Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8667)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2013 S. 102;
Beschl. (EU) 2016/1898 - ABl. Nr. L 293 vom 28.10.2016 S. 39;
Beschl. (EU) 2019/1972 - ABl. L 307 vom 28.11.2019 S. 56)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2001/89/EG des Rates 3 werden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eingeführt, darunter auch Maßnahmen, die bei Ausbruch dieser Seuche zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne der Mitgliedstaaten zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und Pläne zur Notimpfung von Wildschweinen unter bestimmten Bedingungen.

(2) Die in der Richtlinie 2001/89/EG vorgesehenen Maßnahmen sind durch die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission 4 umgesetzt worden, die als Reaktion auf das Auftreten der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen wurde. Mit der genannten Entscheidung werden Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Gebieten der Mitgliedstaaten, in denen diese Seuche bei Wildschweinen vorkommt, festgelegt, um die Ausbreitung der Seuche auf andere Gebiete der Union zu verhindern. Die von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten oder Gebiete sind im Anhang der Entscheidung aufgeführt.

(3) Die Entscheidung 2008/855/EG ist mehrmals geändert worden, um der geänderten Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen. In den vergangenen Jahren hat sich die Seuchenlage in der Union erheblich verbessert und derzeit sind nur wenige Gebiete mit spezifischen Problemen in Zusammenhang mit besonderen durch die klassische Schweinepest bedingten gemeinsamen Risiken bekannt.

(4) Es ist angezeigt, in einer Liste die Gebiete der Mitgliedstaaten aufzuführen, in denen die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest im Allgemeinen in den Schweinehaltungsbetrieben günstig ist und die Lage sich auch bei der Wildschweinpopulation verbessert.

(5) Da die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen aus infizierten Gebieten oder Gebieten mit unsicherer Seuchenlage mit höheren Risiken verbunden ist als der Transport von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, sollte die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen aus den aufgeführten Gebieten sicherheitshalber generell verboten werden. Allerdings sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen ausnahmsweise lebende Schweine zu Schlachthöfen oder Haltungsbetrieben verbracht werden können, die außerhalb der aufgeführten Gebiete im selben Mitgliedstaat liegen.

(6) Um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union zu verhindern, sollten zudem für die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die in Betrieben in den aufgeführten Gebieten gehalten wurden, bestimmte Bedingungen gelten. Insbesondere sollte/n solches Fleisch sowie solche Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das/die nicht von Schweinen stammt/stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die bestimmte zusätzliche Bedingungen für die Prävention klassischer Schweinepest erfüllen, oder die keiner Behandlung zur Abtötung von Erregern der klassischen Schweinepest gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates 5 unterzogen worden sind, räumlich oder zeitlich getrennt von Erzeugnissen, die nicht denselben Bedingungen genügen, gewonnen, gehandhabt, befördert und gelagert und anschließend mit speziellen Kennzeichen versehen werden, die nicht mit dem Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 verwechselt werden können.

(7) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sollten außerdem bestimmte Anforderungen an die Bescheinigungen für die Versendung von Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die aus Betrieben in den aufgeführten Gebieten stammen und die einer Behandlung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen wurden, festgelegt werden.

(8) Die Entscheidung 2008/855/EG ist mehrfach geändert worden. Daher sollte sie aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss legt bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder deren Gebieten ("betroffene Mitgliedstaaten") fest.

Sie gilt unbeschadet der von der Kommission gemäß der Richtlinie 2001/89/EG genehmigten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche.

Artikel 2 Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine lebenden Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder in nicht dort aufgeführte Gebiete im eigenen Hoheitsgebiet versandt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten gelegen sind, in andere Gebiete im eigenen Hoheitsgebiet zulassen, sofern die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten im Allgemeinen günstig ist und

  1. die Schweine auf direktem Wege zu einem Schlachthof zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden oder
  2. die Schweine in Betrieben gehalten wurden, die den Bedingungen gemäß Artikel 4 Buchstabe a entsprechen.

Artikel 2a Ausnahme für die Versendung lebender Schweine in andere Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen

  1. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten gelegen sind, in andere Mitgliedstaaten zulassen, sofern die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten im Allgemeinen günstig ist und die betreffenden Schweine in Betrieben gehalten wurden,
  2. In Bezug auf lebende Schweine, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, wird folgender Wortlaut in das entsprechende Tiergesundheitszeugnis für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG 9 eingefügt:

"Schweine entsprechend Artikel 2a des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU der Kommission".

Artikel 3 Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Erzeugnisse nicht aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten versandt werden:

  1. Schweinesamen, es sei denn, sie stammen von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates 10, die außerhalb der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;
  2. Eizellen und Embryonen von Schweinen, es sei denn, sie stammen von Sauen aus Haltungsbetrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen.

Artikel 4 Versendung von frischem Schweinefleisch und von bestimmten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von frischem Fleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, sowie von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die in Betrieben in den aufgeführten Gebieten gehalten wurden, nur in andere Mitgliedstaaten versandt werden, sofern:

entweder

  1. die betreffenden Schweine aus Haltungsbetrieben stammen,

    oder

  2. das betreffende Schweinefleisch sowie die betreffenden Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse

Artikel 5 Spezielle Genusstauglichkeitskennzeichen und Anforderungen an die Bescheinigungen für frisches Schweinefleisch sowie Feischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die unter Artikel 4 fallen

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die unter Artikel 4 fallen, mit einem speziellen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen werden, das nicht oval sein darf und nicht zu verwechseln ist mit

  1. dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, und
  2. dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für frisches Schweinefleisch.

Artikel 6 Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

  1. die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG in Schweinehaltungsbetrieben, die sich in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befinden, angewandt werden;
  2. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die sich in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten befinden, verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer die Reinigung und Desinfektion nachweisen muss.

Artikel 7 Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Ergebnisse der Überwachung auf klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Plänen zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche.

Artikel 8 Einhaltung der Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 9 Aufhebung

Die Entscheidung 2008/855/EG wird aufgehoben.

Artikel 10 Geltungsdauer19

Dieser Beschluss gilt bis zum 21. April 2021.

Artikel 11 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 01.12.2001 S. 5).

4) Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 13.11.2008 S. 19).

5) Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11).

6) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

7) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206).

8) Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 09.02.2002 S. 71).

9) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64).

10) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 62).

11) Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 09.02.2002 S. 71).

12) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.03.2004 S. 44).

.

Anhang19


ENDE

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