Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
(ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 69, ber. L 332 S. 5;
VO (EU) 1232/2014 - ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 5;
VO (EU) 2018/276 - ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2018 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitstellen und für die nun ein gemeinsamer Rahmen gilt.
(2) Die Regelungen in der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die fondsspezifischen Regelungen für alle fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) bei Aspekten betreffen, die mindestens drei dieser Fonds gemeinsam sind, d. h. der Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, der Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und der Nomenklatur der Interventionskategorien, und allesamt den Inhalt der Programme betreffen. Um zwischen diesen Regelungen, die zur Erleichterung der strategischen Planung der ESI-Fonds gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und allen in der Union ansässigen Personen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten diese für die Planung der ESI-Fonds wichtigen Elemente, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Durchführungsrechtsakten festzulegen sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(3) Gemäß Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine gemeinsame Methodik festzulegen, um für jeden der fünf ESI-Fonds die Höhe der Unterstützung der Klimaschutzziele festzulegen. Diese Methodik sollte aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene bestehen, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung sollte dahingehend differenziert werden, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, sollte eine Gewichtung von null zugeordnet werden. Die Standardgewichtungen sollten verwendet werden, um einen harmonisierten Ansatz bei der Verfolgung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel in den verschiedenen Politikbereichen der Union sicherzustellen. Die Methodik sollte jedoch die Unterschiede bei den Interventionen der verschiedenen ESI-Fonds widerspiegeln. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet werden, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Nomenklatur festgelegt wurden. Im Falle des ELER sollte die Gewichtung den Schwerpunktbereichen zugeordnet werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 festgelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014- 2020 festgelegt werden.
(4) Gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten detaillierte Bestimmungen für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen für jede Priorität von Programmen, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden, sowie für die Bewertung der Erreichung dieser Etappenziele und Vorgaben festgelegt werden.
(5) Um überprüfen zu können, ob die Etappenziele und Vorgaben die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, müssen die hierfür herangezogenen Informationen und der methodische Ansatz zur Festlegung des Leistungsrahmens aufgezeichnet werden. Die Aufnahme dieser Informationen in die Programme sollte freiwillig sein; die Unterlagen sollten sowohl dem Mitgliedstaat als auch der Kommission zur Verfügung stehen und in die Entwicklung eines Leistungsrahmens einfließen, der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht.
(6) Das Erreichen der im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele ist eine Vorbedingung für die endgültige Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve; das deutliche Verfehlen von Etappenzielen kann zur Aussetzung von Zwischenzahlungen führen. Daher ist es wichtig, detaillierte Bestimmungen für die Festlegung von Etappenzielen festzulegen und genau zu definieren, wann Etappenziele als erreicht gelten.
(7) Da das Erreichen von für das Ende des Programmplanungszeitraums gesetzten Zielen eine wichtige Maßnahme zur Erfolgskontrolle der ESI-Fonds darstellt und das deutliche Verfehlen der Ziele zu einer finanziellen Berichtigung führen kann, ist es wichtig, die Bestimmungen zur Zielsetzung deutlich zu machen und klarzustellen, wann die Ziele als erreicht oder als verfehlt angesehen werden.
(8) Damit die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben im Rahmen einer Priorität beurteilt werden können, müssen die Merkmale der wichtigen Durchführungsschritte festgelegt werden.
(9) Um sicherzustellen, dass der Leistungsrahmen die Ziele und angestrebten Ergebnisse jedes Fonds bzw. der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und gegebenenfalls der Regionenkategorie angemessen widerspiegelt, sollten besondere Bestimmungen zum Aufbau des Leistungsrahmens und zur Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Ziele festgelegt werden, wenn eine Priorität mehr als einen Fonds oder mehr als eine Regionenkategorie abdeckt. Da nur der ESF und der EFRE finanzielle Zuweisungen nach Regionenkategorie vorsehen, sollte letztere bei der Festlegung eines Leistungsrahmens für den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF nicht berücksichtigt werden.
(10) Gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen gemeinsame Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten der Kommission kohärente Informationen über die geplante Nutzung dieser Fonds sowie Informationen über die kumulativen Mittel und Ausgaben dieser Fonds nach
Kategorie sowie die Anzahl der Vorhaben während des gesamten Durchführungszeitraums eines Programms übermitteln können. Dies soll die Kommission in die Lage versetzen, die anderen Organe und die Bürgerinnen und Bürger der Union angemessen über die Nutzung der Fonds zu informieren. Mit Ausnahme der Interventionskategorien, die direkt in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten thematischen Zielen oder Investitionsprioritäten entsprechen, können die Interventionskategorien für die Unterstützung im Rahmen verschiedener thematischer Ziele herangezogen werden.
(11) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, da der gemäß Artikel 150 Absatz 1 dieser Verordnung eingesetzte Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds eine Stellungnahme abgegeben hat
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Methodik zur Festlegung der Unterstützung der Klimaschutzziele für alle ESI-Fonds
(Befugnis nach Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Artikel 1 Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für Klimaschutzziele
(a) die in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten werden entsprechend dem Interventionsbereichscode auf die Finanzdaten angewendet, die für diese Codes gemeldet werden;
(b) bei Finanzdaten, die für Interventionsbereichscodes gemeldet wurden, denen der Koeffizient "0" zugewiesen wurde: Werden Finanzdaten für die thematischen Ziele gemeldet, denen in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung die Codes 04 und 05 zugewiesen wurden, so werden die Daten mit einem Koeffizienten von 40 % hinsichtlich ihres Beitrags zu Klimaschutzzielen gewichtet.
Artikel 2 Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem ELER für Klimaschutzziele
Artikel 3 Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EMFF für Klimaschutzziele14
Die EMFF-Unterstützung für Klimaschutzziele wird auf der Grundlage folgender Informationen berechnet:
(a) dem als Richtwert dienenden Betrag der Unterstützung für Klimaschutzziele aus dem EMFF in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
(b) den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten für vom EMFF unterstützte Hauptmaßnahmen;
(c) der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme in den jährlichen Durchführungsberichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. ;
(d) den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und Daten über Vorhaben, die gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. für eine Finanzierung ausgewählt werden.
Kapitel II
Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und Bewertung der Erreichung dieser Ziele
(Befugnis nach Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013)
Artikel 4 Aufzeichnung von Informationen durch die Stellen, die die Programme vorbereiten
(a) Daten oder Belege, die herangezogen wurden, um den Wert der Etappenziele und der Vorgaben und die Berechnungsmethode zu ermitteln, z.B. Daten zu Einheitskosten, Benchmarks, normale oder frühere Durchführungsquote, Sachverständigenmeinungen und Schlussfolgerungen der Exante- Bewertung;
(b) Informationen zum Anteil der Mittelzuweisung bei Vorhaben, denen die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen, sowie Erläuterung der Berechnungsweise dieses Anteils;
(c) Informationen darüber, wie die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz des Leistungsrahmens angewendet wurden, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt wurden;
(d) Eine Erläuterung der Auswahl der Ergebnisindikatoren oder wichtigen Durchführungsschritte, wo diese in den Leistungsrahmen aufgenommen wurden.
Artikel 5 Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben18
Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden.
Artikel 6 Erreichen von Etappenzielen und Vorgaben
Artikel 7 Leistungsrahmen für in Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritäten der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritätsachsen und Prioritätsachsen, die die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfassen18
Kapitel III
Nomenklatur der Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
Artikel 8 Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds
(Befugnis nach Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Die Codes 102 bis 119 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den ESF.
Für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gilt nur Code 103 der Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Die Codes 121, 122 und 123 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF.
Die in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.
Die in Tabelle 6 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 und Anhang III dieser Verordnung gelten ab dem Inkrafttreten der EMFF-Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. März 2014
2) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).
3) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 259).
4) Verordnung (EG) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 470).
Nomenklatur der Interventionskategorien für die Fonds 1im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen | Anhang I |
Tabelle 1: Codes für die Dimension "Interventionsbereich"
1. Interventionsbereich | Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
|
I | Produktive investitionen: | |
001 | Allgemeine produktive Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen ("KMU") | 0 % |
002 | Forschungs- und Innovationsprozesse in großen Unternehmen | 0 % |
003 | Produktive Investitionen in große Unternehmen im Zusammenhang mit der CO2-armen Wirtschaft | 40 % |
004 | Produktive Investitionen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen großen Unternehmen und KMU zur Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), zur Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Ausweitung der IKT-Nachfrage | 0 % |
II Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende dienstleistungen erbringen, und verbundene investitionen: | ||
Energieinfrastruktur | ||
005 | Strom (Speicherung und Übertragung) | 0 % |
006 | Strom (Speicherung und Übertragung; TEN-E) | 0 % |
007 | Erdgas | 0 % |
008 | Erdgas (TEN-E) | 0 % |
009 | Erneuerbare Energien: Wind | 100 % |
010 | Erneuerbare Energien: Sonne | 100 % |
011 | Erneuerbare Energien: Biomasse | 100 % |
012 | Sonstige erneuerbare Energien (einschließlich Wasserkraft, Erdwärme und Meeresenergie) und Integration erneuerbarer Energien (einschließlich Infrastrukturen zur Speicherung, für "Power to Gas" und zur Wasserstofferzeugung mittels erneuerbarer Energien) | 100 % |
013 | Energieeffiziente Renovierung öffentlicher Infrastrukturen, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen | 100 % |
014 | Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen | 100 % |
015 | Intelligente Energieverteilungssysteme auf Mittel- und Niederspannungsebene (ein- schließlich intelligenter Netze und IKT-Systemen) | 100 % |
016 | Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme | 100 % |
Umweltinfrastruktur | ||
017 | Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich Verringerung, Trennung und Recycling) | 0 % |
018 | Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich mechanischbiologischer Behandlung, thermischer Behandlung, Verbrennung und Deponierung) | 0 % |
019 | Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle sowie gefährliche Abfälle | 0 % |
020 | Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung) | 0 % |
021 | Wasserwirtschaft und Trinkwasserschutz (einschließlich Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, Wasserversorgung, spezifischer Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Messung des Wasserverbrauchs auf Bezirks- und Haushaltsebene, Abrechnungssystemen und Leckagebeseitigung) | 40 % |
022 | Abwasserbehandlung | 0 % |
023 | Umweltmaßnahmen zur Verringerung und/oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen (einschließlich Behandlung und Speicherung von Methan und Kompostierung) | 100 % |
Verkehrsinfrastruktur | ||
024 | Eisenbahn (TEN-V-Kernnetz) | 40 % |
025 | Eisenbahn (TEN-V-Gesamtnetz) | 40 % |
026 | Sonstige Eisenbahnnetze | 40 % |
027 | Rollendes Material | 40 % |
028 | TEN-V-Autobahnen und -Straßen - Kernnetz (Neubau) | 0 % |
029 | TEN-V-Autobahnen und -Straßen - Gesamtnetz (Neubau) | 0 % |
030 | Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten (Neubau) | 0 % |
031 | Andere nationale und regionale Straßen (Neubau) | 0 % |
032 | Lokale Zubringerstraßen (Neubau) | 0 % |
033 | Erneuerung oder Ausbau von TEN-V-Straßen | 0 % |
034 | Erneuerung oder Ausbau anderer Straßen (Autobahn, nationale, regionale oder lokale Straßen) | 0 % |
035 | Multimodaler Verkehr (TEN-V) | 40 % |
036 | Multimodaler Verkehr | 40 % |
037 | Flughäfen (TEN-V)1 | 0 % |
038 | Andere Flughäfen1 | 0 % |
039 | Seehäfen (TEN-V) | 40 % |
040 | Andere Seehäfen | 40 % |
041 | Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) | 40 % |
042 | Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) | 40 % |
Nachhaltiger Verkehr | ||
043 | Umweltfreundlichkeit und Förderung der Nahverkehrsinfrastruktur (einschließlich Ausrüstung und Fahrzeugen) | 40 % |
044 | Intelligente Verkehrssysteme (einschließlich Einführung von Nachfragesteuerungs- und Mautsystemen sowie IT-Systemen für Überwachung, Steuerung und Information) | 40 % |
IKT-Infrastruktur (Informations- und Kommunikationstechnologie) | ||
045 | IKT: Backbone-/Backhaul-Netzwerk | 0 % |
046 | IKT: Schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 30 Mbit/s) | 0 % |
047 | IKT: Sehr schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 100 Mbit/s) | 0 % |
048 | IKT: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen/groß dimensionierten Computerressourcen/Ausrüstung (einschließlich E-Infrastruktur, Rechenzentren und Sensoren; auch wenn diese in andere Infrastrukturen integriert sind, z. B Forschungs-, Umwelt- und soziale Infrastrukturen) | 0 % |
III Soziale infrastruktur, gesundheits- und bildungsinfrastruktur und damit verbundenen investitionen: | ||
049 | Bildungsinfrastruktur (Tertiärbereich) | 0 % |
050 | Bildungsinfrastruktur (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung) | 0 % |
051 | Bildungsinfrastruktur (Schulbildung - Primarschulen und allgemeinbildende Sekundarschulen) | 0 % |
052 | Infrastruktur für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung | 0 % |
053 | Gesundheitsinfrastruktur | 0 % |
054 | Wohnungsinfrastruktur | 0 % |
055 | Sonstige soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beiträgt | 0 % |
IV Erschließung des endogenen potenzials: | ||
Forschung, Entwicklung und Innovation | ||
056 | Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung von KMU | 0 % |
057 | Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung großer Unternehmen | 0 % |
058 | Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (öffentlich) | 0 % |
059 | Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (privat, einschließlich Wissenschaftsparks) | 0 % |
060 | Forschungs- und Innovationstätigkeiten in öffentlichen Forschungseinrichtungen und Kompetenzzentren einschließlich Vernetzung | 0 % |
061 | Forschungs- und Innovationstätigkeiten in privaten Forschungseinrichtungen ein- schließlich Vernetzung | 0 % |
062 | Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, vor allem zugunsten von KMU | 0 % |
063 | Förderung von Clustern und Unternehmensnetzen, vor allem zugunsten von KMU | 0 % |
064 | Forschungs- und Innovationsprozesse in KMU (einschließlich Gutscheinprogrammen, Innovationen in den Bereichen Verfahren, Design und Dienstleistung sowie sozialer Innovationen) | 0 % |
065 | Forschungs- und Innovationsinfrastruktur, Prozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit in Unternehmen mit Schwerpunkt auf der CO2-armen Wirtschaft und der Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel | 100 % |
Wirtschaftsförderung | ||
066 | Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (einschließlich Dienstleistungen für Management, Marketing und Design) | 0 % |
067 | Entwicklung von KMU, Förderung von Unternehmertum und Gründerzentren (einschließlich der Unterstützung von Spinoffs und Spinouts) | 0 % |
068 | Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und Begleitmaßnahmen | 100 % |
069 | Unterstützung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU | 40 % |
070 | Förderung der Energieeffizienz in großen Unternehmen | 100 % |
071 | Entwicklung und Förderung von Unternehmen, die sich auf Dienstleistungen für die CO2-arme Wirtschaft und die Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spezialisieren (einschließlich der Unterstützung entsprechender Dienstleistungen) | 100 % |
072 | Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten) | 0 % |
073 | Unterstützung von Sozialunternehmen (KMU) | 0 % |
074 | Entwicklung und Förderung touristischer Ressourcen durch KMU | 0 % |
075 | Entwicklung und Förderung touristischer Dienstleistungen durch oder für KMU | 0 % |
076 | Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Ressourcen durch KMU | 0 % |
077 | Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Dienstleistungen durch oder für KMU | 0 % |
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) - Ankurbelung der Nachfrage, Anwendungen und Dienstleistungen | ||
078 | Elektronische Behördendienste und entsprechende Anwendungen (u. a. elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge, IKT-Unterstützungsmaßnahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, Cybersicherheit, Vertrauen und Schutzes personenbezogener Daten, E-Justiz und E-Demokratie) | 0 % |
079 | Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors (einschließlich offener Daten, E- Kultur, digitaler Bibliotheken, digitaler Inhalte und E-Tourismus) | 0 % |
080 | Digitale Inklusion, Barrierefreiheit, E-Learning, elektronische Bildungsdienstleistun- gen und -anwendungen, digitale Kompetenz | 0 % |
081 | IKT-Lösungen für gesundes, aktives Altern, elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich E-Care und des umgebungsunterstützten Lebens) | 0 % |
082 | IKT-Dienste und -Anwendungen für KMU (u. a. elektronischer Geschäftsverkehr, elektronischer Handel und vernetzte Geschäftsprozesse), Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Startups | 0 % |
Umwelt | ||
083 | Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität | 40 % |
084 | Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU) | 40 % |
085 | Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt, des Naturschutzes und grüner Infrastrukturen | 40% |
086 | Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten | 40 % |
087 | Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung des Klimawandels, Bewältigung klimabezogener Risiken (z.B. Erosion, Brände, Überschwemmungen, Stürme und Dürren), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen | 100 % |
088 | Risikomanagement und -prävention für nicht mit dem Klima verbundene Naturrisiken (z.B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundene Risiken (z.B. technische Unfälle), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen | 0 % |
089 | Sanierung von Industriegeländen und kontaminierten Flächen | 0 % |
090 | Rad- und Fußwege | 100 % |
091 | Entwicklung und Förderung des touristischen Potenzials von Naturgebieten | 0 % |
092 | Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen | 0 % |
093 | Entwicklung und Förderung öffentlicher Tourismusdienstleistungen | 0 % |
094 | Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher Ressourcen im Bereich Kultur und Kulturerbe | 0 % |
095 | Entwicklung und Förderung öffentlicher Dienstleistungen im Bereich Kultur und Kulturerbe | 0 % |
Sonstiges | ||
096 | Stärkung der institutionellen Kapazitäten öffentlicher Verwaltungen und öffentlicher Dienstleister im Zusammenhang mit der Umsetzung des EFRE oder Maßnahmen zur Unterstützung von ESF-Initiativen zur Stärkung institutioneller Kapazitäten | 0 % |
097 | Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen für lokale Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten | 0 % |
098 | Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von Zugänglichkeitsdefiziten und territorialer Fragmentierung | 0 % |
099 | Gebiete in äußerster Randlage: Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes | 0 % |
100 | Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten auf- grund von Klimabedingungen und schwierigem Gelände | 40 % |
101 | Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur zufriedenstellenden Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind) | 0 % |
V Förderung nachhaltiger und hochwertiger beschäftigung und unterstützung der mobilität der arbeitskräfte: | ||
102 | Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte | 0 % |
103 | Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, unter anderem durch die Anwendung der Jugendgarantie | 0 % |
104 | Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinstunternehmen | 0 % |
105 | Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit | 0 % |
106 | Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel | 0 % |
107 | Aktives und gesundes Altern | 0 % |
108 | Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen der Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte sowie durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Interessenträgern | 0 % |
VI Förderung der sozialen inklusion und bekämpfung von armut und jeglicher diskriminierung: | ||
109 | Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit | 0 % |
110 | Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma | 0 % |
111 | Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Förderung der Chancengleichheit | 0 % |
112 | Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse | 0 % |
113 | Förderung des sozialen Unternehmertums, der beruflichen Eingliederung in Sozial- unternehmen und der Sozial- und Solidarwirtschaft zwecks Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung | 0 % |
114 | Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit | 0 % |
VII Investitionen in bildung, ausbildung und berufsbildung für kompetenzen und lebenslanges lernen: | ||
115 | Verringerung und Verhütung der frühen Beendigung der Schullaufbahn und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nichtformale und informelle) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird | 0 % |
116 | Verbesserung der Qualität und Effizienz von, und des Zugangs zu, Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen | 0 % |
117 | Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nichtformalen und informellen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege, unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen | 0 % |
118 | Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege | 0 % |
VIII Verbesserung der institutionellen kapazitäten von öffentlichen verwaltungen und interessenträgern und der effizienten öffentlichen verwaltung: | ||
119 | Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln | 0 % |
120 | Aufbau der Kapazitäten aller Interessenträger, die in den Bereichen Bildung, lebens- langes Lernen, Berufsbildung sowie Beschäftigung und Sozialpolitik tätig sind, unter anderem durch sektorale und territoriale Bündnisse, um Reformen auf den nationaler, regionaler und lokaler Ebene anzustoßen | 0 % |
IX Technische hilfe: | ||
121 | Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle | 0 % |
122 | Bewertung und Studien | 0 % |
123 | Information und Kommunikation | 0 % |
1) Beschränkt auf Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen oder die von Investitionen begleitet werden, die zur Abmilderung oder Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt notwendig sind. |
Tabelle 2: Codes für die Dimension "Finanzierungsform"
2. Finanzierungsform | |
01 | Nicht rückzahlbare Finanzhilfe |
02 | Rückzahlbare Finanzhilfe |
03 | Unterstützung durch Finanzinstrumente: Risikokapital, Beteiligungskapital oder Gleichwertiges |
04 | Unterstützung durch Finanzinstrumente: Darlehen oder Gleichwertiges |
05 | Unterstützung durch Finanzinstrumente: Bürgschaft oder Gleichwertiges |
06 | Unterstützung durch Finanzinstrumente: Zinszuschuss, Prämien für Bürgschaften, technische Hilfe oder Gleichwertiges |
07 | Preisgelder |
Tabelle 3: Codes für die Dimension "Art des Gebiets"
3. Art des Gebiets | |
01 | Städtische Ballungsgebiete (dicht besiedelt, Bevölkerung > 50 000) |
02 | Kleinstädtische Gebiete (mittlere Bevölkerungsdichte, Bevölkerung > 5 000) |
03 | Ländliche Gebiete (dünn besiedelt) |
04 | Gebiet der makroregionalen Zusammenarbeit |
05 | Zusammenarbeit über nationale oder regionale Programmgebiete im nationalen Kontext |
06 | Transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF |
07 | Nicht zutreffend |
Tabelle 4: Codes für die Dimension "Territoriale umsetzungsmechanismen"
4. Territoriale Umsetzungsmechanismen | |
01 | Integrierte territoriale Investitionen - Stadt |
02 | Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige Stadtentwicklung |
03 | Integrierte territoriale Investitionen - Sonstige |
04 | Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige ländliche Entwicklung |
05 | Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige städtische/ländliche Entwicklung |
06 | Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen zur lokalen Entwicklung |
07 | Nicht zutreffend |
Tabelle 5: Codes für die Dimension "Thematisches Ziel"
5. Thematisches Ziel (EFRE und Kohäsionsfonds) | |
01 | Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation |
02 | Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien |
03 | Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen |
04 | Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft |
05 | Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements |
06 | Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz |
07 | Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen |
08 | Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte |
09 | Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung |
010 | Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen |
011 | Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung |
012 | Nicht zutreffend (nur technische Hilfe) |
Tabelle 6: Codes für die Dimension "Sekundäres ESF-Thema"
6. Sekundäres ESF-Thema | Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
|
01 | Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft | 100 % |
02 | Soziale Innovation | 0 % |
03 | Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU | 0 % |
04 | Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation | 0 % |
05 | Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien | 0 % |
06 | Nichtdiskriminierung | 0 % |
07 | Gleichstellung von Frauen und Männern | 0 % |
08 | Nicht zutreffend | 0 % |
Tabelle 7: Codes für die Dimension "Wirtschaftszweig"
7. Wirtschaftszweig | |
01 | Land- und Forstwirtschaft |
02 | Fischerei und Aquakultur |
03 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung |
04 | Herstellung von Textilien und Bekleidung |
05 | Fahrzeugbau |
06 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
07 | Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe |
08 | Baugewerbe/Bau |
09 | Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (einschließlich zwecks Energieerzeugung betriebener Bergbau) |
10 | Energieversorgung |
11 | Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
12 | Verkehr und Lagerei |
13 | Informations- und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation, Informationsdienstleistungen, Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie |
14 | Handel |
15 | Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie |
16 | Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
17 | Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Tätigkeiten |
18 | Öffentliche Verwaltung |
19 | Erziehung und Unterricht |
20 | Gesundheits- und Sozialwesen |
21 | Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen |
22 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umwelt und Klimawandel |
23 | Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung |
24 | Sonstige nicht spezifizierte Dienstleistungen |
Tabelle 8: Codes für die Dimension "Gebiet"
8. Gebiet (2) | |
Code | Gebiet |
Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechend der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates1 | |
1) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1). |
___________________
1) Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds und Europäischer Sozialfonds
Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 2 | Anhang II |
Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/20131 | Priorität/Schwerpunktbereich | Koeffizient |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b | Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben | 40 % |
Artikel 5 Absatz 4 | Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme (alle Schwerpunktbereiche) | 100 % |
Artikel 5 Absatz 5 | Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft (alle Schwerpunktbereiche) | 100 % |
Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b | Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten | 40 % |
1) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487). |
Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gemäß Artikel 3 Artikel der Verordnung Bezeichnung der Maßnahme Koeffizient (EU) Nr. 508/2014 | Anhang III |
Artikel der Verordnung (EU) Nr. | Bezeichnung der Maßnahme | Koeffizient |
Kapitel I |
||
Artikel | Innovation (+ Artikel 44 Absatz 3 Binnenfischerei) | 0 %*1 |
Artikel | Beratungsdienste (+ Artikel Absatz 3 Binnenfischerei) | 0 % |
Artikel | Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern (+ Artikel Absatz 3 Binnenfischerei) | 0 %* |
Artikel Absätze 1 und 2 | Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs - Schulung, Vernetzung, sozialer Dialog; Unterstützung für Ehe- und Lebenspartner (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe a Binnenfischerei) | 0 %* |
Artikel Absatz 3 | Förderung von Humankapital; der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs - Praktikanten an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei/sozialer Dialog | 0 %* |
Artikel | Diversifizierung und neue Einkommensquellen (+ Artikel Absatz 4 Binnenfischerei) | 0 %* |
Artikel | Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer (+ Artikel Absatz 2 Binnenfischerei) | 0 % |
Artikel | Gesundheit und Sicherheit (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe b Binnenfischerei) | 0 % |
Artikel | Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit | 40 % |
Artikel | Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit | 100 % |
Artikel | Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umwelt- vorfälle | 40 % |
Artikel | Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten | 40 % |
Artikel | Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit | 0 % |
Artikel | Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe c Binnenfischerei) | 40 % |
Artikel | Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe c Binnenfischerei) | 40 % |
Artikel Absatz 1 Buchstabe a | Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität - Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll | 0 % |
Artikel Absatz 1 Buchstaben b-g und i | Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität - Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung, Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen, Vorbereitungsarbeiten zu Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete, Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von geschützten Meeresgebieten einschließlich Natura-2000-Gebieten, Umweltbewusstsein, Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen (+ Artikel Absatz 6 Fauna und Flora in Binnengewässern) | 40 % |
Artikel Absatz 1 Buchstabe h | Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität - Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden | 0 % |
Artikel Absatz 1 Buchstaben a, b und c | Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels - Investitionen an Bord; Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne; Studien über die Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe d Binnenfischerei) | 100 % |
Artikel Absatz 2 | Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels - Austausch oder Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen | 100 % |
Artikel | Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe e Binnenfischerei) | 0 % |
Artikel Absätze 1 und 3 | Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen - Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Auktionshallen oder Anlandestellen und Schutzeinrichtungen; Bau von Schutzeinrichtungen zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer (+ Artikel Absatz 1 Buchstabe e Binnenfischerei) | 40 % |
Artikel Absatz 2 | Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen - Investitionen zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge | 0 % |
Kapitel II |
||
Artikel | Innovation | 0 %* |
Artikel Absatz 1 Buchstaben a-d, f, g und h | Produktive Investitionen in der Aquakultur | 0 %* |
Artikel Absatz 1 Buchstaben e, i und j | Produktive Investitionen in der Aquakultur - Ressourceneffizienz, Verringerung des Wasser- und Chemikalienverbrauchs, Kreislaufsysteme zur Minimierung des Wasserverbrauchs | 0 %* |
Artikel Absatz 1 Buchstabe k | Produktive Investitionen in der Aquakultur - Steigerung der Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen | 40 % |
Artikel | Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen | 0 %* |
Artikel | Förderung von Humankapital und Vernetzung | 0 %* |
Artikel | Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen | 40 % |
Artikel | Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren | 0 % |
Artikel | Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur | 0 %* |
Artikel | Aquakultur und Umweltleistungen | 0 %* |
Artikel | Gesundheitspolitische Maßnahmen | 0 % |
Artikel | Tiergesundheit und Tierschutz | 0 % |
Artikel | Versicherung von Aquakulturbeständen | 40 % |
Kapitel III |
||
Artikel Absatz 1 Buchstabe a | Vorbereitende Unterstützung | 0 % |
Artikel | Umsetzung von Strategien für die lokale Entwicklung (einschließlich laufender Kosten und Sensibilisierung) | 40 % |
Artikel | Kooperationsmaßnahmen | 0 %* |
Kapitel IV |
||
Artikel | Produktions- und Vermarktungspläne | 0 %* |
Artikel | Lagerhaltungsbeihilfe | 0 % |
Artikel | Vermarktungsmaßnahmen | 0 %* |
Artikel | Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen | 0 %* |
Kapitel V |
||
Artikel | Ausgleichsregelung | 0 % |
Kapitel VI |
||
Artikel | Überwachung und Durchsetzung | 0 % |
Artikel | Datenerhebung | 0 %* |
Kapitel VII |
||
Artikel | Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten | 0 % |
Kapitel VIII |
||
Artikel Absatz 1 Buchstabe a | Integrierte Meeresüberwachung | 0* % |
Artikel Absatz 1 Buchstabe b | Förderung des Meeresumweltschutzes und nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen | 40 % |
Artikel Absatz 1 Buchstabe c | Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt | 40 % |
1) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 kann den mit * gekennzeichneten Maßnahmen eine Gewichtung von 40 % zugewiesen werden. |
ENDE |
(Stand: 17.03.2021)
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