Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates
(ABl. L 303 vom 31.10.2012 S. 1; ber. 2015 L 272 S. 14; ber. 2017 L 294 S. 42;
VO (EU) 154/2013 - ABl. L 48 vom 21.02.2013 S. 1;
VO (EU) 1421/2013 - ABl. L 355 vom 31.12.2013 S. 1;
VO (EU) 1/2014 - ABl. L 1 vom 04.01.2014 S. 1;
VO (EU) 182/2014 - ABl. L 57 vom 27.02.2014 S. 1;
VO (EU) 1015/2014 - ABl. L 283 vom 27.09.2014 S. 20;
VO (EU) 1016/2014 - ABl. L 283 vom 27.09.2014 S. 23;
VO (EU) 1386/2014 - ABl. L 369 vom 24.12.2014 S. 33;
VO (EU) 2015/602 - ABl. L 100 vom 17.04.2015 S. 8;
VO (EU) 2015/1978 - ABl. L 289 vom 05.11.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1979 - ABl. L 289 vom 05.11.2015 S. 3;
VO (EU) 2016/79 - ABl. L 17 vom 26.01.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/217 - ABl. L 34 vom 09.02.2017 S. 7;
VO (EU) 2017/836 - ABl. L 125 vom 18.05.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/216 - ABl. L 42 vom 15.02.2018 S. 1;
VO (EU) 2020/129 - ABl. L 27 vom 31.01.2020 S. 8Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/550 - ABl. L 127 vom 22.04.2020 S. 1Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 732/2008
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen.
(2) Die gemeinsame Handelspolitik der Union wird von den Grundsätzen und Zielen geleitet, die in den allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind.
(3) Ziel der Union ist es, die gemeinsame Politik und Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen.
(4) Die gemeinsame Handelspolitik der Union soll mit den in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Zielen der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere den Zielen der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der Welthandelsorganisation (WTO) und insbesondere mit dem Beschluss zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer ("Ermächtigungsklausel"), der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1979 angenommen wurde, in Einklang stehen, die den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt.
(5) In der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2004 mit dem Titel "Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015" sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 2, verlängert durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates 3, sieht die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden "Schema") bis 31. Dezember 2013 vor oder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem das Schema gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt wird, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Danach sollte das Schema für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Beginn der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen weiterhin Anwendung finden, mit Ausnahme der Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder, die weiterhin ohne Auslaufdatum angewendet werden sollten.
(7) Indem das Schema einen Präferenzzugang zum Unionsmarkt gewährt, soll es Entwicklungsländer in ihren Anstrengungen um Bekämpfung der Armut und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und einer nachhaltigen Entwicklung unterstützen; es soll ihnen insbesondere helfen, zusätzliche Einnahmen durch internationalen Handel zu erzielen, die dann zugunsten ihrer eigenen Entwicklung reinvestiert werden können, und darüber hinaus ihre Volkswirtschaften zu diversifizieren. Die in dem Schema vorgesehenen Zollpräferenzen sollten zielgenau auf die Unterstützung von Entwicklungsländern mit größeren Bedürfnissen im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich ausgerichtet sein.
(8) Das Schema besteht aus einer allgemeinen Regelung und zwei Sonderregelungen.
(9) Die allgemeine Regelung sollte allen Entwicklungsländern gewährt werden, die einen gemeinsamen Entwicklungsbedarf haben und sich auf einer vergleichbaren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Länder, die von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft werden, verfügen über Pro-Kopf-Einkommen in einer Höhe, die es ihnen erlaubt, eine größere Diversifizierung auch ohne die Zollpräferenzen des APS zu erreichen. Zu diesen Ländern zählen auch Volkswirtschaften, die ihren Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft erfolgreich abgeschlossen haben. Sie haben nicht die gleichen Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich wie die übrigen Entwicklungsländer; sie sind nicht in einer vergleichbaren Lage wie die stärker gefährdeten Entwicklungsländer und müssen daher anders behandelt werden, um eine ungerechtfertigte Diskriminierung zu vermeiden. Überdies würde die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen nach dem APS durch Länder mit hohem Einkommen oder Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie einen zusätzlichen Wettbewerbsdruck auf die Ausfuhren aus ärmeren, stärker gefährdeten Ländern erzeugen und könnte somit eine unzumutbare Belastung für diese stärker gefährdeten Entwicklungsländer darstellen. In der allgemeinen Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich verändern können und es wird gewährleistet, dass die Regelung offen bleibt, falls sich die Lage eines Landes verändert.
Aus Gründen der Kohärenz sollten die im Rahmen der allgemeinen Regelung gewährten Zollpräferenzen nicht auf Entwicklungsländer ausgeweitet werden, die in den Genuss einer präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Union kommen, die Zollpräferenzen in mindestens demselben Umfang vorsieht wie das praktisch den Gesamthandel abdeckende Schema. Damit den begünstigten Ländern und den Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit für eine reibungslose Anpassung bleibt, sollte die allgemeine Regelung noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung einer präferenziellen Marktzugangsregelung weitergewährt werden; dieser Zeitpunkt sollte in der Liste der Länder, für die die allgemeine Regelung gilt, angegeben werden.
(10) Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführten Länder sowie Länder, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau 4 und der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete 5 ein autonomer präferenzieller Zugang zum Unionsmarkt gilt, sollten als zur Teilnahme an dem Schema berechtigt angesehen werden. Mit der Union assoziierte überseeische Gebiete sowie überseeische Länder und überseeische Gebiete von Ländern, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, sollten nicht als zur Teilnahme an dem Schema berechtigt angesehen werden.
(11) Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf dem ganzheitlichen Konzept für nachhaltige Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird. Dementsprechend sollten die in der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorgesehenen zusätzlichen Zollpräferenzen denjenigen Entwicklungsländern gewährt werden, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind, um ihnen zu helfen, die besonderen Belastungen und Verpflichtungen auf sich zu nehmen, die sich aus der Ratifizierung und tatsächlichen Anwendung wichtiger internationaler Übereinkommen zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ergeben.
(12) Die Präferenzen sollten so konzipiert sein, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung gerecht werden. Im Rahmen der Sonderregelung sollten daher die Wertzölle für die betroffenen begünstigten Länder ausgesetzt werden. Auch die spezifischen Zölle sollten ausgesetzt werden, es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert.
(13) Länder, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern die Kommission auf ihren Antrag hin feststellt, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es sollte die Möglichkeit bestehen, Anträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu stellen. Länder, die bereits in den Genuss der Zollpräferenzen des Schemas der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 kommen, sollten ebenfalls einen neuen Antrag stellen.
(14) Die Kommission sollte den Stand der Ratifizierung der internationalen Übereinkommen zu Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung und deren tatsächliche Anwendung überwachen, indem sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen gemäß diesen Übereinkommen eingerichteten Aufsichtsgremien (im Folgenden "einschlägige Aufsichtsgremien") prüft. Alle zwei Jahre sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus der jeweiligen Übereinkommen, über die Erfüllung der Berichtspflichten aus diesen Übereinkommen seitens der begünstigten Länder sowie über den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen vorlegen.
(15) Für die Zwecke der Überwachung und der Rücknahme von Präferenzen sind Berichte der einschlägigen Aufsichtsgremien von wesentlicher Bedeutung. Diese Berichte können jedoch durch andere Informationsquellen ergänzt werden, sofern diese genau und zuverlässig sind. Unbeschadet anderer Quellen könnten dazu Informationen der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner, des Europäischen Parlaments und des Rates gehören.
(16) Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang zum Markt der Union für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind; davon ausgenommen ist der Handel mit Waffen. Für Länder, die die Einstufung der Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder verlieren, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen abzumildern, die durch die Aufhebung der mit dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen. Die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollten weiter für die am wenigsten entwickelten Länder gewährt werden, die in den Genuss einer anderen präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Union kommen.
(17) Um die Kohärenz mit den Marktzugangsbestimmungen für Zucker im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, sollte die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum 30. September 2015 von einer Einfuhrlizenz abhängen.
(18) Bei der allgemeinen Präferenzregelung sollte weiterhin zwischen Zollpräferenzen für nicht empfindliche Waren und solchen für empfindliche Waren unterschieden werden, um der Lage der Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen, die die gleichen Waren in der Union herstellen.
(19) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um einen zufriedenstellenden Nutzungsgrad sicherzustellen und zugleich der Lage der betreffenden Wirtschaftszweige der Union gerecht zu werden.
(20) Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz pauschal um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt und für Spinnstoffe und Textilwaren um 20 % gesenkt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwa vorgesehener Mindestzoll sollte keine Anwendung finden.
(21) Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 EUR oder weniger ergibt, da die Kosten für die Erhebung dieser Zölle die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.
(22) Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung sollte jeweils für einen Abschnitt oder Unterabschnitt erfolgen, um die Zahl der Fälle, in denen heterogene Waren graduiert werden, zu verringern. Die Graduierung eines Abschnitts oder eines (aus Kapiteln bestehenden) Unterabschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird. Für die im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Länder sowie für die im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigen Länder sollte keine Graduierung vorgenommen werden, da sie alle ein sehr ähnliches Wirtschaftsprofil aufweisen, das sie aufgrund einer schwachen, nicht diversifizierten Exportbasis zu gefährdeten Ländern macht.
(23) Um sicherzustellen, dass das Schema nur den dafür vorgesehenen Ländern zugute kommt, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen sowie die Ursprungsregeln Anwendung finden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft 6, festgelegt sind.
(24) Zu den Gründen für eine vorübergehende Rücknahme der Regelungen nach dem Schema sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die in bestimmten internationalen Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten niedergelegten Grundsätze gehören, so dass die Ziele dieser Übereinkommen gefördert werden. Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sollten vorübergehend zurückgenommen werden, wenn das begünstigte Land seine bindenden Zusagen, die Ratifizierung und tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen beizubehalten oder den in den jeweiligen Übereinkommen enthaltenen Berichtspflichten nachzukommen, nicht einhält oder wenn das begünstigte Land nicht an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsverfahren der Union mitarbeitet.
(25) Aufgrund der politischen Lage in Birma/Myanmar und in Belarus sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Birma/Myanmar oder Belarus weiter in Kraft bleiben.
(26) Um ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen besseren Zielgenauigkeit, größeren Kohärenz und Transparenz einerseits und einer stärkeren Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung durch ein Schema einseitiger Handelspräferenzen andererseits herzustellen, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV an die Kommission delegiert werden, sofern es Änderungen der Anhänge dieser Verordnung und vorübergehende Rücknahmen von Zollpräferenzen wegen Nichteinhaltung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Staatsführung betrifft oder Verfahrensvorschriften für die Beantragung von Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung oder eine Untersuchung zur vorübergehenden Rücknahme oder zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen zwecks Schaffung einheitlicher und ausführlicher technischer Modalitäten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(27) Damit stabile Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten geboten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV einen Rechtsakt zur Aufhebung eines Beschlusses über die vorübergehende Rücknahme im Dringlichkeitsverfahren zu erlassen, bevor dieser Beschluss zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen wirksam wird, wenn die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme nicht mehr gegeben sind.
(28) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 7, ausgeübt werden.
(29) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für die begünstigten Länder und von Beschlüssen über die Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, wobei Art und Auswirkungen dieser Rechtsakte zu berücksichtigen sind.
(30) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über Schutzmaßnahmenuntersuchungen und über die Aussetzung der Präferenzregelungen in dem Falle, dass Einfuhren möglicherweise eine ernste Störung der Märkte der Union verursachen, sollte das Prüfverfahren angewandt werden.
(31) Um die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Schemas zu gewährleisten, sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit vorübergehenden Rücknahmen wegen Nichteinhaltung von Zollverfahren und zollrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
(32) Damit stabile Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten geboten werden, sollte die Kommission nach Ablauf der Höchstfrist von sechs Monaten unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Beendigung oder der Verlängerung der vorübergehenden Rücknahmen wegen Nichteinhaltung von Zollverfahren und zollrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
(33) Die Kommission sollte ferner unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies - in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmenuntersuchungen - aufgrund der zwingenden Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und/oder finanziellen Lage der Hersteller der Union, die schwierig zu beheben wäre, erforderlich ist.
(34) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Auswirkungen des Schemas nach dieser Verordnung Bericht erstatten. Fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen und die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Schemas bewerten, einschließlich der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung und der Bestimmungen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen; dabei sollte sie der Terrorismusbekämpfung sowie dem Bereich der internationalen Normen für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten Rechnung tragen. Im Rahmen der Berichterstattung sollte die Kommission die Implikationen für die Entwicklung, den Handel und den Finanzbedarf der Begünstigten berücksichtigen. Der Bericht sollte ferner eine detaillierte Analyse der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Handel und auf die Zolleinnahmen der Union beinhalten - mit besonderem Schwerpunkt auf den Auswirkungen für die begünstigten Länder. Gegebenenfalls sollte auch die Einhaltung der gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der Union bewertet werden. Der Bericht sollte ferner eine Analyse der Auswirkungen des Schemas auf Nachhaltigkeitsaspekte und die Einfuhren von Biokraftstoffen enthalten.
(35) Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte daher aufgehoben werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden "Schema") gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen nach dem Schema vor:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Anhang I enthält eine Liste der förderfähigen Länder.
(2) Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang I Änderungen des internationalen Status oder der internationalen Klassifizierung von Ländern zu berücksichtigen.
(3) Die Kommission notifiziert dem betreffenden förderfähigen Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
Kapitel II
Allgemeine Regelung
(1) Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der im Rahmen der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Zollpräferenzen, es sei denn,
(2) Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für am wenigsten entwickelte Länder.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht bis 21. November 2014 für Länder, die zum 20. November 2012 ein bilaterales Abkommen über einen präferenziellen Marktzugang mit der Union paraphiert haben, in dessen Rahmen praktisch für den Gesamthandel dieselben oder bessere Zollpräferenzen als im Rahmen des Schemas gewährt werden, das aber noch nicht angewandt wird.
(1) Anhang II enthält eine Liste von APS-begünstigten Ländern, die die Kriterien des Artikels 4 erfüllen.
(2) Anhang II wird von der Kommission bis zum 1. Januar jedes auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres überprüft. Um einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen aufgrund der Änderung des Status des Landes im Rahmen des Schemas einzuräumen,
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs II auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 4 zu erlassen.
(4) Die Kommission notifiziert dem betreffenden APS-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
(1) Die Waren, auf die die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, sind in Anhang V aufgeführt.
(2) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur ("KN") erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
(1) Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.
(2) Die Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren gemäß den APS-Abschnitten S-11a und S-11b des Anhangs V beträgt diese Herabsetzung 20 %.
(3) Beinhalten Präferenzzollsätze, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 auf die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze für Waren nach Absatz 2 um mehr als 3,5 Prozentpunkte, so gelten diese Präferenzzollsätze.
(4) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzölle, die für Waren gelten, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.
(5) Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzöllen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.
(6) Ist bei Zöllen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzoll vorgesehen, so wird dieser Höchstzoll nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zöllen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.
(1) Die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen werden für Waren eines APS-Abschnitts, die ihren Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben, ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union berechnet.
(2) Vor Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 eine Liste der APS-Abschnitte erstellt wird, bei denen die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen für ein APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Januar 2014.
(3) Die Kommission überprüft die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Liste alle drei Jahre und erlässt nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf sein Inkrafttreten folgt.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Liste wird erstellt anhand der am 1. September verfügbaren Daten des Jahres, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, und der Daten der beiden dem Überprüfungsjahr vorangehenden Jahre. Dabei werden die Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern berücksichtigt, die in dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Anhang II aufgeführt sind. Der Wert der Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern, die die Zollpräferenzen aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bei Beginn der Aussetzung nicht mehr in Anspruch nehmen können, wird hingegen nicht berücksichtigt.
(5) Die Kommission notifiziert dem betreffenden Land den nach den Absätzen 2 und 3 angenommenen Durchführungsrechtsakt.
(6) Bei jeder nach den Kriterien des Artikels 4 erfolgenden Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, zwecks Änderung des Anhangs VI delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um die in diesem Anhang aufgeführten Modalitäten anzupassen; auf diese Weise soll das Gewicht der graduierten Warenabschnitte wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt proportional gewahrt bleiben.
Kapitel III
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung
(1) Ein APS-begünstigtes Land kann in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b kommen,
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Vorbehalte nicht als mit dem Ziel und dem Zweck eines Übereinkommens unvereinbar, es sei denn,
(2) Bei jeder Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang VII Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte Gefährdungsschwelle zu überprüfen; auf diese Weise soll das Gewicht der nach Anhang VII berechneten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben.
(1) Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Das antragstellende Land hat seinen Antrag schriftlich an die Kommission zu richten. Der Antrag hat umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen zu enthalten und die bindenden Zusagen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu umfassen.
(3) Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat vom Eingang eines Antrags in Kenntnis.
(4) Nach Prüfung des Antrags ist die Kommission befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang III zu erstellen oder zu ändern mit dem Ziel, dem antragstellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einzuräumen, indem dieses Land in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird.
(5) Falls ein APS+-begünstigtes Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a oder c nicht mehr erfüllt oder eine seiner bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zurücknimmt, ist die Kommission befugt, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um dieses Land von der Liste der APS+-begünstigten Länder zu streichen.
(6) Die Kommission notifiziert dem antragstellenden Land einen Beschluss nach den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels, nachdem Anhang III geändert und imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem der entsprechende delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.
(7) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Antragsstellung und Antragsbearbeitung.
(1) Die Waren, die Gegenstand der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sind, sind in Anhang IX aufgeführt.
(2) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang IX infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, die die in diesem Anhang aufgeführten Waren betreffen.
(1) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren des Anhangs IX mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land werden ausgesetzt.
(2) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen bei Waren, für die die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auch Wertzollsätze einschließen. Für Waren des KN-Codes 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.
(1) Ab der Gewährung der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung überwacht die Kommission den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsgremien; dazu prüft sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen dieser Aufsichtsgremien.
(2) Zu diesem Zweck hat ein APS+-begünstigtes Land mit der Kommission zusammenzuarbeiten und alle Angaben vorzulegen, die für die Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten bindenden Zusagen und seiner Lage gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich sind.
(1) Bis 1. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus der einschlägigen Übereinkommen, die Erfüllung der Berichtspflichten nach diesen Übereinkommen durch die APS+-begünstigten Länder sowie den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen vor.
(2) Dieser Bericht muss folgende Angaben enthalten:
Der Bericht kann alle der Kommission zweckdienlich erscheinenden Angaben enthalten.
(3) Bei ihren Schlussfolgerungen zur tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen beurteilt die Kommission die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien sowie - unbeschadet anderer Quellen - die Angaben Dritter, einschließlich Zivilgesellschaft, Sozialpartner, Europäisches Parlament oder Rat.
(1) Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen, wenn dieses Land seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f in der Praxis nicht einhält oder wenn das APS+-begünstigte Land einen Vorbehalt geäußert hat, der durch eines der einschlägigen Übereinkommen untersagt ist oder der mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar ist.
(2) Die Beweislast, dass ein APS+-begünstigtes Land seine Verpflichtungen aus den bindenden Zusagen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie im Hinblick auf seine Lage gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c einhält, obliegt diesem Land.
(3) Hat die Kommission aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts nach Artikel 14 oder aufgrund der verfügbaren Angaben einen begründeten Zweifel, dass ein bestimmtes APS+-begünstigtes Land seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f nicht einhält oder einen Vorbehalt geäußert hat, der durch eines der einschlägigen Übereinkommen untersagt ist oder mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar ist, erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber.
(4) Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung imAmtsblatt der Europäischen Union und notifiziert dies dem APS+-begünstigten Land. In der Bekanntmachung
(5) Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land während des in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Zeitraums uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit.
(6) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.
(7) Binnen drei Monaten nach Ablauf der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist beschließt die Kommission,
(8) Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einstellung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Dieser Durchführungsrechtsakt stützt sich unter anderem auf die eingereichten Angaben.
(9) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b vorübergehend zurückzunehmen.
(10) Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so wird der entsprechende delegierte Rechtsakt sechs Monate nach seinem Erlass wirksam.
(11) Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch bevor der delegierte Rechtsakt nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels wirksam wird, ist die Kommission befugt, den erlassenen Rechtsakt zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikel 37 aufzuheben.
(12) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung.
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wieder in Kraft zu setzen.
Kapitel IV
Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder
(1) Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, sofern dieses Land von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde.
(2) Die Kommission überprüft die Liste der EBA-begünstigten Länder ständig anhand der neuesten verfügbaren Daten. Erfüllt ein EBA-begünstigtes Land die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um das Land von der Liste der EBA-begünstigten Länder zu streichen; dabei gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des delegierten Rechtsakts.
(3) Solange die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land noch nicht in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft haben, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ein solches Land vorläufig in die Liste der EBA-begünstigten Länder aufzunehmen.
Haben die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land bei der erstmöglichen Überprüfung der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder nicht in diese Kategorie eingestuft, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ein solches Land aus diesem Anhang zu streichen, ohne die Übergangsfrist nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.
(4) Die Kommission notifiziert dem betreffenden EBA-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
(1) Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem EBA-begünstigten Landes werden vollständig ausgesetzt.
(2) Ab 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2015 ist für die Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben.
(3) Im Einklang mit dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlässt die Kommission ausführliche Regeln über die Durchführung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 9.
Kapitel V
Für alle Regelungen geltende Bestimmungen bezüglich der vorübergehenden Rücknahme
(1) Die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 können aus folgenden Gründen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden:
(2) Bei Waren, die nach den Verordnungen (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) 10 oder Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern 11 Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen nach Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen, die diese Maßnahmen rechtfertigen.
(3) Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Gründe vor, die eine vorübergehende Rücknahme der im Rahmen einer der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels rechtfertigen, erlässt sie nach dem in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Durchführungsrechtsakt.
(4) Die Kommission veröffentlicht imAmtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme und unterrichtet das begünstigte Land hierüber. Die Bekanntmachung enthält:
(5) Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land während der Überwachungs- und Beurteilungsphase uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit.
(6) Die Kommission holt alle gegebenenfalls für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem auch die verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.
(7) Die Kommission legt dem betreffenden begünstigten Land innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Frist einen Bericht über ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen vor. Das begünstigte Land ist berechtigt, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Die Frist für die Stellungnahme beträgt höchstens einen Monat.
(8) Binnen sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Frist beschließt die Kommission,
(9) Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einstellung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme.
(10) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III oder IV, je nach Einschlägigkeit, zu erlassen, um die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorübergehend zurückzunehmen.
(11) In den in Absatz 9 und Absatz 10 genannten Fällen wird der erlassene Rechtsakt unter anderem auf der Grundlage der eingereichten Angaben erlassen.
(12) Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so wird der entsprechende delegierte Rechtsakt sechs Monate nach seinem Erlass wirksam.
(13) Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch bevor der delegierte Rechtsakt nach Absatz 10 des vorliegenden Artikels wirksam wird, ist die Kommission befugt, den erlassenen Rechtsakt zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 37 aufzuheben.
(14) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme aller Regelungen aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung.
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 19 Absatz 1 rechtfertigten, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III oder IV, je nach Einschlägigkeit, zu erlassen, um die im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen wieder in Kraft zu setzen.
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei Unterlassung der für die Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen vorübergehend zurückgenommen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land
(3) Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Beweise vor, um eine vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Gründen zu rechtfertigen, beschließt sie nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4, die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen.
(4) Bevor die Kommission einen derartigen Beschluss fasst, veröffentlicht sie zunächst imAmtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, dass hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 begründete Zweifel bestehen, die das Recht des begünstigten Landes auf die weitere Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Verordnung in Frage stellen können.
(5) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss nach Absatz 3, bevor dieser Beschluss wirksam wird.
(6) Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4 entweder, die vorübergehende Rücknahme zu beenden, oder die vorübergehende Rücknahme zu verlängern.
(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine mögliche vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen oder Verlängerung der vorübergehenden Rücknahme rechtfertigen.
Kapitel VI
Schutz- und Überwachungsklauseln
Abschnitt I
Allgemeine Schutzklausel
(1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 begünstigten Land in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, die die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware wiedereingeführt werden.
(2) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "gleichartige Ware" eine Ware, die mit der untersuchten Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
(3) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "interessierte Parteien" diejenigen Parteien, die an der Produktion, dem Vertrieb und/oder dem Verkauf der Einfuhren nach Absatz 1 und gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beteiligt sind.
(4) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit, Offenlegung, Kontrollbesuche und Überprüfung.
Ernste Schwierigkeiten sind als gegeben anzunehmen, wenn sich die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union erheblich verschlechtern. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist, berücksichtigt die Kommission unter anderem folgende die Hersteller in der Union betreffende Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:
(1) Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereingeführt werden sollten.
(2) Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Unionsherstellern handelt, eingeleitet oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 23 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat Beweise dafür zu enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
(3) Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung imAmtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 2. Falls eine Untersuchung eingeleitet wird, enthält die Bekanntmachung alle notwendigen Einzelheiten bezüglich des Verfahrens und der Fristen, einschließlich der Anrufung des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission.
(4) Eine Untersuchung, einschließlich der Verfahrensschritte nach den Artikeln 25, 26 und 27, wird innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union und wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen könnte, der nur schwer wiedergutzumachen wäre, ist die Kommission befugt, unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4 zu erlassen, um für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs nach Maßgabe des in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahrens wieder einzuführen. Dieser Durchführungsrechtsakt tritt innerhalb eines Monats nach dem Tag seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahrens. Dieser Durchführungsrechtsakt wird imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Untersuchung gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb des in Artikel 24 Absatz 4 festgelegten Zeitraums kein Durchführungsrechtsakt veröffentlicht wird; in diesem Fall sind alle dringenden Vorbeugungsmaßnahmen automatisch aufgehoben. Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen erhoben wurden, werden zurückerstattet.
Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden so lange wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union auszugleichen, oder solange das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden für höchstens drei Jahre wiedereingeführt, es sei denn, dieser Zeitraum wird in hinreichend begründeten Fällen verlängert.
Abschnitt II
Schutzklausel für den Textil-, Agrar- und Fischereisektor
(1) Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels erlässt die Kommission jedes Jahr am 1. Januar von sich aus nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die in den Artikeln 7 und 12 genannten Zollpräferenzen für die Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V oder für die Waren der KN-Codes 2207 10 00, 2207 20 00, 2909 19 10, 3814 00 90, 3820 00 00 und 3824 90 97 aufhebt, falls die Einfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und in ihrer Gesamtheit
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für EBA-begünstigte Länder und nicht für Länder, deren Anteil in Bezug auf die wesentlichen in Artikel 29 Absatz 1 genannten Waren an den Unionsgesamteinfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren 6 % nicht übersteigt.
(3) Die Aufhebung der Zollpräferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung des entsprechenden Rechtsakts der Kommission imAmtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des AEUV eine ernste Störung der Märkte der Union - insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage - oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so erlässt die Kommission unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultierung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 39 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzt.
Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss nach den Artikeln 29 oder 30, bevor dieser Beschluss wirksam wird.
Abschnitt III
Überwachungsmaßnahmen im Agrar- und Fischereisektor
(1) Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels können die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, zur Verhinderung von Störungen auf den Märkten der Union einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission erlässt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Anhörung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 39 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt dazu, ob dieser besondere Überwachungsmechanismus anzuwenden ist, und bestimmt, auf welche Waren er Anwendung finden soll.
(2) Findet Abschnitt I dieses Kapitels Anwendung auf Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, so wird die in Artikel 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Frist in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt,
Kapitel VII
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Um in den Genuss der Zollpräferenzen kommen zu können, müssen die Waren, für die die Zollpräferenzen beantragt werden, ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben.
(2) Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Präferenzregelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegt sind.
(1) Wird der sich für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende Wertzollsatz nach dieser Verordnung auf 1 % oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt.
(2) Wird der sich für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende spezifische Zollsatz nach dieser Verordnung je einzelnen Euro-Betrag auf 2 EUR oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die nach dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung werden als statistische Quellen die Außenhandelsstatistiken der Kommission (Eurostat) herangezogen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern 12 ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen dem Zollverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterstellt wurden. Diese nach den KN-Codes und gegebenenfalls nach TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in jener Verordnung aufzuschlüsseln. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten diese statistischen Angaben spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums. Um die Information zu erleichtern und die Transparenz zu erhöhen, stellt die Kommission zudem sicher, dass die maßgeblichen statistischen Angaben für die APS-Abschnitte regelmäßig in einer öffentlichen Datenbank verfügbar gemacht werden.
(3) Nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen näher aufgeschlüsselte Angaben zu den Mengen und zum Wert der Waren, die in den Vormonaten im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Waren.
(4) Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Waren der KN-Codes 0603, 0803 90 10, 1006, 1604 14, 1604 19 31, 1604 19 39, 1604 20 70, 1701, 1704, 1806 10 30, 1806 10 90, 2002 90, 2103 20, 2106 90 59, 2106 90 98, 6403, 2207 10 00, 2207 20 00, 2909 19 10, 3814 00 90, 3820 00 00 und 3824 90 97, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 22, 29 und 30 erfüllt sind.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 und 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 20. November 2012 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 oder 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 oder 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist wird um zwei Monate verlängert.
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
(1) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
(2) Gemäß dieser Verordnung erhaltene vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht offengelegt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.
(3) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Offenlegung in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.
(4) Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
(5) Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Behörden der Union sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingerichteten Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Bis 1. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen des Schemas vor, der den letzten Zweijahreszeitraum abdeckt und sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen erstreckt.
Bis 21. November 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht kann gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet sein.
Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang X enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
(1) Alle nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei denn, die Untersuchung betrifft im Falle eines nach jener Verordnung durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Landes nur die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch vor dem 1. Januar 2015 die Sonderregelung nach dieser Verordnung, so wird diese Untersuchung automatisch wiedereingeleitet.
(2) Die im Laufe einer nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt.
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 20. November 2012.
Die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2014.
(3) Das Schema gilt bis zum 31. Dezember 2023. Das Auslaufdatum gilt jedoch weder für die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit dieser Sonderregelung Anwendung finden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. L 211 vom 06.08.2008 S. 1.
3) ABl. L 145 vom 31.05.2011 S. 28.
4) ABl. L 20 vom 24.01.2008 S. 1.
5) ABl. L 240 vom 23.09.2000 S. 1.
6) ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.
7) ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.
8) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.
9) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
10) ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 93.
11) ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 51.
12) ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 23.
Förderfähige Länder 1 des Schemas nach Artikel 3 | Anhang I |
Spalte A: | alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union |
Spalte B: | Name |
A | B |
AE | Vereinigte Arabische Emirate |
AF | Afghanistan |
AG | Antigua und Barbuda |
AL | Albanien |
AM | Armenien |
AO | Angola |
AR | Argentinien |
AZ | Aserbaidschan |
BA | Bosnien und Herzegowina |
BB | Barbados |
BD | Bangladesch |
BF | Burkina Faso |
BH | Bahrain |
BI | Burundi |
BJ | Benin |
BN | Brunei Darussalam |
BO | Bolivien |
BR | Brasilien |
BS | Bahamas |
BT | Bhutan |
BW | Botsuana |
BY | Belarus |
BZ | Belize |
CD | Demokratische Republik Kongo |
CF | Zentralafrikanische Republik |
CG | Kongo |
CI | Côte d'Ivoire |
CK | Cookinseln |
CL | Chile |
CM | Kamerun |
CN | China |
CO | Kolumbien |
CR | Costa Rica |
CU | Kuba |
CV | Kap Verde |
DJ | Dschibuti |
DM | Dominica |
DO | Dominikanische Republik |
DZ | Algerien |
EC | Ecuador |
EG | Ägypten |
ER | Eritrea |
ET | Äthiopien |
FJ | Fidschi |
FM | Mikronesien |
GA | Gabun |
GD | Grenada |
GE | Georgien |
GH | Ghana |
GM | Gambia |
GN | Guinea |
GQ | Äquatorialguinea |
GT | Guatemala |
GW | Guinea-Bissau |
GY | Guyana |
HK | Hongkong |
HN | Honduras |
HT | Haiti |
ID | Indonesien |
IN | Indien |
IQ | Irak |
IR | Iran |
JM | Jamaika |
JO | Jordanien |
KE | Kenia |
KG | Kirgisistan |
KH | Kambodscha |
KI | Kiribati |
KM | Komoren |
KN | St. Kitts und Nevis |
KW | Kuwait |
KZ | Kasachstan |
LA | Laos |
LB | Libanon |
LC | St. Lucia |
LK | Sri Lanka |
LR | Liberia |
LS | Lesotho |
LY | Libyen |
MA | Marokko |
MD | Republik Moldau |
ME | Montenegro |
MG | Madagaskar |
MH | Marshallinseln |
MK | Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
ML | Mali |
MM | Myanmar/Birma |
MN | Mongolei |
MO | Macau |
MR | Mauretanien |
MU | Mauritius |
MV | Malediven |
MW | Malawi |
MX | Mexiko |
MY | Malaysia |
MZ | Mosambik |
NA | Namibia |
NE | Niger |
NG | Nigeria |
NI | Nicaragua |
NP | Nepal |
NR | Nauru |
NU | Niue |
OM | Oman |
PA | Panama |
PE | Peru |
PG | Papua-Neuguinea |
PH | Philippinen |
PK | Pakistan |
PW | Palau |
PY | Paraguay |
QA | Katar |
RU | Russland |
RW | Ruanda |
SA | Saudi-Arabien |
SB | Salomonen |
SC | Seychellen |
SD | Sudan |
SL | Sierra Leone |
SN | Senegal |
SO | Somalia |
SR | Suriname |
SS | Südsudan |
ST | São Tomé und Príncipe |
SV | El Salvador |
SY | Syrien |
SZ | Swasiland |
TD | Tschad |
TG | Togo |
TH | Thailand |
TJ | Tadschikistan |
TL | Timor-Leste |
TM | Turkmenistan |
TN | Tunesien |
TO | Tonga |
TT | Trinidad und Tobago |
TV | Tuvalu |
TZ | Tansania |
UA | Ukraine |
UG | Uganda |
UY | Uruguay |
UZ | Usbekistan |
VC | St. Vincent und die Grenadinen |
VE | Venezuela |
VN | Vietnam |
VU | Vanuatu |
WS | Samoa |
XK | Kosovo 1 |
XS | Serbien |
YE | Jemen |
ZA | Südafrika |
ZM | Sambia |
ZW | Simbabwe |
1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Entschließung 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. |
Förderfähige Länder des Schemas nach Artikel 3, die vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land von dem Schema ausgenommen sind
Spalte A: | alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union |
Spalte B: | Name |
A | B |
BY | Belarus |
Länder 1 , die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind | Anhang II |
Spalte A: | alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union |
Spalte B: | Name |
A | B |
AF | Afghanistan |
AM | Armenien |
AO | Angola |
BD | Bangladesch |
BF | Burkina Faso |
BI | Burundi |
BJ | Benin |
BO | Bolivien |
BT | Bhutan |
CD | Demokratische Republik Kongo |
CF | Zentralafrikanische Republik |
CG | Kongo |
CI | Côte d'Ivoire |
CK | Cookinseln |
CN | China 1 |
CV | Kap Verde |
DJ | Dschibuti |
EC | Ecuador 1 |
ER | Eritrea |
ET | Äthiopien |
FM | Mikronesien |
GH | Ghana |
GM | Gambia |
GN | Guinea |
GQ | Äquatorialguinea |
GW | Guinea-Bissau |
HT | Haiti |
ID | Indonesien |
IN | Indien |
KE | Kenia |
KG | Kirgisistan |
KH | Kambodscha |
KI | Kiribati |
KM | Komoren |
LA | Laos |
LK | Sri Lanka |
LR | Liberia |
LS | Lesotho |
MG | Madagaskar |
ML | Mali |
MM | Myanmar/Birma |
MN | Mongolei |
MR | Mauretanien |
MV | Malediven 1 |
MW | Malawi |
MZ | Mosambik |
NE | Niger |
NG | Nigeria |
NP | Nepal |
NR | Nauru |
NU | Niue |
PH | Philippinen |
PK | Pakistan |
PY | Paraguay |
RW | Ruanda |
SB | Salomonen |
SD | Sudan |
SL | Sierra Leone |
SN | Senegal |
SO | Somalia |
SS | Südsudan |
ST | São Tomé und Príncipe |
SY | Syrien |
SZ | Swasiland |
TD | Tschad |
TG | Togo |
TH | Thailand 1 |
TJ | Tadschikistan |
TL | Timor-Leste |
TO | Tonga |
TV | Tuvalu |
TZ | Tansania |
UG | Uganda |
UZ | Usbekistan |
VN | Vietnam |
VU | Vanuatu |
WS | Samoa |
YE | Jemen |
ZM | Sambia |
1) Dieses begünstigte Land wird ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von der Liste der APS-begünstigten Länder gestrichen. |
Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind
Spalte A: | alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union |
Spalte B: | Name |
Spalte C: | HS-Codes der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollpräferenzen vorübergehend zurückgenommen wurden |
A | B | C |
KH | Kambodscha | 4201 00, 4202, 4203, 4205 00, 4206 00, 6103 41, 6103 43, 6103 49, 6105, 6107, 6109, 6115 10, 6115 21, 6115 22, 6115 29, 6115 95, 6115 96, 6115 99, 6203 41, 6203 43, 6203 49, 6205, 6207, 6211 32, 6211 33, 6211 39, 6211 42, 6211 43, 6211 49, 6212, 6403 19, 6403 20, 6403 40, 6403 51, 6403 59, 6403 91, 6403 99, 6405, 6406 |
Länder 1 , die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt sind | Anhang III |
Spalte A: | alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union |
Spalte B: | Name |
A | B |
AM | Armenien |
BO | Bolivien |
CV | Kap Verde |
KG | Kirgisische Republik |
LK | Sri Lanka |
MN | Mongolei |
PH | Philippinen |
PK | Pakistan |
PY | Paraguay |
Länder, die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind
Spalte A: | alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union |
Spalte B: | Name |
A | B |
Länder 1 , die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt sind | Anhang IV |
Spalte A: | alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union |
Spalte B: | Name |
A | B |
AF | Afghanistan |
AO | Angola |
BD | Bangladesch |
BF | Burkina Faso |
BI | Burundi |
BJ | Benin |
BT | Bhutan |
CD | Demokratische Republik Kongo |
CF | Zentralafrikanische Republik |
DJ | Dschibuti |
ER | Eritrea |
ET | Äthiopien |
GM | Gambia |
GN | Guinea |
GQ | Äquatorialguinea |
GW | Guinea-Bissau |
HT | Haiti |
KH | Kambodscha |
KI | Kiribati |
KM | Komoren |
LA | Laos |
LR | Liberia |
LS | Lesotho |
MG | Madagaskar |
ML | Mali |
MM | Myanmar/Birma |
MR | Mauretanien |
MW | Malawi |
MZ | Mosambik |
NE | Niger |
NP | Nepal |
RW | Ruanda |
SB | Salomonen |
SD | Sudan |
SL | Sierra Leone |
SN | Senegal |
SO | Somalia |
SS | Südsudan |
ST | São Tomé und Príncipe |
TD | Tschad |
TG | Togo |
TL | Timor-Leste |
TV | Tuvalu |
TZ | Tansania |
UG | Uganda |
VU | Vanuatu |
YE | Jemen |
ZM | Sambia |
Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind
Spalte A: | alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union |
Spalte B: | Name |
Spalte C: | HS-Codes der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollpräferenzen vorübergehend zurückgenommen wurden |
A | B | C |
KH | Kambodscha | 1212 93, 4201 00, 4202, 4203, 4205 00, 4206 00, 6103 41, 6103 43, 6103 49, 6105, 6107, 6109, 6115 10, 6115 21, 6115 22, 6115 29, 6115 95, 6115 96, 6115 99, 6203 41, 6203 43, 6203 49, 6205, 6207, 6211 32, 6211 33, 6211 39, 6211 42, 6211 43, 6211 49, 6212, 6403 19, 6403 20, 6403 40, 6403 51, 6403 59, 6403 91, 6403 99, 6405, 6406 |
Liste der Waren, die unter die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen | Anhang V |
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden "KN") dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix " ex" ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.
Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Union.
In der Spalte "Abschnitt" ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe h).
In der Spalte "Kapitel" ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe i).
Die Spalte "empfindlich/nicht empfindlich" (im Englischen "sensitive/nonsensitive") kennzeichnet die Waren, die Gegenstand der allgemeinen Regelung sind ( Artikel 6). Diese Waren sind dort entweder als "NS" (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder als "S" (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) aufgeführt.
Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.
Abschnitt | Kapitel | KN-Code | Warenbezeichnung | Empfindlich/nicht empfindlich |
S-1a | 01 | 0101 29 90 | Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten | S |
0101 30 00 | Esel, lebend | S | ||
0101 90 00 | Maultiere und Maulesel, lebend | S | ||
0104 20 10 * | Reinrassige Zuchtziegen, lebend | S | ||
0106 14 10 | Hauskaninchen, lebend | S | ||
0106 39 10 | Tauben, lebend | S | ||
02 | 0205 00 | Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren | S | |
0206 80 91 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt | S | ||
0206 90 91 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt | S | ||
0207 14 91 | Lebern, gefroren, von Hühnern | S | ||
0207 27 91 | Lebern, gefroren, von Truthühnern | S | ||
0207 45 95 0207 55 95 0207 60 91 |
Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen | S | ||
0208 90 70 | Froschschenkel | NS | ||
0210 99 10 | Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet | S | ||
0210 99 59 | Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch | S | ||
ex 0210 99 85 | Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | S | ||
ex 0210 99 85 | Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen | S | ||
04 | 0403 10 51 | Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao | S | |
0403 10 53 | ||||
0403 10 59 | ||||
0403 10 91 | ||||
0403 10 93 | ||||
0403 10 99 | ||||
0403 90 71 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao | S | ||
0403 90 73 | ||||
0403 90 79 | ||||
0403 90 91 | ||||
0403 90 93 | ||||
0403 90 99 | ||||
0405 20 10 | Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT | S | ||
0405 20 30 | ||||
0407 19 90 0407 29 90 0407 90 90 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel | S | ||
0410 00 00 | Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | S | ||
05 | 0511 99 39 | Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh | S | |
S-1b | 03 | ex Kapitel 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 19 00 | S |
0301 19 00 | Seezierfische, lebend | NS | ||
S-2a | 06 | ex Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0603 12 00 und 0604 20 40 | S |
0603 12 00 | Nelken sowie Nelkenblüten und -knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | NS | ||
0604 20 40 | Zweige von Nadelgehölzen, frisch | NS | ||
S-2b | 07 | 0701 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt | S |
0703 10 | Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt | S | ||
0703 90 00 | Porree/Lauch und andere Gemüse derAllium spp., frisch oder gekühlt | S | ||
0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt | S | ||
0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt | S | ||
0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt | S | ||
ex 0707 00 05 | Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober | S | ||
0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt | S | ||
0709 20 00 | Spargel, frisch oder gekühlt | S | ||
0709 30 00 | Auberginen, frisch oder gekühlt | S | ||
0709 40 00 | Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt | S | ||
0709 51 00 ex 0709 59 |
Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50 | S | ||
0709 60 10 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt | S | ||
0709 60 99 | Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsaicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack) | S | ||
0709 70 00 | Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt | S | ||
ex 0709 91 00 | Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober | S | ||
0709 92 10 * | Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt | S | ||
0709 93 10 | Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt | S | ||
0709 93 90 0709 99 90 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt | S | ||
0709 99 10 | Salate (ausgenommen solche der ArtLactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.)), frisch oder gekühlt | S | ||
0709 99 20 | Mangold und Karde, frisch oder gekühlt | S | ||
0709 99 40 | Kapern, frisch oder gekühlt | S | ||
0709 99 50 | Fenchel, frisch oder gekühlt | S | ||
ex 07 10 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0710 80 85 | S | ||
ex 07 11 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90 | S | ||
ex 07 12 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19 | S | ||
0713 | Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert | S | ||
0714 20 10 * | Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr | NS | ||
0714 20 90 | Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr | S | ||
0714 90 90 | topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums | NS | ||
08 | 0802 11 90 | Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, andere als bittere Mandeln | S | |
0802 12 90 | ||||
0802 21 00 | Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | S | ||
0802 22 00 | ||||
0802 31 00 | Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | S | ||
0802 32 00 | ||||
0802 41 00 0802 42 00 |
Esskastanien (Castanea spp.), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | S | ||
0802 51 00 0802 52 00 |
Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | NS | ||
0802 61 00 0802 62 00 |
Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | NS | ||
0802 90 50 | Pinienkerne und andere Früchte vonPinus spp., frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | NS | ||
0802 90 85 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | NS | ||
0803 10 10 | Mehlbananen, frisch | S | ||
0803 10 90 0803 90 90 |
Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet | S | ||
0804 10 00 | Datteln, frisch oder getrocknet | S | ||
0804 20 10 | Feigen, frisch oder getrocknet | S | ||
0804 20 90 | ||||
0804 30 00 | Ananas, frisch oder getrocknet | S | ||
0804 40 00 | Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet | S | ||
ex 0805 21 | Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober | S | ||
ex 0805 22 00 | ||||
ex 0805 29 00 | ||||
0805 40 00 | Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet | NS | ||
0805 50 90 | Limetten (Citrus aurantifolia,Citrus latifolia), frisch oder getrocknet | S | ||
0805 90 00 | Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet | S | ||
ex 0806 10 10 | Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte "Empereur" (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember | S | ||
0806 10 90 | Andere Trauben, frisch | S | ||
ex 0806 20 | Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg | S | ||
0807 11 00 | Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch | S | ||
0807 19 00 | ||||
0808 10 10 | Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember | S | ||
0808 30 10 | Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember | S | ||
ex 0808 30 90 | Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni | S | ||
0808 40 00 | Quitten, frisch | S | ||
ex 0809 10 00 | Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember | S | ||
0809 21 00 | Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch | S | ||
ex 0809 29 00 | Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) | S | ||
ex 0809 30 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember | S | ||
ex 0809 40 05 | Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember | S | ||
0809 40 90 | Schlehen, frisch | S | ||
ex 0810 10 00 | Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember | S | ||
0810 20 | Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch | S | ||
0810 30 | Schwarze, Weiße oder Rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch | S | ||
0810 40 30 | Heidelbeeren der ArtVaccinium myrtillus, frisch | S | ||
0810 40 50 | Früchte der ArtenVaccinium macrocarpon undVaccinium corymbosum, frisch | S | ||
0810 40 90 | Andere Früchte der GattungVaccinium, frisch | S | ||
0810 50 00 | Kiwis, frisch | S | ||
0810 60 00 | Durian, frisch | S | ||
0810 70 00 | Kaki, frisch | S | ||
0810 90 75 | Andere Früchte, frisch | |||
ex 08 11 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0811 10 und 0811 20 | S | ||
ex 08 12 | Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30 | S | ||
0812 90 30 | Papaya-Früchte | NS | ||
0813 10 00 | Aprikosen/Marillen, getrocknet | S | ||
0813 20 00 | Pflaumen, getrocknet | S | ||
0813 30 00 | Äpfel, getrocknet | S | ||
0813 40 10 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet | S | ||
0813 40 30 | Birnen, getrocknet | S | ||
0813 40 50 | Papaya-Früchte, getrocknet | NS | ||
0813 40 95 | Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 | NS | ||
0813 50 12 | Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen | S | ||
0813 50 15 | Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen | S | ||
0813 50 19 | Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen | S | ||
0813 50 31 | Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802 | S | ||
0813 50 39 | Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen | S | ||
0813 50 91 | Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen | S | ||
0813 50 99 | Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 | S | ||
0814 00 00 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt | NS | ||
S-2c | 09 | ex Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0901 12 00, 0901 21 00, 0901 22 00, 0901 90 90 und 0904 21 10, ferner Positionen 0905 und 0907 sowie Unterpositionen 0910 91 90, 0910 99 33, 0910 99 39, 0910 99 50 und 0910 99 99 | NS |
0901 12 00 | Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert | S | ||
0901 21 00 | Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert | S | ||
0901 22 00 | Kaffee, geröstet, entkoffeiniert | S | ||
0901 90 90 | Kaffeemittel mit Kaffeegehalt | S | ||
0904 21 10 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | S | ||
0905 | Vanille | S | ||
0907 | Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele | S | ||
0910 91 90 | Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910, gemahlen oder sonst zerkleinert | S | ||
0910 99 33 | Thymian; Lorbeerblätter | S | ||
0910 99 39 | ||||
0910 99 50 | ||||
0910 99 99 | Andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910 | S | ||
S-2d | 10 | 1008 50 00 | Reismelde (Chenopodium quinoa) | S |
11 | 1104 29 17 | Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen) | S | |
1105 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln | S | ||
1106 10 00 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 | S | ||
1106 30 | Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8 | S | ||
1108 20 00 | Inulin | S | ||
12 | ex Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1209 21 00, 1209 23 80, 1209 29 50, 1209 29 80, 1209 30 00, 1209 91 80 und 1209 99 91; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, ausgenommen Waren der Unterposition 1211 90 30, der Position 1210 und der Unterpositionen 1212 91 und 1212 93 00 | S | |
1209 21 00 | Samen von Luzernen, zur Aussaat | NS | ||
1209 23 80 | Andere Samen von Schwingel, zur Aussaat | NS | ||
1209 29 50 | Samen von Lupinen, zur Aussaat | NS | ||
1209 29 80 | Samen anderer Futterpflanzen, zur Aussaat | NS | ||
1209 30 00 | Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat | NS | ||
1209 91 80 | Andere Samen von Gemüsen, zur Aussaat | NS | ||
1209 99 91 | Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen, zur Aussaat, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00 | NS | ||
1211 90 30 | Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert | NS | ||
13 | ex Kapitel 13 | Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Waren der Unterposition 1302 12 00 | S | |
1302 12 00 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln | NS | ||
S-3 | 15 | 1501 90 00 | Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503 | S |
1502 10 90 1502 90 90 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | S | ||
1503 00 19 | Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken | S | ||
1503 00 90 | Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | S | ||
1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | S | ||
1505 00 10 | Wollfett, roh | S | ||
1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | S | ||
1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | S | ||
1511 10 90 | Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | S | ||
1511 90 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl | S | ||
1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | S | ||
1513 | Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | S | ||
1514 | Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | S | ||
1515 | Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | S | ||
ex 15 16 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10 | S | ||
1516 20 10 | Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) | NS | ||
1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 | S | ||
1518 00 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen | S | ||
1521 90 99 | Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh | S | ||
1522 00 10 | Degras | S | ||
1522 00 91 | Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist | S | ||
S-4a | 16 | 1601 00 10 | Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber | S |
1602 20 10 | Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht | S | ||
1602 41 90 | Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen | S | ||
1602 42 90 | Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen | S | ||
1602 49 90 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen | S | ||
1602 90 31 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen | S | ||
1602 90 69 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, nicht gegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen | S | ||
1602 90 91 | ||||
1602 90 95 | ||||
1602 90 99 | ||||
1603 00 10 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger | S | ||
1604 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen | S | ||
1605 | Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht | S | ||
S-4b | 17 | 1702 50 00 | Chemisch reine Fructose | S |
1702 90 10 | Chemisch reine Maltose | S | ||
1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) | S | ||
18 | Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao | S | |
19 | ex Kapitel 19 | Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91 | S | |
1901 20 00 | Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 | NS | ||
1901 90 91 | Kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend | NS | ||
20 | ex Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 20 19, 2008 20 39 und ausgenommen Waren der Position 2002 und der Unterpositionen 2005 80 00, 2008 40 19, 2008 40 31, 2008 40 51 bis 2008 40 90, 2008 70 19, 2008 70 51, 2008 70 61 bis 2008 70 98 | S | |
2008 20 19 | Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | NS | ||
2008 20 39 | ||||
21 | ex Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20 und 2102 20 19, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59 | S | |
2101 20 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate | NS | ||
2102 20 19 | Andere Hefen, nicht lebend | NS | ||
22 | ex Kapitel 22 | Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und 2208 40 | S | |
23 | 2302 50 00 | Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten | S | |
2307 00 19 | Anderer Weintrub/anderes Weingeläger | S | ||
2308 00 19 | Anderer Traubentrester | S | ||
2308 00 90 | Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen | NS | ||
2309 10 90 | Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend | S | ||
2309 90 10 | Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art | NS | ||
2309 90 91 | Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art | S | ||
2309 90 96 | Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff | S | ||
S-4c | 24 | ex-Kapitel 24 | Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen Waren der Unterposition 2401 10 60 | S |
2401 10 60 | "sun-cured" Orienttabak, nicht entrippt | NS | ||
S-5 | 25 | 2519 90 10 | Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat | NS |
2522 | Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 | NS | ||
2523 | Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt | NS | ||
27 | Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse | NS | |
S-6a | 28 | 2801 | Fluor, Chlor, Brom und Iod | NS |
2802 00 00 | Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel | NS | ||
ex 28 04 | Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00 | NS | ||
2805 19 | Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen Natrium und Calcium) | NS | ||
2805 30 | Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert | NS | ||
2806 | Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure | NS | ||
2807 00 00 | Schwefelsäure; Oleum | NS | ||
2808 00 00 | Salpetersäure; Nitriersäuren | NS | ||
2809 | Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich | NS | ||
2810 00 90 | Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren | NS | ||
2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle | NS | ||
2812 | Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle | NS | ||
2813 | Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid | NS | ||
2814 | Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung | S | ||
2815 | Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums | S | ||
2816 | Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums | NS | ||
2817 00 00 | Zinkoxid; Zinkperoxid | S | ||
2818 10 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich | S | ||
2818 20 00 | anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund | NS | ||
2819 | Chromoxide und -hydroxide | S | ||
2820 | Manganoxide | S | ||
2821 | Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3 | NS | ||
2822 00 00 | Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide | NS | ||
2823 00 00 | Titanoxide | S | ||
2824 | Bleioxide; Mennige und Orangemennige | NS | ||
ex 28 25 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00 | NS | ||
2825 10 00 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze | S | ||
2825 80 00 | Antimonoxide | S | ||
2826 | Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze | NS | ||
ex 28 27 | Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide | NS | ||
2827 10 00 | Ammoniumchlorid | S | ||
2827 32 00 | Aluminiumchlorid | S | ||
2828 | Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite | NS | ||
2829 | Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate | NS | ||
ex 28 30 | Sulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich | NS | ||
2830 10 00 | Natriumsulfide | S | ||
2831 | Dithionite und Sulfoxylate | NS | ||
2832 | Sulfite; Thiosulfate | NS | ||
2833 | Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) | NS | ||
2834 10 00 | Nitrite | S | ||
2834 21 00 | Nitrate | NS | ||
2834 29 | ||||
2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich | S | ||
ex 28 36 | Carbonate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00, 2836 40 00 und 2836 60 00; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend | NS | ||
2836 20 00 | Dinatriumcarbonat (Soda) | S | ||
2836 40 00 | Kaliumcarbonate | S | ||
2836 60 00 | Bariumcarbonat | S | ||
2837 | Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide | NS | ||
2839 | Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle | NS | ||
2840 | Borate; Peroxoborate (Perborate) | NS | ||
ex 28 41 | Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00 | NS | ||
2841 61 00 | Kaliumpermanganat | S | ||
2842 | Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide | NS | ||
2843 | Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame | NS | ||
ex 2844 30 11 | Cermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform | NS | ||
ex 2844 30 51 | Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform | NS | ||
2845 90 90 | Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom), ausgenommen "Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)" | NS | ||
2846 | Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle | NS | ||
2847 00 00 | Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt | NS | ||
ex 28 49 | Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30 | NS | ||
2849 20 00 | Carbide des Siliciums, auch chemisch nicht einheitlich | S | ||
2849 90 30 | Carbide des Wolframs, auch chemisch nicht einheitlich | S | ||
ex 2850 00 | Hydride, Nitride, Azide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind | NS | ||
ex 2850 00 60 | Silicide, auch chemisch nicht einheitlich | S | ||
2852 | Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame | NS | ||
2853 | Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor; andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen | NS | ||
29 | 2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe | S | |
ex 29 04 | Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, ausgenommen Waren der Unterposition 2904 20 00 | NS | ||
2904 20 00 | nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate | S | ||
ex 29 05 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 45 00, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44 | S | ||
2905 45 00 | Glycerin | NS | ||
2906 | Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | NS | ||
ex 29 07 | Phenole, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2907 15 90 und ex 2907 22 00; Phenolalkohole | NS | ||
2907 15 90 | Naphthole und ihre Salze, andere als 1-Naphthol | S | ||
ex 2907 22 00 | Hydrochinon | S | ||
2908 | Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole | NS | ||
2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | S | ||
2910 | Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | NS | ||
2911 00 00 | Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | NS | ||
ex 29 12 | Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Waren der Unterposition 2912 41 00 | NS | ||
2912 41 00 | Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd) | S | ||
2913 00 00 | Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 | NS | ||
ex 29 14 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00, ex 2914 29 und 2914 22 00 | NS | ||
2914 11 00 | Aceton | S | ||
ex 2914 29 | Campher | S | ||
2914 22 00 | Cyclohexanon und Methylcyclohexanone | S | ||
2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | S | ||
ex 29 16 | Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen ex 2916 11 00, 2916 12 00 und 2916 14 00 | NS | ||
ex 2916 11 00 | Acrylsäure | S | ||
2916 12 00 | Ester der Acrylsäure | S | ||
2916 14 00 | Ester der Methacrylsäure | S | ||
ex 29 17 | Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2917 11 00, ex 2917 12 00, 2917 14 00, 2917 32 00, 2917 35 00 und 2917 36 00 | NS | ||
2917 11 00 | Oxalsäure, ihre Salze und Ester | S | ||
ex 2917 12 00 | Adipinsäure und ihre Salze | S | ||
2917 14 00 | Maleinsäureanhydrid | S | ||
2917 32 00 | Dioctylorthophthalate | S | ||
2917 35 00 | Phthalsäureanhydrid | S | ||
2917 36 00 | Terephthalsäure und ihre Salze | S | ||
ex 29 18 | Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2918 14 00, 2918 15 00, 2918 21 00, 2918 22 00 und 2918 29 00 | NS | ||
2918 14 00 | Citronensäure | S | ||
2918 15 00 | Salze und Ester der Citronensäure | S | ||
2918 21 00 | Salicylsäure und ihre Salze | S | ||
2918 22 00 | o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester | S | ||
ex 2918 29 00 | Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren; ihre Salze und Ester | S | ||
2919 | Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | NS | ||
2920 | Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | NS | ||
2921 | Verbindungen mit Aminofunktion | S | ||
2922 | Amine mit Sauerstoff-Funktionen | S | ||
2923 | Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich | NS | ||
ex 29 24 | Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2924 23 00 | S | ||
2924 23 00 | 2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze | NS | ||
2925 | Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seiner Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion | NS | ||
ex 29 26 | Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00 | NS | ||
2926 10 00 | Acrylnitril | S | ||
2927 00 00 | Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen | S | ||
2928 00 90 | Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins, ausgenommen N,N-Bis(2-methoxyethyl)hydroxylamin | NS | ||
2929 10 00 | Isocyanate | S | ||
2929 90 00 | Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen | NS | ||
2930 20 00 | Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate) | NS | ||
2930 30 00 | ||||
ex 2930 90 98 | ||||
2930 40 90 | Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate) | S | ||
2930 60 00 | ||||
2930 70 00 | ||||
2930 80 00 | ||||
2930 90 13 | ||||
2930 90 16 | ||||
ex 2930 90 98 | ||||
2931 00 | Andere organischanorganische Verbindungen | NS | ||
ex 29 32 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00, 2932 13 00 und ex 2932 20 90 | NS | ||
2932 12 00 | 2-Furaldehyd (Furfural) | S | ||
2932 13 00 | Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol | S | ||
ex 2932 20 90 | Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine | S | ||
ex 29 33 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00 | NS | ||
2933 61 00 | Melamin | S | ||
2934 | Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen | NS | ||
2935 10 00 | N-Methylperfluoroctansulfonamid | S | ||
2935 20 00 | N-Ethylperfluoroctansulfonamid | |||
2935 30 00 | N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)perfluoroctansulfonamid | |||
2935 40 00 | N-(2-Hydroxyethyl)-N-methylperfluoroctansulfonamid | |||
2935 50 00 | andere Perfluoroctansulfonamide | |||
2935 90 90 | andere Sulfonamide | |||
2938 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate | NS | ||
ex 2940 00 00 | Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), ausgenommen Rhamnose, Raffinose und Mannose; Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937, 2938 oder 2939 | S | ||
ex 2940 00 00 | Rhamnose, Raffinose und Mannose | NS | ||
2941 20 30 | Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate | NS | ||
2942 00 00 | Andere organische Verbindungen | NS | ||
S-6b | 31 | 3102 21 00 | Ammoniumsulfat | NS |
3102 40 | Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen | NS | ||
3102 50 00 | Natriumnitrat (Natronsalpeter) | NS | ||
3102 60 00 | Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) | NS | ||
3103 11 00 | Superphosphate | S | ||
3103 19 00 | ||||
3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger | S | ||
32 | ex Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 90 20, ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs) | NS | |
3201 20 00 | Mimosaauszug | NS | ||
3204 | Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich | S | ||
3206 | Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Positionen 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich | S | ||
33 | Kapitel 33 | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel | NS | |
34 | Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips | NS | |
35 | 3501 | Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime | S | |
3502 90 90 | Albuminate und andere Albuminderivate | NS | ||
3503 00 | Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 | NS | ||
3504 00 | Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert | NS | ||
3505 10 50 | Veretherte Stärken und veresterte Stärken | NS | ||
3506 | Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger | NS | ||
3507 | Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen | S | ||
36 | Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe | NS | |
37 | Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken | NS | |
38 | ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Positionen 3802 und 3817 00, der Unterpositionen 3823 12 00 und 3823 70 00, der Position 3825, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60 | NS | |
3802 | Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht | S | ||
3817 00 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Positionen 2707 oder 2902 | S | ||
3823 12 00 | Ölsäure | S | ||
3823 70 00 | technische Fettalkohole | S | ||
3825 | Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle | S | ||
S-7a | 39 | ex Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 3901, 3902, 3903 und 3904, der Unterpositionen 3906 10 00, 3907 10 00, 3907 61 00, 3907 69 00 und 3907 99, der Positionen 3908 und 3920 und der Unterpositionen ex 3921 90 10 und 3923 21 00 | NS |
3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen | S | ||
3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen | S | ||
3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen | S | ||
3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen | S | ||
3906 10 00 | Poly(methylmethacrylat) | S | ||
3907 10 00 | Polyacetale | S | ||
3907 61 00 | Poly(ethylenterephthalat) in Primärformen mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr | NS | ||
3907 69 00 | Andere Poly(ethylenterephthalate) | S | ||
3907 99 | Andere Polyester, andere als ungesättigt | S | ||
3908 | Polyamide in Primärformen | S | ||
3920 | Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage | S | ||
ex 3921 90 10 | Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Polyester, andere als aus Zellkunststoff, andere als gewellte Folien und Platten | S | ||
3923 21 00 | Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens | S | ||
S-7b | 40 | ex Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 4010 | NS |
4010 | Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk | S | ||
S-8a | 41 | ex 41 04 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19 | S |
ex 4106 31 00 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet | NS | ||
4106 32 00 | ||||
4107 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 | S | ||
4112 00 00 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 | S | ||
ex 41 13 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114, ausgenommen Waren der Unterposition 4113 10 00 | NS | ||
4113 10 00 | Von Ziegen oder Zickeln | S | ||
4114 | Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder | S | ||
4115 10 00 | rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen | S | ||
S-8b | 42 | ex Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen; ausgenommen Waren der Positionen 4202 und 4203 | NS |
4202 | Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen | S | ||
4203 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder | S | ||
43 | Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus | NS | |
S-9a | 44 | ex Kapitel 44 | Holz und Holzwaren, ausgenommen Waren der Positionen 4410, 4411, 4412, der Unterpositionen 4418 10, 4418 20 10, 4418 73 10, 4418 74 00, 4420 10 11, 4420 90 10 und 4420 90 91; Holzkohle | NS |
4410 | Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. "waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt | S | ||
4411 | Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt | S | ||
4412 | Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz | S | ||
4418 10 | Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen, aus Holz | S | ||
4418 20 10 | Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44 | S | ||
4418 73 10 | Zusammengesetzte Fußbodenplatten, für Mosaikfußböden, aus Holz | S | ||
4418 74 00 | ||||
4420 10 11 | Statuetten und andere Ziergegenstände, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, und Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, aus tropischem Holz im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44 | S | ||
4420 90 10 | ||||
4420 90 91 | ||||
S-9b | 45 | ex Kapitel 45 | Kork und Korkwaren, ausgenommen Waren der Position 4503 | NS |
4503 | Waren aus Naturkork | S | ||
46 | Kapitel 46 | Flechtwaren und Korbmacherwaren | S | |
S-11a | 50 | Kapitel 50 | Seide | S |
51 | ex Kapitel 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar | S | |
52 | Kapitel 52 | Baumwolle | S | |
53 | Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen | S | |
54 | Kapitel 54 | Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse | S | |
55 | Kapitel 55 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | S | |
56 | Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren | S | |
57 | Kapitel 57 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen | S | |
58 | Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien | S | |
59 | Kapitel 59 | Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen | S | |
60 | Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke | S | |
S-11b | 61 | Kapitel 61 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken | S |
62 | Kapitel 62 | Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken | S | |
63 | Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen | S | |
S-12a | 64 | Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon | S |
S-12b | 65 | Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon | NS |
66 | Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | S | |
67 | Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | NS | |
S-13 | 68 | Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen | NS |
69 | Kapitel 69 | Keramische Waren | S | |
70 | Kapitel 70 | Glas und Glaswaren | S | |
S-14 | 71 | ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen Waren der Position 7117 | NS |
7117 | Fantasieschmuck | S | ||
S-15a | 72 | 7202 | Ferrolegierungen | S |
73 | Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl | NS | |
S-15b | 74 | Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus | S |
75 | 7505 12 00 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen | NS | |
7505 22 00 | Draht, aus Nickellegierungen | NS | ||
7506 20 00 | Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen | NS | ||
7507 20 00 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel | NS | ||
76 | ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601 | S | |
78 | ex Kapitel 78 | Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801 | S | |
7801 99 | nichtraffiniertes Blei in Rohform und anderes als Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend | NS | ||
79 | ex Kapitel 79 | Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903 | S | |
81 | ex Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00 und 8108 30 00 | S | |
8101 94 00 | Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen (Stäbe) | NS | ||
8104 11 00 | Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr | NS | ||
8104 19 00 | Magnesium in Rohform (ausgenommen Waren der Unterposition 8104 11 00) | NS | ||
8107 20 00 | Cadmium in Rohform; Pulver | NS | ||
8108 20 00 | Titan in Rohform; Pulver | NS | ||
8108 30 00 | Abfälle und Schrott aus Titan | NS | ||
82 | Kapitel 82 | Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen | S | |
83 | Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen | S | |
S-16 | 84 | ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen Waren der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10 | NS |
8401 10 00 | Kernreaktoren (Euratom) | S | ||
8407 21 10 | Außenbordmotoren, mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger | S | ||
85 | ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8516 50 00, 8517 69 30, ex 8517 70 00, 8519 20, 8519 30 00, 8519 81 11 bis 8519 81 45, 8519 81 70, ex 8519 89 00, der Positionen 8521, 8525 und 8527, der Unterpositionen 8528 49, 8528 59 und 8528 69 bis 8528 72, der Position 8529 und der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12 | NS | |
8516 50 00 | Mikrowellenherde | S | ||
8517 69 30 | Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr | S | ||
ex 8517 70 00 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art, andere als Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden | S | ||
8519 20 | Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden; Plattenteller (Plattendecks) | S | ||
8519 30 00 | ||||
8519 81 11 bis 8519 81 45 | Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung | S | ||
8519 81 70 | Andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe | S | ||
ex 8519 89 00 | Andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung | S | ||
ex 85 21 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, ausgenommen Waren der Unterposition 8521 90 00 | S | ||
8521 90 00 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner (ausgenommen Magnetbandgeräte) | NS | ||
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte | S | ||
8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert | S | ||
8528 49 00 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, andere als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät | S | ||
8528 59 00 | ||||
8528 69 bis 8528 72 | ||||
8529 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt | S | ||
8540 11 00 | Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, für mehrfarbiges oder einfarbiges Bild | S | ||
8540 12 00 | ||||
S-17a | 86 | Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege | NS |
S-17b | 87 | ex Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen Positionen 8702, 8703, 8704, 8705, 8706 00, 8707, 8708, 8709, 8711, 8712 00 und 8714 | NS |
8702 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer | S | ||
8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen | S | ||
8704 | Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren | S | ||
8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) | S | ||
8706 00 | Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor | S | ||
8707 | Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 | S | ||
8708 | Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 | S | ||
8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon | S | ||
8711 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen | S | ||
8712 00 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor | S | ||
8714 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 | S | ||
88 | Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon | NS | |
89 | Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen | NS | |
S-18 | 90 | Kapitel 90 | Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör | S |
91 | Kapitel 91 | Uhrmacherwaren | S | |
92 | Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | NS | |
S-20 | 94 | ex Kapitel 94 | Möbel; medizinischchirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen Waren der Position 9405 | NS |
9405 | Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen | S | ||
95 | ex Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen Waren der Unterpositionen 9503 00 35 bis 9503 00 99 | NS | |
9503 00 35 bis 9503 00 99 | Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art | S | ||
96 | Kapitel 96 | Verschiedene Waren | NS |
Modalitäten für die Anwendung des Artikels 8 | Anhang VI |
Modalitäten für die Anwendung von Kapitel III dieser Verordnung | Anhang VII |
Übereinkommen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt | Anhang VIII |
Teil A
Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten
Teil B
Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller Staatsführung
Liste der Waren, die unter die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b fallen | Anhang IX |
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden "KN") dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix "ex" ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.
Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Unionsbestimmungen.
In der Spalte "Abschnitt" ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe h).
In der Spalte "Kapitel" ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe i).
Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.
Abschnitt | Kapitel | KN-Code | Warenbezeichnung | |
S-1a | 01 | 0101 29 90 | Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten | |
0101 30 00 | Esel, lebend | |||
0101 90 00 | Maultiere und Maulesel, lebend | |||
0104 20 10 * | Reinrassige Zuchtziegen, lebend | |||
0106 14 10 | Hauskaninchen, lebend | |||
0106 39 10 | Tauben, lebend | |||
02 | 0205 00 | Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren | ||
0206 80 91 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt | |||
0206 90 91 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt | |||
0207 14 91 | Lebern, gefroren, von Hühnern | |||
0207 27 91 | Lebern, gefroren, von Truthühnern | |||
0207 45 95 0207 55 95 0207 60 91 |
Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen | |||
ex 02 08 | Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 40 20 | |||
0210 99 10 | Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet | |||
0210 99 59 | Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch | |||
ex 0210 99 85 | Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | |||
ex 0210 99 85 | Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen | |||
04 | 0403 10 51 | Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao | ||
0403 10 53 | ||||
0403 10 59 | ||||
0403 10 91 | ||||
0403 10 93 | ||||
0403 10 99 | ||||
0403 90 71 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao | |||
0403 90 73 | ||||
0403 90 79 | ||||
0403 90 91 | ||||
0403 90 93 | ||||
0403 90 99 | ||||
0405 20 10 | Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT | |||
0405 20 30 | ||||
0407 19 90 0407 29 90 0407 90 90 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel | |||
0409 00 00 | Natürlicher Honig | |||
0410 00 00 | Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |||
05 | 0511 99 39 | Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh | ||
S-1b | 03 | Kapitel 3 1 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | |
S-2a | 06 | Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Waren des Blumenhandels | |
S-2b | 07 | 0701 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt | |
0703 10 | Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt | |||
0703 90 00 | Porree/Lauch und andere Gemüse derAllium spp., frisch oder gekühlt | |||
0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt | |||
0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt | |||
0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt | |||
ex 0707 00 05 | Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober | |||
0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt | |||
0709 20 00 | Spargel, frisch oder gekühlt | |||
0709 30 00 | Auberginen, frisch oder gekühlt | |||
0709 40 00 | Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt | |||
0709 51 00 | Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50 | |||
ex 0709 59 | ||||
0709 60 10 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt | |||
0709 60 99 | Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsaicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack) | |||
0709 70 00 | Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt | |||
0709 92 10 * | Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt | |||
0709 99 10 | Salate (ausgenommen solche der ArtLactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.)), frisch oder gekühlt | |||
0709 99 20 | Mangold und Karde, frisch oder gekühlt | |||
0709 93 10 | Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt | |||
0709 99 40 | Kapern, frisch oder gekühlt | |||
0709 99 50 | Fenchel, frisch oder gekühlt | |||
ex 0709 91 00 | Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober | |||
0709 93 90 0709 99 90 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt | |||
0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | |||
ex 07 11 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90 | |||
ex 07 12 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19 | |||
0713 | Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert | |||
0714 20 10 * | Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr | |||
0714 20 90 | Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr | |||
0714 90 90 | topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums | |||
08 | 0802 11 90 | Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, andere als bittere Mandeln | ||
0802 12 90 | ||||
0802 21 00 | Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | |||
0802 22 00 | ||||
0802 31 00 | Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | |||
0802 32 00 | ||||
0802 41 00 0802 42 00 |
Esskastanien (Castanea spp.), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | |||
0802 51 00 0802 52 00 |
Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | |||
0802 61 00 0802 62 00 |
Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | |||
0802 90 50 | Pinienkerne und andere Früchte von Pinus spp., frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | |||
0802 90 85 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | |||
0803 10 10 | Mehlbananen, frisch | |||
0803 10 90 0803 90 90 |
Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet | |||
0804 10 00 | Datteln, frisch oder getrocknet | |||
0804 20 10 | Feigen, frisch oder getrocknet | |||
0804 20 90 | ||||
0804 30 00 | Ananas, frisch oder getrocknet | |||
0804 40 00 | Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet | |||
ex 0805 21 | Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober | |||
ex 0805 22 00 | ||||
ex 0805 29 00 | ||||
0805 40 00 | Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet | |||
0805 50 90 | Limetten (Citrus aurantifolia,Citrus latifolia), frisch oder getrocknet | |||
0805 90 00 | Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet | |||
ex 0806 10 10 | Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte "Empereur" (Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31. Dezember | |||
0806 10 90 | Andere Trauben, frisch | |||
ex 0806 20 | Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg | |||
0807 11 00 | Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch | |||
0807 19 00 | ||||
0808 10 10 | Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember | |||
0808 30 10 | Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember | |||
ex 0808 30 90 | Andere Mostbirnen, frisch, vom 1. Mai bis 30. Juni | |||
0808 40 00 | Quitten, frisch | |||
ex 0809 10 00 | Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember | |||
0809 21 00 | Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch | |||
ex 0809 29 00 | Kirschen, frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) | |||
ex 0809 30 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember | |||
ex 0809 40 05 | Pflaumen, frisch, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember | |||
0809 40 90 | Schlehen, frisch | |||
ex 0810 10 00 | Erdbeeren, frisch, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember | |||
0810 20 | Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch | |||
0810 30 | Schwarze, Weiße oder Rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch | |||
0810 40 30 | Heidelbeeren der ArtVaccinium myrtillus, frisch | |||
0810 40 50 | Früchte der ArtenVaccinium macrocarpon undVaccinium corymbosum, frisch | |||
0810 40 90 | Andere Früchte der GattungVaccinium, frisch | |||
0810 50 00 | Kiwis, frisch | |||
0810 60 00 | Durian, frisch | |||
0810 70 00 | Kaki, frisch | |||
0810 90 75 | Andere Früchte, frisch | |||
0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | |||
0812 | Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | |||
0813 10 00 | Aprikosen/Marillen, getrocknet | |||
0813 20 00 | Pflaumen, getrocknet | |||
0813 30 00 | Äpfel, getrocknet | |||
0813 40 10 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet | |||
0813 40 30 | Birnen, getrocknet | |||
0813 40 50 | Papaya-Früchte, getrocknet | |||
0813 40 95 | Andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 | |||
0813 50 12 | Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen | |||
0813 50 15 | Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen | |||
0813 50 19 | Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen | |||
0813 50 31 | Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802 | |||
0813 50 39 | Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen | |||
0813 50 91 | Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen | |||
0813 50 99 | Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 | |||
0814 00 00 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt | |||
S-2c | 09 | Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | |
S-2d | 10 | 1008 50 00 | Reismelde (Chenopodium quinoa) | |
11 | 1104 29 17 | Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen) | ||
1105 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln | |||
1106 10 00 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 | |||
1106 30 | Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8 | |||
1108 20 00 | Inulin | |||
12 | ex Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter, ausgenommen Waren der Position 1210 und der Unterpositionen 1212 91 und 1212 93 00; | ||
13 | Kapitel 13 | Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | ||
S-3 | 15 | 1501 90 00 | Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503 | |
1502 10 90 1502 90 90 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | |||
1503 00 19 | Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken | |||
1503 00 90 | Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | |||
1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | |||
1505 00 10 | Wollfett, roh | |||
1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | |||
1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | |||
1511 10 90 | Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | |||
1511 90 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl | |||
1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | |||
1513 | Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | |||
1514 | Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | |||
1515 | Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | |||
1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet | |||
1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 | |||
1518 00 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |||
1521 90 99 | Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh | |||
1522 00 10 | Degras | |||
1522 00 91 | Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist | |||
S-4a | 16 | 1601 00 10 | Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber | |
1602 20 10 | Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht | |||
1602 41 90 | Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen | |||
1602 42 90 | Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen | |||
1602 49 90 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen | |||
1602 50 31 1602 50 95 |
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, gegart, von Rindern, ausgenommen nicht gegart, ausgenommen Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen | |||
1602 90 31 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen | |||
1602 90 69 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, nicht gegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen | |||
1602 90 91 | ||||
1602 90 95 | ||||
1602 90 99 | ||||
1603 00 10 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger | |||
1604 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen | |||
1605 | Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht | |||
S-4b | 17 | 1702 50 00 | Chemisch reine Fructose | |
1702 90 10 | Chemisch reine Maltose | |||
1704 2 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) | |||
18 | Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao | ||
19 | Kapitel 19 | Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren | ||
20 | Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen | ||
21 | ex Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59 | ||
22 | ex Kapitel 22 | Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und der Unterposition 2208 40 | ||
23 | 2302 50 00 | Ähnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten | ||
2307 00 19 | Anderer Weintrub/anderes Weingeläger | |||
2308 00 19 | Anderer Traubentrester | |||
2308 00 90 | Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |||
2309 10 90 | Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend | |||
2309 90 10 | Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art | |||
2309 90 91 | Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art | |||
2309 90 96 | Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff | |||
S-4c | 24 | Kapitel 24 | Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe | |
S-5 | 25 | 2519 90 10 | Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat | |
2522 | Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 | |||
2523 | Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt | |||
27 | Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse | ||
S-6a | 28 | 2801 | Fluor, Chlor, Brom und Iod | |
2802 00 00 | Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel | |||
ex 28 04 | Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00 | |||
2805 19 | Alkalimetalle oder Erdalkalimetalle (ausgenommen Natrium und Calcium) | |||
2805 30 | Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert | |||
2806 | Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure | |||
2807 00 00 | Schwefelsäure; Oleum | |||
2808 00 00 | Salpetersäure; Nitriersäuren | |||
2809 | Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich | |||
2810 00 90 | Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren | |||
2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle | |||
2812 | Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle | |||
2813 | Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid | |||
2814 | Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung | |||
2815 | Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums | |||
2816 | Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums | |||
2817 00 00 | Zinkoxid; Zinkperoxid | |||
2818 10 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich | |||
2818 20 00 | anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund | |||
2819 | Chromoxide und -hydroxide | |||
2820 | Manganoxide | |||
2821 | Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3 | |||
2822 00 00 | Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide | |||
2823 00 00 | Titanoxide | |||
2824 | Bleioxide; Mennige und Orangemennige | |||
2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide | |||
2826 | Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze | |||
2827 | Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide | |||
2828 | Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite | |||
2829 | Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate | |||
2830 | Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich | |||
2831 | Dithionite und Sulfoxylate | |||
2832 | Sulfite; Thiosulfate | |||
2833 | Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) | |||
2834 10 00 | Nitrite | |||
2834 21 00 | Nitrate | |||
2834 29 | ||||
2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich | |||
2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend | |||
2837 | Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide | |||
2839 | Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle | |||
2840 | Borate; Peroxoborate (Perborate) | |||
2841 | Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide | |||
2842 | Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide | |||
2843 | Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame | |||
ex 2844 30 11 | Cermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform | |||
ex 2844 30 51 | Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform | |||
2845 90 90 | Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom), ausgenommen "Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)" | |||
2846 | Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle | |||
2847 00 00 | Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt | |||
2849 | Carbide, auch chemisch nicht einheitlich | |||
2850 00 | Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind | |||
2852 | Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame | |||
2853 | Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor; andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen | |||
29 | 2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe | ||
2904 | Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert | |||
ex 29 05 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44 | |||
2906 | Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |||
2907 | Phenole; Phenolalkohole | |||
2908 | Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole | |||
2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |||
2910 | Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |||
2911 00 00 | Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |||
2912 | Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd | |||
2913 00 00 | Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 | |||
2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |||
2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |||
2916 | Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |||
2917 | Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: | |||
2918 | Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |||
2919 | Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |||
2920 | Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |||
2921 | Verbindungen mit Aminofunktion | |||
2922 | Amine mit Sauerstoff-Funktionen | |||
2923 | Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich | |||
2924 | Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion | |||
2925 | Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seiner Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion | |||
2926 | Verbindungen mit Nitrilfunktion | |||
2927 00 00 | Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen | |||
2928 00 90 | Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins, ausgenommen N,N-Bis(2-methoxyethyl)hydroxylamin | |||
2929 10 00 | Isocyanate | |||
2929 90 00 | Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen | |||
2930 20 00 | Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate) | |||
2930 30 00 | ||||
ex 2930 90 98 | ||||
2930 40 90 | Methionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate) | |||
2930 60 00 | ||||
2930 70 00 | ||||
2930 80 00 | ||||
2930 90 13 | ||||
2930 90 16 | ||||
ex 2930 90 98 | ||||
2931 00 | Andere organischanorganische Verbindungen | |||
2932 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) | |||
2933 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) | |||
2934 | Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen | |||
2935 10 00 | N-Methylperfluoroctansulfonamid | |||
2935 20 00 | N-Ethylperfluoroctansulfonamid | |||
2935 30 00 | N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)perfluoroctansulfonamid | |||
2935 40 00 | N-(2-Hydroxyethyl)-N-methylperfluoroctansulfonamid | |||
2935 50 00 | Andere Perfluoroctansulfonamide | |||
2935 90 90 | Andere Sulfonamide | |||
2938 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate | |||
2940 00 00 | Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939 | entsprechend KN-Warenbezeichnung korrigiert | ||
2941 20 30 | Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate | |||
2942 00 00 | Andere organische Verbindungen | |||
S-6b | 31 | 3102 | Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel | |
3103 11 00 | Superphosphate | |||
3103 19 00 | ||||
3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger | |||
32 | ex Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 20 00, 3201 90 20, ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs) | ||
33 | Kapitel 33 | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel | ||
34 | Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips | ||
35 | 3501 | Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime | ||
3502 90 90 | Albuminate und andere Albuminderivate | |||
3503 00 | Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 | |||
3504 00 | Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert | |||
3505 10 50 | Veretherte Stärken und veresterte Stärken | |||
3506 | Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger | |||
3507 | Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |||
36 | Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe | ||
37 | Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken | ||
38 | ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60 | ||
S-7a | 39 | Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus | |
S-7b | 40 | Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus | |
S-8a | 41 | ex 41 04 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19 | |
ex 4106 31 00 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wetblue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet | |||
4106 32 00 | ||||
4107 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 | |||
4112 00 00 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 | |||
4113 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 | |||
4114 | Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder | |||
4115 10 00 | rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen | |||
S-8b | 42 | Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | |
43 | Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus | ||
S-9a | 44 | Kapitel 44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle | |
S-9b | 45 | Kapitel 45 | Kork und Korkwaren | |
46 | Kapitel 46 | Flechtwaren und Korbmacherwaren | ||
S-11a | 50 | Kapitel 50 | Seide | |
51 | ex Kapitel 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar | ||
52 | Kapitel 52 | Baumwolle | ||
53 | Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen | ||
54 | Kapitel 54 | Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse | ||
55 | Kapitel 55 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | ||
56 | Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren | ||
57 | Kapitel 57 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen | ||
58 | Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien | ||
59 | Kapitel 59 | Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen | ||
60 | Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke | ||
S-11b | 61 | Kapitel 61 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken | |
62 | Kapitel 62 | Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken | ||
63 | Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen | ||
S-12a | 64 | Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon | |
S-12b | 65 | Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon | |
66 | Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | ||
67 | Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | ||
S-13 | 68 | Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen | |
69 | Kapitel 69 | Keramische Waren | ||
70 | Kapitel 70 | Glas und Glaswaren | ||
S-14 | 71 | Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen | |
S-15a | 72 | 7202 | Ferrolegierungen | |
73 | Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl | ||
S-15b | 74 | Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus | |
75 | 7505 12 00 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen | ||
7505 22 00 | Draht, aus Nickellegierungen | |||
7506 20 00 | Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen | |||
7507 20 00 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel | |||
76 | ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601 | ||
78 | ex Kapitel 78 | Blei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterposition 7801 99 | ||
7801 99 | nichtraffiniertes Blei in Rohform und anderes als Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend | |||
79 | ex Kapitel 79 | Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903 | ||
81 | ex Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20 | ||
82 | Kapitel 82 | Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen | ||
83 | Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen | ||
S-16 | 84 | Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon | |
85 | Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte | ||
S-17a | 86 | Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege | |
S-17b | 87 | Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör | |
88 | Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon | ||
89 | Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen | ||
S-18 | 90 | Kapitel 90 | Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör | |
91 | Kapitel 91 | Uhrmacherwaren | ||
92 | Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | ||
S-20 | 94 | Kapitel 94 | Möbel; medizinischchirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude | |
95 | Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör | ||
96 | Kapitel 96 | Verschiedene Waren | ||
1) Für Waren der Unterposition 0306 13 gilt ein Zollsatz von 3,6 %.
2) Für Waren der Unterposition 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt. |
Entsprechungstabelle | Anhang X |
Verordnung (EG) Nr. 732/2008 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
- | Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Buchstabe g |
Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 2 Buchstabe h |
Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 2 Buchstaben b bis f |
- | Artikel 2 Buchstabe i |
- | Artikel 2 Buchstabe j |
- | Artikel 2 Buchstabe k |
- | Artikel 2 Buchstabe l |
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 | - |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 4 |
- | Artikel 4 Absätze 2 und 3 |
Artikel 4 | Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 | Artikel 33 Absätze 1 und 2 |
Artikel 5 Absatz 3 | - |
Artikel 6 Absätze 1 bis 6 | Artikel 7 Absätze 1 bis 6 |
Artikel 6 Absatz 7 | - |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 12 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absatz 3 | - |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
- | Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 | Anhang VII |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 |
- | Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 14 Absatz 1 |
- | Artikel 14 Absätze 2 und 3 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 | Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 9 Absatz 3 | - |
- | Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 1 | - |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 10 Artikel 4 |
- | Artikel 10 Artikel 5 |
Artikel 10 Artikel 3 | Artikel 10 Artikel 6 |
Artikel 10 Artikel 4 | - |
Artikel 10 Artikel 5 | - |
Artikel 10 Artikel 6 | - |
- | Artikel 10 Artikel 7 |
- | Artikel 16 |
Artikel 11 Absätze 1 bis 7 | Artikel 18 |
Artikel 11 Absatz 8 | Artikel 17 |
Artikel 12 | - |
Artikel 13 | Artikel 8 und Anhang VI |
Artikel 14 | Artikel 34 |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 1 |
- | Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 19 Absatz 2 |
- | Artikel 20 |
Artikel 16 | Artikel 21 |
Artikel 17 | Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 18 | Artikel 15 Absätze 4 bis 7 und Artikel 19 Absätze 4 bis 7 |
Artikel 19 | Artikel 15 Absätze 8 bis 12 und Artikel 19 Absätze 8 bis 14 |
Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 22 |
Artikel 20 Absätze 2 und 3 | Artikel 24 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 20 Absatz 4 | Artikel 23 |
Artikel 20 Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 6 | Artikel 26 |
Artikel 20 Absatz 7 | Artikel 25 |
- | Artikel 27 |
- | Artikel 28 |
Artikel 20 Absatz 8 | Artikel 29 |
Artikel 21 | Artikel 30 |
Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 31 |
Artikel 22 Absatz 2 | - |
Artikel 23 | Artikel 32 |
Artikel 24 | - |
Artikel 25 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 25 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 17 Absätze 2 und 3 |
Artikel 25 Buchstabe c | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 25 Buchstabe d | Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 25 Buchstabe e | Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 26 | Artikel 35 |
- | Artikel 36 |
- | Artikel 37 |
- | Artikel 38 |
Artikel 27 Absätze 1 und 2 | Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 27 Absatz 3 | - |
Artikel 27 Absätze 4 und 5 | Artikel 39 Absätze 2 bis 4 |
Artikel 28 | - |
Artikel 29 | - |
Artikel 30 | - |
Artikel 31 | - |
- | Artikel 40 |
- | Artikel 41 |
- | Artikel 42 |
Artikel 32 Absatz 1 | Artikel 43 Absatz 1 |
Artikel 32 Absatz 2 | Artikel 43 Absätze 2 und 3 |
- | Anhang I |
Anhang I | Anhänge II, III und IV |
Anhang II | Anhänge V und IX |
Anhang III Teil A | Anhang VIII Teil A |
Anhang III Teil B | Anhang VIII Teil B |
- | Anhang X |
ENDE |
(Stand: 03.02.2021)
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