Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 16, ber. L 138 S. 115
Beschl. 2014/151/GASP - ABl. Nr. L 86 vom 21.03.2014 S. 30, ber. 2015 L 199 S. 46;
Beschl. 2014/238/GASP - ABl. Nr. L 126 vom 28.04.2014 S. 55;
Beschl. 2014/265/GASP - ABl. Nr. L 137 vom 12.05.2014 S. 9, ber. 2015 L 66 S. 21;
Beschl. 2014/308/GASP - ABl. Nr. L 160 vom 28.05.2014 S. 33;
Beschl. 2014/455/GASP - ABl. Nr. L 205 vom 11.07.2014 S. 22;
Beschl. 2014/475/GASP - ABl. Nr. L 214 vom 18.07.2014 S. 28;
Beschl. 2014/499/GASP - ABl. Nr. L 221 vom 25.07.2014 S. 15, ber. 2015 L 66 S. 22;
Beschl. 2014/508/GASP - ABl. Nr. L 226 vom 30.07.2014 S. 23;
Beschl. 2014/658/GASP - ABl. Nr. L 271 vom 08.09.2014 S. 47;
Beschl. 2014/801/GASP - ABl. Nr. L 331 vom 17.11.2014 S. 26;
Beschl. 2014/855/GASP - ABl. Nr. L 344 vom 28.11.2014 S. 22;
Beschl. (GASP) 2015/241 - ABl. Nr. L 40 vom 09.02.2015 S. 14;
Beschl. (GASP) 2015/432 - ABl. Nr. L 70 vom 13.03.2015 S. 47;
Beschl. (GASP) 2015/1524 - ABl. Nr. L 239 vom 14.09.2015 S. 157, ber. L 280 S. 39;
Beschl. (GASP) 2016/359 - ABl. Nr. L 67 vom 10.03.2016 S. 37;
Beschl. (GASP) 2016/1671 - ABl. Nr. L 249 vom 15.09.2016 S. 39;
Beschl. (GASP) 2016/1961 - ABl. Nr. L 301 vom 08.11.2016 S. 15;
Beschl. (GASP) 2017/445 - ABl. Nr. L 67 vom 13.03.2017 S. 88;
Beschl. (GASP) 2017/1386 - ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2017 S. 63;
Beschl. (GASP) 2017/1418 - ABl. Nr. LI 203 vom 04.08.2017 S. 5;
Beschl. (GASP) 2017/1561 - ABl. Nr. L 237 vom 14.09.2017 S. 72, ber. L 253 S. 40;
Beschl. (GASP) 2017/2163 - ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2017 S. 51;
Beschl. (GASP) 2018/392 - ABl. Nr. L 69 vom 12.03.2018 S. 48;
Beschl. (GASP) 2018/706 - ABl. Nr. LI 118 vom 14.05.2018 S. 3, ber. L 152 S. 60;
Beschl. (GASP) 2018/1085 - ABl. Nr. L 194 vom 30.07.2018 S. 147;
Beschl. (GASP) 2018/1237 - ABl. Nr. L 231 vom 12.09.2018 S. 27;
Beschl. (GASP) 2018/1930 - ABl. Nr. LI 313 vom 10.12.2018 S. 5;
Beschl. (GASP) 2019/95 - ABl. L 19 vom 21.01.2019 S. 7;
Beschl. (GASP) 2019/415 - ABl. L 73 vom 14.03.2019 S. 110;
Beschl. (GASP) 2019/416 - ABl. L 73 vom 14.03.2019 S. 117;
Beschl. (GASP) 2019/1405 - ABl. L 236 vom 12.09.2019 S. 17;
Beschl. (GASP) 2020/120 - ABl. LI 22 vom 28.01.2020 S. 5;
Beschl. (GASP) 2020/399 - ABl. L 78 vom 13.03.2020 S. 44;
Beschl. (GASP) 2020/1269 - ABl. L 298 vom 10.09.2020 S. 23;
Beschl. (GASP) 2020/1368 - ABl. L 318 vom 01.10.2020 S. 5A;
Beschl. (GASP) 2021/448 - ABl. L 87 vom 15.03.2021 S. 35A;
Beschl. (GASP) 2021/1470 - ABl. L 321 vom 13.09.2021 S. 32)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt und die Russische Föderation aufgefordert, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. Sie haben die Russische Föderation aufgerufen, internationalen Beobachtern unverzüglich den Zugang zu ermöglichen. Ferner haben sie die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim, ein Referendum über den künftigen Status der Region abzuhalten, der ukrainischen Verfassung zuwiderläuft und daher unrechtmäßig ist.
(2) Die Staats- und Regierungschefs haben beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Maßnahmen, die der Rat am 3. März 2014 in Aussicht genommen hat, insbesondere ein Aussetzen der bilateralen Gespräche mit der Russischen Föderation über Visumfragen sowie der Gespräche mit der Russischen Föderation über ein neues umfassendes Abkommen, das das bestehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll.
(3) Die Staats- und Regierungschef haben betont, dass eine Lösung der Krise durch Verhandlungen zwischen den Regierungen der Ukraine und der Russischen Föderation herbeigeführt werden sollte, was auch etwaige multilaterale Mechanismen einschließen kann, und die Union über weitere Maßnahmen, wie beispielsweise Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Absage des Gipfeltreffens EU-Russland, entscheiden wird, falls innerhalb eines begrenzten zeitlichen Rahmens keine Ergebnisse zu verzeichnen sind.
(4) Angesichts der aktuellen Umstände sollten gegen Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - einschließlich Handlungen, die den zukünftigen Status jeglichen Teils des Gebiets beeinflussen und die gegen die Ukrainische Verfassung verstoßen - und gegen mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen Reisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden.
(5) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
die im Anhang aufgeführt sind.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die Politikziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine unmittelbar fördert.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:
die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(5) Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen.
(7) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat Zahlungen an die "Seehandelshäfen Krim" für Dienstleistungen gestatten, die an den Häfen "Fischereihafen Kerch", "Handelshafen Yalta" und "Handelshafen Evpatoria" bzw. durch "Gosgidrografiya" und die Hafenterminal-Zweigstellen der "Seehandelshäfen Krim" erbracht werden.
(1) Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(1) Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in die Liste angegeben.
(2) Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Damit die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.
Artikel 621 21a
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2022.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikeln 1 und 2 | Anhang21 21a * |
Änderungsdatei Beschl. (GASP) 2021/1470 noch nicht eingearbeitet.
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ENDE |
(Stand: 14.10.2021)
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