Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren
(ABl. Nr. L 152 vom 22.05.2014 S. 1, ber. L 187 S. 91;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51Inkrafttreten)
Normenübersicht / Normen
Hinweis: Reglungen zur Umsetzungder RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die umweltbezogenen und wirtschaftlichen Aspekte von Transformatoren untersucht. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und interessierten Kreisen aus der Union entwickelt und die Ergebnisse wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Transformatoren gelten als energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG.
(2) Die Studie zeigte, dass der wichtigste Umweltaspekt, der durch die Produktentwicklung beeinflusst werden kann, die Energie in der Nutzungsphase ist. Für die Herstellung von Transformatoren werden zwar beträchtliche Mengen an Rohstoffen (Kupfer, Eisen, Harz, Aluminium) benötigt, doch scheinen die Marktmechanismen eine angemessene Entsorgung zu gewährleisten, weshalb es nicht erforderlich ist, diesbezügliche Ökodesign-Anforderungen festzulegen.
(3) Die in Anhang I genannten Ökodesign-Anforderungen gelten für in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte, unabhängig davon, wo sie betrieben werden. Solche Anforderungen können daher nicht von der Anwendung, in der das Produkt verwendet wird, abhängig gemacht werden.
(4) Transformatoren werden in der Regel mittels Rahmenvereinbarungen angeschafft. "Anschaffung" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Abschluss eines Vertrags mit dem Hersteller über die Lieferung einer bestimmten Anzahl von Transformatoren. Als Inkrafttreten des Vertrags wird das Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien erachtet.
(5) Bestimmte Kategorien von Transformatoren sollten aufgrund ihrer speziellen Funktion nicht unter diese Verordnung fallen. Der Energieverbrauch und das Einsparpotenzial von solchen Transformatoren fallen im Vergleich zu anderen Transformatoren nicht ins Gewicht.
(6) Aufgrund der Gewichtsbeschränkungen für die Befestigung von Transformatoren an Freileitungsmasten werden Ausnahmen von den Vorschriften gewährt. Um die Fehlverwendung von speziell zum Betrieb an Masten hergestellten Transformatoren zu vermeiden, sollten solche Transformatoren den sichtbaren Hinweis "Nur zum Betrieb an Freileitungsmasten" tragen, damit die Arbeit der nationalen Marktaufsichtsbehörden erleichtert wird.
(7) Ausnahmen von den Vorschriften werden für Transformatoren gewährt, die mit Spannungsregelungsfunktionen ausgestattet sind, um dezentral aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Strom in das Verteilungsnetz einzuspeisen. Solche Ausnahmeregelungen sollten allmählich auslaufen, da diese aufstrebende Technologie zunehmend ausgereift ist und Messnormen verfügbar werden, mit denen die Verluste im Zusammenhang mit dem Kerntransformator von den Verlusten im Zusammenhang mit Ausrüstungsteilen für andere Funktionen getrennt werden können.
(8) Es sollten Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz von Mittelleistungstransformatoren und an die Energieeffizienz von Großleistungstransformatoren festgelegt werden, um die Ökodesign-Anforderungen an diese Geräte unionsweit zu harmonisieren. Solche Anforderungen würden auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Verbesserung der Umweltschutzleistungen der Mitgliedstaaten beitragen.
(9) Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren ist ferner nötig, um die Marktdurchdringung von Technologien und Bauformoptionen zu verbessern, wodurch die Energieleistung oder -effizienz dieser Transformatoren gesteigert würde. Die Gesamtverluste aller Transformatoren in den 27 Mitgliedstaaten der EU beliefen sich 2008 auf 93,4 TWh jährlich. Das kostenwirksame Verbesserungspotenzial durch effizientere Bauformen wurde für das Jahr 2025 auf etwa 16,2 TWh jährlich geschätzt, was 3,7 Mt CO2-Emissionen entspricht.
(10) Es muss für ein stufenweises Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen gesorgt werden, damit den Herstellern ausreichend Zeit gegeben wird, ihre Produkte anzupassen. Die Fristen für die Anwendung dieser Anforderungen sollten so gesetzt werden, dass die Auswirkungen für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der politischen Ziele gewährleistet ist.
(11) Damit die Verordnung wirksam durchgeführt werden kann, wird den nationalen Regulierungsbehörden dringend geraten, immer wenn dies bei Betrachtung des gesamten Lebenszyklus (unter Berücksichtigung einer angemessenen Beurteilung der Reduzierung der Verluste) wirtschaftlich gerechtfertigt ist, die Auswirkung von Mindesteffizienzanforderungen auf die Anschaffungskosten des Transformators zu berücksichtigen und die Installation effizienterer Transformatoren als die von der Verordnung vorgeschriebenen in Betracht zu ziehen.
(12) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG die entsprechenden Angaben machen.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVa festgelegt, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. Diese Verordnung gilt nur für nach Inkrafttreten der Verordnung beschaffte Transformatoren.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Transformatoren, die eigens für die folgenden Verwendungszwecke ausgelegt sind und eingesetzt werden:
dies betrifft nicht die Anforderungen an die Produktinformationen und die technischen Unterlagen gemäß Anhang I Nummern 3 und 4.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Anhänge gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren müssen den in Anhang I festgelegten Ökodesign- Anforderungen entsprechen.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung erfolgt unter Anwendung des Verfahrens der internen Entwurfskontrolle gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG oder des Managementsystems gemäß Anhang V derselben Richtlinie.
Artikel 5 Überprüfungsverfahren im Rahmen der Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Überprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Unverbindliche Referenzwerte
Die unverbindlichen Referenzwerte der leistungsfähigsten Transformatoren, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung technisch möglich sind, sind in Anhang IV aufgeführt.
Artikel 7 Überprüfung
Spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft die Kommission diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Konsultationsforum vor. In der Überprüfung werden mindestens die folgenden Aspekte bewertet:
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Mai 2014
_________
1) ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.
2) Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen fallen unter die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 100 vom 19.04.1994 S. 1).
Ökodesign-Anforderungen | Anhang I |
1. Mindestanforderungen an die Energieleistung oder -effizienz von Mittelleistungstransformatoren
Mittelleistungstransformatoren müssen den höchstzulässigen Werten für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste oder den maximalen Wirkungsgrad gemäß den Tabellen I.1 bis I.5 entsprechen; ausgenommen sind an Masten befestigte Mittelleistungstransformatoren, die den höchstzulässigen Werten für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste gemäß Tabelle I.6 entsprechen müssen.
1.1. Anforderungen an Dreiphasen-Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung< 3.150 kVA
Tabelle I.1 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren mit einer Wicklung mit Um< 24 kV und einer mit Um< 1,1 kV
Stufe 1 (ab 1. Juli 2015) | Stufe 2 (ab 1. Juli 2021) | |||
Nenn- leistung (kVA) | Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) * |
Höchste Leerlaufverluste Po (W) * |
Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) * |
Höchste Leerlaufverluste Po(W) * |
< 25 | Ck (900) | Ao (70) | Ak (600) | Ao - 10 % (63) |
50 | Ck (1.100) | Ao (90) | Ak (750) | Ao - 10 % (81) |
100 | Ck (1.750) | Ao (145) | Ak (1.250) | Ao - 10 % (130) |
160 | Ck (2.350) | Ao (210) | Ak (1.750) | Ao - 10 % (189) |
250 | Ck (3.250) | Ao (300) | Ak (2.350) | Ao - 10 % (270) |
315 | Ck (3.900) | Ao (360) | Ak (2.800) | Ao - 10 % (324) |
400 | Ck (4.600) | Ao (430) | Ak (3.250) | Ao - 10 % (387) |
500 | Ck (5.500) | Ao (510) | Ak (3.900) | Ao - 10 % (459) |
630 | Ck (6.500) | Ao (600) | Ak (4.600) | Ao - 10 % (540) |
800 | Ck (8.400) | Ao (650) | Ak (6.000) | Ao - 10 % (585) |
1.000 | Ck (10.500) | Ao (770) | Ak (7.600) | Ao - 10 % (693) |
1.250 | Bk (11.000) | Ao (950) | Ak (9.500) | Ao - 10 % (855) |
1.600 | Bk (14.000) | Ao (1.200) | Ak (12.000) | Ao - 10 % (1080) |
2.000 | Bk (18.000) | Ao (1.450) | Ak (15.000) | Ao - 10 % (1.305) |
2.500 | Bk (22.000) | Ao (1.750) | Ak (18.500) | Ao - 10 % (1.575) |
3.150 | Bk (27.500) | Ao (2.200) | Ak (23.000) | Ao - 10 % (1.980) |
*) Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.1 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. |
Tabelle I.2 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige Mittelleistungs-Trockentransformatoren mit einer Wicklung mit Um< 24 kV und einer mit Um< 1,1 kV
Stufe 1 (1. Juli 2015) | Stufe 2 (1. Juli 2021) | |||
Nenn- leistung (kVA) | Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) * |
Höchste Leerlaufverluste Po (W) * |
Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) * |
Höchste Leerlaufverluste Po (W) * |
< 50 | Bk (1.700) | Ao (200) | Ak (1.500) | Ao - 10 % (180) |
100 | Bk (2.050) | Ao (280) | Ak (1.800) | Ao - 10 % (252) |
160 | Bk (2.900) | Ao (400) | Ak (2.600) | Ao - 10 % (360) |
250 | Bk (3.800) | Ao (520) | Ak (3.400) | Ao - 10 % (468) |
400 | Bk (5.500) | Ao (750) | Ak (4.500) | Ao - 10 % (675) |
630 | Bk (7.600) | Ao (1.100) | Ak (7.100) | Ao - 10 % (990) |
800 | Ak (8.000) | Ao (1.300) | Ak (8.000) | Ao - 10 % (1.170) |
1.000 | Ak (9.000) | Ao (1.550) | Ak (9.000) | Ao - 10 % (1.395) |
1.250 | Ak (11.000) | Ao (1.800) | Ak (11.000) | Ao - 10 % (1.620) |
1.600 | Ak (13.000) | Ao (2.200) | Ak (13.000) | Ao - 10 % (1.980) |
2.000 | Ak (16.000) | Ao (2.600) | Ak (16.000) | Ao - 10 % (2.340) |
2.500 | Ak (19.000) | Ao (3.100) | Ak (19.000) | Ao - 10 % (2.790) |
3.150 | Ak (22.000) | Ao (3.800) | Ak (22.000) | Ao - 10 % (3.420) |
*) Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.2 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. |
Tabelle I.3 Korrektur der Kurzschluss- und Leerlaufverluste bei anderen Kombinationen von Wicklungsspannungen oder Doppelspannung in einer oder beiden Wicklungen (Nennleistung< 3.150 kVA)
Eine Wicklung mit Um< 24 kV und eine mit Um > 1,1 kV | Die höchstzulässigen Verluste in den Tabellen I.1 und I.2 müssen bei den Leerlaufverlusten um 10 % und bei den Kurzschlussverlusten um 10 % erhöht werden. |
Eine Wicklung mit Um = 36 kV und eine mit Um< 1,1 kV | Die höchstzulässigen Verluste in den Tabellen I.1 und I.2 müssen bei den Leerlaufverlusten um 15 % und bei den Kurzschlussverlusten um 10 % erhöht werden. |
Eine Wicklung mit Um = 36 kV und eine mit Um > 1,1 kV | Die in den Tabellen I.1 und I.2 angegebenen höchstzulässigen Verluste müssen bei den Leerlaufverlusten um 20 % und bei den Kurzschlussverlusten um 15 % erhöht werden. |
Doppelspannung an einer Wicklung | Bei Transformatoren mit einer Hochspannungswicklung und zwei Spannungen aus einer angezapften Niederspannungswicklung werden die Verluste auf der Grundlage der höheren Spannung der Niederspannungswicklung berechnet; sie müssen den höchstzulässigen Verlusten in den Tabellen I.1 und I.2 entsprechen. Bei solchen Transformatoren ist die höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung an der Niederspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Niederspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist. |
Bei Transformatoren mit einer Niederspannungswicklung mit zwei Spannungen aus einer angezapften Hochspannungswicklung werden die Verluste auf der Grundlage der höheren Hochspannung berechnet; sie müssen den höchstzulässigen Verlusten in den Tabellen I.1 und I.2 entsprechen. Bei solchen Transformatoren ist die höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung der Hochspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Hochspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist. | |
Ist die volle Nennleistung unabhängig von der Kombination der Spannungen verfügbar, kann die in den Tabellen I.1 und I.2 angegebene Höhe der Verluste bei den Leerlaufverlusten um 15 % und bei den Kurzschlussverlusten um 10 % erhöht werden. | |
Doppelspannung an beiden Wicklungen | Bei Transformatoren mit Doppelspannung an beiden Wicklungen können die höchstzulässigen Verluste in den Tabellen I.1 und I.2 bei den Leerlaufverlusten und bei den Kurzschlussverlusten um jeweils 20 % erhöht werden. Die Höhe der Verluste bezieht sich auf die höchstmögliche Nennspannung und auf die Annahme, dass die Nennleistung unabhängig von der Kombination der Spannungen dieselbe ist. |
1.2 Anforderungen an Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung > 3.150 kVA
Tabelle I.4 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Mittelleistungstransformatoren
Nennleistung (kVA) | Stufe 1 (1. Juli 2015) | Stufe 2 (1. Juli 2021) |
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) | ||
3.150 < Sr< 4.000 | 99,465 | 99,532 |
5.000 | 99,483 | 99,548 |
6.300 | 99,510 | 99,571 |
8.000 | 99,535 | 99,593 |
10.000 | 99,560 | 99,615 |
12.500 | 99,588 | 99,640 |
16.000 | 99,615 | 99,663 |
20.000 | 99,639 | 99,684 |
25.000 | 99,657 | 99,700 |
31.500 | 99,671 | 99,712 |
40.000 | 99,684 | 99,724 |
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.4 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.
Tabelle I.5 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad von Mittelleistungs-Trockentransformatoren
Nennleistung (kVA) | Stufe 1 (1. Juli 2015) | Stufe 2 (1. Juli 2021) |
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) | ||
3.150 < Sr< 4.000 | 99,348 | 99,382 |
5.000 | 99,354 | 99,387 |
6.300 | 99,356 | 99,389 |
8.000 | 99,357 | 99,390 |
> 10.000 | 99,357 | 99,390 |
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.5 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.
1.3 Anforderungen an Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung< 3.150 kVA, die mit Anzapfungsverbindungen ausgerüstet sind, die sich für den Betrieb unter Spannung oder unter Last zur Spannungsregelung eignen. Zu dieser Kategorie gehören auch Verteilungstransformatoren mit Spannungsregelung.
Die in den Tabellen I.1 und I.2 dieses Anhangs genannten höchstzulässigen Verluste müssen in Stufe 1 bei den Leerlaufverlusten um 20 % und bei den Kurzschlussverlusten um 5 % und in Stufe 2 bei den Leerlaufverlusten um 10 % erhöht werden.
1.4. Anforderungen hinsichtlich an Masten montierter Mittelleistungstransformatoren
Die Höhe der in den Tabellen I.1 und I.2 angegebenen Kurzschluss- und Leerlaufverluste gilt nicht für an Masten montierte flüssigkeitsgefüllte Transformatoren mit Nennleistungen zwischen 25 kVa und 315 kVA. Die für diese spezifischen Modelle von an Masten montierten Mittelleistungstransformatoren höchstzulässigen Verluste werden in Tabelle I.6 genannt.
Tabelle I.6 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für an Masten montierte flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren
Nenn- leistung (kVA) |
Stufe 1 (1. Juli 2015) | Stufe 2 (1. Juli 2021) | ||
Höchste Kurzschlussverluste (in W) * |
Höchste Leerlaufverluste (in W) * |
Höchste Kurzschlussverluste (in W) * |
Höchste Leerlaufverluste (in W) * |
|
25 | Ck (900) | Ao (70) | Bk(725) | Ao (70) |
50 | Ck (1.100) | Ao (90) | Bk (875) | Ao (90) |
100 | Ck (1.750) | Ao (145) | Bk (1.475) | Ao (145) |
160 | Ck + 32 % (3.102) | Co (300) | Ck + 32 % (3.102) | Co - 10 % (270) |
200 | Ck (2.750) | Co (356) | Bk (2.333) | Bo (310) |
250 | Ck (3.250) | Co (425) | Bk (2.750) | Bo (360) |
315 | Ck (3.900) | Co (520) | Bk (3.250) | Bo (440) |
*) Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.6 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. |
2. Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Großleistungstransformatoren
Die Mindesteffizienzanforderungen an Großleistungstransformatoren werden in den Tabellen I.7 und I.8 genannt.
Tabelle I.7 Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Großleistungstransformatoren
Nennleistung (MVA) | Stufe 1 (1. Juli 2015) | Stufe 2 (1. Juli 2021) |
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) | ||
< 4 | 99,465 | 99,532 |
5 | 99,483 | 99,548 |
6,3 | 99,510 | 99,571 |
8 | 99,535 | 99,593 |
10 | 99,560 | 99,615 |
12,5 | 99,588 | 99,640 |
16 | 99,615 | 99,663 |
20 | 99,639 | 99,684 |
25 | 99,657 | 99,700 |
31,5 | 99,671 | 99,712 |
40 | 99,684 | 99,724 |
50 | 99,696 | 99,734 |
63 | 99,709 | 99,745 |
80 | 99,723 | 99,758 |
> 100 | 99,737 | 99,770 |
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.7 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.
Tabelle I.8 Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken-Großleistungstransformatoren
Nennleistung (MVA) |
Stufe 1 (1. Juli 2015) | Stufe 2 (1. Juli 2021) |
Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %) | ||
< 4 | 99,158 | 99,225 |
5 | 99,200 | 99,265 |
6,3 | 99,242 | 99,303 |
8 | 99,298 | 99,356 |
10 | 99,330 | 99,385 |
12,5 | 99,370 | 99,422 |
16 | 99,416 | 99,464 |
20 | 99,468 | 99,513 |
25 | 99,521 | 99,564 |
31,5 | 99,551 | 99,592 |
40 | 99,567 | 99,607 |
50 | 99,585 | 99,623 |
> 63 | 99,590 | 99,626 |
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.8 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.
3. Anforderungen an die Produktinformationen
Ab dem 1. Juli 2015 müssen die folgenden Anforderungen an die Produktinformation für Transformatoren, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (siehe Artikel 1), in allen zugehörigen Produktunterlagen, einschließlich frei zugänglicher Internetseiten der Hersteller, berücksichtigt werden:
Die Angaben unter a, c und d müssen ebenfalls auf dem Leistungsschild der Leistungstransformatoren vorhanden sein.
4. Technische Unterlagen
Folgende Angaben müssen in den technischen Unterlagen von Leistungstransformatoren enthalten sein:
Wenn die technischen Unterlagen (oder Teile davon) auf den technischen Unterlagen (oder Teilen davon) zu einem anderen Modell beruhen, ist die Modellkennung dieses Modells anzugeben und muss in den technischen Unterlagen genau angegeben werden, wie die Angaben aus den technischen Unterlagen des anderen Modells abgeleitet werden, z.B. durch welche Berechnungen oder Extrapolationen, einschließlich der Prüfungen, die der Hersteller durchgeführt hat, um die Berechnungen oder Extrapolationen zu überprüfen.
Mess- und Berechnungsverfahren | Anhang II |
Messverfahren
Im Hinblick auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind die Messungen unter Verwendung eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorzunehmen, das den aktuellen, anerkannten Regeln der Messtechnik entspricht, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
Berechnungsverfahren
Das Verfahren zur Berechnung des maximalen Wirkungsgrads von Mittel- und Großleistungstransformatoren beruht auf dem Verhältnis zwischen der abgegebenen Scheinleistung eines Transformators abzüglich der elektrischen Verluste und der abgegebenen Scheinleistung des Transformators.
Dabei gilt:
P0sind die bei Nennspannung und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Leerlaufverluste.
Pc0 ist die elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt.
Pk sind die bei Nennspannung und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Leerlaufverluste nach Anpassung an die Bezugstemperatur.
Srist die Nennspannung des Transformators oder Spartransformators, auf der Pk beruht.
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang III16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. Angesichts der Einschränkungen beim Transport von Mittel- und Großleistungstransformatoren in Bezug auf Gewicht und Größe können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, die Überprüfung in den Räumlichkeiten der Hersteller vor der Inbetriebnahme der Transformatoren an ihrem endgültigen Bestimmungsort vorzunehmen.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß Absatz 3.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1: Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Kurzschlussverluste | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Leerlaufverluste | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Unverbindliche Referenzwerte | Anhang IV |
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung wurde als beste auf dem Markt verfügbare Technik für Mittelleistungstransformatoren folgende ermittelt:
Die Verfügbarkeit von Material zur Herstellung von Transformatoren mit amorphem Stahlkern muss weiter ausgebaut werden, bevor solche Verlustwerte in Zukunft als Mindestanforderungen genommen werden können.
ENDE |
(Stand: 15.11.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion