Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge -Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 104 vom 12.04.2013 S. 1;
VO (EU) 1236/2013 - ABl. Nr. L 322 vom 03.12.2013 S. 23;
VO (EU) 2015/924 - ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 10Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2019/776 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 108Inkrafttreten Gültig Art. 9)
Neufassung -Ersetzt Entsch. 2006/861/EG zum 01.01.2014
Hinweis der Red.: Liste der TSI
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur ("die Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig erachtet.
(2) Mit dem Beschluss K(2010) 2576 vom 29. April 2010 erteilte die Kommission der Agentur ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Mandats wurde die Agentur beauftragt, den Anwendungsbereich der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union auszuweiten.
(3) Am 1. Februar 2012 legte die Agentur eine Empfehlung zu der geänderten TSI des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" vor.
(4) Die TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" sollte keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vorschreiben, sofern dies für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nicht unbedingt erforderlich ist.
(5) In der durch diese Verordnung festzulegenden TSI für Fahrzeuge werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt, die in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2008/57/EG sind nicht behandelte technische Aspekte als offene Punkte zu benennen.
(6) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für Sonderfälle anzuwendenden technischen Vorschriften sowie die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren mitteilen und die für die Durchführung dieser Verfahren verantwortlichen Stellen nennen.
(7) In der TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" sollte Bezug genommen werden auf den Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind 3.
(8) Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" befristet die Möglichkeit vorsehen, Interoperabilitätskomponenten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zertifizierung in Teilsysteme einzubauen.
(9) Die Entscheidung 2006/861/EG vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge - Güterwagen" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems 4 sollte daher aufgehoben werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang enthaltene technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union wird hiermit angenommen.
(1) Die TSI betrifft das Teilsystem "Fahrzeuge - Güterwagen" gemäß Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.
(2) Die TSI gilt für Güterwagen mit einer maximalen Betriebsgeschwindigkeit bis 160 km/h und einer maximalen Radsatzlast bis 25 t.
(3) Die TSI gilt für Güterwagen, die auf einer oder mehreren der folgenden Regelspurweiten betrieben werden sollen: 1.435 mm, 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm. Die TSI gilt nicht für Güterwagen, die hauptsächlich auf 1.520 mm Spurweite und eventuell gelegentlich auf 1.524 mm Spurweite betrieben werden.
Artikel 315 19
Die TSI gilt für alle neuen Güterwagen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 des Anhangs.
Die TSI im Anhang gilt auch für bereits existierende Güterwagen,
Der genaue technische Anwendungsbereich dieser Verordnung wird in Kapitel 2 des Anhangs erläutert.
(1) In Bezug auf die in Anhang A genannten "offenen Punkte" sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die folgenden Informationen, sofern diese nicht bereits gemäß der Entscheidung 2006/861/EG mitgeteilt wurden:
(1) n Bezug auf die in Nummer 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Nummer 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
(1) Unbeschadet der Vereinbarungen, die gemäß der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission bereits notifiziert wurden und nicht erneut zu notifizieren sind, setzen die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über alle nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Vereinbarungen in Kenntnis, auf deren Grundlage unter diese Verordnung fallende Güterwagen betrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen unverzüglich in Kenntnis.
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der Projekte, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden.
Artikel 8 19
(1) Während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2024 endet, kann für Teilsysteme, die Interoperabilitätskomponenten enthalten, für die keine EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern die in Abschnitt 6.3 des Anhangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Herstellung oder die Aufrüstung/Erneuerung des Teilsystems unter Verwendung der Interoperabilitätskomponenten ohne Prüfbescheinigung, einschließlich des Inverkehrbringens, muss innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.
(3) Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums
(4) Nach einem Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2015 endet, muss für neu hergestellte Interoperabilitätskomponenten "Zugschlusssignale" die erforderliche EG-Konformitätserklärung vorliegen.
Artikel 8a15 19
(1) Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.3 des Anhangs kann für Teilsysteme, die Bauteile der Interoperabilitätskomponente "Reibungselement für laufflächengebremste Räder" ohne EG-Konformitätserklärung enthalten, während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2024 endet, eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern
(2) Die Herstellung, Aufrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.
(3) Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums
(1) Bis zum Erlöschen ihrer aktuellen Zulassung ist für die in Anhang G aufgeführten Interoperabilitätskomponenten, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" keine EG-Konformitätserklärung erforderlich. Während dieses Zeitraums gelten die in Anhang G aufgeführten, Reibungselemente für laufflächengebremste Räder" als konform mit den Anforderungen dieser Verordnung.
(2) Nach dem Erlöschen ihrer aktuellen Zulassung muss für die in Anhang G aufgeführten Interoperabilitätskomponenten, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" eine EG-Konformitätserklärung vorliegen.
Artikel 8c15 19
(1) Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.3 des Anhangs kann für Teilsysteme, die Komponenten der Interoperabilitätskomponente, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" ohne EG-Konformitätserklärung enthalten, während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren nach Erlöschen der Zulassung der Interoperabilitätskomponente eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern
(2) Die Herstellung, Aufrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.
(3) Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums
Gemäß der Entscheidung 2006/861/EG ausgestellte Prüferklärungen und/oder Erklärungen über die Baumusterkonformität werden für einen Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2017 endet, für gültig erachtet.
Die Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der Interoperabilitätskomponente, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Während dieses Zeitraums dürfen auf der Grundlage einer sich auf diese Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung beziehenden EG-Konformitätserklärung neue Komponenten des gleichen Baumusters in Verkehr gebracht werden.
(1) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der im grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Verbundstoffsohlen gemäß Anhang G für den Zeitraum, in dem keine EG-Erklärungen für diese Verbundstoffsohlen vorliegen.
(2) Die Agentur hält die in Absatz 1 genannte Liste auf dem laufenden Stand und informiert die Kommission über etwaige Änderungen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über etwaige Änderungen dieser Liste über den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.
Artikel 10a15 19
(1) Um mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten, können innovative Lösungen erforderlich sein, die die im Anhang festgelegten Spezifikationen nicht erfüllen und/oder auf die die im Anhang beschriebenen Bewertungsmethoden nicht anwendbar sind. In diesem Fall werden neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden für diese innovativen Lösungen entwickelt.
(2) Innovative Lösungen können das Teilsystem, Fahrzeuge - Güterwagen", dessen Bestandteile und Interoperabilitätskomponenten betreffen.
(3) Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so erklärt der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter, inwieweit die Lösung von den einschlägigen Bestimmungen dieser TSI abweicht oder diese ergänzt, und legt der Kommission die Abweichungen zur Prüfung vor.
(4) Die Kommission nimmt zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung Stellung. Bei positiver Stellungnahme werden die geeigneten funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethode erarbeitet, die in die TSI aufgenommen werden müssen, um die Verwendung der innovativen Lösung zu ermöglichen; die Aufnahme in die TSI erfolgt anschließend im Rahmen der Überarbeitung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797. Bei negativer Stellungnahme darf die innovative Lösung nicht umgesetzt werden.
(5) Bis zur Überarbeitung der TSI gilt eine positive Stellungnahme der Kommission als annehmbarer Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 und kann somit zur Bewertung des betreffenden Teilsystems herangezogen werden.
Die Entscheidung 2006/861/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiterhin für die Fortführung von Vorhaben, die gemäß dieser Entscheidung genehmigt wurden, sowie - falls der Auftraggeber nicht die Anwendung dieser Verordnung beantragt - für Vorhaben, die ein neues Teilsystem oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Allerdings können auch schon vor dem 1. Januar 2014 Inbetriebnahmegenehmigungen aufgrund der TSI im Anhang dieser Verordnung, mit Ausnahme von Abschnitt 7.1.2, erteilt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2013
__________
1) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.
2) ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1.
3) ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2010 S. 1.
4) ABl. Nr. L 344 vom 08.12.2006 S. 1.
5) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102).
6) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).
Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" | Anhang 15 19 |
1. Einleitung19
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sind Spezifikationen, die ein bestimmtes Teilsystem (oder Teile davon) gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2016/797 behandeln, um
1.1. Technischer Anwendungsbereich
Siehe Artikel 2.
1.2. Geografischer Anwendungsbereich 19
Als geografischer Anwendungsbereich dieser TSI gilt das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, wobei die Einschränkungen in Artikel 2 in Bezug auf die Spurweite zu berücksichtigen sind.
1.3. Inhalt der TSI19
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 enthält diese TSI
2. Umfang und Definition des Teilsystems19
2.1. Umfang19
Die vorliegende TSI gilt für "Güterwagen einschließlich Fahrzeugen für die Beförderung von Lastkraftwagen" gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, wobei die in Artikel 2 genannten Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Dieser Teil des Fahrzeug-Teilsystems wird nachstehend als "Güterwagen" bezeichnet und ist Bestandteil des Teilsystems "Fahrzeuge" gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797.
Die übrigen Fahrzeuge, die in Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführt sind, fallen nicht unter diese TSI; dies gilt insbesondere für:
Anmerkung: Siehe auch Abschnitt 7.1 für einzelne Fälle.
2.2. Begriffsbestimmungen19
In der vorliegenden TSI werden folgende Begriffsbestimmungen verwendet:
Eine Einheit kann aus Folgendem bestehen:
3. Grundlegende Anforderungen19
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen das Eisenbahnsystem, dessen Teilsysteme sowie deren Interoperabilitätskomponenten die für sie geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. Die grundlegenden Anforderungen sind in allgemeiner Form in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben. In Tabelle 1 sind die in dieser TSI definierten Eckwerte und deren Bezug zu den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen grundlegenden Anforderungen aufgeführt.
Tabelle 1: Eckwerte und ihr Bezug zu den grundlegenden Anforderungen15 19
Abschnitt | Eckwert | Grundlegende Anforderungen | ||||
Sicherheit | Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit | Gesundheitsschutz | Umweltschutz | Technische Kompatibilität |
||
4.2.2.1.1 | Endkupplung | 1.1.1, 1.1.3, 1.1.5, 2.4.1 |
||||
4.2.2.1.2 | Innere Kupplung | 1.1.1, 1.1.3, 2.4.1 |
||||
4.2.2.2 | Festigkeit der Einheit | 1.1.1, 1.1.3, 2.4.1 |
||||
4.2.2.3 | Integrität der Einheit | 1.1.1 | ||||
4.2.3.1 | Begrenzungslinien | 1.1.1 | 2.4.3 | |||
4.2.3.2 | Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit | 1.1.1 | 2.4.3 | |||
4.2.3.3 | Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | 1.1.1 | 2.4.3 | |||
4.2.3.4 | Zustandsüberwachung von Radsatzlagern | 1.1.1 | 1.2 | 2.4.3 | ||
4.2.3.5.1 | Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung | 1.1.1, 1.1.2, 2.4.1 |
2.4.3 | |||
4.2.3.5.2 | Dynamisches Laufverhalten | 1.1.1, 1.1.2 |
2.4.3 | |||
4.2.3.6.1 | Konstruktion des Drehgestells | 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 |
||||
4.2.3.6.2 | Eigenschaften der Radsätze | 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 |
2.4.3 | |||
4.2.3.6.3 | Eigenschaften der Räder | 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 |
2.4.3 | |||
4.2.3.6.4 | Eigenschaften der Radsatzwellen | 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 |
||||
4.2.3.6.5 | Achsbuchsen/Lager | 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 |
||||
4.2.3.6.6 | Automatische Umspursysteme | 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 |
1.2 | 1.5 | ||
4.2.3.6.7 | Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel | 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 |
||||
4.2.4.2 | Bremsen: Sicherheitsanforderungen | 1.1.1, 1.1.3 |
1.2 2.4.2 |
|||
4.2.4.3.1 | Bremsen: Allgemeine funktionelle Anforderungen | 1.1.1 2.4.1 |
2.4.2 | |||
4.2.4.3.2.1 | Betriebsbremsleistung | 1.1.1, 1.1.2 2.4.1 |
2.4.2 | 1.5 | ||
4.2.4.3.2.2 | Leistung der Feststellbremse | 2.4.1 | 2.4.3 | |||
4.2.4.3.3 | Bremse: Wärmekapazität | 1.1.1, 1.1.3 2.4.1 |
2.4.3 | |||
4.2.4.3.4 | Bremse: Gleitschutzeinrichtung | 2.4.1 | 2.4.2 | 2.4.3 | ||
4.2.4.3.5 | Reibungselemente für lauf- flächengebremste Räder | 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 2.4.1 | ||||
4.2.5 | Umgebungsbedingungen | 1.1.1 1.1.2 |
2.4.3 | |||
4.2.6.1 | Brandschutz | 1.1.1 1.1.4 |
||||
4.2.6.1.2.1 | Brandschutzwände | 1.1.4 | 1.3.2 | 1.4.2 | ||
4.2.6.1.2.2 | Brandschutz: Werkstoffe | 1.1.4 | 1.3.2 | 1.4.2 | ||
4.2.6.1.2.3 | Brandschutz: Kabel | 1.1.4 1.1.5 |
1.3.2 | 1.4.2 | ||
4.2.6.1.2.4 | Brandschutz: Entzündbare Flüssigkeiten | 1.1.4 | 1.3.2 | 1.4.2 | ||
4.2.6.2 | Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom | 1.1.5 2.4.1 |
||||
4.2.6.3 | Befestigung des Zugschlusssignals | 1.1.1 |
Für die grundlegenden Anforderungen 1.3.1, 1.4.1, 1.4.3, 1.4.4 und 1.4.5 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 gelten andere EU-Rechtsvorschriften.
4. Eigenschaften des Teilsystems
4.1. Einleitung19
Das Eisenbahnsystem, das Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/797 ist und Güterwagen als Bestandteil umfasst, ist ein integriertes System, dessen Einheitlichkeit überprüft werden muss. Diese Einheitlichkeit ist insbesondere mit Blick auf die Spezifikationen des Fahrzeug-Teilsystems und die Kompatibilität mit dem Netz (Abschnitt 4.2), seine Schnittstellen zu den anderen Teilsystemen des Bahnsystems, in die es integriert ist (Abschnitte 4.2 und 4.3), sowie die Erstfassung der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften (Abschnitte 4.4 und 4.5) gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu überprüfen.
Das in Artikel 18 Absatz 3 und Anhang VI der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene technische Dossier (Abschnitt 4.8) muss insbesondere Konstruktionswerte in Bezug auf die Netzkompatibilität enthalten.
4.2. Funktionelle und technische Spezifikationen des Teilsystems
4.2.1. Allgemeines 15 19
Ausgehend von den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 werden die funktionellen und technischen Spezifikationen des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" in diesem Kapitel folgendermaßen gruppiert und geordnet:
Die funktionellen und technischen Spezifikationen für Güterwagen und ihre Schnittstellen schreiben keine Verwendung bestimmter technischer Lösungen vor, sofern dies für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nicht absolut erforderlich ist.
Wenn für einen bestimmten technischen Aspekt keine funktionellen und technischen Spezifikationen entwickelt wurden, die für die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind, wird dieser Aspekt im betreffenden Abschnitt als offener Punkt kenntlich gemacht. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind alle offenen Punkte in Anhang A aufgeführt.
In Anhang C sind eine Reihe von Anforderungen spezifiziert, deren Erfüllung freigestellt ist. Wird diese Option gewählt, so muss die Konformität von einer benannten Stelle im Rahmen des EG-Prüfverfahrens bewertet werden.
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 können in jeder TSI Sonderfälle vorgesehen werden. Diese sind in Kapitel 7 aufgeführt.
Das Bewertungsverfahren für die Anforderungen in Abschnitt 4.2 ist, soweit dies möglich ist, in Kapitel 6 festgelegt. In Abschnitt 4.2 wird in diesen Fällen auf die entsprechenden Abschnitte und Unterabschnitte in Kapitel 6 verwiesen. Kein Verweis erfolgt, wenn für einen bestimmten Eckwert keine Zuordnung von Anforderungen und Bewertungsverfahren möglich ist.
4.2.2. Fahrzeugstruktur und mechanische Teile
4.2.2.1. Mechanische Schnittstelle
4.2.2.1.1. Endkupplung
Die Endkupplung ist die mechanische Schnittstelle zwischen Einheiten, aus denen ein Zug gebildet wird.
Das Kupplungssystem muss so ausgelegt sein, dass sich beim Kuppeln oder Entkuppeln keine Person zwischen den Einheiten befinden muss, während sich eine der Einheiten bewegt.
Endkupplungen müssen belastbar sein und den in nominaler Betriebsbereitschaft der Einheit auftretenden Kräften standhalten können.
4.2.2.1.2. Innere Kupplung
Die innere Kupplung ist die mechanische Schnittstelle zwischen Elementen, aus denen eine Einheit gebildet wird.
Innere Kupplungen müssen belastbar sein und den in nominaler Betriebsbereitschaft der Einheit auftretenden Kräften standhalten können. Die Verbindung zwischen zwei Elementen mit demselben Laufwerk wird in Abschnitt 4.2.2.2 behandelt.
Die Zugfestigkeit der inneren Kupplung(en) muss mindestens so hoch sein wie die der Endkupplung(en) der Einheit.
4.2.2.2. Die Struktur der Einheit, Ausrüstungsbefestigungen sowie Anhebestellen und Abstützpunkte sind so zu konstruieren, dass unter den in EN 12663-2:2010 Kapitel 5 festgelegten Lastbedingungen keine Risse, übermäßige dauerhafte Verformungen oder Brüche auftreten.
Bei einem schienenkompatiblen System, das aus mit kompatiblen Straßenfahrzeugen verbundenen einzelnen Eisenbahndrehgestellen gebildet ist, können die Lastbedingungen sich aufgrund der bimodalen Spezifikation von den oben genannten Lastbedingungen unterscheiden; in einem solchen Fall werden die Lastbedingungen berücksichtigt, die von dem Auftraggeber auf der Grundlage von einheitlichen Spezifikationen und unter Berücksichtigung der Sonderbedingungen für die Anwendung im Hinblick auf die Zugbildung, das Rangieren und den Betrieb beschrieben werden.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.1 erläutert.
Die Anhebestellen und Abstützpunkte sind auf der Einheit zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss EN 15877-1:2012 Abschnitt 4.5.14 entsprechen.
Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass sich der Konformitätsnachweis gemäß Abschnitt 6.2.2.1 auch auf die Fügetechniken erstreckt.
4.2.2.3. Integrität der Einheit
Die Einheiten sind so zu konstruieren, dass alle beweglichen Schließ- und Abdeckelemente (Türen, Planen, Deckel, Luken usw.) gegen unbeabsichtigte Veränderungen ihrer Position gesichert sind.
Eine Anzeige für den Zustand von Verriegelungsvorrichtungen (offen/geschlossen) muss vorhanden und außerhalb der Einheit sichtbar sein.
4.2.3. Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien
4.2.3.1. Begrenzungslinien19
Dieser Abschnitt behandelt die Regeln zur Dimensionierung der Fahrzeuge, damit diese auf einem oder mehreren Netzen ohne Behinderungen betrieben werden können.
Die Übereinstimmung mit der vorgesehenen Bezugslinie, einschließlich der Bezugslinie im unteren Teil der Einheit, ist anhand eines der Verfahren in EN 15273-2:2013+A1:2016 zu ermitteln.
Die Konformität der für die Einheit festgelegten Bezugslinie mit den entsprechenden Zielprofilen G1, GA, GB und GC, einschließlich der Profile GI1 und GI2 für den unteren Teil, ist, falls angezeigt, nach dem kinematischen Verfahren gemäß EN 15273-2:2013+A1:2016 zu ermitteln.
4.2.3.2. Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit19
Zur Prüfung der Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit müssen die Eigenschaften der von der Einheit übertragenen Vertikallasten bestimmt werden.
Die maximale Nutzlast für Einheiten mit Radsatzlasten bis 25 t ist anhand der Abschnitte 6.1 und 6.2 von EN 15528:2015 zu bestimmen.
4.2.3.3. Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen19
Soll die Einheit mit einer oder mehreren der folgenden Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, muss dies anhand der Bestimmungen in ERA/ERTMS/033281 Rev. 4.0 festgestellt werden.
4.2.3.4. Zustandsüberwachung von Radsatzlagern19
Der Zustand der Radsatzlager muss entweder durch - streckenseitige Ausrüstung oder - bordseitige Ausrüstung überwacht werden können.
Sofern im Streckennetz mit Spurweite 1.435 mm eine Überwachung mit streckenseitiger Ausrüstung vorgesehen ist, muss die Einheit die Sichtbarkeitsanforderungen gemäß EN 15437-1:2009 Abschnitte 5.1 und 5.2 erfüllen.
Für Einheiten, die auf Netzen der Spurweiten 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm betrieben werden sollen, sind die entsprechenden Werte in Tabelle 2, die sich auf die Parameter in der Norm EN 15437-1:2009 beziehen, anzuwenden.
Tabelle 2: Zielflächen und Verbotszonen für Einheiten in bestimmten Streckennetzen
YTA [mm] |
WTA [mm] |
LTA [mm] |
YPZ [mm] |
WPZ [mm] |
LPZ [mm] |
|
1.524 mm | 1.080 ± 35 | ≥ 50 | ≥ 200 | 1.080 ± 5 | ≥ 140 | ≥ 500 |
894 ± 2 | ≥ 14 | ≥ 200 | 894 ± 2 | ≥ 28 | ≥ 500 | |
1.600 mm | 1.110 ± 2 | ≥ 70 | ≥ 180 | .110 ± 2 | ≥ 125 | ≥ 500 |
1.668 mm | 1.176 ± 10 | ≥ 55 | ≥ 100 | .176 ± 10 | ≥ 110 | ≥ 500 |
Sofern eine Überwachung der Einheit mit bordseitiger Ausrüstung vorgesehen ist, gelten folgende Anforderungen:
4.2.3.5. Laufsicherheit
Das dynamische Verhalten eines Fahrzeugs hat starken Einfluss auf die Sicherheit gegen Entgleisen, die Laufsicherheit und die Gleisbeanspruchung.
4.2.3.5.1. Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung
Die Einheit ist so zu konstruieren, dass auf Strecken mit Gleisverwindung ein sicherer Fahrbetrieb gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere der Übergang zwischen überhöhtem und ebenem Gleis sowie Querhöhenabweichungen zu berücksichtigen.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.2 erläutert.
4.2.3.5.2. Dynamisches Fahrverhalten 19
Die Einheit ist so zu konstruieren, dass bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein sicherer Fahrbetrieb gewährleistet ist.
Der Nachweis des dynamischen Laufverhaltens der Einheit erfolgt entweder
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.3 erläutert.
Das dynamische Fahrverhalten kann auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 6.1.2.1 bewertet werden. In diesem Fall sind keine spezifischen Tests oder Simulationen auf Teilsystemebene erforderlich.
4.2.3.6. Laufwerk
Das Laufwerk sorgt dafür, dass die Einheit sicher getragen und geführt wird und beim Bremsen die dabei auftretenden Kräfte übertragen werden.
4.2.3.6.1. Konstruktion des Drehgestells
Die Integrität des Drehgestells, aller angebrachten Ausrüstungsteile und der Verbindung zwischen Wagenkasten und Drehgestell ist anhand der Verfahren gemäß EN 13749:2011 Abschnitt 6.2 zu belegen.
Die Festigkeit der Struktur des Drehgestellrahmens kann auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 6.1.2.1 bewertet werden. In diesem Fall sind keine spezifischen Tests oder Simulationen auf Teilsystemebene erforderlich.
4.2.3.6.2. Eigenschaften der Radsätze
Die Radsätze müssen zwischen den einzelnen Komponenten Kräfte und Momente entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs übertragen können.
Die geometrischen Abmessungen der Radsätze gemäß Abbildung 1 müssen den Grenzwerten in Tabelle 3 entsprechen. Diese Grenzwerte sind als Konstruktionswerte zu verwenden und in den Instandhaltungsunterlagen gemäß Abschnitt 4.5 als Betriebsgrenzwerte anzugeben.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.2 erläutert.
Abbildung 1 In Tabelle 3 verwendete Radsatzmaße
Tabelle 3: Betriebsgrenzwerte für die geometrischen Abmessungen von Radsätzen
Bezeichnung | Raddurchmesser D [mm] |
Mindestwert [mm] |
Höchstwert [mm] |
|
1.435 mm | Abstand zwischen Laufflächen (SR) SR = AR + Sd,links + Sd,rechts |
330 ≤ D ≤760 | 1.415 | 1.426 |
760 < D ≤ 840 | 1.412 | 1.426 | ||
D > 840 | 1.410 | 1.426 | ||
Radrückenabstand (AR) | 330 ≤ D ≤ 760 | 1.359 | 1.363 | |
760 < D ≤ 840 | 1.358 | 1.363 | ||
D > 840 | 1.357 | 1.363 | ||
1.524 mm | Abstand zwischen Laufflächen (SR) SR = AR + Sd,links + Sd,rechts |
400 ≤ D < 840 | 1.492 | 1.514 |
D ≥ 840 | 1.487 | 1.514 | ||
Radrückenabstand (AR) | 400 ≤ D < 840 | 1.444 | 1.448 | |
D ≥ 840 | 1.442 | 1.448 | ||
1.600 mm | Abstand zwischen Laufflächen (SR) SR = AR + Sd,links + Sd,rechts |
690 ≤ D ≤ 1.016 | 1.573 | 1.592 |
Radrückenabstand (AR ) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 1.521 | 1.526 | |
1.668 mm | Abstand zwischen Laufflächen (SR) SR = AR + Sd,links + Sd,rechts |
330 ≤ D < 840 | 1.6481 | 1.659 |
840 ≤ D ≤ 1.250 | 1.6431 | 1.659 | ||
Radrückenabstand (AR) | 330 ≤ D < 840 | 1.592 | 1.596 | |
840 ≤ D ≤ 1.250 | 1.590 | 1.596 | ||
1) Bei zweiachsigen Wagen mit einer Radsatzlast bis 22,5 t muss dieser Wert 1.651 mm betragen. |
4.2.3.6.3. Eigenschaften der Räder
Die geometrischen Abmessungen der Räder gemäß Abbildung 2 müssen den Grenzwerten in Tabelle 4 entsprechen.
Tabelle 4: Betriebsgrenzwerte für die geometrischen Abmessungen von Rädern
Bezeichnung | Raddurchmesser D [mm] |
Mindestwert [mm] |
Höchstwert [mm] |
|
1.435 mm | Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm) | D ≥ 330 | 133 | 140 |
Spurkranzdicke (Sd) | 330 ≤ D ≤ 760 | 27,5 | 33 | |
760 < D d 840 | 25 | 33 | ||
D > 840 | 22 | 33 | ||
Spurkranzhöhe (Sh) | 330 ≤ D ≤ 630 | 31,5 | 36 | |
630 < D ≤ 760 | 29,5 | 36 | ||
D > 760 | 27,5 | 36 | ||
Spurkranzflankenmaß (qR ) | D ≥ 330 | 6,5 | - | |
1.524 mm | Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm) | D ≥ 400 | 134 | 140 |
Spurkranzdicke (Sd) | 400 ≤ D < 760 | 27,5 | 33 | |
760 ≤ D < 840 | 25 | 33 | ||
D ≥ 840 | 22 | 33 | ||
Spurkranzhöhe (Sh) | 400 ≤ D < 630 | 31,5 | 36 | |
630 ≤ D < 760 | 29,5 | 36 | ||
D ≥ 760 | 27,5 | 36 | ||
Spurkranzflankenmaß (qR) | D ≥ 400 | 6,5 | - | |
1.600 mm | Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 137 | 139 |
Spurkranzdicke (Sd) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 26 | 33 | |
Spurkranzhöhe (Sh) | 690 d D ≤ 1.016 | 28 | 38 | |
Spurkranzflankenmaß (qR) | 690 ≤ D ≤ 1.016 | 6,5 | - | |
1.668 mm | Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm) | D ≥ 330 | 133 | 140 |
Spurkranzdicke (Sd) | 330 ≤ D ≤ 840 | 27,5 | 33 | |
D > 840 | 22 (PT); 25 (ES) | 33 | ||
Spurkranzhöhe (Sh) | 330 ≤ D ≤ 630 | 31,5 | 36 | |
630 ≤ D ≤ 760 | 29,5 | 36 | ||
D > 760 | 27,5 | 36 | ||
Spurkranzflankenmaß (qR) | D ≥ 330 | 6,5 | - |
Diese Grenzwerte sind als Konstruktionswerte zu verwenden und in den Instandhaltungsunterlagen gemäß Abschnitt 4.5 als Betriebsgrenzwerte anzugeben.
Abbildung 2 In Tabelle 4 verwendete Radmaße
Die mechanischen Eigenschaften der Räder müssen die Übertragung von Kräften und Momenten sowie die Beständigkeit gegen thermische Belastungen entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs gewährleisten.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.3 erläutert.
4.2.3.6.4. Eigenschaften der Radsatzwellen
Die Eigenschaften der Radsatzwellen müssen die Übertragung von Kräften und Momenten entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs gewährleisten.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.4 erläutert.
Hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit der Achsen sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht "Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance", veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).
4.2.3.6.5. Achsbuchsen/Lager
Die Achsbuchsen und Wälzlager müssen unter Berücksichtigung der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften konstruiert werden. Die für die Heißläuferortung relevanten Grenzwerte der Betriebstemperatur müssen festgelegt werden.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.4 erläutert.
4.2.3.6.6. Automatische Umspursysteme19
Diese Anforderung gilt für Einheiten, die über ein automatisches Umspursystem mit Umstellmechanismus für die axiale Position der Räder verfügen, wodurch die Kompatibilität der Einheit mit der Spurweite 1.435 mm und mit einer oder mehreren anderen Spurweite(n) im Anwendungsbereich dieser TSI ermöglicht wird, und zwar mittels Fahrt durch eine Umspuranlage.
Der Umstellmechanismus muss die Verriegelung in der korrekten vorgesehenen axialen Position des Rades gewährleisten.
Nach der Fahrt durch die Umspuranlage erfolgt die Prüfung des Zustands des Systems (verriegelt oder entriegelt) und der Position der Räder mit einer oder mehreren der folgenden Methoden: Sichtprüfung, bordseitiges Steuerungssystem oder Infrastruktur-/Anlagensteuerungssystem. Bei einem bordseitigen Steuerungssystem muss eine kontinuierliche Überwachung möglich sein.
Wenn das Laufwerk über eine Bremsausrüstung verfügt, deren Position sich durch die Änderung der Spurweite ebenfalls verändert, muss das automatische Umspursystem gleichzeitig mit der Position der Räder auch die Position dieser Ausrüstung sowie deren Verriegelung in der korrekten Position gewährleisten.
Fällt die Verriegelung der Position der Räder und der Bremsausrüstung (falls zutreffend) während des Betriebs aus, so besteht in der Regel die realistische Gefahr, dass dies unmittelbar zu einem katastrophalen Unfall (mit mehreren Todesopfern) führt; angesichts der Schwere der Folgen eines entsprechenden Ausfalls ist nachzuweisen, dass das betreffende Risiko auf ein vertretbares Niveau begrenzt ist.
Das automatische Umspursystem wird als eine Interoperabilitätskomponente definiert ( Abschnitt 5.3.4b) und ist Teil der Interoperabilitätskomponente Radsatz ( Abschnitt 5.3.2). Das Konformitätsbewertungsverfahren wird in Abschnitt 6.1.2.6 (Ebene der Interoperabilitätskomponenten), Abschnitt 6.1.2.2 (Sicherheitsanforderung) und Abschnitt 6.2.2.4a (Teilsystemebene) dieser TSI spezifiziert.
Die Spurweiten, mit denen die Einheit kompatibel ist, müssen in den technischen Unterlagen angegeben sein.
Eine Beschreibung des Umspurvorgangs im Normalbetrieb, einschließlich der Umspuranlage-Art(en), mit der/denen die Einheit kompatibel ist, muss Bestandteil der technischen Unterlagen sein (siehe auch Abschnitt 4.4 dieser TSI).
Die nach anderen Abschnitten dieser TSI vorgeschriebenen Anforderungen und Konformitätsbewertungen gelten davon unabhängig für jede Radposition, die einer Spurweite entspricht, und müssen entsprechend dokumentiert werden.
4.2.3.6.7. Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel
Diese Anforderung gilt für Einheiten, die durch einen Wechsel der Radsätze unterschiedliche Spurweiten befahren können.
Zur korrekten Positionierung der Bremsanlage müssen die Einheiten mit einem Verriegelungsmechanismus ausgerüstet sein, wobei die in nominaler Betriebsbereitschaft auftretenden dynamischen Effekte zu berücksichtigen sind.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.5 erläutert.
4.2.4. Bremse
4.2.4.1. Allgemeines
Die Bremsanlage des Zuges hat folgende Funktionen:
Die wichtigsten Faktoren, die den Bremsvorgang beeinflussen, sind:
Die Bremsleistung des Zuges ergibt sich aus der Bremsleistung seiner einzelnen Einheiten.
4.2.4.2. Sicherheitsanforderungen19
Die Bremsanlage trägt zum Sicherheitsniveau des Eisenbahnsystems bei. Ihre Konstruktion muss deshalb einer Risikobewertung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. der Kommission 2unterzogen werden, bei der das Risiko eines vollständigen Verlustes der Bremskraft der Einheit untersucht wird. Als "katastrophal" werden Folgen eingestuft, wenn
Mit der Erfüllung der Bedingungen in Anhang C Nummern 9 und 14 gilt diese Anforderung als erfüllt.
4.2.4.3. Funktionelle und technische Anforderungen
4.2.4.3.1. Allgemeine funktionelle Anforderungen
Die Bremsanlage der Einheit muss nach einem entsprechenden Bremsbefehl Funktionen wie das Anziehen und Lösen der Bremsen erbringen. Die Bremse muss
4.2.4.3.2. Bremsleistung
4.2.4.3.2.1. Betriebsbremse 19
Mit Bremsleistung wird die Verzögerungskraft eines Zuges oder einer Einheit bezeichnet. Sie ergibt sich aus der zur Verzögerung des Zuges oder der Einheit innerhalb bestimmter Grenzwerte verfügbaren Bremskraft und allen an der Umwandlung und Abführung von Energie beteiligten Faktoren, einschließlich des Zugwiderstands.
Die Bremsleistung einer Einheit ist gemäß einer der folgenden Unterlagen zu berechnen:
Die Ergebnisse der Berechnung sind durch Tests zu bestätigen. Erfolgt die Berechnung der Bremsleistung nach UIC 544-1, so muss die Bewertung gemäß UIC 544-1:2013 erfolgen.
4.2.4.3.2.2. Feststellbremse 19
Eine Feststellbremse ist eine Bremse, die verhindert, dass sich abgestellte Fahrzeuge unter spezifischen Bedingungen wie Ort, Wind, Gefälle und Fahrzeugbeladungszustand in Bewegung setzen, bevor die Feststellbremse absichtlich gelöst wird.
Ist die Einheit mit einer Feststellbremse ausgerüstet, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
4.2.4.3.3. Thermische Belastbarkeit
Die Bremsanlage muss eine Notbremsung vollziehen können, ohne dass sich dadurch die Bremskraft aufgrund von thermischen oder mechanischen Auswirkungen verringert.
Die Wärmebelastung, die die Einheit ohne ungünstige Verringerung der Bremskraft aufgrund von thermischen oder mechanischen Auswirkungen aufnehmen kann, ist durch Geschwindigkeit, Radsatzlast, Gefälle und Bremsweg zu bestimmen und anzugeben.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.6 erläutert.
Als Referenzfall zur Bestimmung der Wärmekapazität ist von einer Geschwindigkeit von 70 km/h bei einem konstanten Gefälle von 21 ‰ über eine Entfernung von 40 km auszugehen, woraus sich eine Bremsleistung von 45 kW pro Rad (Nenndurchmesser 920 mm, Radsatzlast 22,5 t) über einen Zeitraum von 34 Minuten ergibt.
4.2.4.3.4. Gleitschutzeinrichtung
Die Gleitschutzeinrichtung dient dazu, den verfügbaren Kraftschluss durch eine gesteuerte Reduzierung, Aufrechterhaltung oder Erhöhung der Bremskraft bestmöglich auszunutzen, um ein Blockieren und unkontrolliertes Gleiten der Radsätze zu verhindern. Auf diese Weise soll der Anhalteweg optimiert werden.
Elektronisch gesteuerte Gleitschutzeinrichtungen dienen dazu, Probleme aufgrund von Funktionsstörungen der Einrichtung durch eine entsprechende Systemauslegung und technische Konfiguration zu verringern.
Die funktionellen Merkmale der Bremsen dürfen durch die Gleitschutzeinrichtung nicht beeinträchtigt werden. Die Druckluftanlage des Fahrzeugs ist so auszulegen, dass der Luftverbrauch der Gleitschutzeinrichtung die Leistung der Druckluftbremse nicht beeinträchtigt. Bei der Konstruktion der Gleitschutzeinrichtung müssen Beeinträchtigungen der Fahrzeugkomponenten (Bremsanlage, Radlaufflächen, Achsbuchsen usw.) ausgeschlossen werden.
Folgende Fahrzeugtypen müssen mit einer Gleitschutzeinrichtung ausgerüstet sein:
4.2.4.3.5. Reibungselemente für laufflächengebremste Räder15
Das Reibungselement (d. h. der Bremsklotz) für laufflächengebremste Räder erzeugt beim Anlegen auf die Radlauffläche reibungsbedingte Bremskräfte.
Bei Verwendung laufflächengebremster Räder müssen die Eigenschaften des Reibungselements zuverlässig dazu beitragen, dass die vorgesehene Bremsleistung erreicht wird.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.5 erläutert.
4.2.5. Umgebungsbedingungen19
Bei der Konstruktion der Einheiten und ihrer Komponenten sind die Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen, denen die Fahrzeuge ausgesetzt sein werden.
Die Umgebungsparameter werden in den folgenden Abschnitten beschrieben. Für jeden Umgebungsparameter wird ein Nennbereich festgelegt, der in Europa am häufigsten vorkommt und die Grundlage für interoperable Einheiten bildet.
Für bestimmte Umgebungsparameter werden andere Bereiche als der Nennbereich angegeben. In diesem Fall ist für die Konstruktion der Einheit ein geeigneter Bereich zu wählen.
Für die in den nachstehenden Abschnitten genannten Funktionen sind im technischen Dossier die Konstruktions- und/oder Prüfvorkehrungen zu beschreiben, die getroffen werden, damit die Fahrzeuge die TSI- Anforderungen in dem Bereich erfüllen.
Werden für den Nennbereich ausgelegte Einheiten auf Strecken betrieben, auf denen dieser Bereich zu bestimmten Zeiten im Jahr überschritten wird, so können unter Umständen, abhängig von den ausgewählten Bereichen und den (im technischen Dossier beschriebenen) getroffenen Vorkehrungen, entsprechende Betriebsvorschriften erforderlich sein.
Vom Nennbereich abweichende Bereiche, die zur Vermeidung restriktiver Betriebsvorschriften infolge der klimatischen Bedingen ausgewählt werden müssen, werden von den Mitgliedstaaten spezifiziert und in Abschnitt 7.4 aufgeführt.
Die Einheiten und ihre Komponenten sind für einen oder mehrere der folgenden Außentemperaturbereiche auszulegen:
Die Einheiten müssen die Anforderungen dieser TSI für Schnee, Eis und Hagel gemäß der dem Nennbereich entsprechenden Definition in EN 50125-1:2014 Abschnitt 4.7 ohne Beeinträchtigung erfüllen.
Werden für "Schnee, Eis und Hagel" härtere Bedingungen als in der Norm zugrunde gelegt, müssen die Einheiten und ihre Bestandteile so konstruiert sein, dass sie die Anforderungen der TSI erfüllen, wobei die Gesamtauswirkungen zu berücksichtigen sind, die sich in Verbindung mit der niedrigen Temperatur gemäß dem gewählten Temperaturbereich ergeben.
Die Vorkehrungen, die zur Erfüllung der TSI-Anforderungen für den Temperaturbereich T2 und die erschwerten Bedingungen bei Schnee, Eis und Hagel getroffen werden, müssen spezifiziert und überprüft werden, insbesondere Konstruktions- und/oder Prüfvorkehrungen für folgende Funktionen:
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.7 erläutert.
4.2.6. Systemschutz
4.2.6.1. Brandschutz
4.2.6.1.1. Allgemeines
In der Einheit müssen alle Materialien mit potenziell hohem Brandrisiko (Risikokomponenten) bestimmt werden. In Bezug auf den Brandschutz muss die Konstruktion der Einheit darauf abzielen,
Die beförderte Fracht ist nicht Bestandteil der Einheit und wird bei der Konformitätsbewertung nicht berücksichtigt.
4.2.6.1.2. Funktionelle und technische Spezifikation
4.2.6.1.2.1. Brandschutzwände
Um im Brandfall die Folgen einzudämmen, müssen zwischen der ermittelten potenziellen Brandquelle (Risikokomponenten) und der beförderten Fracht Trennwände installiert werden, die einem Feuer mindestens 15 Minuten standhalten.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.1 erläutert.
4.2.6.1.2.2. Werkstoffe
Sämtliche dauerhaften Werkstoffe, die in der Einheit verwendet werden, müssen schwer entflammbar sein und die Flammenausbreitung begrenzen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.2 erläutert.
4.2.6.1.2.3. Kabel
Bei der Auswahl und Installation elektrischer Kabel muss deren Brandverhalten berücksichtigt werden.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.3 erläutert.
4.2.6.1.2.4. Entzündbare Flüssigkeiten
Die Einheiten sind so auszurüsten, dass die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch die Freisetzung entflammbarer Flüssigkeiten oder Gase verhindert werden.
Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.4 erläutert.
4.2.6.2. Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom
4.2.6.2.1. Schutzmaßnahmen gegen in direkten Kontakt (Erdung)19
Die Impedanz zwischen Fahrzeugrahmen und Schiene muss so gering sein, dass keine gefährlichen Spannungen zwischen ihnen entstehen können.
Die Erdung der Einheit muss EN 50153:2014 Abschnitt 6.4 entsprechen.
4.2.6.2.2. Schutzmaßnahmen gegen direkten Kontakt19
Die elektrische Installation und Ausrüstung der Einheit sind so zu konstruieren, dass Personen vor Stromschlägen geschützt sind.
Die Einheiten sind so zu konstruieren, dass ein direkter Kontakt nach Maßgabe der Bestimmungen in EN 50153:2014 Abschnitt 5 ausgeschlossen ist.
4.2.6.3. Halterung für Zugschlusssignale 19
Alle für die Aufnahme von Zugschlusssignalen vorgesehenen Einheiten müssen am Ende über zwei Halterungen verfügen, die die Anbringung von zwei Leuchten oder zwei reflektierenden Schildern gemäß Anlage E in gleicher Höhe von max. 2.000 mm über Schienenoberkante ermöglichen. Die Abmessungen und der Freiraum dieser Halterungen müssen der Beschreibung in EN 16116-2:2013 Abbildung 11 entsprechen.
4.3. Funktionale und technische Schnittstellenspezifikationen
4.3.1. Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur"
Tabelle 5: Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur"
Abschnitt der vorliegenden TSI | Fundstelle im Beschluss 2011/275/EU der Kommission * |
4.2.3.1. Begrenzungslinien | 4.2.4.1 Mindestlichtraum
4.2.4.2. Gleisabstand 4.2.4.5 Mindestausrundungshalbmesser |
4.2.3.2. Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit | 4.2.7.1. Gleislagestabilität gegenüber vertikalen Lasten
4.2.7.3. Gleislagestabilität in Querrichtung 4.2.8.1. Stabilität von Brücken gegenüber Verkehrslasten 4.2.8.2. Äquivalente vertikale Belastung für Erdbau und Erddruckwirkung 4.2.8.4 Stabilität bestehender Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten |
4.2.3.5.2. Dynamisches Laufverhalten | 4.2.9. Gleislagequalität |
4.2.3.6.2. Eigenschaften der Radsätze
4.2.3.6.3 Eigenschaften der Räder |
4.2.5.1. Regelspurweite
4.2.5.6. Schienenkopfprofil für Gleise 4.2.6.2 Betriebsgeometrie von Weichen und Kreuzungen |
*) ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2011 S. 53. |
4.3.2. Schnittstelle zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"
Tabelle 6: Schnittstelle zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"
Abschnitt der vorliegenden TSI | Fundstelle im Beschluss 2011/314/EU der Kommission* |
4.2.2.2. Festigkeit der Einheit: Anheben und Abstützen | 4.2.3.6.3. Wiederherstellungsregelungen |
4.2.3.1 Begrenzungslinien | 4.2.2.5. Zugbildung |
4.2.3.2. Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit | 4.2.2.5. Zugbildung |
4.2.4. Bremse | 4.2.2.6. Zugbremsung |
4.2.6.3. Befestigung des Zugschlusssignals Anhang E: Zugschlusssignal |
4.2.2.1.3.2 Zugschluss |
*) ABl. Nr. L 144 vom 31.05.2011 S. 1. |
4.3.3. Schnittstelle zum Teilsystem "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung"
Tabelle 7: Schnittstellen zum Teilsystem "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung"19
Abschnitt der vorliegenden TSI | Fundstelle in ERA/ERTMS/033281 Rev. 4.0 |
4.2.3.3 a) Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen |
|
4.2.3.3 b) Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern |
|
4.2.3.33 c) Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Kabelschleifen |
|
4.4. Betriebsvorschriften 19
Betriebsvorschriften werden im Rahmen der im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens beschriebenen Verfahren entwickelt. Diese Vorschriften tragen den Betriebsunterlagen Rechnung, die Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers sind.
Für die sicherheitskritischen Komponenten (siehe auch 4.5) erfolgt die Entwicklung der speziellen Betriebsanforderungen und der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit im Betrieb durch die Konstrukteure/Hersteller in der Entwurfsphase sowie in Zusammenarbeit zwischen den Konstrukteuren/Herstellern und den betreffenden Eisenbahnunternehmen oder dem betreffenden Wagenhalter nachdem die Fahrzeuge in Betrieb genommen wurden.
Die Betriebsunterlagen enthalten eine Beschreibung der Merkmale der Einheit in nominaler Betriebsbereitschaft, die zur Bestimmung der Betriebsvorschriften für den Normalbetrieb und verschiedene nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Formen des Notbetriebs erforderlich sind.
Die Betriebsunterlagen beinhalten Folgendes:
Der Auftraggeber muss die Erstfassung der Betriebsunterlagen bereitstellen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Einheit geändert werden. Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der betriebsbezogenen Unterlagen überprüfen.
4.5. Instandhaltungsvorschriften19
Die Instandhaltung umfasst eine Reihe von Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Zustands einer Funktionseinheit dienen.
Die nachstehend aufgeführten Unterlagen sind Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers und für die Instandhaltung der Einheiten notwendig:
Der Auftraggeber muss die drei unter 4.5.1, 4.5.2 und 4.5.3 genannten Unterlagen bereitstellen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Einheit geändert werden. Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der Instandhaltungsunterlagen überprüfen.
Der Antragsteller oder eine von ihm bevollmächtigte Stelle (z.B. ein Halter) stellt diese Unterlagen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle zur Verfügung, sobald diese für die Instandhaltung der Einheit bestimmt wurde.
Auf Grundlage dieser drei Unterlagen legt die für die Instandhaltung zuständige Stelle im Zusammenhang mit Instandhaltungsarbeiten, für die sie die alleinige Verantwortung trägt, einen Instandhaltungsplan und Instandhaltungsanforderungen fest (diese sind nicht Gegenstand der Bewertung nach Maßgabe dieser TSI).
Die Unterlagen enthalten eine Liste der sicherheitskritischen Komponenten. Sicherheitskritische Komponenten sind solche, bei denen ein einzelner Fehler unmittelbar mit der ernsthaften Gefahr eines schweren Unfalls gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 einhergeht.
Für die sicherheitskritischen Komponenten und ihre spezielle Wartung werden die Anforderungen an die Instandhaltung und an deren Rückverfolgbarkeit von den Konstrukteuren/Herstellern während der Entwurfsphase und, nach Inbetriebnahme der Fahrzeuge, in Zusammenarbeit zwischen den Konstrukteuren/Herstellern und den betreffenden für die Instandhaltung zuständigen Stellen bestimmt.
4.5.1. Allgemeine Unterlagen19
Die allgemeinen Unterlagen umfassen Folgendes:
4.5.2. Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts19
In den Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts wird die Festlegung und Ausgestaltung der Instandhaltungstätigkeiten erläutert, um zu gewährleisten, dass die Eigenschaften der Fahrzeuge während ihrer Lebensdauer die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Unterlagen müssen Daten enthalten, anhand deren die Kriterien für die Inspektionen und Instandhaltungsintervalle festgelegt werden können. Die Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts müssen Folgendes beinhalten:
4.5.3. Instandhaltungsaufzeichnungen19
In den Instandhaltungsaufzeichnungen wird beschrieben, wie die Instandhaltung durchgeführt werden kann. Zu den Instandhaltungstätigkeiten gehören u. a. Inspektionen, Überwachungen, Tests, Messungen sowie Austausch-, Einstellungs- und Reparaturarbeiten.
Instandhaltungstätigkeiten werden unterteilt in
Die Instandhaltungsaufzeichnungen umfassen Folgendes:
4.6. Berufliche Qualifikation
Die für den Betrieb und die Instandhaltung von Einheiten erforderliche berufliche Qualifikation ist nicht Gegenstand dieser TSI.
4.7. Bedingungen für den Arbeitsschutz 19
Die Bestimmungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit des Betriebs- und Instandhaltungspersonals sind Gegenstand der grundlegenden Anforderungen 1.1.5, 1.3.1, 1.3.2, 2.5.1 und 2.6.1 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797.
Insbesondere die folgenden Punkte von Abschnitt 4.2 enthalten Bestimmungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz:
4.2.2.1.1: Endkupplung
4.2.6.1: Brandschutz
4.2.6.2: Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom.
Bei Einheiten mit manueller Kupplung ist für das Rangierpersonal ein Freiraum während der Kupplungs- und Entkupplungsvorgänge vorzusehen.
Alle hervorstehenden Teile, die ein potenzielles Risiko für das Betriebspersonal darstellen, müssen eindeutig gekennzeichnet und/oder mit Schutzvorrichtungen versehen werden.
Sofern die Einheit für das Mitfahren von Personal vorgesehen ist, z.B. zu Rangierzwecken, müssen Trittstufen und Handgriffe am Fahrzeug vorhanden sein.
4.8. Im technischen Dossier anzugebende Parameter 19
Im technischen Dossier und im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) sind folgende Parameter anzugeben:
Die im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) anzugebenden Fahrzeugdaten sind im Beschluss der Kommission über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (2011/665/EU) aufgeführt.
4.9 Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge19
Die vom Eisenbahnunternehmen für die Streckenkompatibilitätsprüfung zu verwendenden Parameter des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission 6 beschrieben
5. Interoperabilitätskomponenten
5.1. Allgemeines19
Die Interoperabilitätskomponenten (IK) gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Abschnitt 5.3 zusammen mit folgenden Angaben aufgeführt:
Wird eine Anforderung gemäß Abschnitt 5.3 auf Ebene der Interoperabilitätskomponente bewertet, so ist eine Bewertung dieser Anforderung auf Ebene des Teilsystems nicht erforderlich.
5.2. Innovative Lösungen15
Wie in Artikel 10a ausgeführt, können innovative Lösungen neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden notwendig machen. Sobald eine innovative Lösung für eine Interoperabilitätskomponente in Betracht gezogen wird, sind solche Spezifikationen und Bewertungsmethoden nach dem in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren zu entwickeln.
5.3. Spezifikation von Interoperabilitätskomponenten
5.3.1. Laufwerk19
Das Laufwerk muss für alle Anwendungsfelder, die so genannten Einsatzbereiche, ausgelegt sein, die durch folgende Parameter bestimmt werden:
Wobei gilt:Izz = Trägheitsmoment des Wagenkastens, bezogen auf die vertikale Achse durch dessen Schwerpunkt,
m = Masse des Wagenkastens,
2α * = Radsatzstand.
Zur Bestimmung des geeigneten Einsatzbereichs können die Parameter Geschwindigkeit und Radsatzlast zusammen betrachtet werden (z.B. Höchstgeschwindigkeit und Leergewicht).
Das Laufwerk muss die Anforderungen in den Abschnitten 4.2.3.5.2 und 4.2.3.6.1 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.
5.3.2. Radsätze19
Für die Zwecke dieser TSI gehören zu den Radsätzen die wesentlichen Teile, die die mechanische Schnittstelle zu den Gleisen darstellen (Räder und Verbindungselemente: z.B. durchgehende Wellen oder Achsen mit Losrädern). Zubehörteile (Radsatzlager, Achslager und Bremsscheiben) werden auf Ebene des Teilsystems bewertet.
Die Radsätze sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:
Die Radsätze müssen die geometrischen und mechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.2 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.
5.3.3. Räder19
Die Räder sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:
Die Räder müssen die geometrischen, mechanischen und thermomechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.3 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten.
5.3.4. Achswellen
Die Achswellen sind für einen Anwendungsbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:
Die Achswellen müssen die geometrischen und mechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.4 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.
5.3.4a Reibungselement für laufflächengebremste Räder15
Das Reibungselement für laufflächengebremste Räder ist für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:
Reibungselemente für laufflächengebremste Räder müssen die Anforderungen in Abschnitt 4.2.4.3.5 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.
5.3.4b. Automatisches Umspursystem19
Eine IK "Automatisches Umspursystem" ist für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:
Ein automatisches Umspursystem muss den in Abschnitt 4.2.3.6.6 festgelegten Anforderungen entsprechen; diese Anforderungen sind auf IK-Ebene gemäß Abschnitt 6.1.2.6 zu bewerten.
5.3.5. Zugschlusssignale
Bei Zugschlusssignalen gemäß Anhang E handelt es sich um eigenständige Interoperabilitätskomponenten. Abschnitt 4.2 enthält keine Anforderungen für Zugschlusssignale. Ihre Bewertung durch die benannte Stelle ist nicht Bestandteil der EG-Prüfung des Teilsystems.
6. Konformitätsbewertung und EG-Prüfung
6.1. Interoperabilitätskomponenten
6.1.1. Module
Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten muss im Einklang mit den in Tabelle 8 genannten Modulen erfolgen.
Tabelle 8: Module für die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten15
Modul CA1 | Interne Fertigungskontrolle und Produktprüfung durch Einzelbegutachtung |
Modul CV | Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Gebrauchstauglichkeit) |
Modul CA2 | Interne Fertigungskontrolle und Produktprüfung in unregelmäßigen Abständen |
Modul CB | EG-Baumusterprüfung |
Modul CD | Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für den Produktionsprozess |
Modul CF | Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung |
Modul CH | Konformität auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems |
Modul CH1 | Konformität auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung |
Eine detaillierte Beschreibung der Module enthält der Beschluss 2010/713/EU.
6.1.2. Konformitätsbewertungsverfahren19
Der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter muss je nach Komponente eines der Module oder eine der Modulkombinationen in Tabelle 9 wählen.
Tabelle 9: Module für Interoperabilitätskomponenten15 19
Abschnitt | Komponente | Module | |||||
CA1 oder CA2 |
CB + CD | CB + CF | CH | CH1 | CV | ||
4.2.3.6.1 | Fahrwerk | X | X | X | |||
Fahrwerk(bewährt) | X | X | |||||
4.2.3.6.2 | Radsatz | X * | X | X | X * | X | |
4.2.3.6.3 | Rad | X * | X | X | X * | X | |
4.2.3.6.4 | Radsatzwelle | X * | X | X | X * | X | |
4.2.3.6.6 | Automatisches Umspursystem | X * | X | X | X * | X | X ** |
4.2.4.3.5 | Reibungselement für laufflächengebremste Räder | X * | X | X | X * | X | X ** |
5.3.5 | Zugschlusssignal | X | X | ||||
*) Die Module CA1, CA2 oder CH können nur verwendet werden, wenn Produkte vor dem Inkrafttreten dieser TSI entwickelt und in Verkehr gebracht wurden, vorausgesetzt, der Hersteller weist der benannten Stelle nach, dass für vorherige Anwendungen unter vergleichbaren Bedingungen eine Entwurfs- und Baumusterprüfung durchgeführt wurde und die Anforderungen dieser TSI erfüllt werden. Dieser Nachweis ist zu dokumentieren und liefert dasselbe Beweisniveau wie Modul CB oder eine Entwurfsprüfung gemäß Modul CH1.
**) Das Modul CV ist zu verwenden, wenn der Hersteller des Reibungselements für laufflächengebremste Räder (nach eigener Einschätzung) nicht über genügend Erfahrungswerte für den vorgesehenen Entwurf verfügt. |
Im Rahmen des gewählten Moduls bzw. der gewählten Modulkombination ist die Interoperabilitätskomponente entsprechend den Anforderungen in Abschnitt 4.2 zu bewerten. Für die Bewertung bestimmter Interoperabilitätskomponenten sind in den nachstehenden Abschnitten, soweit notwendig, zusätzliche Anforderungen aufgeführt.
Bei Sonderfällen für Komponenten, die gemäß Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert sind, kann die entsprechende Anforderung nur dann Bestandteil der Prüfung auf Ebene der Interoperabilitätskomponente sein, wenn die Komponente weiterhin mit den Kapiteln 4 und 5 dieser TSI in Einklang steht und der betreffende Sonderfall sich nicht auf eine nationale Vorschrift bezieht (d. h. eine zusätzliche Anforderung, die mit dem Hauptteil der TSI vereinbar und in der TSI vollständig spezifiziert ist).
In anderen Fällen erfolgt die Prüfung auf Teilsystemebene; wenn eine nationale Vorschrift für eine Komponente gilt, kann der betreffende Mitgliedstaat entsprechend anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren festlegen.
6.1.2.1. Laufwerk 19
Der Konformitätsnachweis für dynamisches Laufverhalten ist in EN 16235:2013 festgelegt.
Bei Einheiten, die mit einem bewährten Laufwerk gemäß EN 16235:2013 Kapitel 6 ausgerüstet sind, wird von einer Konformität mit den einschlägigen Anforderungen ausgegangen, sofern die Laufwerke in ihrem vorgesehenen Einsatzbereich betrieben werden.
Die Bewertung der Festigkeit des Drehgestellrahmens muss gemäß EN 13749:2011 Abschnitt 6.2 erfolgen.
6.1.2.2. Radsätze19
Der Konformitätsnachweis für das mechanische Verhalten der Radsatz-Baugruppe ist gemäß EN 13260:2009 + A1:2010 Abschnitt 3.2.1 zu erbringen, in dem die Grenzwerte für die axiale Montagekraft und damit verbundene Prüfungen festlegt werden.
Bei der Montage ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften einzelner Bauteile beeinträchtigt wird. Dieses Verfahren umfasst die Bestimmung der Passübermaße und bei aufgepressten Radsätzen ein Aufpressdiagramm.
6.1.2.3. Rad 19
Wird die Einheit durch Anlegen von Bremsklötzen auf die Lauffläche des Rades gebremst, so muss das Rad thermomechanisch geprüft werden, wobei die maximale vorgesehene Bremsenergie zugrunde zu legen ist. Zur Prüfung, ob die Verwerfung des Radkranzes während des Bremsvorgangs und die Eigenspannung die angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, muss eine Baumusterprüfung gemäß EN 13979-1:2003 + A1:2009 + A2:2011 Abschnitt 6.2 durchgeführt werden.
Die Entscheidungskriterien für die Eigenspannung geschmiedeter und gewalzter Räder sind in EN 13979- 1:2003 + A1:2009 + A2:2011 festgelegt.
Bei der Herstellung ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Räder beeinträchtigt wird. Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Radwerkstoffes, die Härte des Radkranzes, die Bruchzähigkeit (nur bei laufflächengebremsten Rädern), die Kerbschlagwerte, die Materialeigenschaften und die Materialreinheit. Das Prüfverfahren muss für jede zu prüfende Eigenschaft Angaben zur Stichprobennahme enthalten.
6.1.2.4. Radsatzwellen
Zusätzlich zur vorstehenden Anforderung an die Baugruppe muss der Konformitätsnachweis bezüglich der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Radsatzwelle gemäß EN 13103:2009 + A2:2012 Abschnitte 4, 5 und 6 erbracht werden.
Die Entscheidungskriterien für die höchstzulässige Beanspruchung sind in EN13103:2009 + A2:2012 Abschnitt 7 angegeben. Bei der Herstellung ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Radsatzwelle beeinträchtigt wird. Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Werkstoffes, die Kerbschlagwerte, die Unversehrtheit der Oberfläche, die Materialeigenschaften und die Materialreinheit. Das Prüfverfahren muss für jede zu prüfende Eigenschaft Angaben zur Stichprobennahme enthalten.
6.1.2.5. Reibungselemente für laufflächengebremste Räder15 19
Der Konformitätsnachweis für Reibungselemente für laufflächengebremste Räder ist durch Bestimmung folgender Eigenschaften gemäß der Technischen Unterlage ERA/TD/2013-02/INT Fassung 3.0 vom 27.11.2015 (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu) zu erbringen:
Der Eignungsnachweis erfolgt gemäß Kapitel 7 und/oder Kapitel 8 der Technischen Unterlage ERA/TD/2013-02/INT Fassung 3.0 vom 27.11.2015 (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era. europa.eu), wenn das Reibungselement für Folgendes ausgelegt ist:
Verfügt der Hersteller (nach eigener Einschätzung) nicht über genügend Erfahrungswerte für den vorgesehenen Entwurf, so muss die Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Modul CV) Teil des Verfahrens zur Bewertung der Gebrauchstauglichkeit sein. Vor Beginn der Betriebserprobungen ist der Entwurf der Interoperabilitätskomponente anhand eines geeigneten Moduls (CB oder CH1) zu zertifizieren.
Die Betriebserprobungen sind auf Antrag des Herstellers zu organisieren; dieser muss die Zustimmung eines Eisenbahnunternehmens einholen, das zu dieser Bewertung beiträgt.
Bei Reibungselementen, die in Teilsystemen außerhalb des in Kapitel 7 der Technischen Unterlage ERA/TD/2013-02/INT Fassung 3.0 vom 27.11.2015 (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu) beschriebenen Anwendungsbereichs eingesetzt werden sollen, kann der Eignungsnachweis für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen nach dem in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren für innovative Lösungen erbracht werden.
Bei Reibungselementen, die in Teilsystemen außerhalb des in Punkt 8.2.1 der Technischen Unterlage ERA/TD/2013-02/INT Fassung 3.0 vom 27.11.2015 (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu) beschriebenen Anwendungsbereichs eingesetzt werden sollen, kann der Eignungsnachweis für schwierige Umweltbedingungen auf dem Rollenprüfstand nach dem in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren für innovative Lösungen erbracht werden.
6.1.2.6. Automatisches Umspursystem19
Das Bewertungsverfahren basiert auf einem Validierungsplan, der alle in Abschnitt 4.2.3.6.6 und 5.3.4b genannten Aspekte umfasst.
Der Validierungsplan muss mit der Sicherheitsanalyse gemäß Abschnitt 4.2.3.6.6 im Einklang stehen und die Bewertung in sämtlichen folgenden Phasen definieren:
Im Hinblick auf den Nachweis der Einhaltung des in Abschnitt 4.2.3.6.6 geforderten Sicherheitsniveaus sind die für die Sicherheitsanalyse berücksichtigten Annahmen in Verbindung mit der Einheit, in die das System integriert werden soll, und in Verbindung mit dem Einsatzzweck der Einheit klar zu dokumentieren.
Das automatische Umspursystem kann einer Gebrauchstauglichkeitsbewertung unterliegen (Modul CV). Vor Beginn der Betriebserprobungen ist der Entwurf der Interoperabilitätskomponente anhand eines geeigneten Moduls (CB oder CH1) zu zertifizieren. Die Betriebserprobungen sind auf Antrag des Herstellers zu organisieren; dieser muss die Zustimmung eines Eisenbahnunternehmens einholen, das einen Beitrag zu dieser Bewertung leistet.
Die von der für die Konformitätsbewertung zuständigen benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung enthält sowohl die Einsatzbedingungen gemäß Abschnitt 5.3.4b als auch die Art(en) und Betriebsbedingungen der Umspuranlage(n), für die das automatisches Umspursystem bewertet wurde.
6.1.3. Innovative Lösungen für Interoperabilitätskomponenten15
Wird für eine Interoperabilitätskomponente eine innovative Lösung nach Artikel 10a vorgeschlagen, muss der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter das in Artikel 10a beschriebene Verfahren anwenden.
6.2. Teilsystem
6.2.1. Module
Die EG-Prüfung des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" muss im Einklang mit den in Tabelle 10 genannten Modulen erfolgen.
Tabelle 10: Module für die EG-Prüfung von Teilsystemen
SB | EG-Baumusterprüfung |
SD | EG-Prüfung auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für die Produktion |
SF | EG-Prüfung auf Grundlage einer Produktprüfung |
SH1 | EG-Prüfung auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung |
Eine detaillierte Beschreibung der Module enthält der Beschluss 2010/713/EU.
6.2.2. EG-Prüfverfahren
Für die EG-Prüfung des Teilsystems wählt der Auftraggeber eine(s) der folgenden Module bzw. Modulkombinationen:
Im Rahmen des gewählten Moduls bzw. der gewählten Modulkombination ist das Teilsystem entsprechend den Anforderungen in Abschnitt 4.2 zu bewerten. Für die Bewertung bestimmter Bauteile sind in den nachstehenden Abschnitten, soweit notwendig, zusätzliche Anforderungen aufgeführt.
6.2.2.1. Festigkeit der Einheit19
Der Konformitätsnachweis muss mit EN 12663-2:2010 Kapitel 6 und 7 oder alternativ EN 12663-1:2010+A1:2014 Kapitel 9.2 im Einklang stehen.
Bei der Herstellung der Gelenke ist ein anerkanntes Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die mechanischen Eigenschaften der Struktur nicht durch Defekte beeinträchtigt werden.
6.2.2.2. Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung19
Die Konformitätsbewertung ist gemäß EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 6.1 durchzuführen.
6.2.2.3. Dynamisches Fahrverhalten 15 19
Streckenversuche
Die Konformitätsbewertung ist gemäß EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 7 durchzuführen.
Bei Einheiten, die im Streckennetz mit Spurweite 1.668 mm betrieben werden, erfolgt die Bewertung des Schätzwertes für die gemäß EN 14363:2016 Abschnitt 7.6.3.2.6 Absatz 2 auf den Radius Rm = 350 m normierte Führungskraft auf Grundlage der Berechnung nach folgender Formel:
Ya,nf,qst = Ya,f,qst - (11.550 m/Rm - 33) kN.
Der Grenzwert für die quasistatische Führungskraft Yj,a,qst beträgt 66 kN.
Die Anpassung der Überhöhungsfehlbetragswerte auf eine Spurweite von 1.668 mm erfolgt durch Multiplikation der entsprechenden Parameterwerte für 1.435 mm mit dem folgenden Umrechnungsfaktor: 1.733/1.500.
In dem Bericht ist die höchste Kombination aus äquivalenter Konizität und Geschwindigkeit anzugeben, bei der die Einheit das Stabilitätskriterium in EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 7 erfüllt.
6.2.2.4. Achsbuchsen/Lager19
Die Konformitätsbewertung der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Wälzlager muss gemäß EN 12082:2007 + A1:2010 Abschnitt 6 durchgeführt werden.
Die Zugrundelegung anderer Normen für die vorgenannte Konformitätsbewertung ist zulässig, wenn die europäischen Normen auf die vorgeschlagene technische Lösung nicht anwendbar sind; in diesem Fall weist die benannte Stelle nach, dass die alternativen Normen Bestandteil einer technisch konsistenten Gruppe von Normen sind, die auf die jeweilige Gestaltung, Konstruktion und Prüfung der Lager anwendbar sind.
Im oben vorgeschriebenen Nachweis kann nur auf öffentlich zugängliche Normen Bezug genommen werden.
Wenn Lager nach einem Baumuster hergestellt werden, das bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen TSI für die betreffenden Produkte entwickelt und genutzt wurde, um Produkte in Verkehr zu bringen, kann der Antragsteller von der oben beschriebenen Konformitätsbewertung abweichen und stattdessen auf die Entwurfsprüfung und die Baumusterprüfung Bezug nehmen, die in Verbindung mit früheren Anträgen unter vergleichbaren Bedingungen durchgeführt wurden; dieser Nachweis ist zu dokumentieren und liefert dasselbe Beweisniveau wie eine Baumusterprüfung gemäß Modul SB oder eine Entwurfsprüfung gemäß Modul SH1.
6.2.2.4a. Automatische Umspursysteme19
Die in Abschnitt 4.2.3.6.6 vorgesehene und auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten durchgeführte Sicherheitsanalyse ist auf Ebene der Einheit zu konsolidieren; insbesondere die Annahmen gemäß Abschnitt 6.1.2.6 sind möglicherweise zu prüfen, um die Einheit und deren Einsatzzweck zu berücksichtigen.
6.2.2.5. Fahrwerke für manuellen Radsatzwechsel 19
Wechsel zwischen 1435 mm und 1668 mm Spurweite
Die technischen Lösungen, die in den nachstehend genannten Abbildungen im UIC-Merkblatt 430-1:2012 beschrieben werden, gelten als konform mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.7:
Wechsel zwischen 1435 mm und 1524 mm Spurweite
Die technische Lösung, die in Anlage 7 von UIC-Merkblatt 430-3:1995 beschrieben wird, gilt als konform mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.7.
6.2.2.6. Wärmekapazität
Anhang von Berechnungen, Simulationen oder Versuchen ist nachzuweisen, dass die Temperatur von Bremsklötzen, Bremsbelägen oder Bremsscheiben ihre jeweilige Wärmekapazität nicht überschreitet. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
6.2.2.7. Umgebungsbedingungen
Stähle gelten als konform mit den in Abschnitt 4.2.5 genannten Temperaturbreichen, wenn die Werkstoffeigenschaften bis zu einer Temperatur von - 20 °C bestimmt wurden.
6.2.2.8. Brandschutz
6.2.2.8.1. Brandschutzwände19
Brandschutzwände müssen gemäß EN 1363-1:2012 geprüft werden. Bei Stahlblechen mit einer Stärke von mindestens 2 mm und Aluminiumblechen mit einer Stärke von mindestens 5 mm wird ohne Versuche davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit erfüllen.
6.2.2.8.2. Werkstoffe19
Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungseigenschaften sind gemäß ISO 5658-2:2006/Am1:2011 durchzuführen, wobei der Grenzwert CFE ≥ 18 kW/m2 beträgt.
Bei Gummiteilen von Drehgestellen sind die Versuche gemäß ISO 5660-1:2015 durchzuführen, wobei der Grenzwert unter den in EN 45545-2:2013 + A1:2015 Tabelle 6 Verweis T.03.02 spezifizierten Prüfbedingungen MARHE ≤ 90 kW/m2 beträgt.
Bei folgenden Werkstoffen wird davon ausgegangen, dass sie die Brandschutzanforderungen bezüglich Entflammbarkeit und Flammenausbreitung erfüllen:
6.2.2.8.3 Kabel19
Elektrische Kabel müssen gemäß EN 50355:2013 und EN 50343:2014 ausgewählt und installiert werden.
6.2.2.8.4 Entzündbare Flüssigkeiten19
Die getroffenen Vorkehrungen müssen mit EN 45545-7:2013 im Einklang stehen.
6.2.3. Innovative Lösungen15
Wird für das Teilsystem, Fahrzeuge - Güterwagen" eine innovative Lösung nach Artikel 10a vorgeschlagen, muss der Antragsteller das in Artikel 10a beschriebene Verfahren anwenden.
6.3. Teilsysteme mit Komponenten, die Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Erklärung entsprechen
Die benannten Stellen dürfen auch dann eine EG-Prüferklärung für Teilsysteme ausstellen, wenn darin Komponenten enthalten sind, die Interoperabilitätskomponenten entsprechen, für die keine EG-Konformitätserklärung im Sinne dieser TSI vorliegt (nicht zertifizierte IK). Voraussetzungen hierfür sind, dass die Komponente vor Inkrafttreten dieser TSI hergestellt wurde und derselbe Typ
Bei der EG-Prüfung des Teilsystems untersucht die benannte Stelle, ob die Anforderungen in Kapitel 4 erfüllt werden; sie verwendet dabei die entsprechenden Bewertungsanforderungen in Kapitel 6 und, mit Ausnahme der Sonderfälle, Kapitel 7. Für die EG-Prüfung von Teilsystemen sind die in Abschnitt 6.2.2 genannten Module zu verwenden.
Für die in dieser Weise bewerteten Interoperabilitätskomponenten müssen keine EG-Konformitäts- und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen ausgestellt werden.
6.4. Projektphasen, die eine Bewertung erfordern
Die Bewertung muss sich auf die zwei nachstehend genannten Phasen erstrecken (in Anhang F Tabelle F.1 mit "X" gekennzeichnet). Ist eine Baumusterprüfung vorgeschrieben, so müssen die Bedingungen und Anforderungen in Abschnitt 4.2 berücksichtigt werden.
Der Aufbau von Anhang F entspricht dem von Abschnitt 4.2. Gegebenenfalls wird auf die entsprechenden Punkte in den Abschnitten 6.1 und 6.2 verwiesen.
6.5. Komponenten mit EG-Konformitätserklärung
Für Komponenten, die vor dem Inkrafttreten dieser TSI als IK eingestuft wurden und bereits über eine EG- Konformitätserklärung verfügten, sieht diese TSI Folgendes vor:
7. Durchführung
7.1. Genehmigung für das Inverkehrbringen19
Diese TSI gilt für das Teilsystem "Fahrzeuge - Güterwagen" in dem in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 2.1 genannten Anwendungsbereich und bezieht sich auf Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser TSI in Verkehr gebracht werden.
Diese TSI gilt auf freiwilliger Basis auch für:
Wenn der Antragsteller sich entscheidet, diese TSI anzuwenden, ist die entsprechende EG-Prüferklärung von den Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen.
7.1.1 Inbetriebnahmegenehmigungen für Neufahrzeuge gemäß der vorangegangenen TSI WAG 4
Siehe Artikel 9.
7.1.2. Gegenseitige Anerkennung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen15 19
Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 wird die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs (wie in dieser TSI definiert) auf folgender Grundlage erteilt:
Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 stellen keine zusätzlichen Anforderungen dar. Der Aspekt der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Vorschriften (TSI oder nationalen Vorschriften) unterliegenden Netz wird auch auf Ebene der EG-Prüfung berücksichtigt.
Die Bedingungen für ein Verwendungsgebiet, das nicht auf bestimmte nationale Netze beschränkt ist, sind daher im Folgenden als zusätzliche Anforderungen spezifiziert, die bei der EG-Prüfung des Teilsystems "Fahrzeuge" zu erfassen sind. Diese Bedingungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 4.2 und müssen vollständig erfüllt sein:
Abbildung 1
Kennzeichnung der Bremskraft der Feststellbremse
Sieht eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Übereinkunft auf Gegenseitigkeit beruhende rechtliche Bestimmungen vor, so gelten Einheiten, die nach der betreffenden internationalen Übereinkunft für den Betrieb zugelassen sind und allen Anforderungen des Abschnitts 4.2 sowie dieses Abschnitts 7.1.2 genügen, als genehmigt für das Inverkehrbringen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
7.2. Allgemeine Umsetzungsvorschriften19
7.2.1 Austausch von Komponenten19
Dieser Abschnitt behandelt den Austausch von Komponenten gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/797.
Folgende Kategorien sind zu berücksichtigen:
Zertifizierte IK: Bauteile, die einer der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen und für die eine Konformitätsbescheinigung vorliegt.
Sonstige Komponenten: Alle Bauteile, die keiner der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen.
Nicht zertifizierte IK: Bauteile, die einer der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen, für die aber keine Konformitätsbescheinigung vorliegt und die vor Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Abschnitt 6.3 hergestellt wurden.
Die sich daraus ergebenden möglichen Fälle sind in Tabelle 11 angegeben.
Tabelle 11: Austausch von Komponenten19
Austausch durch: | |||
zertifizierte IK | sonstige Bauteile | nicht zertifizierte IK | |
Zertifizierte IK: | Kontrolle | nicht möglich | Kontrolle |
Sonstige Bauteile: | nicht möglich | Kontrolle | nicht möglich |
Nicht zertifizierte IK: | Kontrolle | nicht möglich | Kontrolle |
Der Ausdruck "Kontrolle" in Tabelle 11 bedeutet, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle unter ihrer Verantwortung ein Bauteil durch ein anderes mit denselben Funktionsmerkmalen und mindestens denselben Leistungsmerkmalen austauschen kann, sofern die einschlägigen TSI-Anforderungen erfüllt werden und das betreffende Bauteil
7.2.2 Änderungen an einer bestehenden Einheit oder an einem bestehenden typen19
7.2.2.1 Einleitung19
Im Abschnitt 7.2.2 werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 12 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen angewendet werden. Dieses Verfahren wird in den Artikeln 13, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission 7 und in dem Beschluss 2010/713/EU 8 näher ausgeführt.
Der Abschnitt 7.2.2 gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Umrüstung, einer bestehenden Einheit oder eines bestehenden typen. Er gilt nicht bei Änderungen
Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung muss der Änderungsverwaltungsstelle unter vertretbaren Bedingungen die Informationen bereitstellen, die für die Bewertung der Änderungen notwendig sind.
7.2.2.2 Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an Einheit oder Fahrzeugtyp19
Von der/den Änderung(en) nicht betroffene Teile und Eckwerte der Einheit sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI ausgenommen.
Unbeschadet des Abschnitts 7.2.2.3 ist die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI oder der TSI "Lärm" (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission 9 Abschnitt 7.2) nur für diejenigen Eckwerte dieser TSI vorgeschrieben, die von der/den Änderung(en) betroffen sein können.
Im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission und des Beschlusses 2010/713/EU sowie unter Anwendung der Module SB, SD/SF oder SH1 für die EG-Prüfung und gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 unterrichtet die Änderungsverwaltungsstelle eine benannte Stelle über alle die Konformität des Teilsystems betreffenden Änderungen und die Anforderungen der einschlägigen TSI, die neue Prüfungen durch eine benannte Stelle erforderlich machen. Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
Unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Gesamtsicherheit ist für den Fall, dass bei Änderungen eine Neubewertung der Sicherheitsanforderungen an die Bremsanlage gemäß Abschnitt 4.2.4.2 notwendig ist, eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
Nationale Migrationsstrategien im Zusammenhang mit der Umsetzung anderer TSI (z.B. TSI, die ortsfeste Einrichtungen beinhalten) sind bei der Bestimmung des Umfangs, in dem die TSI für Fahrzeuge anzuwenden sind, zu berücksichtigen.
Die grundlegenden Konstruktionsmerkmale der Fahrzeuge sind in Tabelle 11a festgelegt. Auf Grundlage dieser Tabellen und der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit sind die Änderungen wie folgt einzustufen:
Die Bestimmung, ob die Änderungen außerhalb der bzw. über den vorgenannten Schwellenwerten liegen, erfolgt unter Bezugnahme auf die Werte der Parameter zum Zeitpunkt der letzten Genehmigung des Fahrzeugs oder des Fahrzeugtyps.
Bei Änderungen, die nicht Gegenstand des vorstehenden Absatzes sind, wird davon ausgegangen, dass sie keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale haben; sie werden als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission eingestuft, sofern sie nach der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit nicht unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d einzustufen sind.
Die in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebene Beurteilung der Sicherheit umfasst Änderungen, die die Eckwerte in der Tabelle in Abschnitt 3.1 in Bezug auf alle grundlegenden Anforderungen, insbesondere "Sicherheit" und "technische Kompatibilität", betreffen.
Unbeschadet des Abschnitts 7.2.2.3 müssen alle Änderungen unabhängig von ihrer Einstufung weiterhin die geltenden TSI erfüllen.
Beim Austausch eines ganzen Elements innerhalb einer Gruppe dauerhaft miteinander verbundener Elemente aufgrund eines schweren Schadens ist keine Konformitätsbewertung nach dieser TSI erforderlich, sofern das Austauschelement mit dem ursprünglichen Element identisch ist. Die betreffenden Elemente müssen zurückverfolgt werden können und nach einer nationalen oder internationalen Regelung oder einer im Eisenbahnbereich weithin anerkannten Regel der Technik zertifiziert sein.
Tabelle 11a Grundlegende Konstruktionsmerkmale in Verbindung mit in der TSI WAG festgelegten Eckwerten19
1. TSI-Abschnitt | 2. Zugehörige(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e) | 3. Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und nicht unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen | 4. Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen |
4.2.2.1.1 Endkupplung | Art der Endkupplung | Änderung der Art der Endkupplung | n. z. |
4.2.3.1 Begrenzungslinie | Bezugslinie | n. z. | Änderung der Bezugslinie, der das Fahrzeug entspricht |
Kleinster befahrbarer konvexer Ausrundungsradius | Änderung des kleinsten befahrbaren Radius konvexer vertikaler Bögen, mit dem die Einheit kompatibel ist, um mehr als 10 % | n. z. | |
Kleinster befahrbarer konkaver Ausrundungsradius | Änderung des kleinsten befahrbaren Radius konkaver vertikaler Bögen, mit dem die Einheit kompatibel ist, um mehr als 10 % | n. z. | |
4.2.3.2 Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit | Zulässige Zuladung für verschiedene Streckenklassen | Änderung 1 der Eigenschaften der vertikalen Belastungsmerkmale, die zu einer Änderung der Streckenklasse(n) führt, mit der/denen der Wagen kompatibel ist | n. z. |
4.2.3.3 Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | n. z. | Änderung der erklärten Kompatibilität mit einer oder mehreren der drei Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen:
Anlagen mit Gleisstromkreisen |
4.2.3.4 Zustandsüberwachung von Radsatzlagern | fahrzeugseitiges Überwachungssystem | n. z. | Ein-/Ausbau eines fahrzeugseitigen Überwachungssystems |
4.2.3.5 Laufsicherheit | Kombination aus Höchstgeschwindigkeit und maximalem Überhöhungsfehlbetrag, bei dem die Einheit bewertet wurde. | n. z. | Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h oder Änderung des maximal zulässigen Überhöhungsfehlbetrags um mehr als ± 10 % |
Schienenneigung | n. z. | Änderung der Schienenneigung, mit der das Fahrzeug konform ist 2 | |
4.2.3.6.2 Eigenschaften der Radsätze | Spurweite des Radsatzes | n. z. | Änderung der Spurweite, mit der der Radsatz kompatibel ist |
4.2.3.6.3 Eigenschaften der Räder | Mindestens erforderlicher Raddurchmesser im Betrieb | Änderung des mindestens erforderlichen Raddurchmessers im Betrieb um mehr als 10 mm | n. z. |
4.2.3.6.6. Automatische Umspursysteme | Umspuranlage für den Radsatz | Änderung der Einheit, die zu einer Änderung der Umspuranlage(n) führt, mit der der Radsatz kompatibel ist | Änderung der Spurweite(n), mit der der Radsatz kompatibel ist |
4.2.4.3.2.1 Betriebsbremse | Anhalteweg | Änderung des Anhaltewegs um mehr als ± 10 %
Anmerkung: Die Bremshundertstel (auch, Lambda" oder "Bremsverhältnis" genannt) oder das, Bremsgewicht" können ebenfalls verwendet und durch Berechnung (direkt oder über den Bremsweg) aus Verzögerungsprofilen abgeleitet werden. Die zulässige Änderung ist dieselbe (± 10 %) |
n. z. |
Maximale Verzögerung für den Lastzustand "Auslegungsmasse bei normaler Zuladung" bei der vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit | Änderung der maximalen durchschnittlichen Bremsverzögerung um mehr als ± 10 % | n. z. | |
4.2.4.3.2.2 Feststellbremse | Feststellbremse | Feststellbremsfunktion ein-/ausgebaut | n. z. |
4.2.4.3.3 Thermische Belastbarkeit | Thermische Belastbarkeit angegeben durch
Geschwindigkeit |
n. z. | Neuer Referenzfall angegeben |
4.2.4.3.4 Gleitschutzeinrichtung | Gleitschutzeinrichtung | n. z. | Ein-/Ausbau der Funktion einer Gleitschutzeinrichtung |
4.2.5 Umgebungsbedingungen | Temperaturbereich | Änderung des Temperaturbereichs (T1, T2, T3) | n. z. |
Bedingungen Schnee, Eis und Hagel | Änderung des gewählten Bereichs, Schnee, Eis und Hagel" (Nennbereich oder härtere Bedingungen) | n. z. | |
1) Änderungen der Lastmerkmale müssen im Betrieb (Be- und Entladen des Wagens) nicht neu bewertet werden.
2) Bei Fahrzeugen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie mit allen Schienenneigungen kompatibel sind:
|
Für die Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung kann sich die von der Änderungsverwaltungsstelle gewählte benannte Stelle auf Folgendes beziehen:
Die ursprüngliche EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile der Konstruktion, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, sofern diese noch gültig ist (während der zehn Jahre der Phase B).
Weitere EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen (als Ergänzung der Originalbescheinigung) für geänderte Teile der Konstruktion, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit der zu dem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser TSI auswirken.
In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technischen Unterlagen für die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung entsprechend aktualisiert werden.
In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von der Stelle ausgestellt wird, die für die Änderung des als mit dem geänderten typen konform erklärten Fahrzeugs zuständig ist, wird auf die aktualisierten technischen Unterlagen zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verwiesen.
7.2.2.3 Besondere Vorschriften für vorhandene Einheiten ohne EG-Prüferklärung, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde19
Für vorhandene Einheiten, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde, gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.1.2.2 die folgenden Vorschriften, wenn der Umfang der Änderung Auswirkungen auf Eckwerte hat, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind.
Die technischen Anforderungen dieser TSI gelten als erfüllt, wenn ein Eckwert in Richtung der in der TSI definierten Anforderung verbessert wird und die Änderungsverwaltungsstelle nachweist, dass die entsprechenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind und das Sicherheitsniveau erhalten bleibt und, soweit unter vertretbaren Umständen möglich, verbessert wird. Die Änderungsverwaltungsstelle muss die Gründe für das Nichterreichen der definierten Leistung angeben, wobei die Migrationsstrategien anderer TSI gemäß Abschnitt 7.2.2.2 zu berücksichtigen sind. Die Begründung ist im technischen Dossier (sofern vorhanden) oder in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen der Einheit anzugeben.
Die in vorstehendem Absatz genannte besondere Vorschrift gilt nicht für Änderungen, an Eckwerten, die in Tabelle 11b als Änderungen nach Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a eingestuft sind. Für diese Änderungen ist die Einhaltung der TSI-Anforderungen verpflichtend.
Tabelle 11b Änderungen von Eckwerten, bei denen die Einhaltung der TSI-Anforderungen für Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verfügen, verpflichtend ist19
TSI-Abschnitt | Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e) | Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen |
4.2.3.1 Begrenzungslinien | Bezugslinie | Änderung der Bezugslinie, dem die Einheit entspricht |
4.2.3.3 Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | Änderung der erklärten Kompatibilität mit einer oder mehreren der drei Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen:
Anlagen mit Gleisstromkreisen |
4.2.3.4 Zustandsüberwachung von Radsatzlagern | fahrzeugseitiges Überwachungssystem | Ein-/Ausbau eines fahrzeugseitigen Überwachungssystems |
4.2.3.6.2 Eigenschaften der Radsätze | Spurweite des Radsatzes | Änderung der Spurweite, mit der der Radsatz kompatibel ist |
4.2.3.6.6 Automatische Umspursysteme | Umspuranlage für den Radsatz | Änderung der Spurweite(n), mit der der Radsatz kompatibel ist |
7.2.3 Vorschriften zu den EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen19
7.2.3.1 Teilsystem "Fahrzeuge"19
Dieser Abschnitt behandelt Fahrzeugtypen (Typen für Einheiten im Kontext dieser TSI) gemäß Artikel 2 Absatz 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, die einem EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß Abschnitt 6.2 dieser TSI unterliegen. Er gilt auch für das EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß der TSI "Lärm", in der bezüglich Güterfahrzeugen auf die vorliegende TSI verwiesen wird.
Die TSI-Bewertungsgrundlage für eine Baumuster- oder Entwurfsprüfung ist in den Spalten "Entwurfsprüfung" und "Baumusterprüfung" der Tabelle in Anhang F dieser TSI sowie Anhang C der TSI "Lärm" definiert.
7.2.3.1.1 Phase A19
Phase a beginnt mit der Festlegung einer benannten Stelle, die für die EG-Prüfung verantwortlich ist, durch den Antragsteller und endet mit der Ausstellung der EG-Baumuster- bzw. Entwurfsprüfbescheinigung.
Die TSI-Bewertungsgrundlage für einen typen ist für eine Phase a mit einer Dauer von maximal vier Jahren festgelegt. Während der Phase a bleibt die Bewertungsgrundlage für die EG-Prüfung, die von der benannten Stelle anzuwenden ist, unverändert.
Wenn in Phase a eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI "Lärm" in Kraft trifft, ist es zulässig (aber nicht vorgeschrieben), die überarbeitete(n) Fassung(en) entweder vollständig oder bezogen auf bestimmte Abschnitte zu verwenden, sofern in den überarbeiteten TSI-Fassungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Beschränkt sich die Anwendung auf bestimmte Abschnitte, muss der Antragsteller nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen unverändert erfüllt werden; dies ist von der benannten Stelle zu bestätigen.
7.2.3.1.2 Phase B19
Phase B legt den Gültigkeitszeitraum der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung nach deren Ausstellung durch die benannte Stelle fest. Während dieser Zeit können Einheiten auf Basis der typenkonformität EG-zertifiziert werden.
Die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der EG-Prüfung für das Teilsystem gilt ab ihrem Ausstellungsdatum für eine Dauer von zehn Jahren für Phase B, auch wenn während dieses Zeitraums eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI "Lärm" in Kraft tritt, sofern in den überarbeiteten Fassungen dieser TSI nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Während dieses Gültigkeitszeitraums kann ein neues Fahrzeug des gleichen typen auf der Grundlage einer EG-Prüferklärung, die auf die Baumusterprüfbescheinigung verweist, in Verkehr gebracht werden.
In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von dem Antragsteller für das als mit dem geänderten typen konform erklärten Fahrzeug ausgestellt wird, wird auf die aktualisierten technischen Unterlagen zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verwiesen.
7.2.3.2 Interoperabilitätskomponenten19
Dieser Abschnitt betrifft Interoperabilitätskomponenten, die der EG-Baumusterprüfung (Modul CB), der Entwurfsprüfung (Modul CH1) oder der Gebrauchstauglichkeit (Modul CV) gemäß Abschnitt 6.1 dieser TSI unterliegen.
Die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung bzw. Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Während dieses Zeitraums können neue Komponenten des gleichen Baumusters ohne neue Baumusterbewertung in Betrieb genommen werden, vorausgesetzt, dass in der überarbeiteten Fassung dieser TSI nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren ist eine Komponente gemäß der zum betreffenden Zeitpunkt gültigen TSI hinsichtlich der Anforderungen zu bewerten, die sich im Vergleich zur Zulassungsgrundlage verändert haben oder neu sind.
7.3. Sonderfälle
7.3.1. Einleitung19
Die in Abschnitt 7.3.2 aufgeführten Sonderfälle sind in folgende Kategorien unterteilt:
Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Besonders zu berücksichtigen ist die Verfügbarkeit von EU-Mitteln.
Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.
Bei Sonderfällen, die für Bauteile gelten, die in Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert sind, ist die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt 6.1.2 durchzuführen.
7.3.2. Liste der Sonderfälle
7.3.2.1. Allgemeine Sonderfälle
Einheiten, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland mit Spurweite 1.520 mm betrieben werden.
Sonderfall Finnland, Polen und Schweden.
("P") Für Fahrzeuge aus Drittländern dürfen anstelle der Anforderungen dieser TSI auch nationale technische Regelungen angewendet werden.
7.3.2.1a Begrenzungslinien ( 4.2.3.1)19
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland)
("P") Das Bezugsprofil des oberen und des unteren Teils der Einheit kann gemäß den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften nachgewiesen werden.
Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge nicht entgegen, sofern diese auch mit dem Lichtraumprofil IRL (Spurweite 1.600 mm) kompatibel sind.
7.3.2.2. Zustandsüberwachung von Radsatzlagern ( 4.2.3.4)19
a) Sonderfall Schweden
("T") Einheiten, die im schwedischen Streckennetz betrieben werden sollen, müssen die Anforderungen bezüglich Zielflächen und Verbotszonen gemäß Tabelle 12 erfüllen.
Die beiden Flächen unter dem Radsatzlager/Achsschenkel, wie sie in Tabelle 12 unter Bezug auf die Parameter in EN 15437-1:2009 angegeben sind, müssen frei sein, um die vertikale Überwachung durch streckenseitige Heißläuferortungsanlagen zu ermöglichen.
Tabelle 12: Zielflächen und Verbotszonen für Einheiten in Schweden
YTA [mm] |
WTA [mm] |
LTA [mm] |
YPZ [mm] |
WPZ [mm] |
LPZ [mm] |
|
System 1 | 862 | ≥ 40 | gesamte Länge |
862 | ≥ 60 | ≥ 500 |
System 2 | 905 ± 20 | ≥ 40 | gesamte Länge |
905 | ≥ 100 | ≥ 500 |
Einheiten, die der gegenseitigen Anerkennung gemäß Abschnitt 7.1.2 unterliegen, sowie Einheiten mit fahrzeugseitiger Heißläuferortung sind von diesem Sonderfall ausgenommen.
b) - gestrichen -
Tabelle 13: - gestrichen -
7.3.2.3. Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung ( 4.2.3.5.1)19
Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)
("P") Die Beschränkungen für die Anwendung von Methode 3 gemäß EN 14363:2016 Abschnitt 6.1.5.3.1 Abschnitt 4.1.3.4.1 gelten nicht für Einheiten, die nur auf Hauptstrecken im Vereinigten Königreich betrieben werden sollen. Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.
7.3.2.4. Dynamisches Laufverhalten ( 4.2.3.5.2)19
Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)
("P") Die Grundbedingung für die Anwendung der vereinfachten Messmethode nach EN 14363:2016 Abschnitt 7.2.2 sollte auf nominale vertikale statische Radsatzkräfte (PF0) bis zu 250 kN ausgeweitet werden. Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz zu gewährleisten, dürfen nationale technische Regeln zur Änderung der Anforderungen in EN 14363:2016 angewandt werden, die zum Zweck der Beurteilung des dynamischen Fahrverhaltens notifiziert wurden.
Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland)
("P") Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Streckennetz mit Spurweite 1.600 mm zu gewährleisten, dürfen die notifizierten nationalen technischen Regeln für die Bewertung des dynamischen Fahrverhaltens zugrunde gelegt werden.
Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.
7.3.2.5. Eigenschaften der Radsätze, Räder und Radsatzwellen ( 4.2.3.6.2 und 4.3.2.6.3)19
Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)
("P") Die Eigenschaften der Radsätze, Räder und Achsen von Einheiten, die nur im britischen Streckennetz betrieben werden sollen, können den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften entsprechen.
Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.
7.3.2.6. Befestigung des Zugschlusssignals ( 4.2.6.3)19 19a
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland)
("P") Die Befestigungsvorrichtungen für das Zugschlusssignal an Einheiten, die nur in Schienennetzen mit Spurweite 1.600 mm betrieben werden, müssen den zu diesem Zweck notifizierten nationalen Vorschriften entsprechen.
Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.
7.3.2.7. Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an Fahrzeugen und Fahrzeugtypen ( 7.2.2.2)19
Sonderfall Vereinigtes Königreich (Großbritannien)
("P") Alle Änderungen am Hüllraum eines Fahrzeugs gemäß den zur Bestimmung der Begrenzungslinie notifizierten nationalen technischen Vorschriften (z.B. RIS-2773-RST) werden nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission eingestuft und fallen nicht unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797.
7.4. Besondere Umgebungsbedingungen
Sonderbedingungen für Finnland und Schweden
Für den unbeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum finnischen und schwedischen Schienennetz unter Winterbedingungen muss die Erfüllung folgender Anforderungen nachgewiesen werden:
Für den unbeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum portugiesischen und spanischen Schienennetz im Sommerbetrieb muss der Temperaturbereich T3 gemäß Abschnitt 4.2.5 gewählt werden.
7.5 Gemäß nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Vereinbarungen betriebene Güterwagen
Siehe Artikel 6.
7.6. Im Zuge der Überarbeitung oder bei anderen Aktivitäten der Agentur zu berücksichtigende Aspekte19
Zusätzlich zu der Analyse, die im Entwurfsstadium dieser TSI durchgeführt wurde, wurden bestimmte Aspekte ermittelt, die für die zukünftige Entwicklung des Eisenbahnsystems der EU relevant sind.
Auf diese Aspekte wird im Folgenden eingegangen.
7.6.1. Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets vorhandener Fahrzeuge ohne EG-Prüferklärung19
Nach Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erhalten Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 15. Juni 2016 genehmigt wurde, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Maßgabe von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/979, damit sie auch auf Netzen, auf die sich ihre Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden zu können. Solche Fahrzeuge müssen somit dieser TSI entsprechen oder die Nichtanwendung dieser TSI nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2016/797 in Anspruch nehmen.
Um den freien Verkehr von Fahrzeugen zu erleichtern, sind Bestimmungen auszuarbeiten, um festzulegen, welches Flexibilitätsniveau diesen Fahrzeugen sowie Fahrzeugen, die keiner Genehmigung bedurften, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der TSI bei Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie der Beibehaltung und (soweit unter vertretbaren Umständen möglich) der Verbesserung des angemessenen Sicherheitsniveaus zugestanden werden könnte.
2) ABl. L 121 vom 03.05.2013 S. 8.
3) Im Instandhaltungsplan sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht "Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance", veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).
4) Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. Nr. L 344 vom 08.12.2006 S. 1). Geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG der Kommission (ABl. Nr. L 45 vom 14.02.2009 S. 1).
5) - gestrichen -
6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.05.2019 S. 5).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 06.04.2018 S. 66).
8) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 04.12.2010 S. 1)
9) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229 (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 421).
Anhang A19 |
Nicht genutzt
Anhang B |
Nicht genutzt
Optionale Zusatzbedingungen | Anhang C 15 |
Die Erfüllung der nachstehenden Bedingungen C.1 bis C.18 ist freigestellt. Entscheidet sich der Auftraggeber für diese Option, so muss die Erfüllung von einer benannten Stelle im Rahmen des EG-Prüfverfahrens bewertet werden.
1. Manuelle Kupplungssysteme19 19a
Manuelle Kupplungssysteme müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Wechselwirkung der Zug- und Stoßeinrichtungen
Abbildung C.1 Anordnung der Zug- und Stoßeinrichtung
Legende:1 = Nicht eingedrückter Puffer.
2 = Zughakenöffnung.
Einheiten, die für Netze mit Spurweiten 1.435 mm und 1.520 mm, 1.435 mm und 1.524 mm oder 1.435 mm und 1.668 mm ausgelegt und mit manueller Kupplung und UIC-konformen pneumatischen Bremsen ausgerüstet sind, müssen Folgendes erfüllen:
Um diese vollständige Kompatibilität zu gewährleisten, ist unter Berücksichtigung von Abschnitt 6.2.3.1 von EN 15551:2009 + A1:2010 ein abweichender Abstand zwischen den Puffermitten zulässig, nämlich 1.790 mm (Finnland) und 1.850 mm (Portugal und Spanien).
2. Trittstufen und Handgriffe nach UIC19
Die Einheiten müssen mit Trittstufen und Handgriffen, die EN 16116-2:2013 Kapitel 4 und 5 entsprechen, und Freiräumen, die EN 16116-2:2013 Abschnitt 6.2.2 entsprechen, ausgerüstet sein.
3. Ablaufbetrieb
Neben den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.2 muss die Einheit im Einklang mit EN 12663-2:2010 Nummer 8 bewertet und gemäß 12663-2:2010 Nummer 5.1 in die Kategorie F-I eingestuft werden, wobei folgende Ausnahme gilt: Einheiten, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, und Einheiten für den kombinierten Verkehr ohne Langhubstoßdämpfer können auch in Kategorie F-II eingestuft werden. Es gelten die Anforderungen für Auflaufversuche gemäß EN 12663-2:2010 Nummer 8.2.5.1.
4. Freiraum unter Anhebestellen
Der freie Raum unter den Anhebestellen für das Aufgleisen muss Abbildung C.2 entsprechen.
Abbildung C.2 Freier Raum unter Aufgleisstellen
Legende:1 = Hebebock.
2 = Aufgleisungszug.
3 = Verschiebbarer Querträger.
5. Kennzeichnung von Einheiten19
Einheiten, die sämtliche Anforderungen in Abschnitt 4.2 sowie alle Bedingungen in Abschnitt 7.1.2 und Anhang C erfüllen, können mit "GE" gekennzeichnet werden.
Einheiten, die sämtliche Anforderungen in Abschnitt 4.2 erfüllen sowie alle Bedingungen in Abschnitt 7.1.2 und Anhang C, ausgenommen die Abschnitte 3 und/oder 6 und/oder 7.b, können mit "CW" gekennzeichnet werden.
Bei Verwendung der zusätzlichen Kennzeichnung ist diese gemäß Abbildung C.3 auf der Einheit anzubringen.
Abbildung C.3 Zusätzliche Kennzeichnungen "GE" und "CW"
Die Schriftart muss dieselbe sein wie für die TEN-Kennzeichnung. Die Buchstaben müssen mindestens 100 mm hoch sein. Der Rahmen muss außen mindestens 275 mm breit und 140 mm hoch sein und eine Stärke von 7 mm haben.
Die Kennzeichnung muss sich rechts von dem Bereich mit der europäischen Fahrzeugnummer und der TEN-Kennzeichnung befinden.
6. Begrenzungslinie G119
Die Einheiten müssen mit den Bezugslinien G1 und GI1, wie in Abschnitt 4.2.3.1 festgelegt, übereinstimmen.
7. Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
8. Versuche mit Längsdruckkräften19
Die Sicherheit des Fahrbetriebs unter Längsdruckkräften muss gemäß EN 15839:2012+A1:2015 überprüft werden.
9. UIC-Bremse15 19
Das Bremssystem muss mit Fahrzeugen kompatibel sein, die mit von der UIC zugelassenen Bremssystemen ausgerüstet sind. Das Bremssystem der Einheit muss mit dem UIC-Bremssystem kompatibel sein und folgende Anforderungen erfüllen:
Tabelle C.3 Mindestbremsleistung in den Bremsstellungen G und P19
10. Betätigung der Feststellbremshebel
Bei Einheiten, die mit einer Feststellbremse ausgerüstet sind, muss sich deren Bedienhebel oder Bedienrad an einer der folgenden Stellen befinden:
11. Temperaturbereiche für Luftbehälter, Schläuche und Fette19
Folgende Anforderungen sind als mit allen Temperaturbereichen in Abschnitt 4.2.5 vereinbar anzusehen:
Folgende Anforderung ist als vereinbar mit dem Temperaturbereich T1 in Abschnitt 4.2.5 anzusehen:
12. Schweißarbeiten19
Für Schweißarbeiten gelten EN 15085-1:2007+A1:2013, EN 15085-2:2007, EN 15085-3:2007, EN 15085-4:2007 und EN 15085-5:2007.
13. Spurweite
Die Einheiten müssen mit der Spurweite 1.435 mm kompatibel sein.
14. Spezifische Wärmekapazität der Bremse15
Das Bremssystem muss einer Wärmebelastung standhalten, die dem in Abschnitt 4.2.4.3.3 beschriebenen Referenzfall gleichwertig ist.
Bei laufflächengebremsten Rädern gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn die Interoperabilitätskomponente, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" neben den Anforderungen in Abschnitt 6.1.2.5 auch dem UIC-Merkblatt 541-4:2010 entspricht und wenn das Rad
15. Spezifische Radeigenschaften
Die Räder müssen die Anforderungen in EN 13262:2004 + A1:2008 + A2:2011 und EN 13979-1:2003 + A1:2009 + A2:2011 erfüllen. Bei unmittelbar auf die Radlauffläche wirkenden Bremssystemen muss die in Abschnitt 6.1.2.3 vorgesehene thermomechanische Baumusterprüfung gemäß Tabelle C.4 durchgeführt werden.
Tabelle C.4 Bedingungen für die thermomechanische Baumusterprüfung
Raddurchmesser [mm] | 1.000-920 | 920-840 | 840-760 | 760-680 |
Standardleistungswert | 50 kW | 50 kW | 42,5 kW | 38 kW |
Betätigungsdauer | 45 min | 45 min | 45 min | 45 min |
Betriebsgeschwindigkeit | 60 km/h | 60 km/h | 60 km/h | 60 km/h |
16. Zughaken19
Die Einheiten müssen mit Zughaken ausgerüstet sein, die jeweils seitlich am Untergestell gemäß UIC 535-2:2006 Nummer 1.4 angebracht sind. Alternative technische Lösungen sind zulässig, sofern die Bedingungen 1.4.2 bis 1.4.9 der UIC 535-2:2006 eingehalten werden. Falls es sich bei der alternativen Lösung um eine Halterung mit Seilöse handelt, muss diese zusätzlich über einen Mindestdurchmesser von 85 mm verfügen.
17. Schutzvorrichtungen für hervorstehende Teile
Um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten, müssen hervorstehende (z.B. kantige oder spitze) Teile der Einheit, die sich bis 2 Meter über Schienenoberkante oder über Laufbrücken, Arbeitsbühnen oder Zughaken befinden und Unfälle verursachen können, mit Schutzvorrichtungen gemäß UIC 535-2:2006 Nummer 1.3 versehen sein.
18. Halter und Befestigung für Zugschlusssignale
Die Einheiten müssen mit einem Halter gemäß UIC 575:1995 Nummer 1 sowie an beiden Enden mit Befestigungsvorrichtungen gemäß Abschnitt 4.2.6.3 ausgerüstet sein.
19. Zustandsüberwachung von Radsatzlagern19
Der Zustand der Radsatzlager der Einheit muss durch streckenseitige Ausrüstung überwacht werden können.
Verbindliche Normen oder Dokumente mit normativem Charakter, auf die in dieser TSI Bezug genommen wird | Anhang D 15 19 |
TSI | Norm/Dokument | ||
Zu bewertende Merkmale | Norm- oder Dokumentverweis | Abschnitte | |
Struktur und mechanische Teile | 4.2.2 | ||
Festigkeit der Einheit | 4.2.2.2 | EN 12663-2:2010 | 5 |
EN 15877-1:2012 | 4.5.14 | ||
6.2.2.1 | EN 12663-1:2010 + A1:2014 | 9.2 | |
EN 12663-2:2010 | 6, 7 | ||
Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien | 4.2.3 | ||
Begrenzungslinien | 4.2.3.1 | EN 15273-2:2013 | alle |
Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit | 4.2.3.2 | EN 15528:2015 | 6.1, 6.2 |
Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | 4.2.3.3 | ERA/ERTMS/033281 Rev. 4.0 | Siehe Tabelle 7 dieser TSI. |
Zustandsüberwachung von Radsatzlagern | 4.2.3.4 | EN 15437-1:2009 | 5.1, 5.2 |
Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung | 4.2.3.5.1 | - | - |
6.2.2.2 | EN 14363:2016 | 4, 5, 6.1 | |
Dynamisches Fahrverhalten | 4.2.3.5.2 | EN 14363:2016 | 4, 5, 7 |
6.1.2.1 | EN 14363:2016 | 4, 5, 7 | |
6.2.2.3 | EN 16235:2013 | alle | |
6.1.2.1 | EN 13749:2011 | 6.2 | |
Konstruktion des Drehgestells | 4.2.3.6.1 | EN 13749:2011 | 6.2 |
6.1.2.1 | EN 13749:2011 | 6.2 | |
Eigenschaften der Radsätze | 4.2.3.6.2 | - | - |
6.1.2.2 | EN 13260:2009 + A1:2010 | 3.2.1 | |
Eigenschaften der Räder | 4.2.3.6.3 | - | - |
6.1.2.3 | EN 13979-1:2003 + A1:2009
+ A2:2011 |
7, 6.2 | |
Eigenschaften der Radsatzwellen | 4.2.3.6.4 | - | - |
6.1.2.4 | EN 13103:2009 + A2:2012 | 4, 5, 6, 7 | |
Achsbuchsen/Lager | 4.2.3.6.5 | - | - |
6.2.2.4 | EN 12082:2007 + A1:2010 | 6 | |
Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel | 4.2.3.6.7 | - | - |
6.2.2.5 | UIC 430-1:2012 | Anh. B, H, I | |
UIC 430-3:1995 | Anh. 7 | ||
Bremse | 4.2.4 | ||
Betriebsbremse | 4.2.4.3.2.1 | EN 14531-6:2009 | alle |
UIC 544-1:2014 | alle | ||
Feststellbremse | 4.2.4.3.2.2 | EN 14531-6:2009 | 6 |
Reibungselement für laufflächengebremste Räder | 4.2.4.3.5 | - | - |
6.1.2.5 | Technische Unterlage ERA/TD/2013-02/INT
Fassung 3.0 vom 27.11.2015. |
Alle | |
Umgebungsbedingungen | 4.2.5 | ||
Umgebungsbedingungen | 4.2.5 | EN 50125-1:2014 | 4.7 |
6.2.2.7 | - | - | |
Systemschutz | 4.2.6 | ||
Brandschutzwände | 4.2.6.1.2.1 | - | - |
6.2.2.8.1 | EN 1363-1:2012 | alle | |
Werkstoffe | 4.2.6.1.2.2 | - | - |
6.2.2.8.2 | ISO 5658- 2:2006/Am1:2011 | alle | |
EN 13501-1:2007+A1:2009 | alle | ||
EN 45545-2:2013+A1:2015 | Tabelle 6 | ||
ISO 5660-1:2015 | alle | ||
Kabel | 6.2.2.8.3 | EN 50355:2013 | alle |
EN 50343:2014 | alle | ||
Entzündbare Flüssigkeiten | 6.2.2.8.4 | EN 45545-7:2013 | alle |
Schutzmaßnahmen gegen indirekten Kontakt (Erdung) | 4.2.6.2 1 | EN 50153:2014 | 6.4 |
Schutzmaßnahmen gegen direkten Kontakt | 4.2.6.2 2 | EN 50153:2014 | 5 |
Befestigung des Zugschlusssignals | 4.2.6.3 | EN 16116-2:2013 | Abb. 11 |
Normen und Dokumente, auf die in den optionalen Zusatzbedingungen in Anhang C Bezug genommen wird:
Optionale Zusatzbedingungen für Einheiten | Anh. C | Norm/UIC-Merkblatt/Dokument | |
Manuelle Kupplungssysteme | C.1 | EN 15566:2009 + A1:2010 | alle (außer 4.4) |
EN 15551:2009 + A1:2010 | alle | ||
EN 16116-2:2013 | 6.2.1, 6.3.2 | ||
EN 15877-1:2012 | Abb. 75 | ||
Trittstufen und Handgriffe nach UIC | C.2 | EN 16116-2:2013 | 4, 5, 6.2.2 |
Ablaufbetrieb | C.3 | EN 12663-2:2010 | 5, 8 |
Versuche mit Längsdruckkräften | C.8 | EN 15839:2012 + A1:2015 | alle |
UIC-Bremse | C.9 | EN 15355:2008 + A1:2010 | alle |
EN 15611:2008 + A1:2010 | alle | ||
UIC 540:2014 | alle | ||
EN 14531-1:2015 | 4 | ||
EN 15624:2008 + A1:2010 | alle | ||
EN 15625:2008 + A1:2010 | alle | ||
EN 286-3:1994 | alle | ||
EN 286-4:1994 | alle | ||
EN 15807:2011 | alle | ||
EN 14601:2005 + A1:2010 | alle | ||
UIC 544-1:2014 | alle | ||
UIC 542:2015 | alle | ||
UIC 541-4:2010 | alle | ||
EN 16241:2014 | 4, 5, 6.3.2 bis 6.3.5 | ||
EN 15595:2009 + A1:2011 | alle | ||
Schweißarbeiten | C.12 | EN 15085-1:2007 + A1:2013 EN 15085-2:2007 EN 15085-3:2007 EN 15085-4:2007 EN 15085-5:2007 |
alle |
Spezifische Radeigenschaften | C.15 | EN 13262:2004 + A1:2008 + A2:2011 |
alle |
EN 13979-1:2003 + A1:2009 + A2:2011 |
alle | ||
Zughaken | C.16 | UIC 535-2:2006 | 1.4 |
Schutzvorrichtungen für hervorstehende Teile | C.17 | UIC 535-2:2006 | 1.3 |
Halter und Befestigung für Zugschlusssignale | C.18 | UIC 575:1995 | 1 |
Zugschlusssignal | Anhang E15 19 |
1. Leuchten
Die Farbe der Schlusslichter muss EN 15153-1:2013+A1:2016 Abschnitt 5.5.3 entsprechen.
Das Schlusslicht muss so ausgelegt sein, dass die Helligkeit mit Tabelle 8 der Norm EN 15153-1:2013+A1:2016 im Einklang steht.
Die Leuchten müssen für Einheiten geeignet sein, die über die Befestigungen und entsprechenden Freiräume gemäß Abschnitt 4.2.6.3 verfügen. Die Leuchten müssen mit Folgendem versehen sein:
2. Reflektierende Schilder
Die reflektierenden Schilder müssen für Einheiten geeignet sein, die über die Befestigungen und entsprechenden Freiräume gemäß Abschnitt 4.2.6.3 verfügen. Der reflektierende Bereich der Schilder muss mindestens 150 mm breit und 200 mm hoch sein (siehe Abbildung E.1). Die Dreiecke an den Seiten müssen weiß sein, die Dreiecke an der Ober- und Unterseite rot. Die Schilder müssen retroreflektierend gemäß EN 12899-1:2007 Klasse Ref. 2 sein.
Abbildung E.1 Reflektierendes Schild
Bewertung der Produktionsphasen | Anhang F15 |
Tabelle F.1 Bewertung der Produktionsphasen19
Zu bewertende Eigenschaften gemäß Abschnitt 4.2 | Entwurfs- und Entwicklungsphase | Produktionsphase | Besonderes Bewertungsverfahren | ||
Entwurfsprüfung | Baumusterprüfung | Routineversuch | |||
Element des Teilsystems "Fahrzeuge" | Abschnitt | Abschnitt | |||
Struktur und mechanische Teile | 4.2.2 | ||||
Endkupplung | 4.2.2.1.1 | X | entf. | entf. | - |
Innere Kupplung | 4.2.2.1.2 | X | entf. | entf. | - |
Festigkeit der Einheit | 4.2.2.2 | X | X | entf. | 6.2.2.1 |
Integrität der Einheit | 4.2.2.3 | X | entf. | entf. | - |
Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien | 4.2.3 | ||||
Begrenzungslinien | 4.2.3.1 | X | entf. | entf. | - |
Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit | 4.2.3.2 | X | X | entf. | - |
Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen | 4.2.3.3 | X | X | entf. | - |
Zustandsüberwachung von Radsatzlagern | 4.2.3.4 | X | X | entf. | - |
Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung | 4.2.3.5.1 | X | X | entf. | 6.2.2.2 |
Dynamisches Laufverhalten | 4.2.3.5.2 | X | X | entf. | 6.1.2.1/ 6.2.2.3 |
Konstruktion des Drehgestells | 4.2.3.6.1 | X | X. | entf. | 6.1.2.1 |
Eigenschaften der Radsätze | 4.2.3.6.2 | X | X | X | 6.1.2.2 |
Eigenschaften der Räder | 4.2.3.6.3 | X | X | X | 6.1.2.3 |
Eigenschaften der Radsatzwellen | 4.2.3.6.4 | X | X | X | 6.1.2.4 |
Achsbuchsen/Lager | 4.2.3.6.5 | X | X | X | 6.2.2.4 |
Automatisches Umspursystem | 4.2.3.6.6 | X | X | X | 6.1.2.6/ 6.2.2.4a |
Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel | 4.2.3.6.7 | X | X | entf. | 6.2.2.5 |
Bremse | 4.2.4 | ||||
Sicherheitsanforderungen | 4.2.4.2 | X | entf. | entf. | - |
Funktionelle und technische Anforderungen | 4.2.4.3 | X | X | entf. | |
Betriebsbremse | 4.2.4.3.2.1 | X | X | entf. | - |
Feststellbremse | 4.2.4.3.2.2 | X | entf. | entf. | - |
Wärmekapazität | 4.2.4.3.3 | X | X | entf. | 6.2.2.6 |
Gleitschutzeinrichtung | 4.2.4.3.4 | X | X | entf. | - |
Reibungselemente für laufflächengebremste Räder | 4.2.4.3.5 | X | X | X | 6.1.2.5 |
Umgebungsbedingungen | 4.2.5 | ||||
Umgebungsbedingungen | 4.2.5 | X | entf./X1 | entf. | 6.2.2.7 |
Systemschutz | 4.2.6 | ||||
Brandschutz | 4.2.6.1 | X | X | entf. | 6.2.2.8 |
Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom | 4.2.6.2 | X | X | entf. | - |
Befestigung des Zugschlusssignals | 4.2.6.3 | X | X | entf. | - |
1) Baumusterprüfung, sofern und wie vom Auftraggeber festgelegt. |
Liste der im grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Verbundstoffsohlen | Anhang G |
Dieser Anhang wird auf der ERA-Website (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht.
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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