umwelt-online: RL 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der RL 2002/87/EG und zur Aufhebung der RL'n 2006/48/EG und 2006/49/EG (2)

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Artikel 67 Sonstige Bestimmungen19

(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn

  1. ein Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,
  2. ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, die zuständigen Behörden nicht über diesen Erwerb oder diese Veräußerung unterrichtet (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1),
  3. ein Institut, das an einem der geregelten Märkte notiert, der in dem von der ESMa gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu veröffentlichenden Verzeichnis genannt ist, den zuständigen Behörden nicht mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2),
  4. ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 74 verlangen,
  5. ein Institut den zuständigen Behörden die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 99 Absatz 1 jener Verordnung),
  6. ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug auf die Daten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Meldungen einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
  7. ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über Großkredite nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
  8. ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Liquiditätslage nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 415 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
  9. ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Verschuldungsquote nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
  10. ein Institut wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt (Verstoß gegen Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
  11. ein Institut ein über die Obergrenzen des Artikels 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehendes Kreditengagement eingeht,
  12. ein Institut, das dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die Bedingungen des Artikels 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
  13. ein Institut die nach Artikel 431 Absätze 1 bis 3 oder Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
  14. ein Institut Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Instituts sind,
    oder wenn solche Zahlungen gemäß den , oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind (Verstoß gegen Artikel 141),
  15. ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde,
  16. ein Institut zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäß Artikel 91 nicht einhalten, Mitglied des Leitungsorgans geworden oder geblieben sind.
  17. ein Mutterinstitut, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in , , oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

  1. die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person bzw. der Firma des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, die (das) für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,
  2. eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
  3. bei einem Institut der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18,
  4. vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten Aufgaben wahrzunehmen,
  5. im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 305 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,
  6. im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5.000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013,
  7. Bußgelder, die bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen.

Ist das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe e Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.

Artikel 68 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle unanfechtbaren Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängen, einschließlich Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, umgehend veröffentlichen, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen unterrichtet wurde.

Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse.

(2) Die zuständigen Behörden machen die Sanktionen in anonymisierter Form in einer Weise bekannt, die ihrem nationalen Recht entspricht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre,
  2. die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden,
  3. die öffentliche Bekanntmachung würde - sofern sich dieser ermitteln lässt - den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.

Ist abzusehen, dass die Umstände nach Unterabsatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums wegfallen werden, kann die Bekanntmachung nach Absatz 1 auch um diesen Zeitraum aufgeschoben werden.

(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nach Absatz 1 oder 2 veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Personenbezogene Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

(4) Die EBa legt der Kommission bis zum 18. Juli 2015 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere wenn dabei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgetreten sind. Zusätzlich legt die EBa der Kommission einen Bericht über alle erheblichen Unterschiede in der Dauer der Veröffentlichung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vor.

Artikel 69 Austausch von Informationen über Sanktionen und Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA

(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBa unter Einhaltung der beruflichen Geheimhaltungspflicht nach Artikel 53 Absatz 1 über alle Verwaltungssanktionen - einschließlich aller endgültigen Verbote -, die gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 verhängt wurden, einschließlich über alle jeweiligen Rechtsmittel und deren Ergebnisse. Die EBa betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich, und sie wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.

(2) Überprüft eine zuständige Behörde den guten Leumund für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 121, so konsultiert sie die Datenbank der EBa über Verwaltungssanktionen. Bei einer Änderung des Stands eines Widerspruchs oder einem erfolgreichen Widerspruch löscht oder aktualisiert die EBa auf Antrag der zuständigen Behörden alle einschlägigen Einträge in der Datenbank.

(3) Die zuständigen Behörden prüfen ferner im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister nach, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. Für diese Zwecke findet ein Informationsaustausch im Einklang mit dem Beschluss 2009/316/JI und dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht statt.

(4) Die EBa betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 68 bekanntgemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen zuständigen Behörden und mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen veröffentlicht.

Artikel 70 Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls:

  1. die Schwere und Dauer des Verstoßes,
  2. der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
  3. die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt,
  4. die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen,
  5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen,
  6. das Maß der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,
  7. frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
  8. alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Artikel 71 Meldung von Verstößen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, um zur Meldung von drohenden oder tatsächlichen Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

  1. spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung,
  2. einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Instituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung,
  3. den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist,
  4. klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die in einem Institut begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.

Ein derartiger Kanal kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie in Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.

Artikel 72 Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Sie stellen ferner sicher, dass Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

Kapitel 2
Überprüfungsverfahren

Abschnitt I
Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

Artikel 73 Internes Kapital

Die Institute verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.

Abschnitt II
Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute

Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 74 Interne Unternehmensführung und Sanierungs- und Abwicklungspläne14 19 22

(Gültig bis 16.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(1) Die Institute verfügen über eine solide Unternehmensführungsregelung, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.)

(Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(1) Die Institute verfügen über solide Unternehmensführungsregelungen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, Netzwerk- und Informationssysteme, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.)

Die in Unterabsatz 1 genannte Vergütungspolitik und -praxis ist geschlechtsneutral.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt außer Acht. Den technischen Kriterien der Artikel 76 bis 95 wird Rechnung getragen.

(3) Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und unter Berücksichtigung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels Leitlinien für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen heraus.

Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für die Institute heraus.

Innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der in Unterabsatz 2 genannten Leitlinien und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhobenen Informationen erstellt die EBa einen Bericht über die Anwendung einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik durch die Institute.

Artikel 75 Überwachung der Vergütungspolitik19

(1) Die zuständigen Behörden erheben die gemäß den Offenlegungskriterien nach Absatz 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Informationen sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und nutzen diese Informationen, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Sie stellen der EBa diese Informationen zur Verfügung.

(2) Die EBa gibt Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik heraus, die Grundsätzen gemäß den Artikeln 92 bis 95 entsprechen. Die Leitlinien tragen den in der Empfehlung der Kommission 2009/384/EG vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor29 enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik Rechnung.

Um für Mitarbeiterkategorien, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, Leitlinien für die Vergütungspolitik zu erstellen, arbeitet die ESMa eng mit der EBa zusammen.

Die EBa nutzt die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen, um Vergütungstrends und -praxis in der EU zu vergleichen.

(3) Die zuständigen Behörden erheben Angaben dazu, wie viele natürliche Personen in den einzelnen Instituten eine Vergütung von 1 Mio. EUR oder mehr pro Geschäftsjahr - aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR - beziehen, und erfassen dabei auch deren Aufgabenbereiche, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Gehaltsbestandteile sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträge. Diese Informationen werden an die EBa weitergeleitet, die sie - aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten - in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. Die EBa kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Absatzes zu erleichtern und die Kohärenz der erhobenen Daten sicherzustellen.

Unterabschnitt 2
Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken

Artikel 76 Behandlung von Risiken19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich solcher, die dem Institut aus seinem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in Bezug auf die Phase des Geschäftszyklus genehmigt und regelmäßig überprüft.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan der Erörterung von Risiken ausreichend Zeit widmet. Das Leitungsorgan beteiligt sich aktiv an der Steuerung aller in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezeichneten wesentlichen Risiken und stellt sicher, dass ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden; es beteiligt sich ferner an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und interner Modelle im Zusammenhang mit solchen Risiken. Das Institut legt Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan fest, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Risikoausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in dem betreffenden Institut keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Die Mitglieder des Risikoausschusses besitzen die zur vollständigen Erfassung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft des Instituts erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung.

Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Instituts und hilft ihm, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleitung zu beaufsichtigen. Die allgemeine Verantwortung für die Risiken verbleibt beim Leitungsorgan.

Der Risikoausschuss überprüft, ob die Preise der den Kunden angebotenen Verbindlichkeiten und Anlagen dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie des Instituts umfänglich Rechnung tragen. Spiegeln die Preise die Risiken entsprechend dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie nicht korrekt wider, so legt der Risikoausschuss dem Leitungsorgan einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor.

Die zuständigen Behörden können einem Institut, das nicht nach Unterabsatz 1 als von erheblicher Bedeutung gilt, gestatten, den Risiko- und den Prüfungsausschuss im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie 2006/43/EG zu kombinieren. Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses besitzen sowohl die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die im Risikoausschuss als auch die, die im Prüfungsausschuss benötigt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - angemessenen Zugang zu Informationen über die Risikosituation des Instituts und, soweit erforderlich und angebracht, zur Risikomanagementfunktion und zum Rat externer Sachverständiger haben.

Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind. Um die Schaffung einer soliden Vergütungspolitik und -praxis zu unterstützen, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission30 sicher, dass die Institute eine Risikomanagementfunktion besitzen, die vom operativen Geschäft unabhängig ist und über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen und einen ausreichenden Zugang zum Leitungsorgan verfügt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion die Erkennung, Messung und entsprechende Meldung aller wesentlichen Risiken gewährleistet. Sie stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion aktiv an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Instituts sowie an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement beteiligt ist und in der Lage ist, einen vollständigen Überblick über das gesamte Risikospektrum des Instituts zu liefern.

Erforderlichenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Risikomanagementfunktion dem Leitungsorgan in dessen Aufsichtsfunktion auch unabhängig vom oberen Management unmittelbar Bericht erstatten und gegebenenfalls ihm gegenüber Besorgnis äußern und es warnen kann, wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder auswirken könnten, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seiner Aufsichts- und/oder Geschäftsleitungsfunktion gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

An der Spitze der Risikomanagementfunktion steht eine unabhängiges Mitglied der Geschäftsleitung, das eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen, speziell zu diesem Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenkonflikt besteht.

Der Leiter der Risikomanagementfunktion kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Zustimmung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion enthoben werden, und er hat bei Bedarf direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion.

Artikel 77 Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

(1) Die zuständigen Behörden halten Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, dazu an, interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verstärkt den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine große Zahl bedeutender Gegenparteien haben. Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

(2) Die zuständigen Behörden wachen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts darüber, dass dieses sich bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsurteile stützt.

(3) Die zuständigen Behörden halten Institute unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dazu an, interne Kapazitäten für die Risikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten im Handelsbuch verstärkt interne Modelle zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko zu verwenden, wenn ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.

Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitte 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Formulierung "Positionen mit spezifischem Risiko, die absolut gesehen bedeutend sind" in Absatz 3 Unterabsatz 1 genauer zu definieren und die Schwelle festzulegen, ab der eine große Zahl bedeutender Gegenparteien oder Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten gegeben ist. Sie legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 78 Aufsichtlicher Vergleich interner Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute, die interne Ansätze zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen, außer für das operationelle Risiko, anwenden dürfen, die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Ansätze für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, melden. Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Berechnungen zusammen mit einer Erläuterung der dabei angewandten Methoden in angemessenen zeitlichen Abständen, jedoch mindestens jährlich.

(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute den zuständigen Behörden und der EBa die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 entsprechend dem von der EBa erstellten Musters gemäß Absatz 8 übermitteln. Erstellen zuständige Behörden spezifische Portfolios, so tun sie dies in Abstimmung mit der EBa und stellen sicher, dass die Institute die Ergebnisse der Berechnungen getrennt von den Ergebnissen der Berechnungen für die EBA-Portfolios melden.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen anhand der von den Instituten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen, außer für das operationelle Risiko, für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den internen Ansätzen dieser Institute ergeben. Die zuständigen Behörden bewerten die Qualität dieser Ansätze mindestens jährlich und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:

  1. die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition aufweisen;
  2. Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Vielfalt aufweisen, sowie ferner Fälle von signifikanter und systematischer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.

Die EBa erstellt einen Bericht, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 zu unterstützen.

(4) Wenn bestimmte Institute erheblich von der Mehrheit der anderen Institute abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersuchen die zuständigen Behörden die Gründe dafür und ergreifen Abhilfemaßnahmen, falls klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann.

(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen und daher

  1. nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
  2. keine falschen Anreize schaffen oder
  3. kein Herdenverhalten verursachen.

(6) Die EBa kann Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgeben, wenn sie dies aufgrund der Informationen und Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 für erforderlich hält, um die Aufsichtspraxis oder die Praxis der Institute in Bezug auf die internen Ansätze zu verbessern.

(7) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. die Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen nach Absatz 3 durch die zuständigen Behörden und die EBA,
  2. die Normen für die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 vorgenommene Bewertung.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(8) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. das Muster, die Begriffsbestimmungen und die IT-Lösungen, die in der Union für Meldungen gemäß Absatz 2 zu verwenden sind;
  2. das Referenzportfolio bzw. die Referenzportfolios im Sinne des Absatzes 1.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(9) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. April 2015 nach Beratung mit der EBa einen Bericht darüber, ob der Vergleich interner Modelle einschließlich ihres jeweiligen Anwendungsbereichs funktioniert. Gegebenenfalls wird im Anschluss an den Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

Artikel 79 Kreditrisiko und Gegenparteiausfall

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass

  1. die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt und das Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten klar geregelt ist;
  2. die Institute über interne Methoden verfügen, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) oder der Tatsache, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, so befreit dies die Institute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen;
  3. die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen von Instituten, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, über wirksame Systeme erfolgt;
  4. die Diversifizierung der Kreditportfolios den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen ist.

Artikel 80 Restrisiko

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Risiko, dass die von den Instituten eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.

Artikel 81 Konzentrationsrisiko

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Konzentrationsrisiko, das aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien und gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder aus denselben Tätigkeiten oder Waren, aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z.B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.

Artikel 82 Verbriefungsrisiko

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Risiken aus Verbriefungen, bei denen die Kreditinstitute als Anleger, Originator oder Sponsor auftreten, einschließlich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), mittels angemessener Grundsätze und Verfahren bewertet und erfasst werden, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.

(2) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Institute, die Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung sind, über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.

Artikel 83 Marktrisiko

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Grundsätze und Verfahren vorhanden sind, um alle wesentlichen Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken zu ermitteln, zu messen und zu steuern.

(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute auch Maßnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorsehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird.

(3) Das interne Kapital muss erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdecken.

Institute, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, müssen über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; Institute müssen ebenfalls über genügend internes Kapital verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung oder beide nicht übereinstimmen.

Wenn Institute das Verfahren nach Artikel 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzen, stellen sie sicher, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.

Artikel 84 Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs19

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute interne Systeme einführen, die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nutzen, um die Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und einzudämmen.

(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Systeme einführen, um die Risiken, die sich aus möglichen Änderungen von Kreditspreads ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge Geschäften des Anlagebuchs auswirken, zu bewerten und zu überwachen.

(3) Sind die von einem Institut eingeführten internen Systeme zur Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken nicht zufriedenstellend, so kann eine zuständige Behörde diesem Institut vorschreiben, die in dem genannten Absatz genannte standardisierte Methode anzuwenden.

(4) Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die vereinfachte standardisierte Methode nicht zur Erfassung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs eines kleinen und nicht komplexen Instituts im Sinne von Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eignet, so kann sie diesem Institut vorschreiben, die standardisierte Methode anzuwenden.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine standardisierte Methode, die die Institute zur Beurteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Risiken heranziehen können, für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, einschließlich einer vereinfachten standardisierten Methode für kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die mindestens genauso konservativ wie die standardisierte Methode ist.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

(6) Die EBa gibt Leitlinien heraus zur Festlegung der Kriterien für

  1. die Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken durch ein internes System eines Instituts;
  2. die Ermittlung, Steuerung und Eindämmung der in Absatz 1 genannten Risiken durch Institute;
  3. die Beurteilung und Überwachung der in Absatz 2 genannten Risiken durch Institute;
  4. die Feststellung, welche der von Instituten für die Zwecke von Absatz 1 eingeführten internen Systeme nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 3 sind.

Die EBa gibt diese Leitlinien bis zum 28. Juni 2020 heraus.

Artikel 85 Operationelles Risiko19 22

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf Grundsätze und Verfahren zurückgreifen. Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.

(Gültig bis 16.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.)

(Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über angemessene Notfall- und Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne verfügen, einschließlich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen sowie IKT- Reaktions- und Wiederherstellungsplänen in Bezug auf die von ihnen genutzte Technologie zur Übermittlung von Informationen, und dass diese Pläne gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet, verwaltet und getestet werden, damit Institute bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung geschäftlich tätig bleiben und Verluste in Folge einer solchen Unterbrechung begrenzen können.)

Artikel 86 Liquiditätsrisiko19

(1) Damit die Institute stets über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Institute solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, ermitteln, messen, steuern und überwachen können. Diese Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme werden auf Geschäftsfelder, Währungen, Zweigniederlassungen und Rechtssubjekte zugeschnitten und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.

(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Institute sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen sein und die Bedeutung des Instituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, widerspiegeln. Die Institute teilen allen relevanten Geschäftsbereichen die Risikotoleranz mit.

(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute - unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte über Liquiditätsrisikoprofile verfügen, die dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen.

Die zuständigen Behörden überwachen die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, z.B. in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen.

Die zuständigen Behörden ergreifen wirksame Maßnahmen, wenn Entwicklungen gemäß Unterabsatz 2 die Destabilisierung einzelner Institute oder des Systems zur Folge haben könnten.

Die zuständigen Behörden unterrichten die EBa über alle gemäß Unterabsatz 3 durchgeführten Maßnahmen.

Die EBa gibt gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Empfehlungen heraus.

(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Methoden zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen entwickeln. Diese Methoden stützen sich u. a. auf die aktuellen und erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögenswerte(n), Passivpositionen und außerbilanzielle Posten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos.

(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind, unterscheiden. Sie stellen ferner sicher, dass die Institute berücksichtigen, bei welcher juristischen Person die Vermögenswerte verwahrt werden, in welchem Land sie mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit, und sie überwachen, wie die Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.

(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute auch den geltenden gesetzlichen, sonstigen rechtlichen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen juristischen Personen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung tragen.

(7) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute verschiedene Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos, einschließlich eines Systems von Obergrenzen und Liquiditätspuffern, um unterschiedlichen Krisensituationen standhalten zu können, sowie eine hinreichend diversifizierte Finanzierungsstruktur und den Zugang zu Finanzierungsquellen vorsehen. Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überprüft.

(8) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute für Liquiditätspositionen und risikomindernde Faktoren Alternativszenarien in Betracht ziehen und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, mindestens jährlich überprüfen. Zu diesem Zweck müssen Alternativszenarien insbesondere außerbilanzielle Posten und andere Eventualverbindlichkeiten berücksichtigen, einschließlich solcher von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zweckgesellschaften, bei denen das Institut als Sponsor auftritt oder wesentliche Liquiditätshilfe leistet.

(9) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute den potenziellen Auswirkungen institutsspezifischer, marktweiter und kombinierter Alternativszenarien Rechnung tragen. Dabei werden unterschiedliche Zeiträume und unterschiedlich schwere Krisensituationen berücksichtigt.

(10) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Alternativszenarien ihre Strategien, internen Grundsätze und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anpassen und wirkungsvolle Notfallpläne aufstellen.

(11) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Pläne zur Wiederherstellung der Liquidität verfügen, die angemessene Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Behebung möglicher Liquiditätsengpässe auch bei Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen. Sie stellen sicher, dass diese Pläne von den Instituten mindestens jährlich getestet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Alternativszenarien aktualisiert, der Geschäftsleitung mitgeteilt und von dieser gebilligt werden, damit die internen Grundsätze und Verfahren entsprechend angepasst werden können. Die notwendigen operativen Maßnahmen werden von den Instituten im Voraus ergriffen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne sofort umgesetzt werden können. Solche operativen Maßnahmen bestehen u. a. im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. Dazu zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, gegenüber denen das Institut Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten sind.

Artikel 87 Risiko einer übermäßigen Verschuldung

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung verfügen. Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind u. a. die nach Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung tragen. Zu diesem Zweck müssen die Institute im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.

Unterabschnitt 3
Unternehmensführung

Artikel 88 Unternehmensführung und -kontrolle19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die die wirksame und umsichtige Führung des Instituts gewährleisten und u. a. eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festlegt, ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist.

Diese Regelungen entsprechen den folgenden Grundsätzen:

  1. das Leitungsorgan muss die Gesamtverantwortung für das Institut tragen und die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle des Instituts genehmigen und überwachen,
  2. das Leitungsorgan muss die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherstellen, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehört,
  3. das Leitungsorgan muss die Offenlegung und die Kommunikation überwachen,
  4. das Leitungsorgan muss für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich sein,
  5. der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion darf in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen, es sei denn, dies wird von dem Institut begründet und von den zuständigen Behörden genehmigt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Instituts überwacht und regelmäßig bewertet und angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einleitet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten über Kredite an Mitglieder des Leitungsorgans und ihre verbundenen Parteien angemessen dokumentiert und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "verbundene Partei"

  1. einen Ehegatten oder eingetragenen Partner nach nationalem Recht, ein Kind oder ein Elternteil eines Mitglieds des Leitungsorgans,
  2. ein gewerbliches Unternehmen, an dem ein Mitglied des Leitungsorgans oder sein enger Familienangehöriger nach Buchstabe a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem diese Personen wesentlichen Einfluss nehmen können oder in dem diese Personen der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Leitungsorgans sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in dem betreffenden Institut keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.

Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Ist im Leitungsorgan eine Stelle zu besetzen, so ermittelt und empfiehlt er Bewerber, denen das Leitungsorgan oder die Hauptversammlung zustimmen muss, bewertet die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des Leitungsorgans und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand.

Ferner entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen. Die Zielvorgabe, die Strategie und ihre Umsetzung werden gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bekanntgemacht;

er bewertet regelmäßig und zumindest jährlich die Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans und empfiehlt diesem etwaige Änderungen;

er bewertet regelmäßig und zumindest jährlich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans als auch des Leitungsorgans insgesamt und teilt seine Bewertung dem Leitungsorgan entsprechend mit;

er überprüft den Kurs des Leitungsorgans bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an das Leitungsorgan.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen des Instituts als Ganzem von Nachteil ist.

Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschließlich externer Berater, und erhält vom Institut zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.

Ist das Leitungsorgan nach nationalem Recht in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, findet dieser Absatz keine Anwendung.

Artikel 89 Länderspezifische Berichterstattung19

(1) Ab dem 1. Januar 2015 verlangen die Mitgliedstaaten von jedem Institut, jährlich - aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen es über eine Niederlassung verfügt - die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenzulegen:

  1. Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,
  2. Umsatz,
  3. Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
  4. Gewinn oder Verlust vor Steuern,
  5. Steuern auf Gewinn oder Verlust,
  6. erhaltene staatliche Beihilfen.

(2) Ungeachtet von Absatz 1 verlangen die Mitgliedstaaten von den Instituten, dass sie die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c erstmals am 1. Juli 2014 offenlegen.

(3) Alle in der Union zugelassenen Institute, die international als global systemrelevante Institute anerkannt sind, legen der Kommission die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d, e und f bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis vor. Die Kommission führt nach Konsultation - je nach Sachlage - der EBA, der EIOPa und der ESMa eine allgemeine Bewertung der möglichen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Offenlegung derartiger Informationen durch, einschließlich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und die Verfügbarkeit von Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Offenlegungspflicht gemäß Absatz 1 in Erwägung und kann im Einklang mit Artikel 145 Buchstabe h beschließen, die Einführung dieser Pflicht aufzuschieben. Die Kommission überprüft jährlich, ob es notwendig ist, den Aufschub zu verlängern.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und - soweit möglich - als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Instituts veröffentlicht.

(5) Soweit zukünftige Rechtsakte der Union Offenlegungspflichten enthalten, die über die in diesem Artikel genannten Pflichten hinausgehen, findet dieser Artikel keine Anwendung mehr und wird dementsprechend gestrichen.

(6) Nach Konsultation der EBA, der EIOPa und der ESMa überprüft die Kommission bis zum 1. Januar 2021, ob - unter Berücksichtigung vorausgegangener Folgenabschätzungen, internationaler Übereinkünfte und rechtlicher Entwicklungen in der Union - die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f nach wie vor zweckmäßig sind und ob weitere einschlägige Informationspflichten in Absatz 1 aufgenommen werden könnten.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Konsultationen mit der EBA, der EIOPa und der ESMa bis zum 30. Juni 2021 über die Bewertung gemäß diesem Absatz Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 90 Offenlegung der Kapitalrendite

Die Institute legen in ihrem Jahresbericht als einen der Schlüsselindikatoren ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme, offen.

Artikel 91 Leitungsorgan19

(1) Die Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans allzeit ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen. Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen insbesondere die Anforderungen der Absätze 2 bis 8.

Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen nach dem vorliegenden Absatz nicht, so sind die zuständigen Behörden befugt, diese Mitglieder des Leitungsorgans abzuberufen. Die zuständigen Behörden prüfen insbesondere, ob die Anforderungen nach dem vorliegenden Absatz nach wie vor erfüllt sind, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.

(2) Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Institut ausreichend Zeit auf.

(3) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. Ist das Institut aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung, dürfen die Mitglieder seines Leitungsorgans - es sei denn, sie vertreten den Mitgliedstaat - ab dem 1. Juli 2014 gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Mandaten innehaben:

  1. ein Leitungsmandat mit zwei Aufsichtsmandaten,
  2. vier Aufsichtsmandate.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten als ein einziges Mandat:

  1. Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb derselben Gruppe,
  2. Leitungs- oder Aufsichtsmandate in
    1. Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, oder
    2. Unternehmen (einschließlich Nichtfinanzunternehmen), an denen das Institut eine qualifizierte Beteiligung hält.

(5) Leitungs- oder Aufsichtsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Mandate als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Absatzes 3 b nicht berücksichtigt.

(6) Die zuständigen Behörden können den Mitgliedern des Leitungsorgans erlauben, ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBa regelmäßig über derartige Genehmigungen.

(7) Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts samt seiner Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.

(8) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.

(9) Die Institute setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.

(10) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen von Instituten und deren Nominierungsausschüssen, dass sie bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.

(11) Die zuständigen Behörden erheben die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden und nutzen sie, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Sie stellen der EBa diese Informationen zur Verfügung. Die EBa nutzt diese Informationen, um die Methoden zur Förderung der Diversität auf Unionsebene zu vergleichen.

(12) Die EBa gibt Leitlinien heraus zu

  1. dem Konzept des ausreichenden Zeitaufwands, d. h. der Zeit, die ein Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden muss, damit dies im Verhältnis zu den Umständen im Einzelfall und zu Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts als ausreichend anzusehen ist,
  2. dem Konzept der notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die das Leitungsorgan nach Absatz 7 kollektiv besitzen muss,
  3. dem Konzept der Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans im Sinne des Absatzes 8,
  4. dem Konzept des angemessenem Umfangs von Personal und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung im Sinne des Absatzes 9,
  5. dem Konzept der Diversität als einem gemäß Absatz 10 bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehenden Kriterium.
  6. der kohärenten Anwendung der Befugnis nach Absatz 1 Unterabsatz 2.

Die EBa gibt diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2015 heraus.

(13) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern im Leitungsorgan nach Maßgabe des nationalen Rechts.

Artikel 92 Vergütungspolitik19

(1) - gestrichen -

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik (einschließlich Gehältern und freiwilligen Altersvorsorgeleistungen) für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, die nachstehenden Anforderungen in einer Art anwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind.

  1. Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen;
  2. a) Die Vergütungspolitik ist eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik;
  3. die Vergütungspolitik steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts in Einklang und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten;
  4. das Leitungsorgan des Instituts beschließt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze für die Vergütungspolitik, überprüft sie regelmäßig und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich;
  5. mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan beschlossenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;
  6. Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichende Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden;
  7. die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in den Abteilungen Risikomanagement und Rechtsbefolgung (Compliance) wird unmittelbar von dem Vergütungsausschuss nach Artikel 95 oder - falls ein solcher nicht eingesetzt wurde - vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht;
  8. die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich - unter Berücksichtigung der nationalen Kriterien für die Festlegung der Löhne und Gehälter - zwischen den Kriterien für die Festlegung
    1. der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist, und
    2. der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung sowie die Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Maßgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 gehören zu den Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, zumindest folgende:

  1. alle Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;
  2. Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben des Instituts oder die wesentlichen Geschäftsbereiche;
  3. Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Vergütung des Mitarbeiters entspricht mindestens 500.000 EUR und entspricht mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Instituts im Sinne von Buchstabe a;
    2. die Mitarbeiter üben die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich aus, wobei es sich um eine Tätigkeit handelt, die sich erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.

Artikel 93 Institute, die staatliche Unterstützung erhalten

Für Institute, die eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 folgende Grundsätze:

  1. Die variable Vergütung bleibt strikt auf einen Prozentsatz der Nettoeinnahmen begrenzt, wenn sie mit der Erhaltung einer soliden Eigenmittelausstattung und einer frühzeitigen Einstellung der staatlichen Unterstützung nicht zu vereinbaren ist;
  2. die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, ihre Vergütungsstruktur so umzugestalten, dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum in Einklang steht, wozu gegebenenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts gehört;
  3. die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erhalten eine variable Vergütung nur, wenn dies gerechtfertigt ist.

Artikel 94 Variable Vergütungsbestandteile19 21

(1) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 und unter den dort genannten Bedingungen folgende Grundsätze:

  1. Bei leistungsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt;
  2. die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem Geschäftszyklus und den Geschäftsrisiken des Kreditinstituts Rechnung trägt;
  3. die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit schränkt die Fähigkeit des Instituts zur Verstärkung seiner Eigenmittelausstattung nicht ein;
  4. eine garantierte variable Vergütung ist mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsbezogenen Vergütung nicht vereinbar und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein;
  5. eine garantierte variable Vergütung wird, sofern das Institut über eine solide und starke Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt;
  6. die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung genügend hoch ist, so dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;
  7. die Institute legen für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung angemessene Werte fest, wobei folgende Grundsätze gelten:
    1. Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.
    2. Die Mitgliedstaaten können den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gestatten, einen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung zu billigen, sofern der variable Bestandteil insgesamt 200 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.

    Die Billigung einer höheren Quote gemäß Unterabsatz 1 erfolgt gemäß dem nachstehenden Verfahren:

  8. Die Mitgliedstaaten können Instituten gestatten, den Diskontsatz nach Unterabsatz 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anzuwenden, sofern sie in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.

Die EBa arbeitet unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Faktoren, einschließlich der Inflationsrate und des Risikos, wozu auch die Dauer der Zurückbehaltung zählt, Leitlinien für den anzuwendenden Nominaldiskontsatz aus und veröffentlicht diese bis zum 31. März 2014. Sie trägt dabei. In den Leitlinien der EBa für den Diskontsatz wird insbesondere geprüft, wie Anreize dafür geschaffen werden können, Instrumente zu verwenden, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden;

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags tragen der Leistung im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen;

Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen des Instituts, einschließlich Einbehaltungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen;

die Leistungsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kapitalkosten und der erforderlichen Liquidität Rechnung;

bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb des Instituts wird ebenfalls allen Arten laufender und künftiger Risiken Rechnung getragen;

ein erheblicher Teil, mindestens aber 50 % jeder variablen Vergütung, besteht aus folgenden Bestandteilen, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen:

  1. Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertige Beteiligungen oder an Anteile geknüpfte Instrumente bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente,
  2. falls möglich andere Instrumente im Sinne der Artikel 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können, die in jedem Fall die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind.

Die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize nach den längerfristigen Interessen des Instituts auszurichten. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder bestimmte Instrumente untersagen. Dieser Buchstabe findet sowohl Anwendung auf den gemäß Buchstabe m zurückbehaltenen Anteil der variablen Vergütungskomponente, als auch auf den nicht zurückbehaltenen Anteil;

ein erheblicher Teil, mindestens aber 40 % der variablen Vergütung, wird für wenigstens vier bis fünf Jahre zurückbehalten und korrekt auf die Art der Geschäftstätigkeit, deren Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet. Für Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung von Instituten, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sollte der Zurückbehaltungszeitraum nicht weniger als fünf Jahre betragen.

Der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen wird anteilig erworben. Bei einer besonders hohen variablen Vergütungskomponente werden mindestens 60 % des Betrags zurückbehalten. Die Dauer des Zurückbehaltungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, der damit verbundenen Risiken und der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters festgelegt;

die variable Vergütung, einschließlich des zurückbehaltenen Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder zu einem festen Anspruch, wenn sie angesichts der Finanzlage des Instituts als Ganzem tragbar ist und angesichts des Ergebnisses des Instituts, der betreffenden Abteilung und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts wird die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis generell erheblich abgesenkt, wobei sowohl der aktuellen Vergütung als auch Kürzungen bei der Auszahlung zuvor erwirtschafteter Beträge (auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen) Rechnung getragen wird.

Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen gelten für bis zu 100 % der gesamten variablen Vergütung. Die Institute legen spezifische Kriterien für die Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen fest. Diese Kriterien betreffen insbesondere Situationen, in denen der Mitarbeiter

  1. an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war;
  2. die angemessenen Standards in Bezug auf Eignung und Verhalten nicht erfüllt hat;

die Altersvorsorgepolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts in Einklang.

Verlässt der Mitarbeiter das Institut vor Eintritt in den Ruhestand, werden freiwillige Altersversorgungsleistungen vom Institut für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe l genannten Instrumente gehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der unter Buchstabe l genannten Instrumente ausgezahlt;

die Mitarbeiter sind gehalten, keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;

die variable Vergütung wird nicht über Instrumente oder Verfahren ausgezahlt, die einen Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erleichtern.

(2) Die EBa arbeitet zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die unter Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii festgelegten Bedingungen erfüllen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus.

Die EBa legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 31. März 2014 vor.

Zur Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 auswirken, mit Ausnahme des Personals von Wertpapierfirmen, arbeitet die EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren Folgendes definiert wird:

  1. Managementverantwortung und Kontrollaufgaben,
  2. wesentlicher Geschäftsbereich und erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs und
  3. sonstige, in Artikel 92 Absatz 3 nicht ausdrücklich genannte Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der dort genannten Mitarbeiterkategorien.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen. Im Hinblick auf die für Wertpapierfirmen geltenden technischen Regulierungsstandards gelten die in Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates44, festgelegten Befugnisse bis zum 26. Juni 2021.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die in den Buchstaben l und m sowie in Buchstabe o Absatz 2 des genannten Absatzes festgelegten Anforderungen nicht für:

  1. ein Institut, bei dem es sich nicht um ein großes Institut im Sinne von Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt und dessen Vermögenswerte sich auf Einzelbasis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens 5 Mrd. EUR belaufen;
  2. einen Mitarbeiter, dessen jährliche variable Vergütung nicht über 50.000 EUR hinausgeht und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Mitarbeiters ausmacht.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die dort genannte Schwelle herabsetzen oder anheben, vorausgesetzt

  1. das Institut, auf das der Mitgliedstaat diese Bestimmung anwendet, ist kein großes Institut im Sinne des Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und - sofern die Schwelle angehoben wird -
    1. das Institut erfüllt die Kriterien des Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben c, d, und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
    2. die Schwelle übersteigt nicht den Betrag von 15 Mrd. EUR;
  2. es ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seiner internen Organisation oder gegebenenfalls der Merkmale der Gruppe, der das Institut angehört, angemessen, die Schwelle nach Maßgabe dieses Absatzes zu ändern.

(5) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung unter dem dort genannten Schwellenwert und Anteil haben, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts hinsichtlich der Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieses Mitarbeiters nicht unter die dort festgelegte Ausnahme fallen.

(6) In enger Zusammenarbeit mit der EBa überprüft die Kommission bis zum 28. Juni 2023 die Anwendung der Absätze 3 bis 5, erstellt hierüber einen Bericht und legt diesen gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(7) Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die die Anwendung der Absätze 3, 4 und 5 erleichtern und deren kohärente Anwendung gewährleisten.

Artikel 95 Vergütungsausschuss

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss ist so zu konstituieren, dass er die Vergütungspolitik und -praxis und die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten kann.

(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass für die Ausarbeitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement des betreffenden Instituts auswirken und vom Leitungsorgan zu fassen sind, der Vergütungsausschuss zuständig ist. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und seine Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden Institut keine Leitungsaufgaben wahrnehmen. Ist im nationalen Recht eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. Bei der Vorbereitung solcher Beschlüsse trägt der Vergütungsausschuss den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträgern des Instituts sowie dem öffentlichen Interesse Rechnung.

Artikel 96 Betrieb einer Website über die Unternehmensführung und -kontrolle und die Vergütung

Institute, die eine Website betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Artikel 88 bis 95 erfüllen.

Abschnitt III
Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung

Artikel 97 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung19 22

(1) Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewerten

  1. die Risiken, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten,
  2. - gestrichen -
  3. die anhand von Stresstests ermittelten Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts.
  4. (Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
    die Risiken, die bei Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgedeckt werden.)

(2) Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest, ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

(4) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c offengelegten Kriterien an.

(4a) Die zuständigen Behörden können die Methoden für die Anwendung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil, wie ähnliche Geschäftsmodelle oder Belegenheitsort der Risikopositionen, Rechnung zu tragen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen, sie müssen die gebührende Berücksichtigung spezifischer Risiken ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und dürfen die institutsspezifische Art der gemäß Artikel 104 auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

Wenden zuständige Behörden angepasste Methoden gemäß diesem Absatz an, so teilen sie dies der EBa mit. Die EBa überwacht die Aufsichtspraktiken und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um zu spezifizieren, wie ähnliche Risikoprofile für die Zwecke dieses Absatzes zu bewerten sind, und um die einheitliche und verhältnismäßige Anwendung von Methoden, die an ähnliche Institute angepasst sind, innerhalb der Union sicherzustellen.

(5) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass von einem Institut ein Systemrisiko gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die EBa unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung unterrichten.

(6) Ergibt sich aufgrund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Instituts für die zuständigen Behörden der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die zuständige Behörde dies unverzüglich der EBa und der Behörde oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen. Im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nimmt die zuständige Behörde und die Behörde oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, Kontakt mit der EBa auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die zuständige Behörde ergreift gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit dieser Richtlinie.

Artikel 98 Technische Kriterien für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung19

(1) Die von den zuständigen Behörden nach Artikel 97 durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst neben Kredit-, Markt- und operationellen Risiken zumindest

  1. die Ergebnisse der Stresstests, die nach Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Instituten durchgeführt werden, die einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden,
  2. das Ausmaß, in dem Institute Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und die Steuerung dieser Risiken durch die Institute, einschließlich der Erfüllung der in Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 81 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen,
  3. die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die die Institute für das Management des Restrisikos, das mit dem Einsatz anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbunden ist, eingeführt haben,
  4. die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut zur Unterlegung der von ihm verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschließlich des Grads an erreichter Risikoübertragung,
  5. die Liquiditätsrisiken, denen die Institute ausgesetzt sind, sowie deren Messung und Steuerung, einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne,
  6. die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem,
  7. die Ergebnisse der Stresstests von Instituten, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden,
  8. der Belegenheitsort der Risikopositionen des Instituts,
  9. das Geschäftsmodell des Instituts,

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden regelmäßig eine umfassende Bewertung des gesamten Liquiditätsrisikomanagements der Institute durch und fördern die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Institute an den Finanzmärkten Rechnung. Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat tragen den möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Institut eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Wird festgestellt, dass ein Institut mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Institut auch künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.

(4) Um die Feststellung gemäß Artikel 97 Absatz 3 treffen zu können, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Institut ermöglichen, seine Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.

(5) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Zinsänderungsrisiko ein, dem die Institute bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind.

Die Aufsichtsbefugnisse werden zumindest in den nachstehenden Fällen ausgeübt:

  1. Der in Artikel 84 Absatz 1 genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Instituts verringert sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 % seines Kernkapitals;
  2. der Nettozinsertrag eines Instituts gemäß Artikel 84 Absatz 1 ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 sind die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, die Aufsichtsbefugnisse auszuüben, wenn sie ausgehend von der Überprüfung und der Bewertung nach diesem Absatz der Auffassung sind, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.

Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff "Aufsichtsbefugnisse" die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Befugnisse oder die Befugnis, Modell- und Parameterannahmen - bei denen es sich um andere als die von der EBa gemäß Absatz 5a Buchstabe b des vorliegenden Artikels ermittelten Annahmen handelt - festzulegen, die die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach Artikel 84 Absatz 1 berücksichtigen müssen.

(5a) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke von Absatz 5 Folgendes festgelegt wird:

  1. die in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten sechs aufsichtlichen Schockszenarien und die in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten zwei aufsichtlichen Schockszenarien, die für jede Währung auf Zinssätze anzuwenden sind;
  2. in Anbetracht der international vereinbarten aufsichtsrechtlichen Standards die von den Instituten bei der Berechnung des in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zugrunde zu legenden allgemeinen Modell- und Parameterannahmen - mit Ausnahme der Verhaltensannahmen -, die auf Folgendes zu begrenzen sind:
    1. die Behandlung des Eigenkapitals des Instituts;
    2. die Einbeziehung, Zusammensetzung und Diskontierung der zinssensitiven Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten des Instituts ergeben, einschließlich der Behandlung von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten;
    3. die Verwendung dynamischer oder statischer Bilanzmodelle und die daraus resultierende Behandlung von Tilgungspositionen und fällig werdenden Positionen;
  3. in Anbetracht der international vereinbarten Standards die von den Instituten bei der Berechnung der in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Nettozinserträge zu berücksichtigenden allgemeinen Modell- und Parameterannahmen - mit Ausnahme der Verhaltensannahmen -, die auf Folgendes zu begrenzen sind:
    1. die Einbeziehung und Zusammensetzung der zinssensitiven Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten des Instituts ergeben, einschließlich der Behandlung von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten;
    2. die Verwendung dynamischer oder statischer Bilanzmodelle und die daraus resultierende Behandlung von Tilgungspositionen und fällig werdenden Positionen;
    3. den Zeitraum, über den die künftigen Nettozinserträge gemessen werden;
  4. die Angabe, was "stark rückläufig" im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b bedeutet.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

(6) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Risiko einer übermäßigen Verschuldung ein, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Wenn die zuständigen Behörden über die Angemessenheit der Verschuldungsquote von Instituten und der von diesen zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen entscheiden, tragen sie dem Geschäftsmodell dieser Institute Rechnung.

(7) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden erstreckt sich auch auf Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Instituten, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten. Bei der Durchführung dieser Überprüfung und Bewertung erhalten die zuständigen Behörden zumindest Zugang zu den Tagesordnungen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.

(8) Die EBa prüft, ob Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks - ESG-Risiken) in die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden einbezogen werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfasst die Prüfung der EBa zumindest Folgendes:

  1. die Entwicklung einer einheitlichen Begriffsbestimmung für "ESG-Risiken" einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken; letztere schließen die Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen ein;
  2. die Entwicklung geeigneter qualitativer und quantitativer Kriterien zur Bewertung der Auswirkungen von ESG-Risiken auf die kurzfristige, mittelfristige und langfristige finanzielle Stabilität von Instituten; zu diesen Kriterien gehören auch Stresstest-Verfahren und Szenarioanalysen, mit denen die Auswirkungen von ESG-Risiken in Szenarien unterschiedlicher Schweregrade bewertet werden;
  3. die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien, die die Institute zur Ermittlung, Bewertung und Bewältigung von ESG-Risiken einsetzen sollen;
  4. die Analysemethoden und -instrumente, mit denen die Auswirkungen der ESG-Risiken auf die Darlehenstätigkeit und die finanzielle Mittlertätigkeit von Instituten bewertet werden.

Die EBa legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.

Auf Grundlage der Ergebnisse ihres Berichts kann die EBa im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gegebenenfalls Leitlinien über die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess durch die zuständigen Behörden herausgeben.

Artikel 99 Aufsichtliche Prüfungsprogramme19

(1) Die zuständigen Behörden legen mindestens einmal jährlich für die von ihnen beaufsichtigten Institute ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest. Dieses Programm trägt dem Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Rechnung. Es enthält

  1. Angaben dazu, wie die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Ressourcen zuteilen wollen,
  2. eine Aufzählung der Institute, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen, und die für diese Beaufsichtigung gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen,
  3. einen Plan für Inspektionen in den Geschäftsräumen eines Instituts, einschließlich seiner Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 52, 119 und 122.

(2) Aufsichtliche Prüfungsprogramme erstrecken sich auf folgende Institute:

  1. Institute, bei denen die Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstaben a und g und Artikel 100 oder das Ergebnis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 auf erhebliche Risiken für ihre finanzielle Solidität oder auf Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  2. - gestrichen -
  3. jedes andere Institut, bei dem die zuständigen Behörden es für erforderlich halten.

(3) Falls dies im Rahmen vom Artikel 97 angemessen ist, werden bei Bedarf insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen:

  1. Erhöhung der Zahl oder Häufigkeit der Inspektionen bei dem Institut,
  2. dauerhafte Anwesenheit der zuständigen Behörde bei dem Institut,
  3. zusätzliche oder häufigere Meldungen seitens des Instituts,
  4. zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen, der strategischen oder der Geschäftspläne des Instituts,
  5. themenbezogene Prüfungen, bei denen spezielle Risiken, deren Eintritt wahrscheinlich ist, überwacht werden.

(4) Die Festlegung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten gemäß Artikel 52 Absatz 3 vor Ort nachprüfen oder inspizieren.

Artikel 100 Aufsichtliche Stresstests

(1) Die zuständigen Behörden führen bei den von ihnen beaufsichtigten Instituten soweit erforderlich, jedoch zumindest jährlich, aufsichtliche Stresstests durch, um den Prozess der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 zu erleichtern.

(2) Die EBa gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung ihrer jährlichen aufsichtlichen Stresstests nach gemeinsamen Methoden verfahren.

Artikel 101 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze

(1) Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, ob die Institute die Anforderungen in Bezug auf Ansätze einhalten, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden bedürfen, ehe sie zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen werden können. Dabei tragen sie insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Instituts und der Anwendung dieser Ansätze auf neue Produkte Rechnung. Werden bei dem internen Ansatz eines Instituts erhebliche Mängel in Bezug auf die Erfassung von Risiken festgestellt, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass diese beseitigt werden, oder ergreifen geeignete Maßnahmen, um ihre Folgen abzuschwächen, einschließlich dadurch, dass höhere Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge vorgeschrieben oder andere angemessene und wirksame Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Die zuständigen Behörden überprüfen und vergewissern sich insbesondere, ob das Institut bei diesen Ansätzen gut ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.

(3) Deuten bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen im Sinne des Artikels 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darauf hin, dass das Modell nicht oder nicht mehr präzise genug ist, widerrufen die zuständigen Behörden die Erlaubnis der zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.

(4) Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Verwendung eines Ansatzes erhalten, ehe dieser zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen wurde, erfüllt aber nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung dieses Ansatzes, so verlangen die zuständigen Behörden von dem Institut entweder, ihnen glaubhaft nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unerheblich sind, oder aber einen Plan für die zügige Rückkehr zur Regelkonformität vorzulegen, und setzen eine Frist für seine Durchführung. Wenn mit diesem Plan vollständige Konformität voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, verlangen die zuständigen Behörden Nachbesserungen des Plans. Ist das Institut voraussichtlich nicht in der Lage, die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder zu erfüllen und hat es gegebenenfalls nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unerheblich sind, wird die Erlaubnis der Verwendung des Ansatzes widerrufen oder auf die Bereiche beschränkt, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.

(5) Um unionsweit kohärente, solide interne Ansätze zu gewährleisten, analysiert die EBa die internen Ansätze der einzelnen Institute und geht dabei auch der Frage nach, ob die Institute die Ausfalldefinition kohärent anwenden und wie sie vergleichbare Risiken oder Risikopositionen behandeln.

Die EBa gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die aufgrund dieser Analyse ermittelte Referenzwerte enthalten.

Die zuständigen Behörden tragen dieser Analyse und den Referenzwerten bei der Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze Rechnung.

Abschnitt IV
Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse

Artikel 102 Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen:

  1. das Institut erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht,
  2. den zuständigen Behörden ist nachweislich bekannt, dass das Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen wird.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die zuständigen Behörden insbesondere über die in Artikel 104 genannten Befugnisse.

Artikel 103 - gestrichen -19

Artikel 104 Aufsichtsbefugnisse19

(1) Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absätze 4 und 5, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,

  1. von Instituten unter den in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu verlangen, dass sie über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten,
  2. eine Verstärkung der nach den Artikeln 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,
  3. von Instituten die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,
  4. Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorzuschreiben,
  5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen,
  6. eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos - auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos - zu verlangen,
  7. Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist,
  8. von Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,
  9. Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt,
  10. zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen - auch zu den Eigenmitteln, zur Liquidität und zur Verschuldung - vorzuschreiben,
  11. besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva,
  12. ergänzende Informationen zu verlangen.

(2) Zuständige Behörden dürfen Instituten für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j nur dann zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen vorschreiben, wenn die entsprechende Pflicht geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf den Zweck ist, für den diese Angaben erforderlich sind, und wenn die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.

Für die Zwecke von Artikel 97 bis 102 gelten alle zusätzlichen Angaben, die von Instituten verlangt werden können, dann als schon vorhanden, wenn der zuständigen Behörde diese oder im Wesentlichen die gleichen Angaben bereits auf andere Weise gemeldet wurden, oder wenn diese Angaben von der zuständigen Behörde selbst generiert werden können.

Die zuständige Behörde darf von einem Institut nicht die Meldung zusätzlicher Angaben verlangen, wenn sie zuvor Angaben in einem anderen Format oder in anderer Granularität erhalten hat und wenn das andere Format oder die andere Granularität sie nicht daran hindert, Angaben von derselben Qualität und Zuverlässigkeit wie derjenigen zu generieren, die auf der Grundlage der zusätzlichen Angaben, die andernfalls gemeldet würden, generiert würden.

Artikel 104a Zusätzliche Eigenmittelanforderung19

(1) Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn sie bei den gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen feststellen, dass auf ein einzelnes Institut eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

  1. Das Institut ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den , und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates39 festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Absatz 2 dieses Artikels näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
  2. die in den Artikeln 73 und 74 dieser Richtlinie oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Institut nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;
  3. die in Artikel 98 Absatz 4 genannten Anpassungen werden für nicht ausreichend erachtet, um das Institut in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
  4. die gemäß Artikel 101 Absatz 4 vorgenommene Bewertung ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten Ansatzes wahrscheinlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;
  5. das Institut versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilten Empfehlungen nachzukommen;
  6. es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die nach Auffassung der zuständigen Behörde zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.

Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vor, denen einzelne Institute aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den , und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Instituten gemäß Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den , und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 bewerten die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Instituts die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, einschließlich

  1. der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den , und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden;
  2. der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den , und der Verordnung (EU) Nr. und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den , und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegten Bewertung als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den , und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.

Zinsrisiken aus Positionen im Anlagebuch können zumindest in den Fällen nach Artikel 98 Absatz 5 als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut dem sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.

(3) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.

Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.

(4) Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Eigenmitteln einzuhalten, die die die nachfolgenden Bedingungen erfüllen, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken:

  1. die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
  2. das Kernkapital nach Buchstabe a muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen.

Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken.

Abweichend von Unterabsätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, dass es -soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Instituts - die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital erfüllt.

Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden - welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken -, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

  1. der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,
  2. der kombinierten Kapitalpufferanforderung,
  3. der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b Absatz 3 dieser Richtlinie, sofern sich diese Empfehlungen auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung beziehen.

Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden - welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist -, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

  1. der in Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung,
  2. der in Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote,
  3. der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b Absatz 3 dieser Richtlinie, sofern sich diese Empfehlungen auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung beziehen.

(5) Die zuständige Behörde begründet ihre Entscheidung, gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, gegenüber jedem Institut gebührend in schriftlicher Form, indem sie zumindest einen klaren Überblick über die vollständige Bewertung der in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Punkte gibt. In dieser Begründung sind in dem in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Fall auch die Gründe, warum die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird, gesondert anzugeben.

Artikel 104b Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel19

(1) Die Institute legen anhand der Strategien und Verfahren nach Artikel 73 ihr internes Kapital auf eine angemessene Höhe an Eigenmitteln fest, die ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Instituts potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand des aufsichtlichen Stresstests nach Artikel 100 ermittelt werden.

(2) Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen der gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich anhand der Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 100, regelmäßig die von jedem Institut nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Höhe des internen Kapitals.

Gemäß dieser Überprüfung legen die zuständigen Behörden für jedes Institut die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen halten.

(3) Die zuständigen Behörden teilen den Instituten ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit.

Bei den zusätzlichen Eigenmitteln im Sinne der Empfehlungen handelt es sich um die Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den , und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 128 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie bzw. Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind und benötigt werden, um die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.

(4) Die Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel der zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels müssen institutsspezifisch sein. Die Empfehlungen können Risiken, die durch die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdecken, die nicht bereits nach dieser Anforderung abgedeckt sind.

(5) Eigenmittel, die zur Einhaltung der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzlichen Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:

  1. der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,
  2. der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung - welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken - und der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung - die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken - und der in Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.

(6) Sofern ein Institut die einschlägigen in den , und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen, die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie und die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Nichteinhaltung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Empfehlungen nicht die in Artikel 141 oder 141b dieser Richtlinie genannten Beschränkungen aus.

Artikel 104c Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden19

Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Abwicklungsbehörden über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben wurde, und über jegliche Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel, die Instituten nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilt wurden.

Artikel 105 Besondere Liquiditätsanforderungen19

Für die Zwecke der Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung beurteilen die zuständigen Behörden, ob es notwendig ist, eine besondere Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wobei sie Folgendem Rechnung tragen:

  1. dem besonderen Geschäftsmodell des Instituts,
  2. den Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Instituts nach Abschnitt II und insbesondere nach Artikel 86,
  3. dem Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97,
  4. - gestrichen -

Insbesondere sollten die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 67 prüfen, ob Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich aufsichtlicher Abgaben anzuwenden sind, deren Höhe sich weitgehend an der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition eines Instituts und den auf nationaler oder Unionsebene festgelegten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung orientiert.

Artikel 106 Spezielle Publizitätsanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten,

  1. mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen,
  2. für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen.

(2) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 zu veröffentlichen.

Artikel 107 Angleichung der aufsichtlichen Überprüfungen, Bewertungen und Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die zuständigen Behörden teilen der EBa Folgendes mit:

  1. die Funktionsweise ihres Überprüfungs- und Bewertungsprozesses nach Artikel 97,
  2. die Methode, nach der Entscheidungen gemäß den Artikeln 98, 100, 101, 102, 104 und 105 auf den unter Buchstabe a genannten Prozess gestützt werden.

Die EBa bewertet die Informationen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung. Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit um ergänzende Informationen bitten, um diese Bewertung abzuschließen.

(2) Die EBa erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den Grad der Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Kapitels.

Um den Grad der Angleichung zu erhöhen, führt die EBa vergleichende Analysen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch.

(3) Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, in denen das gemeinsame Verfahren und die gemeinsame Methode für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 97 und für die Bewertung der Strukturierung und Behandlung der in den Artikeln 76 bis 87 genannten Risiken, insbesondere in Bezug auf das Konzentrationsrisiko nach Artikel 81, in einer Weise präzisiert wird, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Institute sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist.

Abschnitt V
Anwendungsebene

Artikel 108 Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals19

(1) Die zuständigen Behörden verpflichten alle Institute, die weder ein Tochterunternehmen im Mitgliedstaat ihrer Zulassung und Beaufsichtigung noch ein Mutterunternehmen sind, und alle Institute, die nicht in die Konsolidierung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind, den Pflichten nach Artikel 73 auf individueller Basis nachzukommen.

Die zuständigen Behörden können auf die in Artikel 27 dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an ein Kreditinstitut, im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verzichten.

Verzichten die zuständigen Behörden auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gelten die Anforderungen des Artikels 73 auf individueller Basis.

(2) Die zuständigen Behörden verlangen von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, die Pflichten nach Artikel 73 in dem in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

(3) - gestrichen -

(4) Die zuständigen Behörden schreiben Tochterinstituten vor, die Anforderungen nach Artikel 73 auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen - sofern es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt - in einem Drittland ein Institut, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft halten.

Artikel 109 Regeln, Verfahren und Mechanismen der Institute19

(1) Die zuständigen Behörden schreiben den Instituten vor, die Pflichten nach Abschnitt II auf individueller Basis zu erfüllen, es sei denn, die zuständigen Behörden machen von der Ausnahmeregelung des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch.

(2) Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, die Pflichten nach Abschnitt II dieses Kapitels auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, um zu gewährleisten, dass die Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Abschnitts II kohärent sind und gut ineinandergreifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen in ihren nicht unter diese Richtlinie fallenden Tochterunternehmen anwenden, was auch für solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren gilt. Diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen müssen ebenfalls kohärent sein und gut ineinandergreifen, und die betreffenden Tochterunternehmen müssen ebenfalls alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorlegen können. Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.

(3) Die aus Abschnitt II erwachsenden Pflichten in Bezug auf Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, finden keine Anwendung, wenn das EU-Mutterinstitut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des Abschnitts II nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich ist.

(4) Die in den Artikeln 92, 94 und 95 festgelegten Vergütungsanforderungen gelten auf konsolidierter Basis nicht für

  1. Tochterunternehmen mit Sitz in der Union, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union gebunden sind;
  2. Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union gebunden wären, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten.

(5) Um ein Umgehen der in den Artikeln 92, 94 und 95 festgelegten Vorschriften zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels in folgenden Fällen die Anforderungen nach den Artikeln 92, 94 und 95 auf die Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht dieser Richtlinie unterliegen, auf Einzelbasis angewendet werden:

  1. das Tochterunternehmen ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Unternehmen, das die in Anhang I Abschnitt a Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt; und
  2. diese Mitarbeiter sind damit beauftragt, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit der Institute innerhalb der Gruppe auswirken.

(6) Ungeachtet der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Artikeln 92, 94 und 95 auf konsolidierter Basis auf eine größere Zahl von Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter anwenden.

Artikel 110 Überprüfung und Bewertung und Aufsichtsmaßnahmen19

(1) Die zuständigen Behörden führen die Überprüfung und Bewertung nach Abschnitt III dieses Kapitels und die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV dieses Kapitels auf der Anwendungsebene durch, die in Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die in jener Verordnung festgelegten Anforderungen vorgesehen ist.

(2) - gestrichen -

Kapitel 3
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Abschnitt I
Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 111 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde19 19a

(1) Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder das EU-Mutterkreditinstitut auf Einzelbasis ausübt.

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist keines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder die auf Einzelbasis beaufsichtigt, ausgeübt.

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist mindestens eines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut zuständig ist, oder im Fall von mehreren Kreditinstituten von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist, ausgeübt.

(2) Handelt es sich beim Mutterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma um eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über dieses Kreditinstitut oder dieser Wertpapierfirma auf Einzelbasis ausübt.

(3) Haben zwei oder mehr in der Union zugelassene Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den folgenden Behörden ausgeübt:

  1. der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde, wenn es nur ein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt;
  2. der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe gibt; oder
  3. der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.

(4) Ist eine Konsolidierung nach Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt oder, wenn die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst, der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde.

(5) Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über ein oder mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe auf Einzelbasis ausübt, sofern die Summe der Bilanzsummen dieser beaufsichtigten Kreditinstitute höher ist als die der Kreditinstitute, über die irgendeine andere zuständige Behörde die Aufsicht auf Einzelbasis ausübt.

Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als eine Wertpapierfirma innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 Buchstabe c um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über eine oder mehrere Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme auf Einzelbasis ausübt.

(6) In besonderen Fällen, in denen die Anwendung der Kriterien nach den Absätzen 1, 3 und 4 für die betreffenden Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in den entsprechenden Mitgliedstaaten oder angesichts der Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Aufsicht auf konsolidierter Basis eine andere zuständige Behörde benennen. In solchen Fällen hat das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Kreditinstitut bzw. die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme das Recht, vor der Entscheidung der zuständigen Behörden gehört zu werden.

(7) Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBa unverzüglich jede im Rahmen von Absatz 6 getroffene Vereinbarung.

Artikel 112 Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde

(1) Zusätzlich zu den mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbundenen Pflichten hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben:

  1. Sie koordiniert im Normalfall und in Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder wesentlicher Informationen,
  2. sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Normalfall, einschließlich der in Titel VII Kapitel 3 genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet,
  3. sie plant und koordiniert in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und erforderlichenfalls den Zentralbanken des ESZB die Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich im Falle widriger Entwicklungen bei Instituten oder Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege nutzt, um das Krisenmanagement zu erleichtern.

(2) Versäumt es die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Aufgaben nach Absatz 1wahrzunehmen, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem hierfür erforderlichen Maße zusammen, kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verweisen und diese um Unterstützung bitten.

Die EBa kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.

(3) Die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst u. a. außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 117 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe b, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Artikel 113 Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen19

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:

  1. der Anwendung der Artikel 73 und 97, um zu bestimmen, ob die konsolidierte Höhe an Eigenmitteln der Gruppe von Instituten in Bezug auf die Finanzlage der Gruppe und ihr Risikoprofil angemessen ist und welche Höhe an Eigenmitteln für die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe von Instituten und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;
  2. den Maßnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken und der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105;
  3. jeglichen Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel gemäß Artikel 104b Absatz 3.

(2) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen:

  1. für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104a bewertet werden;
  2. für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, der die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 86 und 105 enthält;
  3. für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104b bewertet werden.

In den gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73, 97, 104a und 104b in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBa auch von sich aus konsultieren.

(3) Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fristen zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochterunternehmen durchgeführten Risikobewertung getroffen. Hat eine der jeweils zuständigen Behörden bei Ablauf der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Die EBa fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBa verwiesen werden.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie wird unter gebührender Berücksichtigung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ablauf einer der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBa fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBa verwiesen werden.

Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betreffenden zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.

Wurde die EBa konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.

(4) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 treffen, werden von den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 stellt. Unter diesen besonderen Umständen kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der ersuchenden zuständigen Behörde geregelt werden.

(5) Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen arbeitet die EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein einheitliches Vorgehen bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 zu gewährleisten.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 114 Informationspflichten in Krisensituationen19

(1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen sind oder bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Titel VII Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Richtlinie und gegebenenfalls Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 so rasch wie möglich die EBa und die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diesen Pflichten unterliegen alle zuständigen Behörden.

Erhält eine Zentralbank des ESZB Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Unterabsatzes 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 112 genannten zuständigen Behörden und die EBA.

Die zuständige Behörde und die in Artikel 58 Absatz 4 genannte Behörde nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.

(2) Benötigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, nimmt sie sofern möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.

Artikel 115 Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen19

(1) Um eine wirksame Aufsicht zu schaffen und die Beaufsichtigung zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

(2) Die für die Zulassung des Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Institut ist, zuständigen Behörden können ihre Aufsichtspflicht nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Wege einer bilateralen Vereinbarung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens gemäß dieser Richtlinie übernehmen. Die EBa wird über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen auf dem Laufenden gehalten. Sie leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und den Europäischen Bankenausschuss weiter.

(3) Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die gemäß Artikel 21a zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, so werden die Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats geschlossen, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist.

Artikel 116 Aufsichtskollegien19 19a

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in den Artikeln 112 und 113 und in Artikel 114 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls - vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 und des Unionsrechts - eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden dritter Länder zu gewährleisten.

Die EBa trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sie sich im angemessenen Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als zuständige Behörde.

Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBa und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. Austausch von Informationen untereinander und mit der EBa gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,
  2. gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,
  3. Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Artikel 98 auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 97,
  4. Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach Artikel 114 und Artikel 117 Absatz 2,
  5. kohärente Anwendung der Aufsichtsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen einer Gruppe von Instituten unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Union eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,
  6. Anwendung des Artikels 112 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

(1a) Zur Erleichterung der Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1, Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 115 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie richtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben, sofern die Aufsichtsbehörden der Drittländer Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die den in Kapitel 1 Abschnitt II der vorliegenden Richtlinie und, soweit anwendbar, in den Artikeln 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(2) Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBa arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der vorliegenden Richtlinie und gegebenenfalls Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. unberührt.

(3) Die Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien beruhen auf den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 115, die nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde festgelegt werden.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festzulegen.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die für die Aufsicht über Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, sowie gegebenenfalls die Zentralbanken des ESZB und die zuständigen Behörden von Drittländern - sofern für diese Geheimhaltungsvorschriften gelten, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften in Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie und gegebenenfalls Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertig sind - können an Aufsichtskollegien teilnehmen.

Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die gemäß Artikel 21a zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, kann sich an dem entsprechenden Aufsichtskollegium beteiligen.

(7) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(8) In der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 7, und die Pflichten nach Artikel 51 Absatz 2 berücksichtigt.

(9) Unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA, auch in Krisensituationen, über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums und übermittelt ihr alle Informationen, die für die Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind.

Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verweisen und diese um Unterstützung bitten.

Die EBa kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Funktionsweise der Aufsichtskollegien gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.

Artikel 117 Pflicht zur Zusammenarbeit19

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Aufsichtsaufgaben wesentlich oder zweckdienlich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.

Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der EBa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EBa gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Informationen nach Unterabsatz 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten.

Insbesondere übermittelt die für EU-Mutterinstitute und Institute, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Festlegung des Umfangs der zweckdienlichen Informationen wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Die wesentlichen Informationen nach Unterabsatz 1 umfassen insbesondere Folgendes:

  1. Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschließlich der Organisationsstruktur, der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden,
  2. Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Instituten einer Gruppe eingeholt und diese Informationen nachgeprüft werden,
  3. ungünstige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Instituten ernsthaft schaden könnten,
  4. erhebliche Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie verhängt bzw. ergriffen haben, einschließlich einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.

(2) Die zuständigen Behörden können Fälle an die EBa verweisen, in denen

  1. eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat,
  2. ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.

Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBa im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

Die EBa kann ferner die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, einheitliche Methoden der Zusammenarbeit zu entwickeln.

(3) Die für die Aufsicht über von einem EU-Mutterinstitut kontrollierte Institute zuständigen Behörden setzen sich, sofern möglich, mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Anwendung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ansätze und Methoden benötigen und die konsolidierende Aufsichtsbehörde bereits über derartige Informationen verfügen könnte.

(4) Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betroffenen Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:

  1. Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen, und
  2. erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.

Für die Zwecke des Buchstabens b wird stets die konsolidierende Aufsichtsbehörde konsultiert.

In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung gefährden könnte, kann eine zuständige Behörde jedoch beschließen, von einer Konsultation anderer zuständiger Behörden abzusehen. In diesem Fall setzt sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat.

(5) Zuständige Behörden, zentrale Meldestellen und Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und stellen einander Informationen zur Verfügung, die für ihre jeweiligen Aufgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. und der Richtlinie (EU) 2015/849 von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats beeinträchtigen, in dem sich die zuständige Behörde, die zentralen Meldestelle oder die Behörde, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgeführten Verpflichteten betraut ist, befindet.

Die EBa kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel von Amts wegen unterstützen.

(6) Die EBa gibt bis zum 1. Januar 2020 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Behörden festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Gruppen und in Zusammenhang mit der Ermittlung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Artikel 118 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in bestimmten Fällen die Informationen über ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 125 oder ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 119 Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder den ersuchenden zuständigen Behörden gestatten dies zu tun oder zulassen, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgenommen wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, sofern sie diese nicht selbst vornimmt.

Abschnitt II
Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

Artikel 119 Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis19

(1) Vorbehaltlich des Artikels 21a treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen.

(2) Wenn ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, in einem der in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, dürfen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Tochterunternehmens erleichtern.

(3) Die Mitgliedstaaten versetzen ihre für die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden in die Lage, von den Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Informationen nach Artikel 122 verlangen zu können. Dabei finden die Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen jenes Artikels Anwendung.

Artikel 120 Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften19

(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl dieser Richtlinie als auch den gleichwertigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG, kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl der vorliegenden Richtlinie als auch den gleichwertigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungssektor zuständigen Behörde auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen derjenigen Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG bezieht.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBa und die EIOPa über die Entscheidungen aufgrund der Absätzen 1 und 2.

(4) Die EBA, die EIOPa und die ESMa arbeiten in dem Gemeinsamen Ausschuss nach Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien aus, die auf eine Konvergenz der Aufsichtspraxis abzielen, und arbeiten zu demselben Zweck innerhalb von drei Jahren nach Annahme dieser Leitlinien Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 121 Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Mitglieder des Leitungsorgans einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen.

Artikel 122 Ersuchen um Informationen und Inspektionen

(1) Bis zur weiteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich beim Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute um eine gemischte Holdinggesellschaft handelt, die für die Zulassung und Aufsicht dieser Institute zuständigen Behörden von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an das Unternehmen wenden, oder über die Tochterunternehmen, die Institute sind, alle Informationen verlangen, die zur Aufsicht über diese Tochterunternehmen zweckdienlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen durch eigene oder von externen Prüfern durchgeführte Inspektionen vor Ort nachprüfen können. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 125 zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen den Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 118.

Artikel 123 Aufsicht

(1) Unbeschadet des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreiben die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute eine gemischte Holdinggesellschaft ist, vor, dass die für die Aufsicht über diese Institute zuständigen Behörden die Geschäfte zwischen dem Institut und der gemischten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.

(2) Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, damit Geschäfte mit dem Mutterunternehmen, d. h. der gemischten Holdinggesellschaft, und den Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten, über der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus jedes weitere bedeutende Geschäft mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Geschäfte werden von den zuständigen Behörden überwacht.

Artikel 124 Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine rechtlichen Hindernisse bestehen, die die in die Beaufsichtigung auf

konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen, gemischten Holdinggesellschaften und deren Tochterunternehmen oder die in Artikel 119 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen am Austausch von Informationen hindern, die für die Aufsicht gemäß Artikel 110 und Kapitel 3 zweckdienlich sind.

(2) Befinden sich ein Mutterunternehmen und ein oder mehrere Institute, die Tochterunternehmen sind, in verschiedenen Mitgliedstaaten, so übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander alle zweckdienlichen Informationen, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ermöglichen oder erleichtern können.

Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlichen Informationen zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanzholdinggesellschaften, der gemischten Finanzholdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Anbieter von Nebendienstleistungen nicht bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Gesellschaften auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

Die Mitgliedstaaten gestatten ebenso, dass ihre zuständigen Behörden die Informationen nach Artikel 122 austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen nicht bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über diese gemischte Holdinggesellschaft und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 119 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen ausüben.

Artikel 125 Zusammenarbeit19 19a

(1) Kontrolliert ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgesellschaften handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsgesellschaften betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen diese Behörden einander alle Informationen mit, die geeignet sind, ihre Arbeit zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gesellschaften, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.

Ist die gemäß Artikel 111 der vorliegenden Richtlinie bestimmte konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Koordinator, so arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und der Koordinator für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. auf konsolidierter Basis zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und der Koordinator schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

(2) Für die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingeholten Informationen und insbesondere den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die für Kreditinstitute der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 53 Absatz 1 dieser Richtlinie und für Wertpapierfirmen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 mindestens gleichwertig ist.

(3) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen Verzeichnisse der Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Verzeichnisse werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBa und der Kommission übermittelt.

Artikel 126 Sanktionen

Im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt IV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieses Kapitels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen.

Artikel 127 Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Drittländern

(1) Unterliegt ein Institut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111, so bewerten die zuständigen Behörden, ob die Beaufsichtigung des Instituts auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde des Drittlands der Aufsicht nach den Grundsätzen dieser Richtlinie und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.

Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Bewertung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen oder von Amts wegen vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.

(2) Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben, ob die von Aufsichtsbehörden in Drittländern ausgeübte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Bezug auf Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel erreichen kann. Der Europäische Bankenausschuss überprüft diese Orientierungen und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden. Die EBa unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, einschließlich bei der Bewertung, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.

Die mit der Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede solche Orientierung. Zu diesem Zweck konsultiert sie die EBA, bevor sie eine Entscheidung trifft.

(3) Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäß auf das Institut an oder gestatten ihren zuständigen Behörden, zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken zu greifen, die die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.

Die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich wäre, muss diesen Aufsichtstechniken nach Konsultation der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben.

Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder den konsolidierten Abschluss dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.

Die Aufsichtstechniken sind darauf auszurichten, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBa und der Kommission mitgeteilt.

Kapitel 4
Kapitalpuffer

Abschnitt I
Puffer

Artikel 128 Begriffsbestimmungen19 19a

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  1. " Kapitalerhaltungspuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 129 vorhalten muss;
  2. " institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 130 vorhalten muss,
  3. " G-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 vorgehalten werden müssen,
  4. " O-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten gemäß Artikel 131 Absatz 4 verlangt werden kann,
  5. - gestrichen -
  6. " kombinierte Kapitalpufferanforderung" das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung der Kapitalerhaltungspufferanforderung erforderlich ist, gegebenenfalls aufgestockt um
    1. einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer,
    2. einen G-SRI-Puffer,
    3. einen O-SRI-Puffer,
    4. einen Systemrisikopuffer,
  7. " Quote des antizyklischen Kapitalpuffers" die von Instituten zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Artikel 136 oder 137 oder gegebenenfalls durch eine einschlägige Drittlandsbehörde festgelegt wird,
  8. " im Inland zugelassenes Institut" ein Institut, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, für den eine bestimmte benannte Behörde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers zuständig ist,
  9. " Puffer-Richtwert" einen Referenzwert für den Kapitalpuffer, der nach Artikel 135 Absatz 1 berechnet wird.

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Absatz 1 Nummer 6 des vorliegenden Artikels vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Artikel 104a der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der nach Artikel 104b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie mitgeteilten Empfehlungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen.

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung eines der Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung der anderen anwendbaren Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen.

Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Absatz 1 Nummer 6 des vorliegenden Artikels vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. sowie der Artikel 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU einsetzen.

Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt a Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen haben, sind von diesem Kapitel ausgenommen.

Artikel 129 Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers19 19a

(1) Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. erforderlich ist, verlangen die Mitgliedstaaten von Instituten, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht; dieser wird nach Maßgabe des Teils 1 der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 3 der genannten Verordnung berechnet.

(2) - gestrichen -

(3) - gestrichen -

(4) - gestrichen -

(5) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.

Artikel 130 Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers19

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die nach Maßgabe des Teils 1 der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 140 der vorliegenden Richtlinie berechnet werden. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.

(2) - gestrichen -

(3) - gestrichen -

(4) - gestrichen -

(5) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.

Artikel 131 Global systemrelevante Institute und andere systemrelevante Institute19

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, auf konsolidierter Basis G-SRI und auf Einzelbasis, teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis andere systemrelevante Institute (A-SRI) zu ermitteln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden benennen.

G-SRI umfassen

  1. Gruppen, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder
  2. Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.

Bei A-SRI kann es sich entweder um ein Institut oder eine Gruppe, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handeln.

(2) Die Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:

  1. Größe der Gruppe,
  2. Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,
  3. Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,
  4. Komplexität der Gruppe,
  5. grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe, einschließlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.

Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren.

Anhand der Methode wird für jede Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, die bewertet wird, ein Gesamtbewertungsergebnis errechnet, das ihre Bezeichnung als G-SRI und ihre Einstufung in eine Teilkategorie gemäß Absatz 9 ermöglicht.

(2a) Eine zusätzliche Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:

  1. den in Absatz 2 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kategorien;
  2. der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates40.

Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren. Die Indikatoren für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kategorien sind identisch mit den entsprechenden Indikatoren, die gemäß Absatz 2 bestimmt werden.

Anhand dieser zusätzlichen Ermittlungsmethode wird für jede Körperschaft im Sinne von Absatz 1, die bewertet wird, ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnet, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde oder die benannte Behörde eine der in Absatz 10 Buchstabe c genannten Maßnahmen ergreifen kann.

(3) A-SRI werden gemäß Absatz 1 ermittelt. Ihre Systemrelevanz wird auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien bewertet:

  1. Größe,
  2. Relevanz für die Wirtschaft der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats,
  3. Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten,
  4. Verflechtungen des Instituts oder der Gruppe mit dem Finanzsystem.

Die EBa gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 1. Januar 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI heraus. In diesen Leitlinien wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.

Nach Beratung mit dem ESRB erstattet die EBa der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die geeignete Methode für die Gestaltung und Kalibrierung der Quoten des A-SRI-Puffers.

(4) Jedes G-SRI hält auf konsolidierter Basis einen Puffer G-SRI-Puffer vor, der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital und ergänzt dieses.

(5) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter, teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des nach Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.

(5a) Vorbehaltlich der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Genehmigung der Kommission kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des nach Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.

Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 7 dieses Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBa der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.

Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBa und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines A-SRI-Puffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten, nachdem ihr der ESRB die Anzeige gemäß Absatz 7 übermittelt hat, einen Rechtsakt, in dem die Genehmigung erteilt wird, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die vorgeschlagene Maßnahme ergreift.

(6) Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines A-SRI-Puffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:

  1. Der A-SRI-Puffer darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen,
  2. die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den A-SRI-Puffer mindestens jährlich überprüfen.

(7) Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung eines A-SRI-Puffers zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 5 an; ebenso zeigt sie dem ESRB die Entscheidung der zuständigen Behörde oder der benannten Behörde gemäß Absatz 5a drei Monate vor ihrer Veröffentlichung an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Europäischen Kommission, der EBa sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt:

  1. die Gründe für die Annahme, dass der A-SRI-Puffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird,
  2. eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen,
  3. die Quote des A-SRI-Puffers, die der Mitgliedstaat festsetzen möchte.

(8) Unbeschadet des Artikels 133 und des Absatzes 5 dieses Artikels gilt Folgendes: Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen entweder eines G-SRI oder eines A-SRI, das entweder ein Institut oder eine Gruppe ist, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut steht und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so darf der Puffer, der auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das A-SRI gilt, nicht den niedrigeren Wert der folgenden Beträge überschreiten:

  1. die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers und 1 % des nach Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; und
  2. 3 % des gemäß Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder die von der Kommission gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels für die Gruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.

(9) Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode nach Absatz 2 dieses Artikels bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt, was einem linearen Anstieg der Anforderung an zusätzlichem harten Kernkapital - ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten höheren Teilkategorie - entspricht. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des nach Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 % des nach Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags an.

(10) Unbeschadet der Absätze 1 und 9 und unter Verwendung der in Absatz 9 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen

  1. die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen,
  2. eine Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, deren Gesamtbewertungsergebnis gemäß Absatz 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie einstufen und sie damit als G-SRI bezeichnen,
  3. unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Absatz 2a die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.


(11) - gestrichen -

(12) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt dem ESRB die Namen der G-SRI und A-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, an. Die Anzeige muss die vollständige Begründung für die Ausübung oder die Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens im Einklang mit Absatz 10 Buchstaben a, b und c enthalten. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Kommission und der EBa und macht die betreffenden Namen öffentlich bekannt. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.

Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde überprüft jährlich die Ermittlung der G-SRI und A-SRI und die Einstufung der G-SRI in die jeweiligen Teilkategorien und übermittelt die Ergebnisse den betreffenden systemrelevanten Instituten und dem ESRB, der die Ergebnisse unverzüglich an die Kommission und die EBa weiterleitet. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht das aktualisierte Verzeichnis der ermittelten systemrelevanten Institute sowie die Teilkategorie, in die jedes als solches bezeichnete G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.

(13) - gestrichen -

(14) Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis einem G-SRI- und einem A-SII-Puffer, so gilt jeweils die höhere Pufferanforderung.

(15) Unterliegt ein Institut einem Systemrisikopuffer nach Artikel 133, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer, der gemäß diesem Artikel angewandt wird.

Würde die Summe aus der für die Zwecke des Artikels 133 Absätze 10, 11 oder 12 berechneten Systemrisikopufferquote und der Quote des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers, der dasselbe Institut unterliegt, über 5 % betragen, so findet das Verfahren gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels Anwendung.

(16) - gestrichen -

(17) - gestrichen -

(18) Unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards arbeitet die EBa Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, nach welchen Methoden die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ein Institut oder eine Gruppe, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, als G-SII ermittelt und nach welcher Methode die Teilkategorien bestimmt werden sowie die Einstufung der G-SRI in die Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz erfolgt.

Die EBa legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 132 - gestrichen -19

Artikel 133 Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers19

(1) Jeder Mitgliedstaat kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels einführen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. oder von den Artikeln 130 und 131 dieser Richtlinie erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken im Sinne eines Risikos einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.

(2) Die Institute berechnen den Systemrisikopuffer wie folgt:

dabei ist

BSR = Systemrisikopuffer;

rT = für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts geltende Pufferquote;

ET = Gesamtrisikobetrag eines Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. ;

i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5;

ri = für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und

Ei = Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 benennen die Mitgliedstaaten eine Behörde, die dafür zuständig ist, den Systemrisikopuffer festzusetzen und die Risikopositionen und Teilgruppen der Institute zu ermitteln, für die er gilt. Diese Behörde ist entweder die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde von den Instituten verlangen, nach Maßgabe des Teils 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis bzw. auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer, der gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnet wird, vorzuhalten.

(5) Ein Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:

  1. alle Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt;
  2. die folgenden branchenbezogenen Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt:
    1. alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;
    2. alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;
    3. alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Ziffer ii genannten;
    4. alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Ziffer i genannten;
  3. alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Absätze 12 und 15;
  4. in anderen Mitgliedstaaten belegene branchenbezogene Risikopositionen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Artikel 134;
  5. in Drittländern belegene Risikopositionen;
  6. Teilgruppen aller unter Buchstabe b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.

(6) Die EBa gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 30. Juni 2020 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die entsprechenden Teilgruppen von Risikopositionen heraus, auf die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde einen Systemrisikopuffer gemäß Absatz 5 Buchstabe f des vorliegenden Artikels anwenden kann.

(7) Ein Systemrisikopuffer gilt für alle Risikopositionen, oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, aller Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Institute, für die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zuständig sind, und wird in Schritten von 0,5 Prozentpunkten oder dessen Vielfachen angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Institute und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden. Der Systemrisikopuffer deckt keine Risiken ab, die bereits durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden.

(8) Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines Systemrisikopuffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:

  1. Der Systemrisikopuffer zieht keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich;
  2. die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre überprüfen;
  3. der Systemrisikopuffer darf nicht dafür eingesetzt werden, Risiken abzudecken, die bereits durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden.

(9) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt vor der in Absatz 13 genannten Veröffentlichung der Entscheidung dem ESRB diese an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Kommission, der EBa sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

Ist das Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Behörden dieses Mitgliedstaats an.

Gilt eine Systemrisikopufferquote für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB ebenfalls an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer.

In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt:

  1. die in dem Mitgliedstaat bestehenden Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken,
  2. die Gründe, weshalb die Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken die Stabilität des Finanzsystems auf nationaler Ebene in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt,
  3. die Begründung der Annahme, dass der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird,
  4. eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen,
  5. die Quote bzw. Quoten des Systemrisikopuffers, die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Institute diesen Quoten unterliegen;
  6. in dem Fall, dass die Systemrisikopufferquote für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die Behörde der Ansicht ist, dass sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 überschneidet.

Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, so hält die zuständige Behörde oder die benannte Behörde lediglich die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes ein.

(10) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, nicht zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde im Einklang mit Absatz 9 einen Monat vor der in Absatz 13 genannten Veröffentlichung der Entscheidung dem ESRB dies an.

Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den Schwellenwert von 3 % angerechnet.

(11) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der die Pufferquote festsetzt, in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission um eine Stellungnahme. Die Kommission legt ihre Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige vor.

Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der den Systemrisikopuffer festsetzt, dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut.

Ist ein Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission und den ESRB um eine Empfehlung.

Die Kommission und der ESRB legen ihre jeweilige Empfehlung binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige vor.

Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Institut geltende(n) Systemrisikopufferquote oder -quoten und im Falle einer negativen Empfehlung sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote oder -quoten für diese Risikopositionen wird ausgesetzt, bis die EBa einen Beschluss gefasst hat.

(12) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so holt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vor der Umsetzung eines Systemrisikopuffers die Genehmigung der Kommission ein.

Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBa der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen.

Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBa und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, in dem die Genehmigung erteilt wird, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die vorgeschlagene Maßnahme ergreift.

(13) Jede zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Festsetzung oder Neufestsetzung einer oder mehrerer Systemrisikopufferquoten durch Veröffentlichung auf einer geeigneten Website bekannt. Diese Veröffentlichung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Systemrisikopufferquote oder -quoten,
  2. die Institute, für die der Systemrisikopuffer gilt,
  3. die Risikopositionen, für die die Systemrisikopufferquote oder -quoten gelten,
  4. eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten,
  5. der Zeitpunkt, ab dem die Institute den festgesetzten oder angehobenen Systemrisikopuffer anwenden müssen, und
  6. die Namen der Länder, wenn die in diesen Ländern belegenen Risikopositionen in den Systemrisikopuffer einfließen.

Wenn die Veröffentlichung der Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe d die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, so werden diese Angaben nicht in die Veröffentlichung aufgenommen.

(14) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.

Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Instituts im Hinblick auf das einschlägige Systemrisiko nicht in zufriedenstellendem Maße, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 64 ergreifen.

(15) Beschließt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde, auf der Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 134 anzuerkennen.

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