Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18;
VO (EU) 2017/1991 - ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2019/1156 - ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 55Inkrafttreten Gültig)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis: s. VO (EU) 2019/819

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anleger interessieren sich bei ihren Investitionen in zunehmenden Maße auch für soziale Ziele, ohne sich ausschließlich am finanziellen Ertrag zu orientieren, so dass in der Union ein Markt für Sozialinvestitionen entstanden ist, von dem auch auf Sozialunternehmen ausgerichtete Investmentfonds einen Teil ausmachen. Diese Fonds finanzieren Sozialunternehmen, die durch innovative Lösungen für soziale Probleme den sozialen Wandel vorantreiben, beispielsweise indem sie dazu beitragen, die sozialen Folgen der Finanzkrise zu bewältigen, und indem sie einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie "Europa 2020" leisten, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" aufgestellt wurde.

(2) Diese Verordnung ist Teil der Initiative für soziales Unternehmertum, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel "Initiative für soziales Unternehmertum - Schaffung eines "Ökosystems" zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation" geschaffen wurde.

(3) Es ist erforderlich, gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung "EuSEF" für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu schaffen, indem insbesondere die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageobjekte, zulässige Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in sie investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts haben und diesbezüglich Hindernisse schaffen können, da Fonds, die unionsweit tätig sein wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regeln unterliegen würden. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich der Möglichkeiten für Investitionen im Zusammenhang mit qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum führen. Die Anleger sollten auch das Angebot verschiedener qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum vergleichen können. Es ist erforderlich, signifikante Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu beseitigen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds zu vermeiden und der künftigen Entstehung etwaiger weiterer Handelshemmnisse und signifikanter Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß dessen Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(4) Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum schafft und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung "EuSEF" Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in solche Fonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können. Diese Verordnung sollte nicht für bestehende nationale Regelungen gelten, die Investitionen in Sozialunternehmen ermöglichen und nicht die Bezeichnung "EuSEF" verwenden.

(5) Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "EuSEF" in Form einer Verordnung stellt sicher, dass diese Anforderungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter Verwendung dieser Bezeichnung Kapital beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies führt ferner zu einheitlichen Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung, da abweichende nationale Anforderungen infolge der Umsetzung einer Richtlinie vermieden werden. Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, sollten in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, womit auch das Vertrauen von Anlegern gestärkt wird. Diese Verordnung verringert die Komplexität der Regulierung und die Befolgungskosten der Verwalter, die häufig unterschiedliche nationale Vorschriften für solche Fonds erfüllen müssen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Sie trägt außerdem dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(6) Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollte von einem intern oder extern bestellten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum intern verwaltet, fungiert der Fonds gleichzeitig als Verwalter und sollte demnach alle einschlägigen Anforderungen an Verwalter aufgrund dieser Verordnung erfüllen und gemäß dieser Verordnung registriert sein. Ein intern verwalteter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollte aber nicht als externer Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen oder von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) tätig werden dürfen.

(7) Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, ist es erforderlich festzulegen, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 4 gelten soll, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds 5 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind, sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten. Externe Verwalter von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, sollten jedoch, vorbehaltlich einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, auch OGAW verwalten dürfen.

(8) Ferner gilt diese Verordnung nur für Verwalter derjenigen Organismen für gemeinsame Anlagen, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen. Die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung ist dieselbe wie für den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert.

(9) Allerdings sollten Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher in Einklang mit Artikel 6 der genannten Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, die Bezeichnung "EuSEF" beim Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union weiterhin verwenden können, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen erfüllen und bestimmten Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung "EuSEF", die in dieser Verordnung im Einzelnen festgelegt sind, in Bezug auf den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum weiterhin jederzeit entsprechen. Dies gilt sowohl für bestehende qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als auch für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, die nach Überschreiten des Schwellenwerts errichtet werden.

(10) Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung "EuSEF" zu verwenden, gilt diese Verordnung nicht. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.

(11) Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist erforderlich, damit eine eindeutige Abgrenzung zwischen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien, z.B. Übernahmen, vorgenommen werden kann, die durch diese Verordnung nicht gefördert werden sollen.

(12) Um das erforderliche Maß an Klarheit und Sicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ferner einheitliche Kriterien zur Ermittlung von Sozialunternehmen als qualifizierte Portfoliounternehmen aufgestellt werden. Sozialunternehmen sollten als Akteure der Sozialwirtschaft definiert werden, deren Hauptziel eher im Erreichen einer sozialen Wirkung als in der Erzielung eines Gewinns für ihre Eigentümer oder Anteilseigner besteht. Ihre Tätigkeit umfasst die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen für den Markt und ihre Überschüsse werden in erster Linie für soziale Ziele verwendet. Ihre Verwaltung unterliegt der Rechenschaftspflicht und erfolgt auf transparente Art und Weise, wobei insbesondere auch die Mitarbeiter, die Verbraucher sowie die Interessenträger, die von ihrer unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind, eingebunden werden.

(13) Da Sozialunternehmen sich in erster Linie dem Ziel positiver sozialer Wirkungen verschrieben haben und die Gewinnmaximierung nur eine untergeordnete Rolle spielt, sollten dieser Verordnung zufolge nur qualifizierte Portfoliounternehmen unterstützt werden, die schwerpunktmäßig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung ausgerichtet sind. Zu den messbaren, positiven sozialen Wirkungen zählt etwa die Erbringung von Dienstleistungen für Immigranten, die ansonsten ausgegrenzt werden, oder die Wiedereingliederung randständiger Gruppen in den Arbeitsmarkt durch die Bereitstellung von Arbeitsplätzen, Ausbildung oder anderer Unterstützung. Sozialunternehmen setzen ihre Gewinne zur Erreichung ihres primären sozialen Ziels ein und werden in verantwortungsbewusster und transparenter Weise verwaltet. Soweit in Ausnahmefällen ein qualifiziertes Portfoliounternehmen Gewinne an seine Anteilseigner und Eigentümer ausschütten will, sollte es im Voraus Verfahren und Regeln für eine solche Ausschüttung festgelegt haben. Die Gewinnausschüttung sollte diesen Regeln zufolge das primäre soziale Ziel des qualifizierten Portfoliounternehmens nicht untergraben dürfen.

(14) Zu den Sozialunternehmen zählt eine große Bandbreite von Unternehmen, die verschiedene Rechtsformen haben können und für schutzbedürftige, marginalisierte, benachteiligte oder ausgegrenzte Personen Sozialdienstleistungen oder Güter bereitstellen. Solche Dienstleistungen umfassen die Vermittlung von Wohnraum, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die Betreuung von älteren oder behinderten Personen, die Kinderbetreuung, den Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung und das Pflegemanagement. Zu den Sozialunternehmen gehören auch Unternehmen, bei denen in der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt wird, ohne dass die Tätigkeit selbst sozial ausgerichtete Güter und Dienstleistungen umfassen muss. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise die soziale und berufliche Eingliederung durch den Zugang zur Beschäftigung für Personen, die insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder aufgrund von sozialen oder beruflichen Problemen, die zu Ausgrenzung und marginalisierung führen, benachteiligt sind. Hierbei kann es sich auch um gesellschaftlich sinnvollen Umweltschutz handeln, etwa Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung, Recycling und erneuerbare Energiequellen.

(15) Im Einklang mit dem Ziel, die von dieser Verordnung erfassten Organismen für gemeinsame Anlagen genau zu bestimmen und schwerpunktmäßig die Kapitalbeschaffung für Sozialunternehmen sicherzustellen, sollten Fonds, die mindestens 70 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Investitionen in solche Unternehmen aufwenden wollen, als qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gelten. Qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollten höchstens 30 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Investitionen in andere Vermögenswerte als qualifizierte Anlagen einsetzen dürfen. Dies bedeutet, dass die 30-Prozent-Schwelle jederzeit die Obergrenze für andere als qualifizierte Anlagen darstellt, während die 70-Prozent-Schwelle qualifizierten Anlagen vorbehalten bleiben sollte, und zwar über die gesamte Laufzeit des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum. Die genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der Beträge berechnet werden, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen. In dieser Verordnung sollten die zur Berechnung der genannten Schwellenwerte für Investitionen erforderlichen Einzelheiten festgelegt werden.

(16) Mit dieser Verordnung soll das Wachstum von Sozialunternehmen in der Union gestärkt werden. Durch Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen, die in Drittländern niedergelassen sind, kann den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die Sozialunternehmen in der Union profitieren können. Mit dieser Verordnung sollten jedoch auf keinen Fall Investitionen begünstigt werden, die in Portfoliounternehmen getätigt werden, welche in Drittländern niedergelassen sind, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben werden sollen, fehlt, oder in denen kein effektiver Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet.

(17) Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollte zunächst in der Union niedergelassen sein, um zur Verwendung der mit dieser Verordnung geschaffenen Bezeichnung "EuSEF" befugt zu sein. Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung "EuSEF" auf in der Union niedergelassene Fonds überprüfen und dabei den Erfahrungen Rechnung tragen, die bei der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, gemacht wurden.

(18) Verwalter eines Fonds für soziales Unternehmertum sollten während der Laufzeit eines Fonds zusätzliche Kapitalzusagen beschaffen dürfen. Solche zusätzlichen Kapitalzusagen während der Laufzeit des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollten berücksichtigt werden, wenn die nächsten Investitionen in andere als qualifizierte Vermögenswerte in Erwägung gezogen werden. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.

(19) Angesichts des besonderen Finanzierungsbedarfs von Sozialunternehmen muss Klarheit hinsichtlich der Arten von Instrumenten geschaffen werden, die ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum für solche Finanzierungen einsetzen sollte. Deshalb werden in dieser Verordnung einheitliche Regeln für die geeigneten Instrumente festgelegt, die ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum bei seinen Investitionen nutzen darf, einschließlich Eigenkapital sowie eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel, wie etwa Schuldscheine und Einlagenzertifikate, Investitionen in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, besicherte und nicht besicherte Darlehen und Zuschüsse. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum Investitionen in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nur dann tätigen dürfen, wenn diese anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert haben.

(20) Das Kerngeschäft von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum besteht darin, Sozialunternehmen mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. Qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollten sich weder an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes "Schattenbankwesen") beteiligen noch typische Private- Equity-Strategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.

(21) Um ihr Anlagenportfolio ausreichend flexibel zu halten, sollten qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in Vermögenswerte investieren können, die keine qualifizierten Anlagen sind, solange der Umfang dieser anderen Investitionen nicht die 30-Prozent-Schwelle für nicht qualifizierte Anlagen überschreitet. Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel sollten bei der Berechnung dieser Schwelle nicht berücksichtigt werden, da Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel nicht als Anlagen zu betrachten sind. Qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollten in einer Weise investieren, die mit ihrer ethisch begründeten Anlagestrategie in Einklang steht; sie sollten beispielsweise keine Investitionen tätigen, mit denen die Rüstungsindustrie finanziert wird, bei denen die Gefahr besteht, dass gegen Menschenrechte verstoßen wird, oder in deren Folge Elektronikschrott entsorgt werden muss.

(22) Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung "EuSEF" für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollten nur Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Bezeichnung "EuSEF" verwenden dürfen.

(23) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollten einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche Fonds anwenden dürfen, bestehen.

(24) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfoliounternehmen konzentrieren, sollten Hebelfinanzierungen auf der Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollten auf der Ebene des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel begeben oder Garantien stellen dürfen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und dadurch das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöhen. Barvorschüsse von Anlegern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die durch Kapitalzusagen dieser Anleger vollständig gedeckt sind, erhöhen das Risiko des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht und sollten deshalb zulässig sein. Damit der Fonds außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken kann, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf seinen Konten entstehen kann, sollte zusätzlich eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, sofern der Betrag einer solchen Kreditaufnahme das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital des Fonds nicht übersteigt.

(25) Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur an Anleger richtet, deren Erfahrung, Wissen und Sachkenntnis sie befähigen, eigene Anlageentscheidungen zu treffen und die Risiken dieser Fonds angemessen einzuschätzen, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur an Anleger richten, die nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 6 entweder professionelle Kunden sind oder als professionelle Kunden behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu diesen Fonds haben. Hinsichtlich dieser anderen Anleger sollten besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter, die in die Verwaltung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eingebunden sind, möglich sein, wenn sie in den von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum investieren, da dieser Personenkreis sachkundig genug ist, um sich an solchen Investitionen zu beteiligen.

(26) Um sicherzustellen, dass nur Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung "EuSEF" führen, sollten Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis dieser Verwalter zu ihren Anlegern bestehen. Aus dem gleichen Grund sollten einheitliche Bedingungen dafür festgelegt werden, wie diese Verwalter mit Interessenkonflikten umzugehen haben. Diese Regeln und Bedingungen sollten den Verwalter ferner dazu verpflichten, die erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu treffen, um einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten zu gewährleisten.

(27) Beabsichtigt ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Funktionen einem Dritten zu übertragen, sollte dies nicht die Haftung des Verwalters gegenüber dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und dessen Anlegern berühren. Außerdem sollte der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sondern nur noch als Briefkastenunternehmen angesehen werden kann. Der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen sollte die wirksame Beaufsichtigung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht aushöhlen; insbesondere sollte sie weder den Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der Fonds im Interesse seiner Anleger verwaltet wird.

(28) Ein Kernmerkmal von auf Sozialunternehmen ausgerichteten Investmentfonds, das sie von anderen Investmentfonds unterscheidet, ist die Erzielung positiver sozialer Wirkungen zusätzlich zur Generierung von finanziellem Gewinn für die Anleger. Diese Verordnung sollte deshalb von Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verlangen, Verfahren zur Messung der positiven sozialen Wirkungen, die durch die Investition in qualifizierte Portfoliounternehmen erreicht werden sollen, zu schaffen.

(29) Von Fonds, die darauf ausgerichtet sind, soziale Ergebnisse oder Wirkungen herbeizuführen, werden gegenwärtig üblicherweise Informationen darüber, inwieweit Sozialunternehmen die von ihnen angestrebten Ergebnisse oder Wirkungen erreichen, bewertet und zusammengeführt. Es gibt eine ganze Reihe unterschiedlicher Arten von sozialen Ergebnissen oder Wirkungen, die von einem Sozialunternehmen angestrebt werden können. Dadurch entwickelten sich verschiedene Methoden, mit denen die sozialen Ergebnisse oder Wirkungen festgestellt und gemessen werden können. So kann beispielsweise eine Firma, die Benachteiligte einstellen möchte, die Zahl der Personen angeben, die eingestellt wurden und die anderenfalls keine Anstellung gefunden hätten, und ein Unternehmen, das die Wiedereingliederung entlassener Strafhäftlinge verbessern will, kann seine Leistung an der Rückfallhäufigkeit messen. Die Fonds sind den Sozialunternehmen bei der Ausarbeitung und Bereitstellung von Informationen über ihre Ziele und Erfolge behilflich und sammeln diese Informationen für Anleger. Informationen über soziale Ergebnisse und Wirkungen sind zwar für die Anleger überaus wichtig, dennoch ist es schwierig, Vergleiche zwischen verschiedenen Sozialunternehmen und unterschiedlichen Fonds anzustellen, und zwar wegen der Unterschiede bei den sozialen Ergebnissen oder Wirkungen, die angestrebt werden, und wegen der Vielfalt der Konzepte. Um bei diesen Informationen langfristig für größtmögliche Kohärenz und Vergleichbarkeit sowie für möglichst effiziente Verfahren zur Einholung dieser Informationen zu sorgen, sollten in diesem Bereich delegierte Rechtsakte ausgearbeitet werden. Diese delegierten Rechtsakte sollten auch den Aufsichtsbehörden, den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und den Sozialunternehmen mehr Klarheit verschaffen.

(30) Um die Integrität der Bezeichnung "EuSEF" zu schützen, sollten Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufgestellt werden. Deshalb sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen in Bezug auf das Erfordernis der Aufrechterhaltung angemessener technischer und personeller Ressourcen festgelegt werden.

(31) Damit die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ordnungsgemäß verwaltet werden und ihre Verwalter in der Lage sind, die aus ihren Tätigkeiten entstehenden potenziellen Risiken abzudecken, sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festgelegt werden, denen zufolge Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Diese Eigenmittel sollten so bemessen sein, dass dadurch die Fortführung und die ordnungsgemäße Verwaltung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sichergestellt sind.

(32) Aus Gründen des Anlegerschutzes ist sicherzustellen, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die Anlagebedingungen oder die Satzung der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Bestimmungen über die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.

(33) Um sicherzustellen, dass Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die die Bezeichnung "EuSEF" verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresberichte festgelegt werden.

(34) Obwohl in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung der Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen eingehalten werden.

(35) Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung "EuSEF" zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Verwendung dieser Bezeichnung Verwaltern eines Fonds für soziales Unternehmertum vorbehalten bleibt, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Deshalb sollten einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten festgelegt werden, die Verwalter im Verhältnis zu ihren Anlegern zu erfüllen haben. Diese Regeln sollten sich auf die für Investitionen in Sozialunternehmen typischen Elemente beziehen, so dass eine größere Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit dieser Informationen erreicht werden können. Dazu gehören auch Angaben zu den Kriterien und Verfahren, die für die Auswahl bestimmter qualifizierter Portfoliounternehmen als Anlageobjekte herangezogen werden. Ferner gehören dazu Informationen über die mit der Anlagestrategie angestrebten positiven sozialen Wirkungen sowie über deren Überwachung und Bewertung. Um das erforderliche Vertrauen der Anleger in solche Investitionen zu gewährleisten, gehören dazu außerdem Informationen über die Vermögenswerte des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die nicht in qualifizierte Portfoliounternehmen investiert werden, und über die einschlägigen Auswahlmethoden.

(36) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum überwachen. Zu diesem Zweck sollten Verwalter, die beabsichtigen, ihre Fonds unter der Bezeichnung "EuSEF" zu vertreiben, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte einen Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

(37) Damit qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum auf effiziente Art und Weise leichter grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.

(38) Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollten Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festgelegt werden.

(39) Im Interesse einer wirksamen Überwachung der in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen sollte ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.

(40) Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufrechtzuerhalten, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ("ESMA"), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzt wurde, mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in der alle gemäß dieser Verordnung registrierten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufgelistet sind.

(41) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, sollte sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen sollte.

(42) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte, wenn der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum - trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat, oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat - weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger treffen können, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

(43) Um eine wirksame Überwachung der festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet sein müssen.

(44) Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, enthält diese Verordnung Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen für Verstöße gegen ihre zentralen Bestimmungen, nämlich die Vorschriften über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Identität in Frage kommender Anleger und über die Verwendung der Bezeichnung "EuSEF" ausschließlich durch Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die gemäß dieser Verordnung registriert sind. Ein Verstoß gegen diese zentralen Bestimmungen sollte gegebenenfalls ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung des betroffenen Verwalters aus dem Register nach sich ziehen.

(45) Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der ESMa ausgetauscht werden.

(46) Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die mit der Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien betraut sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMa das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.

(47) Der Beitrag von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zum Wachstum eines europäischen Markts für soziale Investitionen wird davon abhängen, ob die Bezeichnung "EuSEF" von Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum angenommen wird, bei den Anlegern auf Akzeptanz trifft und sich in der gesamten Union ein starkes Ökosystem für Sozialunternehmen entwickelt, das diese Unternehmen dabei unterstützt, sich der bereitgestellten Finanzierungsoptionen zu bedienen. Hierzu sollten alle Interessenträger, einschließlich der Marktteilnehmer, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und anderer einschlägiger Stellen in der Union, sich darum bemühen, dass die Möglichkeiten, die durch diese Verordnung geboten werden, breiten Kreisen zur Kenntnis gebracht werden.

(48) Zur Präzisierung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, in denen die Waren und Dienstleistungen oder die Methoden zur Produktion von Waren und Dienstleistungen, mit denen die sozialen Ziele verwirklicht werden, und die Umstände, unter denen Gewinne an die Eigentümer und Anleger ausgeschüttet werden können, die Arten von Interessenkonflikten, die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte, die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Wirkungen, die die qualifizierten Portfoliounternehmen erreichen sollen, sowie der Inhalt und die Verfahren zur Bereitstellung der Informationen für die Anleger im Einzelnen festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dabei Selbstregulierungsinitiativen und Verhaltensregeln berücksichtigt. An den Konsultationen, die die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für delegierte Rechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen herbeizuführenden sozialen Wirkungen durchführt, sollten die einschlägigen Interessenträger und die ESMa beteiligt werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(49) Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMa über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.

(50) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Die ESMa sollte mit der Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards für das Format der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.

(51) Innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, um die Entwicklung des Markts für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union zu bewerten. Die Überprüfung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Vorschriften dieser Verordnung und die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen umfassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(52) Außerdem sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege leiten. Diese Überprüfung sollte sich insbesondere auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken und bewerten, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dahin gehend erforderlich ist, dass auch Verwalter größerer alternativer Investmentfonds die Bezeichnung "EuSEF" verwenden können. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(53) Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich unter anderem mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit die Schaffung der Bezeichnung "EuSEF" zu anderen Programmen der Union, wie etwa Horizont 2020, beiträgt, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen.

(54) Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Untersuchung der steuerlichen Hindernisse für die in ihrer Mitteilung vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel "Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU" vorgesehenen grenzüberschreitenden Investitionen in Risikokapital und im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung dieser Verordnung auch die Durchführung einer entsprechenden Untersuchung möglicher steuerlicher Hindernisse für Fonds für soziales Unternehmertum erwägen und mögliche steuerliche Anreize zur Förderung des sozialen Unternehmertums in der Union bewerten.

(55) Die ESMa sollte ihren Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr aufgrund dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, beurteilen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht unterbreiten.

(56) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16).

(57) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 8. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMa erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 9.

(58) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Binnenmarkts für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum durch Festlegung der Rahmenbedingungen für die Registrierung der Verwalter solcher Fonds, um dadurch den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union zu erleichtern, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung "EuSEF" verwenden wollen, wodurch ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird.

Diese Verordnung enthält ferner einheitliche Regeln für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung des Portfolios von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für die von den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu verwendenden geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der Union vertreiben.

Artikel 217

(1) Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. ihre verwalteten Vermögenswerte gehen insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinaus,
  2. sie sind in der Union niedergelassen,
  3. sie unterliegen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats, und
  4. sie verwalten Portfolios von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum.

(2) Artikel 3 bis 6, die Artikel 10 und 13, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, e und f sowie Artikel 15a bis 20, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 22 und Artikel 22a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung "EuSEF" im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.

(3) Sofern Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum externe Verwalter sind und sie gemäß Artikel 15 registriert sind, können sie zusätzlich Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen.

Artikel 317 19

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. " Organismus für gemeinsame Anlagen" einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
  2. " qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum" einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der
    1. beabsichtigt, innerhalb der in seinen Anlagebedingungen oder seiner Satzung festgelegten Frist mindestens 70 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, in Vermögenswerte zu investieren, die qualifizierte Anlagen sind;
    2. nicht mehr als 30 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt;
    3. im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist;
  3. " Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum" eine juristische Person, deren regelmäßig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu verwalten;
  4. " qualifiziertes Portfoliounternehmen" ein Unternehmen, das
    1. zum Zeitpunkt einer Investition des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht für den Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 14 und 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist;
    2. gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder sonstigen Gründungsakten die Erzielung messbarer, positiver sozialer Wirkungen als sein vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen
      • Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite bereitstellt,
      • bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt oder
      • ausschließlich Sozialunternehmen im Sinne der ersten beiden Gedankenstriche Finanzmittel gewährt;
    3. seine Gewinne im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag oder seiner Satzung und den darin im Voraus festgelegten Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer vor allem zum Erreichen seines vorrangigen sozialen Ziels einsetzt, damit sichergestellt ist, dass eine solche Gewinnausschüttung nicht seinem vorrangigen Ziel zuwiderläuft;
    4. in verantwortungsbewusster und transparenter Weise verwaltet wird, insbesondere durch Einbindung von Arbeitnehmern, Kunden und anderen von seiner Unternehmenstätigkeit Betroffenen;
    5. im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassen ist, sofern das Drittland
      • nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde,
      • mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet hat, damit sichergestellt werden kann, dass das Drittland den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;
  5. " qualifizierte Anlagen" eines der folgenden Instrumente:
    1. Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die
      • von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden und die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum direkt vom qualifizierten Portfoliounternehmen erwirbt,
      • von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Dividendenwerte begeben werden, oder
      • von einem Unternehmen begeben werden, von dem das qualifizierte Portfoliounternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, und die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im Austausch für ein vom qualifizierten Portfoliounternehmen begebenes Eigenkapitalinstrument erwirbt;
    2. von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begebene verbriefte und nicht verbriefte Schuldtitel;
    3. Anteile von einem oder mehreren anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sofern diese qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert haben;
    4. besicherte oder unbesicherte Darlehen, die einem qualifizierten Portfoliounternehmen von dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gewährt werden;
    5. jede andere Art der Beteiligung an einem qualifizierten Portfoliounternehmen;
  6. " einschlägige Kosten" Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden und die zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und den Anlegern dieses Fonds vereinbart werden;
  7. " Eigenkapital" die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens;
  8. " eigenkapitalähnliche Mittel" jede Art von Finanzinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist;
  9. " Vertrieb" das direkte oder indirekte, auf Initiative des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom ihm verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in der Union;
  10. " zugesagtes Kapital" jede Verpflichtung eines Anlegers zum Erwerb einer Beteiligung am qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Fonds innerhalb der in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds festgelegten Frist;
  11. " Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;
  12. " Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gemäß dieser Verordnung vertreibt;
  13. " zuständige Behörde"
    1. in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
    2. in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;
    3. in Bezug auf qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum errichtet wurde;
  14. " zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats" die Behörde eines anderen Mitgliedstaats als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben wird;
  15. " Pre-Marketing" die durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht errichtet wurde oder zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 16 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger mit Blick auf eine Investition in die Anteile dieses qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum darstellt.

Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum selbst als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 15 registriert, wenn die Rechtsform des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds keinen externen Verwalter bestellt. Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, der als interner Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert ist, darf nicht als externer Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert werden.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Arten von Dienstleistungen oder Gütern und die Methoden der Produktion von Gütern bzw. Erbringung von Dienstleistungen mit sozialer Komponente nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten von qualifizierten Portfoliounternehmen und der Umstände, unter denen Gewinne an Eigentümer und Anleger ausgeschüttet werden können, im Einzelnen festgelegt werden.

Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung "EuSEF"

Artikel 4

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung "EuSEF" verwenden.

Artikel 4a 19

(1) Ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum kann in der Union Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen:

  1. ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu verpflichten;
  2. Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder
  3. Gründungsdokumente, Prospekte oder Zeichnungsformulare eines noch nicht errichteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in endgültiger Form sind.

Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass

  1. es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum handelt und
  2. die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

(2) Die zuständigen Behörden verlangen nicht, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ihnen den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzeigt oder vor der Aufnahme des Pre-Marketings Bedingungen und Anforderungen erfüllt, die über die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen hinausgehen.

(3) Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum müssen sicherstellen, dass die Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum erwerben und dass die während des Pre-Marketings kontaktierten Anleger Anteile dieses qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur im Rahmen des gemäß der Artikel 16 gestatteten Vertriebs erwerben können.

Wenn ein professioneller Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum das Pre-Marketing aufgenommen haben, Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der aufgrund des Pre-Marketings errichtet wurde, zeichnet, wird dies als Vertriebsergebnis betrachtet und unterliegt den einschlägigen, in Artikel 16 geregelten Mitteilungsverfahren.

(4) Ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum übermittelt innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum informieren unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ein Pre-Marketing durchführt oder durchgeführt hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.

(5) Ein Dritter darf nur dann Pre-Marketing im Namen eines zugelassenen Verwalters von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betreiben, wenn er als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und der Rates *, als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und der Rates **, als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(6) Ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum stellt sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.

Artikel 5

(1) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum für den Erwerb solcher Vermögenswerte eingesetzt werden. Die 30-Prozent-Schwelle wird anhand der Beträge berechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten für Anlagen zur Verfügung stehen. Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel werden bei der Berechnung dieses Schwellenwerts nicht berücksichtigt, da Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel nicht als Anlagen zu betrachten sind.

(2) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum wenden auf der Ebene des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum keine Methode an, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöht.

(3) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nehmen auf der Ebene des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur dann Darlehen auf, begeben Schuldtitel oder stellen Garantien, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind.

Artikel 6

(1) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vertreiben die Anteile der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern diese

  1. sich verpflichten, mindestens 100.000 EUR zu investieren und
  2. schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung bewusst sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter, die in die Verwaltung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eingebunden sind, wenn sie in den von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum investieren.

Artikel 7

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum müssen bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum

  1. ihrer Tätigkeit ehrlich, redlich sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgehen;
  2. geeignete Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwenden, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfoliounternehmen schaden;
  3. ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie die positiven sozialen Wirkungen der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die sie investiert haben, fördern und dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der Anleger dieser Fonds und der Integrität des Marktes dienlich sind;
  4. bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen und der positiven sozialen Wirkungen dieser Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;
  5. in qualifizierte Portfoliounternehmen investieren, die sie in angemessenem Maße kennen und verstehen;
  6. ihre Anleger fair behandeln;
  7. dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehen.

Artikel 8

(1) Die Haftung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gegenüber dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der Verwalter Funktionen an Dritte übertragen hat. Der Verwalter überträgt seine Funktionen nicht in einem Umfang, der darauf hinausläuft, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sondern nur noch als Briefkastenunternehmen angesehen werden kann.

(2) Die Übertragung von Funktionen gemäß Absatz 1 darf die wirksame Beaufsichtigung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht untergraben und weder den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum daran hindern, im besten Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im besten Interesse seiner Anleger verwaltet wird.

Artikel 9

(1) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Steuerung und Beobachtung von Interessenkonflikten und legen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich offen, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu vermeiden.

(2) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen

  1. Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Personen, die die Geschäfte des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern;
  2. einem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern und einem anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern;
  3. dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern und einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern.

(3) Um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, erhalten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen aufrecht und wenden diese Vorkehrungen an.

(4) Die in Absatz 1 genannte Offenlegung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zur Ermittlung, Vorbeugung, Steuerung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die Anleger, bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen, unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes im Einzelnen festgelegt wird:

  1. die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten von Interessenkonflikten;
  2. die Maßnahmen, die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren zu ergreifen haben, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.

Artikel 10

(1) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum wenden bei jedem von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Verfahren an, um zu messen, inwieweit die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, die positiven sozialen Wirkungen, zu denen diese sich verpflichtet haben, erreichen. Die Verwalter tragen dafür Sorge, dass diese Verfahren klar und transparent sind und Indikatoren umfassen, die in Abhängigkeit des sozialen Ziels und der Art des qualifizierten Portfoliounternehmens einen oder mehrere der folgenden Bereiche umfassen können:

  1. Beschäftigung und Arbeitsmärkte;
  2. Standards und Rechte im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzqualität;
  3. soziale Eingliederung und Schutz bestimmter Gruppen;
  4. Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung;
  5. öffentliche Gesundheit und Sicherheit;
  6. Zugang zu Sozialschutz-, Gesundheits- und Bildungssystemen und Auswirkungen auf diese Systeme.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Verfahren in Bezug auf unterschiedliche qualifizierte Portfoliounternehmen festgelegt werden.

Artikel 1117

(1) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu ermöglichen.

(2) Sowohl intern verwaltete qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als auch externe Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum müssen über ein Anfangskapital von 50.000 EUR verfügen.

(3) Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Verwalters anpassen. Hat der Verwalter eines Fonds für soziales Unternehmertum seine Geschäftstätigkeit weniger als ein Jahr ausgeübt, so beträgt die Anforderung ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten, sofern nicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anpassung dieses Plans verlangt.

(4) Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250.000.000 EUR, so bringt der Verwalter zusätzliche Eigenmittel ein. Diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrags, um den der Gesamtwert der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250.000.000 EUR übersteigt.

(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gestatten, bis zu 50 % der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Eigenmittel nicht einzubringen, wenn dieser Verwalter über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates denen des Unionsrechts gleichwertig sind.

(6) Eigenmittel werden in liquiden Vermögenswerte oder in Vermögenswerte investiert, die kurzfristig in Barmittel umgewandelt werden können, und sie enthalten keine spekulativen Positionen.

Artikel 12

(1) Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum niedergelegt und gewährleisten ein zuverlässiges und transparentes Bewertungsverfahren.

(2) Durch die angewandten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte ordnungsgemäß bewertet werden und dass die Berechnung des Vermögenswerts mindestens einmal jährlich erfolgt.

(3) Damit die Bewertung qualifizierter Portfoliounternehmen einheitlich erfolgt, arbeitet die ESMa Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen für die Behandlung von Investitionen in derartige Unternehmen aus und berücksichtigt dabei deren vorrangiges Ziel, eine messbare, positive soziale Wirkung zu erreichen und ihren Gewinn vor allem dazu einzusetzen, diese Wirkung zu erreichen.

Artikel 1317

(1) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die Tätigkeiten des Vorjahres beschrieben. Zudem werden in diesem Bericht die Gewinne des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum am Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum. Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Berichterstattungsstandards und gemäß den zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum legen den Anlegern den Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die Anleger können sich untereinander auf die Offenlegung ergänzender Informationen einigen.

(2) Der Jahresbericht umfasst mindestens Folgendes:

  1. gegebenenfalls Angaben zu den insgesamt erreichten sozialen Ergebnissen der Anlagestrategie und der Methode zur Messung dieser Ergebnisse;
  2. eine Erklärung über jede Veräußerung im Zusammenhang mit qualifizierten Portfoliounternehmen;
  3. eine Angabe, ob es im Zusammenhang mit den anderen Vermögenswerten des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die nicht in qualifizierte Portfoliounternehmen investiert sind, auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kriterien zu Veräußerungen gekommen ist;
  4. eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Zusammenhang mit den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l genannten qualifizierten Portfoliounternehmen;
  5. Informationen über Art, Wert und Zweck der Anlagen, die keine qualifizierten Anlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sind.
  6. eine Erläuterung, in welcher Weise die Anlagepolitik des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Risiken im Zusammenhang mit Umwelt und Klima Rechnung trägt;

(3) Eine Rechnungsprüfung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum findet mindestens einmal jährlich statt. Mit der Prüfung wird bestätigt, dass das Geld und die Vermögenswerte im Namen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gehalten werden und dass der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eine angemessene Buchführung und angemessene Prüfungen bezüglich der Verwendung eines Mandats oder der Kontrolle über das Geld und die Vermögenswerte des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und von dessen Anlegern eingerichtet und durchgeführt hat.

(4) Ist der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind 10 zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verpflichtet, so können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.

(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt alle gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen der zuständigen Behörde jedes betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der zuständigen Behörde jedes betreffenden Aufnahmemitgliedstaats und der ESMa rechtzeitig zur Verfügung, und zwar nach Maßgabe der Verfahren gemäß Artikel 23.

Artikel 1417

(1) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten ihre Anleger in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vor deren Anlageentscheidung in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

  1. die Identität des Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Verwalters Verwaltungsaufgaben übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;
  2. die Höhe der Eigenmittel, über die der Verwalter verfügt, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen aufrechtzuerhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind;
  3. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, einschließlich
    1. der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die er zu investieren beabsichtigt;
    2. anderer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, in die er zu investieren beabsichtigt;
    3. der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die ein anderer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Ziffer ii zu investieren beabsichtigt;
    4. der nicht qualifizierten Anlagen, die er zu tätigen beabsichtigt;
    5. der Anlagetechniken, die er zu verwenden beabsichtigt und
    6. etwaiger Anlagebeschränkungen;
  4. die durch die Anlagestrategie des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum angestrebten positiven sozialen Wirkungen, einschließlich realistischer Projektionen solcher Wirkungen, sofern relevant, und Angaben zu einschlägigen Leistungen der Vergangenheit;
  5. die Methoden zur Messung der sozialen Wirkungen;
  6. eine Beschreibung anderer Vermögenswerte als qualifizierte Portfoliounternehmen sowie der Verfahren und Kriterien für die Auswahl dieser Vermögenswerte, außer Kassenbeständen und vergleichbarer liquider Mittel;
  7. eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren kann, oder den zulässigen Anlagetechniken;
  8. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfoliounternehmen;
  9. eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;
  10. eine Beschreibung sämtlicher einschlägigen Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge;
  11. sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;
  12. die Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, zu fördern, oder, wenn solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;
  13. eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben haben redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein. Sie werden regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls überprüft.

(3) Ist der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist 11, oder gemäß für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes im Einzelnen festgelegt wird:

  1. der Inhalt der in Absatz 1 Buchstaben c bis f und l genannten Informationen;
  2. Möglichkeiten einer einheitlichen Präsentation der in Absatz 1 Buchstaben c bis f und l genannten Informationen mit dem Ziel einer möglichst guten Vergleichbarkeit.

Kapitel III
Aufsicht und Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 1517

(1) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Bezeichnung "EuSEF" verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über ihre Absicht und legen folgende Informationen vor

  1. die Identität der Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum tatsächlich führen;
  2. die Identität der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, deren Anteile vertrieben werden sollen, und ihre Anlagestrategien;
  3. Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;
  4. eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die einzelnen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu vertreiben beabsichtigt;

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales Unternehmertum nur vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum tatsächlich führen, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf die vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verfolgten Anlagestrategien;
  2. die geforderten Informationen nach Absatz 1 sind vollständig;
  3. die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen;

(3) Die Registrierung nach diesem Artikel gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum das Recht, qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union unter der Bezeichnung "EuSEF" zu vertreiben.

(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem er alle in dem genannten Absatz genannten Informationen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob sie als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden sind.

(5) Eine Registrierung gemäß diesem Artikel stellt, was die Verwaltung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betrifft, eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.

(6) Ein in diesem Artikel genannten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit den Bedingungen für seine ursprüngliche Registrierung gemäß diesem Artikel, und zwar bevor eine solche Änderung zum Tragen kommt.

Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen zu verhängen oder die Änderung gemäß Unterabsatz 1 abzulehnen, so setzt sie den Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung von dieser Änderung in Kenntnis. Die zuständige Behörde kann diese Frist um maximal einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Verwalters des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum für erforderlich hält. Die Änderungen dürfen durchgeführt werden, sofern sich die zuständige Behörde nicht innerhalb der jeweiligen Beurteilungsfrist gegen die Änderungen ausspricht.

(7) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMa Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Angaben, die in dem Registrierungsantrag gegenüber den zuständigen Behörden zu machen sind, sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen näher festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(8) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMa Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 im Registrierungsantrag den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9) Die ESMa organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.

Artikel 15a17

(1) Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für den sie die Bezeichnung "EuSEF" verwenden wollen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Registrierungsantrag wird an die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde gerichtet und umfasst Folgendes:

  1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;
  2. die Angaben zur Identität der Verwahrstelle;
  3. die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen;
  4. eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten Verwalter qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f getroffen wurden.

(3) Stimmen die für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht überein, so ersucht die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde die für zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Informationen darüber, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum unter den Geltungsbereich der Zulassung des Verwalters für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.

Die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Unterlagen ersuchen.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständigen Behörde.

(4) Verwalter auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, sind nicht verpflichtet, Informationen oder Unterlagen zu übermitteln, die sie bereits gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung gestellt haben.

(5) Nachdem die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde die nach Absatz 2 übermittelten Unterlagen überprüft und jegliche in Absatz 3 genannten Klärungen und Auskünfte erhalten hat, registriert sie einen Fonds als qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sofern der Verwalter dieses Fonds die in Artikel 15 Absatz 2 niedergelegten Bedingungen erfüllt.

(6) Die für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem der Verwalter alle in Absatz 2 genannten Unterlagen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob der Fonds als qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden ist.

(7) Die gemäß diesem Artikel vorgenommene Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung "EuVECA".

(8) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMa Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die nach Absatz 2 den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen näher festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(9) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMa Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10) Die ESMa organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.

Artikel 15b17

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 15 genannten Verwalters oder eines in Artikel 15a genannten Fonds begründet werden muss und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt werden muss und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann. Dieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe nach nationalem Recht ausschöpfen muss, bevor er von diesem Rechtsbehelf Gebrauch machen kann.

Artikel 16

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie beabsichtigen,

  1. einen neuen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder
  2. einen bestehenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist, zu vertreiben.

Artikel 1717

(1) Die zuständige Behörde der Herkunftsmitgliedstaaten teilt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMa unverzüglich jede Registrierung oder Streichung aus dem Register eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, jede Hinzufügung oder Streichung aus dem Register eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und jede Hinzufügung oder Streichung von Mitgliedstaaten auf oder von der Liste mit, in denen ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Fonds zu vertreiben beabsichtigt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 unterrichtet die für einen gemäß Artikel 15a registrierten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sowie die ESMa über jede Hinzufügung oder Streichung aus dem Register eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder über jede Hinzufügung oder Streichung auf bzw. von der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diesen Fonds zu vertreiben beabsichtigt.

(2) Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs. Zu diesen Anforderungen und Verwaltungsverfahren gehören auch Gebühren und andere Abgaben.

(3) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMa Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung nach diesem Artikel aus.

(4) Die ESMa legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum vom 16. Februar 2014 vor.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 17a17

(1) Im Hinblick auf die Organisation und Durchführung von vergleichenden Analysen gemäß Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 15a Absatz 10 trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder - falls davon abweichend - die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde dafür Sorge, dass die endgültigen Angaben, auf deren Grundlage die Registrierung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Artikel 15a Absatz 2 gewährt wurde, rechtzeitig nach der Registrierung der ESMa zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben werden nach Maßgabe der Verfahren gemäß Artikel 23 für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.

(2) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMa Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die gemäß Absatz 1 der ESMa zur Verfügung zu stellenden Informationen näher festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMa Entwürfe für technische Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen an die ESMa festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 1817

(1) Die ESMa führt eine zentrale Datenbank, die über das Internet öffentlich zugänglich ist, und in der sie alle Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die die Bezeichnung "EuSEF" verwenden, und die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für die diese Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, auflistet.

(2) Auf ihrer Website stellt die ESMa Links zu den einschlägigen Informationen über die Drittländer zur Verfügung, die die geltende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer v erfüllen.

Artikel 1917

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

(1a) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter ist die zuständige Behörde dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Vorkehrungen und die Organisation des Verwalters so zu überwachen, dass dieser Verwalter in der Lage ist, den Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Errichtung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nachzukommen.

(1b) In Bezug auf einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der von einem in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter verwaltet wird, ist die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum den Bestimmungen von Artikel 5 und Artikel 6 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und i entspricht. Die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde überwacht ferner, ob dieser Fonds den Anforderungen entspricht, die sich aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds für soziales Unternehmertum ergeben.

(2) Bestehen klare und nachweisbare Gründe, die die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu der Annahme führen, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, so setzt diese die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift daraufhin angemessene Maßnahmen.

(3) Verstößt der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder infolge nicht rechtzeitig durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffener Maßnahmen weiterhin auf offensichtliche Weise gegen diese Verordnung, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der Untersagung des weiteren Vertriebs seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 2017

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

  1. Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
  2. vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unverzügliche Auskünfte zu verlangen;
  3. von jeder mit den Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
  4. angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
  5. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Verordnung weiterhin einhält;
  6. eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Verordnung einhält und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

Die ESMa organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der Verfahren im Zusammenhang mit den von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen zu verbessern.

Artikel 2117

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMa die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum 16. Mai 2015 mit. Sie melden der Kommission und der ESMa unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.

(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Verwalter müssen diese Verordnung zu jedem Zeitpunkt einhalten und haften für jeden Verstoß gegen diese Verordnung einschließlich der sich daraus ergebenden Schäden und Verluste.

Die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter müssen die Richtlinie 2011/61/EU zu jedem Zeitpunkt einhalten. Sie haben die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen und haften gemäß der Richtlinie 2011/61/EU. Diese Verwalter haften auch für Schäden und Verluste, die sich aus dem Verstoß gegen diese Verordnung ergeben.

Artikel 2217

(1) Die zuständige Behörde ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn der Verwalter oder der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum

  1. es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt, den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;
  2. unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;
  3. die Bezeichnung "EuSEF" verwendet, ohne gemäß Artikel 15 registriert zu sein, oder der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nicht gemäß Artikel 15a registriert ist;
  4. die Bezeichnung "EuSEF" für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind;
  5. eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 15 oder Artikel 15a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
  6. seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
  7. unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
  8. wiederholt den in Artikel 13 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt;
  9. wiederholt der in Artikel 14 niedergelegten Verpflichtung zur Information der Anleger nicht nachkommt.

(2) In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde gegebenenfalls

  1. Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, soweit anwendbar, die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b beziehungsweise die Artikel 13 bis 15a einhält;
  2. ein Verbot für den Verwalter des betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die Bezeichnung "EuSEF" zu verwenden, und streicht diesen Verwalter oder den betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aus dem Register.

(3) Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Behörde unterrichtet jede weitere relevante zuständige Behörde, die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d sowie die ESMa unverzüglich über die Streichung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder die Streichung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aus dem Register.

(4) Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum unter der Bezeichnung "EuSEF" in der EU erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.

(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder gegebenenfalls des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die ESMa unverzüglich, wenn sie eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme haben, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum einen der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Verstöße begangen hat.

Die ESMa darf, unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen an die betroffenen zuständigen Behörden richten, in denen diesen nahegelegt wird, Maßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen oder von solchen Maßnahmen abzusehen.

Artikel 22a17

Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen, sind auch im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter wahrzunehmen.

Artikel 23

(1) Zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden und die ESMa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zusammen.

(2) Die zuständigen Behörden und die ESMa tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wahrzunehmen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

Artikel 24

(1) Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMa tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden oder der ESMa beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen - vorbehaltlich Fällen, die unter das Strafrecht fallen, und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren - an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht zu erkennen sind.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMa werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.

(3) Erhalten die zuständigen Behörden oder die ESMa vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

Artikel 25

Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, in denen nach dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMa mit der Angelegenheit befassen; diese kann nach Maßgabe der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden, soweit die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i dieser Verordnung betrifft.

Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 26

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. Mai 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 2717

(1) Die Kommission überprüft diese Verordnung gemäß Absatz 2. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:

  1. der Umfang der Verwendung der Bezeichnung "EuSEF" durch Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;
  2. die geografische und sektorspezifische Verteilung der von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum getätigten Anlagen;
  3. die Bewertung der Angemessenheit der Informationsanforderungen gemäß Artikel 14 und insbesondere der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um den Anlegern zu ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;
  4. die Verwendung der verschiedenen qualifizierten Anlagen durch qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum und die Bewertung der Frage, welche Auswirkungen dies auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union gehabt hat;
  5. die Bewertung der Frage, ob die Einführung eines europäischen Gütesiegels für "Sozialunternehmen" angemessen ist;
  6. die Möglichkeit, in Drittländern niedergelassenen Fonds für soziales Unternehmertum die Verwendung der Bezeichnung "EuSEF" zu gestatten, wobei die Erfahrungen aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, zu berücksichtigen sind;
  7. die Anwendung der Kriterien für die Ermittlung qualifizierter Portfoliounternehmen in der Praxis, deren Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union und deren positive soziale Wirkungen;
  8. eine Bewertung der von den Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eingeführten Verfahren zur Messung der in Artikel 10 genannten positiven sozialen Wirkungen der qualifizierten Portfoliounternehmen und eine Bewertung der Frage, ob es möglich ist, harmonisierte Standards einzuführen, mit denen sich die sozialen Wirkungen auf der Ebene der Union in Einklang mit der Sozialpolitik der Union messen lassen;
  9. die Möglichkeit, den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum auf Kleinanleger auszuweiten;
  10. die Bewertung der Frage, ob qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als Vermögenswerte im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG gelten sollten;
  11. die Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;
  12. eine Prüfung möglicher steuerlicher Hindernisse für Fonds für soziales Unternehmertum und eine Bewertung möglicher Steueranreize, um das soziale Unternehmertum in der Union zu fördern;
  13. eine Auswertung möglicher Hindernisse für Investitionen in Fonds, die die Bezeichnung "EuSEF" verwenden, einschließlich der Auswirkungen anderer aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Union auf institutionelle Anleger.

(2) Die Überprüfung gemäß Absatz 1 wird vorgenommen:

  1. bis zum 2. März 2022 hinsichtlich der Buchstaben a bis e und g bis m sowie
  2. bis zum 22. Juli 2015 hinsichtlich Buchstabe f.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Anhörung der ESMa einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

(4) Zeitgleich mit der in Artikel 69 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Überprüfung prüft die Kommission insbesondere in Bezug auf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie registrierte Verwalter,

  1. das Management der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die Frage, ob es angezeigt ist, Änderungen am Rechtsrahmen vorzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, einen Managementpass einzuführen, und
  2. die Eignung der Definition des Vertriebs für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum und die Auswirkung dieser Definition sowie deren unterschiedlichen nationalen Auslegungen im Hinblick auf den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und auf den grenzüberschreitenden Vertrieb solcher Fonds.

Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag.

Artikel 28

(1) Die Kommission leitet bis zum 22. Juli 2017 eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, ein. Diese Überprüfung befasst sich mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Daten gesammelt, mit denen bewertet werden kann, ob der Anwendungsbereich dahin gehend auszudehnen ist, dass Verwalter von Fonds für soziales Unternehmertum, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt über den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Schwellenwert hinausgehen, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum entsprechend dieser Verordnung werden können.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Anhörung der ESMa einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2013, mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4, die ab dem 15. Mai 2013 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. C 175 vom 19.06.2012 S. 11.

2) ABl. C 229 vom 31.07.2012 S. 55.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. März 2013.

4) ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32.

5) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1.

6) ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.

7) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.

8) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

9) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

10) ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38.

11) ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64.

*) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

**) Richtlinie /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

ENDE

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