umwelt-online: Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der RL 2002/87/EG und zur Aufhebung der RL'n 2006/48/EG und 2006/49/EG (2)
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Artikel 67 Sonstige Bestimmungen
(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
Ist das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe e Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.
Artikel 68 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle unanfechtbaren Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängen, einschließlich Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, umgehend veröffentlichen, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen unterrichtet wurde.
Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse.
(2) Die zuständigen Behörden machen die Sanktionen in anonymisierter Form in einer Weise bekannt, die ihrem nationalen Recht entspricht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
Ist abzusehen, dass die Umstände nach Unterabsatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums wegfallen werden, kann die Bekanntmachung nach Absatz 1 auch um diesen Zeitraum aufgeschoben werden.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nach Absatz 1 oder 2 veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Personenbezogene Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.
(4) Die EBa legt der Kommission bis zum 18. Juli 2015 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere wenn dabei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgetreten sind. Zusätzlich legt die EBa der Kommission einen Bericht über alle erheblichen Unterschiede in der Dauer der Veröffentlichung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vor.
Artikel 69 Austausch von Informationen über Sanktionen und Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA
(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBa unter Einhaltung der beruflichen Geheimhaltungspflicht nach Artikel 53 Absatz 1 über alle Verwaltungssanktionen - einschließlich aller endgültigen Verbote -, die gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 verhängt wurden, einschließlich über alle jeweiligen Rechtsmittel und deren Ergebnisse. Die EBa betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich, und sie wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
(2) Überprüft eine zuständige Behörde den guten Leumund für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 121, so konsultiert sie die Datenbank der EBa über Verwaltungssanktionen. Bei einer Änderung des Stands eines Widerspruchs oder einem erfolgreichen Widerspruch löscht oder aktualisiert die EBa auf Antrag der zuständigen Behörden alle einschlägigen Einträge in der Datenbank.
(3) Die zuständigen Behörden prüfen ferner im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister nach, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. Für diese Zwecke findet ein Informationsaustausch im Einklang mit dem Beschluss 2009/316/JI und dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht statt.
(4) Die EBa betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 68 bekanntgemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen zuständigen Behörden und mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen veröffentlicht.
Artikel 70 Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls:
Artikel 71 Meldung von Verstößen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, um zur Meldung von drohenden oder tatsächlichen Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
Ein derartiger Kanal kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie in Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.
Artikel 72 Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Sie stellen ferner sicher, dass Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.
Kapitel 2
Überprüfungsverfahren
Abschnitt I
Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
Artikel 73 Internes Kapital
Die Institute verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.
Abschnitt II
Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 74 Interne Unternehmensführung und Kontrolle und Sanierungs- und Abwicklungspläne14
(1) Die Institute verfügen über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt außer Acht. Den technischen Kriterien der Artikel 76 bis 95 wird Rechnung getragen.
(3) Die EBa gibt im Einklang mit Absatz 2 Leitlinien für die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen heraus.
Artikel 75 Überwachung der Vergütungspolitik
(1) Die zuständigen Behörden erheben die gemäß den Offenlegungskriterien nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Daten und nutzen diese, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Sie stellen der EBa diese Informationen zur Verfügung.
(2) Die EBa gibt Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik heraus, die Grundsätzen gemäß den Artikeln 92 bis 95 entsprechen. Die Leitlinien tragen den in der Empfehlung der Kommission 2009/384/EG vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor 29 enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik Rechnung.
Um für Mitarbeiterkategorien, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, Leitlinien für die Vergütungspolitik zu erstellen, arbeitet die ESMa eng mit der EBa zusammen.
Die EBa nutzt die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen, um Vergütungstrends und -praxis in der EU zu vergleichen.
(3) Die zuständigen Behörden erheben Angaben dazu, wie viele natürliche Personen in den einzelnen Instituten eine Vergütung von 1 Mio. EUR oder mehr pro Geschäftsjahr - aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR - beziehen, und erfassen dabei auch deren Aufgabenbereiche, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Gehaltsbestandteile sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträge. Diese Informationen werden an die EBa weitergeleitet, die sie - aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten - in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. Die EBa kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Absatzes zu erleichtern und die Kohärenz der erhobenen Daten sicherzustellen.
Unterabschnitt 2
Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken
Artikel 76 Behandlung von Risiken
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich solcher, die dem Institut aus seinem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in Bezug auf die Phase des Konjunkturzyklus genehmigt und regelmäßig überprüft.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan der Erörterung von Risiken ausreichend Zeit widmet. Das Leitungsorgan beteiligt sich aktiv an der Steuerung aller in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezeichneten wesentlichen Risiken und stellt sicher, dass ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden; es beteiligt sich ferner an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und interner Modelle im Zusammenhang mit solchen Risiken. Das Institut legt Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan fest, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Risikoausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in dem betreffenden Institut keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Die Mitglieder des Risikoausschusses besitzen die zur vollständigen Erfassung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft des Instituts erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung.
Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Instituts und hilft ihm, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleitung zu beaufsichtigen. Die allgemeine Verantwortung für die Risiken verbleibt beim Leitungsorgan.
Der Risikoausschuss überprüft, ob die Preise der den Kunden angebotenen Verbindlichkeiten und Anlagen dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie des Instituts umfänglich Rechnung tragen. Spiegeln die Preise die Risiken entsprechend dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie nicht korrekt wider, so legt der Risikoausschuss dem Leitungsorgan einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor.
Die zuständigen Behörden können einem Institut, das nicht nach Unterabsatz 1 als von erheblicher Bedeutung gilt, gestatten, den Risiko- und den Prüfungsausschuss im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie 2006/43/EG zu kombinieren. Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses besitzen sowohl die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die im Risikoausschuss als auch die, die im Prüfungsausschuss benötigt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - angemessenen Zugang zu Informationen über die Risikosituation des Instituts und, soweit erforderlich und angebracht, zur Risikomanagementfunktion und zum Rat externer Sachverständiger haben.
Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind. Um die Schaffung einer soliden Vergütungspolitik und -praxis zu unterstützen, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission 30 sicher, dass die Institute eine Risikomanagementfunktion besitzen, die vom operativen Geschäft unabhängig ist und über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen und einen ausreichenden Zugang zum Leitungsorgan verfügt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion die Erkennung, Messung und entsprechende Meldung aller wesentlichen Risiken gewährleistet. Sie stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion aktiv an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Instituts sowie an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement beteiligt ist und in der Lage ist, einen vollständigen Überblick über das gesamte Risikospektrum des Instituts zu liefern.
Erforderlichenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Risikomanagementfunktion dem Leitungsorgan in dessen Aufsichtsfunktion auch unabhängig vom oberen Management unmittelbar Bericht erstatten und gegebenenfalls ihm gegenüber Besorgnis äußern und es warnen kann, wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder auswirken könnten, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seiner Aufsichts- und/oder Geschäftsleitungsfunktion gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
An der Spitze der Risikomanagementfunktion steht eine unabhängiges Mitglied der Geschäftsleitung, das eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen, speziell zu diesem Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenkonflikt besteht.
Der Leiter der Risikomanagementfunktion kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Zustimmung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion enthoben werden, und er hat bei Bedarf direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion.
Die Anwendung dieser Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2006/73/EG auf Wertpapierfirmen.
Artikel 77 Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
(1) Die zuständigen Behörden halten Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, dazu an, interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verstärkt den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine große Zahl bedeutender Gegenparteien haben. Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.
(2) Die zuständigen Behörden wachen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts darüber, dass dieses sich bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsurteile stützt.
(3) Die zuständigen Behörden halten Institute unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dazu an, interne Kapazitäten für die Risikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten im Handelsbuch verstärkt interne Modelle zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko zu verwenden, wenn ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.
Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitte 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.
(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Formulierung "Positionen mit spezifischem Risiko, die absolut gesehen bedeutend sind" in Absatz 3 Unterabsatz 1 genauer zu definieren und die Schwelle festzulegen, ab der eine große Zahl bedeutender Gegenparteien oder Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten gegeben ist. Sie legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 78 Aufsichtlicher Vergleich interner Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute, die interne Ansätze zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen, außer für das operationelle Risiko, anwenden dürfen, die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Ansätze für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, melden. Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Berechnungen zusammen mit einer Erläuterung der dabei angewandten Methoden in angemessenen zeitlichen Abständen, jedoch mindestens jährlich.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute den zuständigen Behörden und der EBa die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 entsprechend dem von der EBa erstellten Musters gemäß Absatz 8 übermitteln. Erstellen zuständige Behörden spezifische Portfolios, so tun sie dies in Abstimmung mit der EBa und stellen sicher, dass die Institute die Ergebnisse der Berechnungen getrennt von den Ergebnissen der Berechnungen für die EBA-Portfolios melden.
(3) Die zuständigen Behörden überwachen anhand der von den Instituten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen, außer für das operationelle Risiko, für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den internen Ansätzen dieser Institute ergeben. Die zuständigen Behörden bewerten die Qualität dieser Ansätze mindestens jährlich und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:
Die EBa erstellt einen Bericht, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 zu unterstützen.
(4) Wenn bestimmte Institute erheblich von der Mehrheit der anderen Institute abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersuchen die zuständigen Behörden die Gründe dafür und ergreifen Abhilfemaßnahmen, falls klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann.
(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen und daher
(6) Die EBa kann Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgeben, wenn sie dies aufgrund der Informationen und Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 für erforderlich hält, um die Aufsichtspraxis oder die Praxis der Institute in Bezug auf die internen Ansätze zu verbessern.
(7) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(8) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(9) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. April 2015 nach Beratung mit der EBa einen Bericht darüber, ob der Vergleich interner Modelle einschließlich ihres jeweiligen Anwendungsbereichs funktioniert. Gegebenenfalls wird im Anschluss an den Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
Artikel 79 Kreditrisiko und Gegenparteiausfall
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass
Artikel 80 Restrisiko
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Risiko, dass die von den Instituten eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.
Artikel 81 Konzentrationsrisiko
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Konzentrationsrisiko, das aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien und gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder aus denselben Tätigkeiten oder Waren, aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z.B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.
Artikel 82 Verbriefungsrisiko
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Risiken aus Verbriefungen, bei denen die Kreditinstitute als Anleger, Originator oder Sponsor auftreten, einschließlich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), mittels angemessener Grundsätze und Verfahren bewertet und erfasst werden, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
(2) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Institute, die Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung sind, über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
Artikel 83 Marktrisiko
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Grundsätze und Verfahren vorhanden sind, um alle wesentlichen Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken zu ermitteln, zu messen und zu steuern.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute auch Maßnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorsehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird.
(3) Das interne Kapital muss erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdecken.
Institute, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, müssen über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; Institute müssen ebenfalls über genügend internes Kapital verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung oder beide nicht übereinstimmen.
Wenn Institute das Verfahren nach Artikel 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzen, stellen sie sicher, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.
Artikel 84 Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Systeme einführen, um das Risiko möglicher Zinsänderungen, die sich auf die im Anlagebuch erfassten Geschäfte auswirken, zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern.
Artikel 85 Operationelles Risiko
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihr operationelles Risiko, einschließlich des Modellrisikos, und die Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen, mit Hilfe von Grundsätzen und Verfahren bewerten und steuern. Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.
Artikel 86 Liquiditätsrisiko
(1) Damit die Institute stets über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Institute solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, ermitteln, messen, steuern und überwachen können. Diese Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme werden auf Geschäftsfelder, Währungen, Zweigniederlassungen und Rechtssubjekte zugeschnitten und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.
(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Institute sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen sein und die Bedeutung des Instituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, widerspiegeln. Die Institute teilen allen relevanten Geschäftsbereichen die Risikotoleranz mit.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute - unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte über Liquiditätsrisikoprofile verfügen, die dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen.
Die zuständigen Behörden überwachen die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, z.B. in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen.
Die zuständigen Behörden ergreifen wirksame Maßnahmen, wenn Entwicklungen gemäß Unterabsatz 2 die Destabilisierung einzelner Institute oder des Systems zur Folge haben könnten.
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBa über alle gemäß Unterabsatz 3 durchgeführten Maßnahmen.
Die EBa gibt gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Empfehlungen heraus.
(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Methoden zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen entwickeln. Diese Methoden stützen sich u. a. auf die aktuellen und erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögenswerte(n), Passivpositionen und außerbilanzielle Posten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos.
(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind, unterscheiden. Sie stellen ferner sicher, dass die Institute berücksichtigen, bei welcher juristischen Person die Vermögenswerte verwahrt werden, in welchem Land sie mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit, und sie überwachen, wie die Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.
(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute auch den geltenden gesetzlichen, sonstigen rechtlichen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen juristischen Personen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung tragen.
(7) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute verschiedene Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos, einschließlich eines Systems von Obergrenzen und Liquiditätspuffern, um unterschiedlichen Krisensituationen standhalten zu können, sowie eine hinreichend diversifizierte Finanzierungsstruktur und den Zugang zu Finanzierungsquellen vorsehen. Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überprüft.
(8) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute für Liquiditätspositionen und risikomindernde Faktoren Alternativszenarien in Betracht ziehen und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, mindestens jährlich überprüfen. Zu diesem Zweck müssen Alternativszenarien insbesondere außerbilanzielle Posten und andere Eventualverbindlichkeiten berücksichtigen, einschließlich solcher von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zweckgesellschaften, bei denen das Institut als Sponsor auftritt oder wesentliche Liquiditätshilfe leistet.
(9) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute den potenziellen Auswirkungen institutsspezifischer, marktweiter und kombinierter Alternativszenarien Rechnung tragen. Dabei werden unterschiedliche Zeiträume und unterschiedlich schwere Krisensituationen berücksichtigt.
(10) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Alternativszenarien ihre Strategien, internen Grundsätze und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anpassen und wirkungsvolle Notfallpläne aufstellen.
(11) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Pläne zur Wiederherstellung der Liquidität verfügen, die angemessene Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Behebung möglicher Liquiditätsengpässe auch bei Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen. Sie stellen sicher, dass diese Pläne von den Instituten mindestens jährlich getestet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Alternativszenarien aktualisiert, der Geschäftsleitung mitgeteilt und von diesem gebilligt werden, damit die internen Grundsätze und Verfahren entsprechend angepasst werden können. Die notwendigen operativen Maßnahmen werden von den Instituten im Voraus ergriffen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne sofort umgesetzt werden können. Bei Kreditinstituten bestehen solche operativen Maßnahmen u. a. im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. Dazu zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, gegenüber denen das Kreditinstitut Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten ist.
Artikel 87 Risiko einer übermäßigen Verschuldung
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung verfügen. Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind u. a. die nach Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung tragen. Zu diesem Zweck müssen die Institute im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.
Unterabschnitt 3
Unternehmensführung
Artikel 88 Unternehmensführung und -kontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die die wirksame und umsichtige Führung des Instituts gewährleisten und u. a. eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festlegt, ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist.
Diese Regelungen entsprechen den folgenden Grundsätzen:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Instituts überwacht und regelmäßig bewertet und angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einleitet.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in dem betreffenden Institut keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.
Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
Ferner entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen. Die Zielvorgabe, die Strategie und ihre Umsetzung werden gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bekanntgemacht;
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen des Instituts als Ganzem von Nachteil ist.
Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschließlich externer Berater, und erhält vom Institut zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.
Ist das Leitungsorgan nach nationalem Recht in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, findet dieser Absatz keine Anwendung.
Artikel 89 Länderspezifische Berichterstattung
(1) Ab dem 1. Januar 2015 verlangen die Mitgliedstaaten von jedem Institut, jährlich - aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen es über eine Niederlassung verfügt - die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenzulegen:
(2) Ungeachtet von Absatz 1 verlangen die Mitgliedstaaten von den Instituten, dass sie die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c erstmals am 1. Juli 2014 offenlegen.
(3) Alle in der Union zugelassenen Institute, die international als global systemrelevante Institute anerkannt sind, legen der Kommission die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d, e und f bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis vor. Die Kommission führt nach Konsultation - je nach Sachlage - der EBA, der EIOPa und der ESMa eine allgemeine Bewertung der möglichen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Offenlegung derartiger Informationen durch, einschließlich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und die Verfügbarkeit von Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Offenlegungspflicht gemäß Absatz 1 in Erwägung und kann im Einklang mit Artikel 145 Buchstabe h beschließen, die Einführung dieser Pflicht aufzuschieben. Die Kommission überprüft jährlich, ob es notwendig ist, den Aufschub zu verlängern.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und - soweit möglich - als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Instituts veröffentlicht.
(5) Soweit zukünftige Rechtsakte der Union Offenlegungspflichten enthalten, die über die in diesem Artikel genannten Pflichten hinausgehen, findet dieser Artikel keine Anwendung mehr und wird dementsprechend gestrichen.
Artikel 90 Offenlegung der Kapitalrendite
Die Institute legen in ihrem Jahresbericht als einen der Schlüsselindikatoren ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme, offen.
Artikel 91 Leitungsorgan
(1) Die Mitglieder des Leitungsorgans müssen allzeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt ferner insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider. Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen insbesondere die Anforderungen der Absätze 2 bis 8.
(2) Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Institut ausreichend Zeit auf.
(3) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. Ist das Institut aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung, dürfen die Mitglieder seines Leitungsorgans - es sei denn, sie vertreten den Mitgliedstaat - ab dem 1. Juli 2014 gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Mandaten innehaben:
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten als ein einziges Mandat:
(5) Leitungs- oder Aufsichtsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Mandate als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Absatzes 3 b nicht berücksichtigt.
(6) Die zuständigen Behörden können den Mitgliedern des Leitungsorgans erlauben, ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBa regelmäßig über derartige Genehmigungen.
(7) Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts samt seiner Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung.
(8) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.
(9) Die Institute setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.
(10) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen von Instituten und deren Nominierungsausschüssen, dass sie bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.
(11) Die zuständigen Behörden erheben die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden und nutzen sie, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Sie stellen der EBa diese Informationen zur Verfügung. Die EBa nutzt diese Informationen, um die Methoden zur Förderung der Diversität auf Unionsebene zu vergleichen.
(12) Die EBa gibt Leitlinien heraus zu
Die EBa gibt diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2015 heraus.
(13) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern im Leitungsorgan nach Maßgabe des nationalen Rechts.
Artikel 92 Vergütungspolitik
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Absatz 2 sowie die Artikel 93, 94 und 95 auf Institute auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, einschließlich Unternehmen in Offshore-Finanzzentren, angewandt werden.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik (einschließlich Gehältern und freiwilligen Altersvorsorgeleistungen) für verschiedene Mitarbeiterkategorien, einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung der Einkommensstufe der Geschäftsleitung entspricht, sowie der Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, die nachstehenden Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß anwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:
Artikel 93 Institute, die staatliche Unterstützung erhalten
Für Institute, die eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 folgende Grundsätze:
Artikel 94 Variable Vergütungsbestandteile
(1) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 und unter den dort genannten Bedingungen folgende Grundsätze:
Die Billigung einer höheren Quote gemäß Unterabsatz 1 erfolgt gemäß dem nachstehenden Verfahren:
Die EBa arbeitet unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Faktoren, einschließlich der Inflationsrate und des Risikos, wozu auch die Dauer der Zurückbehaltung zählt, Leitlinien für den anzuwendenden Nominaldiskontsatz aus und veröffentlicht diese bis zum 31. März 2014. Sie trägt dabei. In den Leitlinien der EBa für den Diskontsatz wird insbesondere geprüft, wie Anreize dafür geschaffen werden können, Instrumente zu verwenden, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden;
Die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize nach den längerfristigen Interessen des Instituts auszurichten. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder bestimmte Instrumente untersagen. Dieser Buchstabe findet sowohl Anwendung auf den gemäß Buchstabe m zurückbehaltenen Anteil der variablen Vergütungskomponente, als auch auf den nicht zurückbehaltenen Anteil;
Der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen wird anteilig erworben. Bei einer besonders hohen variablen Vergütungskomponente werden mindestens 60 % des Betrags zurückbehalten. Die Dauer des Zurückbehaltungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, der damit verbundenen Risiken und der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters festgelegt;
Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts wird die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis generell erheblich abgesenkt, wobei sowohl der aktuellen Vergütung als auch Kürzungen bei der Auszahlung zuvor erwirtschafteter Beträge (auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen) Rechnung getragen wird.
Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen gelten für bis zu 100 % der gesamten variablen Vergütung. Die Institute legen spezifische Kriterien für die Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen fest. Diese Kriterien betreffen insbesondere Situationen, in denen der Mitarbeiter
Verlässt der Mitarbeiter das Institut vor Eintritt in den Ruhestand, werden freiwillige Altersversorgungsleistungen vom Institut für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe l genannten Instrumente gehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der unter Buchstabe l genannten Instrumente ausgezahlt;
(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe l Ziffer ii erfüllen, sowie in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, aus.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 95 Vergütungsausschuss
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss ist so zu konstituieren, dass er die Vergütungspolitik und -praxis und die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten kann.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass für die Ausarbeitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement des betreffenden Instituts auswirken und vom Leitungsorgan zu fassen sind, der Vergütungsausschuss zuständig ist. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und seine Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden Institut keine Leitungsaufgaben wahrnehmen. Ist im nationalen Recht eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. Bei der Vorbereitung solcher Beschlüsse trägt der Vergütungsausschuss den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträgern des Instituts sowie dem öffentlichen Interesse Rechnung.
Artikel 96 Betrieb einer Website über die Unternehmensführung und -kontrolle und die Vergütung
Institute, die eine Website betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Artikel 88 bis 95 erfüllen.
Abschnitt III
Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung
Artikel 97 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
(1) Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewerten
(2) Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(3) Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest, ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
(4) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht.
(5) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass von einem Institut ein Systemrisiko gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die EBa unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung unterrichten.
Artikel 98 Technische Kriterien für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
(1) Die von den zuständigen Behörden nach Artikel 97 durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst neben Kredit-, Markt- und operationellen Risiken zumindest
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden regelmäßig eine umfassende Bewertung des gesamten Liquiditätsrisikomanagements der Institute durch und fördern die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Institute an den Finanzmärkten Rechnung. Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat tragen den möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.
(3) Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Institut eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Wird festgestellt, dass ein Institut mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Institut auch künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.
(4) Um die Feststellung gemäß Artikel 97 Absatz 3 treffen zu können, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Institut ermöglichen, seine Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.
(5) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Zinsänderungsrisiko ein, dem die Institute bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind. Maßnahmen sind zumindest dann zu ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert eines Instituts aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von 200 Basispunkten oder einer in den Leitlinien der EBa definierten Änderung um mehr als 20 % der Eigenmittel absinkt.
(6) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Risiko einer übermäßigen Verschuldung ein, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Wenn die zuständigen Behörden über die Angemessenheit der Verschuldungsquote von Instituten und der von diesen zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen entscheiden, tragen sie dem Geschäftsmodell dieser Institute Rechnung.
(7) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden erstreckt sich auch auf Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Instituten, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten. Bei der Durchführung dieser Überprüfung und Bewertung erhalten die zuständigen Behörden zumindest Zugang zu den Tagesordnungen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.
Artikel 99 Aufsichtliche Prüfungsprogramme
(1) Die zuständigen Behörden legen mindestens einmal jährlich für die von ihnen beaufsichtigten Institute ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest. Dieses Programm trägt dem Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Rechnung. Es enthält
(2) Aufsichtliche Prüfungsprogramme erstrecken sich auf folgende Institute:
(3) Falls dies im Rahmen vom Artikel 97 angemessen ist, werden bei Bedarf insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen:
(4) Die Festlegung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten gemäß Artikel 52 Absatz 3 vor Ort nachprüfen oder inspizieren.
Artikel 100 Aufsichtliche Stresstests
(1) Die zuständigen Behörden führen bei den von ihnen beaufsichtigten Instituten soweit erforderlich, jedoch zumindest jährlich, aufsichtliche Stresstests durch, um den Prozess der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 zu erleichtern.
(2) Die EBa gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung ihrer jährlichen aufsichtlichen Stresstests nach gemeinsamen Methoden verfahren.
Artikel 101 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze
(1) Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, ob die Institute die Anforderungen in Bezug auf Ansätze einhalten, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden bedürfen, ehe sie zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen werden können. Dabei tragen sie insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Instituts und der Anwendung dieser Ansätze auf neue Produkte Rechnung. Werden bei dem internen Ansatz eines Instituts erhebliche Mängel in Bezug auf die Erfassung von Risiken festgestellt, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass diese beseitigt werden, oder ergreifen geeignete Maßnahmen, um ihre Folgen abzuschwächen, einschließlich dadurch, dass höhere Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge vorgeschrieben oder andere angemessene und wirksame Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Die zuständigen Behörden überprüfen und vergewissern sich insbesondere, ob das Institut bei diesen Ansätzen gut ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.
(3) Deuten bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen im Sinne des Artikels 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darauf hin, dass das Modell nicht oder nicht mehr präzise genug ist, widerrufen die zuständigen Behörden die Erlaubnis der zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.
(4) Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Verwendung eines Ansatzes erhalten, ehe dieser zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen wurde, erfüllt aber nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung dieses Ansatzes, so verlangen die zuständigen Behörden von dem Institut entweder, ihnen glaubhaft nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unerheblich sind, oder aber einen Plan für die zügige Rückkehr zur Regelkonformität vorzulegen, und setzen eine Frist für seine Durchführung. Wenn mit diesem Plan vollständige Konformität voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, verlangen die zuständigen Behörden Nachbesserungen des Plans. Ist das Institut voraussichtlich nicht in der Lage, die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder zu erfüllen und hat es gegebenenfalls nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unerheblich sind, wird die Erlaubnis der Verwendung des Ansatzes widerrufen oder auf die Bereiche beschränkt, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
(5) Um unionsweit kohärente, solide interne Ansätze zu gewährleisten, analysiert die EBa die internen Ansätze der einzelnen Institute und geht dabei auch der Frage nach, ob die Institute die Ausfalldefinition kohärent anwenden und wie sie vergleichbare Risiken oder Risikopositionen behandeln.
Die EBa gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die aufgrund dieser Analyse ermittelte Referenzwerte enthalten.
Die zuständigen Behörden tragen dieser Analyse und den Referenzwerten bei der Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze Rechnung.
Abschnitt IV
Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse
Artikel 102 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die zuständigen Behörden insbesondere über die in Artikel 104 genannten Befugnisse.
Artikel 103 Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf Institute mit ähnlichen Risikoprofilen
(1) Stellen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 fest, dass Institute mit ähnlichen Risikoprofilen - beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen - ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen, können sie den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 für diese Institute in ähnlicher oder gleicher Weise durchführen. Für diese Zwecke stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen rechtlichen Befugnisse haben, um diesen Instituten die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ähnlicher oder derselben Weise aufzuerlegen, einschließlich insbesondere der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse gemäß den Artikeln 104, 105 und 106.
Die Arten von Instituten gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere anhand der Kriterien in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe j ermittelt werden.
(2) Wenden die zuständigen Behörden Absatz 1 an, zeigen sie dies der EBa an. Die EBa überwacht die Aufsichtspraxis und gibt Leitlinien für die Bewertung ähnlicher Risiken und zur Sicherstellung der unionsweit einheitlichen Anwendung von Absatz 1 heraus. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.
Artikel 104 Aufsichtsbefugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 97, des Artikels 98 Absatz 4, des Artikels 101 Absatz 4 und der Artikel 102 und 103 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,
(2) Die zuständigen Behörden schreiben die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zumindest vor, wenn
(3) Um auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung die angemessene Eigenmittelhöhe festzulegen, prüfen die zuständigen Behörden, ob zur Unterlegung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken eines Instituts zusätzliche, über die Eigenmittelausstattung hinausgehende Eigenmittelanforderungen festgelegt werden müssen, und tragen dabei Folgendem Rechnung:
Artikel 105 Besondere Liquiditätsanforderungen
Für die Zwecke der Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung beurteilen die zuständigen Behörden, ob es notwendig ist, eine besondere Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wobei sie Folgendem Rechnung tragen:
Insbesondere sollten die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 67 prüfen, ob Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich aufsichtlicher Abgaben anzuwenden sind, deren Höhe sich weitgehend an der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition eines Instituts und den auf nationaler oder Unionsebene festgelegten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung orientiert.
Artikel 106 Spezielle Publizitätsanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten,
(2) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 zu veröffentlichen.
Artikel 107 Angleichung der aufsichtlichen Überprüfungen, Bewertungen und Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden teilen der EBa Folgendes mit:
Die EBa bewertet die Informationen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung. Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit um ergänzende Informationen bitten, um diese Bewertung abzuschließen.
(2) Die EBa erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den Grad der Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Kapitels.
Um den Grad der Angleichung zu erhöhen, führt die EBa vergleichende Analysen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch.
(3) Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, in denen das gemeinsame Verfahren und die gemeinsame Methode für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 97 und für die Bewertung der Strukturierung und Behandlung der in den Artikeln 76 bis 87 genannten Risiken, insbesondere in Bezug auf das Konzentrationsrisiko nach Artikel 81, in einer Weise präzisiert wird, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Institute sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist.
Abschnitt V
Anwendungsebene
Artikel 108 Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
(1) Die zuständigen Behörden verpflichten alle Institute, die weder ein Tochterunternehmen im Mitgliedstaat ihrer Zulassung und Beaufsichtigung noch ein Mutterunternehmen sind, und alle Institute, die nicht in die Konsolidierung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind, den Pflichten nach Artikel 73 auf individueller Basis nachzukommen.
Die zuständigen Behörden können auf die in Artikel 27 dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an ein Kreditinstitut, im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verzichten.
Verzichten die zuständigen Behörden auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gelten die Anforderungen des Artikels 73 auf individueller Basis.
(2) Die zuständigen Behörden verlangen von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, die Pflichten nach Artikel 73 in dem in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden verlangen von Instituten, die von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, bei dem es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handelt, die Pflichten nach Artikel 72 in dem in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise unter Zugrundelegung der konsolidierten Lage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu erfüllen.
Kontrolliert ein Mutterunternehmen, bei dem es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handelt, mehr als ein Institut, so gilt Unterabsatz 1 nur für das Institut, das gemäß Artikel 111 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt.
(4) Die zuständigen Behörden schreiben Tochterinstituten vor, die Anforderungen nach Artikel 73 auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen - sofern es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt - in einem Drittland ein Institut, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft halten.
Artikel 109 Regeln, Verfahren und Mechanismen der Institute
(1) Die zuständigen Behörden schreiben den Instituten vor, die Pflichten nach Abschnitt II auf individueller Basis zu erfüllen, es sei denn, die zuständigen Behörden machen von der Ausnahmeregelung des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch.
(2) Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, die Pflichten nach Abschnitt II auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, zu gewährleisten, dass die Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Abschnitts II kohärent und gut ineinander greifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen solche Regelungen, Verfahren und Mechanismen in ihren nicht unter diese Richtlinie fallenden Tochterunternehmen anwenden. Diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen müssen ebenfalls kohärent und gut ineinander greifen, und die betreffenden Tochterunternehmen müssen ebenfalls alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorlegen können.
(3) Die aus Abschnitt II erwachsenden Pflichten in Bezug auf Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, finden keine Anwendung, wenn das EU-Mutterinstitut oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass die Anwendung des Abschnitts II nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich ist.
Artikel 110 Überprüfung und Bewertung und Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden führen die Überprüfung und Bewertung nach Abschnitt III dieses Kapitels und die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV dieses Kapitels auf der Anwendungsebene durch, die in Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die in jener Verordnung festgelegten Anforderungen vorgesehen ist.
(2) Verzichten die zuständigen Behörden nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, so gelten die Anforderungen des Artikels 97 für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf individueller Basis.
Kapitel 3
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Abschnitt I
Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Artikel 111 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
(1) Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden ausgeübt, die die Zulassung erteilt haben.
(2) Handelt es sich beim Mutterunternehmen eines Instituts um eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder um eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden ausgeübt, die die Zulassung erteilt haben.
(3) Haben Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den Behörden ausgeübt, die für das in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, zugelassene Institut zuständig sind.
Haben Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der Behörde ausgeübt, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist.
(4) Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Europäischen Union zugelassenen Institut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die das Institut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut betrachtet wird.
(5) In besonderen Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien für bestimmte Institute und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Aufsicht auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Die zuständigen Behörden geben dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU- Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBa jede im Rahmen von Absatz 5 getroffene Vereinbarung.
Artikel 112 Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde
(1) Zusätzlich zu den mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbundenen Pflichten hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben:
(2) Versäumt es die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Aufgaben nach Absatz 1wahrzunehmen, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem hierfür erforderlichen Maße zusammen, kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verweisen und diese um Unterstützung bitten.
Die EBa kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.
(3) Die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst u. a. außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 117 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe b, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
Artikel 113 Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:
(2) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen:
In den gemeinsamen Entscheidungen werden auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73 und 97 in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt.
Die gemeinsamen Entscheidungen wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBa auch von sich aus konsultieren.
(3) Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86, 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochterunternehmen durchgeführten Risikobewertung getroffen. Hat eine der jeweils zuständigen Behörden bei Ablauf der Fristen nach Absatz 2 die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBa trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder gegebenenfalls der Einmonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBa verwiesen werden.
Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 wird unter gebührender Berücksichtung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzel- oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. Hat eine der zuständigen Behörden bei Ablauf einer der Fristen nach Absatz 2 die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBa trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder gegebenenfalls der Einmonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBa verwiesen werden.
Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betroffenen zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.
Wurde die EBa konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.
(4) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 treffen, werden von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.
Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU- Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 105 stellt. In letztgenanntem Fall kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der ersuchenden zuständigen Behörde geregelt werden.
(5) Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen arbeitet die EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein einheitliches Vorgehen bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung der Artikel 73, 86, 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 zu gewährleisten.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 114 Informationspflichten in Krisensituationen
(1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG so rasch wie möglich die EBa und die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diesen Pflichten unterliegen alle zuständigen Behörden.
Erhält eine Zentralbank des ESZB Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Unterabsatzes 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 112 genannten zuständigen Behörden und die EBA.
Die zuständige Behörde und die in Artikel 58 Absatz 4 genannte Behörde nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.
(2) Benötigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, nimmt sie sofern möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.
Artikel 115 Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
(1) Um eine wirksame Aufsicht zu schaffen und die Beaufsichtigung zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.
Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
(2) Die für die Zulassung des Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Institut ist, zuständigen Behörden können ihre Aufsichtspflicht nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Wege einer bilateralen Vereinbarung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens gemäß dieser Richtlinie übernehmen. Die EBa wird über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen auf dem Laufenden gehalten. Sie leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und den Europäischen Bankenausschuss weiter.
Artikel 116 Aufsichtskollegien
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in den Artikeln 112 und 113 und in Artikel 114 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls - vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 und des Unionsrechts - eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden dritter Länder zu gewährleisten.
Die EBa trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sie sich im angemessenen Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als zuständige Behörde.
Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBa und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
(2) Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBa arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt II und den Artikeln 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberührt.
(3) Die Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien beruhen auf den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 115, die nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde festgelegt werden.
(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festzulegen.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6) Die für die Aufsicht über Tochterunternehmen eines EU- Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, sowie gegebenenfalls die Zentralbanken des ESZB und die zuständigen Behörden von Drittländern können, sofern für sie Geheimhaltungsvorschriften gelten, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien teilnehmen.
(7) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
(8) In der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 7, und die Pflichten nach Artikel 51 Absatz 2 berücksichtigt.
(9) Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBa über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBa alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.
Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verweisen und diese um Unterstützung bitten.
Die EBa kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Funktionsweise der Aufsichtskollegien gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.
Artikel 117 Pflicht zur Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Aufsichtsaufgaben wesentlich oder zweckdienlich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.
Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der EBa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zusammen.
Die zuständigen Behörden stellen der EBa gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Informationen nach Unterabsatz 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten.
Insbesondere übermittelt die für EU-Mutterinstitute und Institute, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Festlegung des Umfangs der zweckdienlichen Informationen wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Die wesentlichen Informationen nach Unterabsatz 1 umfassen insbesondere Folgendes:
(2) Die zuständigen Behörden können Fälle an die EBa verweisen, in denen
Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBa im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.
Die EBa kann ferner die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, einheitliche Methoden der Zusammenarbeit zu entwickeln.
(3) Die für die Aufsicht über von einem EU-Mutterinstitut kontrollierte Institute zuständigen Behörden setzen sich, sofern möglich, mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Anwendung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ansätze und Methoden benötigen und die konsolidierende Aufsichtsbehörde bereits über derartige Informationen verfügen könnte.
(4) Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betroffenen Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:
Für die Zwecke des Buchstabens b wird stets die konsolidierende Aufsichtsbehörde konsultiert.
In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung gefährden könnte, kann eine zuständige Behörde jedoch beschließen, von einer Konsultation anderer zuständiger Behörden abzusehen. In diesem Fall setzt sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat.
Artikel 118 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten
Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in bestimmten Fällen die Informationen über ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 125 oder ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 119 Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder den ersuchenden zuständigen Behörden gestatten dies zu tun oder zulassen, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgenommen wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, sofern sie diese nicht selbst vornimmt.
Abschnitt II
Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
Artikel 119 Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen.
(2) Wenn ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, in einem der in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, dürfen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Tochterunternehmens erleichtern.
(3) Die Mitgliedstaaten versetzen ihre für die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden in die Lage, von den Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Informationen nach Artikel 122 verlangen zu können. Dabei finden die Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen jenes Artikels Anwendung.
Artikel 120 Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften
(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl dieser Richtlinie als auch den gleichwertigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG, kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl dieser Richtlinie als auch den gleichwertigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungssektor zuständigen Behörde auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG beziehen.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBa und die EIOPa über die Entscheidungen aufgrund der Absätzen 1 und 2.
(4) Die EBA, die EIOPa und die ESMa arbeiten in dem Gemeinsamen Ausschuss nach Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien aus, die auf eine Konvergenz der Aufsichtspraxis abzielen, und arbeiten zu demselben Zweck innerhalb von drei Jahren nach Annahme dieser Leitlinien Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 121 Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Mitglieder des Leitungsorgans einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen.
Artikel 122 Ersuchen um Informationen und Inspektionen
(1) Bis zur weiteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich beim Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute um eine gemischte Holdinggesellschaft handelt, die für die Zulassung und Aufsicht dieser Institute zuständigen Behörden von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an das Unternehmen wenden, oder über die Tochterunternehmen, die Institute sind, alle Informationen verlangen, die zur Aufsicht über diese Tochterunternehmen zweckdienlich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen durch eigene oder von externen Prüfern durchgeführte Inspektionen vor Ort nachprüfen können. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 125 zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen den Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 118.
Artikel 123 Aufsicht
(1) Unbeschadet des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreiben die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute eine gemischte Holdinggesellschaft ist, vor, dass die für die Aufsicht über diese Institute zuständigen Behörden die Geschäfte zwischen dem Institut und der gemischten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.
(2) Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, damit Geschäfte mit dem Mutterunternehmen, d. h. der gemischten Holdinggesellschaft, und den Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten, über Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus jedes weitere bedeutende Geschäft mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Geschäfte werden von den zuständigen Behörden überwacht.
Artikel 124 Informationsaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine rechtlichen Hindernisse bestehen, die die in die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen, gemischten Holdinggesellschaften und deren Tochterunternehmen oder die in Artikel 119 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen am Austausch von Informationen hindern, die für die Aufsicht gemäß Artikel 110 und Kapitel 3 zweckdienlich sind.
(2) Befinden sich ein Mutterunternehmen und ein oder mehrere Institute, die Tochterunternehmen sind, in verschiedenen Mitgliedstaaten, so übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander alle zweckdienlichen Informationen, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ermöglichen oder erleichtern können.
Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlichen Informationen zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanzholdinggesellschaften, der gemischten Finanzholdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Anbieter von Nebendienstleistungen nicht bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Gesellschaften auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.
Die Mitgliedstaaten gestatten ebenso, dass ihre zuständigen Behörden die Informationen nach Artikel 122 austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen nicht bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über diese gemischte Holdinggesellschaft und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 119 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen ausüben.
Artikel 125 Zusammenarbeit
(1) Kontrolliert ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgesellschaften handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsgesellschaften betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen diese Behörden einander alle Informationen mit, die geeignet sind, ihre Arbeit zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gesellschaften, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.
(2) Für die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die für Kreditinstitute der nach gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Richtlinie oder für Wertpapierfirmen der nach der Richtlinie 2004/39/EG mindestens gleichwertig ist.
(3) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen Verzeichnisse der Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Verzeichnisse werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBa und der Kommission übermittelt.
Artikel 126 Sanktionen
Im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt IV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieses Kapitels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen.
Artikel 127 Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Drittländern
(1) Unterliegt ein Institut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111, so bewerten die zuständigen Behörden, ob die Beaufsichtigung des Instituts auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde des Drittlands der Aufsicht nach den Grundsätzen dieser Richtlinie und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.
Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Bewertung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen oder von Amts wegen vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.
(2) Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben, ob die von Aufsichtsbehörden in Drittländern ausgeübte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Bezug auf Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel erreichen kann. Der Europäische Bankenausschuss überprüft diese Orientierungen und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden. Die EBa unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, einschließlich bei der Bewertung, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.
Die mit der Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede solche Orientierung. Zu diesem Zweck konsultiert sie die EBA, bevor sie eine Entscheidung trifft.
(3) Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäß auf das Institut an oder gestatten ihren zuständigen Behörden, zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken zu greifen, die die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.
Die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich wäre, muss diesen Aufsichtstechniken nach Konsultation der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben.
Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder den konsolidierten Abschluss dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.
Die Aufsichtstechniken sind darauf auszurichten, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBa und der Kommission mitgeteilt.
Kapitel 4
Kapitalpuffer
Abschnitt I
Puffer
Artikel 128 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt a Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen haben, sind von diesem Kapitel ausgenommen.
Artikel 129 Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung der Eigenmittelanforderung des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht, der nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener
Verordnung auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 927 Absatz 3 jener Verordnung berechnet wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.
Die Entscheidung über die Freistellung ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gilt, sind eindeutig zu definieren.
Mitgliedstaaten, die eine solche Freistellung beschließen, zeigen sie der Europäischen Kommission, dem ESRB, der EBa und den zuständigen Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend an.
(3) Der Mitgliedstaat benennt für die Zwecke des Absatzes 2 die Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(4) Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 31.
(5) Institute dürfen zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 104 kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung der Anforderung des Absatzes 1 dieses Artikels vorgehalten wird.
(6) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.
Artikel 130 Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die gemäß Artikel 140 nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis berechnet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.
Die Entscheidung über die Freistellung ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gilt, sind eindeutig zu definieren.
Die Mitgliedstaaten, die eine solche Freistellung beschließen, zeigen sie der Europäischen Kommission, dem ESRB, der EBa und den zuständigen Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend an.
(3) Der Mitgliedstaat benennt für die Zwecke des Absatzes 2 die Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(4) Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG.
(5) Die Anforderung nach Absatz 1 muss von den Instituten mit hartem Kernkapital erfüllt werden, das zusätzlich zum harten Kernkapital für die Einhaltung der Eigenmittelanforderung des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers nach Artikel 129 und allen etwaigen Anforderungen nach Artikel 104 vorgehalten werden muss.
(6) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.
Artikel 131 Global systemrelevante Institute und andere systemrelevante Institute
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die dafür zuständig ist, auf konsolidierter Basis global systemrelevante Institute (G-SRI) und auf Einzel, teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr..../EU andere systemrelevante Institute (A-SRI) zu ermitteln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden benennen. Ein G-SRI ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut. Ein Institut, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist kein G-SRI. Ein A-SRI kann entweder ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut sein.
(2) Die Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:
Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren.
Anhand der Methode wird für jede Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, die bewertet wird, ein Gesamtbewertungsergebnis errechnet, das ihre Bezeichnung als G-SRI und ihre Einstufung in eine Teilkategorie gemäß Absatz 9 ermöglicht.
(3) A-SRI werden gemäß Absatz 1 ermittelt. Ihre Systemrelevanz wird auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien bewertet:
Die EBa veröffentlicht nach Beratung mit dem ESRB bis zum 1. Januar 2015 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI. In diesen Leitlinien wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.
(4) Jedes G-SRI hält auf konsolidierter Basis einen Puffer G-SRI-Puffer vor, der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital und ergänzt dieses.
(5) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, je nach Sachlage, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter oder auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 2 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital und ergänzt dieses.
(6) Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines A-SRI-Puffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:
(7) Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung eines A-SRI-Puffers zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBa und den zuständigen oder benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 5 an. In der Anzeige wird Folgendes im Einzelnen erläutert:
(8) Unbeschadet des Artikels 133 und des Absatzes 5 gilt Folgendes: Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen entweder eines G-SRI oder eines A-SRI, das ein EU-Mutterinstitut ist und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so ist der
Puffer, der auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das A-SRI gilt, nicht höher als
(9) Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt, was einem linearen Anstieg der Anforderung an zusätzlichem harten Kernkapital - ausgenommen in der höchsten Teilkategorie - entspricht. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von 0,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an, bis einschließlich zur vierten Teilkategorie. Für die höchste Teilkategorie des G-SRI-Puffers gilt eine Pufferanforderung von 3,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013berechneten Gesamtrisikobetrags.
(10) Unbeschadet der Absätze 1 und 9 kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen
(11) Trifft die zuständige Behörde oder die benannte Behörde eine Entscheidung nach Absatz 10 Buchstabe b, so zeigt sie dies der EBa mit ihrer Begründung entsprechend an.
(12) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt der Kommission, dem ESRB und der EBa die Namen der G-SRI und A-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, an und macht ihre Namen öffentlich bekannt. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.
Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde überprüft jährlich die Ermittlung der G-SRI und A-SRI und die Einstufung der G-SRI in die jeweiligen Teilkategorien und übermittelt die Ergebnisse den betreffenden systemrelevanten Instituten, der Kommission, dem ESRB und der EBA; ferner macht sie das aktualisierte Verzeichnis der ermittelten systemrelevanten Institute sowie die Teilkategorie, in die jedes als solches bezeichnete G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.
(13) Systemrelevante Institute dürfen das zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 vorgehaltene harte Kernkapital nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 129 und 130 sowie der Anforderungen nach den Artikeln 102 und 104 verwenden.
(14) Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis den folgenden Puffern, so gilt jeweils die höhere Anforderung:
Unterliegt ein Institut auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer und einem Systemrisikopuffer nach Artikel 133, gilt die höhere der beiden Anforderungen.
(15) Unbeschadet des Absatzes 14 gilt Folgendes: Gilt der Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen in dem Mitgliedstaat, der den Puffer zur Bewältigung des Makroaufsichtsrisikos dieses Mitgliedstaats festlegt, nicht jedoch für Risikopositionen außerhalb dieses Mitgliedstaats, so gilt dieser Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer, der gemäß diesem Artikel angewandt wird.
(16) Gilt Absatz 14 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und A-SRI-Puffer oder Systemrisikopuffer - falls dieser höher ist -, die auf Einzelbasis für sie gelten.
(17) Gilt Absatz 15 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und der Summe aus A-SRI-Puffer und Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für sie gelten.
(18) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, nach welcher Methode die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft als G-SII ermittelt, sowie die Methode zur Festlegung der Teilkategorien und der Einstufung der G-SRI in Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz, unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach den Unterabsätzen 1 und 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 132 Berichterstattung
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht auf der Grundlage der internationalen Entwicklungen und der Stellungnahme der EBa über die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen für G-SRI auf zusätzliche Arten systemrelevanter Institute in der Union auszuweiten, gegebenenfalls fügt sie einen Gesetzgebungsvorschlag bei.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Beratung mit dem ESRB und der EBa bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht darüber, ob die Bestimmungen in Bezug auf G-SRI gemäß Artikel 131 geändert werden sollten, gegebenenfalls fügt sie einen Gesetzgebungsvorschlag bei. In einem solchen Vorschlag wird den Entwicklungen der internationalen Vorschriften gebührend Rechnung getragen und gegebenenfalls der Prozess der Zuteilung institutsspezifischer A-SRI-Puffer innerhalb einer Gruppe unter Beachtung etwaiger negativer Auswirkungen auf die Durchführung der strukturellen Trennung in den Mitgliedstaaten überprüft.
Artikel 133 Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers
(1) Jeder Mitgliedstaat kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche einführen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste langfristige nichtzyklische Systemrisiken oder Makroaufsichtsrisiken im Sinne eines Risikos einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 benennt der Mitgliedstaat die Behörde, die dafür zuständig ist, den Systemrisikopuffer festzusetzen und die Institute zu ermitteln, für die er gilt. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann von den Instituten verlangt werden, zusätzlich zu dem harten Kernkapital zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer, in Höhe von mindestens 1 % vorzuhalten, der auf den Risikopositionen, für die er nach Absatz 8 dieses Artikels gilt, basiert. Die zuständige oder benannte Behörde kann von den Instituten verlangen, dass sie den Systemrisikopuffer auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis vorhalten.
(4) Die Institute dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der Anforderung nach Absatz 3 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung von Anforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 129 und 130 sowie von Anforderungen nach den Artikeln 99 und 100 verwenden. Unterliegt eine als systemrelevantes Institut bezeichnete Gruppe auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 131 einem G- SRI-Puffer oder einem A-SRI-Puffer und außerdem einem Systemrisikopuffer auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel, so gilt die höhere Anforderung. Unterliegt ein Institut auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer nach Artikel 131 und einem Systemrisikopuffer nach diesem Artikel, so gilt die höhere Anforderung.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes: Gilt der Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen in dem Mitgliedstaat, der den Puffer zur Abwendung des Makroaufsichtsrisikos dieses Mitgliedstaats festsetzt, nicht jedoch für Risikopositionen außerhalb dieses Mitgliedstaats, so gilt der Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer, der gemäß Artikel 131 angewandt wird.
(6) Gilt Absatz 4 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und A-SRI-Puffer oder Systemrisikopuffer - falls dieser höher ist -, die auf Einzelbasis für dieses Institut gelten.
(7) Gilt Absatz 5 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und der Summe aus A-SRI-Puffer und Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für dieses Institut gelten.
(8) Der Systemrisikopuffer kann für Risikopositionen gelten, die in dem den Puffer festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind, sowie für Risikopositionen in Drittländern. Er kann ferner vorbehaltlich der Absätze 15 und 18 für in anderen Mitgliedstaaten belegene Risikopositionen gelten.
(9) Der Systemrisikopuffer gilt für alle Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Institute, für die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zuständig sind und wird graduell oder beschleunigt in Schritten von 0,5 0Prozentpunkten angepasst. Für die verschiedenen Teilbereiche der Branche können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden.
(10) Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines Systemrisikopuffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:
(11) Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote von bis zu 3 % zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBa und den zuständigen oder benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 16 an. Gilt der Puffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer an. In dieser Anzeige wird im Einzelnen erläutert:
(12) Vor der Festsetzung oder Anhebung einer Systemrisikopufferquote auf mehr als 3 % zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBa und den zuständigen und benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten an. Gilt der Puffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer an. In dieser Anzeige wird im Einzelnen erläutert:
(13) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde darf ab dem 1. Januar 2015 für in dem die Quote festsetzenden Mitgliedstaat belegene Risikopositionen sowie für Risikopositionen in Drittländern die Systemrisikopufferquote auf insgesamt bis zu 5 % festsetzen oder anheben; sie folgt dabei dem Verfahren nach Absatz 11. Wird die Systemrisikopufferquote auf mehr als 5 % festgesetzt oder angehoben, ist das Verfahren nach Absatz 12 einzuhalten.
(14) Ist beabsichtigt, die Systemrisikopufferquote gemäß Absatz 13 auf einen Wert zwischen 3 % und 5 % festsetzen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des den Puffer festsetzenden Mitgliedstaats dies der Kommission stets an und wartet deren Stellungnahme ab, bevor sie die geplanten Maßnahmen ergreift.
Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des den Puffer festsetzenden Mitgliedstaats dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut.
Gehört zu einem Teilbereich der Finanzbranche ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Mutterunternehmens, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB und den Behörden dieses Mitgliedstaats an. Die Kommission und der ESRB geben innerhalb eines Monats nach der Anzeige eine Empfehlung zu den nach diesem Absatz geplanten Maßnahmen ab. Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden und im Falle einer negativen Empfehlung sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung des Puffers wird ausgesetzt, bis die EBa einen Beschluss gefasst hat.
(15) Der ESRB legt der Kommission binnen einen Monats nach der in Absatz 12 genannten Anzeige eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBa der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der der EBa und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen zwei Monaten nach der Anzeige einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen.
(16) Jede zuständige Behörde oder benannte Behörde macht die Festsetzung des Systemrisikopuffers durch Veröffentlichung auf einer geeigneten Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:
Wenn die Veröffentlichung nach Buchstabe c die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, ist die nach Buchstabe c verlangte Angabe nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen.
(17) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.
Erhöht sich durch die Anwendung dieser Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Instituts im Hinblick auf das einschlägige Systemrisiko nicht in zufriedenstellendem Maße, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 64 ergreifen.
(18) Nach der Anzeige gemäß Absatz 11 können die Mitgliedstaaten den Puffer für alle Risikopositionen vorschreiben. Beschließt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde, auf der Grundlage der Risikopositionen in anderen Mitgliedstaaten einen Puffer von bis zu 3 % festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen.
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(Stand: 15.10.2019)
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