umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der VO (EU) Nr. 646/2012 (6)

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Artikel 398 Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute

Institute dürfen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 397, die sie normalerweise für Risiken jenseits der Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der zehntägigen Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.

Die Institute unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die in Unterabsatz 1 genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Artikel 399 Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken

(1) Für die Zwecke der Artikel 400 bis 403 umfasst der Begriff "Garantie" die nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes).

(2) Darf vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Besicherung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 400 bis 403 angerechnet werden, so müssen dabei die Anerkennungsvoraussetzungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 und sonstigen Anforderungen erfüllt sein.

(3) Verfährt ein Institut nach Artikel 401 Absatz 2, so kann die Besicherung mit Sicherheitsleistung nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen des Teils 3 Titel II Kapitel 3 erfüllt sind. Für die Zwecke dieses Teils berücksichtigt ein Institut die in Artikel 199 Absätze 5 bis 7 genannten Sicherheiten nur dann, wenn dies nach Artikel 402 zulässig ist.

(4) Institute prüfen ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten und Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte gemäß Artikel 390 Absatz 7 soweit wie möglich auf mögliche Konzentrationen, wobei sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen melden.

Artikel 400 Ausnahmen

(1) Folgende Risikopositionen sind von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen:

  1. Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
  2. Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
  3. Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich durch Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert sind, und bei denen unbesicherten Forderungen an den Garantiesteller nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
  4. sonstige Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind, bei denen unbesicherten Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
  5. Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
  6. Risikopositionen gegenüber den in Artikel 113 Absatz 6 oder 7 genannten Gegenparteien, sofern ihnen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
  7. Aktiva und sonstige Risikopositionen, die durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Institut oder bei einem Institut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, besichert sind;
  8. Aktiva und sonstige Risikopositionen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten besichert sind, die vom kreditgebenden Institut oder einem Institut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;
  9. Risikopositionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I als außerbilanzielle Geschäfte mit niedrigem Risiko eingestuft werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 dadurch nicht überschritten wird;
  10. Handelsrisikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei;
  11. Risikopositionen in Einlagensicherungssystemen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG, die aus Einlagen in solchen Systemen herrühren, falls die dem System angeschlossenen Institute rechtlich oder vertraglich gebunden sind, das System zu finanzieren.

Unter Buchstabe g fallen außerdem Barmittel, die im Rahmen einer von dem Institut begebenen synthetischen Unternehmensanleihe (Credit Linked Note) entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Institut, die einer nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.

(2) Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise ausnehmen:

  1. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6;
  2. Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;
  3. Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
  4. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen;
  5. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren;
  6. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
  7. Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten;
  8. Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten ECAI mit der Bonitätsbeurteilung "Investment Grade" bewertet wurden;
  9. 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
  10. rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge das Risiko zu verringern;
  11. Aktiva, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen darstellen.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen die Ausnahme gemäß Absatz 2 nur zulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Risiko der Forderung wird durch die besondere Art der Forderung, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Institut und der Gegenpartei beseitigt oder verringert und
  2. das gegebenenfalls verbleibende Konzentrationsrisiko kann durch andere, gleichermaßen wirksame Mittel wie die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU aufgefangen werden.

Die zuständigen Behörden teilen der EBa mit, ob sie beabsichtigen, eine der Ausnahmen nach Absatz 2 gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzuwenden, und konsultieren die EBa zu dieser Entscheidung.

Artikel 401 Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken

(1) Zur Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 darf ein Institut den nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, Volatilitätsanpassungen und etwaiger Laufzeitinkongruenzen berechneten "vollständig angepassten Forderungswert" (E*) zugrunde legen.

(2) Ein Institut, das eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen für eine Forderungsklasse nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 verwenden darf, darf vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf die Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke von Artikel 395 Absatz 1 zu berücksichtigen.

Die zuständigen Behörden geben die Erlaubnis gemäß dem vorstehenden Unterabsatz nur, wenn das Institut die Wirkung der Finanzsicherheiten auf seine Risikopositionen getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann.

Die Schätzungen des Instituts müssen hinreichend geeignet sein, um den Risikopositionswert für die Zwecke der Einhaltung des Artikels 395 herabzusetzen.

Darf ein Institut in Bezug auf die Wirkung von Finanzsicherheiten seine eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei in einer Weise, die mit dem gemäß dieser Verordnung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gewählten Ansatz in Einklang steht.

Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen für eine Forderungsklasse nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 verwenden dürfen und den Wert ihrer Risikopositionen nicht nach der Methode gemäß Unterabsatz 1 berechnen, dürfen den Risikopositionswert nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten oder nach der in Artikel 403 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Methode ermitteln.

(3) Ein Institut, das bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten verfährt oder nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.

Getestet wird bei den Stresstests nach Unterabsatz 1 auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Instituts in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind.

Die durchgeführten Stresstests müssen angemessen und geeignet für die Abschätzung der genannten Risiken sein.

Sollte bei einem regelmäßig durchgeführten Stresstest festgestellt werden, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als nach der umfassenden Methode bzw. der Methode nach Absatz 2 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 anrechnungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.

Die in Unterabsatz 1 bezeichneten Institute, sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:

  1. Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeitinkongruenzen der Risikopositionen und etwaigen Kreditbesicherungen für diese Forderungen ergeben;
  2. Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest aufzeigt, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als nach der umfassenden Methode oder der Methode nach Absatz 2 angerechnet wurde;
  3. Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken ergibt, beispielsweise wenn als Sicherheit nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden.

Artikel 402 Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren

(1) Zur Berechnung von Forderungswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut den Forderungswert oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 125 Absatz 1 vollständig durch eine Immobilie besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie herabsetzen - allerdings bis auf höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen -, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Forderungen oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch Wohnimmobilien besichert sind, ein Risikogewicht von höchstens 35 % angesetzt;
  2. die Forderung oder Teile von Forderungen sind vollständig besichert durch
    1. Hypotheken auf Wohnimmobilien oder
    2. eine Wohnimmobilie, die im Rahmen eines Leasinggeschäfts vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt und für die der Mieter seine Kaufoption noch nicht ausgeübt hat;
  3. die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 sind erfüllt.

(2) Zur Berechnung von Forderungswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut den Forderungswert oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 126 Absatz 1 vollständig durch eine Immobilie besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie herabsetzen - allerdings bis auf höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen -, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Forderungen oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch gewerbliche Immobilien abgesichert werden, ein Risikogewicht von höchstens 50 % angesetzt;
  2. die Forderung wird vollständig abgesichert durch
    1. Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien oder
    2. Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien und die Forderungen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften;
  3. die Anforderungen nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 208 und Artikel 229 Absatz 1 sind erfüllt;
  4. die gewerblichen Immobilien sind baulich fertiggestellt.

(3) Ein Institut darf eine Forderung an eine Gegenpartei, die aus einem umgekehrten Pensionsgeschäft herrührt, bei dem das Institut von der Gegenpartei ein nicht akzessorisches unabhängiges Grundpfandrecht an Immobilien Dritter erworben hat, als eine Reihe von Einzelforderungen gegen jeden dieser Dritten behandeln, sofern die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

  1. Die Gegenpartei ist ein Institut;
  2. die Risikoposition ist vollständig besichert durch Grundpfandrechte an Immobilien jener Dritten, die von dem Institut erworben wurden und die es ausüben kann;
  3. das Institut hat sichergestellt, dass die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 erfüllt sind;
  4. im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz oder Liquidation der Gegenpartei tritt das Institut in deren Ansprüche gegenüber den Dritten ein;
  5. das Institut meldet gemäß Artikel 394 Absatz 2 den zuständigen Behörden den Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber jedem anderen Institut, die gemäß diesem Absatz behandelt werden.

Für diese Zwecke wird unterstellt, dass das Institut anstelle der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei gegenüber jedem dieser Dritten eine entsprechende Risikoposition in Höhe des Anspruchs der Gegenpartei gegen den Dritten hat. Eine eventuell verbleibende Restrisikoposition gegenüber der Gegenpartei wird weiterhin als solche behandelt.

Artikel 403 Substitutionsansatz

(1) Wird ein Kredit an einen Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellten Sicherheit besichert, so kann ein Institut

  1. den abgesicherten Teil des Kredits als Forderung an den Garantiegeber und nicht an den Kunden ansehen, sofern der ungesicherten Forderung an den Garantiegeber nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden;
  2. den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Forderung an den Dritten und nicht an den Kunden ansehen, sofern der Kredit durch eine Sicherheit besichert ist und dem besicherten Teil de Forderung nach den Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden.

Ein Institut verfährt nicht nach dem Ansatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, wenn zwischen der Forderung und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.

Für die Zwecke dieses Teils darf ein Institut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die Behandlung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 92 sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden darf.

(2) Verfährt ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:

  1. Lautet die Garantie auf eine andere Währung als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den Bestimmungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Forderung ohne Sicherheitsleistung ermittelt;
  2. bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 verfahren;
  3. eine partielle Absicherung kann bei einer Behandlung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannt werden.


Teil 517
- gestrichen -

Titel I17
- gestrichen -

Artikel 404 - gestrichen -17

Titel II17
- gestrichen -

Artikel 405 - gestrichen -17

Artikel 406 - gestrichen -17

Artikel 407 - gestrichen -17

Titel III17
- gestrichen -

Artikel 408 - gestrichen -17

Artikel 409 - gestrichen -17

Artikel 410 - gestrichen -17

Teil 6
Liquidität

Titel I
Begriffsbestimmungen und Liquiditätsdeckungsanforderung

Artikel 411 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck

(1) "Finanzkunde" einen Kunden, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:

  1. ein Kreditinstitut,
  2. eine Wertpapierfirma,
  3. eine Zweckgesellschaft,
  4. einen OGA,
  5. eine nichtoffene Anlagegesellschaft,
  6. ein Versicherungsunternehmen,
  7. eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft.

(2) "Privatkundeneinlage" eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn die natürliche Person oder das KMU zur Forderungsklasse "Mengengeschäft" nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlage solcher KMU auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigt.

Artikel 412 Liquiditätsdeckungsanforderung

(1) Institute müssen über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquididätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden.

(2) Die Institute weisen weisen Positionen nicht doppelt als Liquiditätszuflüsse und liquide Aktiva aus.

(3) Institute dürfen die liquiden Aktiva im Sinne des Absatzes 1 verwenden, um ihren Verpflichtungen unter Stressbedingungen gemäß Artikel 414 nachzukommen.

(4) Titel II gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

Artikel 413 Stabile Refinanzierung

(1) Institute stellen sicher, dass ihre langfristigen Verbindlichkeiten sowohl unter normalen als auch unter angespannten Umständen angemessen durch eine breite Vielfalt von Instrumenten der stabilen Refinanzierung unterlegt sind.

(2) Titel III gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht im Einklang mit Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind.

Artikel 414 Einhaltung der Liquiditätsanforderungen

Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Artikel 412 oder die allgemeine Anforderung nach Artikel 413 Absatz 1 nicht oder geht es davon aus, dass diese Anforderungen nicht erfüllt wird - dies auch unter angespannten Umständen -, zeigt es dies den zuständigen Behörden unverzüglich an und legt den zuständigen Behörden umgehend einen Plan für die rasche Wiedereinhaltung der Anforderungen der Artikel 412 oder 413 Absatz 1 vor. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, meldet es täglich zum Ende des Geschäftstags die unter Titel II bzw. Titel III genannten Positionen, es sei denn, die zuständige Behörde erlauben weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Die zuständigen Behörden überwachen die Durchführung des Plans zur Wiedereinhaltung der Anforderungen und schreiben gegebenenfalls eine schnellere Wiedereinhaltung vor.

Titel II
Liquiditätsmeldungen

Artikel 415 Meldepflicht und Meldeformat

(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden in einer einzigen Währung - unabhängig von der tatsächlichen Denomination - die in den Titeln II und III genannten Positionen und deren Bestandteile, einschließlich der Zusammensetzung ihrer liquiden Aktiva gemäß Artikel 416. Bis die Anforderung an die Liquiditätsdeckung nach Teil 6 genau festgelegt ist und gemäß Artikel 460 als Mindeststandard angewandt wird, melden die Institute zumindest die in Titel II und Anhang III genannten Positionen. Institute melden die in Titel III genannten Positionen. Die in Titel II und Anhang III genannten Positionen werden mindestens monatlich, die in Titel III genannten Positionen mindestens quartalsweise gemeldet.

Die Meldeformate müssen alle erforderlichen Angaben enthalten und der EBa erlauben, zu beurteilen, ob besicherte Kreditvergaben und Sicherheitentauschgeschäfte, bei denen liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gegen Sicherheiten getauscht wurden, die keine liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind, korrekt rückgerechnet wurden.

(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gesondert die Positionen nach Absatz 1 in den nachstehenden Währungen, wenn es

  1. in einer anderen Währung als der Währung, in der die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt, aggregierte Verbindlichkeiten hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe belaufen, oder
  2. eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat unterhält, dessen Währung sich von der Meldewährung nach Absatz 1 unterscheidet.

(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. einheitliche Meldeformate und IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen für die Häufigkeit und die Stichtags- und Einreichungstermine. Die Meldeformate und die Häufigkeit müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der verschiedenen Geschäfte des Instituts angemessen sein und die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Meldungen umfassen;
  2. zusätzlich erforderliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, die den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikoprofil ermöglichen und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sind;

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die unter Buchstabe a genannten Punkte bis 28. Juli 2013 und für die unter Buchstabe b genannten Punkte bis zum 1. Januar 2014 vor.

Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten sowie der EBa auf Anfrage die Einzelmeldungen gemäß diesem Artikel zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung.

(5) Die zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 112 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, stellen den folgenden Behörden auf Ersuchen zeitnah sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 elektronisch zur Verfügung:

  1. den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen der Muttergesellschaft im Sinne des Artikels 52 der Richtlinie 2013/36/EU oder Institute befinden, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden,
  2. den zuständigen Behörden, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder Institute zugelassen haben, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats,
  3. der EBA,
  4. der EZB.

(6) Die zuständigen Behörden, die ein Institut, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, zugelassen haben, stellen den zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen ist, und der EBa auf Ersuchen sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung.

Artikel 416 Meldung liquider Aktiva

(1) Institute melden folgende Positionen als liquide Aktiva, sofern nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, und nur, wenn die liquiden Aktiva die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen:

  1. Barmittel und Forderungen an Zentralbanken, soweit diese Forderungen in angespannten Situationen jederzeit aufgelöst werden können; Was Einlagen bei Zentralbanken betrifft, so bemühen sich die zuständige Behörde und die Zentralbank darum, sich darüber zu verständigen, in welchem Ausmaß Mindestreserven in Stressperioden abgezogen werden können,
  2. sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,
  3. übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:
    1. der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt,
    2. Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle,
    3. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken,
    4. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus,
  4. übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität
  5. von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen,
  6. wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert ist.

Bis eine einheitliche Definition der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit Artikel 460 festgelegt ist, ermitteln die Institute selbst in einer entsprechenden Währung die übertragbaren Aktiva, die eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen. Bis eine einheitliche Definition festgelegt ist, dürfen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 allgemeine Orientierungen vorgeben, die von den Instituten bei der Ermittlung der Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität befolgt werden. Liegen keine derartigen Orientierungen vor, verwenden die Institute zu diesem Zweck transparente und objektive Kriterien, einschließlich einiger oder aller in Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 genannten Kriterien.

(2) Folgende Positionen gelten nicht als liquide Aktiva:

  1. von einem Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
    1. es handelt sich um Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder um durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBa anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind;
    2. es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die nicht unter Ziffer i fallen;
    3. das Kreditinstitut wurde von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet, wobei diese Regierung verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und seine Lebensfähigkeit zu sichern, oder der Vermögenswert wird von der betreffenden Regierung ausdrücklich garantiert oder mindestens 90 % der von dem Institut ausgereichten Darlehen werden direkt oder indirekt von der betreffenden Regierung garantiert und der Vermögenswert dient hauptsächlich zur Finanzierung von auf nichtwettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis vergebenen Förderdarlehen, um die politischen Zielsetzungen der betreffenden Regierung zu unterstützen;
  2. neue Vermögenswerte, die dem Institut als Sicherheit bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt werden, von diesem nur zur Kreditrisikominderung gehalten werden und über die es weder gesetz- noch vertragsmäßig zur Verwendung verfügen kann;
  3. Vermögenswerte der folgenden Emittenten:
    1. Wertpapierfirmen,
    2. Versicherungsunternehmen,
    3. Finanzholdinggesellschaften,
    4. gemischte Finanzholdinggesellschaften,
    5. andere Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben.

(3) Gemäß Absatz 1 melden Institute als liquide Aktiva Vermögenswerte, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie sind nicht belastet oder sind innerhalb eines Sicherheitenpools abrufbar, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien, die dem Institut zur Verfügung stehen zu erlangen;
  2. sie wurden nicht von dem Institut selbst oder seinem Mutterinstitut oder Tochterinstituten oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder der Mutterfinanzholdinggesellschaft begeben;
  3. ihr Preis wird im Allgemeinen von den Marktteilnehmern festgelegt und ist am Markt leicht zu ermitteln oder kann durch eine leicht zu berechnende Formel auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen festgestellt werden und beruht - anders als typischerweise bei strukturierten oder exotischen Produkten - nicht auf starken Annahmen;
  4. Sie sind anerkannte Sicherheiten für die gewöhnlichen geldpolitischen Operationen einer Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder - falls die liquiden Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in der Währung eines Drittstaates gehalten werden - der Zentralbank dieses Drittstaates;
  5. sie sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertbar. Diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e gelten nicht für Aktiva nach Absatz 1 Buchstabe e.

Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt nicht für liquide Aktiva, die zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer Währung gehalten werden, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. Im Fall von liquiden Aktiva, die auf Währungen von Drittstaaten lauten, gilt diese Ausnahme nur dann, wenn die zuständigen Behörden des Drittstaats dieselbe oder eine gleichwertige Ausnahme anwenden.

(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 melden Institute bis zur Festlegung einer verbindlichen Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels

  1. ausgehend von transparenten und objektiven Kriterien, einschließlich einiger oder aller Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 andere nicht zentralbankfähige aber fungible Aktiva wie Aktien und Gold,
  2. andere zentralbankfähige und fungible Aktiva wie forderungsbesicherte Instrumente von höchster Kreditqualität wie von der EBa anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt,
  3. andere - wie von der EBa anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt - zentralbankfähige aber nicht fungible Aktiva wie Kreditforderungen.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die Anforderungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3 erfüllen.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Vor dem Inkrafttreten der im vorstehenden Unterabsatz genannten technischen Standards dürfen Institute weiterhin nach Absatz 3 Unterabsatz 2 verfahren, sofern die zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 1. Januar 2014 angewandt haben.

(6) OGA-Positionen dürfen im Portofolio liquider Aktiva eines jeden Instituts bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR als liquide Aktiva behandelt werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt sind und der OGA, mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des Zins-, Kredit- oder Währungsrisikos, ausschließlich in liquide Aktiva im Sinne des Absatzes 1 investiert.

Sichert ein OGa zulässige Anlagen tatsächlich oder potenziell durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit des OGa nicht im Wege. Wenn der Wert der Anteile an dem OGa nicht regelmäßig von den in Artikel 418 Absatz 4 Buchstabe a und b genannten Dritten zu Marktpreisen bewertet wird und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass ein Institut belastbare interne Methoden und Verfahren für eine solche Bewertung im Sinne des des Artikels 418 Absatz 4 Satz 1 entwickelt hat, werden die Anteile an dem betreffenden OGa nicht als liquide Aktiva behandelt.

(7) Können liquide Aktiva nicht mehr für den Bestand liquider Aktiva anerkannt werden, darf ein Institut sie dennoch für einen zusätzlichen Zeitraum von 30 Kalendertagen weiterhin als liquide Aktiva betrachten. Kommen liquide Aktiva eines OGa nicht mehr für eine Behandlung nach Absatz 6 in Frage, dürfen die Anteile an dem OGa dennoch für weitere 30 Tage als liquide Aktiva betrachtet werden, sofern sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGa ausmachen.

Artikel 417 Operative Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva

Die Institute melden Positionen nur dann als liquide Aktiva, wenn diese die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie sind angemessen diversifiziert. Eine Diversifizierung ist nicht erforderlich bei Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
  2. sie sind rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar, um durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden, sodass fällige Verpflichtungen erfüllt werden können. Liquide Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c, die in Drittstaaten gehalten werden, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, gelten nur soweit als verfügbar, als dass sie den Abflüssen in dem Drittstaat oder in der betreffenden Währung entsprechen, es sei denn, dass Institut kann den zuständigen Behörden nachweisen, dass es das resultierende Währungsrisiko entsprechend abgesichert hat;
  3. die liquiden Aktiva werden durch eine Liquiditätsmanagementstelle kontrolliert;
  4. ein Teil der liquiden Aktiva, ausgenommen jene gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, c und e wird regelmäßig und mindestens jährlich durch direkte Verkäufe oder einfache Pensionsgeschäfte an einem anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte verwertet, um
    1. den Zugang dieser Aktiva zum Markt zu prüfen,
    2. die Wirksamkeit der Verfahren für die Verwertung der Aktiva zu prüfen,
    3. die Nutzbarkeit der Aktiva zu prüfen,
    4. das Risiko negativer Signalwirkungen in Stressphasen zu minimisieren;
  5. mit den Aktiva verbundene Preisrisiken dürfen abgesichert werden, doch wird durch geeignete interne Verfahren sichergestellt, dass die liquiden Aktiva im Bedarfsfall der für die Liquiditätssteuerung zuständigen Funktionseinheit (Treasury) ohne weiteres zur Verfügung stehen und dass sie insbesondere nicht in anderen laufenden Vorgängen verwendet werden, einschließlich
    1. Absicherungs- oder anderen Handelsstrategien,
    2. Bonitätsverbesserungen bei strukturierten Geschäften,
    3. Deckung von Betriebskosten;
  6. die Denomination der liquiden Aktiva entspricht der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse.

Artikel 418 Bewertung liquider Aktiva

(1) Liquide Aktiva werden mit ihrem Marktwert gemeldet, vorbehaltlich angemessener Abschläge, die mindestens die Duration, das Kredit- und Liquiditätsrisiko und typische Abschläge auf Pensionsgeschäfte in allgemeinen Stressphasen des Marktes widerspiegeln. Die Abschläge betragen für die unter Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d genannten Aktiva mindestens 15 %. Sichert das Institut das mit einem Vermögenswert verbundene Preisrisiko ab, berücksichtigt es den aus der potenziellen Glattstellung der Absicherung resultierenden Zahlungsstrom.

(2) Anteile an OGa gemäß Artikel 416 Absatz 6 unterliegen Abschlägen, die auf die zugrunde liegenden Aktiva wie folgt unmittelbar angewandt werden (Transparenzansatz):

  1. 0 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a,
  2. 5 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c,
  3. 20 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d.

(3) Der Transparenzansatz gemäß Absatz 2 wird wie folgt angewandt:

  1. Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGa bekannt, darf es diese direkt berücksichtigen, um sie gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d zuzuordnen.
  2. Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGa nicht bekannt, wird davon ausgegangen, dass der OGa bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in absteigender Folge in die Kategorien von Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen erreicht ist.

(4) Die Institute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Markwerts und der Abschläge für Anteile an OGA. Nur wenn sie der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Bedeutung der Risikoposition die Entwicklung einer eigenen Methodik nicht rechtfertigt, dürfen sie folgende Dritte damit beauftragen, die Abschläge für OGA-Positionen im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Methoden zu berechnen und in der Berichterstattung zu erfassen:

  1. die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGa ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;
  2. die Verwaltungsgesellschaft des OGa im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.

Die Richtigkeit der Berechnungen der Verwahrstelle oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft wird von einem externen Prüfer bestätigt.

Artikel 419 Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva

(1) Die EBa bewertet die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b für Institute unter Berücksichtigung der für die in der Union ansässigen Institute relevanten Währungen.

(2) Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund von Artikel 412 die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, finden eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen Anwendung:

  1. Abweichend von Artikel 417 Buchstabe f darf die Währung der liquiden Aktiva von der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse abweichen;
  2. für Währungen eines Mitgliedstaats oder dritter Länder dürfen die erforderlichen liquiden Aktiva durch Kreditlinien der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ersetzt werden, die vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Tage verbindlich sind und deren Preis angemessen ist, unabhängig von dem bereits in Anspruch genommenen Betrag, sofern die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ebenso verfahren und in dem Mitgliedstaat oder Drittland vergleichbare Meldepflichten gelten.

(3) Die gemäß Absatz 2 eingeräumten Ausnahmen sind umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen Aktiva. Der berechtigte Bedarf der Institute wird unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit zur Senkung des Bedarfs an diesen liquiden Aktiva durch solides Liquiditätsmanagement und anhand der Anlagen in solchen Aktiva seitens anderer Marktteilnehmer bewertet.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Ausnahmen nach Absatz 2, einschließlich der Voraussetzungen ihrer Anwendung zu präzisieren.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 420 Liquiditätsabflüsse

(1) Bis zur Festlegung einer Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 sind als Liquiditätsabflüsse zu melden:

  1. aktuell ausstehender Betrag für Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421;
  2. aktuell ausstehende Beträge für andere Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an die Gläubigerinstitute oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine implizite Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Institut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Tage gemäß Artikel 422 zurückzahlt;
  3. weitere Abflüsse gemäß Artikel 423;
  4. Höchstbetrag, der gemäß Artikel 424 innerhalb der nächsten 30 Tage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann;
  5. weitere in der Bewertung nach Absatz 2 ermittelte Abflüsse.

(2) Institute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb der nächsten 30 Tage im Hinblick auf Produkte oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 422, 423 und 424 fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Liquiditätsabflüsse infolge vertraglicher Vereinbarungen, wie z.B. sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, beispielsweise zugesagte Finanzierungsfazilitäten, nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden, vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypotheken, Kreditkarten, Überziehungskredite, geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite, geplante Derivateverbindlichkeiten sowie außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet.

Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Institute insbesondere wesentliche Rufschädigungen, die sich ergeben könnten, wenn sie keine Liquiditätsunterstützung für derartige Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Die Institute melden den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, und die zuständigen Behörden legen die zuzuordnenden Abflüsse fest. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen.

Die zuständigen Behörden melden der EBa mindestens jährlich die Art der Produkte und Dienstleistungen, für die sie auf der Grundlage der Meldungen der Institute Abflüsse festgestellt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Feststellung der Abflüsse verwendeten Methoden.

Artikel 421 Abflüsse bei Privatkundeneinlagen

(1) Institute melden gesondert den Betrag der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Privatkundeneinlagen und multiplizieren diesen mit mindestens 5 %, sofern die betreffende Einlage entweder

  1. Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder
  2. auf einem Zahlungsverkehrskonto (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten wird.

(2) Die Institute multiplizieren andere Privatkundeneinlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, mit mindestens 10 %.

(3) Die EBa gibt bis zum 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung des Verhaltens lokaler Einleger entsprechend den Auskünften der zuständigen Behörden Leitlinien für die Kriterien heraus, nach denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 in Zusammenhang mit der Ermittlung von Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, festgelegt werden sowie die Begriffsbestimmungen dieser Produkte für die Zwecke dieses Titels. In diesen Leitlinien wird die Wahrscheinlichkeit von Liquiditätsabflüssen bei diesen Einlagen innerhalb der nächsten 30 Tage berücksichtigt. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 multiplizieren Institute ihre Privatkundeneinlagen in Drittstaaten mit einem höheren Prozentsatz als dem nach jenen Absätzen, falls ein solcher Prozentsatz in den vergleichbaren Meldepflichten des Drittstaats vorgesehen ist.

(5) Die Institute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, es liegt ein durch individuelle Umstände gerechtfertigter Härtefall beim Einleger vor:

  1. Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Tagen abheben, oder
  2. bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Tagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind.

Artikel 422 Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten

(1) Institute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %.

(2) Institute multiplizieren die aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 resusltierenden Verbindlichkeiten mit

  1. 0 % bis zum Wert der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
  2. 100 % oberhalb des Werts der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
  3. 100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, ausgenommen Geschäfte nach den Buchstaben d und e,
  4. 25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden und Kreditgeber der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist. Um für diese Behandlung in Frage zu kommen, dürfen öffentliche Stellen ein Risikogewicht von höchstens 20 % gemäß Teil 3 Titel II Kapitel II haben,
  5. 0 %, wenn der Kreditgeber eine Zentralbank ist.

(3) Die Institute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen resultieren, die

  1. vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Instituts zu erhalten,
  2. im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 oder als eine den gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist, zu halten sind,
  3. vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung zu halten sind,
  4. vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralekreditinstituts sowie für den Fall zu halten sind, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört,

mit 5 % in Fällen gemäß Buchstabe a, soweit diese durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, und mit 25 % in allen anderen Fällen.

Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten, werden mit einer Abflussrate von 100 % multipliziert.

(4) Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und d decken solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, von der der Einleger in wesentlichem Maße abhängig ist. Sie dürfen nicht nur aus Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen bestehen, und das Institut muss über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben.

Solange es keine einheitliche Definition einer etablierten Geschäftsbeziehung gemäß Absatz 3 Buchstabe c gibt, legen die Institute selbst die Kriterien fest, anhand deren sie feststellen, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung vorliegt, für die sie über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung ihres Geschäftsbetriebs abzuheben; die genannten Kriterien sind den zuständigen Behörden anzuzeigen. In Ermangelung einer einheitlichen Definition können die zuständigen Behörden den Instituten allgemeine Orientierungen an die Hand geben, nach denen diese sich richten, um von einem Einleger im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehaltene Einlagen zu ermitteln.

(5) Institute multiplizieren aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, resultierende Verbindlichkeiten - insofern sie nicht unter die Absätze 3 und 4 fallen - mit 40 % und den Betrag dieser Verbindlichkeiten, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, mit 20 %.

(6) Die Institute berücksichtigen innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Zu- und Abflüsse aus den in Anhang II genannten Geschäften auf Nettobasis aller Gegenparteien und multiplizieren diese im Falle eines Nettoabflusses mit 100 %. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden.

(7) Die Institute melden andere Verbindlichkeiten, die nicht unter die Absätze 1 bis 5 fallen, gesondert.

(8) Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis geben, auf die Verbindlichkeiten nach Absatz 7 im Einzelfall einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Einleger ist
    1. ein Mutter- oder ein Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts,
    2. durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG mit dem Institut verbunden,
    3. ein Institut, das unter dasselbe die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllenden institutsbezogene Sicherungssystem fällt,
    4. das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d;
  2. es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse innerhalb der nächsten 30 Tage selbst bei einem kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenario geringer ausfallen;
  3. abweichend von Artikel 425 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Zufluss an;
  4. Institut und Einleger sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(9) Die zuständigen Behörden können von der Bedingung nach Absatz 8 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen geringeren Abflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBa über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse wird von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft.

(10) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 9 weiter zu spezifizieren.

Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabbsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 423 Zusätzliche Abflüsse

(1) Andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die das Institut für in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20.

(2) Institute melden den zuständigen Behörden alle von ihnen eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditqualität des Instituts vertragsbedingt innerhalb von 30 Tagen Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Halten die zuständigen Behörden solche Geschäfte im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Instituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Institut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Geschäfte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität, etwa einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen, entspricht. Das Institut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

(3) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte, falls diese wesentlich sind, benötigt werden.

Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Bewertung der Wesentlichkeit und Methoden zur Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses festzulegen.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts.

(5) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor

  1. für von dem Institut gehaltene überschüssige Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;
  2. für Sicherheiten, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müssen;
  3. für Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 404 anerkannt würden.

(6) Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 422, für sie gilt aber gegebenenfalls dieser Artikel.

Artikel 424 Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

(1) Institute melden Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der innerhalb der folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag darf bewertet werden abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 420 Absatz 2 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich des Werts der nach Artikel 418 zu stellenden Sicherheit, wenn das Institut diese wieder verwenden kann und sie in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 416 gehalten wird. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans in den jeweils folgenden 30 Tagen in Anspruch genommen werden könnte.

(2) Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gezogen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn die Fazilitäten in die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen.

(3) Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten

  1. fallen nicht in die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko;
  2. wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt;
  3. wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

(4) Der zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.

(5) Die Institute melden den Höchstbetrag, der aus sonstigen nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten innerhalb der jeweils folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für

  1. andere als unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Verbriefungzweckgesellschaften gewährt hat,
  2. Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss,
  3. Kreditinstituten eingeräumte Kreditlinien,
  4. Finanzinstituten und Wertpapierfirmen eingeräumte Kreditlinien.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Institute, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und durch diese gefördert werden, die Behandlung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die Instituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen dienen, die den in jenen Absätzen genannten Forderungsklassen zuzuordnen sind. Werden diese Förderdarlehen über ein anderes Institut als Vermittler bereitgestellt (Durchlaufdarlehen), so dürfen Institute abweichend von Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe d einen symmetrischen Zu- und Abfluss von 0 % anwenden. Diese Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union und/oder der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft.

Artikel 425 Zuflüsse

(1) Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. Begrenzte Liquiditätszuflüssen sind Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Sie dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4, 5 oder 6 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Sie dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht auf Einzelbasis zuständigen Behörde darf ein Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn sie von seinem Mutterinstitut oder einem seiner Tochterinstitute oder einem anderen Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder einem Unternehmen stammen, das mit ihm durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.

(2) Die Liquiditätszuflüsse werden über die jeweils folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Liquiditätszuflüsse werden in voller Höhe gemeldet, wobei die folgenden Zuflüsse gesondert gemeldet werden:

  1. Fällige Zahlungen zu Tilgungszwecken von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die gemäß Buchstabe d durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 besichert sind. Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Institute, die eine Zusage nach Artikel 424 Absatz 6 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen.
  2. Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b mit einer Restlaufzeit von bis zu 30 Tagen werden in voller Höhe als Zuflüsse berücksichtigt.
  3. Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden in Höhe von 20 % als Zuflüsse berücksichtigt, sofern es der Bank vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten und eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen.
  4. Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 werden, sofern sie durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 besichert sind, bis zu dem Wert der liquiden Aktiva ohne Abschläge nicht berücksichtigt und in voller Höhe der verbleibenden fälligen Zahlungen berücksichtigt.
  5. Fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt, werden mit einem entsprechenden symmetrischen Zufluss multipliziert;
  6. Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Index, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden.
  7. Nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Zusagen werden nicht berücksichtigt.

(3) Innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus in Anhang II genannten Geschäften werden auf Nettobasis aller Gegenparteien berücksichtigt und im Falle eines Nettozuflusses mit 100 % multipliziert. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe g können die zuständigen Behörden gestatten, im Einzelfall höhere Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden;
  2. die Gegenpartei ist ein Mutter- oder Tochterinstitut des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds, für den die Ausnahme nach Artikel 9 gilt;
  3. abweichend von den Artikeln 422, 423 und 424 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Abfluss an;
  4. Institut und Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(5) Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 4 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen höheren Zuflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBa über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige höhere Zuflüsse wird regelmäßig von den zuständigen Behörden überprüft.

(6) Die EBa arbeitet bis zum 1. Januar 2015 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 5 weiter zu spezifizieren.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Zuflüsse aus den im Einklang mit Artikel 416 gemeldeten liquiden Aktiva werden von den Instituten nicht gemeldet, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.

(8) Die Institute melden keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen.

(9) Die Institute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen.

Artikel 426 Aktualisierung künftiger Liquiditätsanforderungen

Sobald die Kommission gemäß Artikel 460 einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung der Liquiditätsanforderung erlassen hat, kann die EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen der Artikel 421 Absatz 1, Artikel 422, mit Ausnahme der Absätze 8, 9 und 10, sowie Artikel 424 ausarbeiten, um international vereinbarten Standards Rechnung zu tragen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Titel III
Meldungen betreffend die stabile Refinanzierung

Artikel 427 Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten

(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:

  1. die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen:
    1. Kernkapitalinstrumente,
    2. Ergänzungskapitalinstrumente,
    3. andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr;
  2. die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
    1. Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen,
    2. Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen,
    3. Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen,
    4. diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 2 gedeckt werden,
    5. diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen,
    6. diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen,
    7. nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird,
    8. sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel;
    9. gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die
      • durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
      • durch andere Vermögenswerte besichert sind;
    10. aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder solche im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG ,
    11. andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
      • aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit mindestens einjähriger Restlaufzeit,
      • aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr,
    12. sonstige Verbindlichkeiten.

(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:

  1. innerhalb von drei Monaten,
  2. zwischen drei und sechs Monaten,
  3. zwischen sechs und neun Monaten,
  4. zwischen neun und zwölf Monaten,
  5. nach zwölf Monaten.

Artikel 428 Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern

(1) Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:

  1. Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts;
  2. die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen:
    1. Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können,
    2. Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können,
    3. sonstige Vermögenswerte;
  3. Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind;
  4. sonstige Dividendenpapiere;
  5. Gold;
  6. andere Edelmetalle;
  7. nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungenan bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n):
    1. natürliche Personen, die keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind,
    2. KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Forderungsklasse "Mengengeschäft"zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt,
    3. Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen,
    4. Kunden, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen und keine Finanzkunden sind,
    5. Kunden, die nicht unter die Ziffern i, ii und ii fallen und Finanzkunden sind, sowie gesondert diejenigen, die Kreditinstitute und andere Finanzkunden sind;
  8. nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die
    1. durch Gewerbeimmobilien besichert sind,
    2. durch Wohneigentum besichert sind,
    3. in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert sind (Durchlauffinanzierung);
  9. Derivatforderungen;
  10. sonstige Vermögenswerte;
  11. nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem mittleren oder mittleren bis niedrigen Risiko behaftet sind.

(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen den in Artikel 427 Absatz 2 beschriebenen fünf Zeitfenstern zugeordnet.

Teil 7
Verschuldung

Artikel 429 Berechnung der Verschuldungsquote15

(1) Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote gemäß der in den Absätzen 2 bis 13 erläuterten Methodik.

(2) Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben.

Die Institute berechnen die Verschuldungsquote am Berichtsstichtag.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital.

(4) Die Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Summe folgender Risikopositionswerte:

  1. in Absatz 5 genannte Aktiva, die bei der Ermittlung der in Absatz 3 genannten Kapitalmessgröße nicht abgezogen werden;
  2. Derivate gemäß Absatz 9;
  3. Zuschläge für das Gegenparteiausfallrisiko von in Artikel 429 Buchstabe b genannten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte;
  4. in Absatz 10 genannte außerbilanzielle Geschäfte.

(5) Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von Aktiva, ausgenommen der in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, nach folgenden Grundsätzen:

  1. Die Risikopositionswerte der Aktiva sind die Risikopositionswerte im Sinne des Artikels 111 Absatz 1 Satz 1;
  2. physische oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder Kreditrisikominderungen, die erworben wurden, werden nicht zur Verringerung des Risikopositionswerts von Aktiva verwendet;
  3. Darlehen dürfen nicht gegen Einlagen aufgerechnet werden;
  4. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte dürfen nicht aufgerechnet werden.

(6) Die Institute dürfen von der in Absatz 4 genannten Risikomessgröße die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge abziehen.

(7) Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, in die Risikomessgröße keine Risikopositionen einzubeziehen, die nach Artikel 113 Absatz 6 behandelt werden dürfen. Die zuständigen Behörden dürfen dies nur gestatten, wenn alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind und sie ihre Genehmigung gemäß Artikel 113 Absatz 6 erteilt haben.

(8) Abweichend von Absatz 5 Buchstabe d dürfen Institute den Forderungswert von Barforderungen und -verbindlichkeiten von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften mit derselben Gegenpartei auf Nettobasis berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Transaktionen haben dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum;
  2. das Recht, den der Gegenpartei geschuldeten Betrag mit dem von der Gegenpartei geschuldeten Betrag zu verrechnen, ist in allen folgenden Situationen rechtlich durchsetzbar:
    1. im normalen Geschäftsverlauf;
    2. im Falle eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses;
  3. die Parteien beabsichtigen, die Geschäfte netto und gleichzeitig abzuwickeln, oder für die Geschäfte gilt ein Abrechnungsmechanismus, der funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c läuft ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinaus, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum faktisch dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht.

(9) Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und der Kreditderivate, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß Artikel 429a.

(10) Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von außerbilanziellen Geschäften, ausgenommen der in Anhang II aufgeführten Verträge, Kreditderivate, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, gemäß Artikel 111 Absatz 1. Die Institute reduzieren jedoch nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen den Nominalwert dieser Posten.

Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 von den für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren der niedrigere verwendet. Für den Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d gilt eine Untergrenze von 10 % ihres Nominalwerts.

(11) Ein Institut, das Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, darf bei der Berechnung der Risikomessgröße Handelsrisikopositionen der folgenden Posten ausschließen, sofern diese Handelsrisikopositionen mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet werden und gleichzeitig die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen:

  1. Aufträge gemäß Anhang II;
  2. Kreditderivate;
  3. Pensionsgeschäfte;
  4. Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte;
  5. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;
  6. Lombardgeschäfte.

(12) Garantiert ein Institut, das Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, gegenüber der qualifizierten ZGP die Erfüllung eines Derivatgeschäfts durch einen Kunden, der direkt mit der qualifizierten ZGP Derivatgeschäfte abschließt, so rechnet das Institut in seine Risikomessgröße die aus der Garantie erwachsende Risikoposition als Derivateposition gegenüber dem Kunden gemäß Artikel 429a ein.

(13) Wird Treuhandvermögen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziell erfasst, darf es bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben, sofern die Vermögenswerte die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllen.

(14) Die zuständigen Behörden dürfen einem Institut erlauben, in seinen Risikomessgrößen Risikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Es handelt sich um Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle.
  2. Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 116 Absatz 4 behandelt.
  3. Sie stammen aus Einlagen, zu deren Übertragung an die unter Punkt a erwähnte öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren."

Artikel 429a Risikopositionswert von Derivatgeschäften15

(1) Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der Methode nach Artikel 274. Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a an.

Bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute die Grundsätze des Artikels 299 Absatz 2 Buchstabe a nicht nur auf die im Handelsbuch gehaltenen, sondern auf alle ihre Kreditderivate an.

Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Institute dürfen aber innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen nach Artikel 295 Buchstabe c unterliegen.

(2) Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen Institute von der Gegenpartei bar erhaltene Nachschüsse von dem aktuellen Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil des Forderungswerts abziehen, sofern der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Forderungswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, werden die von der Empfängerpartei hereingenommenen Barmittel nicht abgetrennt;
  2. der Nachschuss wird täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;
  3. der erhaltene Barnachschuss lautet auf dieselbe Währung, in der auch die Abwicklung des Derivatkontrakts erfolgt;
  4. der ausgetauschte Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Derivatposition vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für die Gegenpartei gelten, vollständig aufzuheben;
  5. der Derivatkontrakt und der Nachschuss zwischen dem Institut und der Gegenpartei bei diesem Kontrakt unterliegen einer einzigen Nettingvereinbarung, die das Institut gemäß Artikel 295 als risikomindernd behandeln darf.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bedeutet Währung, in der die Abwicklung erfolgt, im Falle von Derivatkontrakten, die einer qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, jede Währung, die im Derivatkontrakt, in der geltenden qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang der qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung als Abwicklungswährung genannt wird.

Erfasst ein Institut den der Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung, so kann es diesen von der Risikomessgröße ausnehmen, sofern die unter Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt Folgendes:

  1. Der Abzug des erhaltenen Nachschusses ist auf den positiven Teil des aktuellen Wiedereindeckungsaufwands am Forderungswert begrenzt;
  2. ein Institut verwendet einen erhaltenen Barnachschuss nicht zur Herabsetzung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts einschließlich für die in Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Zwecke.

(5) Neben der in Absatz 1 beschriebenen Vorgehensweise beziehen Institute bei geschriebenen Kreditderivaten die in diesen referenzierten effektiven Nominalbeträge in den Forderungswert ein, herabgesetzt um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf das geschriebene Kreditderivat eingeflossen sind. Der resultierende Forderungswert kann weiter um den effektiven Nominalwert eines erworbenen Kreditderivats auf dieselbe Referenzadresse verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Im Falle von Einzeladressen-Kreditderivaten müssen die erworbenen Kreditderivate auf eine Referenzadresse lauten, die gegenüber der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeit des geschriebenen Kreditderivats gleich- oder nachrangig ist, und müsste ein Kreditereignis beim höherrangigen Referenzvermögenswert zu einem Kreditereignis beim nachrangigen Vermögenswert führen;
  2. erwirbt ein Institut eine Absicherung für einen Pool von Referenzadressen, so darf die erworbene Absicherung nur dann gegen verkaufte Absicherung für einen Pool von Referenzadressen aufgerechnet werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind;
  3. die Restlaufzeit des erworbenen Kreditderivats ist gleich der Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats oder länger;
  4. bei der Bestimmung des zusätzlichen Forderungswerts für geschriebene Kreditderivate wird der Nominalbetrag des erworbenen Kreditderivats um etwaige positive Veränderungen des Zeitwerts herabgesetzt, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf das erworbene Kreditderivat eingeflossen sind;
  5. bei tranchierten Produkten hat das als Absicherung erworbene Kreditderivat eine Referenzverbindlichkeit, die der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeit des geschriebenen Kreditderivats gleichrangig ist.

Wird der Nominalbetrag eines geschriebenen Kreditderivats nicht um den Nominalbetrag eines erworbenen Kreditderivats herabgesetzt, so dürfen die Institute den individuellen potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert dieses geschriebenen Kreditderivats von dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 274 Absatz 2 bzw. Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a bestimmten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungsgesamtwert abziehen. Soll der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert in Verbindung mit Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bestimmt werden, so darf PCEgross um das individuelle potenzielle künftige Risiko geschriebener Kreditderivate herabgesetzt werden, ohne Anpassungen am NGR.

(6) Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und verbucht die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, erfasst jedoch nicht dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust des geschriebenen Kreditderivats, der sich im Kernkapital niederschlägt, so setzen sie den effektiven Nominalbetrag des geschriebenen Kreditderivats nicht herab.

(7) Im Falle von erworbenen Kreditderivaten auf einen Pool von Referenzeinheiten dürfen Institute eine Herabsetzung gemäß Absatz 5 bei geschriebenen Kreditderivaten auf einzelne Referenzadressen nur dann erfassen, wenn die erworbene Absicherung dem getrennten Erwerb einer Absicherung für jede im Pool enthaltene Einzeladresse ökonomisch gleichwertig ist. Erwirbt ein Institut ein Kreditderivat auf einen Pool von Referenzadressen, so darf es eine Herabsetzung auf einen Pool von geschriebenen Kreditderivaten nur erfassen, wenn der Pool von Referenzeinheiten und die Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind.

(8) Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute die in Artikel 275 dargelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Geschäfte nur verwenden, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.

Verwenden Institute die in Artikel 275 dargelegte Methode, so mindern sie die Risikomessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Barnachschusses.

Artikel 429b Aufschlag auf das Gegenparteiausfallrisiko von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

(1) Zusätzlich zum Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Artikel 429 Absatz 5 rechnen die Institute in die Risikomessgröße einen gemäß Absatz 2 oder 3 ermittelten Aufschlag für das errechnete Gegenparteiausfallsrisiko ein.

(2) Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Artikels 206 erfüllt, wird der Aufschlag (Ei*) für diese Geschäfte für die Zwecke des Absatzes 1 für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel berechnet:

Dabei gilt:

Ei ist der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel;
Ci ist der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel.

(3) Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die unter eine Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Artikels 206 erfüllt, wird der Aufschlag (Ei*) für diese Geschäfte für die Zwecke des Absatzes 1 für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel berechnet.

Dabei gilt:

Ei ist der Zeitwert der an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel im Rahmen der Geschäfte, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen;
Ci ist der Zeitwert der von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht, die in Artikel 222 dargelegte Methode verwenden, um den Aufschlag für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte einschließlich außerbilanzieller Geschäfte zu ermitteln. Die Institute dürfen diese Methode nur verwenden, wenn sie diese auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.

(5) Wird ein Pensionsgeschäft nach dem dafür geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nimmt das Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

(6) Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Pensions- und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte als Beauftragter auf, so gilt Folgendes:

  1. Gibt ein Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie, rechnet es in die Risikomessgröße nur den gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Aufschlag ein;
  2. gibt das Institut keinem Beteiligten eine Gewährleistung oder Garantie, wird das Geschäft nicht in die Risikomessgröße eingerechnet;
  3. trägt das Institut ein über das durch den Aufschlag gedeckte Risiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko bezüglich der zugrunde liegenden Wertpapiere oder Barmittel, rechnet es auch in die Risikomessgröße eine Risikoposition in Höhe des vollen Betrags des Wertpapiers oder der Barmittel ein.

Artikel 430 Meldepflicht

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden sämtliche erforderlichen Angaben zur Verschuldungsquote und ihren Bestandteilen nach Maßgabe des Artikels 429. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Angaben bei der Überprüfung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU.

Institute übermitteln den zuständigen Behörden ferner die für die Erstellung des Berichts nach Artikel 511 benötigten Angaben.

Die zuständigen Behörden übermitteln der EBa auf Anfrage die Angaben der Institute, um die Überprüfung gemäß Artikel 511 zu erleichtern.

(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des einheitlichen Meldeformats, der Anweisungen zur Verwendung dieses Formats, der Meldehäufigkeit und der zu meldenden Daten sowie der IT-Lösungen für die Meldepflicht nach Absatz 1 aus.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Teil 8
Offenlegung durch Institute

Titel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 431 Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten

(1) Die Institute legen die in Titel II genannten Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 432 offen.

(2) Die Genehmigung durch die zuständigen Behörden nach Teil 3 zur Verwendung der in Titel III genannten Instrumente und Methoden wird nur bei Offenlegung der darin enthaltenen Informationen durch die Institute erteilt.

(3) Die Institute legen in einem formellen Verfahren fest, wie sie ihren in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen, und verfügen über Verfahren, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln.

Vermitteln diese Angaben den Marktteilnehmern kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so veröffentlichen die Institute alle Informationen, die über die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben hinaus dazu erforderlich sind. Sie sind jedoch nur verpflichtet, Informationen offenzulegen, die gemäß Artikel 432 wesentlich und weder Geschäftsgeheimnis noch vertraulich sind.

(4) Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die diesbezüglichen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen.

Artikel 432 Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen

(1) Die Institute dürfen von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Titel II genannten Informationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind, es sei denn, es handelt sich um eine Offenlegung nach den Artikeln 435 Absatz 2 Buchstabe c, 437, und 450.

Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte.

Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien dazu heraus, wie Institute das Kriterium der Wesentlichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten des Titels II anzuwenden haben.

(2) Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung einer oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationen absehen, wenn diese im Einklang mit den Unterabsätzen 2 und 3 als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen nach den Artikeln 437 und 450.

Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition des Instituts schwächen würde. Dazu können Informationen über Produkte oder Systeme zählen, die - wenn sie Konkurrenten bekanntgemacht würden - den Wert der einschlägigen Investitionen des Instituts mindern würden.

Informationen gelten als vertraulich, wenn das Institut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern bezüglich dieser Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.

Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien dazu heraus, wie Institute die Kriterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.

(3) In den Ausnahmefällen nach Absatz 2 weist das betreffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht wurden, begründet dies und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung, sofern diese nicht als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen sind.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht den Geltungsbereich der Haftung aufgrund der Nichtveröffentlichung wesentlicher Informationen.

Artikel 433 Häufigkeit der Offenlegung

Die Institute veröffentlichen die nach diesem Teil erforderlichen Angaben mindestens einmal jährlich.

Die jährlichen Offenlegungen werden unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse veröffentlicht.

Die Institute prüfen anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Geschäfte, z.B. Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Finanzbranchen, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen, ob es nötig ist, die erforderlichen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offenzulegen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung der Angaben nach Artikel 437 und Artikel 438 Buchstaben c bis f und der Informationen über das Risiko und andere Elemente, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien zur Prüfung häufigerer Offenlegungen nach den Titeln II und III durch die Institute heraus.

Artikel 434 Mittel der Offenlegung

(1) Institute dürfen selbst entscheiden, in welchem Medium, an welcher Stelle und mittels welcher Überprüfungen sie den in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen. Alle Angaben sollten soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht werden. Wird in zwei oder mehr Medien eine vergleichbare Information veröffentlicht, so ist in jedem Medium auf die gleichlautende Information in den anderen Medien zu verweisen.

(2) Werden die gleichen Angaben von den Instituten bereits im Rahmen von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen dieses Teils als erfüllt angesehen werden. Sollten die offengelegten Angaben nicht im Jahresabschluss enthalten sein, geben die Institute im Jahresabschluss eindeutig an, wo diese zu finden sind.

Titel II
Technische Kriterien für Transparenz und Offenlegung

Artikel 435 Risikomanagementziele und -politik

(1) Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen:

  1. die Strategien und Verfahren für die Steuerung der Risiken;
  2. die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagement-Funktion, einschließlich Informationen über ihre Befugnisse und ihren Status, oder andere geeignete Regelungen;
  3. Umfang und Art der Risikoberichts- und -messsysteme;
  4. die Leitlinien für die Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen;
  5. eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren des Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind;
  6. eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Risikoprofil des Instituts knapp beschrieben wird. Diese Erklärung enthält wichtige Kennzahlen und Angaben, die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Risikomanagement des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.

(2) Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen, die regelmäßig - mindestens jährlich - aktualisiert werden:

  1. Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen;
  2. Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung;
  3. Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie, Zielerreichungsgrad;
  4. Angaben, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss gebildet hat und die Anzahl der bisher stattgefundenen Ausschusssitzungen;
  5. Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos.

Artikel 436 Anwendungsbereich

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Anforderungen dieser Verordnung legen die Institute im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU folgende Informationen offen:

  1. Firma des Instituts, für das die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen gelten,
  2. Erläuterung der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke, mit einer kurzen Beschreibung der berücksichtigten Teilunternehmen und der Angabe, ob sie
    1. vollkonsolidiert,
    2. quotenkonsolidiert,
    3. von den Eigenmitteln abgezogen,
    4. weder konsolidiert noch abgezogen sind,
  3. alle vorhandenen oder abzusehenden wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen,
  4. Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Betrag ist, und Name oder Namen dieser Tochterunternehmen,
  5. gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Artikel 6 und 8.

Artikel 437 Eigenmittel

(1) Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Institute folgende Informationen offen:

  1. eine vollständige Abstimmung der Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals, der Abzugs- und Korrekturposten sowie der Abzüge von den Eigenmitteln des Instituts gemäß den Artikeln 32 bis 35, 36, 56, 66 und 79 mit der in den geprüften Abschlüssen des Instituts enthaltenen Bilanz,
  2. eine Beschreibung der Hauptmerkmale der von dem Institut begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals,
  3. die vollständigen Bedingungen im Zusammenhang mit allen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals,
  4. als gesonderte Offenlegung der Art und Beträge folgender Elemente:
    1. alle nach den Artikeln 32 bis 35 angewandten Abzugs- und Korrekturposten,
    2. alle nach den Artikeln 36, 56 und 66 vorgenommenen Abzüge,
    3. nicht im Einklang mit den Artikeln 47, 48, 56, 66 und 794 abgezogene Posten,
  5. eine Beschreibung sämtlicher auf die Berechnung der Eigenmittel im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Beschränkungen und der Instrumente, Abzugs- und Korrekturposten und Abzüge, auf die diese Beschränkungen Anwendung finden,
  6. eine umfassende Erläuterung der Berechnungsgrundlage der Kapitalquoten, falls die Institute Kapitalquoten offenlegen, die mit Hilfe von Eigenmittelbestandteilen berechnet wurden, die auf einer anderen als der in dieser Verordnung festgelegten Grundlage ermittelt wurden.

(2) Die EBa erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Muster für die Offenlegung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e festzulegen.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 438 Eigenmittelanforderungen

Die Institute legen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 92 dieser Verordnung und des Artikels 73 der Richtlinie 2013/36/EU folgende Informationen offen:

  1. eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt,
  2. wenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit seines internen Kapitals einschließlich der Zusammensetzung der gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU geforderten zusätzlichen Eigenmittel aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung,
  3. für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, 8 % der risikogewichteten Positionsbeträge für jede der in Artikel 107 genannten Forderungsklassen,
  4. für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, 8 % der risikogewichteten Positionsbeträge für jede der in Artikel 142 genannten Forderungsklassen. Bei der Forderungsklasse "Mengengeschäft" gilt diese Anforderung für alle Kategorien, denen die verschiedenen, in Artikel 149 Absätze 1 bis 4 genannten Korrelationen entsprechen. Bei der Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für
    1. jeden der Ansätze nach Artikel 150,
    2. börsengehandelte Beteiligungspositionen, Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen,
    3. Risikopositionen, für die bezüglich der Eigenmittelanforderungen eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt,
    4. Risikopositionen, für die bezüglich der Eigenmittelanforderungen Besitzstandswahrungsbestimmungen gelten,
  5. gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnete Eigenmittelanforderungen,
  6. gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 2, 3 und 4 berechnete Eigenmittelanforderungen, die separat offengelegt werden.

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 153 Absatz 5 oder Artikel 155 Absatz 2 berechnen, legen die Risikopositionen für jede Kategorie gemäß Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 oder für jedes Risikogewicht gemäß Artikel 155 Absatz 2 offen.

Artikel 439 Gegenparteiausfallrisiko

In Bezug auf das Gegenparteiausfallrisiko des Instituts im Sinne des Teils 3 Titel II Kapitel 6 legen die Institute folgende Informationen offen:

  1. eine Beschreibung der Methodik, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden,
  2. eine Beschreibung der Vorschriften für Besicherungen und zur Bildung von Kreditreserven,
  3. eine Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf Korrelationsrisiken,
  4. eine Beschreibung der Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste,
  5. den positiven Brutto-Zeitwert von Verträgen, positive Auswirkungen von Netting, die saldierte aktuelle Ausfallrisikoposition, gehaltene Sicherheiten und die Nettoausfallrisikoposition bei Derivaten. Die Nettoausfallrisikoposition bei Derivaten entspricht den Ausfallrisikoposition im Zusammenhang mit Derivatgeschäften nach Berücksichtigung rechtlich durchsetzbarer Netting-Vereinbarungen und Sicherheitenvereinbarungen,
  6. die Messgrößen für den Risikopositionswert nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6 jeweils anzuwendenden Methode,
  7. den Nominalwert von Absicherungen über Kreditderivate und die Verteilung aktueller Ausfallrisikopositionen, aufgeschlüsselt nach Arten von Ausfallrisikopositionen;
  8. die Nominalbeträge von Kreditderivatgeschäften, unterteilt nach Verwendung für den Risikopositionsbestand des Instituts und Verwendung im Rahmen der Vermittlertätigkeiten des Instituts, sowie die Verteilung der verwendeten Kreditderivate, wobei diese nach den innerhalb der einzelnen Produktgruppen erworbenen und veräußerten Sicherheiten noch weiter aufzuschlüsseln ist,
  9. für den Fall, dass dem Institut von den zuständigen Behörden die Genehmigung zur Schätzung von a erteilt worden ist, auch die Alpha-Schätzung.

Artikel 440 Kapitalpuffer

(1) In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:

  1. die geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen,
  2. die Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 aufgeführten Offenlegungspflichten zu präzisieren.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 441 Indikatoren der globalen Systemrelevanz

(1) Institute, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevante Institute (G-SRI) eingestuft werden, legen jährlich die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich das Bewertungsergebnis der Institute gemäß der in jenem Artikel genannten Ermittlungsmethode ergibt.

(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einheitlichen Formate und Daten für die Zwecke der Offenlegung nach Absatz 1 präzisiert werden. Sie trägt dabei internationalen Standards Rechnung.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 442 Kreditrisikoanpassungen

Bezüglich des Kredit- und des Verwässerungsrisikos legen die Institute folgende Informationen offen:

  1. für Rechnungslegungszwecke die Definitionen von "überfällig" und "wertgemindert",
  2. eine Beschreibung der bei der Bestimmung von spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen angewandten Ansätze und Methoden,
  3. den Gesamtbetrag der Risikopositionen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, sowie den nach Forderungsklassen aufgeschlüsselten Durchschnittsbetrag der Risikopositionen während des Berichtszeitraums,
  4. die geografische Verteilung der Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben,
  5. die Verteilung der Risikopositionen auf Wirtschaftszweige oder Arten von Gegenparteien, aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen sowie Angaben der Risikopositionen gegenüber KMU, gegebenenfalls mit näheren Angaben,
  6. die Aufschlüsselung aller Risikopositionen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben,
  7. aufgeschlüsselt nach wesentlichen Wirtschaftszweigen oder Arten von Gegenparteien die Beträge der
    1. wertgeminderten und überfälligen Risikopositionen, getrennt aufgeführt,
    2. spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen,
    3. Aufwendungen für spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen während des Berichtszeitraums,
  8. die Höhe der wertgeminderten und überfälligen Risikopositionen, getrennt aufgeführt und aufgeschlüsselt nach wesentlichen geografischen Gebieten, wenn praktikabel einschließlich der Beträge der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen für jedes geografische Gebiet,
  9. die getrennt dargestellte Abstimmung von Änderungen der spezifischen und der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen für wertgeminderte Risikopositionen. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:
    1. eine Beschreibung der Art der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen,
    2. die Eröffnungsbestände,
    3. die während des Berichtszeitraums aus den Kreditrisikoanpassungen entnommenen Beträge,
    4. die während des Berichtszeitraums eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Risikopositionen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen,
    5. die Abschlussbestände.

Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene spezifische Kreditrisikoanpassungen werden gesondert offengelegt.

Artikel 443 Unbelastete Vermögenswerte

Die EBa gibt bis zum 30. Juni 2014 Leitlinien zur Offenlegung unbelasteter Vermögenswerte heraus, in denen sie die Empfehlung ESRB 2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 über die Refinanzierung von Kreditinstituten 31, insbesondere die Empfehlung D - Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten - berücksichtigt. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.

Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Offenlegung des Bilanzwerts jeder Forderungsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und des gesamten unbelasteten Bilanzwerts unter Berücksichtigung der Empfehlung ESRB 2012/2 und sofern sie in ihrem Bericht die Auffassung vertritt, dass eine derartige zusätzliche Offenlegung verlässliche und aussagekräftige Informationen liefert.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 444 Inanspruchnahme von ECAI

Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 genannten Forderungsklassen folgende Informationen offen:

  1. die Namen der benannten ECAI und Exportversicherungsagenturen (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen,
  2. die Forderungsklassen, für die eine ECAI oder ECa jeweils in Anspruch genommen wird,;
  3. eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung der Bonitätsbeurteilungen von Emittenten und Emissionen auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind,
  4. die Zuordnung der externen Bonitätsbeurteilungen aller benannten ECAI oder ECa zu den in Bonitätsstufen des Teils 3 Titel II Kapitel 2, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offengelegt werden müssen, wenn das Institut sich an die von der EBa veröffentlichte Standardzuordnung hält,
  5. die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung, die den einzelnen Bonitätsstufen des Teils 3 Titel II Kapitel 2 zugeordnet werden, sowie die von den Eigenmitteln abgezogenen Werte.

Artikel 445 Marktrisiko

Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus ist die Eigenmittelanforderung für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.

Artikel 446 Operationelles Risiko

Die Institute legen die Ansätze für die Bewertung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken, die sie anwenden dürfen, offen; sie legen außerdem eine Beschreibung der Methode nach Maßgabe von Artikel 312 Absatz 2 vor, falls sie diese anwenden, einschließlich einer Erläuterung relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Instituts berücksichtigt werden, sowie - bei teilweiser Anwendung - den Anwendungsbereich und -umfang der verschiedenen Methoden

Artikel 447 Risiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen

Die Institute legen zu nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen folgende Informationen offen:

  1. die Differenzierung der Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich nach Gewinnerzielungsabsichten und strategischen Zielen, und einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der wichtigsten Annahmen und Verfahren für die Bewertung und etwaige wesentliche Änderungen dieser Verfahren,
  2. den Bilanzwert, den beizulegenden Zeitwert und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, falls dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht,
  3. Art und Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, von Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen,
  4. die kumulierten realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während des Berichtszeitraums und
  5. die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und alle in die Basiseigenmittel oder die ergänzenden Eigenmittel einbezogenen Beträge dieser Art.

Artikel 448 Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen

Die Institute legen zum Zinsrisiko ihrer nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen folgende Informationen offen:

  1. die Art des Zinsrisikos und die wichtigsten Annahmen (einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Verhaltens bei unbefristeten Einlagen) sowie die Häufigkeit der Messung des Zinsrisikos,
  2. Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messgrößen, die vom Management bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend seiner Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.

Artikel 449 Risiko aus Verbriefungspositionen

Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 337 oder 338 berechnen, legen - gegebenenfalls nach Handels- und Anlagebuch getrennt - folgende Informationen offen:

  1. eine Beschreibung der Ziele des Instituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten,
  2. die Art der sonstigen Risiken, einschließlich des Liquiditätsrisikos, bei verbrieften Forderungen,
  3. die Arten von Risiken, die sich aus dem Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen und aus den diesen Positionen zugrunde liegenden Forderungen, die im Zuge der Wiederverbriefung übernommen und gehalten werden, ergeben,
  4. die verschiedenen Rollen, die das Institut beim Verbriefungsprozess wahrnimmt,
  5. Angaben zum Umfang des Engagements des Instituts in den in Buchstabe d genannten Rollen,
  6. eine Beschreibung der Verfahren, mit denen Veränderungen beim Kredit- und Marktrisiko von Verbriefungspositionen beobachtet werden und außerdem verfolgt wird, wie sich das Verhalten der zugrunde liegenden Forderungen auf die Verbriefungsposition auswirkt, sowie eine Beschreibung, in welchen Punkten sich diese Verfahren bei Wiederverbriefungspositionen unterscheiden,
  7. eine Beschreibung der Vorschriften, die das Institut in Bezug auf Besicherung und Absicherung ohne Sicherheitsleistung erlassen hat, um die Risiken zurückgehaltener Verbriefungs- und Weiterverbriefungspositionen zu verringern, einschließlich einer nach Art der Risikoposition aufgeschlüsselten Auflistung aller Gegenparteien bei wesentlichen Sicherungsgeschäften,
  8. die Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die das Institut bei seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden,
  9. die Arten von Verbriefungszweckgesellschaften, die das Institut als Sponsor zur Verbriefung von Forderungen Dritter nutzt, einschließlich der Angabe, ob und in welcher Form und welchem Umfang das Institut Forderungen an diese Zweckgesellschaften hat, und zwar gesondert für bilanzwirksame und für außerbilanzielle Forderungen, sowie eine Liste der Unternehmen, die von dem Institut verwaltet oder beraten werden und die entweder in die von dem Institut verbrieften Verbriefungspositionen oder in die von dem Institut unterstützten Verbriefungszweckgesellschaften investieren,
  10. eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden des Instituts bei Verbriefungstätigkeiten, einschließlich
    1. der Angabe, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden,
    2. der Erfassung von Gewinnen aus Verkäufen,
    3. der Methoden, wichtigsten Annahmen, Parameter und Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum für die Bewertung von Verbriefungspositionen,
    4. der Behandlung synthetischer Verbriefungen, sofern dies nicht unter andere Rechnungslegungsmethoden fällt,
    5. der Angabe, wie Forderungen, die verbrieft werden sollen, bewertet werden, und ob sie im Anlage- oder Handelsbuch des Instituts erfasst werden,
    6. der Methoden für den Ansatz von Verbindlichkeiten in der Bilanz bei Vereinbarungen, die das Institut dazu verpflichten könnten, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen,
  11. die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird,
  12. gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und dem Verhältnis zwischen interner Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen, der Verwendung der internen Bemessung für andere Zwecke als zur Berechnung der Eigenmittel nach dem internen Bemessungsansatz, der Kontrollmechanismen für den internen Bemessungsprozess einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsprozesses; die Arten von Forderungen, bei denen der interne Bemessungsprozess zur Anwendung kommt, und aufgeschlüsselt nach Forderungsarten die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden,
  13. eine Erläuterung jeder erheblichen Veränderung, die seit dem letzten Berichtszeitraum bei einer der quantitativen Angaben nach den Buchstaben n bis q eingetreten ist,
  14. für Handels- und Anlagebuch getrennt die folgenden Angaben, nach Forderungsarten aufgeschlüsselt:
    1. die Gesamthöhe der ausstehenden, vom Institut verbrieften Forderungen, getrennt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und Verbriefungen, bei denen das Institut lediglich als Sponsor auftritt,
    2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen und der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen,
    3. die Summe der Forderungen, die verbrieft werden sollen,
    4. bei verbrieften Fazilitäten mit Klausel für vorzeitige Tilgung die Summe der gezogenen Forderungen, die den Anteilen des Originators bzw. Anlegers zugeordnet werden, die Summe der Eigenmittelanforderungen, die dem Institut aus den Anteilen des Originators entstehen, und die Summe der Eigenmittelanforderungen, die dem Institut aus den Anteilen des Anlegers an gezogenen Beträgen und nicht gezogenen Linien entstehen,
    5. die Höhe der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abgezogen oder mit 1.250 % risikogewichtet werden,
    6. eine Zusammenfassung der Verbriefungstätigkeit im laufenden Zeitraum, einschließlich der Höhe der verbrieften Forderungen und erfassten Gewinne oder Verluste beim Verkauf,
  15. für § Handels- und Anlagebuch getrennt die folgenden Angaben:
    1. für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen Eigenmittelanforderungen, aufgeschlüsselt in Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen und weiter aufgeschlüsselt in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern,
    2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungsforderungen, aufgeschlüsselt nach Forderung vor und nach Absicherung/Versicherung und nach Forderung an Finanzgarantiegeber, aufgeschlüsselt nach Bonitätskategorien oder Namen der Garantiegeber,
  16. für das Anlagebuch und in Bezug auf die vom Institut verbrieften Forderungen die Höhe der verbrieften wertgeminderten/überfälligen Forderungen und die vom Institut im laufenden Zeitraum erfassten Verluste, beides aufgeschlüsselt nach Forderungsarten,
  17. für das Handelsbuch die Summe der ausstehenden Forderungen, die vom Institut verbrieft wurden und einer Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen/synthetischen Verbriefungen und Forderungsarten,
  18. gegebenenfalls, ob das Institut im Rahmen von Artikel 248 Absatz 1 Unterstützung geleistet hat, und die Auswirkung auf die Eigenmittel.

Artikel 450 Vergütungspolitik

(1) In Bezug auf die Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, legen die Institute mindestens Folgendes offen:

  1. Angaben zum Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie zur Zahl der Sitzungen des für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Hauptgremiums während des Geschäftsjahrs, gegebenenfalls mit Angaben zur Zusammensetzung und zum Mandat eines Vergütungsausschusses, zu dem externen Berater, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und zur Rolle der maßgeblichen Interessenträger,
  2. Angaben zur Verknüpfung von Vergütung und Erfolg,
  3. die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems, einschließlich Informationen über die Kriterien für die Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Strategie zur Rückstellung der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien,
  4. die gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Werte füur das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil,
  5. Angaben zu den Erfolgskriterien, anhand deren über den Anspruch auf Aktien, Optionen oder variable Vergütungskomponenten entschieden wird,
  6. die wichtigsten Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Komponenten und sonstige Sachleistungen,
  7. zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen,
  8. zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts hat, aus denen Folgendes hervorgeht:
    1. die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie die Zahl der Begünstigten,
    2. die Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Aktien, mit Aktien verknüpfte Instrumente und andere Arten,
    3. die Beträge der ausstehenden zurückbehaltenen Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile,
    4. die Beträge der zurückbehaltenen Vergütung, die während des Geschäftsjahres gewährt, ausgezahlt oder infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden,
    5. während des Geschäftsjahres gezahlte Neueinstellungsprämien und Abfindungen sowie die Zahl der Begünstigten dieser Zahlungen,
    6. die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Abfindungen, die Zahl der Begünstigten sowie der höchste derartige Betrag, der einer Einzelperson zugesprochen wurde,
  9. die Zahl der Personen, deren Vergütung sich im Geschäftsjahr auf 1 Mio. EUR oder mehr beläuft, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 500.000 EUR bei Vergütungen zwischen 1 Mio. EUR und 5 Mio. EUR sowie aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR bei Vergütungen von 5 Mio. EUR und mehr,
  10. wenn von dem Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde angefordert, die Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung.

(2) Für Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, werden die in diesem Artikel genannten quantitativen Angaben für die Ebene der Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts auch öffentlich zugänglich gemacht.

Die Institute halten die Anforderungen dieses Artikels in einer ihrer Größe, internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechenden Weise sowie unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG ein.

Artikel 451 Verschuldung

(1) Institute legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:

  1. die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie das Institut Artikel 475 Absätze 2 und 3 anwendet,
  2. eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikomessgröße sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben,
  3. gegebenenfalls den Betrag gemäß Artikel 416 Absatz 11 ausgebuchter Treuhandpositionen,
  4. eine Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung,
  5. eine Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten.

(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das einheitliche Format für die Offenlegung nach Absatz 1 und Anweisungen zur Verwendung des Formats festzulegen.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 30. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Titel III
Anforderungen an die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden

Artikel 452 Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken

Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, legen folgende Informationen offen:

  1. die von den zuständigen Behörden zur Verwendung genehmigten Ansätze oder akzeptierten Übergangsregelungen,
  2. eine Erläuterung und einen Überblick über
    1. die Struktur der internen Beurteilungssysteme und den Zusammenhang zwischen internen und externen Bonitätsbeurteilungen,
    2. die Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 3,
    3. das Verfahren zur Steuerung und Anerkennung von Kreditrisikominderungen,
    4. die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme, einschließlich einer Beschreibung der Unabhängigkeit und Verantwortlichkeiten, und die Überprüfung dieser Systeme,
  3. eine Beschreibung des internen Bewertungsverfahrens, aufgeschlüsselt nach den folgenden Forderungsklassen:
    1. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken,
    2. Risikopositionen gegenüber Instituten,
    3. Risikopositionen gegenüber Unternehmen, einschließlich KMU, Spezialfinanzierungen und angekaufte Unternehmensforderungen,
    4. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für jede der Kategorien, denen die verschiedenen in den Artikeln 154 Absätze 1 bis 4 genannten Korrelationen entsprechen,
    5. Beteiligungspositionen
  4. die Risikopositionsbeträge für jede der in Artikel 147 genannten Forderungsklassen. Verwenden die Institute bei Risikopositione gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, Instituten und Unternehmen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der LGD oder der Umrechnungsfaktoren, so werden die betreffenden Risikopositionen getrennt von den Risikopositionen offengelegt, für die die Institute solche Schätzungen nicht verwenden,
  5. für die Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Zahl von Schuldnerklassen (einschließlich der Klasse "Ausfall"), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos zulassen, legen die Institute gesondert Folgendes offen:
    1. den Gesamtkreditbestand, einschließlich für die Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen, und die Summe der ausstehenden Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Zusagen; und für Beteiligungspositionen den ausstehenden Betrag,
    2. das forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht,
    3. für Institute, die eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge verwenden, den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Zusagen und die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse,
  6. für die Forderungsklasse "Mengengeschäft" und für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien entweder die unter Buchstabe e beschriebenen Offenlegungen (gegebenenfalls auf der Basis von Pools) oder eine Analyse der Risikopositionen (ausstehende Kredite und Risikopositionswerte für nicht in Anspruch genommene Zusagen), bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen (gegebenenfalls auf der Basis von Pools),
  7. die tatsächlichen spezifischen Kreditrisikoanpassungen im vorhergehenden Zeitraum für jede Forderungsklasse (für die Forderungsklasse "Mengengeschäft" für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien) und wie diese von den Erfahrungswerten der Vergangenheit abweichen,
  8. eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten (hatte das Institut z.B. überdurchschnittliche Ausfallquoten oder überdurchschnittliche LGD und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen),
  9. eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Instituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren Zeitraum. Diese Gegenüberstellung umfasst mindestens Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse (für die Forderungsklasse "Mengengeschäft" für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien) über einen ausreichenden Zeitraum, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Beurteilungsverfahren für jede Forderungsklasse zu ermöglichen (für die Forderungsklasse "Mengengeschäft" für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien). Gegebenenfalls schlüsseln die Institute diese Angaben weiter auf, um die PD sowie, im Falle von Instituten, die eigene Schätzungen der LGD und/oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, die tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den Schätzungen in den quantitativen Offenlegungen zur Risikobewertung gemäß diesem Artikel zu analysieren,
  10. für alle Forderungsklassen nach Artikel 147 und für alle betreffenden Kategorien, denen die verschiedenen in Artikel 154 Absätze 1 bis 4 genannten Korrelationen entsprechen:
    1. für Institute, die bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der LGD verwenden, die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen LGD und PD in Prozent für jede geografische Belegenheit der Kreditforderungen,
    2. für Institute, die keine eigenen Schätzungen der LGD verwenden, die forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche PD in Prozent für jede geografische Belegenheit der Kreditforderungen.

Für die Zwecke von Buchstabe c umfasst die Beschreibung die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind, die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der PD und gegebenenfalls der LGD und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen, und die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der in Artikel 178 enthaltenen Definition des Ausfalls, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.

Für die Zwecke von Buchstabe j bedeutet "geografische Belegenheit der Kreditforderungen" Forderungen in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut zugelassen wurde, sowie in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Institute ihre Geschäfte durch eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen ausüben.

Artikel 453 Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, legen folgende Informationen offen:

  1. die Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem das Institut davon Gebrauch macht,
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten,
  3. eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Institut angenommen werden,
  4. die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit,
  5. Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung,
  6. für Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz berechnen, aber keine eigenen Schätzungen der LGD oder Umrechnungsfaktoren in Bezug auf die jeweilige Forderungsklasse vorlegen, getrennt für jede einzelne Forderungsklasse den gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch geeignete finanzielle und andere geeignete Sicherheiten besichert ist - nach der Anwendung von Volatilitätsanpassungen,
  7. für Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz berechnen, getrennt für jede Forderungsklasse den gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch Garantien, Bürgschaften oder Kreditderivate abgesichert ist. Für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für jeden der in Artikel 155 vorgesehenen Ansätze.

Artikel 454 Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken

Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderer Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des Risikos offen.

Artikel 455 Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko

Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen nach Artikel 363 berechnen, legen folgende Informationen offen:

  1. für jedes Teilportfolio:
    1. die Charakteristika der verwendeten Modelle,
    2. gegebenenfalls in Bezug auf die internen Modelle für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für Korrelationshandelsaktivitäten die verwendeten Methoden und die anhand eines internen Modells ermittelten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung von Liquiditätshorizonten, sowie die Methoden, die verwendet wurden, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen, und die Vorgehensweisen bei der Validierung des Modells,
    3. eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests,
    4. eine Beschreibung der beim Rückvergleich und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Ansätze,
  2. den Umfang der Genehmigung der zuständigen Behörde,
  3. eine Beschreibung des Ausmaßes, in dem die Anforderungen der Artikel 104 und 105 eingehalten werden und der dazu verwendeten Methoden,
  4. den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert aus:
    1. den täglichen Werten des Risikopotenzials über den gesamten Berichtszeitraum und an dessen Ende,
    2. den Werten des Risikopotenzials unter Stressbedingungen über den gesamten Berichtszeitraum und an dessen Ende,
    3. den Risikomaßzahlen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios über den Berichtszeitraum sowie an dessen Ende,
  5. die Bestandteile der Eigenmittelanforderung nach Artikel 364,
  6. den gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizont für jedes von den internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für Korrelationshandelsaktivitäten abgedeckte Teilportfolio,
  7. einen Vergleich zwischen den täglichen Werten des Risikopotenzials auf Basis einer eintägigen Haltedauer und den eintägigen Änderungen des Portfoliowerts am Ende des nachfolgenden Geschäftstages, einschließlich einer Analyse aller wesentlichen Überschreitungen im Laufe des Berichtszeitraums.

Teil 9
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 456 Delegierte Rechtsakte

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 445 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:

  1. Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 24, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen,
  2. Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 24, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um bei der Anwendung dieser Verordnung die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen,
  3. Anpassung der Liste der Forderungsklassen in den Artikeln 112 und 147, um die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen,
  4. Betrag zur Berücksichtigung inflationsbedingter Auswirkungen, der in den Artikeln 123 Buchstabe c, 147 Absatz 5 Buchstabe a, 153 Absatz 4 und 162 Absatz 4 spezifiziert wird,
  5. Liste und Klassifizierung der außerbilanziellen Geschäfte in den Anhängen I und II, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,
  6. Anpassung der Kategorien von Wertpapierfirmen in Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,
  7. Klärung der Anforderung in Artikel 92 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Verordnung,
  8. Änderung der Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 301 bis 311 sowie den Artikeln 50a bis 50d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen der internationalen Standards für Risikopositionen gegenüber einer zentraler Gegenpartei,
  9. Klärung der in den Ausnahmeregelungen nach Artikel 400 verwendeten Begriffe,
  10. Änderung der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikomessgröße der Verschuldungsquote nach Artikel 429 Absatz 2, um etwaige aufgrund der Meldungen nach Artikel 430 Absatz 1 festgestellten Mängel vor der gemäß Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Veröffentlichung der Verschuldungsquote durch die Institute zu korrigieren.

(2) Die EBa überwacht die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung und legt der Kommission bis 1. Januar 2015 einen Bericht vor. Darin wird insbesondere Folgendes bewertet:

  1. die Behandlung des CVA-Risikos als eigenständige Anforderung im Vergleich zu einer Behandlung als integraler Bestandteil des Marktrisikos,
  2. der Anwendungsbereich der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einschließlich der Ausnahme nach Artikel 482,
  3. anerkennungsfähige Absicherungen,
  4. die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA- Risiko.

Ausgehend von diesem Bericht und sofern dessen Ergebnis lautet, dass eine derartige Maßnahme notwendig ist, wird der Kommission ferner die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, um Artikel 381, Artikel 382 Absätze 1, 2 und 3 und die Artikel 383 bis 386 betreffend diese Punkte zu ändern.

Artikel 457 Technische Anpassungen und Korrekturen17

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um technische Anpassungen und Korrekturen nicht wesentlicher Elemente der folgenden Vorschriften vorzunehmen, damit Entwicklungen hinsichtlich neuer Finanzprodukte oder -tätigkeiten Rechnung getragen wird, um infolge von Entwicklungen nach dem Erlass dieser Verordnung Anpassungen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen und Rechnungslegung, einschließlich Rechnungslegungsstandards nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, vorzunehmen:

  1. Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach den Artikeln 111 bis 134 sowie 143 bis 191,
  2. Wirkung der Kreditrisikominderung nach den Artikeln 193 bis 241,
  3. Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 242 bis 270a,
  4. Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken nach den Artikeln 272 bis 311,
  5. Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach den Artikeln 315 bis 324,
  6. Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach den Artikeln 325 bis 377,
  7. Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach den Artikeln 378 und 379,
  8. Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383, 384 und 386,
  9. Teil 2 und Artikel 99 ausschließlich infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen.

Artikel 458 Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko

(1) Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

(2) Erkennt die nach Absatz 1 benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat, auf die nach ihrer Ansicht besser mit strengeren nationalen Maßnahmen reagiert werden sollte, so zeigt sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem ESRB und der EBa an und legt einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:

  1. die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos,
  2. die Gründe, weshalb solche Veränderungen die Finanzstabilität auf nationaler Ebene gefährden könnten,
  3. eine Begründung, weshalb die Artikel 124 und 164 dieser Verordnung sowie die Artikel 101, 103, 104, 105, 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU angesichts der relativen Wirksamkeit dieser Maßnahmen nicht ausreichen, um das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu beheben,
  4. Entwürfe nationaler Maßnahmen für im Inland zugelassene Institute oder einen Teil davon, mit denen die Veränderungen der Intensität des Risikos vermindert werden soll; diese betreffen:
    1. die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92,
    2. die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403,
    3. die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455,
    4. die Höhe des Kapitalerhaltungspuffers nach Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU ,
    5. die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6,
    6. Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien oder
    7. Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche,
  5. eine Erläuterung, weshalb die nach Absatz 1 benannte Behörde diese Entwürfe von Maßnahmen für geeignet, wirksam und verhältnismäßig hält, um die Situation zu beheben und
  6. eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt.

(3) Wird es den nach Absatz 1 benannten Behörden gestattet, im Einklang mit diesem Artikel nationale Maßnahmen zu ergreifen, so stellen sie den einschlägigen zuständigen oder benannten Behörden in anderen Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Verfügung.

(4) Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 21 abzulehnen.

Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 2 leiten der ESRB und die EBa dem Rat, der Kommission, und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahmen zu den in jenem Absatz genannten Punkten zu.

Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die Kommission innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen.

Legt die Kommission innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene Mitgliedstaat die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren erlassen oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt.

Der Rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission über diesen und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ablehnt oder nicht.

Der Rat lehnt die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

  1. Die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder des Systemrisikos sind so geartet, dass sie eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität darstellen;
  2. die Artikel 124 und 164 sowie die Artikel 101, 103, 104, 105, 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU reichen angesichts der relativen Wirksamkeit dieser Maßnahmen nicht aus, um das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu beheben;
  3. die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen sind besser geeignet, um auf das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu reagieren, ohne unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten oder auf Teile davon oder auf das Finanzsystem in der Union insgesamt nach sich zu ziehen und so ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts zu bilden oder zu schaffen;
  4. das Problem betrifft nur einen Mitgliedstaat und
  5. zur Bewältigung der Risiken wurden nicht bereits andere Maßnahmen gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen.

Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Rat die Stellungnahmen des ESRB und der EBa und stützt sich auf die von der nach Absatz 1 benannten Behörde gemäß Absatz 1 vorgelegten Nachweise.

Erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags keinen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, darf der Mitgliedstaat die Maßnahmen erlassen und bis zu zwei Jahre lang oder solange, bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.

(5) Andere Mitgliedstaaten können die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Zweigstellen anwenden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde.

(6) Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, zeigen dies dem Rat, der Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, an.

(7) Bei der Entscheidung darüber, ob sie die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien des Absatzes 4 Rechnung.

(8) Der Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, kann den ESRB bitten, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, der (die) die Maßnahmen nicht anerkennt (anerkennen), eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten.

(9) Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 erteilten Erlaubnis überprüft der Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB und der EBa die Lage und kann daraufhin gemäß dem Verfahren nach Absatz 4 einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängert wird. Nach der ersten Verlängerung überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem ESRB und der EBa die Lage mindestens jährlich.

(10) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 9 dürfen die Mitgliedstaaten für bis zu zwei Jahre oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten des Absatzes 1 eingehalten werden, die Risikogewichte für die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffern vi und vii genannten Risikopositionen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus um bis zu 25 % zu erhöhen und die Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 um bis zu 15 % senken.

Artikel 459 Aufsichtliche Anforderungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB oder der EBa in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um für die Dauer von einem Jahr strengere aufsichtliche Anforderungen für Risikopositionen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Ebene der Mikro- und der Makroaufsicht in der Union oder außerhalb der Union, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren, und die Instrumente dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht ausreichen, um auf diese Risiken zu reagieren:

  1. die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92,
  2. die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403,
  3. die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich mit Unterstützung des ESRB einen Bericht über Marktentwicklungen, die eine Inanspruchnahme dieses Artikels erforderlich machen könnten.

Artikel 460 Liquidität

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Präzisierung der allgemeinen Anforderung nach Artikel 412 Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 zu erlassen. Der gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakt stützt sich auf die gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Posten, präzisiert die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden Kreditinstituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen und überschreitet nicht die Schwellenwerte nach Absatz 2.

(2) Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt:

  1. 60 % der Liquiditätsdeckunganforderung 2015,
  2. 70 % ab dem 1. Januar 2016,
  3. 80 % ab dem 1. Januar 2017,
  4. 100 % ab dem 1. Januar 2018.

Die Kommission berücksichtigt hierbei die Meldungen und Berichte nach Artikel 509 Absätze 1, 2 und 3 sowie durch internationale Gremien ausgearbeitete internationale Standards und unionsspezifische Besonderheiten.

Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2014. Er tritt spätestens am 31. Dezember 2014 in Kraft, findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung.

Artikel 461 Überprüfung der schrittweisen Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung

(1) Die EBa erstattet der Kommission nach Konsultation des ESRB bis zum 30. Juni 2016 Bericht darüber, ob die schrittweise Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 460 Absatz 2 angepasst werden sollte. Diese Prüfung sollte Entwicklungen der Märkte und der internationalen Aufsichtsregeln sowie unionsspezifischen Besonderheiten gebührend Rechnung tragen.

Die EBa prüft in ihrem Bericht insbesondere eine Verschiebung der Einführung der verbindlichen Mindestquote von 100 % auf den 1. Januar 2019. In dem Bericht werden die Jahresmeldungen nach Artikel 509 Absatz 1, einschlägige Marktdaten und die Empfehlungen der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, wenn Markt- und anderen Entwicklungen dies erforderlich machen, um die schrittweise Einführung gemäß Artikel 460 zu ändern und die Einführung einer verbindlichen Mindestquote von 100 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 Absatz 1 bis 2019 zu verschieben und für 2018 eine verbindliche Mindestquote von 90 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung vorzuschreiben.

Zur Prüfung der Notwendigkeit einer Verschiebung zieht die Kommission den Bericht und die Prüfung nach Absatz 1 heran.

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt wird nicht vor dem 1. Januar 2018 angewandt und tritt spätestens am 30. Juni 2017 in Kraft.

Artikel 462 Ausübung der Befugnisübertragung17

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456 bis 460 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456 bis 460 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456 bis 460 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 463 Einwände gegen technische Regulierungsstandards

Erlässt die Kommission gemäß dieser Verordnung einen technischen Regulierungsstandard, der mit dem von der EBa übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2002 kann der Zeitraum innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.

Artikel 464 Europäischer Bankenausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission 32 eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Teil 10
Übergangsbestimmungen, Berichte, Prüfungen und Änderungen

Titel I
Übergangsbestimmungen

Kapitel 1
Eigenmittelanforderungen, zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste und Abzüge

Abschnitt 1
Eigenmittelanforderungen

Artikel 465 Eigenmittelanforderungen

(1) Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die folgenden Eigenmittelanforderungen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014:

  1. eine harte Kernkapitalquote zwischen 4 % und 4,5 %,
  2. eine Kernkapitalquote zwischen 5,5 % und 6 %.

(2) Die zuständigen Behördenlegen die von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote und der Kernkapitalquote innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstabe a fest und veröffentlichen diese Werte.

Artikel 466 Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften

Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 können die zuständigen Behörden Instituten, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen müssen, eine 24monatige Vorlaufzeit zur Einrichtung der erforderlichen internen Verfahren und technischen Anforderungen einräumen

Abschnitt 2
Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste

Artikel 467 Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Verluste

(1) Abweichend von Artikel 32 berücksichtigen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Verluste aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt und in der Bilanz ausgewiesen sind, ausschließlich in Höhe des anwendbaren Prozentsatzes der wobei die in Artikel 33 genannten Posten und alle anderen nicht realisierten Verluste, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, ausgeschlossen sind.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz

  1. 20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 40 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015,
  3. 60 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016, und
  4. 80 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017.

Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen.

Die Behandlung nach Unterabsatz 2 wird angewandt, bis die Kommission eine Verordnung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen hat, mit der die den IAS 39 ersetzende internationale Rechnungslegungsvorschrift übernommen wird.

(3) Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 2 Buchstaben b bis e fest und veröffentlichen diesen Wert.

Artikel 468 Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne

(1) Abweichend von Artikel 35 berücksichtigen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 in ihren Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Gewinne aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt und in der Bilanz ausgewiesen sind, bis zur Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nicht, wobei die in Artikel 33 genannten Posten und alle anderen nicht realisierten Gewinne mit Ausnahme jener aus Anlagevermögen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, ausgeschlossen sind. Der daraus resultierende Restbetrag wird in den Posten des harten Kernkapitals berücksichtigt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.100 % und liegt danach innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 60 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015,
  2. 40 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016,
  3. 20 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017.

Ab dem 1. Januar 2015 darf eine zuständige Behörde, die aufgrund von Artikel 467 verlangt, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen,

Ab dem 1. Januar 2015 darf eine zuständige Behörde, die aufgrund von Artikel 467 verlangt, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals einen Prozentsatz der nicht realisierten Verluste einbeziehen, den anwendbaren Prozentsatz gemäß diesem Absatz nicht höher festlegen, als den gemäß Artikel 467 festgelegten anwendbaren Prozentsatz der nicht realisierten Verluste.

(3) Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 2 Buchstaben a bis c fest und veröffentlichen diesen Wert.

(4) Abweichend von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigen Institute zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 bei der Berechnung ihrer Eigenmittel zeitwertbilanzierte Gewinne und Verluste aus Derivatverbindlichkeiten, die aus ihrem eigenen Kreditrisiko resultieren, in Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nach Artikel 478.

Abschnitt 3
Abzüge

Unterabschnitt 1
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 469 Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

(1) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

  1. Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringenden Beträge ab, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.
  2. Die Institute wenden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 472 auf die Restbeträge von Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringen sind, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.
  3. Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz des nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c bis i in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags nach der Anwendung von Artikel 470 ab.
  4. Die Institute wenden Artikel 472 Absatz 5 bzw. Absatz 11 auf den gesamten Restbetrag der Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i und nach der Anwendung von Artikel 470 in Abzug zu bringen sind.

(2) Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 5 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:

  1. Betrag latenter Steueransprüche gemäß Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
  2. Summe der in Artikel 470 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge.

(3) Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 11 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:

  1. Betrag der direkten und indirekten Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals nach Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe b,
  2. Summe der in Artikel 472 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge.

Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen19

Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ziehen die Institute von den Posten des harten Kernkapitals den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen nicht ab, wenn die Risikoposition vor dem 26. April 2019 begründet wurde.

Werden die Bedingungen einer vor dem 26. April 2019 begründeten Risikoposition durch das Institut so verändert, dass sich die Risikoposition des Instituts gegenüber dem Schuldner erhöht, so gilt die Risikoposition als zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem die Änderung anwendbar wird, und fällt nicht mehr unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung.

Artikel 470 Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals

(1) Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die einschlägigen Posten des harten Kernkapitals die gemäß Artikel 32 bis 35 berechneten Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h sowie Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.

(2) Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 die unter den Buchstaben a und b genannten Positionen, die aggregiert höchstens 15 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen, nicht in Abzug bringen:

  1. latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren und aggregiert höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen,
  2. wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals jenes Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen.

(3) Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 werden Posten, die gemäß Absatz 2 nicht abzuziehen sind, zu 250 % risikogewichtet. Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Posten gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

Artikel 471 Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

(1) Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug bringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Bedingungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a, c und e,
  2. die zuständigen Behörden sind vom Niveau der Risikokontrollen und Finanzanalyseverfahren, die von dem Institut speziell zur Überwachung der Beteiligung an dem Unternehmen oder der Holdinggesellschaft eingeführt wurden, überzeugt,
  3. die Beteiligung des Instituts an dem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder der Versicherungsholdinggesellschaft beträgt nicht mehr als 15 % der von dem betreffenden Unternehmen der Versicherungsbranche zum 31. Dezember 2012 und zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2022 begebenen Instrumente ihres harten Kernkapitals;
  4. der Betrag der Beteiligung, der nicht in Abzug gebracht wird, ist nicht höher als der Betrag der am 31. Dezember 2012 gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder der Versicherungsholdinggesellschaft.

(2) Die gemäß Absatz 2 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Forderungen und werden mit 370 % Risikogewichtet.

Artikel 472 Nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten

(1) Abweichend von Artikel 33 Buchstabe c und Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis i wenden die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 diesen Artikel auf die Restbeträge der in Artikel 468 Absatz 4 bzw. Artikel 469 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Posten an.

(2) Der Restbetrag der Bewertungsanpassungen von Derivatverbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren, wird nicht in Abzug gebracht.

(3) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Verluste des laufenden Geschäftsjahrs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt vor:

  1. Wesentliche Verluste werden von den Kernkapitalposten abgezogen,
  2. Verluste, die nicht wesentlich sind, werden nicht abgezogen.

(4) Die Institute ziehen den Restbetrag der immateriellen Vermögenswerte nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b von den Kernkapitalposten ab.

(5) Der Restbetrag der latenten Steueransprüche nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c wird nicht abgezogen und unterliegt einer Risikogewichtung von 0 %.

(6) Der Restbetrag der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen.

(7) Der Restbetrag der Vermögenswerte eines Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e wird nicht von den Eigenmittelbestandteilen abgezogen und ist in den Posten des harten Kernkapitals insoweit enthalten, als der Betrag als Teil der ursprünglichen Eigenmittel gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt worden wäre.

(8) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals gehaltenen Positionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f wie folgt vor:

  1. Der Betrag der direkt gehaltenen Positionen wird von den Kernkapitalposten abgezogen;
  2. der Betrag der indirekt und synthetischen Positionen, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(9) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche gehaltenen Positionen, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g bestehen, wie folgt vor:

  1. Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h behandelt;
  2. hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i behandelt.

(10) Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h wie folgt vor:

  1. Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
  2. die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(11) Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i wie folgt vor:

  1. Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
  2. die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

Artikel 473 Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19

(1) Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten,zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Absatz 4 hinzuzurechnen.

(2) Der maßgebende Betrag wird als Summe nach Buchstabe a abzüglich der Summe nach Buchstabe b berechnet:

  1. Die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 33 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1205/2011 der Kommission 34 geänderten Fassung. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Aktiva die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab;.
  2. die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Vermögenswerte die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab.

(3) Der gemäß Absatz 2 ermittelte Betrag ist begrenzt auf den Betrag, der vor dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG nicht von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, insoweit als in Bezug auf diese nationalen Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 481 verfahren werden könnte.

(4) Es werden folgende Faktoren angewandt:

  1. 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 0,8 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
  5. 0,2 ab dem 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

(5) Die Institute legen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Absatz 2 in ihren veröffentlichten Abschlüssen offen.

Artikel 473a Einführung des IFRS 917

(1) Abweichend von Artikel 50 und bis zum Ablauf der Übergangsphase gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels können folgende Institute den Betrag gemäß dem vorliegenden Absatz in ihr hartes Kernkapital einrechnen:

  1. Institute, die ihre Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, welche nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden;
  2. Institute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommen wurden;
  3. Institute, die die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vornehmen und die ein Modell für erwartete Kreditverluste verwenden, das mit demjenigen identisch ist, das bei den nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird.

Der Betrag gemäß Unterabsatz 1 wird als Summe der folgenden Beträge berechnet:

  1. für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABSA):

    ABSA = (A2,Sa+ A4,SA - t) · f

    wobei

    A2,Sa= der nach Absatz 2 berechnete Betrag;

    A4,Sa= der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert;

    f = der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor;

    t = Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beträge A2,Saund A4,SA.

  2. für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABIRB):

    ABIRB = (A2,IRB + A4,IRB- t) · f

    wobei

    A2,IRB= der nach Absatz 2 berechnete Betrag, der nach Absatz 5 Buchstabe a angepasst wurde;

    A4,IRB = der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert, die nach Absatz 5 Buchstaben b und c angepasst wurden;

    f = der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor;

    t = Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beträge A2,IRB und A4,IRB.

(2) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge A2,Saund A2,IRBjeweils als den höheren der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Beträge getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen.:

  1. Null;
  2. der Betrag, berechnet nach Ziffer i, abzüglich des nach Ziffer ii berechneten Betrags:
    1. die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des IFRS 9 gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ("Anhang zu IFRS 9") ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, zum 1. Januar 2018 oder am Tag der ersten Anwendung des IFRS 9;
    2. der Gesamtbetrag der Wertminderungsaufwendungen für als Kredite und Forderungen eingestufte finanzielle Vermögenswerte, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte gemäß IAS 39 Absatz 9 mit Ausnahme von Eigenkapitalinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, ermittelt gemäß den Paragraphen 63, 64, 65, 67, 68 und 70 des IAS 39 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 vom 31. Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9.

(3) Die Institute berechnen den Betrag, um den der Betrag nach Buchstabe a den Betrag nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes übersteigt getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen:

  1. Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9 zum Tag der Meldung;
  2. Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9 ab dem 1. Januar 2018 oder am Tag der ersten Anwendung des IFRS 9.

(4) Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag den in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Betrag übersteigt, setzen die Institute A4,Sader Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,Sagleich Null.

Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b den Betrag für diese Risikopositionen wie in Absatz 3 Buchstabe b festgelegt nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe c übersteigt, setzen die Institute A4,IRBder Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,IRBgleich Null.

(5) Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, wenden die Institute die Absätze 2 bis 4 wie folgt an:

  1. Für die Berechnung von A2,IRB ziehen die Institute von jedem der nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii des vorliegenden Artikels berechneten Beträge die Summe der gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechneten erwarteten Verlustbeträge zum 31. Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9 ab. Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses i Betrags gleich Null. Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses Betrags gleich Null.
  2. Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a zu IFRS 9 , abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechnet werden, zum Tag der Meldung. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gleich Null.
  3. Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu EFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a zu IFRS 9 ab dem 1. Januar 2018 oder zum Tag der ersten Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechnet werden. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels Buchstabe b gleich Null.

(6) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren:

  1. 0,95 im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,
  2. 0,85 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,
  3. 0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
  4. 0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,
  5. 0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2018, aber vor dem 1. Januar 2019 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.

Institute, die die in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards am oder 1. Januar 2019 oder danach anzuwenden beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis e des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der ersten Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.

(7) Bezieht ein Institut einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in sein hartes Kernkapital ein, so nimmt es eine Neuberechnung aller Anforderungen nach dieser Verordnung und nach der Richtlinie 2013/36/EU vor, bei denen einer der folgenden Posten zur Anwendung kommt, ohne die Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die es in sein hartes Kernkapital einbezogen hat, auf diese Posten haben:

  1. Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c vom harten Kernkapital abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;
  2. Risikopositionswert, der gemäß Artikel 111 Absatz 1 ermittelt wird, wobei die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, um die der Risikopositionswert verringert wird, mit dem folgenden Skalierungsfaktor (sf) multipliziert werden:

    Sf = 1 - (ABSA/ RASA)

    wobei gilt:

    ABSA = der nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a berechnete Betrag;

    RASA = der Gesamtbetrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

  3. Betrag der nach Artikel 62 Buchstabe d berechneten Ergänzungskapitalposten.

(8) Während des in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums legen die Institute, die sich entschieden haben, die Übergangsbestimmungen gemäß diesem Artikel anzuwenden, zusätzlich zur Offenlegung der Informationen, die gemäß Teil 8 verlangt wird, die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, der harten Kernkapitalquote, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote offen, die sie hätten, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden.

(9) Ein Institut entscheidet, ob es die im vorliegenden Artikel festgelegte Regelungen während des Übergangszeitraums anwendet, und unterrichtet die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine ursprüngliche Entscheidung während der Übergangszeit ein Mal rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.

Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegte Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 4 nicht anzuwenden; in diesem Fall unterrichtet es die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. In diesem Fall setzt das Institut den Betrag A4 in Absatz 1 gleich Null. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine ursprüngliche Entscheidung während der Übergangszeit ein Mal rückgängig machen Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.

(10) Die EBa gibt nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 30. Juni 2018 Leitlinien zu den Offenlegungsanforderungen nach diesem Artikel heraus.

Unterabschnitt 2
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 474 Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Abweichend von Artikel 56 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

  1. Die Institute ziehen von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 56 in Abzug zu bringenden Beträge ab.
  2. Die Institute wenden Artikel 475 auf die Restbeträge der Posten an, die nach Artikel 56 in Abzug zu bringen sind.

Artikel 475 Nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten

(1) Abweichend von Artikel 56 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 474 Buchstabe b Anwendung.

(2) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe a wie folgt vor:

  1. Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden zum Buchwert von den Kernkapitalposten abgezogen;
  2. indirekte und synthetische Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(3) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe b wie folgt vor:

  1. Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals jenes Unternehmens gemäß Artikel 56 Buchstabe c behandelt;
  2. hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals des Unternehmens gemäß Artikel 563 Buchstabe d behandelt.

(4) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstaben c und d wie folgt vor:

  1. Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
  2. der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

Unterabschnitt 3
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

Artikel 476 Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

(1) Abweichend von Artikel 66 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

  1. Die Institute ziehen von den Ergänzungskapitalposten den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 66 in Abzug zu bringenden Beträge ab;
  2. die Institute wenden Artikel 477 auf die Restbeträge an, die nach Artikel 66 in Abzug zu bringen sind.

Artikel 477 Abzüge von Ergänzungskapitalposten

(1) Abweichend von Artikel 66 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 476 Buchstabe b Anwendung.

(2) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe a wie folgt vor:

  1. Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals werden zum Buchwert von den Ergänzungskapitalposten abgezogen;
  2. indirekte und synthetische Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(3) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe b wie folgt vor:

  1. Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten des Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe c behandelt;
  2. hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten dieses Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe d behandelt.

(4) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstaben c und d wie folgt vor:

  1. Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
  2. der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

Unterabschnitt 4
Auf Abzüge anwendbare Prozentsätze

Artikel 478 Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze

(1) Der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke der Artikel 468 Absatz 5, 469 Absatz 1 Buchstaben a und c, 474 Buchstabe a und 476 Buchstabe a liegt innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(2) Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 0 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 10 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 20 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 30 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
  5. 40 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,
  6. 50 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,
  7. 60 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
  8. 70 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,
  9. 80 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,
  10. 90 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

(3) Die zuständigen Behördenlegen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:

  1. die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
  2. die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Posten gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,
  3. jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,
  4. jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.

Abschnitt 4
Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 479 Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

(1) Abweichend von Teil 2 Titel III entscheiden die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß den Absätzen 2 und 3 über die Anerkennung von Positionen im konsolidierten harten Kernkapital, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden und aus einem der folgenden Gründe nicht als konsolidiertes hartes Kernkapital gelten:

  1. das Instrument gilt nicht als Instrument des harten Kernkapitals, so dass die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios nicht zu den Posten des konsolidierten harten Kernkapitals gerechnet werden können;
  2. die Positionen sind aufgrund von Artikel 81 Absatz 2 nicht anerkennungsfähig;
  3. die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen kein Institut oder Unternehmen ist, das aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt;
  4. die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, wel das Tochterunternehmen nicht vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.

(2) Der anwendbare Prozentsatz der in Absatz 1 genannten Positionen, die im Einklang mit den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG als konsolidierte Rücklagen gelten würden, gilt als konsolidiertes hartes Kernkapital.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(4) Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffenlichen diesen Wert.

Artikel 480 Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen undqualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

(1) Abweichend von Artikel 84 Buchstabe b, Artikel 85 Buchstabe b und Artikel 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 0,2 bis 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 0,4 bis 1 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 0,6 bis 1 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
  4. 0,8 bis 1 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3) Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

Abschnitt 5
Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge

Artikel 481 Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

(1) Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 nehmen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Anpassungen vor, um den nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57, 61, 63, 63a, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG vorgeschriebenen, nach Teil 2 aber nicht geforderten anwendbaren Prozentsatz der Korrekturposten oder Abzüge in Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel zu berücksichtigen oder von diesen abzuziehen.

(2) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 49 Absätze 1 und 3 können die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 Instituten vorschreiben oder gestatten, anstelle des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 1 die Methoden nach Artikel 49 Absatz 1 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben b und e nicht erfüllt sind. In diesen Fällen wird der Anteil der Positionen in den Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung hält, der nicht nach Artikel 49 Absatz 1 in Abzug zu bringen ist, durch den anwendbaren Prozentsatz nach Absatz 4 bestimmt. Für den nicht abzugsfähigen Betrag gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 4.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(4) Für die Zwecke von Absatz 2 liegt der anwendbare Prozentsatz ab dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 zwischen 0 % und 50 %.

(5) Für jeden Abzugs- und Korrekturposten oder Abzug nach den Absätzen 1 oder 2 legen die zuständigen Behördenden anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest undveröffentlichen diese Werte.

(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden festlegen, ob im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommene Anpassungen der Eigenmittel oder der Eigenmittelbestandteile, die nicht in Teil 2 vorgesehen sind, für die Zwecke dieses Artikels bezüglich der Posten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals, Kernkapitals, Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel vorzunehmen sind.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 482 Anwendung auf Derivatgeschäfte mit Pensionsfonds

Hinsichtlich der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Geschäfte, die mit einem Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 jener Verordnung eingegangen werden, berechnen Institute gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe c keine Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko.

Kapitel 2
Bestandsschutz für Kapitalinstrumente

Abschnitt 1
Instrumente der staatlichen Beihilfe

Artikel 483 Bestandsschutz für Instrumente der staatlichen Beihilfe

(1) Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Kapitalinstrumente und -posten Anwendung, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Instrumente wurden vor dem 1. Januar 2014 begeben;
  2. die Instrumente wurden im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen begeben. Sofern ein Teil der Instrumente von privaten Anlegern gezeichnet wurde, muss dieser vor dem 30. Juni 2012 und zusammen mit den von dem Mitgliedstaat gezeichneten Teilen begeben worden sein;
  3. die Instrumente wurden von der Kommission gemäß Artikel 107 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen;
  4. wurden die Instrumente sowohl von dem Mitgliedstaat als auch von privaten Anlegern gezeichnet, so gilt im Falle einer teilweisen Rückzahlung der von dem Mitgliedstaat gezeichneten Instrumente für den entsprechenden Anteil des von Privatanlegern gezeichneten Teils der Instrumente Bestandsschutz gemäß Artikel 484. Wurden alle vom Staat gezeichneten Instrumente zurückgezahlt, so gilt für die verbleibenden von Privatanlegern gezeichneten Instrumente Bestandsschutz gemäß Artikel 484.

(2) Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, ungeachtet eines der folgenden Umstände:

  1. Die Bedingungen des Artikels 28 sind nicht erfüllt,
  2. die Instrumente wurden von einem Unternehmen nach Artikel 27 begeben, und die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind nicht erfüllt.

(3) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, selbst wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben a oder b nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.

Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des harten Kernkapitals gelten, können nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 5 bzw. 7 gelten.

(4) Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(5) Instrumente im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.

Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 3 bzw. 7 gelten.

(6) Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstaben f, g oder h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind.

(7) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe f, g und h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.

Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Ergänzungskapitalinstrumente gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der Absätze 3 bzw. 5 gelten.

(8) Instrumente im Sinne der Absätze 3, 5 bzw. 7 können nur dann als Eigenmittelinstrumente im Sinne dieser Absätze gelten, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist und wenn sie durch Institute begeben werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss und die Emission der betreffenden Instrumente im Rahmen dieses Programms vereinbart oder möglich ist.

Abschnitt 2
Instrumente, die keine staatlichen beihilfen darstellen

Unterabschnitt 1
Bestandsschutzfähigkeit und Beschränkungen des Bestandsschutzes

Artikel 484 Bestandsschutzfähige Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten

(1) Dieser Artikel gilt ausschließlich für Instrumente und Positionen, die vor dem 31. Dezember 2011 begeben wurden oder als Eigenmittel gelten konnten, und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind.

(2) Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung.

(3) Vorbehaltlich Artikel 485 und der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 2 gelten Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG und das damit verbundene Agio, die gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Posten des harten Kernkapitals, auch wenn dieses Kapital die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllt.

(4) Vorbehaltlich der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 3 gelten Instrumente und das damit verbundene Agio, die nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, auch wenn die Bedingungen des Artikels 52 nicht erfüllt sind.

(5) Vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß Artikel 486 Absatz 4 gelten Posten und das damit verbundene Agio, die die Voraussetzungen nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG erfüllen, als Ergänzungskapitalposten, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt sind oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind.

Artikel 485 Anerkennung von Agio, das mit Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten, verbunden ist, als hartes Kernkapital

(1) Dieser Artikel findet ausschließlich auf Instrumente Anwendung, die vor dem 31. Dezember 2010 begeben wurden und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind.

(2) Agio, das mit Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, das gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählte, verbunden ist, wird als Posten des harten Kernkapitals anerkannt, sofern die Bedingungen des Artikels 28 Buchstaben i und j erfüllt sind.

Artikel 486 Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

(1) Ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ist das Ausmaß, in dem Instrumente und Posten nach Artikel 484 als Eigenmittel gelten, im Einklang mit diesem Artikel beschränkt.

(2) Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 3, die als Posten des harten Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz der Summe der unter den Buchstaben a und b spezifizierten Beträge beschränkt:

  1. Nominalbetrag des Kapitals im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, das am 31. Dezember 2012 im Umlauf war,
  2. mit Posten nach Buchstabe a verbundenes Agio.

(3) Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 4, die als Posten des zusätzlichen Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz beschränkt, multipliziert mit dem Ergebnis der Subtraktion der Beträge unter den Buchstaben c bis f von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a und b:

  1. Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,
  2. mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,
  3. Betrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die am 31. Dezember 2012 die in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 1a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,
  4. mit Instrumenten nach Buchstabe c verbundenes Agio,
  5. Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 463 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 im Umlauf befanden, aber nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 467 Absatz 4 gelten,
  6. mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio.

(4) Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz des Ergebnisses der Subtraktion der Summe der Beträge unter den Buchstaben e bis h von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a bis d beschränkt:

  1. Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,
  2. mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,
  3. Nominalbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals, das am 31. Dezember nach wie vor im Umlauf war, verringert um den erforderlichen Betrag nach Maßgabe der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 64 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/48/EG ,
  4. Nominalbetrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die nicht zu den Instrumenten und dem nachrangigen Darlehenskapital gemäß den Buchstaben a und c gehören und am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren,
  5. Nominalbetrag der Instrumente und Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und die in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,
  6. mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio,
  7. Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und nicht als Ergänzungskapitalinstrumente nach Artikel 468 Absatz 4 gelten;
  8. mit Instrumenten nach Buchstabe g verbundenes Agio.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels liegen die anwendbaren Prozentsätze nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 60 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 40 % bis 70 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 20 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 0 % bis 50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
  5. 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,
  6. 0 % bis 30 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,
  7. 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
  8. 0 % bis 10 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

(6) Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.

Artikel 487 Vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen

(1) Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten, als Posten nach Artikel 484 Absatz 4 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 3 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet.

(2) Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die nachstehenden Posten als Posten nach Artikel 484 Absatz 5 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 4 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet:

  1. Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten,
  2. Instrumente und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 4, die den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 3 überschreiten.

(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Behandlung der Eigenmittelinstrumente gemäß den Absätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 nach Maßgabe des Artikels 464 Absatz 4 oder 5 festzulegen.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 488 Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind

Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.

Unterabschnitt 2
Einbeziehung von Instrumenten mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz in Posten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 489 Hybride Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

(1) Abweichend von den Artikeln 51 und 52 gelten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, die Anforderungen der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen des Artikels 52 sind ab dem 1. Januar 2013 erfüllt.

(3) Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach uneingeschränkt als Posten des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen nach Artikel 52 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente erfüllt.

(4) Die Instrumente gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und unterliegen nicht Artikel 484 Absatz 4, wenn

  1. das Institut zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
  2. das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat,
  3. die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind.

(5) Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und geltendanach nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn

  1. das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
  2. das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat,
  3. die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind.

(6) Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen nach Artikel 5249 waren ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt.

Artikel 490 Ergänzungskapitalposten mit einem Tilgungsanreiz

(1) Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gelten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben f oder h der Richtlinie 2006/48/EG anerkennungsfähig waren und in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, die Anforderungen der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Instrumente gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen des Artikels 63 sind ab 1. Januar 2013 erfüllt.

(3) Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach uneingeschränkt als Ergänzungskapitalposten, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten erfüllt.

(4) Die Posten gelten ab dem 1. Januar 2013 nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn

  1. das Institut lediglich zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
  2. das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt hat,
  3. die Bedingungen nach Artikel 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind.

(5) Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn

  1. das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
  2. das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin nicht ausgeübt hat,
  3. die Bedingungen des Artikels 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind.

(6) Die Posten gelten als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt.

Artikel 491 Effektiver Fälligkeitstermin

Für die Zwecke der Artikel 489 und 490 wird der effektive Fälligkeitstermin wie folgt bestimmt:

  1. Für die Posten nach den Absätzen 3 und 5 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz am oder nach dem 1. Januar 2013;
  2. für die Posten nach Absatz 4 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013;
  3. für die Posten nach Absatz 6 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz vor dem 31. Dezember 2011.

Kapitel 3
Übergangsbestimmungen für die Offenlegung von Eigenmitteln

Artikel 492 Offenlegung von Eigenmitteln

(1) Institute wenden diesen Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 an.

(2) Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 offen, in welchem Ausmaß die Höhe des harten Kernkapitals und des Kernkapitals die in Anforderungen des Artikels 448 übersteigt.

(3) Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende zusätzliche Informationen über ihre Eigenmittel offen:

  1. Art und Wirkung der im Einklang mit den Artikeln 467 bis 470, 474, 476 und 479 angewandten individuellen Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,;
  2. Beträge der Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals sowie die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios, die durch Tochterunternehmen begeben wurden und im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 4 in das konsolidierte harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel einbezogen werden,
  3. Wirkung der im Einklang mit Artikel 481 angewandten individuellen Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,;
  4. Art und Betrag der Posten, die durch die Anwendung der in Kapitel 2 Abschnitt 2 erläuterten Abweichungen zu den Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können.

(4) Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 den Umfang der Instrumente offen, die in Anwendung des Artikels 484 zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Formate für die Offenlegungen gemäß diesem Artikel aus. Die Formate enthalten auch die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e genannten Posten nach den Änderungen gemäß den Kapiteln 1 und 2.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.


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