Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- AGVO -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, ber. L 283 S. 65;
VO (EU) 2017/1084 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/972 - ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/452 - ABl. L 89 vom 16.03.2021 S. 1 *)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 800/2008
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass folgende Gruppen von Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt sein können: Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen ("KMU"), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarten im Einklang stehen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission 2 erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sollte ursprünglich bis zum 31. Dezember 2013 gelten, wurde dann jedoch mit der Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer 3 verlängert und tritt nun am 30. Juni 2014 außer Kraft. Am 22. Juli 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 994/98 durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 4 geändert, um die Kommission zu ermächtigen, die Gruppenfreistellung auf neue Gruppen von Beihilfen auszuweiten, für die eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können. Unter die Gruppenfreistellung fallen nun unter anderem folgende neue Gruppen von Beihilfen: Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen, Innovationsbeihilfen, Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sowie Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen. Sofern bei der Behandlung einschlägiger Fälle ausreichende Erfahrungen gesammelt werden, so dass auch für andere Gruppen von Beihilfen operative Freistellungskriterien für die Vorabprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ausgearbeitet werden können, wird die Kommission den Geltungsbereich dieser Verordnung daraufhin überprüfen, ob in diesen Bereichen bestimmte Arten von Beihilfen aufgenommen werden können. Insbesondere beabsichtigt die Kommission, bis Dezember 2015 Kriterien für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen zu entwickeln.
(2) Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (State Aid Modernisation - SAM) 5 hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Beihilfevorschriften eingeleitet. Die wichtigsten Ziele dieser Modernisierung sind i) die Erzielung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Förderung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine effizientere Verwendung öffentlicher Gelder, ii) die Konzentration der Ex-ante-Prüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des Beihilferechts sowie iii) die Straffung der Vorschriften und eine schnellere, fundiertere und robustere Beschlussfassung auf der Grundlage klarer wirtschaftlicher Gründe, eines gemeinsamen Konzepts und klarer Verpflichtungen. Die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ist ein zentraler Bestandteil der Modernisierung des EU-Beihilferechts.
(3) Diese Verordnung sollte eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung des Beihilferechts und eine stärkere Vereinfachung ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksamen Evaluierung und besseren Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene beitragen, gleichzeitig jedoch die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten wahren. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(4) Dank ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 konnte die Kommission besser die Voraussetzungen festlegen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, und den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungen erweitern. Zudem zeigten diese Erfahrungen, dass die Transparenz, Überwachung und ordnungsgemäße Evaluierung sehr umfangreicher Regelungen angesichts ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt verstärkt werden müssen.
(5) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfen einem Zweck von gemeinsamem Interesse dienen, einen eindeutigen Anreizeffekt haben, geeignet und angemessen sind, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
(6) Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sein.
(7) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung nimmt den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, Beihilfen anzumelden, deren Ziele den unter diese Verordnung fallenden Zielen entsprechen.
(8) Angesichts der größeren potenziellen Auswirkungen umfangreicher Regelungen auf Handel und Wettbewerb sollten Beihilferegelungen, deren durchschnittliche jährliche Mittelausstattung einen auf der Grundlage eines absoluten Wertes festgelegten Schwellenwert übersteigt, grundsätzlich einer beihilferechtlichen Evaluierung unterzogen werden. In der Evaluierung sollte geprüft werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt beziehungsweise erfüllt wurden und ob die Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele wirksam war; ferner sollten Angaben zu den Auswirkungen der Regelung auf Handel und Wettbewerb gemacht werden. Im Interesse der Gleichbehandlung sollte die beihilferechtliche Evaluierung auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Evaluierungsplans vorgenommen werden. Ein solcher Plan sollte zwar in der Regel zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Regelung aufgestellt und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelung genehmigt werden, jedoch ist dies vielleicht nicht in allen Fällen möglich. Daher wird diese Verordnung für solche Regelungen höchstens sechs Monate gelten, damit sich deren Inkrafttreten nicht verzögert. Die Kommission kann beschließen, diesen Zeitraum bis zur Genehmigung des Evaluierungsplans zu verlängern. Zu diesem Zweck sollte der Evaluierungsplan innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung bei der Kommission angemeldet werden. Die Kommission kann auch ausnahmsweise beschließen, dass wegen der Besonderheiten des Falles keine Evaluierung notwendig ist. Sie sollte von dem Mitgliedstaat die Informationen erhalten, die für die Prüfung des Evaluierungsplans erforderlich sind, und zusätzlich benötigte Informationen unverzüglich anfordern, damit der Mitgliedstaat die fehlenden Angaben übermitteln und die Kommission einen Beschluss fassen kann. Da diese Vorgehensweise neu ist, wird die Kommission ein eigenes Papier vorlegen, in dem sie das während der Sechsmonatsfrist für die Genehmigung des Evaluierungsplans geltende Verfahren ausführlich erläutert und die Vorlagen (Templates) für die Übermittlung der Evaluierungspläne festlegt. Änderungen evaluierungspflichtiger Regelungen, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können, sollten unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer solchen Evaluierung gewürdigt und daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Rein formale Änderungen, administrative Änderungen oder Änderungen, die im Rahmen der von der Union kofinanzierten Maßnahmen vorgenommen werden, sollten grundsätzlich nicht als Änderungen angesehen werden, die wesentliche Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben.
(9) Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen gelten, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen für die Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten dar.
(10) Diese Verordnung sollte grundsätzlich für die meisten Wirtschaftszweige gelten. In einigen Wirtschaftszweigen, zum Beispiel Fischerei und Aquakultur oder die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sollte der Geltungsbereich jedoch beschränkt werden, da für sie besondere Vorschriften gelten.
(11) Diese Verordnung sollte unter bestimmten Voraussetzungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten als Verarbeitung oder Vermarktung weder Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf noch der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter noch Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf angesehen werden.
(12) Diese Verordnung sollte nicht für Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke gelten, die im Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke 6 behandelt werden. Diese Verordnung sollte jedoch für andere Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus gelten, ausgenommen für Regionalbeihilfen.
(13) Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
(14) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 7, verlängert durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 8, beziehungsweise ihrer Folgeleitlinien gewürdigt werden sollten, um deren Umgehung zu verhindern; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind.
(15) Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage von unter eine Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt werden.
(16) Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der Beihilfen von der Kommission geprüft werden. Daher sollten für die unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Beihilfen Schwellenwerte festgesetzt werden, die der betreffenden Gruppe von Beihilfen und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen Rechnung tragen. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sollten weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte sollten nicht durch eine künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Fördervorhaben in mehrere Beihilferegelungen oder Vorhaben mit ähnlichen Merkmalen, Zielen oder Beihilfeempfängern umgangen werden.
(17) Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ("transparente Beihilfen"). Für bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen, Risikofinanzierungsmaßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie als transparent angesehen werden können. Kapitalzuführungen sollten unbeschadet der besonderen Voraussetzungen für Risikofinanzierungs- und Anlaufbeihilfen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten SAFE-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Im Falle von KMU gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 9 Aufschluss darüber, wie hoch ein jährliches Garantieentgelt mindestens sein muss (jährliche SAFE-Harbour-Prämie), damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt.
(18) Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten gelten, die der Beihilfeempfänger in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit erst begonnen wird, nachdem der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat.
(19) Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Beihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger zusätzlich zur Erfüllung der für KMU geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt in internen Unterlagen die Rentabilität des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Mitgliedstaat sollte sich vergewissern, dass aus diesen internen Unterlagen hervorgeht, dass es entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit kommt. Bei Regionalbeihilfen sollte von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn das Investitionsvorhaben in dem betreffenden Fördergebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre.
(20) Für automatische Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen sollte hinsichtlich des Anreizeffekts weiter eine besondere Voraussetzung gelten, da diese Art von Beihilfen nach anderen Verfahren gewährt wird als andere Gruppen von Beihilfen. Die Regelungen sollten bereits erlassen worden sein, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des Anreizeffekts solcher Regelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung, die durch die Folgeregelung ersetzt wird, dargelegt wurde.
(21) Bei regionalen Betriebsbeihilfen, regionalen Stadtentwicklungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU- Finanzierungen, Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer, Beihilfen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten, Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen, Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete und Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes kommt die Vorschrift über das Vorliegen eines Anreizeffekts nicht zur Anwendung beziehungsweise sollte als eingehalten gelten, wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung für diese Gruppen von Beihilfen erfüllt sind.
(22) Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen angemessen und auf das erforderliche Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfehöchstbeträge so weit wie möglich in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten festgelegt werden. Wenn eine Beihilfeintensität nicht festgesetzt werden kann, weil die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmt werden können, oder wenn für kleine Beträge einfachere Instrumente bereitgestellt werden sollen, sollten die Beihilfehöchstbeträge nominal festgelegt werden, um die Angemessenheit der Beihilfemaßnahmen zu gewährleisten. Die Beihilfeintensität und die Beihilfehöchstbeträge sollten nach den Erfahrungen der Kommission so festgesetzt werden, dass Wettbewerbsverfälschungen in dem geförderten Wirtschaftszweig möglichst gering gehalten werden, gleichzeitig jedoch das Marktversagen oder Kohäsionsproblem in geeigneter Weise behoben wird. Bei regionalen Investitionsbeihilfen sollte die Beihilfeintensität mit den nach den Fördergebietskarten zulässigen Beihilfeintensitäten vereinbar sein.
(23) In die Berechnung der Beihilfeintensität sollten nur beihilfefähige Kosten einfließen. Beihilfen, die infolge der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Kosten die einschlägige Beihilfeintensität übersteigen, sind nicht nach dieser Verordnung freigestellt. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Es sollten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 10 am Tag der Gewährung geltende Abzinsungs- beziehungsweise Referenzsatz zugrunde gelegt werden. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt der Beihilfe zur Folge hat. Es ist daher angebracht festzulegen, dass die nach dieser Verordnung geltenden Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form rückzahlbarer Zuschüsse erhöht werden können, außer bei Regionalbeihilfen, da diese nur freigestellt werden können, wenn sie mit den genehmigten Fördergebietskarten im Einklang stehen.
(24) Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Abzinsungssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Abzinsungssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag abgezogen werden ("nach oben begrenzter Betrag").
(25) Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für die Anmeldung und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, sollte der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden. Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Beihilfen verschiedener Gruppen miteinander kumuliert werden können. Mit dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können mit anderen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfen, die nach anderen Verordnungen freigestellt oder von der Kommission genehmigt worden sind, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus unterschiedlichen Quellen dieselben - sich teilweise oder vollständig überschneidenden - bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfeintensität beziehungsweise dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfebetrag möglich sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen und für die Kumulierung mit Beihilfen zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen festgelegt werden. De-minimis-Beihilfen werden häufig nicht für spezifische bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt und können diesen auch nicht zugeordnet werden. In einem solchen Fall sollte es möglich sein, De-minimis-Beihilfen frei mit nach dieser Verordnung freigestellten staatlichen Beihilfen zu kumulieren. Wenn De-minimis-Beihilfen jedoch für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten gewährt werden wie nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen, sollte eine Kumulierung nur bis zu der in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensität zulässig sein.
(26) Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Wenn solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert werden, sollten bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
(27) Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass alle Beteiligten prüfen können, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf regionaler oder nationaler Ebene ausführliche Websites zu staatlichen Beihilfen einzurichten, auf denen Kurzbeschreibungen der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen veröffentlicht werden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte Voraussetzung für die Vereinbarkeit der einzelnen Beihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Im Einklang mit der bei der Veröffentlichung von Informationen üblichen Praxis nach der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 11 sollte ein Standardformat verwendet werden, das die Möglichkeit bietet, Informationen zu suchen, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
(28) Um eine wirksame Überwachung von Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen und über die Anwendung dieser Verordnung festzulegen. Ferner ist es mit Blick auf die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags 12 festgelegte Frist zweckmäßig, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die mit dieser Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten aufbewahren müssen.
(29) Um die Wirksamkeit der Vereinbarkeitsvoraussetzungen dieser Verordnung zu stärken, sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission sollte den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf bestimmte Gruppen von Beihilfen, bestimmte Beihilfeempfänger oder Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden beschränken können, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung nur eine begrenzte Gruppe von Maßnahmen oder bestimmte Behörden betrifft. Ein solcher gezielter Entzug des Rechtsvorteils sollte eine angemessene und direkte Abhilfe für die festgestellte Nichteinhaltung dieser Verordnung darstellen. Im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarkeitsvoraussetzungen der Kapitel I und III fällt die gewährte Beihilfe nicht unter diese Verordnung und stellt folglich eine rechtswidrige Beihilfe dar, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geprüft wird. Im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften des Kapitels II ändert der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen nichts daran, dass die früheren Maßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllten, unter die Gruppenfreistellung fielen.
(30) Die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 13 beruhen, um Unterschiede, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
(31) Regionalbeihilfen sollen die Nachteile strukturschwacher Gebiete ausgleichen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzem fördern. Zudem sollen Regionalbeihilfen durch Investitionsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen zur nachhaltigen Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete beitragen. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können Regionalbeihilfen gewährt werden, um die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, den Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte oder eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte zu fördern. Da große Unternehmen bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV weniger von regionalen Nachteilen betroffen sind als KMU, sollten Regionalbeihilfen für große Unternehmen nur bei Erstinvestitionen, die neue Wirtschaftstätigkeiten in diese Gebiete bringen, von der Anmeldepflicht freigestellt werden.
(32) Wenn eine Regionalbeihilferegelung auf eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen ausgerichtet ist, sind die Ziele und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Regelung möglicherweise nicht horizontaler, sondern sektoraler Natur. Daher können auf bestimmte Branchen ausgerichtete Regelungen nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Die Kommission kann ihre möglichen positiven Auswirkungen jedoch nach erfolgter Anmeldung anhand der anwendbaren Leitlinien, Rahmen oder Beschlüsse prüfen. Dies gilt insbesondere für Beihilferegelungen, die Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Steinkohlenbergbau, Schiffbau und Verkehr betreffen. Darüber hinaus ist bei der Stahl- und der Kunstfaserindustrie aufgrund ihrer Besonderheiten davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen von Regionalbeihilfen in diesen Branchen nicht durch die positiven Kohäsionswirkungen aufgewogen werden. Daher können in diesen Wirtschaftszweigen keine Regionalbeihilfen gewährt werden. Ferner spielen sowohl die Tourismus- als auch die Breitbandbranche eine wichtige volkswirtschaftliche Rolle; Tätigkeiten in diesen Wirtschaftszweigen wirken sich im Allgemeinen besonders positiv auf die Regionalentwicklung aus. Regionalbeihilferegelungen, die auf Tätigkeiten in der Tourismus- und Breitbandbranche ausgerichtet sind, sollten deshalb von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Auch Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind eng mit der lokalen und regionalen Wirtschaft verbunden und sollten unter die Gruppenfreistellung fallen.
(33) Energieerzeugung, -verteilung und -infrastruktur unterliegen sektorspezifischen Binnenmarktvorschriften; dies kommt auch in den Kriterien zum Ausdruck, die die Vereinbarkeit der Beihilfen in diesen Bereichen mit dem Binnenmarkt und der Umwelt- und Energiepolitik der Union gewährleisten sollen. Für nach Abschnitt 1 dieser Verordnung gewährte Regionalbeihilfen, die auf wirtschaftliche Entwicklung und Kohäsion abzielen, gelten ganz andere Vereinbarkeitsvoraussetzungen. Die Bestimmungen dieser Verordnung für Regionalbeihilfen sollten daher keine Anwendung auf Maßnahmen finden, die Energieerzeugung, -verteilung oder -infrastruktur betreffen.
(34) Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über Unionsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, Investitionen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen, Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich gebäudebezogener Energieeffizienzprojekte, Investitionen in die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und Beihilfen für Umweltstudien haben keinen unmittelbaren Einfluss auf das Funktionieren der Energiemärkte. Zudem können diese Investitionen sowohl den regionalpolitischen als auch den energie- und umweltpolitischen Zielen der Europäischen Union dienen. In solchen Fällen können sowohl die für Regionalbeihilfen als auch die für Umweltschutzbeihilfen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar sein, je nachdem, welches Hauptziel mit der betreffenden Maßnahme verfolgt wird.
(35) Damit Kapitalinvestitionen nicht gegenüber Investitionen in die Arbeitskosten bevorzugt werden, sollte es möglich sein, regionale Investitionsbeihilfen entweder auf der Grundlage der Investitionskosten oder der Lohnkosten für die direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze zu berechnen.
(36) Regionale Investitionsbeihilfen sollten nicht von der Anmeldepflicht befreit werden, wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werden, die dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum in den beiden Jahren vor der Beantragung der regionalen Investitionsbeihilfe eingestellt haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung konkret planen, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die eine Beihilfe beantragt wird, in dem betreffenden Gebiet einzustellen.
(37) Die Kommission hat ausreichende Erfahrungen bei der Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV auf regionale Betriebsbeihilfen gesammelt, mit denen die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte hergestellt oder weiterverarbeitet wurden, sowie die Produktions- und Betriebsmehrkosten (nicht aber die Beförderungsmehrkosten) von Beihilfeempfängern aus Gebieten in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen. Da bei einer zusätzlichen Förderung im Rahmen der POSEI-Programme im Agrarsektor die Gefahr einer Überkompensation von Beförderungskosten besteht und da nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht an anderen Standorten produziert werden, sollte der Agrarsektor von regionalen Betriebsbeihilfen nach dieser Verordnung ausgeschlossen werden, mit denen die Beförderungsmehrkosten von Waren ausgeglichen werden sollen, die in Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte hergestellt wurden. Regionale Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von anderen Mehrkosten als Beförderungsmehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage sollten nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn sie auf 15 % der jährlichen Bruttowertschöpfung des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage oder 25 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage oder 10 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage begrenzt sind. Wenn die Beihilfe den Betrag, der sich aus einer dieser zur Wahl stehenden Methoden für die Ermittlung der Betriebsmehrkosten (ohne die Beförderungsmehrkosten) ergibt, nicht überschreitet, kann sie als gerechtfertigt angesehen werden, da sie einen Beitrag zur regionalen Entwicklung leistet und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen von Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage steht.
(38) Stadtentwicklungsbeihilfen leisten einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzem, indem sie der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den städtischen Gebieten, die in einer Fördergebietskarte ausgewiesen sind, Rechnung tragen. Das Marktversagen, auf das mit Stadtentwicklungsbeihilfen reagiert werden soll, bezieht sich auf das Finanzierungsumfeld der Stadtentwicklung, das Fehlen eines integrierten Ansatzes für die Stadtentwicklung, ein Finanzierungsdefizit, das eine stärkere Hebelwirkung der knappen öffentlichen Mittel erfordert, und den Bedarf an einem stärker wirtschaftlich ausgerichteten Ansatz für die Erneuerung städtischer Gebiete. Deshalb sollten Stadtentwicklungsbeihilfen, mit denen die Entwicklung partizipativer, integrierter und nachhaltiger Strategien zur Bewältigung zusätzlich ermittelter Probleme in den Fördergebieten bewältigt werden soll, unter die Gruppenfreistellung fallen.
(39) Investitionen, die im Einklang mit den Prioritäten der Strategie Europa 2020 14 in grüne Technologien und die Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft in Fördergebieten, die in der einschlägigen Fördergebietskarte ausgewiesen sind, getätigt werden, sollten mithilfe regionaler Aufschläge höhere Beihilfen erhalten können.
(40) KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen sozialer Stabilität und wirtschaftlicher Entwicklung. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen beispielsweise über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dieser Verordnung freigestellt werden, wenn die Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden. Zu diesen Gruppen sollten insbesondere Investitionsbeihilfen für KMU und Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Messen zählen.
(41) Für KMU, die sich an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) beteiligen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 15 fallen, ist es oft schwierig, die Mehrkosten zu tragen, die aus der Zusammenarbeit zwischen Partnern aus verschiedenen Gebieten und Mitgliedstaaten oder Drittländern erwachsen. Da die ETZ für die Kohäsionspolitik von großer Bedeutung ist und den Rahmen bildet, in dem nationale, regionale und lokale Akteure aus den einzelnen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gemeinsame Maßnahmen durchführen und sich über Strategien austauschen, sollten bestimmte Probleme, auf die ETZ-Projekte stoßen könnten, in dieser Verordnung berücksichtigt werden, um so eine bessere Einhaltung der Beihilfevorschriften bei solchen Projekten zu befördern. Hierbei geht es insbesondere um folgende Aspekte: geltende regionale Beihilfeintensität für ETZ-Projekte, Kooperationskosten von KMU in Verbindung mit ETZ-Projekten und Auflagen in Bezug auf Veröffentlichung und Information, Berichterstattung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen für das Monitoring.
(42) Angesichts der spezifischen Nachteile und der Unterschiede zwischen KMU können unterschiedliche Beihilfeintensitäten und Aufschläge angewandt werden.
(43) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen 16 zeigen, dass es bei bestimmten Arten von Investitionen in den verschiedenen Entwicklungsphasen von Unternehmen zu besonderen Formen von Marktversagen auf den Risikokapitalmärkten in der Union kommt. Dies ist auf eine mangelhafte Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf den Risikokapitalmärkten zurückzuführen. Aus diesem Grund wird möglicherweise zu wenig Risikokapital am Markt angeboten, und Unternehmen finden trotz attraktiver Geschäftsideen und Wachstumsaussichten keine Investoren. Die Hauptursache für das Versagen der Risikokapitalmärkte, durch das hauptsächlich KMU der Zugang zu Kapital versperrt wird und das ein Eingreifen des Staates rechtfertigen kann, liegt in unvollständigen oder asymmetrischen Informationen. Dies wirkt sich nicht nur auf die Bereitstellung von Risikokapital aus, sondern erschwert bestimmten KMU auch den Zugang zu Kreditfinanzierungen. Folglich sollten Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen privates Kapital für die Bereitstellung von Risikofinanzierungen für nicht börsennotierte KMU mit einer Finanzierungslücke mobilisiert werden soll und die gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen sowie eine Verwaltung der Finanzintermediäre nach wirtschaftlichen Grundsätzen sicherstellen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.
(44) Auch Anlaufbeihilfen für kleine Unternehmen, Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen und Beihilfen für die Kosten der gezielten Suche (Scouting) nach geeigneten KMU sollten unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.
(45) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen sowie Innovationsbeihilfen können zu nachhaltigem wirtschaftlichem Wachstum, größerer Wettbewerbsfähigkeit und mehr Beschäftigung beitragen. Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation 17 zeigen, dass Marktversagen dazu führen kann, dass über den Markt nicht der optimale Nutzen erreicht wird und das Ergebnis in Bezug auf externe Effekte, öffentliche Güter/Wissensspillover, unzureichende und asymmetrische Informationen sowie mangelnde Koordinierung und Netzbildung ineffizient ist.
(46) Für KMU kann der Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen, Wissenstransfer und hochqualifiziertem Personal schwierig sein. Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien und Innovationsbeihilfen für KMU einschließlich Beihilfen zur Deckung der Kosten für gewerbliche Schutzrechte können zur Lösung dieser Probleme beitragen und sollten daher unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.
(47) Bei Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollte der geförderte Teil des Forschungsvorhabens vollständig in die Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung einzuordnen sein. Wenn ein Vorhaben unterschiedliche Aufgaben umfasst, sollte jede Aufgabe einer dieser Kategorien oder aber keiner dieser Kategorien zugeordnet werden. Diese Einordnung entspricht nicht unbedingt dem chronologischen Ablauf eines Vorhabens, angefangen von der Grundlagenforschung bis hin zu marktnahen Tätigkeiten. Dementsprechend kann eine Aufgabe, die in einer späten Phase eines Vorhabens ausgeführt wird, durchaus der industriellen Forschung zugeordnet werden. Ebenso kann es sich bei einer Tätigkeit, die in einer früheren Phase des Vorhabens durchgeführt wird, um experimentelle Entwicklung handeln. Der geförderte Teil des Vorhabens kann auch Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten umfassen.
(48) Für bahnbrechende Forschung und Entwicklung werden Forschungsinfrastrukturen hoher Qualität immer wichtiger, denn sie ziehen Fachleute aus der ganzen Welt an und sind insbesondere für die Unterstützung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien wie auch Schlüsseltechnologien unabdingbar. Öffentliche Forschungsinfrastrukturen sollten ihre Partnerschaften mit der industriellen Forschung fortsetzen. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsinfrastrukturen sollte zu transparenten und diskriminierungsfreien marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, sollte die Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Forschungsinfrastrukturen können im Eigentum mehrerer Parteien stehen und von diesen betrieben und genutzt werden, und auch von öffentlichen Stellen und Unternehmen gemeinsam genutzt werden.
(49) Forschungsinfrastrukturen können sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Damit die Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten aus staatlichen Zuwendungen nicht zur Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten führt, sollten die Kosten und die Finanzierung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten klar voneinander getrennt werden. Wird eine Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so stellt eine aus staatlichen Mitteln erfolgende Finanzierung der Kosten, die mit den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Infrastruktur verbunden sind, keine staatliche Beihilfe dar. Die staatliche Finanzierung fällt nur dann unter die Beihilfevorschriften, wenn sie Kosten deckt, die mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind. Bei der Prüfung, ob die einschlägigen Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, sollten nur die mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Wenn die Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Finanzierung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen, sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, d. h. eine Tätigkeit, die mit dem Betrieb der Infrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 % der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Forschungsinfrastruktur beträgt.
(50) Beihilfen für Innovationscluster dienen dazu, ein Marktversagen zu beheben, das mit Koordinierungsproblemen zusammenhängt, durch die die Entwicklung solcher Cluster gehemmt oder die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer innerhalb von Innovationsclustern eingeschränkt werden. Mit staatlichen Beihilfen können entweder Investitionen in offene, gemeinsam genutzte Infrastrukturen für Innovationscluster oder der Betrieb von Innovationsclustern unterstützt werden, um Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung zu verbessern. Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sollten jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 10 Jahren gewährt werden. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen sollte sich im Gewährungszeitraum auf höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten belaufen.
(51) Prozess- und Betriebsinnovationen können durch Marktversagen in Form unzureichender Informationen und positiver externer Wirkungen beeinträchtigt werden, die mithilfe spezieller Maßnahmen angegangen werden sollten. Beihilfen für derartige Innovationen sind vor allem für KMU von Bedeutung, da diese häufig mit Zwängen konfrontiert sind, die ihre Fähigkeit zur Verbesserung ihrer Produktions- oder Dienstleistungsmethoden oder zur deutlichen Verbesserung ihrer Geschäftspraxis, ihrer Arbeitsabläufe und ihrer Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen. Um große Unternehmen zu motivieren, mit KMU bei Prozess- und Betriebsinnovationsmaßnahmen zusammenzuarbeiten, sollten Beihilfen zur Förderung der Kosten, die großen Unternehmen im Rahmen dieser Tätigkeiten entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unter die Gruppenfreistellung fallen.
(52) Die Förderung der Ausbildung und Einstellung/Beschäftigung von benachteiligten Arbeitnehmern und Arbeitnehmern mit Behinderungen nimmt in der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union und ihrer Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle ein.
(53) Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitskräften, aus dem andere Unternehmen schöpfen können, vergrößern, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken und auch ein wichtiges Element der Beschäftigungsstrategie der Union sind. Daher sollten Beihilfen zur Ausbildungsförderung unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Angesichts der besonderen Nachteile, mit denen KMU konfrontiert sind, sowie der Tatsache, dass sie bei Ausbildungsinvestitionen relativ gesehen höhere Kosten zu tragen haben, sollten die Intensitäten der mit dieser Verordnung freigestellten Beihilfen im Falle von KMU heraufgesetzt werden. Auch bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern mit Behinderungen sollten die Intensitäten der mit dieser Verordnung freigestellten Beihilfen erhöht werden. Die Besonderheiten der Ausbildung im Bereich des Seeverkehrs rechtfertigen eine gesonderte Behandlung dieses Bereichs.
(54) Für bestimmte Gruppen benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer ist es nach wie vor besonders schwierig, in den Arbeitsmarkt einzutreten und sich dort zu behaupten. Daher kann der Staat Maßnahmen anwenden, die Anreize für Unternehmen bieten, neue Arbeitsplätze für diese Gruppen von Arbeitnehmern und insbesondere für junge Menschen zu schaffen. Da Lohnkosten Teil der normalen Betriebskosten eines Unternehmens sind, sollten sich Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen positiv auf die Beschäftigung dieser Gruppen auswirken und den Unternehmen nicht nur dazu verhelfen, Kosten einzusparen, die sie ansonsten selber tragen müssten. Solche Beihilfen sollten deshalb von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie diesen Gruppen von Arbeitnehmern dabei helfen, in den Arbeitsmarkt einzutreten oder wieder einzutreten und sich dort zu behaupten. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa 18 dargelegt hat, stehen die Kernpunkte der Strategie der Union für Menschen mit Behinderungen, in der Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, zur Förderung der Chancengleichheit und zur aktiven Inklusion zusammengefasst sind, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, zu dessen Vertragsparteien die Union und die Mehrzahl der Mitgliedstaaten gehören. Diese Verordnung sollte sich auf Beihilfen für Arbeitnehmer mit Behinderungen im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens beziehen.
(55) In der Mitteilung der Kommission - Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum 19 wird festgestellt, dass nachhaltiges Wachstum zur Förderung einer ressourceneffizienten, umweltfreundlicheren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft einer der Eckpfeiler der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ist. Nachhaltige Entwicklung gründet sich unter anderem auf ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität. Im Bereich des Umweltschutzes kommt es jedoch zu Marktversagen, so dass für Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht zwangsläufig ein Anreiz besteht, die von ihnen verursachte Umweltbelastung zu verringern, weil ihnen dadurch möglicherweise höhere Kosten entstehen, sie aber keinen zusätzlichen Nutzen haben. Wenn Unternehmen nicht verpflichtet sind, Umweltkosten zu internalisieren, muss die Gesellschaft als Ganzes für diese Kosten aufkommen.
(56) Mit der Einführung verbindlicher Umweltnormen kann einem solchen Marktversagen Rechnung getragen werden. Mithilfe von Investitionen, die über verbindliche Umweltnormen hinausgehen, kann das Umweltschutzniveau weiter erhöht werden. Um für Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, das Umweltschutzniveau über die geltenden verbindlichen Unionsnormen hinaus zu verbessern, sollten die staatlichen Beihilfen in diesem Bereich unter die Gruppenfreistellung fallen. Damit Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, verbindliche nationale Normen festzulegen, die strenger sind als die entsprechenden Unionsnormen, sollten diese staatlichen Beihilfen unabhängig davon freigestellt werden, ob es verbindliche nationale Normen gibt, die strenger als die Unionsnormen sind.
(57) Für Investitionen, die getätigt werden, um bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen zu erfüllen, sollten grundsätzlich keine Beihilfen gewährt werden. Staatliche Beihilfen können allerdings dazu führen, dass Unternehmen ihr Umweltverhalten verbessern, wenn sie einen Anreiz für die Unternehmen schaffen, sich schon frühzeitig an künftige Unionsnormen anzupassen, d. h., bevor diese in Kraft treten und solange diese nicht rückwirkend geltend. Da Beihilfen für Unternehmen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen dazu beitragen können, dass früher als geplant ein hohes Umweltschutzniveau erreicht wird, sollten diese Beihilfen freigestellt werden.
(58) Als Teil ihrer Strategie Europa 2020 hat sich die Union das Ziel gesetzt, bis 2020 ihre Energieeffizienz um 20 % zu verbessern; zu diesem Zweck wurde die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG 20 erlassen, die den gemeinsamen Rahmen für die Förderung der Energieeffizienz in der Union bildet und mit der das übergeordnete Ziel verfolgt wird, den Primärenergieverbrauch der Union um mindestens 20 % zu senken. Mit Blick auf die Verwirklichung dieser Ziele sollten Maßnahmen zur Unterstützung von Energieeffizienz, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie energieeffizienter Fernwärme und Fernkälte unter die Gruppenfreistellung fallen.
(59) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden entsprechen den Prioritäten der Strategie Europa 2020 für die Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft. Wegen des Fehlens eines integrierten Ansatzes für die Energieeffizienz von Gebäuden kann bei Investitionen in diesem Bereich häufig ein Finanzierungsdefizit auftreten, das eine stärkere Hebelwirkung der knappen öffentlichen Mittel erfordert. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden mit Beihilfen zu unterstützen, die im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen für Energieeffizienzmaßnahmen in Form direkter Zuschüsse an die Gebäudeeigentümer oder Mieter, aber auch nach den besonderen Bestimmungen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte in Form von Krediten und Garantien über in einem transparenten Verfahren ausgewählte Finanzintermediäre gewährt werden.
(60) Um die Ziele der Union für erneuerbare Energien nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 21 zu erreichen und in dem Maße, wie zusätzlich zu einem Rechtsrahmen wie dem Emissionshandelssystem der Union nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 22 eine weitere Förderung notwendig ist, sollten Beihilfen zugunsten von Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien unter die Gruppenfreistellung fallen.
(61) In Anbetracht der begrenzten beihilfebedingten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb sollte die Gruppenfreistellung auch für Betriebsbeihilfen für kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gelten, wenn diese ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Betriebsbeihilfen für größere Anlagen sollten nur unter die Gruppenfreistellung fallen, wenn die Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sind. Daher können solche Betriebsbeihilfen nur dann freigestellt werden, wenn sie für neue, innovative Technologien gewährt werden, sofern die Beihilfen im Rahmen einer Ausschreibung, die zumindest für eine solche Technologie offen ist, gewährt werden und ein Mechanismus Anwendung findet, über den die Erzeuger erneuerbarer Energien dem Marktpreis ausgesetzt werden. Die auf dieser Grundlage gewährten Gesamtbeihilfen können höchstens für 5 % der geplanten neuen Kapazitäten für die Erzeugung erneuerbaren Stroms gewährt werden. Beihilfen, die im Rahmen von Ausschreibungen gewährt werden, die für alle Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen offen sind, sollten in vollem Umfang unter die Gruppenfreistellung fallen. Betriebsbeihilferegelungen sollten grundsätzlich auch für andere EWR-Staaten und Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft geöffnet werden, um die wettbewerbs-verfälschenden Auswirkungen insgesamt zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Einführung eines Mechanismus der Zusammenarbeit zu prüfen, bevor sie eine grenzübergreifende Förderung zulassen. Denn ohne einen Mechanismus der Zusammenarbeit werden die Produktionsmengen aus Anlagen in anderen Ländern nicht auf ihre nationalen Ziele für erneuerbare Energien angerechnet. In Anbetracht dieser Vorgaben sollten die Mitgliedstaaten über eine ausreichende Vorlaufzeit verfügen, um geeignete Förderregelungen ausarbeiten zu können, die anderen Ländern offenstehen. Eine solche Öffnung ist deshalb keine Bedingung für die Freistellung von der Anmeldepflicht, soweit sie nicht nach dem AEUV erforderlich ist.
(62) Bei Beihilfen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft sind in Bezug auf deren Auswirkungen zwei Aspekte zu bedenken. Einerseits wirken sie sich aufgrund der dadurch geförderten geringen Treibhausgasemissionen positiv auf die Umwelt aus, andererseits können sie jedoch nachteilige Folgen für Wassersysteme und die biologische Vielfalt haben. Bei der Gewährung von Beihilfen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft sollten die Mitgliedstaaten deshalb die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 23 und insbesondere ihren Artikel 4 Absatz 7 einhalten, in dem die Kriterien für die Genehmigung von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers festgelegt sind.
(63) Beihilfen sollten nur für nachhaltige Formen erneuerbarer Energien gewährt werden. Beihilfen für Biokraftstoffe sollten nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn sie für nachhaltige Biokraftstoffe im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt werden. Beihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen sollten jedoch nicht nach dieser Verordnung freigestellt werden, um einen Anreiz für die Umstellung auf die Herstellung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen. Beihilfen für Biokraftstoffe, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, sollten vom Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden, da eine solche rechtliche Verpflichtung möglicherweise einen ausreichenden Anreiz für Investitionen in diese Arten erneuerbarer Energien bietet.
(64) Die unter diese Verordnung fallenden Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 24, die zur Verbesserung des Umweltschutzes beitragen, können indirekt dem Umweltschutz dienen. Umweltsteuern sollten den sozialen Kosten der Emissionen entsprechen, Steuermäßigungen können diesem Umweltziel jedoch zuwiderlaufen. Deshalb erscheint es zweckmäßig, deren Laufzeit auf die Geltungsdauer dieser Verordnung zu begrenzen. Nach Ende dieses Zeitraums sollten die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Steuerermäßigungen erneut prüfen. Um die Verfälschung des Wettbewerbs möglichst gering zu halten, sollten die Beihilfen für alle Wettbewerber, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden. Damit das Preissignal, das mit der Umweltsteuer für die Unternehmen gesetzt werden soll, besser erhalten bleibt, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die Steuerermäßigungsregelung auf einen Mechanismus für die Zahlung eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags (Steuerrückzahlung) zu stützen.
(65) Nach dem "Verursacherprinzip" sind die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen. Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte sind gerechtfertigt, wenn die nach geltendem Recht für die Verschmutzung haftende Person nicht ermittelt werden kann. In diesem Falle sollten jedoch in Bezug auf die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden die Umwelthaftungskriterien angewandt werden, die in der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden 25, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG 26 und die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 27 festgelegt sind. Um die Beseitigung bestehender Umweltschäden zu erleichtern, sollte diese Art von Beihilfen daher unter bestimmten Voraussetzungen unter die Gruppenfreistellung fallen.
(66) Im Einklang mit der in der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgelegten Abfallhierarchie sind im 7. Umweltaktionsprogramm die Wiederverwendung und das Recycling von Abfall als zentrale Priorität der Europäischen Union genannt. Staatliche Beihilfen für diese Tätigkeiten können einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, sofern Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 28 (Abfallrahmenrichtlinie) eingehalten wird. Allerdings sollten die Verursacher durch solche Beihilfen nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Unionsrecht tragen sollen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist. Beihilfen für diese Tätigkeiten sollten daher unter die Gruppenfreistellung fallen, und zwar auch dann, wenn sie Abfälle anderer Unternehmen betreffen und wenn die behandelten Stoffe andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt würden.
(67) Die Integration des Energiemarkts und die klima- und energiepolitischen Ziele der Union können nur mit einer modernen Energieinfrastruktur erreicht werden. Durch Unterstützung der Investitionstätigkeit, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des Funktionierens der Energiemärkte in den besonders benachteiligten Gebieten leisten vor allem der Bau und die Modernisierung von Infrastrukturen in Fördergebieten einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzem. Um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen durch Beihilfen für Infrastrukturen zu vermeiden, sollten nur solche Beihilfen freigestellt werden, die unter die Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt fallen und mit diesen im Einklang stehen.
(68) Mithilfe von Umweltstudien kann ermittelt werden, mit welchen Investitionen Verbesserungen im Umweltschutz erzielt werden können. Staatliche Beihilfen für die Durchführung von Umweltstudien, mit denen Investitionen in den Umweltschutz im Sinne dieser Verordnung unterstützt werden sollen, sollten daher unter die Gruppenfreistellung fallen. Da Energieaudits für große Unternehmen verbindlich vorgeschrieben sind, sollten sie nicht für staatliche Beihilfen in Betracht kommen.
(69) Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss definiert werden, welche Ereignisse für die Zwecke der Freistellung nach dieser Verordnung eine Naturkatastrophe darstellen können. Im Sinne dieser Verordnung sollten Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmungen (insbesondere Überschwemmungen infolge von über die Ufer getretenen Flüssen oder Seen), Lawinen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs als Naturkatastrophen angesehen werden. Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, die in regelmäßigeren Abständen auftreten, sollten nicht als Naturkatastrophen im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV betrachtet werden. Um sicherzustellen, dass Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen tatsächlich unter die Freistellung fallen, sollten in dieser Verordnung in Anlehnung an die gängige Praxis die Voraussetzungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit für Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch genommen werden kann. Zu diesen Voraussetzungen sollte vor allem gehören, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt haben und ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den dem begünstigten Unternehmen (bei dem es sich auch um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln kann) entstandenen Schäden besteht und eine Überkompensation vermieden wird. Die Ausgleichsleistungen sollten nicht den Betrag übersteigen, der erforderlich ist, damit für den Beihilfeempfänger wieder die Lage hergestellt wird, in der er sich vor der Naturkatastrophe befand.
(70) Bei Beihilfen im Passagierluft- und Personenseeverkehr handelt es sich um Sozialbeihilfen, wenn sie dazu dienen, die kontinuierliche Anbindung von Einwohnern entlegener Gebiete zu verbessern, indem sie zur Senkung bestimmter Beförderungskosten für diese Personen beitragen. Dies könnte bei Gebieten in äußerster Randlage, bei Malta, Zypern, Ceuta und Melilla, bei Inseln im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie bei Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte der Fall sein. Wenn ein entlegenes Gebiet über mehrere Verkehrsstrecken, einschließlich indirekter Verbindungen, mit dem Europäischen Wirtschaftsraum verbunden ist, sollten Beihilfen für alle diese Strecken sowie für alle auf diesen Strecken tätigen Verkehrsunternehmen gewährt werden können. Die Beihilfe sollte unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens und der Art der Leistung, also unabhängig davon, ob es sich um einen Linien-, Charter- oder Billiganbieter handelt, gewährt werden.
(71) Breitbandanschlüsse sind für die Erreichung des mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Ziels intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, für Innovation sowie für den sozialen und territorialen Zusammenhalt von strategischer Bedeutung 29. Investitionsbeihilfen für die Breitbandinfrastruktur dienen der Förderung des Ausbaus dieser Infrastruktur und der damit verbundenen Baumaßnahmen in Gebieten, in denen es noch keine solche Infrastruktur gibt und voraussichtlich auch in naher Zukunft nicht von Marktteilnehmern geschaffen werden wird. Nach den Erfahrungen der Kommission führen solche Investitionsbeihilfen nicht zu übermäßigen Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sollte insbesondere dazu dienen, Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, indem die Beihilfen auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach dem Grundsatz der Technologieneutralität gewährt werden und auf Vorleistungsebene Zugang zu den geförderten Netzen gewährleistet wird, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind. Auch wenn eine virtuelle Entbündelung unter bestimmten Voraussetzungen als einer physischen Entbündelung gleichwertig gelten kann, muss, bis diesbezüglich mehr Erfahrungen gesammelt worden sind, im Einzelfall geprüft werden, ob ein bestimmtes nichtphysisches oder virtuelles Produkt für den Zugang auf Vorleistungsebene als Äquivalent für die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses in Kupfer- oder Glasfaserleitungsnetzen angesehen werden sollte. Aus diesem Grund sollte, bis bei einer künftigen Überarbeitung auf einschlägige Erfahrungen mit einzelnen staatlichen Beihilfen oder mit der Ex-ante-Regulierung zurückgegriffen werden kann, für die Inanspruchnahme dieser Gruppenfreistellungsverordnung eine physische Entbündelung verlangt werden. Wenn die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist und eine starke Informationsasymmetrie vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten auch Finanzierungsmodelle anwenden, die Überwachungselemente und einen Rückforderungsmechanismus umfassen, um eine ausgewogene Aufteilung unvorhergesehener Gewinne zu ermöglichen. Um kleine, lokale Vorhaben nicht unverhältnismäßig stark zu belasten, sollten solche Modelle erst ab einer bestimmten Mindestschwelle vorgesehen werden.
(72) Im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil keine Wirtschaftstätigkeit vorliegt oder weil keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten bestehen. Soweit solche Maßnahmen jedoch unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, kommt es bei kulturellen Einrichtungen und Vorhaben in der Regel nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen, und die Beschlusspraxis hat gezeigt, dass solche Beihilfen nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel haben. In Artikel 167 AEUV wird die Bedeutung der Förderung der Kultur für die Union und ihre Mitgliedstaaten anerkannt und festgelegt, dass die Union bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen, Rechnung tragen sollte. Da Naturerbe häufig von entscheidender Bedeutung für die Gestaltung von künstlerischem und kulturellem Erbe ist, sollte die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne dieser Verordnung auch Naturerbe umfassen, das mit kulturellem Erbe zusammenhängt oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats förmlich anerkannt worden ist. Aufgrund des Umstands, dass die Kultur einerseits ein Wirtschaftsgut ist, das erheblich zur Schaffung von Wohlstand und Beschäftigung beiträgt, und andererseits Träger von Identitäten, Werten und Bedeutungen ist, die unsere Gesellschaften widerspiegeln und formen, sollten die Beihilfevorschriften den Besonderheiten der Kultur und der mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten Rechnung tragen. Die Vorhaben und Tätigkeiten im Kulturbereich, die unter die Verordnung fallen könnten, sollten in einer Liste zusammengestellt und die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden. Die Gruppenfreistellung sollte sowohl für Investitions- als auch für Betriebsbeihilfen gelten, die unterhalb bestimmter Schwellen liegen, sofern eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Sie sollte jedoch in der Regel nicht für Tätigkeiten gelten, die zwar einen kulturellen Aspekt aufweisen, jedoch ansonsten einen überwiegend kommerziellen Charakter haben, wie zum Beispiel (in gedruckter oder elektronischer Form erscheinende) Zeitungen und Zeitschriften, da sie den Wettbewerb besonders stark verfälschen können. Ferner sollten in die Liste der Vorhaben und Tätigkeiten im Kulturbereich keine kommerziellen Tätigkeiten in den Bereichen Mode, Design und Videospiele aufgenommen werden.
(73) Audiovisuelle Werke spielen eine wichtige Rolle bei der Identitätsbildung in Europa und sind ein Spiegel für die vielfältigen Traditionen in den Mitgliedstaaten und Regionen. Während ein starker Wettbewerb zwischen Filmen, die außerhalb der Union produziert werden, besteht, ist die Verbreitung europäischer Filme außerhalb ihres Produktionslandes aufgrund der Fragmentierung in nationale und regionale Märkte begrenzt. Typisch für die Filmbranche sind hohe Investitionskosten, eine als gering wahrgenommene Rentabilität aufgrund begrenzter Zuschauerzahlen und die Schwierigkeit, zusätzliches privates Kapital zu erschließen. Wegen dieser Umstände hat die Kommission spezifische Kriterien für die Würdigung der Erforderlichkeit, Angemessenheit und Geeignetheit von Beihilfen für Drehbucherstellung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Promotion audiovisueller Werke ausgearbeitet. Die neuen Kriterien sind in der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke 30 enthalten und sollten in die Gruppenfreistellungsvorschriften für Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke einfließen. Für grenzübergreifende Produktionen und Koproduktionen sind höhere Beihilfeintensitäten gerechtfertigt, da sie eher in mehreren Mitgliedstaaten verwertet werden.
(74) Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen sollten, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, unter die Gruppenfreistellung fallen, sofern sie die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Im Sportsektor stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, etwa weil der Begünstigte keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten vorliegen. Dies könnte unter bestimmten Umständen bei Beihilfemaßnahmen der Fall sein, die einen rein lokalen Charakter haben oder im Bereich des Amateursports gewährt werden. In Artikel 165 AEUV wird die Bedeutung der Förderung der europäischen Dimension des Sports unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports, dessen auf freiwilligem Engagement basierenden Strukturen sowie dessen sozialer und pädagogischer Funktion anerkannt. Beihilfen für Infrastrukturen, die mehr als einem Freizeitzweck dienen und somit multifunktional sind, sollten ebenfalls unter die Gruppenfreistellung fallen. Beihilfen für multifunktionale Tourismusinfrastruktur wie Freizeitparks und Hotels sollten hingegen nur dann freigestellt werden, wenn sie im Rahmen einer Regionalbeihilferegelung gewährt werden, die auf Tourismustätigkeiten in einem Fördergebiet ausgerichtet ist, die sich besonders positiv auf die Regionalentwicklung auswirken. Die Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sollten vor allem einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur gewährleisten sowie eine im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der einschlägigen Rechtsprechung der Union erfolgende faire Vergabe der Konzessionen für den Bau, die Modernisierung und/oder den Betrieb der Infrastruktur durch Dritte. Wenn die Infrastruktur von Profisportvereinen genutzt wird, sollten im Interesse von Transparenz und Gleichbehandlung der Nutzer die Nutzungspreise und -bedingungen für diese Vereine öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine Überkompensation muss ausgeschlossen sein.
(75) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Genehmigung der Strategie Europa 2020 31 betont, dass die Anstrengungen darauf gerichtet sein sollten, die gravierendsten Hemmnisse für das Wirtschaftswachstum auf EU-Ebene anzugehen, einschließlich derjenigen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts und der Infrastruktur zusammenhängen. In der Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union 32, die Teil der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 ist, wird darauf hingewiesen, dass die Verfügbarkeit lokaler Infrastrukturen eine wichtige Voraussetzung für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher und die Modernisierung und Weiterentwicklung der industriellen Basis darstellt, die notwendig sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Diese Infrastrukturen ermöglichen, wenn sie Interessenten zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für private Investitionen und Wachstum und leisten damit einen positiven Beitrag zu Zielen von gemeinsamem Interesse, insbesondere den Prioritäten und Zielen der Strategie Europa 2020 33, während die Gefahr von Verfälschungen begrenzt bleibt. Einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf lokale Infrastrukturen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, etwa weil der Begünstigte keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, weil keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten vorliegen oder weil die Maßnahme als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wird, die die Kriterien des Altmark-Urteils 34 erfüllt. Wenn jedoch die Finanzierung dieser lokalen Infrastrukturen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, sollten solche Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn die gewährten Beihilfebeträge niedrig sind.
(76) Da Beihilfen für andere Arten von Infrastrukturen möglicherweise spezifischen, gut konzipierten Kriterien unterliegen, die ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung, die Beihilfen für lokale Infrastrukturen betreffen, nicht für Beihilfen für folgende Arten von Infrastrukturen gelten: Forschungsinfrastrukturen, Innovationscluster, energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte, Energieinfrastrukturen, Recycling und Wiederverwendung von Abfall, Breitbandinfrastrukturen, Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes, Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen, Flughäfen und Häfen.
(77) Nach den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich sollte die Beihilfepolitik regelmäßig überarbeitet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt werden. Es ist zweckmäßig, Übergangsbestimmungen festzulegen, einschließlich der Vorschriften, die am Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung auf freigestellte Beihilferegelungen anzuwenden sind. Diese Vorschriften sollten den Mitgliedstaaten gegebenenfalls Zeit für eine Anpassung an die neue Rechtslage geben. Die Anpassungsfrist sollte jedoch weder für Regionalbeihilferegelungen einschließlich regionaler Stadtentwicklungsbeihilferegelungen, deren Freistellung am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte enden muss, noch für bestimmte Risikofinanzierungsbeihilferegelungen gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich17 20
1. Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:
2. Diese Verordnung gilt nicht für
3. Diese Verordnung gilt nicht für
Wenn ein Unternehmen sowohl in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten ausgeschlossenen Bereichen als auch in Bereichen tätig ist, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
4. Diese Verordnung gilt nicht für
5. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere
Artikel 2 Begriffsbestimmungen17 20
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Beihilfehöchstsatz = R × (a + 0,50 × B + 0 ×C)
Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet am Tag der Gewährung geltenden und in einer genehmigten Fördergebietskarte festgelegten Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU); a steht für die ersten 50 Mio. EUR der beihilfefähigen Kosten, B für den zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR liegenden Teil der beihilfefähigen Kosten und C für den über 100 Mio. EUR liegenden Teil;
Begriffsbestimmungen für Regionalbeihilfen
Begriffsbestimmungen für KMU-Beihilfen
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für die Erschließung von KMU-Finanzierungen
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer mit Behinderungen
Begriffsbestimmungen für Umweltschutzbeihilfen
Begriffsbestimmungen für Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete
Begriffsbestimmungen für Breitbandinfrastrukturen
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Regionalflughäfen
Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Häfen
Artikel 3 Freistellungsvoraussetzungen
Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.
Artikel 4 Anmeldeschwellen17
1. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die die folgenden Schwellen überschreiten:
2. Die in Absatz 1 dargelegten oder genannten Schwellen dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder Fördervorhaben umgangen werden.
Artikel 5 Transparenz der Beihilfe17
1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ("transparente Beihilfen").
2. Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:
Artikel 6 Anreizeffekt17
1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.
2. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
3. Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Voraussetzung von Absatz 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Beihilfe anhand der Unterlagen des Beihilfeempfängers vergewissert hat, dass die Beihilfe Folgendes ermöglicht:
4. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
5. Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:
Artikel 7 Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten17
1. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.
2. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
3. Zukünftig zu zahlende Beihilfen, u. a. in mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen, werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
4. - gestrichen -
5. Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte angehoben werden.
6. Werden Regionalbeihilfen in Form rückzahlbarer Zuschüsse gewährt, so dürfen die Beihilfehöchstintensitäten, die in der zum Gewährungszeitpunkt geltenden Fördergebietskarte festgelegt sind, nicht angehoben werden.
weiter . |
(Stand: 09.08.2021)
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