Beschluss 2013/184/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma
(ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2013 S. 75;
Beschl. 2014/214/GASP - ABl. Nr. L 111 vom 15.04.2014 S. 84;
Beschl. (GASP) 2015/666 - ABl. Nr. L 110 vom 29.04.2015 S. 14;
Beschl. (GASP) 2016/627 - ABl. Nr. L 106 vom 22.04.2016 S. 23;
Beschl. (GASP) 2017/734 - ABl. Nr. L 108 vom 26.04.2017 S. 35;
Beschl. (GASP) 2018/655 - ABl. Nr. L 108 vom 27.04.2018 S. 29;
Beschl. (GASP) 2018/900 - ABl. Nr. LI 160 vom 25.06.2018 S. 9;
Beschl. (GASP) 2018/1126 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 53;
Beschl. (GASP) 2018/2054 - ABl. Nr. LI 327 vom 21.12.2018 S. 5;
Beschl. (GASP) 2019/678 - ABl. L 114 vom 30.04.2019 S. 18A;
Beschl. (GASP) 2020/563 - ABl. L 130 vom 24.04.2020 S. 25A;
Beschl. (GASP) 2021/482 - ABl. LI 99 vom 22.03.2021 S. 37A;
Beschl. (GASP) 2021/483 - ABl. LI 99 vom 22.03.2021 S. 40)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2010/232/GASP
Änd.: Titel21
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar 1 angenommen.
(2) Angesichts der Entwicklungen in Myanmar/Birma und als Mittel zur Förderung der Weiterführung des positiven Wandels sollten alle restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufgehoben werden.
(3) Der Beschluss 2010/232/GASP sollte daher aufgehoben werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel I18
Ausfuhrbeschränkungen
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Myanmar/Birma durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Es ist verboten,
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 2 aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke in Myanmar/Birma, für militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 27. April 2018 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
(1) Die Artikel 1 und 1a gelten nicht für
unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(2) Die Artikel 1 und 1a gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internets und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Myanmar/Birma durch die Regierung von Myanmar/Birma oder in deren Namen bestimmt ist, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets jeglicher Art, sowie die Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe bei Installation oder Betrieb dieser Ausrüstung, Technologie oder Software oder ihrer Anpassung an den neuesten Stand durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Ausrüstung, Technologie oder Software, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets jeglicher Art, sowie die damit zusammenhängende Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe, nach Absatz 1 genehmigen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstung, Technologie oder Software nicht zur internen Repression in Myanmar/Birma durch die Regierung Myanmars/Birmas, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.
Kapitel II18
Beschränkungen im Bereich militärische Ausbildung und militärische Zusammenarbeit
(1) Die Bereitstellung militärischer Ausbildung für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und die Grenzschutzpolizei sowie die militärische Zusammenarbeit mit ihnen sind untersagt.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausbildung oder Zusammenarbeit mit dem Ziel, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, in Myanmar/Birma zu stärken.
Kapitel III18
Einreisebeschränkungen
Artikel 518 21
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern:
wie im Anhang aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma, unmittelbar dient.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet nach Absatz 3, 4, 6 oder 7 genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Kapitel IV18
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Artikel 618 21
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden:
wie im Anhang aufgeführt - werden eingefroren.
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(5) Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen vornimmt, die von einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht gegen Absatz 3 verstößt.
(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.
(1) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittel, für die Beförderung humanitären Hilfspersonals und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Myanmar/Birma erforderlich ist.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
Kapitel V18
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
(1) Der Rat erstellt und ändert einstimmig die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(1) Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 in die Liste angegeben.
(2) Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 1218 19 20
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2021. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Der Beschluss 2010/232/GASP wird aufgehoben.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).
Liste der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen | Anhang18 18a 18b 19 20 21 |
Name | Angaben zur Identität | Begründung | Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste | |
1. | Aung Kyaw Zaw | Geburtsdatum: 20. August 1961
Geschlecht: männlich Reisepass-Nr. DM000826 Ausstellungsdatum: 22. November 2011 Datum des Ablaufs der Gültigkeit: 21. November 2021 Militärische Kennziffer: BC 17444 |
Generalleutnant Aung Kyaw Zaw war von August 2015 bis Ende 2017 Befehlshaber des Büros für Sondereinsätze Nr. 3 der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Das Büro für Sondereinsätze Nr. 3 überwachte den Kommandobereich West, und in diesem Zusammenhang ist Generalleutnant Aung Kyaw Zaw für die vom Kommandobereich West begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während dieses Zeitraums verantwortlich. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. | 25.6.2018 |
2. | Maung Maung Soe | Geburtsdatum: März 1964
Geschlecht: männlich Nationale Kennziffer: Tatmadaw Kyee 19571 |
Generalmajor Maung Maung Soe war von Oktober 2016 bis10. November 2017 Befehlshaber des Kommandobereichs West der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und überwachte die Militäroperationen im Bundesstaat Rakhine. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die vom Kommandobereich West begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während dieses Zeitraums. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. | 25.6.2018 |
3. | Than Oo | Geburtsdatum: 12. Oktober 1973
Geschlecht: männlich Militärische Kennziffer: BC 25723 |
BrBrigadegeneral Than Oo war bis Mai 2018 Befehlshaber der 99. Leichten-Infanterie-Division der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der 99. Leichten-Infanterie-Division begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während der zweiten Jahreshälfte 2017. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. | 25.6.2018 |
4. | Aung Aung | Geschlecht: männlich
Militärische Kennziffer: BC 23750 |
Brigadegeneral Aung Aung ist Befehlshaber der 33. Leichten-Infanterie-Division der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der 33. Leichten-Infanterie-Division begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während der zweiten Jahreshälfte 2017. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. | 25.6.2018 |
5. | Khin Maung Soe | Geburtsdatum: 1972
Geschlecht: männlich |
Brigadegeneral Khin Maung Soe ist Befehlshaber des Militärischen Einsatzkommandos 15 - mitunter auch als 15. Leichte-Infanterie-Division bezeichnet - der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw), zu der das Infanteriebataillon Nr. 564 gehört. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die vom Militärischen Einsatzkommando 15 und insbesondere vom Infanteriebataillon Nr. 564 begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während der zweiten Jahreshälfte 2017. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. | 25.6.2018 |
6. | Thura San Lwin | Geburtsdatum: 17. März 1959
Geschlecht: männlich |
Brigadegeneral Thura San Lwin war von Oktober 2016 bis Anfang Oktober 2017 Befehlshaber der Grenzschutzpolizei. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der Grenzschutzpolizei begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während dieses Zeitraums. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. | 25.6.2018 |
7. | Thant Zin Oo | Geschlecht: männlich | Thant Zin Oo ist Befehlshaber des 8. Sicherheitspolizei-Bataillons. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die vom 8. Sicherheitspolizei-Bataillon begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während der zweiten Jahreshälfte 2017. Zu den schweren Menschenrechtsverletzungen zählen rechtswidrige Tötungen und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. Diese Verletzungen wurden in Verbindung und mit direkter Unterstützung der 33. Leichten-Infanterie-Division der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) dessen Befehlshaber Brigadegeneral Aung Aung ist, begangen. Daher steht Thant Zin Oo mit der in die Liste aufgenommenen Person Brigadegeneral Aung Aung in Verbindung. | 25.6.2018 |
8. | Ba Kyaw | Geschlecht: männlich | Ba Kyaw ist Feldwebel im 564. Leichten-Infanterie-Bataillon der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In der zweiten Jahreshälfte 2017 hat er Gräueltaten und schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Mord, Deportation und Folter, gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundestaat Rakhine begangen. Insbesondere wurde er als einer der Haupttäter des Massakers von Maung Nu am 27. August 2017 ermittelt. | 21.12.2018 |
9. | Tun Naing | Geschlecht: männlich | Tun Naing ist Kommandeur des Grenzschutzpolizei-Stützpunkts in Taung Bazar. In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für die von der Grenzschutzpolizei in dem Zeitraum um den 25. August 2017 in Taung Bazar begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine; dazu zählen Zwangsverhaftungen, Misshandlung und Folter. | 21.12.2018 |
10. | Khin Hlaing | Geburtsdatum: 2. Mai 1968
Geschlecht: männlich |
Brigadegeneral Khin Hlaing ist ehemaliger Befehlshaber der 99. Leichten-Infanterie-Division und derzeit Befehlshaber des Kommandobereichs Nordost der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Als Befehlshaber der 99. Leichten-Infanterie-Division überwachte er die militärischen Operationen, die 2016 und Anfang 2017 im Bundesstaat Shan durchgeführt wurden. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der 99. Leichten-Infanterie-Division im Bundesstaat Shan während der zweiten Jahreshälfte 2016 begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen einer ethnischen Minderheit angehörende Dorfbewohner. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, Zwangsverhaftungen und die Zerstörung von Dörfern. | 21.12.2018 |
11. | Aung Myo Thu | Geschlecht: männlich | Major Aung Myo Thu ist Befehlshaber einer Einsatzeinheit der 33. Leichten-Infanterie-Division der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Als Befehlshaber einer Einsatzeinheit der 33. Leichten-Infanterie-Division überwachte er die militärischen Operationen, die 2017 im Bundesstaat Rakhine durchgeführt wurden. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der 33. Leichten-Infanterie-Division begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während der zweiten Jahreshälfte 2017. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und Zwangsverhaftungen. | 21.12.2018 |
12. | Thant Zaw Win | Geschlecht: männlich | Thant Zaw Win ist Major im 564. Leichten-Infanterie-Bataillon der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In dieser Eigenschaft überwachte er die militärischen Operationen, die im Bundesstaat Rakhine durchgeführt wurden, und ist verantwortlich für die Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen, die am 27. August 2017 vom 564. Leichten-Infanterie-Bataillon insbesondere in dem Dorf Maung Nu und dessen Umgebung gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine begangen wurden. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. | 21.12.2018 |
13. | Kyaw Chay | Geschlecht: männlich | Kyaw Chay ist Hauptgefreiter der Grenzschutzpolizei. Vormals war er in Zay Di Pyin stationiert; in dem Zeitraum um den 25. August 2017, als unter seinem Befehl eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen durch die Grenzschutzpolizei begangen wurden, war er Befehlshaber des Stützpunkts der Grenzschutzpolizei dort. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der Grenzschutzpolizei begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während dieses Zeitraums. Er war ferner an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt. Hierzu zählen Misshandlung von Inhaftierten und Folter. | 21.12.2018 |
14. | Nyi Nyi Swe | Geschlecht: männlich | Generalmajor Nyi Nyi Swe ist der ehemalige Befehlshaber des Kommandobereichs Nord der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für die Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Misshandlung von Zivilpersonen, die vom Kommandobereich Nord von Mai 2016 bis April 2018 (bis zu seiner Ernennung zum Befehlshaber des Kommandobereichs Südwest) im Bundesstaat Kachin begangen wurden. Er ist ebenfalls für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen im Bundesstaat Kachin in demselben Zeitraum verantwortlich, insbesondere die Sperrung von Lebensmitteltransporten. | 21.12.2018 |
15. | Min Aung Hlaing | Geburtsdatum: 3. Juli 1956
Geburtsort: Tavoy, Myanmar/Birma Staatsangehörigkeit: Myanmar Nationale Kennziffer: 12/SAKHANA(N)020199 Geschlecht: männlich |
Min Aung Hlaing ist seit 2011 Oberbefehlshaber der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Er ist der Vorsitzende des Staatsverwaltungsrats und Mitglied des Nationalen Rates für Verteidigung und Sicherheit.
Am 1. Februar 2021 haben die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) unter ihrem Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing in Myanmar/Birma einen Putsch durchgeführt und damit unter Nichtanerkennung des Ergebnisses der Wahl vom 8. November 2020 die demokratisch gewählte Regierung gestürzt. Im Rahmen des Putsches hat Vizepräsident Myint Swe als kommissarischer Präsident am 1. Februar den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung General Min Aung Hlaing übertragen. Am 2. Februar wurde der Staatsverwaltungsrat eingesetzt, um diese drei Gewalten auszuüben und so die demokratisch gewählte Regierung an der Erfüllung ihres Mandats zu hindern. |
22.3.2021 |
Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing vereint alle Machtbefugnisse auf sich und führt den Vorsitz im Staatsverwaltungsrat, deshalb war er unmittelbar an den Entscheidungen über staatliche Ämter beteiligt und trägt die Verantwortung für diese Entscheidungen; er ist deshalb verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma.
Zudem hat der Staatsverwaltungsrat Beschlüsse erlassen, durch die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Zugangs zu Informationen und das Recht auf friedliche Versammlung eingeschränkt werden. Die unter der Kontrolle des Staatsverwaltungsrates stehenden Streitkräfte und Behörden haben seit dem 1. Februar 2021 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, indem sie zivile und unbewaffnete Demonstranten getötet, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch durch Beschränkung des Zugangs zum Internet eingeschränkt und Oppositionsführer und Gegner des Putsches willkürlich festgenommen und inhaftiert haben. Als Vorsitzender des Staatsverwaltungsrates ist Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing unmittelbar für die repressiven Beschlüsse und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. |
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2018 haben die Vereinten Nationen und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen über schwere Menschenrechtsverletzungen und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht berichtet, die seit 2011 von den Streitkräften und den Ordnungskräften in den Bundesstaaten Kachin, Rakhine und Shan verübt wurden und gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya gerichtet waren, wobei sie viele dieser Verstöße als schwerste Verbrechen nach dem Völkerrecht eingestuft haben. Min Aung Hlaing ist seit 2011 Oberbefehlshaber der Tatmadaw und in dieser Funktion unmittelbar für diese an der Bevölkerungsgruppe der Rohingya verübten schweren Verstöße und Missbräuche verantwortlich. | ||||
16. | Myint Swe | Geburtsdatum: 24. Mai 1951
Staatsangehörigkeit: Myanmar Geschlecht: männlich |
Generalleutnant Myint Swe ist Angehöriger der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und war bis zum 1. Februar 2021 der von der Tatmadaw ernannte Vizepräsident. An diesem Tag nahm Myint Swe zusammen mit anderen Angehörigen der Tatmadaw an der Sitzung des Nationalen Rates für Verteidigung und Sicherheit teil. Diese Sitzung des Nationales Rates war verfassungswidrig, da die zivilen Mitglieder des Rates von ihr ausgeschlossen waren. Während dieser Sitzung wurde Myint Swe zum kommissarischen Präsidenten erklärt. Myint Swe hat sodann den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung, Min Aung Hlaing, übertragen. Hierdurch wurde gegen das Verfahren für die Ausrufung des Notstandes verstoßen, da nach der Verfassung nur der Präsident befugt ist, den Notstand auszurufen.
Durch die Annahme der Ernennung zum kommissarischen Präsidenten und durch die Übertragung der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt auf den Oberbefehlshaber hat Myint Swe zum Sturz der demokratisch gewählten Regierung beigetragen und ist deshalb verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma. |
22.3.2021 |
17. | Soe Win | Geburtsdatum: 1. März 1960
Staatsangehörigkeit: Myanmar Geschlecht: männlich |
Soe Win ist seit 2011 stellvertretender Oberbefehlshaber der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Er ist stellvertretender Vorsitzender des Staatsverwaltungsrates und Mitglied des Nationalen Rates für Verteidigung und Sicherheit.
Am 1. Februar 2021 haben die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) unter ihrem Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing in Myanmar einen Putsch durchgeführt und damit unter Nichtanerkennung des Ergebnisses der Wahl vom 8. November 2020 die demokratisch gewählte Regierung gestürzt. Im Rahmen des Putsches hat Vizepräsident Myint Swe als kommissarischer Präsident am 1. Februar den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung General Min Aung Hlaing übertragen. Am 2. Februar wurde der Staatsverwaltungsrat eingesetzt, um diese drei Gewalten auszuüben und so die demokratisch gewählte Regierung an der Erfüllung ihres Mandats zu hindern. |
22.3.2021 |
Als stellvertretender Vorsitzender des Staatsverwaltungsrates war der stellvertretende Oberbefehlshaber Soe Win unmittelbar an den Entscheidungen über staatliche Ämter beteiligt und trägt die Verantwortung für diese Entscheidungen; er ist deshalb verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma.
Zudem hat der Staatsverwaltungsrat Beschlüsse erlassen, durch die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Zugangs zu Informationen und das Recht auf friedliche Versammlung eingeschränkt werden. Die unter der Kontrolle des Staatsverwaltungsrates stehenden Streitkräfte und Behörden haben seit dem 1. Februar 2021 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, indem sie zivile und unbewaffnete Demonstranten getötet, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch durch Beschränkung des Zugangs zum Internet eingeschränkt und Oppositionsführer und Gegner des Putsches willkürlich festgenommen und inhaftiert haben. Als stellvertretender Vorsitzender des Staatsverwaltungsrates ist der stellvertretende Oberbefehlshaber Soe Win unmittelbar für die repressiven Beschlüsse und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. |
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2018 haben die Vereinten Nationen und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen über schwere Menschenrechtsverletzungen und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht berichtet, die seit 2011 von den Streitkräften und den Ordnungskräften in den Bundesstaaten Kachin, Rakhine und Shan verübt wurden und gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya gerichtet waren, wobei sie viele dieser Verstöße als schwerste Verbrechen nach dem Völkerrecht eingestuft haben. Soe Win ist seit 2011 stellvertretender Oberbefehlshaber der Tatmadaw und in dieser Funktion unmittelbar für diese an der Bevölkerungsgruppe der Rohingya verübten schweren | ||||
18. | Sein Win | Geburtsdatum: 24. Juli 1956
Geburtsort: Pyin Oo Lwin, Myanmar/Birma Staatsangehörigkeit: Myanmar Geschlecht: männlich |
Generalleutnant Sein Win ist Angehöriger der Tatmadaw und ehemaliger Verteidigungsminister (vom 24. August 2015 bis 1. Februar 2021). Am 1. Februar nahm er zusammen mit anderen Angehörigen der Tatmadaw an der Sitzung des Nationalen Rates für Verteidigung und Sicherheit teil. Diese Sitzung des Nationales Rates war verfassungswidrig, da die zivilen Mitglieder des Rates von ihr ausgeschlossen waren. Während dieser Sitzung wurde Myint Swe zum kommissarischen Präsidenten erklärt. Myint Swe hat sodann den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung, Min Aung Hlaing, übertragen. Hierdurch wurde gegen das Verfahren für die Ausrufung des Notstandes verstoßen, da nach der Verfassung nur der Präsident befugt ist, den Notstand auszurufen.
Durch seine Teilnahme an der Sitzung des Nationalen Rates für Verteidigung und Sicherheit, während der beschlossen wurde, den Notstand auszurufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung zu übertragen, hat Sein Win dazu beigetragen, unter Nichtanerkennung des Ergebnisses der Wahl vom 8. November 2020 die demokratisch gewählte Regierung zu stürzen. Deshalb ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma. |
22.3.2021 |
2018 haben die Vereinten Nationen und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen über schwere Menschenrechtsverletzungen und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht berichtet, die seit 2011 von den Streitkräften und den Ordnungskräften in den Bundesstaaten Kachin, Rakhine und Shan verübt wurden und gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya gerichtet waren, wobei sie viele dieser Verstöße als schwerste Verbrechen nach dem Völkerrecht eingestuft haben. Sein Win war vom 24. August 2015 bis 1. Februar 2021 Verteidigungsminister und in dieser Funktion unmittelbar für diese an der Bevölkerungsgruppe der Rohingya verübten schweren Verstöße und Missbräuche verantwortlich. | ||||
19. | Thein Soe
(alias U Thein Soe) |
Geburtsdatum: 23. Januar 1952
Geburtsort: Kani, Myanmar/Birma Staatsangehörigkeit: Myanmar Geschlecht: männlich |
Thein Soe wurde am 2. Februar 2021 zum Vorsitzenden der Unionswahlkommission ernannt. Durch die Annahme dieses Amtes in der Folge des Militärputsches vom 1. Februar 2021 und durch die von ihm als Vorsitzender der Unionswahlkommission vorgenommenen Handlungen, insbesondere die Nichtanerkennung des Wahlergebnisses, ohne dass Belege für Wahlbetrug vorgelegen hätten, ist Thein Soe unmittelbar an Handlungen beteiligt, durch die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar untergraben werden. | 22.3.2021 |
20. | Mya Tun Oo | Geburtsdatum: 4. oder 5. Mai 1961
Staatsangehörigkeit: Myanmar Geschlecht: männlich |
General Mya Tun Oo ist Angehöriger der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Er wurde am 1. Februar 2021 zum Verteidigungsminister ernannt und ist Mitglied des Staatsverwaltungsrates.
Am 1. Februar 2021 haben die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) unter ihrem Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing in Myanmar einen Putsch durchgeführt und damit unter Nichtanerkennung des Ergebnisses der Wahl vom 8. November 2020 die demokratisch gewählte Regierung gestürzt. Im Rahmen des Putsches hat Vizepräsident Myint Swe als kommissarischer Präsident am 1. Februar den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung General Min Aung Hlaing übertragen. Am 2. Februar wurde der Staatsverwaltungsrat eingesetzt, um diese drei Gewalten auszuüben und so die demokratisch gewählte Regierung an der Erfüllung ihres Mandats zu hindern. Als Mitglied des Staatsverwaltungsrates war General Mya Tun Oo unmittelbar an den Entscheidungen über staatliche Ämter beteiligt und trägt die Verantwortung für diese Entscheidungen; er ist deshalb verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma. |
22.3.2021 |
Zudem hat der Staatsverwaltungsrat Beschlüsse erlassen, durch die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Zugangs zu Informationen und das Recht auf friedliche Versammlung eingeschränkt werden. Die unter der Kontrolle des Staatsverwaltungsrates stehenden Streitkräfte und Behörden haben seit dem 1. Februar 2021 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, indem sie zivile und unbewaffnete Demonstranten getötet, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch durch Beschränkung des Zugangs zum Internet eingeschränkt und Oppositionsführer und Gegner des Putsches willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.
Als Mitglied des Staatsverwaltungsrates ist General Mya Tun Oo unmittelbar für die repressiven Beschlüsse und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. 2018 haben die Vereinten Nationen und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen über schwere Menschenrechtsverletzungen und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht berichtet, die seit 2011 von den Streitkräften und den Ordnungskräften in den Bundesstaaten Kachin, Rakhine und Shan verübt wurden und gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya gerichtet waren, wobei sie viele dieser Verstöße als schwerste Verbrechen nach dem Völkerrecht eingestuft haben. Mya Tun Oo war von August 2016 bis zu seiner Ernennung zum Verteidigungsminister stellvertretender Stabschef der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und bekleidete damit den dritthöchsten Rang bei der Tatmadaw. In dieser Funktion hat er die im Bundesstaat Rakhine durchgeführten militärischen Operationen überwacht und die verschiedenen Streitkräfte, einschließlich Armee, Marine und Luftwaffe, und den Einsatz von Artillerie koordiniert. Er ist deshalb für diese an der Bevölkerungsgruppe der Rohingya verübten schweren Verstöße und Missbräuche verantwortlich. |
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21. | Dwe Aung Lin | Geburtsdatum:
31. Mai 1962 Staatsangehörigkeit: Myanmar Geschlecht: männlich |
Generalleutnant Dwe Aung Lin ist Angehöriger der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und der Sekretär des Staatsverwaltungsrates. Am 1. Februar 2021 haben die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) unter ihrem Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing in Myanmar einen Putsch durchgeführt und damit unter Nichtanerkennung des Ergebnisses der Wahl vom 8. November 2020 die demokratisch gewählte Regierung gestürzt. Im Rahmen des Putsches hat Vizepräsident Myint Swe als kommissarischer Präsident am 1. Februar den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung General Min Aung Hlaing übertragen. Am 2. Februar wurde der Staatsverwaltungsrat eingesetzt, um diese drei Gewalten auszuüben und so die demokratisch gewählte Regierung an der Erfüllung ihres Mandats zu hindern. Generalleutnant Dwe Aung Lin wurde am 2. Februar 2021 zum Sekretär des Staatsverwaltungsrates ernannt und hat Anordnungen des Staatsverwaltungsrates erteilt. Unter anderem ordnete er die Entfernung von Personen aus den Ämtern, die ihnen von der rechtmäßig gewählten Regierung übertragen worden waren, und die Neubesetzung der Wahlkommission Myanmars an. |
22.3.2021 |
Zudem hat der Staatsverwaltungsrat Beschlüsse erlassen, durch die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Zugangs zu Informationen und das Recht auf friedliche Versammlung eingeschränkt werden. Die unter der Kontrolle des Staatsverwaltungsrates stehenden Streitkräfte und Behörden haben seit dem 1. Februar 2021 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, indem sie zivile und unbewaffnete Demonstranten getötet, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch durch Beschränkung des Zugangs zum Internet eingeschränkt und Oppositionsführer und Gegner des Putsches willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.
Als Mitglied und Sekretär des Staatsverwaltungsrates ist Generalleutnant Dwe Aung Lin unmittelbar für die repressiven Beschlüsse und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. |
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22. | Ye Win Oo | Geburtsdatum: 21. Februar 1966
Staatsangehörigkeit: Myanmar Geschlecht: männlich |
Generalleutnant Ye Win Oo ist Angehöriger der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und stellvertretender Sekretär des Staatsverwaltungsrates. Am 1. Februar 2021 haben die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) unter ihrem Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing in Myanmar einen Putsch durchgeführt und damit unter Nichtanerkennung des Ergebnisses der Wahl vom 8. November 2020 die demokratisch gewählte Regierung gestürzt. Im Rahmen des Putsches hat Vizepräsident Myint Swe als kommissarischer Präsident am 1. Februar den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung General Min Aung Hlaing übertragen. Am 2. Februar wurde der Staatsverwaltungsrat eingesetzt, um diese drei Gewalten auszuüben und so die demokratisch gewählte Regierung an der Erfüllung ihres Mandats zu hindern. |
22.3.2021 |
Generalleutnant Ye Win Oo wurde am 2. Februar 2021 zum stellvertretenden Sekretär des Staatsverwaltungsrates ernannt. Als Mitglied und stellvertretender Sekretär des Staatsverwaltungsrates war Generalleutnant Ye Win Oo unmittelbar an den Entscheidungen über staatliche Ämter beteiligt und trägt die Verantwortung für diese Entscheidungen; er ist deshalb verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma.
Zudem hat der Staatsverwaltungsrat Beschlüsse erlassen, durch die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Zugangs zu Informationen und das Recht auf friedliche Versammlung eingeschränkt werden. Die unter der Kontrolle des Staatsverwaltungsrates stehenden Streitkräfte und Behörden haben seit dem 1. Februar 2021 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, indem sie zivile und unbewaffnete Demonstranten getötet, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch durch Beschränkung des Zugangs zum Internet eingeschränkt und Oppositionsführer und Gegner des Putsches willkürlich festgenommen und inhaftiert haben. Als Mitglied und stellvertretender Sekretär des Staatsverwaltungsrates ist Generalleutnant Ye Win Oo unmittelbar für die repressiven Beschlüsse und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. |
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23. | Maung Maung Kyaw | Geburtsdatum: 23. Juli 1964
Staatsangehörigkeit: Myanmar Geschlecht: männlich |
General Maung Maung Kyaw ist Angehöriger der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und Mitglied des Staatsverwaltungsrates.
Am 1. Februar 2021 haben die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) unter ihrem Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing in Myanmar einen Putsch durchgeführt und damit unter Nichtanerkennung des Ergebnisses der Wahl vom 8. November 2020 die demokratisch gewählte Regierung gestürzt. Im Rahmen des Putsches hat Vizepräsident Myint Swe als kommissarischer Präsident am 1. Februar den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung General Min Aung Hlaing übertragen. Am 2. Februar wurde der Staatsverwaltungsrat eingesetzt, um diese drei Gewalten auszuüben und so die demokratisch gewählte Regierung an der Erfüllung ihres Mandats zu hindern. Als Mitglied des Staatsverwaltungsrates war General Maung Maung Kyaw unmittelbar an den Entscheidungen über staatliche Ämter beteiligt und trägt die Verantwortung für diese Entscheidungen; er ist deshalb verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma. |
22.3.2021 |
Zudem hat der Staatsverwaltungsrat Beschlüsse erlassen, durch die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Zugangs zu Informationen und das Recht auf friedliche Versammlung eingeschränkt werden. Die unter der Kontrolle des Staatsverwaltungsrates stehenden Streitkräfte und Behörden haben seit dem 1. Februar 2021 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, indem sie zivile und unbewaffnete Demonstranten getötet, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch durch Beschränkung des Zugangs zum Internet eingeschränkt und Oppositionsführer und Gegner des Putsches willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.
Als Mitglied des Staatsverwaltungsrates ist General Maung Maung Kyaw unmittelbar für die repressiven Beschlüsse und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. |
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24. | Moe Myint Tun | Geburtsdatum: 24. Mai 1968
Staatsangehörigkeit: Myanmar Geschlecht: männlich |
Generalleutnant Moe Myint Tun ist Angehöriger der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und Mitglied des Staatsverwaltungsrates.
Am 1. Februar 2021 haben die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) unter ihrem Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing in Myanmar einen Putsch durchgeführt und damit unter Nichtanerkennung des Ergebnisses der Wahl vom 8. November 2020 die demokratisch gewählte Regierung gestürzt. Im Rahmen des Putsches hat Vizepräsident Myint Swe als kommissarischer Präsident am 1. Februar den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung General Min Aung Hlaing übertragen. Am 2. Februar wurde der Staatsverwaltungsrat eingesetzt, um diese drei Gewalten auszuüben und so die demokratisch gewählte Regierung an der Erfüllung ihres Mandats zu hindern. Als Mitglied des Staatsverwaltungsrates war Generalleutnant Moe Myint Tun unmittelbar an den Entscheidungen über staatliche Ämter beteiligt und trägt die Verantwortung für diese Entscheidungen; er ist deshalb verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma. |
22.3.2021 |
Zudem hat der Staatsverwaltungsrat Beschlüsse erlassen, durch die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Zugangs zu Informationen und das Recht auf friedliche Versammlung eingeschränkt werden. Die unter der Kontrolle des Staatsverwaltungsrates stehenden Streitkräfte und Behörden haben seit dem 1. Februar 2021 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, indem sie zivile und unbewaffnete Demonstranten getötet, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch durch Beschränkung des Zugangs zum Internet eingeschränkt und Oppositionsführer und Gegner des Putsches willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.
Als Mitglied des Staatsverwaltungsrates ist Generalleutnant Moe Myint Tun unmittelbar für die repressiven Beschlüsse und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. 2018 haben die Vereinten Nationen und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen über schwere Menschenrechtsverletzungen und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht berichtet, die seit 2011 von den Streitkräften und den Ordnungskräften in den Bundesstaaten Kachin, Rakhine und Shan verübt wurden und gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya gerichtet waren, wobei sie viele dieser Verstöße als schwerste Verbrechen nach dem Völkerrecht eingestuft haben. Generalleutnant Moe Myint Tun war Befehlshaber des Büros für Sonderoperationen (BSO)-6 und bis 2019 Stabschef (Armee) der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In dieser Funktion überwachte er die Operationen im Bundesstaat Rakhine. Er ist deshalb für diese an der Bevölkerungsgruppe der Rohingya verübten schweren Verstöße und Missbräuche verantwortlich. |
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25. | Than Hlaing | Geburtsdatum:
Staatsangehörigkeit: Myanmar Geschlecht: männlich |
Generalleutnant Than Hlaing ist Angehöriger der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Er wurde am 2. Februar 2021 zum stellvertretenden Minister für Inneres und zum Polizeichef ernannt.
Am 1. Februar 2021 haben die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) unter ihrem Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing in Myanmar einen Putsch durchgeführt und damit unter Nichtanerkennung des Ergebnisses der Wahl vom 8. November 2020 die demokratisch gewählte Regierung gestürzt. Im Rahmen des Putsches hat Vizepräsident Myint Swe als kommissarischer Präsident am 1. Februar den Notstand ausgerufen und die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt des Staates dem Oberbefehlshaber der Nationalen Verteidigung General Min Aung Hlaing übertragen. Am 2. Februar wurde der Staatsverwaltungsrat eingesetzt, um diese drei Gewalten auszuüben und so die demokratisch gewählte Regierung an der Erfüllung ihres Mandats zu hindern. Generalleutnant Than Hlaing, der vom Staatsverwaltungsrat ernannt wurde, hat an Handlungen und politische Maßnahmen, mit denen die Demokratie und die Rechtstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben werden, sowie an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Myanmar/Birma bedrohen, mitgewirkt. |
22.3.2021" |
Zudem haben Ordnungskräfte unter dem Befehl von Generalleutnant Than Hlaing seit dem 1. Februar 2021 schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, zivile und unbewaffnete Demonstranten getötet, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit eingeschränkt, Oppositionsführer und Gegner des Putsches willkürlich festgenommen und inhaftiert. Als stellvertretender Minister des Inneren und Polizeichef ist Generalleutnant Than Hlaing unmittelbar für Entscheidungen über repressive Maßnahme und Gewalttätigkeiten gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, die von der Polizei durchgeführt wurden; er ist deshalb verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma. |
ENDE |
(Stand: 28.04.2021)
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