Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
(ABl. Nr. L 72 vom 12.03.2014 S. 1;
VO (EU, Euratom) 2018/1046 - ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1Inkrafttreten/Anwenden Übergangsbestimmungen)
Hinweis s.: Erg. VO'en (EU) 1255/2014, 2015/1972, 2016/1986
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ("Strategie Europa 2020") verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Allerdings waren im Jahr 2011 fast ein Viertel der in der Union lebenden Menschen (119,82 Millionen), d. h. fast 4 Millionen Menschen mehr als im Vorjahr, von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Armut und soziale Ausgrenzung sind in der Union jedoch nicht gleichmäßig verteilt, und ihr Schweregrad variiert zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Entbehrung leiden, nimmt in der Union zu. Im Jahr 2011 lebten fast 8,8 % der Unionsbürger in erheblicher materieller Entbehrung. Außerdem sind diese Personen häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und vor allem gemäß Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 profitieren könnten.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignete Schritte unternehmen, um jede Form der Diskriminierung zu vermeiden, und die Gleichstellung von Männern und Frauen und die konsequente Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Umsetzung sowie der Begleitung und der Evaluierung eines Fonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden "Fonds") - auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch bewährter Verfahren - sicherstellen.
(4) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird Folgendes betont: "Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören."
(5) In Artikel 6 EUV wird betont, dass die Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt.
(6) Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass die Union weiterhin ihre Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.
(7) Ziel des Fonds ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; er ist ein Beitrag zur Reduzierung - und letztlich zur Beseitigung der schlimmsten Formen - der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen gefördert werden, um Nahrungsmangel und erhebliche materielle Entbehrung zu lindern und/oder zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen beizutragen. Mit dem Fonds sollten die Formen extremer Armut gelindert werden, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel.
(8) Der Fonds ist nicht als Ersatz für öffentliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gedacht, und vor allem soll er kein Ersatz für Maßnahmen sein, die notwendig sind, um die marginalisierung schutzbedürftiger und einkommensschwacher Gruppen abzuwenden und einer Erhöhung des Risikos von Armut und sozialer Ausgrenzung entgegenzuwirken.
(9) Gemäß Artikel 317 AEUV und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union wahrnimmt, sowie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit geklärt werden. Diese Bedingungen sollten der Kommission die Gewissheit bieten können, dass die Mitgliedstaaten den Fonds rechtmäßig und ordnungsgemäß sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Haushaltsordnung") 6 verwenden.
(10) Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben im Einklang mit den anwendbaren Unionsrechtsvorschriften bzw. den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, mit denen diese Verordnung direkt oder indirekt umgesetzt wird, sowie mit den entsprechenden Strategien stehen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der an die am stärksten benachteiligten Personen abgegebenen Nahrungsmittel und die diesen Personen gewährte materielle Basisunterstützung.
(11) Bei der Aufteilung der Mittel des Fonds auf die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 wird folgenden, auf der Grundlage von Eurostat-Daten festgelegten Indikatoren in gleichem Maße Rechnung getragen: Anzahl der Personen, die unter erheblicher materieller Entbehrung leiden und Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben. Zudem wird bei der Mittelzuweisung berücksichtigt, dass die am stärksten benachteiligten Personen in den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise unterstützt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch mindestens 3.500 000 EUR für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erhalten, um ein angemessen ausgestattetes operationelles Programm aufstellen zu können.
(12) Die den Mitgliedstaaten für den Fonds zugewiesenen Mittel sollten von den ihnen bereitgestellten Strukturfondsmitteln abgezogen werden.
(13) In den operationellen Programmen der Mitgliedstaaten sollten die zu bekämpfenden Formen von Nahrungsmangel und/oder materieller Entbehrung und die Gründe für deren Bekämpfung und/oder die zu unterstützenden Maßnahmen für die Förderung der sozialen Inklusion festgelegt sowie die Merkmale der über die Förderung für die am stärksten benachteiligten Personenbeschrieben werden, die durch die Unterstützung nationaler Programme durch den Fonds ermöglicht wird. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung der operationellen Programme gewährleisten.
(14) Gravierender Nahrungsmangel geht in der Union mit erheblicher Lebensmittelverschwendung einher. Vor diesem Hintergrund sollte der Fonds erforderlichenfalls Lebensmittelspenden ermöglichen. Dies gilt jedoch unbeschadet des Abbaus von Hindernissen, die beseitigt werden müssen, damit mehr überschüssige Lebensmittel zur Bekämpfung des Nahrungsmangels gespendet werden.
(15) Um für die wirksame und effiziente Umsetzung der mit Mitteln des Fonds finanzierten Maßnahmen zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten in geeigneten Fällen die Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Behörden sowie den Einrichtungen der Zivilgesellschaft und die Einbindung aller an der Ausarbeitung und Durchführung der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen beteiligten Akteure fördern.
(16) Um die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf mögliche Veränderungen der nationalen Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur Änderung des operationellen Programms festgelegt werden.
(17) Damit den unterschiedlichen Anforderungen möglichst wirksam und angemessen Rechnung getragen werden kann und um besser die am stärksten benachteiligten Personen zu erreichen, sollte das Partnerschaftsprinzip angewandt werden.
(18) Der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bietet einen klaren Mehrwert, da er das gegenseitige Lernen fördert Die Kommission sollte ihre Verbreitung erleichtern und fördern und zugleich mit dem Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit ähnlichen Fonds, insbesondere mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF), auf Synergien abzielen.
(19) Für die Begleitung der Fortschritte bei der Durchführung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende Durchführungsberichte erstellen und der Kommission übermitteln. Dies sollte sicherstellen, dass wesentliche und aktuelle Informationen für diese operationellen Programme zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die Kommission und jeder Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer Überprüfung treffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren. Die Interessenträger sollten in angemessener Weise an der Begleitung beteiligt werden.
(20) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Expost-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten auf einschlägigen Daten beruhen und gegebenenfalls durch Erhebungen zu den am stärksten benachteiligten Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, ergänzt werden, sowie nötigenfalls durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit. Diese Evaluierungen sollten auch die Privatsphäre der Endempfänger achten und so durchgeführt werden, dass die am stärksten benachteiligten Personen nicht stigmatisiert werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.
(21) Bei der Evaluierung des Fonds und der Erarbeitung der Evaluierungsmethode sollte berücksichtigt werden, dass Entbehrung ein komplexer und vielschichtiger Begriff ist.
(22) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der Empfängereinrichtungen, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der lokalen und regionalen Behörden betrifft.
(23) Es gelten die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7.
(24) Für die operationellen Programme muss eine Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen. Ferner sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Haushaltsproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden.
(25) Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche, einfache und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderungsfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete und vereinfachte Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen.
(26) Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Ausschreibungen beginnen, der Fristen für die Annahme der vorliegenden Verordnung und der für die Vorbereitung der operationellen Programme erforderlichen Zeit sollten Regelungen getroffen werden, die einen reibungslosen Übergang ermöglichen, damit die Nahrungsmittelhilfslieferungen nicht unterbrochen werden. Daher ist es angemessen, die Förderungsfähigkeit der Ausgaben vom 1. Dezember 2013 an vorzusehen.
(27) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 legt fest, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten benachteiligten Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf dieser Produkte stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion mit solchen Produkten erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen verwendet werden. Die Verwendung dieser Beträge sollte nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um eine möglichst effiziente Verwendung dieser Produkte und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf dieser Produkte für Zwecke des Programms für die am stärksten benachteiligten Personen festgelegt werden.
(28) Es ist notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Hilfe durchgeführt und aus dem Fonds gefördert werden können. Hierzu sollte die Kommission die Mitgliedstaaten und die Vertreter von Partnerorganisationen auf Unionsebene konsultieren.
(29) Gemäß dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig sein. Die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Kontrolle ihres operationellen Programms sollte bei den Mitgliedstaaten liegen (im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme).
(30) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und funktionieren, damit die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung des Fonds gesichert ist. Daher sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihres operationellen Programms sowie die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen EU-Recht spezifiziert werden.
(31) Die Mitgliedstaaten sollten den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nachkommen und die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in dieser Verordnung und der Haushaltsordnung festgelegten Zuständigkeiten wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden in Bezug auf den Fonds getroffen werden. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden prüfen, die in den Geltungsbereich ihrer Vorkehrungen fallen, und die Kommission auf Anfrage von den Ergebnissen von Prüfungen unterrichten.
(32) Für jedes operationelle Programm sollten die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Prüfbehörde benennen. Damit die die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Kontrollsysteme flexibel sein können, sollte die Option vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnehmen kann. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde übernehmen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen.
(33) Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen und effizienten Einsatz des Fonds wodurch sie zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Begleitung des operationellen Programms, dem Finanzmanagement und der Finanzkontrolle sowie der Projektauswahl erfüllt. Die Zuständigkeiten und Funktionen der Verwaltungsbehörde sollten dementsprechend in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(34) Die Bescheinigungsbehörde sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der Kommission vorlegen. Ferner sollte sie die Rechnungslegung erstellen und bescheinigen, dass sie vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsregelungen entsprechen. Die Zuständigkeiten und Funktionen der Bescheinigungsbehörde sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(35) Die Prüfbehörde sollte gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben - anhand geeigneter Stichproben - sowie die Jahresabschlüsse geprüft werden. Die Zuständigkeiten und Funktionen der Prüfbehörde sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Prüfungen geltend gemachter Ausgaben sollten anhand einer repräsentativen Auswahl an Vorhaben durchgeführt werden, damit die Ergebnisse extrapoliert werden können. Im Interesse einer zuverlässigen und repräsentativen Auswahl sollten grundsätzlich statistische Stichproben genommen werden. Prüfbehörden sollten jedoch unter hinreichend begründeten Umständen nicht statistische Stichproben nehmen oder vertiefte Prüfungen durchführen können, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(36) Um den Besonderheiten der Organisation des Verwaltungs- und Kontrollsystems für den Fonds und der erforderlichen verhältnismäßigen Herangehensweise Rechnung zu tragen, sollten besondere Bestimmungen für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde erlassen werden. Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Ex-ante- Überprüfung der Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung genannten Benennungskriterien auf die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde beschränkt werden. Eine Billigung der Benennung durch die Kommission sollte nicht erforderlich sein. Sofern sich bei der auf der Grundlage von Prüfungs- und Kontrollbestimmungen durchgeführten Überwachung der Einhaltung der Benennungskriterien erweist, dass die Kriterien nicht eingehalten werden, sollte dies Abhilfemaßnahmen und möglicherweise die Beendigung der Benennung nach sich ziehen.
(37) Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet sein und es sollten Kriterien festgelegt werden, mit denen die Kommission - im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme - das Zuverlässigkeitsniveau festlegen kann, das sie von den nationalen Prüfstellen erwartet.
(38) Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte auch gezielte Prüfungen vor Ort zu Fragen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchführen dürfen, damit sie Rückschlüsse darauf ziehen kann, wie erfolgreich der Fonds arbeitet.
(39) Die Bindung der Mittel aus dem Unionshaushalt sollte jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt einfache Regeln für Vorfinanzierung, Zwischenzahlungsanträge und Restzahlungen voraus.
(40) Damit die Kommission vor der Annahme der Rechnungslegung über hinreichende Gewähr verfügt, sollten bei Zwischenzahlungsanträgen 90 % des Betrages erstattet werden, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderungsfähigen Ausgaben ergibt. Die ausstehenden Restbeträge sollten den Mitgliedstaaten bei Rechnungsannahme ausgezahlt werden, sofern die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.
(41) Ein Vorschuss zu Beginn des operationellen Programms sollte dafür sorgen, dass der Mitgliedstaat ab der Annahme des operationellen Programms über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Empfängereinrichtungen bei der Umsetzung der Vorhaben zu unterstützen. Der Vorschuss sollte ausschließlich diesem Zweck dienen und damit die Empfängereinrichtungen ausreichende Mittel erhalten, um ein ausgewähltes Vorhaben zu starten.
(42) Die Empfängereinrichtungen sollten die gesamten Fördermittel vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel aus Vorschuss- und Zwischenzahlungen spätestens 90 Tage, nachdem sie den Zahlungsantrag gestellt haben, erhalten. Die Verwaltungsbehörde sollte die Frist unterbrechen können, wenn die Belege unvollständig sind oder Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen, die weitere Untersuchungen erfordern.
(43) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt oder wenn Dokumente für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss nicht vorgelegt werden. Der Unterbrechungszeitraum sollte bis zu sechs Monate betragen und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats auf bis zu neun Monate verlängert werden können, um genügend Zeit für die Behebung der Ursachen der Unterbrechung einzuräumen, damit keine Aussetzungen vorgenommen werden müssen.
(44) Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die es der Kommission erlauben, Zahlungen auszusetzen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und um die Mittel für eine wirksame Umsetzung des Programms bereitzustellen.
(45) Um die Anforderungen der Haushaltsordnung an die Finanzverwaltung des Fonds einzuhalten, müssen einfache Verfahren für die Rechnungslegung sowie für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung festgelegt werden, die eine eindeutige Grundlage und Rechtssicherheit für diese Vorkehrungen bieten sollten. Damit die Mitgliedstaaten ihren Zuständigkeiten ordnungsgemäß nachkommen können, sollten sie überdies Beträge ausschließen können, die Gegenstand einer laufenden Prüfung auf Recht- und Ordnungsmäßigkeit sind.
(46) Um das Risiko vorschriftswidrig geltend gemachter Ausgaben zu mindern, sollten die Bescheinigungsbehörden Beträge, die einer weiteren Überprüfung bedürfen, ohne weitere Begründung in einen Antrag auf Zwischenzahlung nach dem Geschäftsjahr aufnehmen können, in dem sie in ihrem Rechnungssystem verbucht wurden.
(47) Um den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu reduzieren, sollte konkret festgelegt werden, wie lange die Verwaltungsbehörden nach Geltendmachung von Ausgaben oder nach Abschluss eines Vorhabens verpflichtet sind, die Verfügbarkeit von Dokumenten für Vorhaben zu gewährleisten. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte sich die Frist für die Aufbewahrung von Dokumenten nach der Höhe der förderungswürdigen Gesamtkosten eines Vorhabens richten.
(48) Da Jahresabschlüsse jährlich überprüft und angenommen werden, sollte das Abschlussverfahren einfach sein. Der endgültige Abschluss des Programms sollte daher lediglich auf der Grundlage der das letzte Geschäftsjahr betreffenden Dokumente und des abschließenden Durchführungsberichts oder des letzten jährlichen Durchführungsberichts erfolgen, ohne dass weitere Dokumente erstellt werden müssen.
(49) Es ist möglich, dass es zum Schutz des Unionshaushalts erforderlich wird, dass die Kommission finanzielle Berichtigungen vornimmt. Um den Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu bieten, muss festgelegt werden, unter welchen Umständen Verstöße gegen geltendes Unionsrecht oder die mit seiner Anwendung zusammenhängenden nationalen Rechtsvorschriften von der Kommission mit finanziellen Berichtigungen geahndet werden können. Damit die finanzielle Berichtigungen, die den Mitgliedstaaten von der Kommission auferlegt werden, auch tatsächlich dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen, sollten sie auf Fälle beschränkt bleiben, in denen sich ein Verstoß gegen geltendes Unionsrecht oder die mit der Anwendung des einschlägigen Unionsrechts zusammenhängenden nationalen Rechtsvorschriften auf die Förderungswürdigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Verwaltung oder die Kontrolle von Vorhaben und auf die entsprechenden bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben auswirkt. Um bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung die Verhältnismäßigkeit zu wahren, muss die Kommission die Art und den Schweregrad des Verstoßes und die damit zusammenhängenden finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigen.
(50) Es muss ein Rechtsrahmen festgelegt werden, der für solide Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für eine angemessene Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Verwaltung sorgt. Daher sollte der Aufgabenbereich der Kommission bestimmt und präzisiert werden, und es sollten angemessene Vorschriften für die Vornahme von finanziellen Berichtigungen durch die Kommission festgelegt werden.
(51) Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einer Prüfung unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Prüfungen sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderungsfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 150.000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollte ein Vorhaben jederzeit geprüft werden können, wenn Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder nach Abschluss eines Vorhabens im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Die Kommission sollte in der Lage sein, die Prüfpfade der Prüfbehörde zu kontrollieren oder an Vor-Ort-Prüfungen der Prüfbehörde teilzunehmen. Ist die Kommission im Anschluss daran nicht hinreichend von der effektiven Arbeitsweise der Prüfbehörde überzeugt, sollte es ihr möglich sein, eine erneute Prüfung der von dieser geprüften Sachverhalte vorzunehmen, sofern dies im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards steht. Damit der Prüfaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Prüfarbeit im Hinblick auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Prüfbehörde zuverlässig ist. Um den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu reduzieren, sollten spezielle Vorschriften eingeführt werden, um die Gefahr einer Überschneidung von Prüfungen der gleichen Vorhaben durch verschiedene Organe bzw. Einrichtungen, nämlich den Europäischen Rechnungshof, die Kommission und die Prüfbehörde, zu verringern. Darüber hinaus sollten beim Prüfumfang das Ziel, die Merkmale der Zielgruppen des Fonds und der gemeinnützige Charakter der zahlreichen Empfängereinrichtungen des Fonds umfassend berücksichtigt werden.
(52) Aus Gründen der Haushaltsdisziplin sollten die Modalitäten für die Aufhebung von Mittelbindungen im Rahmen eines operationellen Programms festgelegt werden, und zwar vor allem für den Fall, dass ein Teilbetrag von der Aufhebung ausgenommen werden soll, wenn es zu Verzögerungen bei der Umsetzung aufgrund von Umständen kommt, die die betreffende Partei nicht verschuldet hat, die anormal oder unvorhersehbar und deren Folgen trotz aller Sorgfalt unabwendbar sind, sowie in dem Fall, dass ein Zahlungsantrag gestellt wurde, für den die Zahlungsfrist jedoch unterbrochen oder die Zahlung ausgesetzt wurde.
(53) Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu folgenden Punkten zu erlassen: der Inhalt des jährlichen Durchführungsberichts und des Schlussberichts, einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren; die Kriterien für die Bestimmung der Fälle zu meldender Unregelmäßigkeiten, zu den zu übermittelnden Daten und zu der Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen; Regelungen bezüglich der Angaben über die Daten, die im Rahmen der von den Verwaltungsbehörden eingerichteten Überwachungssysteme in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind; Mindestanforderungen für die Prüfpfade; der Geltungsbereich und Inhalt von nationalen Prüfungen und die Methodik der Probenahme; detaillierte Regelungen für die Verwendung von im Zuge von Prüfungen erhobenen Daten; Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel in der Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, Kriterien zur Festsetzung der Höhe einer vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierter finanzieller Berichtigungen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Laufe der Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, einschließlich auf Expertenebene, durchführt.
(54) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Form übermittelt werden.
(55) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für Jahrespläne zu den aus der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zu finanzierenden Maßnahmen, zur Annahme und Änderung operationeller Programme, zur Aussetzung von Zwischenzahlungen, zur Nichtakzeptanz des Abschlusses und zum in diesem Fall in Rechnung zu stellenden Betrag, zu finanziellen Berichtigungen, zur jährlichen Aufschlüsselung der Mittel für Verpflichtungen nach Mitgliedstaaten und - im Falle der Aufhebung von Mittelbindungen - zur Änderung von Beschlüssen zur Annahme von Programmen übertragen werden.
(56) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für Festlegungen in folgenden Bereichen, übertragen werden: Muster für die strukturierte Umfrage unter Endempfängern; Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten und das zu verwendende Berichtsformat; Vorschriften und Bedingungen für das elektronische System für den Datenaustausch für die Verwaltung und Kontrolle; technische Spezifikationen für die Aufzeichnung und Speicherung im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollsystems; Muster für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene; Muster für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht; Muster für den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle und für die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren; das Muster für Zahlungsanträge; Muster für den Abschluss. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ausgeübt werden.
(57) Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die potenziellen Folgen und Auswirkungen von solch großer Bedeutung für die Mitgliedstaaten, dass eine Ausnahme von der allgemeinen Regel gerechtfertigt ist. Dementsprechend sollte die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht erlassen, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat. Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die technischen Spezifikationen für die Erfassung und Speicherung von Daten im Zusammenhang mit dem Verwaltungs- und Kontrollsystem. Aus diesem Grund sollte Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf diese Durchführungsrechtsakte angewendet werden.
(58) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung sollte unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze erfolgen.
(59) Da die Ziele dieser Verordnung - die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Union und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung - von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(60) Es sollte dafür gesorgt werden, dass der Fonds Maßnahmen ergänzt, die als Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion aus dem ESF finanziert werden, und zugleich ausschließlich den am stärksten benachteiligten Personen zugutekommt.
(61) Um die zügige Annahme der in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte zu ermöglichen, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Ziel
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden "Fonds") für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und deren Zuteilung je Mitgliedstaat sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit und die Effizienz des Fonds gewährleistet werden sollen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) "materielle Basisunterstützung" grundlegende Konsumgüter von geringem Wert, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der am stärksten benachteiligten Personen bestimmt sind wie Bekleidung, Schuhe, Hygieneartikel, Schulartikel, Schlafsäcke;
(2) "am stärksten benachteiligte Personen" natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt, und sie können Elemente umfassen, durch die es möglich wird, sich gezielt an die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten zu wenden;
(3) "Partnerorganisationen" öffentliche Stellen und/oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und/ oder die materielle Basisunterstützung direkt oder über andere Partnerorganisationen - gegebenenfalls unter Anwendung flankierender Maßnahmen - an die am stärksten benachteiligten Personen vergeben oder Maßnahmen durchführen, die unmittelbar auf die soziale Inklusion dieser Personen abzielen, und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden;
(4) "nationale Programme" alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden;
(5) "operationelles Programm für Nahrungsmittelhilfe und/ oder materielle Basisunterstützung" (auch als "OP I" bezeichnet) ein operationelles Programm, mit dem die Abgabe von Nahrungsmitteln an die am stärksten benachteiligten Personen und/oder die Bereitstellung materieller Basisunterstützung für diese Personen gefördert wird, das gegebenenfalls mit flankierenden Maßnahmen kombiniert wird und darauf abzielt, die soziale Ausgrenzung der am stärksten benachteiligten Personen abzumildern;
(6) "operationelles Programm zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen" (auch als "OP II" bezeichnet) ein operationelles Programm, mit dem Maßnahmen gefördert werden, die über aktive Arbeitsmarktmaßnahmen hinausgehen und Maßnahmen umfasst, die weder finanzieller noch materieller Natur sind, sowie auf die soziale Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen abzielt;
(7) "Vorhaben" Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen;
(8) "abgeschlossenes Vorhaben" ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde;
(9) "Empfängereinrichtungen" öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind;
(10) "Endempfänger" die am stärksten benachteiligten Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 dieser Verordnung erhalten;
(11) "flankierende Maßnahmen" Maßnahmen, die über die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung hinausgehen und darauf abzielen, soziale Ausgrenzung zu beseitigen und/oder sozialen Notlagen durch mehr Hilfe zur Selbsthilfe und auf dauerhaftere Weise abzuhelfen wie Beratung für eine ausgewogene Ernährung und Ratschläge zur Haushaltsführung;
(12) "öffentliche Ausgaben" der öffentliche Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionshaushalt für den Fonds, aus dem Haushalt öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Haushalt von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 stammt;
(13) "zwischengeschaltete Stellen" öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen;
(14) "Geschäftsjahr" der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraum, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderungsfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024;
(15) "Haushaltsjahr" der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember.
(16) "Unregelmäßigkeit" jeder Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
(17) "Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;
(18) "systembedingte Unregelmäßigkeit" jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel in der Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems zurückzuführen ist, was auch Fälle umfasst, in denen nicht die gemäß dieser Verordnung geeigneten Verfahren eingerichtet wurden;
(19) "gravierender Mangel in der Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems" ein Mangel, der wesentliche Verbesserungen an den Systemen erfordert, der für den Fonds ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten birgt und dessen Vorhandensein keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems zulässt.
Artikel 3 Ziele
(1) Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt, begünstigt die soziale Inklusion und trägt daher letztlich zum Ziel bei, Armut in der Union zu beseitigen, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Zugleich ist er eine Ergänzung der Strukturfonds. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut dadurch zu lindern, dass die am stärksten benachteiligten Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten, und zwar in Form von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung sowie in Form von Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen.
Dieses Ziel und die Ergebnisse der Durchführung des Fonds werden einer qualitativen und quantitativen Beurteilung unterzogen.
(2) Der Fonds ist eine Ergänzung der nachhaltigen einzelstaatlichen Strategien zur Beseitigung der Armut und zur sozialen Inklusion, für die weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Artikel 4 Umfang der Unterstützung
(1) Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen verteilen und/oder ihnen materielle Basisunterstützung bereitstellen.
Damit das Angebot an Nahrungsmitteln für die am stärksten benachteiligten Personen erweitert und diversifiziert und zudem der Verschwendung von Lebensmitteln entgegengewirkt wird, können aus dem Fonds Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport, der Lagerung und der Verteilung gespendeter Nahrungsmittel unterstützt werden.
Über den Fonds können überdies flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung ergänzen.
(2) Mit dem Fonds werden Maßnahmen unterstützt, die zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen beitragen.
(3) Der Fonds fördert auf Ebene der Union das gegenseitige Lernen, die Vernetzung und die Verbreitung bewährter Praktiken im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen.
Artikel 5 Grundsätze
(1) Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionshaushalts wird im Rahmen der zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Hilfe auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der besonderen Lage jedes Mitgliedstaats dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit den einschlägigen Strategien und Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt.
(3) Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip eng zusammen.
(4) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.
(5) In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel und die beschränkten administrativen Kapazitäten hauptsächlich von Freiwilligen getragener Organisationen - zu berücksichtigen.
(6) Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelfinanzierung die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und mit anderen einschlägigen Politikbereichen, Strategien und Instrumenten der Union, insbesondere mit Initiativen, die die Union im Gesundheitsbereich und zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung unternimmt.
(7) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 30 der Haushaltsordnung an.
(8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Begleitung, Berichterstattung und Evaluierung.
(9) Bei der Anhörung der Interessenträger gemäß dieser Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, dass die operationellen Programme unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips vorbereitet, geplant, umgesetzt, begleitet und bewertet werden.
(10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Fonds zu gewährleisten, und erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern.
(11) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in den verschiedenen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Durchführung sowie der Begleitung und der Evaluierung des Fonds - auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch bewährter Verfahren - berücksichtigt und gefördert werden. Dabei nutzen sie Daten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, sofern diese zur Verfügung stehen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unternehmen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zum Fonds und den aus dem Fonds geförderten Programmen und Vorhaben zu verhindern.
(12) Die aus dem Fonds geförderten Vorhaben entsprechen geltendem Unionsrecht und den mit dessen Anwendung zusammenhängenden nationalen Rechtsvorschriften (im Folgenden "anwendbare Rechtsvorschriften"). Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern verwendet werden, die den Unionsrechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen.
(13) Die Mitgliedstaaten und Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.
(14) Die Kommission und die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die Hilfe im Rahmen dieses Fonds unter Achtung der Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewährt wird.
Titel II
Ressourcen und Planung
Artikel 6 Gesamtmittel
(1) Die dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 3.395.684.880 EUR in Preisen von 2011.
(2) Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel aus dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 sind in Anhang III aufgeführt. Für den Gesamtzeitraum beläuft sich der Mindestbetrag je Mitgliedstaat auf 3.500.000 EUR.
(3) Für die Planung und die anschließende Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Union wird die Höhe der Ressourcen mit jährlich 2 % indexiert.
(4) Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel für technische Hilfe zugewiesen.
Artikel 7 Operationelle Programme
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein OP I und/oder ein OP II für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 vor.
(2) In einem OP I wird Folgendes festgelegt:
(3) In einem OP II wird Folgendes festgelegt:
(4) Ferner wird in jedem operationellen Programm Folgendes festgelegt:
Die unter Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e genannten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt verteilen, führen auch selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, flankierende Maßnahme durch, die gegebenenfalls die Verlagerung hin zu zuständigen Diensten umfassen, die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht. Derlei flankierende Maßnahmen sind jedoch dann nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung ausschließlich an die am stärksten benachteiligten Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen oder vergleichbaren Einrichtungen.
(5) Die Mitgliedstaaten oder eine beliebige von ihnen benannten Behörde erstellen die operationellen Programme. Sie arbeiten mit allen Interessenträgern sowie gegebenenfalls mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen zusammen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die operationellen Programme eng mit den nationalen Strategien zur sozialen Inklusion verknüpft werden.
(6) Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß den jeweiligen Mustern in Anhang I aus.
Artikel 8 Annahme der operationellen Programme
(1) Die Kommission bewertet die Übereinstimmung jedes operationellen Programms mit dieser Verordnung sowie dessen Beitrag zu den Zielen des Fonds und berücksichtigt dabei die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 16. Die Kommission sorgt dafür, dass es keine Überschneidungen mit operationellen Programmen gibt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aus dem ESF finanziert werden.
(2) Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des operationellen Programms Anmerkungen machen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene operationelle Programm.
(3) Sofern die Anmerkungen der Kommission gemäß Absatz 2 angemessen berücksichtigt wurden, genehmigt die Kommission jedes operationelle Programm mittels eines Durchführungsrechtsakts spätestens sechs Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat.
Artikel 9 Änderungen operationeller Programme18
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Änderung eines operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen.
(2) Die Kommission bewertet die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann Anmerkungen machen, und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle dafür notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung.
(3) Die Kommission genehmigt - mittels Durchführungsrechtsakten - die Änderung eines operationellen Programms spätestens vier Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission angemessen berücksichtigt wurden.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, die unter die Unterabschnitte 3.5 und 3.6 und unter Abschnitt 4 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm fallen.
Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission jeden Beschluss, der Aspekte gemäß Unterabsatz 1 ändert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Beschlusses mit. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.
Artikel 10 Austausch bewährter Verfahren
Die Kommission ermöglicht - unter anderem über eine Website - den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen.
Einschlägige Organisationen, die den Fonds nicht nutzen, können ebenfalls einbezogen werden.
Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds und erstattet im Anschluss an diese Konsultation dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit Bericht.
Die Kommission ermöglicht auch die Verbreitung relevanter und mit dem Fonds zusammenhängender Ergebnisse, Berichte und Informationen im Internet.
Titel III
Begleitung und Evaluierung, Information und Kommunikation
Artikel 11 Ausschuss zur Begleitung eines OP II
(1) Binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Annahme eines OP II richtet der betreffende Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen und in Absprache mit der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein oder benennt diesen.
(2) Jeder Begleitausschuss stellt im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats seine eigene Geschäftsordnung auf und nimmt sie an.
(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zusammensetzung des Begleitausschusses, sofern dieser aus Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, der zwischengeschalteten Stellen und aller Interessenträger sowie gegebenenfalls aus Vertretern der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen staatlichen Stellen besteht. Vertreter der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen staatlichen Stellen sowie der Interessenträger werden von der jeweiligen Stelle oder Organisation in transparenten Verfahren zu Mitgliedern des Begleitausschusses gewählt. Jedes Mitglied des Begleitausschusses kann stimmberechtigt sein. Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird veröffentlicht.
(4) Die Kommission nimmt in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
(5) Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
Artikel 12 Aufgaben des Ausschusses zur Begleitung eines OP II
(1) Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Einzelziele. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen bei den Werten der Ergebnisindikatoren und dem Fortschritt bei quantifizierten Zielwerten, sowie gegebenenfalls auf die Ergebnisse qualitativer Analysen.
(2) Der Begleitausschuss untersucht alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, und zwar insbesondere
(3) Der Begleitausschuss prüft und genehmigt
(4) Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Evaluierung des Programms Anmerkungen übermitteln.
Er begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 13 Durchführungsberichte und Indikatoren
(1) Von 2015 bis 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zu dem im vorausgegangenen Geschäftsjahr durchgeführten operationellen Programm.
(2) Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 6, einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren, und im Falle von operationellen Programmen zur sozialen Inklusion einschließlich der Liste der programmspezifischen Indikatoren.
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Interessenträger unter Vermeidung von Interessenskonflikten zu den Durchführungsberichten von OP I. Eine Zusammenfassung der Bemerkungen dieser Interessenträger wird dem Bericht als Anhang beigefügt.
(3) Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 6 enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Informiert die Kommission den Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist, gilt der Bericht als zugelassen.
(4) Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.
Übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist keine Anmerkungen, gilt der Bericht als angenommen.
(5) Bis 30. September 2024 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor.
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 6.
Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.
Übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist keine Anmerkungen, gilt der Bericht als angenommen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis 17. Juli 2014 gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der Inhalt des jährlichen Durchführungsberichts und des Schlussberichts einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren festgelegt wird.
(7) Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung.
(9) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit eine Zusammenfassung der jährlichen Durchführungsberichte und die abschließenden Durchführungsberichte vor.
(10) Das Verfahren zur Erstellung der Durchführungsberichte darf im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln und der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
Artikel 14 Treffen zur Überprüfung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, treffen zwischen 2014 und 2023 die Mitgliedstaaten einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 13 Absatz 7) berücksichtigt werden.
(2) Bei dem Treffen zur Überprüfung führt die Kommission den Vorsitz. Die Interessenträger werden zur Teilnahme an Treffen zur Überprüfung von OP I eingeladen, außer an den Teilen eines solchen Treffens, bei denen ihre Teilnahme Interessenkonflikte oder eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht hinsichtlich Prüfungen nach sich zöge.
(3) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach dem Treffen zur Überprüfung in geeigneter Form Rechnung getragen wird, und weist im Durchführungsbericht des folgenden Geschäftsjahres oder gegebenenfalls der folgenden Geschäftsjahre darauf hin.
Artikel 15 Allgemeine Vorschriften zur Evaluierung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 13).
(2) Die Evaluierungen erfolgen durch Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht, enthalten jedoch keinesfalls Informationen zur Identität der Endempfänger.
(3) Die Evaluierungen dürfen im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln oder der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
Artikel 16 Ex-ante-Evaluierung
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung jedes operationellen Programms durch.
(2) Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programms zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt.
(3) In der Ex-ante-Evaluierung von OP I werden folgende Aspekte bewertet:
(4) In der Ex-ante-Evaluierung von OP II werden folgende Aspekte bewertet:
Artikel 17 Evaluierung im Programmplanungszeitraum
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2018 eine Halbzeitbewertung des Fonds vor.
(2) Die Kommission kann auf eigene Initiative operationelle Programme evaluieren.
(3) Die für ein OP I zuständige Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms bewerten.
(4) In den Jahren 2017 und 2022 führt die für ein OP I zuständige Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission genehmigte Muster. Die Kommission erlässt nach Konsultation der Interessenträger Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
(5) Die für ein OP II zuständige Verwaltungsbehörde nimmt bis 31. Dezember 2022 mindestens eine Evaluierung vor, bei der Wirksamkeit, Effizienz und Wirkung der geförderten Vorhaben bewertet werden. Es wird für angemessene Folgemaßnahmen gesorgt.
Artikel 18 Expost-Evaluierung
Die Kommission führt - mit Unterstützung durch externe Experten - auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Expost-Evaluierung durch, um die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds und die Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse zu bewerten sowie den Mehrwert des Fonds zu ermitteln. Diese Expost-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
Artikel 19 Information und Kommunikation
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind vor allem an die am stärksten benachteiligten Personen sowie an die breite Öffentlichkeit und die Medien gerichtet. Durch sie wird die Rolle der EU herausgestellt und dafür gesorgt, dass der Beitrag des Fonds, der Mitgliedstaaten und der Partnerorganisationen zu den Zielen des sozialen Zusammenhalts in der Union deutlich wird, ohne dass die Endempfänger stigmatisiert werden.
(2) Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben in einem Tabellenkalkulationsformat, das es ermöglicht, die Daten zu ordnen, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Liste der Vorhaben muss mindestens folgende Informationen umfassen:
Die Verwaltungsbehörde aktualisiert die Vorhabensliste mindestens alle zwölf Monate.
(3) Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung entweder durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben - darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union - oder mittels eines angemessen großen Emblems der Union an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort. Diese Anforderung muss, ohne dass die Endempfänger stigmatisiert werden, an jedem Ort erfüllt werden, an dem OP I und/oder OP II durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Bereitstellung nicht möglich ist.
Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union.
(4) Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen.
(5) Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Kommunikationsmaterial einschließlich Mustertexten in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen.
(6) Für OP II gilt Folgendes:
(7) Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 15 bis 19 dieser Verordnung unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG .
Titel IV
Finanzielle Unterstützung aus dem Fonds
Artikel 20 Kofinanzierung
(1) Der Kofinanzierungssatz auf der Ebene des operationellen Programms beträgt bis zu 85 % der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben. Er kann unter den in Artikel 21 Absatz 1 beschriebenen Umständen erhöht werden. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Maßnahmen des Fonds durch zusätzliche nationale Ressourcen zu unterstützen.
(2) Im Kommissionsbeschluss zur Annahme eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt.
(3) Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durch geführten Maßnahmen für technische Hilfe können zu 100 % finanziert werden.
Artikel 21 Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten
(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt.
Artikel 22 Förderzeitraum
(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Artikel 27 aufgeführten Regelungen über die Förderungsfähigkeit technischer Hilfe auf Initiative der Kommission.
(2) Eine Ausgabe kommt dann für eine Förderung aus dem operationellen Programm in Frage, wenn sie einer Empfängereinrichtung entstanden ist und zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurde.
(3) Unabhängig davon, ob die Empfängereinrichtung alle mit einem Vorhaben verbundenen Zahlungen getätigt hat, sind Vorhaben nicht förderungsfähig, die bereits physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt sind, bevor die Empfängereinrichtung den Antrag auf Unterstützung im Rahmen eines operationellen Programms bei der Verwaltungsbehörde gestellt hat.
(4) Wird ein operationelles Programm geändert, so sind Ausgaben, die infolge der Programmänderung förderungsfähig werden, erst ab dem Datum förderungsfähig, an dem der Änderungsantrag des Mitgliedstaats bei der Kommission eingereicht wird.
Artikel 23 Förderungsfähige Vorhaben18
(1) Über ein operationelles Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt.
(2) Vorhaben können nur dann aus einem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren und auf der Grundlage von entweder im operationellen Programm festgelegten oder durch den Begleitausschuss gebilligten Kriterien ausgewählt wurden.
(3) Die Auswahlkriterien und die Listen der Vorhaben, die für eine Unterstützung aus einem OP II ausgewählt wurden, werden nach Annahme den Begleitausschüssen der aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programme bekannt gegeben.
(4) Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden.
Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel auch aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur in Artikel 20 vorgesehenen Kofinanzierung des Programms beitragen müssen.
Um eine möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verfahren an, laut denen die darin genannten Erzeugnisse für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um ihre höchste Effizienz zu gewährleisten.
(5) Diese Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung werden unentgeltlich an die am stärksten benachteiligten Personen verteilt.
(6) Ein Vorhaben kann Unterstützung aus einem oder mehreren operationellen Programmen, die aus dem Fonds kofinanziert werden, und aus anderen Unionsinstrumenten erhalten, vorausgesetzt, die in einem Zahlungsantrag für den Fonds angegebenen Ausgaben werden weder für die Unterstützung aus einem anderen Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms angegeben. Der in einen Zahlungsantrag für den Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für das/die betreffende(n) Programm(e) anteilsmäßig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.
Artikel 24 Formen der Unterstützung
Die Mitgliedstaaten nutzen den Fonds, um Unterstützung in Form von Finanzhilfen, Aufträgen oder einer Kombination davon anzubieten. Diese Unterstützung darf jedoch nicht die Form einer Beihilfe annehmen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt.
Artikel 25 Finanzhilfearten18
(1) Folgende Arten von Finanzhilfen sind möglich:
(2) Die in Absatz 1 angeführten Optionen können nur bezüglich eines Vorhabens kombiniert werden, wenn jede Option für unterschiedliche Kostenkategorien gilt oder sie in aufeinanderfolgenden Phasen dieses Vorhabens zum Einsatz kommen.
(3) Als Grundlage für die Ermittlung der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d angeführten Beträge dienen
(4) Für die Zwecke der Anwendung von Titel VI gelten die gemäß den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Finanzhilfearten berechneten Beträge als förderungsfähige Ausgaben, die der Empfängereinrichtung entstanden sind und von ihr bezahlt wurden.
(5) In dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben enthält, werden auch die Methode für die Berechnung der Kosten des Vorhabens sowie die Bedingungen der Zahlung der Finanzhilfe festgelegt.
Artikel 26 Förderungsfähigkeit von Ausgaben18
(1) Die Förderungsfähigkeit von Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgelegt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können folgende Ausgaben aus einem OP I gefördert werden:
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 handelt es sich bei den Kosten, die für eine Unterstützung aus einem operationellen Programm infrage kommen, um gemäß Artikel 27 Absatz 4 entstandene Kosten oder für indirekte gemäß Artikel 27 Absatz 3 entstandene Kosten zum Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderungsfähigen direkten Personalkosten.
(3a) Ungeachtet des Absatzes 2 führt eine Verringerung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten förderungsfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle nicht zu einer Verringerung der förderungsfähigen Kosten anderer Stellen, die in Absatz 2 Buchstaben c und e genannt sind.
(4) Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden:
Artikel 27 Technische Hilfe18
(1) Auf Initiative oder im Namen der Kommission und bis zu einer Obergrenze von 0,35 % der jährlichen Fondsmittel können zur Durchführung dieser Verordnung notwendige Vorbereitungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen sowie für Aktivitäten nach Artikel 10 aus dem Fonds finanziert werden.
(2) Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten und die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zum geplanten Einsatz technischer Hilfe.
(3) Die Kommission legt jedes Jahr im Wege von Durchführungsrechtsakten ihre Pläne bezüglich der Art von Aktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen dar, wenn ein Beitrag aus dem Fonds vorgesehen ist.
(4) Auf Initiative der Mitgliedstaaten und bis zu einer Obergrenze von 5 % der Fondsmittel zum Zeitpunkt der Annahme des operationellen Programms können zur Durchführung dieser Verordnung notwendige Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen aus dem operationellen Programm finanziert werden. Aus ihm können auch Maßnahmen zur technischen Hilfe und zum Kapazitätenaufbau von Partnerorganisationen finanziert werden.
Titel V
Verwaltung und Kontrolle
Artikel 28 Allgemeine Grundsätze für Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten gemäß Artikel 5 Absatz 7
Artikel 29 Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.
Artikel 30 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten18
(1) Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und dieser Verordnung resultierenden Zuständigkeiten.
(2) Sie ergreifen Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken diese auf, korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit etwaigen Verzugszinsen für verspätete Zahlungen wieder ein. Sie teilen der Kommission Unregelmäßigkeiten mit, die Beträge von mehr als 10.000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen, und halten sie über erhebliche Fortschritte von diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission keine Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Folgendem mit:
In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht sind die festgestellten Unregelmäßigkeiten zusammen mit den entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission zu melden.
Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wiedereinzuziehen, wenn der von der Empfängereinrichtung einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds an ein Vorhaben nicht übersteigt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte mit zusätzlichen detaillierten Bestimmungen zu den Kriterien für die Bestimmung der Fälle zu meldender Unregelmäßigkeiten, zu den zu übermittelnden Daten und zu den geltenden Bedingungen und Verfahren zu erlassen, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2, in denen die Häufigkeit der Meldungen und das zu verwendende Berichtsformat festgelegt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame Regelungen für die Prüfung von Beschwerden hinsichtlich des Fonds vorhanden sind. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Regelungen liegen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Die Mitgliedstaaten prüfen auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden, die in den Geltungsbereich ihrer Regelungen fallen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Ersuchen die Ergebnisse dieser Prüfungen mit.
(4) Der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte um die Vorschriften und Bedingungen festzulegen, denen das elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 3 erlassen.
Artikel 31 Benennung von Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Verwaltungsbehörde kann für zwei operationelle Programme benannt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Mitgliedstaat für jedes operationelle Programm eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde. Dieselbe Bescheinigungsbehörde kann für zwei operationelle Programme benannt werden.
(3) Der Mitgliedstaat kann für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.
(4) Der Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Prüfbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für zwei operationelle Programme benannt werden.
(5) Sofern der Grundsatz der Aufgabentrennung gewahrt ist, können die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde für OP I und - für OP II, für die der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Fonds 250.000.000 EUR nicht überschreitet- die Prüfbehörde Teil derselben Behörde oder öffentlichen Stelle sein.
(6) Der Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde übernehmen. Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.
(7) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann die Verwaltung eines Teiles des operationellen Programms einer zwischengeschalteten Stelle übertragen, und zwar mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der zwischengeschalteten Stelle und dem Mitgliedstaat bzw. der Verwaltungsbehörde. Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.
(8) Der Mitgliedstaat legt schriftlich Regeln für sein Verhältnis zu den Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden sowie für deren Beziehungen untereinander und zur Kommission fest.
Artikel 32 Aufgaben der Verwaltungsbehörde18
(1) Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des operationellen Programms gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich.
(2) Im Rahmen der Verwaltung des operationellen Programms, ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet,
(3) Bei der Auswahl der Vorhaben ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet,
(4) Bei der Finanzverwaltung und -kontrolle des operationellen Programms ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet,
(5) Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:
Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe der öffentlichen Förderung für ein Vorhaben und zum Risiko, das die Prüfbehörde im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen für das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem ermittelt hat.
(6) Vor-Ort-Überprüfungen einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b können stichprobenweise vorgenommen werden.
(7) Ist die Verwaltungsbehörde gleichzeitig Empfängereinrichtung im Sinne des operationellen Programms, müssen die Modalitäten für die Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a eine geeignete Aufgabentrennung vorsehen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Festlegung der Regelungen zu erlassen, in denen die Angaben über die Daten aufgeführt sind, die im Rahmen des nach Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels einzurichtenden Begleitungssystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für das nach Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels einzurichtende System. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 3 erlassen.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Festlegung der ausführlichen Mindestanforderungen für den Prüfpfad (Absatz 4 Buchstabe d dieses Artikels) hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf der Ebene der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen zu erlassen.
(10) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für die in Absatz 4 Buchstabe e genannte Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
Artikel 33 Aufgaben der Bescheinigungsbehörde
Die Bescheinigungsbehörde eines operationellen Programms ist insbesondere dafür zuständig,
Artikel 34 Aufgaben der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass die Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems des operationellen Programms und die Vorhaben auf der Grundlage der erklärten Ausgaben (anhand geeigneter Stichproben) geprüft werden.
Die Prüfung der erklärten Ausgaben beruht auf einer repräsentativen Auswahl oder gegebenenfalls vertieften Prüfungen und generell auf statistischen Stichprobenverfahren.
Ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren kann aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfbehörde entsprechend den international anerkannten Prüfungsstandards in hinreichend begründeten Fällen und in den Fällen zum Einsatz kommen, in denen die Anzahl der Vorhaben für das Geschäftsjahr für den Einsatz einer statistischen Methode nicht ausreicht.
In diesen Fällen muss die Stichprobengröße dafür ausreichen, dass die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung erstellen kann.
Die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe deckt mindestens 5 % der Vorhaben ab, für die der Kommission gegenüber Ausgaben in einem Geschäftsjahr erklärt wurden, und 10 % der Ausgaben, die der Kommission gegenüber in einem Geschäftsjahr erklärt wurden.
Überschreitet der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Fonds an ein OP I 35.000.000 EUR nicht, ist es der Prüfbehörde gestattet, die Prüftätigkeiten auf eine jährliche Systemprüfung zu beschränken, einschließlich vertiefter Prüfungen anhand einer Kombination von Stichprobenprüfungen und risikobasierten Prüfungen von Vorhaben. Die Prüftätigkeit wird nach international anerkannten Prüfstandards ausgeübt und quantifiziert auf Jahresbasis die Fehlerquote in den der Kommission bescheinigten Ausgabenerklärungen.
(2) Wenn nicht die Prüfbehörde, sondern eine andere Stelle die Prüfungen durchführt, gewährleistet die Prüfbehörde die notwendige funktionelle Unabhängigkeit dieser Stelle.
(3) Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden.
(4) Die Prüfbehörde arbeitet innerhalb von acht Monaten nach Annahme des operationellen Programms eine Prüfstrategie für die Durchführung von Prüfungen aus. Die Prüfstrategie umfasst die Prüfmethodik, das Stichprobenverfahren oder gegebenenfalls die Methode der vertieften Prüfung für Vorhabenprüfungen sowie den Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Prüfstrategie wird zwischen 2016 und 2024 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Wird für zwei operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie für alle betroffenen Programme erstellt werden. Auf Anfrage legt die Prüfbehörde der Kommission die Prüfstrategie vor.
(5) Die Prüfbehörde erstellt
Wird für zwei operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.
(6) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Festlegung des Geltungsbereichs und Inhalts von Prüfungen von Vorhaben und Abschlüssen und die Methoden für die Auswahl der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stichproben von Vorhaben zu erlassen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Verwendung von Daten, die Kommissionsbedienstete oder von der Kommission bevollmächtigte Vertreter im Zuge der Prüfungen erhoben haben, zu erlassen.
Artikel 35 Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Einreichung des ersten Antrags auf Zwischenzahlung bei ihr den Zeitpunkt und die Form der Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde mit, die auf geeigneter Ebene zu erfolgen hat.
(2) Die Benennungen nach Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage eines Berichts und eines Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle, die bewertet, ob die Behörden die Kriterien für das interne Kontrollwesen, das Risikomanagement, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten sowie die Begleitung gemäß Anhang IV erfüllen.
Die unabhängige Prüfstelle ist die Prüfbehörde oder eine andere Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts mit der notwendigen Prüfkapazität, die von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls von der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist und ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards ausübt.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zu benennen, die bereits für ein vom ESF kofinanziertes operationelles Programm gemäß Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benannt wurde.
(4) Die Kommission kann binnen eines Monats, nachdem die Benennungen nach Absatz 1 mitgeteilt wurden, den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle nach Absatz 2 sowie die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren anfordern. Die Kommission entscheidet auf der Grundlage ihrer Risikobewertung, ob sie diese Dokumente anfordern soll.
Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Anmerkungen machen.
Unbeschadet des Artikels 46 unterbricht die Prüfung dieser Unterlagen nicht die Bearbeitung der Anträge auf Zwischenzahlungen.
(5) Geht aus den vorliegenden Prüf- und Kontrollergebnissen hervor, dass die benannte Behörde die Kriterien nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, legt der Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene und je nach Schwere des Problems einen Probezeitraum fest, innerhalb dessen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind.
Führt die benannte Behörde innerhalb des von dem Mitgliedstaat festgelegten Probezeitraums die verlangten Abhilfemaßnahmen nicht durch, so wird ihre Benennung von dem Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene beendet.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit, wenn einer benannten Behörde ein Probezeitraum auferlegt wurde, und erteilt Informationen zu dem Probezeitraum, unter anderem wenn der Probezeitraum nach Durchführung der Abhilfemaßnahme beendet wird und wenn die Benennung einer Behörde beendet wird. Durch die Mitteilung, dass einer benannten Stelle von einem Mitgliedstaat ein Probezeitraum auferlegt wurde, wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 46 die Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen nicht unterbrochen.
(6) Wird die Benennung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde beendet, benennt der Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Absatzes 2 eine neue Stelle, die die Aufgaben der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde übernimmt, und teilt dies der Kommission mit.
(7) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle und für die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 3 erlassen.
Artikel 36 Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
(1) Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen über die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle zuständigen Stellen, der von diesen benannten Stellen im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung jährlich vorgelegten Dokumente, der Kontrollberichte, der jährlichen Durchführungsberichte und von den nationalen und Unionsstellen durchgeführten Prüfungen, vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Umsetzung operationeller Programme wirksam funktionieren.
(2) Bedienstete der Kommission oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission können Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen vornehmen, die der zuständigen nationalen Behörde mindestens zwölf Werktage im Voraus anzukündigen sind, soweit es sich nicht um einen dringenden Fall handelt. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Folgendem Rechnung trägt: der Notwendigkeit, unnötige Verdoppelungen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen zu vermeiden, dem Umfang des Risikos für den Haushalt der Union sowie der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand der Empfängereinrichtungen im Einklang mit dieser Verordnung auf ein Mindestmaß zu verringern. Solche Prüfungen oder Kontrollen können insbesondere Überprüfungen des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in einem Programm oder einem Programmteil, Vorhaben und eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder Programme umfassen. An solchen Prüfungen oder Kontrollen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen.
Ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen ermächtigte Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission haben Zugang zu allen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, auf welchem Speichermedium auch immer, die sich auf aus dem Fonds geförderte Vorhaben oder die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beziehen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission Kopien dieser Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten zur Verfügung.
Die in diesem Absatz angeführten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die dafür eigens nach nationalen Rechtsvorschriften ernannt werden. Bedienstete und bevollmächtigte Vertreter der Kommission nehmen unter anderem nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften teil. Diese Bediensteten und bevollmächtigten Vertreter haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.
(3) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme gewährleisten oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung zu überprüfen.
Artikel 37 Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden
(1) Die Kommission arbeitet mit den Prüfbehörden zusammen, um deren Prüfpläne und -methoden zu koordinieren, und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme unverzüglich mit diesen Behörden aus.
(2) In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle benennen.
(3) Die Kommission, die Prüfbehörden und gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig, in der Regel mindestens jedoch - sofern nicht anders vereinbart - einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Prüfstrategie zu überprüfen und sich über andere Fragen hinsichtlich der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
Titel VI
Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss, finanzielle Berichtigungen und Aufhebung von Mittelbindungen
Kapitel 1
Finanzmanagement
Artikel 38 Mittelbindungen
Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Annahme eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung.
Für jedes operationelle Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch die Kommission.
Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.
Artikel 39 Zahlungen durch die Kommission
(1) Die Kommission leistet die Zahlungen des Beitrags aus dem Fonds für jedes operationelle Programm gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Mittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.
(2) Die Zahlungen erfolgen in Form der Vorschuss-, der Zwischenzahlungen und der Zahlung des Restbetrags.
Artikel 40 Zwischenzahlungen und Zahlung des Restbetrags durch die Kommission
(1) Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Die Kommission bestimmt die Restbeträge, die als Zwischenzahlungen zu erstatten oder gemäß Artikel 50 wieder einzuziehen sind.
(2) Unbeschadet des Artikels 21 darf der in Form von Zwischen- und Restzahlungen geleistete Beitrag aus dem Fonds nicht höher sein als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Förderhöchstbetrag aus dem Fonds.
Artikel 41 Zahlungsanträge
(1) Die der Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission zur Erstellung von Rechnungsabschlüssen gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Haushaltsordnung benötigten Angaben.
(2) Zahlungsanträge für das gesamte operationelle Programm und für technische Hilfe laut Artikel 27 Absatz 3 umfassen
(3) Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen förderungsfähigen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Bei diesen Finanzhilfearten entsprechen die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge den auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Zahlungsanträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 3 erlassen.
Artikel 42 Zahlungen an Empfängereinrichtungen18
(1) Werden Finanzhilfen an Partnerorganisationen gezahlt, gewährleistet die Verwaltungsbehörde eine zur Durchführung von Vorhaben ausreichende Mittelzufuhr an die Empfängereinrichtungen.
(2) Vorbehaltlich verfügbarer Mittel aus den Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass eine Empfängereinrichtung den Gesamtbetrag der fälligen förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben vollständig und spätestens 90 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch die Empfängereinrichtung erhält. Empfängereinrichtungen zu zahlende Beträge werden durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder sonstige Abgaben gleicher Wirkung verringert.
(3) Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 2 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt werden:
Die betreffende Empfängereinrichtung wird schriftlich über die Aussetzung und die Gründe dafür informiert. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder Unterlagen eingehen oder die Untersuchung abgeschlossen wurde.
Artikel 43 Verwendung des Euro
(1) Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten operationellen Programmen, in den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Abschlüssen und die in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben sind in Euro anzugeben.
(2) Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung dieser Beträge erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben bei der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden. Der Wechselkurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.
(3) Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, wird das in Absatz 2 beschriebene Umrechungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewendet, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.
Artikel 44 Zahlung und Verbuchung des Vorschusses
(1) Nach dem Beschluss der Kommission zur Annahme des operationellen Programms leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % des Gesamtbeitrags des Fonds zum betreffenden operationellen Programm.
(2) Der Vorschuss wird ausschließlich für Zahlungen an Empfängereinrichtungen im Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Er wird der zuständigen Stelle unverzüglich für diesen Zweck zur Verfügung gestellt.
(3) Der als Vorschuss gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission erstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission den ersten Vorschussbetrag gezahlt hat, kein Zahlungsantrag für das betreffende operationelle Programm gestellt wurde. Diese Rückzahlung hat keinen Einfluss auf den Beitrag der Union zum betreffenden operationellen Programm.
(4) Spätestens beim Abschluss des operationellen Programms wird der als Vorschuss gezahlte Betrag von der Kommission in vollem Umfang verbucht.
Artikel 45 Einreichfrist für die Beantragung von Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung
(1) Die Bescheinigungsbehörde legt gemäß Artikel 41 Absatz 2 regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die während des Geschäftsjahres in ihrem Rechnungsführungssystem verbucht wurden. Allerdings kann die Bescheinigungsbehörde - sofern sie es für notwendig erachtet - solche Beträge in die Zahlungsanträge aufnehmen, die in nachfolgenden Geschäftsjahren eingereicht werden.
(2) Die Bescheinigungsbehörde stellt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung bis zum 31. Juli des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres, auf jeden Fall aber vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr.
(3) Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst gestellt werden, nachdem der Kommission die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 35 mitgeteilt wurde.
(4) Für ein operationelles Programm, für das der Kommission der jährliche Durchführungsbericht gemäß Artikel 13 nicht übermittelt wurde, werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen.
(5) Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.
Artikel 46 Unterbrechung der Zahlungsfrist
(1) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate aussetzen, wenn
Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
(2) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von dem durch die Elemente aus Absatz 1 Unterabsatz 1 beeinträchtigten Zahlungsantrag abgedeckt werden, es sei denn, es ist nicht möglich, den betreffenden Teil der Ausgaben zu bestimmen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über den Grund der Unterbrechung und ersucht sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden.
Artikel 47 Aussetzung von Zahlungen
(1) Die Kommission kann die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern.
(3) Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Kapitel 2
Rechnungslegung sowie deren Prüfung und Annahme sowie Abschluss der operationellen Programme
Artikel 48 Einreichung von Informationen
Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der Frist gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung bei der Kommission die folgenden in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein:
Artikel 49 Rechnungslegung
(1) Die Rechnungslegung nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung wird der Kommission für jedes operationelle Programm vorgelegt. Sie deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält folgende Ausgaben:
(2) Werden Ausgaben, die zuvor in einem Antrag auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr ausgewiesen wurden, aufgrund einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nicht in der Rechnungslegung eines Mitgliedstaats ausgewiesen, so können die gesamten Ausgaben oder ein Teil davon - sofern als recht- und ordnungsmäßig befunden - in einen Antrag auf Zwischenzahlung für ein nachfolgendes Geschäftsjahr aufgenommen werden.
(3) Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Musters für den Abschluss nach diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 63 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 50 Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme
(1) Die Kommission prüft bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Haushaltsordnung die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 48 der vorliegenden Verordnung eingereichten Unterlagen.
Der Mitgliedstaat erteilt auf Antrag der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen, damit die Kommission bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt ermitteln kann, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.
(2) Die Kommission akzeptiert die Rechnungslegung, sofern sie zu dem Schluss gelangt, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. Die Kommission kommt zu diesem Schluss, wenn die Prüfbehörde einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung erteilt hat, es sei denn, der Kommission liegen spezifische Nachweise vor, wonach der für die Rechnungslegung erteilte Bestätigungsvermerk nicht zuverlässig ist.
(3) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, ob sie die Rechnungslegung akzeptieren kann.
(4) Kann die Kommission aus Gründen, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, die Rechnungslegung nicht bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt akzeptieren, teilt sie dies den Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe im Einklang mit Absatz 2 und der zu ergreifenden Maßnahmen sowie des Zeitraums, innerhalb dessen diese Maßnahmen abgeschlossen sein müssen, mit. Nach Ablauf dieses Zeitraums teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, ob sie die Rechnungslegung akzeptieren kann.
(5) Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Transaktionen in Bezug auf die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben werden für die Zwecke der Rechnungsannahme durch die Kommission nicht berücksichtigt. Unbeschadet der Artikel 46 und 47 bewirken die Verfahren der Rechnungsprüfung und Annahme der Rechnungslegung keine Unterbrechung der Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und keine Aussetzung der Zahlungen.
(6) Die Kommission berechnet anhand der akzeptierten Rechnungsabschlüsse die dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Beträge und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat. Dabei berücksichtigt die Kommission
(7) Nach Durchführung der Berechnung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels zahlt die Kommission alle zusätzlich fälligen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Rechnungslegung. Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat wieder einzuziehen, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die - sofern möglich - mittels Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe operationelle Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. Eine solche Wiedereinziehung stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus dem Fonds geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. Der wiedereingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 177 Absatz 3 der Haushaltsordnung.
(8) Kann die Kommission nach Anwendung des Verfahrens gemäß Absatz 4 die Rechnungslegung nicht akzeptieren, legt sie aufgrund der verfügbaren Informationen und im Einklang mit Absatz 6 den dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag fest und informiert den Mitgliedstaat entsprechend. Erteilt der Mitgliedstaat der Kommission binnen zwei Monaten nach Übermittlung der Information durch die Kommission seine Zustimmung, so kommt Absatz 7 zur Anwendung. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem der dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellende Betrag festgelegt wird. Ein solcher Beschluss stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus dem Fonds geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. Auf der Grundlage des Beschlusses nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 7 Anpassungen an den Zahlungen an die Mitgliedstaaten vor.
(9) Die Rechnungsannahme durch die Kommission oder ein von der Kommission nach Absatz 8 erlassener Beschluss lässt die Vornahme von finanziellen Berichtigungen nach den Artikeln 55 und 56 unberührt.
(10) Unbeschadet der Artikel 55 und 56 können die Mitgliedstaaten zu Unrecht gezahlte Beträge, die nach Vorlage des Rechnungsabschlusses entdeckt werden, durch entsprechende Anpassungen an der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, ersetzen.
Artikel 51 Verfügbarkeit von Dokumenten18
(1) Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Dokumente im Zusammenhang mit Ausgaben, die aus dem Fonds unterstützt werden, zu Vorhaben, deren förderungsfähige öffentliche Gesamtausgaben unter 1.000.000 EUR betragen, drei Jahre lang zur Verfügung stehen, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die Ausgaben für das Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.
Für alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben gilt, dass sämtliche Dokumente für zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.
Eine Verwaltungsbehörde kann beschließen, die Vorschrift gemäß Unterabsatz 2 auf Vorhaben anzuwenden, deren förderungsfähige Gesamtausgaben unter 1.000 000 EUR betragen.
Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die in Unterabsatz 1 genannte Frist unterbrochen.
(2) Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Empfängereinrichtungen über das Anfangsdatum des Zeitraums nach Absatz 1.
(3) Die Dokumente müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Fassungen der Originaldokumente und für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Fassung vorhanden sind. Liegen Dokumente im Einklang mit dem Verfahren nach Absatz 5 auf allgemein üblichen Datenträgern vor, so sind keine Originaldokumente erforderlich.
(4) Die Dokumente müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.
(5) Das Verfahren zur Bescheinigung der Übereinstimmung von auf gängigen Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt und muss die Gewähr bieten, dass die aufbewahrten Fassungen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sind.
(6) Liegen Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sind.
Artikel 52 Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 48 genannten Unterlagen reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 läuft, einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm ein.
(2) Die Restzahlung wird spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss des letzten Geschäftsjahres oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts vorgenommen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.
Kapitel 3
Finanzielle Berichtigungen und Wiedereinziehungen
Artikel 53 Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten
(1) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzielle Berichtigungen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzielle Berichtigungen werden von der Verwaltungsbehörde in der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.
(3) Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus dem Fonds darf von dem Mitgliedstaat vorbehaltlich Absatz 4 wieder für das betroffene operationelle Programm eingesetzt werden.
(4) Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Berichtigung bezog, noch - im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit - für Vorhaben wieder eingesetzt werden, bei denen die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.
(5) Eine finanzielle Berichtigung berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Betreibung von Wiedereinziehungen gemäß dem vorliegenden Artikel.
Artikel 54 Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission
(1) Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht und den Betrag vom Mitgliedstaat wiedereinzieht, um zu vermeiden, dass die Union Ausgaben finanziert, die anwendbare Rechtsvorschriften verletzen.
(2) Ein Verstoß gegen anwendbare Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer finanziellen Berichtigung, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(3) Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des Verstoßes gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften und die finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigt. Die Kommission hält das Parlament und den Rat über Beschlüsse über die Vornahme von finanziellen Berichtigungen auf dem Laufenden.
Artikel 55 Kriterien für finanzielle Berichtigungen durch die Kommission
(1) Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 54 ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der erforderlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass
Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigungen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen des Fonds geltend gemacht wurden, nicht genau zu beziffern, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte finanzielle Berichtigung vor.
(2) Bei der Festlegung einer Berichtigung gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeit sowie Umfang und finanzielle Auswirkungen der in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das operationelle Programm festgestellten Mängel berücksichtigt.
(3) Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf Berichte kommissionsexterner Prüfer, zieht sie ihre eigenen Schlussfolgerungen zu den finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 53 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um genaue Vorschriften über die Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, einschließlich der wichtigsten Arten solcher Mängel, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierter finanzieller Berichtigungen festzulegen.
Artikel 56 Verfahren für finanzielle Berichtigungen durch die Kommission
(1) Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über vorläufigen Schlussfolgerungen aus der Prüfung in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
(2) Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale finanzielle Berichtigung vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Teil der betreffenden Unterlagen oder eine Stichprobe daraus begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.
(3) Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.
(4) Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie die Schlussfolgerungen bezüglich der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung trifft.
(5) Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 7 dieses Artikels den Fondsbeitrag gemäß Artikel 53 Absatz 3 wieder einsetzen.
(6) Zur Vornahme der finanziellen Berichtigung erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder - in den Fällen, in denen sich der Mitgliedstaat in der Anhörung zu deren Vorlage bereit erklärt hat - nach Eingang der zusätzlichen Informationen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens für die Anhörung.
(7) Deckt die Kommission - in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 36 - oder der Europäische Rechnungshof Unregelmäßigkeiten auf, die gravierende Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erkennen lassen, wird die sich daraus ergebende finanzielle Berichtigung durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus dem Fonds für das operationelle Programm vorgenommen.
Unterabsatz 1 gilt nicht, sofern ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems vor dem Datum der Aufdeckung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof
Grundlage für die Bewertung gravierender Mängel bei der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ist das zum Zeitpunkt der Vorlage der relevanten Verwaltungserklärungen, jährlichen Kontrollberichte und Bestätigungsvermerke geltende Recht.
Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung hat die Kommission auf Folgendes zu achten:
Artikel 57 Rückzahlungen
(1) Jede Rückzahlung an den Haushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.
(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach dem Satz berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.
Artikel 58 Angemessene Kontrolle operationeller Programme
(1) Vorhaben, bei denen die gesamten förderungsfähigen Ausgaben 150.000 EUR nicht übersteigen, werden vor Vorlage des Abschlusses für das Geschäftsjahr, in dem ein Vorhaben abgeschlossen wird, maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden von der Prüfbehörde und der Kommission vor Vorlage des Abschlusses für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Die Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Europäische Rechnungshof bereits eine Prüfung durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der Prüftätigkeit, die vom Europäischen Rechnungshof für solche Vorhaben durchgeführt wurde, von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.
(2) Die Prüfung eines mit einem OP I geförderten Vorhabens kann jede Phase der Vorhabensdurchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit der einzigen Ausnahme der Kontrolle der tatsächlichen Endempfänger, außer eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.
(3) In Bezug auf operationelle Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der Prüfbehörde bei ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 37 Absatz 2 darauf einigen, den Umfang der erforderlichen Prüftätigkeit zu reduzieren, sodass er dem ermittelten Risiko entspricht. In diesen Fällen sieht die Kommission von eigenen Vor-Ort-Prüfungen ab, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen, für das die Kommission bereits den Rechnungsabschluss genehmigt hat.
(4) In Bezug auf operationelle Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, kann sie sich mit der Prüfbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Prüfungen auf die Prüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei der Arbeit der Prüfbehörde für ein Geschäftsjahr vor, für das die Kommission bereits den Rechnungsabschluss angenommen hat.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Prüfbehörde und die Kommission ein Vorhaben prüfen, wenn eine Risikobewertung oder eine Prüfung des Europäischen Rechnungshofs ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug ergibt und wenn Hinweise auf gravierende Mängel in der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das betreffende operationelle Programm vorliegen, und zwar innerhalb des in Artikel 51 Absatz 1 genannten Zeitraums. Die Kommission kann, um die Tätigkeit der Prüfbehörde zu bewerten, deren Prüfpfad kontrollieren oder an den Vor-Ort-Prüfungen der Prüfbehörde teilnehmen, und sie kann, sofern es im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards erforderlich ist, Gewissheit über die wirksame Arbeitsweise der Prüfbehörde zu erlangen, Prüfungen von Vorhaben vornehmen.
Kapitel 4
Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 59 Aufhebung der Mittelbindung
(1) Die Kommission hebt die Mittelbindung für Beträge in einem operationellen Programm auf, die nicht bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für Vorschuss- und Zwischenzahlungen in Anspruch genommen worden sind oder für die kein im Einklang mit Artikel 41 erstellter Zahlungsantrag gemäß Artikel 45 eingereicht wurde, einschließlich eines Zahlungsantrags, für den die Zahlungsfrist ganz oder teilweise unterbrochen worden ist oder die Zahlungen ausgesetzt worden sind.
(2) Am 31. Dezember 2023 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis zu dem in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt sämtliche gemäß Artikel 52 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden.
Artikel 60 Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung
(1) Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den
Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten operationellen Programms oder von Teilen desselben nach.
Die obengenannte Ausnahme kann für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt höchstens ein Jahr dauert, oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.
(2) Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b bis zum 31. Januar.
Artikel 61 Verfahren
(1) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Anwendung der Regelung zur Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 59 droht.
(2) Auf der Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß diesen Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.
(3) Innerhalb von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen.
(4) Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für das operationelle Programm in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus dem Fonds für das betreffende Haushaltsjahr kürzt.
(5) Bis spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten den Beschluss zur Annahme des operationellen Programms.
Titel VII
Befugnisübertragungen, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 62 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
(2) Die in Artikel 13 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 32 Absatz 9, Artikel 34 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 8 und Artikel 55 Absatz 4 festgelegten Befugnisübertragungen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen unbefristeten Zeitraum.
(3) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4) Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das gegen den delegierten Rechtsakt Einwände erhebt, begründet seine Einwände.
Artikel 63 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 2 dieser Verordnung nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.
2) ABl. C 139 vom 17.05.2013 S. 59.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. März 2014.
4) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).
5) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 470).
6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012, S 1).
7) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
8) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011, S 13).
10) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114).
11) Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. Nr. L 118 vom 12.05.2010 S. 1).
12) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002, S 1).
.
Muster für das operationelle Programm | Anhang I |
1. Muster für das OP I
Kapitel Abschnitt Unterabschnitt |
Beschreibung / Anmerkungen | Umfang (Zeichen) |
|
1 | Kennzeichnung | Dieser Abschnitt dient nur der Kennzeichnung des betreffenden Programms und muss folgende Angaben umfassen:
Mitgliedstaat Bezeichnung des operationellen Programms CCI-Nr. |
200 |
2 | Programm-Beschreibung | ||
2.1 | Situation | Festlegung der Form(en) materieller Entbehrung, die bekämpft werden soll(en), und Begründung; | 4.000 |
Angabe der Form(en) materieller Entbehrung, die für das operationelle Programm (OP) ausgewählt wurde(n); | 200 | ||
2.2 | Bekämpfte materielle Entbehrung | Für jede Form der materiellen Entbehrung, die bekämpft werden soll, ist ein Abschnitt (und die entsprechenden Unterabschnitte) auszufüllen. | |
2.2.1 | Beschreibung | Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Nahrungsmittelhilfe oder materiellen Basisunterstützung, die angeboten werden soll, und der entsprechenden flankierenden Maßnahmen | 4.000 |
2.2.2 | Nationale Programme | Beschreibung der nationalen Programme, die unterstützt werden sollen | 2.000 |
2.3.4 | Sonstiges | sonstige als notwendig eingestufte Informationen | 4.000 |
3 | Durchführung | ||
3.1 | Feststellen der am stärksten benachteiligten Personen | Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten benachteiligten Personen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Entbehrung; | 2.000 |
3.2 | Auswahl der Vorhaben | Auswahlkriterien für Vorhaben und Beschreibung der Auswahlmechanismen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Entbehrung; | 2.000 |
3.3 | Auswahl von Partnerorganisationen | Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Entbehrung; | 2.000 |
3.4 | Komplementarität mit dem ESF | Beschreibung des Mechanismus zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem ESF | 4.000 |
3.5 | Institutionelle Struktur | Benennung der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), der Prüfbehörde und der Stelle, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll | 2.000 |
3.6 | Begleitung und Evaluierung | Beschreibung, wie die Begleitung der Programmdurchführung erfolgen soll. | 4.000 |
3.7 | Technische Hilfe | Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 27 Absatz 4, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des operationellen Programms | 4.000 |
4 | Einbindung der Interessenträger | Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der Interessenträger sowie gegebenenfalls der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen Behörden in die Vorbereitung des operationellen Programms | 2.000 |
5 | Finanzierungsplan | Dieser Abschnitt muss Folgendes beinhalten:
5.1. eine Tabelle, in der für jedes Jahr der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehene Betrag der Mittelausstattung gemäß Artikel 20 angegeben ist; 5.2 eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum die Gesamthöhe der Mittelausstattung der Unterstützung aus dem operationellen Programm angeführt ist, und zwar nach Form der bekämpften materiellen Entbehrung sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen gegliedert |
Text: 1.000
Daten im CSV- oder XLS-Format |
Format für Finanzdaten (Abschnitt 5):
5.1 Finanzierungsplan des operationellen Programms mit der jährlichen Verpflichtung des Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung (in EUR)
Insgesamt | 2014 | 2015 | .... | 2020 | |
Fonds (a) | |||||
Nationale Kofinanzierung (b) | |||||
Öffentliche Ausgaben
(c) = (a) + (b) |
|||||
Kofinanzierungssatz
(d) = (a) / (c) |
5.2. Finanzierungsplan mit der Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm, nach Form der bekämpften materiellen Entbehrung sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen gegliedert (in EUR)
Art der materiellen Unterstützung | Öffentliche Ausgaben |
Insgesamt | |
Technische Hilfe | |
Art der materiellen Unterstützung 1 | |
davon flankierende Maßnahmen | |
Art der materiellen Unterstützung 2 | |
davon flankierende Maßnahmen | |
(...) | |
Art der materiellen Unterstützung n | |
davon flankierende Maßnahmen |
2. Muster für das OP II
Kapitel Abschnitt Unterabschnitt |
Beschreibung / Anmerkungen | Umfang (Zeichen) |
|
1 | Kennzeichnung | Dieser Abschnitt dient nur der Kennzeichnung des betreffenden Programms und muss folgende Angaben umfassen:
Mitgliedstaat Bezeichnung des operationellen Programms CCI-Nr. |
200 |
2 | Programm-Beschreibung | ||
2.1 | Strategie | Beschreibung der Strategie für den Beitrag des Programms zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Armutslinderung im Einklang mit der Strategie Europa 2020, einschließlich einer Begründung für den gewählten Unterstützungsschwerpunkt | 20.000 |
2.2 | Interventionslogik | Ermittlung des einzelstaatlichen Bedarfs | 3.500 |
Einzelziele des operationellen Programms | 7.000 | ||
voraussichtliche Ergebnisse und entsprechende Output- und Ergebnisindikatoren mit Ausgangs- und Zielwert (je Einzelziel) | 3.500 | ||
Ermittlung der Zielgruppe der am stärksten benachteiligten Personen | 3.500 | ||
Finanzindikatoren | 2.000 | ||
2.3 | 2.3 Sonstiges | sonstige als notwendig eingestufte Informationen | 3.500 |
3 | Durchführung | ||
3.1 | Maßnahmen | Beschreibung der Art der zu fördernden Maßnahmen, Bei- spiele für diese und Beschreibung ihres Beitrags zu den Einzelzielen | 7.000 |
3.2 | Auswahl der Vorhaben | Auswahlkriterien für Vorhaben, falls nötig, gegliedert nach Art der Maßnahme | 3.500 |
3.3 | Empfängereinrichtungen | gegebenenfalls Festlegung der Arten von Empfängereinrichtungen, falls nötig gegliedert nach der Art der Maßnahme | 3.500 |
3.4 | Komplementarität mit dem ESF | Beschreibung des Mechanismus zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem ESF | 4.000 |
3.5 | Institutionelle Struktur | Bennenung der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), der Prüfbehörde und der Stelle, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll | 2.000 |
3.6 | Begleitung und Evaluierung | In diesem Unterabschnitt ist zu beschreiben, wie die Begleitung der Programmdurchführung erfolgen soll. Zu erläutern ist vor allem, wie Indikatoren zur Verfolgung der Programmdurchführung eingesetzt werden sollen. Die Indikatoren umfassen Finanzindikatoren, die sich auf die aufteilbaren Ausgaben beziehen, programmspezifische Outputindikatoren, die sich auf die geförderten Vorhaben beziehen, und programmspezifische Ergebnisindikatoren, die sich auf jedes Einzelziel beziehen. | 4.000 |
3.7 | Technische Hilfe | Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Hilfe gemäß Artikel 27 Absatz 4, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des operationellen Programms | 4.000 |
4 | Einbindung der Interessenträger | Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung aller Interessenträger sowie gegebenenfalls der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen staatlichen Behörden in die Vorbereitung des operationellen Programms | 2.000 |
5 | Finanzierungsplan | Dieser Abschnitt muss Folgendes beinhalten:
5.1. eine Tabelle, in der gemäß Artikel 20 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist; 5.2 eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum die Gesamthöhe der Mittelausstattung der Unterstützung aus dem operationellen Programm angeführt ist, und zwar nach Art der geförderten Maßnahme gegliedert. |
Text: 1.000
Daten im CSV- oder XLS-Format |
Format für Finanzdaten (Abschnitt 4):
5.1 Finanzierungsplan des operationellen Programms mit der jährlichen Verpflichtung des Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung (in EUR)
Insgesamt | 2014 | 2015 | .... | 2020 | |
Fonds (a) | |||||
Nationale Kofinanzierung (b) | |||||
Öffentliche Ausgaben
(c) = (a) + (b) |
|||||
Kofinanzierungssatz *
(d) = (a) / (c) |
|||||
*) Dieser Satz kann auf die nächste ganze Zahl in der Tabelle gerundet werden. Der exakte Satz für die Erstattung der Ausgaben ist der Verhältniswert (d). |
5.2. Finanzierungsplan mit der Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm, nach Art der Maßnahme gegliedert (in EUR)
Interventionsbereich | Öffentliche Ausgaben |
Insgesamt | |
Technische Hilfe | |
Art der Maßnahme 1 | |
Art der Maßnahme 2 | |
... | |
Art der Maßnahme n |
Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014-2020 (in Preisen von 2011) | Anhang II |
2014 | EUR | 485.097.840 |
2015 | EUR | 485.097.840 |
2016 | EUR | 485.097.840 |
2017 | EUR | 485.097.840 |
2018 | EUR | 485.097.840 |
2019 | EUR | 485.097.840 |
2020 | EUR | 485.097.840 |
Insgesamt | EUR | 3.395.684.880 |
Je Mitgliedstaat zugewiesene Mittel aus dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 (in Preisen von 2011) | Anhang III |
Mitgliedstaat | EUR |
Belgien | 65.500.000 |
Bulgarien | 93.000.000 |
Tschechische Republik | 20.700.000 |
Dänemark | 3.500.000 |
Deutschland | 70.000.000 |
Estland | 7.100.000 |
Irland | 20.200.000 |
Griechenland | 249.300.000 |
Spanien | 499.900.000 |
Frankreich | 443.000.000 |
Kroatien | 32.500.000 |
Italien | 595.000.000 |
Zypern | 3.500.000 |
Lettland | 36.400.000 |
Litauen | 68.500.000 |
Luxemburg | 3.500.000 |
Ungarn | 83.300.000 |
Malta | 3.500.000 |
Niederlande | 3.500.000 |
Österreich | 16.000.000 |
Polen | 420.000.000 |
Portugal | 157.000.000 |
Rumänien | 391.300.000 |
Slowenien | 18.200.000 |
Slowakei | 48.900.000 |
Finnland | 20.000.000 |
Schweden | 7.000.000 |
Vereinigtes Königreich | 3.500.000 |
Insgesamt | 3.383.800.000 |
Kriterien für die Benennung der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde | Anhang IV |
1. Internes Kontrollwesen
2. Risikomanagement
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist durch einen Rahmen zu gewährleisten, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen im Tätigkeitsbereich ein adäquates Risikomanagement betrieben wird.
3. Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten
A. Verwaltungsbehörde
B. Bescheinigungsbehörde
4. Begleitung
A. Verwaltungsbehörde
B. Bescheinigungsbehörde
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion