Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates
(ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1;
VO (EU) 1385/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 85;
VO (EU) 2015/812 - ABl. Nr. L 133 vom::29.05.2015 S. 1)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 104/2000
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden "GFP") umfasst Marktmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Union. Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "GMO"), ist integraler Bestandteil der GFP und sollte zur Verwirklichung der Ziele dieser Politik beitragen. Da die GFP überarbeitet wird, sollte die GMO entsprechend angepasst werden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates 4 muss in Anbetracht der Mängel, die bei der Anwendung der zurzeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, der jüngsten Entwicklungen des Unionsmarktes und der Weltmärkte sowie der Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten überarbeitet werden.
(3) Die Fischerei spielt für die Wirtschaft der Küstenregionen der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, eine besonders wichtige Rolle. Da die Fischer in diesen Regionen damit ihren Lebensunterhalt verdienen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Stabilität des Marktes und eine bessere Entsprechung von Angebot und Nachfrage zu fördern.
(4) Bei der Durchführung der Bestimmungen der GMO muss den internationalen Verpflichtungen der Union und insbesondere ihren Verpflichtungen gemäß den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung getragen werden. Im Bereich des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Drittländern sollten die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb gewährleistet werden, insbesondere durch Beachtung der Nachhaltigkeit und die Anwendung von Sozialstandards, die den für Unionserzeugnisse geltenden Anforderungen gleichwertig sind.
(5) Es ist wichtig, dass die Verwaltung der GMO auf den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung in der GFP beruht.
(6) Damit die GMO erfolgreich sein kann, müssen die Verbraucher durch Marketing- und Aufklärungskampagnen über den Wert des Verzehrs von Fisch und die große Vielfalt der verfügbaren Arten informiert werden, sowie darüber, wie wichtig es ist, die Angaben auf den einschlägigen Kennzeichnungen und Etikettierungen zu verstehen.
(7) Die Erzeugerorganisationen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden zusammen "Erzeugerorganisationen") sind für die Verwirklichung der Ziele der GFP und der GMO entscheidend. Eine Stärkung ihrer Zuständigkeiten und die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Unterstützung ist daher geboten, um es ihnen unter Beachtung des durch die Ziele der GFP vorgegebenen Rahmens zu ermöglichen, eine wichtigere Rolle bei der laufenden Bewirtschaftung der Fischbestände zu übernehmen. Ferner muss gewährleistet werden, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern, Daten zur Aquakultur sammeln und dass ihre Einkommen verbessert werden. Im Zuge der Verwirklichung dieser Ziele sollten die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen der Fischerei und der Aquakultur in der Union, auch im Hinblick auf die Regionen in äußerster Randlage, vor allem den Besonderheiten der kleinen Fischereien und der extensiven Aquakultur Rechnung tragen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten Verantwortung für die Umsetzung dieser Ziele übernehmen können und dabei hinsichtlich der Bestandsbewirtschaftung eng mit den Erzeugerorganisationen zusammenarbeiten, was gegebenenfalls die Zuteilung von Quoten und die Steuerung des Fischereiaufwands entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Fischerei einschließt.
(8) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, die Anreiz für eine angemessene und repräsentative Beteiligung von Kleinerzeugern bieten.
(9) Um die Wettbewerbsfähigkeit von Erzeugerorganisationen zu verbessern und ihre Lebensfähigkeit zu stärken, sollten klare und sachgerechte Kriterien für die Gründung dieser Organisationen festgelegt werden.
(10) Branchenverbände, die verschiedene Kategorien von Marktteilnehmern im Bereich Fischerei und Aquakultur vereinen, haben das Potential, zu einer besseren Koordinierung der Vermarktungstätigkeiten in der gesamten Lieferkette und zur Ausarbeitung von Maßnahmen im Interesse des gesamten Sektors beizutragen.
(11) Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten, für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden genehmigten Regeln und die Verteilung der damit verbundenen Kosten festzulegen. Die Ausdehnung der Regeln sollte von der Kommission genehmigt werden.
(12) Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen besser durch Organisationen erreicht werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten und verschiedenen Regionen kommen. Daher ist es ebenso notwendig, die Möglichkeit der Einrichtung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auf nationaler oder länderübergreifender Ebene - gegebenenfalls auf der Grundlage biogeografischer Regionen - zu fördern. Diese Organisationen sollten Partnerschaften sein, die sich darum bemühen, für alle an der Fischerei Beteiligten gemeinsame und verbindliche Regeln aufzustellen und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Bei der Errichtung solcher Organisationen muss sichergestellt werden, dass sie den Wettbewerbsregeln dieser Verordnung unterliegen und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Verbindung zwischen den einzelnen Küstengemeinschaften und den Fischereien und Gewässern zu bewahren, die sie traditionell befischen.
(13) Die Kommission sollte unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen an den Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse anregen.
(14) Damit die Erzeugerorganisationen ihre Mitglieder zu Nachhaltigkeit bei den Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten anhalten können, sollten sie Produktions- und Vermarktungspläne, die die zur Verwirklichung der Ziele der jeweiligen Organisationen erforderlichen Maßnahmen enthalten, ausarbeiten und den zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten vorlegen.
(15) Um die Ziele der GFP hinsichtlich der Rückwürfe zu verwirklichen, ist eine weit verbreitete Verwendung selektiver Fanggeräte vonnöten, damit Fänge von untermaßigem Fisch vermieden werden.
(16) Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Fangtätigkeiten ist es angebracht, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen zu schaffen, um eine größere Marktstabilität zu fördern, und die Rentabilität der Erzeugung zu steigern, insbesondere durch Schaffung eines Mehrwertes. Dieser Mechanismus sollte mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts zur Stabilisierung und Konvergenz der lokalen Märkte der Union beitragen.
(17) Um den Preisunterschieden in der Union Rechnung zu tragen, sollte jede Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse das Recht haben, einen Preis vorzuschlagen, mit dem der Lagerhaltungsmechanismus ausgelöst wird. Dieser Auslösepreis sollte so festgesetzt werden, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern aufrechterhalten wird.
(18) Die Aufstellung und Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen sollte es ermöglichen, den Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen zu versorgen, das Potenzial des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfassend zu nutzen und die Vermarktungstätigkeiten auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vermarktungsnormen weiter gelten.
(19) Es muss dafür gesorgt werden, dass eingeführte Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen, denselben Anforderungen und Vermarktungsnormen genügen, wie sie für die Erzeuger aus der Union gelten.
(20) Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ungeachtet ihrer Herkunft den geltenden Lebensmittelsicherheits- und Hygienevorschriften entsprechen.
(21) Den Verbrauchern müssen klare und verständliche Informationen unter anderem über die Herkunft und das Verfahren für die Produktion der Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, bewusste Kaufentscheidungen zu treffen.
(22) Die Verwendung eines Umweltgütesiegels für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben, bietet die Möglichkeit, deutliche Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit solcher Erzeugnisse zu geben. Daher ist es notwendig, dass die Kommission prüft, inwieweit es möglich ist, Mindestkriterien für die Entwicklung eines unionsweiten Umweltgütesiegels für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu entwickeln und festzulegen.
(23) Zu Verbraucherschutzzwecken sollten die zuständigen nationalen Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und für deren Durchsetzung zuständig sind, umfassenden Gebrauch von den verfügbaren Techniken machen, einschließlich DNA-Tests, um die Marktteilnehmer davon abzuhalten, falsche Angaben über ihre Fänge zu machen.
(24) Die Wettbewerbsregeln, die sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") beziehen, sollten insofern auf die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen angewendet werden, als hierdurch das Funktionieren der GMO nicht behindert bzw. die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.
(25) Es ist angezeigt, Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festzulegen und dabei den besonderen Merkmalen des Fischerei- und des Aquakultursektors Rechnung zu tragen, einschließlich der Fragmentierung des Sektors, der Tatsache, dass Fisch eine gemeinsame Ressource ist, sowie der großen Zahl von Einfuhren, für die dieselben Regeln wie für die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur der Union gelten sollten. Im Interesse der Vereinfachung sollten die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates 5 in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher nicht länger für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gelten.
(26) Das Sammeln, die Verarbeitung und die Verbreitung von Wirtschaftsinformationen über die Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in der Union müssen verbessert werden.
(27) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Fristen, der Verfahren, sowie der Form der Anträge für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie für den Widerruf einer solchen Anerkennung, hinsichtlich des von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Formats sowie der Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Entscheidungen über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung, hinsichtlich des Formats und des Verfahrens für die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten bezüglich der Regeln, die allen Erzeugern oder Marktteilnehmern zur Auflage gemacht werden, hinsichtlich des Formats und Aufbaus der Produktions- und Vermarktungspläne sowie der Verfahrensregeln und Fristen für deren Vorlage und Genehmigung und hinsichtlich des Formats der Veröffentlichung der Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, ausgeübt werden.
(28) Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sollte aufgehoben werden. Um jedoch die Kontinuität bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen zu gewährleisten, sollte Artikel 4 jener Verordnung bis zum 12. Dezember 2014 anwendbar bleiben.
(29) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, wegen des gemeinschaftlichen Charakters des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen sowie der Notwendigkeit eines gemeinsamen Tätigwerdens besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
(30) Die Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 sollten daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
(1) Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "GMO"), errichtet.
(2) Die GMO besteht aus Folgendem:
(3) Die GMO wird bezüglich der externen Aspekte ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates 7 sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.
(4) Für die Durchführung der GMO kann eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 gewährt werden.
Artikel 2 Geltungsbereich
Die GMO gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung, die in der Union in Verkehr gebracht werden.
Artikel 3 Ziele
Die Ziele der GMO sind in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 festgelegt.
Artikel 4 Grundsätze
Der GMO liegen die Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugrunde.
Artikel 5 Begriffsbestimmungen
Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 10 des Rates, des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11, der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 sowie des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 13. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Berufsverbände
Abschnitt I
Gründung, Ziele und Massnahmen
Artikel 6 Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse
(1) Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse (im Folgenden "Erzeugerorganisationen") können auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen bzw. von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß den Bestimmungen in Abschnitt II anerkannt werden.
(2) Bei der Gründung von Erzeugerorganisationen ist gegebenenfalls der besonderen Lage von Kleinerzeugern Rechnung zu tragen.
(3) Eine Erzeugerorganisation, die sowohl für Fischerei- als auch für Aquakulturtätigkeiten repräsentativ ist, kann als gemeinsame Erzeugerorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gegründet werden.
Artikel 7 Ziele der Erzeugerorganisationen
(1) Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse verfolgen folgende Ziele:
(2) Die Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse verfolgen folgende Ziele:
(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zielen verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens zwei der nachstehend aufgeführten Ziele:
(4) Die Erzeugerorganisationen können andere ergänzende Ziele verfolgen.
Artikel 8 Maßnahmen der Erzeugerorganisationen
(1) Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 können die Erzeugerorganisationen unter anderem auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
(2) Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können auch auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
(3) Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können auch auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
Artikel 9 Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können auf Initiative von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen errichtet werden.
(2) Sofern nicht anders angegeben, finden die für Erzeugerorganisationen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung.
Artikel 10 Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen verfolgen folgende Ziele:
(2) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 finanzielle Unterstützung erhalten.
Artikel 11 Errichtung von Branchenverbänden
Branchenverbände können auf Initiative von im Bereich Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse tätigen Marktteilnehmern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten errichtet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.
Artikel 12 Ziele der Branchenverbände
Die Branchenverbände verbessern die Koordinierung der und die Bedingungen für die Bereitstellung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf dem Unionsmarkt.
Artikel 13 Maßnahmen der Branchenverbände
Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 12 können die Branchenverbände auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
Abschnitt II
Anerkennung
Artikel 14 Anerkennung von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen als Erzeugerorganisationen alle Zusammenschlüsse an, die auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnissen gegründet wurden, und die die Anerkennung beantragen, vorausgesetzt sie
(2) Erzeugerorganisationen, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden.
Artikel 15 Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Maßnahmen zur Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die die Gründung oder Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen oder von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zum Ziel haben, können gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 finanzielle Unterstützung erhalten.
Artikel 16 Anerkennung von Branchenverbänden
(1) Die Mitgliedstaaten können als Branchenverbände die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse von Marktteilnehmern anerkennen, die diese Anerkennung beantragen, sofern diese Verbände
(2) Verbände, die vor dem 29. Dezember 2013 errichtet worden sind, können als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat davon überzeugt ist, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung, die Branchenverbände betreffen, nachkommen.
(3) Branchenverbände, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden;.
Artikel 17 Interne Organisation von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
Die interne Funktionsweise von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 14 und 16 beruht auf den nachstehenden Grundsätzen:
Artikel 18 Kontrolle und Widerruf der Anerkennung durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung gemäß Artikel 14 bzw. 16 einhalten. Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands mit Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, veranlasst die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Mitgliedstaaten überwachen zu können.
Artikel 19 Aufteilung der Fangmöglichkeiten
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hält eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. ein.
Artikel 20 Kontrollen durch die Kommission
(1) Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 14 beziehungsweise 16 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und ersucht die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, den Widerruf der gewährten Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu verfügen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung auf elektronischem Wege mit. Diese Mitteilung wird von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 21 Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend
Die gemäß Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakte sind gegebenenfalls an die Besonderheiten der kleinen Fischereien und der Aquakultur anzupassen.
(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.
Abschnitt III
Ausdehnung der regeln
Artikel 22 Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen
(1) Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation nicht angehören und die eines oder mehrere Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 55 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.
(3) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.
(4) Die auf Nichtmitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 60 Tagen und 12 Monaten.
Artikel 23 Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden
(1) Ein Mitgliedstaat kann bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen eines Branchenverbands in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten als verbindlich für andere, dem Branchenverband nicht angeschlossene Marktteilnehmer vorschreiben, sofern das Folgende erfüllt ist:
(2) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens drei Jahre vorgeschrieben werden.
Artikel 24 Haftung
Werden die Regeln gemäß Artikel 22 und 23 auf Nichtmitglieder ausgedehnt, kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, dass Nichtmitglieder gegenüber der Erzeugerorganisation oder dem Branchenverband ganz oder teilweise für das Äquivalent der den Mitgliedern aus der Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder entstehenden Kosten haften.
Artikel 25 Genehmigung durch die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 22 und 23 allen Erzeugern oder Marktteilnehmern eines oder mehrerer bestimmter Gebiete zur Auflage machen wollen.
(2) Die Kommission beschließt, die Ausdehnung der Regeln im Sinne des Absatzes 1 zu genehmigen, sofern
(3) Binnen eines Monats nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission nicht innerhalb eines Monats Eingang der Mitteilung einen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt.
(4) Eine genehmigte Ausdehnung von Regeln kann nach Ablauf des ersten Zeitraums - auch durch stillschweigende Vereinbarung - ohne eine ausdrückliche Erneuerung der Genehmigung weiterhin angewendet werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mindestens einen Monat vor Ablauf des ersten Zeitraums den zusätzlichen Anwendungszeitraum mitgeteilt hat und die Kommission entweder diese weitere Anwendung genehmigt hat oder sich innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung nicht dagegen ausgesprochen hat.
Artikel 26 Widerruf der Genehmigung
Die Kommission kann Kontrollen durchführen und die Genehmigung der Ausdehnung der Regeln widerrufen, wenn sie feststellt, dass einer oder mehreren Auflagen der Genehmigung nicht nachgekommen wird. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesem Widerruf in Kenntnis.
Artikel 27 Durchführungsrechtsakte
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Format und dem Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 25 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren nach Artikel 43 Absatz 2 erlassen.
Abschnitt IV
Produktions- und vermarktungspläne
Artikel 28 Produktions- und Vermarktungspläne
(1) Jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen nationalen Behörden zumindest für die wichtigsten der von ihnen vermarkteten Arten einen Produktions- und Vermarktungsplan zur Genehmigung. Ziel dieser Produktions- und Vermarktungspläne ist es, die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 zu verwirklichen.
(2) Der Produktions- und Vermarktungsplan umfasst Folgendes:
(3) Die zuständigen nationalen Behörden genehmigen den Produktions- und Vermarktungsplan. Nach Genehmigung führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch.
(4) Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan ändern und legen ihn in einem solchen Fall den zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung vor.
(5) Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans und unterbreitet ihn ihren zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung.
(6) Erzeugerorganisationen können für die Erstellung und Durchführung der Produktions- und Vermarktungspläne finanzielle Unterstützung gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 erhalten.
(7) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen. Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.
(8) Im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziel vergewissern sich die Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Produktions- und Vermarktungspläne, die sie in Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterbreiten, dass die Anlandung von Meerestieren unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht zur Entwicklung von Tätigkeiten führt, die speziell auf den Fang dieser Meerestiere gerichtet sind.
Bei der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisationen der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 nachkommen.
Artikel 29 Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend
(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.
Abschnitt V
Stabilisierung der märkte
Artikel 30 Lagerhaltungsmechanismus
Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen erhalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 31 Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus
(1) Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 30 für Fischereierzeugnisse des Anhangs II auslöst.
(2) Der Auslösepreis darf jedoch 80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird.
(3) Bei der Festsetzung des Auslösepreises ist Folgendes zu berücksichtigten:
(4) Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise fest, die von diesen Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. Diese Preise werden auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. Die Preise werden veröffentlicht.
Artikel 32 Durchführungsrechtsakte
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das Format der Veröffentlichung der Auslösepreise gemäß Artikel 31 Absatz 4 durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.
Kapitel III
Gemeinsame Vermarktungsnormen
Artikel 33 Festlegung von gemeinsamen Vermarktungsnormen
(1) Unbeschadet von Artikel 47 können gemeinsame Vermarktungsnormen für die in Anhang I aufgeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder Einfuhren) festgelegt werden.
(2) Die Normen nach Absatz 1 können sich auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Erzeugnisse und insbesondere auf Folgendes beziehen:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet
Artikel 34 Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen
(1) Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt sind, können auf dem Unionsmarkt nur dann bereitgestellt werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.
(2) Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die den gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können für andere Zwecke als für den direkten menschlichen Verzehr, einschließlich für Fischmehl, Fischöl, Heimtierfuttermittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Arzneimittel oder kosmetische Mittel, verwendet werden.
Kapitel IV
Verbraucherinformation
Artikel 35 Obligatorische Angaben
(1) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e der vorliegenden Verordnung, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig von ihrem Ursprung oder der Absatzmethode nur dann dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung Folgendes enthält:
Die Anforderung gemäß Buchstabe d gilt nicht für
(2) Für nicht vorverpackte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse können die in Absatz 1 aufgeführten obligatorischen Angaben beim Verkauf auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden.
(3) Wird dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten zum Verkauf angeboten, das jedoch aus unterschiedlichen Produktionsmethoden gewonnen wurde, so wird die Methode für jede Partie angegeben. Wird ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten, deren Fanggebiete oder Aufzuchtländer jedoch unterschiedlich sind, dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten, so wird zumindest das Gebiet für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist, zusammen mit dem Vermerk angegeben, dass das Erzeugnis aus verschiedenen Fanggebieten bzw. aus verschiedenen Aufzuchtgebieten stammt.
(4) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, sofern diese den in Artikel 58 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wert nicht überschreiten.
(5) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und ihre Verpackungen, die vor dem 13. Dezember 2014 etikettiert oder gekennzeichnet wurden und die diesem Artikel nicht entsprechen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
(6) Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht für Erzeugnisse, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bestimmt sind.
Artikel 36 Bericht über die Verwendung von Umweltgütezeichen
Nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die Durchführbarkeit von Optionen für ein System für die Vergabe von Umweltgütezeichen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, der insbesondere die unionsweite Einführung eines solchen Systems und die Festlegung der Mindestvoraussetzungen für die Verwendung eines Unions-Umweltgütezeichens durch die Mitgliedstaaten betrifft.
Artikel 37 Handelsbezeichnung
(1) Im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen zusammen mit den jeweiligen wissenschaftlichen Namen. In diesem Verzeichnis sind anzugeben:
(2) Als "Fisch" bezeichnet werden kann Fisch aller Art, der Zutat eines anderen Lebensmittels ist, sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen.
(3) Jede Änderung des Verzeichnisses der von einem Mitgliedstaat zugelassenen Handelsbezeichnungen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt.
Artikel 38 Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets
(1) Die Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebietes gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c umfasst Folgendes:
(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 können die Marktteilnehmer ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben.
Artikel 39 Zusätzliche freiwillige Angaben
(1) Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 35 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, sofern sie klar und eindeutig sind:
(2) Für sämtliche Angaben oder Teile der Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 kann ein Quick Response Code (QR-Code) verwendet werden.
(3) Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der Kennzeichnung oder Etikettierung gehen.
(4) Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können.
Kapitel V
Wettbewerbsregeln
Artikel 40 Anwendung der Wettbewerbsregeln
Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie ihre Durchführungsbestimmungen gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.
Artikel 41 Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln
(1) Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und
(2) Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die
Kapitel VI
Marktuntersuchung
Artikel 42 Marktuntersuchung
(1) Die Kommission
(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:
(3) Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 bei.
Kapitel VII
Verfahrensvorschriften
Artikel 43 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 44 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 erhält folgende Fassung:
" Artikel 1
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 101 bis 106 sowie des Artikels 108 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf die Produktion der in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 20 und die Verordnung (EU) Nr. 1379 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 21 fallen.
Artikel 45 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 57 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Kontrollen können auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden."
2. Artikel 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) Verbraucherinformationen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22;
b) Buchstabe h wird gestrichen.
Artikel 46 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird aufgehoben. Artikel 4 gilt allerdings weiterhin bis zum 12. Dezember 2014.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 47 Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates 23, der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates 24 und der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates 25 sowie andere Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Vermarktungsnormen wie die in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission 26 festgelegten Vorschriften, weiterhin.
(2) Werden Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt, so stellen sie Mindestvermarktungsgrößen dar.
Artikel 48 Überprüfung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2022 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit Ausnahme des Kapitels IV und des Artikels 45, die ab dem 13. Dezember 2014 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. C 225 vom 27.07.2012 S. 20.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22).
5) Verordnung des Rates (EG) Nr. 1184/2006 vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006 S. 7).
6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
7) Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. Nr. L 349 vom 19.12.2012 S. 4).
8) Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 34).
9) Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).
10) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).
11) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).
12) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
13) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
14) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).
15) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
16) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 83).
17) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).
18) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).
19) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
20) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).
21) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1)."
22) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1)"
23) Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven (ABl. Nr. L 212 vom 22.07.1989 S. 79).
24) Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. Nr. L 163 vom 17.06.1992 S. 1).
25) Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. L 334 vom 23.12.1996 S. 1).
26) Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABl. Nr. L 351 vom 28.12.1985 S. 63).
Erzeugnisse der von der GMO erfassten Fischerei und der Aquakultur | Anhang I |
KN-Code | Warenbezeichnung | |
a) | 0301 | Fische, lebend |
0302 | Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 | |
0303 | Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 | |
0304 | Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren | |
b) | 0305 | Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
c) | 0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
0307 | Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar | |
d) | Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: | |
- andere | ||
- - Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3: | ||
0511 91 10 | - - - Abfälle von Fischen | |
0511 91 90 | - - andere | |
e) | 1212 20 00 | - Algen und Tange |
f) | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | |
1504 10 | - Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen | |
1504 20 | - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle | |
g) | 1603 00 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
h) | 1604 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
i) | 1605 | Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
j) | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet | |
1902 20 | - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): | |
1902 20 10 | - - mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend | |
k) | Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: | |
2301 20 00 | - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren | |
l) | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art | |
2309 90 | - andere | |
ex 2309 90 10 | - - Fischpresssaft |
Dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegende Fischereierzzeugnisse | Anhang II |
KN-Kode | Warenbezeichnung |
0302 22 00 | Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa) |
ex 0302 29 90 | Kliesche (Limanda limanda) |
0302 29 10 | Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten) |
ex 0302 29 90 | Flunder (Platichthys flesus) |
0302 31 10 und 0302 31 90 |
Weißer Thun (Thunnus alalunga) |
ex 0302 40 | Hering der Art Clupea harengus |
0302 50 10 | Kabeljau der Art Gadus morhua |
0302 61 10 | Sardinen der Art Sardina pilchardus |
ex 0302 61 80 | Sprotte (Sprattus sprattus) |
0302 62 00 | Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
0302 63 00 | Köhler (Pollachius virens) |
ex 0302 64 | Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus |
0302 65 20 und 0302 65 50 |
Dornhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten) |
0302 69 31 und 0302 69 33 |
Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten) |
0302 69 41 | Merlan (Merlangius merlangus) |
0302 69 45 | Leng (Molva-Arten) |
0302 69 55 | Sardellen (Engraulis-Arten) |
ex 0302 69 68 | Seehecht der Art Merluccius merluccius |
0302 69 81 | Seeteufel (Lophius-Arten) |
ex 0302 69 99 | Gemeine Goldmakrele (Coryphaena hippurus) |
ex 0307 41 10 | Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma) |
ex 0306 23 10 ex 0306 23 31 ex 0306 23 39 |
Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) |
0302 23 00 | Seezungen (Solea-Arten) |
0306 24 30 | Taschenkrebse (Cancer pagurus) |
0306 29 30 | Kaisergranate (Nephrops norvegicus) |
0303 31 10 | Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hipoglossoides) |
0303 78 11 0303 78 12 0303 78 13 0303 78 19 und 0304 29 55 0304 29 56 0304 29 58 |
Seehechte der Art Merluccius |
0303 79 71 | Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) |
0303 61 00 0304 21 00 0304 91 00 |
Schwertfisch (Xiphias gladius) |
0306 13 40 0306 13 50 ex 0306 13 80 |
Geißelgarnelen der Art Penaeidae |
0307 49 18 0307 49 01 |
Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti |
0307 49 31 0307 49 33 0307 49 35 und 0307 49 38 |
Kalmare (Loligo-Arten) |
0307 49 51 | Kalmare (Ommastrephes sagittatus) |
0307 59 10 | Kraken (Octopus-Arten) |
0307 99 11 | Illex-Arten |
0303 41 10 | Weißer Thun (Thunnus alalunga) |
0302 32 10 0303 42 12 0303 42 18 0303 42 42 0303 42 48 |
Gelbflossenthun (Thunnus albacares) |
0302 33 10 0303 43 10 |
Echter Bonito (Katsuwomus pelamis) |
0303 45 10 | Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) |
0302 39 10 0302 69 21 0303 49 30 0303 79 20 |
Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus |
ex 0302 29 90 | Limande (Microstomus kitt) |
0302 35 10 und 0302 35 90 |
Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) |
ex 0302 69 51 | Pollack (Pollachius pollachius) |
0302 69 75 | Brachsenmakrele (Brama-Arten) |
ex 0302 69 82 | Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) |
ex 0302 69 99 | Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus) |
ex 0302 69 99 | Gelbstriemen (Boops boops) |
ex 0302 69 99 | Pikarel (Spicara smaris) |
ex 0302 69 99 | Meeraal (Conger conger) |
ex 0302 69 99 | Knurrhahn (Trigla-Arten) |
ex 0302 69 91 ex 0302 69 99 |
Stöcker (Trachurus-Arten) |
ex 0302 69 99 | Meeräschen (Mugil-Arten) |
ex 0302 69 99 und ex 0304 19 99 |
Rochen (Raja-Arten) |
ex 0302 69 99 | Degenfisch (Lepidopus caudatus und Aphanopus carbo) |
ex 0307 21 00 | Große Jakobsmuschel (Pecten maximus) |
ex 0307 91 00 | Wellhornschnecken (Buccinum undatum) |
ex 0302 69 99 | Streifenbarbe oder Rotbarbe (Mullus surmuletus, Mullus barbatus) |
ex 0302 69 99 | Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus) |
Angaben zur Fanggerätekategorie | Anhang III |
Vorgeschriebene Angaben zur Kategorie des Fanggeräts | Genaue Angaben zur entsprechenden Fanggeräte-Einzelbezeichnung und Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 1 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission der Kommission 2 | |
Wadennetze | Strandwaden | SB |
Snurrewaden | SDN | |
Schottische Wadennetze | SSC | |
Zwei-Schiff-Wadennetze | SPR | |
Schleppnetze | Baumkurren | TBB |
Grundscherbrettnetze | OTB | |
Zweischiffgrundschleppnetze | PTB | |
Pelagische Scherbrettnetze | OTM | |
Pelagische Zweischiffschleppnetze | PTM | |
Grundscherbrett-Hosennetze | OTT | |
Kiemennetze und vergleichbare Netze | Stellnetze-Kiemennetze | GNS |
Treibnetze | GND | |
Umschließende Kiemennetze | GNC | |
Stellnetze-Verwickelnetze | GTR | |
Kombinierte Kiemen-/Verwickelnetze | GTN | |
Umschließungsnetze und Hebenetze | Ringwaden | PS |
Lamparanetze | LA | |
Senktücher | LNB | |
Stationäre Hebenetze | LNS | |
Haken und Langleinen | Handleinen und Angelleinen (handbetrieben) | LHP |
Handleinen und Angelleinen (mechanisiert) | LHM | |
Grundlangleinen | LLS | |
Langleine (treibend) | LLD | |
Schleppangeln | LTL | |
Dredgen | Bootdredgen | DRB |
Handdredgen, an Bord von Schiffen eingesetzt | DRH | |
Mechanisierte Dredgen einschließlich Saugbagger | HMD | |
Reusen und Fallen | Reusen (Fallen) | FPO |
1) Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 25).
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2011 S. 1). |
Entsprechungstabelle | Anhang IV |
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 bis 5 |
Artikel 2 und 3 | Artikel 33 und 34 |
Artikel 4 | Artikel 35 bis 39 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 6, 7, 8 |
Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und Artikel 6 | Artikel 14, 18 bis 21 |
Artikel 7 | Artikel 22 und 24 bis 27 |
Artikel 8 | - |
Artikel 9 bis 12 | Artikel 28, 29 |
Artikel 13 | Artikel 11, 12, 13, 16, 18, 20 und 21 |
Artikel 14 | Artikel 41 Absatz 2 |
Artikel 15 | Artikel 23 |
Artikel 16 | Artikel 24 bis 27 |
Artikel 17 bis 27 | Artikel 30, 31 und 32 |
Artikel 33 | - |
Artikel 34 | Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 und 32 |
Artikel 35 | - |
Artikel 36 | - |
Artikel 37 | Artikel 43 |
Artikel 38 und 39 | Artikel 43 |
Artikel 40 | - |
Artikel 41 | Artikel 48 |
Artikel 42 | Artikel 44, 45 und 46 |
Artikel 43 | Artikel 49 |
- | Artikel 40 |
- | Artikel 41 Absatz 1 |
- | Artikel 42 |
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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