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Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 15 festgelegten Schwellenwerten liegt.
(2) Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mittels eines Liefer-, Bauleistungs- oder Dienstleistungsauftrags durch einen oder mehrere Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Artikel 8 bis 14 genannten Zwecke bestimmt sind.
(3) Die Anwendung dieser Richtlinie unterliegt Artikel 346 AEUV.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollen und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollen. Gleichermaßen berührt diese Richtlinie nicht die Entscheidung öffentlicher Stellen darüber, ob, wie und in welchem Umfang sie öffentliche Aufgaben gemäß Artikel 14 AEUV und gemäß dem Protokoll Nr. 26 selbst wahrnehmen wollen.
(5) Diese Richtlinie berührt nicht die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit gestalten.
(6) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst keine nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Öffentliche Auftraggeber
1. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "öffentliche Auftraggeber" den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2. "Gebietskörperschaften" umfasst alle Behörden der Verwaltungseinheiten die nicht erschöpfend gemäß der Bezugnahme der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates30 unter NUTS 1 und 2 aufgeführt sind und
3. unter anderem sämtliche Behörden der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 3 fallen, sowie kleinere Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
4. "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:
Artikel 4 Auftraggeber
(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind Auftraggeber Stellen, die
(2) "öffentliches Unternehmen" ein Unternehmen, auf das die öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können;
Es wird vermutet, dass der öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss, wenn er unmittelbar oder mittelbar
(3) Im Sinne dieses Artikels sind "besondere oder ausschließliche Rechte" Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung von in den Artikeln 8 bis 14 aufgeführten Tätigkeiten auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.
Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne des Unterabsatzes 1.
Zu diesen Verfahren zählen:
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zur Änderung des Verzeichnisses der in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten Änderungen erforderlich werden.
Artikel 5 Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit
(1) Absatz 2 betrifft gemischte Aufträge, die die Vergabe verschiedener Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter diese Richtlinie fallen.
Die Absätze 3 bis 5 betreffen gemischte Aufträge, die die Vergabe von Aufträgen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie die Vergabe von Aufträgen, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben.
(2) Aufträge, die zwei oder mehr Auftragsarten zum Gegenstand haben (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen), werden gemäß den Bestimmungen für die Art von Beschaffungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.
Im Fall gemischter Aufträge, die teilweise aus Dienstleistungen im Sinne von Titel III Kapitel I und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder im Fall gemischter Aufträge, die teilweise aus Dienstleistungen und teilweise aus Lieferungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen am höchsten ist.
(3) Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so findet Absatz 4 Anwendung. Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so findet Absatz 5 Anwendung.
Fällt ein Teil eines bestimmten Auftrags unter die Richtlinie 2009/81/EG oder unter Artikel 346 AEUV, so findet Artikel 25 dieser Richtlinie Anwendung.
(4) Im Fall von Aufträgen, die eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung sowie eine nicht von ihr erfasste Beschaffung zum Gegenstand haben, können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Beschließen die Auftraggeber, getrennte Aufträge für einzelne Teile zu vergeben, so wird die Entscheidung darüber, welche rechtliche Regelung jeweils für die getrennten Aufträge gelten, auf der Grundlage der Merkmale der betreffenden einzelnen Teile getroffen.
Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gilt diese Richtlinie, sofern in Artikel 25 nichts anderes vorgesehen ist, für den daraus hervorgehenden gemischten Auftrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.
Somit wird im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsaufträgen und von Konzessionen enthalten, der gemischte Auftrag gemäß dieser Richtlinie vergeben, sofern der in Einklang mit Artikel 16 geschätzte Wert des Teils des Auftrags, der einen unter diese Richtlinie fallenden Auftrag darstellt, dem in Artikel 15 angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.
(5) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt.
Artikel 6 Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen
(1) Bei Aufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber beschließen, einen getrennten Auftrag für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Beschließen die Auftraggeber, getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden sind, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.
Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 5 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter die Richtlinie 2009/81/EG oder unter Artikel 346 AEUV, so kommt Artikel 26 der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung.
Die Wahl zwischen Vergabe eines einzigen Auftrags oder der Vergabe einer Reihe getrennter Aufträge darf nicht in der Absicht erfolgen, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder gegebenenfalls der Richtlinie/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU auszunehmen.
(2) Ein Auftrag, der sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecken soll, unterliegt den Bestimmungen, die für die Tätigkeit gelten, für die er hauptsächlich vorgesehen ist.
(3) Bei Aufträgen, bei denen es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit sie in erster Linie bestimmt sind, wird anhand der Buchstaben a, b und c ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind:
Kapitel II
Tätigkeiten
Artikel 7 Gemeinsame Bestimmungen
Für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 umfasst "Einspeisung" die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel.
Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas fällt jedoch unter Artikel 14.
Artikel 8 Gas und Wärme
(1) Im Bereich von Gas und Wärme fallen unter diese Richtlinie:
(2) Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 9 Elektrizität
(1) Im Bereich der Elektrizität fallen unter diese Richtlinie:
(2) Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 10 Wasser
(1) In Bezug auf Wasser gilt diese Richtlinie für folgende Tätigkeiten:
(2) Diese Richtlinie gilt auch für Aufträge oder Wettbewerbe, die von Auftraggebern vergeben oder ausgerichtet werden, die eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang stehen:
(3) Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 11 Verkehrsleistungen
Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.
Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
Artikel 12 Häfen und Flughäfen
Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.
Artikel 13 Postdienste
(1) Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von
(2) Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und der Rates31 gelten folgende Definitionen:
Artikel 14 Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen
Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke
Kapitel III
Sachlicher Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Schwellenwerte
Artikel 15 Höhe der Schwellenwerte15 17 19 21
Mit Ausnahme von Aufträgen, für die die Ausnahmen der Artikel 18 bis 23 gelten oder die gemäß Artikel 34 ausgeschlossen sind, gilt diese Richtlinie in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
Artikel 16 Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts
(1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne MwSt., einschließlich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen der Aufträge, die in den Auftragsunterlagen ausdrücklich geregelt sind.
Wenn der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.
(2) Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden, wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
(3) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.
(4) Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb maßgeblich oder, falls ein Aufruf zum Wettbewerb nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber, beispielsweise gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsteilnehmern im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe.
(5) Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. aller für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung oder des Systems geplanten Aufträge.
(6) Im Falle von Innovationspartnerschaften entspricht der zu berücksichtigende Wert dem geschätzten Höchstwert ohne MwSt. der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
(7) Für die Zwecke von Artikel 15 berücksichtigen die Auftraggeber bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen außer den Kosten der Bauleistungen auch den geschätzten Gesamtwert der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen, sofern diese für das Erbringen der Bauleistungen erforderlich sind.
(8) Kann ein Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zu berücksichtigen.
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 15 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.
(9) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 15 Buchstaben b und c der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt.
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 15 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.
(10) Ungeachtet der Absätze 8 und 9 können Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, wenn der geschätzte Gesamtwert des betreffenden Loses ohne MwSt. bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80.000 EUR und bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR liegt. Der Gesamtwert der in Abweichung von dieser Richtlinie vergebenen Lose darf jedoch 20 % des Gesamtwerts sämtlicher Lose, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten.
(11) Bei regelmäßig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
(12) Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
(13) Bei Dienstleistungsaufträgen erfolgt die Berechnung des geschätzten Auftragswerts gegebenenfalls wie folgt:
(14) Bei Dienstleistungsaufträgen, bei denen kein Gesamtpreis angegeben ist, ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
Artikel 17 Neufestsetzung der Schwellenwerte
(1) Die Kommission überprüft die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2013 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, im Folgenden "GPA") der Welthandelsorganisation und setzt sie erforderlichenfalls gemäß dem vorliegenden Artikel neu fest.
Gemäß der im GPa dargelegten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem GPa vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.
(2) Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle zwei Jahre den Wert der in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerte in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest deren Währung nicht der Euro ist.
Gleichzeitig legt die Kommission den Wert des in Artikel 15 Buchstabe c genannten Schwellenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.
In Übereinstimmung mit der im GPa dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand der durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen in den 24 Monaten, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.
(3) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte, ihres in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Gegenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, um die in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannte Methode an jede Änderung der im GPa vorgesehenen Methode anzupassen und so die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten entsprechenden Schwellenwerte neu festzusetzen und die Gegenwerte gemäß Absatz 2 in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten festzulegen, deren Währung nicht der Euro ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, um die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte wenn erforderlich neu festzusetzen.
(5) Sollte eine Neufestsetzung der in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erforderlich werden und zeitliche Zwänge den Rückgriff auf das in Artikel 103 genannte Verfahren verhindern, so dass vordringliche Gründe vorliegen, wird das Verfahren gemäß Artikel 104 auf gemäß Absatz 4 zweiter Unterabsatz dieses Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt.
Abschnitt 2
Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden
Unterabschnitt 1
Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie
Artikel 18 Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands zusteht und dass andere Stellen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.
(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann in regelmäßigen Abständen Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.
Artikel 19 Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Ausübung ihrer in den Artikeln 8 bis 14 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Ausübung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist, noch gilt sie für Wettbewerbe, die zu solchen Zwecken ausgerichtet werden.
(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann in regelmäßigen Abständen Listen der Tätigkeitskategorien im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen, die ihres Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.
Artikel 20 Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe
(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Ausrichtung im Einklang mit anderen als den Beschaffungsverfahren dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge hören kann.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt oder durchführt; im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
(3) Artikel 27 gilt für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden. Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für diese Aufträge und Wettbewerbe.
Artikel 21 Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:
Artikel 22 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist, oder an einen Verband öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diese Stelle oder dieser Verband aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften oder veröffentlichter Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV vereinbar sind, innehat.
Artikel 23 Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
Unterabschnitt 2
Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten
Artikel 24 Verteidigung und Sicherheit
(1) In Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben im Bereich Verteidigung und Sicherheit findet diese Richtlinie keine Anwendung auf
(2) Soweit nicht bereits eine der in Absatz 1 genannten Ausnahmen vorliegt, findet diese Richtlinie keine Anwendung, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stellt.
Ferner gilt diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV nicht für Aufträge und Wettbewerbe, die nicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anderweitig ausgenommen sind, wenn ein Mitgliedstaat mit der Anwendung dieser Richtlinie verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde.
(3) Werden die Auftragsvergabe und die Ausführung des Auftrags oder Wettbewerbs für geheim erklärt oder erfordern sie nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen, so findet diese Richtlinie keine Anwendung, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie jene gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1, gewährleistet werden können.
Artikel 25 Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
(1) Im Fall gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die eine unter diese Richtlinie fallende Beschaffung sowie eine Beschaffung oder andere Elemente, die unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, zum Gegenstand haben, kommt dieser Artikel zur Anwendung.
(2) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.
Beschließen die Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der getrennten Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.
Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung:
vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Dieser Buchstabe berührt nicht die in jener Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte und Ausnahmen.
Die Entscheidung für die Vergabe eines einzigen Auftrags darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszuschließen.
(3) Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a gilt für gemischte Aufträge, für die ansonsten sowohl Buchstabe a als auch Buchstabe b jenes Unterabsatzes gelten könnten.
(4) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 AEUV Anwendung findet; ansonsten kann er gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden.
Artikel 26 Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
(1) Im Fall von Aufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Auftrag zu vergeben. Falls die Auftraggeber beschließen, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.
Falls die Auftraggeber beschließen, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so kommt Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Anwendung. Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag oder aber eine Reihe getrennter Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Auftrag oder die Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszuschließen.
(2) Bei Aufträgen, die eine dieser Richtlinie unterliegende Tätigkeit sowie eine andere Tätigkeit betreffen, die
kann der Auftrag in den unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 genannten Fällen im Einklang mit der Richtlinie 2009/81/EG und in den unter Buchstabe b genannten Fällen ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden. Dieser Unterabsatz berührt nicht die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Schwellenwerte und Ausnahmen.
Die unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 genannten Aufträge, die zusätzlich eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Artikel 346 AEUV fallen, können ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden.
Allerdings dürfen die Unterabsätze 1 und 2 nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Auftrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen wird, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie auszuschließen.
Artikel 27 Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge oder Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe beziehungsweise Ausrichtung nach anderen als den Vergabeverfahren nach dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind:
Alle Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
Unterabschnitt 3
Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)
Artikel 28 Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge
(1) Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat. Solche Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte Person, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihren kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.
(3) Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Absatzes 1 ausübt, kann einen Auftrag dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an diese juristische Person vergeben, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person ausüben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
(5) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe c wird der durchschnittliche Gesamtumsatz, oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie z.B. Kosten, die der betreffenden juristischen Person während der letzten drei Jahre vor Vergabe des Auftrags in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen entstanden sind, herangezogen.
Liegen für die vorausgegangenen drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie z.B. Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem ihre Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie - vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung - den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht.
Artikel 29 Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen
(1) Ein "verbundenes Unternehmen" im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden.
(2) Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet "verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das
Im Sinne dieses Absatzes hat der Begriff "beherrschender Einfluss" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2.
(3) Ungeachtet des Artikels 28 und sofern die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die Auftragsvergabe
(4) Absatz 3 gilt
(5) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen - vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung - glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.
(6) Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen beziehungsweise Bauleistungen erzielen.
Artikel 30 Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist
Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 28 nicht für Aufträge,
Artikel 31 Unterrichtung
Die Auftraggeber melden der Kommission falls gefordert folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 30:
Unterabschnitt 4
Besondere Sachverhalte
Artikel 32 Forschung und Entwicklung
Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, die unter die CPV-Codes 7300 00 00-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 33 Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge
(1) Unbeschadet des Artikels 34 der vorliegenden Richtlinie gewährleisten die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in den Entscheidungen 2002/205/EG der Kommission35 und 2004/73/EG der Kommission36 genannten Bereichen tätig sind,
(2) Unbeschadet des Artikels 34 gewährleistet das Vereinigte Königreich im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in der Entscheidung 97/367/EWG genannten Bereichen tätig sind, Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in Bezug auf Aufträge anwendet, die zur Ausübung dieser Tätigkeit in Nordirland vergeben werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zweck der Erdöl- oder Gasexploration vergeben werden.
Unterabschnitt 5
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen
Artikel 34 Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten
(1) Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht. Die betreffende Tätigkeit kann Teil eines größeren Sektors sein oder nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Die im ersten Satz dieses Absatzes genannte wettbewerbliche Bewertung, die im Lichte der der Kommission vorliegenden Informationen und für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommen wird, erfolgt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung des Marktes für die fraglichen Tätigkeiten und des geographisch abgegrenzten Bezugsmarktes im Sinne des Absatzes 2.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Kriterien entschieden, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des AEUV in Einklang stehen. Dazu können die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder der Nachfrageseite als austauschbar gelten, die Preise und die tatsächliche oder potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder mehr als einem Erbringer der betreffenden Dienstleistungen gehören.
Der geographisch abgegrenzte Bezugsmarkt, auf dessen Grundlage die Wettbewerbssituation bewertet wird, umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Unternehmen an Angebot und Nachfrage der Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen ausreichend homogen sind und das von benachbarten Gebieten unterschieden werden kann, da insbesondere die Wettbewerbsbedingungen in jenen Gebieten deutlich andere sind. Bei der Bewertung wird insbesondere der Art und den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, dem Vorhandensein von Eintrittsbarrieren oder Verbraucherpräferenzen, deutlichen Unterschieden bei den Marktanteilen der Unternehmen zwischen dem betreffenden Gebiet und benachbarten Gebieten sowie substanziellen Preisunterschieden Rechnung getragen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt der Zugang zu einem Markt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften der Union umgesetzt und angewendet hat.
Kann ein freier Marktzugang nicht auf der Grundlage des ersten Unterabsatzes als gegeben angesehen werden, ist nachzuweisen, dass der freie Marktzugang faktisch und rechtlich gegeben ist.
Artikel 35 Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats diese Möglichkeit vorsehen, ein Auftraggeber der Ansicht, dass auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, kann er bei der Kommission beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung findet; gegebenenfalls wird dem Antrag eine Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. Solche Anträge können Tätigkeiten betreffen, die Teil eines größeren Sektors sind oder nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden.
In dem Antrag übermittelt der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber der Kommission alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 34 Absatz 1 betreffen.
(2) Ist einem von einem Auftraggeber ausgehenden Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt, in der die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 gründlich geprüft werden, unterrichtet die Kommission unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat. Dieser betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 34 Absatz 1 betreffen.
(3) Auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 eingereichten Antrags kann die Kommission mit innerhalb der Fristen nach Anhang IV erlassenen Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 34 feststellen, ob eine der in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 105 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.
Aufträge, mit denen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgerichtet werden, unterliegen in folgenden Fällen nicht mehr dieser Richtlinie:
(4) Nach Antragstellung können der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber mit Zustimmung der Kommission den Antrag in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der betreffenden Tätigkeiten oder des betreffenden geographischen Gebiets ändern. In diesem Fall gilt für die Annahme des Durchführungsrechtsakts eine neue Frist, die gemäß Anhang IV Nummer 1 berechnet wird, es sei denn, zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat oder dem Auftraggeber, der den Antrag gestellt hat, wird eine kürzere Frist vereinbart.
(5) Läuft für eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereits ein Verfahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, so gelten Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.
(6) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelbestimmungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 5. Der Durchführungsrechtsakt umfasst mindestens Regeln für folgende Aspekte:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 105 Absatz 2 erlassen.
Kapitel IV
Allgemeine Grundsätze
Artikel 36 Grundsätze der Auftragsvergabe
(1) Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.
Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuengen. Eine künstliche Einengung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, nationale Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Anhangs XIV festgelegt sind.
Artikel 37 Wirtschaftsteilnehmer
(1) Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags verantwortlich sind.
(2) Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich befristeter Zusammenschlüsse, können an Vergabeverfahren teilnehmen. Die Auftraggeber dürfen ihnen keine bestimmte Rechtsform vorschreiben, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.
Falls erforderlich, können die Auftraggeber in den Auftragsunterlagen präzisieren, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen für die Qualifizierung und die Eignung gemäß den Artikeln 77 bis 81 zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Mitgliedstaaten können Standardbedingungen dafür festlegen, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern diese Anforderungen zu erfüllen haben.
Die Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen auch durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Auftraggeber von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern allerdings verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
Artikel 38 Vorbehaltene Aufträge
(1) Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, vorbehalten oder sie können bestimmen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mindestens 30 % der Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.
(2) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.
Artikel 39 Vertraulichkeit
(1) Sofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 70 und 75 gibt ein Auftraggeber keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.
(2) Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die diese Auftraggeber im Rahmen des Auftragsvergabeverfahrens zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen, die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob dies Gegenstand einer als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems war oder nicht.
Artikel 40 Vorschriften über die Kommunikation
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch nach dieser Richtlinie, insbesondere die elektronische Einreichung von Angeboten, unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß den Anforderungen dieses Artikels erfolgen. Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale müssen diskriminierungsfrei und allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind die Auftraggeber in folgenden Fällen nicht verpflichtet, elektronische Kommunikationsmittel bei der Einreichung von Angeboten zu verlangen:
Bei Kommunikationsvorgängen, bei denen nach Unterabsatz 2 elektronische Kommunikationsmittel nicht genutzt werden, erfolgt die Kommunikation per Post oder einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind Auftraggeber nicht verpflichtet, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren zu verlangen, insofern die Verwendung anderer als elektronischer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit dieser Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist, die ein derart hohes Schutzniveau verlangen, dass dieser nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, die entweder den Wirtschaftsteilnehmern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel im Sinne des Absatzes 5 zur Verfügung gestellt werden können.
Es obliegt den Auftraggebern, die gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes andere als elektronische Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren verlangen, in dem Einzelbericht gemäß Artikel 100 die Gründe für diese Verpflichtung anzugeben. Gegebenenfalls müssen die Auftraggeber in dem Einzelbericht die Gründe dafür angeben, dass die Verwendung anderer als elektronischer Kommunikationsmittel in Anwendung des Unterabsatzes 4 des vorliegenden Absatzes für erforderlich erachtet wurde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Verständigung auch mündlich erfolgen, wenn dies ausreichend dokumentiert wird und keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betroffen sind. Zu diesem Zweck umfassen die wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens die Auftragsunterlagen, Teilnahmeanträge, Interessensbestätigungen und Angebote. Insbesondere muss die mündliche Verständigung mit Bietern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung des Angebots haben könnte, in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, z.B. durch Niederschrift oder Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Verständigung.
(3) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen stellen die Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme sicher. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.
(4) Für Bauaufträge und Wettbewerbe können die Mitgliedstaaten die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie z.B. elektronischer Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung oder dergleichen, verlangen. In diesem Fall bieten die öffentlichen Auftraggeber alternative Zugänge gemäß Absatz 5 bis zu dem Zeitpunkt, von dem an diese Instrumente im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 allgemein zur Verfügung stehen.
(5) Auftraggeber können erforderlichenfalls die Verwendung von Instrumenten vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern die Auftraggeber alternative Zugangsmittel anbieten.
In allen nachfolgend genannten Situationen wird davon ausgegangen, dass Auftraggeber geeignete alternative Zugänge anbieten, wenn sie
(6) Zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs V gelten für die Instrumente und Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Instrumente und Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Teilnahmeanträge die folgenden Vorschriften:
In Bezug auf im Rahmen eines Vergabeverfahrens verwendete Dokumente, die durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch eine andere ausstellende Stelle unterzeichnet sind, kann die zuständige ausstellende Behörde oder Stelle das geforderte Format der fortgeschrittenen Signatur gemäß den Anforderungen in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2011/130/EU festlegen. Sie ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind damit diese Formate technisch verarbeitet werden können, indem sie die für die Bearbeitung der Signatur erforderlichen Informationen in das betreffende Dokument aufnimmt. Diese Dokumente müssen in der elektronischen Signatur oder im elektronischen Dokumententräger Informationen über die bestehenden Validierungsmöglichkeiten enthalten, die es erlauben, die erhaltene elektronische Signatur online, kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise zu validieren.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der technischen Einzelheiten und Merkmale des Anhangs V zu erlassen, um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der Liste in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels zu erlassen, wenn technische Entwicklungen weiter bestehende Ausnahmen von der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel unangemessen erscheinen lassen oder - in Ausnahmefällen - wenn aufgrund technischer Entwicklungen neue Ausnahmen vorgesehen werden müssen.
Um die Interoperabilität technischer Formate sowie der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im grenzüberschreitenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die zwingende Anwendung solcher technischen Standards zu erlassen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Unterlagen, der elektronischen Kataloge und der Mittel für die elektronische Authentifizierung, jedoch nur dann, wenn die technischen Standards gründlich erprobt wurden und ihre Praxistauglichkeit unter Beweis gestellt wurde. Bevor ein technischer Standard vorgeschrieben wird, prüft die Kommission auch sorgfältig die damit gegebenenfalls verbundenen Kosten, insbesondere hinsichtlich eventuell erforderlicher Anpassungen bestehender Lösungen für das elektronische Beschaffungswesen, einschließlich Infrastrukturen, Verfahren oder Software.
Artikel 41 Nomenklaturen
(1) Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des "Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge" (CPV), das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommen wurde.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie genannten CPV-Codes zu ändern, wenn Änderungen in der CPVNomenklatur in dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.
Artikel 42 Interessenkonflikte
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die öffentlichen Auftraggeber geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die bei der Durchführung von Vergabeverfahren auftreten, treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten.
Der Begriff "Interessenkonflikt" deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das als Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens wahrgenommen werden könnte.
Titel II
Vorschriften über Aufträge
Kapitel I
Verfahren
Artikel 43 Bedingungen betreffend das GPa und andere internationale Übereinkommen
Soweit sie durch die Anhänge 3, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anlage I der Europäischen Union zum GPa sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen erfasst sind, wenden die Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union.
Artikel 44 Wahl der Verfahren
(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen wenden die Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten Verfahren an, sofern unbeschadet des Artikels 47 ein Aufruf zum Wettbewerb im Einklang mit dieser Richtlinie veröffentlicht wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren sowie Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach Maßgabe dieser Richtlinie anwenden können.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Auftraggeber wettbewerbliche Dialoge und Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.
(4) Der Aufruf zum Wettbewerb kann wie folgt erfolgen:
In dem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fall werden Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse infolge der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekundet haben, aufgefordert, ihr Interesse schriftlich mittels einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 74 zu bestätigen.
(5) In den konkreten Fällen und unter den konkreten Umständen, die in Artikel 50 ausdrücklich genannt sind, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen können. Die Mitgliedstaaten dürfen die Nutzung dieses Verfahrens nicht in anderen als den in Artikel 50 genannten Fällen gestatten.
Artikel 45 Offenes Verfahren
(1) Bei einem offenen Verfahren können alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben.
Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Dem Angebot beizufügen sind die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung.
(2) Haben die Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung veröffentlicht, die selbst nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wurde, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach Absatz 1 Unterabsatz 2 auf 15 Tage verkürzt werden, sofern sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
(3) Für den Fall, dass eine von dem Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 unmöglich macht, kann er eine Frist festlegen, die 15 Tage nach dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.
(4) Der Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Artikel 40 Absätze 5 und 6 akzeptiert.
Artikel 46 Nichtoffenes Verfahren
(1) Bei nichtoffenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Antrag auf Teilnahme übermitteln, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.
Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.
(2) Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot übermitteln. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen.
Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.
Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote, beträgt die Frist mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Artikel 47 Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
(1) Bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Antrag auf Teilnahme übermitteln, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.
Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder - für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.
(2) Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können an den Verhandlungen teilnehmen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen.
Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.
Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote, beträgt die Frist mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Artikel 48 Wettbewerblicher Dialog
(1) Bei wettbewerblichen Dialogen kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b und c hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.
Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder - für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses im Sinne von Artikel 82 Absatz 2.
(2) Die Auftraggeber erläutern und definieren im Aufruf zum Wettbewerb und/oder in der Beschreibung ihre Bedürfnisse und Anforderungen. Gleichzeitig erläutern und definieren sie in denselben Unterlagen die zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legen einen indikativen Zeitrahmen fest.
(3) Die Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 76 bis 81 ausgewählten Teilnehmern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Teilnehmern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern.
Die Auftraggeber stellen sicher, dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
In Übereinstimmung mit Artikel 39 dürfen die Auftraggeber Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines am Dialog teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.
(4) Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu verringern. Im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung gibt der Auftraggeber an, ob sie von dieser Option Gebrauch machen wird.
(5) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.
(6) Nachdem die Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die verbleibenden Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung beziehungsweise Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.
Diese Angebote können auf Verlangen des Auftraggebers klargestellt, konkretisiert und optimiert werden. Nicht zulässig im Rahmen dieser Klarstellung, Konkretisierung, Optimierung oder der Bereitstellung zusätzlicher Informationen sind Änderungen an den wesentlichen Bestandteilen des Angebots oder des Auftrags, einschließlich der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und Anforderungen, wenn Abweichungen bei diesen Bestandteilen, Bedürfnissen und Anforderungen den Wettbewerb verzerren oder eine diskriminierende Wirkung haben können.
(7) Die Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien.
Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Bieter, dessen Angebot als dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 ermittelt wurde, Verhandlungen geführt werden, um im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschließend festgelegt werden, sofern diese Verhandlungen nicht dazu führen, dass wesentliche
Bestandteile des Angebots oder der Auftragsvergabe geändert werden, einschließlich der im Aufruf zum Wettbewerb oder der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und Anforderungen, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.
(8) Die Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.
Artikel 49 Innovationspartnerschaften
(1) Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b und c hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.
Der Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die Nachfrage nach einem innovativen Produkt beziehungsweise innovativen Dienstleistungen oder Bauleistungen angeben, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt sie an, welche Elemente dieser Beschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Diese Hinweise müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.
Der Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.
Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Verfahren teilnehmen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis- Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 82 Absatz 2.
(2) Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die vereinbarte Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.
Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann die Herstellung der zu liefernden Produkte, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen fest.
Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder - im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern - die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.
(3) Sofern in diesem Artikel nicht anders vorgesehen, verhandeln die Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, um die Angebote inhaltlich zu verbessern.
Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.
(4) Die Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote gemäß Absatz 5 nicht eliminiert wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren die Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls modifizierte Angebote einzureichen.
In Übereinstimmung mit Artikel 39 dürfen die Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.
(5) Die Verhandlungen während Verfahren der Innovationspartnerschaft können in aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder den Auftragsunterlagen gibt der Auftraggeber an, ob er von dieser Option Gebrauch machen wird.
(6) Bei der Auswahl der Bewerber wenden die Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten der Bewerber auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können.
Der Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen. Im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern darf der Auftraggeber gemäß Artikel 39 den anderen Partnern keine vorgeschlagene Lösung oder andere von einem Partner im Rahmen der Partnerschaft mitgeteilten vertraulichen Informationen ohne die Zustimmung dieses Partners offenlegen. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.
(7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der Schätzwert der beschafften Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen darf gegenüber der Investition in ihre Entwicklung nicht unverhältnismäßig sein.
Artikel 50 Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
Die Auftraggeber können ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in den folgenden Fällen anwenden:
Die Ausnahmen gemäß den Ziffern ii und iii finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter ist;
Kapitel II
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen
Artikel 51 Rahmenvereinbarungen
(1) Die Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen schließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden.
Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.
Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal acht Jahre.
(2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Aufträge werden nach objektiven Regeln und Kriterien vergeben, wozu auch die Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen denjenigen Wirtschaftsteilnehmern gehören kann, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren. Diese Regeln und Kriterien sind in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegt.
Die in Unterabsatz 1 genannten objektiven Regeln und Kriterien gewährleisten die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die Vertragspartei der Vereinbarung sind. Ist eine Neueröffnung des Wettbewerbs einbegriffen, so setzen die Auftraggeber eine hinreichend lang bemessene Frist fest, damit für jeden einzelnen Auftrag Angebote eingereicht werden können, und vergeben jeden Auftrag an den Bieter, der nach den in den Spezifikationen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterien das beste Angebot eingereicht hat.
Die Auftraggeber wenden das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise an, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Artikel 52 Dynamische Beschaffungssysteme
(1) Für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Auftraggeber genügen, können letztere auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, der die Auswahlkriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Vergabe in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. Diese Merkmale können eine Bezugnahme auf den höchstzulässigen Umfang späterer konkreter Aufträge oder auf ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem spätere konkrete Aufträge auszuführen sind, enthalten.
(2) Bei der Beschaffung über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgen die Auftraggeber die Vorschriften für das nicht-offene Verfahren. Alle Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, werden zum System zugelassen; die Zahl der zum System zugelassenen Bewerber darf nicht nach Artikel 78 Absatz 2 begrenzt werden. Haben Auftraggeber das System in Einklang mit Absatz 1 in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder, Dienstleistungen untergliedert, so legen sie die geltenden Auswahlkriterien für jede Kategorie fest.
Ungeachtet des Artikels 46 gelten folgende Fristen:
(3) Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dem dynamischen Beschaffungssystem erfolgt ausschließlich elektronisch im Einklang mit Artikel 40 Absätze 1, 3, 5 und 6.
(4) Für die Zwecke der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem verfahren die Auftraggeber wie folgt:
(5) Die Auftraggeber räumen während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zu beantragen. Die Auftraggeber bringen ihre Bewertung derartiger Anträge auf der Grundlage der Auswahlkriterien innerhalb von 10 Arbeitstagen nach deren Eingang zum Abschluss. Diese Frist kann in begründeten Einzelfällen auf 15 Arbeitstage verlängert werden, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Auswahlkriterien erfüllt sind.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können Auftraggeber, solange die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt wurde, die Bewertungsfrist verlängern, sofern während der verlängerten Bewertungsfrist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe herausgegeben wird. In den Auftragsunterlagen geben die Auftraggeber die Dauer der Fristverlängerung an, die sie anzuwenden gedenken.
Die Auftraggeber unterrichten den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde.
(6) Die Auftraggeber fordern alle zugelassenen Teilnehmer auf, gemäß Artikel 74 ein Angebot für jede einzelne Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem zu unterbreiten. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen untergliedert, so fordern die Auftraggeber alle Teilnehmer, die für die dem betreffenden konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, auf, ein Angebot zu unterbreiten.
Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem, in der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder - wenn eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb dient - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt wurden. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genauer formuliert werden.
(7) Die Auftraggeber, die im Einklang mit Artikel 80 die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Ausschlussgründe und Auswahlkriterien anwenden, können zugelassene Teilnehmer während der Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit auffordern, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung eine erneute und aktualisierte Eigenerklärung gemäß Artikel 59 Absatz 1 jener Richtlinie einzureichen.
Artikel 59 Absätze 2 bis 4 gelten während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems.
(8) Die Auftraggeber geben im Aufruf zum Wettbewerb die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer:
(9) Den am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern dürfen vor oder während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
Artikel 53 Elektronische Auktionen
(1) Die Auftraggeber können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/ oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.
Zu diesem Zweck gestalten die Auftraggeber die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.
Bestimmte Dienstleistungsaufträge und bestimmte Bauaufträge, die intellektuelle Leistungen, z.B. die Gestaltung von Bauwerken, zum Inhalt haben, die nicht mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden können, sind von elektronischen Auktionen ausgenommen.
(2) Bei der Anwendung des offenen oder des nichtoffenen Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können die Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorangeht, sofern der Inhalt der Auftragsunterlagen und insbesondere die technischen Spezifikationen hinreichend präzise beschrieben werden kann.
Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 51 Absatz 2 und bei einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der Aufträge, die im Rahmen des in Artikel 52 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergeben sind, durchgeführt werden.
(3) Die elektronische Auktion beruht auf einem der nachfolgend genannten Angebotselemente:
(4) Die Auftraggeber, die beschließen, eine elektronische Auktion durchzuführen, machen darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder - für den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufmerksam. Die Auftragsunterlagen müssen zumindest die in Anhang VII vorgesehenen Angaben enthalten.
(5) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nehmen die Auftraggeber anhand des Zuschlagskriteriums beziehungsweise der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.
Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht nach Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wurde und der die gemäß den Artikeln 78 und 80 festgelegten Auswahlkriterien erfüllt und dessen Angebot in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne unregelmäßig oder inakzeptabel oder ungeeignet zu sein.
Insbesondere Angebote, die nicht den Auftragsunterlagen entsprechen, die nicht fristgerecht eingegangen sind, die nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäß angesehen. Insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.
Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die vom Auftraggeber in den Artikeln 78 oder 80 festgelegten Auswahlkriterien nicht erfüllt;
Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.
(6) Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Evaluierung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 82 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.
In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervorgehen, so wie sie in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in anderen Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.
Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.
(7) Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der jeweiligen Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.
(8) Die Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:
Wenn die Auftraggeber beabsichtigen, die elektronische Auktion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c - gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe b - abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.
(9) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergeben die Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 82 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.
Artikel 54 Elektronische Kataloge
(1) Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, so können die Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung elektronischer Kataloge im Zusammenhang mit bestimmten Formen der Auftragsvergabe verbindlich vorschreiben.
In Form eines elektronischen Katalogs übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden.
(2) Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format teilzunehmen.
Zudem müssen elektronische Kataloge den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen vom Auftraggeber gemäß Artikel 40 festgelegten Bestimmungen genügen.
(3) Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so
(4) Wurde mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge geschlossen, so können die Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem solchen Fall greifen die Auftraggeber auf eine der folgenden Methoden zurück:
(5) Nehmen die Auftraggeber gemäß Absatz 4 Buchstabe b eine Neueröffnung des Wettbewerbs für bestimmte Aufträge vor, so teilen sie den Bietern Tag und Zeitpunkt mit, zu denen sie die Informationen erheben werden, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten konkreten Auftrags entsprechen, notwendig sind, und geben den Bietern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.
Die Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.
Vor dem Zuschlag legen die Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die erhobenen Informationen vor, so dass er Gelegenheit erhält, zu widersprechen oder zu bestätigen, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.
(6) Die Auftraggeber können Aufträge auf der Basis eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie vorschreiben, dass die Angebote zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden.
Die Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format entsprechender elektronischer Katalog beigefügt ist. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen.
Artikel 55 Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber Lieferungen und/oder Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben dürfen, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a anbieten.
Die Mitgliedstaaten können ebenfalls festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder anhand einer Rahmenvereinbarung erwerben dürfen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe b anbietet. Kann ein von einer zentralen Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere Auftraggeber genutzt werden, so ist dies im Aufruf zum Wettbewerb, mit dem das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet wird, anzugeben.
In Bezug auf die Unterabsätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass bestimmte Beschaffungen durch Rückgriff auf zentrale Beschaffungsstellen oder eine oder mehrere bestimmte zentrale Beschaffungsstellen durchzuführen sind.
(2) Ein Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt, welche die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a anbietet.
Des Weiteren kommt ein Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie ebenfalls dann nach, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder anhand einer Rahmenvereinbarung erwirbt, die von der zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe b anbietet.
Allerdings bleibt der betreffende Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihm selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen:
(3) Alle von der zentralen Beschaffungsstelle durchgeführten Vergabeverfahren sind entsprechend den Anforderungen des Artikels 40 mit elektronischen Kommunikationsmitteln abzuwickeln.
(4) Die Auftraggeber können, ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben.
Derartige Dienstleistungsaufträge können auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen.
Artikel 56 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
(1) Zwei oder mehr Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.
(2) Wird ein Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber zur Gänze gemeinsam durchgeführt, so sind sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gemeinsam verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Auftraggeber das Vergabeverfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag der anderen betreffenden Auftraggeber allein ausführt.
Wird ein Vergabeverfahren nicht in Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt, so sind sie nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung seiner Pflichten gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf diejenigen Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.
Artikel 57 Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(1) Unbeschadet der Artikel 28 bis 31 können Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Aufträgen gemeinsam vorgehen, indem sie auf eines der in diesem Artikel vorgesehenen Mittel zurückgreifen.
Die Auftraggeber dürfen die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel nicht dazu verwenden, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu umgehen, denen sie in ihrem Mitgliedstaat unterliegen.
(2) Ein Mitgliedstaat untersagt seinen Auftraggebern nicht, zentrale Beschaffungstätigkeiten in Anspruch zu nehmen, die von zentralen Beschaffungsstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden.
In Bezug auf zentrale Beschaffungstätigkeiten, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle angeboten werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Auftraggeber hat, haben die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, festzulegen, dass ihre Auftraggeber nur von den zentralen Beschaffungstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a oder b Gebrauch machen dürfen.
(3) Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat.
Die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, gelten auch für Folgendes:
(4) Mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam einen Auftrag vergeben, eine Rahmenvereinbarung schließen oder ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben. Auch können sie Aufträge auf der Basis der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems vergeben. Sofern die notwendigen Einzelheiten nicht in einem internationalen Übereinkommen geregelt sind, das zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurde, schließen die teilnehmenden Auftraggeber eine Vereinbarung, worin Folgendes festgelegt ist:
Ein teilnehmender Auftraggeber erfüllt seine Verpflichtungen nach dieser Richtlinie, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von einem Auftraggeber erwirbt, der für das Vergabeverfahren zuständig ist. Bei der Festlegung der Zuständigkeiten und des anwendbaren nationalen Rechts gemäß Buchstabe a können die Auftraggeber bestimmte Zuständigkeiten untereinander aufteilen und die anwendbaren nationalen Bestimmungen der nationalen Gesetze jedes ihres jeweiligen Mitgliedstaats bestimmen. Die Zuweisung der Zuständigkeiten und die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften müssen in den Auftragsunterlagen für gemeinsam vergebene Aufträge angegeben werden.
(5) Haben mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Einrichtung einschließlich eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates41 oder andere Einrichtungen nach Unionsrecht gegründet, so einigen sich die teilnehmenden Auftraggeber per Beschluss des zuständigen Organs der gemeinsamen Einrichtung auf die anwendbaren nationalen Vergaberegeln eines der folgenden Mitgliedstaaten:
Die Einigung nach Unterabsatz 1 gilt entweder für eine unbestimmte Frist, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen Einrichtung festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte Arten von Aufträgen oder einen oder mehrere Auftragszuschläge beschränkt werden.
Kapitel III
Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 1
Vorbereitung
Artikel 58 Vorherige Marktkonsultationen
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können die Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
Hierzu können die Auftraggeber beispielsweise eine Empfehlung von unabhängigen Experten oder Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Diese Empfehlung kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.
Artikel 59 Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern
Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den Auftraggeber - gleich ob im Zusammenhang mit Artikel 58 oder nicht - beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird.
Diese Maßnahmen umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber und Bieter in Bezug auf alle einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote. Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern oder Bietern die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass ihre Einbeziehung in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. Die ergriffenen Maßnahmen werden in dem nach Artikel 100 vorgeschriebenen Einzelbericht dokumentiert.
Artikel 60 Technische Spezifikationen
(1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In den technischen Spezifikationen werden die für die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt.
Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Herstellung beziehungsweise Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Lebenszyklus-Stadiums davon beziehen, auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Zielen verhältnismäßig sind.
In den technischen Spezifikationen kann ferner angegeben werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen.
Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von natürlichen Personen - ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des Auftraggebers - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Konzept des "Design für alle" berücksichtigt werden.
Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder des Konzepts des "Design für alle" darauf Bezug nehmen.
(2) Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren garantieren und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
(3) Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren:
(4) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Herstellung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Absatz 3 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Ein derartiger Verweis ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
(5) Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b genannten technischen Spezifikationen zu verweisen, so kann sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihr herangezogenen technischen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot des Auftraggebers mit geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 62 genannten - nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.
(6) Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe a Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf sie ein Angebot über Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihr geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 62 genannten - nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Lieferung, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.
Artikel 61 Gütezeichen
(1) Beabsichtigen Auftraggeber die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Anforderungen, so können sie in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Auftragsausführungsbedingungen ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen derartigen Anforderungen oder Kriterien entsprechen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Verlangen die Auftraggeber nicht, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen alle Gütezeichen-Anforderungen erfüllen, so müssen sie angeben, welche Gütezeichen-Anforderungen gemeint sind.
Die Auftraggeber, die ein spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle Gütezeichen, die bestätigen, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gleichwertige Gütezeichen-Anforderungen erfüllen.
Hatte ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom Auftraggeber angegebene spezifische oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der Auftraggeber andere geeignete Nachweise akzeptieren, zu denen auch ein technisches Dossier des Herstellers gehören kann, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die von ihm zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen.
(2) Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, so verlangen die Auftraggeber nicht das Gütezeichen als solches, können aber technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren.
Artikel 62 Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise
(1) Die Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den Anforderungen oder Kriterien gemäß den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung beizubringen.
In Fällen, in denen die Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, akzeptieren sie auch Zertifikate anderer Konformitätsbewertungsstellen.
Im Sinne dieses Absatzes ist eine Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt, wie z.B. Kalibrierung, Versuche, Zertifizierung und Inspektion, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates42 akkreditiert ist.
(2) Die Auftraggeber akzeptieren auch andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z.B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den fehlenden Zugang nicht zu verantworten hat und sofern er anhand dieser Nachweise belegt, dass die von ihm erbrachten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegten Anforderungen oder Kriterien erfüllen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung, die gemäß Artikel 60 Absatz 6, Artikel 61 und den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Wirtschaftsteilnehmers übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 102.
Artikel 63 Bekanntgabe technischer Spezifikationen
(1) Die Auftraggeber stellen den Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Auftrag interessiert sind, auf Anfrage die technischen Spezifikationen zur Verfügung, auf die sie sich in ihren Liefer-, Bauleistungs- oder Dienstleistungsaufträgen regelmäßig beziehen, oder die technischen Spezifikationen, deren Anwendung sie für Aufträge beabsichtigen, für die Aufrufe zum Wettbewerb in einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung veröffentlicht werden. Diese Spezifikationen werden elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht.
Die technischen Spezifikationen werden jedoch auf anderem Wege als elektronisch zugänglich gemacht, sofern der uneingeschränkte, vollständige, unentgeltliche und unmittelbare elektronische Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen entweder aus einem der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Gründe oder aber deshalb nicht angeboten werden kann, weil die Auftraggeber Artikel 39 Absatz 2 anzuwenden gedenken.
(2) Stützen sich die technischen Spezifikationen auf Dokumente, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht werden, so reicht ein Verweis auf diese Dokumente aus.
Artikel 64 Varianten
(1) Die Auftraggeber können den Bietern die Möglichkeit einräumen oder von ihnen verlangen, Varianten vorzulegen, welche die Mindestanforderungen der Auftraggeber erfüllen.
Die Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen an, ob sie Varianten zulassen oder verlangen und welche Mindestanforderungen die Varianten gegebenenfalls erfüllen müssen und in welcher Art und Weise sie einzureichen sind - insbesondere ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch ein Angebot, das keine Variante ist, eingereicht wurde. Sind Varianten zugelassen oder vorgeschrieben, so sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.
(2) Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftraggeber, die Varianten zugelassen oder vorgeschrieben haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.
Artikel 65 Unterteilung von Aufträgen in Lose
(1) Die Auftraggeber können beschließen, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben, und sie können Größe und Gegenstand der Lose bestimmen.
Die Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder - sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen an, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen.
(2) Die Auftraggeber können, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Bieter in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung, zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben wurde. Die Auftraggeber geben die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln für die Vergabe verschiedener Lose in den Auftragsunterlagen an, die sie bei der Vergabe von Losen anzuwenden gedenken, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, die Auftraggeber einen Auftrag über mehrere oder alle Lose vergeben können, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung, zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben haben, dass sie sich diese Möglichkeit vorbehalten und die Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Aufträgen in Form von getrennten Losen unter Bedingungen vorschreiben, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Achtung des Unionsrechts anzugeben sind. Absatz 1 Unterabsatz 2 und - gegebenenfalls - Absatz 3 finden Anwendung.
Artikel 66 Fristsetzung
(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der in den Artikeln 45 bis 49 festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
(2) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in die Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote, die länger als die in den Artikeln 45 bis 49 genannten Mindestfristen sein müssen, so festzulegen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer im Besitz aller Informationen sind, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen.
(3) In den folgenden Fällen verlängern die Auftraggeber die Fristen für den Eingang der Angebote, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis aller Informationen haben, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen:
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen.
Wurden die Zusatzinformationen entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung zulässiger Angebote unerheblich, so sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern.
Abschnitt 2
Veröffentlichung und Transparenz
Artikel 67 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen
(1) Die Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil a Abschnitt I genannten Angaben enthalten. Sie werden entweder vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder von den Auftraggebern in ihrem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Veröffentlichen die Auftraggeber die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so übermitteln sie dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union die Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 3. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil B genannten Angaben enthalten.
(2) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in Bezug auf nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, so muss die Bekanntmachung alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Solche Bekanntmachungen werden nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht. Allerdings kann gegebenenfalls die zusätzliche Veröffentlichung auf nationaler Ebene gemäß Artikel 72 in einem Beschafferprofil erfolgen.
Der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate ab dem Tag der Freigabe der Bekanntmachung für die Veröffentlichung. Bei Aufträgen, die soziale und andere spezifische Dienstleistungen betreffen, kann die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b jedoch einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen.
Artikel 68 Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems
(1) Entscheiden sich die Auftraggeber für die Einrichtung eines Qualifizierungssystems gemäß Artikel 77, so müssen sie dieses System gemäß Anhang X bekanntgeben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems abgerufen werden können.
(2) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer:
Artikel 69 Auftragsbekanntmachungen
Auftragsbekanntmachungen können als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet werden. Sie müssen die Informationen nach Anhang XI enthalten und werden gemäß Artikel 71 veröffentlicht.
Artikel 70 Vergabebekanntmachung
(1) Ein Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage, nachdem er einen Auftrag vergeben hat oder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.
Diese Vergabebekanntmachung muss die Informationen nach Anhang XII enthalten und wird gemäß Artikel 71 veröffentlicht.
(2) Wurde der Aufruf zum Wettbewerb für den entsprechenden Auftrag in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung lanciert und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckt ist, so enthält die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.
Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 51 brauchen die Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auftraggeber Vergabebekanntmachungen mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens vierteljährlich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung gebündelt veröffentlichen. In diesem Fall versenden die Auftraggeber die Zusammenstellung jeweils spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
Die Auftraggeber verschicken spätestens 30 Tage nach jeder Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben wurden. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
(3) Die gemäß Anhang XII übermittelten, zur Veröffentlichung bestimmten Angaben sind gemäß Anhang IX zu veröffentlichen. Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.
Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung ("FuE-Dienstleistungen") können die Angaben zur Art und Menge der Dienstleistungen auf Folgendes beschränkt werden:
(4) Angaben gemäß Anhang XII, die als nicht zur Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form gemäß Anhang IX für statistische Zwecke veröffentlicht.
Artikel 71 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 67 bis 70 enthalten die enthalten die Angaben nach Anhängen VI Teil A, VI Teil B, X, XI und XII im Format von Standardformularen, einschließlich der Standardformulare für Berichtigungen.
Diese Standardformulare werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 105 erlassen.
(2) Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 67 bis 70 werden erstellt, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und gemäß Anhang IX veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gehen zulasten der Union.
(3) Bekanntmachungen nach den Artikeln 67 bis 70 werden vollständig in der oder den vom Auftraggeber gewählten Amtssprache(n) der Organe der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung(en) ist beziehungsweise sind verbindlich. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen der Organe der Union veröffentlicht.
(4) Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt sicher, dass der vollständige Wortlaut und die Zusammenfassung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen gemäß Artikel 67 Absatz 2, Aufrufe zum Wettbewerb für die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe a und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Mittel für Aufrufe zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b weiterhin veröffentlicht werden:
(5) Die Auftraggeber müssen in der Lage sein, den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachzuweisen.
Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Erhalt der Bekanntmachung und die Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.
(6) Die Auftraggeber können Bekanntmachungen für Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge veröffentlichen, die nicht den Veröffentlichungsanforderungen im Sinne dieser Richtlinie unterliegen, wenn diese Bekanntmachungen Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Wege in dem in Anhang IX genannten Format und im Wege der dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.
Artikel 72 Veröffentlichung auf nationaler Ebene
(1) Die in den Artikeln 67 bis 70 genannten Bekanntmachungen sowie die darin enthaltenen Informationen werden auf nationaler Ebene nicht vor der Veröffentlichung nach Artikel 71 veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf nationaler Ebene kann jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn die Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung gemäß Artikel 71 über die Veröffentlichung unterrichtet wurden.
(2) Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und müssen auf das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union beziehungsweise der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.
(3) Die regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Bekanntmachung ihrer Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesendet wurde; dabei ist der Tag der Absendung anzugeben.
Artikel 73 Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen
(1) Die Auftraggeber bieten ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 71 oder dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.
Handelt es sich bei dem Aufruf zum Wettbewerb um die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, so ist dieser Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text der Bekanntmachung oder dieser Aufforderungen muss die Internet- Adresse, über die diese Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.
Kann aus einem der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gründe ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter elektronischer Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, so können die Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung angeben, dass die betreffenden Auftragsunterlagen im Einklang mit Absatz 2 nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer gebührlich belegten Dringlichkeit gemäß Artikel 45 Absatz 3 und wenn die Frist nach Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird.
Kann ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter elektronischer Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, weil die Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 39 Absatz 2 anzuwenden, so geben sie in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder - sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt - in den Auftragsunterlagen an, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sie fordern und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer gebührlich belegten Dringlichkeit gemäß Artikel 45 Absatz 3 und wenn die Frist nach Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird.
(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Spezifikationen und etwaige unterstützende Unterlagen übermitteln die Auftraggeber allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. Bei beschleunigten offenen Verfahren im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 beträgt diese Frist vier Tage.
Artikel 74 Aufforderungen an die Bewerber
(1) Bei nichtoffenen Verfahren, Verfahren des wettbewerblichen Dialogs, Innovationspartnerschaften und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb fordern die Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Abgabe von Angeboten, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung auf.
Bei einem Aufruf zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a fordern die Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, gleichzeitig und schriftlich auf, dieses weiter bestehende Interesse zu bekunden.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Auftragsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Den Aufforderungen sind die Auftragsunterlagen beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen aus den in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 oder 4 genannten Gründen nicht angeboten wurde und sie nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus müssen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufforderungen die in Anhang XIII vorgesehenen Angaben enthalten.
Artikel 75 Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern
(1) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern und Bietern sobald wie möglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines Auftrags, für den ein Aufruf zum Wettbewerb stattgefunden hat, zu verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten beziehungsweise kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten.
(2) Auf Antrag des betroffenen Bewerbers und Bieters unterrichten die Auftraggeber folgende Personen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags:
(3) Die Auftraggeber können beschließen, bestimmte in den Absätzen 1 und 2 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.
(4) Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, teilen den Antragstellern ihre Entscheidung hinsichtlich ihrer Qualifizierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit.
Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang eines Antrags getroffen werden, so teilt der Auftraggeber dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Frist sowie den Zeitpunkt mit, zu dem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.
(5) Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern schnellstmöglich, jedoch spätestens fünfzehn Tagen nach der negativen Entscheidung, unter Angabe von Gründen für diese Entscheidung mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 77 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien beziehen.
(6) Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, können die Qualifizierung eines Wirtschaftsteilnehmers nur aus Gründen beenden, die sich auf den in Artikel 77 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien stützen. Die Absicht, eine Qualifizierung zu beenden, ist dem Wirtschaftsteilnehmer mindestens 15 Tage vor der beabsichtigten Beendigung der Qualifizierung unter Angabe der Rechtfertigungsgründe für die geplante Maßnahme mitzuteilen.
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(Stand: 20.11.2023)
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