Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

(ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 69, ber. L 332 S. 5;
VO (EU) 1232/2014 - ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 5;
VO (EU) 2018/276 - ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2018 S. 4)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitstellen und für die nun ein gemeinsamer Rahmen gilt.

(2) Die Regelungen in der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die fondsspezifischen Regelungen für alle fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) bei Aspekten betreffen, die mindestens drei dieser Fonds gemeinsam sind, d. h. der Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, der Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und der Nomenklatur der Interventionskategorien, und allesamt den Inhalt der Programme betreffen. Um zwischen diesen Regelungen, die zur Erleichterung der strategischen Planung der ESI-Fonds gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und allen in der Union ansässigen Personen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten diese für die Planung der ESI-Fonds wichtigen Elemente, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Durchführungsrechtsakten festzulegen sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3) Gemäß Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine gemeinsame Methodik festzulegen, um für jeden der fünf ESI-Fonds die Höhe der Unterstützung der Klimaschutzziele festzulegen. Diese Methodik sollte aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene bestehen, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung sollte dahingehend differenziert werden, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, sollte eine Gewichtung von null zugeordnet werden. Die Standardgewichtungen sollten verwendet werden, um einen harmonisierten Ansatz bei der Verfolgung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel in den verschiedenen Politikbereichen der Union sicherzustellen. Die Methodik sollte jedoch die Unterschiede bei den Interventionen der verschiedenen ESI-Fonds widerspiegeln. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet werden, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Nomenklatur festgelegt wurden. Im Falle des ELER sollte die Gewichtung den Schwerpunktbereichen zugeordnet werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 festgelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014- 2020 festgelegt werden.

(4) Gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten detaillierte Bestimmungen für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen für jede Priorität von Programmen, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden, sowie für die Bewertung der Erreichung dieser Etappenziele und Vorgaben festgelegt werden.

(5) Um überprüfen zu können, ob die Etappenziele und Vorgaben die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, müssen die hierfür herangezogenen Informationen und der methodische Ansatz zur Festlegung des Leistungsrahmens aufgezeichnet werden. Die Aufnahme dieser Informationen in die Programme sollte freiwillig sein; die Unterlagen sollten sowohl dem Mitgliedstaat als auch der Kommission zur Verfügung stehen und in die Entwicklung eines Leistungsrahmens einfließen, der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht.

(6) Das Erreichen der im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele ist eine Vorbedingung für die endgültige Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve; das deutliche Verfehlen von Etappenzielen kann zur Aussetzung von Zwischenzahlungen führen. Daher ist es wichtig, detaillierte Bestimmungen für die Festlegung von Etappenzielen festzulegen und genau zu definieren, wann Etappenziele als erreicht gelten.

(7) Da das Erreichen von für das Ende des Programmplanungszeitraums gesetzten Zielen eine wichtige Maßnahme zur Erfolgskontrolle der ESI-Fonds darstellt und das deutliche Verfehlen der Ziele zu einer finanziellen Berichtigung führen kann, ist es wichtig, die Bestimmungen zur Zielsetzung deutlich zu machen und klarzustellen, wann die Ziele als erreicht oder als verfehlt angesehen werden.

(8) Damit die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben im Rahmen einer Priorität beurteilt werden können, müssen die Merkmale der wichtigen Durchführungsschritte festgelegt werden.

(9) Um sicherzustellen, dass der Leistungsrahmen die Ziele und angestrebten Ergebnisse jedes Fonds bzw. der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und gegebenenfalls der Regionenkategorie angemessen widerspiegelt, sollten besondere Bestimmungen zum Aufbau des Leistungsrahmens und zur Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Ziele festgelegt werden, wenn eine Priorität mehr als einen Fonds oder mehr als eine Regionenkategorie abdeckt. Da nur der ESF und der EFRE finanzielle Zuweisungen nach Regionenkategorie vorsehen, sollte letztere bei der Festlegung eines Leistungsrahmens für den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF nicht berücksichtigt werden.

(10) Gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen gemeinsame Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten der Kommission kohärente Informationen über die geplante Nutzung dieser Fonds sowie Informationen über die kumulativen Mittel und Ausgaben dieser Fonds nach

Kategorie sowie die Anzahl der Vorhaben während des gesamten Durchführungszeitraums eines Programms übermitteln können. Dies soll die Kommission in die Lage versetzen, die anderen Organe und die Bürgerinnen und Bürger der Union angemessen über die Nutzung der Fonds zu informieren. Mit Ausnahme der Interventionskategorien, die direkt in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten thematischen Zielen oder Investitionsprioritäten entsprechen, können die Interventionskategorien für die Unterstützung im Rahmen verschiedener thematischer Ziele herangezogen werden.

(11) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, da der gemäß Artikel 150 Absatz 1 dieser Verordnung eingesetzte Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds eine Stellungnahme abgegeben hat

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Methodik zur Festlegung der Unterstützung der Klimaschutzziele für alle ESI-Fonds

(Befugnis nach Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 1 Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für Klimaschutzziele

  1. Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds erfolgt in zwei Schritten:

    (a) die in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten werden entsprechend dem Interventionsbereichscode auf die Finanzdaten angewendet, die für diese Codes gemeldet werden;

    (b) bei Finanzdaten, die für Interventionsbereichscodes gemeldet wurden, denen der Koeffizient "0" zugewiesen wurde: Werden Finanzdaten für die thematischen Ziele gemeldet, denen in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung die Codes 04 und 05 zugewiesen wurden, so werden die Daten mit einem Koeffizienten von 40 % hinsichtlich ihres Beitrags zu Klimaschutzzielen gewichtet.

  2. Die Klimaschutzkoeffizienten, die auf der Grundlage von Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung angewendet werden, gelten auch für die jeweiligen Kategorien im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit", die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 festgelegt wurden.
  3. Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem ESF erfolgt durch die Ermittlung der Finanzdaten, die für den Dimensionscodes 01 "Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft" im Rahmen der Dimension 6 "Codes für die Dimension Sekundäres ESF-Thema" gemäß Tabelle 6 von Anhang I der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden.

Artikel 2 Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem ELER für Klimaschutzziele

  1. Der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird für den ELER berechnet, indem die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten auf die geplanten Ausgaben laut dem in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Finanzierungsplan in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Prioritäten und Schwerpunktbereiche angewendet werden.
  2. Zum Zweck der Berichterstattung über die für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung im jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die in Absatz 1 genannten Koeffizienten auf die in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Informationen über Ausgaben angewendet.

Artikel 3 Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EMFF für Klimaschutzziele14

  1. Der EMFF-Beitrag zum Klimawandel wird berechnet, indem jeder der vom EMFF unterstützten Hauptmaßnahmen Koeffizienten zugeordnet werden, die die Relevanz dieser Maßnahmen für den Klimaschutz widerspiegeln.

    Die EMFF-Unterstützung für Klimaschutzziele wird auf der Grundlage folgender Informationen berechnet:

    (a) dem als Richtwert dienenden Betrag der Unterstützung für Klimaschutzziele aus dem EMFF in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

    (b) den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten für vom EMFF unterstützte Hauptmaßnahmen;

    (c) der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme in den jährlichen Durchführungsberichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. ;

    (d) den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und Daten über Vorhaben, die gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. für eine Finanzierung ausgewählt werden.

  2. Die Mitgliedstaaten können in ihren operationellen Programmen vorschlagen, dass Maßnahmen, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung mit dem Koeffizienten "0" gewichtet wurden, der Koeffizient "40" zugewiesen wird, sofern sie belegen können, dass diese Maßnahme für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen relevant sind.

Kapitel II
Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und Bewertung der Erreichung dieser Ziele

(Befugnis nach Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013)

Artikel 4 Aufzeichnung von Informationen durch die Stellen, die die Programme vorbereiten

  1. Die Stellen, die die Programme vorbereiten, erfassen Informationen über die Methoden und Kriterien, die herangezogen wurden, um die Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben mit den in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Bedingungen für alle durch die ESI-Fonds unterstützten Programme und Prioritäten sowie mit der besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates4 übereinstimmen, mit Ausnahme der in Absatz 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausnahmen.
  2. Anhand der Informationsaufzeichnungen der Stellen, die die Programme vorbereiten, kann überprüft werden, ob die in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Etappenziele und Vorgaben festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Diese Informationen umfassen Folgendes:

    (a) Daten oder Belege, die herangezogen wurden, um den Wert der Etappenziele und der Vorgaben und die Berechnungsmethode zu ermitteln, z.B. Daten zu Einheitskosten, Benchmarks, normale oder frühere Durchführungsquote, Sachverständigenmeinungen und Schlussfolgerungen der Exante- Bewertung;

    (b) Informationen zum Anteil der Mittelzuweisung bei Vorhaben, denen die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen, sowie Erläuterung der Berechnungsweise dieses Anteils;

    (c) Informationen darüber, wie die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz des Leistungsrahmens angewendet wurden, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt wurden;

    (d) Eine Erläuterung der Auswahl der Ergebnisindikatoren oder wichtigen Durchführungsschritte, wo diese in den Leistungsrahmen aufgenommen wurden.

  3. Die Stellen, die die Programme vorbereitet haben, stellen auf Antrag der Kommission Informationen über die Methoden und Kriterien zur Verfügung, die herangezogen wurden, um Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen und die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben festzulegen.
  4. Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten auch für die Überarbeitung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Artikel 5 Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben18

  1. Mit Ausnahme der in Artikel 7 genannten Fälle werden Etappenziele und Vorgaben auf Ebene der Priorität festgelegt. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zur Priorität. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.
  2. Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde.

    Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden.

  3. Etappenziele und Vorgaben für einen Outputindikator beziehen sich auf die Werte, die durch Vorhaben erzielt wurden, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs führen, vollständig durchgeführt worden sind, aber nicht unbedingt alle entsprechenden Zahlungen geleistet wurden, oder auf die Werte, die durch Vorhaben erzielt wurden, die angelaufen sind, bei denen jedoch manche der Maßnahmen, die zu Outputs führen, noch nicht beendet sind, oder auf beides.
  4. Ein wichtiger Durchführungsschritt ist ein wichtiger Abschnitt bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer Priorität, dessen Abschluss überprüfbar ist und durch einen Prozentsatz ausgedrückt werden kann. Zum Zweck der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Verordnung werden wichtige Durchführungsschritte als Indikatoren behandelt.
  5. Ergebnisindikatoren werden nur verwendet, wo dies angemessen ist und eng mit den unterstützten Interventionen zusammenhängt.
  6. Wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf falschen Annahmen basieren, die dazu führen, dass die Vorgaben oder Etappenziele zu niedrig bzw. zu hoch angesetzt werden, kann dies einen gebührend gerechtfertigten Fall im Sinne von Absatz 5 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 darstellen.

Artikel 6 Erreichen von Etappenzielen und Vorgaben

  1. Bei der Bewertung des Erreichens von Etappenzielen und Vorgaben werden alle Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte des Leistungsrahmens berücksichtigt, der auf Ebene der Priorität im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt wurde, außer in den in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen.
  2. Die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität gelten als erreicht, wenn alle im zugehörigen Leistungsrahmen enthaltenen Indikatoren bis Ende 2018 mindestens 85 % des Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 mindestens 85 % des Zielwerts erreicht haben. Abweichend davon können, wenn der Leistungsrahmen drei oder mehr Indikatoren umfasst, die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität als erreicht angesehen werden, wenn alle Indikatoren bis auf einen 85 % ihres Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 85 % ihres Zielwerts erreicht haben. Der Indikator, der 85 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts nicht erreicht, muss mindestens 75 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts erreichen.
  3. Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen nicht mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt.
  4. Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt

Artikel 7 Leistungsrahmen für in Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritäten der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritätsachsen und Prioritätsachsen, die die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfassen18

  1. Die für den Leistungsrahmen ausgewählten Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie die Zielwerte werden nach Fonds und für den EFRE und den ESF nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.
  2. Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Informationen werden gegebenenfalls nach Fonds und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.
  3. Das Erreichen der Etappenziele und Vorgaben wird separat für jeden Fonds und jede Regionenkategorie innerhalb der Priorität bewertet, unter Berücksichtigung der Indikatoren, der jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie der Zielwerte, aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zum Fonds und gegebenenfalls zur Regionenkategorie. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.
  4. Wenn die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Teil einer Prioritätsachse gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in die Programmplanung einbezogen werden, wird ein separater Leistungsrahmen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufgestellt, und das Erreichen der zugehörigen Etappenziele und Vorgaben wird getrennt vom anderen Teil der Prioritätsachse bewertet.

Kapitel III
Nomenklatur der Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

Artikel 8 Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds

(Befugnis nach Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

  1. Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Nomenklatur der Interventionskategorien wird in den Tabellen 1 bis 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die in diesen Tabellen festgelegten Codes gelten entsprechend den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels für den EFRE in Bezug auf das Ziel "Investitionen für Wachstum und Beschäftigung", den Kohäsionsfonds, den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
  2. Die Codes 001 bis 101 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.

    Die Codes 102 bis 119 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den ESF.

    Für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gilt nur Code 103 der Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    Die Codes 121, 122 und 123 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF.

  3. Die in den Tabellen 2, 3, 4, 7 und 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten für den EFRE, den ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Kohäsionsfonds.

Die in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.

Die in Tabelle 6 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 und Anhang III dieser Verordnung gelten ab dem Inkrafttreten der EMFF-Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320.

2) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

3) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 259).

4) Verordnung (EG) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 470).

.

Nomenklatur der Interventionskategorien für die Fonds 1im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Anhang I

Tabelle 1: Codes für die Dimension "Interventionsbereich"

1. Interventionsbereich Koeffizient für die
Berechnung der Unterstützung der
Klimaschutzziele
I Produktive investitionen:
001 Allgemeine produktive Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen ("KMU") 0 %
002 Forschungs- und Innovationsprozesse in großen Unternehmen 0 %
003 Produktive Investitionen in große Unternehmen im Zusammenhang mit der CO2-armen Wirtschaft 40 %
004 Produktive Investitionen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen großen Unternehmen und KMU zur Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), zur Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Ausweitung der IKT-Nachfrage 0 %
II Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende dienstleistungen erbringen, und verbundene investitionen:
Energieinfrastruktur
005 Strom (Speicherung und Übertragung) 0 %
006 Strom (Speicherung und Übertragung; TEN-E) 0 %
007 Erdgas 0 %
008 Erdgas (TEN-E) 0 %
009 Erneuerbare Energien: Wind 100 %
010 Erneuerbare Energien: Sonne 100 %
011 Erneuerbare Energien: Biomasse 100 %
012 Sonstige erneuerbare Energien (einschließlich Wasserkraft, Erdwärme und Meeresenergie) und Integration erneuerbarer Energien (einschließlich Infrastrukturen zur Speicherung, für "Power to Gas" und zur Wasserstofferzeugung mittels erneuerbarer Energien) 100 %
013 Energieeffiziente Renovierung öffentlicher Infrastrukturen, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen 100 %
014 Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen 100 %
015 Intelligente Energieverteilungssysteme auf Mittel- und Niederspannungsebene (ein- schließlich intelligenter Netze und IKT-Systemen) 100 %
016 Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme 100 %
Umweltinfrastruktur
017 Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich Verringerung, Trennung und Recycling) 0 %
018 Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich mechanischbiologischer Behandlung, thermischer Behandlung, Verbrennung und Deponierung) 0 %
019 Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle sowie gefährliche Abfälle 0 %
020 Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung) 0 %
021 Wasserwirtschaft und Trinkwasserschutz (einschließlich Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, Wasserversorgung, spezifischer Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Messung des Wasserverbrauchs auf Bezirks- und Haushaltsebene, Abrechnungssystemen und Leckagebeseitigung) 40 %
022 Abwasserbehandlung 0 %
023 Umweltmaßnahmen zur Verringerung und/oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen (einschließlich Behandlung und Speicherung von Methan und Kompostierung) 100 %
Verkehrsinfrastruktur
024 Eisenbahn (TEN-V-Kernnetz) 40 %
025 Eisenbahn (TEN-V-Gesamtnetz) 40 %
026 Sonstige Eisenbahnnetze 40 %
027 Rollendes Material 40 %
028 TEN-V-Autobahnen und -Straßen - Kernnetz (Neubau) 0 %
029 TEN-V-Autobahnen und -Straßen - Gesamtnetz (Neubau) 0 %
030 Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten (Neubau) 0 %
031 Andere nationale und regionale Straßen (Neubau) 0 %
032 Lokale Zubringerstraßen (Neubau) 0 %
033 Erneuerung oder Ausbau von TEN-V-Straßen 0 %
034 Erneuerung oder Ausbau anderer Straßen (Autobahn, nationale, regionale oder lokale Straßen) 0 %
035 Multimodaler Verkehr (TEN-V) 40 %
036 Multimodaler Verkehr 40 %
037 Flughäfen (TEN-V)1 0 %
038 Andere Flughäfen1 0 %
039 Seehäfen (TEN-V) 40 %
040 Andere Seehäfen 40 %
041 Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) 40 %
042 Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) 40 %
Nachhaltiger Verkehr
043 Umweltfreundlichkeit und Förderung der Nahverkehrsinfrastruktur (einschließlich Ausrüstung und Fahrzeugen) 40 %
044 Intelligente Verkehrssysteme (einschließlich Einführung von Nachfragesteuerungs- und Mautsystemen sowie IT-Systemen für Überwachung, Steuerung und Information) 40 %
IKT-Infrastruktur (Informations- und Kommunikationstechnologie)
045 IKT: Backbone-/Backhaul-Netzwerk 0 %
046 IKT: Schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 30 Mbit/s) 0 %
047 IKT: Sehr schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 100 Mbit/s) 0 %
048 IKT: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen/groß dimensionierten Computerressourcen/Ausrüstung (einschließlich E-Infrastruktur, Rechenzentren und Sensoren; auch wenn diese in andere Infrastrukturen integriert sind, z. B Forschungs-, Umwelt- und soziale Infrastrukturen) 0 %
III Soziale infrastruktur, gesundheits- und bildungsinfrastruktur und damit verbundenen investitionen:
049 Bildungsinfrastruktur (Tertiärbereich) 0 %
050 Bildungsinfrastruktur (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung) 0 %
051 Bildungsinfrastruktur (Schulbildung - Primarschulen und allgemeinbildende Sekundarschulen) 0 %
052 Infrastruktur für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung 0 %
053 Gesundheitsinfrastruktur 0 %
054 Wohnungsinfrastruktur 0 %
055 Sonstige soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beiträgt 0 %
IV Erschließung des endogenen potenzials:
Forschung, Entwicklung und Innovation
056 Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung von KMU 0 %
057 Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung großer Unternehmen 0 %
058 Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (öffentlich) 0 %
059 Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (privat, einschließlich Wissenschaftsparks) 0 %
060 Forschungs- und Innovationstätigkeiten in öffentlichen Forschungseinrichtungen und Kompetenzzentren einschließlich Vernetzung 0 %
061 Forschungs- und Innovationstätigkeiten in privaten Forschungseinrichtungen ein- schließlich Vernetzung 0 %
062 Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, vor allem zugunsten von KMU 0 %
063 Förderung von Clustern und Unternehmensnetzen, vor allem zugunsten von KMU 0 %
064 Forschungs- und Innovationsprozesse in KMU (einschließlich Gutscheinprogrammen, Innovationen in den Bereichen Verfahren, Design und Dienstleistung sowie sozialer Innovationen) 0 %
065 Forschungs- und Innovationsinfrastruktur, Prozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit in Unternehmen mit Schwerpunkt auf der CO2-armen Wirtschaft und der Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel 100 %
Wirtschaftsförderung
066 Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (einschließlich Dienstleistungen für Management, Marketing und Design) 0 %
067 Entwicklung von KMU, Förderung von Unternehmertum und Gründerzentren (einschließlich der Unterstützung von Spinoffs und Spinouts) 0 %
068 Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und Begleitmaßnahmen 100 %
069 Unterstützung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU 40 %
070 Förderung der Energieeffizienz in großen Unternehmen 100 %
071 Entwicklung und Förderung von Unternehmen, die sich auf Dienstleistungen für die CO2-arme Wirtschaft und die Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spezialisieren (einschließlich der Unterstützung entsprechender Dienstleistungen) 100 %
072 Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten) 0 %
073 Unterstützung von Sozialunternehmen (KMU) 0 %
074 Entwicklung und Förderung touristischer Ressourcen durch KMU 0 %
075 Entwicklung und Förderung touristischer Dienstleistungen durch oder für KMU 0 %
076 Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Ressourcen durch KMU 0 %
077 Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Dienstleistungen durch oder für KMU 0 %
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) - Ankurbelung der Nachfrage, Anwendungen und Dienstleistungen
078 Elektronische Behördendienste und entsprechende Anwendungen (u. a. elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge, IKT-Unterstützungsmaßnahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, Cybersicherheit, Vertrauen und Schutzes personenbezogener Daten, E-Justiz und E-Demokratie) 0 %
079 Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors (einschließlich offener Daten, E- Kultur, digitaler Bibliotheken, digitaler Inhalte und E-Tourismus) 0 %
080 Digitale Inklusion, Barrierefreiheit, E-Learning, elektronische Bildungsdienstleistun- gen und -anwendungen, digitale Kompetenz 0 %
081 IKT-Lösungen für gesundes, aktives Altern, elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich E-Care und des umgebungsunterstützten Lebens) 0 %
082 IKT-Dienste und -Anwendungen für KMU (u. a. elektronischer Geschäftsverkehr, elektronischer Handel und vernetzte Geschäftsprozesse), Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Startups 0 %
Umwelt
083 Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität 40 %
084 Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU) 40 %
085 Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt, des Naturschutzes und grüner Infrastrukturen 40%
086 Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten 40 %
087 Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung des Klimawandels, Bewältigung klimabezogener Risiken (z.B. Erosion, Brände, Überschwemmungen, Stürme und Dürren), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen 100 %
088 Risikomanagement und -prävention für nicht mit dem Klima verbundene Naturrisiken (z.B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundene Risiken (z.B. technische Unfälle), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen 0 %
089 Sanierung von Industriegeländen und kontaminierten Flächen 0 %
090 Rad- und Fußwege 100 %
091 Entwicklung und Förderung des touristischen Potenzials von Naturgebieten 0 %
092 Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen 0 %
093 Entwicklung und Förderung öffentlicher Tourismusdienstleistungen 0 %
094 Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher Ressourcen im Bereich Kultur und Kulturerbe 0 %
095 Entwicklung und Förderung öffentlicher Dienstleistungen im Bereich Kultur und Kulturerbe 0 %
Sonstiges
096 Stärkung der institutionellen Kapazitäten öffentlicher Verwaltungen und öffentlicher Dienstleister im Zusammenhang mit der Umsetzung des EFRE oder Maßnahmen zur Unterstützung von ESF-Initiativen zur Stärkung institutioneller Kapazitäten 0 %
097 Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen für lokale Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten 0 %
098 Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von Zugänglichkeitsdefiziten und territorialer Fragmentierung 0 %
099 Gebiete in äußerster Randlage: Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes 0 %
100 Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten auf- grund von Klimabedingungen und schwierigem Gelände 40 %
101 Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur zufriedenstellenden Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind) 0 %
V Förderung nachhaltiger und hochwertiger beschäftigung und unterstützung der mobilität der arbeitskräfte:
102 Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte 0 %
103 Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, unter anderem durch die Anwendung der Jugendgarantie 0 %
104 Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinstunternehmen 0 %
105 Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit 0 %
106 Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel 0 %
107 Aktives und gesundes Altern 0 %
108 Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen der Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte sowie durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Interessenträgern 0 %
VI Förderung der sozialen inklusion und bekämpfung von armut und jeglicher diskriminierung:
109 Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit 0 %
110 Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma 0 %
111 Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Förderung der Chancengleichheit 0 %
112 Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse 0 %
113 Förderung des sozialen Unternehmertums, der beruflichen Eingliederung in Sozial- unternehmen und der Sozial- und Solidarwirtschaft zwecks Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung 0 %
114 Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit 0 %
VII Investitionen in bildung, ausbildung und berufsbildung für kompetenzen und lebenslanges lernen:
115 Verringerung und Verhütung der frühen Beendigung der Schullaufbahn und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nichtformale und informelle) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird 0 %
116 Verbesserung der Qualität und Effizienz von, und des Zugangs zu, Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen 0 %
117 Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nichtformalen und informellen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege, unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen 0 %
118 Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege 0 %
VIII Verbesserung der institutionellen kapazitäten von öffentlichen verwaltungen und interessenträgern und der effizienten öffentlichen verwaltung:
119 Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln 0 %
120 Aufbau der Kapazitäten aller Interessenträger, die in den Bereichen Bildung, lebens- langes Lernen, Berufsbildung sowie Beschäftigung und Sozialpolitik tätig sind, unter anderem durch sektorale und territoriale Bündnisse, um Reformen auf den nationaler, regionaler und lokaler Ebene anzustoßen 0 %
IX Technische hilfe:
121 Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle 0 %
122 Bewertung und Studien 0 %
123 Information und Kommunikation 0 %
1) Beschränkt auf Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen oder die von Investitionen begleitet werden, die zur Abmilderung oder Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt notwendig sind.

Tabelle 2: Codes für die Dimension "Finanzierungsform"

2. Finanzierungsform
01 Nicht rückzahlbare Finanzhilfe
02 Rückzahlbare Finanzhilfe
03 Unterstützung durch Finanzinstrumente: Risikokapital, Beteiligungskapital oder Gleichwertiges
04 Unterstützung durch Finanzinstrumente: Darlehen oder Gleichwertiges
05 Unterstützung durch Finanzinstrumente: Bürgschaft oder Gleichwertiges
06 Unterstützung durch Finanzinstrumente: Zinszuschuss, Prämien für Bürgschaften, technische Hilfe oder Gleichwertiges
07 Preisgelder

Tabelle 3: Codes für die Dimension "Art des Gebiets"

3. Art des Gebiets
01 Städtische Ballungsgebiete (dicht besiedelt, Bevölkerung > 50 000)
02 Kleinstädtische Gebiete (mittlere Bevölkerungsdichte, Bevölkerung > 5 000)
03 Ländliche Gebiete (dünn besiedelt)
04 Gebiet der makroregionalen Zusammenarbeit
05 Zusammenarbeit über nationale oder regionale Programmgebiete im nationalen Kontext
06 Transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF
07 Nicht zutreffend

Tabelle 4: Codes für die Dimension "Territoriale umsetzungsmechanismen"

4. Territoriale Umsetzungsmechanismen
01 Integrierte territoriale Investitionen - Stadt
02 Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige Stadtentwicklung
03 Integrierte territoriale Investitionen - Sonstige
04 Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige ländliche Entwicklung
05 Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige städtische/ländliche Entwicklung
06 Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen zur lokalen Entwicklung
07 Nicht zutreffend

Tabelle 5: Codes für die Dimension "Thematisches Ziel"

5. Thematisches Ziel (EFRE und Kohäsionsfonds)
01 Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
02 Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien
03 Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen
04 Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft
05 Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements
06 Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz
07 Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen
08 Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte
09 Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung
010 Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen
011 Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung
012 Nicht zutreffend (nur technische Hilfe)

Tabelle 6: Codes für die Dimension "Sekundäres ESF-Thema"

6. Sekundäres ESF-Thema Koeffizient für
die Berechnung
der Unterstützung
der Klimaschutzziele
01 Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft 100 %
02 Soziale Innovation 0 %
03 Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU 0 %
04 Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation 0 %
05 Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien 0 %
06 Nichtdiskriminierung 0 %
07 Gleichstellung von Frauen und Männern 0 %
08 Nicht zutreffend 0 %

Tabelle 7: Codes für die Dimension "Wirtschaftszweig"

7. Wirtschaftszweig
01 Land- und Forstwirtschaft
02 Fischerei und Aquakultur
03 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung
04 Herstellung von Textilien und Bekleidung
05 Fahrzeugbau
06 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
07 Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe
08 Baugewerbe/Bau
09 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (einschließlich zwecks Energieerzeugung betriebener Bergbau)
10 Energieversorgung
11 Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
12 Verkehr und Lagerei
13 Informations- und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation, Informationsdienstleistungen, Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
14 Handel
15 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
16 Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
17 Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Tätigkeiten
18 Öffentliche Verwaltung
19 Erziehung und Unterricht
20 Gesundheits- und Sozialwesen
21 Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen
22 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umwelt und Klimawandel
23 Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung
24 Sonstige nicht spezifizierte Dienstleistungen

Tabelle 8: Codes für die Dimension "Gebiet"

8. Gebiet (2)
Code Gebiet
Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechend der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates1
1) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1).

___________________

1) Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds und Europäischer Sozialfonds

.

Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 2 Anhang II


Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/20131 Priorität/Schwerpunktbereich Koeffizient
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben 40 %
Artikel 5 Absatz 4 Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme (alle Schwerpunktbereiche) 100 %
Artikel 5 Absatz 5 Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft (alle Schwerpunktbereiche) 100 %
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten 40 %
1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

.

Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß Artikel 3 Artikel der Verordnung Bezeichnung der Maßnahme Koeffizient (EU) Nr. 508/2014 Anhang III


Artikel der Verordnung (EU) Nr. Bezeichnung der Maßnahme Koeffizient

Kapitel I
Nachhaltige Entwicklung der Fischerei

Artikel Innovation (+ Artikel 44 Absatz 3 Binnenfischerei) 0 %*1
Artikel Beratungsdienste (+ Artikel Absatz 3 Binnenfischerei) 0 %
Artikel Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern (+ Artikel Absatz 3 Binnenfischerei) 0 %*
Artikel Absätze 1 und 2 Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs - Schulung, Vernetzung, sozialer Dialog; Unterstützung für Ehe- und Lebenspartner (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe a Binnenfischerei) 0 %*
Artikel Absatz 3 Förderung von Humankapital; der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs - Praktikanten an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei/sozialer Dialog 0 %*
Artikel Diversifizierung und neue Einkommensquellen (+ Artikel Absatz 4 Binnenfischerei) 0 %*
Artikel Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer (+ Artikel Absatz 2 Binnenfischerei) 0 %
Artikel Gesundheit und Sicherheit (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe b Binnenfischerei) 0 %
Artikel Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit 40 %
Artikel Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit 100 %
Artikel Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umwelt- vorfälle 40 %
Artikel Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten 40 %
Artikel Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit 0 %
Artikel Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe c Binnenfischerei) 40 %
Artikel Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe c Binnenfischerei) 40 %
Artikel Absatz 1 Buchstabe a Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität - Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll 0 %
Artikel Absatz 1 Buchstaben b-g und i Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität - Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung, Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen, Vorbereitungsarbeiten zu Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete, Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von geschützten Meeresgebieten einschließlich Natura-2000-Gebieten, Umweltbewusstsein, Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen (+ Artikel Absatz 6 Fauna und Flora in Binnengewässern) 40 %
Artikel Absatz 1 Buchstabe h Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität - Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden 0 %
Artikel Absatz 1 Buchstaben a, b und c Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels - Investitionen an Bord; Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne; Studien über die Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe d Binnenfischerei) 100 %
Artikel Absatz 2 Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels - Austausch oder Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen 100 %
Artikel Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe e Binnenfischerei) 0 %
Artikel Absätze 1 und 3 Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen - Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Auktionshallen oder Anlandestellen und Schutzeinrichtungen; Bau von Schutzeinrichtungen zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe e Binnenfischerei) 40 %
Artikel Absatz 2 Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen - Investitionen zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge 0 %

Kapitel II
Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur

Artikel Innovation 0 %*
Artikel Absatz 1 Buchstaben a-d, f, g und h Produktive Investitionen in der Aquakultur 0 %*
Artikel Absatz 1 Buchstaben e, i und j Produktive Investitionen in der Aquakultur - Ressourceneffizienz, Verringerung des Wasser- und Chemikalienverbrauchs, Kreislaufsysteme zur Minimierung des Wasserverbrauchs 0 %*
Artikel Absatz 1 Buchstabe k Produktive Investitionen in der Aquakultur - Steigerung der Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen 40 %
Artikel Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen 0 %*
Artikel Förderung von Humankapital und Vernetzung 0 %*
Artikel Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen 40 %
Artikel Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren 0 %
Artikel Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur 0 %*
Artikel Aquakultur und Umweltleistungen 0 %*
Artikel Gesundheitspolitische Maßnahmen 0 %
Artikel Tiergesundheit und Tierschutz 0 %
Artikel Versicherung von Aquakulturbeständen 40 %

Kapitel III
Nachhaltige Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten

Artikel Absatz 1 Buchstabe a Vorbereitende Unterstützung 0 %
Artikel Umsetzung von Strategien für die lokale Entwicklung (einschließlich laufender Kosten und Sensibilisierung) 40 %
Artikel Kooperationsmaßnahmen 0 %*

Kapitel IV
Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung

Artikel Produktions- und Vermarktungspläne 0 %*
Artikel Lagerhaltungsbeihilfe 0 %
Artikel Vermarktungsmaßnahmen 0 %*
Artikel Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen 0 %*

Kapitel V
Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Gebieten in äußerster Randlage

Artikel Ausgleichsregelung 0 %

Kapitel VI
Begleitende Maßnahmen für die Gemeinsame Fischereipolitik in geteilter Mittelverwaltung

Artikel Überwachung und Durchsetzung 0 %
Artikel Datenerhebung 0 %*

Kapitel VII
Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten

Artikel Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten 0 %

Kapitel VIII
In geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen zur integrierten Meerespolitik

Artikel Absatz 1 Buchstabe a Integrierte Meeresüberwachung 0* %
Artikel Absatz 1 Buchstabe b Förderung des Meeresumweltschutzes und nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen 40 %
Artikel Absatz 1 Buchstabe c Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt 40 %
1) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 kann den mit * gekennzeichneten Maßnahmen eine Gewichtung von 40 % zugewiesen werden.


ENDE

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