umwelt-online: Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der RL 82/891/EWG, der RL 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der VO (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 (3)

zurück

Artikel 58 Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme

(1) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen.

(2) Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte

  1. ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder
  2. ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß diesem Artikel angewandt wird, auf einer wirtschaftlichen und professionellen Grundlage verwaltet und in den Privatsektor überführt werden, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

Kapitel V19
Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Artikel 59 Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten19

(1) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:

  1. unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder
  2. in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in Artikel 32, 32a oder 33 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.

Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Artikel 74 vorgenommen und Artikel 75 findet Anwendung.

(1a) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - genügen.

Wird diese Befugnis ausgeübt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe g erfolgt.

(1b) Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß Artikel 60 Absatz 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß Artikel 37 Absatz 10 und Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a für das betreffende Unternehmen gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, die relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten nach Absatz 1a herabzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d umzuwandeln.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Abwicklungsbehörden umgehend und gemäß Artikel 60 bei den von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch machen, wenn einer oder mehrere der nachstehend genannten Umstände vorliegt/vorliegen:

  1. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Artikeln 32, 32a oder 33 erfüllt wurden, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde; oder
  2. Die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.
  1. Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die geeignete Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens gemeinsam in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
  2. Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellt die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde fest, dass die Gruppe nicht länger existenzfähig ist, es sei denn, dass bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
  3. Von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen beide erfüllt sind:

  1. Das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
  2. Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (auch Frühinterventionsmaßnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a abgewendet werden kann.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn eine oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen eintreten.

(6) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a wird eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.

(7) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument wird höchstens in dem Umfang gemäß Absatz 3 Buchstabe c herabgeschrieben - oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt -, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden.

(8) Trifft eine geeignete Behörde eine Feststellung nach Absatz 3 dieses Artikels, teilt sie dies der für das betreffende Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde - sollte es sich dabei um eine andere Behörde handeln - umgehend mit.

(9) Bevor eine geeignete Behörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine Feststellung nach Absatz 3 Buchstabe c trifft, kommt sie den in Artikel 62 festgelegten Mitteilungs- und Anhörungspflichten nach.

(10) Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass gemäß Artikel 36 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu rekapitalisieren.

Artikel 60 Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten19

(1) Bei der Erfüllung der in Artikel 59 festgelegten Anforderung machen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens so von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:

  1. die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der in Artikel 47 Absatz 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;
  2. der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 31 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
  3. der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 31 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
  4. der Nennwert der in Artikel 59 Absatz 1a genannten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 31 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.

(2) Wird der Nennwert eines in Artikel 59 Absatz 1a genannten relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so

  1. ist die Herabsetzung dieses Nennwerts - vorbehaltlich einer Aufwertung gemäß dem Erstattungsmechanismus nach Artikel 46 Absatz 3 - von Dauer;
  2. besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann, bei oder in Verbindung mit diesem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit nach Artikel 59 Absatz 1a keinerlei Verbindlichkeit mehr;
  3. erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a eine andere Entschädigung als die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene.

(3) UUm eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels durchzuführen, können die Abwicklungsbehörden die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Instrumente des harten Kernkapitals werden von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben;
  2. sie werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt;
  3. sie werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen;
  4. die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach Artikel 59 Absatz 1a bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Artikel 50 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBa gemäß Artikel 50 Absatz 4 ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.

(4) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 3 bereitgestellt werden können, können die Abwicklungsbehörden von den Instituten und den Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d verlangen, dass sie jederzeit über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

(5) Erfüllt ein Institut die Voraussetzungen für die Abwicklung und beschließt die Abwicklungsbehörde, bei diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, erfüllt die Abwicklungsbehörde die in Artikel 59 Absatz 3 festgelegte Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt.

Artikel 61 Für die Feststellung zuständige Behörden19

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 genannten Feststellungen bei den im vorliegenden Artikel bestimmten Behörden liegt.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt im nationalen Recht die entsprechend geeignete Behörde, die für die Feststellungen gemäß Artikel 59 zuständig ist. Bei dieser Behörde kann es sich nach Artikel 3 2 um die zuständige Behörde oder um die Abwicklungsbehörde handeln.

(3) Sind die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 92 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.

Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a der vorliegenden Richtlinie für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung nach Artikel 45f Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.

(4) Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 genannte Feststellung bei der folgenden Behörde:

  1. für die in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Feststellungen bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde;
  2. für die in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde.

Artikel 62 Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren19

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine geeignete Behörde, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung nach Artikel 45f auf Einzelunternehmensbasis ausgibt bzw. relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelunternehmensbasis oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e genannte Feststellung treffen, die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. wird eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e genannte Feststellung in Betracht gezogen, so teilt sie dies nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde
    1. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats mit, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
    2. den Abwicklungsbehörden mit, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Artikel 45f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Artikel 45f Absatz 1 unterliegt, erworben haben;
  2. wird eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c genannte Feststellung in Betracht gezogen, so teilt sie dies umgehend der Behörde, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben, und - sofern es sich um eine andere Behörde handelt - den geeigneten Behörden des Mitgliedstaats mit, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.

(2) Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben c, d oder genannte Feststellung getroffen, berücksichtigen die geeigneten Behörden die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.

(3) Eine geeignete Behörde fügt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Begründung bei, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.

(4) Wurde gemäß Absatz 1 eine Mitteilung gemacht, so bewertet die geeignete Behörde nach Anhörung der gemäß Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b benachrichtigten Behörden,

  1. ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 Absatz 3 eine Alternative gibt;
  2. wenn es eine Alternative gibt, ob diese durchführbar ist;
  3. wenn diese Alternative durchführbar ist, ob realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die ansonsten eine Feststellung nach Artikel 59 Absatz 1 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet "Alternative" das in Artikel 27 dieser Richtlinie genannte frühzeitige Eingreifen, die in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder einen Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens.

(6) Gelangt die geeignete Behörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4 zu der Einschätzung, dass es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in Buchstabe c genannten Ergebnis führen würden, sorgt sie dafür, dass diese Alternativen zur Anwendung gelangen.

(7) Gelangt die geeignete Behörde in einem Fall im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a nach Anhörung der benachrichtigten Behörden und gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu der Einschätzung, dass es keine Alternative gibt, die zu dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ergebnis führen würde, entscheidet die geeignete Behörde, ob die in Artikel 51 Absatz 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.

(8) Wenn sich eine geeignete Behörde entscheidet, eine Feststellung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 83a Absätze 3 und 4. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d getroffen.

(9) Die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen jeweils befinden, setzt eine gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend um.

Kapitel VI
Abwicklungsbefugnisse

Artikel 63 Allgemeine Befugnisse19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über sämtliche Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute und auf Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen, die sie einzeln oder in Kombination anwenden können:

  1. die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen zählen, die durch Vor-Ort- Prüfungen beschafft werden;
  2. die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
  3. die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
  4. die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
  5. die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich, ihn auf null herabzusetzen;
  6. die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln;
  7. die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 2;
  8. die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;
  9. die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;
  10. die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 2;
  11. die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke von Artikel 49 glattzustellen oder zu kündigen;
  12. die Befugnis, das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen bzw. zu ersetzen;
  13. die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 12 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fristen zügig zu bewerten.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse keine der folgenden Anforderungen gelten, die anderenfalls aufgrund des nationalen Rechts, eines nach nationalem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:

  1. vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 6 und des Artikels 85 Absatz 1 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen;
  2. Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei einer Übertragung der in Frage stehenden Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne jede Beschränkung, die anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben können.

Die Anforderungen des Artikels 81 und des Artikels 83 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen bestehen, bleiben von Unterabsatz 1 Buchstabe b unberührt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden - insofern eine oder mehrere der in Absatz 1 dieses Artikels aufgelisteten Befugnisse auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 dieser Richtlinie aufgrund dessen spezifischer Rechtsform nicht anwendbar ist oder sind - über Befugnisse verfügen, die - auch hinsichtlich ihrer Wirkung - diesen so ähnlich wie möglich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Wahrnehmung der nach Absatz 3 geltenden Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden Schutzbestimmungen gemäß dieser Richtlinie oder Schutzbestimmungen mit gleicher Wirkung für die betroffenen Personen, einschließlich Anteilseigner, Gläubiger und Gegenparteien, zur Anwendung kommen.

Artikel 64 Zusätzliche Befugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis dazu befugt sind,

  1. vorbehaltlich des Artikels 78 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien. Entschädigungsansprüche nach dieser Richtlinie gelten in diesem Zusammenhang nicht als Verpflichtung oder Belastung;
  2. Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;
  3. der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33 aufzuheben oder auszusetzen;
  4. Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts bzw. um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der Artikel 38 und 40 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;
  5. dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren, und
  6. die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.

(2) Die Abwicklungsbehörden machen von den unter Absatz 1 genannten Befugnissen nur Gebrauch, wenn dies nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis zur Ergreifung von Kontinuitätsmaßnahmen befugt sind, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Diese Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:

  1. die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts ausdrücklich oder implizit genannt wird;
  2. im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren;

(4) Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 1 Buchstabe d und in Absatz 3 Buchstabe b genannten Befugnissen unberührt:

  1. das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;
  2. vorbehaltlich der Artikel 69, 70 und 71 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.

Artikel 65 Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder das betroffene Unternehmen der Gruppe in ein reguläres Insolvenzverfahren eingetreten ist.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Abwicklungsbehörden zur Durchsetzung der Verpflichtungen befugt sind, die Unternehmen einer Gruppe mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 von Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auferlegt werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen sind auf operationelle Dienste und Einrichtungen beschränkt und schließen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:

  1. wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme im Rahmen einer Vereinbarung für das in Abwicklung befindliche Institut bereitgestellt, während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zu den gleichen Bedingungen;
  2. liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, zu angemessenen Bedingungen.

(5) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, welche Dienste und Einrichtungen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt, als Mindestanforderungen aufzulisten sind.

Artikel 66 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten19

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abwicklungsbehörde belegen sind oder Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde fallen, die Übertragung nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats wirksam wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Abwicklungsbehörde, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine rechtliche Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die Vermögenswerte belegen sind, und keine für die Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten geltende rechtliche Bestimmung Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Absatz 1 genannten Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten betroffen sind, dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder außer Kraft zu setzen.

(4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats (Mitgliedstaat A) von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese gemäß Artikel 59 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts

  1. Instrumente oder Verbindlichkeiten umfassen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als dem der Abwicklungsbehörde, die von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat (Mitgliedstaat B), unterliegen,
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz in Mitgliedstaat B umfassen,

sorgt Mitgliedstaat B dafür, dass der Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabgesetzt wird oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umgewandelt werden und dies mit der Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde von Mitgliedstaat a in Einklang steht.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine gesetzliche Bestimmung des Mitgliedstaats B Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.

(6) Jeder einzelne Mitgliedstaat sorgt dafür, dass nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde Folgendes festgelegt wird:

  1. das Recht für Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten durch Einlegung eines Rechtsmittels nach Artikel 85 anzufechten;
  2. das Recht für Gläubiger, die Herabsetzung des Nennwerts oder die Umwandlung eines Instruments oder einer Verbindlichkeit, die unter Absatz 4 Buchstaben a oder b fallen, durch Einlegung eines Rechtsmittels nach Artikel 85 anzufechten;
  3. die in Kapitel VII genannten Schutzbestimmungen für partielle Übertragungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.

Artikel 67 Befugnis in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Abwicklungsbehörden in Fällen, in denen sich die Abwicklungsmaßnahme auch auf Vermögenswerte erstreckt, die in einem Drittland belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, verlangen können, dass

  1. der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um sicherzustellen, dass die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird;
  2. der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird;
  3. die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine in Artikel 37 Absatz 7 angegebene Weise bestritten werden.

(2) Wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, dass der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person gemäß Absatz 1 Buchstabe a die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Maßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Maßnahme. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten null und nichtig.

Artikel 68 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung19

(1) Eine in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie getroffene Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses, gilt gemäß einem von dem Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

Eine solche Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt außerdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag

  1. von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder
  2. von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.

(2) Wenn die Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 94 anerkannt werden oder wenn eine Abwicklungsbehörde dies entscheidet, gelten diese Verfahren für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmaßnahme.

(3) Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigt eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 33a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich niemanden,

  1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag:
    1. von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden,
    2. von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält;
  2. in den Besitz von Eigentum des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält;
  3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zu beeinträchtigen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

(4) Das Recht einer Person, eine in Absatz 3 genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von diesem Artikel unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmaßnahme, der Krisenmanagementmaßnahme oder dem Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses entsteht.

(5) Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß Artikel 33a, 69 oder 70 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 71 Absatz 1 dar.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 34.

Artikel 69 Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten19

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem die Abwicklungsbehörde des in Abwicklung befindlichen Instituts ihren Sitz hat.

(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts aus einem Vertrag gemäß Absatz 1 ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(4) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber

  1. Systemen und Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;
  2. zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMa gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;
  3. Zentralbanken.

(5) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

Die Abwicklungsbehörden setzen den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls fest. Insbesondere bewerten die Abwicklungsbehörden sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in den Fällen, in denen die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt wird, die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

Artikel 70 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten19

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.

(2) Die Abwicklungsbehörden machen in folgenden Fällen nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:

  1. bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
  2. bei zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMa gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern, und
  3. bei Zentralbanken in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.

(3) Findet Artikel 80 Anwendung, sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, konsistent sind.

(4) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

Artikel 71 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten19

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche Institut seinen Sitz hat, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts auszusetzen, wenn

  1. die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird;
  2. die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts beruhen und
  3. für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann,
    1. alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder
    2. die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.

Die Aussetzung wird ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Artikel 83 Absatz 4 wirksam und gilt bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das Tochterunternehmen des in Abwicklung befindlichen Instituts seinen Sitz hat.

(3) Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für:

  1. Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
  2. zentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, und von der ESMa gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern sowie
  3. Zentralbanken.

(4) Eine Person kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht

  1. auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder
  2. Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a sind.

(5) Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch und ist keine Mitteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels ergangen, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 68 wie folgt wahrgenommen werden:

  1. In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
  2. Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument nicht gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Absatz 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.

(6) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

(7) Die zuständigen Behörden oder die Abwicklungsbehörden können von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge verlangen.

Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder einer Abwicklungsbehörde macht ein Transaktionsregister gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den zuständigen Behörden oder den Abwicklungsbehörden die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich.

(8) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 7 Folgendes festgelegt wird:

  1. das Mindestmaß an Angaben zu Finanzkontrakten, die in den detaillierten Aufzeichnungen enthalten sein sollten und
  2. unter welchen Umständen die Führung detaillierter Aufzeichnungen vorgeschrieben werden sollte. Die EBa übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 71a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung19

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 33a, 68, 69, 70 und 71 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 68 gebunden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass Unionsmutterunternehmen sicherstellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in den in Absatz 1 genannten Finanzkontrakten Bestimmungen aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1, Rechte und Pflichten des Unionsmutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 kann auf Tochterunternehmen in einem Drittland angewendet werden, die Folgendes sind:

  1. Kreditinstitute,
  2. Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie einen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätten) oder
  3. Finanzinstitute.

(3) Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die

  1. nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder
  2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Artikel 68, 33a, 69, 70 oder 71 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.

(4) Nimmt ein Institut oder Unternehmen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse nach Artikel 33a, 68, 69, 70 oder 71 anzuwenden.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, um den Inhalt der gemäß Absatz 1 erforderlichen Klausel genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten und Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 72 Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut übernehmen können, um

  1. das in Abwicklung befindliche Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Leitungsorgans betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können,
  2. Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts verwalten und darüber verfügen zu können.

Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch eine von der Abwicklungsbehörde bestellte Person oder von ihr bestellte Personen ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts während der Abwicklung nicht ausgeübt werden können.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 85 Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durchführen können, ohne Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut auszuüben.

(3) Die Abwicklungsbehörden entscheiden auf Einzelfallbasis, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmaßnahme mit den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mitteln durchzuführen und tragen dabei den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung.

(4) Die Abwicklungsbehörden gelten nach nationalem Recht nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktische Geschäftsführer.

Kapitel VII
Schutzbestimmungen

Artikel 73 Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments

Die Mitgliedstaaten stellen, wenn eines oder mehrere Abwicklungsinstrumente zur Anwendung gekommen sind, und insbesondere für die Zwecke von Artikel 75 sicher,

  1. dass - außer bei Anwendung von Buchstabe b - bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts durch die Abwicklungsbehörden die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre,
  2. dass bei Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden bei Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

Artikel 74 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen zur Bewertung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sowie einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die Zwecke des Artikels 73 sicher, dass möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 36.

(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt,

  1. wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;
  2. wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts behandelt wurden und
  3. ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.

(3) Die Bewertung erfolgt

  1. unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;
  2. unter der Annahme, dass die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären;
  3. ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts aus öffentlichen Mitteln.

(4) Die EBa kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Methode für die Durchführung der Bewertung nach diesem Artikel festgelegt wird, insbesondere die Methode, nach der bewertet wird, wie Anteilseigner und Gläubiger behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 75 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 74 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 73 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder dem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 109 Absatz 1 größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus den Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung hat.

Artikel 76 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Schutzmaßnahmen in folgenden Fällen Anwendung finden:

  1. Eine Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Zweckgesellschaft auf eine andere Person;
  2. eine Abwicklungsbehörde übt die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnisse aus.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Schutz folgender Vereinbarungen und der Gegenparteien folgender Vereinbarungen sicher:

  1. Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer "Floating Charge" oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
  2. Finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
  3. Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
  4. Saldierungsvereinbarungen;
  5. gedeckte Schuldverschreibungen;
  6. strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.

Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird für die unter den Buchstaben a bis f genannten Vereinbarungen in den Artikeln 77 bis 80 weiter ausgeführt und unterliegt den in den Artikeln 68 bis 71 aufgeführten Beschränkungen.

(3) Die Anforderung nach Absatz 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen

  1. mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
  2. sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur weiteren Festlegung der Kategorien von Vereinbarungen, die unter den Anwendungsbereich von Absatz 2 Buchstaben a bis f fallen.

Artikel 77 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein angemessener Schutz für Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen besteht, sodass eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer anderen Person geschützt sind, sowie eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind, vermieden werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten Rechte und Verbindlichkeiten als gemäß einer solchen Vereinbarung geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

(2) Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde

  1. gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
  2. diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.

Artikel 78 Schutz von Sicherungsvereinbarungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeiten besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:

  1. Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
  2. Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;
  3. Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder
  4. Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.

(2) Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde

  1. gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
  2. diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.

Artikel 79 Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f, besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:

  1. Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus - zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f gehören können -, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
  2. Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus - zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f gehören können -, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.

(2) Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde

  1. gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
  2. diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.

Artikel 80 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde

  1. einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
  2. Befugnisse nach Artikel 64 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.

(2) Eine in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Übertragung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5 jener Richtlinie geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne ihres Artikels 4 oder den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne ihres Artikels 9 ändern oder in Frage stellen.

Kapitel VIII
Verfahrenspflichten

Artikel 81 Mitteilungspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten das Leitungsorgan eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zur Unterrichtung der zuständigen Behörde, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ihrer Einschätzung zufolge im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Abwicklungsbehörden über alle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingegangenen Mitteilungen und über Krisenpräventionsmaßnahmen oder Maßnahmen im Sinne des Artikels 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die sie einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie auferlegen.

(3) Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gegeben sind, teilt sie diese Feststellung den folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, unverzüglich mit:

  1. der für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;
  2. der für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Behörde;
  3. der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständigen Behörde;
  4. der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;
  5. der Zentralbank;
  6. dem Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Einlagensicherungssystem seinen Zweck erfüllen kann;
  7. der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihren Zweck erfüllen können;
  8. gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;
  9. dem zuständigen Ministerium;
  10. sofern das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und
  11. dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde.

(4) Wenn bei der Übermittlung der Informationen im Sinne von Absatz 3 Buchstaben f und g nicht das gebotene Maß an Verschwiegenheit garantiert ist, richtet die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde alternative Übermittlungsverfahren ein, mit denen dasselbe erreicht wird, aber auch das gebotene Maß an Verschwiegenheit sichergestellt ist.

Artikel 82 Entscheidung der Abwicklungsbehörde

(1) Bei Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 3 oder auf eigene Initiative bewertet die Abwicklungsbehörde, ob die in Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gegeben sind.

(2) Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen:

  1. die Gründe für diese Entscheidung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;
  2. die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren oder vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 9 nach dem innerstaatlichen Recht eine andere Maßnahme zu treffen ist.

(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren und Inhalte in Bezug auf folgende Vorgaben festgelegt werden:

  1. die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 genannten Mitteilungen,
  2. die in Absatz 83 genannte Bekanntmachung einer Aussetzung.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 83 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 nachkommen.

(2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmaßnahme:

  1. die für das betreffende in Abwicklung befindliche Institut zuständige Behörde;
  2. die für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts zuständige Behörde;
  3. die Zentralbank;
  4. das Einlagensicherungssystem, dem das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
  5. die für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle;
  6. gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;
  7. das zuständige Ministerium;
  8. sofern das in Abwicklung befindliche Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
  9. die benannte nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;
  10. die Kommission, die EZB, die ESMA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden "EIOPA") und die EBA;
  11. sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.

(3) Die in Absatz 2 genannte Mitteilung enthält eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die/das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme bzw. die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.

(4) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 69, 70 und 71, zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar:

  1. auf ihrer offiziellen Website,
  2. auf der Website der zuständigen Behörde (sofern es nicht dieselbe Behörde wie die Abwicklungsbehörde ist) und auf der Website der EBA,
  3. auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts,
  4. wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35.

(5) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind, sorgt die Abwicklungsbehörde dafür, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 4 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.

Artikel 84 Geheimhaltung

(1) Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:

  1. Abwicklungsbehörden;
  2. zuständige Behörden und EBA;
  3. zuständige Ministerien;
  4. gemäß dieser Richtlinie bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter;
  5. potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
  6. Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
  7. Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;
  8. Stellen, die Anlegerentschädigungssysteme verwalten;
  9. die für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
  10. Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
  11. ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;
  12. sonstige Personen, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis k unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben;
  13. vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k dieses Absatzes.

(2) Damit die nach den Absätzen 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die Personen und Stellen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h, j und k dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.

(3) Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Anforderungen ist es den in Absatz 1 genannten Personen und Stellen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zulässt, und die Behörde oder das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine vertraulichen Informationen von den in Absatz 1 genannten Personen offengelegt werden die möglichen Folgen einer Offenlegung solcher Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten bewertet werden.

Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 5, 7, 10, 11 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 6, 8 und 15 durchgeführten Bewertungen.

Die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel nach innerstaatlichem Recht zivilrechtlich haftbar.

(4) Dieser Artikel hindert

  1. Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Stellen oder Unternehmen nicht daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen oder
  2. die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, nicht daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen zuständigen Behörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssysteme, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makro-prudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EBa oder vorbehaltlich Artikel 98 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen.

(5) Ungeachtet der anderen Bestimmungen in diesem Artikel können Mitgliedstaatenden den Austausch von Informationen zulassen mit:

  1. vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten jeder anderen Person, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist,
  2. parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihren Mitgliedstaaten, Rechnungshöfen in ihren Mitgliedstaaten und anderen mit Ermittlungen beauftragte Stellen in ihrem Mitgliedstaat unter angemessenen Bedingungen und
  3. nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme, Behörden, die für normale Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden der Mitgliedstaaten, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind und den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen.

(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren gelten.

(7) Die EBa gibt bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen festgelegt wird, wie Informationen für die Zwecke von Absatz 3 in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.

Kapitel IX
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 85 Vorab erteilte gerichtliche Zustimmung und Anfechtungsrechte

(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Entscheidungen zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Krisenmanagementmaßnahme einer vorab zu erteilenden gerichtlichen Zustimmung unterliegen, sofern das in Bezug auf die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme vorgesehene Verfahren für den Antrag auf Zustimmung und die Prüfung durch das Gericht gemäß nationalem Recht beschleunigt erfolgt.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen im innerstaatlichen Recht das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Einleitung einer Krisenpräventionsmaßnahme oder einer Entscheidung zur Ausübung einer Befugnis gemäß dieser Richtlinie, bei der es sich nicht um eine Krisenmanagementmaßnahme handelt, vor.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede von der Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme betroffene Person das Recht hat, diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzufechten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfung beschleunigt erfolgt und die nationalen Gerichte sich bei der eigenen Bewertung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.

(4) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von Absatz 3 unterliegt folgenden Bestimmungen:

  1. Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt nicht die automatische Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung.
  2. Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde ist sofort vollstreckbar und gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass eine Aussetzung ihrer Vollstreckung dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

Wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde in gutem Glauben Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts erworben haben, berührt die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten. In diesem Fall ist rechtliche Abhilfe für den Fall einer unrechtmäßigen Entscheidung oder Maßnahme der Abwicklungsbehörden auf eine Entschädigung des vom Antragsteller infolge der Entscheidung oder Maßnahme erlittenen Verlusts beschränkt.

Artikel 86 Beschränkungen sonstiger Verfahren

(1) Unbeschadet von Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für ein in Abwicklung befindliches Institut oder ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, für das festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind, reguläre Insolvenzverfahren nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden, und dass eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden kann.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

  1. die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden unverzüglich über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob sich das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung gemäß Artikel 83 Absätze 4 und 5 veröffentlicht wurde;
  2. der Antrag nicht beschieden wird, es sei denn, die Mitteilungen nach Buchstabe a sind erfolgt, und einer der beiden folgenden Fälle ist eingetreten:
    1. die Abwicklungsbehörde hat die für reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d keine Abwicklungsmaßnahme plant;
    2. seit dem Datum des Eingangs der unter Buchstabe a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von 7 Tagen verstrichen.

(3) Unbeschadet jeglicher Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten nach Artikel 70 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Abwicklungsbehörden - sofern für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlich - das Gericht ersuchen können, eine gerichtliche Maßnahme oder ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist oder beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums auszusetzen.

Titel V
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

Artikel 87 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

Wenn die Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen oder Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie einleiten, die sich auf einen oder mehrere anderen Mitgliedstaaten auswirken können, tragen sie dafür Sorge, dass ihre Behörden die folgenden Grundsätze berücksichtigen:

  1. Wenn eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wird, gilt das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten.
  2. Entscheidungen und Maßnahmen werden erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit getroffen.
  3. Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und andere Behörden arbeiten zusammen, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden.
  4. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der betreffenden Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen genau festgelegt sein.
  5. Den Interessen der Mitgliedstaaten, in denen die Unionsmutterunternehmen niedergelassen sind, wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten betrifft.
  6. Den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten betrifft.
  7. Den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität dieser Mitgliedstaaten betrifft.
  8. Den Zielen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, wird gebührend Rechnung getragen.
  9. Die nach dieser Richtlinie bestehende Verpflichtung, eine Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, beinhaltet zumindest die Verpflichtung, diese Behörde zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme anzuhören,
    1. die entweder Auswirkungen auf das Unionsmutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden und
    2. die Auswirkungen auf die Stabilität des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.
  10. Wenn Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungsplänen im Sinne des Artikels 13 Rechnung und befolgen diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.
  11. Für den Fall, dass eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme sich wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines betreffenden Mitgliedstaats auswirkt, gilt das Transparenzgebot.
  12. Es wird anerkannt, dass durch Koordinierung und Zusammenarbeit im Ergebnis am ehesten eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung bewirkt werden kann.

Artikel 88 Abwicklungskollegien19

(1) Vorbehaltlich des Artikels 89 richten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 12, 13, 16, 18, 45 bis 45h, 91 und 92 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.

Insbesondere geben die Abwicklungskollegien einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen zuständigen Behörden und konsolidierenden Aufsichtsbehörden vor:

  1. Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
  2. Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Artikeln 12 und 13;
  3. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 16;
  4. Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Artikel 18;
  5. Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 91 oder Artikel 92;
  6. Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß Artikel 91 oder Artikel 92 vorgeschlagen wird;
  7. Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
  8. Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII geschaffenen Finanzierungsmechanismen;
  9. Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Artikel 45 bis 45h gelten.

Zudem können Abwicklungskollegien als Diskussionsforen für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.

(2) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind

  1. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde,
  2. die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist,
  3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe, d. h. ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d, niedergelassen ist,
  4. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden,
  5. die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, kann die zuständige Behörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten zu lassen,
  6. die zuständigen Ministerien, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt,
  7. die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist,
  8. die EBa vorbehaltlich des Absatzes 4.

(3) Wenn ein in der Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in einem Drittland hat, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittländer auf ihr Ersuchen eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Abwicklungsbehörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 98 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(4) Die EBa trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien gemäß den internationalen Standards sicherzustellen. Sie wird aus diesem Grund zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen. Die EBa verfügt über keine Stimmrechte für etwaige Abstimmungen in den Abwicklungskollegien.

(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft

  1. legt sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich fest;
  2. koordiniert sie sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;
  3. beruft sie dessen Sitzungen ein, führt in diesen Sitzungen den Vorsitz und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;
  4. teilt sie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
  5. entscheidet sie ausgehend vom konkreten Bedarf, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten, Rechnung trägt;
  6. informiert sie alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.

Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbeiten eng zusammen.

Unbeschadet des Buchstaben e sind die Abwicklungsbehörden immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.

(6) Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in diesem Artikel und in Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

(7) Die EBa arbeitet unter Berücksichtigung der internationalen Standards Entwürfe für Regulierungsstandards aus, in denen die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien zur Wahrnehmung der in Absatze 1 genannten Aufgaben spezifiziert wird.

Die EBa übermittelt der Kommission die entsprechenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 89 Europäische Abwicklungskollegien19

(1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder Unionsmutterunternehmen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder zwei oder mehr Unionszweigstellen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, so richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.

(2) Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 88 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Zweigstellen wahr.

Zu den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben zählt auch die Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45h genannten Anforderung.

Bei der Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45h genannten Anforderung berücksichtigen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie.

Sind Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder ein Unionsmutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder - auf konsolidierter Basis - das Unionsmutterunternehmen den Anforderungen des Artikels 45f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Instrumente an das in einem Drittland niedergelassene Mutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Mutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii ausgeben.

(3) Unterstehen alle Unionstochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen Unionsmutterunternehmen, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen niedergelassen ist.

Gilt Unterabsatz 1 nicht, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Unionsmutterunternehmens oder des Unionstochterunternehmens, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.

(4) Die Mitgliedstaaten können im wechselseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Anforderung, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten, verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Artikel und Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird das europäische Abwicklungskollegium im Einklang mit Artikel 88 tätig.

Artikel 90 Informationsaustausch

(1) Vorbehaltlich des Artikels 84 übermitteln die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden einander auf Antrag alle Informationen, die für die anderen Behörden für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Funktionen relevant sind.

(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde koordiniert den Austausch aller einschlägigen Auskünfte zwischen den Abwicklungsbehörden. Insbesondere stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b bis i genannten Aufgaben zu erleichtern.

(3) Im Fall eines Antrags auf Zugang zu den Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittlands holt die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Drittlands zur Weitergabe dieser Informationen ein, wenn nicht die Abwicklungsbehörde des Drittlands der Weitergabe solcher Informationen bereits zugestimmt hat.

Abwicklungsbehörden sind nicht verpflichtet, Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittlands weiterzugeben, wenn die Abwicklungsbehörde des Drittlands der Weitergabe dieser Information nicht zugestimmt hat.

(4) Die Abwicklungsbehörden tauschen Informationen mit dem zuständigen Ministerium aus, wenn die Informationen sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an das zuständige Ministerium oder die Anhörung oder Zustimmung des zuständigen Ministeriums vorgeschrieben ist, oder wenn die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben kann.

Artikel 91 Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe

(1) Entscheidet eine Abwicklungsbehörde, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums:

  1. die Entscheidung, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 erfüllt;
  2. Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d für zweckmäßig erachtet.

(2) Bei Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 bewertet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung mit den übrigen Mitgliedern des jeweiligen Abwicklungskollegiums die voraussichtlichen Folgen, die die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben werden, sowie insbesondere, ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.

(3) Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung mit den übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilte Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, kann die für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständige Abwicklungsbehörde die Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels mitgeteilten Maßnahmen treffen.

(4) Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsmaßnahmen oder andere gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels mitgeteilte Maßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium binnen 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Die 24-Stunden-Frist kann mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zurückgeht, verlängert werden.

(5) Wenn die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Ablauf der 24-Stunden-Frist oder einer vereinbarten längeren Frist ab Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 nicht vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde, auf die diese Mitteilung zurückgeht, die Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Maßnahmen treffen.

(6) In dem Gruppenabwicklungskonzept nach Absatz 4

  1. wird den Abwicklungsplänen nach Artikel 13 Rechnung getragen und diese Pläne werden befolgt, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind;
  2. werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das Unionsmutterunternehmen oder auf bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten mit dem Ziel, die Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß Artikel 34 einzuhalten;
  3. wird dargelegt, wie diese Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;
  4. wird ein Finanzierungsplan festgelegt, der dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f und der gegenseitigen Unterstützung gemäß Artikel 107 Rechnung trägt.

(7) Vorbehaltlich des Absatzes 8 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, für die das Gruppenabwicklungskonzept gilt.

Die EBa kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(8) Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ergreifen muss, legt sie eine detaillierte Begründung vor, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweicht, unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, über die Gründe und teilt ihnen mit, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, trägt diese Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Artikel 13, den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie möglichen Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.

(9) Die Abwicklungsbehörden, die ihr Einverständnis nicht im Sinne des Absatzes 8 verweigert haben, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihrem Mitgliedstaat liegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(10) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 7 oder 9 und die von den Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 8 getroffenen Entscheidungen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.

(11) Die Behörden führen alle Maßnahmen gemäß diesem Artikel unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

(12) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, arbeiten die betreffenden Abwicklungsbehörden innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.

(13) Abwicklungsbehörden, die eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Maßnahmen und die laufenden Fortschritte.

Artikel 92 Gruppenabwicklung

(1) Gelangt eine für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen an die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, und an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums.

Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b kann die Durchführung eines gemäß Artikel 91 Absatz 6 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn eine der folgenden Umstände vorliegen:

  1. Aufgrund von gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b notifizierten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt würden;
  2. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder bieten wahrscheinlich keine optimale Lösung;
  3. gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 32 oder 33, oder
  4. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene der Gruppe werden den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zugutekommen, aufgrund deren ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.

(2) Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, trifft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums.

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung

  1. die Abwicklungspläne nach Artikel 13 und befolgt diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen;
  2. die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.

(3) Umfassen die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden.

Die EBa kann die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(4) Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Unternehmen ergreifen muss, legt sie eine detaillierte Begründung vor, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweicht, unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über die Gründe und teilt ihnen mit, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, trägt diese Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Artikel 13, den potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.

(5) Die Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Absatz 4 erhoben haben, können eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihrem Mitgliedstaat liegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(6) Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 3 oder 5 und die von den Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz 4 getroffenen Entscheidungen werden als endgültig anerkannt und von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandt.

(7) Die Behörden führen alle Maßnahmen gemäß diesem Artikel unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, arbeiten die betreffenden Abwicklungsbehörden innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen.

Abwicklungsbehörden, die Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe treffen, unterrichten die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Maßnahmen und ihre aktuellen Fortschritte.

Titel VI
Beziehungen zu Drittländern

Artikel 93 Übereinkünfte mit Drittländern

(1) Gemäß Artikel 218 AEUV kann die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Übereineinkünften mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den jeweiligen Drittlandsbehörden unter anderem zum Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten in folgenden Situationen festgelegt wird:

  1. in Fällen, in denen ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterinstitute oder Zweigstellen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten hat, sofern diese Zweigstellen als bedeutend gelten;
  2. in Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält;
  3. in Fällen, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Übereinkünften soll vor allem dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 97 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte enthalten keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute.

(4) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit einem Drittland hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten eingehen, bis eine Übereinkunft gemäß Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt, insofern diese bilateralen Abkommen nicht in Widerspruch zu dem vorliegenden Titel stehen.

Artikel 94 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

(1) Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.

(2) Wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 eingerichtet wurde, trifft es - außer in den in Artikel 95 genannten Fällen - eine gemeinsame Entscheidung über die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen, die

  1. in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unionstochterunternehmen oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gelegene Unions-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden, oder
  2. über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.

Sofern gemeinsam entschieden wurde, dass die Drittlandsabwicklungsverfahren anerkannt werden, bemühen sich die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden um die Durchsetzung der anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahren nach ihrem nationalen Recht.

(3) Wenn die im europäischen Abwicklungskollegium vertretenen Abwicklungsbehörden zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangen oder kein europäisches Abwicklungskollegium besteht, entscheidet jede Abwicklungsbehörde - außer in den in Artikel 95 genannten Fällen - selbst über die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen.

Bei der Entscheidung wird den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Drittlandsinstitut oder Mutterunternehmen unterhalten wird, und vor allem den potenziellen Folgen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren für die anderen Unternehmen der Gruppe und die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zumindest zu Folgendem berechtigt sind:

  1. Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf
    1. Vermögenswerte eines Drittlandsinstituts oder -mutterunternehmens, die sich in ihrem Mitgliedstaat befinden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen;
    2. Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittlandsinstituts, die von der Unionszweigstelle in ihrem Mitgliedstaat gebucht werden oder dem Recht ihres Mitgliedstaats unterliegen oder die in ihrem Mitgliedstaat durchsetzbare Forderungen begründen;
  2. Vollzug bzw. Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unionstochterunternehmen;
  3. Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 69, 70 oder 71 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren erforderlich sind, und
  4. Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittlandsinstitut, das Drittlandsmutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe - durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen - getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

(5) Wenn die jeweilige Drittlandsbehörde feststellt, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, können Abwicklungsbehörden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, in Bezug auf ein Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden berechtigt sind, etwaige Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf das Mutterunternehmen wahrzunehmen, und Artikel 60a findet Anwendung.

(6) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittlandsabwicklungsverfahren berührt nicht die regulären Insolvenzverfahren nach nationalem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit dieser Richtlinie anwendbar sind.

Artikel 95 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Die Abwicklungsbehörde kann - nach Anhörung anderer Abwicklungsbehörden, wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 besteht - die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Artikel 94 Absatz 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,

  1. dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann,
  2. dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 96 in Bezug auf eine Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;
  3. dass Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;
  4. dass die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den Mitgliedstaat haben würde oder
  5. dass die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden.

Artikel 96 Abwicklung von Unionszweigstellen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um in Bezug auf eine Unionszweigstelle tätig werden zu können, wenn diese entweder keinem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt oder einem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt und einer der Umstände gemäß Artikel 95 zutrifft.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 68 auf die Ausübung dieser Befugnisse anwendbar ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnisse von Abwicklungsbehörden ausgeübt werden können, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass eine Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Unionszweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt wahrscheinlich nicht die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme der Privatwirtschaft, einer Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Drittlands dafür sorgt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden oder ein Ausfall der Zweigstelle verhindert wird.
  2. Das Drittlandsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, nicht Willens oder wahrscheinlich nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Union oder den von der Zweigstelle eingegangenen oder verbuchten finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kein Drittlandsabwicklungs- oder -insolvenzverfahren in Bezug auf das betreffende Drittlandsinstitut eingeleitet wurde oder wird.
  3. Die zuständige Drittlandsbehörde hat ein Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf das Drittlandsinstitut eingeleitet oder hat die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einzuleiten.

(3) Trifft eine Abwicklungsbehörde eine unabhängige Maßnahme in Bezug auf eine Unionszweigstelle, trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und trifft die Maßnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen, soweit diese einschlägig sind:

  1. den in Artikel 34 festgelegten Grundsätzen;
  2. den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in Titel IV Kapitel III vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.

Artikel 97 Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

(1) Dieser Artikel gilt für die Zusammenarbeit mit einem Drittland, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 mit dem betreffenden Drittland, sofern der Gegenstand des vorliegenden Artikels nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.

(2) Die EBa kann rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit folgenden zuständigen Drittlandsbehörden schließen:

  1. in Fällen, in denen ein Unionstochterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassen ist, mit den jeweiligen Behörden des Drittlands, in dem das Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d niedergelassen ist;
  2. in Fällen, in denen ein Drittlandsinstitut eine oder mehrere Unionszweigstellen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterhält, mit der jeweiligen Behörde des Drittlands, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist;
  3. in Fällen, in denen ein Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat ferner ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen die betreffenden Tochterinstitute niedergelassen sind;
  4. in Fällen, in denen ein Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen diese Zweigstellen sich befinden.

Die Vereinbarungen gemäß diesem Absatz enthalten keine Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Institute. Sie bewirken keine rechtlichen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten.

(3) In den in Absatz 2 genannten Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender Aufgaben und die Ausübung mehrerer oder aller folgender Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Institute oder Gruppen, denen entsprechenden Institute angehören:

  1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den Artikeln 10 bis 13 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
  2. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit solcher Institute und Gruppen im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
  3. Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den Artikeln 17 und 18 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
  4. Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 27 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
  5. Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.

(4) Die zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden schließen gegebenenfalls rechtlich nicht bindende, mit der EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang stehende Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen in Absatz 2 genannten Drittlandsbehörden.

Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu schließen.

(5) Die gemäß diesem Artikel zwischen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Abwicklungsbehörden von Drittländern geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:

  1. zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
  2. zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 94 und 96 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
  3. zum Informationsaustausch, der erforderlich ist für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
  4. zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
  5. zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
  6. zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e, unter anderem - wenn angezeigt - durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die EBa über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die Abwicklungsbehörden und zuständige Behörden im Einklang mit diesem Artikel geschlossen haben.

Artikel 98 Austausch von vertraulichen Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Für die betreffenden Drittlandbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 84 mindestens gleichwertig sind.
    Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht anwendbar.
  2. Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden - vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a - für keine anderen Zwecke verwendet.

(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu.
  2. Die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungspflichten gemäß Unionsrecht unterliegt.

Titel VII
Finanzierungsmechanismen

Artikel 99 Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Es wird ein europäisches System von Finanzierungsmechanismen eingerichtet; dieses umfasst

  1. nationale Finanzierungsmechanismen, die gemäß Artikel 100 eingerichtet wurden,
  2. Kreditaufnahme zwischen nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 106,
  3. die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 107 im Fall einer Gruppenabwicklung.

Artikel 100 Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen oder mehrere Finanzierungsmechanismen, durch die für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gesorgt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen durch die Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann.

Die Finanzierungsmechanismen werden nur nach Maßgabe der in den Artikeln 31 und 34 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze angewandt.

(2) Für ihr Einlagensicherungssystem können die Mitgliedstaaten dieselbe Verwaltungsstruktur wie ihre Finanzierungsmechanismen nutzen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über eine angemessene Mittelausstattung verfügen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 müssen Finanzierungsmechanismen insbesondere über folgende Befugnisse verfügen:

  1. die Befugnis, im Voraus Beiträge gemäß Artikel 103 zu erheben, um die Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu erreichen;
  2. die Befugnis, nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Artikel 104 zu erheben, wenn die unter Buchstabe a genannten Beiträge nicht ausreichen, und
  3. die Befugnis, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Artikel 105 zu vereinbaren.

(5) Außer in den nach Absatz 6 entsprechend zulässigen Fällen richtet jeder Mitgliedstaat seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege eines Fonds ein, dessen Inanspruchnahme für die in Artikel 101 Absatz 1 dargelegten Zwecke durch seine Abwicklungsbehörde ausgelöst werden kann.

(6) Ungeachtet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat zum Zweck der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels seinen nationalen Finanzierungsmechanismus im Wege von Pflichtbeiträgen der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute einrichten; diese Beiträge beruhen auf den in Artikel 103 Absatz 7 genannten Kriterien und werden nicht durch einen unter der Kontrolle seiner Abwicklungsbehörde stehenden Fonds gehalten, vorausgesetzt alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen sind erfüllt:

  1. Der durch die Beiträge aufgebrachte Betrag entspricht mindestens dem Betrag, der gemäß Artikel 102 aufgebracht werden muss.
  2. Die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats hat Anspruch auf einen Betrag in Höhe des Betrags dieser Beiträge, und der Mitgliedstaat stellt diesen Betrag seiner Abwicklungsbehörde auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung, und zwar ausschließlich für die in Artikel 101 dargelegten Zwecke.
  3. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seinen Ermessensspielraum zur Strukturierung seines Finanzierungsmechanismus gemäß diesem Absatz zu nutzen.
  4. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission mindestens einmal jährlich über den in Buchstabe b genannten Betrag.
  5. Außer in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen erfüllen die Finanzierungsmechanismen die Artikel 99 bis 102, Artikel 103 Absätze 1 bis 4 und 6 sowie Artikel 104 bis 109.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die verfügbaren Finanzmittel, die für die Bereitstellung der in Artikel 102 genannten Zielausstattung zu berücksichtigen sind, Pflichtbeiträge aus Pflichtbeitragsregelungen, die die Mitgliedstaaten zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 2. Juli 2014 eingeführt haben, umfassen, wobei diese Pflichtbeiträge bei im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassenen Instituten zur Deckung der mit Systemrisiken, Ausfällen und der Abwicklung von Instituten verbundenen Kosten erhoben werden, sofern der Mitgliedstaat die Bestimmungen des Titels VII einhält. Beiträge zu Einlagensicherungssystemen werden nicht als Beiträge für die Zielausstattung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 102 angerechnet.

Artikel 101 Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

(1) Die im Einklang mit Artikel 100 geschaffenen Finanzierungsmechanismen können von der Abwicklungsbehörde nur in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Umfang für folgende Zwecke genutzt werden:

  1. für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Zweckgesellschaft;
  2. für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;
  3. für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;
  4. für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;
  5. für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Artikel 75;
  6. für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 44 Absätze 3 bis 8 auszuschließen;
  7. für die Kreditvergabe an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis gemäß Artikel 106;
  8. für eine beliebige Kombination der in den Buchstaben a bis g genannten Maßnahmen.

Die Finanzierungsmechanismen können im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für in Unterabsatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber angewandt werden.

(2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus wird nicht direkt angewendet, um die Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d auszugleichen oder um ein solches Institut oder Unternehmen zu rekapitalisieren. Falls die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels indirekt dazu führt, dass Teile der Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44.

Artikel 102 Zielausstattung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen. Die Mitgliedstaaten können eine über diesen Betrag hinausgehende Zielausstattung festsetzen.

(2) In der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist.

Die Mitgliedstaaten können die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängern, wenn die Finanzierungsmechanismen insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der gemäß der Richtlinie 2014/49/EU abgesicherten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute vorgenommen haben.

(3) Liegt nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der jenem Absatz genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 103 erneut reguläre Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

Der reguläre Beitrag wird unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festgelegt, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen dieses Absatzes haben können.

(4) Die EBa erstattet der Kommission bis 31. Oktober 2016 Bericht, wobei sie auch Empfehlungen zum geeigneten Referenzpunkt für die Festlegung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und insbesondere zu der Frage abgibt, ob die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere Grundlage als die gedeckten Einlagen sind.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Ergebnisse des in Absatz 4 genannten Berichts gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Grundlage für den Zielwert für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vor.

Artikel 103 Im Voraus erhobene Beiträge

(1) Um die in Artikel 102 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden.

(2) Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben.

Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.

(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörden für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Beiträge in vollem Umfang gezahlt werden.

Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstige Verpflichtungen vor, um sicherzustellen, dass fällige Beiträge in vollem Umfang entrichtet werden. Die Mitgliedstaaten führen ferner Maßnahmen ein, die sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Missbrauch zu verhindern.

(5) Die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge werden ausschließlich für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet.

(6) Vorbehaltlich der Artikel 37, 38, 40, 41 und 42 können die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen den Finanzierungsmechanismen zugeführt werden.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten gemäß Absatz 2 dieses Artikels unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte festgelegt wird:

  1. Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
  2. Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;
  3. Finanzlage des Instituts;
  4. Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;
  5. Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
  6. Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;
  7. Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
  8. die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, um

  1. die in Absatz 4 erwähnten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weiteren Verpflichtungen festzulegen, durch die die tatsächliche Entrichtung der Beiträge sichergestellt werden soll;
  2. die in Absatz 4 erwähnten Maßnahmen festzulegen, die sicherstellen sollen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird.

Artikel 104 Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge

(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Finanzierungsmechanismen zu decken, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge erhoben werden, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge erfolgt gemäß den in Artikel 103 Absatz 2 festgelegten Regeln.

Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge überschreiten nicht den dreifachen Jahresbetrag der gemäß Artikel 103 festgelegten Beiträge.

(2) Für die gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge gilt Artikel 103 Absätze 4 bis 8.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht eines Instituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Instituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann jedoch auf Antrag des Instituts verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag wird entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um die Umstände und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Entrichtung des Beitrags eines Instituts gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeschoben werden kann.

Artikel 105 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen können, falls die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und die in Artikel 104 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.

Artikel 106 Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen beantragen können, bei allen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufzunehmen, falls

  1. die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;
  2. die in Artikel 104 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und
  3. die in Artikel 105 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen befugt sind, in den in Absatz 1 genannten Fällen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.

(3) Im Anschluss an einen Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet jeder der anderen Finanzierungsmechanismen in der Union, ob er dem Finanzierungsmechanismus, der den Antrag gestellt hat, einen Kredit gewährt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung oder mit dessen bzw. deren Zustimmung zu treffen ist. Die Entscheidung ist mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.

(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme werden zwischen dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus und den anderen Finanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, vereinbart. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen, es sei denn, die teilnehmenden Finanzierungsmechanismen vereinbaren etwas anderes.

(5) Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen wird anteilig zur Höhe der gedeckten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Im Wege einer Vereinbarung aller teilnehmenden Finanzierungsmechanismen können andere Beitragsquoten vorgesehen werden.

(6) Der ausstehende Betrag eines Kredits für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel wird als Vermögenswert des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, der den Kredit bereitgestellt hat, behandelt und wird auf die Zielausstattung des betreffenden Finanzierungsmechanismus angerechnet.

Artikel 107 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall einer in Artikel 91 oder Artikel 92 erläuterten Gruppenabwicklung der nationale Finanzierungsmechanismus jedes Instituts, das Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe dieses Artikels beiträgt.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 91 und Artikel 92 einen Finanzierungsplan vor.

Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den Artikeln 91 und 92 vereinbart.

(3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:

  1. eine Bewertung gemäß Artikel 36 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe,
  2. die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind;
  3. für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde;
  4. der Beitrag, den Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 1 zu leisten hätten;
  5. der Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags;
  6. die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag nach Buchstabe e aufgebracht werden kann;
  7. den Betrag, den der nationale Finanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmen der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge;
  8. den Betrag der Kredite, den die Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß Artikel 105 in Anspruch nehmen können;
  9. einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann.

(4) Die Grundlage für den in Absatz 3 Buchstabe f genannten Beitrag steht im Einklang mit Absatz 5 dieses Artikels sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.

(5) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:

  1. der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
  2. der Anteil der Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
  3. der Anteil der Verluste, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen, und
  4. der Anteil der Mittel der Gruppenfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind.

(6) Die Mitgliedstaaten legen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jeder nationale Finanzierungsmechanismus seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unbeschadet des Absatzes 2 unverzüglich leisten kann.

(7) Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Artikel 105 festgelegten Voraussetzungen gestattet ist, bei Instituten, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtsordnung unterliegenden nationalen Finanzierungsmechanismen für die Kredite, die von den Gruppenfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Absatz 7 aufgenommen wurden, Garantien stellen können.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenfinanzierungsmechanismen ergeben, allen nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Absatz 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zugeteilt werden.

Artikel 108 Rang in der Insolvenzrangfolge17

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren

  1. folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern:
    1. der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet,
    2. Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen und von kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,
  2. folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:
    1. gedeckte Einlagen,
    2. Einlagensicherungssysteme, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger eintreten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen höheren Rang einnehmen als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
  2. die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
  3. in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, welche die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels erfüllen, in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen höheren Rang einnehmen als Forderungen aus in Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Instrumenten.

(4) Unbeschadet der Absätze 5 und 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren in der am 31. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung für den im regulären Insolvenzverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln gelten, die von den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der vorliegenden Richtlinie genannten Unternehmen vor dem Tag des Beginns der Anwendung der Maßnahmen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 ausgegeben wurden.

(5) Hat ein Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 28. Dezember 2017 ein nationales Gesetz über den im regulären Insolvenzverfahren einzunehmenden Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgegebenen wurden, verabschiedet, so findet Absatz 4 keine Anwendung auf Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgegeben wurden, vorausgesetzt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Gemäß diesem nationalen Gesetz nehmen bei den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im regulären Insolvenzverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
    2. die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate und
    3. in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß dem nationalen Recht hingewiesen.
  2. Gemäß diesem nationalen Recht nehmen unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Bedingungen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes erfüllen, im regulären Insolvenzverfahren einen höheren Rang ein als Forderungen aus Instrumenten nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d.

Am Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen im nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 müssen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln denselben Rang einnehmen wie in Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannt.

(6) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleitet, und nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.

(7) Mitgliedstaaten, die bereits vor dem 31. Dezember 2016 ein nationales Gesetz über das reguläre Insolvenzverfahren verabschiedet haben, wonach gewöhnliche unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die von den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen ausgegeben wurden, in zwei oder mehr unterschiedliche Ränge aufgegliedert werden oder wonach der Rang solcher gewöhnlicher unbesicherter Forderungen aus Schuldtiteln im Verhältnis zu allen anderen gewöhnlichen unbesicherten Forderungen mit demselben Rang geändert wird, können vorschreiben, dass Schuldtitel mit dem niedrigsten Rang unter den genannten gewöhnlichen unbesicherten Forderungen denselben Rang einnehmen wie die Forderungen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen.

Artikel 109 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes haftet:

  1. für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach dem nationalen Insolvenzrecht oder
  2. für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in-Instrument angewendet werden, für den Betrag der Verluste, den gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem Verhältnis Verluste erlitten hätten, in dem nach dem allgemeinen nationalen Insolvenzrecht gleichrangige Gläubiger Verluste erlitten haben.

Auf jeden Fall geht die Haftung des Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

Wird das Bail-in-Instrument angewendet, muss das Einlagensicherungssystem keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b leisten.

Wenn bei der Bewertung gemäß Artikel 74 festgestellt wird, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu der Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Liquidierung des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren erlitten hätte, hat das Einlagensicherungssystem Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 75.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1 haftet, den in Artikel 36 Absatz 2 genannten Bedingungen entspricht.

(3) Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Absatzes 1 wird bar gezahlt.

(4) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU gegenüber dem Einlagensicherungssystem in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt.

(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystens entsprechend eingesetzt und anschließend auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems reduziert werden, in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

Auf jeden Fall geht die Haftung eines Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU entspricht. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres nationalen Bankensektors einen Prozentsatz festlegen, der über 50 % liegt.

In jedem Fall geht die Beteiligung des Einlagensicherungssystems nach dieser Richtlinie nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn es nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

Titel VIII
Sanktionen

Artikel 110 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Regeln für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Anwendung finden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese umgesetzt werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Pflichten, denen Institute, Finanzinstitute und Unionsmutterunternehmen unterliegen, gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung und andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Sanktionen verhängt werden können.

(3) Die Befugnis zur Verhängung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Sanktionen obliegt je nach Verstoß den Abwicklungsbehörden oder, falls es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, den zuständigen Behörden. Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Um zu sicherzustellen, dass Sanktionen oder andere Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen.

(4) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden üben ihre Verwaltungsbefugnisse zur Verhängung von Sanktionen gemäß dieser Richtlinie und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

  1. unmittelbar;
  2. in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
  3. unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an die betreffenden Behörden;
  4. durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

Artikel 111 Besondere Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für die folgenden Situationen vor:

  1. Versäumnis unter Missachtung der Artikel 5 bzw. 7, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren;
  2. Versäumnis unter Missachtung des Artikels 25, der zuständigen Behörde seine Absicht zu melden, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;
  3. Versäumnis unter Missachtung des Artikels 11, alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitzustellen;
  4. Versäumnis der Geschäftsleitung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d unter Missachtung des Artikels 81 Absatz 1, die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausfällt oder auszufallen droht.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zu den Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten gehören:

  1. öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen Personen, Institute, Finanzinstitute, Unionsmutterunternehmen oder sonstigen juristischen Personen und der Art des Verstoßes;
  2. eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  3. vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans oder höheren Managements des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d Aufgaben wahrzunehmen;
  4. im Fall einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr. Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Gesamtnettoumsatz" den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist;
  5. im Fall einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5.000.000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung am 2. Juli 2014;
  6. Geldbußen in maximal zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

Artikel 112 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle rechtskräftigen Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen. Diese Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nachdem die betreffende natürliche oder juristische Person über die betreffende Strafe unterrichtet wurde, und beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde.

Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites umgehend Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse.

(2) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden machen den Beschluss anonym in einer Art und Weise, die ihrem innerstaatlichen Recht entspricht, bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. Bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;
  2. die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden;
  3. die öffentliche Bekanntmachung würde - sofern sich dieser ermitteln lässt - den beteiligten Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.

Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonyme Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

(3) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

(4) Die EBa legt der Kommission bis zum 3. Juli 2016 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere Angaben darüber, ob in diesem Zusammenhang zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede aufgetreten sind. Dieser Bericht befasst sich zudem mit allen erheblichen Unterschieden in der Dauer der Veröffentlichung nach nationalem Rechts für die Bekanntmachung von Sanktionen durch Mitgliedstaaten.

Artikel 113 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA

(1) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden unterrichten die EBa unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 84 über alle Verwaltungssanktionen, die sie gemäß Artikel 111 verhängt haben, sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse. Die EBa betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den Abwicklungsbehörden ist; diese Datenbank ist nur den Abwicklungsbehörden zugänglich und wird anhand der von den Abwicklungsbehörden bereitgestellten Informationen aktualisiert. Die EBa betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist; diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.

(2) Die EBa betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 112 bekanntgemachten Sanktionen der jeweiligen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden, wobei die Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Sanktionen veröffentlicht, angegeben wird.

Artikel 114 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich

  1. der Schwere und der Dauer des Verstoßes;
  2. des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  5. der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
  7. früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. aller möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Titel IX
Durchführungsbefugnisse

Artikel 115 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 und Artikel 104 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 und Artikel 104 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 11, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 103 Absätze 7 und 8 oder Artikel 104 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(6) Wenn dem Europäischen Parlament aufgrund einer Parlamentspause weniger als fünf Monate einschließlich Verlängerung zur Prüfung bleiben, erlässt die Kommission keine delegierten Rechtsakte.

Titel X
Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012

Artikel 116 - gestrichen -17

Artikel 117 Änderung der Richtlinie 2001/24/EG

Die Richtlinie 2001/24/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

"(3) Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.

(4) Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ** gilt die vorliegende Richtlinie darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.

(5) Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie finden keine Anwendung sofern Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.

(6) Artikel 33 dieser Richtlinie gilt nicht sofern Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.

*) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

**) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190)."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

*) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349)."

3. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Artikel 25 Saldierungsvereinbarungen

Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgeblich ist."

4. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26 Wertpapierpensionsgeschäfte

Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist."

Artikel 118 Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Die Artikel 4 bis 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund des Titels IV Kapitel IV bzw. Kapitel V der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv sowie Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe d, für die mindestens den in Titel IV Kapitel VI der Richtlinie 2014/59/EU genannten Garantien gleichwertige Sicherheiten vorgesehen sind, ordentlich aufgelöst werden können *.

*) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190)."

2. Artikel 9a erhält folgende Fassung:

Artikel 9a Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU."

Artikel 119 Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

In Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.

*) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190)."

Artikel 120 - gestrichen -17

Artikel 121 Änderung der Richtlinie 2007/36/EG

Die Richtlinie 2007/36/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.

*) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190)."

2. Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

"(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Zwecke der Richtlinie 2014/59/EU die Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen oder die Geschäftsordnung dahingehend ändern kann, dass eine Einberufung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kurzfristiger als in Absatz 1 vorgesehen erfolgt, sofern die betreffende Versammlung nicht bereits innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Einberufung stattfindet, wenn die in den Artikeln 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die in den Artikeln 32 und 33 der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 sind die für jeden Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 3 geltende Verpflichtung, einen einheitlichen Stichtag festzusetzen, die nach Artikel 6 Absatz 4 geltende Verpflichtung, eine geänderte Tagesordnung rechtzeitig verfügbar zu machen, und die für jeden Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 3 geltende Verpflichtung, eine einheitliche Nachweisstichtagsregelung festzulegen, nicht anzuwenden."

Artikel 122 - gestrichen -17

Artikel 123 - gestrichen -17

Artikel 124 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU wird aufgehoben.

Artikel 125 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"(2) "zuständige Behörden"

  1. zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Sinne der Richtlinien 2007/64/EG und 2009/110/EG,
  2. in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen,
  3. in Bezug auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie,
  4. in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ** eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie.

*) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).

**) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190)."

2. In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden."

Artikel 126 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

In Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird folgender Buchstabe angefügt:

"k) den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * benannten Abwicklungsbehörden.

*) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190)."

Titel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 127 EBA-Abwicklungsausschuss

Die EBa setzt für die Zwecke der Vorbereitung der gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gefassten EBA- Beschlüsse einschließlich der Beschlüsse zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards für die Aufgaben, die den Abwicklungsbehörden gemäß dieser Richtlinie übertragen werden, einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sorgt die EBa insbesondere dafür, dass die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten durch die in diesem Artikel genannten Beschlüsse in keiner Weise beeinträchtigt werden. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EBa mit der EIOPa und der ESMa im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die EBa sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung Nr. 1093/2010 genannten Aufgabenbereichen organisatorisch getrennt ist. Der Abwicklungsausschuss trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Verfahren für die Abwicklung ausfallender Finanzinstitute.

Artikel 128 Zusammenarbeit mit der EBA

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBa zusammen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBa gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 129 Überprüfung

Bis zum 1. Juni 2018 überprüft die Kommission die Durchführung dieser Richtlinie und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat dazu einen Bericht. Sie prüft insbesondere Folgendes:

  1. anhand des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Berichts der EBa den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene;
  2. anhand des in Artikel 45 Absatz 19 genannten Berichts der EBa den Änderungsbedarf hinsichtlich einer Minimierung der Diskrepanzen auf nationaler Ebene;
  3. Funktionsweise und Effizienz der Rolle, die der EBa in dieser Richtlinie zugewiesen wird, einschließlich ihrer Aufgaben als Vermittler.

Gegebenenfalls wird diesen Berichten ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Ungeachtet der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Überprüfung nimmt die Kommission bis zum 3. Juli 2017 eine konkrete Überprüfung der Anwendung der Artikel 13, 18 und 45 in Bezug auf die Befugnisse der EBa zur Durchführung einer bindenden Vermittlung vor, um künftigen Entwicklungen des Rechts über Finanzdienstleistungen Rechnung zu tragen. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 130 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2015 an.

Die Vorschriften, die erlassen werden, um Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten jedoch spätestens ab dem 1. Januar 2016 an.

(2) Bei Erlass der Vorschriften nach Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBa den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 131 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 124 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Artikel 132 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. C 39 vom 12.02.2013 S. 1.

2) ABl. C 44 vom 15.02.2013 S. 68.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

6) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 07.02.2012 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331vom 15.12.2010 S. 12).

9) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1).

10) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

11) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (siehe Seite 349 dieses Amtsblatts).

12) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

13) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (siehe Seite 149 dieses Amtsblatts).

14) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45).

15) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 S. 15).

16) Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74).

17) Richtlinie 2011/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 110 vom 29.04.2011 S. 1).

18) Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 47).

19) Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 6. Oktober 200 5 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2005 S. 1).

20) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12).

21) Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. Nr. L 184, 14.7.2007, S. 17).

22) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331vom 15.12.2010 S. 48).

23) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331vom 15.12.2010 S. 84)

24) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.

25) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

26) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

27) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. Nr. L 168 vom 27.06.2002 S. 43).

28) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22).

29) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

30) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2001 S. 16).

31) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

32) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64).

33) Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. Nr. L 184 vom 06.07.2001 S. 1).

34) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. Nr. L 177 vom 04.07.2008 S. 6).

35) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38).

36) Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 96).

.

  Anhang

Abschnitt A
Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Der Sanierungsplan enthält:

  1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
  2. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
  3. einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
  4. ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;
  5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
  6. eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;
  7. eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
  8. eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
  9. detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;
  10. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
  11. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
  12. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
  13. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
  14. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
  15. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
  16. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;
  17. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
  18. eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;
  19. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen;
  20. eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.

Abschnitt B19
Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern können

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen können die Abwicklungsbehörden bei den Instituten zumindest Folgendes anfordern:

  1. eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;
  2. Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
  3. Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
  4. Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;
  5. Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;
  6. Einzelheiten zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts;
  7. eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;
  8. eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
  9. Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;
  10. Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts;
  11. Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  12. Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  13. eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut - unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung - genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  14. Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  15. eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z.B.:
  16. Angabe der für jede juristische Person zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
  17. Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplan des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie - falls es sich nicht um dieselbe Person handelt - der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;
  18. eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;
  19. alle von den Instituten und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;
  20. eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
  21. Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

Abschnitt C19
Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d innerhalb der Gruppe bezieht:

  1. inwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;
  2. inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;
  3. inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
  4. inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
  5. inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
  6. inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;
  7. inwieweit Notfallpläne und -maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;
  8. ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in der Lage sind, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;
  9. ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit - auch unter sich rasch verändernden Bedingungen - die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;
  10. inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;
  11. inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch - im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen - für das neue Institut;
  12. inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlichen Informationen erhalten;
  13. falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;
  14. falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;
  15. inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;
  16. inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;
  17. wie hoch und welcher Art die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;
  18. falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;
  19. ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;
  20. ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen von Abwicklungsbehörden aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;
  21. ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;
  22. inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;
  23. mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;
  24. wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;
  25. inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können;
  26. inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanz-systems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;
  27. inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse eingedämmt werden könnte;
  28. inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.02.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion