Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005
(ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1;
VO (EU) 2017/401 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 3;
VO (EU) 2017/1942 - ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/512 - ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2018 S. 13A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2021/804 - ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 1A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60A;
VO (EU) 2023/720 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 1;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Neufassung -Ersetzt VO"en (EG) 131/2004 und (EG)1184/2005
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Januar 2004 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP 2 angenommen, um das mit dem Ratsbeschluss 94/165/GASP 3 gegen Sudan verhängte Waffenembargo aufrechtzuerhalten. Am 26. Januar 2004 erließ der Rat zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 4.
(2) Am 30. Juli 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1556 (2004) verabschiedet, um gegen Sudan ein Waffenembargo zu verhängen. Am 29. März 2005 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1591 (2005) verabschiedet, um bestimmte restriktive Maßnahme gegen Personen zu verhängen, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und der Region darstellen, das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechtsnormen verletzen oder sonstige Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen oder für bestimmte militärische Angriffsflüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind.
(3) Am 30. Mai 2005 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP 5 angenommen, um die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP verhängten Maßnahmen und die Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution 1591 (2005) in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen.
(4) Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates 6 zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP und zur Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen, erlassen.
(5) Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2001/423/GASP 7 angenommen, mit dem der Geltungsbereich des Waffenembargos auf Südsudan ausgeweitet wurde.
(6) Am 10. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/450/GASP angenommen, um die Maßnahmen in Bezug auf Sudan abzutrennen und in einen eigenen Rechtsakt aufzunehmen.
(7) Aus Gründen der Klarheit sollten die Maßnahmen in Bezug auf Sudan von den Maßnahmen in Bezug auf Südsudan getrennt werden. Die Verordnung (EG) 131/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 sollten daher aufgehoben und - insoweit sie Sudan betreffen - durch diese Verordnung ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 sollte - insoweit sie Südsudan betrifft - durch die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates 8 ersetzt werden.
(8) Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der Situation in Sudan ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/450/GASP herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.
(9) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß dieser Verordnung sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 erfolgen.
(10) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung unmittelbar in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Es ist verboten,
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller und technischer Unterstützung sowie Vermittlungsdiensten genehmigen, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:
Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal, Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Sudan ausgeführt werden.
(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Anhang I umfasst die vom Sanktionsausschuss benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und in der Region darstellen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte oder andere Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen und/oder für offensive militärische Flüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(1) Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem die festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss sie gebilligt hat.
Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Artikel 5 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten der in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die einschlägige zuständige Behörde über solche Geschäfte.
(2) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 und in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben und im Einklang mit dieser Verordnung, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) Nimmt der Sicherheitsrat der VN oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(3) Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Internetseiten in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Die Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 werden hiermit aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und Verordnung (EU) Nr. 748/2014.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Gemeinsamer Standpunkt 2004/31/GASP des Rates vom 9. Januar 2004 zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan (ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2004 S. 55).
3) Beschluss des Rates 94/165/GASP vom 15. März 1994 betreffend den vom Rat auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkt zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan (ABl. Nr. L 75 vom 17.03.1994 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates vom 26. Januar 2004 über die Verhängung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan (ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2004 S. 1).
5) Gemeinsamer Standpunkt 2005/411/GASP des Rates vom 30. Mai 2005 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP (ABl. Nr. L 139 vom 02.06.2005 S. 25).
6) Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 9).
7) Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP (ABl. Nr. L 188 vom 19.07.2011 S. 20).
8) Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Süd-Sudan (siehe Seite 13 dieses Amtsblatts).
9) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
10) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 | Anhang I18 21 |
A. Natürliche Personen21
1. ELHASSAN, Gaffar Mohammed
Aliasname: Gaffar Mohmed Elhassan
Funktion: Generalmajor und Kommandant ("Major-General and Commander") der westlichen Militärregion für die sudanesischen Streitkräfte (SAF).
Nationale Kennziffer: Ausweis eines ehemaligen Armeeangehörigen Nr.: 4302.
Geburtsdatum: 24. Juni 1952.
Anschrift: El Waha, Omdurman, Sudan.
Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.
Weitere Angaben: Aus der sudanesischen Armee in den Ruhestand entlassen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/ un/5282254
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Die Sachverständigengruppe berichtet, dass Generalmajor Gaffar Mohammed Elhassan ihnen gegenüber erklärt habe, dass er während seiner Zeit als Kommandant der westlichen Militärregion die direkte operative Führung (hauptsächlich taktische Führung) aller Elemente der sudanesischen Streitkräfte in Darfur ausgeübt habe. Elhassan hatte diese Position als Kommandant des westlichen Militärgebiets von November 2004 (ca.) bis Anfang 2006 inne. Nach Informationen der Sachverständigengruppe war Elhassan für Verstöße gegen Nummer 7 der Resolution 1591 des Sicherheitsrates verantwortlich, da er in dieser Position (von Khartum aus) den Transfer militärischer Ausrüstungsgegenstände nach Darfur ohne vorherige Genehmigung des nach der Resolution 1591 eingesetzten Ausschusses anforderte und genehmigte (seit dem 29. März 2005). Elhassan selbst gab der Sachverständigengruppe gegenüber zu, dass zwischen dem 29. März 2005 und Dezember 2005 Flugzeuge, Flugzeugmotoren und weitere militärische Ausrüstungsgegenstände aus anderen Teilen Sudans nach Darfur verbracht wurden. Er unterrichtete die Sachverständigengruppe beispielsweise darüber, dass zwei Mi-24-Kampfhubschrauber zwischen dem 18. und 21. September 2005 ohne Genehmigung nach Darfur verbracht wurden. Es besteht zudem die begründete Annahme, dass Elhassan als Kommandant des westlichen Militärgebiets direkt für die Genehmigung militärischer Angriffsflüge am 23./24. Juli 2005 im Gebiet um Abu Hamra und am 19. November 2005 im Gebiet Jebel Moon in West-Darfur verantwortlich war. Mi-24-Kampfhubschrauber waren an beiden Operationen beteiligt und sollen laut Berichten in beiden Fällen das Feuer eröffnet haben. Die Sachverständigengruppe berichtet, dass Elhassan ihr gegenüber erklärt habe, dass er selbst in seiner Eigenschaft als Kommandant des westlichen Militärgebiets Anforderungen für Luftunterstützung und Luftoperationen genehmigt habe. (Siehe Bericht S/2006/65 der Sachverständigengruppe, Nummern 266-269.) Mit diesen Handlungen hat Generalmajor Gaffar Mohammed Elhassan gegen die einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1591 des Sicherheitsrates verstoßen und erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden.
2. ALNSIEM, Musa Hilal Abdalla
Aliasnamen: a) Sheikh Musa Hilal; b) Abd Allah; c) Abdallah; d) AlNasim; e) Al Nasim; f) AlNaseem; g) Al Naseem; h) AlNasseem; i) Al Nasseem
Funktion: a) ehemaliges Mitglied der Nationalversammlung Sudans, Al-Waha District; b) ehemaliger Sonderberater des Ministeriums für Bundesangelegenheiten; c) oberster Führer des Mahamid-Stamms in Nord-Darfur
Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964; b) 1959;
Geburtsort: Kutum;
Anschrift: a) Kabkabiya, Sudan; b) Kutum, Sudan (wohnhaft in Kabkabiya und in der Stadt Kutum, Nord-Darfur, früher wohnhaft in Khartum).
Staatsangehörigkeit: Sudan
Reisepass: a) Diplomatenpass Nr. D014433, ausgestellt am 21. Februar 2013 (abgelaufen am 21. Februar 2015);
b) Diplomatenpass Nr. D009889, ausgestellt am 17. Februar 2011 (abgelaufen am 17. Februar 2013).
Nationale Kennziffer: Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. A0680623.
Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.
Weitere Angaben: Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5795065
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Aus einem Bericht von Human rights Watch geht hervor, dass man eine Notiz einer lokalen Regierungsstelle in Nord-Darfur vom 13. Februar 2004 hat, in der der Befehl an die "Sicherheitseinheiten des Ortes" ergeht, ,die Fortsetzung der Tätigkeiten der Mudschaheddin und der Freiwilligen unter dem Kommando von Sheikh Musa Hilal in den Gebieten von [Nord-Darfur] zuzulassen und deren wesentliche Bedürfnisse sicherzustellen". Am 28. September 2005 griffen 400 Angehörige arabischer Milizen die Dörfer Aro Sharrow (einschließlich des dortigen Binnenflüchtlingslagers), Acho und Gozmena in West-Darfur an. Ferner wird angenommen, dass Musa Hilal beim Angriff auf das Flüchtlingslager in Aro Sharrow anwesend war; sein Sohn war bei einem Angriff der sudanesischen Befreiungsarmee auf Shareia getötet worden, sodass er nunmehr an einer persönlichen Blutfehde beteiligt war. Es besteht die begründete Annahme, dass er als oberster Führer direkt für diese Handlungen sowie für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte und andere Gräueltaten verantwortlich war.
3. - gestrichen -
4. MAYU, Jibril Abdulkarim Ibrahim
Aliasnamen: a) General Gibril Abdul Kareem Barey; b) , Tek"; c) Gabril Abdul Kareem Badri
Funktion: Feldkommandeur der Nationalen Bewegung für Reform und Entwicklung (NMRD)
Geburtsdatum: 1. Januar 1967
Geburtsort: El-Fasher, Nord-Darfur
Staatsangehörigkeit: gebürtiger Sudanese
Anschrift: Tine, Sudan (wohnhaft in Tine auf der sudanesischen Seite der Grenze zu Tschad)
Nationale Kennziffern: a) 192-3238459-9; b) Nachweis der durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit: Nr. 302581
Tag der Benennung durch die VN: 25. April 2006.
Weitere Angaben: Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5795071
Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Mayu ist verantwortlich für die Entführung von Personal der Mission der Afrikanischen Union in Sudan (AMIS) in Darfur im Oktober 2005. Mayu versucht offen, die AMIS-Mission durch Einschüchterung zu vereiteln; so drohte er beispielsweise im November 2005 damit, Hubschrauber der Afrikanischen Union (AU) im Gebiet von Jebel Moon abzuschießen. Mit solchen Handlungen hat Mayu eindeutig gegen die Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen, indem er die Stabilität in Darfur bedrohte; er erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden.
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
Anhang II19 22 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
ENDE |
(Stand: 11.12.2024)
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