Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

(ABl. Nr. L 285 vom 17.10.2012 S. 1;
Beschl. 2013/248/GASP - ABl. Nr. L 143 vom 30.05.2013 S. 24;
Beschl. 2013/308/GASP - ABl. Nr. L 172 vom 25.06.2013 S. 31;
Beschl. 2013/534/GASP - ABl. Nr. L 288 vom 30.10.2013 S. 69;
Beschl. 2014/24/EU - ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2014 S. 32, ber. L 297 S. 41;
Beschl. 2014/439/GASP - ABl. Nr. L 200 vom 09.07.2014 S. 13, ber. L 328 S. 61, ber. 2015 L 176 S. 41;
Beschl. 2014/750/GASP - ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 39;
Beschl. (GASP) 2015/1142 - ABl. Nr. L 185 vom 14.07.2015 S. 20;
Beschl. (GASP) 2015/1335 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 64;
Beschl. (GASP) 2015/1957 - ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2015 S. 149;
Beschl. (GASP) 2016/280 - ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2016 S. 30;
Beschl. (GASP) 2017/350 - ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 81;
Beschl. (GASP) 2018/280 - ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2018 S. 16;
Beschl. (GASP) 2019/325 - ABl. L 57 vom 26.02.2019 S. 4A;
Beschl. (GASP) 2020/214 - ABl. L 45 vom 18.02.2020 S. 3A;
Beschl. (GASP) 2020/1388 - ABl. LI 319 vom 02.10.2020 S. 13A;
Beschl. (GASP) 2020/1650 - ABl. LI 370 vom 06.11.2020 S. 9, ber. 2021 L 57 S. 93;
Beschl. (GASP) 2020/2130 - ABl. LI 426 vom 17.12.2020 S. 14A;
Beschl. (GASP) 2021/353 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 189A;
Beschl. (GASP) 2021/908 - ABl. LI 197 vom 04.06.2021 S. 3A;
Beschl. (GASP) 2021/1001 - ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 67;
Beschl. (GASP) 2021/1002 - ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 70;
Beschl. (GASP) 2021/1031 - ABl. LI 224 vom 24.06.2021 S. 15A;
Beschl. (GASP) 2021/1989 - ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 8, ber. L 420 S. 134;
Beschl. (GASP) 2021/1990 - ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 10)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Änd.:Titel21

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/661/GASP 1 hat der Rat erstmals restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen. In der Folgezeit hat er immer wieder seine ernsthafte Besorgnis darüber geäußert, dass die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus weiterhin nicht geachtet und politische Häftlinge nicht freigelassen oder nicht rehabilitiert werden, und aus diesem Grunde seine Maßnahmen verlängert und ausgeweitet.

(2) Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 2 erlassen.

(3) Aufgrund spezifischer Bedenken sind restriktive Maßnahmen gegen Personen verhängt worden, die dem Pourgourides-Bericht zufolge eine maßgebliche Rolle bei dem ungeklärten Verschwinden von vier namhaften Persönlichkeiten in Belarus in den Jahren 1999 und 2000 und der anschließenden Verschleierungsaktion gespielt haben, sowie gegen Personen, die es unterlassen haben, in der Sache unabhängige Ermittlungen oder eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten.

(4) Restriktive Maßnahmen sind auch gegen jene Personen verhängt worden, die für die Fälschungen bei den Wahlen und beim Referendum vom 17. Oktober 2004 in Belarus, für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 und vom 19. Dezember 2010 in Belarus sowie für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und die Repression gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an diese Wahlen und dieses Referendum verantwortlich sind.

(5) Besondere Verantwortung tragen jene Beamten, die an dem betrügerischen Vorgehen bei den Präsidentschaftswahlen und dem Referendum direkt beteiligt waren oder dafür verantwortlich sind, sowie jene, die für Folgendes verantwortlich sind: die organisierte Verbreitung gefälschter Informationen durch die staatlich kontrollierten Medien, die unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Anwendung von Gewalt gegen unbewaffnete friedliche Demonstranten, die Umsetzung der laufenden, politisch motivierten administrativen und strafrechtlichen Sanktionen gegen breite Gruppen von Vertretern der Zivilgesellschaft, der demokratischen Opposition, der NRO und der freien Medien in Belarus, die systematische und koordinierte Verletzung von internationalen Menschenrechtsstandards und von Gesetzen der Republik Belarus im Rahmen der Rechtsprechung und die Anwendung von Methoden der Nötigung und Einschüchterung gegenüber den gesetzlichen Vertretern von Häftlingen und anderen Personen.

(6) Ferner sollten in Anbetracht des Ernstes der Lage auch Maßnahmen gegen Personen in Führungspositionen in Belarus sowie Personen und Organisationen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanziell oder materiell unterstützen, verhängt werden.

(7) Damit ihre Wirksamkeit sichergestellt wird, sollten diese Maßnahmen auch auf Organisationen, die im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen stehen oder von diesen kontrolliert werden, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie Organisationen, die im Eigentum von Personen oder Organisationen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, stehen oder von diesen kontrolliert werden.

(8) Da, wie sich insbesondere aus vorläufigen Feststellungen der von OSZE/ODIHR nach Belarus entsandten Wahlbeobachtungsmission ergibt, auch die jüngsten Wahlen vom 23. September 2012 nicht den internationalen Standards entsprochen haben und sich die Situation in Bezug auf die Menschenrechte, Demokratie und rechtsstaatlichkeit nicht verbessert hat, hält der Rat seine schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Lage in Belarus weiterhin aufrecht.

(9) Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/639/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2013 verlängert werden.

(10) Im Interesse der Klarheit sollten die durch den Beschluss 2010/639/GASP verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

  1. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen;
  2. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, zu gewähren,
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 221

(1) Artikel gilt nicht für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen (VN) und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenmanagementoperationen der EU und der VN bestimmt sind,
  2. den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen ballistischen Schutz bewirken und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,
  3. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen,
  4. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen,

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfen vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2) Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.

Artikel 2a21

(1) Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres nationalen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, jedem von belarussischen Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeug, einschließlich wenn diese Unternehmen als Vertriebsunternehmen auftreten, die Erlaubnis zur Landung in oder zum Start von ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder im Falle eines Notüberflugs.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat bestimmt oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Landung, der Start oder das Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für einen anderen im Einklang mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses stehenden Zweck erforderlich ist. In einem solchen Fall setzt der betreffende Mitgliedstaat bzw. setzen die betreffenden Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 2b21

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Belarus durch die belarussischen Behörden oder in deren Namen bestimmt ist, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe bei Installation, Betrieb oder Anpassung dieser Ausrüstung, Technologie oder Software an den neuesten Stand durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die damit zusammenhängende Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe nach Absatz 1 genehmigen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstung, Technologie oder Software nicht zur Repression durch die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche relevanten Elemente unter diesen Artikel fallen.

Artikel 2c21

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr aller Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 3 enthalten sind, für die militärische Nutzung in Belarus oder einen militärischen Endnutzer in Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter und Technologie unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus für die militärische Nutzung in Belarus oder einen militärischen Endnutzer in Belarus zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus für die militärische Nutzung in Belarus oder einen militärischen Endnutzer in Belarus zu gewähren.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

Artikel 2d21

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 enthalten sind, an jegliche in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar für eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus zu gewähren.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sowie unbeschadet der Bereitstellung der für die Wahrung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlichen Hilfe.

(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die damit verbundene Erbringung technischer oder finanzieller Unterstützung, sowie für die Wahrung und Sicherung vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten innerhalb der EU für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer.

Artikel 2e21

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf und die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Gütern, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakwaren verwendet werden, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche relevanten Posten unter diesen Artikel fallen.

(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

Artikel 2f21

(1) Es ist verboten, Mineralölerzeugnisse aus Belarus zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben.

(2) Es ist untersagt, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche relevanten Posten unter diesen Artikel fallen.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb von Mineralölerzeugnissen in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.

(5) Die Verbote gemäß Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

Artikel 2g21

(1) Es ist untersagt, Kaliumchlorid ('Potasche') aus Belarus zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben.

(2) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.

(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

Artikel 2h21

Es ist untersagt, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, die nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden von:

  1. der Republik Belarus, ihrer Regierung oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
  2. einem in Belarus niedergelassenen größeren Kreditinstitut oder sonstigem Finanzinstitut, das sich am 29. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt;
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden;
  4. jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe c dieses Artikels genannten oder in Anhang III aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handelt.

Artikel 2i21

(1) Ab dem 29. Juni 2021 ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein über die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von über 90 Tagen an

  1. die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
  2. ein in Belarus niedergelassenes größeres Kreditinstitut oder sonstiges Finanzinstitut, das sich am 29. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt;
  3. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden;
  4. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe c genannten oder in Anhang III aufgeführten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handelt.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Ein- oder Ausfuhren von Gütern oder nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und Drittstaaten verfolgen, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen auch eine Genehmigung zur Vergabe von Darlehen oder Krediten gemäß Absatz 1 oder zur Beteiligung daran erteilen, wenn die zuständige Behörde zu der Feststellung gelangt ist, dass

  1. die betreffenden Tätigkeiten für die Unterstützung der belarussischen Zivilbevölkerung, wie z.B. humanitäre Hilfe, Umweltprojekte und nukleare Sicherheit, bestimmt sind, oder das Darlehen oder der Kredit erforderlich ist, um der gesetzlichen Mindestrücklage oder ähnlichen Auflagen zur Einhaltung der Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen an Finanzinstitute in Belarus, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten der Union befinden, zu erfüllen, und
  2. die betreffenden Tätigkeiten, das Darlehen oder der Kredit nicht dazu führen, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Artikel 4 bereitgestellt werden oder zugutekommen.

Bei der Anwendung der Bedingungen der Buchstaben a und b verlangt die zuständige Behörde angemessene Informationen über den Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck der betreffenden Tätigkeiten und die daran Beteiligten.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.

(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 25. Juni 2021 geschlossenen Vertrags, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung:
    1. wurden vor dem 25. Juni 2021 vereinbart und
    2. wurden zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert; und
  2. vor dem 25. Juni 2021 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt; Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.

Artikel 2j21 21a

(1) Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für

  1. die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder
  2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Pflichtversicherung oder einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 lassen die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, unberührt.

Artikel 2k21

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Artikeln 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i und 2j genannten Verbote bezwecken oder bewirken.

Artikel 2l21

Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 2i sind untersagt

  1. jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer staatlichen Stellen und der EIB geschlossenen laufenden Vereinbarungen;
  2. die Weiterführung durch die EIB aller bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Vereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.

Artikel 2m21

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Tätigkeiten multilateraler Entwicklungsbanken, deren Mitglied sie sind, insbesondere der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in Belarus zu beschränken, indem sie u. a. gegen die Neuvergabe von Darlehen oder andere Formen der Finanzierung für in Artikel 2i genannte Organisation stimmen; davon ausgenommen solche Organisation in dessen Absatz 2 und 3 und ohne dass Projekte im Privatsektor, die Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen finanzieren, beeinträchtigt würden.

Artikel 321

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

  1. Personen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie allen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen,
  2. Personen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, oder
  3. Personen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:
    1. das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder
    2. die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

  1. wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
  2. wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht,

    oder

  4. im Rahmen des 1929 geschlossenen Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien (Lateranvertrag).

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder die von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden.

(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffene Person.

Artikel 421

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum folgender im Anhang aufgeführter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:

  1. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen,
  3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:
    1. das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder
    2. die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
  4. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum von unter Buchstabe a, b oder c fallende Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Artikel 521

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte,
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung, einer Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen Vertretung, Konsularstelle oder internationalen Organisation dienen,
  6. ausschließlich zur Zahlung einer Gebühr bestimmt sind, die erforderlich ist für:
    1. die Durchführung von Flügen zu humanitären Zwecken, zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,
    2. die Durchführung von Flügen im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren,
    3. die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist, oder
    4. eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug eines EU-Luftverkehrsunternehmens, oder
  7. die Behandlung dringender und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

(2) Artikel 4 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP , dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates oder dem vorliegenden Beschluss unterliegen,

sofern solche Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 4 Absatz 1 dieses Beschlusses fallen.

(3) Artikel 4 Absatz 1 hindert eine in der Liste aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor der Listung einer solchen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 entgegengenommen wird.

Artikel 6

(1) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an den Listen im Anhang an, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist.

(2) Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

Artikel 7

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.

  Artikel 819 20 21

(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2022.

(2) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft.

1) ABl. L 301 vom 28.09.2004 S. 67.

2) ABl. L 280 vom 26.10.2010 S. 18.

3) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

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Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Anhang I20 20a 20b 21 21a 21b 21c

A. Natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 120 20a 21

=> zurPDF


B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 120 21 21a

=> zurPDF


.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2d Anhang II21

.

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 2h und 2i Anhang III21

Belarusbank

Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)

Belagroprombank.


ENDE

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