Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
(ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 26, ber. L 70 S. 35;
Beschl. 2014/216/GASP - ABl. Nr. L 111 vom 15.04.2014 S. 91;
Beschl. (GASP) 2015/143 - ABl. Nr. L 24 vom 30.01.2015 S. 16;
Beschl. (GASP) 2015/364 - ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2015 S. 25;
Beschl. (GASP) 2015/876 - ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 30;
Beschl. (GASP) 2015/1781 - ABl. Nr. L 259 vom 06.10.2015 S. 23;
Beschl. (GASP) 2016/318 - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 76;
Beschl. (GASP) 2017/381 - ABl. Nr. L 58 vom 04.03.2017 S. 34;
Beschl. (GASP) 2018/333 - ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2018 S. 48;
Beschl. (GASP) 2019/354 - ABl. L 64 vom 05.03.2019 S. 7, ber. L 86 S. 118A;
Beschl. (GASP) 2020/373 - ABl. L 71 vom 06.03.2020 S. 10A;
Beschl. (GASP) 2021/394 - ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 29A;
Beschl. (GASP) 2022/376 - ABl. L 70 vom 04.03.2022 S. 7)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 20. Februar 2014 jede Gewaltanwendung in der Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er rief die Regierung der Ukraine zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.
(2) Der Rat hat am 3. März 2014 beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.
(3) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(5) Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen.
(1) Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen beschließt der Rat, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(1) Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 in die Liste angegeben.
(2) Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Damit die in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.
Artikel 519 20 21 22
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2023. Die Maßnahmen des Artikels 1 gelten für die Einträge Nr. 1, 3, 7 und 9 des Anhangs bis zum 6. September 2022.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Anhang19 20 21 21a |
A. Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 119 20 21 21a 22
B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz19 20 21 21a 22
Die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in der Strafprozessordnung der Ukraine
Gemäß Artikel 42 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden 'Strafprozessordnung') stehen jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu. Diese beinhalten das Recht auf Unterrichtung darüber, welcher Straftat sie verdächtigt wird oder wegen welcher Straftat sie angeklagt worden ist; das Recht auf ausdrückliche und umgehende Unterrichtung über ihre Rechte nach der Strafprozessordnung; das Recht, auf erstes Ersuchen hin Zugang zu einem Strafverteidiger zu erhalten; das Recht, Anträge auf Verfahrensmaßnahmen einzureichen; sowie das Recht, Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten.
In Artikel 303 der Strafprozessordnung wird zwischen Entscheidungen und Unterlassungen, die während der gerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können (Absatz 1), und Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen, die während der vorbereitenden Verfahren vor Gericht überprüft werden können (Absatz 2) unterschieden. Gemäß Artikel 306 der Strafprozessordnung müssen Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden. Gemäß Artikel 308 der Strafprozessordnung kann bezüglich der Versäumnis des Ermittlers oder Staatsanwalts, bei der gerichtlichen Voruntersuchung eine angemessene Frist einzuhalten, bei einem übergeordneten Staatsanwalt eine Beschwerde eingelegt werden, die innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einlegung zu prüfen ist. Darüber hinaus sind in Artikel 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt, und dass andere Entscheidungen im Laufe der vorbereitenden Verfahren vor Gericht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Ferner ist eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich (beispielsweise die Beschlagnahme von Eigentum gemäß Artikel 167-175 und Inhaftierungsmaßnahmen gemäß Artikel 176-178 der Strafprozessordnung).
Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen
1. Viktor Fedorovych Yanukovych
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Yanukovych, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Beleg hierfür ist insbesondere die Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts der Ukraine vom 10. August 2020 im Strafverfahren Nr. 42016000000000785, in der das Gericht den Antrag des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung der Ukraine geprüft und die Genehmigung erteilt hat, Herrn Yanukovych festzunehmen. Der Untersuchungsrichter bestätigte in der Entscheidung des Gerichts, dass ein begründeter Verdacht auf Beteiligung von Herrn Yanukovych an einer Straftat im Zusammenhang mit Veruntreuung besteht, und er bestätigte, dass Herr Yanukovych im Strafverfahren den Status eines Verdächtigen hat.
Das Oberste Antikorruptionsgericht stellte ferner fest, dass sich Herr Yanukovych seit 2014 außerhalb der Ukraine aufhält. Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass Herr Yanukovych sich vor den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen verbirgt.
Zudem folgte das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine am 15. September 2021 dem Antrag des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung der Ukraine und erteilte die Genehmigung für die Festnahme von Herrn Yanukovych. In dieser Entscheidung bestätigte der Untersuchungsrichter die Schlussfolgerungen des Obersten Gerichts für Korruptionsbekämpfung der Ukraine vom 10. August 2020.
Im Strafverfahren Nr. 42015000000002833 genehmigte das Oberste Gericht für Korruptionsbekämpfung der Ukraine in seinem Urteil vom 25. August 2021 die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung in Bezug auf Herrn Yanukovych. In diesem Urteil bestätigte der Untersuchungsrichter, dass Herr Yanukovych den Status eines Verdächtigen hat, und kam zu dem Schluss, dass die Beweise den hinreichenden Verdacht begründen, dass Herr Yanukovych die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. Der Richter kam ferner zu dem Schluss, dass berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass sich Herr Yanukovych vorsätzlich den Ermittlungen und dem Gericht entzieht, um seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Darüber hinaus ordnete das Oberste Gericht für Korruptionsbekämpfung der Ukraine in seinem Urteil vom 7. Oktober 2021 die Ingewahrsamnahme von Herrn Yanukovych an. In diesem Urteil bestätigte das Gericht, dass Herr Yanukovych den Status eines Verdächtigen hat, sowie die hinreichenden Gründe für den Verdacht, dass Herr Yanukovych die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. Der Richter wies auch auf das Risiko hin, dass Herr Yanukovych sich den Ermittlungen und dem Gericht entziehen werde, um seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass der Staatsanwalt am 29. Dezember 2021 die im Rahmen der gerichtlichen Voruntersuchung gesammelten Beweise als ausreichend erachtet hat, um Anklage gegen Herr Yanukovych zu erheben, und dass dieser und seine Anwälte über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung unterrichtet wurden. Zwecks Einarbeitung in die Rechtssache erhielt die Verteidigung im Einklang mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung der Ukraine Einsicht in die Akten der gerichtlichen Voruntersuchung.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Yanukovych sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die in der Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts beschriebenen Umstände, die auf Herrn Yanukovych zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.
2. Vitalii Yuriyovych Zakharchenko
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Zakharchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Zakharchenko angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kiew vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Zakharchenko den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Darüber hinaus liegen dem Rat Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Zakharchenko eingeleitet haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Zakharchenko international zur Fahndung auszuschreiben, und sie hat der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Zakharchenko, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.
Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Zakharchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Zakharchenko zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.
3. Viktor Pavlovych Pshonka
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn V. Pshonka, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Beleg hierfür ist insbesondere die Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts der Ukraine vom 2. Oktober 2020, den Antrag der Rechtsanwälte von Herrn V. Pshonka auf Aufhebung der Verdachtsmeldung vom 22. Dezember 2014 zurückzuweisen. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass die Verdachtsmeldung im Einklang mit der Strafprozessordnung der Ukraine zugestellt worden war, und bestätigte, dass Herr V. Pshonka im Strafverfahren den Status eines Verdächtigen hat. Zudem hat das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine am 7. Mai 2020 und am 9. November 2020 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens abgelehnt, der auf der Grundlage einer Beschwerde von Anwälten wegen Untätigkeit des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung der Ukraine gestellt worden war. Die Berufungskammer des Obersten Antikorruptionsgerichts hat diese Entscheidungen am 1. Juni 2020 bzw. am 26. November 2020 bestätigt.
Darüber hinaus wies das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine am 16. Februar 2021 das von den Anwälten eingelegte Rechtsmittel zurück, mit dem die Aufhebung der Entschließung des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung der Ukraine zur Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung vom 14. Januar 2021 bewirkt werden sollte. In dieser Entscheidung bestätigte das Gericht, dass Herr V. Pshonka den Status eines Verdächtigen hat. Darüber hinaus wies das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine am 11. März 2021 die Beschwerde der Anwälte von Herrn V. Pshonka über die Untätigkeit des Staatsanwalts zurück.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn V. Pshonka ergriffen haben. Am 24. Juli 2020 wurde ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die zuständigen Behörden der Russischen Föderation gerichtet, um den Aufenthaltsort von Herrn V. Pshonka festzustellen und ihn zu vernehmen. Dieser Antrag wurde von Russland abgelehnt. Bereits zuvor hatten die russischen Behörden die Ersuchen um internationale Rechtshilfe, die in den Jahren 2016 und 2018 an sie gerichtet worden sind, abgelehnt.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr V. Pshonka sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts beschriebenen Umstände, die auf Herrn Pshonka zurückzuführen sind, und die vorangegangene Nichtausführung der Ersuchen um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.
6. Viktor Ivanovych Ratushniak
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Ratushniak, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Ratushniak angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kiew vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Ratushniak den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Ratushniak ergriffen haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Ratushniak international zur Fahndung auszuschreiben, und der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Ratushniak, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.
Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Ratushniak sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Ratushniak zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.
7. Oleksandr Viktorovych Yanukovych
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn O. Yanukovych, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Dies wird insbesondere durch die Entscheidungen des Obersten Antikorruptionsgerichts der Ukraine belegt. Im Strafverfahren Nr. 42015000000002833 genehmigte das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine in seinem Urteil vom 25. August 2021 die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung in Bezug auf Herrn O. Yanukovych. In diesem Urteil bestätigte der Untersuchungsrichter, dass Herr O. Yanukovych den Status eines Verdächtigen hat, und kam zu dem Schluss, dass die Beweise den hinreichenden Verdacht begründen, dass Herr O. Yanukovych die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. Der Richter kam ferner zu dem Schluss, dass berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sich Herr O. Yanukovych vorsätzlich den Ermittlungen und dem Gericht entzieht, um seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Darüber hinaus ordnete das Oberste Gericht für Korruptionsbekämpfung der Ukraine in seinem Urteil vom 13. Oktober 2021 die Ingewahrsamnahme von Herrn O. Yanukovych an. In diesem Urteil bestätigte das Gericht, dass Herr O. Yanukovych den Status eines Verdächtigen hat, sowie die hinreichenden Gründe für den Verdacht, dass dieser die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. Der Richter wies auch auf das Risiko hin, dass dieser sich den Ermittlungen und dem Gericht entziehen werde, um seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass der Staatsanwalt am 29. Dezember 2021 die im Rahmen der gerichtlichen Voruntersuchung gesammelten Beweise als ausreichend erachtet hat, um Anklage gegen Herrn O. Yanukovych zu erheben, und dass dieser und seine Anwälte über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung unterrichtet wurden. Zwecks Einarbeitung in die Rechtssache erhielt die Verteidigung im Einklang mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung der Ukraine Einsicht in die Akten der gerichtlichen Voruntersuchung.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn O. Yanukovych, der sich in der Russischen Föderation aufhält und sich der Untersuchung entzieht, eingeleitet haben.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr O. Yanukovych sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn O. Yanukovych zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.
9. Artem Viktorovych Pshonka
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn A. Pshonka, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Beleg hierfür ist insbesondere die Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts der Ukraine vom 8. Juli 2020, das von den Rechtsanwälten von Herrn A. Pshonka eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen, mit dem die Aufhebung der Entschließung des Staatsanwalts vom 30. April 2015 über die Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung bewirkt werden sollte. Das Gericht gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Verdachtsmeldung im Einklang mit der Strafprozessordnung der Ukraine zugestellt worden war, und bestätigte, dass Herr A. Pshonka im Strafverfahren den Status eines Verdächtigen hat.
Darüber hinaus wies das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine am 10. Februar 2021 das von den Anwälten eingelegte Rechtsmittel zurück, mit dem die Aufhebung der Entschließung des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung der Ukraine zur Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung vom 14. Januar 2021 bewirkt werden sollte. In dieser Entscheidung bestätigte das Gericht, dass Herr A. Pshonka den Status eines Verdächtigen hat. Darüber hinaus wies das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine am 11. März 2021 die Beschwerde der Anwälte von Herrn A. Pshonka über die Untätigkeit des Staatsanwalts zurück.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn A. Pshonka eingeleitet haben. Am 24. Juli 2020 wurde ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die zuständigen Behörden der Russischen Föderation gerichtet, um den Aufenthaltsort des Verdächtigen festzustellen und ihn zu vernehmen. Dieser Antrag wurde von Russland abgelehnt. Die russischen Behörden hatten bereits zuvor das Ersuchen um internationale Rechtshilfe, das 2018 an sie gerichtet worden war, abgelehnt.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr A. Pshonka sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts beschriebenen Umstände, die auf Herrn A. Pshonka zurückzuführen sind, und die vorangegangene Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.
12. Serhiy Vitalyovych Kurchenko
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.
Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Kurchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere dadurch, dass die Verteidigung vom Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000003393 am 28. März 2019 unterrichtet wurde und Akteneinsicht zwecks Einarbeitung in die Rechtssache erhielt. Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die Einarbeitung durch die Verteidigung noch nicht abgeschlossen ist. Am 11. Oktober 2021 informierte das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine die Verteidiger von Herrn Kurchenko zudem über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung sowie darüber, dass sie zwecks Einarbeitung Einsicht in die Akten der gerichtlichen Voruntersuchung erhalten. Der Rat erhielt Informationen darüber, dass das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine einen Antrag auf Festlegung einer Frist für die Prüfung durch die Verteidigung gestellt hat, um dem Verzug der Verteidigung bei der Prüfung der Unterlagen der vorgerichtlichen Untersuchung entgegenzuwirken.
Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. 12014160020000076 hat das Berufungsgericht Odessa in seiner Entscheidung vom 18. September 2020 dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und als Vorsichtsmaßnahme die Ingewahrsamnahme von Herrn Kurchenko angeordnet. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass Herr Kurchenko die Ukraine im Jahr 2014 verlassen hat und sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass sich Herr Kurchenko den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Am 20. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa die Genehmigung zur Durchführung einer besonderen vorgerichtlichen Untersuchung in Abwesenheit. Darüber hinaus wies das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa am 20. Oktober 2021 das von den Anwälten eingelegte Rechtsmittel zurück, mit dem die Aufhebung der Entschließung des Staatsanwalts zur Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung vom 27. Juli 2021 bewirkt werden sollte.
Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Kurchenko eingeleitet haben. Am 13. Mai 2021 übermittelte die Hauptabteilung der Nationalpolizei in der Region Odessa dem ukrainischen Büro von Interpol und Europol das noch in Prüfung befindliche Ersuchen um Veröffentlichung einer Rotecke ('Red Notice') betreffend Herrn Kurchenko. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die ukrainischen Behörden am 29. April 2020 ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die Russische Föderation gerichtet hatten, das am 28. Juli 2020 unausgeführt zurückgeschickt wurde.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Kurchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Berufungsgerichts Odessa beschriebenen Umstände, die auf Herrn Kurchenko zurückzuführen sind, und die Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.
ENDE |
(Stand: 12.09.2022)
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