Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
(ABl. Nr. L 316 vom 27.11.2013 S. 33;
Beschl. (EU) 2017/319 - ABl. Nr. L 47 vom 24.02.2017 S. 7A;
Beschl. (EU) 2019/2210 - ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 155Gültig)
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit einem am 24. Oktober 2012 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Luxemburg die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25.000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen von allen oder einigen Mehrwertsteuer- Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.
(2) Die Kommission unterrichtete gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 9. November 2012 die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Luxemburgs. Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates 2 keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5.000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gewähren und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, eine degressive Steuerermäßigung gewähren.
(4) Luxemburg hat die Kommission darüber unterrichtet, dass es derzeit eine Mehrwertsteuer-Befreiung für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz höchstens 10.000 EUR beträgt, gewährt und von der Möglichkeit Gebrauch macht, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz zwischen 10.000 und 25.000 EUR liegt, eine degressive Steuerermäßigung zu gewähren. Luxemburg hat die Ermächtigung zur Anwendung einer abweichenden Regelung beantragt, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25.000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können.
(5) Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten von Kleinunternehmen erheblich verringern kann und Luxemburg ermöglichen würde, die Anwendung der Regelung der degressiven Steuerermäßigung, die eine Belastung für die Unternehmen darstellt, einzustellen. Die Steuerpflichtigen sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuer-Regelung entscheiden können.
(6) Die Kommission hat am 29. Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG 3 hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten angenommen, der Bestimmungen enthielt, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100.000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der vorliegende Beschluss steht mit diesem Vorschlag im Einklang.
(7) Die Ausnahmeregelung beeinflusst den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maß und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Luxemburg ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 35.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Dieser Beschluss gilt bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:
Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.
2) Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.04.1967 S. 1303).
3) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1).
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(Stand: 05.10.2022)
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