlichen Abwicklungsmechanismus
(1) Der Ausschuss unterrichtet die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder des Rates, die Kommission sowie das Personal des Rates und der Kommission unterliegen hinsichtlich aller Informationen, die der Ausschuss ihnen bereitstellt, der in Artikel 88 festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(2) Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, der Rat, die Kommission, die EZB sowie die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung gemäß den Artikeln 8 bis 29. Sie stellen einander alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die EZB oder die nationalen zuständigen Behörden übermitteln dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die EZB den Vorsitzenden des Ausschusses zur Teilnahme als Beobachter an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB einladen. Der Ausschuss kann, wenn er es für zweckmäßig erachtet, zu diesem Zweck einen anderen Vertreter anstelle des Vorsitzenden benennen.
(5) Der Ausschuss benennt für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter, der für ihn an dem nach Artikel 127 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungsausschuss der EBa teilnimmt.
(6) Der Ausschuss bemüht sich darum, eng mit den Fazilitäten für eine öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, insbesondere unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Einrichtung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkten oder indirekten finanziellen Beistand gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird.
(7) Der Ausschuss schließt erforderlichenfalls mit der EZB und den nationalen Abwicklungsbehörden und den nationalen zuständigen Behörden eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2 und 4 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.
Artikel 31 Zusammenarbeit im einheitlichen Abwicklungsmechanismus
(1) Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden wahr. In Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden billigt und veröffentlicht er für die Gestaltung der praktischen Vereinbarungen ein Rahmenwerk über die Umsetzung dieses Artikels.
Im Interesse einer wirksamen und einheitlichen Anwendung dieses Artikels verfährt der Ausschuss wie folgt:
Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden auffordern, ihm zwecks Beurteilung von Abwicklungsplänen alle notwendigen Informationen, die sie sich gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschafft haben,vorzulegen.
(2) Artikel 13 Absätze 4 bis 10 und die Artikel 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU gelten nicht für die Beziehungen zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden. Gemeinsame Entscheidungen und bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 45 Absätze 9 bis 13 der Richtlinie 2014/59/EU getroffene Entscheidungen finden keine Anwendung. Stattdessen finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
Artikel 32 Anhörung von und Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern
(1) Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des Rates oder der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern gemäß den Artikeln 7, 8, 12, 13, 16, 18, 55 und 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU.
Umfasst eine Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen und in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Tochterunternehmen oder dort ansässige bedeutende Zweigstellen, so unterrichtet der Ausschuss die zuständigen Behörden und/oder die Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats über alle, gruppenrelevanten Pläne, Beschlüsse oder Maßnahmen gemäß den Artikeln 8, 10, 11, 12 und 13, soweit dies angezeigt ist.
(2) Der Ausschuss, die EZB und die Abwicklungsbehörden sowie die zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten schließen Vereinbarungen, in denen sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2014/59/EU festlegen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt der Ausschuss eine Vereinbarung mit der Abwicklungsbehörde jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem mindestens ein global systemrelevantes Institut angesiedelt ist, das als solches gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt ist.
(3) Jede Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.
(4) Der Ausschuss schließt im Namen der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen gemäß der in Artikel 97 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA. Er unterrichtet die EBa über diese Kooperationsvereinbarungen.
Artikel 33 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
(1) Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 der genannten Richtlinie mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch diese Übereinkunft geregelt wird.
(2) Der Ausschuss richtet eine einschlägige Empfehlung an die nationalen Abwicklungsbehörden, nachdem er die Anerkennung und Durchsetzung von Abwicklungsverfahren bewertet hat, die von Abwicklungsbehörden von Drittländern in Bezug auf ein in Drittländern ansässiges Institut oder Mutterunternehmen durchgeführt werden, das
Der Ausschuss führt seine Bewertung nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörden bzw. - wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet wurde - der Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten durch.
Bei der Bewertung wird den Interessen der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen ein Drittlandinstituts oder Mutterunternehmen unterhalten wird, und vor allem den potenziellen Folgen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandabwicklungsverfahren für die anderen Unternehmen der Gruppe und die Finanzstabilität in den jeweiligen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen.
(3) Der Ausschuss empfiehlt die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung des Abwicklungsverfahrens nach Absatz 1, wenn er der Auffassung ist, dass
(4) Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Empfehlung des Ausschusses um und ersuchen um die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten oder erläutern dem Ausschuss in einer begründeten Stellungnahme, warum sie die Empfehlung des Ausschusses nicht umsetzen können.
(5) Bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gegenüber Unternehmen in Drittländern üben die nationalen Abwicklungsbehörden gegebenenfalls die Befugnissen aus, die ihnen auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 94 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU übertragen wurden.
Kapitel 5
Untersuchungsbefugnisse
Artikel 34 Auskunftsersuchen
(1) Der Ausschuss kann unter voller Ausschöpfung aller bei der EZB oder den nationalen zuständigen Behörden verfügbaren Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen über die nationalen Abwicklungsbehörden oder, nachdem diese Personen von ihm darüber informiert worden sind, direkt sämtliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind:
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen müssen die gemäß jenem Absatz angeforderten Informationen zur Verfügung stellen. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führt nicht dazu, dass diese Unternehmen und Personen von der Pflicht freigestellt werden, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung der angeforderten Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(3) Erhält der Ausschuss Informationen direkt von diesen Unternehmen oder Personen, übermittelt er sie den betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden.
(4) Der Ausschuss kann hinsichtlich eines Instituts, das seinen Abwicklungsbefugnissen unterliegt, alle Informationen, die für die Ausübung seiner Funktionen im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere über das Kapital, die Liquidität sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, auch kontinuierlich einholen.
(5) Der Ausschuss, die EZB, die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen mit Bestimmungen über das bei diesem Informationsaustausch anzuwendende Verfahren schließen. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, der EZB, den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(6) Die nationalen zuständigen Behörden, gegebenenfalls die EZB und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um nachzuprüfen, ob einige oder alle angeforderten Informationen bereits vorliegen. Ist dies der Fall, stellen die nationalen zuständigen Behörden, gegebenenfalls die EZB oder die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss diese Informationen bereit.
Artikel 35 Allgemeine Untersuchungen
(1) Der Ausschuss kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung und vorbehaltlich anderer im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bedingungen hinsichtlich jeder in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen oder ansässigen juristischen oder natürlichen Person im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 alle erforderlichen Untersuchungen durchführen, und zwar über die nationalen Abwicklungsbehörden, oder er kann, nachdem diese Personen von ihm darüber informiert worden sind, direkt entsprechend tätig werden.
Zu diesem Zweck kann der Ausschuss
(2) Die natürlichen oder juristischen Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Untersuchungen unterziehen.
Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, so leisten die nationalen Abwicklungsbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem nationalen Recht; dazu leisten sie unter anderem Hilfe beim Zugang des Ausschusses zu den Geschäftsräumen natürlicher oder juristischer Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1, damit diese Rechte ausgeübt werden können.
Artikel 36 Prüfungen vor Ort
(1) Der Ausschuss kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung, vorbehaltlich anderer im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bedingungen nach Maßgabe des Artikels 37 und nach vorheriger Unterrichtung der jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden sowie der jeweils betreffenden nationalen zuständigen Behörden und, falls angezeigt, in Zusammenarbeit mit diesen Behörden in den Geschäftsräumen natürlicher oder juristischer Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen. Der Ausschuss kann die Prüfung vor Ort durchführen, ohne diese juristischen Personen vorab darüber zu informieren, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, die Gegenstand eines Beschlusses des Ausschusses über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 35 Absatz 2 sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 35 Absatz 1 genannten Befugnisse.
(3) Juristische Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Prüfungen vor Ort unterziehen.
(4) Die Bediensteten der nationalen Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung des Ausschusses die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen Abwicklungsbehörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen sind ebenfalls berechtigt, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.
(5) Stellen die Bediensteten des Ausschusses und andere von ihm bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer gemäß Absatz 1 angeordneten Prüfung widersetzt, so leistet die nationale Abwicklungsbehörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe. Soweit es für die Prüfung erforderlich ist, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betroffene nationale Abwicklungsbehörde nicht über die dafür erforderliche Befugnis, übt sie ihre Befugnisse aus, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzufordern.
Artikel 37 Gerichtliche Genehmigung
(1) Ist für eine Prüfung vor Ort gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, wird diese beantragt.
(2) Wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Genehmigung beantragt, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss des Ausschusses echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen in Anbetracht des Gegenstands der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht den Ausschuss um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen der Ausschuss annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 29 genannten Entscheidungen erfolgt ist, die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten des Ausschusses enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Ausschusses unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof.
Kapitel 6
Sanktionen
Artikel 38 Geldbußen
(1) Stellt der Ausschuss fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen hat, so fasst er im Sinne des Absatzes 3 einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.
Ein Verstoß eines dieser Unternehmen gilt als vorsätzlich begangen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen oder sein Leitungsorgan oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.
(2) Gegen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 werden bei folgenden Verstößen Geldbußen verhängt:
(3) Der Grundbetrag der Geldbußen nach Absatz 1 dieses Artikels wird als Prozentsatz des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschließlich des Bruttoeinkommens aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den das Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in entsprechender Höhe in Landeswährung am 19. August 2014 innerhalb folgender Grenzwerte veranschlagt:
Wenn der Ausschuss festlegt, ob der Grundbetrag einer Geldbuße an den in Unterabsatz 1 genannten Untergrenzen, in der Mitte oder an den dort genannten Obergrenzen liegen sollte, berücksichtigt er den Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr. Der Grundbetrag liegt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 1.000.000.000 EUR an den Untergrenzen, mit einem Jahresumsatz zwischen 1.000.000.000 und 5.000.000.000 EUR in der Mitte und mit einem Jahresumsatz von mehr als 5.000.000.000 EUR an den Obergrenzen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Grundbeträge werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände gemäß Absatz 5 oder der mildernden Umstände gemäß Absatz 6 durch Anwendung der relevanten Koeffizienten gemäß Absatz 9 angepasst.
Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.
Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.
(5) In Bezug auf die Geldbußen gemäß Absatz 1 gelten als erschwerende Umstände:
(6) In Bezug auf die Geldbußen gemäß Absatz 1 gelten als mildernde Umstände:
(7) Ungeachtet der Absätze 2 bis 6 dürfen die auferlegten Geldbußen 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens im Sinne von Absatz 1 nicht übersteigen.
Abweichend von Unterabsatz 1 beläuft sich die Geldbuße in Fällen, in denen dem Unternehmen direkt oder indirekt ein finanzieller Vorteil aus dem Verstoß entstanden ist und in denen festgestellt werden kann, dass wegen des Verstoßes Gewinne erzielt oder Verluste abgewendet wurden, mindestens auf die Höhe dieses finanziellen Vorteils.
Hat ein Unternehmen im Sinne von Absatz 1 als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen, wird nur die höhere der gemäß diesem Artikel berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.
(8) In Fällen, die nicht unter Absatz 2 fallen, kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden empfehlen, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass angemessene Sanktionen nach Maßgabe der Artikel 110 bis 114 der Richtlinie 2014/59/EU und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften verhängt werden.
(9) Bei der Berechnung der Geldbußen wendet der Ausschuss folgende Berichtigungskoeffizienten auf erschwerende Umstände an:
Bei der Berechnung der Geldbußen wendet der Ausschuss folgende Berichtigungskoeffizienten auf mildernde Umstände an:
Artikel 39 Zwangsgelder
(1) Der Ausschuss verhängt durch Beschluss ein Zwangsgeld gegen ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, um
(2) Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Ein Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem das betroffene Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder die betroffene Person den jeweiligen Beschlüssen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels nachkommt.
(3) Ungeachtet von Absatz 2 beläuft sich der Betrag der Zwangsgelder auf 0,1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Ein Zwangsgeld wird ab dem Datum berechnet, das in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegt ist.
(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses des Ausschusses verhängt werden.
Artikel 40 Anhörung der dem Verfahren unterworfenen Personen
(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße und/oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 38 und 39 gibt der Ausschuss den natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Der Ausschuss stützt seine Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen die natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, sich äußern konnten.
(2) Die Verteidigungsrechte der natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akten des Ausschusses. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des Ausschusses.
Artikel 41 Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
(1) Der Ausschuss macht Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsgeldern im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 öffentlich bekannt, es sei denn, die Abwicklung des betroffenen Unternehmens könnte dadurch gefährdet werden. In den folgenden Fällen erfolgt die öffentliche Bekanntmachung anonym:
Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonyme Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
Der Ausschuss unterrichtet die EBa über alle Geldbußen und Zwangsgelder, die er gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängt hat, und stellt Informationen zum Stand der jeweiligen Beschwerden und deren Ergebnisse bereit.
(2) Gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
(3) Gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem geltenden Verfahrensrecht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Der Vollstreckungstitel wird dem Vollstreckungsbeschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Vollstreckungsbeschlusses erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und die sie dem Ausschuss und dem Gerichtshof benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats zuständig.
(4) Die Beträge der Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Fonds zugewiesen.
Teil III
Institutioneller Rahmen
Titel I
Der Ausschuss
Artikel 42 Rechtsform
(1) Hiermit wird der Ausschuss geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Ausschuss genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt ist. Er kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden vertreten.
Artikel 43 Zusammensetzung
(1) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
(2) Jedes Mitglied, einschließlich des Vorsitzenden, hat eine Stimme.
(3) Die Kommission und die EZB benennen je einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen und Plenarsitzungen berechtigt ist.
Die Vertreter der Kommission und der EZB sind berechtigt, an den Aussprachen teilzunehmen, und haben Zugang zu allen Unterlagen.
(4) Gibt es in einem teilnehmenden Mitgliedstaat mehr als eine nationale Abwicklungsbehörde, so ist ein zweiter Vertreter zur Teilnahme als Beobachter ohne Stimmrecht berechtigt.
(5) Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst
Artikel 44 Einhaltung des Unionsrechts
Der Ausschuss arbeitet im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüssen des Rates und der Kommission.
Artikel 45 Rechenschaftspflicht
(1) Der Ausschuss ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 bis 8 rechenschaftspflichtig.
(2) Der Ausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 46, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Dieser Bericht wird, vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.
(3) Der Vorsitzende legt diesen Bericht öffentlich dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(4) Der Vorsitzende nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments zur Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben durch den Ausschuss teil. Mindestens einmal jährlich findet eine Anhörung statt.
(5) Der Vorsitzende kann vom Rat auf dessen Verlangen zur Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben des Ausschusses gehört werden.
(6) Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren und in jedem Fall innerhalb von fünf Wochen nach Eingang einer Frage mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihm vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden.
(7) Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitzen des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem AEUV ausüben kann. Das Europäische Parlament und der Ausschuss schließen eine Vereinbarung über die ausführlichen Modalitäten solcher Gespräche im Hinblick auf die Wahrung absoluter Vertraulichkeit im Einklang mit der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die dem Ausschuss durch diese Verordnung und wenn er als eine nationale Abwicklungsbehörde handelt, gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurde.
(8) Bei Untersuchungen durch das Europäische Parlament arbeitet der Ausschuss nach Maßgabe des AEUV und insbesondere der in dessen Artikel 226 genannten Verordnungen mit dem Europäischen Parlament zusammen. Der Ausschuss und das Europäische Parlament schließen binnen sechs Monaten nach der Ernennung des Vorsitzenden angemessene Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Vorbehaltlich der Befugnisse des Europäischen Parlaments nach Artikel 226 AEUV wird in diesen Vereinbarungen unter anderem der Zugang zu Informationen, einschließlich der Vorschriften über den Umgang mit und den Schutz von Verschlusssachen oder anderweitig als vertraulich eingestuften Informationen, die Zusammenarbeit bei Anhörungen im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 dieser Verordnung, vertraulichen Gesprächen, Berichten, Antworten auf Anfragen und Untersuchungen sowie die Unterrichtung über das Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung geregelt.
Artikel 46 Nationale Parlamente
(1) Aufgrund der spezifischen Aufgaben, die dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragen werden, können die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten den Ausschuss im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen, auf ihre an den Ausschuss gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufgaben des Ausschusses nach dieser Verordnung zu antworten, und der Ausschuss ist verpflichtet, schriftlich auf alle Bemerkungen oder Fragen zu antworten.
(2) Gleichzeitig mit der Vorlage des Berichts nach Artikel 45 Absatz 2 legt der Ausschuss den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten diesen Bericht unmittelbar vor. Die nationalen Parlamente können dem Ausschuss begründete Stellungnahmen zu diesem Bericht übermitteln. Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren mündlich oder schriftlich auf Bemerkungen oder Fragen, die von den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten an ihn gerichtet werden.
(3) Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Vorsitzenden einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch über die Abwicklung von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Der Vorsitzende muss derartigen Einladungen Folge leisten.
(4) Diese Verordnung berührt nicht die Rechenschaftspflicht der nationalen Abwicklungsbehörden gegenüber ihren nationalen Parlamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Ausschuss, dem Rat oder der Kommission durch diese Verordnung nicht übertragen werden, sowie auf Tätigkeiten, die sie gemäß Artikels 7 Absatz 3 ausüben.
Artikel 47 Unabhängigkeit
(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden unabhängig und im Allgemeininteresse.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit den Beschlüssen des Ausschusses, des Rates und der Kommission wahr. Sie handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
Bei Beratungen und im Beschlussverfahren im Ausschuss äußern sie ihre eigenen Ansichten und stimmen unabhängig ab.
(3) Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen dürfen versuchen, den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder die Mitglieder des Ausschusses zu beeinflussen.
(4) Nach Maßgabe des in Artikel 87 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Statuts der Beamten in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 19 (im Folgenden "Statut") sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 48 Sitz
Der Ausschuss hat seinen Sitz in Brüssel, Belgien.
Titel II
Plenarsitzung des Ausschusses
Artikel 49 Teilnahme an Plenarsitzungen
An den Plenarsitzungen des in Artikel 43 Absatz 1 genannten Ausschusses nehmen alle Ausschussmitglieder teil.
Artikel 50 Aufgaben
(1) Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Plenarsitzung:
(2) Bei der Beschlussfassung handelt die Plenarsitzung des Ausschusses im Einklang mit den in den Artikeln 6 und 14 festgelegten Zielen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gilt das von der Präsidiumssitzung ausgearbeitete Abwicklungskonzept als angenommen, es sei denn, binnen drei Stunden nach Übermittlung des Entwurfs durch die Präsidiumssitzung an die Plenarsitzung hat mindestens ein Mitglied der Plenarsitzung eine Plenarsitzung einberufen. In diesem Fall wird der Beschluss über das Abwicklungskonzept von der Plenarsitzung gefasst.
(3) Der Ausschuss erlässt auf seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem dem Vorsitzenden die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Vorsitzende kann diese Befugnisse weiter übertragen.
In außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss in seiner Plenarsitzung in einem Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde an den Vorsitzenden und alle von ihm weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und sie selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Personalmitglied als dem Vorsitzenden übertragen.
Artikel 51 Plenarsitzung des Ausschusses
(1) Gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a beruft der Vorsitzende die Plenarsitzungen des Ausschusses ein und nimmt den Vorsitz dabei wahr.
(2) Der Ausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche Plenarsitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Vertreter der Kommission kann den Vorsitzenden ersuchen, eine Plenarsitzung des Ausschusses einzuberufen. Beruft der Vorsitzende innerhalb einer angemessenen Frist keine Sitzung ein, begründet er dies schriftlich.
(3) Der Ausschuss kann, falls angezeigt, zusätzlich zu den in Artikel 43 Absatz 3 auf Ad-hoc-Basis Beobachter, einschließlich eines Vertreters der EBA, zur Teilnahme an seinen Plenarsitzungen einladen.
(4) Der Ausschuss übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für seine Plenarsitzungen.
Artikel 52 Allgemeine Bestimmungen zum Beschlussverfahren
(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse auf der Plenarsitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Beschlüsse nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Beschlüsse über die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78 - sofern sie auf die Inanspruchnahme der verfügbaren Finanzmittel des Fonds beschränkt sind - von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses gefasst, die mindestens 30 % der Beiträge repräsentieren muss. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels werden Beschlüsse nach Artikel 50 Absatz 1 im Zusammenhang mit der Erhebung von nachträglichen Beiträgen gemäß Artikel 71, über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72, über alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 73 und Artikel 74 sowie über die gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78, die über die Inanspruchnahme der verfügbaren Finanzmittel des Fonds hinausgehen, mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses gefasst, die während des Übergangszeitraums von acht Jahren bis zur vollständigen Zusammenlegung des Fonds mindestens 50 % der Beiträge und danach mindestens 30 % der Beiträge repräsentieren muss. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie. In der Geschäftsordnung werden detaillierte Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und, soweit angebracht, die Bestimmungen für die Beschlussfähigkeit festgelegt.
Titel III
Präsidiumssitzung des Ausschusses
Artikel 53 Teilnahme an den Präsidiumssitzungen
(1) An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende und die vier Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b teil. Die Präsidiumssitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.
Präsidiumssitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden auf dessen eigene Veranlassung oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.
Falls angezeigt, kann der Ausschuss zu den Präsidiumssitzungen zusätzlich zu den ständigen Beobachtern gemäß Artikel 43 Absatz 3 weitere Beobachter einschließlich eines Vertreters der EBa einladen. Er lädt außerdem die nationalen Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten zur Teilnahme an seinen Sitzungen ein, wenn über eine Gruppe beraten wird, die Tochterunternehmen oder bedeutende Zweigstellen in diesen nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten hat. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Basis.
(2) Im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 nehmen die Ausschussmitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses teil.
(3) Bei Beratungen über Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder Unternehmensgruppen, die nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, nimmt an den Beratungen und am Beschlussverfahren auch das von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Mitglied teil, und die Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 1 finden Anwendung.
(4) Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen nehmen am Beschlussverfahren auch das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied und die von den Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen oder ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist, benannten Mitglieder teil, und die Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 2 finden Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b stellen sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme des Fonds, in den verschiedenen Zusammensetzungen der Präsidiumssitzungen des Ausschusses durchgehend kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.
Artikel 54 Aufgaben
(1) Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Präsidiumssitzung:
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss:
(3) Bei dringlichem Bedarf kann der Ausschuss auf der Präsidiumssitzung bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen der Plenarsitzung des Ausschusses treffen; dies gilt insbesondere in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsfragen.
(4) Die Präsidiumssitzung des Ausschusses unterrichtet die Plenarsitzung des Ausschusses über die hinsichtlich der Abwicklung gefassten Beschlüsse.
Artikel 55 Beschlussfassung
(1) Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fassen der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Mitglieder gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Absatz 3 nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.
(2) Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen fassen der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b einen Beschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Mitglieder gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Absatz 4 nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist im Konsens zu einer Einigung gelangen.
(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Titel IV
Vorsitzender
Artikel 56 Ernennung und Aufgaben
(1) Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem Vorsitzenden in Vollzeittätigkeit ausgeübt.
(2) Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
Bei der Wahrnehmung seiner in diesem Artikel genannten Aufgaben wird der Vorsitzende von eigens hierfür vorgesehenem Personal unterstützt.
(3) Der Vorsitzende wird von einem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt.
Der stellvertretende Vorsitzende nimmt bei Abwesenheit oder begründeter Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr.
(4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt, bei dem die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden und über das das Europäische Parlament und der Rat in jeder Phase zeitnah gebührend unterrichtet werden.
(5) Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b beträgt fünf Jahre. Vorbehaltlich Absatz 7 ist eine Wiederernennung nicht zulässig.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b dürfen kein Amt auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene bekleiden.
(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament nach Anhörung der Plenarsitzung des Ausschusses eine Auswahlliste der Kandidaten für die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und unterrichtet den Rat über die Auswahlliste.
Abweichend von Unterabsatz 1 legt die Kommission die Auswahlliste der Kandidaten für die Ernennung der ersten Mitglieder des Ausschusses nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Anhörung des Ausschusses vor.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und ersucht um dessen Annahme. Im Anschluss an die Annahme dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(7) Abweichend von Absatz 5 beträgt die Amtszeit des ersten Vorsitzenden, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt wird, drei Jahre. Die Amtszeit kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b bleiben bis zur Ernennung ihrer Nachfolger im Amt.
(8) Ein Vorsitzender, dessen Amtszeit verlängert worden ist, darf bei Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für die gleiche Stelle teilnehmen.
(9) Erfüllen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genanntes Mitglied die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder haben sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied seines Amtes entheben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Für diese Zwecke können das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission mitteilen, dass sie die Bedingungen für die Enthebung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder von ihrem Amt als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu antworten hat.
Titel V
Finanzvorschriften
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 57 Ressourcen
(1) Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen.
(2) Für die Finanzierung des Haushalts des Ausschusses oder seiner im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen dürfen unter keinen Umständen Haushaltsmittel der Mitgliedstaaten herangezogen werden.
Artikel 58 Haushalt
(1) Der Ausschuss verfügt über einen eigenen Haushalt, der nicht Teil des Haushalts der Union ist. Alle Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses werden für jedes Haushaltsjahr geschätzt und im Haushaltsplan des Ausschusses ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushalt des Ausschusses muss hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Der Haushalt umfasst zwei Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II den Fonds.
Artikel 59 Teil I des Haushalts: Verwaltung des Ausschusses
(1) Die Einnahmen von Teil I des Haushalts stammen aus den jährlichen Beiträgen zur Deckung der geschätzten jährlichen Verwaltungsausgaben.
(2) Die Ausgaben von Teil I des Haushalts umfassen zumindest Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der nationalen Abwicklungsbehörden, im Einklang mit dem nationalen Recht Gebühren zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten zu erheben, was auch für die Ausgaben gilt, die bei der Zusammenarbeit mit dem Ausschuss und seiner Unterstützung entstehen.
Artikel 60 Teil II des Haushalts: der Fonds
(1) Die Einnahmen von Teil II des Haushalts stammen insbesondere aus
(2) Die Ausgaben von Teil II des Haushalts umfassen
Artikel 61 Aufstellung und Ausführung des Haushalts
(1) Der Vorsitzende erstellt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr und des Stellenplans und legt ihn dem Ausschuss zur Annahme vor.
(2) Der Ausschuss ändert gegebenenfalls in seiner Plenarsitzung den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan spätestens am 31. März eines jeden Jahres an.
Artikel 62 Interne Rechnungsprüfung und Kontrolle
(1) Der Ausschuss schafft eine Stelle für die interne Rechnungsprüfung, die gemäß den einschlägigen internationalen Standards arbeitet. Der interne Prüfer wird vom Ausschuss ernannt und ist ihm gegenüber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die Systeme und Verfahren des Ausschusses für die Ausführung des Haushalts ordnungsgemäß funktionieren.
(2) Der interne Prüfer berät den Ausschuss in Fragen der Risikokontrolle durch unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Voraussetzungen für die praktischen Tätigkeiten sowie Empfehlungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung.
(3) Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des internen Prüfers geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.
Artikel 63 Ausführung des Haushalts, Rechnungslegung und Entlastung
(1) Der Vorsitzende handelt als Weisungsbefugter und führt den Haushaltsplan des Ausschusses aus.
(2) Der Rechnungsführer des Ausschusses übermittelt dem Rechnungshof bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres die vorläufigen Abschlüsse mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr und ersucht den Rechnungshof um Bemerkungen.
Der Rechnungsführer des Ausschusses legt den Mitgliedern des Ausschusses, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres vor.
(3) Der Vorsitzende übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die vorläufigen Abschlüsse des Ausschusses für das abgelaufene Haushaltsjahr.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Abschlüssen des Ausschusses erstellt der Vorsitzende in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Ausschusses und legt diesen der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung vor.
(5) Im Anschluss an die Genehmigung durch den Ausschuss übermittelt der Vorsitzende dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. Juli jedes Jahres den endgültigen Jahresabschluss für das vorangegangene Haushaltsjahr.
(6) Gehen Bemerkungen des Rechnungshofs ein, so übermittelt der Vorsitzende ihm darauf bis zum 30. September eine Antwort.
(7) Der endgültige Jahresabschluss für das vorangegangene Haushaltsjahr wird bis zum 15. November jedes Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8) Der Ausschuss erteilt dem Vorsitzenden auf seiner Plenarsitzung Entlastung für die Ausführung des Haushalts.
(9) Der Vorsitzende übermittelt auf Anfrage des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ der Union alle Informationen, auf die in der Buchführung des Ausschusses verwiesen wird, wobei jedoch die in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten sind.
Artikel 64 Finanzvorschriften
Der Ausschuss legt nach Anhörung des Rechnungshofes und der Kommission interne Finanzvorschriften fest, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts gemäß den Artikeln 61 und 63 detailliert regeln.
Soweit mit dem besonderen Charakter des Ausschusses vereinbar, beruhen die Finanzvorschriften auf der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV geschaffen wurden, nach Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 20.
Artikel 65 Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses
(1) Die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 tragen zu Teil I des Haushalts des Ausschusses gemäß dieser Verordnung und den nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten über Beiträge bei.
(2) Die Höhe der Beiträge wird so festgelegt, dass die diesbezüglichen Einnahmen grundsätzlich ausreichen, Teil I des Haushalts des Ausschusses jedes Jahr auszugleichen.
(3) Der Ausschuss legt gemäß den in Absatz 5 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten die Beiträge der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 jeweils in einem an das betroffene Unternehmen gerichteten Beschluss fest und erhebt sie entsprechend. Der Ausschuss wendet Regeln über die anzuwendenden Verfahren und das Berichtswesen sowie weitere Vorschriften an, damit die Beiträge vollständig und pünktlich gezahlt werden.
(4) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhobenen Beträge werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 93 delegierte Rechtsakte über Beiträge zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
Artikel 66 Betrugsbekämpfung
(1) Zum Zweck der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 tritt der Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Aufnahme seiner Tätigkeiten der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen von OLAF bei und verabschiedet unverzüglich geeignete Bestimmungen nach dem Muster in der Anlage zu der Interinstitutionellen Vereinbarung, die für sämtliche Mitarbeiter des Ausschusses gelten.
(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei Empfängem. Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom Ausschuss Gelder erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 22 und in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einem vom Ausschuss finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die den finanziellen Interessen der Union schadet, vorliegt.
Kapitel 2
Der einheitliche Abwicklungsfonds
Abschnitt 1
Bildung des Fonds
Artikel 67 Allgemeine Bestimmungen
(1) Hiermit wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden "Fonds") errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt.
(2) Der Ausschuss bedient sich des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse, die in Teil II Titel I genannt sind,sicherzustellen, und gemäß den in den Artikeln 14 und 15 genannten Abwicklungszielen und -grundsätzen. Der Unionshaushalt oder die einzelstaatlichen Haushalte werden unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haftbar gemacht.
(3) Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss.
(4) Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen.
Artikel 68 Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten richten Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung ein.
Artikel 69 Zielausstattung
(1) Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser Absatz gemäß Artikel 99 Absatz 6 gilt, erreichen die verfügbaren Mittel des Fonds mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.
(2) Während der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 70 berechneten und nach Artikel 67 Absatz 4 erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu berücksichtigen sind.
(3) Der Ausschuss verlängert die in Absatz 1 genannte Aufbauphase um maximal vier Jahre, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags der gedeckten Einlagen vorgenommen hat und wenn die Kriterien, die mit dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 5 Buchstabe b festgelegt wurden, erfüllt sind.
(4) Liegt nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in dem genannten Absatz angegebenen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht worden ist und nachdem die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, werden die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann.
Bei der Festlegung der Jahresbeiträge im Rahmen dieses Absatzes wird der reguläre Beitrag unter gebührender Berücksichtigung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge festgelegt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
Artikel 70 Im Voraus erhobene Beiträge
(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.
(2) Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.
Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:
Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten.
In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.
(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.
(4) Die ordnungsgemäß von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhaltenen Beiträge werden diesen Unternehmen nicht rückerstattet.
(5) Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, können sie vorsehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/59/EU von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für die im Voraus erhobenen Beiträge zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2014/49/EU erwachsenden Verpflichtungen bleiben von einer solchen Rückerstattung unberührt.
(6) Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.
(7) Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich
Artikel 71 Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge
(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen zu decken, werden von den im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten außerordentliche nachträgliche Beiträge erhoben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge und ihre Zuweisung zu den einzelnen Instituten erfolgen gemäß den in den Artikeln 69 und 70 festgelegten Regeln.
Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache der jährlichen Summe der gemäß Artikel 70 festgelegten Beiträge nicht übersteigen.
(2) Der Ausschuss schiebt auf eigenes Betreiben - nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde - oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde im Einklang mit den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten ganz oder teilweise die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge eines Instituts gemäß Absatz 1 auf, wenn dies für den Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist. Ein solcher Aufschub wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Instituts erneuert werden. Die gemäß dieses Absatzes aufgeschobenen Beiträge werden zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn die Finanzlage des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht mehr gefährdet ist.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie die Umstände und Bedingungen festlegt, unter denen die Zahlung von nachträglich erhobenen Beiträgen durch ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann.
Artikel 72 Freiwillige Darlehen zwischen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
(1) Der Ausschuss beschließt, für den Fonds freiwillige Darlehen bei Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu beantragen, falls
(2) Die genannten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU
(3) Der Ausschuss kann beschließen, anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten Darlehen zu gewähren, wenn ein entsprechender Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014/59/EU gestellt wird. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6der Richtlinie 2014/59/EU.
Artikel 73 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
(1) Um die Kosten der Finanzierung so gering wie möglich zu halten und das Ansehen des Ausschusses zu wahren, kann der Ausschuss für den Fonds bei den Instituten, Finanzinstituten oder anderen Dritten, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt die besseren Bedingungen bieten, Darlehen aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren, falls die nach den Artikeln 70 und 71 erhobenen Beträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder die durch die Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Aufwendungen nicht decken.
(2) Die in Absatz 1 erwähnten Darlehen oder andere Formen der Unterstützung werden im Einklang mit den Artikeln 69, 70 und 71 innerhalb der Laufzeit der Ausleihung voll rückerstattet.
(3) Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Darlehen entstehen, werden von Teil II des Haushalts des Ausschusses und nicht vom Haushalt der Union oder von den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen.
Artikel 74 Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten
Reichen die gemäß den Artikeln 70 und 71 erhobenen oder zur Verfügung stehenden Beträge nicht aus, um die Verpflichtungen des Fonds zu erfüllen, trifft der Ausschuss für den Fonds vertragliche Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen einschließlich - falls angezeigt - öffentlicher Finanzierungskonstruktionen, damit unmittelbar zusätzliche Finanzmittel für eine Verwendung gemäß Artikel 76 zur Verfügung stehen.
Abschnitt 2
Verwaltung des Fonds
Artikel 75 Anlagen
(1) Der Ausschuss verwaltet den Fonds im Einklang mit dieser Verordnung und mit den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten.
(2) Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Brückeninstitut eingegangenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen werden ausschließlich dem Fonds zugeführt.
(3) Der Ausschuss verfolgt eine vorsichtige und auf Sicherheit bedachte Anlagestrategie, die in den nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, und legt die im Fonds gehaltenen Beträge in Schuldverschreibungen der Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlicher Organisationen oder in hochliquiden Vermögenswerten hoher Bonität an, wobei er dem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und anderen einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung Rechnung trägt. Die Anlagen müssen branchenspezifisch, geografisch und anteilmäßig diversifiziert sein. Die Einkünfte aus diesen Anlagen werden dem Fonds zugeführt.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem in Artikel 93 festgelegten Verfahren delegierte Rechtsakte über die detaillierten Regeln zur Verwaltung des Fonds und über die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für seine Anlagestrategie zu erlassen.
Abschnitt 3
Inanspruchnahme des Fonds
Artikel 76 Auftrag des Fonds
(1) Innerhalb des Abwicklungskonzepts kann der Ausschuss bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Unternehmen im Sinne des Artikels 2 den Fonds nur insoweit heranziehen, als es für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
(2) Der Fonds kann im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter Absatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber in Anspruch genommen werden.
(3) Der Fonds wird nicht unmittelbar herangezogen, um die Verluste eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 auszugleichen oder solch ein Unternehmen zu rekapitalisieren. Führt die Inanspruchnahme des Fonds für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke indirekt dazu, dass ein Teil der Verluste eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 an den Fonds weitergegeben wird, gelten die in Artikel 27 für die Inanspruchnahme des Fonds genannten Grundsätze.
(4) Der Ausschuss darf das Kapital, das gemäß Absatz 1 Buchstabe f beigetragen wurde, höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren halten.
Artikel 77 Inanspruchnahme des Fonds
Die Inanspruchnahme des Fonds ist an das Übereinkommen gebunden, in dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbaren, die von ihnen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU und auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen, und erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze dieses Übereinkommens.
Demzufolge nimmt der Ausschuss gemäß dem Übereinkommen solange, bis die in Artikel 69 genannte Zielausstattung des Fonds erreicht ist, jedoch höchstens acht Jahre ab dem Geltungsbeginn dieses Artikels, den Fonds im Einklang mit den Grundsätzen in Anspruch, die auf einer Aufteilung des Fonds in nationale Kammern jedes teilnehmenden Mitgliedstaats und auf einer fortschreitenden Zusammenführung der einzelnen, auf nationaler Ebene erhobenen und den nationalen Kammern des Fonds zugewiesenen Mittel beruhen.
Artikel 78 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklungen, bei denen Institute in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten involviert sind
Bei einer Gruppenabwicklung, bei der einerseits in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Institute und andererseits in einem oder mehreren nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Institute involviert sind, trägt der Fonds gemäß Artikel 107 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2014/59/EU zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.
Artikel 79 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass - wenn der Ausschuss Abwicklungsmaßnahmen ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahmen Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können - das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für die in Artikel 109 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Beträge haftet.
Das einschlägige Einlagensicherungssystem tritt bei Liquidationsverfahren mit einem der Höhe seiner Zahlung entsprechenden Betrag in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger ein.
(2) Der Betrag, in dessen Höhe das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1dieses Artikels haftet, bestimmt sich nach den in Artikel 20 genannten Bedingungen.
(3) Bevor der Ausschuss nach Absatz 2 dieses Artikels entscheidet, in welcher Höhe das Einlagensicherungssystem haftet, hört er die betroffene benannte Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU unter voller Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit an.
(4) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts an ein anderes Unternehmen übertragen, haben die Einleger hinsichtlich der Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der in Artikel 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Gesamtdeckungssumme entspricht oder sie übersteigt.
(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zum Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren Finanzmittel solcher Systeme nach den Absätzen 1 bis 4 eingesetzt werden und in der Folge auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssytems abgeschmolzen sind, in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann.
Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht nicht über 50 % des Betrags hinaus, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU als seine Zielausstattung vorgeschrieben ist.
In jedem Fall geht die Beteiligung des Einlagensicherungssystems nach dieser Verordnung nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es im Fall einer Liquidation nach dem normalen Insolvenzverfahren hätte erleiden müssen.
Titel VI
Sonstige Bestimmungen
Artikel 80 Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum EUV und zum AEUV gilt für den Ausschuss und dessen Personal.
Artikel 81 Sprachenregelung
(1) Für den Ausschuss gilt die Verordnung Nr. 1 23 des Rates.
(2) Der Ausschuss entscheidet über die interne Sprachregelung des Ausschusses.
(3) Der Ausschuss kann darüber entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an Organe oder Einrichtungen der Union benutzt.
(4) Der Ausschuss kann sich mit jeder nationalen Abwicklungsbehörde über die Sprache oder die Sprachen einigen, in der/denen die an die nationale Abwicklungsbehörde oder von ihr zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen.
(5) Die für die Arbeit des Ausschusses erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
Artikel 82 Personal
(1) Das Statut, die Beschäftigungsbedingungen sowie die gemeinsam von den Organen der Union zum Zweck ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften gelten für das Personal des Ausschusses.
Abweichend von Unterabsatz 1 sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b hinsichtlich der Besoldung und des Alters für die Versetzung in den Ruhestand jeweils einem Vizepräsidenten, einem Richter und einem Kanzler des Gerichtshofs gemäß der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates 24 gleichgestellt; für sie gilt beim Alter für die Versetzung in den Ruhestand keine Höchstgrenze. Für Angelegenheiten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom fallen, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen entsprechend.
(2) Der Ausschuss erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den Festlegungen von Artikel 110 des Statuts.
(3) Der Ausschuss übt hinsichtlich seines Personals die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.
Artikel 83 Austausch von Personal
(1) Der Ausschuss kann entsandte nationale Sachverständige oder anderes nicht vom Ausschuss eingestelltes Personal heranziehen.
(2) Der Ausschuss verabschiedet auf seiner Plenarsitzung geeignete Beschlüsse zur Festlegung von Vorschriften über Austausch und Entsendung von Mitarbeitern sowohl zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden als auch zwischen diesen Behörden und dem Ausschuss.
(3) Der Ausschuss kann interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern der nationalen Abwicklungsbehörden sowie, falls angezeigt, Beobachtern der nationalen Abwicklungsbehörden von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen.
(4) Richtet der Ausschuss interne Abwicklungsteams gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein, ernennt er Koordinatoren derjenigen Teams, die sich aus eigenen Mitarbeitern zusammensetzen. Gemäß Artikel 51 Absatz 3 können die Koordinatoren als Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses eingeladen werden, an den die von den jeweiligen Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 teilnehmen.
Artikel 84 Interne Ausschüsse
Der Ausschuss kann interne Ausschüsse einsetzen, die die Aufgabe haben, ihn bei der Wahrnehmung seiner Funktionen nach dieser Verordnung zu beraten und Anleitung zu geben.
Artikel 85 Beschwerdeausschuss
(1) Der Ausschuss richtet einen Beschwerdeausschuss ein, der über die gemäß Absatz 3 eingereichten Beschwerden beschließt.
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus fünf Personen, die ein hohes Ansehen genießen, aus den Mitgliedstaaten stammen und nachweislich über weitreichende einschlägige Kenntnisse und Berufserfahrung - auch in der Abwicklung - im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal des Ausschusses, der Abwicklungsbehörden oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union gehören, das an der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragen wurden, beteiligt ist. Der Beschwerdeausschuss ist mit den Mitteln und dem Fachwissen ausgestattet, die erforderlich sind, um den Ausschuss bei der Ausübung seiner Befugnisse sachkundig rechtlich zu beraten. Der Ausschuss ernennt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren, die im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung einmal verlängert werden kann. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und die Stellvertreter sind an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Eine natürliche oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden kann Beschwerde gegen einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 einlegen, wenn dieser Beschluss an diese Person gerichtet ist oder diese Person unmittelbar und einzeln betrifft.
Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betroffene Person oder, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat, schriftlich bei dem Beschwerdeausschuss einzureichen.
(4) Der Beschwerdeausschuss entscheidet innerhalb eines Monats nach der Einreichung über die Beschwerde.
Er entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens drei seiner fünf Mitglieder.
(5) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.
(6) Eine Beschwerde nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies seiner Auffassung nach erfordern.
(7) Ist die Beschwerde zulässig, prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu den von ihm selbst abgegebenen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.
(8) Der Beschwerdeausschuss kann den Beschluss des Ausschusses bestätigen oder den Fall an den Ausschuss zurückverweisen. Der Ausschuss ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt in der betreffenden Angelegenheit einen geänderten Beschluss.
(9) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind zu begründen und werden den Parteien übermittelt.
(10) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.
Artikel 86 Klagen vor dem Gerichtshof
(1) Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder - in Fällen, in denen keine Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingereicht werden kann - des Ausschusses erhoben werden.
(2) Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof gegen Beschlüsse des Ausschusses erheben.
(3) Fasst der Ausschuss trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keinen Beschluss, so kann vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.
(4) Der Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen.
Artikel 87 Haftung des Ausschusses
(1) Die vertragliche Haftung des Ausschusses bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Ausschuss geschlossenen Vertrag zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt der Ausschuss den durch ihn oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit, insbesondere ihrer Abwicklungsfunktionen einschließlich Handlungen und Unterlassungen zugunsten ausländischer Abwicklungsverfahren, verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Haftung der öffentlichen Stellen für Schäden gemeinsam sind.
(4) Der Ausschuss entschädigt eine nationale Abwicklungsbehörde für Schadenersatz, dessen Entrichtung von einem nationalen Gericht angeordnet wurde oder zu dem sie sich in Absprache mit dem Ausschuss infolge einer gütlichen Regelung verpflichtet hat und der sich aus einer Handlung oder Unterlassung dieser nationalen Abwicklungsbehörde im Zuge einer Abwicklung nach dieser Verordnung von Unternehmen und Gruppen nach Artikels 7 Absatz 2 sowie von Unternehmen und Gruppen nach Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, oder gemäß Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 ergab. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn mit dieser Handlung oder Unterlassung vorsätzlich oder im Rahmen eines offensichtlichen und schweren Beurteilungsfehlers gegen diese Verordnung, eine andere Rechtsvorschrift der Union, einen Beschluss des Ausschusses, des Rates oder der Kommission verstoßen wurde.
(5) Der Gerichtshof ist bei jeder Streitigkeit im Zusammenhang mit den Absätzen 3 und 4 zuständig. Die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.
(6) Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber dem Ausschuss unterliegt dem Statut bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 88 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
(1) Mitglieder des Ausschusses, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, das Personal des Ausschusses und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer Entsendung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, sind nach Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das Berufsgeheimnis zu wahren. Insbesondere ist es ihnen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder einer Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit ihren Funktionen nach dieser Verordnung erhalten haben, an andere Personen oder Stellen weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zulässt, oder die Behörde oder das Unternehmen, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt.
Die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallenden Informationen werden keiner anderen öffentlichen oder privaten Stelle gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.
Diese Verpflichtung gilt auch für potenzielle Erwerber, an die gemäß Artikel 13 Absatz 3 herangetreten wurde, um die Abwicklung eines Unternehmens vorzubereiten.
(2) Der Ausschuss stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen, einschließlich Beamter und anderer Personen, die vom Ausschuss ermächtigt oder von den nationalen Abwicklungsbehörden ernannt wurden, um Prüfungen vor Ort vorzunehmen, der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entsprechend den in Absatz 1 festgelegten Pflichten unterliegen.
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Absatz 1 gelten auch für die Beobachter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, und für die Beobachter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 83 Absatz 3 an internen Abwicklungsteams beteiligt sind.
(4) Der Ausschuss ergreift die für den sicheren Umgang mit und die sichere Verarbeitung von vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen.
(5) Vor der Offenlegung von Informationen trägt der Ausschuss dafür Sorge, dass diese Informationen keine vertraulichen Angaben enthalten, indem er insbesondere die Folgen einer etwaigen Weitergabe dieser Informationen mit Blick auf öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen und die Zwecke von Inspektions-, Untersuchungs- und Prüftätigkeiten bewertet. Die Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen enthalten eine konkrete Bewertung der Folgen einer Weitergabe der Inhalte und Einzelheiten von Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 8 und 9, der Ergebnisse der nach Artikel 10 durchgeführten Bewertungen oder des Abwicklungskonzepts nach Artikel 18 stattfindet.
(6) Mit diesem Artikel wird es dem Ausschuss, dem Rat, der Kommission, der EZB, den nationalen Abwicklungsbehörden oder den nationalen zuständigen Behörden einschließlich ihrer Bediensteten und Sachverständigen nicht untersagt, zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen untereinander und mit zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssystemen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, der EBa oder vorbehaltlich Artikel 33 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich strenger Vertraulichkeitsanforderungen mit einem potenziellen Erwerber auszutauschen.
Artikel 89 Datenschutz
Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 hervorgehenden Verpflichtungen des Ausschusses, des Rates und der Kommission hinsichtlich ihrer Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 90 Zugang zu Dokumenten
(1) Für Dokumente im Besitz des Ausschusses gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 27.
(2) Binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung verabschiedet der Ausschuss die konkreten Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage vor dem Gerichtshof erhoben werden, nachdem gemäß den Artikeln 228 und 263 AEUV bei dem in Artikel 85 dieser Verordnung genannten Beschwerdeausschuss in geeigneter Weise ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
(4) Die von den Beschlüssen des Ausschusses betroffenen Personen haben vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Zugang zu den Akten des Ausschusses. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des Ausschusses.
Artikel 91 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Der Ausschuss wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission 28 festgelegt sind. Die Anwendung der Sicherheitsgrundsätze umfasst unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.
Artikel 92 Rechnungshof
(1) Der Rechnungshof erstellt für jeden Zwölfmonatszeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres einen Sonderbericht.
(2) In jedem dieser Berichte wird geprüft, ob
(3) Jeder Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums zu erstellen.
(4) Nach der Prüfung des vom Ausschuss gemäß Artikel 63 aufgestellten Jahresabschlusses erstellt der Rechnungshof bis zum 1. Dezember nach Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres einen Bericht mit seinen Ergebnissen. Insbesondere berichtet der Rechnungshof über alle Eventualverbindlichkeiten (für den Ausschuss, den Rat, die Kommission oder sonstige), die daraus resultieren, dass der Ausschuss, der Rat und die Kommission ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen.
(5) Das Europäische Parlament und der Rat können den Rechnungshof ersuchen, auch andere einschlägige Fragen innerhalb ihrer in Artikel 287 Absatz 4 AEUV festgelegten Zuständigkeit zu prüfen.
(6) Die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 4 werden dem Ausschuss, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und unverzüglich veröffentlicht.
(7) Die Kommission legt innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung jedes Berichts gemäß Absatz 1 eine ausführliche Antwort in schriftlicher Form vor, die ebenfalls veröffentlicht wird.
Der Ausschuss, der Rat und die Kommission legen innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung jedes Berichts gemäß Absatz 4 eine ausführliche Antwort in schriftlicher Form vor, die ebenfalls veröffentlicht wird.
(8) Der Rechnungshof ist befugt, beim Ausschuss, beim Rat und bei der Kommission alle Informationen einzuholen, die er für die Wahrnehmung der ihm durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben benötigt. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission stellen innerhalb einer vom Rechnungshof festzulegenden Frist alle angeforderten einschlägigen Informationen bereit.
Teil IV
Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 93 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 8, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 69 Absatz 5, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 4 gilt ab den in Artikel 99 angegebenen Zeitpunkten auf unbestimmte Zeit.
(3) Die Kommission trägt für die Kohärenz zwischen den gemäß dieser Verordnung und den gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakten Sorge.
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 8, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 69 Absatz 5, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 8, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 69 Absatz 5, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(7) Wenn dem Europäischen Parlament aufgrund einer Parlamentspause weniger als fünf Monate einschließlich Verlängerung zur Prüfung bleiben, erlässt die Kommission keine delegierten Rechtsakte.
Artikel 94 Überprüfung
(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In diesem Bericht wird Folgendes evaluiert:
(2) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende Vorschläge.
(3) Die Kommission wird aufgefordert, anlässlich der Überprüfung der Richtlinie 2014/59/EU auch diese Verordnung zu überprüfen, soweit dies angemessen ist.
Artikel 95 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"(2) "zuständige Behörden"
**) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).
***) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).
2. In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Die Behörde kann Peer Reviews bezüglich des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Aktivitäten des in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörden der nicht am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen organisieren und durchführen, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Ergebnisse zu verstärken. Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die ihr eine objektive Bewertung und objektive Vergleiche gestatten."
3. In Artikel 40 Absatz 6 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
"Für die Zwecke seines Handelns im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU übt der Vorsitzende des Einheitlichen Abwicklungsausschusses im Rat der Aufseher eine Beobachterrolle aus."
Artikel 96 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Ab dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Artikel 99 bis 109 der Richtlinie 2014/59/EU betrachtet.
Artikel 97 Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise
(1) Die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf die Unterbringung des Ausschusses in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die spezifischen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für den Vorsitzenden, die Mitglieder der Plenarsitzung des Ausschusses, das Personal des Ausschusses sowie deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen dem Ausschuss und diesem Mitgliedstaat festgelegt; dieses Abkommen wird geschlossen, nachdem der Ausschuss auf seiner Plenarsitzung seine Zustimmung erteilt hat, spätestens am 20. August 2016.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Ausschuss seinen Sitz hat, sorgt für die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf des Ausschusses, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.
Artikel 98 Aufnahme der Tätigkeit durch den Ausschuss
(1) Der Ausschuss nimmt bis zum 1. Januar 2015 seine volle Tätigkeit auf.
(2) Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen Betrieb des Ausschusses zuständig, bis der Ausschuss die operativen Kapazitäten zur Ausführung seines eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt:
(3) Der Interimsvorsitzende kann alle durch Mittel gedeckte Zahlungen, die in den Haushaltsplan des Ausschusses eingetragen wurden, genehmigen und kann Verträge - einschließlich Dienstverträgen - abschließen.
Artikel 99 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Einschränkungen gilt diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten die Bestimmungen über die Befugnisse des Ausschusses hinsichtlich der Erhebung von Informationen und der Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß den Artikeln 8 und 9 sowie alle anderen damit verknüpften Bestimmungen ab dem 1. Januar 2015.
(4) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten die Artikel 1 bis 4, 6, 30, 42 bis 48, 49, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a, b and g bis p, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51, Artikel 52 Absätze 1 und 4, Artikel 53 Absätze 1 und 2, die Artikel 56 bis 59, 61 bis 66, 80 bis 84, 87 bis 95 und 97 und 98 ab dem 19. August 2014.
(5) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten Artikel 69 Absatz 5, Artikel 70 Absätze 6 und 7 und Artikel 71 Absatz 3, mit denen dem Rat die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen wird, ab dem 1. November 2014.
(6) Ab dem 1. Januar 2015 übermittelt der Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission monatlich einen in seiner Plenarsitzung verabschiedeten Bericht, in dem er angibt, ob die Voraussetzungen für die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds erfüllt sind.
Ab dem 1. Dezember 2015, sofern in diesen Berichten zutage tritt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds nicht erfüllt sind, wird die Anwendung der Bestimmungen nach Absatz 2 jeweils um einen Monat verschoben. Der Ausschuss übermittelt jedes Mal am Ende dieses Monats einen weiteren Bericht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1) ABl. C 109 vom 11.04.2014 S. 2.
2) ABl. C 67 vom 06.03.2014 S. 58.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juli 2014.
4) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).
5) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).
6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
7) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
8) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
9) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 1).
10) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).
11) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
12) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
13) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).
14) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.03.1997 S. 22).
15) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
16) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.03.2001 S. 16).
17) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).
18) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 45).
19) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1).
20) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).
21) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
22) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).
23) Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 06.10.1958 S. 385).
24) Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 08.08.1967 S. 1).
25) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
26) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
27) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43).
28) Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 03.12.2001 S. 1).
ENDE |
(Stand: 21.10.2019)
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