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Artikel 46 - gestrichen -21

Artikel 47 - gestrichen -21

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Artikel 49 - gestrichen -21

Artikel 50 - gestrichen -21

Artikel 51 - gestrichen -21

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Artikel 55 - gestrichen -20 21

Artikel 56 - gestrichen -21

Artikel 57 - gestrichen -21

Artikel 58 - gestrichen -20 21

Artikel 59 - gestrichen -21

Artikel 60 - gestrichen -21

Kapitel III
Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

Artikel 61 Geltungsdauer21

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2045, wobei die Kommission zwei Halbzeitüberprüfungen (2028 und 2040) zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.

Abschnitt 1
Verwaltung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Artikel 62 Genehmigungen17 20 21

(1) Reben von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierten Keltertraubensorten dürfen nur angepflanzt oder wiedergepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 für eine bestimmte, in Hektar ausgedrückte Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben, der den objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern eine Gebühr auferlegt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle oder auf denselben Parzellen, auf denen die Rodung vorgenommen wurde, die Genehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie erteilt wurden. Aus diesen Genehmigungen muss eindeutig hervorgehen, auf welcher Parzelle oder auf welchen Parzellen die Rodung und die Wiederbepflanzung vorgenommen werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2022 mitteilen, dass sie ihre Genehmigung nicht nutzen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen. Wenn Erzeuger, deren Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden, bis zum 28. Februar 2021 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie diese Genehmigungen in Anspruch nehmen wollen, können sie ihre Erklärung bis zum 28. Februar 2022 durch eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde zurücknehmen und ihre Genehmigung innerhalb der gemäß Unterabsatz 3 verlängerten Gültigkeitsdauer nutzen.

(4) Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des nationalen Rechts neu bepflanzt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können dieses Kapitel auf Regionen anwenden, in denen Wein produziert wird, der zur Herstellung von Branntwein mit einer geografischen Angabe gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 geeignet ist. Für die Zwecke dieses Kapitels können diese Regionen als Regionen betrachtet werden, in denen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe produziert werden kann.

Artikel 63 Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen21

(1) Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für

  1. 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen wurde, oder
  2. 1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden, die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen.

(2) Die Mitgliedstaaten können

  1. auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;
  2. die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe, einschränken.

Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, oder für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b einschränken, können die Nutzung derartiger Genehmigungen für diese Gebiete verlangen.

(3) Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer geordneten Zunahme der Rebpflanzungen beitragen, müssen mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:

  1. die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;
  2. die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.
  3. das Bestreben, unter Wahrung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse zur Weiterentwicklung dieser Erzeugnisse beizutragen.

(3a) Die Mitgliedstaaten können Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Marktteilnehmer die einschränkenden Maßnahmen umgehen, die in Anwendung der Absätze 2 und 3 ergriffen worden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.

Artikel 64 Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen17 21

(1) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen.

Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels auf nationaler oder regionaler Ebene eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Förderfähigkeit anwenden:

  1. Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
  2. der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;
  3. der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;
  4. a. der Antragsteller hat keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 dieser Verordnung oder ohne ein Pflanzungsrecht gemäß Artikel 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angepflanzt;
  5. in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.

(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. In diesen Genehmigungen kann eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festgelegt werden und sie können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden, auf nationaler oder regionaler Ebene geltenden Prioritätskriterien erteilt werden.

  1. Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);
  2. Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt oder zur Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke beitragen;
  3. Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;
  4. Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;
  5. die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;
  6. neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Erzeugung von Betrieben des Weinsektors, die eine Steigerung ihrer Kosteneffizienz, ihrer Wettbewerbsfähigkeit oder ihrer Marktpräsenz verzeichnen, beitragen;
  7. Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;
  8. im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Weinbaubetriebe neu zu bepflanzende Flächen;

(2a) Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien anzuwenden, so kann der Mitgliedstaat die Bedingung hinzufügen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Einreichung des Antrags höchstens 40 Jahre alt ist.

(2b) Die Mitgliedstaaten können notwendige Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, um die Umgehung der einschränkenden Kriterien, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a angewandt werden, durch Marktteilnehmer zu verhindern.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.

Artikel 65 Rolle der berufsständischen Organisationen21

Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 trägt ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.

Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.

Artikel 66 Wiederbepflanzungen

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmigung an die Erzeuger, die ab 1. Januar 2016 eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Diese Genehmigung muss sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur dieser Fläche gleichwertig ist. Die unter diese Genehmigungen fallenden Flächen werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungsfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.

(3) Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird in demselben Betrieb in Anspruch genommen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten können für Gebiete, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer berufsständischen Organisation gemäß Artikel 65 auf Reben beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodete Fläche.

(4) Dieser Artikel findet im Falle von Rodungen nicht genehmigter Anpflanzungen keine Anwendung.

Artikel 67 De minimis

(1) Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am 31. Dezember 2007 nicht galt.

(2) Die Mitgliedstaaten, auf die das in Absatz 1 genannte System am 31. Dezember 2007 angewandt wurde und in denen die derzeit bepflanzten Rebflächen 10.000 ha nicht übersteigen, können beschließen, das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, das in diesem Kapitel festgelegt ist, nicht umzusetzen.

Artikel 68 Übergangsbestimmungen20 21

(1) Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden.

Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeugern vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2025 aus.

(2a) Vom 1. Januar 2023 an steht eine Fläche, die der Fläche mit Pflanzungsrechten, die am 31. Dezember 2022 zur Umwandlung in Pflanzungsgenehmigungen in Betracht kamen, aber noch nicht gemäß Absatz 1 in Genehmigungen umgewandelt wurden, gleichwertig ist, den betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin zur Zuteilung gemäß Artikel 64 bis spätestens 31. Dezember 2025 zur Verfügung.

(3) Die Flächen, die unter die gemäß den Absätzen 1 und 2a des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.

Artikel 69 Delegierte Befugnisse

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

  1. die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 62 Absatz 4;
  2. die Vorschriften betreffend die Kriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
  3. die zusätzliche Aufnahme von Kriterien zu denen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
  4. das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 66 Absatz 2;
  5. die Gründe für Beschlüsse der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 66 Absatz 3.

Artikel 70 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Folgendem erlassen:

  1. die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen;
  2. die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2
Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Artikel 71 Nicht genehmigte Anpflanzungen

(1) Die Erzeuger müssen Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

(2) Roden die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgt. Die anfallenden Kosten gehen zulasten der betroffenen Erzeuger.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die gesamten ermittelten Flächen mit, die nach dem 1. Januar 2016 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gemäß den Absätzen 1 und 2 gerodeten Flächen.

(4) Gegen einen Erzeuger, der den Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht nachgekommen ist, werden Sanktionen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

(5) Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, kommen nicht für nationale oder Stützungsmaßnahmen der Union in Betracht.

Artikel 72 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bestimmung der Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenze im Falle des Verstoßes erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Titel II
Vorschriften für die Vermarktung und die Erzeugerorganisationen

Kapitel I
Vermarktungsvorschriften

Abschnitt 1
Vermarktungsnormen

Unterabschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

Artikel 73 Geltungsbereich

Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen obligatorischen Regeln und fakultativen vorbehaltenen Angaben.

Unterabschnitt 2
Sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen

Artikel 74 Allgemeiner Grundsatz

Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

Artikel 75 Festlegung und Inhalt

(1) Vermarktungsnormen können für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und für ein oder mehrere Erzeugnisse gelten:

  1. Olivenöl und Tafeloliven;
  2. Obst und Gemüse;
  3. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
  4. Bananen;
  5. lebende Pflanzen;
  6. Eier;
  7. Geflügelfleisch;
  8. Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind;
  9. Hopfen.

(2) Um den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der in den Absätzen 1 und 4 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen zu erlassen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen sowie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.

(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 27) können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis festzulegenden Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels Rechnung tragen:

  1. die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 78 genannten Sektoren;
  2. die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie;
  3. die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp;
  4. die Aufmachung, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe, Artikel 92 bis 123 bleiben hiervon unberührt;
  5. Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale und den Wassergehalt in Prozent;
  6. bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;
  7. die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, und fortschrittliche Systeme nachhaltiger Erzeugung;
  8. den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen;
  9. die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung, das Verfahren der Haltbarmachung und die Temperatur, die Lagerung und den Transport;
  10. den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts, mit Ausnahme von Geflügelfleisch und Streichfetten;
  11. die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und dem Einsatz bestimmter Verfahren;
  12. die Verwendung zu einem besonderen Zweck;
  13. die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse;

(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 können Vermarktungsnormen für den Weinsektor Anwendung finden. Absatz 3 Buchstaben f, g, h, k und m finden auf den Weinsektor Anwendung.

(5) Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Artikel 84 bis 88 und Anhang IX unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

  1. der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses;
  2. der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;
  3. des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die im Einzelfall auf der angemessenen geografischen Ebene nach einer Bewertung insbesondere der Kosten und des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sowie der Vorteile für die Erzeuger und den Endverbraucher berücksichtigt werden, festzulegen sind;
  4. der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Produkteigenschaften;
  5. der Normenempfehlungen der internationalen Gremien;
  6. der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert.

(6) Um den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Sektoren in Absatz 1 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund eines Bedarfs an Produktinnovation besteht, und sie sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, in dem insbesondere die Bedürfnisse der Verbraucher, die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel, sowie die Nutzen für die Erzeuger und für die Endverbraucher bewertet werden.

Artikel 76 Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 75 genannten geltenden Vermarktungsnormen dürfen gegebenenfalls Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.

(2) Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 und jegliche Vermarktungsnorm für den Sektor Obst und Gemüse, die in Einklang mit diesem Unterabschnitt festgelegt werden, gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, und können Güte- und Gewichtsklassen, die Kategorisierung, die Größensortierung, die Verpackung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Vermarktung umfassen.

(3) Der Besitzer von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Union nur dann feilhalten, anbieten, liefern oder anderweitig vermarkten, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.

(4) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Anforderung des Absatzes 1 sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen spezielle abweichende Regelungen von diesem Artikel festgelegt werden, die für seine ordnungsgemäße Anwendung unerlässlich sind.

Artikel 77 Zertifizierung von Hopfen

(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen unterliegen die in der Union geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors gegebenenfalls einem Bescheinigungsverfahren gemäß diesem Artikel.

(2) Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulinangereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3) Die Bescheinigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,
  2. das Erntejahr/die Erntejahre und
  3. die Sorte(n).

(4) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung sind.

Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 190 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen von Absatz 4 dieses Artikels abweichende Maßnahmen festgelegt werden, und zwar

  1. mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder
  2. für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

  1. dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen, und
  2. müssen von einer Zusicherung begleitet sein, die darauf abzielt, eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen auszuschließen.

Artikel 78 Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse

(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:

  1. Rindfleisch,
  2. Wein,
  3. Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
  4. Geflügelfleisch,
  5. Eier,
  6. Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und
  7. Olivenöl und Tafeloliven.

(2) Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund des Bedarfs an Produktinnovation besteht.

(4) Um sicherzustellen, dass die in Anhang VII vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichungen für Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten klar und hinreichend verständlich sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.

(5) Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem Markt für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart, von der die Milch stammt - falls es sich nicht um Kuhmilch handelt - anzugeben ist, und die notwendigen Vorschriften festgelegt werden.

Artikel 79 Toleranz

(1) Um den besonderen Merkmalen jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen erheblichen praktischen Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend eine Toleranz für eine oder mehrere spezifische Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Partie dieser Erzeugnisse als nicht konform gilt.

(2) Erlässt die Kommission Vorschriften gemäß Absatz 1, so trägt sie der Notwendigkeit Rechnung, die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses nicht zu verändern und eine Verminderung ihrer Qualität zu vermeiden.

Artikel 80 Önologische Verfahren und Analysemethoden

(1) Nur gemäß Anhang VIII zugelassene und in Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 83 Absätze 2 und 3 vorgesehene önologische Verfahren dürfen für die Erzeugung und Haltbarmachung der in Anhang VII Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse in der Union verwendet werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für

  1. Traubensaft und konzentrierten Traubensaft und
  2. Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft.

Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

Die in Anhang VII Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang VIII festgelegten Vorschriften hergestellt werden.

(2) In Anhang VII Teil II aufgeführte Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden, wenn sie

  1. Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren;
  2. Gegenstand von national nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren; oder
  3. den Vorschriften des Anhangs VIII nicht entsprechen.

Die gemäß Unterabsatz 1 nicht marktfähigen Weinbauerzeugnisse werden vernichtet. Abweichend von dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass bestimmte derartige Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden, sofern diese Genehmigung sich nicht zu einem Anreiz entwickelt, Weinbauerzeugnisse unter Nutzung nicht zugelassener önologischer Verfahren zu produzieren.

(3) Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor:

  1. Sie berücksichtigt die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden sowie die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;
  2. sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;
  3. sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund der gewohnten Wahrnehmung des Erzeugnisses und entsprechender Erwartungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;
  4. sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;
  5. sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;
  6. sie berücksichtigt die allgemeinen Vorschriften über önologische Verfahren und die in Anhang VIII festgelegten Vorschriften.

(4) Um die richtige Behandlung nicht vermarktungsfähiger Weinerzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu den in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Verfahren sowie zu abweichenden Regelungen dazu im Hinblick auf die Rücknahme oder die Vernichtung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu erlassen.

(5) Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren gemäß Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe d für die in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnisse. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bis zur Annahme solcher Durchführungsrechtsakte sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.

(5) Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Artikel 81 Keltertraubensorten21

(1) Die in Anhang VII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
  2. die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

(3) Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50.000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen.

Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertraubensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.

(4) Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

  1. nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten;
  2. nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.

(5) Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind.

(6) Flächen, die zu anderen Zwecken als zur Weinerzeugung mit Rebsorten bepflanzt werden, die im Falle von anderen als den in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten nicht klassifiziert sind, oder die im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten nicht den Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen, unterliegen keiner Verpflichtung zur Rodung.

Die Anpflanzung und die Wiederbepflanzung mit in Unterabsatz 1 genannten Rebsorten zu anderen Zwecken als der Weinerzeugung unterliegen nicht dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III.

Artikel 82 Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VII Teil II nicht entspricht

Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 81 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VII Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

Artikel 83 Nationale Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren

(1) Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 75 Absatz 2 nationale Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder beibehalten. Diese Vorschriften sollen es ermöglichen, die genannten Qualitätsklassen anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit, zu bewerten.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den nationalen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt worden sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren beschränken oder untersagen und für nach dem Unionsrecht zugelassene und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Vorschriften vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

(4) Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 festgelegt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche nationale Rechtsvorschriften über Erzeugnisse, die von einer Vermarktungsnorm der Union erfasst sind, nur erlassen oder beibehalten, wenn diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang stehen, und unter der Voraussetzung, dass der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28) Genüge getan wird.

Unterabschnitt 3
Fakultative vorbehaltene Angaben

Artikel 84 Allgemeine Bestimmung

Es wird eine Regelung für fakultative vorbehaltene Angaben nach Sektoren oder Erzeugnissen eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen mit wertsteigernden Merkmalen oder Eigenschaften erleichtert werden soll, diese Merkmale oder Eigenschaften auf dem Binnenmarkt bekanntzumachen, und mit der insbesondere spezifische Vermarktungsnormen gefördert und ergänzt werden sollen.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1.

Artikel 85 Bestehende fakultative vorbehaltene Angaben

(1) Die fakultativen vorbehaltenen Angaben, die zum 20. Dezember 2013 in Anhang IX dieser Verordnung aufgeführt sind, und die Bedingungen für deren Verwendung werden gemäß Artikel 86 Buchstabe a festgelegt.

(2) Die fakultativen vorbehaltenen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels behalten vorbehaltlich etwaiger Änderungen ihre Gültigkeit, soweit sie nicht gemäß Artikel 86 aufgehoben werden.

Artikel 86 Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben 21

Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, auch in Bezug auf Erzeugungsverfahren und Nachhaltigkeit in der Versorgungskette, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  1. eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,
  2. die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder
  3. eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.

Artikel 87 Zusätzliche fakultative vorbehaltene Angaben

(1) Eine Angabe kommt dafür in Betracht, als eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe vorbehalten zu werden, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:

  1. Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeugnisses oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal sowie auf einen Sektor oder ein Erzeugnis;
  2. die Verwendung der Angabe ermöglicht es, den Mehrwert des Erzeugnisses aufgrund seiner besonderen Merkmale oder der Anbau- oder Verarbeitungseigenschaften besser bekanntzumachen;
  3. das Merkmal oder die Eigenschaft gemäß Buchstabe a ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses für Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten erkennbar;
  4. die für die Bezeichnung geltenden Bedingungen und ihre Verwendung stehen mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29 oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang.

Bei Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe trägt die Kommission allen maßgeblichen internationalen Normen und den für die betroffenen Erzeugnisse oder Sektoren bestehenden vorbehaltenen Angaben Rechnung.

(2) Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nähere Vorschriften zu den Anforderungen festzulegen, die bei der Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe nach Absatz 1 dieses Artikels zu beachten sind.

Artikel 88 Einschränkungen der Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Angaben

(1) Eine fakultative vorbehaltene Angabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Angaben verwechselt werden kann.

(3) Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen.

Unterabschnitt 4
Vermarktungsnormen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr

Artikel 89 Allgemeine Bestimmungen

Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten, und die Bedingungen für die Abweichung von Artikel 74; und
  2. die Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse.

Artikel 90 Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein21

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2009 61, 2009 69, 2204 und gegebenenfalls ex 2202 99 19 (anderer entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol), fallen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den önologischen Verfahren gewonnen, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach Artikel 80 Absatz 3 nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.

(3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in internationalen Übereinkünften, die im Einklang mit dem AEUV geschlossen wurden, ist für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse Folgendes vorzulegen:

  1. eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;
  2. ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, wenn das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

Unterabschnitt 4a
Kontrollen und Sanktionen
21 

Artikel 90a Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen21 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 119 Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die nicht gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gebracht werden bzw., falls sie bereits auf den Markt gebracht wurden, vom Markt zurückgenommen werden.

(2) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstaben a und b in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften genügen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.

(4) Unbeschadet der nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen gemäß Titel IV Kapitel I der genannten Verordnung. Die Mitgliedstaaten verhängen keine solchen Sanktionen, wenn der Verstoß geringfügig ist.

(5) Um die Finanzmittel der Union sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Weins der Union zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

  1. die Schaffung oder Pflege einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;
  2. Vorschriften über Kontrolleinrichtungen und deren gegenseitige Amtshilfe;
  3. Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Feststellungen der Mitgliedstaaten.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

  1. die Verfahren für die jeweiligen nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten;
  2. die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen;
  3. was die in Absatz 3 genannte Verpflichtung betrifft, Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, Vorschriften über den Inhalt und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die zu kontrollierende Vermarktungsstufe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Unterabschnitt 5
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 91 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem erlassen:

  1. Erstellung des Verzeichnisses der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und der Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII Nummer 1 Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diesen Bestimmungen nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen;
  2. Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen;
  3. Festlegung der Vorschriften für die Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind;
  4. Festlegung der Vorschriften für die Analysemethoden zur Feststellung der Merkmale der Erzeugnisse;
  5. Festlegung der Vorschriften für die Festsetzung der Toleranzgrenze;
  6. Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der in Artikel 89 genannten Maßnahmen;
  7. Festlegung der Vorschriften für die Identifizierung oder Registrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, in denen das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde, für die Zertifizierungsverfahren sowie für die Warenpapiere, die Begleitdokumente und die zu führenden Aufzeichnungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2
Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor

Unterabschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

Artikel 92 Geltungsbereich21

(1) Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

Die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts gelten jedoch nicht für die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 4, 5, 6, 8 und 9 genannten Erzeugnisse, wenn diese Erzeugnisse einer vollständigen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden.

(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

  1. den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;
  2. die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und
  3. die Förderung der Herstellung von in diesem Abschnitt genannten Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.

Unterabschnitt 2
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Artikel 93 Begriffsbestimmungen21

(1) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. "Ursprungsbezeichnung" einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 verwendet wird,
    1. das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt;
    2. dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;
    3. das aus Weintrauben gewonnen wird, die ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;
    4. dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und
    5. das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.
  2. "geografische Angabe" einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 verwendet wird,
    1. dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sind;
    2. dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;
    3. bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;
    4. dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und
    5. das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.

(2) - gestrichen -

(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Union geschützt werden.

(4) Die Herstellung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme der Ernte von Trauben, die nicht aus dem betroffenen geografischen Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii stammen, und mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.

(5) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von höchstens 15 %, der von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen kann, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet.

Artikel 94 Schutzanträge21

(1) Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben enthalten Folgendes:

  1. den zu schützenden Namen;
  2. Name und Anschrift des Antragstellers;
  3. eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und
  4. ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2) Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen.

Die Produktspezifikation beinhaltet mindestens Folgendes:

  1. den zu schützenden Namen;
  2. eine Beschreibung des Weines oder der Weine:
    1. hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;
    2. hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;
  3. gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
  4. die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
  5. den Höchstertrag je Hektar;
  6. eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wurde bzw. wurden;
  7. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt:
    1. für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung, des Pflanzenmaterials und der Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß der genannten Ziffer beschränken können;
    2. für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung.
  8. geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder - sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen - von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
  9. den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.

Können der Wein oder die Weine teilweise entalkoholisiert werden, muss die Produktspezifikation auch eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sinngemäß im Einklang mit Unterabsatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die diesbezüglichen Beschränkungen für die Herstellung enthalten.

(3) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

Artikel 95 Antragsteller

(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

(2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.

(3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

Artikel 96 Nationales Vorverfahren21

(1) Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen.

(2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.

(3) Der Mitgliedstaat, bei dem der Schutzantrag eingereicht wird, prüft, ob dieser die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.

Dieser Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.

(4) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe die Bedingungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

(5) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt sind, so führt er ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt und übermittelt den Antrag an die Kommission.

Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß diesem Abschnitt und den danach erlassenen Vorschriften erfüllt und dass er bescheinigt, dass das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation darstellt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingelegten zulässigen Einsprüche.

(6) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Schutzantrag, den der Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 an die Kommission übermittelt hat, eingeleitet wird, und wenn der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde.

Artikel 97 Prüfung durch die Kommission21

(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2) Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 96 Absatz 5 erhält. Die Kommission prüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses des nationalen Vorverfahrens, das der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten. Diese Prüfung betrifft insbesondere das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d.

Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission die Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(3) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen bei der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 5 gestellten Eintragungsantrag erhält, in dem entweder

  1. der Kommission mitgeteilt wird, dass der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
  2. die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung gemäß Absatz 2 auszusetzen, da ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

Diese Befreiung gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder dass der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

(4) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d und der Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 98 Einspruchsverfahren21

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission eine mit Gründen versehene Einspruchserklärung einreichen und dem vorgeschlagenen Schutz widersprechen.

Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der den Schutzantrag weitergeleitet hat, ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann die Einspruchserklärung über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb einer Frist einreichen, die es gestattet, dass eine Einspruchserklärung gemäß Absatz 1 eingereicht werden kann.

(2) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Einspruch eingelegt hat, und die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, auf, für einen vertretbaren Zeitraum, der drei Monate nicht überschreitet, entsprechende Konsultationen durchzuführen. Diese Aufforderung erfolgt innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung des Schutzantrags, auf den sich die mit Gründen versehene Einspruchserklärung bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Aufforderung enthält eine Kopie der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung. Innerhalb dieses Dreimonatszeitraums kann die Kommission die Frist für die Konsultationen jederzeit auf Ersuchen der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, um höchstens drei Monate verlängern.

(3) Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, nehmen unverzüglich die in Absatz 2 genannten Konsultationen auf. Sie stellen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Schutzantrag die vorliegende Verordnung und die danach erlassenen Vorschriften erfüllt.

(4) Haben die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, eine Einigung erzielt, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der Konsultationen und über sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung, einschließlich der Standpunkte der Parteien. Wurden die gemäß Artikel 97 Absatz 4 veröffentlichten Angaben grundlegend geändert, so nimmt die Kommission erneut eine Prüfung gemäß Artikel 97 Absatz 2 vor, nachdem diese geänderten Angaben in einem nationalen Verfahren angemessen veröffentlicht wurden. Wird die Produktspezifikation infolge der Einigung nicht oder nur unwesentlich geändert, erlässt die Kommission ungeachtet des Eingangs einer zulässigen Einspruchserklärung einen Beschluss gemäß Artikel 99 Absatz 1, über den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe.

(5) Wird keine Einigung erzielt, so teilen der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, der Kommission die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen mit und übermitteln ihr sämtliche damit verbundenen Informationen und Unterlagen. Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 99 Absatz 2, mit dem entweder der Schutz gewährt oder der Antrag abgelehnt wird.

Artikel 99 Beschluss über den Schutz21

(1) Hat die Kommission keine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 98 erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Gewährung von Schutz. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

(2) Hat die Kommission eine zulässige Einspruchserklärung erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte entweder zum Schutz oder zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt unbeschadet der Verpflichtung der Erzeuger, andere Rechtsvorschriften der Union einzuhalten, insbesondere bezüglich des Inverkehrbringens von Erzeugnissen und der Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Artikel 100 Gleichlautende Namen

(1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag gestellt wurde und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist.

(3) Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.

Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden.

(4) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 93 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates30.

Artikel 101 Zusätzliche Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1) Ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein "Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist", der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;
  2. das einschlägige Unions- oder nationale Recht.

(2) Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.

Artikel 102 Beziehung zu Marken21

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 stünde und die ein Erzeugnis betrifft, das unter eine der in Anhang VII Teil II aufgeführten Kategorien fällt, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2) Unbeschadet des Artikels 101 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates31 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates32 vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 103 Schutz21

(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.

(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

  1. jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens, einschließlich der Verwendung für Erzeugnisse als Zutaten:
    1. durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
    2. soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird;
  2. jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", "wie" oder Ähnlichem verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
  3. alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
  4. alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.

(4) Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch für

  1. Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und
  2. Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind die Erzeugergruppierung bzw. jeder Marktteilnehmer, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.

Artikel 104 Register

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in dem genannten Übereinkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser Verordnung geführt.

Artikel 105 Änderungen der Produktspezifikationen21

(1) Ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2) Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen durch die Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern behandelt werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Änderung durch die Union" eine Änderung einer Produktspezifikation, die

  1. eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe umfasst;
  2. eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II umfasst;
  3. das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i für geschützte geografische Angaben verloren geht; oder
  4. zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Der Ausdruck "Standardänderung" bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.

Der Ausdruck "vorübergehende Änderung" bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.

(3) Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99.

Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesen Drittländern geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht.

Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union beziehen sich ausschließlich auf Änderungen durch die Union. Bezieht sich ein Antrag auf Änderungen durch die Union auch auf Standardänderungen, gelten die Teile, die sich auf die Standardänderungen beziehen, als nicht eingereicht und das Verfahren für Änderungen durch die Union gilt nur für die Teile, die sich auf Änderungen durch die Union beziehen.

Die Prüfung solcher Anträge konzentriert sich auf die vorgeschlagenen Änderungen durch die Union.

(4) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt.

Was Drittländer betrifft, werden Änderungen gemäß dem in dem betreffenden Drittland geltenden Recht genehmigt.

Artikel 106 Löschung21

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe erlassen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

  1. Die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation ist nicht mehr gewährleistet;
  2. seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht;
  3. ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, erklärt, dass er den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nicht länger aufrechterhalten möchte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 106a Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung21

Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung des Erzeugnisses, für welches ein Antrag eingereicht wurde, angeben und unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, nationale Logos und Angaben verwenden.

Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe und die Unionsangaben "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden.

Wird ein Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.

Artikel 107 Bestehende geschützte Weinnamen

(1) Die in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates33und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission34 genannten Weinnamen sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung auf.

(2) Die Kommission ergreift im Wege von Durchführungsrechtsakten den entsprechenden formalen Schritt, Weinnamen, für die Artikel 118s Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 gilt, aus dem in Artikel 104 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Register zu streichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung genannten Verfahrens erlassen.

(3) Artikel 106 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, wenn diese die in Artikel 93 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Für Kroatien werden die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Weinnamen35 vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses des Einspruchsverfahrens im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 auf.

Artikel 108 Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.

Artikel 109 Delegierte Befugnisse

(1) Um den besonderen Merkmalen der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Folgendem zu erlassen:

  1. weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und
  2. die Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

(2) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können.

(3) Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften für Folgendes zu erlassen:

  1. die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann;
  2. die Bedingungen, die beim Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchverfahren und den Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben einzuhalten sind;
  3. die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge;
  4. die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern;
  5. den Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder die Änderung eines Schutzes gilt;
  6. die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.

(4) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festzulegen.

(5) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieses Unterabschnitts hinsichtlich der Weinnamen ungebührlich beeinträchtigt werden, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für Folgendes zu erlassen:

  1. Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben anerkannt worden sind, und Weinnamen, deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde;
  2. vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine und
  3. Änderungen der Produktspezifikationen.

Artikel 110 Durchführungsbefugnisse gemäß dem Prüfverfahren

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Folgendes erlassen:

  1. die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;
  2. die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;
  3. die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 104;
  4. die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe;
  5. die Einreichung grenzübergreifender Anträge.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, für das Verfahren für Anträge auf Einspruch, Löschung oder Umstellung und für die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen, insbesondere zu Folgendem erlassen

  1. Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
  2. Fristen;
  3. die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 111 - gestrichen -21

Unterabschnitt 3
Traditionelle Begriffe

Artikel 112 Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "traditioneller Begriff" bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1, um

  1. anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften hat, oder
  2. die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen.

Artikel 113 Schutz

(1) Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 112 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

(2) Die traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, gegen Folgendes geschützt:

  1. jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffs, selbst wenn er zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;
  2. alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinbauerzeugnissen erscheinen;
  3. alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass der Wein die Anforderungen für den geschützten traditionellen Begriff erfüllt.

(3) Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.

Artikel 114 Delegierte Befugnisse

(1) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird der Kommission gemäß Artikel 227 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Sprache und Schreibweise des zu schützenden traditionellen Begriffs zu erlassen.

(2) Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen der Erzeuger und Marktteilnehmer sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen kann;
  2. die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs;
  3. die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs;
  4. den Schutzumfang, die Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, gleichlautenden Namen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten;
  5. die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs;
  6. den Zeitpunkt der Stellung des Antrags oder eines Ersuchens auf Einspruch oder Löschung;
  7. die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der Löschungs- und Änderungsverfahren.

(3) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe für Drittlandserzeugnisse und abweichende Regelungen von Artikel 112 und Artikel 113 Absatz 2 vorgesehen sind.

Artikel 115 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahrens.a.VO (EU) 2023/1463

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs sowie für das Verfahren für Anträge auf Einspruch oder Löschung, insbesondere zu Folgendem erlassen:

  1. Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
  2. Fristen;
  3. die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind;
  4. die genaueren Bestimmungen dafür, die geschützten traditionellen Begriffe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs oder eines Antrags auf Änderung des geschützten Begriffs oder auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung des Schutzes traditioneller Begriffe, für die der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese Begriffe gemäß Artikel 112 eingeteilt und eine Begriffsbestimmung und/oder die Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden.

(4) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 116 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur seiner Ablehnung als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Unterabschnitt 4
Kontrollen im Zusammenhang mit Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen
21

Artikel 116a Kontrollen21

(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen die notwendigen Schritte, um eine widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe gemäß dieser Verordnung zu unterbinden.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verantwortlich ist. Zu diesem Zweck finden Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates49 Anwendung.

(3) In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die entsprechend den Kriterien gemäß Titel II Kapitel III der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, jährlich die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, und zwar sowohl während der Weinerzeugung als auch während oder nach der Abfüllung.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes betreffen:

  1. die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;
  2. Vorschriften bezüglich der Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung von Produktspezifikationen zuständig ist, auch wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt;
  3. die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;
  4. die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 3
Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor

Artikel 117 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. "Kennzeichnung" die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;
  2. "Aufmachung" die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.

Artikel 118 Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinien 89/396/EWG36, 2000/13/EG, 2007/45/EG37 und 2008/95/EG und die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung.

Die Kennzeichnung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse darf durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.

Artikel 119 Obligatorische Angaben21

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

  1. die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird der Bezeichnung der Kategorie Folgendes vorangestellt:
    1. der Begriff "entalkoholisierter", wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 % vol beträgt, oder
    2. der Begriff "teilweise entalkoholisierter", wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.
  2. für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:
    1. den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" und
    2. den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
  3. den vorhandenen Alkoholgehalt;
  4. die Angabe der Herkunft;
  5. die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
  6. bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und
  7. im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.
  8. die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
  9. das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
  10. bei Weinbauerzeugnissen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann bei anderen Weinbauerzeugnissen als denen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden, auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden, wenn das Etikett des Weins den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe trägt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen verzichtet werden:

  1. wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
  2. unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten, Umständen, die von der Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festgelegt werden, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols "E" für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:

  1. Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,
  2. das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und
  3. die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

Die Angabe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes umfasst das Wort "enthält" gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Artikel 120 Fakultative Angaben

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:

  1. das Erntejahr;
  2. die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;
  3. für andere als die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;
  4. für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b;
  5. das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
  6. die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;
  7. für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

(2) Unbeschadet des Artikels 100 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:

  1. Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.
  2. Sie können auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;
    2. entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht.
  3. Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anderslautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren.

Artikel 121 Sprachen

(1) Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 119 und 120 in Wörtern, so muss dies in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union geschehen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt. Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder nationalen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

Artikel 122 Delegierte Befugnisse21

(1) Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit Vorschriften und Einschränkungen zu Folgendem zu erlassen:

  1. die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind;
  2. obligatorische Angaben betreffend
    1. die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
    2. - gestrichen -
    3. Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;
    4. Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 119 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses erlauben, und
    5. Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen;
    6. Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung von Zutaten für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe i.
  3. fakultative Angaben betreffend
    1. die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
    2. Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die fakultativen Angaben festlegen können;
    3. die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung.
  4. die Aufmachung betreffend
    1. die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und Verschlüsse sowie ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;
    2. die Bedingungen für die Verwendung von "Schaumwein"- Flaschen und -Verschlüssen;
    3. Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die Aufmachung festlegen können;
    4. Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen.

(2) Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe betreffen, wenn diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

(3) Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Übergangsbestimmungen für Weine betreffen, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden.

(4) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse betreffen, wenn das Recht des betreffenden Drittlands dies erfordert.

Artikel 123 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren und technischen Kriterien erlassen, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen für die Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für Weine ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel II
Sonderbestimmungen für einzelne Sektoren
21

Abschnitt 1
Zucker
21

Artikel 124 - gestrichen -21 

Unterabschnitt 1
- gestrichen -21

Artikel 125 Vereinbarungen im Zuckersektor21

(1) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich der Lieferverträge vor der Aussaat, werden durch schriftliche Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union einerseits und den Zuckerunternehmen der Union andererseits, bzw. in ihrem Namen durch die Organisationen, deren Mitglieder sie sind, festgelegt.

(2) Die Zuckerunternehmen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie Zucker erzeugen, über Branchenvereinbarungen im Sinne von Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6.

(3) Branchenvereinbarungen müssen den in Anhang X dargelegten Kaufbedingungen entsprechen.

(4) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors und der Entwicklung des Sektors im Zeitraum nach dem Ende der Erzeugungsquoten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen:

  1. Aktualisierung der Bedingungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A;
  2. Aktualisierung der in Anhang X genannten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;
  3. Festlegung weiterer Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen gelieferten Zuckerrüben und über Zuckerrübenschnitzel.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen, einschließlich zu Verfahren, Mitteilungen und Amtshilfe bei Branchenvereinbarungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 126 Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information über die Preise auf dem Zuckermarkt einzurichten, das einen Mechanismus zur Veröffentlichung des Preisniveaus für diesen Markt beinhaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Das System gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen am Zuckerhandel beteiligten Marktteilnehmern übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

Die Kommission stellt sicher, dass spezifische Preise oder Namen einzelner Marktteilnehmer nicht veröffentlicht werden.

Unterabschnitt 2
- gestrichen -21

Artikel 127 - gestrichen -21

Artikel 128 - gestrichen -21

Artikel 129 - gestrichen -21

Artikel 130 - gestrichen -21

Artikel 131 - gestrichen -21

Artikel 132 - gestrichen -21

Artikel 133 - gestrichen -21

Unterabschnitt 3
- gestrichen -21

Artikel 134 - gestrichen -21

Artikel 135 - gestrichen -21

Artikel 136 - gestrichen -21

Artikel 137 - gestrichen -21

Artikel 138 - gestrichen -21

Artikel 139 - gestrichen -21

Artikel 140 - gestrichen -21

Artikel 141 - gestrichen -21

Artikel 142 - gestrichen -21

Artikel 143 - gestrichen -21

Artikel 144 - gestrichen -21

Abschnitt 2
Wein

Artikel 145 Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial21

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. Ab dem 1. Januar 2016 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Mitgliedstaaten das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Titel I Kapitel III anwenden oder ein nationales Stützungsprogramm durchführen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2015 sind Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung ausgenommen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die in ihren GAP-Strategieplänen eine Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei. Ab dem 1. Januar 2016 legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten im Einzelnen fest, welche Angaben zu den Weinanbauflächen an die Kommission zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Vorschriften über den Inhalt der Weinbaukartei und über etwaige Ausnahmen hiervon zu erlassen.

Artikel 146 Zuständige nationale Behörden im Weinsektor

(1) Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen im Weinsektor befugten Labors. Die benannten Labors müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Labors. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich und aktualisiert sie regelmäßig.

Artikel 147 Begleitdokumente und Register

(1) Die Erzeugnisse des Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht.

(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfülletriebe, Verarbeitungsbetriebe und Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen.

(3) Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen

  1. Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung;
  2. die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt;
  3. die Verpflichtung zur Führung eines Registers und dessen Verwendung;
  4. die Personen, die verpflichtet sind, ein Register zu führen, und welche Personen von dieser Verpflichtung befreit sind;
  5. die im Register aufzuführenden Vorgänge.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

  1. Vorschriften über die Bestandteile der Register, die darin aufzuführenden Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und die Schließung der Register;
  2. Maßnahmen zur Aufforderung der Mitgliedstaaten, den annehmbaren Höchstverlustprozentsatz festzusetzen;
  3. allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register;
  4. Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt werden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 147a Verzögerte Zahlungen bei Verkäufen von nicht abgefülltem Wein21

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines nach Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannten, im Weinsektor tätigen Branchenverbands vorsehen, dass das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/633 nicht für Zahlungen gilt, die im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Erzeugern oder Wiederverkäufern von Wein und deren unmittelbaren Käufern über den Verkauf von nicht abgefülltem Wein getätigt werden, vorausgesetzt,

  1. in den Musterverträgen für den Verkauf von nicht abgefülltem Wein, die durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Oktober 2021 verbindlich vorgeschrieben werden, sind besondere Bedingungen enthalten, die Zahlungen nach 60 Tagen ermöglichen, und diese Ausdehnung der Musterverträge wird durch den Mitgliedstaat ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von nicht abgefülltem Wein ab diesem Zeitpunkt erneuert, und
  2. die zwischen Lieferanten von nicht abgefülltem Wein und ihren unmittelbaren Käufern geschlossenen Liefervereinbarungen sind mehrjährig oder werden zu mehrjährigen Vereinbarungen.

Abschnitt 3
Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 148 Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse17 21

(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb in seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/ oder solche Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird.

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Abholer" ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.

(1a) Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, so kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen fordern, dass für jegliche Rohmilchlieferungen an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.

(2) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a

  1. ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
  2. ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
  3. hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
    1. den Preis für die gelieferte Milch, der
      • fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder
      • als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, von der Liefermenge sowie von der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch; diese Indikatoren können auf einschlägigen Preisen, Produktions- und Marktkosten beruhen; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen; den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen,
    2. die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/ oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,
    3. die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,
    4. Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,
    5. die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch, sowie
    6. die im Falle höherer Gewalt anwendbaren Regelungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung von Rohmilch von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(4) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt eine oder mehrere der folgenden Regelungen:

  1. Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er Folgendes festlegen:
    1. eine Verpflichtung der Vertragsparteien, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren;
    2. eine Mindestlaufzeit, die lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und dem Erstankäufer von Rohmilch gilt; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
  1. beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss; diese Mindestdauer sollte mindestens sechs Monate umfassen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.

(5) Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 149 Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse17 21

(1) Eine gemäß Artikel 161 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 148 Absatz 1 Unterabsatz 3 aushandeln.

(2) Die Erzeugerorganisation kann Verträge unter den folgenden Umständen aushandeln:

  1. unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht,
  2. unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird,
  3. sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind
    1. die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 4 % der gesamten Erzeugung der Union,
    2. die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats und
    3. die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats,
  4. sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; wobei die Mitgliedstaaten jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen können, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,
  5. soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
  6. sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.

(3) Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500.000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaates beträgt.

(4) Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.

(5) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.

(6) Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 - selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden -, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen hat oder keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(7) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

  1. "nationale Wettbewerbsbehörde" die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates39 genannte Behörde;
  2. "kleine und mittlere Unternehmen" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

(8) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen nach diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe f und des Absatzes 6 mit.

Artikel 150 - gestrichen -21

Artikel 151 Verpflichtende Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse21

Die Erstankäufer von Rohmilch geben den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen, die ihnen geliefert wurden, und den durchschnittlichen Kaufpreis an. Dabei wird zwischen biologischer und konventioneller Milch unterschieden.

Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 148 bezeichnet der Ausdruck "Erstankäufer" ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um

  1. sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis;
  2. sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmengen und die durchschnittlichen Preise gemäß Absatz 1 mit.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel III
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen und Branchenverbände

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung und Anerkennung

Artikel 152 Erzeugerorganisationen17 21

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:

  1. aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;
  2. auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
    1. gemeinsame Verarbeitung;
    2. gemeinsamer Vertrieb, einschließlich gemeinsamer Verkaufsplattformen oder gemeinsamer Beförderung;
    3. gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;
    4. gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
    5. gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
    6. gemeinsame Verwertung der bei der Erzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;
    7. gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;
    8. sonstige gemeinsame Dienstleistungen, mit denen eines der unter Buchstabe c genannten Ziele verfolgt wird;
  3. ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
    1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
    2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;
    3. Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
    4. Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen;
    5. Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz;
    6. Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen;
    7. Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Restbeständen und Abfall, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft, Erhaltung oder Förderung der biologischen Vielfalt und Förderung des Kreislaufprinzips;
    8. Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels;
    9. Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung;
    10. Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit;
    11. Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Terminmärkte und der Versicherungssysteme.

(1a) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.

Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,

  1. sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;
  2. sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;
  3. unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird oder nicht;
  4. sofern die betreffenden Erzeuger hinsichtlich der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 fallen, keiner anderen Erzeugerorganisation angehören;
  5. sofern der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.

(1b) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein, wenn diese Vereinigungen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.

(1c) Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass für die Zukunft eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Absatz 1a Unterabsatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen.

Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne des Absatzes 1 kann weiterhin anerkannt werden, wenn sie Erzeugnisse, die unter der KN-Code ex 2208 fallen, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, vermarkten, sofern der Anteil dieser Erzeugnisse 49 % des Gesamtwerts der vermarkteten Erzeugnisse der Erzeugerorganisation nicht übersteigt und die Union für diese Erzeugnisse keine Unterstützung gewährt. Diese Erzeugnisse zählen bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse nicht im Hinblick auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2.

Artikel 153 Satzung der Erzeugerorganisationen21

(1) Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,

  1. die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
  2. nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;
  3. die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:

  1. die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften;
  2. die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;
  3. Regeln, die es den angeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen sowie über deren Rechnungslegung und Haushalt auszuüben;
  4. Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
  5. Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere die Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindestens ein Jahr betragen muss;
  6. die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.

(2a) Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann vorsehen, dass die angeschlossenen Erzeuger direkten Kontakt zu den Käufern haben, sofern dieser direkte Kontakt die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse durch die Erzeugerorganisation nicht gefährdet. Die Bündelung des Angebots gilt als gewährleistet, wenn die wesentlichen Elemente der Verkäufe wie Preis, Qualität und Menge von der Erzeugerorganisation ausgehandelt und festgelegt werden.

(3) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

Artikel 154 Anerkennung der Erzeugerorganisationen17 21

(1) Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln,

  1. die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt;
  2. der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine bzw. einen von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt. Diese Bestimmungen dürfen kein Hindernis für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen sein, die sich der Kleinerzeugung verschrieben haben;
  3. die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Angebots bietet;
  4. die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.

(1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einer Erzeugerorganisation, die in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern die Erzeugerorganisation die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für jeden einzelnen Sektor, für den sie die Anerkennung beantragt, erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

(3) Im Falle von Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, entziehen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2020 ihre Anerkennung.

(4) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

  1. Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
  2. sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen;
  3. sie erlassen im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
  4. sie teilen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 155 Auslagerung

Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen in den von der Kommission gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f festgelegten Sektoren gestatten, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern, auch durch Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen, sofern die Erzeugerorganisation bzw. die Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich bleibt.

Artikel 156 Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gebildet wurden.

Vorbehaltlich der nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften können die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten auf Antrag eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 157 Branchenverbände17 21

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände auf nationaler und regionaler Ebene und auf Ebene der in Artikel 164 Absatz 2 genannten Wirtschaftsbezirke in einem bestimmten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor anerkennen, die:

  1. aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;
  2. auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;
  3. unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen beinhalten kann:
    1. dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z.B. durch die Veröffentlichung von aggregierten Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene;
    2. Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt;
    3. Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
    4. Erschließung potenzieller Exportmärkte;
    5. unbeschadet der Artikel 148 und 168 Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu vermeiden;
    6. bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation;
    7. Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Eigenschaften von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und dem Umwelt- und dem Klimaschutz, der Tiergesundheit und dem Tierwohl, besser gerecht werden;
    8. Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln, zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
    9. Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung;
    10. Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
    11. Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;
    12. Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt; und/oder Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens;
    13. Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;
    14. Beteiligung an der Bewirtschaftung und Entwicklung von Initiativen für die Verwertung von Nebenerzeugnissen sowie die Abfallverminderung und -bewirtschaftung;
    15. Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind;
    16. Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken, unter anderem durch die Einrichtung und Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit oder durch Beiträge zu solchen Fonds mit dem Ziel, den Landwirten einen finanziellen Ausgleich für die Kosten und wirtschaftlichen Verluste zu zahlen, die sich aus der Förderung und Durchführung solcher Maßnahmen ergeben;

(1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern der Branchenverband die Voraussetzungen nach Absatz 1 für jeden einzelnen Sektor, für den er die Anerkennung beantragt, erfüllt.

(2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien beschließen, dass die Bedingung nach Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt ist, indem sie Zahl der Branchenverbände auf regionaler oder nationaler Ebene begrenzen, sofern dies in den vor dem 1. Januar 2014 geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) - gestrichen -

Artikel 158 Anerkennung von Branchenverbänden21

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie

  1. die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;
  2. ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
  3. einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
  4. a. eine ausgewogene Vertretung der Organisationen in den in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Stufen der Versorgungskette anstreben, die den Branchenverband bilden;
  5. nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 162 genannten Fälle.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, als nach Artikel 157 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3) Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder per Gesetz eingerichtet wurden, auch wenn sie die Anforderung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.

(5) Erkennen die Mitgliedstaaten einen Branchenverband gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 an, so:

  1. entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Verband seinen Sitz hat;
  2. führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
  3. erlassen sie im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
  4. entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  5. teilen sie der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Abschnitt 2
Zusätzliche Vorschriften für spezifische Sektoren

Artikel 159 Anerkennungspflicht17

In Abweichung von den Artikeln 152 bis 158 erkennen die Mitgliedstaaten auf Antrag folgende Organisationen an:

  1. Erzeugerorganisationen in folgenden Sektoren:
    1. Obst und Gemüse, in Bezug auf eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind,
    2. Olivenöl und Tafeloliven,
    3. Seidenraupen,
    4. Hopfen;
  2. Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor und im Tabaksektor.

Artikel 160 Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.

Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.

Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.

Artikel 161 Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse17

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn

  1. sie aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen, auf deren Initiative gebildet wurden und ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
    1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
    2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
    3. Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
  2. ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;
  3. sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;
  4. Satzungen haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

(3) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

  1. innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation zu entscheiden; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
  2. in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;
  3. im Falle des Verstoßes gegen oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und Vereinigungen zu erlassen und erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung zu beschließen;
  4. der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mitzuteilen, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 162 Branchenverbände in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak

Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen:

  1. Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder;
  2. gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse;
  3. Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung.

Artikel 163 Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse21

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

  1. die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;
  2. ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
  3. einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
  4. Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten oder vermarkten.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 1 anerkannte Branchenverbände gelten.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen,

  1. entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
  2. führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
  3. erlassen sie im Falle von Verstößen gegen die oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
  4. entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  5. teilen sie der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Abschnitt 3
Ausdehnung der Vorschriften und obligatorische Beiträge

Artikel 164 Ausdehnung der Vorschriften21

(1) Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk oder -bezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation oder Vereinigung nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw. diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.

(2) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Wirtschaftsbezirk" ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Erzeugungsregionen besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen, oder - für nach Unionsrecht anerkannte Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe - das in der Produktspezifikation festgelegte geografische Gebiet.

(3) Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats Folgendes auf sie entfällt:

  1. als Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse:
    1. bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60 % oder
    2. in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und
  2. bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger.

Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse aus praktischen Gründen nur schwer ermitteln lässt, kann ein Mitgliedstaaten jedoch nationale Vorschriften für die Bestimmung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten Grades der Repräsentativität erlassen.

Betrifft der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen, so muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne des Unterabsatzes 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.

(4) Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:

  1. Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;
  2. strengere Produktionsvorschriften als jene in der Union oder nationale Vorschriften;
  3. die Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
  4. Vermarktungsvorschriften;
  5. Umweltschutzbestimmungen;
  6. Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials;
  7. Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
  8. Forschungstätigkeit im Hinblick auf einen verstärkten Mehrwert der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit;
  9. Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;
  10. Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt oder der Verbesserung ihres Zustands;
  11. die Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung;
  12. die Verwendung von zertifiziertem Saatgut, mit Ausnahme der Verwendung für die ökologische/biologische Produktion im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848, und die Förderung der Qualitätskontrolle;
  13. die Verhütung und Bewältigung von Risiken für die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit, die Lebensmittelsicherheit oder die Umwelt;
  14. die Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen.

Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken oder den Eintritt neuer Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der Union verhindern, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.

(5) Die Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

Artikel 165 Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger21

Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugutekommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung einer oder mehrerer der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind. Jede Organisation, die gemäß dem vorliegenden Artikel von nicht angeschlossenen Erzeugern Beiträge erhält, stellt auf Antrag eines angeschlossenen oder eines nicht angeschlossenen Erzeugers, der zu den Tätigkeiten der Organisation Finanzbeiträge leistet, diejenigen Teile ihres Jahreshaushalts zur Verfügung, die sich auf die Ausübung der in Artikel 164 Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten beziehen.

Abschnitt 4
Anpassung des Angebots

Artikel 166 Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um Maßnahmen der in den Artikeln 152 bis 163 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt, zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren zu Folgendem zu erlassen:

  1. Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;
  2. Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;
  3. Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;
  4. Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

Artikel 166a Steuerung des Angebots bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe21

(1) Unbeschadet der Artikel 167 und 167a der vorliegenden Verordnung können Mitgliedstaaten auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 oder Artikel 161 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder einer Erzeugergruppierung gemäß Artikel 95 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung festlegen.

(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterliegen einer vorherigen Vereinbarung, die zwischen mindestens zwei Dritteln der Erzeuger des in Absatz 1 genannten Erzeugnisses oder ihren Vertretern zu schließen ist, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der vorliegenden Verordnung für Wein entfallen. Umfasst die Erzeugung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisses eine Verarbeitung und beschränkt die Produktspezifikation gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Herkunft des Rohstoffs auf ein bestimmtes geografisches Gebiet, so schreiben die Mitgliedstaaten für die Zwecke der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festzulegenden Vorschriften Folgendes vor:

  1. Die Erzeuger dieses Rohstoffs in dem spezifischen geografischen Gebiet werden vor Abschluss der in diesem Absatz genannten Vereinbarung konsultiert oder
  2. mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Rohstoffs oder ihre Vertreter, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des für die Verarbeitung in dem bestimmten geografischen Gebiet verwendeten Rohstoffs entfallen, sind ebenfalls Vertragsparteien der in diesem Absatz genannten Vereinbarung.

(3) Abweichend von Absatz 2 unterliegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 für die Erzeugung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe einer vorherigen Vereinbarung zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihren Vertretern, auf die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung dieses Käses verwendeten Rohmilch entfallen, und gegebenenfalls mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses oder ihren Vertretern, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen.

Im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

  1. betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und gegebenenfalls des Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot des betreffenden Erzeugnisses an die Nachfrage anzupassen;
  2. dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis und gegebenenfalls auf den Rohstoff auswirken;
  3. dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden, können aber nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
  4. dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
  5. dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
  6. dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
  7. dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
  8. dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;
  9. tragen dazu bei, die Qualität des betroffenen Erzeugnisses oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.
  10. gelten unbeschadet des Artikels 149 und des Artikels 152 Absatz 1a.

(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufheben muss, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung der Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung erlassen.

Artikel 167 Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Artikel 157 und 158 anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

  1. sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
  2. keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
  3. nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;
  4. nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

Artikel 167a Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Olivenöle20

(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Olivenöle, einschließlich der Oliven, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

  1. sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
  2. keine Preisabsprache erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
  3. nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren Erzeugung des Wirtschaftsjahres zurückbehalten wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

Abschnitt 5
Systeme für den Abschluss von Verträgen

Artikel 168 Vertragsbeziehungen17 21

(1) Wenn ein Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 148 betreffend den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie des Artikels 125 betreffend den Zuckersektor im Hinblick auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker Folgendes beschließt:

  1. dass für alle Lieferungen dieser Erzeugnisse auf seinem Hoheitsgebiet durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen werden muss; und/oder
  2. dass die Erstankäufer ein schriftliches Angebot für einen Vertrag über die Lieferung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet durch den Erzeuger vorlegen müssen,

so gilt, dass dieser Vertrag oder dieses Angebot den in den Absätzen 4 und 6 festgelegten Bedingungen entsprechen muss.

(1a) Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor - mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker - fordern, dass für die Lieferung der Erzeugnisse an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in den Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Lieferungen der von diesem Artikel erfassten Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss er ebenfalls festlegen, für welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung der betreffenden Erzeugnisse durch mehrere Dritte vorgenommen wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie nach diesem Artikel erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(3) In dem in Unterabsatz 2 beschriebenen Fall kann der Mitgliedsstaat eine Mediationsstelle einrichten, die sich der Fälle annimmt, in denen keine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrags erzielt werden kann, um faire Vertragsbeziehungen zu gewährleisten.

(4) Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a

  1. ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
  2. ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
  3. hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
    1. den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der
      • fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder
      • als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, von den Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; diese Indikatoren können auf einschlägigen Preisen, Produktions- und Marktkosten beruhen; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen; den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen.
    2. die Menge und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,
    3. die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,
    4. Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,
    5. die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie
    6. die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag bzw. Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(6) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von Erzeugern, Abholern, verarbeitenden Betrieben oder Vertriebsunternehmen abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden Bestimmungen:

  1. Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Erzeuger und einem Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltende Mindestlaufzeit festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
  2. beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dem Erzeuger ein schriftliches Angebot für einen Vertrag zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Erzeugers, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags, auch über die in Absatz 4 Buchstabe c aufgeführten, zu führen.

(7) Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten nutzen, stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, anwenden.

(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 169 - gestrichen -17

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