umwelt-online: RL 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der RL 82/891/EWG, der RL 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der VO (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 (2)

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Kapitel II
Abwicklungsfähigkeit

Artikel 15 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist, ohne dass ausgegangen wird von

  1. der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
  2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank,
  3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Ein Institut ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen - auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse - auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaats, in dem das Institut niedergelassen ist, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörden informieren die EBa rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.

(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.

(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß diesem Artikel wird von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 10 und für deren Zwecke durchgeführt.

(4) Die EBa arbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 16 zu prüfenden Aspekte und Kriterien festgelegt werden.

Die EBa übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 16 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, nach Anhörung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörden solcher Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind, ohne dass ausgegangen wird von

  1. der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
  2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank,
  3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder diese Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen befinden, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union - einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse - und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen.

Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden informieren die EBa durchweg rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.

Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe wird von den Abwicklungskollegien nach Artikel 88 berücksichtigt.

(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.

(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß diesem Artikel findet gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne gemäß Artikel 12 und für deren Zwecke statt. Die Bewertung findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 13 statt.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Behörden in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel bewerten.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt und findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 13 statt.

Artikel 16a Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen19

(1) Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie - sofern nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie berechnet - betrachtet wird, so hat die Abwicklungsbehörde dieses Unternehmens die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag ("Maximum Distributable Amount") in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("M-MDA") durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:

  1. Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung;
  2. Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte; oder
  3. Vornahme von Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente.

Befindet sich ein Unternehmen in der in Unterabsatz 1 beschriebenen Situation, so teilt es der Abwicklungsbehörde die Nichterfüllung unverzüglich mit.

(2) In der in Absatz 1 beschriebenen Situation beurteilt die Abwicklungsbehörde des Unternehmens nach Anhörung der zuständigen Behörde unverzüglich, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, wobei sie jedem der folgenden Aspekte Rechnung trägt:

  1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
  2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt;
  3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;
  4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in Artikel 45b oder in Artikel 45f Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
  5. der Frage, ob die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnis die geeignetste und angemessenste Vorgehensweise ist, um die Situation des Unternehmens anzugehen, unter Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens.

Die Abwicklungsbehörde wiederholt mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung der Frage, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet.

(3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass sich das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über seine Situation immer noch in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet, so übt sie nach Anhörung der zuständigen Behörde die Befugnis nach Absatz 1 aus, es sei denn, sie stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;
  2. die Störung nach Buchstabe a führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;
  3. die Marktschließung nach Buchstabe b ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;
  4. die Störung nach Buchstabe a hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen; oder
  5. eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnten.

Findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Anwendung, so teilt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde ihren Beschluss mit und erläutert ihre Bewertung schriftlich.

Die Abwicklungsbehörde wiederholt monatlich ihre Bewertung, um zu beurteilen, ob die Ausnahme nach Unterabsatz 1 anwendbar ist.

(4) Der "M-MDA" wird berechnet durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 bestimmten Faktor. Der "M-MDA" wird durch alle Beträge, die aus in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen resultieren, reduziert.

(5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst

  1. Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels,

    zuzüglich

  2. der Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels,

    abzüglich

  3. der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Buchstaben a und b einbehalten würden.

(6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:

  1. Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;
  2. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;
  3. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;
  4. liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

    Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

    Kombinierte Kapitalpufferanforderung
    Quartiluntergrenze = _____________________________ × (Qn - 1)
    4


    Kombinierte Kapitalpufferanforderung
    Quartilobergrenze = _____________________________ × Qn
    4

    wobei "Qn" = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

Artikel 17 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach den A rtikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens nach Anhörung der zuständigen Behörde zu der Feststellung gelangt, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, dem betreffenden Unternehmen, der zuständigen Behörde und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ihre Feststellung schriftlich mitteilt.

(2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 13 Absatz 4 eine gemeinsame Entscheidung über die Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels akzeptiert oder gemäß Absatz 4 dieses Artikels beschlossen worden sind.

(3) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das Unternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen.

Das Unternehmen schlägt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

  1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie - sofern nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie berechnet - betrachtet wird; oder
  2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie nicht.

Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung.

Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob die gemäß Unterabsatz 1 und 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, das infrage stehende wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.

(4) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die infrage stehenden Hindernisse durch die von einem Unternehmen gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt werden, verlangt sie entweder direkt oder indirekt über die zuständige Behörde, dass das Unternehmen alternative Maßnahmen trifft, mit denen sich das Ziel erreichen lässt, und teilt diese Maßnahmen dem Unternehmen schriftlich mit; das Unternehmen legt binnen eines Monats einen Plan zur Durchführung der Maßnahmen vor.

Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist die Abwicklungsbehörde nach, dass die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen das Abwicklungshindernis nicht beseitigen könnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der Abwicklungshindernisse verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die Bedrohung, die diese Abwicklungshindernisse für die Finanzstabilität darstellen und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 haben die Abwicklungsbehörden die Befugnis, eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

  1. Sie können von dem Unternehmen verlangen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen.
  2. Sie können von dem Unternehmen verlangen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen.
  3. Sie können besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante Informationspflichten vorsehen.
  4. Sie können von dem Unternehmendie Veräußerung bestimmter Vermögenswerte verlangen.
  5. Sie können von dem Unternehmen verlangen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen.
  6. Sie können die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte einschränken oder unterbinden.
  7. Sie können Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können.
  8. Sie können von einem Unternehmen oder Mutterunternehmen verlangen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen.
  9. a) Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie die Vorlage eines Plans verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der in den Artikeln 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll.
  10. Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der Artikel 45e oder 45f zu erfüllen.
  11. Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 45e oder 45f zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;
  12. Sie können von einem Institut oder Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung des Artikels 45e oder 45f das Fälligkeitsprofil der folgenden Instrumente zu ändern:
    1. der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden, und
    2. der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a.
  13. Handelt es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmen zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse nach Titel IV sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

(6) Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie muss Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung enthalten.
  2. In ihr muss dargelegt werden, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 genügt.
  3. Gegen sie müssen Rechtsmittel eingelegt werden können.

(7) Bevor sie eine Maßnahme nach Absatz 4 festlegt, prüft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde sorgfältig die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Unternehmen, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und auf die gesamte Union.

(8) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie jeweils zur Anwendung gelangen können, näher bestimmt werden.

Artikel 18 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Behandlung von Gruppen19

(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung nach Artikel 16 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach Artikel 17 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Teil der Gruppe sind.

(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBa gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen Bericht und legt ihn dem Unionsmutterunternehmen, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn den unter Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, vor. In dem Bericht, der nach Anhörung der zuständigen Behörden erstellt wird, werden in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen die wesentlichen Hindernisse analysiert, die einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Wege stehen. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder geeignet sind, um diese Hindernisse zu beseitigen.

Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Hindernisses mit.

(3) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts kann das Unionsmutterunternehmen Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen.

Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so schlägt das Unionsmutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den Artikeln 45e und 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt.

Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.

(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden wesentlichen Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt.

(5) Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens erzielt. Hat das Unionsmutterunternehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Viermonatsfrist getroffen.

Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erzielt.

Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.

Die EBa kann die Abwicklungsbehörden auf Verlangen einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(6) Ergeht innerhalb des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Gruppenebene zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBa gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBa keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.

(6a) Ergeht innerhalb des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde der betreffenden Abwicklungseinheit selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Die Entscheidung nach Unterabsatz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBa gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBa keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.

(7) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheiden die für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständigen Abwicklungsbehörden selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß Artikel 17 Absatz 4 zu treffen sind.

Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und - sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt - der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBa gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBa keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.

(8) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 5 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 6 und 7, die die Abwicklungsbehörden in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden angewandt.

(9) Liegt keine gemeinsame Entscheidung darüber vor, eine der in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g, h oder k genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die EBa auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde nach Absatz 6 oder 7 des vorliegenden Artikels die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

Kapitel III
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 19 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein Unionsmutterinstitut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d und ihre Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Artikel 27 erfüllen, schließen können, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschließlich Finanzierungsmechanismen oder Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln nicht, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.

(3) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist keine Voraussetzung dafür,

  1. einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder
  2. in einem Mitgliedstaat tätig zu sein.

(4) Die Mitgliedstaaten beseitigen alle rechtlichen Hindernisse in ihrem nationalen Recht für im Einklang mit diesem Kapitel durchgeführte Transaktionen zur gruppeninternen finanziellen Unterstützung, wobei dieses Kapitel die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Einschränkungen für gruppeninterne Transaktionen im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, welche die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Optionen ausüben oder die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen oder denen zufolge Teile einer Gruppe oder innerhalb einer Gruppe durchgeführte Tätigkeiten aus Gründen der Finanzstabilität ausgegliedert werden müssen.

(5) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann

  1. ein oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe betreffen und eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder jede andere Kombination dieser Unternehmen vorsehen;
  2. eine finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, der Bereitstellung von Vermögenswerten zur Verwendung als Sicherheit oder jede Kombination dieser Formen der finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Transaktionen, einschließlich solcher zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten, vorsehen.

(6) Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.

(7) In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festgelegt, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung in dem Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschließlich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, muss folgenden Grundsätzen entsprechen:

  1. Jede Partei muss die Vereinbarung aus freiem Willen abschließen.
  2. Beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die Parteien in ihrem eigenen Interesse handeln, wobei direkte oder indirekte Vorteile berücksichtigt werden können, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten.
  3. Jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, muss, bevor sie die Gegenleistung festlegt und die Entscheidung über die Gewährung der finanziellen Unterstützung trifft, vollständigen Zugang zu allen einschlägigen Informationen aller eine finanzielle Unterstützung empfangenden Parteien haben.
  4. Bei der Festlegung der Gegenleistung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung können auch solche Informationen berücksichtigt werden, die sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Gruppe im Besitz der die finanzielle Unterstützung gewährenden Partei befinden und die auf dem Markt nicht verfügbar sind.
  5. In den Grundsätzen für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die voraussichtlichen vorübergehenden Auswirkungen auf die Marktpreise, die sich aufgrund von Ereignissen außerhalb der Gruppe ergeben, nicht berücksichtigt werden.

(8) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der jeweiligen zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche sich aus der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ergebenden Forderungen, Ansprüche oder Klagen nur von den Parteien der Vereinbarung und nicht von Dritten ausgeübt werden können.

Artikel 20 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Vermittlung

(1) Das Unionsmutterinstitut stellt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiter, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels die Genehmigung, sofern die Regelung der geplanten Vereinbarung den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entspricht.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren der Absätze 5 und 6 dieses Artikels den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung angesehen wird.

(5) Die zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem Antragsteller von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird.

Die EBa kann im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer dieser Behörden dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

(6) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über den Antrag. Die Entscheidung muss samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten werden und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Auffassungen und Vorbehalte berücksichtigen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden mit.

(7) Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden bis zum Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBa mit der Angelegenheit befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Artikel 21 Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass eine geplante Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurde, allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorgelegt wird. In einem solchen Fall gilt die Vereinbarung nur für diejenigen Parteien, deren Anteilseigner ihr gemäß Absatz 2 zugestimmt haben.

(2) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für ein Unternehmen der Gruppe nur gültig, wenn seine Anteilseigner dem Beschluss des Leitungsorgans dieses Unternehmens der Gruppe zugestimmt haben, beschließt, dass das fragliche Unternehmen der Gruppe eine finanzielle Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung und den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen gewährt oder empfängt, sofern diese Zustimmung der Anteilseigner nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde.

(3) Das Leitungsorgan jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung ist, erstattet den Anteilseignern jährlich Bericht über die Durchführung der Vereinbarung und die Durchführung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen.

Artikel 22 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden leiten den jeweiligen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran weiter.

Artikel 23 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

(1) Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe gemäß Artikel 19 darf nur gewährt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden.
  2. Mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten bzw. wiederherzustellen, und sie liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe.
  3. Die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschließlich einer Gegenleistung gemäß Artikel 19 Absatz 7 gewährt.
  4. Aufgrund der dem Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen besteht die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung entrichten wird und dass es - für den Fall, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens gewährt wurde - dieses Darlehen zurückzahlen wird. Wird die Unterstützung in Form einer Garantie oder sonstigen Sicherheit gewährt, gelten für die Verbindlichkeiten, die dem Empfänger entstehen, dieselben Bedingungen, die entstehen würden, wenn die Garantie oder die Sicherheit in Anspruch genommen wird.
  5. Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht gefährdet.
  6. Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde keine Bedrohung für die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe entstehen.
  7. Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung - auf Einzelbasis - des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt.
  8. Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Großkredite, einschließlich nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung - auf Einzelbasis - des Unternehmens der Gruppe, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt.
  9. Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.

(2) Die EBa erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der in Absatz 1 Buchstaben a, c, e und i genannten Voraussetzungen.

Die EBa unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3) Die EBa gibt bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die Angleichung der Verfahrensweisen zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben b, d, f, g und h des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen zu fördern.

Artikel 24 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere wird in dem Beschluss dargelegt, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 1 genügt. Der Beschluss über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe gefasst.

Artikel 25 Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden

(1) Vor Gewährung einer Unterstützung aufgrund einer Vereinbarung über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung unterrichtet das Leitungsorgan des Unternehmens der Gruppe, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt,

  1. seine zuständige Behörde,
  2. gegebenenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder c genannten Behörde identisch ist,
  3. die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder b genannten Behörde identisch ist,
  4. die EBA.

Die entsprechende Benachrichtigung muss den begründeten Beschluss des Leitungsorgans gemäß Artikel 24 und nähere Angaben zu der geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, enthalten.

(2) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang einer vollständigen Benachrichtigung kann die für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, zuständige Behörde der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 23 nicht erfüllt sind. Entscheidungen der zuständigen Behörde über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind zu begründen.

(3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zustimmung, die Untersagung oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung wird folgenden Behörden umgehend mitgeteilt:

  1. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
  2. der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde,
  3. der EBA.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon in Kenntnis.

(4) Erhebt die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die Behörde, die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständig ist, Einwände gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, kann sie innerhalb von zwei Tagen die EBa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bitten.

(5) Wird die finanzielle Unterstützung von der zuständigen Behörde nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist untersagt oder beschränkt oder stimmt sie dieser bis zum Fristablauf zu, so kann die finanzielle Unterstützung im Einklang mit den der zuständigen Behörde mitgeteilten Voraussetzungen gewährt werden.

(6) Der Beschluss des Leitungsorgans des Instituts über die Gewährung finanzieller Unterstützung wird folgenden Stellen weitergeleitet:

  1. der zuständigen Behörde,
  2. gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder c genannten Behörde identisch ist,
  3. der für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder b genannten Behörde identisch ist,
  4. der EBA.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon in Kenntnis.

(7) Beschränkt oder untersagt die zuständige Behörde die Gewährung finanzieller Unterstützung innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 2 dieses Artikels und sieht der Gruppensanierungsplan eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 vor, kann die für das Unternehmen der Gruppe, für das die Unterstützung beschränkt oder untersagt wurde, zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans nach Artikel 8 beantragen oder, wenn der Plan auf Ebene des Einzelunternehmens erstellt wurde, das Unternehmen der Gruppe auffordern, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen.

Artikel 26 Offenlegungspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen einer Gruppe offenlegen, ob sie Partei einer gemäß Artikel 19 geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sind, und die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung und die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe veröffentlichen und die entsprechenden Informationen mindestens jährlich aktualisieren.

Es gelten die Artikel 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Die EBa erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Form und des Inhalts der gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Titel III
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 27 Frühzeitiges Eingreifen

(1) Verstößt ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der bis 7, bis 17 und , und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder droht es einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren zufolge, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Maßnahmen im Bedarfsfall zumindest

  1. von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass es eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchführt oder den Sanierungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 2 aktualisiert, wenn sich die Umstände, die zu einem frühzeitigen Eingreifen geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und eine oder mehrere der im aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführt, damit die im einleitenden Teil aufgeführten Verhältnisse nicht länger gegeben sind,
  2. von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass es eine Analyse der Situation vornimmt, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellt,
  3. von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen, oder - falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt - die Versammlung selbst einberufen können und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen können, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden,
  4. verlangen können, dass ein oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans bzw. der Geschäftsleitung aus ihrer Funktion entlassen und ersetzt werden, sofern man aufgrund von Artikel 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu der Einschätzung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind,
  5. von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen können, dass - gegebenenfalls gemäß dem Sanierungsplan - ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird,
  6. eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen können,
  7. eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen können,
  8. sich unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen alle Informationen beschaffen können, die sie benötigen, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Artikel 36 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen können.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden den Abwicklungsbehörden unverzüglich mitteilen, wenn festgestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen bezüglich eines Instituts erfüllt wurden, und dass die Befugnisse der Abwicklungsbehörden das Recht einschließen, das Institut zu verpflichten, unter Beachtung der in Artikel 39 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungspflichten nach Artikel 84 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.

(3) Für jede der in Absatz 1 genannten Maßnahmen legen die zuständigen Behörden eine angemessene Durchführungsfrist fest, die der zuständigen Behörde ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahme zu bewerten.

(4) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um eine kohärente Anwendung der Auslösebedingungen für den Rückgriff auf die Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu fördern.

(5) Die EBa kann, soweit zweckmäßig unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 4, Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen eine Mindestauswahl an Auslösebedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen getroffen wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 28 Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans

In Fällen, in denen sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder in denen schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in denen andere Maßnahmen nach Artikel 27 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen können. Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans richtet sich nach nationalem Recht und Unionsrecht und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.

Artikel 29 Vorläufiger Verwalter

(1) In Fällen, in denen nach Meinung der zuständigen Behörde die Neubesetzung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans nach Artikel 28 nicht ausreicht, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen können. Die zuständigen Behörden können - auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist - vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; die zuständige Behörde gibt ihre Entscheidung zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt. Bestellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, gibt sie zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift. Die zuständige Behörde hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der vorläufige Verwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und dass bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sind.

(2) Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen.

(3) Die zuständige Behörde gibt die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt, wozu gehören kann, dass er die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll. Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung etwaige Beschränkungen der Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über das ausschließliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller vorläufigen Verwalter verfügen. Die zuständige Behörde kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern.

(5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde bedürfen. Die zuständige Behörde gibt diese Anforderungen zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters bekannt.

In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben.

(6) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein vorläufiger Verwalter in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen sowie zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Instituts sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht erstattet.

(7) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters erstreckt sich über einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der zuständigen Behörde festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den Anteilseignern gegenüber zu vertreten.

(8) Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder des jeweiligen Mitgliedstaats unberührt.

(9) Die Mitgliedstaaten können die Haftung der vorläufigen Verwalter gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Pflichten als vorläufige Verwalter gemäß Absatz 3 beschränken.

(10) Ein nach diesem Artikel bestellter vorläufiger Verwalter ist kein Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.

Artikel 30 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters im Fall von Gruppen

(1) Sind in Bezug auf ein Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBa und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums an.

(2) Anschließend entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, ob auch in Bezug auf das betreffende Unionsmutterunternehmen Maßnahmen nach Artikel 27 zu treffen oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 zu bestellen ist, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBa über diese Entscheidung.

(3) Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines Unionsmutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 erfüllt, unterrichtet die für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Maßnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBa und hört die konsolidierende Aufsichtsbehörde an.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann anschließend die Auswirkungen bewerten, die die Verhängung von Auflagen nach Artikel 27 oder die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 für das betreffende Institut auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Sie übermittelt der zuständigen Behörde diese Bewertung innerhalb von drei Tagen.

Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung entscheidet die zuständige Behörde, ob Maßnahmen nach Artikel 27 angewandt werden oder ein vorläufiger Verwalter nach Artikel 29 bestellt wird. Dabei wird eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend berücksichtigt. Die zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBa über diese Entscheidung.

(4) Beabsichtigen mehrere zuständige Behörden, vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehr als ein Institut derselben Gruppe anzuwenden, prüfen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 27 auf mehrere Institute zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz 1 getroffen. Die gemeinsame Entscheidung wird begründet und in einem Dokument festgehalten, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.

Die EBa kann gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf deren Ersuchen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters für die Institute, für die sie zuständig sind, und über die Anwendung einer Maßnahme nach Artikel 27 entscheiden.

(5) Ist eine betroffene zuständige Behörde mit der ihr gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung nach Absatz 4 vor, kann die zuständige Behörde die EBa gemäß Absatz 6 mit der Angelegenheit befassen.

(6) Die EBa kann auf Ersuchen einer zuständigen Behörde die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, eine oder mehrere Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie in Bezug auf Abschnitt A Nummern 4, 10, 11 und 19 des Anhangs dieser Richtlinie oder nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e oder g dieser Richtlinie anzuwenden, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

(7) Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde wird begründet. Sie trägt den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Absatz 1 oder Absatz 3 oder vor Ablauf der Fuenftagesfrist nach Absatz 4 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung. Die Entscheidungen werden dem Unionsmutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden übermittelt.

In den Fällen nach Absatz 6 dieses Artikels, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels oder nach Ablauf der Fuenftagesfrist nach Absatz 4 dieses Artikels die EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, stellen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurück, bis ein Beschluss der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und treffen ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Fuenftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss binnen drei Tagen. Nach Ablauf der Fuenftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

(8) Liegt innerhalb von drei Tagen kein Beschluss der EBa vor, finden die einzelnen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 3 oder Absatz 4 Unterabsatz 2 Anwendung.

Titel IV
Abwicklung

Kapitel I
Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 31 Abwicklungsziele

(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

(2) Abwicklungsziele im Sinne von Absatz 1 sind

  1. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
  2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
  3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
  4. der Schutz der unter die Richtlinie /EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;
  5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der vorstehend genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

(3) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Richtlinie sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt den Abwicklungsbehörden, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

Artikel 32 Voraussetzungen für eine Abwicklung19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a treffen, wenn die Abwicklungsbehörde der Ansicht ist, dass alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde bzw. - unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 - die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der zuständigen Behörde festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
  2. Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsbehörden, darunter Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann;
  3. Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die Feststellung nach Absatz 1 Buchstabe a treffen kann, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wenn den Abwicklungsbehörden nach nationalem Recht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Feststellung treffen zu können, einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den einschlägigen Informationen. Die zuständige Behörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur unverzüglichen Vornahme ihrer Bewertung anfordert.

(3) Der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27 ist keine Voraussetzung für Abwicklungsmaßnahmen.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Institut verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird.
  2. Die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
  3. Das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
  4. Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form
    1. einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu ihren Bedingungen bereitgestellt werden,
    2. einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder
    3. einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes noch die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 3 zu dem Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.

In jedem der in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iii genannten Fälle sind die dort genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Diese Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.

Die Unterstützungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iii beschränken sich auf Kapitalzuführungen zum Schließen von Kapitallücken, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Europäische Zentralbank, die EBa oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und gegebenenfalls durch die zuständige Behörde bestätigt wurden.

Bis zum 3. Januar 2015 gibt die EBa gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Arten der zuvor genannten Tests, Bewertungen oder Prüfungen heraus, die eine solche Unterstützungsmaßnahme auslösen können.

Bis zum 31. Dezember 2015 prüft die Kommission, ob weiterhin Bedarf für die Zulassung von Unterstützungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iii besteht und welche Voraussetzungen für eine Weiterführung gelten sollen, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Falls zweckmäßig, wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

(6) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, zu fördern.

Artikel 32a Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind19

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen können, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt.

Artikel 32b Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind19

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, in Bezug auf das nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zwar die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, eine Abwicklungsmaßnahme jedoch nicht im öffentlichen Interesse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c läge, nach nationalem Recht geordnet liquidiert wird.

Artikel 33 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b treffen können, wenn die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, wird die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit identifiziert und stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Abwicklungsbehörden zum Zweck einer Gruppenabwicklung keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft ergreifen.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 können Abwicklungsbehörden auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, falls dafür alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das Unternehmen ist eine Abwicklungseinheit;
  2. ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1;
  3. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen nach Buchstabe b sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen sind in Bezug auf das Unternehmen entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich.

Artikel 33a Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden, die zeitnah antworten, jede Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die sich aus Verträgen ergibt, zu deren Vertragsparteien die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Institute oder Unternehmen gehören, aussetzen können, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a ausfällt oder auszufallen droht;
  2. es gibt keine sofort verfügbare Maßnahme der Privatwirtschaft im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b, mit denen sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens abwenden ließe;
  3. die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung wird als erforderlich erachtet, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens zu verhindern; und
  4. die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich,
    1. um entweder zu der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Feststellung zu gelangen oder
    2. um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.

(2) Von der Befugnis gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber

  1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
  2. zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMa gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden,
  3. Zentralbanken.

Die Abwicklungsbehörden setzen den Umfang der Befugnis nach Absatz 1 dieses Artikels unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls fest. Insbesondere bewerten die Abwicklungsbehörden sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in den Fällen, in denen die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt wird, die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

(4) Die Dauer der in Absatz 1 genannten Aussetzung muss so kurz wie möglich sein und geht nicht über den Zeitraum hinaus, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben c und d für mindestens erforderlich hält, überschreitet aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Absatz 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags im Mitgliedstaat der für das Institut oder Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.

Nach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.

(5) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte und tragen den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Abwicklungsbehörden berücksichtigen insbesondere, ob möglicherweise infolge der Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c nationale Insolvenzverfahren auf das Institut oder Unternehmen angewandt werden, und treffen die Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig halten, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.

(6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Absatz 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d und die Behörden im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a bis h unverzüglich benachrichtigen, wenn sie die Befugnis nach Absatz 1 dieses Artikels ausüben, nachdem die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen wurde, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und bevor der Abwicklungsbeschluss getroffen wird.

Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die Anordnung oder das Instrument, durch die/das die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Artikel 83 Absatz 4 genannten Wege, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung.

(9) Dieser Artikel gilt unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels übertragen werden, bevor eine Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß diesem Artikel überschreiten. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen des betreffenden nationalen Rechts ausgeübt. Die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen berühren nicht die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, wenn sie gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausübt, für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben kann,

  1. die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen des Artikels 70 Absätze 2, 3 und 4 gelten und
  2. Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Institut oder Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen des Artikels 71 Absätze 2 bis 8 gelten.

(11) Falls eine Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Absatz 1 oder 10 dieses Artikels festgelegten Umständen ausgeübt hat, nachdem sie die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen hat, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und falls daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen getroffen wird, so übt die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 oder Artikel 71 Absatz 1 in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen nicht aus.

Artikel 34 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

  1. Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.
  2. Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
  3. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung unter den gegebenen Umständen als für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich betrachtet wird.
  4. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts leisten die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele.
  5. Natürliche und juristische Personen haften nach geltendem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts.
  6. Gläubiger derselben Klasse werden - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie - in gleicher Weise behandelt.
  7. Kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der Artikel 73 bis 75 zu tragen gehabt hätte.
  8. Gedeckte Einlagen sind vollständig abgesichert.
  9. Die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.

(2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, achten die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse unbeschadet des Artikels 31 darauf, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicher, dass diese - soweit angezeigt - mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

(4) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates30.

(5) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sind die Arbeitnehmervertreter, soweit angemessen, von den Abwicklungsbehörden zu informieren und anzuhören.

(6) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörden erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.

Kapitel II
Sonderverwaltung

Artikel 35 Sonderverwaltung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts ablöst. Die Abwicklungsbehörden geben die Bestellung eines Sonderverwalters öffentlich bekannt. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

(2) Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans des Instituts. Er darf diese Befugnisse jedoch nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde ausüben.

(3) Der Sonderverwalter ist gesetzlich verpflichtet, die zur Verwirklichung der in Artikel 31 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem Beschluss der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Soweit erforderlich, hat diese Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder dem nationalen Recht bestehen und hiervon abweichen. Solche Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß Kapitel IV eine Kapitalerhöhung, eine Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder eine Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute umfassen.

(4) Die Abwicklungsbehörden können die Befugnisse eines Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen des Sonderverwalters einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen. Die Abwicklungsbehörden können den Sonderverwalter jederzeit abberufen.

(5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Sonderverwalter der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie über die vom Sonderverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht erstattet.

(6) Ein Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters weiterhin gegeben sind.

(7) Beabsichtigt mehr als eine Abwicklungsbehörde, einen Sonderverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, prüfen diese Behörden, ob nicht die Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.

(8) Sieht im Fall einer Insolvenz das nationale Recht die Bestellung einer Insolvenzverwaltung vor, kann diese die Funktion des Sonderverwalters im Sinne dieses Artikels ausüben.

Kapitel III
Bewertung

Artikel 36 Bewertung für Abwicklungszwecke19

(1) Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ausgeübt wird, stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d durch eine von staatlichen Stellen - einschließlich der Abwicklungsbehörde - und dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d unabhängige Person vorgenommen wird. Vorbehaltlich des Absatzes 13 und des Artikels 85 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle im vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(2) Ist eine unabhängige Bewertung gemäß Absatz 1 nicht möglich, können die Abwicklungsbehörden eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nach Maßgabe von Absatz 9 vornehmen.

(3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen nach Artikel 32 und 33 erfüllt.

(4) Die Bewertung dient folgenden Zwecken:

  1. der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 erfüllt sind;
  2. wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
  3. wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente;
  4. wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail-in-fähige Verbindlichkeiten;
  5. wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;
  6. wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde dafür, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Artikels 38 zu verstehen ist;
  7. in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 vollständig erfasst werden.

(5) Unbeschadet des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen der Union beruht die Bewertung gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder einer Notfallliquiditätshilfe oder sonstigen Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 ausgeübt wird, nachfolgt, ausgegangen werden. Außerdem muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass im Fall der Anwendung eines Abwicklungsinstruments

  1. die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 sich gemäß Artikel 37 Absatz 7 alle angemessenen Ausgaben, die ordnungsgemäß getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut erstatten lassen können,
  2. im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die dem in Abwicklung befindlichen Institut nach Artikel 101 gewährt werden, erhoben werden können.

(6) Die Bewertung wird durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d enthaltenen Unterlagen ergänzt:

  1. eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d;
  2. eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte;
  3. eine Aufstellung der in den Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen bilanziellen und außerbilanziellen offenen Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht.

(7) Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen nach Absatz 6 Buchstabe b durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß Absatz 4 Buchstaben e und f getroffen werden können.

(8) Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde.

Die Anwendung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als bei einer Insolvenz, gemäß Artikel 74 wird von dieser Einschätzung nicht berührt.

(9) Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen der Absätze 6 und 8 zu erfüllen, oder gilt Absatz 2, wird eine vorläufige Bewertung vorgenommen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen des Absatzes 3 und - insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist - die Anforderungen der Absätze 1, 6 und 8 erfüllt werden.

Die vorläufige Bewertung gemäß diesem Absatz umfasst einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung.

(10) Eine Bewertung, die nicht sämtliche in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in diesem Artikel festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. Diese endgültige Ex-post-Bewertung wird so bald wie möglich vorgenommen. Sie wird entweder unabhängig von der Bewertung nach Artikel 74 oder gleichzeitig mit ihr und von derselben unabhängigen Person wie die Bewertung nach Artikel 66 durchgeführt, muss aber davon getrennt werden.

Die endgültige Ex-post-Bewertung dient folgenden Zwecken:

  1. der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in den Büchern des Instituts oder Unternehmens vollständig erfasst werden;
  2. der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 11.

(11) Fällt die Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d bei der endgültigen Ex-post-Bewertung höher aus als bei der vorläufigen Bewertung, kann die Abwicklungsbehörde

  1. ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente, die im Rahmen des Bail-in-Instruments herabgeschrieben wurden, ausüben;
  2. ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft anweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.

(12) Unbeschadet des Absatzes 1 stellt eine gemäß den Absätzen 9 und 10 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörden dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen - unter anderem indem sie die Kontrolle über ein ausfallendes Institut oder ein Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen - oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 auszuüben.

(13) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bzw. der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung gemäß Artikel 85 ein Rechtsmittel eingelegt werden.

(14) Die EBa erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Person für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels und von Artikel 74 sowohl von der Abwicklungsbehörde als auch von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d unabhängig ist.

(15) Die EBa kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen folgende Kriterien für die Zwecke von Absatz 1, 3 und 9 und von Artikel 74 festgelegt werden:

  1. die Methoden zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d;
  2. die Trennung der Bewertungen gemäß den Artikeln 36 und 74;
  3. die Methoden zur Berechnung und Einbeziehung eines Puffers für zusätzliche Verluste in der vorläufigen Bewertung.

(16) Die EBa übermittelt der Kommission die in Absatz 14 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 14 und 15 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Kapitel IV
Abwicklungsinstrumente

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 37 Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.

(2) Beschließt eine Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 gemäß Artikel 59 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.

(3) Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um

  1. das Instrument der Unternehmensveräußerung;
  2. das Instrument des Brückeninstituts;
  3. das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;
  4. das Bail-in-Instrument.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden.

(5) Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.

(6) Werden nur die in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut angewandt, wird der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert. Diese Liquidierung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 65 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Artikel 34 dargelegten Grundsätze zu befolgen.

(7) Die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 können sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder staatlichen Stabilisierungsinstruments ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:

  1. als Abzug von einer vom Empfänger an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung,
  2. von dem in Abwicklung befindlichen Institut als bevorrechtigter Gläubiger oder
  3. als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft erzielte wurden.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern nicht für die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Nutzung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger gelten.

(9) Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern

  1. diese zusätzlichen Befugnisse kein Hindernis für eine effektive Gruppenabwicklung darstellen, wenn sie auf eine grenzüberschreitende Gruppe angewandt werden;
  2. sie im Einklang mit den Abwicklungszielen und den in den Artikeln 31 und 34 genannten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen.

(10) In der sehr außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß Artikel 56 bis 58c anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich Eigenmitteln des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung.
  2. Die Finanzierung bedarf der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

Abschnitt 2
Instrument der Unternehmensveräußerung

Artikel 38 Instrument der Unternehmensveräußerung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:

  1. von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Anteile oder andere Eigentumstitel,
  2. alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.

Vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 dieses Artikels sowie des Artikels 85 erfolgt die Übertragung gemäß Unterabsatz 1, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten - außer dem Erwerber - erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 39 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt auf kommerzieller Grundlage unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

(3) Gemäß Absatz 2 dieses Artikels unternehmen die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die der nach Artikel 36 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechen.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 werden Gegenleistungen des Erwerbers

  1. den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte,
  2. dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.

(5) Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.

(6) Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung können die Abwicklungsbehörden mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen, und das in Abwicklung befindliche Institut bzw. die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten bzw. Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen.

(7) Ein Erwerber muss über die erforderliche Zulassung verfügen, um das erworbene Unternehmen fortführen zu können, wenn die Übertragung nach Absatz 1 erfolgt. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ein Antrag auf Zulassung im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft wird.

(8) Abweichend von den Artikeln 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EU, von der Anforderung zur Unterrichtung der zuständigen Behörden nach Artikel 26 der Richtlinie 2013/36/EU, den Artikeln 10 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 3 der letztgenannten Richtlinie nimmt die für das Institut zuständige Behörde, wenn eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, die nach den genannten Artikeln erforderliche Bewertung rechtzeitig vor, sodass die Anwendung Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(9) Die Mitgliedstatten stellen sicher, dass folgende Bestimmungen gelten, wenn die für das Institut zuständige Behörde bis zur Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung durch die Abwicklungsbehörde die Bewertung nach Absatz 8 nicht abgeschlossen hat:

  1. Eine solche Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung.
  2. Während des Bewertungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f wird das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und die in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet.
  3. Im Bewertungszeitraum und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f gelten die in den Artikeln 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen nicht für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln.
  4. Sobald die zuständige Behörde die Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie dieser Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU Einspruch dagegen erhebt.
  5. Stimmt die zuständige Behörde einer solchen Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber zu, gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht als vollständig auf den Erwerber übertragen, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über die Zustimmung erhalten haben.
  6. Lehnt die zuständige Behörde eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber ab,
    1. bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht nach Buchstabe b uneingeschränkt gültig,
    2. kann die Abwicklungsbehörde von dem Erwerber verlangen, diese Anteile oder Eigentumstitel innerhalb einer von ihr festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern;
    3. kann - wenn der Erwerber eine solche Veräußerung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist abschließt - die zuständige Behörde mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in den Artikeln 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen verhängen.

(10) Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung gelten die Schutzbestimmungen nach Titel IV Kapitel VII.

(11) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.

(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Erwerber nach Absatz 1 die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben darf, vorausgesetzt, er erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

  1. Der Zugang wird nicht aus dem Grund verweigert, dass der Erwerber kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den in Unterabsatz 1 genannten Systemen erforderlich sind.
  2. Erfüllt der Erwerber nicht die Mitgliedschafts- oder Beteiligungsbedingungen eines Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, einer Wertpapierbörse, eines Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, werden die in Unterabsatz 1 genannten Rechte in einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Frist von höchstens 24 Monaten ausgeübt, die auf Antrag des Erwerbers bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.

(13) Unbeschadet des Titels IV Kapitel VII haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.

Artikel 39 Instrument der Unternehmensveräußerung: Anforderungen an das Verfahren

(1) Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vermarktet die Abwicklungsbehörde - vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels - die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die sie zu übertragen beabsichtigt, oder leitet die erforderlichen Schritte für eine Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.

(2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:

  1. Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen.
  2. Es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden.
  3. Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein.
  4. Keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden.
  5. Es ist der Erforderlichkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen.
  6. Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.

Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hindern die in diesem Absatz genannten Grundsätze die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.

Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, wie sie anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die in Absatz 1 genannte Anforderung der Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie ist der Auffassung, dass ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde.
  2. Sie ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde.

(4) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die konkreten Umstände, unter denen von einer wesentlichen Bedrohung auszugehen ist, sowie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Aspekte hinsichtlich der Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung näher ausgeführt werden.

Abschnitt 3
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 40 Instrument des Brückeninstituts

(1) Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:

  1. Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden;
  2. alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.

Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten - außer dem Brückeninstitut - erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind.

(2) Bei dem Brückeninstitut handelt es sich um eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:

  1. Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert.
  2. Sie wird eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d gegründet.

Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren.

(3) Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen bereitgestellt werden.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 wird jede Gegenleistung des Brückeninstituts

  1. den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Übertragung auf das Brückeninstitut durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an das Brückeninstitut erfolgt ist,
  2. dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Übertragung auf das Brückeninstitut durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf das Brückeninstitut erfolgt ist.

(5) Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.

(6) Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde

  1. Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut übertragen oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen, und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten bzw. Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind;
  2. Anteile oder andere Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.

(7) Die Abwicklungsbehörden können Anteile oder andere Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nur dann vom Brückeninstitut zurückübertragen,

  1. wenn die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde dargelegt ist, mit der die Übertragung erfolgt ist;
  2. wenn die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

Diese Rückübertragung kann innerhalb eines Zeitraums und zu den sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

(8) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in Titel IV Kapitel VII genannten Schutzbestimmungen.

(9) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.

In anderen Zusammenhängen können Abwicklungsbehörden verlangen, dass ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen ist und die Rechte dieses Instituts in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben darf.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Brückeninstitut die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben darf, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

  1. Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Brückeninstitut kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den in Unterabsatz 1 genannten Systemen erforderlich sind.
  2. Erfüllt das Brückeninstitut nicht die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen des Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, der Wertpapierbörse bzw. des Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, werden die in Unterabsatz 1 genannten Rechte in einem von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraum von höchstens 24 Monaten ausgeübt, die auf Antrag des Brückeninstituts bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.

(11) Unbeschadet des Titels IV Kapitel VII haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut oder dessen Leitungsorgan oder Geschäftsleitung übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.

(12) Die Aufgabenstellung des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, die bzw. das die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger unmittelbar beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten können die Haftung eines Brückeninstituts und seines Leitungsorgans bzw. seiner Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter einschränken.

Artikel 41 Betrieb eines Brückeninstituts

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb eines Brückeninstituts folgende Anforderungen eingehalten werden:

  1. Der Inhalt der Gründungsdokumente des Brückeninstituts wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt.
  2. Entsprechend der Eigentumsstruktur des Brückeninstituts ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan des Brückeninstituts.
  3. Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.
  4. Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts.
  5. Das Brückeninstitut wird im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen und verfügt über die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderliche Zulassung zur Fortführung der Tätigkeiten bzw. Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Artikel 63 dieser Richtlinie übernimmt.
  6. Das Brückeninstitut genügt den Anforderungen der Richtlinien 2013/575/EU, 2013/36/EG und 2014/65/EU und unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Richtlinien.
  7. Der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, und die Abwicklungsbehörde kann entsprechend Einschränkungen ihres Betriebs festlegen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstaben e und f kann das Brückeninstitut, falls dies zur Verwirklichung der Abwicklungsgrundsätze erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden und braucht kurzfristig zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht der Richtlinie 2013/36/EU bzw. 2014/65/EU zu genügen. Hierzu unterbreitet die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde einen diesbezüglichen Antrag. Beschließt die zuständige Behörde, diese Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen der genannten Richtlinien an.

(2) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan des Brückeninstituts das Brückeninstitut in dem Bestreben, den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gegebenenfalls in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

(3) Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei dem Brückeninstitut nicht länger um ein solches im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:

  1. Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen;
  2. Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 40 Absatz 2 durch das Brückeninstitut;
  3. Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten;
  4. Ablauf der in Absatz 5 bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 genannten Frist;
  5. vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.

(4) In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörde versucht, das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Brückeninstitut bzw. die jeweiligen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten offen und transparent vermarktet werden und dass sie beim Verkauf nicht sachlich falsch dargestellt werden oder dass die potenziellen Erwerber nicht in unzulässiger Weise begünstigt werden oder zwischen ihnen diskriminiert wird.

Ein Verkauf erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

(5) Tritt keiner der in Absatz 3 Buchstaben a, b, c und e genannten Fälle ein, stellt die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich und spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist, ein.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern,

  1. wenn durch die Verlängerung die in Absatz 3 Buchstabe a, b, c oder e genannten Ergebnisse unterstützt werden oder
  2. wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

(7) Jeder Beschluss der Abwicklungsbehörde über die Verlängerung des in Absatz 5 genannten Zeitraums ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt.

(8) Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts bei Eintritt einer der in Absatz 3 Buchstabe c oder d genannten Situationen eingestellt, wird das Brückeninstitut nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.

Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.

(9) Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Absatz 8 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.

Abschnitt 4
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 42 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

(1) Mit Blick auf die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen.

Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen Institute oder eines Dritten mit Ausnahme des Brückeninstituts erforderlich ist und ohne dass die Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

(2) Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Zweckgesellschaft eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:

  1. Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert.
  2. Sie wurde eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder eines Brückeninstituts errichtet.

(3) Die für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Vermögenswerte mit dem Ziel, deren Wert bis zur späteren Veräußerung oder geordneten Liquidation zu maximieren.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb einer Zweckgesellschaft folgende Bestimmungen eingehalten werden:

  1. Der Inhalt der Gründungsdokumente der Zweckgesellschaft wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt.
  2. Entsprechend der Eigentumsstruktur der Zweckgesellschaft ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan der Zweckgesellschaft.
  3. Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.
  4. Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil der Zweckgesellschaft.

(5) Die Abwicklungsbehörden können die in Absatz 1 genannte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nur dann ausüben, wenn

  1. die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Liquidation dieser Vermögenswerte im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte;
  2. eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen oder
  3. eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.

(6) Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten legen die Abwicklungsbehörden - im Einklang mit den in Artikel 36 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen - die Gegenleistung für die auf die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten fest. Diese Bestimmung dieses Absatzes besteht unbeschadet der Möglichkeit, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.

(7) Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 muss jede Gegenleistung der Zweckgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut erworben wurden, diesem zugute kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von dieser Zweckgesellschaft ausgegeben werden.

(8) Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Zweckgesellschaft nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.

(9) Die Abwicklungsbehörden können mehr als einmal Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf eine oder mehrere Zweckgesellschaften übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Zweckgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, sofern die in Absatz 10 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Das in Abwicklung befindliche Institut ist verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.

(10) Die Abwicklungsbehörden dürfen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wird ausdrücklich in der Urkunde dargelegt, mit der die Übertragung erfolgt ist.
  2. Die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Urkunde angegeben sind, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.

In den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen kann die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

(11) Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und der Zweckgesellschaft unterliegen den in Titel IV Kapitel VII festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.

(12) Unbeschadet des Titels VII Kapitel VI haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Zweckgesellschaft übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf diese Zweckgesellschaft oder ihr Leitungsorgan oder ihre Geschäftsleitung übertragen werden.

(13) Die Aufgabenstellung einer Zweckgesellschaft bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, die bzw. das sich unmittelbar auf die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger auswirkt.

Die Mitgliedstaaten können die Haftung einer Zweckgesellschaft und ihres Leitungsorgans oder ihrer Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter beschränken.

(14) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zur Förderung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der Festlegung heraus, wenn gemäß Absatz 5 dieses Artikels eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte.

Abschnitt 5
Bail-in-Instrument

Unterabschnitt 1
Zielsetzung und Anwendung des Bail-in-Instruments

Artikel 43 Bail-in-Instrument

(1) Mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die in Artikel 63 Absatz 1 genannten Abwicklungsbefugnisse verfügen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zur Verwirklichung der in Artikel 31 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 34 für jeden der folgenden Zwecke das Bail-in-Instrument anwenden können:

  1. zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen (soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten) und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist (sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist), sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen aufrechtzuerhalten, oder
  2. zur Umwandlung in Eigenkapital - oder Herabsetzung des Nennwerts - der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden
    1. auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
    2. im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden für den in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zweck das Bail-in-Instrument nur dann anwenden können, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments - zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem nach Artikel 52 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden - über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eines der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das Bail-in-Instrument gemäß Absatz 2 Buchstabe b anwenden können, sofern in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument unter Beachtung der jeweiligen Rechtsform auf alle Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anwenden oder die Rechtsform ändern können.

Artikel 44 Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Bail-in-Instrument auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.

(2) Die Abwicklungsbehörden üben ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:

  1. gedeckte Einlagen;
  2. besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind;
  3. etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31 hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist;
  4. etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist;
  5. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten - ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind - mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
  6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMa gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber
    1. Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;
    2. Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c, oder d von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
    3. Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt.
    4. Einlagensicherungssysteme aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie /EU.
  8. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über reguläre Insolvenzverfahren, die am Tag der Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden; wenn diese Ausnahmeregelung gilt, bewertet die Abwicklungsbehörde des betreffenden Tochterunternehmens, das keine Abwicklungseinheit ist, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des Artikels 45f Absatz 2 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.

Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer i findet keine Anwendung auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Weder diese Anforderung noch Unterabsatz 1 Buchstabe b hindern die Abwicklungsbehörden daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt.

Unterabsatz 1 Buchstabe a hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.

Unbeschadet der Vorschriften über Großkredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/35/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie den Umfang beschränken, in dem andere Institute bail-in-fähige Verbindlichkeiten halten; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.

(3) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschließen, sofern

  1. für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde ein Bail-in innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist,
  2. der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird,
  3. der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder
  4. die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.

Die Abwicklungsbehörden bewerten sorgfältig, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und die nicht von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Absatz 2 Buchstabe h des vorliegenden Artikels ausgenommen sind, gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen.

Beschließt eine Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.

(4) Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Artikel ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um

  1. alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Absatz 46 Absatz 1 Buchstabe a wieder auf null zu bringen, und/oder
  2. Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts zu erwerben, um das Institut gemäß Absatz 46 Absatz 1 Buchstabe b zu rekapitalisieren.

(5) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann den in Absatz 4 genannten Beitrag nur leisten, sofern

  1. von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts - berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung - geleistet worden ist und
  2. der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts - berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung - nicht übersteigt.

(6) Der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Absatz 4 kann wie folgt finanziert werden:

  1. durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute und Unionszweigstellen gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurde,
  2. durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß Artikel 104 aufgebracht werden kann, und
  3. wenn die Beträge gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes nicht ausreichen, durch Beträge, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 105 aufgebracht werden.

(7) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem

  1. die in Absatz 5 festgelegte Obergrenze von 5 % erreicht worden ist und
  2. alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.

Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus - sofern die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind - einen Beitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

(8) Abweichend von Absatz 5 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Beitrag gemäß Absatz 4 leisten, sofern

  1. der in Absatz 5 Buchstabe a genannte Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts entspricht,
  2. der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des betroffenen Mitgliedstaats über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ausschließlich der Beiträge zu einem Einlagensicherungssystem) gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstitute verfügt und
  3. das betroffene Institut auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. EUR verfügt.

(9) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 3 haben die Abwicklungsbehörden Folgendes gebührend zu berücksichtigen:

  1. den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind,
  2. das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde, und
  3. die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.

(10) Die Ausschlussmöglichkeiten nach Absatz 3 dieses Artikels können entweder angewandt werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.

(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um die Umstände zu präzisieren, unter denen ein Ausschluss erforderlich ist, um die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ziele zu erreichen.

(12) Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer Verbindlichkeit gemäß Absatz 3 unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Kommission. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einem alternativen Finanzierungsquelle gemäß den Absätzen 4 bis 8 erfordern, kann die Kommission binnen 24 Stunden - oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist - nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen dieses Artikels und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Kommission.

Artikel 44a Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, diese Verbindlichkeiten nur an einen Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen darf, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt;
  2. der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Kleinanleger geeignet sind;
  3. der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die in den Buchstaben a bis c des genannten Unterabsatzes festgelegten Voraussetzungen auf Verkäufer anderer Instrumente, die als Eigenmittel oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, anzuwenden sind.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500.000 EUR, so stellt der Verkäufer auf Grundlage der von dem Kleinanleger zur Verfügung gestellten Informationen nach Absatz 3 sicher, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:

  1. Der aggregierte Betrag, den der Kleinanleger in Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios;
  2. dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10.000 EUR.

(3) Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.

(5) Unbeschadet des Artikels 25 der Richtlinie 2014/65/EU und abweichend von den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen kann ein Mitgliedstaat eine Mindeststückelung von mindestens 50.000 EUR für Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 festlegen, wobei die marktüblichen Konditionen und Verfahren dieses Mitgliedstaats sowie die bestehenden Verbraucherschutzmaßnahmen innerhalb seines Hoheitsgebiets berücksichtigt werden.

(6) Wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte von Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und der Anforderung gemäß Artikel 45e unterliegen, 50 Mrd. EUR nicht übersteigt, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels lediglich die Anforderung gemäß Artikel 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels anwenden.

(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Artikel auf Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden.

Unterabschnitt 2
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 45 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten19 19a

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten soweit in diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und gemäß diesen Artikeln jederzeit einhalten.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45c Absatz 3, 5 oder 7 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:

  1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens und
  2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

(3) Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, wie folgt zu verstehen:

  1. Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote in der vorliegenden Richtlinie beziehen sich auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  2. Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag in der vorliegenden Richtlinie beziehen sich auf die geltende Anforderung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

Gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten Bezugnahmen in der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, als Bezugnahmen auf Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Artikel 45a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten19

(1) Unbeschadet des Artikels 45 nehmen die Abwicklungsbehörden durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Diese Institute werden nach nationalen Insolvenzverfahren oder anderen für diese Institute gemäß Artikel 38, 40 oder 42 vorgesehenen und umgesetzten Verfahren liquidiert, und
  2. jene Verfahren gemäß Buchstabe a stellen sicher, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.

(2) Die von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 45e Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.

Artikel 45b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten19

(1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen:

  1. Artikel 72a,
  2. Artikel 72b, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d, und
  3. Artikel 72c.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt Folgendes: Wird in der vorliegenden Richtlinie auf die Anforderungen des Artikels 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Artikel aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72k der genannten Verordnung definiert und gemäß Teil Zwei Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt.

(2) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden; oder
  2. der Schuldtitel enthält eine Vertragsklausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

Schuldtitel nach Unterabsatz 1, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Artikel 49 Absatz 3 bewertet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Buchstabe a genannten Nennwert oder dem in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a begeben,
  2. die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach Artikel 59 oder 62 nicht beeinträchtigt,
  3. jene Verbindlichkeiten übersteigen nicht einen Betrag, der sich ergibt nach Abzug:
    1. der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b begebenen Eigenmittel, von
    2. dem Betrag, der gemäß Artikel 45f Absatz 1 erforderlich ist.

(4) Unbeschadet der Mindestanforderung nach Artikel 45c Absatz 5 oder Artikel 45d Absatz 1 Buchstabe a sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass ein Teil der in Artikel 45e genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 - X1 / X2) x 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 jener Verordnung (möglichen Reduzierung gilt:

X1 = 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

X2 = die Summe aus 18 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

Ergibt sich durch die Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes für Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absatz 5 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 % des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach Artikel 45e, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 % des Gesamtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass

  1. der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und
  2. wenn Buchstabe a nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen nach Artikel 44 Absatz 5 oder 8, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung nach Artikel 45e erfüllen kann.

Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Unterabsatz 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absatz 6 unterliegen.

(5) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI sind noch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der in Artikel 45e genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errechnet, - je nachdem, welcher Wert höher ist - mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der nationalen Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
  2. es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren;
  3. die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe b genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation t nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 % dieser Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde das in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannte Risiko.

(6) Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.

(7) Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 45e der vorliegenden Richtlinie von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 45c Absatz 5 und Artikel 45f der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

  1. 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder
  2. den Betrag, der sich anhand der Formel a x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

    a = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergib;
    B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt,
    C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.

(8) Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7 dieses Artikels genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes erfüllen, ausüben, für bis zu höchstens 30 % aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45e festlegt.

Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:

  1. In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
    1. nach Ergreifung der Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
    2. das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
  2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder
  3. in der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Artikel 45c Absatz 5 oder 6 der vorliegenden Richtlinie unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festlegt.

Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Unterabsätzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres nationalen Bankensektors, einschließlich insbesondere der Anzahl der Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die nationale Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45e festlegt, den Prozentsatz nach Untersatz 1 auf über 30 % festsetzen.

(9) Die Abwicklungsbehörde fasst die in Absatz 5 oder 7 genannten Beschlüssen nach Anhörung der zuständigen Behörde.

Bei diesen Beschlüssen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde zudem

  1. die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;
  2. den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach den Absätzen 5 und 7 des vorliegenden Artikels vorzunehmen;
  3. die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Voraussetzungen - genügen;
  4. die Frage, ob der Betrag der gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird. Übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich. Oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;
  5. das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten; und
  6. die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

Artikel 45c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten19

(1) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde anhand folgender Kriterien bestimmt:

  1. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente - gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments - auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
  2. der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie /EU zugelassen sind, weiter ausüben können;
  3. der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 dieser Richtlinie vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie /EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;
  4. Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
  5. dem Umfang, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die gemäß dem entsprechenden in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 herabzuschreiben oder umzuwandeln Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert ("Verlustabsorption");
  2. die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie /EU oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (,Rekapitalisierung").

Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgeht.

In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die in Unterabsatz 2 genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert.

(3) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

  1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus
    1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
    2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
  2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus
    1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
    2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 10 sowie nach Artikel 44 Absätze 5 und 8.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:

  1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen; und
  2. sie passt nach Anhörung der zuständigen Behörde den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternahmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrags gleichgesetzt.

Der Betrag gemäß Unterabsatz 6 dieses Absatzes wird nach unten korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde - nach Anhörung der zuständigen Behörde - feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde - nach Anhörung der zuständigen Behörde - feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode festgelegt wird, welche von den Abwicklungsbehörden zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe genutzt wird, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Für Abwicklungseinheiten, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens

  1. 13,5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und
  2. 5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Abweichend von Artikel 45b erfüllen Abwicklungseinheiten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Höhe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anforderung von 13,5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a berechnet, bzw. von 5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(6) Eine Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen Behörde beschließen, die Anforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.

Bei der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:

  1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
  2. inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;
  3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 45e einzuhalten.

Liegt keine Entscheidung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vor, so bleiben jegliche Entscheidungen nach Artikel 45b Absatz 5 hiervon unberührt.

(7) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

  1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus
    1. den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU entsprechen, und
    2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
  2. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus
    1. den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und
    2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 10 sowie nach Artikel 44 Absätze 5 und 8.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:

  1. sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen; und
  2. sie passt nach Anhörung der zuständigen Behörde den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

Kommt der Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der der nach Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt.

Der in Unterabsatz 6 dieses Absatzes genannte Betrag wird nach unten korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde - nach Anhörung der zuständigen Behörde - feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach Artikel 59 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde - nach Anhörung der zuständigen Behörde - feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(8) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 44 Absatz 3 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um

  1. die gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;
  2. die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(9) Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 8 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um jeglichen Änderungen der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.

(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 dieses Artikels sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Artikel 45d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI19 22

(1) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, besteht aus

  1. den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
  2. jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels eigens im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

(2) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an ein bedeutendes Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI, besteht aus

  1. den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
  2. jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde eigens im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Artikel 45f und Artikel 89 Absatz 2 genannten Bedingungen genügen.

(3) Die Abwicklungsbehörde stellt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b nur,

  1. wenn die in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 45c genannten Bedingungen zu erfüllen, und
  2. in einem solchen Umfang, dass die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 45c sichergestellt ist.

(4) Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die - wären sie in der Union niedergelassen - Abwicklungseinheiten wären, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2

  1. für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die - wäre sie in der Union niedergelassen - eine Abwicklungseinheit wäre;
  2. für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.

(5) Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um jeglichen Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI geltende Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.

Artikel 45e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten19

(1) Abwicklungseinheiten kommen den in den Artikeln 45b bis 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.

(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 45h auf der Grundlage der Anforderungen nach den Artikeln 45b bis 45d und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.

(3) Im Falle von Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, beschließt die jeweils zuständige Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe Artikel 45c Absätze 3 und 5 sowie Artikel 45d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachkommt, und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan bewerkstelligen sollen.

Artikel 45f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind19 22

(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 45c festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.

Nach Anhörung der zuständigen Behörde kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.

Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 45e Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 45c Absatz 7 auf Einzelunternehmensbasis nach.

Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung gemäß den Artikeln 45h und 89, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Artikel 45c festgelegten Anforderungen bestimmt.

(2) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:

  1. Verbindlichkeiten,
    1. die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Artikel unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den Artikeln 59 bis 62 nicht beeinträchtigt wird;
    2. die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;
    3. die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Ziffer i nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;
    4. die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Artikeln 59 bis 62 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;
    5. deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird;
    6. für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Artikel unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten - außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens - vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen bzw. zurückkaufen würde, und das Unternehmen gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;
    7. für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens;
    8. für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;
  2. Eigenmittel wie folgt:
    1. hartem Kernkapital und
    2. sonstige Eigenmittel, die
      • an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder
      • an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den Artikeln 59 bis 62 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn

  1. sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
  2. die Abwicklungseinheit die Anforderung nach Artikel 45e erfüllt;
  3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;
  4. die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
  5. die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
  6. die Abwicklungseinheit mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(4) Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses ebenfalls von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn

  1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
  2. das Mutterunternehmen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 in jenem Mitgliedstaat auf konsolidierter Basis erfüllt;
  3. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeübt werden;
  4. das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
  5. die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
  6. das Mutterunternehmen mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(5) Wenn die in Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;
  2. die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
  3. die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;
  4. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Buchstabe c besicherten Garantiebetrag zu decken;
  5. die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;
  6. die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und
  7. es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

(6) - gestrichen -

Artikel 45g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind19

Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Artikels 45f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Kreditinstitut und die Zentralorganisation unterliegen der Beaufsichtigung durch dieselbe zuständige Behörde, sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;
  2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;
  3. die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;
  4. im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;
  5. die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 45e Absatz 3; und
  6. es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.

Artikel 45h Verfahren zur Bestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten19 22

(1) Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde - falls diese nicht identisch sind - und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die der Anforderung nach Artikel 45f auf Einzelunternehmensbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:

  1. den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung und
  2. den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung.

Die gemeinsame Entscheidung steht mit den Artikeln 45e und 45f im Einklang und wird umfassend begründet und wie folgt übermittelt:

  1. von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
  2. von den jeweils für sie zuständigen Abwicklungsbehörden an die Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
  3. von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde an das Mutterunternehmen der Gruppe in der Union, falls dieses Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.

In der gemeinsamen Entscheidung nach diesem Artikel kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach Artikel 45c Absatz 7 - sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Artikels 45f Absatz 2 genügen - von dem Tochterunternehmen im Einklang mit Artikel 45f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden.

(2) Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die - wären sie in der Union niedergelassen -Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden - soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar - die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen:

  1. die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird;
  2. die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben.

Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die - wären sie in der Union niedergelassen - Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

(3) Wird innerhalb von vier Monaten keine solche gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 4 bis 6 entschieden.

(4) Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach Artikel 45e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anforderung, nachdem sie folgenden Punkten gebührend Rechnung getragen hat:

  1. der von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
  2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde identisch ist.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBa mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA.

Im Beschluss der EBa werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen.

Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats.

Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Fasst die EBa innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde Anwendung.

(5) Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung nach Artikel 45f innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für dieses Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte wurden gebührend berücksichtigt, und
  2. falls die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit identisch ist, wurden die schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde,, gebührend berücksichtigt.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBa mit der Angelegenheit befasst, so stellen die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und treffen ihre Entscheidungen anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Im Beschluss der EBa werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen.

Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBa fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats.

Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBa nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde können die EBa nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert

  1. in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 45e bei maximal 2 % des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und
  2. mit Artikel 45c Absatz 7 im Einklang steht.

Fasst die EBa innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(6) Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe und die Höhe der für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so gilt Folgendes:

  1. Eine Entscheidung über die Höhe der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung ist gemäß Absatz 5 zu treffen;
  2. eine Entscheidung über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe ist gemäß Absatz 4 zu treffen.

(7) Die in Absatz 1 genannte gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 sind für die betreffenden Abwicklungsbehörden verbindlich.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(8) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, dass Unternehmen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen gemäß diesem Artikel parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.

Artikel 45i Aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung19

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, die der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 unterliegen, melden den für sie zuständigen Behörden bzw. Abwicklungsbehörden Folgendes:

  1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß Artikel 45 Absatz 2 dieser Richtlinie, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
  3. für die unter den Buchstaben a und b genannten Posten
    1. ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
    2. ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und
    3. ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und - falls zutreffend - um welches Drittland es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 dieser Richtlinie, Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 % der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1, berechnet gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes, halten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen melden

  1. zumindest halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und
  2. zumindest jährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde melden die in Absatz 1 genannten Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 jedoch auch häufiger.

(Gültig ab 01.01.2024 gem. RL (EU) 2019/879
(3) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen legen zumindest jährlich folgende Angaben offen:

  1. die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
  2. die Zusammensetzung der unter Buchstabe a genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren.
  3. die anzuwendende Anforderung nach Artikel 45e oder 45f, ausgedrückt gemäß Artikel 45 Absatz 2.)

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik für die Verwendung der Bögen, die Häufigkeit und die Termine der Meldung, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die aufsichtliche Berichterstattung gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegt sind.

In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird ein Standardverfahren für die Übermittlung von Angaben zur Rangfolge der Posten nach Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, das für die nationalen Insolvenzverfahren in jedem Mitgliedstaat gilt.

Im Fall von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d dieser Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls an die gemäß Artikel 430 jener Verordnung angenommenen Entwürfe technischer Durchführungsstandards angepasst.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate, Häufigkeit und einschlägige Anweisungen festgelegt sind, gemäß denen die nach Absatz 3 erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollen.

Diese einheitlichen Offenlegungsformate kommunizieren Informationen, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f durch die Unternehmen ermöglichen. Die Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform.

Im Fall von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d dieser Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls an die gemäß Artikel 434a dieser Verordnung angenommenen Entwürfe technischer Durchführungsstandards angepasst.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach Artikel 59 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 4 ab dem in Artikel 45m genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f.

Artikel 45j Berichterstattung an die EBA19

(1) Die Abwicklungsbehörden teilen der EBa die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Artikel 45e oder 45f festgelegt haben.

(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik für die Verwendung dieser Bögen, die Häufigkeit und die Termine der Meldung, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die Abwicklungsbehörden - in Abstimmung mit den zuständigen Behörden - an die EBa für die Zwecke des Absatzes 1 festgelegt sind.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 45k Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten19

(1) Die entsprechenden Behörden gehen jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nach:

  1. Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 17 und 18;
  2. den Befugnissen gemäß Artikel 16a;
  3. den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen;
  4. Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27;
  5. Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 110 und 111.

Die entsprechenden Behörden können auch gemäß Artikel 32, 32a bzw. Artikel 33 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.

Artikel 45l Berichterstattung19

(1) Die EBa legt der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden jährlich einen Bericht vor, in dem sie zumindest Folgendes bewertet:

  1. auf welche Weise die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist und insbesondere ob es Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der für vergleichbare Unternehmen in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen gegeben hat;
  2. auf welche Weise die Befugnis nach Artikel 45b Absätze 4, 5 und 7 von den Abwicklungsbehörden ausgeübt worden ist und ob es Unterschiede im Hinblick auf die Ausübung dieser Befugnis in den Mitgliedstaaten gegeben hat;
  3. die Gesamthöhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Institute und Unternehmen, die Beträge der in dem Zeitraum begebenen Instrumente sowie die zur Erfüllung der geltenden Anforderungen zusätzlich erforderlichen Beträge.

(2) Neben dem jährlichen Bericht nach Absatz 1 legt die EBa der Kommission alle drei Jahre einen Bericht vor, in dem sie Folgendes bewertet:

  1. die Wirkung der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und geplanter harmonisierter Schwellenwerte der Mindestanforderung auf
    1. die Finanzmärkte im Allgemeinen und die Märkte für unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate im Besonderen;
    2. die Geschäftsmodelle und die Bilanzstrukturen von Instituten, insbesondere deren Finanzierungsprofil und Finanzierungsstrategie, und die rechtliche und operative Struktur von Gruppen;
    3. die Rentabilität von Instituten, insbesondere ihre Finanzierungskosten;
    4. den Übergang von Risiken auf Unternehmen, die keiner Aufsicht unterliegen;
    5. Finanzinnovationen;
    6. die Verbreitung von Eigenmittelinstrumenten und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten und von Eigenmitteln sowie die Art und Marktfähigkeit solcher Instrumente;
    7. das Risikoverhalten von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d;
    8. die Höhe der Belastung der Vermögenswerte von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d;
    9. die Maßnahmen, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d zur Erfüllung der Mindestanforderungen ergriffen haben, insbesondere der Umfang, in dem die Mindestanforderungen durch Abbau von Vermögenswerten, Emission langfristiger Schuldtitel und Kapitalbeschaffung erfüllt wurden, und
    10. die Höhe der Kreditvergabe durch Kreditinstitute, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, lokale und regionale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen sowie auf die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme;
  2. die Wechselwirkung zwischen den Mindestanforderungen und den Eigenmittelanforderungen, der Verschuldungsquote und den Liquiditätsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU;
  3. die Kapazität der Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, sich eigenständig auf den Märkten Kapital zu beschaffen oder zu finanzieren, um etwaige geplante harmonisierte Mindestanforderungen zu erfüllen.

(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht ist der Kommission bis zum 30. September des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 30. September des Jahres, das auf den Geltungsbeginn dieser Richtlinie folgt, übermittelt.

Der in Absatz 2 genannte Bericht umfasst drei Kalenderjahre und ist der Kommission bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2022 vorgelegt.

Artikel 45m Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung19

(1) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden für Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am 1. Januar 2024.

Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d bis zum 1. Januar 2022 erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, die nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

  1. die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
  2. die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
  3. ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45b oder Artikel 45f Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.

(2) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen nach Artikel 45c Absätze 5 und 6 endet am 1. Januar 2022.

(3) Die Mindesthöhen der Anforderungen nach Artikel 45c Absätze 5 oder 6 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,

  1. an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat;
  2. an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

(4) Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet.

(5) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 59 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.

(6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilen die Abwicklungsbehörden dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, Artikel 45c Absatz 5 oder 6, Artikel 45e, oder Artikel 45f, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag.

(7) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigen die Abwicklungsbehörden Folgendes:

  1. das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
  2. den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
  3. inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 45e einzuhalten.

(8) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die Abwicklungsbehörden nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die gemäß Absatz 6 mitgeteilte geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu ändern.

Unterabschnitt 3
Anwendung des Bail-in-Instruments

Artikel 46 Bewertung des Bail-in-Betrags19

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen des Artikels 36 entsprechend folgenden aggregierten Betrag bewerten:

  1. gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
  2. gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines des folgenden Institute wiederherzustellen:
    1. entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
    2. des Brückeninstituts.

(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2006/36/EG oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.

Beabsichtigen die Abwicklungsbehörden, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 42 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Zweckgesellschaft berücksichtigt.

(3) Wurde Kapital gemäß den Artikeln 59 bis 62 herabgeschrieben und das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 angewandt und wird festgestellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 36 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung nach Artikel 36 Absatz 10 über die Anforderungen hinausgeht, können Aufwertungsmechanismen angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.

(4) Die Abwicklungsbehörden legen Regelungen fest und behalten sie bei, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

Artikel 47 Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten19

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 43 Absatz 2 oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten nach Artikel 59 in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen treffen:

  1. Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Bail-in beteiligte Gläubiger
  2. sofern das in Abwicklung befindliche Institut gemäß der Bewertung nach Artikel 36 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung
    1. der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 ausgegeben wurden, oder
    2. bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut gemäß der Befugnis nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe f ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.

Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchgeführt, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel angewandt, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:

  1. im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist;
  2. im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals nach Artikel 60.

(3) Bei der Überlegung, welche Maßnahme gemäß Absatz 1 zu treffen ist, berücksichtigen die Abwicklungsbehörden

  1. die nach Artikel 36 durchgeführte Bewertung,
  2. den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 60 Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und
  3. den von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 46 bewerteten aggregierten Betrag.

(4) Abweichend von den Artikeln 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EG, von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 26 der Richtlinie 2013/36/EG, den Artikeln10 Absatz 3, Artikel11 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU nehmen die zuständigen Behörden, wenn die Anwendung des Bail-in- Instruments oder die Umwandlung von Kapitalinstrumenten zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EG oder des Artikels 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, die nach den genannten Artikeln erforderliche Bewertung so frühzeitig vor, dass die Anwendung des Bail-in-Instruments oder die Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(5) Hat die für dieses Institut zuständige Behörde die Bewertung nach Maßgabe des Absatzes 4 zum Zeitpunkt der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, findet Artikel 38 Absatz 9 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, Anwendung.

(6) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die angeben, unter welchen Umständen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen mit Blick auf die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Faktoren jeweils als angemessen zu betrachten wären.

Artikel 48 Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung19

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen:

  1. Die Posten des harten Kernkapitals werden im Einklang mit Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a verringert.
  2. Dann, und nur dann, wenn die Herabsetzung nach Buchstabe a insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herab.
  3. Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung nach den Buchstaben a und b insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herab.
  4. Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten nach den Buchstaben a, b und c insgesamt die Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Buchstaben a, b und c die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ergibt.
  5. Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach den Buchstaben a bis d dieses Absatzes insgesamt die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der restlichen nach Artikel 44 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Schuldtitel nach Artikel 108 Absatz 3, oder den bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen nach Artikel 108, im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Buchstaben a, b, c und d dieses Absatzes die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ergibt.

(2) Wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, weisen sie die in der Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Artikel 41 Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzen, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Artikel 44 Absatz 3 genannten Umständen zulässig.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.

(3) Bevor die Abwicklungsbehörden von der Herabschreibung oder Umwandlung nach Absatz 1 Buchstabe e Gebrauch machen, wandeln sie den Nennwert der Instrumente nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d um oder setzen ihn herab, wenn diese Instrumente die folgenden Bedingungen enthalten und noch nicht umgewandelt wurden:

  1. bei Eintritt eines Ereignisses, das die Finanzlage, die Solvenz oder die Höhe der Eigenmittel des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d betrifft, ist der Nennwert des Instruments herabzusetzen;
  2. bei Eintritt eines solchen Ereignisses sind die Instrumente in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln.

(4) Wurde der Nennwert eines Instruments vor Anwendung des Bail-in gemäß Absatz 1 nach den Bedingungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Art gemindert, aber nicht auf null herabgesetzt, wenden die Abwicklungsbehörden die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 1 auf den verbleibenden Nennwert an.

(5) Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten abzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht nur eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht herabschreiben oder nicht umwandeln, es sein denn dies ist nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 zulässig.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels gibt die EBa Leitlinien ab dem 3. Januar 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Auslegung der Wechselbeziehungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU heraus.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d sämtliche Forderungen aus Eigenmittelposten nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so wird für die Zwecke des Unterabsatzes 1 das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten behandelt und nimmt einen niedrigeren Rang ein als jegliche Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

Artikel 49 Derivate

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieser Artikel eingehalten wird, wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei Verbindlichkeiten aus Derivaten Gebrauch machen.

(2) Die Abwicklungsbehörden üben die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate aus. Bei Inkrafttreten der Abwicklung sind die Abwicklungsbehörden befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen.

Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossen, sind die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.

(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger als Teil der Bewertung nach Artikel 36 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von

  1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen;
  2. Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte;
  3. geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und dem Bail-in der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einem Bail-in entstehen würden.

(5) Die EBa arbeitet nach Anhörung der gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Methoden und Grundsätze für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten festgelegt werden.

Bei Transaktionen mit Derivaten, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, berücksichtigt die EBa die in der Saldierungsvereinbarung festgelegten Methoden für die Glattstellung.

Die EBa unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Januar 2016.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden, wenn sie die Befugnisse nach Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe h ausüben, gemäß einem oder beiden der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden können.

(2) Die Umwandlungsquote muss den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste entschädigen, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind.

(3) Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Absatz 1 angewandt werden, wird auf Verbindlichkeiten, die nach dem geltenden Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten.

(4) Die EBa gibt bis zum 3. Januar 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Festlegung von Umwandlungsquoten heraus.

In diesen Leitlinien wird insbesondere dargelegt, wie betroffene Gläubiger mit Hilfe der Umwandlungsquote angemessen entschädigt werden können, und es werden die relativen Umwandlungsquoten genannt, die angemessen sein könnten, um die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 51 Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden zur Rekapitalisierung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b, c oder d im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Artikel 52 ein Reorganisationsplan aufgestellt und umgesetzt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen können die Bestellung einer Person oder von Personen durch die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 1 einschließen und zielen auf die Erstellung und Durchführung des in Artikel 52 vorgeschriebenen Reorganisationsplans ab.

Artikel 52 Reorganisationsplan

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person oder bestellten Personen innerhalb eines Monats, nachdem das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt worden ist, einen Reorganisationsplan erstellt, der die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn an die Abwicklungsbehörde weiterleitet. Sind die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen anwendbar, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Kommission gemäß den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar ist.

(2) Wird das Bail-in-Instrument gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf zwei oder mehr Unternehmen einer Gruppe angewandt, muss der Reorganisationsplan vom Unionsmutterinstitut erstellt werden, im Einklang mit den Verfahren der Artikel 7 und 8 sämtliche Institute der Gruppe abdecken und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den Plan an andere zuständige Abwicklungsbehörden und die EBa weiter.

(3) Unter besonderen Umständen und wenn dies für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Frist nach Absatz 1 um bis zu zwei Monate nach Anwendung des Bail-in-Instruments verlängern.

Sofern der Reorganisationsplan nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen anzuzeigen ist, kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 festgelegte Frist um bis zu zwei Monate ab Beginn der Anwendung des Bail-in-Instruments oder auf die in dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen festgelegte Frist verlängern, je nach dem, welche Frist zuerst abläuft.

(4) In einem Reorganisationsplan werden Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen müssen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d tätig sein wird.

Der Reorganisationsplan trägt unter anderem dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und es werden darin Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall aufgezeigt, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten verglichen.

(5) Ein Reorganisationsplan umfasst mindestens

  1. eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;
  2. eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen;
  3. einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.

(6) Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:

  1. die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;
  2. die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts,
  3. die Aufgabe von Verlustgeschäften;
  4. die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können;
  5. die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

(7) Die jeweilige Abwicklungsbehörde bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde vorgenommen.

Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Plan, wenn sie und die zuständige Behörde sich davon überzeugt haben, dass der Plan dieses Ziel erreichen kann.

(8) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde nicht davon überzeugt, dass der Plan das Ziel nach Absatz 7 erreichen kann, teilt sie dem Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen ihre Bedenken mit der Aufforderung mit, den Plan so zu ändern, dass ihre Bedenken berücksichtigt werden.

(9) Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. die bestellten Personen legt bzw. legen der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer der Mitteilung nach Absatz 8 einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die Abwicklungsbehörde bewertet den geänderten Plan und teilt dem Leitungsorgan oder der nach Artikel 72 Absatz 1 bestellten Person bzw. den bestellten Personen innerhalb einer Woche mit, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt, bzw. ob er weiterer Änderungen bedarf.

(10) Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. bestellten Personen setzt bzw. setzen den von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde genehmigten Reorganisationsplan um und erstattet bzw. erstatten der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Durchführung Bericht.

(11) Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 bestellte Person bzw. bestellten Personen überarbeitet bzw. überarbeiten den Plan, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde zur Erreichung des in Absatz 4 genannten Ziels erforderlich ist, und legt bzw. legen der Abwicklungsbehörde jede überarbeitete Fassung zur Genehmigung vor.

(12) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Elemente, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 5 mindestens enthalten sollte, und
  2. der Mindestinhalt der nach Absatz 10 vorzulegenden Berichte.

Die EBa übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe bis zum 3. Januar 2016.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(13) Die EBa gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien heraus, um die Mindestkriterien zu präzisieren, denen der Reorganisationsplan genügen muss, um von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 7 genehmigt zu werden.

(14) Unter Berücksichtigung möglicher Erfahrungen, die bei der Anwendung der in Absatz 13 genannten Leitlinien gesammelt wurden, kann die EBa Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die Mindestkriterien zu präzisieren, denen der Reorganisationsplan genügen muss, um von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 7 genehmigt zu werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Unterabschnitt 4
Bail-in-Instrument: Zusätzliche Bestimmungen

Artikel 53 Wirksamwerden des Bail-in

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde von einer der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse Gebrauch macht, die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörde die Befugnis besitzt, alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte, die für die Wahrnehmung der in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten Befugnisse erforderlich sind, durchzuführen oder ihre Durchführung zu verlangen, unter anderem:

  1. Änderung aller einschlägigen Register;
  2. Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;
  3. Listing bzw. Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln;
  4. erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 veröffentlicht werden muss.

(3) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis auf null, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.

(4) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e genannten Befugnis nur teilweise,

  1. gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;
  2. ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe j genannten Befugnis vorsehen könnte.

Artikel 54 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in

(1) Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 1 Buchstabe i verlangen die Mitgliedstaten gegebenenfalls, dass die Institute und die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorhalten, sodass in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder eines seiner Tochterunternehmen ausübt, das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nicht daran gehindert würde, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel praktisch durchführbar wäre.

(2) Ob es im Fall eines bestimmten Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angezeigt ist, die in Absatz 1 vorgesehene Anforderung zu verhängen, bewerten die Abwicklungsbehörden im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das jeweilige Institut oder die jeweilige Gruppe, insbesondere unter Berücksichtigung insbesondere der in dem Plan in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Bail-in-Instruments vor, überprüfen die Behörden, ob das autorisierte Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der Summe der Beträge nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c ausreicht.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren Gründungsdokumenten oder ihrer Satzung ergeben könnten, einschließlich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.

(4) Die in Titel X dieser Richtlinie dargelegten Änderungen an den Richtlinien 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU und der Richtlinie 2012/30/EU bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 55 Vertragliche Anerkennung des Bail-in19

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor, eine Vertragsklausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die bzw. das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die Verbindlichkeit ist nicht nach Artikel 44 Absatz 2 ausgenommen;
  2. die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Artikel 108 Buchstabe a dar;
  3. die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlands; und
  4. die Verbindlichkeit wurde nach dem Zeitpunkt ausgegeben oder eingegangen, zu dem ein Mitgliedstaat die Vorschriften zur Umsetzung dieses Abschnitts erlassen hat.

Die Abwicklungsbehörden können beschließen, dass die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen findet, in deren Fall die für Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 Buchstabe a entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d erfüllen und die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlands oder einem bindenden Abkommen mit diesem Drittland den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats unterliegen können.

(2) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Institut oder Unternehmen seine Feststellung der Abwicklungsbehörde mitteilt, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen übermittelt der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese möglicherweise innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens prüfen kann.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, im Fall einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 automatisch ausgesetzt wird, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.

Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 die Aufnahme einer solchen Vertragsklausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 48 Ziffer ii umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 108 Absatz 3.

Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 44 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach Artikel 44 Absatz 3 voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Artikel 73 zu verstoßen.

Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Unterabsatz 5 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so übt sie gegebenenfalls die Befugnisse nach Artikel 17 aus, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.

Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d versäumt, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß dem vorliegenden Absatz diese Anforderung nicht gilt, werden nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angerechnet.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden von Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Vorlage eines Rechtsgutachtens über die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertragsklausel verlangen können.

(4) Nimmt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in die vertraglichen Bestimmungen der entsprechenden Verbindlichkeit keine gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderliche Vertragsklausel auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Liste der Verbindlichkeiten, für die die Ausnahme nach Absatz 1 gilt, sowie den Inhalt der gemäß dem genannten Absatz erforderlichen Vertragsklausel genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten zu berücksichtigen sind.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes zu präzisieren:

  1. die Bedingungen, unter denen es für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar wäre, die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten aufzunehmen;
  2. die Bedingungen, unter denen die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel nach Absatz 2 Unterabsatz 3 verlangen kann;
  3. den angemessenen Zeitraum, den die Abwicklungsbehörde für die Aufnahme der Vertragsklausel nach Absatz 2 Unterabsatz 3 vorschreibt.

Die EBa übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Wenn sie dies für erforderlich hält, legt die Abwicklungsbehörde auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Absatz 6 weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten fest, bei denen ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Vertragsklausel aufzunehmen.

(8) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 2 einheitliche Formate und Meldebögen für die Mitteilung an die Abwicklungsbehörden festzulegen.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 56 Staatliche Stabilisierungsinstrumente

(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels, Artikel 37 Absatz 10 und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen durch zusätzliche Stabilisierungsinstrumente eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewähren, um sich an der Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu beteiligen, was auch ein direktes Eingreifen zur Verhinderung von dessen Abwicklung umfassen kann, damit die Abwicklungsziele nach Artikel 31 Absatz 2 in Bezug auf den Mitgliedstaat oder die gesamte Union verwirklicht werden. Die Durchführung dieser Maßnahme erfolgt oder unter Leitung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung und in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde.

(2) Damit die staatlichen Stabilisierungsinstrumente wirksam werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Ministerien oder Regierungen über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Artikeln 63 bis 72 verfügen und dass die Artikel 66, 68, 83 und 117 Anwendung finden.

(3) Staatliche Stabilisierungsinstrumente kommen unter Wahrung der Finanzstabilität und nach Maßgabe des zuständigen Ministeriums oder der Regierung nach Anhörung der Abwicklungsbehörde als letztes Mittel zum Einsatz, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.

(4) Bei der Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Ministerien oder Regierungen und die Abwicklungsbehörde die Instrumente nur anwenden, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt sind und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Zentralbank und der zuständigen Behörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern.
  2. Das zuständige Ministerium oder die Regierung und die Abwicklungsbehörde stellen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde.
  3. In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.

(5) Die staatlichen Stabilisierungsinstrumente umfassen:

  1. ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß Artikel 57;
  2. ein Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß Artikel 58.

Artikel 57 Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung

(1) Die Mitgliedstaaten können sich unter Einhaltung des nationalen Gesellschaftsrechts an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie beteiligen, indem sie diesem vorbehaltlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapital im Austausch für folgende Instrumente zur Verfügung stellen:

  1. Instrumente des harten Kernkapitals
  2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.

(2) Soweit ihre Beteiligung an einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d es zulässt, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Institute oder Unternehmen, die gemäß diesem Artikel unter das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung fallen, wirtschaftlich und professionell verwaltet werden.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß diesem Artikel zur Verfügung, trägt er dafür Sorge, dass seine Beteiligung an dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf den Privatsektor übertragen wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.


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