umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der RL 2003/87/EG und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG sowie zur Aufhebung der VO'en(EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 (2)

zurück

.

Anhang I

Tabelle I-I Kontotypen und für jeden Kontotyp zulässige Einheitentypen (Artikel 9)

Name des
Kontotyps
Kontoinhaber Kontoverwalter Anzahl Konten dieses Typs Nicht-Kyoto-Einheiten Kyoto-Einheiten
Zertifikate AEA AAU CER ERU lCER/tCER RMU/ERU aus
RMU
Allgemeine
Zertifikate
Luftverkehrs-
zertifikate
I. EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister
EU-Gesamtkonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr EU Zentralverwalter 1 Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Auktionskonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Zuteilungskonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein
EU- Auktionskonto für den Luftverkehr EU Zentralverwalter 1 Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Konto für die Sonderreserve EU Zentralverwalter 1 Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate EU Zentralverwalter 1 Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Löschungskonto EU Zentralverwalter 1 Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein
Lieferkonto für versteigerte Zertifikate Auktionator, Auktionsplattform, Clearing- oder Abrechnungssystem Nationaler Verwalter,
der das Konto eröffnet hat
1 oder mehr Konten je Auktionsplattform Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein
EU-Konto für internationale Gutschriften EU Zentralverwalter 2 Nein Nein Nein Nein Ja ** Ja ** Nein Nein
EU-Konto für den Tausch von Gutschriften EU Zentralverwalter 2 Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein
II. EHS-Besitzkonten im Unionsregister
Anlagenbetreiberkonto Anlagenbetreiber Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem die Anlage ansässig ist 1 Konto je Anlage Ja Nein Nein Nein Ja ** Ja ** Nein Nein
Luftfahrzeug-
betreiberkonto
Luftfahrzeugbetreiber Nationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers 1 Konto je Luftfahrzeugbetreiber Ja Ja Nein Nein Ja ** Ja ** Nein Nein
Personenkonto Person Nationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat Wie genehmigt Ja Ja Nein Nein Ja ** Ja ** Nein Nein
Nationales Besitzkonto Mitgliedstaat Nationaler Verwalter des kontoführenden Mitgliedstaats Mindestens 1 Konto je Mitgliedstaat Ja Ja Nein Nein Ja ** Ja ** Nein Nein
III. EHS-Händlerkonten im Unionsregister
Händlerkonto Person Nationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat Wie genehmigt Ja Ja Nein Nein Ja ** Ja ** Nein Nein
IV. Andere EHS-Konten im Unionsregister
Konto der externen Handelsplattform Externe Handelsplattform Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat 1 Konto je Mitgliedstaat und externe Handelsplattform In Konten dieses Typs werden keine Einheiten gehalten.
Prüferkonto Prüfstelle Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat 1 Konto je Mitgliedstaat und Prüfstelle In Konten dieses Typs werden keine Einheiten gehalten.
Konto der nationalen Verwaltungsplattform Mitgliedstaat Zentralverwalter Höchstens 1 Konto je Mitgliedstaat In Konten dieses Typs werden keine Einheiten gehalten.
V. KP-Konten im konsolidierten System europäischer Register
Besitzkonto der Vertragspartei Vertragspartei des Kyoto-Protokolls Verwalter des KP- Registers (im Unionsregister: der Zentralverwalter) Mindestens 1 Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja
Löschungskonto 1 Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja
Ausbuchungskonto 1 Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja
EHS-AAU-Depot-Konto 1 Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein
tCER-Ersatzkonto EU Zentralverwalter 1 Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja
lCER-Ersatzkonto EU Zentralverwalter 1 Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja
Personenkonto *** Person Nationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat 1 Nein Nein Nein Nach MS ) Nach MS * Nach MS * Nach MS * Nach MS *
(Gültig ab s. Art. 2 der VO (EU) 2015/1844
EU-AAU-Konto EU Zentralverwalter 1 Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein
LTE-AAU-Depot-Konto Mitgliedstaat Verwalter des KP-Registers 1 je Register Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein
Abgabekonto für den Luftverkehr EU Zentralverwalter 1 Nein Nein Nein Ja Ja Ja Nein Nein
PPSR-Konto Vertragspartei des Kyoto-Protokolls Verwalter des KP-Registers (im Unionsregister: der Zentralverwalter) 1 je Register Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein
Zentrales LTE-Verrechnungskonto EU Zentralverwalter 1 Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein )
VI. Konten für die Verbuchung von Transaktionen gemäß Titel 4
EU-AEA-Gesamtkonto EU Zentralverwalter 1 Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nein
LTE-Löschungskonto EU Zentralverwalter 1 Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nein
LTE-Erfüllungskonto Mitgliedstaat Zentralverwalter 1 Konto für jedes der 8 Erfüllungsjahre für jeden Mitgliedstaat Nein Nein Ja Nein Ja Ja Ja Nein
*) Der nationale Verwalter des Mitgliedstaats kann entscheiden, ob dieser Einheitentyp für den betreffenden Kontotyp zulässig ist.

**) Ausgenommen Einheiten, die gemäß den Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 58 dieser Verordnung und etwaigen gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen nicht verwendet werden können.

***) In KP-Betreiberkonten, die vor der Konsolidierung gemäß Artikel 8 Absatz 4 in nationalen KP-Registern existierten, können dieselben typen von Einheiten gehalten werden.

.

Auflagen und Bedingungen (Artikel 11) Anhang II

Zahlung von Gebühren

  1. Auflagen und Bedingungen für die Erhebung von Registergebühren für die Kontoeinrichtung und Kontoführung.

    Änderung wesentlicher Auflagen und Bedingungen

  2. Änderung der wesentlichen Auflagen und Bedingungen zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften.

    Streitbeilegung

  3. Vorschriften zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern und Gerichtsstand für den nationalen Verwalter.

    Haftung

  4. Haftungsbegrenzung für den nationalen Verwalter.
  5. Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber.

.

Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben (Artikel 13, 14 und 19) Anhang III
  1. Die Angaben gemäß Tabelle III-I.

    Tabelle III-I Kontoangaben für alle Konten

    A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur
    Aktualisierung erforderlich?
    Im
    öffentlichen
    Teil der
    EUTL-Website
    angezeigt?
    1 Kontokennung (vom Unionsregister vergeben) O Vorgegeben Nein Entfällt Nein
    2 Kontotyp O Wahlmöglichkeit Nein Entfällt Ja
    3 Verpflichtungszeitraum O Wahlmöglichkeit Nein Entfällt Ja
    4 Kontoinhaber-Kennung (vom Unionsregister ausgegeben) O Wahlfrei Ja Ja Nein
    5 Name des Kontoinhabers O Wahlfrei Ja Ja Ja
    6 Kontoname (vom Kontoinhaber frei wählbar) O Wahlfrei Ja Nein Nein
    7 Adressdaten des Kontoinhabers - Land O Wahlmöglichkeit Ja Ja Ja
    8 Adressdaten des Kontoinhabers - Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Ja
    9 Adressdaten des Kontoinhabers - Stadt O Wahlfrei Ja Ja Ja
    10 Adressdaten des Kontoinhabers - Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Ja
    11 Adressdaten des Kontoinhabers - Zeile 1 O Wahlfrei Ja Ja Ja
    12 Adressdaten des Kontoinhabers - Zeile 2 F Wahlfrei Ja Ja Ja
    13 Registrierungsnummer des Unternehmens des Kontoinhabers O Wahlfrei Ja Ja Ja
    14 Kontoinhaber - Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein
    15 Kontoinhaber - Telefon 2 O Wahlfrei Ja Nein Nein
    16 Kontoinhaber - E-Mail-Anschrift O Wahlfrei Ja Nein Nein
    17 Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) O für natürliche Personen Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    18 Geburtsort (bei natürlichen Personen) O für natürliche Personen Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    19 Geburtsland F Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    20 Art des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen) O Wahlmöglichkeit Ja Ja Nein
    21 Nummer des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen) O Wahlfrei Ja Ja Nein
    22 Ausweisdokument gültig bis F Wahlfrei Ja Ja Nein
    23 MwSt.-Nr. mit Landescode O soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Ja Nein
    24 Datum der Kontoeröffnung O Vorgegeben Nein Entfällt Ja
    25 Datum der Kontoschließung F Vorgegeben Ja Ja Ja
  2. Der Kontoname darf nur einmal im Register vorkommen.

.

Für die Eröffnung eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate, eines Personenkontos, eines Händlerkontos oder eines Kontos einer externen Handelsplattform zu übermittelnde Angaben (Artikel 15, 18 und 20) Anhang IV
  1. Die Daten gemäß Tabelle III-I in Anhang III. (Die Kontokennung und die aus alphanumerischen Zeichen bestehende Kennnummer dürfen nur einmal im Register vorkommen.)
  2. Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Die folgenden Dokumente, wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:
    1. eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person und eines Eintragungsnachweises der juristischen Person;
    2. die Bankangaben;
    3. eine Bestätigung der MwSt.-Nummer;
    4. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG, einschließlich Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;
    5. eine Liste der Geschäftsführer;
    6. eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder - soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen - eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
  6. Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern dies aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
  7. Das polizeiliche Führungszeugnis der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person oder - im Falle einer juristischen Person - von deren Geschäftsführern.
  8. Eine Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  9. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  10. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

.

Für die Eröffnung eines Prüferkontos zusätzlich zu übermittelnde Angaben (Artikel 21) Anhang V
  1. Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG als Prüfstelle akkreditiert ist.

.

Für die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben (Artikel 16) Anhang VI
  1. Die Informationen gemäß Tabelle III-I in Anhang III.
  2. Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I in Anhang III zu übermittelnden Daten ist als Kontoinhaber der Anlagenbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.
  3. Die Angaben gemäß den Tabellen VI-I und VI in diesem Anhang.

    Tabelle VI-I Angaben über Anlagenbetreiberkonten

    A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im
    öffentlichen
    Teil der
    EUTL-Website
    angezeigt?
    1 Anlagenkennung O Vorgegeben Nein - Ja
    2 Genehmigungskennung O Wahlfrei Ja Ja Ja
    3 Datum des Inkrafttretens der Genehmigung O Wahlfrei Nein - Ja
    4 Datum des Ablaufs der Genehmigung F Wahlfrei Ja Ja Ja
    5 Name der Anlage O Wahlfrei Ja Ja Ja
    6 Aktivitätstyp der Anlage O Wahlmöglichkeit Ja Ja Ja
    7 Adressdaten der Anlage - Land O Vorgegeben Ja Ja Ja
    8 Adressdaten der Anlage - Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Ja
    9 Adressdaten der Anlage - Stadt O Wahlfrei Ja Ja Ja
    10 Adressdaten der Anlage - Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Ja
    11 Adressdaten der Anlage - Zeile 1 O Wahlfrei Ja Ja Ja
    12 Adressdaten der Anlage - Zeile 2 F Wahlfrei Ja Ja Ja
    13 Anlage - Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein
    14 Anlage - Telefon 2 O Wahlfrei Ja Nein Nein
    15 Anlage - E-Mail-Anschrift O Wahlfrei Ja Nein Nein
    16 Muttergesellschaft F Wahlfrei Ja Nein Ja
    17 Tochtergesellschaft F Wahlfrei Ja Nein Ja
    18 EPRTR-Kennnummer O soweit zugeteilt Wahlfrei Ja Nein Ja
    19 Breitengrad F Wahlfrei Ja Nein Ja
    20 Längengrad F Wahlfrei Ja Nein Ja

    Tabelle VI-II Angaben zum Ansprechpartner für die Anlage

    A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlichen Teil der EUTL-Website angezeigt?
    1 Prüfer F Wahlmöglichkeit Ja Nein Nein
    Unternehmen F Wahlfrei Ja Nein Nein
    Firmenabteilung F Wahlfrei Ja Nein Nein
    2 Ansprechpartner im Mitgliedstaat - Vorname F Wahlfrei Ja Nein Nein
    3 Ansprechpartner im Mitgliedstaat - Nachname F Wahlfrei Ja Nein Nein
    4 Adressdaten des Ansprechpartners - Land F Vorgegeben Ja Nein Nein
    5 Adressdaten des Ansprechpartners - Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Nein Nein
    6 Adressdaten des Ansprechpartners - Stadt F Wahlfrei Ja Nein Nein
    7 Adressdaten des Ansprechpartners - Postleitzahl F Wahlfrei Ja Nein Nein
    8 Adressdaten des Ansprechpartners - Zeile 1 F Wahlfrei Ja Nein Nein
    9 Adressdaten des Ansprechpartners - Zeile 2 F Wahlfrei Ja Nein Nein
    10 Ansprechpartner - Telefon 1 F Wahlfrei Ja Nein Nein
    11 Ansprechpartner - Telefon 2 F Wahlfrei Ja Nein Nein
    12 Ansprechpartner - E-Mail-Anschrift F Wahlfrei Ja Nein Nein

.

Für die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben (Artikel 17) Anhang VII
  1. Die Informationen gemäß Tabelle III-I in Anhang III und Tabelle VII-I in Anhang VII.
  2. Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen im Monitoringkonzept übereinstimmen. Ist der Name im Monitoringkonzept überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Namen zu verwenden.

    Tabelle VII-I Angaben über Luftfahrzeugbetreiberkonten

    A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch
    oder fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im
    öffentlichen
    Teil der
    EUTL-Website
    angezeigt?
    1 Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (vom Unionsregister vergeben) O Wahlfrei Nein - Ja
    2 Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission O Wahlfrei Ja Ja Ja
    3 Rufzeichen (ICAO-Kennung) F Wahlfrei Ja Ja Ja
    4 Kennung des Monitoringkonzepts O Wahlfrei Ja Ja Ja
    5 Monitoringkonzept - Anlaufjahr O Wahlfrei Nein - Ja
    6 Monitoringkonzept - Ablaufjahr F Wahlfrei Ja Ja Ja
  3. Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.

.

Dem Kontoverwalter mitzuteilende Angaben über Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte (Artikel 24) Anhang VIII
  1. Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I in Anhang VIII.

    Tabelle VIII-I Angaben über Kontobevollmächtigte

    A B C D E F
    Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der
    Angabe
    Aktualisier- bar. Zustimmung des Verwalters
    zur Aktualisierung
    erforderlich
    Im öffentlichen Teil der EUTL-Webeze angezeigt?
    1 Personen-Kennung O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    2 Art der Vollmacht O Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein
    3 Vorname O Wahlfrei Ja Ja Nein
    4 Nachname O Wahlfrei Ja Ja Nein
    5 title F Wahlfrei Ja Nein Nein
    6 Funktion F Wahlfrei Ja Nein Nein
    Unternehmen F Wahlfrei Ja Nein Nein
    Firmenabteilung F Wahlfrei Ja Nein Nein
    7 Staat O Vorgegeben Nein Entfällt Nein
    8 Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Nein
    9 Stadt O Wahlfrei Ja Ja Nein
    10 Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Nein
    11 Anschrift Zeile 1: O Wahlfrei Ja Ja Nein
    12 Anschrift Zeile 2: F Wahlfrei Ja Ja Nein
    13 Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein
    14 Mobiltelefon O Wahlfrei Ja Ja Nein
    15 E-Mail-Anschrift O Wahlfrei Ja Ja Nein
    16 Geburtsdatum O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    17 Geburtsort O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    18 Geburtsland O Wahlfrei Nein Entfällt Nein
    19 Art des Ausweisdokuments O Wahlmöglichkeiten Ja Ja Nein
    20 Nummer des Ausweisdokuments O Wahlfrei Ja Ja Nein
    21 Ausweisdokument gültig bis F Wahlfrei Ja Ja Nein
    22 Bevorzugte Sprache F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein
    23 Geheimhaltungsgrad F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein
    24 Rechte zusätzlicher Kontobevollmächtigter O Mehrfachwahl Ja Ja Nein
  2. Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Kontobevollmächtigte bzw. dass der zusätzliche Kontobevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu genehmigen, und die Grenzen dieser Berechtigung bestimmt.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Polizeiliches Führungszeugnis der benannten Person.
  6. Eine Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  7. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  8. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

.

Formulare für die Übermittlung der Daten über die Jahresemissionen (Artikel 35) Anhang IX
  1. Die von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-I enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

    Tabelle IX-I Emissionsdaten von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern

    1 Anlagen-Kennung bzw. Kennung des Luftfahrzeugbetreibers:
    2 Berichtsjahr
    Treibhausgasemissionen
    in Tonnen in Tonnen CO2-Äq
    3 CO2-Emissionen
    4 N2O-Emissionen
    5 PFC-Emissionen
    6 Gesamtemissionen - Σ (C2 + C3 + C4)

.

Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013-2020 (Artikel 51) Anhang X
Reihe Nr. Menge der kostenlos zugeteilten allgemeinen Zertifikate
Gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG Gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (übertragbar) Gemäß einer anderen Vorschrift der Richtlinie 2003/87/EG Insgesamt
1 Landescode des Mitgliedstaats Manueller
Eintrag
2 Kennung der Anlage Manueller
Eintrag
3 Zuzuteilende Menge
4 Im Jahr
2013
Manueller
Eintrag
5 Im Jahr
2014
Manueller
Eintrag
6 Im Jahr
2015
Manueller
Eintrag
7 Im Jahr
2016
Manueller
Eintrag
8 Im Jahr
2017
Manueller
Eintrag
9 Im Jahr
2018
Manueller
Eintrag
10 Im Jahr
2019
Manueller
Eintrag
11 Im Jahr
2020
Manueller
Eintrag

Die Reihen Nr. 2 bis 11 sind für jede Anlage zu wiederholen.

.

Nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für den Zeitraum 2013-2020 (Artikel 54) Anhang XI


Reihe
Nr.
Menge der kostenlos zugeteilten Luftverkehrszertifikate
Gemäß Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG Gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG Insgesamt
1 Landescode des
Mitgliedstaats
Manueller
Eintrag
2 Kennung des
Luftfahrzeugbetreibers
Manueller
Eintrag
3 Zuzuteilende
Menge
4 Im Jahr
2013
Manueller
Eintrag
5 Im Jahr
2014
Manueller
Eintrag
6 Im Jahr
2015
Manueller
Eintrag
7 Im Jahr
2016
Manueller
Eintrag
8 Im Jahr
2017
Manueller
Eintrag
9 Im Jahr
2018
Manueller
Eintrag
10 Im Jahr
2019
Manueller
Eintrag
11 Im Jahr
2020
Manueller
Eintrag

Die Reihen Nr. 2 bis 11 sind für jeden Luftfahrzeugbetreiber zu wiederholen.

.

Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften für den Zeitraum 2008-2020 (Artikel 59) Anhang XII
Reihe
Nr.
Verwendungsrechte für internationale Gutschriften
Gemäß Artikel 10a Absatz 8
Unterabsatz 3 der Richtlinie
2003/87/EG
Gemäß einer anderen Vorschrift
von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG
Insgesamt
1 Landescode des
Mitgliedstaats
Manueller
Eintrag
2 Anlagen-Kennung Manueller
Eintrag
3 Anfängliche Verwendungsrechte für internationale Gutschriften Manueller
Eintrag
4 Kennung des Luftfahrzeugbetreibers Manueller
Eintrag
5 Anfängliche Verwendungsrechte für internationale Gutschriften Manueller
Eintrag

Die Reihen Nr. 2 bis 3 sind für jede Anlage zu wiederholen.

Die Reihen Nr. 4 bis 5 sind für jeden Luftfahrzeugbetreiber zu wiederholen.

.

Auktionstabelle (Artikel 63) Anhang XIII
Reihe Nr. Angaben zur Auktionsplattform
1 Kennung der Auktionsplattform
2 Kennung der Auktionsaufsicht
3 Nummer des Lieferkontos für versteigerte Zertifikate
4 Angaben über einzelne Auktionen von (allgemeinen Zertifikaten/Luftverkehrszertifikaten)
5 Jeweilige
Auktionsmenge
Datum und Uhrzeit der Auslieferung in das Lieferkonto für versteigerte Zertifikate Identität des (der) für die einzelnen Auktionen zuständigen
Auktionator(en)
Manueller Eintrag
6 Manueller Eintrag
7 Manueller Eintrag
8 Manueller Eintrag
9 Manueller Eintrag
10 Manueller Eintrag
11 Manueller Eintrag
12 Manueller Eintrag
13 Manueller Eintrag
14 Manueller Eintrag
15 Manueller Eintrag
16 Manueller Eintrag
17 Manueller Eintrag
18 Manueller Eintrag
19 Manueller Eintrag

.

Berichtspflichten des Zentralverwalters (Artikel 109) Anhang XIV1818a19

I. Informationen im Unionsregister über das EU-Emissionshandelssystem

Öffentlich zugängliche Informationen

  1. Das EUTL zeigt auf seiner öffentlich zugänglichen Website für jedes Konto folgende Informationen an:
    1. alle Angaben, die in Tabelle III-I in Anhang III, Tabelle VI-I in Anhang VI und Tabelle VII-I in Anhang VII in der Rubrik "Im öffentlichen Teil der EUTL-Website angezeigt" ausgewiesen sind. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    2. den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 43 und 44 zugeteilte Zertifikate. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    3. den Kontostatus gemäß Artikel 10 Absatz 1. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    4. die Zahl der gemäß Artikel 67 abgegebenen Zertifikate;
    5. den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich Berichtigungen, für die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage für das Jahr X: ab dem 1. April des Jahres (X + 1);
    6. ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahre zumindest entspricht. Die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen sind in Tabelle XIV-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Mai aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines "*" in den in Reihe 5 von Tabelle XIV-I genannten Fällen, vor dem 1. Mai des folgenden Jahres nicht geändert werden.

    Tabelle XIV-I Angaben zur verpflichtungserfüllung

    Reihe Nr. Erfüllungsstatus
    gemäß Artikel 34
    Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen? Vorsatzzeichen Erklärung
    Auf der öffentlich zugänglichen EUTL-Website anzuzeigen
    1 0 oder Pluswert Ja A "Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser."
    2 Minuswert Ja B "Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen."
    3 Beliebiger Wert Nein C "Bis zum 30. April werden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen."
    4 Beliebiger Wert Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/ oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist) X "Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. April nicht vorgenommen werden."
    5 Beliebiger Wert Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert) *[zusätzlich zum ersten Symbol] "Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt."
  2. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:
    1. Die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 52;
    2. die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats für den Luftverkehr einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 55;
    3. die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften jedes Mitgliedstaats;
    4. die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate, ERU und CER;
    5. eine Liste der typen der Kyoto-Einheiten, ausgenommen CER und ERU, die in Nutzerkonten in KP-Registern gehalten werden können, die von einem nationalen Verwalter gemäß Anhang I verwaltet werden
    6. aktuelle Informationen über die Verwendbarkeit internationaler Gutschriften gemäß den Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 58 dieser Verordnung und etwaigen gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen;
    7. die von den nationalen Verwaltern gemäß Artikel 111 erhobenen Gebühren.
  3. Das EUTL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich seiner Internetseiten am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:
    1. die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
    2. den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
    3. den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten
  4. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 1. Mai des dritten Folgejahres die folgenden Angaben über die vom EUTL bis zum 30. April eines Jahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen.
    1. Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;
    2. Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;
    3. Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    4. Transaktionskennung;
    5. Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
    6. Transaktionstyp.
  5. a. Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom EUTL bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:
    1. das Guthaben an im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;
    2. die Anzahl der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;
    3. die Summe der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;
    4. die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verknüpften Emissionshandelssystem übertragen wurden."

    Kontoinhabern zugängliche Informationen

  6. Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
    1. das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    2. die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:
      1. die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs;
      2. Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
      3. den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
      4. etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;
    3. eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind;
    4. eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzuzeigen sind.

    Nationalen Verwaltern zugängliche Informationen

  7. Das Unionsregister zeigt in dem den nationalen Verwaltern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an: Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte, deren Zugang zu bestimmten Konten im Unionsregister vom nationalen Verwalter gemäß Artikel 34 gesperrt wurde.

    II. Information über die Verbuchung von Transaktionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG

    Öffentlich zugängliche Informationen

  8. Der Zentralverwalter veröffentlicht für jedes Konto die folgenden Angaben, die er gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden aktualisiert:
    1. alle Angaben, die in Tabelle III-I in Anhang III als "im öffentlichen Teil der EUTL-Website angezeigt" aufgeführt sind;
    2. die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG zugewiesenen jährlichen Emissionsmengen und etwaige Anpassungen gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
    3. den Status jedes LTE-Erfüllungskontos gemäß Artikel 10;
    4. die Gesamtzahl von ERU, CER, tCER und lCER gemäß Artikel 81;
    5. die relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 77;
    6. den Erfüllungsstatus gemäß Artikel 79 für jedes LTE-Erfüllungskonto wie folgt:
      1. a für Erfüllung,
      2. I für Nichterfüllung;
    7. die Menge von gemäß Artikel 80 erfassten Treibhausgasemissionen;
    8. die folgenden Angaben über jede vom EUTL registrierte abgeschlossene Transaktion:
      1. Name und Kennung des Inhabers des Auftraggeberkontos;
      2. Name und Kennung des Inhabers des Empfängerkontos;
      3. Menge der von der Transaktion betroffenen AEa oder Verwendungsrechte für Gutschriften ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEA;
      4. Transaktionskennung;
      5. Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
      6. Transaktionstyp.

    Kontoinhabern zugängliche Informationen

  9. Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
    1. das aktuelle Guthaben an AEA, Verwendungsrechten für Gutschriften und Kyoto-Einheiten ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEa und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    2. die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:
      1. die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe f Ziffer i) dieses Anhangs;
      2. Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
      3. den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
      4. etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;
    3. eine Liste der AEA, Kyoto-Einheiten und Verwendungsrechte für Gutschriften, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe f Ziffer i) dieses Anhangs anzuzeigen sind;
    4. eine Liste der AEa und Verwendungsrechte für Gutschriften, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe f Ziffer i) dieses Anhangs anzuzeigen sind.
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.07.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion