Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1;
VO (EU) 575/2013 - ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1Inkrafttreten Gültig Ausnahmen;
VO (EU) 1002/2013 - ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1;
VO (EU) 600/2014 - ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84Inkrafttreten Gültig;
RL 2014/59/EU - ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2015/849 - ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1515 - ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 63Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/2365 - ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1;
VO (EU) 2017/610 - ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2017 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/979 - ABl. Nr. L 148 vom 10.06.2017 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2402 - ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/460 - ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 8Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2019/834 - ABl. L 141 vom 28.05.2019 S. 42Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2019/876 - ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2019/2099 - ABl. L 322 vom 12.12.2019 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/23 - ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2021/168 - ABl. L 49 vom 12.02.2021 S. 6Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/962 - ABl. L 213 vom 16.06.2021 S. 1;
VO (EU) 2022/1671 - ABl. L 252 vom 30.09.2022 S. 4)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In einem am 25. Februar 2009 von einer hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht wurde das Fazit gezogen, dass der Aufsichtsrahmen für den Finanzsektor der Union gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern, und es wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für diesen Sektor empfohlen, darunter die Schaffung eines europäischen Systems für die Finanzaufsicht, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bankensektor, für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung sowie für den Wertpapier- und Börsensektor; zudem sollte ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(2) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 mit dem Titel "Impulse für den Aufschwung in Europa" schlug die Kommission die Stärkung des Rechtsrahmens der Union für Finanzdienstleistungen vor. In ihrer Mitteilung vom 3. Juli 2009 mit dem Titel "Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte" analysierte die Kommission die Rolle von Derivaten in der Finanzkrise, und in ihrer Mitteilung vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel "Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen" legte sie die Maßnahmen dar, die sie zur Verringerung der mit Derivaten verbundenen Risiken zu treffen beabsichtigt.

(3) Am 23. September 2009 verabschiedete die Kommission Vorschläge für drei Verordnungen zur Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das die Schaffung von drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) umfasst, die zur kohärenten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und zur Ausarbeitung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -methoden beitragen sollen. Die ESa umfassen die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA), die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) und die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) (ESMA). Den ESa kommt bei der Wahrung der Stabilität des Finanzsektors eine entscheidende Rolle zu. Deshalb muss stets sichergestellt werden, dass die Entwicklung ihrer Tätigkeit eine hohe politische Priorität genießt und dass sie angemessen mit Ressourcen ausgestattet werden.

(4) Die Transparenz außerbörslich ("over the counter") gehandelter Derivate (im Folgenden "OTC-Derivatekontrakte") ist unzureichend, da sie privat ausgehandelte Verträge sind und jegliche Informationen dazu in der Regel nur den Vertragsparteien vorliegen. Sie bilden ein komplexes Netz gegenseitiger Abhängigkeit, das es schwierig machen kann, die Art und die Höhe der damit einhergehenden Risiken zu ermitteln. In der Finanzkrise wurde deutlich, dass diese Eigenschaften die Unsicherheit in Zeiten notleidender Märkte noch erhöhen und folglich die Finanzstabilität gefährden. In dieser Verordnung werden Bedingungen zur Minderung dieser Risiken und zur Verbesserung der Transparenz von Derivatekontrakten festgelegt.

(5) Bei ihrem Gipfeltreffen am 26. September 2009 in Pittsburgh vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der G20, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte bis spätestens Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei (central counterparty - im Folgenden "CCP") gecleart und OTC-Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollten. Im Juni 2010 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der G20 in Toronto ihr Engagement und verpflichteten sich zudem zur Umsetzung tiefgreifender Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz und Beaufsichtigung der OTC-Derivatekontrakte auf international kohärente und nichtdiskriminierende Art und Weise.

(6) Die Kommission wird darüber wachen, dass die eingegangenen Verpflichtungen von den internationalen Partnern der Union in gleicher Weise umgesetzt werden, und das Ihre dazu beitragen. Sie sollte mit den Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten, um für beide Seiten vorteilhafte Lösungen zu finden, mit denen die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den von den Drittstaaten festgelegten Anforderungen sichergestellt werden kann und somit etwaige Überschneidungen in dieser Hinsicht vermieden werden. Mit Unterstützung der ESMa sollte die Kommission die internationale Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Zur Vermeidung etwaiger doppelter oder kollidierender Anforderungen könnte die Kommission Beschlüsse über die Gleichwertigkeit des Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsrahmens in Drittstaaten fassen, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Das Recht einer in einem Drittstaat niedergelassenen und von der ESMa anerkannten CCP, Clearingdienstleistungen für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen, sollte von der Bewertung, die solchen Beschlüssen zugrunde liegen, nicht beeinträchtigt werden, da die Entscheidung über die Anerkennung von dieser Bewertung unabhängig sein sollte. Ebenso sollte das Recht eines in einem Drittstaat ansässigen und von der ESMa anerkannten Transaktionsregisters, Dienstleistungen für in der Union ansässige Einrichtungen zu erbringen, weder durch einen Beschluss über die Gleichwertigkeit noch durch die Bewertung beeinträchtigt werden.

(7) Im Einklang mit den von der G20 im September 2009 formulierten allgemeinen aufsichtsrechtlichen Zielen und Standards - Verbesserung der Transparenz an den Derivatemärkten, Minderung des Systemrisikos und Schutz vor Markmissbrauch - sollten hinsichtlich der Anerkennung von CCPs aus Drittstaaten und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen Beschlüsse, mit denen die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als denen der Union gleichwertig anerkannt werden, nur dann gefasst werden, wenn das Recht des Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von CCPs, die nach ausländischem Recht zugelassen sind, vorsieht. Ein derartiges System sollte als gleichwertig betrachtet werden, wenn es gewährleistet, dass die wesentlichen Ergebnisse des anzuwendenden Aufsichtssystems den Anforderungen der Union vergleichbar sind und als wirksam, wenn diese Bestimmungen einheitlich Anwendung finden.

(8) In diesem Zusammenhang ist es angebracht und erforderlich, angesichts der Merkmale von Derivatemärkten und der Funktionsweise von CCPs die faktische Gleichwertigkeit ausländischer Aufsichtssysteme daraufhin zu prüfen, ob sie den Zielen und Standards der G20 in Bezug auf die Verbesserung der Transparenz an den Derivatemärkten, die Minderung des Systemrisikos und den Schutz vor Marktmissbrauch genügen. Die besondere Situation von CCPs erfordert es, dass die Bestimmungen, die Drittstaaten betreffen, gemäß auf diese Marktstruktureinheiten zugeschnittenen Maßnahmen organisiert werden und funktionieren. Daher stellt dieses Vorgehen nicht unbedingt einen Präzedenzfall für andere Rechtsakte dar.

(9) In seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2009 bestätigte der Europäische Rat die Notwendigkeit einer deutlich besseren Abfederung von Gegenparteiausfallrisiken sowie die Bedeutung einer Verbesserung von Transparenz, Effizienz und Integrität bei Transaktionen mit Derivaten. Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 15. Juni 2010 zu Derivatemärkten - Künftige politische Maßnahmen - eine Clearing- und Meldepflicht für OTC-Derivatekontrakte.

(10) Die ESMa sollte im Rahmen dieser Verordnung handeln, indem sie die Stabilität des Finanzmarktes in Krisensituationen wahrt, die kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Aufsichtsbehörden sicherstellt und Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen ausräumt. Sie ist ferner mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards beauftragt und spielt eine tragende Rolle bei der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs und Transaktionsregistern.

(11) Eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) besteht darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Dabei üben die Mitglieder des ESZB eine Aufsichtsfunktion aus, indem sie effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme, einschließlich CCPs, gewährleisten. Die Mitglieder des ESZB sind somit eng in die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs, die Anerkennung von CCPs aus Drittstaaten und die Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen eingebunden. Zusätzlich sind sie eng in die Festlegung technischer Regulierungsstandards sowie von Leitlinien und Empfehlungen eingebunden. Diese Verordnung berührt nicht die Aufgabe der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken (NZB), effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit Drittstaaten zu gewährleisten. Folglich - und um zu vermeiden, dass parallele Regelwerke eingeführt werden - sollten die ESMa und das ESZB bei der Erstellung der einschlägigen Entwürfe für technische Standards eng zusammenarbeiten. Darüber hinaus ist der Zugang zu Informationen für die EZB und die NZB für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowohl im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Verrechnungs- und Zahlungssystemen als auch im Zusammenhang mit den Funktionen einer emittierenden Zentralbank von entscheidender Bedeutung.

(12) Für die in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 7 genannten Derivatekontrakte sind einheitliche Regeln notwendig.

(13) Anreize zur Förderung der Nutzung von CCPs haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um zu gewährleisten, dass standardisierte OTC-Derivatekontrakte tatsächlich zentral gecleart werden. Daher muss für OTC-Derivatekontrakte, die zentral gecleart werden können, das Clearing durch CCPs verbindlich vorgeschrieben werden.

(14) Es ist wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten bald unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken könnten. Die einheitliche Anwendung der Clearingpflicht in der Union ist auch zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Anlegerschutz sowie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Marktteilnehmern notwendig.

(15) Um sicherzustellen, dass die Clearingpflicht Systemrisiken mindert, ist ein Verfahren zur Ermittlung der Kategorien von Derivaten notwendig, die dieser Verpflichtung unterliegen sollten. Bei diesem Verfahren sollte berücksichtigt werden, dass nicht alle durch eine CCP geclearten OTC- Derivatekontrakte als für das obligatorische CCP-Clearing geeignet gelten können.

(16) In dieser Verordnung werden die Kriterien festgelegt, anhand deren für verschiedene Kategorien von OTC-Derivatekontrakten entschieden wird, ob sie einer Clearingpflicht unterliegen sollen oder nicht. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von der ESMa erarbeiteten Entwürfe für technische Regulierungsstandards darüber entscheiden, ob eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten einer Clearingpflicht unterliegt und ab wann die Clearingpflicht gilt, wobei gegebenenfalls auch über eine schrittweise Umsetzung und über die Mindestrestlaufzeit der Kontrakte entschieden wird, die vor dem Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht gemäß dieser Verordnung wirksam wird, geschlossen oder verlängert werden. Die allmähliche Einführung der Clearingpflicht könnte danach gestaffelt werden, welche Marktteilnehmer dieser Pflicht nachkommen müssen. Bei der Festlegung der der Clearingpflicht unterliegenden Kategorien von OTC-Derivatekontrakten sollte die ESMa dem besonderen Charakter von OTC-Derivatekontrakten Rechnung tragen, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind.

(17) Die ESMa sollte bei der Entscheidung der Frage, für welche Kategorien von OTC-Derivatekontrakten die Clearingpflicht gilt, auch anderen relevanten Erwägungen, vor allem der Vernetzung zwischen den Gegenparteien, die die einschlägigen Kategorien von OTC-Derivatekontrakten nutzen, und den Auswirkungen auf die Höhe des Gegenparteiausfallrisikos, gebührend Rechnung tragen und gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 fördern.

(18) Hat die ESMa festgestellt, dass ein OTC-Derivat den Standards entspricht und zum Clearing geeignet ist, dass aber keine CCP bereit ist, dieses Produkt zu clearen, so sollte die ESMa die Gründe dafür ermitteln.

(19) Bei der Festlegung der der Clearingpflicht unterliegenden Kategorien von OTC-Derivatekontrakten sollte dem besonderen Charakter der jeweiligen Kategorie von OTC- Derivatekontrakten gebührend Rechnung getragen werden. Bei Geschäften mit bestimmten Kategorien von OTC-Derivatekontrakten kann das Hauptrisiko im Abwicklungsrisiko bestehen, das durch gesonderte infrastrukturelle Vorkehrungen aufgefangen werden kann und durch das sich bestimmte Kategorien von OTC-Derivatekontrakten (wie etwa Wechselkurskontrakte) von anderen Kategorien unterscheiden. Das Clearing über eine CCP dient speziell der Ausschaltung des Gegenparteiausfallrisikos und ist daher möglicherweise nicht die beste Lösung zum Umgang mit dem Abwicklungsrisiko. Das System für solche Verträge sollte insbesondere auf vorheriger internationaler Konvergenz und gegenseitiger Anerkennung der einschlägigen Infrastrukturen beruhen.

(20) Um eine einheitliche und kohärente Anwendung dieser Verordnung sowie gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte, wenn eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten für clearingpflichtig erklärt wird, diese Pflicht auch für sämtliche Kontrakte dieser Kategorie von OTC-Derivatekontrakten gelten, die am oder nach dem Tag, an dem die ESMa die Mitteilung erhält, dass einer CCP die Zulassung für die Wahrnehmung der Clearingpflicht erteilt wurde, jedoch vor dem Tag, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen werden, sofern die Restlaufzeit dieser Kontrakte länger ist als die von der Kommission festgelegte Mindestrestlaufzeit.

(21) Bei der Entscheidung darüber, ob die Clearingpflicht auf eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten angewandt werden soll, sollte die ESMa bestrebt sein, systemische Risiken zu senken. Das bedeutet, dass sie bei dieser Entscheidung Faktoren, wie den Grad der Standardisierung von vertraglichen und operativen Vertragsbedingungen, das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatekontrakten sowie die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatekontrakten berücksichtigt.

(22) Das Clearing eines OTC-Derivatekontrakts setzt voraus, dass die beiden betreffenden Vertragsparteien der Clearingpflicht unterliegen oder dem Clearing zustimmen. Ausnahmen von der Clearingpflicht sollten eng begrenzt werden, da sie deren Wirksamkeit verringern würden, und die Vorteile des CCP-Clearings zu Aufsichtsarbitrage zwischen Gruppen von Marktteilnehmern führen können.

(23) Um die Finanzstabilität innerhalb der Union zu erhöhen, ist es gegebenenfalls notwendig, dass auch die Geschäfte, die von in Drittstaaten ansässigen Einrichtungen getätigt werden, den Pflichten im Zusammenhang mit den Clearing- und Risikominderungsverfahren unterliegen, sofern die betreffenden Geschäfte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben oder sofern diese Pflichten notwendig oder zweckmäßig sind, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern.

(24) OTC-Derivatekontrakte, die als ungeeignet für das Clearing durch eine CCP betrachtet werden, sind mit einem Gegenparteiausfallrisiko und operativen Risiken behaftet; daher sollten Regeln zur Abfederung dieses Risikos aufgestellt werden. Um das Gegenparteiausfallrisiko zu minimieren, sollten Marktteilnehmer, die der Clearingpflicht unterliegen, über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten vorsehen, bei dem die Sicherheiten zudem angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen diese Risikomanagementverfahren festgelegt werden, sollte die ESMa den Empfehlungen Rechnung tragen, die die internationalen Standardsetzungsgremien in Bezug auf die Einschussanforderungen (margining requirements) für nicht zentral geclearte Derivate geben. Bei der Erarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Regelungen, deren es in Bezug auf den präzisen und angemessenen Austausch von Sicherheiten bedarf, damit die Risiken, die mit nicht geclearten Transaktionen verbunden sind, beherrschbar werden, sollte die ESMa gebührend berücksichtigen, welchen Hindernissen Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools gegenüberstehen, wenn sie in den verschiedenen Rechtssystemen der Union Sicherheiten leisten. Darüber hinaus sollte die ESMa dem Umstand Rechnung tragen, dass die den Gegenparteien von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen gewährten ranghöheren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen einen angemessenen Schutz vor Gegenparteiausfallrisiken bieten.

(25) Regeln für das Clearing von OTC-Derivatekontrakten und für Meldungen zu Derivategeschäften und Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer CCP gecleart werden, sollten für finanzielle Gegenparteien gelten, insbesondere für gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Wertpapierfirmen, gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 8 zugelassene Kreditinstitute, gemäß der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 9 zugelassene Versicherungsunternehmen, gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen 10 zugelassene Versicherungsunternehmen, gemäß der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung 11 zugelassene Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und gegebenenfalls deren Verwaltungsgesellschaften, wenn sie gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 12 zugelassen sind, Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge 13 sowie alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds 14 zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden.

(26) Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise lebenslang gezahlt werden, jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden können, halten in der Regel ihre Barmittel so niedrig wie möglich, um ihren Versicherungsnehmern ein Höchstmaß an Rentabilität und Ertrag zu verschaffen. Würde diesen Einrichtungen daher vorgeschrieben, ihre OTC-Derivatekontrakte zentral zu clearen, müssten sie einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte in bar vorhalten, um die laufenden Einschussanforderungen von CCPs erfüllen zu können. Um die absehbaren nachteiligen Auswirkungen einer solchen Vorschrift auf die Ruhestandseinkünfte künftiger Rentenempfänger zu vermeiden, sollte die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst dann gelten, wenn die CCPs zur Regelung dieses Problems eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen (variation margins) entwickelt haben. Eine solche technische Lösung sollte der besonderen Rolle der Altersversorgungssysteme Rechnung tragen und spürbar nachteilige Auswirkungen auf die Rentenempfänger vermeiden. Während einer Übergangsperiode sollten für OTC- Derivatekontrakte, die abgeschlossen werden, um Anlagerisiken zu reduzieren, die unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, nicht nur Meldepflichten, sondern auch bilaterale Besicherungsanforderungen gelten. Endziel ist jedoch nach wie vor das zentrale Clearing, sobald dies machbar sein wird.

(27) Wichtig ist, dass nur geeignete Einrichtungen und Systeme eine Sonderbehandlung erhalten, und dass die Vielfalt der Altersversorgungssysteme in der Union berücksichtigt wird; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass für alle Altersversorgungssysteme gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen gelten. Daher sollte die befristete Ausnahme nur für gemäß der Richtlinie 2003/41/EG zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der zugelassenen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 jener Richtlinie, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, sowie der juristischen Personen, die für die Anlagezwecke solcher Einrichtungen gegründet werden und ausschließlich in deren Interesse handeln, und für Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/41/EG gelten.

(28) Die befristete Ausnahme sollte ferner für Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Lebensversicherungsunternehmen gelten, sofern für alle entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt verwaltet und organisiert werden. Sie sollte auch für sonstige zugelassene und beaufsichtigte Einrichtungen, die ausschließlich auf nationaler Ebene tätig sind, oder für Systeme, die hauptsächlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, nur dann gelten, wenn die Einrichtungen bzw. Systeme nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind und ihr primärer Zweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht. Bei den in diesem Erwägungsgrund genannten Einrichtungen und Systemen sollte dies von der Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde sowie - um die Kohärenz sicherzustellen, mögliche Verzerrungen zu beseitigen und Missbrauch zu vermeiden - der Stellungnahme der ESMa nach Anhörung der EIOPa abhängig sein. Dabei könnte es sich um Einrichtungen und Systeme handeln, die nicht notwendigerweise an ein Altersversorgungssystem eines Arbeitgebers geknüpft sind, jedoch - auf verbindlicher oder freiwilliger Basis - ebenfalls primär der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen dienen. Als Beispiele ließen sich juristische Personen nennen, die Altersversorgungssysteme auf Kapitaldeckungsbasis nach einzelstaatlichem Recht betreiben, sofern sie bei ihren Anlagen den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle) walten lassen, und von Einzelpersonen direkt geschlossene Altersversorgungsvereinbarungen, die auch von Lebensversicherern angeboten werden können. Die Freistellung von von Einzelpersonen direkt geschlossenen Altersversorgungsvereinbarungen sollte sich allerdings nicht auf OTC-Derivatekontrakte im Zusammenhang mit anderen Lebensversicherungsprodukten des Versicherers erstrecken, die nicht primär der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen dienen.

Weitere Beispiele wären etwa die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallenden Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Versicherungsunternehmen, sofern alle diesen Geschäften entsprechenden Vermögenswerte in einem besonderen Verzeichnis gemäß dem Anhang der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen 15 aufgeführt sind, sowie auf Tarifvereinbarungen beruhende Systeme der betrieblichen Altersversorgung von Versicherungsunternehmen. Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen im Insolvenzfall zu entschädigen, sollten ebenfalls als Altersversorgungssysteme im Sinne dieser Verordnung behandelt werden.

(29) Soweit zweckmäßig, sollten die für finanzielle Gegenparteien geltenden Regeln auch für nichtfinanzielle Gegenparteien gelten. Es ist bekannt, dass nichtfinanzielle Gegenparteien OTC-Derivatekontrakte verwenden, um sich gegen direkt aus ihrer Geschäftstätigkeit oder der Unternehmensfinanzierung entstehende Geschäftsrisiken zu schützen. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine nichtfinanzielle Gegenpartei der Clearingpflicht unterliegen sollte, sollte folglich berücksichtigt werden, zu welchem Zweck diese nichtfinanzielle Gegenpartei OTC-Derivatekontrakte nutzt und wie hoch ihr Risiko in diesen Instrumenten ist. Damit Nichtfinanzinstitute die Möglichkeit haben, sich zu den Clearingschwellen zu äußern, sollte die ESMa bei der Erarbeitung der einschlägigen technischen Regulierungsstandards eine offene öffentliche Anhörung durchführen, bei der die Teilnahme von Nichtfinanzinstituten sichergestellt wird. Außerdem sollte die ESMa alle relevanten Behörden konsultieren, z.B. die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, um sicherzustellen, dass den Besonderheiten der betreffenden Sektoren angemessen Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 17. August 2015 eine Bewertung der systemischen Bedeutung der Transaktionen von Nichtfinanzunternehmen mit OTC-Derivatekontrakten in verschiedenen Sektoren, einschließlich im Energiesektor, vornehmen.

(30) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein OTC-Derivatekontrakt die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement einer nichtfinanziellen Gegenpartei in Zusammenhang stehenden Risiken reduziert, sollte den gesamten Sicherungs- und Risikominderungsstrategien der betreffenden nichtfinanziellen Gegenpartei gebührend Rechnung getragen werden. Insbesondere sollte geprüft werden, ob ein OTC- Derivatekontrakt in wirtschaftlicher Hinsicht zur Risikoreduzierung in Geschäftsführung und Betrieb einer nichtfinanziellen Gegenpartei geeignet ist, soweit die betreffenden Risiken im Zusammenhang mit Schwankungen der Zins-, Währungs- und Inflationsraten oder der Warenpreise stehen.

(31) Die Clearingschwelle ist für alle nichtfinanziellen Gegenparteien eine sehr wichtige Größe. Bei der Festlegung dieser Schwelle muss der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von OTC-Derivatekontrakten Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang sollten entsprechende Bemühungen unternommen werden, die von nichtfinanziellen Gegenparteien bei ihrer normalen Geschäftstätigkeit eingesetzten Risikominderungsmethoden anzuerkennen.

(32) Die Mitglieder des ESZB und anderer Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die öffentliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um zu vermeiden, dass deren Befugnis zur Ausübung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse beschränkt wird.

(33) Da nicht alle der Clearingpflicht unterliegenden Marktteilnehmer Clearingmitglieder einer CCP werden können, sollten sie unter bestimmten Bedingungen als Kunden oder als indirekte Kunden Zugang zu CCPs haben.

(34) Die Einführung einer Clearingpflicht zusammen mit einem Verfahren zur Festlegung, welche CCPs herangezogen werden können, kann zu unbeabsichtigten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für OTC-Derivate führen. So kann es eine CCP beispielsweise ablehnen, über bestimmte Handelsplätze ausgeführte Transaktionen zu clearen, weil sich die CCP im Besitz eines konkurrierenden Handelsplatzes befindet. Zur Vermeidung solch diskriminierender Praktiken sollten CCPs dem Clearing von Geschäften an verschiedenen Handelsplätzen zustimmen, soweit diese den von der CCP festgelegten betrieblichen und technischen Anforderungen entsprechen und ungeachtet der Vertragsunterlagen, auf deren Grundlage die Vertragsparteien das betreffende OTC-Derivategeschäft abgeschlossen haben, sofern die betreffenden Unterlagen den Marktstandards entsprechen. Handelsplätze sollten den CCPs transparent und diskriminierungsfrei Zugang zu Handelsdaten gewähren. Im Zusammenhang mit dem Recht einer CCP auf den Zugang zu Handelsplätzen sollte es zulässig sein, zu vereinbaren, dass mehrere CCPs die Handelsdaten desselben Handelsplatzes nutzen können. Dies sollte jedoch weder zu Interoperabilität beim Clearing von Derivaten noch zur Fragmentierung der Liquidität führen.

(35) Vorbehaltlich der Bedingungen, die in dieser Verordnung und in den von der ESMa ausgearbeiteten und von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, sollte diese Verordnung einem fairen und offenen Zugang zwischen Handelsplätzen und CCPs im Binnenmarkt nicht im Wege stehen. Die Kommission sollte die Entwicklungen auf dem OTC-Derivatemarkt weiter genau verfolgen und eventuell intervenieren, um - zwecks Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den Finanzmärkten - zu verhindern, dass es im Binnenmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

(36) Bei Finanzdienstleistungen und beim Handel mit Derivatekontrakten gibt es Bereiche, in denen auch Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum bestehen können. In den Fällen, in denen sich solche Rechte auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die sich als Branchenstandard durchgesetzt haben oder sich auf Branchenstandards auswirken, sollten die diesbezüglichen Lizenzen zu verhältnismäßigen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen erteilt werden.

(37) Zur Ermittlung der clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, der Schwellen und systemisch relevanten nichtfinanziellen Gegenparteien werden zuverlässige Daten benötigt. Deshalb ist es aus Regulierungszwecken bedeutend, dass auf Unionsebene eine einheitliche Meldepflicht für Daten zu Derivaten eingeführt wird. Ferner ist - soweit irgend möglich - sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Gegenparteien eine rückwirkende Meldepflicht erforderlich, damit es vergleichbare Daten gibt, die unter anderem von der ESMa und anderen einschlägigen zuständigen Behörden genutzt werden können.

(38) Ein gruppeninternes Geschäft ist ein Geschäft zwischen zwei Unternehmen, die in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind und geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren unterliegen. Sie sind Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG oder sie sind, im Falle von Kreditinstituten nach Artikel 3 Absatz 1 jener Richtlinie, die derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, beide Kreditinstitute oder das eine ist ein Kreditinstitut und das andere eine Zentralorganisation. OTC-Derivatekontrakte können innerhalb von Nichtfinanz- oder Finanz-Unternehmensgruppen anerkannt werden, sowie innerhalb von Unternehmensgruppen, die sich sowohl aus Finanz- als auch Nichtfinanz-Unternehmen zusammensetzen; wenn ein solcher Kontrakt in Bezug auf eine Gegenpartei als gruppeninternes Geschäft gilt, sollte er auch in Bezug auf die andere Gegenpartei des Kontrakts als solches gelten. Gruppeninterne Geschäfte können durchaus notwendig sein, um Risiken innerhalb einer Unternehmensgruppe zusammenzufassen; demnach handelt es sich bei gruppeninternen Risiken um spezifische Risiken. Da die gruppeninternen Risikomanagementprozesse, falls gruppeninterne Geschäfte der Clearingpflicht unterworfen würden, in ihrer Wirksamkeit beschränkt werden können, wäre es sinnvoll, gruppeninterne Geschäfte von der Clearingpflicht auszunehmen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Systemrisikos führt. Infolgedessen sollte ein angemessener Austausch von Sicherheiten an die Stelle des Clearings dieser Geschäfte durch eine CCP treten, soweit dies angezeigt ist, um die gruppeninternen Gegenparteirisiken zu mindern.

(39) Einige gruppeninterne Geschäfte könnten jedoch in bestimmten Fällen auf Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörden von der Sicherungspflicht ausgenommen werden, sofern ihre Risikomanagementverfahren hinreichend solide und belastbar sind und dem Komplexitätsgrad des Geschäfts entsprechen und kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien besteht. Diese Kriterien sowie die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen zu befolgen haben, sollten in technischen Regulierungsstandards festgelegt werden, die im Einklang mit den Verordnungen zur Errichtung der ESa erlassen werden. Vor der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards sollten die ESa eine Abschätzung ihrer möglichen Folgen auf den Binnenmarkt sowie auf die Finanzmarktteilnehmer und insbesondere auf die Geschäfte und die Struktur der Konzerngruppen vornehmen. Alle technischen Standards, die für die bei gruppeninternen Geschäften ausgetauschten Sicherheiten gelten, einschließlich der Freistellungskriterien, sollten den vorherrschenden Besonderheiten dieser Geschäfte sowie den Unterschieden zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien und ihren jeweiligen Zielen und Methoden bei der Verwendung von Derivaten Rechnung tragen.

(40) Gegenparteien gelten zumindest dann als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn sie beide nach der Richtlinie 83/349/EWG des Rates 16 oder nach den internationalen Rechnungslegungsstandards "International Financial Reporting Standards (IFRS)", die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 erlassen wurden, oder - bei Gruppen mit einer in einem Drittstaat ansässigen Unternehmenszentrale - nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission 18 festgestellt wurde, dass sie den IFRS gleichwertig sind (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 zulässig sind) in eine Konsolidierung einbezogen sind, oder wenn sie beide derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 unterliegen, bzw. - bei Gruppen mit einer in einem Drittstaat ansässigen Unternehmenszentrale -, wenn beide derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine zuständige Behörde des Drittstaats unterliegen, für die geprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 143 der Richtlinie 2006/48/EG oder in Artikel 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegt sind.

(41) Es ist wichtig, dass die Marktteilnehmer sämtliche Einzelheiten zu den von ihnen eingegangenen Derivatekontrakten an Transaktionsregister melden. So werden Informationen über die Derivatemärkten inhärenten Risiken zentral gespeichert und sind unter anderem für die ESMA, die zuständigen Behörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, im Folgenden "ESRB") und die betreffenden Zentralbanken des ESZB leicht zugänglich.

(42) Die Erbringung von Transaktionsregisterdiensten ist gekennzeichnet durch Größeneffekte, die den Wettbewerb in diesem besonderen Bereich behindern dürften. Gleichzeitig können umfassende Meldepflichten für die Marktteilnehmer den Wert der von Transaktionsregistern geführten Informationen auch für Anbieter von Nebendienstleistungen wie beispielsweise Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich und Portfoliokomprimierung erhöhen. Es sollte daher sichergestellt werden, dass gleiche Ausgangsbedingungen im Sektor der Nachhandelsaktivitäten allgemein nicht durch ein etwaiges natürliches Monopol bei der Erbringung von Transaktionsregisterdiensten beeinträchtigt werden. Transaktionsregister sollten daher verpflichtet werden, vorbehaltlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Datenschutz, Zugang zu den im Register befindlichen Informationen zu fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren.

(43) Um einen umfassenden Marktüberblick und eine Bewertung des systemischen Risikos zu gestatten, sollten sowohl durch CCPs geclearte als auch nicht durch CCPs geclearte Derivatekontrakte an die Transaktionsregister gemeldet werden.

(44) Die ESa sollten mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden, um ihren gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wirksam nachzukommen.

(45) Gegenparteien und zentrale Gegenparteien, die einen Derivatekontrakt abschließen, ändern oder beenden, sollten dafür Sorge tragen, dass die Einzelheiten dieses Kontrakts an ein Transaktionsregister gemeldet werden. Sie sollten die Möglichkeit haben, die Meldung des Kontrakts einer anderen Einrichtung zu übertragen. Einrichtungen oder ihre Beschäftigten, die einem Transaktionsregister die Einzelheiten eines Derivatekontrakts im Namen einer Gegenpartei gemäß dieser Verordnung melden, sollten damit nicht gegen eine Beschränkung der Offenlegung verstoßen. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards sollte die ESMa den Fortschritten bei der Entwicklung einer eindeutigen Kennung für Kontrakte und der in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 20 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG enthaltenen Liste der vorgeschriebenen Meldedaten Rechnung tragen sowie andere zuständige Behörden wie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden konsultieren.

(46) Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor" festgelegten Grundsätze und der infolge dieser Mitteilung erlassenen Rechtsakte der Union sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten für den Vollzug dieser Sanktionen derart Sorge tragen, dass die Wirksamkeit dieser Regeln nicht beeinträchtigt wird. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie sollten auf Leitlinien beruhen, die von der ESMa erlassen werden, um die Konvergenz und die sektorübergreifende Konsistenz von Sanktionsregelungen im Finanzsektor zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die verhängten Sanktionen gegebenenfalls öffentlich bekannt gemacht und dass die Berichte, in denen bewertet wird, ob die bestehenden Regeln tatsächlich Wirkung zeigen, regelmäßig veröffentlicht werden.

(47) Eine CCP kann im Einklang mit dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat ansässig sein. Kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte direkt oder indirekt als Ort für Clearingdienste diskriminiert werden. Eine CCP aus einer Jurisdiktion sollte durch diese Verordnung nicht an dem Clearing eines auf die Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats lautenden Produkts eingeschränkt oder daran gehindert werden.

(48) Die Zulassung einer CCP sollte an die Bedingung einer Mindestanfangskapitalausstattung geknüpft werden. Das Eigenkapital einer CCP einschließlich Gewinnrücklagen und Rückstellungen sollte jederzeit in angemessenem Verhältnis zu dem mit der Geschäftstätigkeit der CCP verbundenen Risiko stehen, um zu gewährleisten, dass diese über eine adäquate Kapitaldecke zum Schutz vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken verfügt, soweit diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gedeckt sind, und erforderlichenfalls in der Lage ist, ihre Geschäftstätigkeit ordnungsgemäß abzuwickeln oder umzustrukturieren.

(49) Da mit dieser Verordnung zu Regulierungszwecken eine rechtliche Verpflichtung zum Clearing durch spezifische CCPs eingeführt wird, muss gewährleistet werden, dass diese CCPs sicher und solide sind und die durch die Verordnung festgelegten strengen organisatorischen Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln jederzeit erfüllen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollten diese Vorschriften für das Clearing sämtlicher Finanzinstrumente gelten, die von CCPs verarbeitet werden.

(50) Deshalb ist es zu Regelungs- und Harmonisierungszwecken notwendig, dass Gegenparteien nur CCPs nutzen, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sollten die Mitgliedstaaten aber keineswegs daran hindern, bezüglich der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen CCPs zusätzliche Anforderungen einschließlich bestimmter Zulassungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zu erlassen oder weiter anzuwenden. Solche zusätzlichen Anforderungen sollten jedoch nicht das Recht von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen oder gemäß dieser Verordnung anerkannten CCPs beeinträchtigen, Clearingdienste an Clearingmitglieder und deren Kunden, die in dem die zusätzlichen Anforderungen erlassenden Mitgliedstaat ansässig sind, zu erbringen, da solche CCPs diesen zusätzlichen Anforderungen nicht unterliegen und sie daher nicht erfüllen müssen. Die ESMa sollte bis zum 30. September 2014 einen Bericht über die Auswirkungen verfassen, die die Anwendung zusätzlicher Anforderungen durch die Mitgliedstaaten hat.

(51) Bestimmungen, die die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs unmittelbar regeln, sind eine notwendige Folge der Pflicht zum Clearing von OTC-Derivatekontrakten. Es ist zweckmäßig, dass die Zuständigkeit für sämtliche Aspekte der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs, einschließlich der Zuständigkeit für die Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen 21 durch die antragstellende CCP, bei den zuständigen Behörden verbleibt, da diese nationalen zuständigen Behörden am besten in der Lage sind, den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCPs zu untersuchen, regelmäßige Prüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen.

(52) Im Falle der drohenden Insolvenz einer CCP kann die finanzpolitische Verantwortung vorwiegend bei dem Mitgliedstaat liegen, in dem diese CCP ansässig ist. Daher sollten die Zulassung dieser CCP und deren Beaufsichtigung Sache der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sein. Da jedoch die Clearingmitglieder einer CCP in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sein können und diese selbst als Erste vom Ausfall der CCP betroffen sein werden, ist es wichtig, dass alle jeweils zuständigen Behörden und die ESMa an der Zulassung und Beaufsichtigung beteiligt sind. Dadurch werden voneinander abweichende nationale Maßnahmen und Vorgehensweisen sowie Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermieden. Darüber hinaus sollte kein Vorschlag bzw. keine Maßnahme eines Mitglieds eines Kollegiums der Aufsichtsbehörden einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ort für Clearingdienste in jeder beliebigen Währung direkt oder indirekt diskriminieren. Die ESMa sollte an allen Kollegien beteiligt sein, um die kohärente und korrekte Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die ESMa sollte andere zuständige Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung von Empfehlungen und Entscheidungen einbeziehen.

(53) Aufgrund der Rolle, die den Kollegien zugewiesen ist, ist es wichtig, dass alle jeweils zuständigen Behörden sowie die Mitglieder des ESZB einbezogen werden, wenn sie ihre Aufgaben wahrnehmen. Dem Kollegium sollten nicht nur die zuständigen Behörden angehören, die die CCP beaufsichtigen, sondern auch diejenigen, die Einrichtungen beaufsichtigen, auf die sich die Tätigkeiten dieser CCP auswirken könnten, das heißt ausgewählte Clearingmitglieder, Handelsplätze, interoperable CCPs und zentrale Wertpapierverwahrstellen (CSDs). Die Mitglieder des ESZB, die für die Beaufsichtigung der CCPs und interoperable CCPs zuständig sind, sowie diejenigen, die für die Emission der Währungen der durch die CCP geclearten Finanzinstrumente verantwortlich sind, sollten dem Kollegium angehören. Da die überwachten oder beaufsichtigten Einrichtungen nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist, ansässig wären, könnte eine einzige zuständige Behörde oder ein Mitglied des ESZB für die Überwachung oder die Beaufsichtigung einer Reihe solcher Einrichtungen zuständig sein. Es sollten geeignete Verfahren und Mechanismen eingeführt werden, um eine reibungslose Zusammenarbeit aller Mitglieder des Kollegiums zu gewährleisten.

(54) Da die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen seinen Mitgliedern erfolgen soll, ist es angesichts der Sensibilität des Themas zweckmäßig, ihnen die Befugnis zur Festlegung der Beschlussfassungsverfahren des Kollegiums zu übertragen. Daher sollten die Einzelheiten der Abstimmungsverfahren in einer zwischen allen Kollegiumsmitgliedern geschlossenen schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden. Damit die Interessen aller relevanten Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten angemessen und in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind, sollte das Kollegium allerdings dem generellen Abstimmungsgrundsatz folgen, wonach jedes Mitglied - ungeachtet der Anzahl der von ihm gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufgaben - über eine Stimme verfügt. In Kollegien mit bis zu 12 Mitgliedern sollten höchstens zwei Kollegiumsmitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt sein, und jedes stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben. In Kollegien mit mehr als 12 Mitgliedern sollten höchstens drei Kollegiumsmitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt sein, und jedes stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben.

(55) Die besondere Situation der CCPs erfordert es, dass die Kollegien so organisiert werden und funktionieren, dass die für die Beaufsichtigung dieser CCPs geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

(56) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen stellen, insbesondere was die Modalitäten für Abstimmungen zur Befassung der ESMa betrifft, keinen Präzedenzfall für andere Rechtsvorschriften über die Aufsicht und Überwachung von Infrastrukturen des Finanzmarkts dar.

(57) Eine CCP sollte dann nicht zugelassen werden, wenn alle Mitglieder des Kollegiums - mit Ausnahme der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist - im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der CCP keine Zulassung erteilt werden sollte. Gibt hingegen eine ausreichende Mehrheit des Kollegiums eine ablehnende Stellungnahme ab und ruft eine der betroffenen zuständigen Behörden mit Unterstützung dieser Zweidrittelmehrheit des Kollegiums die ESMa in der Sache an, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, ihre Entscheidung über die Zulassung zurückstellen, bis die ESMa einen Beschluss hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Unionsrecht gefasst hat. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, sollte ihren Beschluss im Einklang mit solch einem Beschluss der ESMa treffen. Gelangen alle Mitglieder des Kollegiums - mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedsstaats, in dem die CCP niedergelassen ist - zu einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem Inhalt, dass sie die Anforderungen als nicht erfüllt betrachten und dass der CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, die ESMa in der Sache anrufen können, damit diese einen Beschluss hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Unionsrecht fasst.

(58) Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, der ESMa und anderen relevanten Behörden sowie deren Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten diese Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen können. Beim Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen von OTC- Derivatekontrakten ist es von wesentlicher Bedeutung, dass andere betroffene Behörden wie Steuerbehörden und Regulierungsstellen des Energiesektors Zugang zu den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Informationen haben.

(59) Angesichts des globalen Charakters von Finanzmärkten sollte die ESMa unmittelbar dafür zuständig sein, in Drittstaaten niedergelassene CCPs anzuerkennen und ihnen so die Genehmigung zum Erbringen von Clearingdiensten in der Union zu erteilen, sofern die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittstaats mit jenem der Union anerkannt hat und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Deshalb sollte eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die Clearingdienstleistungen für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder in der Union gelegene Handelsplätze erbringt, von der ESMa anerkannt werden. Um jedoch die weitere Entwicklung des grenzüberschreitenden Geschäfts der Anlageverwaltung in der Union nicht zu behindern, muss eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die über ein in einem Drittstaat ansässiges Clearingmitglied Dienstleistungen für in der Union ansässige Kunden erbringt, nicht unbedingt von der ESMa anerkannt sein müssen. In diesem Zusammenhang sind Übereinkünfte mit den wichtigsten internationalen Partnern der Union von besonderer Bedeutung, um global gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Finanzstabilität zu gewährleisten.

(60) Am 16. September 2010 einigte sich der Europäische Rat darauf, dass die Union ihre Interessen und Werte im Kontext der auswärtigen Beziehungen der Union konsequenter und in einem Geist der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens vertreten muss und Maßnahmen ergreifen muss, um unter anderem europäischen Unternehmen einen erweiterten Marktzugang zu sichern und die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich mit den wichtigsten Handelspartnern zu vertiefen.

(61) Eine CCP sollte unabhängig von ihrer jeweiligen Eigentümerstruktur über solide Regelungen zur Unternehmensführung, eine gut beleumundete Geschäftsleitung und unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans verfügen. Mindestens ein Drittel und nicht weniger als zwei Mitglieder ihres Leitungsorgans sollten unabhängig sein. Allerdings können unterschiedliche Regelungen zur Unternehmensführung und Eigentümerstrukturen bei einer CCP sich auf ihre Bereitschaft oder Fähigkeit zum Clearing bestimmter Produkte auswirken. Daher ist es zweckmäßig, dass die unabhängigen Mitglieder des Leitungsorgans und des von der CCP einzurichtenden Risikoausschusses etwaige Interessenkonflikte innerhalb einer CCP behandeln. Clearingmitglieder und Kunden müssen angemessen vertreten sein, da sich von der CCP getroffene Entscheidungen auf sie auswirken können.

(62) Eine CCP kann Aufgaben auslagern. Der Risikoausschuss der CCP sollte die CCP in der Frage einer solchen Auslagerung von Aufgaben beraten. Wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten sollten nur ausgelagert werden dürfen, wenn die zuständige Behörde dies genehmigt.

(63) Die Beteiligungsvorschriften für CCPs sollten daher transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und einen Fernzugang ermöglichen, soweit dies nicht mit zusätzlichen Risiken für die CCP verbunden ist.

(64) Den Kunden von Clearingmitgliedern, die ihre OTC-Derivatekontrakte über CCPs clearen, sollte ein hohes Schutzniveau gewährt werden. Das tatsächliche Schutzniveau hängt vom Grad der Trennung ab, den diese Kunden wählen. Intermediäre sollten eigene Vermögenswerte von Kundengeldern trennen. Aus diesem Grund sollten CCPs stets aktuelle und leicht lesbare Aufzeichnungen führen, um die Übertragung der Positionen und Vermögenswerte der Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds auf ein solventes Clearingmitglied oder gegebenenfalls die geordnete Abwicklung der Positionen der Kunden und die Erstattung überschüssiger Sicherheiten an die Kunden zu ermöglichen. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Trennung und die Übertragbarkeit von Positionen und Vermögenswerten von Kunden sollten daher Vorrang vor etwaigen kollidierenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten haben, die die Parteien an der Erfüllung dieser Vorschriften hindern.

(65) Zur Verwaltung von Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, operationellen Risiken und sonstigen Risiken einschließlich der Risiken, die sie infolge wechselseitiger Abhängigkeiten mit anderen Einrichtungen tragen oder für diese darstellen, sollten CCPs über einen soliden Rahmen für das Risikomanagement verfügen. Eine CCP sollte über angemessene Verfahren und Mechanismen zur Reaktion auf den Ausfall eines Clearingmitglieds verfügen. Zur Minimierung des Ansteckungsrisikos bei einem solchen Ausfall sollte die CCP über strenge Teilnahmeanforderungen verfügen, angemessene Ersteinschusszahlungen (initial margins) fordern, einen Ausfallfonds unterhalten und über sonstige Finanzmittel zur Deckung potenzieller Verluste verfügen. Damit eine CCP stets über ausreichende Mittel verfügt, sollte sie einen Mindestbetrag für die Höhe des Ausfallfonds festlegen, der im Allgemeinen nicht unterschritten werden darf. Dies sollte die Möglichkeit der CCP, den Ausfallfonds vollständig auszuschöpfen, um durch den Ausfall eines Clearingmitglieds bedingte Verluste zu decken, nicht beschränken.

(66) Bei der Festlegung eines soliden Rahmens für das Risikomanagement sollte eine CCP dem potenziellen Risiko und den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und deren Kunden Rechnung tragen. Die Entwicklung eines äußerst soliden Risikomanagements sollte zwar das vorrangige Ziel einer CCP sein, doch darf sie ihre Eigenschaften an die spezifischen Aktivitäten und Risikoprofile der Kunden der Clearingmitglieder anpassen und, sofern dies aufgrund der Kriterien, die in den technischen Regulierungsstandards, die von der ESMa erarbeitet werden, festgelegt sind, angemessen erscheint, zumindest Barmittel, Staatsanleihen, gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG mit entsprechenden Risikosabschlägen, von einem ESZB-Mitglied gestellte Bürgschaften auf erste Anforderung, Bürgschaften von Geschäftsbanken unter strengen Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Garantiegebers, sowie dessen Kapitalverbindungen mit ihren Clearingmitgliedern zu den hochliquiden Vermögenswerten rechnen, die als Sicherheiten akzeptiert werden. Die ESMa kann dabei erwägen, auch Gold als Sicherheit zu akzeptieren. CCPs sollten unter strengen Anforderungen an das Risikomanagement Bürgschaften nichtfinanzieller Gegenparteien akzeptieren können, soweit diese nichtfinanziellen Gegenparteien Clearingmitglieder sind.

(67) Die Risikomanagementstrategien von CCPs sollten so solide sein, dass Risiken für den Steuerzahler vermieden werden.

(68) Einschussforderungen und Risikoabschläge auf Sicherheiten ("haircuts") können prozyklisch wirken. Die CCPs, die zuständigen Behörden und die ESMa sollten deshalb Maßnahmen treffen, um mögliche prozyklische Effekte in den Risikomanagementpraktiken der CCPs soweit zu verhindern, dass die Solidität und die finanzielle Sicherheit der CCPs nicht beeinträchtigt werden.

(69) Das Risikomanagement ist ein wesentlicher Teil des Clearingprozesses. Zum Erbringen von Clearingdiensten im Allgemeinen sollten die entsprechenden Quellen für die Preisbildung zugänglich und nutzbar sein. Diese Preisbildungsquellen sollten Indizes umfassen, die als Referenzen für Derivate oder andere Finanzinstrumente genutzt werden.

(70) Einschusszahlungen sind für eine CCP die primäre Sicherheitsvorkehrung. CCPs sollten die eingenommenen Einschusszahlungen zwar sicher und umsichtig investieren, sie sollten aber auch besondere Anstrengungen unternehmen, um einen angemessenen Schutz derselben zu gewährleisten, damit diese den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern oder - beim Ausfall der CCP, die die Einschusszahlungen eingenommen hat - einer interoperablen CCP rechtzeitig zurückgezahlt werden können.

(71) Der Zugang zu ausreichenden Liquiditätsressourcen ist für eine CCP unentbehrlich. Die Verfügbarkeit dieser Liquidität kann auf dem Zugang zu Zentralbankliquidität oder zur Liquidität kreditwürdiger und zuverlässiger Geschäftsbanken oder einer Kombination derselben beruhen. Der Zugang zu Liquidität könnte sich aus einer Zulassung ergeben, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG oder anderen geeigneten Regelungen erteilt wurde. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ihrer Liquiditätsressourcen, insbesondere in Situationen hoher Belastung, sollte eine CCP das mit einer ausschließlichen Liquiditätsversorgung über die Kreditlinien von Geschäftsbanken verbundene Risiko mit berücksichtigen.

(72) Durch den "European Code of Conduct for Clearing and Settlement" (Europäischer Verhaltenskodex für Clearing und Abrechnung) vom 7. November 2006 wurde ein freiwilliger Rahmen für die Herstellung von Verbindungen zwischen CCPs geschaffen. Der Sektor der Nachhandelsaktivitäten bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was grenzüberschreitende Transaktionen verteuert und eine Harmonisierung behindert. Deshalb müssen die Bedingungen für Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs festgelegt werden, soweit diese für die betreffenden CCPs nicht mit Risiken verbunden sind, die nicht angemessen beherrscht werden.

(73) Interoperabilitätsvereinbarungen sind ein wichtiges Instrument für eine größere Integration des Marktes für Nachhandelstätigkeiten in der Union und sollten vorgesehen werden. Allerdings sollten CCPs für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren für das Clearing zugelassen oder gemäß dieser Verordnung anerkannt sein, oder im Rahmen eines zuvor bestehenden nationalen Zulassungssystems zugelassen worden sein, bevor die zuständigen Behörden ihnen solche Interoperabilitätsvereinbarungen genehmigen, da Interoperabilitätsvereinbarungen CCPs zusätzlichen Risiken aussetzen können. Angesichts der mit Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs, die OTC-Derivate clearen, einhergehenden Steigerung der Komplexität ist es derzeit außerdem zweckmäßig, den Anwendungsbereich von Interoperabilitätsvereinbarungen auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu beschränken. Bis zum 30. September 2014 sollte die ESMa der Kommission indes einen Bericht vorlegen, um zu ermitteln, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf andere Finanzinstrumente zweckmäßig wäre.

(74) Transaktionsregister erfassen Daten für Regulierungszwecke, die für Behörden in sämtlichen Mitgliedstaaten relevant sind. Die ESMa sollte die Zuständigkeit für die Registrierung, den Widerrruf der Registrierung und die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern übernehmen.

(75) Da Regulierungsstellen, CCPs und andere Marktteilnehmer auf die von Transaktionsregistern vorgehaltenen Daten angewiesen sind, muss gewährleistet werden, dass diese Transaktionsregister in Bezug auf ihren Betrieb, die Dokumentation und das Datenmanagement strengen Anforderungen unterliegen.

(76) Die Preise, Entgelte und Risikomanagementmodelle im Zusammenhang mit den von CCPs, ihren Mitgliedern und Transaktionsregistern erbrachten Diensten müssen transparent sein, damit die Marktteilnehmer ihre Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können.

(77) Damit die ESMa ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, sollte sie in der Lage sein, von Transaktionsregistern, mit diesen verbundenen Dritten sowie von Dritten, an die die Transaktionsregister operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss alle notwendigen Auskünfte anzufordern. Fordert die ESMa diese Informationen durch einfaches Ersuchen an, ist der Adressat nicht zu deren Übermittlung verpflichtet, doch dürfen die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Übermittlung nicht falsch oder irreführend sein. Diese Auskünfte sollten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(78) Unbeschadet der unter das Strafrecht und Steuerrecht fallenden Fälle sollten die zuständigen Behörden, die ESMa sowie andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, die von ihnen erhaltenen vertraulichen Informationen nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Dies sollte die für die Verhütung, Untersuchung oder Beseitigung von Verwaltungsmissständen zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, ihre Aufgaben gemäß dem innerstaatlichen Recht wahrzunehmen.

(79) Im Interesse einer wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die ESMa in der Lage sein, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.

(80) Die ESMa sollte spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren können, beispielsweise wenn für eine Aufsichtsaufgabe Kenntnisse der Bedingungen vor Ort und entsprechende Erfahrungen notwendig sind, die eher auf nationaler Ebene verfügbar sind. Die ESMa sollte die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Prüfungen vor Ort delegieren können. Bevor die ESMa Aufgaben delegiert, sollte sie sich mit der jeweils zuständigen Behörde über die genauen Bedingungen einer solchen Aufgabenübertragung abstimmen; dazu gehören der Umfang der zu übertragenden Aufgabe, der Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA. Die ESMa sollte den zuständigen Behörden für die Ausführung einer delegierten Aufgabe eine Vergütung gemäß einer von der Kommission in Form eines delegierten Rechtsakts zu erlassenden Gebührenverordnung gewähren. Die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Registrierung sollte die ESMa nicht delegieren dürfen.

(81) Es muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden die ESMa ersuchen können, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung eines Transaktionsregisters erfüllt sind. Die ESMa sollte diese Ersuchen prüfen und gegebenenfalls zweckmäßige Maßnahmen ergreifen.

(82) Die ESMa sollte Zwangsgelder verhängen können, um Transaktionsregister dazu zu zwingen, Zuwiderhandlungen zu beenden, die von der ESMa angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort zu unterziehen.

(83) Die ESMa sollte ferner Geldbußen gegen Transaktionsregister verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen haben. Die Höhe der Geldbuße sollte sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im Zusammenhang mit einem konkreten Verstoß sollte die ESMa ein zweistufiges Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Koeffizienten besteht. Der Basisbetrag sollte festgelegt werden, indem der Jahresumsatz des betreffenden Transaktionsregisters herangezogen wird, und die Anpassungen sollten so vorgenommen werden, dass der Basisbetrag durch die Anwendung der einschlägigen Koeffizienten im Einklang mit dieser Verordnung erhöht oder gesenkt wird.

(84) In dieser Verordnung sollten Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt werden, um der ESMa die erforderlichen Instrumente dafür an die Hand zu geben, dass sie eine Geldbuße verhängen kann, die im Verhältnis zu der Schwere des von einem Transaktionsregister begangenen Verstoßes steht, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen der Verstoß begangen wurde.

(85) Bevor die ESMa beschließt, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(86) Die ESMa sollte davon absehen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

(87) Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine Strafverfahrensvorschriften umfassen, könnten jedoch Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.

(88) Bei einem Verstoß eines Transaktionsregisters sollte die ESMa ermächtigt sein, eine Reihe möglicher Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen; unter anderem sollte sie das Transaktionsregister zur Beendigung des Verstoßes auffordern und in letzter Instanz den Widerruf der Registrierung veranlassen können, wenn das Transaktionsregister in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat. Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen sollte die ESMa der Art und Schwere des Verstoßes Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Bevor die ESMa Aufsichtsmaßnahmen beschließt, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(89) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die ESMa bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 22 und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 23 schützen.

(90) Es ist wichtig, die internationale Konvergenz der Anforderungen an CCPs und Transaktionsregister zu gewährleisten. Diese Verordnung folgt den bestehenden Empfehlungen des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, im Folgenden "CPSS`) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions, im Folgenden "IOSCO`) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die CPSS-IOSCO-Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich CCPs, am 16. April 2012 festgelegt wurden. Durch sie wird ein Unionsrahmen geschaffen, in dem die CCPs sicher agieren können. Die ESMa sollte bei der Erstellung oder bei Vorschlägen zur Überarbeitung der technischen Regulierungsstandards sowie der Leitlinien und Empfehlungen nach dieser Verordnung diesen bestehenden Standards und deren künftiger Fortentwicklung Rechnung tragen.

(91) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Liste der von dieser Verordnung ausgenommenen Einrichtungen, weiterer Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich der Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen, der Maßnahmen für eine Änderung des Anhangs II entsprechend den Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die genauere Festlegung der einzelnen Gebührenarten, Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise der Gebührenentrichtung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(92) Um eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die von der ESMa erarbeiteten Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 für die Anwendung von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG im Sinne dieser Verordnung zu erlassen sowie Folgendes festzulegen: die OTC-Derivatekontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern; die Arten indirekter vertraglicher Vereinbarungen, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen; die Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die der Clearingpflicht unterliegen sollten, den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab dem/denen die Clearingpflicht wirksam werden soll, einschließlich einer etwaigen Einführungsphase, der Kategorien von Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, sowie der Mindestrestlaufzeit der OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht gemäß dieser Verordnung wirksam wird, geschlossen oder verlängert werden; die Angaben, die in der Benachrichtigung enthalten sein müssen, die die zuständige Behörde an die ESMa übermittelt, wenn sie einer CCP die Zulassung zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivatekontrakten erteilt; einzelne Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, den Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisbildungsinformationen; die Angaben, die in das von der ESMa geführte Register der Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die unter die Clearingpflicht fallen, aufgenommen werden müssen; die Angaben und Meldungen für die verschiedenen Kategorien von Derivaten; die Kriterien, anhand deren festgestellt wird, bei welchen OTC-Derivatekontrakten sich die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken objektiv messbar verringern und die Werte für die Clearingschwellen und die Vorkehrungen in Bezug auf Risikominderungsverfahren bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten; die Risikomanagementverfahren, einschließlich der geforderten Höhe und der Art der Sicherheiten, Abgrenzungsmaßnahmen und die notwendige Eigenkapitalausstattung; die Frage der Fragmentierung der Liquidität; Anforderungen in Bezug auf das Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen von CCPs; Mindestinhalt von Vorschriften und Unternehmensführungsregeln für CCPs; Einzelheiten betreffend Aufzeichnungen und Informationen, die von den CCPs aufzubewahren sind; Mindestinhalt und Mindestanforderungen in Bezug auf die Strategien von CCPs zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Wiederherstellungspläne für den Krisenfall; den zweckmäßigen Prozentsatz und die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidierungsfrist und die Berechnung der historischen Volatilität, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten in Frage kommen, wobei der Vermeidung prozyklischer Effekte und den Bedingungen, unter denen Einschussregelungen bei Portfolios umgesetzt werden können, Rechnung zu tragen ist; der Rahmen, innerhalb dessen extreme, aber plausible Marktbedingungen, die bei der Festlegung der Größe des Ausfallfonds und der Mittel von CCPs verwendet werden, angenommen werden können; die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des Eigenmittelbetrags von CCPs; die verschiedenen Sicherheiten, die als hochliquide gelten können, beispielsweise Barmittel, Gold, Staatsanleihen und hochwertige Unternehmensanleihen, gedeckte Schuldverschreibungen, und die Risikoabschläge und Bedingungen, die vorliegen müssen, damit Bürgschaften von Geschäftsbanken als Sicherheit akzeptiert werden können; die Finanzinstrumente, die als hochliquide gelten können und nur mit einem minimalen Markt- und Kreditrisiko behaftet sind, sowie hoch besicherte Vereinbarungen und Konzentrationsgrenzen; die verschiedenen Stresstests, denen die CCPs die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios unterziehen müssen, die Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests, die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Tests, die wesentlichen Informationen, die die CCP über ihr Risikomanagementmodell offenlegen muss, und die bei der Durchführung der Stresstests zugrunde gelegten Annahmen; die Einzelheiten des Antrags der Transaktionsregister auf Registrierung durch die ESMA; Vorgaben für die Häufigkeit und Detailliertheit, mit der Transaktionsregister Informationen über aggregierte Positionen nach Kategorien der OTC-Derivatekontrakten offenlegen müssen; sowie die operativen Standards, die zum Aggregieren und Vergleichen der Daten für verschiedene Transaktionsregister vorgeschrieben sind.

(93) Die durch diese Verordnung eingeführten Verpflichtungen, die durch die nach den Artikeln 290 oder 291 AEUV erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte weiterzuentwickeln sind, sollten erst ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die betreffenden Rechtsakte wirksam werden.

(94) Im Rahmen der Erarbeitung technischer Leitlinien und technischer Regulierungsstandards, insbesondere bei der Festlegung der Clearingschwelle für nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß dieser Verordnung, sollte die ESMa öffentliche Anhörungen der Marktteilnehmer durchführen.

(95) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 24, ausgeübt werden.

(96) Die Kommission sollte prüfen und bewerten, ob entsprechende Maßnahmen notwendig sind, um die kohärente und wirksame Anwendung und Ausarbeitung von Regelungen, Standards und Vorgehensweisen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sicherzustellen; dabei trägt sie den Ergebnissen der Arbeiten in den einschlägigen internationalen Foren Rechnung.

(97) Angesichts der Regeln für interoperable Systeme wurde es als zweckmäßig erachtet, die Richtlinie 98/26/EG zu ändern, um die Rechte eines Systembetreibers, der einem anderen Systembetreiber eine Sicherheit leistet, bei Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber zu schützen.

(98) Damit Clearing, Verbuchung, Abwicklung und Zahlung wirksam gewährleistet werden können, nutzen CCPs und Transaktionsregister bei der Kommunikation mit Teilnehmern und Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die einschlägigen internationalen Kommunikationsprotokolle und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten.

(99) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Vorschriften für OTC-Derivatekontrakte sowie für die Ausübung der Tätigkeiten von CCPs und Transaktionsregistern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich17 19

(1) In dieser Verordnung werden Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (overthe counter ("OTC")) Derivatekontrakte, Meldepflichten für Derivatekontrakte sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien (central counterparties - im Folgenden "CCPs") und Transaktionsregistern festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt für CCPs und deren Clearingmitglieder, finanzielle Gegenparteien und Transaktionsregister. Für nichtfinanzielle Gegenparteien und Handelsplätze gilt sie, soweit dies vorgesehen ist.

(3) Titel V dieser Verordnung gilt nur für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a und b sowie Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Richtlinie 2004/39/EG.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. die Mitglieder des ESZB und andere Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
  2. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
  3. die Zentralbanken und die öffentlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung in folgenden Ländern zuständig oder daran beteiligt sind:
    1. Japan;
    2. Vereinigte Staaten von Amerika.
    3. Australien;
    4. Kanada;
    5. Hongkong;
    6. Mexiko;
    7. Singapur;
    8. Schweiz.
    9. das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(5) Mit Ausnahme der Meldepflicht gemäß Artikel 9 gilt diese Verordnung nicht für die folgenden Einrichtungen:

  1. die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken;
  2. öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Richtlinie 2006/48/EG, soweit sie sich im Besitz von Zentralstaaten befinden und für sie eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung seitens des jeweiligen Zentralstaats gilt;
  3. die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf die Änderung der Liste in Absatz 4 dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Dazu legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. November 2012 einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie öffentliche Einrichtungen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und Zentralbanken international behandelt werden.

Der Bericht umfasst eine vergleichende Untersuchung über die Behandlung dieser Stellen und von Zentralbanken innerhalb des Rechtsrahmens einer wesentlichen Anzahl von Drittstaaten, darunter mindestens die drei wichtigsten Rechtsordnungen hinsichtlich des Volumens der gehandelten Kontrakte und der Risikomanagementstandards, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken dieser Rechtsordnungen abgeschlossenen Derivategeschäfte gelten. Wenn dieser Bericht zu dem Schluss kommt - vor allem angesichts der vergleichenden Analyse -, dass es notwendig ist, die Zentralbanken dieser Drittstaaten im Hinblick auf ihre währungspolitischen Verpflichtungen von der Clearing- und der Meldepflicht zu entbinden, so nimmt die Kommission diese Einrichtungen in die Liste in Absatz 4 auf.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen15 17 19

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. " CCP" eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert;
  2. " Transaktionsregister" eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Derivaten zentral sammelt und verwahrt;
  3. " Clearing" den Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten, und die Gewährleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen;
  4. " Handelsplatz" ein System, das von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 13 der Richtlinie 2004/39/EG, ausgenommen systematische Internalisierer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der genannten Richtlinie, betrieben wird, in dem die Interessen am Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten so zusammengeführt werden, dass sie in Geschäfte gemäß Titel II oder III jener Richtlinie münden;
  5. " Derivat" oder "Derivatekontrakt" eines der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, genannten Finanzinstrumente;
  6. " Derivatekategorie" eine Untergruppe von Derivaten, denen allgemeine und wesentliche Eigenschaften gemeinsam sind, darunter mindestens das Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Vermögenswert, die Art des zugrundeliegenden Vermögenswertes und die Währung des Nominalwerts. Derivate derselben Kategorie können unterschiedliche Fälligkeiten haben;
  7. ' OTC-Derivate' oder 'OTC-Derivatekontrakte' Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a dieser Verordnung als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;
  8. " finanzielle Gegenpartei"
    1. eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35 zugelassene Wertpapierfirma;
    2. ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 36 zugelassenes Kreditinstitut;
    3. ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 37 zugelassenes Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen;
    4. einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls dessen gemäß der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft, es sei denn, der OGAW wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet;
    5. eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 38
    6. einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der entweder in der Union niedergelassen ist oder von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, - es sei denn, der AIF wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet oder der AIF ist eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/61/EU - sowie gegebenenfalls dessen in der Union niedergelassenen AIFM;
    7. einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 zugelassenen Zentralverwahrer;
  9. " nichtfinanzielle Gegenpartei" ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das nicht zu den in den Nummern 1 und 8 genannten Einrichtungen gehört;
  10. " Altersversorgungssystem"
    1. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG, einschließlich der zugelassenen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 jener Richtlinie, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, sowie die juristischen Personen, die für die Anlagezwecke solcher Einrichtungen gegründet werden und ausschließlich in deren Interesse handeln;
    2. Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/41/EG;
    3. unter die Richtlinie 2002/83/EG fallende Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Lebensversicherungsunternehmen, sofern für alle dem jeweiligen Geschäft entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein separater Abrechungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Tätigkeiten des jeweiligen Versicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden;
    4. sonstige zugelassene und beaufsichtigte Einrichtungen oder Systeme, die auf nationaler Ebene tätig sind, sofern
      1. sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind und
      2. ihr primärer Zweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht.
  11. " Gegenparteiausfallrisiko" das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;
  12. " Interoperabilitätsvereinbarung" eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr CCPs über die systemübergreifende Ausführung von Transaktionen;
  13. " zuständige Behörde" die zuständige Behörde im Sinne der Rechtsvorschriften, die in Nummer 8 dieses Artikels genannt werden, die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 benannt wird;
  14. " Clearingmitglied" ein Unternehmen, das an einer CCP teilnimmt und für die Erfüllung der aus dieser Teilnahme erwachsenden finanziellen Verpflichtungen haftet;
  15. " Kunde" ein Unternehmen, das eine Vertragsbeziehung mit einem Clearingmitglied einer CCP unterhält, die es diesem Unternehmen ermöglicht, seine Transaktionen durch diese CCP zu clearen;
  16. " Gruppe" die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen bestehende Gruppe von Unternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder die Gruppe von Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 80 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2006/48/EG;
  17. " Finanzinstitut" ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in Anhang I Nummern 2 bis 12 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind;
  18. " Finanzholdinggesellschaft" ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, und das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats 25 ist;
  19. " Anbieter von Nebendienstleistungen" ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder der Verwaltung von Immobilien, in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeiten besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute den Charakter einer Nebentätigkeit hat;
  20. " qualifizierte Beteiligung" das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer CCP oder eines Transaktionsregisters nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind 26 unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der CCP oder des Transaktionsregisters, an dem diese Beteiligung gehalten wird;
  21. " Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
  22. " Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;
  23. " Kontrolle" die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG;
  24. " enge Verbindung" eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
    1. Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder die Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder
    2. Kontrolle oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen oder Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

    Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen;

  25. " Eigenkapital" gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten 27, sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist;
  26. " Rücklagen" Rücklagen gemäß Artikel 9 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 28 sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse;
  27. " Leitungsorgan" den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder beide, gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht;
  28. " unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans" ein Mitglied des Leitungsorgans, das keine geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung unterhält, die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf die betreffende CCP oder ihre kontrollierenden Aktionäre, ihre Verwaltung oder ihre Clearingmitglieder führt, und das in den fünf Jahren vor seiner Mitgliedschaft in dem Organ keine solche Beziehung unterhalten hat;
  29. " Geschäftsleitung" die Personen, die die Geschäfte der CCP oder des Transaktionsregisters tatsächlich leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) des Leitungsorgans.
  30. " gedeckte Schuldverschreibung" eine Schuldverschreibung, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
  31. " Emittent gedeckter Schuldverschreibungen" denjenigen, der eine gedeckte Schuldverschreibung emittiert, oder den Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung.

Artikel 2a Entscheidungen über die Gleichwertigkeit für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs 'OTC-Derivate'15b

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 dieser Verordnung wird ein Markt eines Drittstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn die Kommission gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels feststellt, dass er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III jener Richtlinie entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für die Zwecke des Absatzes 1 feststellt, dass ein Markt eines Drittstaats rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.

(3) Die Kommission und die ESMa veröffentlichen auf ihren Websites ein Verzeichnis der Märkte, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 als gleichwertig anzusehen sind. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Artikel 3 Gruppeninterne Geschäfte

(1) In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die beiden Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind, geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen, und die betreffende andere Gegenpartei in der Union oder in einem Drittstaat ansässig ist, soweit die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen hat.

(2) In Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft

  1. ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die finanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die finanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, hat die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen;
    2. bei der anderen Gegenpartei handelt es sich um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt;
    3. beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und
    4. beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren,
  2. ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei geschlossen wird, wenn beide Gegenparteien Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG sind, sofern die Voraussetzung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes erfüllt ist;
  3. ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen Kreditinstituten geschlossen wird, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, oder zwischen einem solchen Kreditinstitut und der Zentralorganisation oder
  4. ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die beiden Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind und geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und die betreffende andere Gegenpartei in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wofür die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen hat.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gegenparteien als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn sie beide entweder

  1. nach der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden "IFRS"), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, oder - bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat - nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die festgestellt wurde, dass sie den IFRS entsprechen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 erlassen wurden, (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zulässig sind) in eine Konsolidierung einbezogen sind, oder
  2. derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG unterliegen, bzw. - bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat - wenn für dieselbe Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine zuständige Behörde des Drittstaats überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 143 der Richtlinie 2006/48/EG oder in Artikel 2 der Richtlinie 2006/49/EG dafür festgelegt sind.

Titel II
Clearing, Meldung und Risikominderung von OTC-Derivaten

Artikel 4 Clearingpflicht17 19

(1) Gegenparteien sind zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegt, wenn die Kontrakte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie wurden wie folgt abgeschlossen:
    1. "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,
    2. zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt,
    3. zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,
    4. zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, einerseits und einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, andererseits,
    1. zwischen zwei in einem oder mehreren Drittstaaten ansässigen Unternehmen, die der Clearingpflicht unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, sofern der Kontrakt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat oder sofern diese Pflicht notwendig oder zweckmäßig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, und
  2. sie wurden am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen oder verlängert, sofern an dem Tag, an dem sie geschlossen oder verlängert werden, beide Gegenparteien die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen.

(2) Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 unterliegen OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3 handelt, nicht der Clearingpflicht.

Die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme gilt nur:

  1. wenn zwei in der Union ansässige, derselben Gruppe angehörende Gegenparteien die jeweils zuständigen Behörden vorab schriftlich darüber informiert haben, dass sie die Ausnahme für die zwischen ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in Anspruch zu nehmen beabsichtigen. Die Mitteilung muss spätestens dreißig Kalendertage vor der Inanspruchnahme der Ausnahme erfolgen. Die zuständigen Behörden können binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung Einwände gegen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme erheben, wenn die Geschäfte zwischen den Gegenparteien nicht den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen entsprechen; das Recht der zuständigen Behörden, auch nach Ablauf dieser Frist von 30 Kalendertagen Einwände zu erheben, wenn diese Bedingungen nicht länger erfüllt werden, bleibt davon unberührt. Wenn die zuständigen Behörden zu keiner Einigung gelangen, kann die ESMa die Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Einigungsprozess unterstützen;
  2. für OTC-Derivatekontrakte zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Gegenparteien, die in einem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat ansässig sind, wenn der in der Union ansässigen Gegenpartei von der entsprechend zuständigen Behörde binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt der von der in der Union ansässigen Gegenpartei übermittelten Mitteilung gestattet wurde, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen und die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMa über die entsprechende Entscheidung.

(3) Das Clearing der OTC-Derivatekontrakte, die gemäß Absatz 1 clearingpflichtig sind, wird von einer CCP durchgeführt, die für das Clearing dieser Kategorie von OTC-Derivaten nach Artikel 14 zugelassen oder nach Artikel 25 anerkannt und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Register aufgeführt ist.

Hierzu wird die Gegenpartei zu einem Clearingmitglied oder einem Kunden, oder sie trifft indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied, sofern durch diese Vereinbarungen das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei gleichermaßen geschützt sind wie im Falle der Schutzvorkehrungen der Artikel 39 und 48.

(3a) Ohne zum Vertragsabschluss verpflichtet zu sein, erbringen Clearingmitglieder und Kunden, die direkt oder indirekt Clearingdienste erbringen, diese Dienste zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen. Diese Clearingmitglieder und Kunden treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen der Handelsabteilung und der Clearingabteilung, die die faire, angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Erbringung von Clearingdiensten beeinträchtigen können. Diese Maßnahmen werden auch dann getroffen, wenn Handels- und Clearingdienste von verschiedenen juristischen Personen erbracht werden, die derselben Gruppe angehören.

Es ist den Clearingmitgliedern und den Kunden gestattet, die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten zu kontrollieren.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten handelsüblichen Bedingungen als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

  1. Fairness- und Transparenzanforderungen im Hinblick auf Entgelte, Preise, Abschläge und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen, die die Preisliste betreffen, unbeschadet der Vertraulichkeit vertraglicher Vereinbarungen mit einzelnen Gegenparteien;
  2. Faktoren, die angemessene handelsübliche Bedingungen zur Gewährleistung neutraler und rationaler vertraglicher Vereinbarungen darstellen;
  3. Anforderungen, die Clearingdienste zu fairen und nicht diskriminierenden Bedingungen erleichtern, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten und Risiken, sodass Unterschiede bei den in Rechnung gestellten Preisen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, Risiken und Vorteilen stehen, und
  4. Kriterien zur Risikokontrolle für das Clearingmitglied oder den Kunden im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten.

(4) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMa Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen angegeben ist, welche Kontrakte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften oder in welchen Fällen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v zu verhindern, und welche Arten von mittelbaren vertraglichen Vereinbarungen die Bedingungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erfüllen.

Die ESMa legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 abgeschlossen werden, sofern

  1. im Falle von Verbriefungszweckgesellschaften die Verbriefungszweckgesellschaft ausschließlich Verbriefungen emittieren darf, die die Anforderungen der Artikel 18 und Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllen,
  2. der OTC-Derivatekontrakt nur zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung verwendet wird und
  3. die Regelungen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung das Gegenparteiausfallrisiko bei den OTC-Derivatekontrakten angemessen mindern, die der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen oder die Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der gedeckten Schuldverschreibung beziehungsweise der Verbriefung abgeschlossen hat.

(6) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Regulierungsarbitrage zu verhindern, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, anhand derer festgestellt wird, welche Regelungen im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen das Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Absatzes 5 angemessen mindern.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 18. Juli 2018 der Kommission.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr.1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 4a Clearingpflichtige finanzielle Gegenparteien19

(1) Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.

Berechnet eine finanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung über einer der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so

  1. unterrichtet die finanzielle Gegenpartei sofort die ESMa und die jeweils zuständige Behörde, und gibt gegebenenfalls auch den verwendeten Berechnungszeitraum an;
  2. trifft die finanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen und
  3. wird die finanzielle Gegenpartei für sämtliche OTC-Derivatekontrakte, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, welche mehr als vier Monate nach der in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden nach Artikel 4 clearingpflichtig.

(2) Eine finanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung dieser Position zur Folge hat.

(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe geschlossen wurden, der diese finanzielle Gegenpartei angehört.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden die in Absatz 1 genannten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet.

OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt,

  1. dass die Positionen eines der von ihnen verwalteten Fonds oder die Positionen des Verwalters systematisch unterschätzt werden und
  2. dass die Clearingpflicht umgangen wird.

Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.

Artikel 5 Verfahren in Bezug auf die Clearingpflicht14 19

(1) Erteilt eine zuständige Behörde einer CCP gemäß Artikel 14 oder 15 die Zulassung zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivaten oder fällt eine Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing eine CCP zu beginnen beabsichtigt, unter eine bestehende gemäß Artikel 14 oder 15 erteilte Zulassung, so unterrichtet die zuständige Behörde die ESMa unverzüglich über diese Zulassung oder über die Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing die CCP zu beginnen beabsichtigt.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1 oder nach Abschluss eines Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 25 werden von der ESMa - nach öffentlicher Anhörung und nach Anhörung des ESRB und gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten - Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeitet und der Kommission zur Billigung übermittelt, in denen Folgendes festgelegt ist:

  1. die Kategorien von OTC-Derivaten, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 unterliegen sollten,
  2. der Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab dem bzw. denen die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer etwaigen Übergangsphase und der Kategorien von Gegenparteien, für die die Clearingpflicht gilt, und
  3. - gestrichen -

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach diesem Absatz lässt die ESMa die Übergangsbestimmungen für C.6-Energiederivatkontrakte nach Artikel 95 der Richtlinie 2014/65/EU ** unberührt.

(3) Die ESMa ermittelt von sich aus nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung und nach Anhörung des ESRB sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten anhand der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien diejenigen Kategorien von Derivaten, die der Clearingpflicht nach Artikel 4 unterliegen sollten, für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Nach einer solchen Meldung veröffentlicht die ESMa eine Aufforderung zur Ausarbeitung von Vorschlägen für das Clearing dieser Derivatekategorien.

(4) Da das übergeordnete Ziel darin besteht, das Systemrisiko zu verringern, sind in den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. der Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC- Derivaten,
  2. das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatene,
  3. die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards kann die ESMa der Vernetzung zwischen den Gegenparteien, die die einschlägigen Kategorien von OTC-Derivaten nutzen, den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Höhe des Gegenparteiausfallrisikos sowie den Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb der Union Rechnung tragen.

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMa Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Kriterien nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c näher festgelegt sind.

Die ESMa legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5) In den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe b genannt sind, werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

  1. das erwartete Volumen der jeweiligen Kategorie von OTC- Derivaten,
  2. ob das Clearing ein und derselben Kategorie von OTC-Derivaten bereits durch mehr als eine CCP erfolgt,
  3. die Fähigkeit der jeweiligen CCPs zur Bewältigung des erwarteten Volumens und zur Beherrschung der mit dem Clearing der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten verbundenen Risiken,
  4. die Art und Zahl der Gegenparteien, die in dem Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten aktiv sind oder voraussichtlich aktiv werden,
  5. der Zeitraum, den eine clearingpflichtige Gegenpartei benötigt, um Vorkehrungen für ein Clearing ihrer OTC-Derivatekontrakte durch eine CCP zu treffen,
  6. das Risikomanagement und die rechtliche und operative Leistungsfähigkeit der im Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten tätigen Gegenparteien, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen würden.

(6) Wenn es für eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten keine CCP mehr gibt, die gemäß dieser Verordnung für das Clearing dieser Kontrakte zugelassen oder entsprechend anerkannt ist, unterliegt diese Kontraktkategorie nicht länger der Clearingpflicht gemäß Artikel 4, und Absatz 3 dieses Artikels findet Anwendung.

Artikel 6 Öffentliches Register19 19a

(1) Die ESMa erstellt und führt ein öffentliches Register, in dem die clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten ordnungsgemäß und eindeutig erkennbar verzeichnet sind, und hält dieses auf dem neuesten Stand. Das öffentliche Register wird auf der Website der ESMa veröffentlicht.

(2) Das Register enthält

  1. die Kategorien von OTC-Derivaten, die gemäß Artikel 4 clearingpflichtig sind,
  2. die gemäß Artikel 17 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs, das Datum der jeweiligen Zulassung oder Anerkennung sowie die Angabe, welche CCPs für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassen oder anerkannt sind,
  3. den Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer schrittweisen Umsetzung,
  4. die von der ESMa gemäß Artikel 5 Absatz 3 ermittelten Kategorien von OTC-Derivaten,
  5. - gestrichen -
  6. die CCPs, die der ESMa von der zuständigen Behörde als für die Wahrnehmung der Clearingpflicht befugt gemeldet wurden, und das Datum jeder Meldung.

(3) Wenn eine CCP nicht länger gemäß dieser Verordnung für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten zugelassen oder anerkannt ist, wird diese CCP von der ESMa unverzüglich für die betreffende Kategorie von OTC-Derivaten aus dem öffentlichen Register entfernt.

(4) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMa Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeiten, in denen festgelegt ist, welche Angaben in das öffentliche Register nach Absatz 1 aufgenommen werden.

Die ESMa legt der Kommission bis 30. September 2012 Entwürfe für entsprechende technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6a Aussetzung der Clearingpflicht19

(1) Die ESMa kann beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten sind gemäß den in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 und in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien nicht mehr für ein zentrales Clearing geeignet;
  2. eine CCP wird das Clearing dieser bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten wahrscheinlich einstellen und es gibt keine andere CCP, die das Clearing dieser bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten ohne Unterbrechung übernehmen kann;
  3. die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c, konsultiert die ESMa vor der in Unterabsatz 1 genannten Antragstellung den ESRB und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass mindestens eine der dort festgelegten Bedingungen erfüllt ist.

Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMa als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angesehen, so kann der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Antrag auch einen Antrag auf Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten enthalten, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.

(2) Unter den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen können die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder verantwortlich sind, und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden beantragen, dass die ESMa der Kommission einen Antrag auf Aussetzung der Clearingpflicht übermittelt. Der Antrag der zuständigen Behörde muss begründet sein und Belege dafür enthalten, dass mindestens eine der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt ist.

Innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Antrags der zuständigen Behörde und auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde übermittelten Begründung und Belege beantragt die ESMa entweder die Aussetzung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht durch die Kommission, oder sie lehnt den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Antrag ab. Die ESMa unterrichtet die zuständige Behörde über ihre Entscheidung. Lehnt die ESMa den Antrag der zuständigen Behörde ab, so teilt sie die Gründe dafür schriftlich mit.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge werden nicht veröffentlicht.

(4) Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der ESMa übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die in Absatz 1 genannten bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bzw. für die in Absatz 1 genannte bestimmte Art von Gegenpartei im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus, oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab. Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der ESMa die Gründe dafür schriftlich mit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend und übermittelt ihnen die der ESMa mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(5) Auf Antrag der ESMa gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten auch die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bewirken, für die diese Aussetzung der Clearingpflicht gilt.

(6) Die Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht wird der ESMa mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website der Kommission und in dem in Artikel 6 genannten öffentlichen Register veröffentlicht.

(7) Die Aussetzung der Clearingpflicht gemäß Absatz 3 gilt für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Aussetzung.

Die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Absatz 5 gilt für denselben anfänglichen Zeitraum.

(8) Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Absatz 4 genannte Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Absatz 6 veröffentlicht.

Der im Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Rechtzeitig vor Ablauf der Aussetzungsfrist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels oder der Verlängerung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gibt die ESMa gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu ab, ob die Gründe für die Aussetzung fortbestehen. Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels Unterabsatz 1 Buchstabe c konsultiert die ESMa den ESRB und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden. Die ESMa übermittelt diese Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

Der Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht kann auch die Verlängerung des in Absatz 7 genannten Zeitraums der Aussetzung der Handelspflicht bewirken.

Die Verlängerung der Aussetzung der Handelspflicht gilt für denselben Zeitraum wie die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht.

Artikel 6b Aussetzung der Clearingpflicht im Fall der Abwicklung21

(1) Erfüllt eine CCP die Voraussetzungen des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates 44, so kann die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung benannte Abwicklungsbehörde der CCP oder die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannte zuständige Behörde von sich aus oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, die für die Aufsicht eines Clearingmitglieds der in Abwicklung befindlichen CCP verantwortlich ist, unter folgenden Voraussetzungen beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt:

  1. Die in Abwicklung befindliche CCP ist dafür zugelassen, das Clearing der bestimmten clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten, für die die Aussetzung beantragt wird, durchzuführen; und
  2. die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union im Zusammenhang mit der Abwicklung der CCP abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde übermittelt der ESMa und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt, zu dem der Antrag der Kommission vorgelegt wird.

(2) Die ESMa nimmt innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Antrags durch die Behörde und - soweit möglich - nach Anhörung des ESRB zur angestrebten Aussetzung Stellung und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung.

(3) Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMa als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angesehen, so kann die ESMa beantragen, dass die Kommission die Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung für dieselben bestimmten clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten aussetzt, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.

Die ESMa legt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behörde und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt vor, zu dem der Antrag der Kommission vorgelegt wird.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anträge und die in Absatz 2 genannte Stellungnahme werden nicht veröffentlicht.

(5) Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der in Absatz 1 genannten Behörde übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab.

Beim Erlass des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Stellungnahme der ESMA, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungsziele, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für diese Kategorien von OTC-Derivaten und die Notwendigkeit der Aussetzung, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden.

Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMa die Gründe dafür schriftlich mit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend und übermittelt ihnen die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMa mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(6) Auf Antrag der ESMa gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann der Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Clearingpflicht auch die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bewirken, für die diese Aussetzung der Clearingpflicht gilt.

(7) Die Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht wird der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten beantragenden Behörde sowie der ESMa mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website der Kommission und in dem in Artikel 6 genannten öffentlichen Register veröffentlicht.

(8) Die Aussetzung der Clearingpflicht gemäß Absatz 5 gilt für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Aussetzung.

Die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Absatz 6 gilt für denselben anfänglichen Zeitraum.

(9) Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Absatz 5 genannte Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Absatz 7 veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(10) Jede der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behörden kann bei der Kommission rechtzeitig vor Ablauf des anfänglichen Aussetzungszeitraums nach Absatz 5 oder des Verlängerungszeitraums nach Absatz 9 die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht beantragen.

Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde übermittelt der ESMa und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt, zu dem der Antrag der Kommission übermittelt wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird nicht veröffentlicht.

Die ESMa nimmt unverzüglich nach Eingang des Antrags und - falls sie dies für erforderlich erachtet - nach Anhörung des ESRB gegenüber der Kommission dazu Stellung, ob die Gründe für die Aussetzung weiterhin bestehen, und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung. Die ESMa übermittelt diese Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

Der Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht kann auch die Verlängerung des Zeitraums der Aussetzung der Handelspflicht nach Absatz 6 bewirken.

Die Verlängerung der Aussetzung der Handelspflicht gilt für denselben Zeitraum wie die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht.

Artikel 7 Zugang zu einer CCP14

(1) Eine für das Clearing von OTC-Derivatkontrakten zugelassene CCP, muss das Clearing solcher Kontrakte - auch in Bezug auf Anforderungen für Sicherheiten, mit dem Zugang verbundene Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz - diskriminierungsfrei und transparent akzeptieren. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass ein Handelsplatz das Recht hat, dass auf dem Handelsplatz gehandelte Kontrakte nichtdiskriminierend behandelt werden in Bezug auf:

  1. Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte, sofern die Glattstellung oder sonstige Aufrechnungsverfahren einer CCP aufgrund des geltenden Insolvenzrechts durch die Einbeziehung solcher Kontrakte nicht unterbrochen oder gestört, ungültig oder in Bezug auf ihre Durchsetzbarkeit beeinträchtigt werden, und
  2. das Cross-margining mit korrelierten Kontrakten, die im Rahmen eines Risikomodells gemäß Artikel 41 von derselben CCP gecleart werden.

Eine CCP kann verlangen, dass ein Handelsplatz den von ihr geforderten operativen und technischen Anforderungen, auch für das Risikomanagement, genügt.

(2) Wenn ein Handelsplatz einem förmlichen Antrag auf Zugang stellt, muss die CCP binnen drei Monaten ab Antragstellung diesem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen.

(3) Wenn eine CCP den Zugang gemäß Absatz 2 verweigert, muss sie dies gegenüber dem Handelsplatz ausführlich begründen.

(4) Mit Ausnahme der Fälle, in denen die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP den Zugang verweigern, gewährt die CCP dem Handelsplatz vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 binnen drei Monaten nach der Entscheidung, mit der dem förmlichen Antrag des Handelsplatzes gemäß Absatz 2 stattgegeben wurde, den Zugang.

Die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP können einem Handelsplatz, der einen förmlichen Antrag gestellt hat, den Zugang zur CCP nur dann verweigern, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte beeinträchtigen oder zu einer Verstärkung der Systemrisiken führen würde.

(5) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden regelt die ESMa die betreffenden Streitigkeiten in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(6) Die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung der an dem betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte, was die Anforderungen an die Besicherung, die Aufrechnung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-margining mit korrelierenden, von derselben CCP geclearten Kontrakten betrifft, werden in den technischen Standards festgelegt, die gemäß Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 *** angenommen werden.

Artikel 8 Zugang zu einem Handelsplatz

(1) Ein Handelsplatz stellt CCPs, die zum Clearing von an diesem Handelsplatz gehandelten OTC-Derivatekontrakten zugelassen sind, auf deren Antrag diskriminierungsfrei und auf transparente Weise Handelsdaten zur Verfügung.

(2) Wenn eine CCP einen förmlichen Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz gestellt hat, muss der Handelsplatz binnen drei Monaten auf den Antrag der CCP reagieren.

(3) Wenn der Handelsplatz den Zugang verweigert, muss er die CCP entsprechend benachrichtigen und dies ausführlich begründen.

(4) Unbeschadet der Entscheidung der zuständigen Behörden des Handelsplatzes und der CCP muss der Handelsplatz den Zugang binnen drei Monaten nach einem positiven Bescheid auf den entsprechenden Antrag ermöglichen.

Der Zugang der CCP zu dem Handelsplatz wird nur gewährt, wenn ein solcher Zugang keine Interoperabilität erfordern oder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte insbesondere aufgrund einer Fragmentierung der Liquidität gefährden würde und wenn der Handelsplatz angemessene Mechanismen zur Verhinderung einer solchen Fragmentierung eingerichtet hat.

(5) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMa Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen das Konzept der Fragmentierung der Liquidität näher bestimmt wird.

Die ESMa legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 9 Meldepflicht19

(1) Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f des vorliegenden Artikels an ein gemäß Artikel 55 registriertes oder gemäß Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.

Die Meldepflicht gilt für Derivatekontrakte, die

  1. vor dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden,
  2. am oder nach dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden.

Ungeachtet des Artikels 3 gilt die Meldepflicht nicht für gruppeninterne Derivatekontrakte, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist oder als solche gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, sofern

  1. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind,
  2. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und
  3. das Mutterunternehmen keine finanzielle Gegenpartei ist.

Die Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden über ihre Absicht, die in Unterabsatz 3 genannte Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklären, dass die Voraussetzungen des Unterabsatzes 3 nicht erfüllt sind.

(1a) Die finanziellen Gegenparteien tragen allein die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, die mit einer nicht die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfüllenden nichtfinanziellen Gegenpartei geschlossen werden, für beide Gegenparteien zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

Damit der finanziellen Gegenpartei alle Daten vorliegen, die sie für die Erfüllung der Meldepflicht benötigt, muss die nichtfinanzielle Gegenpartei der finanziellen Gegenpartei die Einzelheiten zu den zwischen ihnen abgeschlossenen OTC-Derivatekontrakten übermitteln, bei denen nicht nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Die nichtfinanzielle Gegenpartei ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass diese Einzelheiten richtig sind.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können sich nichtfinanzielle Gegenparteien, die bereits in ein Meldesystem investiert haben, dafür entscheiden, die Einzelheiten ihrer OTC-Derivatekontrakte mit finanziellen Gegenparteien an ein Transaktionsregister zu melden. In diesem Fall setzen die nichtfinanziellen Gegenparteien die finanziellen Gegenparteien, mit denen sie OTC-Derivatekontrakte geschlossen haben, vor der Meldung dieser Einzelheiten von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Im diesen Fall liegt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung dieser Einzelheiten und die Sicherstellung ihrer Richtigkeit bei den nichtfinanziellen Gegenparteien.

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt und einen OTC-Derivatekontrakt mit einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung schließt, ist nicht zur Meldung gemäß dem vorliegenden Artikel verpflichtet und trägt keine gesetzliche Haftung für die Meldung der Einzelheiten dieser OTC-Derivatekontrakte oder die Sicherstellung ihrer Richtigkeit, sofern

  1. diese Drittlandseinrichtung als finanzielle Gegenpartei gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre,
  2. das gesetzliche Meldesystem des Drittstaats, das für diese Drittlandseinrichtung gilt, gemäß Artikel 13 für gleichwertig erklärt wurde und
  3. die finanzielle Gegenpartei aus dem Drittstaat diese Angaben gemäß dem gesetzlichen Meldesystem dieses Drittstaats an ein Transaktionsregister gemeldet hat, das einer rechtsverbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung unterliegt, den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu den Daten zu gewähren.

(1b) Die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen dieser OGAW als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

(1c) Der AIFM trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen der jeweilige AIF als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

(1d) Die zugelassene Stelle, die für die Verwaltung einer EbAV, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, verantwortlich ist und in deren Namen tätig ist, trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen diese EbAV als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

(1e) Gegenparteien und CCPs, die zur Meldung der Einzelheiten von Derivatekontrakten verpflichtet sind, stellen sicher, dass diese Einzelheiten richtig und ohne Mehrfachmeldung gemeldet werden.

(1f) Die in Absatz 1 genannten meldepflichtigen Gegenparteien und CCPs können diese Meldepflicht delegieren.

(2) Die Aufzeichnungen für von ihnen geschlossene Derivatekontrakte und Änderungen werden von den Gegenparteien noch mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Kontrakts aufbewahrt.

(3) Wenn kein Transaktionsregister zur Verfügung steht, um die Einzelheiten eines Derivatekontrakts aufzuzeichnen, stellen die Gegenparteien und CCPs sicher, dass solche Einzelheiten an die ESMa gemeldet werden.

In diesem Fall stellt die ESMa sicher, dass alle in Artikel 81 Absatz 3 genannten einschlägigen Stellen Zugang zu allen Einzelheiten der Derivatekontrakte haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

(4) Eine Gegenpartei oder eine CCP, die einem Transaktionsregister oder der ESMa die Einzelheiten eines Derivatekontrakts meldet, oder eine Einrichtung, die die Meldung solcher Angaben im Namen einer Gegenpartei oder einer CCP übernimmt, verstößt nicht gegen Beschränkungen, die aufgrund des betreffenden Kontrakts oder aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Weitergabe von Informationen gelten.

Die meldende Einrichtung oder ihre Leitungsmitglieder bzw. Beschäftigten haften nicht für diese Weitergabe von Informationen.

(5) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMa Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten und die Art der in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien festgelegt sind.

Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 3 enthalten zumindest folgende Informationen:

  1. die Identität der Parteien des Derivatekontrakts und - falls mit diesen nicht identisch - der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;
  2. die wesentlichen Merkmale der Derivatekontrakte, darunter die Art, die Fälligkeit, der Nominalwert, der Preis und das Abwicklungsdatum der Kontrakte.

Die ESMa legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 3 arbeitet die ESMa in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt ist:

  1. die Datenstandards und Formate für die zu meldenden Informationen, die mindestens Folgendes beinhalten:
    1. die globalen Rechtsträgerkennungen (LEIs),
    2. die internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISINs),
    3. die eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffern (UTIs);
  2. die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen;
  3. die Häufigkeit der Meldungen;
  4. der Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards trägt die ESMa den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf globaler Ebene vereinbarten Standards sowie ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 40 und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Meldepflichten Rechnung.

Die ESMa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 10 Nichtfinanzielle Gegenparteien19

(1) Alle zwölf Monate darf eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.

Berechnet eine nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so

  1. unterrichtet diese nichtfinanzielle Gegenpartei sofort die ESMa und die jeweils zuständige Behörde darüber und gibt gegebenenfalls den Berechnungszeitraum an;
  2. trifft die nichtfinanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen;
  3. wird die nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 4 clearingpflichtig für die OTC-Derivatekontrakte, die mehr als vier Monate nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden, und zwar entweder für OTC-Derivatekontrakte, die denjenigen Kategorien von Vermögenswerten angehören, für die das Ergebnis der Berechnung über den Clearingschwellen liegt, oder - falls die nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Position nicht berechnet hat - für jedwede clearingpflichtige Kategorie von OTC-Derivaten.

(2) Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese nichtfinanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

(2a) Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung der Position zur Folge hat.

(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr oder anderen nichtfinanziellen Einrichtungen innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind.

(4) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMa nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist:

  1. Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind, und
  2. Werte für die Clearingschwellen, die unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden.

Nach Durchführung einer offenen öffentlichen Anhörung legt die ESMa der Kommision diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Die ESMa überprüft nach Anhörung des ESRB und der anderen betreffenden Behörden regelmäßig die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Clearingschwellen und schlägt erforderlichenfalls - insbesondere unter Berücksichtigung der Verflechtung finanzieller Gegenparteien - Änderungen der technischen Regulierungsstandards gemäß dem vorliegenden Absatz vor.

Die regelmäßige Überprüfung wird von einem Bericht der ESMa zu diesem Gegenstand begleitet.

(5) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 sicherzustellen.

Artikel 11 Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte13 17 19

(1) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, gewährleisten mit der gebührenden Sorgfalt, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern; diese umfassen zumindest Folgendes:

  1. die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des betreffenden OTC-Derivatekontrakts, gegebenenfalls auf elektronischem Wege;
  2. formalisierte Prozesse, die solide, belastbar und prüfbar sind, zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken, zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien sowie zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte.

(2) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 ermitteln täglich auf der Basis der aktuellen Kurse den Wert ausstehender Kontrakte. Wenn die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, wird eine zuverlässige und vorsichtige Bewertung zu Modellpreisen vorgenommen.

(3) Finanzielle Gegenparteien müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem diese angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem 16. August 2012 abgeschlossen wurden. Nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem die Sicherheiten angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem Tag abgeschlossen wurden, an dem die Clearingschwelle überschritten wurde.

(4) Finanzielle Gegenparteien müssen eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung zur Absicherung der Risiken vorhalten, die nicht durch einen entsprechenden Austausch von Sicherheiten gedeckt sind.

(5) Die Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels gilt nicht für gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3, die zwischen im selben Mitgliedstaat ansässigen Gegenparteien abgeschlossen werden, sofern ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien weder vorhanden noch abzusehen ist.

(6) Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c, das zwischen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer positiven Entscheidung der beiden zuständigen Behörden ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
  2. ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags auf Befreiung zu keiner positiven Entscheidung, so kann die ESMa in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(7) Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
  2. ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die nichtfinanziellen Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht eine der benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.

(8) Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, das zwischen einer in der Union ansässigen und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die in der Union ansässige Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
  2. ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

(9) Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer in der Union ansässigen nichtfinanziellen Gegenpartei und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
  2. ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei benachrichtigt die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.

(10) Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer nichtfinanziellen Gegenpartei und einer finanziellen Gegenpartei abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
  2. ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die zuständige Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, unterrichtet die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über jede derartige Entscheidung. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind. Besteht zwischen den zuständigen Behörden eine Meinungsverschiedenheit, so kann die ESMa diese Behörden in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

(11) Die Gegenpartei des gruppeninternen Geschäfts, das von der Anforderung nach Absatz 3 befreit wurde, veröffentlicht die Informationen über die Freistellung.

Eine zuständige Behörde unterrichtet die ESMa über jede Entscheidung gemäß den Absätzen 6, 8 oder 10 und über jede gemäß den Absätzen 7, 9 oder 10 eingegangene Benachrichtigung und teilt der ESMa die Einzelheiten des betreffenden gruppeninternen Geschäfts mit.

(12) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 11 gelten für OTC-Derivatekontrakte, die zwischen Drittstaatseinrichtungen, die diesen Pflichten unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, geschlossen werden, sofern diese Kontrakte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben oder sofern diese Pflichten notwendig oder zweckmäßig sind, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern.

(13) Die ESMa kontrolliert den Handel mit nicht clearingfähigen Derivaten regelmäßig, um Fälle zu erkennen, in denen eine bestimmte Derivatekategorie ein Systemrisiko darstellen könnte, und um eine Aufsichtsarbitrage zwischen geclearten und nicht geclearten Derivatetransaktionen zu verhindern. Insbesondere trifft die ESMa - nach Anhörung des ESRB - Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder überprüft die für Einschussanforderungen geltenden technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 14 dieses Artikels und Artikel 41.

(14) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMa Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Verfahren und Vorkehrungen nach Absatz 1,
  2. die Marktbedingungen, die eine Bewertung zu Marktpreisen verhindern, und die Kriterien für eine Bewertung nach Modellpreisen gemäß Absatz 2,
  3. die Angaben zu freigestellten gruppeninternen Geschäften, die in der Benachrichtigung gemäß den Absätzen 7, 9 und 10 enthalten sein müssen,
  4. die genauen Angaben, die in der Mitteilung über freigestellte gruppeninterne Geschäfte nach Absatz 11 enthalten sein müssen,
  5. die Kontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, wie in Absatz 12 vorgesehen;

die ESMa legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(15) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3,
  2. a. die aufsichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung dieser Risikomanagementverfahren,
  3. die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen nach den Absätzen 6 bis 10 einzuhalten haben;
  4. die anwendbaren Kriterien nach den Absätzen 5 bis 10, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien angesehen werden.

Höhe und Art der erforderlichen Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 dieser Verordnung und die Anforderungen des Artikels 18 und der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllt, werden unter Berücksichtigung der Hindernisse festgelegt, die dem Austausch von Sicherheiten in Bezug auf bestehende Finanzsicherheiten im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung entgegenstehen.

Die ESAs legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards - mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe - bis zum 18. Juli 2018 vor.

Die EBa legt der Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMa und der EIOPa die in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei wird der Kommission die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 12 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Diese Sanktionen umfassen zumindest Geldbußen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung von finanziellen und gegebenenfalls nichtfinanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden die wegen Verstößen gegen Artikel 4, 5 und 7 bis 11 verhängten Sanktionen öffentlich bekanntgeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der geltenden Sanktionsbestimmungen. Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG sind nicht Teil der Offenlegung und Veröffentlichung dieser Informationen.

Bis zum 17. Februar 2013 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung derselben unverzüglich mit.

(3) Die Wirksamkeit eines OTC-Derivatekontrakts oder die Möglichkeit der Parteien zur Durchsetzung der Bestimmungen eines OTC-Derivatekontrakts bleibt von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels unberührt. Aus Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels ergeben sich keine Schadenersatzansprüche gegen eine Partei eines OTC-Derivatekontrakts.

Artikel 13 Mechanismus zur Vermeidung doppelter oder kollidierender Vorschriften

(1) Die Kommission wird von der ESMa bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder kollidierende Anforderungen an die Marktteilnehmer, und bei der Erstellung einschlägiger Berichte an das Europäische Parlament und den Rat unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats

  1. den durch diese Verordnung in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Anforderungen entsprechen;
  2. einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem dieser Verordnung gleichwertig ist, und
  3. wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.

(3) Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 impliziert, dass die in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten der Gegenparteien, die ein Geschäft im Rahmen dieser Verordnung abschließen, nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist.

(4) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMa die wirksame Umsetzung der Anforderungen, die den in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, durch die Drittstaaten, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und mindestens einmal jährlich Bericht. Sofern aus diesem Bericht hervorgeht, dass eine unzureichende oder inkohärente Umsetzung der Gleichwertigkeitsanforderungen durch Drittstaatsbehörden vorliegt, nimmt die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts die Anerkennung der Gleichwertigkeit des betreffenden Rechtsrahmens des Drittstaats zurück. Wird ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit zurückgenommen, so unterliegen die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen dieser Verordnung.

Artikel 13a Änderungen bei Altkontrakten zur Umsetzung der Referenzwertreform21 21a

(1) Die Gegenparteien können die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die bei ihnen am 13. Februar 2021 in Bezug auf nicht durch CCPs geclearte OTC-Derivatekontrakte bestehen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 wirksam wird, abgeschlossen oder verlängert wurden, weiterhin anwenden, wenn diese Verträge nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck ersetzt, geändert oder verlängert werden, den maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf jegliche Referenzwerte, die für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bilden, einzuführen.

(2) Kontrakte, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Clearingpflicht nach Artikel 4 abgeschlossen oder verlängert wurden und die nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck geändert oder verlängert werden, einen maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf einen genannten Referenzwert, der für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bildet, einzufügen, unterliegen aus diesem Grund nicht der Clearingpflicht nach Artikel 4.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Änderung oder Verlängerung

  1. notwendig ist, um einen Referenzwert im Zusammenhang mit Referenzwertreformen zu ersetzen;
  2. die wirtschaftliche Substanz bzw. den Risikofaktor, die der Referenzwert eines solchen Vertrags abbildet, nicht ändern, und
  3. keine anderen Änderungen rechtliche Bestimmungen dieses Vertrags umfassen, die nicht auf den Referenzwert Bezug nehmen, der dem Vertrag als Bezugsgrundlage dient, sodass der Vertrag möglicherweise in einer Weise geändert würde, aufgrund derer er als neuer Vertrag gelten müsste.

Titel III
Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs

Kapitel 1
Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer CCP

Artikel 14 Zulassung einer CCP

(1) Eine in der Union niedergelassene juristische Person, die als CCP Clearingdienstleistungen erbringen will, beantragt ihre Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (für die CCP zuständige Behörde), gemäß dem Verfahren nach Artikel 17.

(2) Sobald die Zulassung im Einklang mit Artikel 17 erteilt ist, gilt sie für das gesamte Gebiet der Union.

(3) Die in Absatz 1 genannte Zulassung wird der CCP nur für mit dem Clearing verbundene Tätigkeiten erteilt; darin ist angegeben, welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Finanzinstrumenten von dieser Zulassung abgedeckt sind.

(4) Eine zentrale Gegenpartei muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine zentrale Gegenpartei unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.

(5) Eine Zulassung nach Absatz 1 hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zusätzliche Anforderungen bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen CCPs, einschließlich bestimmter Zulassungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG, zu erlassen oder weiter anzuwenden.

Artikel 15 Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen19

(1) Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten auszuweiten, die nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, stellt sie einen Erweiterungsantrag bei der für sie zuständigen Behörde. Das Anbieten von Clearingdienstleistungen, für die die CCP noch keine Zulassung besitzt, ist als Ausweitung der von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten zu betrachten.

Die Erweiterung einer Zulassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 17.

(2) Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie niedergelassen ist, auszudehnen, teilt die für sie zuständige Behörde dies unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats mit.

(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMa in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind und daher ein Erweiterungsantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels notwendig ist, und in denen das Verfahren zur Konsultation des gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegiums zur Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind oder nicht, festgelegt ist.

Die ESMa übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 16 Eigenkapitalanforderungen

(1) Um eine Zulassung nach Artikel 14 zu erhalten, muss eine CCP über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügen.

(2) Das Eigenkapital einer CCP einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen muss im Verhältnis zu dem Risiko stehen, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt. Es muss zu jedem Zeitpunkt ausreichen, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bis 44 gedeckt sind.

(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EBa in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und nach Anhörung der ESMa Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Anforderungen hinsichtlich Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen einer CCP gemäß Absatz 2 näher bestimmt werden.

Die EBa legt der Kommission bis zum 30. September 2012 diese Entwürfe für entsprechende technische Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 17 Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung19

(1) Die antragstellende CCP beantragt ihre Zulassung bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist.

(2) Die antragstellende CCP liefert sämtliche Informationen, um der zuständigen Behörde hinreichend nachzuweisen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Die zuständige Behörde übermittelt umgehend alle von der antragstellenden CCP erhaltenen Informationen an die ESMa und das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Kollegium.

(3) Die zuständige Behörde prüft binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss. Die zuständige Behörde übermittelt diese zusätzlichen Informationen unmittelbar nach Erhalt der ESMa und dem nach Artikel 18 Absatz 1 eingerichteten Kollegium. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag vollständig ist, informiert sie die Antragstellerin, die Mitglieder des Kollegiums sowie die ESMa darüber.

(4) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung nur dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass die antragstellende CCP allen Anforderungen dieser Verordnung genügt und dass die CCP als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet ist.

Die zuständige Behörde trägt der gemäß Artikel 19 erarbeiteten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung. Folgt die für die CCP zuständige Behörde der befürwortenden Stellungnahme des Kollegiums nicht, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser befürwortenden Stellungnahme versehen sein.

Die CCP wird dann nicht zugelassen, wenn alle Mitglieder des Kollegiums - mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist - gemäß Artikel 19 Absatz 1 im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der CCP keine Zulassung erteilt werden sollte. In dieser Stellungnahme wird schriftlich vollständig und detailliert begründet, warum nach Auffassung des Kollegiums die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

Ist keine gemeinsame Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen nach Unterabsatz 3 erreicht worden und gibt das Kollegium mit einer Zweidrittelmehrheit eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörden, gestützt auf die Zweidrittelmehrheit des Kollegiums, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der ablehnenden Stellungnahme im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMa in der Sache anrufen.

In der Entscheidung, die ESMa in der Sache anzurufen, ist ausführlich schriftlich zu begründen, warum die jeweiligen Mitglieder des Kollegiums zu der Auffassung gelangt sind, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind. In diesem Fall stellt die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung zurück, bis die ESMa in Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss über die Zulassung gefasst hat. Die zuständige Behörde trifft dann im Einklang mit dem Beschluss der ESMa ihre Entscheidung. Nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von 30 Kalendertagen kann die ESMa in der Sache nicht mehr angerufen werden.

Gelangen alle Mitglieder des Kollegiums - mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist - gemäß Artikel 19 Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme, der zufolge der betreffenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, kann die für die CCP zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMa in der Sache anrufen.

Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, übermittelt die Entscheidung den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(5) Die ESMa wird gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig, wenn die für die CCP zuständige Behörde diese Verordnung nicht angewandt hat oder so angewandt hat, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorzuliegen scheint.

Die ESMa kann auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von Amts wegen nach Unterrichtung der zuständigen Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts untersuchen.

(6) Bei den im Rahmen dieser Aufgaben getroffenen Maßnahmen eines Mitglieds des Kollegiums darf ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ausgangspunkt für die Erbringung von Clearingdiensten in jeglicher Währung nicht direkt oder indirekt diskriminiert werden.

(7) Binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags teilt die zuständige Behörde der antragstellenden CCP schriftlich mit ausführlicher Begründung mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde.

Artikel 18 Kollegium19

(1) Binnen 30 Kalendertagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 17 richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 30, 31, 32, 35, 49, 51 und 54 genannten Aufgaben zu erleichtern.

(2) Dem Kollegium gehören an:

  1. der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach Artikel 24a Absatz 2 Buchstaben a und b;
  2. die für die CCP zuständige Behörde;
  3. die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen, sowie bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 43 die EZB im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;
    ca. die anderen als die in Buchstabe c genannten für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde. Diese zuständigen Behörden beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;
  4. die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten Handelsplätze verantwortlich sind;
  5. die zuständigen Behörden, die die CCPs beaufsichtigen, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;
  6. die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen beaufsichtigen, mit denen die CCP verbunden ist;
  7. die für die Überwachung der CCP jeweils verantwortlichen Mitglieder des ESZB und die Mitglieder des ESZB, die für die Überwachung von CCPs verantwortlich sind, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;
  8. die Zentralbanken, die die wichtigsten Unionswährungen der abgerechneten Finanzinstrumente emittieren.
  9. vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde die anderen als die in Buchstabe h genannten Zentralbanken, die Unionswährungen emittieren, auf die von dieser CCP geclearte oder zu clearende Finanzinstrumente lauten. Diese emittierenden Zentralbanken beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;

Die für die CCP zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder des Kollegiums. Diese Liste wird von der für die CCP zuständigen Behörde nach jeder Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums unverzüglich aktualisiert. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMa diese Liste innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Einrichtung des Kollegiums oder der Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums. Die ESMa veröffentlicht unverzüglich nach dem Erhalt der Übermittlung durch die für die CCP zuständige Behörde auf ihrer Website die Mitgliederliste dieses Kollegiums.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.

(4) Das Kollegium nimmt - unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung - folgende Aufgaben wahr:

  1. Ausarbeitung der Stellungnahme gemäß Artikel 19;
  2. Informationsaustausch, einschließlich Informationsersuchen, gemäß Artikel 84;
  3. Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;
  4. Koordinierung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der CCP, und
  5. Festlegung von Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen gemäß Artikel 24.

Um die Durchführung der dem Kollegium in Unterabsatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung.

(5) Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums einschließlich einer detaillierten Regelung für die Abstimmungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3 und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die der für die CCP zuständigen Behörde oder einem anderen Kollegiumsmitglied übertragen werden sollen.

(6) Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der gesamten Union zu gewährleisten, erarbeitet die ESMa in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h sind, und die praktischen Modalitäten im Sinne des Absatzes 5 näher bestimmt werden.

Die ESMa übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 19 Stellungnahme des Kollegiums19

(1) Binnen vier Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags durch die CCP gemäß Artikel 17 führt die für die CCP zuständige Behörde eine Risikobewertung der CCP durch und legt dem Kollegium einen Bericht vor.

Das Kollegium erarbeitet binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt des Berichts und gestützt auf die darin gewonnenen Erkenntnisse eine gemeinsame Stellungnahme, in welcher es feststellt, ob die CCP alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 Unterabsatz 4 verabschiedet das Kollegium, wenn keine gemeinsame Stellungnahme gemäß Unterabsatz 2 erarbeitet wurde, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit.

(1a) Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des Kollegiums gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zusätzlich zu der Feststellung, ob die CCP der vorliegenden Verordnung nachkommt, Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit enthalten.

Wenn das Kollegium eine Stellungnahme abgeben kann, darf jede emittierende Zentralbank, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben h und i Mitglied des Kollegiums ist, Empfehlungen zu der Währung, die sie emittiert, aussprechen.

(2) Die ESMa wirkt im Rahmen ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf die Annahme einer gemeinsamen Stellungnahme hin.

(3) Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet. In Kollegien mit bis zu 12 Mitgliedern sind höchstens zwei Kollegiumsmitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als 12 Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die ESMa hat bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des Kollegiums kein Stimmrecht.

(4) Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 trägt die zuständige Behörde der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verabschiedeten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich möglicher Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit. Folgt die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme des Kollegiums nicht - einschließlich etwaiger darin enthaltener Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit -, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder von den Empfehlungen versehen sein.

Artikel 20 Entzug der Zulassung

(1) Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 entzieht die für die CCP zuständige Behörde die Zulassung, wenn diese

  1. während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt hat;
  2. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
  3. nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde, und die von der für die CCP zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergriffen hat;
  4. in schwerwiegender Weise und systematisch gegen eine Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat.

(2) Ist die für die CCP zuständige Behörde der Auffassung, dass einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte gegeben ist, meldet sie dies innerhalb von fünf Arbeitstagen der ESMa und den Mitgliedern des Kollegiums.

(3) Die für die CCP zuständige Behörde konsultiert die Mitglieder des Kollegiums zur Notwendigkeit eines Entzugs der Zulassung einer CCP, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend geboten.

(4) Jedes Mitglied des Kollegiums kann die für die CCP zuständige Behörde jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob diese nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

(5) Die für die CCP zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten beschränken.

(6) Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMa und den Mitgliedern des Kollegiums ihre ausführlich begründete Entscheidung, in der die Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums berücksichtigt werden.

(7) Die Entscheidung über den Entzug der Zulassung gilt in der gesamten Union.

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