umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 637/2008 und der VO (EG) Nr. 73/2009 (2)

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Kapitel 2
Umverteilungsprämie

Artikel 41 Allgemeine Vorschriften20

(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauf folgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 haben, eine jährliche Prämie zu gewähren (im Folgenden "Umverteilungsprämie"). Die Mitgliedstaaten können einen solchen Beschluss bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 fassen. Die Mitgliedstaaten, die bereits die Umverteilungsprämie anwenden, können ihren Beschluss zur Gewährung dieser Prämie oder der Einzelheiten der Regelung bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 überprüfen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem jeweiligen in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.

(2) Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 23 anzuwenden, können die vorgesehene Umverteilungsprämie auf regionaler Ebene anwenden.

(3) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie unbeschadet der Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Umverteilungsprämie jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder in den Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(4) Die Umverteilungsprämie wird jährlich von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Anzahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 aktiviert hat oder mit der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche oder Hektarflächen darf eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Höchstgrenze nicht überschreiten; diese Höchstgrenze darf eine Fläche von 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIII nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.

(5) Sofern die in Absatz 4 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach jenem Absatz festgelegte Anzahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.

(6) Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.

Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 in der betreffenden Region angemeldet worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, nachdem die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewendet wurde, sofern Artikel 30 Absatz 2 nicht angewandt wird.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bezüglich derer erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein in diesem Kapitel vorgesehener Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

(8) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Zahlungsansprüchen oder Hektarflächen gemäß Absatz 4 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Artikel 42 Finanzbestimmungen20

(1) Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 41 Absatz 1 genannten Datum beschließen, bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.

(2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendet werden soll, erlässt die Kommission jährlich Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Artikel 43 Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

  1. Anbaudiversifizierung;
  2. Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
  3. im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

(3) Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige Methoden und die Methode(n) gemäß Absatz 2, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang IX aufgeführt und für sie gelten

  1. Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden;
  2. nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen.

(4) Die gleichwertigen Methoden gemäß Absatz 3 dürfen nicht Gegenstand einer Doppelfinanzierung sein.

(5) Die Mitgliedstaaten können - gegebenenfalls auch auf regionaler Ebene - beschließen, die Wahl der Betriebsinhaber, die Möglichkeiten gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b anzuwenden, zu beschränken.

(6) Die Mitgliedstaaten können - gegebenenfalls auch auf regionaler Ebene - beschließen, dass die Betriebsinhaber alle ihre entsprechenden Verpflichtungen gemäß Absatz 1 im Einklang mit nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gemäß Absatz 3 Buchstabe b erfüllen müssen.

(7) Vorbehaltlich der Beschlüsse von Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 5 und 6 kann ein Betriebsinhaber eine oder mehrere der Methoden gemäß Absatz 3 Buchstabe a nur dann einhalten, wenn diese die entsprechende(n) Methode(n) gemäß Absatz 2 vollständig ersetzen. Ein Betriebsinhaber kann Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3 Buchstabe b nur dann anwenden, wenn diese die gesamte Verpflichtung gemäß Absatz 1 abdecken.

(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 5 und 6 und die spezifischen Verpflichtungen oder die Zertifizierungssysteme mit, die sie als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 3 anwenden möchten.

Die Kommission bewertet, ob die in den spezifischen Verpflichtungen oder den Zertifizierungssystemen enthaltenen Methoden unter das Verzeichnis in Anhang IX fallen; ist dies nach ihrer Ansicht nicht der Fall, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, mit. Teilt die Kommission einem Mitgliedstaat mit, dass diese Methoden nicht unter das Verzeichnis in Anhang IX fallen, so erkennt dieser Mitgliedstaat die von der Kommissionsmitteilung betroffenen spezifischen Verpflichtungen oder Zertifizierungssysteme nicht als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels an.

(9) Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 44, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.

Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Buchstabe 2 angemeldet wurde, gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, geteilt wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Artikel 25 Absatz 2 anzuwenden, beschließen, die im vorliegenden Absatz genannte Zahlung in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das betreffende Jahr aktivierten Zahlungsansprüche zu gewähren.

Dieser Prozentsatz wird für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat oder jede Region berechnet, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch den Gesamtwert aller Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region aktiviert worden sind, geteilt wird.

(10) Betriebsinhaber, deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten liegen, die unter die Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG oder 2009/147/EG fallen, haben Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel, sofern sie die in diesem Kapitel genannten Landbewirtschaftungsmethoden in dem Umfang einhalten, wie diese in dem betreffenden Betrieb mit den Zielen der genannten Richtlinien vereinbar sind.

(11) Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.

(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  1. weitere gleichwertige Methoden in das Verzeichnis in Anhang IX aufzunehmen;
  2. geeignete Anforderungen, die für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten, einschließlich des durch diese Systeme zu gewährleistenden Grads an Sicherheit festzulegen;
  3. ausführliche Bestimmungen für die Berechnung des Betrags gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Methoden gemäß Anhang IX Teil I Nummern 3 und 4 und Teil III Nummer 7 der vorliegenden Verordnung sowie für etwaige weitere gleichwertige Methoden festzulegen, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes in das Verzeichnis in Anhang VIa aufgenommen werden und für die eine spezifische Berechnung erforderlich ist, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.

(13) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften über das Verfahren für die Mitteilungen, darunter auch über die Fristen für deren Vorlage, und die Bewertung durch die Kommission im Sinne des Absatzes 8 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 44 Anbaudiversifizierung17

(1) Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen.

Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.

(2) Unbeschadet der Anzahl an erforderlichen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Absatz 1 finden die darin festgelegten Höchstgrenzen keine Anwendung auf Betriebe, bei denen Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen oder Flächen, die während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus dem Anbau von Kulturen im Nassanbau dienen, mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen. In diesen Fällen darf die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlandes einnehmen, es sei denn, diese verbleibende Fläche wird von Gras und anderen Grünfutterpflanzen eingenommen oder ist brachliegendes Land.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebe,

  1. bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dient, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
  2. bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
  3. bei denen mehr als 50 % der als Ackerland angemeldeten Flächen von dem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag des vorangehenden Jahres nicht angemeldet wurden und wo ein Vergleich der Geodaten der Beihilfeanträge ergibt, dass auf dem gesamten Ackerland eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im vorangegangenen Kalenderjahr angebaut wird;
  4. die nördlich des 62. Breitengrads oder in bestimmten angrenzenden Gebieten liegen. Beträgt das Ackerland solcher Betriebe mehr als 10 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden und keine der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen darf mehr als 75 % des Ackerlandes einnehmen, es sei denn, die Hauptkultur besteht aus Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder aus brachliegendem Land;

(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "landwirtschaftliche Kultur(pflanze)"

  1. eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,
  2. alle Arten im Falle der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,
  3. brachliegendes Land,
  4. Gras oder andere Grünfutterpflanzen.

Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Triticum spelta gilt als unterschiedliche Kultur gegenüber Kulturen, die zur selben Gattung gehören.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  1. andere Gattungen und Arten als diejenigen nach Absatz 4 anzuerkennen und
  2. die Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen.

Artikel 45 Dauergrünland

(1) Die Mitgliedstaaten weisen in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallen, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, für das strikter Schutz erforderlich ist, umweltsensibles Dauergrünland aus, damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden können.

Die Mitgliedstaaten können zur Gewährleistung des Schutzes von ökologisch wertvollem Dauergrünland beschließen, weitere sensible Gebiete außerhalb der unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallenden Gebiete, einschließlich Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden auszuweisen.

Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in Gebieten, die die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls Unterabsatz 2 ausgewiesen haben, nicht umwandeln oder pflügen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anteil von Flächen mit Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die die Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet haben, nicht um mehr als 5 % im Vergleich zu dem Referenzanteil abnimmt, der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2015 bestimmt wird, indem die Flächen mit Dauergrünland im Sinne von Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes durch die gesamte landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Buchstabens b jenes Unterabsatzes geteilt werden.

Für die Zwecke der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzanteils bezeichnet der Begriff

  1. "Flächen mit Dauergrünland" die Flächen, die im Jahr 2012, im Falle Kroatiens im Jahr 2013, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als als Dauergrünland genutzte Flächen von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurden, sowie die als Dauergrünland genutzten Flächen, die die Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet haben und die im Jahr 2012, im Falle Kroatiens im Jahr 2013, nicht als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden;
  2. "gesamte landwirtschaftliche Fläche" die landwirtschaftliche Fläche, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurde.

Der Referenzanteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird in den Fällen neu berechnet, in denen Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Verpflichtung haben, in den Jahren 2015 oder 2016 eine Fläche in Dauergrünland umzuwandeln. In diesen Fällen werden diese Flächen den Flächen mit Dauergrünland gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes zugerechnet.

Der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird jährlich auf der Grundlage der von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Flächen für jenes Jahr festgelegt.

Die Verpflichtung gemäß diesem Absatz findet auf nationaler, regionaler oder der geeigneten subregionalen Ebene Anwendung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verpflichtung anzuwenden, wonach Dauergrünland auf Ebene des Betriebs beizubehalten ist, um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland nicht um mehr als 5 % abnimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Referenzanteil und den Anteil gemäß diesem Absatz mit.

(3) Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf regionaler oder subregionaler oder gegebenenfalls auf nationaler Ebene um mehr als 5 % abgenommen hat, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat auf Ebene der Betriebe vor, dass diejenigen Betriebsinhaber, die über Flächen verfügen, welche in einem vergangenen Zeitraum von Dauergrünland oder von Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt worden sind, verpflichtet sind, Flächen wieder in Dauergrünland rückumzuwandeln.

Wird jedoch der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a festgesetzte Umfang der Flächen mit Dauergrünland als Absolutwert innerhalb bestimmter Grenzen beibehalten, so gilt die Verpflichtung des Absatzes 2 Unterabsatz 1 als eingehalten.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Unterschreitung des Schwellenwerts das Ergebnis von Aufforstung ist, die umweltgerecht ist und keine Anpflanzungen von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung umfasst.

(5) Um die Beibehaltung des Dauergrünlandanteils zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit näheren Bestimmungen zur Erhaltung von Dauergrünland festzulegen, einschließlich Bestimmungen über die Rückumwandlung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, Bestimmungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung von Verpflichtungen auf Ebene des Betriebs im Hinblick auf die Beibehaltung von Dauergrünland gemäß den Absätzen 2 und 3 und in Bezug auf jedwede gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassung des Referenzanteils gemäß Absatz 2.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  1. den Rahmen für die Ausweisung weiterer gefährdeter Gebiete gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels festzulegen;
  2. genaue Methoden zur Bestimmung des Verhältnisses von Dauergrünland und der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, das gemäß Absatz 2 dieses Artikels beizubehalten ist, festzulegen;
  3. den in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten vergangenen Zeitraum festzulegen.

(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Grenzen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels festgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 46 Flächennutzung im Umweltinteresse17

(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz wird von 5 % auf 7 % heraufgesetzt, sofern das Europäische Parlament und der Rat einen entsprechenden Gesetzgebungsakt gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV erlassen.

Die Kommission legt bis 31. März 2017 einen Bewertungsbericht über die Durchführung des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt im Sinne von Unterabsatz 2 beigefügt ist.

(2) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:

  1. Brachliegende Flächen;
  2. Terrassen;
  3. Landschaftselemente, einschließlich an das Ackerland des Betriebs angrenzende Elemente, zu denen abweichend von Artikel 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Landschaftselemente gehören können, die nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gehören;
  4. Pufferstreifen, einschließlich Pufferstreifen mit Dauergrünland, sofern diese von der angrenzenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt sind;
  5. agroforstwirtschaftliche Hektarflächen, die eine Stützung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und/oder Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten oder erhalten haben;
  6. Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern;
  7. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, auf denen keine mineralischen Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
  8. Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Verordnung;
  9. Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;
  10. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen.
  11. Flächen mitMiscanthus;
  12. Flächen mitSilphium perfoliatum;
  13. für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten).

Mit Ausnahme der unter Unterabsatz 1 Buchstaben g, h, k und l genannten Flächen des Betriebs muss sich die im Umweltinteresse genutzte Fläche auf dem Ackerland des Betriebs befinden. Im Falle von Flächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d kann die im Umweltinteresse genutzte Fläche auch an das Ackerland des Betriebs, das der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, angrenzen.

(3) Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Betriebe,

  1. bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
  2. bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zur Hälfte der Prozentpunkte der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 1 auf regionaler Ebene umzusetzen, um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten weisen die Flächen aus und benennen die Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen. Mit der Ausweisung von Flächen und der Benennung von Verpflichtungen soll die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und Biodiversität unterstützt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Betriebsinhabern, deren Betriebe in unmittelbarer Nähe liegen, zu gestatten, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gemeinsam zu erfüllen (im Folgenden "gemeinsame Umsetzung"), sofern die betreffenden im Umweltinteresse genutzten Flächen zusammenhängen. Um die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und Biodiversität zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten die Flächen ausweisen, auf denen eine gemeinsame Umsetzung möglich ist; ferner können sie den an einer solchen gemeinsamen Umsetzung teilnehmenden Betriebsinhabern oder Vereinigungen von Betriebsinhabern weitere Verpflichtungen auferlegen.

Jeder Betriebsinhaber, der sich an einer gemeinsamen Umsetzung beteiligt, stellt sicher, dass sich mindestens 50 % der Fläche, auf die die Verpflichtung gemäß Absatz 1 anwendbar ist, auf Flächen seines Betriebs befinden und die Anforderungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erfüllen. An einer solchen gemeinsamen Umsetzung dürfen sich höchstens 10 Betriebsinhaber beteiligen.

(7) Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen mehr als 50 % der gesamten Landfläche bewaldet sind, können beschließen, dass Absatz 1 dieses Artikels nicht für Betriebe gilt, die in Gebieten liegen, die diese Mitgliedstaaten als Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen haben, sofern mehr als 50 % der Landfläche der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Einheit bewaldet sind und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen größer als 3:1 ist.

Bewaldete Flächen und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der "LAU2"-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer anderen klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft abdeckt.

(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Absatz 2 bis zum 1. August 2014 und Beschlüsse gemäß den Absätzen 3, 5, 6 oder 7 bis zum 1. August des ihrer Anwendung vorangehenden Jahres mit.

(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  1. weitere Kriterien für die Einstufung der in Absatz 2 genannten Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Fläche festzulegen;
  2. andere als die in Absatz 2 genannten Arten von Flächen zu ergänzen, die zum Zweck der Einhaltung des in Absatz 1 bezeichneten Prozentsatzes berücksichtigt werden können;
  3. Anhang X anzupassen, um die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Absatz 3 festzulegen und die Kriterien und/oder von der Kommission gemäß Buchstaben a und b dieses Absatzes festzulegenden Arten von Flächen zu berücksichtigen;
  4. Regeln für die in den Absätzen 5 und 6 genannte Umsetzung, einschließlich der Mindestanforderungen an eine solche Umsetzung, festzulegen;
  5. den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festzulegen haben, die von den Betrieben erfüllt werden müssen, um für die Zwecke des Absatzes 6 als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten.
  6. die Methoden für die Bestimmung des Prozentsatzes der gesamten bewaldeten Landfläche sowie des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen gemäß Absatz 7 festzulegen.

Artikel 47 Finanzbestimmungen

(1) Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Zahlung gemäß diesem Kapitel auf nationaler Ebene an.

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 23 in Anspruch nehmen, können beschließen, die Zahlung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesen Fällen verwenden sie in jeder Region einen Anteil der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgesetzten Obergrenze. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Anteils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, und zwar nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1, falls Artikel 30 Absatz 2 keine Anwendung findet.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung gemäß diesem Kapitel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 4
Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen

Artikel 48 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen worden sind (im Folgenden "Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen").

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen für alle Gebiete zu gewähren, die in den Geltungsbereich des Absatzes 1 fallen, oder auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien die Zahlung auf einige dieser Gebiete zu beschränken.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin, der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den Gebieten liegt, für die ein Mitgliedstaat die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen hat. Sie erfolgt nach Aktivierung von Zahlungsansprüchen für diese Hektarflächen, die der betreffende Betriebsinhaber innehat oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, nach Anmeldung jener beihilfefähigen Hektarflächen durch den betreffenden Betriebsinhaber.

(4) Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 49 durch die Anzahl der gemäß Artikel 33 Absatz 1oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auch eine maximale Anzahl an Hektarflächen pro Betrieb festlegen, für die eine Beihilfe nach diesem Kapitel gewährt werden kann.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen auf regionaler Ebene anwenden, sofern sie die betreffenden Regionen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ermittelt haben, wozu insbesondere die Merkmale ihrer naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich des Schweregrads der Benachteiligungen, sowie ihrer jeweiligen agronomischen Gegebenheiten gehören.

Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 49 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Artikel 49 Finanzbestimmungen20

(1) Zur Finanzierung der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2014 beschließen, hierfür bis zu 5 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ändern. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zum 1. August 2016 mit.

Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2020 Zahlungen gemäß Artikel 48 gewähren, teilen der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mit.

(2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festlegung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 5
Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50 Allgemeine Vorschriften17

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

  1. sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
  2. im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich der Fünfjahreszeitraum für Junglandwirte, die sich im Zeitraum 2010-2013 gemäß Absatz 2 Buchstabe a niedergelassen haben, um die Anzahl der Jahre verkürzt, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Beantragung der Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

(6) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:

  1. zwischen 25 % und 50 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder
  2. zwischen 25 % und 50 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung für 2015 verbleibt.

(7) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

(9) Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.

(10) Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht.

Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.

Ein Mitgliedstaat kann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.

Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.

(11) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann.

Artikel 51 Finanzbestimmungen20

(1) Zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist. Bis zum 19. Februar 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung dieser Zahlung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines jeden Jahres ihren geschätzten Prozentsatz mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr ändern. Sie teilen der Kommission den geänderten Prozentsatz bis zum 1. August des Jahres mit, das dem Jahr der Anwendung des geänderten Prozentsatzes vorangeht.

(2) Unbeschadet des in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Höchstsatzes von 2 % finanzieren die Mitgliedstaaten, falls der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzte Obergrenze übersteigt und diese Obergrenze niedriger als dieser Höchstsatz ist, die Differenz durch Anwendung des Artikels 30 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe f in dem betreffenden Jahr, durch Anwendung einer linearen Kürzung auf alle Zahlungen, die allen Betriebsinhabern gemäß Artikel 32 oder gemäß Artikel 36 Absatz 2 zu gewähren sind oder durch beides.

(3) Übersteigt der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzte Obergrenze und entspricht diese Obergrenze 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der gemäß Artikel 50 zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung der diesbezüglichen Obergrenze zu gewährleisten.

(4) Auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Prozentsatzes erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festlegung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung für Junglandwirte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Titel IV
Gekoppelte Stützung

Kapitel 1
Fakultative gekoppelte Stützung

Artikel 52 Allgemeine Vorschriften17 20

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

(3) Die gekoppelte Stützung darf nur jenen Sektoren oder jenen Regionen eines Mitgliedstaats gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren, denen aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt, in Schwierigkeiten befinden.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine gekoppelte Stützung auch Betriebsinhabern gewährt werden,

  1. die am 31. Dezember 2014 gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene Zahlungsansprüche innehatten, und
  2. die über keine beihilfefähigen Hektarflächen verfügen, um Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung zu aktivieren.

(5) - getrichen -

(6) Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden.

(7) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Begrenzungen gemäß Absatz 6 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

(8) Jede gemäß diesem Artikel gewährte gekoppelte Stützung muss mit den anderen Maßnahmen und Politiken der Union im Einklang stehen.

(9) Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;
  2. Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung hinsichtlich Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine fakultative gekoppelte Stützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Solche delegierten Rechtsakte können es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass diese Unterstützung auf der Grundlage der Produktionseinheiten, für die die fakultative gekoppelte Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2022 weiter gezahlt wird.

Artikel 53 Finanzbestimmungen17 20 20a

(1) Zur Finanzierung der gekoppelten Stützung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung dieser Stützung vorausgeht, beschließen, hierfür bis zu 8 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

Mitgliedstaaten, die bis zum Antragsjahr 2020 keine fakultativ gekoppelte Stützung gewährt haben, können einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2021 bis zum 19. Februar 2021 fassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden, falls

  1. bis zum 31. Dezember 2014
    1. sie die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden,
    2. sie Maßnahmen im Rahmen von Artikel 111 jener Verordnung finanzieren oder
    3. sie unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 Absatz 5 bzw. im Falle von Malta gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, und/oder
  2. sie während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010- 2014 mehr als 5 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Finanzierung
    1. der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
    2. der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder
    3. der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze kann bei Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer in Anhang II festgelegten jährlichen nationalen Obergrenze für die Stützung der Erzeugung von Eiweißpflanzen nach dem vorliegenden Kapitel zu verwenden, um bis zu 2 Prozentpunkte angehoben werden.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Mitgliedstaaten, die während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 10 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, zur Finanzierung

  1. der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
  2. der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder
  3. der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung,

beschließen, nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung mehr als 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

(5) Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prozentsätzen können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Stützung zu verwenden.

(6) Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen.

Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022, ob sie die Gewährung der fakultativ gekoppelten Stützung für das entsprechende Antragsjahr fortsetzen oder beenden.

Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes oder einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes mit Wirkung ab dem folgenden Jahr und für die Kalenderjahre 2020 und 2021 mit Wirkung ab demselben Kalenderjahr beschließen,

  1. den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern;
  2. die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;
  3. die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 dieses Absatzes bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert.

(7) Auf der Grundlage des von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels gefassten Beschlusses erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die gekoppelte Stützung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 54 Mitteilung20

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 53 bis zu den in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. Außer für den Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 4 Buchstabe c enthält diese Mitteilung Angaben über die Zielregionen, die ausgewählten Landwirtschaftsformen oder Sektoren sowie die Höhe der zu gewährenden Stützung. Die Mitteilungen der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Beschlüsse und des in Artikel 53 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Beschlusses enthalten auch den Prozentsatz der in Artikel 53 genannten nationalen Obergrenze für das entsprechende Kalenderjahr.

(2) Die Beschlüsse gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 4 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a umfassen eine ausführliche Beschreibung der besonderen Situation in der Zielregion und der besonderen Merkmale der spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren, aufgrund deren der Prozentsatz gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht ausreicht, um den in Artikel 52 Absatz 3 genannten Schwierigkeiten zu begegnen, und die eine erhöhte Stützung rechtfertigen.

Artikel 55 Genehmigung durch die Kommission

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung des in Artikel 71 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens, zur Genehmigung des Beschlusses gemäß Artikel 53 Absatz 4 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a, wenn in dem betreffenden Sektor oder der betreffenden Region eines der folgenden Erfordernisse nachgewiesen wird:

  1. die Notwendigkeit, ein bestimmtes Niveau einer spezifischen Produktion aus Mangel an Alternativen aufrechtzuerhalten und das Risiko einer Produktionsaufgabe mit den sich daraus ergebenden Sozial- und/oder Umweltproblemen zu verringern;
  2. die Notwendigkeit, eine stabile Versorgung der lokalen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, wodurch die negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer ansonsten erforderlich werdenden Umstrukturierung vermieden werden;
  3. die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die Nachteile zu schaffen, denen sich die Betriebsinhaber in einem bestimmten Sektor infolge anhaltender Störungen des betreffenden Marktes gegenübersehen;
  4. die Notwendigkeit, einzugreifen, wenn eine bestehende andere Stützung, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung zur Verfügung steht, als unzureichend angesehen wird, um den unter den Buchstaben a, b und c genannten Erfordernissen gerecht zu werden.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Verfahren für die Bewertung und Genehmigung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Beschlüsse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2
Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 56 Geltungsbereich

Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe ("kulturspezifische Zahlung für Baumwolle") gewährt.

Artikel 57 Beihilfefähigkeit

(1) Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die sich auf landwirtschaftlichen Flächen befinden, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit vom Mitgliedstaat zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet werden.

Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier, unverfälschter und vermarktungsfähiger Qualität gezahlt.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 zu erlassenden Vorschriften und Bedingungen.

(3) Um die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit den Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu erlassen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Verfahren für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die Mitteilungen an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung bzw. Zulassung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 58 Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge20

(1) Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

(2) Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

(3) Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2020 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wird für 2021 und 2022 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

(4) Überschreitet in einem Mitgliedstaat die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

(5) Um die Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu ermöglichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, über die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit und über die Anbaumethoden zu erlassen.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 59 Anerkannte Branchenverbände

(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein "anerkannter Branchenverband" eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u.a. darin besteht,

  1. insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;
  2. Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;
  3. die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;
  4. die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;
  5. Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die gemäß Absatz 3 festzulegenden Kriterien erfüllen.

(3) Um die effiziente Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;
  2. die Pflichten der Erzeuger;
  3. Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.

Artikel 60 Gewährung der Zahlung

(1) Den Betriebsinhabern wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche wie gemäß Artikel 58 festgesetzt gewährt.

(2) Im Falle von Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 58 Absatz 1 um 2 EUR erhöht.

Titel V
Kleinerzeugerregelung

Artikel 61 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.

(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Direktzahlungen.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln III und IV festgelegten Bedingungen.

(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

(4) Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 62 Teilnahme

(1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.

Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für die Antragstellung oder für das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 63 mitgeteilt wird.

Artikel 63 Zahlungsbetrag

(1) Die Mitgliedstaaten setzen den jährlichen Zahlungsbetrag für jeden an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber in einer der folgenden Höhen fest:

  1. in Höhe eines Betrags, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Begünstigten nicht überschreitet, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Anzahl der Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 oder nach Artikel 36 Absatz 2 beihilfefähige Hektarflächen angemeldet haben, festgesetzt wird;
  2. in Höhe eines von den Mitgliedstaaten festzulegenden Betrags, der der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, multipliziert mit einem Zahlenfaktor, der der Hektaranzahl, höchstens aber fünf, entspricht. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.

Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht niedriger als 500 EUR und nicht höher als 1.250 EUR sein.

Wenn die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b zu einem Betrag von weniger als 500 EUR oder mehr als 1.250 EUR führt, wird eine Auf- bzw. Abrundung auf jenen Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, den an der Regelung teilnehmenden Betriebsinhabern Folgendes zu gewähren:

  1. einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, oder
  2. einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, diedem Betriebsinhaber im Jahr 2015 nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, den dieser Mitgliedstaat in den folgenden Jahren anpassen kann, um die Änderungen der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze proportional zu berücksichtigen.

Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht über einem von diesem Mitgliedstaat zwischen 500 EUR und 1.250 EUR festgesetzten Betrag liegen.

Der betreffende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen die Anwendung der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zu einem Betrag von weniger als 500 EUR führt, beschließen, diesen Betrag auf 500 EUR aufzurunden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann in Zypern, Kroatien, Malta und Slowenien der Betrag nach jenen Absätzen auf einen Wert von unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR, oder im Falle Maltas von nicht weniger als 50 EUR, festgesetzt werden.

Artikel 64 Besondere Bedingungen

(1) Während der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung müssen die Betriebsinhaber

  1. mindestens eine Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen behalten, die der Anzahl ihrer eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche oder der Anzahl der im Jahr 2015 gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen entspricht;
  2. die Mindestanforderung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

(2) Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 gemäß den Artikeln 32 und 33 von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber aktiviert worden sind, gelten als aktivierte Ansprüche für die Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Regelung.

Die eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber während der Teilnahme an der Regelung innehat, gelten nicht als ungenutzte Zahlungsansprüche, die im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b wieder an die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen müssen.

Wird in Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, eine beihilfefähige Hektarfläche im Jahr 2015 gemäß Artikel 36 Absatz 2 von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber angemeldet, so gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an jener Regelung.

(3) Abweichend von Artikel 34 sind die Zahlungsansprüche von an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern, außer im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nicht übertragbar.

Betriebsinhaber, die im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber erhalten, sind zur Teilnahme an dieser Regelung berechtigt, wenn sie die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Basisprämienregelung erfüllen und alle Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers, von dem sie die Zahlungsansprüche erhalten, auf sie vererbt werden.

(4) Wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet, ohne Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 anzuwenden, so finden Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels keine Anwendung,.

(5) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Teilnahme an der Regelung für den Fall festgelegt sind, dass sich die Situation des teilnehmenden Betriebsinhabers geändert hat.

Artikel 65 Finanzbestimmungen

(1) Zur Finanzierung der in diesem Titel vorgesehenen Zahlung ziehen die Mitgliedstaaten von den für die jeweiligen Zahlungen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträgen die Beträge ab, auf die die Kleinerzeuger

  1. im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1,
  2. als Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2,
  3. als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3
  4. als Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4,
  5. als Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 und
  6. als gekoppelte Stützung gemäß Titel IV. Anrecht hätten.

Im Falle von Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berechnen, wird, wenn die Summe der Beträge für einen einzelnen Betriebsinhaber über dem von ihnen festgesetzten Höchstwert liegt, jeder Betrag anteilsmäßig gekürzt.

(2) Die Differenz zwischen der Summe aller im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen und dem gemäß Absatz 1 finanzierten Gesamtbetrag wird auf eine oder mehrere der folgenden Arten finanziert:

  1. durch Anwendung des Artikels 30 Absatz 7 in dem betreffenden Jahr,
  2. durch Einsatz der zur Finanzierung der Zahlung an Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 vorgesehenen Mittel, die in dem betreffenden Jahr nicht verwendet wurden,
  3. durch Vornahme einer linearen Kürzung aller gemäß Artikel 32 oder 36 zu gewährenden Zahlungen.

(3) Die Berechnungselemente, auf deren Grundlage die Beträge nach Absatz 1 dieses Artikels ermittelt werden, bleiben für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Kleinerzeugerregelung unverändert, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat sich dafür entschieden, den Betrag der jährlichen Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festzusetzen.

(4) Übersteigt der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der nach Maßgabe dieses Titels zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung des genannten Prozentsatzes zu gewährleisten, es sei denn, sie haben den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ohne Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt.

Die gleiche Ausnahme gilt für Mitgliedstaaten, die den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ohne Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt haben, deren nationale Obergrenze gemäß Anhang II für das Jahr 2019 über der nationalen Obergrenze für 2015 liegt und die die Berechnungsmethode nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anwenden.

Titel VI
Nationale Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

Artikel 66 Verwendung der jährlichen Haushaltsmittel für die Umstrukturierungsprogramme

(1) Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 übertragen und bilden die zusätzlichen Mittel der Union für Maßnahmen, die im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert werden.

(2) Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2017 in ihre nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung einbezogen.

Titel VII
Schlussbestimmungen

Kapitel 1
Mitteilungen und Dringlichkeitsmaßnahmen

Artikel 67 Mitteilungspflichten

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen über die Mitteilungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung zwecks Überprüfung, Kontrolle, Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der Direktzahlungen oder zwecks Einhaltung der Pflichten, die in per Ratsbeschluss geschlossenen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, zu übermitteln haben. Hierbei berücksichtigt die Kommission den Datenbedarf und die Synergien zwischen den potenziellen Datenquellen.

Die erhaltenen Informationen können gegebenenfalls internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Betriebe an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften zu Folgendem zu erlassen

  1. Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
  2. zu verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Haltungszeitraum;
  3. die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;
  4. die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:

  1. die Mitteilungsmethoden;
  2. die Vorschriften für die Übermittlung der Informationen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;
  3. die Modalitäten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
  4. die Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen von Betriebsinhabern und Betrieben an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 68 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 67 Absatz 1 genannten Zwecke. Sie verarbeiten diese Daten nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise.

(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung nach Artikel 67 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3) Personenbezogene Daten werden nach der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen im Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Rechte zustehen.

(5) Dieser Artikel unterliegt den Artikeln 111 bis 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Artikel 69 Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme

(1) Zur Lösung spezifischer Probleme erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die in dringenden Fällen erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

(2) Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um solche spezifischen Probleme zu lösen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren gemäß Artikel 71 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3) Gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedete Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedeten Maßnahmen binnen zwei Arbeitstagen nach deren Annahme.

Kapitel 2
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen

Artikel 70 Ausübung der Befugnisübertragung17

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11 Artikel 52 Absatz 9 und 10, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 wird der Kommission ab dem 1. Januar 2014 für sieben Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absätze 9 und 10, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absätze 9 und 10, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 71 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als "Ausschuss für Direktzahlungen" bezeichnet wird. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 24 Absatz 11, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Kapitel 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 72 Aufhebungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin für die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in Anspruch genommen haben.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre beziehen.

Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

(3) Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die genannten Verordnungen in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung.

Artikel 73 Übergangsbestimmungen

Für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Betriebsinhabern erforderlich sind.

Artikel 74 Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 8, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 14, Artikel 16, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 29, Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 2 und 13, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 46 Absätze 2 und 8, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53, Artikel 54, Artikel 66 Absatz 1, Artikel 67, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 1 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Stellungnahme vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. C 191 vom 29.06.2012 S. 116 und ABl. C 44 vom 15.02.2013 S. 159.

3) ABl. C 225 vom 27.07.2012 S. 174.

4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

5) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16).

6) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EEG) Nr. 352/78 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates, der Verordnung (EG) 1290/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

7) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. Nr. L 78 vom 20.03.2013 S. 23).

8) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. Nr. L 78 vom 20.03.2013 S. 41).

9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

10) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1).

11) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1).

12) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

13) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

14) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).

15) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

16) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

17) Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABL. L 178 vom 05.07.2008 S. 1).

18) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

19) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

20) ABl. C 35 vom 09.02.2012 S. 1.

21) Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 establishing a common organisation of the markets in agricultural products and repealing Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).

22) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. Nr. L 316 vom 02.12.2009 S. 65).

23) Verordnung (EU) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 11).

.

Verzeichnis der Stützungsregelungen Anhang I


Bereich Rechtsgrundlage Anmerkungen
Basisprämienregelung Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5 der vorliegenden Verordnung Entkoppelte Zahlung
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Artikel 36 der vorliegenden Verordnung Entkoppelte Zahlung
Umverteilungsprämie Titel III Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung Entkoppelte Zahlung
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Titel III Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung Entkoppelte Zahlung
Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen Titel III Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung Entkoppelte Zahlung
Zahlung für Junglandwirte Titel III Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung Entkoppelte Zahlung
Fakultative gekoppelte Stützung Titel IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung
Kulturspezifische Zahlung für Baum wolle Titel IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung Flächenbezogene Zahlung
Kleinerzeugerregelung Titel V der vorliegenden Verordnung Entkoppelte Zahlung
Posei Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen
Ägäische Inseln Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 229/2013 Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen

.

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6 Anhang II18 20 20a 20b


(in tausend EUR)
Kalenderjahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Belgien 523.658 509.773 502.095 488.964 481.857 505.266 494.926 494.926
Bulgarien 721.251 792.449 793.226 794.759 796.292 866.720 788.626 797.255
Tschechische Republik 844.854 844.041 843.200 861.708 861.698 872.809 854.947 854.947
Dänemark 870.751 852.682 834.791 826.774 818.757 818.757 862.367 862.367
Deutschland 4.912 772 4.880 476 4.848 079 4.820 322 4.792 567 4.717 291 4.915 695 4.915 695
Estland 114.378 114.562 123.704 133.935 143.966 169.366 190.715 193.576
Irland 1.215 003 1.213 470 1.211 899 1.211 482 1.211 066 1.211 066 1.186 282 1.186 282
Griechenland 1.921 966 1.899 160 1.876 329 1.855 473 1.834 618 1.834 618 1.891 660 1.890 730
Spanien 4.842 658 4.851 682 4.866 665 4.880 049 4.893 433 4.893 433 4.800 590 4.797 439
Frankreich 7.302 140 7.270 670 7.239 017 6.900 842 6.877 179 6.877 179 7.285 001 7.274 171
Kroatien * 183.735 202.865 241.125 279.385 317.645 348.281 344.340 374.770
Italien 3.902 039 3.850 805 3.799 540 3.751 937 3.704 337 3.704 337 3.628 529 3.628 529
Zypern 50.784 50.225 49.666 49.155 48.643 48.643 47.648 47.648
Lettland 181.044 205.764 230.431 255.292 280.154 302.754 339.055 344.140
Litauen 417.890 442.510 467.070 475.319 483.680 517.028 569.965 578.515
Luxemburg 33.604 33.546 33.487 33.460 33.432 35.276 32.748 32.748
Ungarn 1.345 746 1.344 461 1.343 134 1.343 010 1.342 867 1.331 588 1.243.185 1.243.185
Malta 5.241 5.241 5.242 5.243 5.244 5.244 4.594 4.594
Niederlande 749.315 736.840 724.362 682.616 670.870 660.870 717.382 717.382
Österreich 693.065 692.421 691.754 691.746 691.738 691.738 677.582 677.582
Polen 3.378 604 3.395 300 3.411 854 3.431 236 3.450 512 3.390 991 3.030 049 3.061 233
Portugal 565.816 573.954 582.057 590.706 599.355 684.355 595.873 600.528
Rumänien 1.599 993 1.772 469 1.801 335 1.872 821 1.903 195 1.903 195 1.891 805 1.919 363
Slowenien 137.987 136.997 136.003 135.141 134.278 134.278 131.530 131.530
Slowakei 438.299 441.478 444.636 448.155 451.659 394.385 391.174 396.034
Finnland 523.333 523.422 523.493 524.062 524.631 524.631 515.713 517.532
Schweden 696.890 697.295 697.678 698.723 699.768 699.768 685.676 685.904
Vereinigtes Königreich 3.173 324 3.179 880 3.186 319 3.195 781 3.205 243 -
*) Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344.340 000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382.600 000 EUR.

.

Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7 Anhang III16 18 19 20 20a 20b


(in Mio. EUR)
Kalenderjahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Belgien 523,7 509,8 502,1 489,0 481,9 505,3 494,9 494,9
Bulgarien 720,9 788,8 789,6 791,0 792,5 867,1 791,2 799,8
Tschechische Republik 840,1 839,3 838,5 856,7 856,7 871,8 854,9 854,9
Dänemark 870,2 852,2 834,3 826,3 818,3 818,1 862,4 862,4
Deutschland 4.912,8 4.880,5 4.848,1 4.820,3 4.792,6 4.717,3 4.915,7 4.915,7
Estland 114,4 114,5 123,7 133,9 143,9 169,4 190,7 193,6
Irland 1.214,8 1.213,3 1.211,8 1.211,4 1.211,0 1.211,1 1.186,3 1.186,3
Griechenland 2.109,8 2.087,0 2.064,1 2.043,3 2.022,4 2.022,5 2.075,7 2.074,7
Spanien 4.902,3 4.911,3 4.926,3 4.939,7 4.953,1 4.953,8 4.860,3 4.857,1
Frankreich 7.302,1 7.270,7 7.239,0 6.900,8 6.877,2 6.877,2 7.285,0 7.274,2
Kroatien * 183,7 202,9 241,1 279,4 317,6 348,3 344,3 374,8
Italien 3.897,1 3.847,3 3.797,2 3.750,0 3.702,4 3.698,3 3.628,5 3.628,5
Zypern 50,8 50,2 49,7 49,1 48,6 48,6 47,6 47,6
Lettland 181,0 205,7 230,3 255,0 279,8 302,5 339,1 344,1
Litauen 417,9 442,5 467,1 475,3 483,3 517,0 570,0 578,5
Luxemburg 33,6 33,5 33,5 33,5 33,4 35,3 32,7 32,7
Ungarn 1.276,7 1.275,5 1.274,1 1.274,0 1.273,9 1.301,4 1.243,2 1.243,2
Malta 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 4,6 4,6
Niederlande 749,2 736,8 724,3 682,5 670,8 660,8 717,4 717,4
Österreich 693,1 692,4 691,8 691,7 691,7 691,7 677,6 677,6
Polen 3.359,2 3.375,7 3.392,0 3.411,2 3.430,2 3.375,7 3.030,0 3.061,2
Portugal 565,9 574,0 582,1 590,8 599,4 684,5 596,1 600,7
Rumänien 1.600,0 1.772,5 1.801,3 1.872,8 1.903,2 1.903,2 1.891,8 1.919,4
Slowenien 138,0 137,0 136,0 135,1 134,3 134,3 131,5 131,5
Slowakei 435,5 438,6 441,8 445,2 448,7 392,6 391,2 396,0
Finnland 523,3 523,4 523,5 524,1 524,6 524,6 515,7 517,5
Schweden 696,8 697,2 697,6 698,7 699,7 699,8 685,7 685,9
Vereinigtes Königreich 3.170,7 3.177,3 3.183,6 3.192,2 3.201,4 -
*) Für Kroatien beläuft sich die Nettoobergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344.340 000 EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382.600 000 EUR.


.

Grenzen für die Anpassung der Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 2 Anhang IV


Mitgliedstaat Grenze für den Schwellenwert in EUR
(Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)
Grenze für den Schwellenwert in Hektar
(Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)
Belgien 400 2
Bulgarien 200 0,5
Tschechische Republik 200 5
Dänemark 300 5
Deutschland 300 4
Estland 100 3
Irland 200 3
Griechenland 400 0,4
Spanien 300 2
Frankreich 300 4
Kroatien 100 1
Italien 400 0,5
Zypern 300 0,3
Lettland 100 1
Litauen 100 1
Luxemburg 300 4
Ungarn 200 0,3
Malta 500 0,1
Niederlande 500 2
Österreich 200 2
Polen 200 0,5
Portugal 200 0,3
Rumänien 200 0,3
Slowenien 300 0,3
Slowakei 200 2
Finnland 200 3
Schweden 200 4
Vereinigtes Königreich 200 5

.

Finanzbestimmungen für Bulgarien und Rumänien gemäß den Artikeln 10, 16 und 18 Anhang V

A. Beträge zur Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und zur Berechnung der nationalen Obergrenzen für die Zahlungen gemäß Artikel 16 im Jahr 2015:

Bulgarien: 790.909.000 EUR

Rumänien: 1.783.426.000 EUR

B. Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Basisprämienregelung gemäß Artikel 18 Absatz 1 im Jahr 2015:

Bulgarien: 69.657.000 EUR

Rumänien: 153.536.000 EUR

C. Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 18 Absatz 2 im Jahr 2015:

Bulgarien: 258.952 EUR

.

Finanzbestimmungen für Kroatien gemäß den Artikeln 10 und 19 Anhang VI

A. Betrag für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a:

382.600.000 EUR

B. Gesamtbeträge der ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3:

(in tausend EUR)

2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
248.690 229.560 191.300 153.040 114.780 76.520 38.260

.

Höchstbeträge gemäss Artikel 14 Absatz 2 Anhang VIa

(EUR)

Belgien 10.076 707
Bulgarien 70.427 849
Tschechien 38.815 980
Dänemark 11.371 893
Deutschland 148.488 749
Estland 21.968 972
Irland 39.700 643
Griechenland 76.438 741
Spanien 250.300 720
Frankreich 181.388 880
Kroatien 42.201 225
Italien 190.546 556
Zypern 2.398 093
Lettland 29.326 817
Litauen 48.795 629
Luxemburg 1.843 643
Ungarn 62.430 371
Malta 1.831 098
Niederlande 10.972 679
Österreich 72.070 055
Polen 329.472 633
Portugal 123.303 715
Rumänien 241.375 835
Slowenien 15.337 318
Slowakei 56.920 680
Finnland 73.005 307
Schweden 52.887 719

.

Höchstbeträge, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 den in Anhang II aufgelisteten Beträgen hinzuzufügen sind Anhang VII


(in Tausend EUR)

2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
3.360 3.840 4.800 5.760 6.720 7.680 8.640 9.600

.

Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Artikel 41 Absatz 4 Anhang VIII


Mitgliedstaat Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs
(in Hektar)
Belgien 29
Bulgarien 6
Tschechische Republik 89
Dänemark 60
Deutschland 46
Estland 39
Irland 32
Griechenland 5
Spanien 24
Frankreich 52
Kroatien 5,9
Italien 8
Zypern 4
Lettland 16
Litauen 12
Luxemburg 57
Ungarn 7
Malta 1
Niederlande 25
Österreich 19
Polen 6
Portugal 13
Rumänien 3
Slowenien 6
Slowakei 28
Finnland 34
Schweden 43
Vereinigtes Königreich 54

.

Verzeichnis gleichwertiger Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Anhang IX

I. Gleichwertige Methoden zur Anbaudiversifizierung

  1. Anbaudiversifizierun.

Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % umfasst und mindestens eines der folgenden Merkmale liegt vor:

Fruchtfolg.

Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % abdeckt und mindestens eins der folgenden Merkmale liegt vor:

Winterbegrünung *

Zwischenfruchtanbau *

II. Gleichwertige Methoden zur Erhaltung von Dauergrünland

  1. Bewirtschaftung von Wiesen oder Weidelan.

Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:

Regelungen für die extensive Beweidun.

Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:

III. Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse

Anforderung: Anwendung einer der folgenden Methoden auf einem Teil des Ackerlandes, der mindestens dem gemäß Artikel 46 Absatz 1 festgesetzten Prozentsatz entspricht.

  1. Ökologische Flächenstilllegung
  2. Schaffung von Pufferzonen für Gebiete von hohem Naturwert, Natura- 2000-Gebiete oder andere Biodiversitätsschutzgebiete, einschließlich entlang von Hecken und Wasserläufen
  3. Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldrändern (Schnittregelung, lokale oder bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung, Neuaussaat mit regionalen Sorten, keine Verwendung von Pestiziden, kein Ausbringen von Dung und/oder mineralischen Düngemitteln, keine Bewässerung, keine Bodenversiegelung)
  4. Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker für Wildtiere oder spezifische Tiere (Staudenränder, Schutz von Nestern, Wildblumenstreifen, Mischungen lokaler Saaten, nicht geerntete Kulturpflanzen)
  5. Bewirtschaftung (Beschnitt, Termine, Methode, Wiederherstellung) von Landschaftselementen (Bäume, Hecken, Ufergehölze, Steinmauern (Terrassen), Gräben, Teiche)
  6. Erhaltung des Grasbewuchs von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln)
  7. Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln (mineralischen Düngemitteln und Dung) und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche *
  8. Umwandlung von Ackerland in extensiv genutztes Dauergrünland

___

*) Methoden, die der Berechnung nach Artikel 43 Absatz 12 Buchstabe c unterliegen.

.

Anhang X17 17a

Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3

Merkmale Umrechnungsfaktor
(m/Baum je m2)
Gewichtungsfaktor Im Umweltinteresse genutzte Fläche
(falls beide Faktoren angewendet werden)
Brach liegende Flächen (je m2) entfällt 1 1 m2
Terrassen (je m) 2 1 2 m2
Landschaftselemente:
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume (je m)
5 2 10 m2
Einzeln stehender Baum (je Baum)
20 1,5 30 m2
Feldgehölze (je m2)
entfällt 1,5 1,5 m2
Teiche (je m2)
entfällt 1,5 1,5 m2
Gräben (je m)
5 2 10 m2
Traditionelle Steinmauern (je m)
1 1 1 m2
Andere nicht aufgeführte, aber im Rahmen von GLÖZ 7 oder GAB 2 oder GAB 3 geschützte Landschaftselemente (je m2)
entfällt 1 1 m2
Pufferstreifen und Feldränder (je m) 6 1,5 9 m2
Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen (je m2) entfällt 1 1 m2
Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m)
Ohne Erzeugung

Mit Erzeugung

6 1,5 9 m2
6 0,3 1,8 m2
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m2) entfällt 0,5 0,5 m2
Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii (je m2) entfällt 1 1 m2
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (je m2) entfällt 0,3 0,3 m2
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m2) entfällt 1 1 m2
Flächen mitMiscanthus entfällt 0,7 0,7 m2
Flächen mitSilphium perfoliatum entfällt 0,7 0,7 m2
Für Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten) entfällt 1,5 1,5 m2

Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3, die auf die im Verzeichnis gleichwertiger Methoden in Anhang IX Abschnitt III aufgeführten Elemente anzuwenden sind

Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse Gleichwertige Standardmethoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse Umrechnungsfaktor Gewichtungsfaktor Im Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden)
1) Ökologische Flächenstilllegung (je m2) Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m2
2) Schaffung von Pufferzonen (je m) Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m22
3) Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldränder (je m) Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m2
4) Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker:
Saumflächen, Lichtstreifen (je m)
Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m2
Lichtäcker (je m2)
Feldgehölze entfällt 1,5 1,5 m22
5) Bewirtschaftung von Landschaftselementen:
Einzeln stehender Baum (je Baum)
Einzeln stehender Baum 20 1,5 30 m2
In Reihe stehende Bäume (je m)
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume 5 2 10 m2
In Gruppe stehende Bäume/Feldgehölze (je m2)
Feldgehölze entfällt 1,5 1,5 m2
Hecken (je m)
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume 5 2 10 m2
Ufergehölze (je m)
Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume 5 2 10 m2
Terrassen (je m)
Terrassen 2 1 2 m2
Steinmauern (je m)
Traditionelle Steinmauern 1 1 1 m2
Gräben (je m)
Gräben 5 2 10 m2
Teiche (je m2)
Teiche entfällt 1,5 1,5 m2
6) Erhaltung des Grasbewuchses von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) (je m2) Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m2
7) Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (je m2) Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb; Streifen an Waldrändern mit Erzeugung; Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen entfällt 0,3

0,7 für stickstoffbindende Pflanzen

0,3 m2

0,7 m2

8) Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland (je m2) Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m2

.

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 72 Absatz 2 Anhang XI


Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Diese Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 1 Artikel 1 -
Artikel 2 Artikel 4 -
Artikel 3 Artikel 5 -
Artikel 4 Absatz 1 - Artikel 91
Artikel 4 Absatz 2 - Artikel 95
Artikel 5 - Artikel 93
Artikel 6 Absatz 1 - Artikel 94
Artikel 6 Absatz 2 - -
Artikel 7 - -
Artikel 8 Artikel 7 -
Artikel 9 - -
Artikel 10 - -
Artikel 10a - -
Artikel 10b - -
Artikel 10c - -
Artikel 10d - -
Artikel 11 Artikel 8 Artikel 26 Absätze 1 und 2
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 2 -
Artikel 11a Artikel 8 Absatz 3 -
Artikel 12 Absätze 1 und 2 - Artikel 12
Artikel 12 Absatz 3 - Artikel 14
Artikel 12 Absatz 4 - -
Artikel 13 - Artikel 13 Absatz 2
Artikel 14 - Artikel 67
Artikel 15 - Artikel 68 Absätze 1 und 2
Artikel 16 - Artikel 69
Artikel 17 - Artikel 70
Artikel 18 - Artikel 71
Artikel 19 - Artikel 72
Artikel 20 - Artikel 74 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 21 - Artikel 74 Absatz 4
Artikel 22 - Artikel 96
Artikel 23 - Artikel 97
Artikel 24 - Artikel 99
Artikel 25 - Artikel 100
Artikel 26 - Artikel 61
Artikel 27 Absatz 1 - Artikel 102 Absatz 3
Artikel 27 Absatz 2 - Artikel 47
Artikel 27 Absatz 3 - Artikel 68 Absatz 3
Artikel 28 Absatz 1 Artikel 10 -
Artikel 28 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 -
Artikel 28 Absatz 3 Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii
Artikel 29 - Artikel 75
Artikel 30 - Artikel 60
Artikel 31 - Artikel 2 Absatz 2
Artikel 32 Artikel 15 -
Artikel 33 - -
Artikel 34 Absatz 2 Artikel 32 Absätze 2 und 4 -
Artikel 35 Artikel 33 -
Artikel 36 - -
Artikel 37 Artikel 12 -
Artikel 38 - -
Artikel 39 Absatz 1 Artikel 32 Absatz 6 -
Artikel 39 Absatz 2 Artikel 35 Absatz 3 -
Artikel 40 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1 -
Artikel 41 Absatz 1 Artikel 30 Absatz 1 -
Artikel 41 Absatz 2 Artikel 30 Absätze 3 und 6 -
Artikel 41 Absatz 3 Artikel 30 Absätze 3 und 7 Buchstabe a -
Artikel 41 Absatz 4 - -
Artikel 41 Absatz 5 Artikel 30 Absatz 10 -
Artikel 41 Absatz 6 - -
Artikel 42 Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b -
Artikel 43 Absatz 1 Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3 -
Artikel 43 Absatz 2 -
Artikel 43 Absatz 3 Artikel 34 Absatz 4 -
Artikel 44 - -
Artikel 45 - -
Artikel 46 - -
Artikel 47 - -
Artikel 48 - -
Artikel 49 - -
Artikel 50 - -
Artikel 51 - -
Artikel 52 - -
Artikel 53 - -
Artikel 54 - -
Artikel 55 - -
Artikel 56 - -
Artikel 57 - -
Artikel 57a Artikel 20 und Anhang VII -
Artikel 58 - -
Artikel 59 - -
Artikel 60 - -
Artikel 61 - -
Artikel 62 - -
Artikel 63 - -
Artikel 64 - -
Artikel 65 - -
Artikel 66 - -
Artikel 67 - -
Artikel 68 - -
Artikel 69 - -
Artikel 70 - -
Artikel 71 - -
Artikel 72 - -
Artikel 73 - -
Artikel 74 - -
Artikel 75 - -
Artikel 76 - -
Artikel 77 - -
Artikel 78 - -
Artikel 79 - -
Artikel 80 - -
Artikel 81 - -
Artikel 82 - -
Artikel 83 - -
Artikel 84 - -
Artikel 85 - -
Artikel 86 - -
Artikel 87 - -
Artikel 88 Artikel 56 -
Artikel 89 Artikel 57 -
Artikel 90 Artikel 58 -
Artikel 91 Artikel 59 -
Artikel 92 Artikel 60 -
Artikel 93 - -
Artikel 94 - -
Artikel 95 - -
Artikel 96 - -
Artikel 97 - -
Artikel 98 - -
Artikel 99 - -
Artikel 100 - -
Artikel 101 - -
Artikel 102 - -
Artikel 103 - -
Artikel 104 - -
Artikel 105 - -
Artikel 106 - -
Artikel 107 - -
Artikel 108 - -
Artikel 109 - -
Artikel 110 - -
Artikel 111 - -
Artikel 112 - -
Artikel 113 - -
Artikel 114 - -
Artikel 115 - -
Artikel 116 - -
Artikel 117 - -
Artikel 118 - -
Artikel 119 - -
Artikel 120 - -
Artikel 121 Artikel 16 und 17 -
Artikel 121 a - Artikel 98 Unterabsatz 2
Artikel 122 - -
Artikel 123 - -
Artikel 124 Absätze 1 bis 5, 7 und 8 - -
Artikel 124 Absatz 6 - Artikel 98 Unterabsatz 1
Artikel 125 - -
Artikel 126 - -
Artikel 127 - -
Artikel 128 - -
Artikel 129 - -
Artikel 130 - -
Artikel 131 - -
Artikel 132 Artikel 18 und 19 -
Artikel 133 - -
Artikel 133a Artikel 37 -
Artikel 134 (gelöscht) - -
Artikel 135 (gelöscht) - -
Artikel 136 - -
Artikel 137 - -
Artikel 138 Artikel 3 -
Artikel 139 Artikel 13 -
Artikel 140 Artikel 67 -
Artikel 141 Artikel 71 -
Artikel 142 Buchstaben a bis q und s Artikel 70 -
Artikel 142 Buchstabe r Artikel 69 -
Artikel 143 - -
Artikel 144 - -
Artikel 145 - -
Artikel 146 Artikel 72 -
Artikel 146a - -
Artikel 147 Artikel 73 -
Artikel 148 - -
Artikel 149 Artikel 74 -
Anhang I Anhang I -
Anhang II - Anhang II
Anhang III - Anhang II
Anhang IV Anhang III -
Anhang V - -
Anhang VI - -
Anhang VII Anhang IV -
Anhang VIII Anhang II -
Anhang IX - -
Anhang X - -
Anhang XI - -
Anhang XII - -
Anhang XIII - -
Anhang XIV - -
Anhang XV - -
Anhang XVI - -
Anhang XVII - -
Anhang XVIIa - -


ENDE

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