Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2013 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die Kommission durch delegierte Rechtsakte die detaillierten Spezifikationen erlässt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) zu gewährleisten.
(2) Gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie 2010/40/EU stellt die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes eine vorrangige Maßnahme dar. Die Kommission sollte daher die auf diesem Gebiet erforderlichen Spezifikationen annehmen.
(3) Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) 2 sieht vor, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation, einschließlich der Notrufzentralen (Notrufabfragestellen), am besten angepasst ist.
(4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "eCall: Zeit zur Einführung" 3 werden neue Regulierungsmaßnahmen ins Auge gefasst, um die Einführung eines bordeigenen Notrufdienstes in der Union zu beschleunigen. Eine der vorgeschlagenen Maßnahmen sieht vor, die notwendige Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, verbindlich zu machen.
(5) Die Empfehlung 2011/750/EU der Kommission zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe ("eCalls") 4 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die eCall-Notrufabfragestellen zur Weiterleitung von eCall-Notrufen angeben und dafür sorgen sollten, dass Mobilfunknetzbetreiber eCall- Notrufe ordnungsgemäß bearbeiten.
(6) Es wird davon ausgegangen, dass der interoperable EU-weite eCall-Dienst durch eine Verkürzung der Reaktionszeit der Notdienste die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird.
(7) Außerdem wird erwartet, dass der EU-weite eCall-Dienst Einsparungen für die Gesellschaft bringen wird, indem er das Unfallmanagement verbessert sowie Staus und Folgeunfälle vermindert.
(8) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von eCall-Notrufen durch die Notrufabfragestellen, Notdienste und deren Dienstleistungspartner erfolgt gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 5 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 6. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften gegenüber den nationalen Datenschutzbehörden nachgewiesen wird, entweder durch vorherige Kontrollen, z.B. vorherige Anmeldungen, oder durch nachträgliche Kontrollen, z.B. im Rahmen von Beschwerden oder Überprüfungen.
(9) Der interoperable EU-weite eCall-Dienst entspricht den Empfehlungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe in deren am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument über die Auswirkungen der eCall-Initiative auf den Datenschutz und die Privatsphäre (1609/06/EN - WP 125). Mit bordeigenen eCall-Geräten ausgestattete Fahrzeuge sollten demnach im Normalbetrieb nicht verfolgbar sein. Ferner sollte der vom bordeigenen eCall-Gerät (bei Auslösung des Notrufs) abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthalten, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind.
(10) Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG sollten die Mitgliedstaaten bei der Einführung der eCall-Infrastrukturen für die Notrufabfragestellen dem von der Artikel-29-Datenschutzgruppe am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument über die Auswirkungen der eCall-Initiative auf den Datenschutz und die Privatsphäre (1609/06/EN - WP 125) Rechnung tragen.
(11) Alle Mitgliedstaaten sollten unbedingt gemeinsame technische Lösungen und Verfahren für die Bereitstellung von Notrufdiensten entwickeln. Die Entwicklung gemeinsamer technischer Lösungen sollte insbesondere im Rahmen der europäischen Normenorganisationen erfolgen, um die Einführung des eCall-Dienstes zu erleichtern, die Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes in der gesamten Union sicherzustellen und die Implementierungskosten für die Union insgesamt zu senken.
(12) Die europäischen Normenorganisationen, ETSI und CEN, haben gemeinsame Normen für die Einführung eines europaweiten eCall-Dienstes aufgestellt, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird.
(13) Um genügend Zeit für die Aufrüstung bereits bestehender Infrastrukturen zu lassen, sollte diese Verordnung auf solche Infrastrukturen erst zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung legt die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen fest, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Anforderungen an eCall-Notrufabfragestellen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend den Normen "Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Paneuropäische Notruf-Betriebsanforderungen" (EN 16072) und "Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Anforderungen an Notruf-Anwendungsprotokolle" (EN 16062) vom bordeigenen Gerät ausgehen.
(2) Die Notrufabfragestelle bearbeitet eCall-Notrufe genauso zügig und effektiv wie jeden anderen Anruf unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Die eCall-Notrufabfragestelle verarbeitet eCall-Notrufe entsprechend den in nationalen Vorschriften festgelegten Anforderungen an die Notrufverarbeitung.
(3) Die eCall-Notrufabfragestelle muss in der Lage sein, den Dateninhalt des Mindestdatensatzes zu empfangen und dem eCall-Notrufmitarbeiter klar und verständlich darzustellen.
(4) Die eCall-Notrufabfragestelle muss Zugang zu einem geeigneten geografischen Informationssystem (GIS) oder einem gleichwertigen System haben, das es dem eCall-Notrufmitarbeiter ermöglicht, die Position und Fahrtrichtung des Fahrzeuges mindestens mit der Genauigkeit festzustellen, die in der Norm EN 15722 für Koordinaten des Mindestdatensatzes festgelegt ist.
(5) Die obigen Anforderungen müssen die eCall-Notrufabfragestelle in die Lage versetzen, den Standort, die Art der eCall- Auslösung (manuell oder automatisch) und andere einschlägige Daten an die geeigneten Notdienste oder Dienstleistungspartner zu übermitteln.
(6) Die eCall-Notrufabfragestelle (bei welcher der eCall-Notruf zuerst eingeht) muss eine Tonverbindung zum Fahrzeug herstellen und die eCall-Daten verarbeiten; falls nötig kann die eCall-Notrufabfragestelle entsprechend den nationalen Verfahren, die von der nationalen Behörde bestimmt werden, den Anruf und den Mindestdatensatz an eine andere Notrufabfragestelle, eine Notdienstleitstelle oder einen Dienstleistungspartner umleiten. Die Umleitung kann über eine Daten- oder Audioverbindung oder vorzugsweise über beide erfolgen.
(7) Soweit angemessen und in Abhängigkeit von nationalen Verfahren und Vorschriften kann der eCall-Notrufabfragestelle sowie geeigneten Notrufdiensten oder Dienstleistungspartnern Zugang zu den Fahrzeugmerkmalen in nationalen Datenbanken und/oder anderen einschlägigen Quellen gewährt werden, um Informationen abzufragen, die zur Bearbeitung des eCall-Notrufs erforderlich sind, insbesondere um die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auszuwerten und zusätzliche wichtige Informationen anzuzeigen, vor allem den Fahrzeugtyp und das Modell.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den Anforderungen in Artikel 3 zuständig sind, und melden sie der Kommission. Die Konformitätsbewertung beruht auf dem Teil der Norm "Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Vollständige Komformitätsprüfungen für eCall" (EN 16454), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem europaweiten eCall-Dienst bezieht.
Artikel 5 Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen
Die Mitgliedstaaten stellen bei der Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung des interoperablen EU-weiten eCall-Notrufs sicher, dass diese Verordnung entsprechend den Grundsätzen für die Spezifikationen und die Einführung von IVS in Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU Anwendung findet. Das Recht jedes Mitgliedstaats, über die Einführung der Infrastruktur der eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung des interoperablen EU-weiten eCall-Notrufs in seinem Hoheitsgebiet zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht berührt nicht die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte.
Artikel 6 Privatsphäre und Datenschutz
(1) Die Notrufabfragestellen einschließlich der eCall-Notrufabfragestellen gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG. Wenn die eCall-Daten gemäß Artikel 3 Absatz 5 an andere Notdienstleitstellen oder Dienstleistungspartner übermittelt werden, dann gelten Letztere ebenfalls als für die Verarbeitung Verantwortliche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von eCall-Notrufen durch die Notrufabfragestellen, Notdienste und Dienstleistungspartner in Übereinstimmung mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erfolgt und dass die Einhaltung dieser Vorschriften gegenüber den nationalen Datenschutzbehörden nachgewiesen wird.
(2) Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten gegen Missbrauch, wie unrechtmäßigen Zugriff, Veränderung oder Verlust, geschützt sind und dass Bestimmungen für die Speicherung personenbezogener Daten, die Dauer der Speicherung, die Verarbeitung und den Schutz auf der angemessenen Ebene erlassen und ordnungsgemäß eingehalten werden.
Artikel 7 Haftungsregelungen
(1) Die eCall-Notrufabfragestellen müssen gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie alle angegebenen Konformitätsanforderungen der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten eCall-Normen in Bezug auf jene Systemteile, die ihrer Gestaltung bzw. ihrer Kontrolle unterliegen, erfüllen. Sie haften nur für den Teil der eCall-Notrufe, für den sie verantwortlich sind, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem der eCall-Notruf entsprechend den nationalen Verfahren bei der eCall-Notrufabfragestelle eingeht.
(2) Zusätzlich zu anderen bestehenden Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von 112-Notrufen, werden zu diesem Zweck sowohl der mit dem eCall-Notruf empfangene Roh-Mindestdatensatz als auch der dem eCall-Notrufmitarbeiter angezeigte Inhalt des Mindestdatensatzes für einen bestimmten Zeitraum in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften aufbewahrt. Diesbezügliche Daten werden in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 13 und 17 der Richtlinie 95/46/EG gespeichert.
Artikel 8 Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 23. Oktober 2013 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält zumindest die Liste der für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen zuständigen Behörden, die Aufstellung und die geografischen Zuständigkeiten der eCall-Notrufabfragestellen, einen Einführungsplan für die beiden folgenden Jahre, die Beschreibung der Konformitätsprüfungen und die Beschreibung der Vorkehrungen für die Wahrung der Privatsphäre und den Datenschutz.
Artikel 9 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Infrastrukturen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeführt werden. Sie gilt ab dem 23. April 2014 für Infrastrukturen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeführt waren.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
2) ABl. Nr. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
3) KOM(2009) 434 endg.
4) ABl. Nr. L 303 vom 22.11.2011, S. 46.
5) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
6) ABl. Nr. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
7) ABl. Nr. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
ENDE |
(Stand: 17.04.2024)
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