Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8;
VO (EU) 2015/488 - ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/850 - ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2015 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/923 - ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/2176 - ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 27Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 78 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 481 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 487 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf Anforderungen an Bestandteile der Eigenmittel von Instituten und auf Abzüge von diesen Eigenmittelbestandteilen im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beziehen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen technischen Regulierungsstandards zu Eigenmitteln in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2) Zur Förderung der unionsweiten Konvergenz hinsichtlich der Art und Weise, wie vorhersehbare Dividenden vom Zwischengewinn oder Jahresendgewinn abzuziehen sind, ist es erforderlich, eine Hierarchie der Methoden zur Bewertung der Abzüge einzuführen, wobei ein Ausschüttungsbeschluss des betreffenden Unternehmens an erster, die Dividendenpolitik an zweiter und eine historische Auszahlungsquote an dritter Stelle steht.

(3) Dies erfordert zusätzlich zu den durch spezifische Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Arten von Instituten ergänzten oder geänderten allgemeinen Eigenmittelanforderungen eine Präzisierung der Voraussetzungen, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform mit Blick auf die Eigenmittel als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt; auf diese Weise soll das Risiko gemindert werden, dass ein Institut den besonderen Status einer Gegenseitigkeitsgesellschaft, einer Genossenschaft, einer Sparkasse oder eines ähnlichen Instituts, für das unter Umständen spezifische Eigenmittelanforderungen gelten, für sich in Anspruch nehmen kann, obwohl es keinerlei Merkmale aufweist, die den Instituten des genossenschaftlichen Bankensektors in der Union gemeinsam sind.

(4) Bei Instituten, die nach den maßgebenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut anerkannt sind, ist es in bestimmten Fällen angezeigt, zwischen den Inhabern von Kernkapitalinstrumenten des Instituts und den Mitgliedern des betreffenden Instituts zu unterscheiden, da Letztere in der Regel Kapitalinstrumente halten müssen, um Dividendenzahlungen und einen Teil der Gewinne und Rücklagen beanspruchen zu können.

(5) Das gemeinsame Merkmal von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten besteht im Allgemeinen darin, dass sie Tätigkeiten zum Nutzen der Kunden und der Mitglieder des Instituts und als Dienst für die Allgemeinheit durchführen. Das primäre Ziel besteht nicht darin, einen finanziellen Ertrag für externe Kapitalgeber, wie Anteilseigner von Aktiengesellschaften, zu erwirtschaften und an diese auszuzahlen. Somit unterscheiden sich die von diesen Instituten genutzten Kapitalinstrumente von Kapitalinstrumenten, die von Aktiengesellschaften begeben werden und den Inhabern in der Regel vollen Zugang zu Rücklagen und zu Gewinnen aus bestehenden Unternehmen und aus Liquidationen garantieren und auf Dritte übertragen werden können.

(6) Ein gemeinsames Merkmal genossenschaftlicher Institute ist im Allgemeinen die Möglichkeit der Mitglieder, auszuscheiden und damit die Rückzahlung der von ihnen gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals zu verlangen. Dies hindert eine Genossenschaft nicht daran, qualifizierte Instrumente harten Kernkapitals auszugeben, bei denen die Inhaber nicht die Möglichkeit haben, die Instrumente an das Institut zurückzugeben, sofern diese Instrumente den Bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen. Begibt ein Institut verschiedene Arten von Instrumenten gemäß Artikel 29 jener Verordnung, sollten über die in Artikel 29 Absatz 4 jener Verordnung vorgesehenen Vorrechte hinaus keine weiteren Vorrechte gewährt werden, die nur für bestimmte Arten von Instrumenten gelten.

(7) Sparkassen sind im Allgemeinen wie Stiftungen aufgebaut, bei denen es keinen Kapitaleigner und somit niemanden gibt, der am Kapital beteiligt ist und dem die Gewinne des Instituts zugutekommen. Eines der Hauptmerkmale von Gegenseitigkeitsgesellschaften besteht darin, dass die Mitglieder im Allgemeinen keinen Beitrag zum Kapital des Instituts leisten und im normalen Geschäftsverlauf nicht in den Genuss einer direkten Ausschüttung aus den Rücklagen kommen. Dies sollte die betreffenden Institute nicht daran hindern, mit Blick auf den Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit Instrumente des harten Kernkapitals an Anleger oder Mitglieder auszugeben, die sich am Kapital beteiligen und sowohl bei bestehenden Unternehmen als auch bei einer Liquidation in gewissem Umfang in den Genuss von Rücklagenausschüttungen kommen könnten.

(8) Alle bereits bestehenden und nach dem maßgebenden einzelstaatlichem Recht vor dem 31. Dezember 2012 als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnliche Institute anerkannten Einrichtungen bleiben ungeachtet ihrer Rechtsform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend eingestuft, solange sie weiterhin die Kriterien erfüllen, die für ihre Anerkennung als entsprechende Einrichtung nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht ausschlaggebend waren.

(9) Zur Festlegung der Situationen, die bei allen Arten von Kapitalinstrumenten als indirekte Finanzierung anzusehen wären, erweist es sich als praktischer und umfassender, die Merkmale des gegenteiligen Konzepts, also der direkten Finanzierung, zu bestimmen.

(10) Mit Blick auf die Anwendung der Eigenmittelvorschriften auf Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnliche Institute ist den Besonderheiten solcher Institute in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Es sollten Vorschriften eingeführt werden, die unter anderem gewährleisten, dass solche Institute in der Lage sind, die Rückzahlung ihrer Kapitalinstrumente gegebenenfalls zu begrenzen. Ist eine Weigerung, Instrumente zurückzuzahlen, nach dem für derartige Institute maßgebenden einzelstaatlichen Recht verboten, kommt es somit entscheidend darauf an, dass die für die betreffenden Instrumente geltenden Bestimmungen es dem jeweiligen Institut ermöglichen, die Rückzahlung zurückzustellen und den zurückzuzahlenden Betrag zu begrenzen. Da es wichtig ist, die Rückzahlung beschränken oder aufschieben zu können, sollten ferner die zuständigen Behörden befugt sein, die Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen zu beschränken, und sollten die Institute etwaige Beschlüsse zur Beschränkung der Rückzahlung dokumentieren.

(11) Es ist notwendig, Definition und Handhabung des Konzepts der Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen bei Verbriefungen an der internationalen Praxis, wie sie etwa vom baseler Ausschuss für die Bankenaufsicht festgelegt wurde, auszurichten und sicherzustellen, dass die Eigenmittel eines Instituts keine widerrufbaren Veräußerungsgewinne umfassen, da diese nicht dauerhafter Natur sind.

(12) Zur Vermeidung von Regulierungsarbitrage und zur Gewährleistung einer unionsweit harmonisierten Anwendung der Eigenkapitalvorschriften ist es wichtig, eine einheitliche Vorgehensweise im Hinblick auf den Abzug bestimmter Posten - wie Verluste des laufenden Geschäftsjahres, von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche und Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage - von den Eigenmitteln sicherzustellen.

(13) Zur Gewährleistung unionsweiter Kohärenz hinsichtlich der Bewertung von Tilgungsanreizen ist es erforderlich, diejenigen Fälle zu beschreiben, in denen die Erwartung einer Rückzahlung des Instruments erzeugt wird. Ferner besteht die Notwendigkeit, Vorschriften auszuarbeiten, die eine rechtzeitige Aktivierung von Verlustabsorptionsmechanismen für Hybridinstrumente bewirken, so dass die Verlustabsorptionsfähigkeit dieser Instrumente künftig erhöht wird. Da die von Zweckgesellschaften begebenen Instrumente in aufsichtlicher Hinsicht eine geringere Sicherheit bieten als direkt begebene Instrumente, muss die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten auf streng eingegrenzte Fälle beschränkt werden.

(14) Es gilt, in ausgewogener Weise sowohl der Notwendigkeit einer aufsichtsrechtlich angemessenen Berechnung der Risiken der Institute aus indirekten Positionen in Indexpapieren Rechnung zu tragen, als auch der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass dies zu keiner übermäßigen Belastung für die Institute wird.

(15) Für erforderlich erachtet wird ein genau definiertes, umfassendes Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel. Rückzahlung, Verringerung und Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten sollten den Inhabern nicht angekündigt werden, bevor das Institut die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten hat. Die Institute sollten eine detaillierte Aufstellung vorlegen, damit die zuständige Behörde vor ihrer Genehmigungsentscheidung über sämtliche einschlägigen Informationen verfügt.

(16) Es sind befristete Ausnahmen für Abzüge von den Eigenmittelposten vorgesehen, um gegebenenfalls Plänen für finanzielle Stützungsaktionen Rechnung tragen zu können. Die Geltungsdauer solcher Ausnahmen sollte daher nicht die Laufzeit von Plänen für finanzielle Stützungsaktionen überschreiten.

(17) Damit Zweckgesellschaften als Posten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals berücksichtigt werden können, sollten ihre Vermögenswerte, die nicht in von Instituten begebene Eigenmittelinstrumente investiert werden, sehr gering und nicht wesentlich sein. Damit dies sichergestellt wird, sollte für die Höhe dieser Vermögenswerte eine Obergrenze festgelegt werden, die im Verhältnis zur durchschnittlichen Gesamthöhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft ausgedrückt wird.

(18) Übergangsbestimmungen zielen darauf ab, einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen zu ermöglichen; daher ist es wichtig, dass bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen für Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge die betreffenden nach der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangsregelungen kohärent angewandt werden, wobei jedoch der ursprünglichen Ausgangssituation Rechnung zu tragen ist, wie sie durch die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der in den Richtlinien 2006/48/EG 2 und 2006/49/EG 3 des Europäischen Parlaments und des Rates verankerten Unionsregelungen geschaffen wurde.

(19) Instrumente des überschüssigen harten oder zusätzlichen Kernkapitals, die gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestandsschutz genießen, dürfen aufgrund dieser Bestimmungen innerhalb der für bestandsgeschützte Instrumente beim Ergänzungskapital zweiter Klasse geltenden Grenzen berücksichtigt werden. Die für bestandsgeschützte Instrumente des Ergänzungskapitals zweiter Klasse geltenden Obergrenzen bleiben davon jedoch unberührt; daher sollte eine Aufnahme innerhalb der beim Ergänzungskapital zweiter Klasse für den Bestandsschutz geltenden Grenzen nur dann möglich sein, wenn in dieser Klasse noch ausreichender Spielraum vorhanden ist. Da es sich um Instrumente des überschüssigen oberen Ergänzungskapitals handelt, sollte eine spätere Neueinstufung dieser Instrumente in eine höhere Kapitalklasse möglich sein.

(20) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(21) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu den dieser Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(22) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sollte die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Vorschriften zur Festlegung der Verfahren für die Genehmigung des Rückkaufs von Instrumenten des harten Kernkapitals von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten, überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.

(23) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Behandlung von Kapitalinstrumenten von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen sowie von Kapitalinstrumenten von Unternehmen, die für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ausgenommen sind, konsultiert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeines

Artikel 1 Gegenstand15 20

Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:

  1. Bedeutung des Begriffs "vorhersehbar", wenn ermittelt wird, ob bei den Eigenmitteln vorhersehbare Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden - gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. Bedingungen, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt - gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten - gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  4. Art der Rückzahlungsbeschränkungen, die erforderlich sind, wenn eine Weigerung des Instituts, Eigenmittelinstrumente zurückzuzahlen, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht verboten ist - gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  5. weitere Klärung des Konzepts der Veräußerungsgewinne - gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  6. Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals sowie andere Abzüge bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals - gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  7. Kriterien, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gestatten - gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  8. Form und Art der Tilgungsanreize, Art einer Wiederzuschreibung eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung des Kapitalbetrags, Verfahren und Zeitplan im Zusammenhang mit Auslöseereignissen, Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung behindern könnten, und Nutzung von Zweckgesellschaften - gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  9. erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden - gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  10. Verfahren und konkrete Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel - gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  11. Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln - gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  12. Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und Konzept des sehr geringen und nicht wesentlichen Vermögenswerts für die Zwecke der Ermittlung des von einer Zweckgesellschaft begebenen zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals - gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  13. genaue Bedingungen für Anpassungen der Eigenmittel im Rahmen der Übergangsbestimmungen - gemäß Artikel 481 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  14. Bedingungen für vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen - gemäß Artikel 487 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  15. Bedingungen, unter denen Indizes als breite Marktindizes angesehen werden - gemäß Artikel 73 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  16. nach Artikel 84 Absatz 2 sowie den Artikeln 85 und 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Teilkonsolidierungsberechnung - gemäß Artikel 84 Absatz 4 jener Verordnung.

Kapitel II
Bestandteile der Eigenmittel

Abschnitt 1
Hartes Kernkapital und Instrumente des harten Kernkapitals

Unterabschnitt 1
Vorhersehbare Dividenden und Abgaben

Artikel 2 Bedeutung des Begriffs "vorhersehbar" in Bezug auf vorhersehbare Dividenden für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, die die Institute nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Zwischen- bzw. Jahresendgewinn abziehen müssen, wird gemäß den Absätzen 2 bis 4 festgesetzt.
  2. Hat das Leitungsorgan eines Instituts einen förmlichen Beschluss zur Höhe der auszuschüttenden Dividenden gefasst oder dem zuständigen Gremium einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, wird der betreffende Betrag vom entsprechenden Zwischen- oder Jahresendgewinn abgezogen.
  3. Werden Zwischendividenden gezahlt, wird der aus der Berechnung gemäß Absatz 2 verbleibende Betrag des Zwischengewinns, der Posten des harten Kernkapitals hinzuzurechnen ist, unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten Vorschriften um den Betrag vorhersehbarer Dividenden gekürzt, die voraussichtlich vom verbleibenden Zwischengewinn mit den endgültigen Dividenden für das volle Geschäftsjahr ausgezahlt werden.
  4. Bevor das Leitungsorgan einen förmlichen Beschluss zur Ausschüttung von Dividenden fasst oder dem zuständigen Gremium einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, entspricht der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, die die Institute vom Zwischen- oder Jahresendgewinn abzuziehen haben, dem Betrag des Zwischen- oder Jahresendgewinns, multipliziert mit der Dividendenauszahlungsquote.
  5. Die Dividendenauszahlungsquote wird auf der Grundlage der vom Leitungsorgan oder sonstigen zuständigen Gremien für den maßgebenden Zeitraum gebilligten Dividendenpolitik festgesetzt.
  6. Sieht die Dividendenpolitik eine Auszahlungsspanne anstelle eines bestimmten Wertes vor, wird für die Zwecke des Absatzes 2 das obere Ende der Spanne zugrunde gelegt.
  7. Fehlt es an einer gebilligten Dividendenpolitik oder ist nach Einschätzung der zuständigen Behörde davon auszugehen, dass das Institut seine Dividendenpolitik nicht umsetzen wird oder dass diese Politik keine dem Vorsichtsprinzip entsprechende Grundlage für die Festsetzung der in Abzug zu bringenden Beträge darstellt, bestimmt sich die Dividendenauszahlungsquote nach dem höheren der folgenden Werte:
    1. der durchschnittlichen Dividendenauszahlungsquote in den letzten drei Jahren vor dem betreffenden Geschäftsjahr;
    2. der Dividendenauszahlungsquote des dem betreffenden Geschäftsjahr vorangegangenen Jahres.
  8. Die zuständige Behörde kann dem Institut gestatten, die Berechnung der Dividendenauszahlungsquote gemäß Absatz 7 Buchstaben a und b anzupassen, um im betreffenden Zeitraum ausgezahlte außerordentliche Dividenden auszuschließen.
  9. Der Betrag der abzuziehenden vorhersehbaren Dividenden wird unter Berücksichtigung etwaiger rechtlicher Dividendenbeschränkungen ermittelt, insbesondere Beschränkungen gemäß Artikel 141 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6. Der Gewinnbetrag nach Abzug der vorhersehbaren Abgaben vorbehaltlich derartiger Beschränkungen kann in vollem Umfang Posten des harten Kernkapitals zugerechnet werden, wenn die Bedingung des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist. Sofern derartige Beschränkungen gelten, werden die vorhersehbaren abzuziehenden Dividenden auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde nach Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU gebilligten Kapitalerhaltungsplans bestimmt.
  10. Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, die in einer Form auszuzahlen sind, dass die Höhe der Posten des harten Kernkapitals nicht reduziert wird, wie etwa Dividenden in Form von Anteilen, gemeinhin bezeichnet als "Gratisaktien", darf nicht vom Zwischen- oder Jahresendgewinn, der Posten des harten Kernkapitals zuzurechnen ist, abgezogen werden.
  11. Bevor die zuständige Behörde eine Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne eines Instituts zu Posten des harten Kernkapitals genehmigt, überzeugt sie sich davon, dass alle erforderlichen Abzüge bei den Zwischen- oder Jahresendgewinnen und alle Abzüge im Zusammenhang mit vorhersehbaren Dividenden vorgenommen wurden, sei es nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen oder aufgrund anderer Anpassungen.

Artikel 3 Bedeutung des Begriffs "vorhersehbar" in Bezug auf vorhersehbare Abgaben für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Der Betrag der zu berücksichtigenden vorhersehbaren Abgaben umfasst Folgendes:
    1. Steuern;
    2. Beträge, die aufgrund etwaiger in der Berichtsperiode eintretender Verpflichtungen oder Umstände anfallen und sich für das Institut gewinnmindernd auswirken dürften und bei denen die zuständige Behörde nicht überzeugt ist, dass alle erforderlichen Bewertungsanpassungen, wie etwa zusätzliche Bewertungsanpassungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vorgenommen oder Rückstellungen gebildet wurden.
  2. Vorhersehbare Abgaben, die noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt sind, werden der Zwischenberichtsperiode, in der sie angefallen sind, zugerechnet, so dass auf jede Zwischenberichtsperiode ein angemessener Anteil dieser Abgaben entfällt. Wesentliche und nicht wiederkehrende Ereignisse sind in voller Höhe und unverzüglich in der Zwischenberichtsperiode, in der sie entstehen, zu berücksichtigen.
  3. Bevor die zuständige Behörde eine Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne eines Instituts zu Posten des harten Kernkapitals genehmigt, überzeugt sie sich davon, dass bei den Zwischen- oder Jahresendgewinnen alle erforderlichen Abzüge, insbesondere auch im Zusammenhang mit vorhersehbaren Abgaben, vorgenommen wurden, sei es nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen oder aufgrund anderer Anpassungen.

Unterabschnitt 2
Genossenschaften, Sparkassen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und ähnliche Institute

Artikel 4 Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Genossenschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

  1. Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Genossenschaft gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
  2. Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Genossenschaft zu gelten, muss ein Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
    1. in Österreich: Institute, die als "eingetragene Genossenschaft (e.Gen.)" oder "registrierte Genossenschaft" nach dem "Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)" registriert sind;
    2. in Belgien: Institute, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften als "Société Coopérative/Cooperative Vennostchap" registriert und zugelassen sind;
    3. in Zypern: Institute, die nach dem Gesetz über Genossenschaften von 1985 alsgegründet wurden;
    4. in der Tschechischen Republik: Institute, die als
      zugelassen sind;
    5. in Dänemark: Institute, die nach dem dänischen Gesetz über Finanzunternehmen als "andelskasser" oder "sammenslutninger af andelskasser" registriert sind;
    6. in Finnland: Institute, die registriert sind

      1. als "Osuuspankki" oder "andelsbank" nach dem "laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista" oder dem "lag om andelsbanker och andra kreditinstitut i andelslagsform",

      2. oder als "Muu osuuskuntamuotoinen luottolaitos" oder "annat kreditinstitut i andelslagsform" nach dem "laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista" der dem "lag om andelsbanker och andra kreditinstitut i andelslagsform",

      3. oder als "Keskusyhteisö" oder "centralinstitutet" nach dem "laki talletuspankkien yhteenliittymästae" oder dem "lag om en sammanslutning av inlåningsbanker";

    7. in Frankreich: Institute, die als "sociétés coopératives" nach dem "Loi nº47-1775 du 10 septembre 1947 portant statut de la coopération" registriert und als "banques mutualistes ou coopératives" nach dem "Code monétaire et financier, partie législative, Livre V, titre Ier, chapitre II" zugelassen sind;
    8. in Deutschland: Institute, die als "eingetragene Genossenschaft (eG)" nach dem "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)" registriert sind;
    9. in Griechenland: Institute, die als nach dem Genossenschaftsgesetz 1667/1986 registriert sind, als Kreditinstitute tätig sind und nach dem Bankengesetz 3601/2007 die Bezeichnung führen dürfen;
    10. in Ungarn: Institute, die als "Szövetkezeti hitelintézet" nach dem Gesetz CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen registriert sind;
    11. in Italien: Institute, die registriert sind

      1. als "Banche popolari" nach dem Gesetzesvertretenden Dekret vom 1. September 1993, Nr. 385,

      2. oder als "Banche di credito cooperativo" nach dem Gesetzesvertretenden Dekret vom 1. September 1993, Nr. 385,

      3. oder als "Banche di garanzia collettiva dei fidi" nach Artikel 13 des Gesetzesdekrets vom 30. September 2003, Nr. 269, umgewandelt in das Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326;

    12. in Luxemburg: Institute, die als "Sociétés coopératives" nach der Definition in Abschnitt VI des "Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales" registriert sind;
    13. in den Niederlanden: Institute, die als "coöperaties" oder "onderlinge waarborgmaatschappijen" nach Buch 2 (Rechtspersonen) Titel 3 des "Burgerlijk wetboek" registriert sind;
    14. in Polen: Institute, die als "bank spóldzielczy" nach den Bestimmungen des "Prawo bankowe" registriert sind;
    15. in Portugal: Institute, die als "Caixa de Crédito Agrícola Mútuo" oder "Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo" nach dem "Regime Jurídico do Crédito Agrícola Mútuo e das Cooperativas de Crédito Agrícola" gemäß dem "Decreto-Lei n.º 24/91 de 11 de Janeiro" registriert sind;
    16. in Rumänien: Institute, die als "Organizalii cooperatiste de credit" nach den Bestimmungen der Eilverordnung der Regierung Nr. 99/2006 über Kreditinstitute und Kapitaladäquanz, geändert und ergänzt durch das Gesetz Nr. 227/2007, registriert sind;
    17. in Spanien: Institute, die als "Cooperativas de Crédito" nach dem "Ley 13/1989, de 26 de mayo, de Cooperativas de Crédito" registriert sind;
    18. in Schweden: Institute, die als "Medlemsbank" nach dem "Lag (1995:1570) om medlemsbanker" oder als "Kreditmarknadsförening" nach dem "Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse" registriert sind;
    19. im Vereinigten Königreich: Institute, die als "cooperative societies" nach dem "Industrial and Provident Societies Act 1965" und dem "Industrial and Provident Societies Act (Northern Ireland) 1969" registriert sind.
  3. In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als Genossenschaft zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder - auf der Ebene der juristischen Person - der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben können.
  4. Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als Genossenschaft gilt, können die Inhaber der in Absatz 3 genannten Instrumente des harten Kernkapitals - bei denen es sich um Mitglieder oder Nicht- Mitglieder des Instituts handeln kann -, sofern sie nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht die Möglichkeit haben auszuscheiden, auch das Recht haben, die Kapitalinstrumente an das Institut zurückzugeben, allerdings nur vorbehaltlich der im maßgebenden einzelstaatlichen Recht, in Unternehmenssatzungen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen. Dies hindert das Institut nicht daran, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht an Mitglieder und Nicht-Mitglieder Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben, die den Bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen und kein Recht auf Rückgabe des Kapitalinstruments an das Institut beinhalten.

Artikel 5 Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Sparkasse für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

  1. Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Sparkasse gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
  2. Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Sparkasse zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
    1. in Österreich: Institute, die als "Sparkasse" nach § 1 Abs 1 des "Bundesgesetzes über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz - SpG)" registriert sind;
    2. in Dänemark: Institute, die als "Sparekasser" nach dem dänischen Finanzwirtschaftsgesetz registriert sind;
    3. in Finnland: Institute, die als "Säästöpankki" oder "Sparbank" nach dem "Säästöpankkilaki" oder dem "Sparbankslag" registriert sind;
    4. in Deutschland: Institute, die nach einem der folgenden Gesetze als "Sparkasse" registriert sind:

      1."Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)"

      2."Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG) in Bayern"

      3."Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)"

      4."Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)"

      5."Sparkassengesetz für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen (Bremisches Sparkassengesetz)"

      6."Hessisches Sparkassengesetz"

      7."Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)"

      8."Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)"

      9."Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)"

      10."Sparkassengesetz (SpkG) für Rheinland-Pfalz"

      11."Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)"

      12."Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe"

      13."Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)"

      14."Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)"

      15."Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)"

    5. in Spanien: Institute, die als "Cajas de Ahorros" nach dem "Real Decreto-Ley 2532/1929, de 21 de noviembre, sobre Régimen del Ahorro Popular" registriert sind;
    6. in Schweden: Institute, die als "Sparbank" nach dem "Sparbankslag (1987:619)" registriert sind.
  3. In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als Sparkasse zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder - auf der Ebene der juristischen Person - der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben können.
  4. Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als Sparkasse gilt, darf die Summe aus Eigenkapital, Rücklagen und Zwischen- oder Jahresendgewinnen nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht nicht an Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgeschüttet werden können. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn das Institut Instrumente des harten Kernkapitals begibt, die den Inhabern, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, bei bestehenden Unternehmen einen Anspruch auf einen Teil der Gewinne und Rücklagen garantieren - vorausgesetzt, dieser Teil entspricht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen oder steht, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, im Einklang mit einer alternativen Regelung. Das Institut kann Instrumente des harten Kernkapitals begeben, die den Inhabern im Falle einer Insolvenz oder Liquidation des Instituts einen Anspruch auf Rücklagen garantieren, der nicht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen entsprechen muss, soweit die Bestimmungen des Artikels 29 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

Artikel 6 Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Gegenseitigkeitsgesellschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

  1. Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Gegenseitigkeitsgesellschaft gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
  2. Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
    1. in Dänemark: Vereine ("Foreninger") oder Fonds ("Fonde"), die aus der Umwandlung von Versicherungsunternehmen ("Forsikringsselskaber") hervorgegangen sind, Hypothekarkreditinstitute ("Realkreditinstitutter"), Sparkassen ("Sparekasser"), Genossenschaftsbanken ("Andelskasser") und Zusammenschlüsse von Genossenschaftsbanken ("Sammenslutninger af andelskasser") in Form von Kapitalgesellschaften nach dem dänischen Gesetz über Finanzunternehmen;
    2. in Irland: Institute, die als "building societies" nach dem "Building Societies Act 1989" registriert sind;
    3. im Vereinigten Königreich: Institute, die als "building societies" nach dem "Building Societies Act 1986" registriert sind; Institute, die als "savings bank" nach dem "Savings Bank (Scotland) Act 1819" registriert sind.
  3. In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder - auf der Ebene der juristischen Person - der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben dürfen.
  4. Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft gilt, muss die Summe aus Eigenkapital und Rücklagen in Gänze oder zum Teil von Mitgliedern des Instituts gehalten werden, die im normalen Geschäftsverlauf nicht in den Genuss einer direkten Rücklagenausschüttung, namentlich in Form von Dividendenzahlungen, kommen. Diese Bedingungen gelten auch dann als erfüllt, wenn das Institut Instrumente des harten Kernkapitals begibt, die einen Anspruch auf Gewinne und Rücklagen garantieren, soweit dies nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig ist.

Artikel 7 Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als ähnliches Institut für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

  1. Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ähnliches Institut gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
  2. Um für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
    1. in Österreich: "Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken" nach dem "Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (Pfandbriefstelle-Gesetz - PfBrStG)";
    2. in Finnland: Institute, die als "Hypoteekkiyhdistys" oder "Hypoteksförening" nach dem "Laki hypoteekkiyhdistyksistae" oder dem "Lag om hypoteksföreningar" registriert sind.
  3. In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder - auf der Ebene der juristischen Person - der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben können.
  4. Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut gilt, müssen eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sein:
    1. Haben die Inhaber der in Absatz 3 genannten Instrumente des harten Kernkapitals - bei denen es sich um Mitglieder oder Nicht-Mitglieder des Instituts handeln kann - nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht die Möglichkeit auszuscheiden, haben sie - aber nur vorbehaltlich der im maßgebenden einzelstaatlichen Recht, in Unternehmenssatzungen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen - unter Umständen auch das Recht, die Kapitalinstrumente an das Institut zurückzugeben. Dies hindert das Institut nicht daran, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht an Mitglieder und Nicht-Mitglieder Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben, die den Bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen und kein Recht auf Rückgabe des Kapitalinstruments an das Institut beinhalten.
    2. Die Summe aus Eigenkapital, Rücklagen und Zwischen- oder Jahresendgewinnen darf nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht nicht an Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgeschüttet werden. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn das Institut Instrumente des harten Kernkapitals begibt, die den Inhabern, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, bei bestehenden Unternehmen einen Anspruch auf einen Teil der Gewinne und Rücklagen garantieren - vorausgesetzt, dieser Teil entspricht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen oder steht, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, im Einklang mit einer alternativen Regelung. Das Institut kann Instrumente des harten Kernkapitals begeben, die den Inhabern im Falle einer Insolvenz oder Liquidation des Instituts einen Anspruch auf Rücklagen garantieren, die nicht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen entsprechen müssen, soweit die Bestimmungen des Artikels 29 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
    3. Die Summe aus Kapital und Rücklagen wird in Gänze oder zum Teil von Mitgliedern des Instituts gehalten, die im normalen Geschäftsverlauf nicht in den Genuss einer direkten Rücklagenausschüttung, namentlich in Form von Dividendenzahlungen, kommen.

Artikel 7a Mehrfachausschüttungen, die einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen15

  1. Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden als Ausschüttungen betrachtet, die keinen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursachen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.
    2. Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.
    3. Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.
    4. Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.
    5. Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.
    6. Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:
    7. l ≤ 1,25´ k

    8. Dabei gilt:
    9. k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;
    10. l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende.
    11. Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.
    12. Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:
    13. kX + lY ≤ (1,05)´ k´ (X + Y)

    14. Dabei gilt:
    15. k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;
    16. l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende;
    17. X ist die Anzahl der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente;
    18. Y ist die Anzahl der nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente.
    19. Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.
  2. Ist die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe f nicht erfüllt, wird nur bezüglich des den dort festgelegten Schwellenwert übersteigenden Betrags der Instrumente mit Mehrfachdividende davon ausgegangen, dass er einen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursacht.
  3. Ist eine der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird für alle im Umlauf befindlichen Instrumente mit Mehrfachdividende davon ausgegangen, dass sie einen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursachen.

Artikel 7b Vorzugsausschüttungen im Zusammenhang mit Vorzugsrechten für die Auszahlung von Ausschüttungen15

  1. Bei Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird eine Ausschüttung auf ein Instrument des harten Kernkapitals als Vorzugsausschüttung im Vergleich zu anderen Instrumenten des harten Kernkapitals betrachtet, wenn bei der Höhe der Ausschüttungen differenziert wird - es sei denn, die in Artikel 7a dieser Verordnung genannten Bedingungen sind erfüllt.
  2. Bei Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten, die von den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instituten begeben werden und bei denen die Ausschüttung einem Vielfachen der Ausschüttung auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente entspricht und die Mehrfachausschüttung vertraglich oder in der Satzung festgelegt ist, werden Ausschüttungen nicht als Vorzugsausschüttung betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.
    2. Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.
    3. Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.
    4. Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.
    5. Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.
    6. Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:
    7. l ≤ 1,25´ k

    8. Dabei gilt:
    9. k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;
    10. l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende.
    11. Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.
    12. Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:
    13. kX + lY

      <(1,05)≤ (1,05)´ k´ (X + Y)
    14. Dabei gilt:
    15. k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;
    16. l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende;
    17. X ist die Anzahl der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente;
    18. Y ist die Anzahl der nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente.
    19. Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.
  3. Ist die Bedingung in Absatz 2 Buchstabe f nicht erfüllt, wird nur der den dort festgelegten Schwellenwert übersteigende Betrag der Instrumente mit Mehrfachdividende nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt.
  4. Ist eine der in Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen nicht erfüllt, werden alle im Umlauf befindlichen Instrumente mit Mehrfachdividende nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt.
  5. Werden für die Zwecke von Absatz 2 die Ausschüttungen von Instrumenten des harten Kernkapitals - für die Instrumente mit Stimmrechten oder die Instrumente ohne Stimmrechte - unter Bezugnahme auf den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments ausgedrückt, sind die Formeln für das Instrument bzw. die Instrumente mit Bezugnahme auf den Kaufpreis zum Ausgabezeitpunkt wie folgt anzupassen:
    1. l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende, dividiert durch den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments;
    2. k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende, dividiert durch den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments.
  6. Bei Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten, die von den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instituten begeben werden und bei denen die Ausschüttung nicht einem Vielfachen der Ausschüttung auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente entspricht, werden Ausschüttungen nicht als Vorzugsausschüttung betrachtet, wenn eine der in Absatz 7 und beide in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllt sind.
  7. Für die Zwecke von Absatz 6 gelten entweder die unter Buchstabe a oder die unter Buchstabe b genannten Bedingungen:
    1. Sowohl die unter Ziffer i als auch die unter Ziffer ii genannten Kriterien sind erfüllt:
      1. Das Instrument mit weniger oder gar keinen Stimmrechten kann nur von Haltern von Instrumenten mit Stimmrechten gezeichnet und gehalten werden.
      2. Die Anzahl der Stimmrechte eines einzelnen Halters ist begrenzt.
    2. Die Ausschüttungen auf die von den Instituten begebenen Instrumente mit Stimmrechten unterliegen einer Obergrenze nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts.
  8. Für die Zwecke von Absatz 6 gelten beide folgenden Bedingungen:
    1. Das Institut weist nach, dass der Durchschnitt der Ausschüttungen auf Instrumente mit Stimmrecht in den vorangegangenen fünf Jahren im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Instrumenten gering ist.
    2. Das Institut weist nach, dass die Ausschüttungsquote gering ist, sofern eine Ausschüttungsquote gemäß Artikel 7c berechnet wird. Eine Ausschüttungsquote von unter 30 % gilt als gering.
  9. Für die Zwecke von Absatz 7 Buchstabe a gelten die Stimmrechte eines einzelnen Halters als begrenzt, wenn
    1. jeder Halter - unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht - nur ein Stimmrecht erhält;
    2. die Anzahl der Stimmrechte - unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht - einer Obergrenze unterliegt;
    3. die Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht aufgrund der Satzung des Instituts oder nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts begrenzt ist.
  10. Für die Zwecke dieses Artikels gilt der Einjahreszeitraum zum Zeitpunkt des letzten Abschlusses des Instituts als beendet.
  11. Die Institute bewerten die Einhaltung der in den Absätzen 7 und 8 genannten Bedingungen und unterrichten die zuständige Behörde über das Ergebnis der Bewertung, und zwar mindestens
    1. bei jeder Entscheidung über die Höhe der Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals;
    2. bei jeder Begebung einer neuen Kategorie von Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten.
  12. Ist die Bedingung in Absatz 8 Buchstabe b nicht erfüllt, wird nur der Betrag der Instrumente ohne Stimmrechte, bei dem die Ausschüttungen den dort festgelegten Schwellenwert übersteigen, als Vorzugsausschüttung betrachtet.
  13. Ist die Bedingung in Absatz 8 Buchstabe a nicht erfüllt, werden die Ausschüttungen auf alle im Umlauf befindlichen Instrumente ohne Stimmrechte als Vorzugsausschüttung betrachtet - es sei denn, die in Absatz 2 genannten Bedingungen sind erfüllt.
  14. Ist keine der in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt, werden die Ausschüttungen auf alle im Umlauf befindlichen Instrumente ohne Stimmrechte als Vorzugsausschüttung betrachtet - es sei denn, die in Absatz 2 genannten Bedingungen sind erfüllt.
  15. Von der Anforderung gemäß Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i oder der Anforderung gemäß Absatz 8 Buchstabe b oder beiden Anforderungen kann gegebenenfalls abgesehen werden, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ein Institut verstößt gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder wird - unter anderem aufgrund einer sich rapide verschlechternden Finanzlage - wahrscheinlich in naher Zukunft gegen eine dieser Anforderungen verstoßen.
    2. Die zuständige Behörde verlangt, dass das Institut umgehend und innerhalb eines bestimmten Zeitraums sein hartes Kernkapital erhöht, und ist zu der Einschätzung gelangt, dass das Institut nicht in der Lage ist, den unter Buchstabe a genannten Verstoß innerhalb dieses Zeitraums abzustellen oder zu vermeiden, ohne auf die in diesem Absatz genannte Ausnahmeregelung zurückzugreifen.

Artikel 7c Berechnung der Ausschüttungsquote für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 8 Buchstabe b15

  1. Für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 8 Buchstabe b können Institute die Ausschüttungsquote entweder anhand der unter Buchstabe a oder der unter Buchstabe b beschriebenen Methode berechnen. Das Institut wendet die gewählte Methode auf eine im Zeitverlauf kohärente Weise an.
    1. Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen fünf Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen fünf Jahreszeiträume;
    2. für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017:
      1. im Jahr 2014 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals im vorangegangenen Jahreszeitraum, dividiert durch die Summe der Gewinne des vorangegangenen Jahreszeitraums;
      2. im Jahr 2015 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen zwei Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen zwei Jahreszeiträume;
      3. im Jahr 2016 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen drei Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen drei Jahreszeiträume;
      4. im Jahr 2017 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen vier Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Jahreszeiträume.
  2. Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Begriff "Gewinne" den in Anhang III Meldebogen 2 Zeile 670 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 15 angegebenen Betrag oder den in Anhang IV Meldebogen 2 Reihe 670 der Durchführungsverordnung angegebenen Betrag für die Zwecke der aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 7d Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen15

Für die Zwecke von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt eine Ausschüttung auf ein Instrument des harten Kernkapitals als Vorzugsausschüttung im Vergleich zu anderen Instrumenten des harten Kernkapitals und hinsichtlich der Reihenfolge der Ausschüttungen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Ausschüttungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschlossen.
  2. Die Ausschüttungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt.
  3. Es besteht eine Verpflichtung für den Emittenten, die Ausschüttungen auf eine Art von Instrumenten des harten Kernkapitals auszuzahlen, bevor die Ausschüttungen auf eine andere Art von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgezahlt werden.
  4. Eine Ausschüttung wird nur auf bestimmte Instrumente des harten Kernkapitals, auf andere hingegen nicht ausgezahlt - es sei denn, die in Artikel 7b Absatz 7 Buchstabe a genannte Bedingung ist erfüllt.

Unterabschnitt 3
Indirekte Finanzierung

Artikel 8 Indirekte Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Als indirekte Finanzierungen von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Finanzierungen, die nicht direkt erfolgen.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich um eine direkte Finanzierung, wenn ein Institut einem Anleger ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb der Kapitalinstrumente des Instituts verwendet wird.
  3. Zu direkten Finanzierungen zählen auch Finanzierungen, die für andere Zwecke als den Erwerb von Kapitalinstrumenten eines Instituts natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten oder die als nahestehende Unternehmen oder Personen im Sinne der Definition in Absatz 9 des Internationalen Rechnungslegungsstandards 24 - "Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen" - gelten, wie er in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angewendet wird, wobei etwaige von der zuständigen Behörde festgelegte zusätzliche Leitlinien zu berücksichtigen sind, sofern das Institut nicht nachweisen kann, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Transaktion wird zu vergleichbaren Bedingungen wie andere Transaktionen mit Dritten durchgeführt.
    2. Die betreffende natürliche oder juristische Person bzw. das betreffende nahestehende Unternehmen oder die betreffende nahestehende Person ist nicht auf Ausschüttungen oder die Veräußerung der gehaltenen Kapitalinstrumente angewiesen, um Zinszahlungen zu leisten und die Finanzierung zurückzuzahlen.

Artikel 9 Anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts zählen:
    1. die Finanzierung des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder durch Unternehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

      1. Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

      2. sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

      3. sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats;

    2. die Finanzierung des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch externe Unternehmen, die durch eine Garantie oder ein Kreditderivat oder auf andere Weise abgesichert sind, so dass das Kreditrisiko auf das Institut oder auf Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder auf Unternehmen übertragen wird, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

      1. Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

      2. sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

      3. sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG;

    3. Finanzierungen für einen Darlehensnehmer, der die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs von Kapitalinstrumenten eines Instituts zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt an den Endanleger weiterreicht.
  2. Damit eine Finanzierung als indirekte Finanzierung für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden kann, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen, sofern anwendbar, erfüllt sein:
    1. Der Anleger

      1. gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

      2. ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird; es wird davon ausgegangen, dass ein Anleger in der erweiterten Zusammenfassungsrechnung erfasst ist, wenn das betreffende Kapitalinstrument Gegenstand der Konsolidierung oder der erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und so einbezogen wird, dass es zu keiner Mehrfachbelegung von Eigenmittelbestandteilen und zu keiner Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems kommt; haben die zuständigen Behörden keine Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn sowohl die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Institute als auch das Institut selbst Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind und die Unternehmen die Finanzierung des Erwerbs der Kapitalinstrumente des Instituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f bis i, Artikel 56 Buchstaben a bis d bzw. Artikel 66 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug bringen;

      3. unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG .

    2. Das externe Unternehmen

      1. gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

      2. ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

      3. unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.

  3. Zur Feststellung, ob der Erwerb eines Kapitalinstruments eine direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 beinhaltet, ist der Betrag abzüglich etwaiger aufgrund einer individuellen Prüfung vorgenommener Wertberichtigungen zugrunde zu legen.
  4. Damit eine Qualifizierung als direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 vermieden wird in Fällen, in denen Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten oder als nahestehende Person oder nahestehendes Unternehmen gemäß Absatz 3 gelten, stellt das Institut fortlaufend sicher, dass es keine Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien zum Zwecke der direkten oder indirekten Zeichnung seiner Kapitalinstrumente gewährt. Wird das Darlehen oder eine andere Form der Finanzierung oder Garantie anderen Arten von Parteien gewährt, nimmt das Institut diese Kontrolle nach bestem Bemühen vor.
  5. Im Falle von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten, bei denen die Kunden nach einzelstaatlichem Recht oder nach der Satzung des Instituts zur Zeichnung von Kapitalinstrumenten verpflichtet sind, wenn sie ein Darlehen erhalten wollen, wird dieses Darlehen nicht als direkte oder indirekte Finanzierung betrachtet, sofern eine oder alle der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
    1. Der Zeichnungsbetrag wird von der zuständigen Behörde als nicht wesentlich erachtet.
    2. Zweck des Darlehens ist nicht der Erwerb von Kapitalinstrumenten des Instituts, das das Darlehen gewährt.
    3. Die Zeichnung eines oder mehrerer Kapitalinstrumente des Instituts ist erforderlich, damit der Darlehensempfänger Mitglied der Gegenseitigkeitsgesellschaft, der Genossenschaft oder eines ähnlichen Instituts werden kann.

Unterabschnitt 4
Beschränkungen für den Rückkauf von Kapitalinstrumenten

Artikel 10 Beschränkungen für den Rückkauf der von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Sparkassen, Genossenschaften und ähnlichen Instituten begebenen Kapitalinstrumente für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Ein Institut kann Instrumente des harten Kernkapitals mit Rückzahlungsmöglichkeit nur dann begeben, wenn diese Möglichkeit im maßgebenden einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist.
  2. Die für ein Institut bestehende Möglichkeit, die Rückzahlung nach den für Kapitalinstrumente geltenden Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 2 Buchstrabe b und des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beschränken, beinhaltet sowohl das Recht, die Rückzahlung zurückzustellen, als auch das Recht, den Rückzahlungsbetrag zu begrenzen. Gemäß Absatz 3 kann das Institut die Rückzahlung auf unbestimmte Zeit zurückstellen bzw. den Rückzahlungsbetrag auf unbestimmte Zeit begrenzen.
  3. Der Umfang der nach den Vorschriften für die Instrumente vorgesehenen Rückzahlungsbeschränkungen wird von dem Institut auf der Grundlage der aufsichtsrechtlichen Lage des Instituts zu einem beliebigen Zeitpunkt bestimmt, wobei insbesondere, aber nicht ausschließlich, Folgendes berücksichtigt wird:
    1. die allgemeine Finanz-, Liquiditäts- und Solvabilitätslage des Instituts;
    2. der Betrag des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Gesamtkapitals im Vergleich zum Gesamtrisiko, berechnet im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den spezifischen Eigenmittelanforderungen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie.

Artikel 11 Beschränkungen für den Rückkauf der von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Sparkassen, Genossenschaften und ähnlichen Instituten begebenen Kapitalinstrumente für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Die in den Vertragsbestimmungen oder Rechtsvorschriften für die Instrumente vorgesehenen Rückzahlungsbeschränkungen hindern die zuständige Behörde nicht daran, die Rückzahlungen für die Instrumente auf einer geeigneten Grundlage im Einklang mit Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch weiter zu beschränken.
  2. Die zuständigen Behörden bewerten die Grundlagen, auf die sich die in den Vertragsbestimmungen und Rechtsvorschriften für das betreffende Instrument vorgesehenen Rückzahlungsbeschränkungen stützen. Sind diese Grundlagen ihrer Einschätzung nach nicht angemessen, verlangen die Behörden von den Instituten eine Änderung der betreffenden Vertragsbestimmungen. Unterliegen die Instrumente in Ermangelung von Vertragsbestimmungen dem einzelstaatlichen Recht, können die Instrumente dem harten Kernkapital nur dann zugerechnet werden, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften es dem Institut ermöglichen, die Rückzahlung im Einklang mit Artikel 10 Absätze 1 bis 3 zu beschränken.
  3. Ein Beschluss über die Beschränkung der Rückzahlung wird intern dokumentiert und der zuständigen Behörde von dem Institut schriftlich mitgeteilt unter Angabe der Gründe, aus denen im Hinblick auf die in Absatz 3 genannten Kriterien eine Rückzahlung teilweise oder in Gänze verweigert oder zurückgestellt wird.
  4. Werden im selben Zeitraum mehrere Beschlüsse zur Begrenzung von Rückzahlungen gefasst, können die betreffenden Institute diese Beschlüsse in einem einzigen Dokumentensatz festhalten.

Abschnitt 2
Aufsichtliche Korrekturposten

Artikel 12 Konzept des Veräußerungsgewinns für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Das Konzept des Veräußerungsgewinns gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet alle für das Institut erfassten Veräußerungsgewinne, die als Anstieg eines beliebigen Eigenmittelbestandteils verbucht werden und im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen aus dem Verkauf verbriefter Aktiva stehen, wenn diese aufgrund einer Verbriefung aus der Bilanz herausgenommen werden.
  2. Der erfasste Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen den unter den folgenden Buchstaben a und b genannten Werten gemäß der Abgrenzung des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt:
    1. Nettowert der empfangenen Vermögenswerte, einschließlich etwaiger neu hinzugekommener Vermögenswerte und abzüglich aller sonstigen hingegebenen Vermögenswerte oder übernommenen neuen Verbindlichkeiten;
    2. Buchwert der verbrieften Vermögenswerte oder des ausgebuchten Teils.
  3. Der erfasste Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen bezieht sich in diesem Kontext auf den erwarteten künftigen "Zinsüberschuss" im Sinne des Artikels 242 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Abschnitt 3
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 13 Abzug von Verlusten des laufenden Geschäftsjahres für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Für die Berechnung seines harten Kernkapitals im laufenden Jahr erstellt das Institut - unabhängig davon, ob es am Ende jeder Zwischenberichtsperiode einen Abschluss vornimmt - eine Gewinn- und Verlustrechnung und zieht etwaige Verluste von Posten des harten Kernkapitals ab.
  2. Zur Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung eines Instituts im Einklang mit Absatz 1 werden Erträge und Aufwendungen nach derselben Methode und auf der Grundlage derselben Rechnungslegungsstandards festgestellt wie im Jahresendbericht. Erträge und Aufwendungen werden vorsichtig geschätzt und der Zwischenberichtsperiode, in der sie angefallen sind, zugerechnet, so dass auf jede Zwischenberichtsperiode ein angemessener Anteil der erwarteten jährlichen Erträge und Aufwendungen entfällt. Wesentliche und nicht wiederkehrende Ereignisse sind sofort und in voller Höhe in der Zwischenberichtsperiode, in der sie anfallen, zu berücksichtigen.
  3. Wurden Verluste des laufenden Geschäftsjahres bereits infolge eines Zwischen- oder Jahresendberichts bei Posten des harten Kernkapitals berücksichtigt, ist ein Abzug nicht erforderlich. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff "Bericht", dass nach Erstellung des Zwischenabschlusses oder des Jahresabschlusses - im Einklang mit dem Rechnungslegungsrahmen, dem das Institut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards und der Richtlinie 86/635/EWG des Rates 9 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten unterliegt - Gewinne und Verluste ermittelt wurden.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für die im kumulierten sonstigen Ergebnis enthaltenen Gewinne und Verluste.

Artikel 13a Abzüge von Software-Vermögenswerten, die für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Rechnungslegungszwecken als immaterielle Vermögenswerte eingestuft werden20

(1) Software-Vermögenswerte, bei denen es sich um immaterielle Vermögenswerte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, werden gemäß den Absätzen 5 bis 8 dieses Artikels von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen. Der in Abzug zu bringende Betrag wird auf der Grundlage der nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels berechneten aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation bestimmt.

(2) Die Institute berechnen den Betrag der aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation der in Absatz 1 genannten Software-Vermögenswerte durch Multiplikation des aus der Berechnung nach Buchstabe a resultierenden Betrags mit der Anzahl der Tage nach Buchstabe b:

  1. der Betrag, mit dem der Software-Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von dem Institut ursprünglich in der Bilanz angesetzt wurde, dividiert durch den niedrigeren der beiden folgenden Werte:
    1. Anzahl der für Rechnungslegungszwecke geschätzten Nutzungstage des Software-Vermögenswerts;
    2. drei Jahre, ausgedrückt in Tagen, beginnend ab dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt;
  2. die Anzahl der Tage seit dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt, sofern diese den Zeitraum nach Buchstabe a dieses Absatzes nicht überschreitet.

(3) Die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation nach Absatz 1 wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Software-Vermögenswert zur Nutzung zur Verfügung steht und seine Amortisation zu Rechnungslegungszwecken beginnt.

(4) Abweichend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen ein Software-Vermögenswert von einem Unternehmen, einschließlich eines Nichtfinanzunternehmens, erworben wurde, das derselben Gruppe wie das Institut angehört, die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Amortisation dieses Software-Vermögenswerts in der Bilanz dieses Unternehmens begonnen hat.

(5) Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den Betrag ab, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag unter Buchstabe a und dem Betrag unter Buchstabe b ergibt, falls diese positiv ist:

  1. die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation eines Software-Vermögenswerts, berechnet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4;
  2. die Summe der kumulierten Amortisation und jeglicher kumulierten Wertminderungsaufwendungen dieses Software-Vermögenswerts, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst sind.

(6) Abweichend von Absatz 5 ziehen die Institute bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Software-Vermögenswert zur Nutzung zur Verfügung steht und die Amortisation zu Rechnungslegungszwecken beginnt, den vollen Betrag, mit dem der Software-Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst ist, von den Posten des harten Kernkapitals ab.

(7) Die aufsichtsrechtlichen Amortisationen und die Abzüge gemäß diesem Artikel erfolgen für jeden Software-Vermögenswert getrennt.

(8) Investitionen der Institute in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung bestehender Software-Vermögenswerte werden getrennt von den damit verbundenen Software-Vermögenswerten behandelt, sofern diese Investitionen als immaterielle Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst sind.

Unbeschadet des Absatzes 6 wird die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation dieser Investitionen in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung bestehender Software-Vermögenswerte ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ihre Amortisation beginnt.

Die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation der damit verbundenen bestehenden Software-Vermögenswerte wird weiterhin ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Amortisation zu Rechnungslegungszwecken berechnet und endet mit Ablauf des Zeitraums der aufsichtsrechtlichen Amortisation, der nach Absatz 2 Buchstabe a bestimmt wurde.

Artikel 14 Abzug der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Der Abzug der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird nach den Absätzen 2 und 3 vorgenommen.
  2. Die Aufrechnung von latenten Steueransprüchen und verbundenen latenten Steuerschulden wird für jedes Steuersubjekt getrennt vorgenommen. Die verbundenen latenten Steuerschulden beschränken sich auf diejenigen Schulden, die aufgrund des Steuerrechts derselben Rechtsordnung entstehen wie die latenten Steueransprüche. Im Hinblick auf die Berechnung der latenten Steueransprüche und Steuerschulden auf konsolidierter Ebene umfasst ein Steuersubjekt alle Rechtspersonen, die nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht steuertechnisch demselben Konzern bzw. derselben Organschaft angehören oder Gegenstand einer steuerlichen Konsolidierung bzw. einer Steuererklärung sind.
  3. Der Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden, die gegen die von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüche aufgerechnet werden können, entspricht der Differenz zwischen dem unter Buchstabe a genannten Betrag und dem unter Buchstabe b genannten Betrag:
    1. Betrag der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfassten latenten Steuerschulden;
    2. Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden aus immateriellen Vermögenswerten und Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage.

Artikel 15 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Die zuständige Behörde gewährt die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur dann, wenn die Möglichkeit der uneingeschränkten Nutzung der betreffenden Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage mit einem sofortigen und ungehinderten Zugang zu den Vermögenswerten einhergeht, wie es der Fall ist, wenn die Nutzung der Vermögenswerte keinerlei Beschränkungen unterliegt und keinerlei Ansprüche Dritter auf diese Vermögenswerte bestehen.
  2. Ein ungehinderter Zugang zu den Vermögenswerten dürfte gegeben sein, wenn das Institut nicht jedes Mal, wenn es auf Überschüsse des Versorgungsplans zugreifen will, eine spezielle Genehmigung des Pensionsfondsverwalters oder der Leistungsempfänger einholen muss.

Artikel 15a Indirekte Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/201315

(1) Für die Zwecke der Artikel 15c, 15d, 15e und 15i dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck , Intermediär" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Arten von Unternehmen, die Kapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche halten:

  1. Organismen für gemeinsame Anlagen;
  2. Pensionsfonds, bei denen es sich nicht um Pensionsfonds mit Leistungszusage handelt;
  3. Pensionsfonds mit Leistungszusage, wenn das Institut das Anlagerisiko mitträgt und wenn der Pensionsfonds mit Leistungszusage nicht unabhängig vom Sponsor ist;
  4. Unternehmen, die direkt oder indirekt kontrolliert oder maßgeblich beeinflusst werden
    1. vom Institut oder seinen Tochterunternehmen;
    2. vom Mutterunternehmen des Instituts oder den Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens;
    3. von der Mutterfinanzholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen dieser Mutterfinanzholdinggesellschaft;
    4. von der gemischten Mutterholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen der gemischten Mutterholdinggesellschaft;
    5. von der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft;
  5. Unternehmen, die gemeinsam direkt oder indirekt der Kontrolle oder dem maßgeblichen Einfluss eines Instituts, mehrerer Institute oder eines Verbunds von Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, oder des institutsbezogenen Sicherungssystems oder des Verbunds von Instituten, die einer Zentralorganisation zugeordnet und nicht als Gruppe, zu der das Institut gehört, organisiert sind, unterliegen;
  6. Zweckgesellschaften;
  7. Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Finanzinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche zu halten;
  8. Unternehmen, bei denen die zuständige Behörde davon ausgeht, dass sie zur Umgehung der Vorschriften für den Abzug indirekter und synthetischer Positionen genutzt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe h sind folgende Unternehmen keine , Intermediäre" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

  1. gemischte Holdinggesellschaften, Institute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen;
  2. Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen;
  3. andere als die unter Buchstabe a genannten Unternehmen der Finanzbranche, die einer Beaufsichtigung unterliegen und verpflichtet sind, direkte und indirekte Positionen in eigenen Kapitalinstrumenten und Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche von ihrem Eigenkapital abzuziehen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird davon ausgegangen, dass ein Pensionsfonds mit Leistungszusage unabhängig von seinem Sponsor ist, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Pensionsfonds mit Leistungszusage ist rechtlich vom Sponsor getrennt und wird unabhängig von diesem verwaltet.
  2. Satzung, Gründungsurkunden bzw. Geschäftsordnung des jeweiligen Pensionsfonds wurden von einer unabhängigen Regulierungsstelle genehmigt oder die Vorschriften für die Gründung und Funktionsweise des Pensionsfonds mit Leistungszusage sind im anwendbaren einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats verankert.
  3. Die Treuhänder oder Verwalter des Pensionsfonds mit Leistungszusage sind nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht verpflichtet, unparteiisch und zum Wohle der Leistungsempfänger - und nicht des Sponsors - zu handeln, das Vermögen des Pensionsfonds mit Leistungszusage verantwortungsvoll zu verwalten und die in der Satzung, den Gründungsurkunden bzw. der Geschäftsordnung des jeweiligen Pensionsfonds oder im gesetzlichen oder regulatorischen Rahmen gemäß Buchstabe b vorgesehenen Beschränkungen einzuhalten.
  4. Satzung, Gründungsurkunden oder Vorschriften für die Gründung und Funktionsweise des Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Buchstabe b sehen Beschränkungen in Bezug auf Anlagen vor, die der Pensionsfonds mit Leistungszusage in vom Sponsor begebenen Eigenmittelinstrumenten tätigen kann.

(4) Wenn ein Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Absatz 1 Buchstabe c Eigenmittelinstrumente des Sponsors hält, so behandelt der Sponsor die betreffende Position als indirekte Position in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals. Der von den Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals des Sponsors abzuziehende Betrag wird gemäß Artikel 15c ermittelt.

Artikel 15b Synthetische Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/201315

(1) Folgende Finanzprodukte gelten als synthetische Positionen in Kapitalinstrumenten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

  1. Derivate, deren Basiswert Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche sind oder für die das betreffende Unternehmen der Finanzbranche als Referenzunternehmen dient;
  2. einem Dritten gegenüber bereitgestellte Garantien oder Kreditabsicherungen in Bezug auf die Anlagen des Dritten in einem Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.

(2) Zu den Finanzprodukten gemäß Absatz 1 zählen

  1. Anlagen in Gesamtrendite-Swaps auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;
  2. vom Institut erworbene Kaufoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;
  3. vom Institut veräußerte Verkaufsoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche oder etwaige sonstige tatsächliche oder eventuelle vertragliche Verpflichtungen des Instituts zum Erwerb seiner eigenen Eigenmittelinstrumente;
  4. Anlagen in Termingeschäften auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.

Artikel 15c Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/201315

Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag für indirekte Positionen wird nach einem der folgenden Verfahren berechnet:

  1. nach dem Standardverfahren gemäß Artikel 15d;
  2. wenn das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 15d beschriebene Verfahren mit einem übermäßigen Aufwand verbunden ist, nach dem strukturbasierten Ansatz gemäß Artikel 15e. Der in Artikel 15ebeschriebene strukturbasierte Ansatz darf von Instituten nicht angewandt werden, um die Höhe der entsprechenden Abzüge in Bezug auf Anlagen in Intermediären gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben d und e zu ermitteln.

Artikel 15d Standardverfahren zur Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/201315

(1) Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzuziehende Betrag für indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals wird wie folgt ermittelt:

  1. Sind die Risikopositionen aller Anleger gegenüber dem Intermediär gleichrangig, entspricht der Betrag dem Finanzierungsanteil multipliziert mit dem Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Unternehmens der Finanzbranche.
  2. Sind die Risikopositionen aller Anleger gegenüber dem Intermediär nicht gleichrangig, entspricht der Betrag dem Finanzierungsanteil multipliziert mit dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:
    1. Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Unternehmens der Finanzbranche;
    2. Risikoposition des Instituts gegenüber dem Intermediär plus alle anderen für diesen Intermediär bereitgestellten Finanzierungen, die mit der Risikoposition des Instituts gleichrangig sind.

(2) Die Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird auf jede Finanzierungstranche angewandt, die mit der vom Institut bereitgestellten Finanzierung gleichrangig ist.

(3) Der Finanzierungsanteil für die Zwecke von Absatz 1 entspricht der Risikoposition des Instituts gegenüber dem Intermediär geteilt durch die Summe der Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Intermediär und aller anderen Risikopositionen gegenüber diesem Intermediär, die mit der Risikoposition des Instituts gleichrangig sind.

(4) Die Berechnung gemäß Absatz 1 wird für jede von einem Intermediär an einem Unternehmen der Finanzbranche gehaltene Position getrennt vorgenommen.

(5) Werden Anlagen in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche indirekt durch nachfolgende oder mehrere Intermediäre gehalten, wird zur Ermittlung des Finanzierungsanteils gemäß Absatz 1 der Betrag unter Buchstabe a durch den Betrag unter Buchstabe b dividiert:

  1. Ergebnis der Multiplikation der Finanzierungsbeträge, die das Institut für Intermediäre bereitstellt, mit den Finanzierungsbeträgen, die diese Intermediäre für nachfolgende Intermediäre bereitstellen, und mit den Finanzierungsbeträgen, die diese nachfolgenden Intermediäre für das Unternehmen der Finanzbranche bereitstellen;
  2. Ergebnis der Multiplikation der Beträge der von den jeweiligen Intermediären begebenen Kapitalinstrumente oder etwaigen sonstigen Instrumente.

(6) Der Finanzierungsanteil gemäß Absatz 5 wird für jede von Intermediären gehaltene Position in einem Unternehmen der Finanzbranche und für jede Finanzierungstranche, die mit der vom Institut und den nachfolgenden Intermediären bereitgestellten Finanzierungen gleichrangig ist, getrennt berechnet.

Artikel 15e Strukturbasierter Ansatz zur Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/201315

(1) Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag entspricht dem Finanzierungsanteil gemäß Artikel 15d Absatz 3 multipliziert mit dem Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Instituts.

(2) Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag entspricht dem Finanzierungsanteil gemäß Artikel 15d Absatz 3 multipliziert mit dem aggregierten Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnet ein Institut für jeden Intermediär getrennt den aggregierten Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Instituts sowie den aggregierten Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals anderer Unternehmen der Finanzbranche.

(4) Das Institut betrachtet den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche als wesentliche Beteiligung im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nimmt den Abzug des Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i jener Verordnung vor.

(5) Werden Anlagen in Instrumenten des harten Kernkapitals indirekt durch nachfolgende oder mehrere Intermediäre gehalten, findet Artikel 15d Absätze 5 und 6 Anwendung.

(6) Ist ein Institut nicht in der Lage, die aggregierten Beträge zu ermitteln, die der Intermediär in Instrumenten des harten Kernkapitals des Instituts oder in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche hält, so schätzt das Institut die Beträge, die es nicht ermitteln kann, unter Zugrundelegung der Höchstbeträge, die der Intermediär aufgrund seiner Anlagemandate halten darf.

(7) Kann das Institut den Höchstbetrag, den der Intermediär an Instrumenten des harten Kernkapitals des Instituts oder an Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche hält, nicht aufgrund des Anlagemandats bestimmen, behandelt das Institut die Finanzierungsbeträge, die es am Intermediär hält, als Anlage in Instrumenten seines eigenen harten Kernkapitals und bringt sie gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug.

(8) Abweichend von Absatz 7 behandelt das Institut die Finanzierungsbeträge, die es am Intermediär hält, als nicht wesentliche Beteiligung und bringt sie gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Finanzierungsbeträge belaufen sich auf weniger als 0,25 % des harten Kernkapitals des Instituts.
  2. Die Finanzierungsbeträge belaufen sich auf weniger als 10 Mio. EUR.
  3. Das Institut ist nicht in der Lage, in angemessener Weise die Beträge seiner eigenen Instrumente des harten Kernkapitals zu bestimmen, die vom Intermediär gehalten werden.

(9) Wenn Finanzierungen für den Intermediär in Form von Anteilen an einem OGa bereitgestellt werden, kann das Institut die in Artikel 132 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Dritten unter den in jenem Artikel festgelegten Bedingungen beauftragen, die aggregierten Beträge gemäß Absatz 6 zu berechnen und darüber Bericht zu erstatten.

Artikel 15f Ermittlung synthetischer Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/201315

(1) Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag für synthetische Positionen entspricht

  1. für Positionen im Handelsbuch:
    1. bei Optionen dem Delta entsprechenden Betrag der jeweiligen Instrumente, berechnet gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag;
  2. für Positionen im Anlagebuch:
    1. bei Kaufoptionen dem aktuellen Marktwert;
    2. bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag.

(2) Ein Institut bringt die in Absatz 1 genannten synthetischen Positionen ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Institut und der Gegenpartei in Abzug.

Artikel 15g Ermittlung wesentlicher Beteiligungen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/201315

(1) Für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 addieren die Institute die Beträge ihrer Bruttokaufpositionen in direkten Positionen sowie ihre indirekten Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von in Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben d bis h genannten Unternehmen der Finanzbranche, um gemäß Artikel 43 Buchstabe a jener Verordnung zu ermitteln, ob sich mehr als 10 % der vom betreffenden Unternehmen der Finanzbranche ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals im Eigentum des Instituts befinden.

(2) Die zuständige Behörde berücksichtigt indirekte und synthetische Positionen, um zu beurteilen, ob die in Artikel 43 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 15h Positionen in zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital15

Die in den Artikeln 15a bis 15f beschriebene Methodik ist für die Zwecke von Artikel 56 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend auf Positionen in zusätzlichem Kernkapital bzw. für die Zwecke von Artikel 66 Buchstaben a, c und d jener Verordnung auf Positionen in Ergänzungskapital anzuwenden, wobei Verweise auf hartes Kernkapital als Verweise auf zusätzliches Kernkapital bzw. Ergänzungskapital zu verstehen sind.

Artikel 15i Reihenfolge und Höchstbetrag der Abzüge für indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche15

(1) Hält der Intermediär Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, so werden - vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grenzen - zuerst die Instrumente des harten Kernkapitals, danach die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und zuletzt die Instrumente des Ergänzungskapitals abgezogen.

(2) Hält der Intermediär Eigenmittelinstrumente von Instituten, so bringen die Institute bei der Anwendung von Unterabsatz 1 auf die einzelnen Positionsarten zuerst die Positionen in eigenen Eigenmittelinstrumenten in Abzug.

(3) Hält ein Institut indirekt Kapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, darf der von den Eigenmitteln des Instituts abzuziehende Betrag nicht höher als der niedrigere der folgenden Beträge sein:

  1. Gesamtbetrag der vom Institut für den Intermediär bereitgestellten Finanzierungen;
  2. Betrag der vom Intermediär am Unternehmen der Finanzbranche gehaltenen Eigenmittelinstrumente.

Artikel 15j Geschäfts- oder Firmenwert15

Im Hinblick auf die Vornahme der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge können sich die Institute dafür entscheiden, bei der Ermittlung des nach Artikel 46 jener Verordnung in Abzug zu bringenden Betrags den Geschäfts- oder Firmenwert nicht getrennt auszuweisen.

Artikel 16 Abzug der vorhersehbaren steuerlichen Belastung für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 56 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Sofern das Institut einen Rechnungslegungsrahmen und Rechnungslegungsmethoden anwendet, die eine volle Erfassung der aktuellen und latenten Steuerschulden im Zusammenhang mit Transaktionen und anderen in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ereignissen vorsieht, kann das Institut davon ausgehen, dass die vorhersehbaren Steueransprüche bereits berücksichtigt sind. Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass alle erforderlichen Abzüge vorgenommen wurden, sei es nach den geltenden Rechnungslegungsstandards oder aufgrund anderer Anpassungen.
  2. Berechnet das Institut sein hartes Kernkapital auf der Grundlage des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellten Abschlusses, gilt die in Absatz 1 genannte Bedingung als erfüllt.
  3. Ist die in Absatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, verringert das Institut die Posten seines harten Kernkapitals um den geschätzten Betrag der noch nicht in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten aktuellen und latenten Steueransprüche im Zusammenhang mit Transaktionen und anderen in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ereignissen. Der geschätzte Betrag der aktuellen und latenten Steueransprüche wird unter Zugrundelegung eines Ansatzes bestimmt, der dem in der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorgesehenen Ansatz entspricht. Der geschätzte Betrag der latenten Steuerschulden kann nicht gegen latente Steueransprüche aufgerechnet werden, die nicht im Jahresabschluss erfasst sind.

Abschnitt 4
Sonstige Abzüge bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 17 Sonstige Abzüge für Kapitalinstrumente von Finanzinstituten für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Positionen in Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten im Sinne der Definition des Artikels 4 Absatz 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nach folgenden Berechnungen in Abzug gebracht:
    1. Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf das emittierende Finanzinstitut anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und, sofern das Finanzinstitut Solvabilitätsanforderungen unterliegt, in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.
    2. Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf den Emittenten anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und, sofern das Finanzinstitut keinen Solvabilitätsanforderungen unterliegt, zeitlich unbefristet sind, bei Auftreten von Verlusten den ersten und proportional größten Anteil tragen, bei Insolvenz und Liquidation nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen sind und im Hinblick auf Ausschüttungen nicht in den Genuss einer Vorzugsbehandlung oder einer Vorabfestlegung kommen.
    3. Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag vom harten Kernkapital abgezogen.
    4. Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Reicht der Betrag des zusätzlichen Kernkapitals nicht aus, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
    5. Etwaige andere Instrumente, die nach dem anwendbaren Aufsichtsrahmen den Eigenmitteln des Finanzinstituts zugerechnet werden, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Bedingungen erfüllt sind, werden von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
  2. In den in Absatz 3 genannten Fällen wenden die Institute die Abzüge so an, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Positionen in Kapitalinstrumenten vorgesehen ist, wobei ein Ansatz des korrespondierenden Abzugs zugrunde gelegt wird. Für die Zwecke dieses Absatzes ist darunter ein Ansatz zu verstehen, bei dem der Abzug auf denselben Eigenmittelbestandteil angewandt wird, dem das Kapitalinstrument zugerechnet würde, wenn es vom Institut selbst begeben worden wäre.
  3. Die in Absatz 1 genannten Abzüge finden in folgenden Fällen keine Anwendung:
    1. wenn das Finanzinstitut von einer zuständigen Behörde zugelassen wurde und beaufsichtigt wird und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegt, die den nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Institute geltenden Anforderungen gleichwertig sind; dieser Ansatz wird auf Finanzinstitute aus Drittländern nur dann angewandt, wenn eine Bewertung der Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelung des betreffenden Drittlands nach jener Verordnung vorgenommen wurde und zu dem Schluss geführt hat, dass die Aufsichtsregelung des Drittlands der in der Union geltenden Regelung mindestens gleichwertig ist;
    2. wenn es sich bei dem Finanzinstitut um ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 handelt, für das nicht die in Artikel 9 jener Richtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten in Anspruch genommen werden;
    3. wenn es sich bei dem Finanzinstitut um ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 handelt, das nicht in den Genuss der Ausnahmeregelung nach Artikel 26 jener Richtlinie kommt;
    4. wenn es sich bei dem Finanzinstitut um einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 12 oder um eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 handelt.

Artikel 18 Kapitalinstrumente von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Positionen in Kapitalinstrumenten von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, die einer Solvabilitätsregelung unterliegen, welche entweder im Rahmen des in Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Verfahrens als der in Titel I Kapitel VI jener Richtlinie nicht gleichwertig bewertet oder gar nicht bewertet wurde, werden wie folgt in Abzug gebracht:
    1. Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf die emittierenden Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und nach der einschlägigen Drittlandsregelung in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.
    2. Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
    3. Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt dieser überschüssige Betrag den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
    4. Bei Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, für die aufsichtsrechtliche Solvabilitätsanforderungen gelten, werden etwaige andere Instrumente, die nach der anwendbaren Solvabilitätsregelung den Eigenmitteln des Drittland-Versicherungsunternehmens oder -Rückversicherungsunternehmens zuzurechnen sind, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt ist, von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
  2. Wurde die Solvabilitätsregelung des Drittlands, einschließlich Eigenmittelvorschriften, im Rahmen des in Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Verfahrens als der in Titel I Kapitel VI jener Richtlinie vorgesehenen Regelung gleichwertig beurteilt, werden Positionen in Kapitalinstrumenten der Drittland-Versicherungsunternehmen oder -Rückversicherungsunternehmen wie Positionen in Kapitalinstrumenten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen behandelt, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen sind.
  3. In den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen nehmen die Institute für Eigenmittelpositionen in Versicherungsprodukten gegebenenfalls die in Artikel 44 Buchstabe b, Artikel 58 Buchstabe b und Artikel 68 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Abzüge vor.

Artikel 19 Kapitalinstrumente von Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommen sind, für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/201

Positionen in Kapitalinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, werden wie folgt in Abzug gebracht:

  1. Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf das emittierende Unternehmen anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.
  2. Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
  3. Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt dieser Betrag den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
  4. Etwaige andere Instrumente, die nach der anwendbaren Solvabilitätsregelung den Eigenmitteln des Unternehmens zuzurechnen sind, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt ist, werden vom harten Kernkapital abgezogen.

Kapitel III
Zusätzliches Kernkapital

Abschnitt 1
Form und Art von Tilgungsanreizen

Artikel 20 Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 63 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Tilgungsanreize sind alle Merkmale, die zum Ausgabezeitpunkt die Erwartung einer Rückzahlung des Kapitalinstruments erzeugen.
  2. Anreize nach Absatz 1 können unter anderem folgende Formen annehmen:
    1. Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;
    2. Kaufoption in Verbindung mit einer Verpflichtung oder einer Anlegeroption, das Instrument in ein Instrument des harten Kernkapitals umzuwandeln für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;
    3. Kaufoption in Verbindung mit einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes;
    4. Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des künftigen Rückzahlungsbetrags;
    5. Wiedervermarktungsoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap- Satzes, sofern das Instrument nicht wiedervermarktet wird;
    6. Vermarktung des Instruments in einer Weise, die für die Anleger den Schluss nahelegt, dass das Instrument gekündigt werden wird.

Abschnitt 2
Umwandlung oder Herabschreibung des Kapitalbetrags

Artikel 21 Art der Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags nach einer Herabschreibung für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Die Herabschreibung des Kapitalbetrags erfolgt anteilig für alle Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, bei denen ein ähnlicher Herabschreibungsmechanismus und dasselbe Auslöseniveau vorgesehen sind.
  2. Damit die Herabschreibung als befristet angesehen werden kann, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:
    1. Etwaige nach einer Herabschreibung vorzunehmende Ausschüttungen basieren auf dem reduzierten Kapitalbetrag.
    2. Wiederzuschreibungen basieren auf Gewinnen, die nach dem förmlichen Beschluss des Instituts zur Feststellung des Schlussergebnisses erzielt wurden.
    3. Eine Wiederzuschreibung des Instruments bzw. eine Auszahlung von Kupons auf den reduzierten Kapitalbetrag erfolgt nach alleinigem Ermessen des Instituts nach Maßgabe der sich aus den Buchstaben d bis f ergebenden Zwänge, und für das Institut besteht keinerlei Verpflichtung, unter bestimmten Umständen eine Wiederzuschreibung vorzunehmen oder zu beschleunigen.
    4. Eine Wiederzuschreibung erfolgt anteilig für ähnliche Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die Gegenstand einer Herabschreibung waren.
    5. Der maximale Betrag, der der Summe aus der Wiederzuschreibung des Instruments und der Kuponauszahlungen auf den reduzierten Kapitalbetrag zugewiesen werden kann, entspricht dem Gewinn des Instituts, multipliziert mit dem Betrag, der sich bei Division des unter Nummer 1 genannten Betrags durch den unter Nummer 2 genannten Betrag ergibt:

      1. Summe des nominalen Betrags aller Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts, die Gegenstand einer Herabschreibung waren, vor dem Zeitpunkt der Herabschreibung;

      2. Gesamtheit des harten Kernkapitals des Instituts.

    6. Die Summe aller Wiederzuschreibungsbeträge und Kuponauszahlungen auf den reduzierten Kapitalbetrag wird wie eine Zahlung behandelt, die eine Reduzierung des harten Kernkapitals bewirkt, und unterliegt ebenso wie andere Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals den für den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag geltenden Beschränkungen gemäß Artikel 141 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Umsetzung in nationales Recht.
  3. Die Berechnung für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe e erfolgt zum Zeitpunkt der Wiederzuschreibung.

Artikel 22 Verfahren und Zeitplan für die Feststellung eines Auslöseereignisses für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Stellt das Institut fest, dass die Quote des harten Kernkapitals unter das Niveau gesunken ist, bei dem auf den Anwendungsebenen gemäß Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Umwandlung oder Herabschreibung des Instruments erforderlich wird, stellt das Leitungsorgan oder ein anderes zuständiges Gremium des Instituts unverzüglich fest, dass ein Auslöseereignis eingetreten ist und dass eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung des Instruments besteht.
  2. Der herabzuschreibende oder umzuwandelnde Betrag wird so bald wie möglich bestimmt, spätestens aber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Auslöseereignisses gemäß Absatz 1 festgestellt wurde.
  3. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der in Absatz 2 genannte maximale Zeitraum von einem Monat verkürzt wird, wenn ihrer Einschätzung nach hinreichende Sicherheit bezüglich des umzuwandelnden oder herabzuschreibenden Betrags besteht oder eine unverzügliche Umwandlung oder Herabschreibung erforderlich ist.
  4. Ist nach den für das Instrument des zusätzlichen Kernkapitals geltenden Vorschriften eine unabhängige Überprüfung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags erforderlich oder verlangt die zuständige Behörde eine unabhängige Überprüfung zum Zwecke der Festsetzung des herabzuschreibenden oder umzuwandelnden Betrags, sorgt das Leitungsorgan oder ein anderes zuständiges Gremium des Instituts dafür, dass dies unverzüglich geschieht. Die unabhängige Überprüfung hat so zeitnah wie möglich zu erfolgen und darf das Institut nicht darin behindern, das betreffende Instrument des zusätzlichen Kernkapitals herabzuschreiben oder umzuwandeln und den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.

Abschnitt 3
Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung behindern könnten

Artikel 23 Merkmale von Instrumenten, die im Sinne des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Rekapitalisierung behindern könnte

Zu den Merkmalen, die die Rekapitalisierung eines Instituts behindern könnten, zählen Vorschriften, die von dem Institut verlangen, bei Ausgabe eines neuen Kapitalinstruments die Inhaber bestehender Kapitalinstrumente zu entschädigen.

Abschnitt 4
Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten

Artikel 24 Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe p und des Artikels 63 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Begibt das Institut oder ein in die Konsolidierung einbezogenes Unternehmen gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Kapitalinstrument, das von einer Zweckgesellschaft gezeichnet wird, wird dieses Kapitalinstrument auf der Ebene des Instituts oder des betreffenden Unternehmens als Eigenkapital einer Qualität erfasst, die nicht höher ist als die niedrigste Qualität der von der Zweckgesellschaft aufgenommenen oder von ihr an Dritte ausgegebenen Kapitalinstrumente. Diese Anforderung gilt auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.
  2. Die Rechte der Inhaber der von einer Zweckgesellschaft begebenen Instrumente gehen nicht über die Rechte hinaus, die sie beanspruchen könnten, wenn das Instrument direkt von dem Institut oder einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben worden wäre.

Artikel 24a Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente - breite Marktindizes15

(1) Ein Zinsindex gilt als breiter Marktindex, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Er dient der Festsetzung von Interbanken-Zinssätzen in einer oder mehreren Währungen.
  2. Er dient gegebenenfalls als Referenzzinssatz für vom Institut in der betreffenden Währung begebene zinsvariable Schuldtitel.
  3. Er wird als Durchschnittszinssatz von einem Gremium berechnet, das nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Instituten steht, aus denen sich der Index zusammensetzt ("Panel").
  4. Jeder der im Rahmen des Index festgesetzten Zinssätze beruht auf von einem Panel von im betreffenden Interbankenmarkt tätigen Instituten vorgelegten Zinsnotierungen.
  5. Die Zusammensetzung des Panels gemäß Buchstabe c gewährleistet ein ausreichendes Maß an Repräsentativität, bezogen auf die Institute im betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e wird davon ausgegangen, dass ein ausreichendes Maß an Repräsentativität erreicht ist, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

a) wenn dem Panel gemäß Absatz 1 Buchstabe c vor Anwendung eines Abschlags auf die Notierungen zum Zwecke der Festlegung des Zinssatzes mindestens sechs verschiedene Teilnehmer angehören;

b) wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. dem Panel gemäß Absatz 1 Buchstabe c gehören vor Anwendung eines Abschlags auf die Notierungen zum Zwecke der Festlegung des Zinssatzes mindestens vier verschiedene Teilnehmer an;
  2. die Panel-Teilnehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c repräsentieren mindestens 60 % des entsprechenden Marktes.

(3) Beim entsprechenden Markt gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii handelt es sich um die Summe der auf die Landeswährung lautenden Aktiva und Passiva der Panel-Teilnehmer geteilt durch die Summe der auf die Landeswährung lautenden Aktiva und Passiva von Kreditinstituten im jeweiligen Mitgliedstaat, einschließlich dort niedergelassener Zweigstellen, und von Geldmarktfonds im betreffenden Mitgliedstaat.

(4) Ein Aktienindex gilt als breiter Marktindex, wenn er gemäß Artikel 344 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen breit gestreut ist.

Kapitel IV
Allgemeine Anforderungen

Abschnitt 1
Indirekte Positionen aus dem Halten von Indexpapieren

Artikel 25 Erforderlicher Konservativitätsgrad von Schätzungen als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Eine Schätzung ist ausreichend konservativ, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Sieht das Anlagemandat des Index vor, dass der Anteil, den ein Kapitalinstrument eines dem Index angehörenden Unternehmens des Finanzsektors an diesem Index hat, einen bestimmten maximalen Prozentsatz nicht übersteigen darf, legt das Institut diesen Prozentsatz als Schätzwert der Positionen zugrunde, der gegebenenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 2 vom harten Kernkapital, vom zusätzlichen Kernkapital oder vom Ergänzungskapital und in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, vom harten Kernkapital abgezogen wird.
    2. Ist ein Institut nicht in der Lage, den maximalen Prozentsatz gemäß Buchstabe a zu bestimmen, und umfasst der Index aufgrund seines Anlagemandats oder anderer einschlägiger Informationen Kapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzsektors, zieht das Institut gemäß Artikel 17 Absatz 2 gegebenenfalls den vollen Betrag der Indexpositionen von seinem harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital und in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, vom harten Kernkapital ab.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes:
    1. Eine indirekte Position aus dem Halten von Indexpapieren umfasst den Anteil des Index, der in Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals der in dem Index enthaltenen Unternehmen des Finanzsektors investiert ist.
    2. Für die Zwecke dieses Artikels enthält ein Index unter anderem - aber nicht ausschließlich - Indexfonds, Aktien- oder Anleiheindizes oder andere Konstrukte, bei denen das zugrunde liegende Instrument ein von einem Unternehmen des Finanzsektors begebenes Kapitalinstrument ist.

Artikel 26 Bedeutung des Ausdrucks "mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden" in Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Ausdruck "mit hohem betrieblichen Aufwand verbunden" auf Situationen, in denen ein Transparenzansatz in Bezug auf Kapitalbeteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors auf regelmäßiger Basis nach Einschätzung der zuständigen Behörden nicht gerechtfertigt ist. Bei ihrer Bewertung der Art der mit hohem betrieblichen Aufwand verbundenen Situationen tragen die zuständigen Behörden der geringen Bedeutung und der kurzen Haltedauer solcher Positionen Rechnung. Bei einer kurzen Haltedauer ist vom Institut der Nachweis einer hohen Liquidität des Index zu erbringen.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Position nur dann als Position von geringer Bedeutung, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Das vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte individuelle Nettorisiko aus Indexpositionen beträgt höchstens 2 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
    2. Das vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte aggregierte Nettorisiko aus Indexpositionen beträgt höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
    3. Die vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte Summe des aggregierten Nettorisikos aus Indexpositionen und etwaiger anderer gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringender Positionen beträgt höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Abschnitt 2
Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel

Artikel 27 Bedeutung des Ausdrucks "im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig" für die Zwecke des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

"Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig" im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente durch Eigenmittelinstrumente gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.

Artikel 28 Verfahrens- und Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Rückzahlung, Verringerung und Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten werden den Inhabern der Instrumente nicht angekündigt, bevor das Institut die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten hat.
  2. Sind mit hinreichender Sicherheit Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe zu erwarten, nimmt das Institut, sobald die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, bei seinen jeweiligen Eigenmittelbestandteilen die dem Betrag der Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe entsprechenden Abzüge vor, bevor die Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe effektiv stattfinden. Eine hinreichende Sicherheit gilt insbesondere dann als gegeben, wenn das Institut öffentlich seine Absicht angekündigt hat, ein Eigenmittelinstrument zurückzuzahlen, zu verringern oder zurückzukaufen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 29 Beantragung einer Rückzahlung, einer Verringerung oder eines Rückkaufs durch das Institut für die Zwecke des Artikels 77 und des Artikels 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und geeignete Grundlagen für eine Beschränkung des Rückkaufs für die Zwecke des Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Bevor ein Institut Instrumente des harten Kernkapitals verringert oder zurückkauft oder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft, reicht es bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag ein.
  2. Dem Antrag kann ein Plan zu den innerhalb eines begrenzten Zeitraums beabsichtigten Handlungen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf verschiedene Kapitalinstrumente beigefügt werden.
  3. Im Falle eines Rückkaufs von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals für Market-Making-Zwecke können die zuständigen Behörden für Handlungen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage der in Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien eine vorherige Genehmigung für einen bestimmten im Voraus festgelegten Betrag erteilen.
    1. Bei Instrumenten des harten Kernkapitals darf der Betrag den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigen:

      1. 3 % des Betrags der betreffenden Emission;

      2. 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzuhaltenden harten Kernkapital, den spezifischen Eigenmittelanforderungen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie übersteigt.

    2. Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals darf der im Voraus festgelegte Betrag den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigen:

    1. 10 % des Betrags der betreffenden Emission;

    2. 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar.

  4. Die zuständigen Behörden können auch vorab die Genehmigung erteilen, die in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen vorzunehmen, wenn die entsprechenden Eigenmittelinstrumente an Beschäftigte des Instituts als Bestandteil ihrer Vergütung weitergegeben werden. Institute unterrichten die zuständigen Behörden, wenn Eigenmittelinstrumente für diese Zwecke erworben werden, und ziehen diese Instrumente für den Zeitraum, in dem sie von ihnen gehalten werden, im Rahmen eines Ansatzes des korrespondierenden Abzugs von den Eigenmitteln ab. Ein Abzug auf der Grundlage dieses Ansatzes ist nicht mehr erforderlich, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Handlung gemäß diesem Absatz bereits infolge eines Zwischen- oder Jahresendberichts in den Eigenmitteln enthalten sind.
  5. Eine zuständige Behörde kann - im Einklang mit den in Artikel 78 der Verordnung Nr. 575/2013 - festgelegten Kriterien vorab ihre Genehmigung für eine der in Artikel 77 jener Verordnung genannten Handlungen in Höhe eines bestimmten im Voraus festgelegten Betrags erteilen, wenn der Betrag an zu kündigenden, zurückzuzahlenden oder zurückzukaufenden Instrumenten im Verhältnis zu dem nach der Kündigung, der Rückzahlung oder dem Rückkauf ausstehenden Betrag der entsprechenden Emission nicht wesentlich ist.
  6. Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 30 Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Dem Antrag gemäß Artikel 29 ist Folgendes beizufügen:
    1. eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Handlungen;
    2. Angaben zu Eigenkapitalanforderungen und Kapitalpuffern für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, unter anderem zu Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel vor und nach Durchführung der Maßnahme sowie zu den Auswirkungen der Maßnahme auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen;
    3. Angaben zu den Auswirkungen der Ersetzung eines Kapitalinstruments gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Rentabilität des Instituts;
    4. eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, und Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste bei Zugrundelegung unterschiedlicher Szenarien;
    5. etwaige andere Informationen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Genehmigung nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.
  2. Die zuständige Behörde kann von der Vorlage einiger der in Absatz 2 genannten Informationen absehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ihr die betreffenden Informationen bereits vorliegen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 31 Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Das Institut übermittelt der zuständigen Behörde mindestens drei Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen angekündigt wird, einen vollständigen Antrag sowie die in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen.
  2. Die zuständigen Behörden können Instituten unter außergewöhnlichen Umständen auf Einzelfallbasis gestatten, den Antrag gemäß Absatz 1 kurzfristiger als unter Einhaltung der Dreimonatsfrist einzureichen.
  3. Die zuständigen Behörden bearbeiten einen Antrag innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums. Sie berücksichtigen etwaige neue Informationen, von denen sie in diesem Zeitraum Kenntnis erhalten und die sie für wesentlich erachten. Die zuständigen Behörden beginnen mit der Bearbeitung des Antrags erst dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die gemäß Artikel 28 beizubringenden Informationen vom Institut übermittelt wurden.

Artikel 32 Anträge von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnlichen Instituten auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Im Hinblick auf die Rückzahlung von Instrumenten des harten Kernkapitals von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten werden Anträge gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 6 sowie die Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der zuständigen Behörde in denselben Intervallen übermittelt wie Rückzahlungen vom zuständigen Gremium des Instituts geprüft werden.
  2. Die zuständigen Behörden können vorab eine Genehmigung für eine der in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen für einen im Voraus festgelegten Rückkaufsbetrag, abzüglich des Betrags der Zeichnung neuer Instrumente des harten Kernkapitals, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilen. Der im Voraus festgelegte Betrag kann sich auf bis zu 2 % des harten Kernkapitals belaufen, sofern sich die Behörden davon überzeugt haben, dass durch die betreffenden Handlungen weder die aktuelle noch die künftige Solvabilitätslage des Instituts bedroht wird.

Abschnitt 3
Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln

Artikel 33 Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Eine befristete Ausnahme gilt für eine Dauer, die den im Plan für finanzielle Stützungsaktionen vorgesehenen Zeitrahmen nicht überschreitet. Die Ausnahme wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gewährt.
  2. Die Ausnahme gilt ausschließlich für neue Positionen in Instrumenten des Unternehmens des Finanzsektors, das Gegenstand der finanziellen Stützungsaktion ist.
  3. Mit Blick auf die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln kann eine zuständige Behörde davon ausgehen, dass die befristete Position gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines Unternehmens des Finanzsektors gehalten wird, wenn die Aktion auf der Grundlage eines Plans durchgeführt wird und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wenn der Plan klare Angaben zu den einzelnen Phasen, dem Zeitplan und den Zielen sowie zu den Wechselwirkungen zwischen der befristeten Position und der finanziellen Stützungsaktion enthält.

Kapitel V
Minderheitsbeteiligungen und durch Tochtergesellschaften begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 34 Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und Bedeutung des Konzepts des sehr geringen und nicht signifikanten Vermögenswerts in Bezug auf von Zweckgesellschaften begebene Instrumente des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals für die Zwecke des Artikels 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Die Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft sind als sehr gering und nicht wesentlich zu betrachten, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, bei denen es sich nicht um Investitionen in Eigenmittel des verbundenen Tochterinstituts handelt, beschränken sich auf Barvermögen, das für die Auszahlung von Kupons und die Rückzahlung fälliger Eigenmittelinstrumente bestimmt ist.
    2. Der Betrag der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, bei denen es sich nicht um die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte handelt, beläuft sich auf maximal 0,5 % der durchschnittlichen Gesamtaktiva der Zweckgesellschaft in den vergangenen drei Jahren.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen höheren Prozentsatz anzuwenden, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Der höhere Prozentsatz ist erforderlich, um ausschließlich die laufenden Kosten der Zweckgesellschaft zu decken.
    2. Der entsprechende nominale Betrag beläuft sich auf maximal 500.000 EUR.

Artikel 34a Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen15

(1) Für die Zwecke der Präzisierung der Berechnung auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die qualifizierten Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens gemäß Artikel 81 jener Verordnung, das seinerseits ein Mutterunternehmen eines Unternehmens gemäß Artikel 81 Absatz 1 jener Verordnung ist, wie in den Absätzen 2 bis 4 beschrieben ermittelt.

(2) Macht die zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, erfolgt die nach den Absätzen 3 und 4 vorzunehmende Berechnung aufgrund der Lage des Instituts, als hätte die Behörde nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht.

(3) Erfüllt das Tochterunternehmen die Bestimmungen von Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis, gilt Folgendes:

  1. Das harte Kernkapital dieses Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet die laut Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Bestimmungen dieser Verordnung berechneten zulässigen Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Tochterunternehmen.
  2. Für die Zwecke der teilkonsolidierten Berechnung entspricht die gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Höhe des harten Kernkapitals dem Betrag, der zur Einhaltung der Anforderungen an das harte Kernkapital des betreffenden Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis erforderlich ist, berechnet gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung. Bei den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen handelt es sich um die Anforderungen, die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Behörde festgelegt wurden.
  3. Der erforderliche Betrag des konsolidierten harten Kernkapitals gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Beitrag des Tochterunternehmens - auf Basis seiner konsolidierten Lage - zu den Eigenmittelanforderungen des harten Kernkapitals des Instituts, für das die zulässigen Minderheitsbeteiligungen auf konsolidierter Basis berechnet werden. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags werden alle gruppeninternen Geschäfte zwischen Unternehmen, die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts zuzurechnen sind, ausgeklammert.

(4) Bei der Konsolidierung gemäß Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt das Tochterunternehmen keine Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit seinen Tochterunternehmen, die nicht dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts, für das die zulässigen Minderheitsbeteiligungen berechnet werden, zuzurechnen sind.

(5) Gilt die Ausnahme nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für ein Tochterunternehmen, kann ein Mutterunternehmen des Tochterunternehmens, das von dieser Ausnahme profitiert, in sein hartes Kernkapital Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit Tochterunternehmen des Tochterunternehmens selbst, das von dieser Ausnahme profitiert, aufnehmen, sofern die Berechnungen gemäß Artikel 84 Absatz 1 jener Verordnung sowie gemäß dieser Verordnung für jedes dieser Tochterunternehmen durchgeführt wurden. Der auf Ebene des Mutterunternehmens in die Eigenmittel aufgenommene Betrag des harten Kernkapitals darf nicht den Betrag überschreiten, der aufgenommen worden wäre, wenn dem Tochterunternehmen keine Ausnahme gewährt worden wäre.

(6) Verfügt ein Mutterinstitut über ein zwischengeschaltetes Tochterunternehmen, das nicht in Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist, und verfügt dieses zwischengeschaltete Tochterunternehmen seinerseits über Tochterunternehmen, die in Artikel 81 Absatz 1 jener Verordnung genannt sind, kann das Mutterinstitut den gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Betrag der Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit diesen Tochterunternehmen in sein hartes Kernkapital aufnehmen. Das Mutterinstitut kann jedoch keine Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit einem nicht unter Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden zwischengeschalteten Tochterunternehmen in sein hartes Kernkapital aufnehmen.

(7) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebene Methodik findet entsprechend Anwendung bei der Berechnung des Betrags qualifizierter Kernkapitalinstrumente gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Betrags qualifizierter Eigenmittel gemäß Artikel 87 dieser Verordnung, wobei Verweise auf hartes Kernkapital als Verweise auf Kernkapital bzw. Eigenmittel zu verstehen sind.

Kapitel Va
Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

Artikel 34b Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel von mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres für die Zwecke von Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet "Firma" ein Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das die in Anhang I Abschnitt a Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringt und/oder ausübt, oder eine Wertpapierfirma.

(2) Für die Zwecke von Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Firmen ihre fixen Gemeinkosten des Vorjahres, legen dabei die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen folgende Posten von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung der Gewinne an die Aktionäre in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss ab:

  1. vollständig diskretionäre Boni für die Beschäftigten;
  2. Gewinnbeteiligungen der Beschäftigten, der Führungsebene und der Partner, soweit sie vollständig diskretionär sind;
  3. sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;
  4. zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt;
  5. Entgelte, Maklergebühren und sonstige von Clearinghäusern, Börsen und Vermittlern für die Ausführung, Registrierung oder das Clearing von Transaktionen entrichtete Gebühren;
  6. Entgelte für vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie 2004/39/EG, soweit zutreffend;
  7. an Kunden aus Kundengeldern gezahlte Zinsen;
  8. einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.

(3) Sind im Namen der Firmen Fixkosten durch Dritte entstanden, bei denen es sich nicht um vertraglich gebundene Vermittler handelt, und sind diese Fixkosten nicht bereits in den Gesamterlösen im Sinne von Absatz 2 enthalten, ergreifen die Firmen eine der nachfolgend genannten Maßnahmen:

  1. Liegt eine Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser dritten Parteien vor, legen die Firmen den Betrag der Fixkosten fest, die diesen Dritten in ihrem Namen entstanden sind, und addieren diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.
  2. Liegt die in Buchstabe a genannte Aufschlüsselung nicht vor, legen die Firmen den Betrag der in ihrem Namen diesen dritten Parteien entstandenen Aufwendungen gemäß den Geschäftsplänen der Firmen fest und addieren diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.

(4) Sollte eine Firma auf vertraglich gebundene Vermittler zurückgreifen, addiert sie einen Betrag in Höhe von 35 % sämtlicher im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser vertraglich gebundenen Vermittler anfallenden Entgelte zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.

(5) Für den Fall, dass der letzte geprüfte Jahresabschluss der Firma keinen Zwölfmonatszeitraum abdeckt, dividiert die Firma das Ergebnis der Berechnung gemäß den Absätzen 2 bis 4 durch die Anzahl der in diesem Abschluss abgedeckten Monate und multipliziert das Ergebnis anschließend mit zwölf, um ein Jahresäquivalent zu berechnen.

Artikel 34c Bedingungen für eine behördenseitige Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu halten

(1) Für die in Unterabsatz 2 genannten Firmen ist eine Änderung der Geschäftstätigkeit einer Firma als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Änderung der Geschäftstätigkeit der Firma führt zu einer Änderung von mindestens 20 % der projizierten fixen Gemeinkosten der Firma.
  2. Die Änderung der Geschäftstätigkeit der Firma führt zu einer Änderung der Eigenmittelanforderungen der Firma auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten in Höhe von mindestens 2 Mio. EUR.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Firmen handelt es sich um Firmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Ihre derzeitigen Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten liegen bei mindestens 125.000 EUR.
  2. Ihre Eigenmittelanforderungen erfüllen beide der nachfolgend genannten Bedingungen:
    1. Auf der Grundlage der aktuellen fixen Gemeinkosten liegen sie unter 125.000 EUR.
    2. Auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten liegen sie bei mindestens 150.000 EUR.

(2) Für in Unterabsatz 2 genannte Firmen wird eine Änderung der Geschäftstätigkeit einer Firma als wesentlich angesehen, wenn die Änderung der Geschäftstätigkeit dieser Firma zu einer Erhöhung der projizierten fixen Gemeinkosten der Firma von mindestens 100 % führt.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Firmen handelt es sich um Firmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der aktuellen fixen Gemeinkosten liegen unter 125.000 EUR;
  2. Ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten liegen unter 150.000 EUR.

Artikel 34d Berechnung der projizierten fixen Gemeinkosten für den Fall, dass eine Firma gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch kein volles Geschäftsjahr tätig war

Ist eine Firma seit dem Tag der Handelsaufnahme noch kein volles Geschäftsjahr tätig, legt sie für die Berechnung der in Artikel 34b Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten Posten die projizierten fixen Gemeinkosten zugrunde, die in ihrem zusammen mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegten Budget für die ersten zwölf Handelsmonate vorgesehen sind.

Kapitel VI
Präzisierung der die Eigenmittel betreffenden Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 35 Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge für die Zwecke des Artikels 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Anpassungen bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 vorgenommen.
  2. Ergeben sich im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG diese Abzüge und Abzugs- und Korrekturposten aus Eigenmittelbestandteilen gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/48/EG, erfolgt die Anpassung bei Posten des harten Kernkapitals.
  3. In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten Fällen sowie in Fällen, in denen im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG diese Abzüge und Abzugs- und Korrekturposten bei allen Eigenmittelbestandteilen gemäß Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung des Artikels 154 jener Richtlinie vorgenommen wurden, erfolgt die Anpassung bei Posten des zusätzlichen Kernkapitals.
  4. Ist der Betrag der Posten des zusätzlichen Kernkapitals geringer als der Umfang der entsprechenden Anpassung, erfolgt die noch ausstehende Anpassung bei Posten des harten Kernkapitals.
  5. In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie in Fällen, in denen im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG diese Abzüge und Abzugs- und Korrekturposten bei Eigenmittelbestandteilen gemäß Artikel 57 Buchstaben d bis h oder beim Gesamtbetrag der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommen wurden, erfolgt die Anpassung bei Posten des Ergänzungskapitals.
  6. Ist der Betrag der Posten des Ergänzungskapitals geringer als der Umfang der entsprechenden Anpassung, erfolgt die noch ausstehende Anpassung bei Posten des zusätzlichen Kernkapitals.
  7. Ist der Betrag der Posten des Ergänzungskapitals und des zusätzlichen Kernkapitals geringer als der Umfang der entsprechenden Anpassung, erfolgt die noch ausstehende Anpassung bei Posten des harten Kernkapitals.

Artikel 36 Vom Bestandsschutz für keine staatlichen Beihilfen darstellende Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen für die Zwecke des Artikels 487 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. Im Falle einer Behandlung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 487 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 können die betreffenden Instrument in Gänze oder auch nur teilweise entsprechend behandelt werden. Eine solche Behandlung wirkt sich nicht auf die Berechnung der in Artikel 486 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenze aus.
  2. Die in Absatz 1 genannten Eigenmittelinstrumente können wieder als Posten gemäß Artikel 484 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sofern es sich um Posten im Sinne des Artikels 484 Absatz 3 jener Verordnung handelt und ihr Betrag nicht mehr die gemäß Artikel 486 Absatz 2 jener Verordnung anwendbaren Prozentsätze übersteigt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Eigenmittelinstrumente können wieder als Posten gemäß Artikel 484 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sofern es sich um Posten im Sinne des Artikels 484 Absatz 3 oder Absatz 4 jener Verordnung handelt und ihr Betrag nicht mehr die gemäß Artikel 486 Absatz 3 jener Verordnung anwendbaren Prozentsätze übersteigt.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1).

3) Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 201).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

5) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

6) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

7) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).

8) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1).

9) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1986 S. 1).

10) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7).

11) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007 S. 1.),

12) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

13) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

14) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1).

15) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).

ENDE

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