Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 185 vom 25.06.2014 S. 1A;
VO (EU) 2019/912 - ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 3Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Funktionsweise des Bankenbinnenmarkts immer weiter zu verbessern und für die Unionsbürgerinnen und -bürger ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, verpflichtet die Richtlinie 2013/36/EU die zuständigen Behörden zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. Die veröffentlichten Informationen sollten einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.

(2) Um diesen Vergleich weiter zu erleichtern, sollten die Informationen aller zuständigen Behörden in einem einheitlichen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden und über eine einzige Adresse elektronisch abrufbar sein. Auch wenn sich die aufsichtlichen Bekanntmachungspflichten in Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU auf den gesamten Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht erstrecken, betreffen die vorliegenden technischen Standards in einem ersten Schritt die Aufsichtspflichten, die aus der genannten Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erwachsen.

(3) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(4) Die EBa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien

Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden, und verwenden hierfür die in Anhang I Teile 1 bis 8 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.

Artikel 2 Optionen und Ermessensspielräume

Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, in welcher Art und Weise die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in ihrem Mitgliedstaat genutzt werden, und verwenden hierfür die in Anhang II Teile 1 bis 12 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.

Artikel 3 Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 dieser Richtlinie verfahren, und verwenden hierfür das in Anhang III vorgesehene Formular.

Artikel 4 Aggregierte statistische Daten

Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften und verwenden hierfür die in Anhang IV Teile 1 bis 6 vorgesehenen Formulare.

Artikel 5 Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung19

Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 143 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Informationen erstmals bis zum 31. Juli 2014 und verwenden hierfür eine einzige elektronische Adresse.

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres. Diese Informationen decken das vorangegangene Kalenderjahr ab.

Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen zu den unter ihre Aufsicht fallenden Instituten regelmäßig, auf jeden Fall aber bis zum 31. Juli eines jeden Jahres, es sei denn, die zuletzt veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.

Artikel 6 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2014

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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Vorschriften und Leitlinien Anhang 119

Liste der Meldebögen

Teil 1 Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU
Teil 2 Erlaubnis zur Verwendung eines Modells
Teil 3 Spezialfinanzierungspositionen
Teil 4 Kreditrisikominderung
Teil 5 Spezifische Angabepflichten von Instituten
Teil 6 Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen
Teil 7 Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
Teil 8 Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang I

Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

Teil 1
Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift1 Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen2 Auf EN verfügbar (J/N)
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 I. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 bis 3
030 II. Zuständige Behörden Artikel 4 bis 7
040 III. Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten Artikel 8 bis 27
050
1. Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
Artikel 8 bis 21
060
2. Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut
Artikel 22 bis 27
070 IV. Anfangskapital von Wertpapierfirmen Artikel 28 bis 32
080 V. Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr Artikel 33 bis 46
090
1. Allgemeine Grundsätze
Artikel 33 bis 34
100
2. Niederlassungsrecht von Kreditinstituten
Artikel 35 bis 38
110
3. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Artikel 39
120
4. Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
Artikel 40 bis 46
130 VI. Beziehungen zu Drittländern Artikel 47 bis 48
140 VII. Beaufsichtigung Artikel 49 bis 142
150
1. Grundsätze der Beaufsichtigung
Artikel 49 bis 72
160
1.1 Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten
Artikel 49 bis 52
170
1.2 Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht
Artikel 53 bis 62
180
1.3 Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind
Artikel 63
190
1.4 Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel
Artikel 64 bis 72
200
2. Überprüfungsverfahren
Artikel 73bis 110
210
2.1 Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
Artikel 73
220
2.2 Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute
Artikel 74bis 96
230
2.3 Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung
Artikel 97 bis 101
240
2.4 Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse
Artikel 102 bis 107
250
2.5 Anwendungsebene
Artikel 108 bis 110
260
3. Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Artikel 111 bis 127
270
3.1 Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Artikel 111 bis 118
280
3.2 Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
Artikel 119 bis 127
290
4. Kapitalpuffer
Artikel 128 bis 142
300
4.1 Puffer
Artikel 128 bis 134
310
4.2 Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer
Artikel 135 bis 140
320
4.3 Kapitalerhaltungsmaßnahmen
Artikel 141 bis 142
330 VIII. Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden Artikel 143 bis 144
340 IX. Änderung der Richtlinie 2002/87/EG Artikel 150
350 X. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 151 bis 165
360
1. Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr
Artikel 151 bis 159
370
2. Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer
Artikel 160
380
3. Schlussbestimmungen
Artikel 161 bis 165
1) Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

2) Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.

Teil 2
Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
Beschreibung der Vorgehensweise
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden
020 Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
030 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
040 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden
050 Vom Institut, das die Verwendung des IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
060 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
070 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko eine auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) anzuwenden
080 Vom Institut, das die Verwendung des IMM-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
090 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
100 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden
110 Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen [Freitext]
120 Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien [Freitext]
130 Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller [Freitext]

Teil 3
Spezialfinanzierungspositionen

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmungen Angaben der zuständigen Behörde
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020

Artikel 153 Absatz 5

Hat die zuständige Behörde Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Faktoren bei der Zuweisung der Risikogewichte berücksichtigen sollten? [Ja/Nein]
030 Wenn ja, geben Sie bitte die Fundstelle der betreffenden nationalen Leitlinien an [Fundstelle der nationalen Leitlinien]
040 Liegen diese Leitlinien auf Englisch vor? [Ja/Nein]

Teil 4
Kreditrisikominderung

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmungen Beschreibung Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020

Artikel 201 Absatz 2

Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller Verzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung [Freitext - Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde angegeben werden.]
030 Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen Neben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen Genaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen [Freitext]
040 Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wird Genaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft [Freitext]
050 Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sind Beschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind [Freitext]
060 Artikel 229 Absatz 1 Bewertungsgrundsätze für Immobiliensicherheiten beim IRB-Ansatz In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden Angabe der in den nationalen Vorschriften für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien [Freitext]

Teil 5
Spezifische Angabepflichten von Instituten

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmung Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen. Fristen für die Veröffentlichung und Häufigkeit der Veröffentlichung [Freitext]
030 Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen. Arten der von den Instituten zu nutzenden Medien [Freitext]
040 Artikel 13 Absätze 1 und 2 Bedeutende Tochterunternehmen und Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, legen die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis offen. Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde die Bedeutung einer Tochtergesellschaft beurteilt [Freitext]

Teil 6
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestimmungen Beschreibung Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 7 Absätze 1 und 2
(Freistellung einzelner Tochterunternehmen)
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a kann die Freistellung jeder Tochtergesellschaft gewährt werden, bei der ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist. Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen [Freitext]
030 Artikel 7 Absatz 3
(Freistellung einzelner Mutterinstitute)
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis Nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a kann die Freistellung einem Mutterinstitut gewährt werden, bei dem ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut weder vorhanden noch abzusehen ist. Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen [Freitext]
040 Artikel 8
(Freistellung von der Liquiditätsanforderung für Tochterunternehmen)
Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c kann die Freistellung Instituten einer Untergruppe gewährt werden, die Verträge geschlossen haben, welche nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, sodass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können. Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die Verträge einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen den Instituten einer Liquiditätsuntergruppe gewährleisten [Freitext]
050 Artikel 9 Absatz 1
(Konsolidierung auf Einzelbasis)
Mutterinstituten kann gestattet werden, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehen Nach Artikel 9 Absatz 2 kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen [Freitext]
060 Artikel 10
(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Freistellung betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren Geltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Freistellung [Fundstelle der nationalen Bestimmungen]

Teil 7
Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Richtlinie 2013/36/EU Zur Beurteilung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und Angaben Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Leumund des interessierten Erwerbers Wie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers? [Freitext]
030 Wie beurteilt die zuständige Behörde die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers? [Freitext]
040 Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU [Freitext]
050 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werden Wie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung? [Freitext]
060 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers Wie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers? [Freitext]
070 Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU [Freitext]
080 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das Kreditinstitut Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen genügen kann? [Freitext]
090 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt? [Freitext]
100 Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU [Freitext]
110 Artikel 23 Absatz 4 Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sind Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann [Freitext]

Teil 8
Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung

010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Durchführung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung 680/2014 der Kommission
030 Wird die in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden? [Ja/Nein]
040
Wenn ja, welche/r Rechnungslegungsrahmen gilt/gelten für diese Institute?
[Freitext]
050
Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Meldung? (auf Einzel-/konsolidierter/teilkonsolidierter Basis)
[Freitext]
060 Werden die in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt? [Ja/Nein]
070
Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?
[Freitext]
080
Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?
[Freitext]
090 Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? [Ja/Nein]
100 Durchführung der Eigenmittelmeldungen und -anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung 680/2014 der Kommission
110 Werden die in Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt? [Ja/Nein]
120
Wenn ja, welche Rechnungslegungsrahmen gelten für diese Finanzunternehmen?
[Freitext]
130
Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten?
[Freitext]
140
Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)?
[Freitext]
150 Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? [Ja/Nein]

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Optionen und Ermessensspielräume Anhang II19

Liste der Meldebögen

Teil 1 Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61
Teil 2 Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Teil 3 Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

Teil 1
Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten LCR-Verordnung (EU) 2015/61

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Delegierte LCR- Verordnung (EU) 2015/61 Adressat Anwendungs-
bereich
Bezeichnung Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums Genutzt? (J/N/Entfällt) 1 Nationale Vorschrift 2 Fundstelle(n) 3 Verfügbar in EN? (J/N) Einzelheiten/

Anmerkungen

010 Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Art. 9 Abs. 2 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Ausnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind Vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausgenommen sind Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
030 Art. 12 Abs. 3 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Anfangskapital Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 Art. 12 Abs. 3 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Anfangskapital Kreditinstitute, bei denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die weitere Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zuzulassen, können von den MS von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Bedingung zu erfüllen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 Art. 12 Abs. 4 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Anfangskapital Die Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBa mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
060 Art. 21 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute Ausnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind Die zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
070 Art. 29 Abs. 3 Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen Anfangskapital bestimmter Arten von Wertpapierfirmen Die Mitgliedstaaten können den als Anfangskapital geforderten Mindestbetrag von 125.000 EUR auf 50.000 EUR absenken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, Kundengelder oder -wertpapiere zu halten, noch für eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
080 Art. 32 Abs. 1 Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen Besitzstandsklausel zum Anfangskapital von Wertpapierfirmen Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden Firmen, die bereits am oder vor dem 31. Dezember 1995 bestanden und deren Eigenmittel geringer sind als das für sie in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 dieser Richtlinie vorgeschriebene Anfangskapital, verlängern. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
090 Artikel 40 Zuständige Behörden Kreditinstitute Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
100 Art. 129 Abs. 2 Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen Freistellung von der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers für kleine und mittlere Wertpapierfirmen Abweichend von Artikel 129 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
110 Art. 130 Abs. 2 Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen Freistellung von der Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für kleine und mittlere Wertpapierfirmen Abweichend von Artikel 130 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
120 Art. 133 Abs. 18 Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers Die Mitgliedstaaten können einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen vorschreiben. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
130 Art. 134 Abs. 1 Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Anerkennung einer Systemrisikopufferquote Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote bei im Inland zugelassenen Instituten auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
140 Art. 152 Abs. 1 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
150 Art. 152 Abs. 2 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Ein Aufnahmemitgliedstaat kann von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
160 Art. 160 Abs. 6 Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
170 Art. 4 Abs. 2 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Behandlung von indirekten Beteiligungen an Immobilien Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
180 Art. 6 Abs. 4 Zuständige Behörden Wertpapierfirmen Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen nach Teil 6 (Liquidität) befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte dieser Firmen berücksichtigen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
190 Art. 24 Abs. 2 Berichterstattung und verbindliche Anwendung der IFRS Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
200 Art. 89 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 dieser Verordnung wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1.250 % an:

  1. den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet;
  2. den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet.
[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
201 Art. 89 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.

[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
210 Art. 95 Abs. 2 Zuständige Behörden Wertpapierfirmen Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/49/EG und der Richtlinie 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
220 Art. 99 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen Die zuständigen Behörden können auch von Kreditinstituten, die internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, um gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu melden, verlangen, Finanzinformationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorzulegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
230 Art. 124 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Risikogewichte und Kriterien, die auf durch Immobilien besicherte Risikopositionen anzuwenden sind Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht ansetzen oder strengere Kriterien anwenden als in Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 vorgesehen sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
240 Art. 129 Abs. 1 Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBa die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 gemäß jenem Buchstaben belegt werden können. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
250 Art. 164 Abs. 5 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für durch Immobilien besicherte Risikopositionen Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob die LGD-Mindestwerte des Absatzes 4 für Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet ihres Landes belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, angemessen sind. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität höhere Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGD für durch Immobilien im Hoheitsgebiet ihres Landes besicherte Risikopositionen ansetzen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
260 Art. 178 Abs. 1 Buchst. b Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Schuldnerausfall Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Forderungsklasse "Mengengeschäft" und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
270 Art. 284 Abs. 4 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Risikopositionswert Die zuständigen Behörden können für ± einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
280 Art. 284 Abs. 9 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Risikopositionswert Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
290 Art. 327 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten Die zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
300 Art. 395 Abs. 1 Zuständige Behörden Zuständige Behörden Obergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber Instituten Die zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
310 Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. a Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
320 Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. b Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
330 Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. c Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
340 Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. d Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
350 Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. e Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
360 Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. f Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
370 Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. g Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
380 Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. h Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
390 Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. i Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
400 Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. j Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
410 Art. 400 Abs. 2 Buchst. k und Art. 493 Abs. 3 Buchst. k Zuständige Behörden Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
420 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Liquiditätsdeckungsanforderung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
430 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute Liquiditätsdeckungsanforderung Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
440 Art. 413 Abs. 3 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Stabile Refinanzierung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
450 Art. 415 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute Liquiditätsmeldepflichten Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
460 Art. 420 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute Liquiditätsabflussrate Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
470 Art. 467 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste Abweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
480 Art. 467 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 467 Absatz 2 Buchstaben a bis d fest und veröffentlichen diesen Wert. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
490 Art. 468 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne Zuständige Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
500 Art. 468 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c fest und veröffentlichen diesen Wert. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
510 Art. 471 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
520 Art. 473 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Berücksichtigung von Änderungen am Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19 Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
530 Art. 478 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:
  1. die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
  2. die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,
  3. jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,
  4. jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.
[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
540 Art. 479 Abs. 4 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
550 Art. 480 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
560 Art. 481 Abs. 5 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
570 Art. 486 Abs. 6 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
580 Art. 495 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
590 Art. 496 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die Bedingungen von Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
600 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii Zuständige Behörden Kreditinstitute LCR - Liquide Aktiva Die vom Kreditinstitut bei einer Zentralbank gehaltene Liquiditätsreserve kann als Aktivum der Stufe 1 anerkannt werden, sofern sie in Stresssituationen abgerufen werden kann. Unter welchen Bedingungen Reserven bei einer Zentralbank für die Zwecke dieses Artikels abgerufen werden dürfen, ist in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festzulegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
610 Art. 10 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute LCR - Liquide Aktiva Der Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.

Fälle, in denen für eine ganze Anlageklasse (alle Aktiva, für die nach der LCR-Verordnung ein bestimmter und differenzierter Abschlag gilt) höhere Abschläge festgelegt wurden (z.B. für alle gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1 o. ä.).

[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
620 Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i Zuständige Behörden Kreditinstitute LCR - Aktiva der Stufe 2B Aktien oder Anteile können Aktiva der Stufe 2B darstellen, wenn sie Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland sind, wie er für diese Zwecke von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
630 Art. 12 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute LCR - Aktiva der Stufe 2B Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
640 Art. 24 Abs. 6 Zuständige Behörden Kreditinstitute LCR - Abflüsse aus stabilen Einlagen in einen Drittland, auf die die Rate von 3 % angewandt werden darf Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
1) "J" (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

"N" (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

"Entfällt" bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

2) Betreffende nationale Rechtsvorschrift im Wortlaut.

3) Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

Teil 2
Vorübergehend geltende Optionen und Ermessensspielräume in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Adressat Anwendungsbereich Bezeichnung Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums Anwendungsjahr(e) und Wert in % (falls anwendbar) Genutzt? (J/N/Entfällt) Nationaler Rechtstext Fundstellen Verfügbar in EN (J/N) Einzelheiten/Anmerkungen
010 Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
011 Art. 160 Abs. 6 Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
012 Art. 493 Abs. 3 Buchst. a Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
013 Art. 493 Abs. 3 Buchst. b Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
014 Art. 493 Abs. 3 Buchst. c Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
015 Art. 493 Abs. 3 Buchst. d Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
016 Art. 493 Abs. 3 Buchst. e Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
017 Art. 493 Abs. 3 Buchstabe f Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
018 Art. 493 Abs. 3 Buchst. g Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
019 Art. 493 Abs. 3 Buchst. h Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
020 Art. 493 Abs. 3 Buchst. i Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
021 Art. 493 Abs. 3 Buchst. j Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
022 Art. 493 Abs. 3 Buchst. k Mitgliedstaaten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
023 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Liquiditätsdeckungsanforderung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
024 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute Liquiditätsdeckungsanforderung Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
025 Art. 413 Abs. 3 Mitgliedstaaten Kreditinstitute Stabile Refinanzierung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
026 Art. 415 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute Liquiditätsmeldepflichten Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
027 Art. 467 Abs. 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste Abweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
028 Art. 467 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste Gemäß Artikel 467 Absatz 1 in der Berechnung der Posten des harten Kernkapitals zu berücksichtigender Prozentsatz nicht realisierter Verluste (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 467 Absatz 2 genannten Bandbreiten) 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
029 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
030 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
031 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
032 Artikel 468 Absatz 2 Unterabsatz 2 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne Zuständige Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
033 Art. 468 Abs. 3 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der in Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 2015 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
034 2016 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
035 2017 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
036 Art. 471 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
037 Art. 473 Abs. 1 Zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Berücksichtigung von Änderungen am Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19 Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
038 Art. 478 Abs. 2 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Abzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden Wenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten) 2014 (0 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
039 2015 (10 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 2016 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
041 2017 (30 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
042 2018 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
043 2019 (50 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
044 2020 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
045 2021 (70 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
046 2022 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
047 2023 (90 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
048 Art. 478 Abs. 3 Buchst. a Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für a) die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
049 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
051 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
052 Art. 478 Abs. 3 Buchst. b Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für b) die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind, 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
053 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
054 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
055 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
056 Art. 478 Abs. 3 Buchst. c Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für c) jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d, 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
057 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
058 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
059 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
060 Art. 478 Abs. 3 Buchst. d Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für d) jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d. 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
061 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
062 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
063 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
064 Art. 479 Abs. 4 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
065 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
066 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
067 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
068 Art. 480 Abs. 3 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. 2014 (0,2 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
069 2015 (0,4 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
070 2016 (0,6 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
071 2017 (0,8 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
072 Art. 481 Abs. 1 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten) 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
073 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
074 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
075 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
076 Art. 481 Abs. 5 Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
077 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
078 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
079 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
080 Art. 486 Abs. 6 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
081 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
082 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
083 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
084 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
085 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
086 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
087 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
088 Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
089 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
090 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
091 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
092 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
093 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
094 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
095 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
096 Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
097 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
098 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
099 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
100 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
101 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
102 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
103 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
104 Art. 495 Abs. 1 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
105 Art. 496 Abs. 1 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld

Teil 3
Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU)

Richtlinie 2013/36/EU Adressat Anwendungsbereich Bestimmungen Bereitzustellende Information Genutzt? (J/N/Entfällt) Fundstellen Verfügbar in EN (J/N) Einzelheiten/Anmerkungen
010 Datum der letzten Aktualisierung der Informationen in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer i Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
030 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer ii Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, der von den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gebilligt werden kann (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iii Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Höchstsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt werden darf (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung) [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 Art. 94 Abs. 1 Buchst. l Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Beschreibung etwaiger Einschränkungen für Art und Ausgestaltung der Instrumente, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können. [Freitext/Wert] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld

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Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) 1 Anhang III19


010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Anwendungsumfang des SREP
(Art. 108 bis 110 CRD)
Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang des SREP, insbesondere:
  • Angaben dazu, welche Arten von Instituten in den SREP einbezogen/nicht einbezogen werden, insbesondere falls von dem in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Anwendungsumfang abgewichen wird;
  • umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, wenn sie den SREP-Anwendungsumfang und die Häufigkeit der Bewertung verschiedener SREP-Elemente erwägt 2.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
030 Bewertung von SREP-Elementen
(Art. 74 bis 96 CRD)
Beschreibung des Bewertungsansatzes der zuständigen Behörde für einzelne SREP-Elemente (im Sinne der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) - EBA/GL/2014/13), insbesondere:
  • umfassender Überblick über den Bewertungsprozess und die zur Bewertung von SREP-Elementen angewandten Methoden, insbesondere: (1) Analyse des Geschäftsmodells, (2) Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen, (3) Bewertung der Kapitalrisiken und (4) Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken;
  • umfassender Überblick, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bewertung einzelner SREP-Elemente Rechnung trägt, insbesondere auch wie die Kategorisierung von Instituten angewandt wird 3.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
040 Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP
(Art. 73, 86, 97, 98 und 103 CRD)
Beschreibung des im Rahmen des SREP verfolgten Ansatzes der zuständigen Behörde für das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) und insbesondre für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen und quantitativer Liquiditätsanforderungen, einschließlich: 4
  • Überblick über die von der zuständigen Behörde angewandte Methode zur Überprüfung der ICAAP- und ILAAP-Berechnungen der Institute,
  • Informationen über/Verweis auf die Anforderungen der zuständigen Behörde für die Übermittlung von ICAAP- und ILAAP-bezogenen Angaben, insbesondere welche Angaben zu übermitteln sind;
  • Informationen dazu, ob von dem Institut eine unabhängige Überprüfung der ICAAP und der ILAAP verlangt wird.
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
050 SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen
(Art. 102 und 104 CRD)
Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung 5.
Beschreibung, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden und nach welchen Kriterien entschieden wird, ob das Institut als "ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend" im Sinne von der genannten Richtlinie erachtet werden kann. 6
[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
1) In den Zeilen 020 bis 040 ist anzugeben, welche Kriterien und Methoden die zuständigen Behörden anwenden, und in Zeile 050, wie sie bei der Gesamtbewertung verfahren. In der zweiten Spalte wird beschrieben, welche Art von Angaben als Erläuterung verlangt werden.

2) Sowohl auf der Ebene des Instituts als auch in Bezug auf dessen Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang.

Von einer zuständigen Behörde ist zu beschreiben, nach welchem Ansatz die Institute für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt.

Von einer zuständigen Behörde ist außerdem zu beschreiben, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Institutskategorien bewertet werden.

3) Anzugeben sind insbesondere auch Arbeitsinstrumente wie z.B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Die Angabe von Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien wird empfohlen.

4) Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung von ICAAP und ILAAP dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben.

5) Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Instituten mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über das Institut, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.

6) Die zuständigen Behörden können auch ihre Grundsätze angeben, anhand deren sie über Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 102 und 104 CRD) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)) entscheiden, wenn ihre Bewertung bei einem Institut Schwächen oder Defizite aufzeigt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Institute betreffen.

Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn ein Institut gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).

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Aggregierte statistische Daten Anhang IV19

Liste der Meldebögen

Teil 1 Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde
Teil 2 Daten zum Kreditrisiko
Teil 3 Daten zum Marktrisiko
Teil 4 Daten zum operationellen Risiko
Teil 5 Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
Teil 6 Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

Teil 1
Konsolidierte Daten pro zuständiger Behörde (Jahr XXXX)

Betreffender COREP-Meldebogen Daten
Anzahl und Größe der Kreditinstitute
010 Anzahl der Kreditinstitute [Zahlenwert]
020 Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (in Mio. EUR) 1 [Zahlenwert]
030 Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene 1 (in % des BIP) 2 [Zahlenwert]
Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute 3
040 Aus Drittländern Anzahl der Zweigstellen 4 [Zahlenwert]
050 Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR) [Zahlenwert]
060 Anzahl der Tochterunternehmen 5 [Zahlenwert]
070 Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR) [Zahlenwert]
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute/n
080 Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals 6 CA1 (Zeile 020 / Zeile 010) [Zahlenwert]
090 Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals 7 CA1 (Zeile 530 / Zeile 010) [Zahlenwert]
100 Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals 8 CA1 (Zeile 750 / Zeile 010) [Zahlenwert]
110 Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR)9 CA2 (Zeile 010) * 8 % [Zahlenwert]
120 Eigenkapitalquote insgesamt (%) 10 CA3 (Zeile 050) [Zahlenwert]
Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen
130 Anzahl der Wertpapierfirmen [Zahlenwert]
140 Vermögenswerte insgesamt (in Mio. EUR) 1 [Zahlenwert]
150 Vermögenswerte insgesamt (in % des BIP) [Zahlenwert]
Gesamtkapital von und Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen
160 Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals 6 CA1 (Zeile 020 / Zeile 010) [Zahlenwert]
170 Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals 7 CA1 (Zeile 530 / Zeile 010) [Zahlenwert]
180 Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals8 CA1 (Zeile 750 / Zeile 010) [Zahlenwert]
190 Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR)9 CA2 (Zeile 010) * 8 % [Zahlenwert]
200 Eigenkapitalquote insgesamt (%)10 CA3 (Zeile 050) [Zahlenwert]
1) Für die zuständigen nationalen Behörden sind die Vermögenswerte insgesamt die Gesamtvermögenswerte auf nationaler Ebene (nur Zeilen 020 und 030), während sie für die EZB die Gesamtvermögenswerte bedeutender Institute für den gesamten SSM sind.

2) BIP zu Marktpreisen; vorgeschlagene Quelle - Eurostat/EZB.

3) Ohne EWR.

4) Anzahl der Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR. Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

5) Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

6) Verhältnis des harten Kernkapitals im Sinne von Artikel 50 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

7) Verhältnis des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne von Artikel 61 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

8) Verhältnis des Ergänzungskapitals im Sinne von Artikel 71 CRR zu den Eigenmitteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR (in %).

9) 8 % des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

10) Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR (in %).

Teil 2
Daten zum Kreditrisiko (Jahr XXXX)

Daten zum Kreditrisiko Betreffender COREP-Meldebogen Information
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken
010 Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 1 CA2 (Zeile 040 / Zeile 010) [Zahlenwert]
020 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute 2 Standardansatz (SA) [Zahlenwert]
030 IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden [Zahlenwert]
040 IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden [Zahlenwert]
050 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken SA CA2 (Zeile 050 / Zeile 040) [Zahlenwert]
060 IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden CR IRB, Basis-IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040) [Zahlenwert]
070 IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden CR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040) [Zahlenwert]
080 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassen in % des gesamten IRB-risikogewichteten Positionsbetrags IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden CA2 (Zeile 250 / Zeile 240) [Zahlenwert]
090
Staaten und Zentralbanken
CA2 (Zeile 260 / Zeile 240) [Zahlenwert]
100
Institute
CA2 (Zeile 270 / Zeile 240) [Zahlenwert]
110
Unternehmen - KMU
CA2 (Zeile 280 / Zeile 240) [Zahlenwert]
120
Unternehmen - Spezialfinanzierungen
CA2 (Zeile 290 / Zeile 240) [Zahlenwert]
130
Unternehmen - Sonstige
CA2 (Zeile 300 / Zeile 240) [Zahlenwert]
140 IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden CA2 (Zeile 310 / Zeile 240) [Zahlenwert]
150
Staaten und Zentralbanken
CA2 (Zeile 320 / Zeile 240) [Zahlenwert]
160 Institute CA2 (Zeile 330 / Zeile 240) [Zahlenwert]
170
Unternehmen - KMU
CA2 (Zeile 340 / Zeile 240) [Zahlenwert]
180
Unternehmen - Spezialfinanzierungen
CA2 (Zeile 350 / Zeile 240) [Zahlenwert]
190
Unternehmen - Sonstige
CA2 (Zeile 360 / Zeile 240) [Zahlenwert]
200
Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU
CA2 (Zeile 370 / Zeile 240) [Zahlenwert]
210
Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMU
CA2 (Zeile 380 / Zeile 240) [Zahlenwert]
220
Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend
CA2 (Zeile 390 / Zeile 240) [Zahlenwert]
230
Mengengeschäft - sonstige KMU
CA2 (Zeile 400 / Zeile 240) [Zahlenwert]
240
Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU
CA2 (Zeile 410 / Zeile 240) [Zahlenwert]
250 Eigenkapital nach IRB CA2 (Zeile 420 / Zeile 240) [Zahlenwert]
260 Verbriefungspositionen nach IRB CA2 (Zeile 430 / Zeile 240) [Zahlenwert]
270 Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind CA2 (Zeile 450 / Zeile 240) [Zahlenwert]
Daten zum Kreditrisiko Betreffender COREP-Meldebogen Information
280 Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken
290 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen* in % des gesamten SA-risikogewichteten Positionsbetrags Staaten und Zentralbanken CA2 (Zeile 070 / Zeile 050) [Zahlenwert]
300 Regionale und lokale Gebietskörperschaften CA2 (Zeile 080 / Zeile 050) [Zahlenwert]
310 Öffentliche Stellen CA2 (Zeile 090 / Zeile 050) [Zahlenwert]
320 Multilaterale Entwicklungsbanken CA2 (Zeile 100 / Zeile 050) [Zahlenwert]
330 Internationale Organisationen CA2 (Zeile 110 / Zeile 050) [Zahlenwert]
340 Institute CA2 (Zeile 120 / Zeile 050) [Zahlenwert]
350 Unternehmen CA2 (Zeile 130 / Zeile 050) [Zahlenwert]
360 Mengengeschäft CA2 (Zeile 140 / Zeile 050) [Zahlenwert]
370 Durch Immobilien besichert CA2 (Zeile 150 / Zeile 050) [Zahlenwert]
380 Ausgefallene Positionen CA2 (Zeile 160 / Zeile 050) [Zahlenwert]
390 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen CA2 (Zeile 170 / Zeile 050) [Zahlenwert]
400 Gedeckte Schuldverschreibungen CA2 (Zeile 180 / Zeile 050) [Zahlenwert]
410 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung CA2 (Zeile 190 / Zeile 050) [Zahlenwert]
420 Organismen für gemeinsame Anlagen CA2 (Zeile 200 / Zeile 050) [Zahlenwert]
430 Aktien CA2 (Zeile 210 / Zeile 050) [Zahlenwert]
440 Sonstige Positionen CA2 (Zeile 211 / Zeile 050) [Zahlenwert]
450 Verbriefungspositionen nach dem SA CA2 (Zeile 220 / Zeile 050) [Zahlenwert]
460 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderung in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute 3 Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten [Zahlenwert]
470 Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten [Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken
480 Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 4 CA2 (Zeile 040 / Zeile 010) [Zahlenwert]
490 Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen 2 SA [Zahlenwert]
500 IRB [Zahlenwert]
510 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken 5 SA CA2 (Zeile 050 / Zeile 040) [Zahlenwert]
520 IRB CA2 (Zeile 240 / Zeile 040) [Zahlenwert]
Zusatzinformationen zu Verbriefungen (in Mio. EUR) Betreffender COREP-Meldebogen Information
Kreditinstitute: Originator
530 Gesamtbetrag der in der Bilanz ausgewiesenen und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen CR SEC Sa (Zeile 030, Spalte 010) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 010) [Zahlenwert]
540 Gesamtbetrag der einbehaltenen, in der Bilanz ausgewiesenen und außerbilanziellen Verbriefungspositionen (Verbriefungspositionen - ursprüngliche Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren) CR SEC Sa (Zeile 030, Spalte 050) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 050) [Zahlenwert]
Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind (in Mio. EUR) 6 Betreffender COREP-Meldebogen Information
550 Mit Wohnimmobilien als Sicherheit Summe der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen 7 CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 050) [Zahlenwert]
560 Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen 8 CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 010) [Zahlenwert]
570
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien 9
CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 020) [Zahlenwert]
580 Summe der Verluste insgesamt 10 CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 030) [Zahlenwert]
590
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien 9
CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 040) [Zahlenwert]
600 Mit Gewerbeimmobilien als Sicherheit Summe der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen 7 CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 050) [Zahlenwert]
610 Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen 8 CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 010) [Zahlenwert]
620
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien 9
CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 020) [Zahlenwert]
630 Summe der Verluste insgesamt 10 CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 030) [Zahlenwert]
640
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien 9
CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 040) [Zahlenwert]
1) Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

2) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher auf mehr als 100 % summieren.

3) Für den seltenen Fall, dass ein Institut mehrere Ansätze verwendet, ist dieses Institut bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. In einem solchen Fall können sich die gemeldeten Prozentsätze auf mehr als 100 % summieren.

4) Verhältnis der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR zu den Gesamteigenmitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR.

5) Prozentualer Anteil der nach dem Sa bzw. dem IRB-Ansatz berechneten Eigenmittelanforderungen an den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f festgelegten Gesamteigenmittelanforderungen für Kreditrisiken.

6) Die geschätzten Verluste sind zum Meldestichtag auszuweisen.

7) Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben c bzw. f CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76; nur für den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig besichert gilt.

8) Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bzw. d CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.

9) Wenn der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

10) Gemäß Definition in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben b bzw. e CRR; Marktwert und Beleihungswert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76.

Teil 3
Daten zum Marktrisiko 1 (Jahr XXXX)

Daten zum Marktrisiko Betreffender COREP-Meldebogen Information
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
010 Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2 CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010) [Zahlenwert]
020 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute 3 Standardansatz [Zahlenwert]
030 Interne Modelle [Zahlenwert]
040 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken Standardansatz CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520) [Zahlenwert]
050 Interne Modelle CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520) [Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
060 Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 2 CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010) [Zahlenwert]
070 Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen 3 Standardansatz [Zahlenwert]
080 Interne Modelle [Zahlenwert]
090 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken Standardansatz CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520) [Zahlenwert]
100 Interne Modelle CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520) [Zahlenwert]
1) Dieser Meldebogen muss Angaben zu allen Instituten und nicht nur solchen mit Marktrisikopositionen enthalten.

2) Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).

3) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da Unternehmen mit kleinem Handelsportfolio nicht zur Bestimmung des Marktrisikos verpflichtet sind.

Teil 4
Daten zum operationellen Risiko (Jahr XXXX)

Daten zum operationellen Risiko Betreffender COREP-Meldebogen Information
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken
010 Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 1 CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010) [Zahlenwert]
020 Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute 2 Basisindikatoransatz (BIA) [Zahlenwert]
030 Standardansatz (TSA)/ Alternativer Standardansatz (ASA) [Zahlenwert]
040 Fortgeschrittener Messansatz (AMA) [Zahlenwert]
050 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken BIA CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
060 TSA/ASA CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
070 AMA CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
Kreditinstitute: Verluste aufgrund operationeller Risiken
080 Kreditinstitute: Bruttoverluste insgesamt Bruttoverluste insgesamt (in % des gesamten Bruttoertrags) 3 OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030) [Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken
090 Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken in % der gesamten Eigenmittelanforderungen 1 CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010) [Zahlenwert]
100 Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen 2 BIA [Zahlenwert]
110 TSA/ASA [Zahlenwert]
120 AMA [Zahlenwert]
130 in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken BIA CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
140 TSA/ASA CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
150 AMA CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590) [Zahlenwert]
Wertpapierfirmen: Verluste aufgrund operationeller Risiken
160 Wertpapierfirmen: Bruttoverluste insgesamt Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags 3 OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030) [Zahlenwert]
1) Verhältnis des Gesamtrisikobetrags für operationelle Risiken im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 CRR zum Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 CRR (in %).

2) Institute, die mehrere Ansätze verwenden, sind bei jedem dieser Ansätze zu berücksichtigen. Die gemeldeten Prozentsätze können sich daher sowohl auf mehr als auch auf weniger als 100 % summieren, da nicht alle Wertpapierfirmen zur Zählung von Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verpflichtet sind.

3) Nur bezogen auf Unternehmen, die den AMa oder den TSA/ASa anwenden; Verhältnis des Gesamtverlustbetrags für alle Geschäftsbereiche zur Summe des relevanten Indikators für nach dem TSA/ASa und dem AMa bewertete Banktätigkeiten im letzten Jahr (in %).

Teil 5
Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen 1 (Jahr XXXX)

Aufsichtsmaßnahmen Information
Kreditinstitute
010 Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: [Zahlenwert]
011 in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a] [Zahlenwert]
012 in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b] [Zahlenwert]
013 in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c] [Zahlenwert]
014 in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d] [Zahlenwert]
015 in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e] [Zahlenwert]
016 in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104Absatz 1 Buchstabe f] [Zahlenwert]
017 in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g] [Zahlenwert]
018 in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h] [Zahlenwert]
019 in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i] [Zahlenwert]
020 in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j] [Zahlenwert]
021 in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k] [Zahlenwert]
022 in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l] [Zahlenwert]
023 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen [Zahlenwert]
024 Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: [Zahlenwert]
025
in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
026
in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
027
in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]
[Zahlenwert]
028
in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]
[Zahlenwert]
029
in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]
[Zahlenwert]
030
in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]
[Zahlenwert]
031
in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]
[Zahlenwert]
032
in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]
[Zahlenwert]
033
in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]
[Zahlenwert]
034
in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]
[Zahlenwert]
035
in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]
[Zahlenwert]
036
in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]
[Zahlenwert]
037
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen
[Zahlenwert]
Aufsichtsmaßnahmen Information
Wertpapierfirmen
037 Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: [Zahlenwert]
038
in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
039
in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
040
in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]
[Zahlenwert]
041
in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]
[Zahlenwert]
042
in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]
[Zahlenwert]
043
in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]
[Zahlenwert]
044
in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]
[Zahlenwert]
045
in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]
[Zahlenwert]
046
in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]
[Zahlenwert]
047
in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]
[Zahlenwert]
048
in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]
[Zahlenwert]
049
in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]
[Zahlenwert]
050
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen
[Zahlenwert]
051 Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: [Zahlenwert]
052
in Bezug auf die Vorhaltung von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
053
in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
054
in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c]
[Zahlenwert]
055
in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder Behandlung der Aktiva [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d]
[Zahlenwert]
056
in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e]
[Zahlenwert]
057
in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe f]
[Zahlenwert]
058
in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe g]
[Zahlenwert]
059
in Bezug auf die Einsetzung der Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h]
[Zahlenwert]
060
in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe i]
[Zahlenwert]
061
in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j]
[Zahlenwert]
062
in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe k]
[Zahlenwert]
063
in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe l]
[Zahlenwert]
064
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen
[Zahlenwert]
Sanktionen 2 Information
Kreditinstitute
065 Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen) Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU [Zahlenwert]
066
betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
067
betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
068
betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e]
[Zahlenwert]
069
betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f]
[Zahlenwert]
070 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen [Freitext]
071 Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Anzahl der Sanktionen nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU [Zahlenwert]
072
betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
073
betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
074
betreffend den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c]
[Zahlenwert]
075
betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Kreditinstituten Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d]
[Zahlenwert]
076
betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g]
[Zahlenwert]
077 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen [Freitext]
Wertpapierfirmen
078 Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen) Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU [Zahlenwert]
079
betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
080
betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b]
[Zahlenwert]
081
betreffend juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c bis e]
[Zahlenwert]
082
betreffend die Aussetzung der Stimmrechte der Anteilseigner [Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe f]
[Zahlenwert]
083 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen [Zahlenwert]
084 Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU [Zahlenwert]
085
betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person bzw. Firma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a]
[Zahlenwert]
086
betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b]
[Zahlenwert][Zahlenwert]
087
betreffend den Entzug der Zulassung einer Wertpapierfirma [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c]
[Zahlenwert]
088
betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe d]
[Zahlenwert]
089
betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben e bis g]
[Zahlenwert]
090 Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen [Freitext]
Maßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Institute richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekannt geben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Institute gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelinstitut oder eine Institutsgruppe handelt.

1) Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses.

Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Rechtsräumen zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.

2) Von zuständigen Behörden verhängte Sanktionen. Die zuständigen Behörden geben alle Sanktionen an, gegen die in ihrem Rechtsraum bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

Teil 6
Daten zu Ausnahmen 1 (Jahr XXXX)

Freistellung von den in den Teilen 2 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 7 Absätze 1 und 2
(Ausnahmen für Tochterunternehmen) 2
Artikel 7 Absatz 3
(Ausnahmen für Mutterinstitute)
010 Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen [Zahlenwert] [Zahlenwert]
011 Anzahl der gewährten Ausnahmen für Mutterinstitute, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten N/A [Zahlenwert]
012 Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) N/A [Zahlenwert]
013 Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) N/A [Zahlenwert]
014 Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) N/A [Zahlenwert]
Ermächtigung von Mutterinstituten, Tochterunternehmen in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen einzubeziehen
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 9 Absatz 1
(Konsolidierung auf Einzelbasis)
015 Gesamtzahl der erteilten Ermächtigungen [Zahlenwert]
016 Anzahl der Mutterinstituten erteilten Ermächtigungen zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen [Zahlenwert]
017 Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) [Zahlenwert]
018 Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) [Zahlenwert]
019 Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) [Zahlenwert]
Freistellung von den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 8
(Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen)
020 Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen [Zahlenwert]
021 Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 2 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind [Zahlenwert]
022 Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 1 gewährten Ausnahmen, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind [Zahlenwert]
023 Anzahl der nach Artikel 8 Absatz 3 gewährten Ausnahmen, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind [Zahlenwert]
Freistellung von den in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 10
(Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind)
024 Zahl der gewährten Ausnahmen [Zahlenwert]
025 Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind [Zahlenwert]
026 Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden [Zahlenwert]
1) Bei ihren Angaben zur Ausnahmepraxis legen die zuständigen Behörden die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmeregelungen zugrunde, die noch wirksam bzw. in Kraft sind. Die Angaben sind auf die Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Informationen nicht verfügbar, d. h. sind die Angaben nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist "N/A" anzugeben.

2) Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Institute ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.


ENDE

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