umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (2)

zurück

.

Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe Anhang I19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 21


EG-Nummer Name/Gruppe Einschränkung Bemerkung
Kategorie 1 - Stoffe, die als Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind
200-018-0 Milchsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 270
204-823-8 Natriumacetat Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 262
208-534-8 Natriumbenzoat Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 211
201-766-0 (+) -Weinsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 334
200-580-7 Essigsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 260
201-176-3 Propionsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/455/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 280
Kategorie 2 - In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
200-066-2 Ascorbinsäure
232-278-6 Leinsamenöl
Kategorie 3 - Schwache Säuren
Kategorie 4 - Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs
Natürliches Öl Lavendelöl CAS-Nr. CAS 8000-28-0
Natürliches Öl Pfefferminzöl CAS- Nr. CAS 8006-90-4
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1819

Essig 1 ausgenommen Essig, bei dem es sich nicht um ein Lebensmittel handelt, und ausgenommen Essig, der mehr als 10 % Essigsäure enthält (unabhängig davon, ob es sich um ein Lebensmittel handelt) CAS-Nr. 8028-52-2
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1820

Saccharomyces cerevisiae
(Hefe) 2
AusgenommenSaccharomyces cerevisiae, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 68876-77-7
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1821

Eipulver 3 ausgenommen Eipulver, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1822

Honig 4 ausgenommen Honig, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 8028-66-8
200-333-3

Stand: VO (EU) 2019/1823

D-Fructose 5 ausgenommen D-Fructose, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 57-48-7
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1824

Käse 6 ausgenommen Käse, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1825

Apfelsaftkonzentrat 7 ausgenommen Apfelsaftkonzentrat, das nicht unter die Definition in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates 8 fällt
Kategorie 5 - Pheromone
222-226-0 Oct-1-en-3-ol
Gemisch Pheromon der Kleidermotte
Kategorie 6 - Stoffe, für die ein Mitgliedstaat ein Wirkstoffdossier gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung validiert oder ein solches Dossier gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG akzeptiert hat14 21
204-696-9 Kohlendioxid Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gasbehältern in Verbindung mit einer Auffangvorrichtung.
231-783-9 Stickstoff Nur zur Verwendung in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern.
Nicht verfügbar (9Z,12E)-tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat CAS 30507-70-1
201-069-1 Zitronensäure Mindestreinheit des Wirkstoffs 9:
995 g/kg
CAS No 77-92-9
Kategorie 7 - Andere Stoffe
Baculovirus
215-108-5 Bentonit
203-376-6 Citronellal
231-753-5 Eisensulfat
1) Das Datum der Genehmigung von Essig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

2) Das Datum der Genehmigung vonSaccharomyces cerevisiae für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

3) Das Datum der Genehmigung von Eipulver für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

4) Das Datum der Genehmigung von Honig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

5) Das Datum der Genehmigung von D-Fructose für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

6) Das Datum der Genehmigung von Käse für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

7) Das Datum der Genehmigung von Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

8) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58).

9) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

.

Informationsanforderungen für Wirkstoffe Anhang II21


  1. In diesem Anhang sind die für die Erstellung des Dossiers nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationsanforderungen spezifiziert.
  2. Die in diesem Anhang aufgeführten Informationen umfassen einen Kerndatensatz (KDS) sowie einen Satz von Zusatzdaten (ZDS). Der Kerndatensatz enthält die wesentlichen Einzeldaten, die grundsätzlich für alle Wirkstoffe anzugeben sind. Es kann jedoch Fälle geben, in denen es aufgrund der physikalischen oder chemischen Eigenschaften des betreffenden Wirkstoffs nicht möglich oder nicht erforderlich ist, bestimmte Einzeldaten des Kerndatensatzes anzugeben.

    Die zu einem bestimmten Wirkstoff erforderlichen Zusatzangaben sind festzulegen, indem alle in diesem Anhang aufgeführten ZDS-Einzeldaten - unter Berücksichtigung u. a. der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Stoffs, der vorliegenden Daten, der Informationen aus dem Kerndatensatz und der Arten von Produkten, in denen der Wirkstoff verwendet werden soll, sowie der Expositionsmuster bei deren Verwendung - herangezogen werden.

    Konkrete Hinweise zur Einbeziehung einiger Einzeldaten liefert Spalte 1 der in Anhang II enthaltenen Tabelle. Ferner gelten die allgemeinen Erwägungen hinsichtlich der Abweichung von Informationsanforderungen, wie sie in Anhang IV dargelegt sind. Um die Zahl der Versuche an Wirbeltieren zu senken, enthält Spalte 3 der Tabelle in Anhang II konkrete Hinweise für Abweichungen bei einigen Einzeldaten, die die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren erfordern könnten. Auf jeden Fall müssen die vorgelegten Angaben ausreichen, um eine Risikobewertung zu unterstützen, um nachzuweisen, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind.

    Der Antragsteller sollte den Leitfaden zur Anwendung dieses Anhangs und zur Erstellung des Dossiers nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a beachten, der auf der Website der Agentur abrufbar ist.

    (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
    Der Antragsteller ist verpflichtet, vor der Antragseinreichung eine Konsultation einzuleiten. Zusätzlich zu der Verpflichtung nach Artikel 62 Absatz 2 können Antragsteller die für die Bewertung des Dossiers zuständige Behörde auch im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Informationsanforderungen und insbesondere den vom Antragsteller geplanten Versuchen an Wirbeltieren konsultieren.)

    (Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
    Der Antragsteller leitet vor der Antragseinreichung eine Konsultation der zuständigen bewertenden Stelle ein. Zusätzlich zu der Verpflichtung nach Artikel 62 Absatz 2 kann der Antragsteller die für die Bewertung des Dossiers zuständige Behörde auch im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Informationsanforderungen und insbesondere den vom Antragsteller geplanten Versuchen an Wirbeltieren konsultieren. Der Antragsteller dokumentiert solche vor der Antragseinreichung durchgeführten Konsultationen und deren Ergebnisse und fügt die einschlägigen Dokumente dem Antrag bei.)

    Wie in Artikel 8 Absatz 2 angegeben, können zur Durchführung der Bewertung des Dossiers weitere Angaben erforderlich sein.

  3. Eine detaillierte und vollständige Beschreibung der Studien, die durchgeführt wurden oder auf die verwiesen wird, und der angewandten Methoden ist beizufügen. Dabei ist darauf zu achten, dass die vorliegenden Daten relevant sind und ihre Qualität den Anforderungen genügt. Ferner ist nachzuweisen, dass es sich bei dem untersuchten Wirkstoff um denselben Stoff handelt, für den der Antrag eingereicht wurde.
  4. Für die Einreichung der Unterlagen sind die von der Agentur zur Verfügung gestellten Formate zu verwenden. Zusätzlich muss das IUCLID für die Teile der Unterlagen, für die IUCLID herangezogen werden kann, verwendet werden. Angaben zu den Formaten und weitere Hinweise zu den Datenanforderungen und der Erstellung des Dossiers sind auf der Webseite der Agentur abrufbar.
  5. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
    Im Hinblick auf die Genehmigung eines Wirkstoffs vorgelegte Tests sind nach den in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 1 beschriebenen Methoden durchzuführen. Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, werden andere Methoden angewendet, die möglichst international anerkannt und wissenschaftlich geeignet sein sollten und deren Validität im Antrag begründet werden muss. Werden Versuchsmethoden für Nanomaterialien angewendet, so ist ihre wissenschaftliche Eignung für Nanomaterialien zu begründen; gegebenenfalls sind die technischen Anpassungen zu erläutern, die vorgenommen wurden, um den spezifischen Eigenschaften dieser Materialien gerecht zu werden.)

    (Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
    Im Hinblick auf die Genehmigung eines Wirkstoffs vorgelegte Tests werden nach den in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission1beschriebenen Methoden bzw. nach einer in der genannten Verordnung noch nicht enthaltenen geänderten Fassung dieser Methoden durchgeführt.

    Falls eine Methode ungeeignet oder in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission nicht beschrieben ist, werden andere Methoden angewendet, die wissenschaftlich geeignet sind und deren Eignung im Antrag zu begründen ist.

    Werden Versuchsmethoden für Nanomaterialien angewendet, so ist ihre wissenschaftliche Eignung für Nanomaterialien zu begründen; gegebenenfalls sind die technischen Anpassungen zu erläutern, die vorgenommen wurden, um den spezifischen Eigenschaften dieser Materialien gerecht zu werden.)

  6. Werden Tests durchgeführt, so sollten diese den einschlägigen Anforderungen an den Schutz von Labortieren gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 2 genügen sowie, im Falle ökotoxikologischer und toxikologischer Prüfungen, der Guten Laborpraxis gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen 3 oder anderen internationalen Standards, die von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertig anerkannt sind, entsprechen. Bei Tests zu physikalisch-chemischen Eigenschaften und Daten zu sicherheitsrelevanten Stoffen sind als Mindestanforderung internationale Standards einzuhalten.
  7. Werden Tests durchgeführt, so ist eine ausführliche Beschreibung (Spezifikation) des Wirkstoffs und seiner Verunreinigungen vorzulegen. Die Tests sind mit dem industriell hergestellten Wirkstoff oder - im Fall einiger physikalischer und chemischer Eigenschaften (siehe Hinweise in Spalte I der Tabelle) - mit einer gereinigten Form des Wirkstoffs durchzuführen.
  8. Sind vor dem 1. September 2013 Testergebnisse durch andere als die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ausreichen oder ob neue Versuche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 durchgeführt werden müssen, wobei unter anderem der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Versuche an Wirbeltieren so weit wie möglich einzuschränken.
  9. Versuche an Wirbeltieren sollten als letzte Option erst dann durchgeführt werden, wenn sämtliche anderen Datenquellen ausgeschöpft sind, um den in diesem Anhang spezifizierten Datenanforderungen nachzukommen. Invivo- Prüfungen ätzender Stoffe dürfen nicht mit Konzentrationen/Dosen durchgeführt werden, die Verätzungen hervorrufen.

Titel 1
Chemische Stoffe
21

Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz zu Wirkstoffen

Die für die Genehmigung eines Wirkstoffs erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet.

Die Voraussetzungen, unter denen auf einen bestimmten Test verzichtet werden kann und die in den entsprechenden Prüfmethoden der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegt sind und in Spalte 3 nicht erneut aufgeführt werden, gelten ebenfalls.

Spalte 1
Datenanforderungen
Spalte 2
Sämtliche Daten sind Bestandteile des Kerndatensatzes (KDS), sofern nicht als Zusatzdaten (ZDS) gekennzeichnet
(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Spalte 3
Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Standarddatenanforderungen, für die Versuche an Wirbeltieren erforderlich sein können)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Spalte 3
Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1)

1. Antragsteller
1.1. Name und Anschrift
1.2. Kontaktperson:
1.3. Hersteller des Wirkstoffs (Name, Anschrift, Standort des/der Herstellungsbetriebs/Herstellungsbetriebe) )
2. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Eigenschaften und Merkmale des Wirkstoffs

Die in diesem Abschnitt gemachten Angaben müssen zur eindeutigen Identifizierung des Stoffes ausreichend sein. Falls es technisch nicht möglich oder aus wissenschaftlicher Sicht unnötig ist, bestimmte nachstehend aufgeführte Angaben zu machen, so ist das ausreichend zu begründen.)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Eigenschaften und Merkmale des Wirkstoffs (Und seiner Vorstufe(n), wenn der Wirkstoff in SITU hergestellt wird)

Die in diesem Abschnitt gemachten Angaben müssen zur eindeutigen Identifizierung des Wirkstoffs und gegebenenfalls seiner Vorstufen ausreichend sein. Falls es technisch nicht möglich oder aus wissenschaftlicher Sicht unnötig ist, Angaben zu einem oder mehreren der in diesem Abschnitt genannten Punkte zu machen, so ist das ausreichend zu begründen.

Stand: VO (EU) 2021/525)

2.1. Von der ISO vorgeschlagener oder festgelegter Common Name und Synonyme (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung)
2.2. Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CA-Nomenklatur oder andere internationale chemische Bezeichnung(en) )
2.3. Entwicklungscodenummer(n) im Herstellungsbetrieb
2.4. CAS-Nummer plus EG-, INDEX- und CIPAC- Nummern
(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
2.5. Summen- und Strukturformel (ggf. einschließlich Smiles-Notation, sofern vorhanden))
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
2.5. Summen- und Strukturformel (ggf. einschließlich Smiles-Notation, sofern vorhanden)
Für in situ hergestellte Vorstufen und Wirkstoffe Informationen über alle (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) hergestellten chemischen Stoffe
Wenn die Molekularstruktur der Vorstufen und/oder des Wirkstoffs nicht genau definiert werden kann, brauchen Summen- und Strukturformeln nicht angegeben zu werden.

Stand: VO (EU) 2021/525)

2.6. Informationen zur optischen Aktivität und vollständige Angaben über jegliche Isomerenverteilung (falls zutreffend und sachdienlich)
2.7. Molare Masse
2.8. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs (Syntheseverfahren) einschließlich Angaben zu Ausgangsmaterialien und Lösungsmitteln mit Angaben zu Lieferanten, Spezifikationen und kommerzieller Verfügbarkeit)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs (Syntheseverfahren) einschließlich Angaben zu Ausgangsmaterialien und Lösungsmitteln mit Angaben zu Lieferanten, Spezifikationen und kommerzieller Verfügbarkeit.
Bei in situ hergestellten Wirkstoffen ist eine Beschreibung der Reaktionsschemata einschließlich aller (beabsichtigten und unbeabsichtigten) Zwischenreaktionen und damit verbundenen chemischen Stoffe vorzulegen.

Stand: VO (EU) 2021/525)

2.9. Reinheitsgrad des industriell hergestellten Wirkstoffs in g/kg, g/l bzw. %w/w (v/v) einschließlich des oberen und des unteren Grenzwerts
2.10. Identität der Verunreinigungen und Zusätze einschließlich Synthesenebenprodukte, optische Isomere, Zerfallsprodukte (bei instabilen Stoffen), Polymere, die nicht reagiert haben, und ihre endständigen Gruppen usw. sowie Ausgangsmaterialien von UVC-Stoffen, die nicht reagiert haben
2.11. Analytisches Profil von mindestens fünf repräsentativen Chargen(g/kg Wirkstoff) einschließlich Angaben zum Gehalt der Verunreinigungen nach Nr. 2.10.
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
2.11.1 Analytisches Profil von mindestens fünf repräsentativen Proben, die von den in situ hergestellten Stoffen genommen wurden, mit Informationen über den Gehalt der Wirkstoffe und aller sonstigen Bestandteile mit einem Massenanteil von mehr als 0,1 % (w/w) einschließlich Rückständen von Vorstufen.

Stand: VO (EU) 2021/525)

2.12. Herkunft des natürlichen Wirkstoffs oder der Vorstufe(n) des Wirkstoffs, z.B. Blütenextrakt
3. Physikalische und chemische Eigenschaften des Wirkstoffs
3.1. Erscheinungsform 1
3.1.1. Aggregatzustand (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.1.2. Physikalische Zustandsform (d. h. viskos, kristallin, pulverförmig) (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.1.3. Farbe (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.1.4. Geruch (bei 20 °C und 101,3 kPa)
3.2. Schmelz-/Gefrierpunkt 2
3.3. Azidität, Alkalität
3.4. Siedepunkt 2
3.5. Relative Dichte 2
3.6. Absorptionsspektren (UV/sichtbar, IR, NMR) und ein Massenspektrum, ggf. molarer Extinktionskoeffizient bei relevanten Wellenlängen 2
3.7. Dampfdruck 2
3.7.1. Für Feststoffe und Flüssigkeiten ist, sofern berechenbar, stets die Henry-Konstante anzugeben
3.8. Oberflächenspannung 2
3.9. Wasserlöslichkeit 2
3.10. Verteilungskoeffizient(n-Oktanol/Wasser) und seine Abhängigkeit vom pH-Wert 2
3.11. Thermische Stabilität, Identität der Abbauprodukte 2
3.12. Reaktionsfähigkeit gegenüber dem Behältermaterial
3.13. Dissoziationskonstante ZDS
3.14. Granulometrie
3.15. Viskosität ZDS
3.16. Löslichkeit in organischen Lösungsmitteln einschließlich des Temperatureinflusses auf die Löslichkeit 2 ZDS
3.17. Stabilität in den in Biozidprodukten verwendeten organischen Lösungsmitteln und Identität relevanter Abbauprodukte 1 ZDS
4. Physikalische Gefahren und entsprechende Charakteristika
4.1. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
4.2. Entzündbare Gase
4.3. Entzündbare Aerosole
4.4. Oxidierende Gase
4.5. Gase unter Druck
4.6. Entzündbare Flüssigkeiten
4.7. Entzündbare Feststoffe
4.8. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
4.9. Pyrophore Flüssigkeiten
4.10. Pyrophore Feststoffe
4.11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
4.12. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
4.13. Oxidierende Flüssigkeiten
4.14. Oxidierende Feststoffe
4.15. Organische Peroxide
4.16. Korrosiv gegenüber Metallen
4.17. Zusätzliche physikalische Gefahrenindikatoren
4.17.1. Selbstentzündungstemperatur(Flüssigkeiten und Gase)
4.17.2. Relative Selbstentzündungstemperatur für Feststoffe
4.17.3. Staubexplosionsgefahr
5. Nachweis- und Bestimmungsmethoden
5.1. Analysemethoden einschließlich Validierungsparametern zur Bestimmung des industriell hergestellten Wirkstoffs und gegebenenfalls der relevanten Reststoffe, Isomere und Verunreinigungen des Wirkstoffs sowie der relevanten Zusatzstoffe (z.B. Stabilisatoren).

Für nicht relevante Verunreinigungen gilt dies nur bei einer Konzentration von
≥ 1 g/kg.

5.2. Analysemethoden für Überwachungszwecke einschließlich der Wiederfindungsrate und der Mengenbestimmungs- und Nachweisgrenze des Wirkstoffs und seiner Rückstände, sofern relevant, in oder auf folgenden Medien:
5.2.1. In/Auf dem Boden
5.2.2. In der Luft
5.2.3. In Wasser (Oberflächen-, Trinkwasser usw.) und Sediment
5.2.4. In Körperflüssigkeiten und Gewebe von Menschen und Tieren
5.3. Analysemethoden für Überwachungszwecke einschließlich der Wiederfindungsrate und der Mengenbestimmungs- und Nachweisgrenze des Wirkstoffs und seiner Rückstände, sofern relevant, in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder Futtermitteln und anderen Erzeugnissen (nicht erforderlich, wenn weder der Wirkstoff noch mit diesem behandelte Waren mit zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren, mit Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder mit Futtermitteln in Kontakt kommen) ZDS
6. Wirksamkeit gegen Zielorganismen
6.1. Zweckbestimmung des Biozidprodukts, z.B. Fungizid, Rodentizid, Insektizid, Bakterizid, und Art der Bekämpfung (z.B. Anlockung, Tötung, Hemmung)
6.2. Repräsentative zu bekämpfende Organismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände
6.3. Wirkungen auf repräsentative Zielorganismen
6.4. Voraussichtliche Konzentration, in welcher der Wirkstoff in Produkten und gegebenenfalls in behandelten Waren verwendet wird
6.5. Wirkungsweise (einschließlich Dauer bis zum Eintritt der Wirkung)
6.6. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Wirksamkeitsangaben im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bedingungen für Biozidprodukte und, falls Kennzeichnungsbedingungen bestehen, für behandelte Waren, einschließlich aller verfügbaren Standardprotokolle und durchgeführten Labortests bzw. Feldversuche, ggf. einschließlich Leistungsstandards)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Wirksamkeitsangaben im Hinblick auf:

  • die inhärente Aktivität des Wirkstoffs in Bezug auf die vorgesehenen Verwendungszwecke und
  • alle Angaben zu behandelten Waren hinsichtlich der ihnen verliehenen bioziden Eigenschaften.

Die Wirksamkeitsangaben umfassen alle verfügbaren Standardprotokolle und durchgeführten Labortests bzw. Feldversuche und ggf. Leistungsstandards oder aber Daten, die für geeignete Referenzprodukte verfügbaren Daten ähneln.

Stand: VO (EU) 2021/525)

6.7. Alle bekannten Einschränkungen der Wirksamkeit
6.7.1. Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung sowie Gegenmaßnahmen
6.7.2. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen, z.B. auf Nutzorganismen oder anderen Nichtzielorganismen)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen bei Nichtzielorganismen oder bei zu schützenden Gegenständen oder Materialien

Stand: VO (EU) 2021/525)

7. Verwendungszwecke und Exposition
7.1. Vorgesehene Anwendungsbereiche für Biozidprodukte und gegebenenfalls für behandelte Waren
7.2. Produktart(en)
7.3. Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendungsmuster, einschließlich bei behandelten Waren
7.4. Anwenderkategorie, z.B. industriell geschultes Fachpersonal, berufsmäßige Verwender, Verbraucher (nichtberufsmäßige Verwender)
7.5. Menge, die voraussichtlich pro Jahr in Verkehr gebracht werden soll, gegebenenfalls nach geplanten Hauptverwendungskategorien
7.6. Angaben zur Exposition in Übereinstimmung mit Anhang VI dieser Verordnung
7.6.1. Angaben zur Exposition von Menschen im Zusammenhang mit den Verwendungszwecken und der Entsorgung des Wirkstoffs
7.6.2. Angaben zur Umweltexposition im Zusammenhang mit den Verwendungszwecken und der Entsorgung des Wirkstoffs
7.6.3. Angaben zur Exposition von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren sowie Lebens- und Futtermitteln im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verwendung des Wirkstoffs
7.6.4. Informationen über die Exposition gegenüber behandelten Waren einschließlich Angaben zur Auslaugung (entweder Laborstudien oder Modelldaten)
8. Toxikologisches Wirkungsspektrum im Hinblick auf Mensch und Tier einschließlich Metabolismus
(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.1. Reizung oder Verätzung der Haut

Die Bewertung dieses Endpunktes ist gemäß der sequenziellen Prüfstrategie auf Hautreizungen und -verätzungen im Anhang zu Prüfmethode B.4 "Akute Toxizität: Hautreizung/-verätzung" (Anhang zur Verordnung Nr. 440/2008, Teil B.4) vorzunehmen.

8.2. Augenreizung

Die Bewertung dieses Endpunktes ist gemäß der sequenziellen Prüfstrategie auf Augenreizungen und -verätzungen im Anhang zu Prüfmethode B.5 "Akute Toxizität: Augenreizung/-verätzung" (Anhang zur Verordnung Nr. 440/2008, Teil B.5) vorzunehmen.

8.3. Hautsensibilisierung

Die Bewertung dieses Endpunktes ist in zwei aufeinanderfolgenden Schritten vorzunehmen:

  1. Auswertung der vorliegenden Ergebnisse von Untersuchungen an Menschen und Tieren und von anderen Daten
  2. Invivo-Prüfung

Der lokale Test an Lymphknoten von Mäusen (LLNA) ist, ggf. auch in seiner reduzierten Form, das bevorzugte Verfahren für die Invivo-Prüfung. Die Anwendung eines anderen Hautsensibilisierungstests ist zu begründen.

Auf Schritt 2 kann verzichtet werden,
  • wenn die vorliegenden Informationen darauf hinweisen, dass der Stoff als hautsensibilisierend oder ätzend einzustufen ist, oder
  • wenn der Stoff eine starke Säure (pH 2,0) oder eine starke base (pH > 11,5) ist)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.1 Verätzung oder Reizung der Haut
Die Bewertung umfasst Folgendes:
  1. Auswertung der vorliegenden Ergebnisse von Untersuchungen an Menschen und Tieren und von nicht tierischen Daten
  2. Hautverätzung, In-vitro-Prüfung
  3. Hautreizung, In-vitro-Prüfung
  4. Hautverätzung oder -reizung, In-vivo-Prüfung
Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
  • wenn die vorliegenden Informationen darauf hinweisen, dass der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als hautverätzend oder hautreizend erfüllt,
  • wenn der Stoff eine starke Säure (pH ≤ 2,0) oder eine starke base (pH ≥ 11,5) ist,
  • wenn der Stoff in der Luft oder in Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit bei Raumtemperatur selbstentzündlich ist,
  • wenn der Stoff bei dermaler Verabreichung die Kriterien für die Einstufung unter 'akute Toxizität' (Kategorie 1) erfüllt oder
  • wenn eine Prüfung auf akute dermale Toxizität schlüssige Belege für eine Einstufung als hautverätzend oder hautreizend ergeben hat.

Lassen die Ergebnisse einer der beiden unter den Buchstaben b und c in Spalte 1 dieser Zeile genannten Prüfungen bereits eine endgültige Entscheidung über die Einstufung eines Stoffes oder das Nichtvorhandensein eines Hautreizungspotenzials zu, braucht die zweite Prüfung nicht mehr durchgeführt zu werden.
Eine In-vivo-Prüfung auf Verätzung oder Reizung der Haut kommt nur dann in Betracht, wenn die unter den Buchstaben b und c in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vitro-Prüfungen nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug sind.
In-vivo-Prüfungen auf Verätzung oder Reizung der Haut, die vor 15. April 2022 durchgeführt wurden, werden als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung betrachtet.

Stand: VO (EU) 2021/525

8.2 Schwere Augenschädigung oder Augenreizung
Die Bewertung umfasst Folgendes:
  1. Auswertung der vorliegenden Ergebnisse von Untersuchungen an Menschen und Tieren und von nicht tierischen Daten
  2. schwere Augenschädigung oder Augenreizung, In-vitro-Prüfung
  3. schwere Augenschädigung oder Augenreizung, In-vivo-Prüfung
Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
  • wenn die vorliegenden Informationen darauf hinweisen, dass der Stoff die Kriterien für eine Einstufung unter 'Augenreizung' oder 'Schwere Augenschädigung' erfüllt,
  • wenn der Stoff eine starke Säure (pH ≤ 2,0) oder eine starke base (pH ≥ 11,5) ist,
  • wenn der Stoff in der Luft oder in Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit bei Raumtemperatur selbstentzündlich ist oder
  • wenn der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als hautverätzend erfüllt, was seine Einstufung als schwer augenschädigend (Kategorie 1) zur Folge hat.

Lassen die Ergebnisse aus einer ersten In-vitro-Prüfung keine endgültige Entscheidung über die Einstufung des Stoffes oder das Nichtvorhandensein eines Augenreizungspotenzials zu, ist eine/sind weitere In-vitro-Prüfung(en) für diesen Endpunkt in Betracht zu ziehen.
Eine In-vivo-Prüfung auf schwere Augenschädigung oder Augenreizung kommt nur dann in Betracht, wenn die unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vitro-Prüfungen nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug sind.
In-vivo-Prüfungen auf schwere Augenschädigung oder Augenreizung, die vor ... 15. April 2022 durchgeführt wurden, sind als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung zu betrachten.

Stand: VO (EU) 2021/525

8.3 Hautsensibilisierung
Die Informationen müssen den Schluss zulassen, ob ein Stoff ein Hautallergen ist und ob angenommen werden kann, dass er beim Menschen eine erhebliche Sensibilisierung auslösen kann (Kategorie 1A). Die Informationen sollen hinreichend sein, um soweit erforderlich eine Risikobewertung zu ermöglichen.
Die Bewertung umfasst Folgendes:
  1. Auswertung der vorliegenden Ergebnisse von Untersuchungen an Menschen und Tieren und von nicht tierischen Daten
  2. Hautsensibilisierung, In-vitro-Prüfung. Informationen, die mit den unter Nummer 5 des einleitenden Teils dieses Anhangs genannten In-vitro- oder In-chemico-Prüfmethoden gewonnen wurden und folgende Schlüsselereignisse der Sensibilisierung durch Hautkontakt betreffen:
    1. molekulare Interaktion mit Hautproteinen,
    2. Entzündungsreaktion in Keratinozyten und
    3. Aktivierung dendritischer Zellen;
  3. Hautsensibilisierung, In-vivo-Prüfung. Der lokale Lymphknotentest (Local Lymph Node Assay - LLNA) an Mäusen ist das bevorzugte Verfahren für die In-vivo-Prüfung. Eine weitere Prüfung auf Hautsensibilisierung darf nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Die Anwendung eines anderen Hautsensibilisierungstests ist zu begründen.
Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
  • wenn die vorliegenden Informationen darauf hinweisen, dass der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als hautsensibilisierend oder hautverätzend erfüllt,
  • wenn der Stoff eine starke Säure (pH ≤ 2,0) oder eine starke base (pH ≥ 11,5) ist oder
  • wenn der Stoff in der Luft oder in Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit bei Raumtemperatur selbstentzündlich ist.

Auf In-vitro-Prüfungen kann verzichtet werden,

  • wenn die Ergebnisse einer unter Buchstabe c in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vivo-Prüfung vorliegen oder
  • wenn die vorliegenden Ergebnisse der In-vitro- oder In-chemico-Prüfmethoden für den Stoff nicht anwendbar sind oder die mit diesen Prüfungen ermittelten Ergebnisse für eine Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug sind.

Lassen die Informationen, die mit Prüfmethoden gewonnen wurden, bei denen eines oder zwei der unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile beschriebenen Schlüsselereignisse untersucht werden, eine Einstufung des Stoffes und eine Risikobewertung zu, kann auf Prüfungen in Bezug auf die übrigen Schlüsselereignisse verzichtet werden.
Eine In-vivo-Prüfung auf Hautsensibilisierung wird nur durchgeführt, wenn die unter Buchstabe b in Spalte 1 dieser Zeile genannten In-vitro- oder In-chemico-Prüfmethoden nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung nicht aussagekräftig genug sind.
In-vivo-Prüfungen auf Hautsensibilisierung, die vor 15. April 2022 durchgeführt wurden, werden als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung betrachtet.

Stand: VO (EU) 2021/525)

8.4. Sensibilisierung der Atemwege ZDS
8.5. Mutagenität

Die Bewertung dieses Endpunktes ist in zwei aufeinanderfolgenden Schritten vorzunehmen:

  • Auswertung der vorliegenden Ergebnisse von Invivo-Untersuchungen der Genotoxizität
  • Vorgeschrieben sind ein Invitro-Genmutationstest an Bakterien, ein Invitro-Zytogenitätstest an Säugetierzellen und ein Invitro-Genmutationstest an Säugetierzellen
  • Bei positivem Ergebnis einer der Invitro-Studien zur Genotoxizität sind geeignete Invivo-Studien zur Genotoxizität in Erwägung zu ziehen
8.5.1. Invitro-Genmutationsstudie an Bakterien
8.5.2. Invitro-Zytogenitätsstudie an Säugetierzellen
8.5.3. Invitro-Genmutationsstudie an Säugetierzellen
(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.6. Invivo-Genotoxizitätsstudie Die Bewertung dieses Endpunktes ist in zwei aufeinanderfolgenden Schritten vorzunehmen:
  • Ist eine der Invitro-Genotoxizitätsstudien positiv und liegen noch keine Ergebnisse einer Invivo-Studie vor, so hat der Antragsteller eine geeignete Invivo-Genotoxizitätsstudie an somatischen Zellen vorzuschlagen/durchzuführen.
  • Fällt einer der Invitro-Genmutationstests positiv aus, so ist ein Invivo-Test zur Prüfung auf eine unplanmäßige DNS-Synthese durchzuführen.
  • Je nach Ergebnissen, Qualität und Relevanz aller vorliegenden Daten kann ein zweiter Invivo-Test an somatischen Zellen erforderlich sein.
  • Liegen positive Ergebnisse einer Invivo-Studie an somatischen Zellen vor, so ist auf der Grundlage aller verfügbaren Daten, einschließlich toxikokinetischer Anhaltspunkte dafür, dass der Stoff das getestete Organ erreicht hat, eine mögliche Keimzellmutagenität in Beracht zu ziehen. Falls keine eindeutigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Keimzellmutagenität gezogen werden können, sind zusätzliche Untersuchungen in Betracht zu ziehen.
ZDS Generell keine Prüfung(en) erforderlich,
  • wenn die Ergebnisse der drei Invitro-Tests negativ sind und sich bei Säugetieren keine bedenklichen Metaboliten gebildet haben oder
  • wenn im Rahmen einer Studie mit wiederholter Verabreichung valide Daten aus einem Invivo-Mikrokerntest generiert werden und dieser der geeignete Test zur Erfüllung dieser Datenanforderung ist
  • wenn der Stoff als karzinogen (Kategorie 1a oder 1B) oder mutagen (Kategorie 1A, 1B oder 2) bekannt ist.)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.6 In-vivo-Genotoxizitätsstudie
Die Bewertung umfasst Folgendes:
  1. Führt eine der in Zeile 8.5 genannten In-vitro-Genotoxizitätsstudien zu einem positiven Ergebnis und liegen noch keine verlässlichen Ergebnisse einer In-vivo-Genotoxizitätsstudie an somatischen Zellen vor, so wird eine geeignete In-vivo-Genotoxizitätsstudie an somatischen Zellen durchgeführt.
  2. Je nach den Ergebnissen der In-vitro- und In-vivo-Prüfungen sowie je nach Art der Wirkungen, Qualität und Relevanz aller vorliegenden Daten kann eine zweite In-vivo-Genotoxizitätsstudie an somatischen Zellen erforderlich sein.
  3. Führt eine In-vivo-Gentoxizitätsstudie an somatischen Zellen zu einem positiven Ergebnis, so ist auf der Grundlage aller verfügbaren Daten, einschließlich toxikokinetischer Anhaltspunkte dafür, dass der Stoff die Keimzellen erreichen kann, eine mögliche Keimzellmutagenität in Betracht zu ziehen. Falls keine eindeutigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Keimzellmutagenität gezogen werden können, sind zusätzliche Untersuchungen in Betracht zu ziehen.
ZDS Die Prüfungen in Spalte 1 sind nicht erforderlich,
  • wenn die Ergebnisse der drei in Zeile 8.5 genannten In-vitro-Prüfungen negativ sind und kein Anlass zu sonstigen Bedenken festgestellt wurde (z.B. Entwicklung bedenklicher Metaboliten bei Säugetieren) oder
  • wenn der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als keimzellmutager Stoff (Kategorie 1a oder 1B) erfüllt.

Auf die Prüfung auf Keimzellgenotoxizität kann verzichtet werden, wenn der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1a oder 1B) und als keimzellmutagener Stoff (Kategorie 2) erfüllt.

Stand: VO (EU) 2021/525)

8.7. Akute Toxizität

Zusätzlich zur oralen Verabreichung ( 8.7.1) sind bei anderen Stoffen als Gasen die in den Nummern 8.7.2 und 8.7.3 genannten Angaben für mindestens einen anderen Verabreichungsweg zu machen.

  • Die Wahl des zweiten Verabreichungswegs richtet sich nach der Art des Stoffs und dem wahrscheinlichen Expositionsweg beim Menschen.
  • Gase und flüchtige Flüssigkeiten sollten durch Inhalation verabreicht werden.
  • Gibt es nur den oralen Expositionsweg, so sind Angaben nur für diesen erforderlich. Ist entweder nur der dermale oder der Inhalationsweg der einzige Expositionsweg für Menschen, so kann ein oraler Test in Betracht gezogen werden. Bevor weitere Versuche zur Prüfung der akuten dermalen Toxizität durchgeführt werden, sollte eine Invitro-Prüfung auf Hautresorption (OECD 428) durchgeführt werden, um die Größe und Geschwindigkeit der dermalen Bioverfügbarkeit zu bewerten.
  • In Ausnahmefällen können alle Verabreichungswege für erforderlich gehalten werden.
Generell keine Prüfung(en) erforderlich,
  • wenn der Stoff als hautätzend eingestuft ist.
8.7.1. Orale Verabreichung

Zur Bestimmung dieses Endpunkts sollte vorzugs- weise die Methode der akuten toxischen Klasse angewandt werden.

Keine Prüfung erforderlich,
  • wenn es sich um ein Gas oder einen leichtflüchtigen Stoff handelt.
8.7.2. Verabreichung durch Inhalation

Die Verabreichung durch Inhalation ist an gebracht, wenn eine Exposition des Menschen auf diesem Weg wahrscheinlich ist; zu berücksichtigen sind folgende Aspekte:

  • der Dampfdruck des Stoffs(ein flüchtiger Stoff) hat bei 20 °C einen Dampfdruck
    > 1 × 10-2 Pa und/oder
  • der Wirkstoff ist ein Pulver, das einen signifikanten Anteil (z.B. 1 Gewichts-%) von Partikeln mit einem MMAD 50 Mikrometer enthält, oder
  • der Wirkstoff ist in Produkten enthalten, die pulverförmig sind oder in einer Weise angewandt werden, die zu einer Exposition gegenüber Aerosolen, Partikeln oder Tröpfchen einer inhalierbaren Größe führt (MMAD 50 Mikrometer).
  • Zur Bestimmung dieses Endpunkts sollte vorzugsweise die Methode der akuten toxischen Klasse angewandt werden.
8.7.3. Dermale Verabreichung

Die dermale Verabreichung ist nur in folgenden Fällen erforderlich:

  • wenn eine Inhalation unwahrscheinlich ist oder
  • wenn bei der Herstellung und/oder Verwendung des Stoffes Hautkontakt zu erwarten ist und entweder
  • wenn der Stoff aufgrund seiner physikalisch- chemischen und toxikologischen Eigenschaften potenziell zu einem erheblichen Teil dermal resorbiert wird, oder
  • wenn die Ergebnisse einer Invitro-Prüfung auf Hautresorption (OECD 428) eine hohe dermale Resorption und Bioverfügbarkeit ergeben.
8.8. Toxikokinetik- und Metabolismusuntersuchungen an Säugetieren

Die Toxikokinetik- und Metabolismusuntersuchungen sollen Basisdaten zu Absorptionsrate und -umfang, Verteilung im Gewebe und entsprechendem Stoffwechselpfad einschließlich des Metabolisierungsgrads, der Ausscheidungswege und -raten und der relevanten Metaboliten liefern.

8.8.1. Weitere Toxikokinetik- und Metabolismusuntersuchungen an Säugetieren

Je nach Ergebnis der an Ratten durchgeführten Toxikokinetik- und Metabolismusuntersuchungen können zusätzliche Studien erforderlich sein. Dies gilt in folgenden Fällen:

  • Es gibt Hinweise darauf, dass der Metabolismus in der Ratte für die Exposition von Menschen nicht relevant ist;
  • eine Wegextrapolation (oral zu dermal/Inhalation) ist nicht möglich.

Wenn Angaben über die Aufnahme durch die Haut für zweckmäßig erachtet werden, ist die Bewertung dieses Endpunkts mittels eines mehrstufigen Konzepts zur Bewertung der dermalen Absorption vorzunehmen.

ZDS
8.9. Toxizität bei wiederholter Applikation

Generell ist nur ein Verabreichungsweg, vorzugs- weise die orale Verabreichung, erforderlich. In einigen Fällen kann es jedoch notwendig sein, mehr als einen Expositionsweg zu bewerten.

Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen.

Die Testdurchführung mit dermaler Verabreichung ist in Betracht zu ziehen,

  • wenn bei der Herstellung und/oder Verwendung des Stoffes Hautkontakt zu erwarten ist und
  • wenn eine Inhalation unwahrscheinlich ist und
  • wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Bei dermaler Verabreichung wirkt eine niedrigere Dosis akut toxisch als bei oraler Verabreichung, oder
    2. Informationen oder Testdaten zeigen, dass die dermale Absorption der oralen vergleichbar oder höher ist, oder
    3. bei strukturell verwandten Stoffen wurde eine dermale Toxizität festgestellt und diese wird beispielsweise in niedrigeren Konzentrationen als bei Untersuchung der oralen Toxizität beobachtet oder die dermale Absorption ist der

      Die Testdurchführung mit Verabreichung durch Inhalation ist in Betracht zu ziehen, oralen Absorption vergleichbar oder höher.

      • wenn eine Exposition von Menschen durch Inhalation unter Berücksichtigung des Dampfdrucks des Stoffs (flüchtige Stoffe und Gase haben bei 20 °C einen Dampfdruck > 1 × 10-2 Pa) wahrscheinlich ist und/oder
      • wenn eine Exposition gegenüber Aerosolen, Partikeln oder Tröpfchen einer inhalierbaren Größe (MMAD 50 Mikrometer) möglich ist.
Die Prüfung der Toxizität bei wiederholter Applikation (28 oder 90 Tage) kann entfallen,
  • wenn der Stoff sofort zerfällt, über die Zerfallsprodukte ausreichende Daten hinsichtlich der systemischen und lokalen Wirkungen vorliegen und keine Synergieeffekte zu erwarten sind oder
  • wenn eine relevante Exposition von Menschen gemäß Anhang IV Abschnitt 3 ausgeschlossen werden kann.

Um die Zahl der Versuche an Wirbeltieren und insbesondere den Bedarf an eigenständigen Studien zur Untersuchung eines einzigen Endpunktes zu verringern, wird bei der Auslegung der Toxizitätsprüfungen mit wiederholter Verabreichung die Möglichkeit bedacht, im Rahmen einer Studie mehrere Endpunkte zu untersuchen.

8.9.1. Prüfung der Kurzzeittoxizität bei wiederholter Applikation (28 Tage) (bevorzugte Tierart Ratte) Die Prüfung der Kurzzeittoxizität (28 Tage) ist nicht erforderlich,
  1. wenn eine aussagekräftige Prüfung der subchronischen (90 Tage) Toxizität vorliegt und für diese Prüfungen die jeweils geeignetsten Tierarten, Dosierungen, Lösungsmittel und Verabreichungswege gewählt wurden;
  2. wenn wegen der Häufigkeit und Dauer der Exposition von Menschen eine Prüfung über einen längeren Zeitraum angebracht erscheint und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    • Vorliegende andere Daten deuten auf eine gefährliche Eigenschaft des Stoffes hin, die bei Prüfung der Kurzzeittoxizität nicht erkennbar ist, oder
    • in geeigneten toxikokinetischen Studien wurde festgestellt, dass der Stoff oder seine Metaboliten sich in bestimmten Geweben oder Organen anreichern, was bei Prüfung der Kurzzeittoxizität möglicherweise unerkannt bleibt, bei längerer Exposition aber zu Schädigungen führen kann.
8.9.2. Prüfung der subchronischen Toxizität bei wiederholter Applikation (90 Tage) (bevorzugte Tierart Ratte) Die Prüfung der subchronischen Toxizität (90 Tage) kann entfallen,
  • wenn aussagekräftige Ergebnisse einer Prüfung der Kurzzeittoxizität (28 Tage) eine stark toxische Wirkung des Stoffes belegen, die den Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen H372 und H373 (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG) entspricht, und wenn für denselben Expositionsweg unter Anwendung eines geeigneten Unsicherheitsfaktors der beobachtete NOAEL-28 Tage auf den NOAEL-90 Tage extrapoliert werden kann und
  • wenn eine aussagekräftige Studie über die chronische Toxizität vorliegt und diese an einer geeigneten Tierart und mit einem geeigneten Verabreichungsweg durchgeführt wurde oder
  • wenn der Stoff reaktionsunfähig, unlöslich, nicht bioakkumulierbar und nicht inhalierbar ist und es keine Anzeichen einer Absorption gibt und ein 28-Tage-Limit-Test keine Toxizität erkennen lässt, insbesondere, wenn es darüber hinaus nur in geringem Maße zur Exposition von Menschen kommt.
8.9.3. Langzeittoxizität bei wiederholter Applikation (≥ 12 Monate) Die Prüfung der Langzeittoxizität ((> 12 Monate) ist nicht erforderlich,
  • wenn eine langfristige Exposition auszuschließen ist und in der 90-Tage-Studie bei der Höchstdosis keine Wirkungen beobachtet wurden oder
  • wenn eine kombinierte Langzeitprüfung mit wiederholter Applikation/ Karzinogenitätsprüfung (Nr. 8.11.1) durchgeführt wird.
8.9.4. Weitere Prüfungen mitwiederholter Applikation

In folgenden Fällen sind weitere Prüfungen mit wiederholter Applikation einschließlich der Untersuchung an einer zweiten Art (Nicht-Nagetier), Prüfungen über einen längeren Zeitraum oder über einen anderen Verabreichungsweg durchzuführen:

  • Es werden keine anderen Informationen zur Toxizität für eine zweite Tierart (Nicht-Nagetier) geliefert oder
  • in der 28- oder 90-Tage-Prüfung konnte keine Dosis bestimmt werden, bei der keine schädliche Wirkung erkennbar ist (NOAEL-Wert); dies gilt nicht für den Fall, dass bei der Höchstdosis keine Wirkungen beobachtet wurden, oder
  • bei Stoffen mit positiven strukturellen Alarmsignalen bei Wirkungen, für die die Ratte oder Maus ein ungeeignetes oder unempfängliches Versuchstier darstellt, oder
  • wenn die toxische Wirkung in besonderem Maße Anlass zu Besorgnis gibt (z.B. wegen ernsthafter/ schwerwiegender Wirkungen) oder
  • wenn es Hinweise auf toxische Wirkungen gibt, die vorhandenen Daten aber für eine toxikologische Charakterisierung und/oder Risikocharakterisierung nicht ausreichen. In diesem Fall können spezifische toxikologische Prüfungen sinnvoller sein, die Aufschluss über diese Wirkungen (z.B. Immuntoxizität, Neurotoxizität, hormonelle Aktivität) geben, oder
  • wenn Bedenken hinsichtlich lokaler Wirkungen bestehen, für die keine Risikocharakterisierung durch Wegextrapolation vorgenommen werden kann, oder
  • wenn die Exposition in besonderem Maße Anlass zu Besorgnis gibt (z.B. Verwendung in Biozidprodukten, die zu Expositionshöhen führen, die den toxikologisch relevanten Dosisstufen nahekommen) oder
  • wenn bei strukturell verwandten Stoffen Wirkungen beobachtet wurden, die in der 28- oder 90- Tage-Prüfung des Stoffs nicht festgestellt wurden, oder
  • wenn der für die erste Prüfung mit wiederholter Applikation gewählte Verabreichungsweg dem erwarteten Expositionsweg beim Menschen nicht entsprach und eine Extrapolation von einem Expositionsweg auf einen anderen nicht möglich ist.
ZDS
(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.10. Reproduktionstoxizität

Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen.

Keine Prüfung erforderlich,
  • wenn der Stoff als genotoxisches Karzinogen bekannt ist und geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen worden sind, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Reproduktionstoxizität, oder
  • wenn der Stoff als keimzellmutagen bekannt ist und geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen worden sind, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Reproduktionstoxizität, oder
  • wenn der Stoff geringe toxische Aktivität besitzt (kein Hinweis auf Toxizität in den vorliegenden Prüfergebnissen, sofern der Datensatz umfassend und aussagekräftig genug ist), anhand toxikokinetischer Daten belegt werden kann, dass es auf den maßgeblichen Expositionswegen zu keiner systemischen Resorption kommt (wenn z.B. die Konzentration im Plasma/Blut bei Anwendung einer empfindlichen Analysemethode unter der Nachweisgrenze liegt und der Stoff und seine Metaboliten im Urin, in der Gallenflüssigkeit und in der ausgeatmeten Luft nicht nachweisbar sind) und das Verwendungsmuster darauf schließen lässt, dass es zu unbedeutender oder keiner Exposition von Menschen kommt.
  • Hat ein Stoff bekanntermaßen beeinträchtigende Wirkungen auf die Fruchtbarkeit, so dass die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1a oder 1B: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (H360F) ) erfüllt sind, und reichen die verfügbaren Daten für eine robuste Risikobewertung aus, so sind keine weiteren Versuche in Bezug auf die Fruchtbarkeit erforderlich. Versuche zur Entwicklungstoxizität sind jedoch in Betracht zu ziehen.
  • Ist ein Stoff bekanntermaßen Ursache für Entwicklungstoxizität, so dass die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1a oder 1B: Kann das ungeborene Kind schädigen (H360D) ) erfüllt sind, und reichen die verfügbaren Daten für eine robuste Risikobewertung aus, so sind keine weiteren Versuche zur Entwicklungstoxizität erforderlich. Versuche zu den Wirkungen auf die Fruchtbarkeit sind jedoch in Betracht zu ziehen.
8.10.1. Prüfung der pränatalen Entwicklungstoxizität (bevorzugte Tierart Kaninchen); die orale Verabreichung ist zu bevorzugen.

Die Prüfung ist zunächst an einer Tierart vorzunehmen.

8.10.2. Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität, Ratte, bevorzugt orale Verabreichung.

Die Anwendung eines anderen Tests zur Reproduktionstoxizität ist zu begründen. Die inzwischen auf OECD-Ebene angenommene ausgedehnte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität sollte als alternativer Ansatz zur Mehrgenerationen-Prüfung erwogen werden.

8.10.3. Weitere Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität.

Über die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfungen an einer weiteren Art oder von mechanistischen Studien ist in Abhängigkeit vom Ergebnis der ersten Prüfung (8.10.1) sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten verfügbaren Daten zu entscheiden (insbesondere Studien zur Reproduktionstoxizität bei Nagetieren). Bevorzugte Tierart Ratte, orale Verabreichung.

ZDS)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.10 Reproduktionstoxizität
Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen.
Diese Studien sind nicht erforderlich,
  • wenn der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als genotoxisches Karzinogen (Einstufung sowohl als keimzellmutagen (Kategorie 2, 1a oder 1B) als auch als karzinogen (Kategorie 1a oder 1B)) erfüllt und geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen worden sind, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Reproduktionstoxizität,
  • wenn der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als keimzellmutagen (Kategorie 1a oder 1B) erfüllt und geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen worden sind, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Reproduktionstoxizität,
  • wenn der Stoff nur geringe toxische Aktivität besitzt (kein Hinweis auf Toxizität in den vorliegenden Prüfergebnissen, sofern der Datensatz umfassend und aussagekräftig genug ist), anhand toxikokinetischer Daten belegt werden kann, dass es auf den maßgeblichen Expositionswegen zu keiner systemischen Resorption kommt (wenn z.B. die Konzentration im Plasma oder Blut bei Anwendung einer empfindlichen Analysemethode unter der Nachweisgrenze liegt und der Stoff und seine Metaboliten im Urin, in der Gallenflüssigkeit und in der ausgeatmeten Luft nicht nachweisbar sind) und das Verwendungsmuster darauf schließen lässt, dass es zu keiner oder zu einer unbedeutenden Exposition von Menschen oder Tieren kommt,
  • wenn der Stoff die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1a oder 1B: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (H360F)) erfüllt und die verfügbaren Daten für eine robuste Risikobewertung ausreichen, so sind keine weiteren Versuche zur Prüfung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit erforderlich. Wurden keine Prüfungen auf Entwicklungstoxizität durchgeführt, so ist eine umfassende Begründung und Dokumentation vorzulegen; oder
  • wenn ein Stoff bekanntermaßen Ursache für eine Entwicklungstoxizität ist, sodass die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1a oder 1B: Kann das ungeborene Kind schädigen (H360D)) erfüllt sind und die verfügbaren Daten für eine robuste Risikobewertung ausreichen, so sind keine weiteren Versuche zur Entwicklungstoxizität erforderlich. Wurden keine Prüfungen auf Sexualfunktion und Fruchtbarkeit durchgeführt, so ist eine umfassende Begründung und Dokumentation vorzulegen.

Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Spalte in dieser Zeile kann es erforderlich sein, Studien zur Reproduktionstoxizität durchzuführen, um Informationen zu endokrinschädigenden Eigenschaften zu erhalten, wie unter 8.13.3.1 festgelegt.

Stand: VO (EU) 2021/525

8.10.1 Prüfung der pränatalen Entwicklungstoxizität (OECD TG 414) an zwei Arten, bevorzugte erste Tierart ist das Kaninchen (Nicht-Nagetier), die bevorzugte zweite Tierart ist die Ratte (Nagetier); die orale Verabreichung ist zu bevorzugen. Die Prüfung bei der zweiten Tierart ist nicht durchzuführen, wenn die bei der ersten Tierart durchgeführte Prüfung oder andere vorliegende Daten darauf hindeuten, dass der Stoff entwicklungstoxisch wirkt und die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1a oder 1B: Kann das ungeborene Kind schädigen (H360D)) erfüllt sind und die verfügbaren Daten für eine robuste Risikobewertung ausreichen.

Stand: VO (EU) 2021/525

8.10.2 Erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 443) mit den Kohorten 1a und 1B und Erweiterung der Kohorte 1B auf die F2-Generation bis auf 20 Würfe pro Dosisgruppe; F2-Jungtiere sind bis zum Absetzen zu beobachten und ähnlich zu untersuchen wie F1-Jungtiere. Bevorzugte Tierart ist die Ratte, die orale Verabreichung ist zu bevorzugen.
Die höchste Dosis sollte sich nach der Toxizität richten und so gewählt werden, dass eine Reproduktions- und/oder sonstige systemische Toxizität induziert wird.
Die Ergebnisse einer Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizitat nach OECD TG 416 (angenommen 2001 oder später) oder gleichwertige Informationen werden als geeignet zur Erfüllung dieser Datenanforderung betrachtet, wenn die Studie vorliegt und vor dem 15. April 2022 begonnen wurde.

Stand: VO (EU) 2021/525

8.10.3 Entwicklungsneurotoxizität
Studie zur Prüfung der Entwicklungsneurotoxizität gemäß OECD TG 426 oder einer (einem) sonstigen relevanten Studie(nset), die (das) gleichwertige Informationen liefert; alternativ die Kohorten 2a und 2B einer erweiterten Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 443) mit zusätzlicher Untersuchung kognitiver Funktionen
Die Studie wird nicht durchgeführt, wenn die verfügbaren Daten:
  • darauf hindeuten, dass der Stoff eine Entwicklungstoxizität verursacht und die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1a oder 1B: Kann das Kind im Mutterleib schädigen (H360D)) erfüllt, und
  • für eine robuste Risikobewertung ausreichen.

Stand: VO (EU) 2021/525)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.10.4 Weitere Untersuchungen
Eine Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Studien einschließlich der Studien, die Aufschluss über die bestehenden Mechanismen geben sollen, sollte auf den Ergebnissen der in den Zeilen 8.10.1, 8.10.2 und 8.10.3 genannten Studien und auf allen anderen verfügbaren Daten beruhen.
ZDS

Stand: VO (EU) 2021/525)

8.11. Karzinogenität

Siehe Nr. 8.11.1 für neue Studienanforderungen

In folgendem Fall ist keine Karzinogenitätsprüfung erforderlich:
  • Wenn der Stoff als Mutagen der Kategorie 1a oder 1B eingestuft ist, so ist normalerweise davon auszugehen, dass ein genotoxischer Mechanismus für die Karzinogenität wahrscheinlich ist. In diesen Fällen wird normalerweise keine Prüfung der Karzinogenität verlangt.
8.11.1. Kombination Karzinogenitätsprüfung und langfristige Toxizitätsprüfung mit wiederholter Applikation

Ratte, vorzugsweise orale Verabreichung; ein anderer Verabreichungsweg ist zu begründen

Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen.

(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.11.2. Karzinogenitätsprüfung an einer weiteren Art
  • Normalerweise ist eine zweite Karzinogenitätsprüfung mit der Maus als Versuchstierart durchzuführen.
  • Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen.)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.11.2 Karzinogenitätsprüfung an einer weiteren Art
  1. Eine zweite Karzinogenitätsprüfung sollte mit der Maus als Versuchstierart durchgeführt werden.
  2. Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen.
Auf die zweite Karzinogenitätsprüfung kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse begründen kann, dass diese Prüfung nicht erforderlich ist.

Stand: VO (EU) 2021/525)

8.12. Relevante gesundheitliche Angaben, Bemerkungen und Behandlungen

Sind keine Daten verfügbar, so ist dies zu begründen.

(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.12.1. Ärztliche Überwachung des Personals in den Herstellungsbetrieben
8.12.2. Unmittelbare Beobachtung, z.B. klinische Fälle, Vergiftungsfälle
8.12.3. Gesundheitsaufzeichnungen sowohl aus der Industrie als auch aus anderen verfügbaren Bereichen
8.12.4. Epidemiologische Untersuchungen an der Bevölkerung
8.12.5. Diagnose einer Vergiftung einschließlich spezifischer Anzeichen der Vergiftung und klinischer Untersuchungen
8.12.6. Beobachtungen von Sensibilisierung/Allergenität
8.12.7. Spezifische Behandlung im Fall eines Unfalls oder einer Vergiftung: Erste-Hilfe-Maßnahmen, Antidote und ärztliche Behandlung, soweit bekannt
8.12.8. Prognose im Anschluss an eine Vergiftung)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.12.1 Informationen über Anzeichen einer Vergiftung, klinische Untersuchungen, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Antidote, ärztliche Behandlung und Prognose im Anschluss an eine Vergiftung

Stand: VO (EU) 2021/525

8.12.2 Epidemiologische Untersuchungen

Stand: VO (EU) 2021/525

8.12.3 Ärztliche Überwachung, Gesundheitsaufzeichnungen und Fallberichte

Stand: VO (EU) 2021/525

8.12.4 - gestrichen - Stand: VO (EU) 2021/525
8.12.5 - gestrichen - Stand: VO (EU) 2021/525
8.12.6 - gestrichen - Stand: VO (EU) 2021/525
8.12.7 - gestrichen - Stand: VO (EU) 2021/525
8.12.8 - gestrichen - Stand: VO (EU) 2021/525)
8.13. Weitere Untersuchungen

Zusätzliche Daten, die je nach den Eigenschaften und dem Verwendungszweck des Wirkstoffs verlangt werden können

Andere verfügbare Daten: Verfügbare Daten, die unter Nutzung von in der Entwicklung befindlichen Methoden und Modellen gewonnen werden, einschließlich der stoffwechselbasierten Risikobewertung der Toxizität, Invitro-Studien sowie Studien im Rahmen der sogenannten "-omik-Teilgebiete" (Genomik, Proteomik, Metabolomik usw.), der Systembiologie, computergestützter Modelle zur Bewertung der Toxizität, der Bioinformatik und des Hochdurchsatz-Screenings, sollten parallel vorgelegt werden.

ZDS
8.13.1. Phototoxizität ZDS
(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.13.2. Neurotoxizität einschließlich Entwicklungsneurotoxizität
  • Bevorzugte Versuchstierart ist die Ratte, sofern nicht begründet werden kann, dass eine andere Tierart geeigneter ist.
  • Bevorzugte Versuchstierart für Untersuchungen zur verzögerten Neurotoxizität ist das ausgewachsene Huhn.
  • Wird eine Cholinesterasehemmung entdeckt, sollte erwogen werden, eine Untersuchung über das Ansprechen auf Reaktivatoren durchzuführen.

Wenn der Wirkstoff eine organische Phosphorverbindung ist oder Hinweise - etwa Erkenntnisse über den Wirkmechanismus oder aus Studien mit wiederholter Applikation - vorliegen, wonach der Wirkstoff neurotoxische oder entwicklungsneurotoxische Eigenschaften haben kann, dann sind zusätzliche Informationen oder spezifische Studien erforderlich.

Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen.

ZDS
8.13.3. Endokrine Störungen

Zeigen die Ergebnisse von Untersuchungen (in vitro, wiederholte Applikation oder Reproduktionstoxizität), dass der Wirkstoff möglicherweise endokrinschädigende Eigenschaften hat, dann sind zusätzliche Informationen oder spezifische Studien erforderlich:

  • um Aufschluss über die Wirkungsweise/den Wirkmechanismus zu erhalten;
  • um hinreichende Nachweise für schädigende Wirkungen zu erhalten.

Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen.

ZDS)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.13.2 Neurotoxizität
Wenn der Wirkstoff eine phosphororganische Verbindung ist oder wenn es Anzeichen für oder Erkenntnisse über den Wirkmechanismus gibt oder Erkenntnisse aus Studien über die akute Toxizität oder Studien mit wiederholter Applikation vorliegen, wonach der Wirkstoff neurotoxische Eigenschaften haben kann, sind zusätzliche Informationen oder spezifische Studien (z.B. nach OECD TG 424 oder OECD TG 418 bzw. 419 oder gleichwertigen Prüfrichtlinien) erforderlich.
Wird eine Cholinesterasehemmung entdeckt, sollte erwogen werden, eine Untersuchung über das Ansprechen auf Reaktivatoren durchzuführen.
Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen.
ZDS

Stand: VO (EU) 2021/525

8.13.3 Endokrine Störungen
Die Bewertung endokriner Störungen umfasst Folgendes:
  1. eine Bewertung der verfügbaren Informationen aus den folgenden Studien sowie andere relevante Informationen einschließlich In-vitro- und In-silico-Prüfmethoden:
    1. 8.9.1 eine 28-Tage-Toxizitätsstudie mit oraler Verabreichung an Nagern (OECD TG 407),
    2. 8.9.2 eine 90-Tage-Toxizitätsstudie mit oraler Verabreichung an Nagern (OECD TG 408),
    3. 8.9.4 eine Toxizitätsstudie mit wiederholter oraler Verabreichung an Nagern (OECD TG 409),
    4. 8.10.1 eine Studie zur Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität (OECD TG 414),
    5. 8.10.2 eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 443) oder eine Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 416),
    6. 8.10.3 eine Studie zur Prüfung auf Entwicklungsneurotoxizität (OECD TG 426),
    7. 8.11.1 eine Karzinogenitätsprüfung kombiniert mit einer Prüfung auf Langzeittoxizität mit wiederholter Applikation (OECD TG 451-3),
    8. eine systematische Überprüfung der veröffentlichten Literatur einschließlich Studien an Säugetieren und Nichtsäugetier-Organismen.
  2. Wenn Informationen darauf hindeuten, dass der Wirkstoff endokrinschädigende Eigenschaften haben könnte oder wenn Informationen über für die Feststellung endokriner Störungen relevante Schlüsselparameter nicht vollständig sind, werden weitere Informationen oder spezifische Prüfungen benötigt, um Folgendes zu klären:

    (1) die Wirkungsweise oder den Wirkmechanismus und/oder

    (2) potenziell relevante schädliche Wirkungen bei Menschen oder Tieren.

Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, ist die orale Verabreichung in Betracht zu ziehen und sind Tierversuche mit oraler Verabreichung durchzuführen.

Wenn hinreichende Beweise für die Feststellung des Vorhandenseins oder des Nichtvorhandenseins einer bestimmten Wirkungsweise einer endokrinen Störung vorliegen, ist Folgendes zu beachten:
  • auf weitere Versuche an Wirbeltieren im Hinblick auf diese Wirkungsweise ist zu verzichten;
  • auf weitere Versuche ohne Verwendung von Wirbeltieren im Hinblick auf diese Wirkungsweise kann verzichtet werden.

In jedem Fall ist eine ausreichende und aussagekräftige Dokumentation vorzulegen.

Stand: VO (EU) 2021/525)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.13.3.1 Zur Untersuchung potenzieller endokrinschädigender Eigenschaften kommen unter anderem die folgenden weiteren spezifischen Studien in Betracht:
  1. die in Zeile 8.13.3 unter Buchstabe a genannten Toxizitätsstudien an Säugetieren
  2. die In-vitro-Tests:
    1. der Östrogenrezeptor-Transaktivierungsassay (OECD TG 455),
    2. der Androgenrezeptor-Transaktivierungsassay (OECD TG 458),
    3. der H295R-Steroidogeneseassay (OECD TG 456),
    4. der Aromatase-Assay (human rekombinant) (OPPTS 890.1200),
  3. der uterotrophe Bioassay an Nagern (OECD TG 440) und der Hershberger-Bioassay an Ratten (OECD TG 441),
  4. der Test der pubertären Entwicklung und Schilddrüsenfunktion bei unversehrten jungen oder peripubertären männlichen Ratten (OPPTS 890.1500).

Die Entscheidung über die Durchführung von Studien an Säugetieren ist auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen einschließlich einer systematischen Auswertung der Literatur (einschließlich Informationen über endokrinschädigende Wirkungen an Nichtzielorganismen) und der Verfügbarkeit geeigneter In-silico- oder In-vitro-Methoden zu treffen.

ZDS

Stand: VO (EU) 2021/525)

(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.13.4. Immunotoxizität einschließlich Entwicklungsimmuntoxizität

Zeigen die Ergebnisse von Untersuchungen (Hautsensibilisierung, wiederholte Applikation oder Reproduktionstoxizität), dass der Wirkstoff möglicherweise immuntoxische Eigenschaften hat, dann sind zusätzliche Informationen oder spezifische Studien erforderlich:

  • um Aufschluss über die Wirkungsweise/den Wirkmechanismus zu erhalten;
  • um hinreichende Nachweise für schädigende Wirkungen zu erhalten.

Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, sind Toxizitätsstudien mit oraler Verabreichung durchzuführen.

ZDS
8.13.5. Daten zum Wirkungsmechanismus - alle Studien, die zur Klärung der in den Toxizitätsuntersuchungen festgestellten Wirkungen erforderlich sind. ZDS)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
8.13.4 Immunotoxizität und Entwicklungsimmunotoxizität
Zeigen die Ergebnisse von Studien mit wiederholter Applikation oder Prüfungen auf Reproduktionstoxizität, dass der Wirkstoff möglicherweise immuntoxische Eigenschaften hat, dann sind zusätzliche Informationen oder spezifische Studien erforderlich, um Folgendes zu klären:
  1. die Wirkungsweise oder den Wirkmechanismus und/oder
  2. potenziell relevante schädliche Wirkungen bei Menschen oder Tieren.

Zur Beurteilung der Sicherheit der Verbraucher bei Wirkstoffen, die in Lebens- oder Futtermitteln Verwendung finden könnten, ist die orale Verabreichung in Betracht zu ziehen und sind Tierversuche mit oraler Verabreichung durchzuführen.

ZDS

Stand: VO (EU) 2021/525

8.13.5 Weitere mechanistische Studien
Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Studien sollte auf allen relevanten Daten beruhen.
ZDS

Stand: VO (EU) 2021/525)

8.14. Untersuchungen im Zusammenhang mit der Exposition von Menschen gegenüber dem Wirkstoff ZDS
8.15. Toxische Wirkungen auf landwirtschaftliche Nutztiere und Haustiere ZDS
8.16. Untersuchungen zu Lebens- und Futtermitteln einschließlich von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und ihren Produkten (Milch, Eier, Honig)

Zusätzliche Informationen zur Exposition von Menschen gegenüber dem in Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoff

ZDS
8.16.1. Vorgeschlagene annehmbare Rückstandsmengen, d. h. Rückstandshöchstwerte (MRL), und Begründung ihrer Annehmbarkeit ZDS
8.16.2. Verhalten des Rückstands des Wirkstoffs, auf behandelten oder kontaminierten Lebens- oder Futtermitteln einschließlich seiner Abbaukinetik

Ggf. sind Begriffsbestimmungen für Rückstände anzugeben. Wichtig ist es auch, in Toxizitätsstudien gefundene Rückstände mit Rückständen zu vergleichen, die sich in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren, ihren Produkten sowie in Lebens- und Futtermitteln finden.

ZDS
8.16.3. Gesamtstoffbilanz des Wirkstoffs

Ausreichende Daten über Rückstände aus überwachten Versuchen an zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und ihren Produkten sowie Lebens- und Futtermitteln zum Nachweis dafür, dass Rückstände, die bei der vorgesehenen Anwendung auftreten können, für die Gesundheit von Mensch oder Tier unbedenklich sind

ZDS
8.16.4. Abschätzung der möglichen oder tatsächlichen Exposition des Menschen gegenüber dem Wirkstoff und Rückständen über die Nahrung oder auf anderen Wegen ZDS
8.16.5. Erscheinen Rückstände des Wirkstoffs für einen signifikanten Zeitraum auf den Futtermitteln oder werden nach der Behandlung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren oder von deren Umfeld (z.B. bei direkter Behandlung von Tieren oder indirekter Behandlung von Ställen oder Bereichen, in denen sich Tiere aufhalten) Rückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs gefunden, so werden Fütterungs- und Metabolismusuntersuchungen an Nutztieren verlangt, um die Bewertung der Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu ermöglichen. ZDS
8.16.6. Auswirkungen der industriellen Verarbeitung und/ oder der Zubereitung in den Haushalten auf die Art und Höhe der Rückstände des Wirkstoffs ZDS
8.16.7. Weitere verfügbare Informationen, sofern relevant

Ggf. sind Angaben zur Migration in Lebensmittel zu machen, insbesondere bei der Behandlung von Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

ZDS
8.16.8. Zusammenfassung und Bewertung der nach den Nummern 8.16.1 bis 8.16.8 vorgelegten Daten

Es ist wichtig zu prüfen, ob in Lebensmitteln (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) die gleichen Metaboliten gefunden werden wie die in den Toxizitätsstudien untersuchten. Andernfalls haben die Werte zur Risikobewertung (z.B. der ADI- Wert) keine Aussagekraft für die gefundenen Rückstände.

ZDS
8.17. Soll der Wirkstoff in Produkten zur Bekämpfung von Pflanzen einschließlich Algen eingesetzt werden, werden Untersuchungen über die toxischen Wirkungen der Metaboliten aus behandelten Pflanzen verlangt, sofern sie von denjenigen abweichen, die bei Untersuchungen am Tier ermittelt wurden. ZDS
8.18. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Zusammenfassung zur Toxikologie bei Säugetieren

Gesamtbewertung und Schlussfolgerung unter Berücksichtigung aller toxikologischen Daten und jeglicher sonstiger Angaben über die Wirkstoffe einschließlich des NOAEL-Wertes.)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
- gestrichen -

Stand: VO (EU) 2021/525)

9. Ökotoxikologische Untersuchungen
9.1. Toxizität gegenüber aquatischen Organismen
(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
9.1.1. Prüfung der Kurzzeittoxizität für Fische

Sind Daten zur Kurzzeittoxizität für Fische erforderlich, so ist der Schwellenwert-Ansatz (mehrstufiges Verfahren) anzuwenden.

Keine Prüfung erforderlich,
  • wenn eine valide Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität bei Fischen vorliegt.)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
9.1.1 Prüfung der Kurzzeittoxizität für Fische
Sind Daten zur Kurzzeittoxizität für Fische erforderlich, so ist der Schwellenwert-Ansatz (mehrstufiges Verfahren) anzuwenden.
Eine Prüfung der Langzeittoxizität für Fische gemäß Nummer 9.1.6.1 ist bei Stoffen mit geringer Wasserlöslichkeit (d. h. unter 1 mg/l) in Betracht zu ziehen.
Diese Prüfung ist nicht erforderlich,
  • wenn eine valide Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität bei Fischen vorliegt,
  • wenn hinreichende Beweise einschließlich der Verwendung anderer Daten (beispielsweise aufgrund einer Prüfung auf akute Toxizität an Fischembryonen (FET, OECD TG 236) und/oder aufgrund von Ergebnissen von Methoden ohne Tierversuche zur Erfüllung dieser Datenanforderung vorliegen.

Stand: VO (EU) 2021/525)

9.1.2. Prüfung der Kurzzeittoxizität für wirbellose Wassertiere
9.1.2.1. Daphnia magna
9.1.2.2. Andere Arten ZDS
9.1.3. Hemmung des Algenwachstums
9.1.3.1. Auswirkungen auf die Wachstumsrate von Grünalgen
9.1.3.2. Auswirkungen auf die Wachstumsrate von Blaualgen oder Kieselalgen
9.1.4.

9.1.4.1.

9.1.4.2.

Biokonzentration

Schätzmethoden

Experimentelle Bestimmung

Ggf. keine experimentelle Bestimmung erforderlich, wenn
  • anhand der physikalisch-chemischen Eigenschaften (z.B. log Kow 3) oder durch andere Belege nachgewiesen werden kann, dass der Stoff ein niedriges Biokonzentrationspotenzial hat
9.1.5. Hemmung der mikrobiellen Aktivität

Die Prüfung kann durch eine Prüfung der Nitrifikationshemmung ersetzt werden, wenn die vorliegenden Daten darauf hindeuten, dass der Stoff das Wachstum oder die Funktion von Mikroben, insbesondere von nitrifizierenden Bakterien, hemmt.

9.1.6. Weitere Prüfungen der Toxizität für aquatischer Organismen

Falls die Ergebnisse der ökotoxikologischen Untersuchungen, von Untersuchungen über den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt und/oder den/die Verwendungszweck(e) des Wirkstoffs auf ein Risiko für die aquatische Umwelt schließen lassen oder falls eine Langzeitexposition erwartet wird, dann sind einer oder mehrere der in diesem Abschnitt beschriebenen Tests durchzuführen.

ZDS
(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
9.1.6.1. Prüfung der Langzeittoxizität für Fische
  1. Test für Fische im frühen Entwicklungsstadium (FELS)
  2. Test zur Kurzzeittoxizität für Fischembryonen und Jungfische mit Dottersack
  3. Wachstumstest an Jungfischen
  4. Lebenszyklusuntersuchungen an Fischen
ZDS)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
9.1.6.1 Prüfung der Langzeittoxizität für Fische
Die Informationen werden auf der Grundlage von Prüfungen der Langzeittoxizität für Fische vorgelegt, bei denen eine Exposition in frühen Lebensstadien (d. h. bei Eiern, Larven oder Jungfischen) vorgenommen wurde.
ZDS

Stand: VO (EU) 2021/525)

9.1.6.2. Prüfung der Langzeittoxizität für Wirbellose
  1. Untersuchung zu Wachstum und Fortpflanzung von Daphnia
  2. Fortpflanzung und Wachstum bei anderen Arten (z.B. Mysida)
  3. Entwicklung und Auftreten anderer Arten (z.B. Chironomus)
ZDS
9.1.7. Bioakkumulation in einer geeigneten aquatischen Art ZDS
9.1.8. Auswirkungen auf andere spezifische, nicht zu der Zielgruppe gehörende, als gefährdet geltende Organismen (Flora und Fauna) ZDS
9.1.9. Untersuchungen zu Sedimentorganismen ZDS
9.1.10. Auswirkungen auf aquatische Makrophyten ZDS
9.2.

9.2.1.

9.2.2.

9.2.3.

Toxizität für terrestrische Lebewesen, erste Tests

Auswirkungen auf Bodenmikroorganismen

Auswirkungen auf Regenwürmer und andere nicht
zu der Zielgruppe gehörende Bodenwirbellose

Akute Toxizität für Pflanzen

ZDS
9.3.

9.3.1.

Toxizität für terrestrische Lebewesen,
Langzeittests

Reproduktionsuntersuchung mit Regenwürmern oder anderen nicht zu der Zielgruppe gehörenden Bodenwirbellosen

ZDS
9.4.

9.4.1.

9.4.2.

9.4.3.

Auswirkungen auf Vögel

Akute orale Toidzität

Kurzzeittoxizität - achttägige Fütterungsstudie an
mindestens einer Vogelart (nicht an Hühnern,
Enten und Gänsen)

Auswirkungen auf die Fortpflanzung

ZDS Für Endpunkt 9.4.3 keine Prüfung erforderlich,
  • falls die Fütterungsstudie zur Prüfung der Toxizität einen LC 50 über 2 000 mg/kg ergibt.
9.5.

9.5.1.

9.5.2.

Auswirkungen auf Arthropoden

Auswirkungen auf Honigbienen

Andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Landarthropoden (z.B. Räuber)

ZDS
9.6. Biokonzentration, terrestrisch ZDS
9.7. Bioakkumulation, terrestrisch ZDS
9.8. Auswirkungen auf sonstige nicht zu der Zielgruppe gehörende nichtaquatische Lebewesen ZDS
9.9.

9.9.1.

9.9.2.

9.9.3.

9.9.4.

Auswirkungen auf Säugetiere

Akute orale Toxizität

Kurzzeittoxizität

Langzeittoxizität

Auswirkungen auf die Fortpflanzung

ZDS Die Daten werden von der Bewertung der Toxizität in Bezug auf Säugetiere abgeleitet. Der bei Säugetieren langfristig gemessene sensibelste relevante toxikologische Endpunkt (NOAEL), ausgedrückt in mg Testsubstanz/kg Körpergewicht/Tag wird gemeldet.
(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
9.10. Ermittlung der endokrinen Wirkung ZDS)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
9.10 Endokrine Störungen
Die Bewertung endokrinschädigender Eigenschaften umfasst Folgendes:
  1. Eine Auswertung des Datensatzes aufgrund von Versuchen an Säugetieren nach Zeile 8.13.3, um anhand von Daten über Säugetiere zu beurteilen, ob der Stoff endokrinschädigende Eigenschaften hat.
  2. Wenn anhand der Daten über Säugetiere nach Zeile 8.13.3 oder 9.1.6.1 nicht festgestellt werden kann, dass der Stoff endokrinschädigende Eigenschaften hat, sind die in Zeile 9.10.1 oder 9.10.2 beschriebenen Studien in Betracht zu ziehen; dabei sind alle anderen verfügbaren relevanten Informationen einschließlich einer systematischen Auswertung der Literatur zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2021/525)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
9.10.1 Endokrine Störungen bei Fischen
Zur Untersuchung potenzieller endokrinschädigender Eigenschaften kommen unter anderem die folgenden spezifischen Studien in Betracht, die jedoch nicht auf die folgenden Datenanforderungen beschränkt sind:
  1. erweiterte Eingenerationen-Prüfung an Japanischen Reiskärpflingen (MEOGRT, OECD TG 240),
  2. Lebenszyklus-Toxizitätstests an Fischen (FLCTT, OPPTS 850.1500) unter Berücksichtigung aller nach der MEOGRT-Studie zu prüfenden EAS-Parameter (EAS = durch Östrogene, Androgene und Steroidogenese vermittelt).
Diese Prüfung ist nicht erforderlich,
  • wenn auf der Grundlage eines hinreichenden Datensatzes über Untersuchungen an Säugetieren nach Zeile 8.13.3 oder aufgrund sonstiger relevanter Informationen (z.B. in der Literatur) keine Hinweise auf endokrine Wirkungen vorliegen und
  • wenn valide In-vivo-Daten vorliegen und nichts darauf hindeutet, dass der Wirkstoff endokrine Wirkungen auslösen könnte, die mit einer endokrinen Wirkung im Kurzzeit-Reproduktionstest an Fischen (FSTRA; OECD TG 229) oder im 21-Tage-Test an Fischen (OECD TG 230) oder im Test zur Geschlechtsentwicklung bei Fischen (FSDT, OECD TG 234) in Zusammenhang stehen könnten.

Wenn andere Daten über die nach OECD TG 229 oder OECD TG 230 oder OECD TG 234 untersuchten und mit Östrogenen, Androgenen und der Steroidogenese in Zusammenhang stehenden Modalitäten oder Parameter vorliegen, können alternativ auch diese Daten verwendet werden.

Stand: VO (EU) 2021/525

9.10.2 Endokrine Störungen bei Amphibien
Zur Untersuchung potenzieller endokrinschädigender Eigenschaften kommt unter anderem der Larval Amphibian Growth and Development Assay (LAGDA, OECD TG 241) in Betracht.
Diese Prüfung ist nicht erforderlich,
  • wenn auf der Grundlage eines hinreichenden Datensatzes über Untersuchungen an Säugetieren nach Zeile 8.13.3 oder aufgrund sonstiger relevanter Informationen (z.B. in der Literatur) keine Hinweise auf endokrine Wirkungen vorliegen und
  • wenn valide In-vivo-Daten vorliegen und nichts darauf hindeutet, dass der Wirkstoff bei einem Amphibien-Metamorphose-Assay (AMA; OECD TG 231) endokrinschädigende Eigenschaften haben könnte.

Stand: VO (EU) 2021/525

9.10.3 Wenn Informationen darauf hindeuten, dass der Wirkstoff endokrinschädigende Eigenschaften haben könnte oder wenn Informationen über für die Feststellung endokriner Störungen relevante Schlüsselparameter nicht vollständig sind, werden weitere Informationen oder spezifische Prüfungen benötigt, um Folgendes zu klären:
  1. die Wirkungsweise oder den Wirkmechanismus und/oder
  2. potenziell relevante schädliche Wirkungen bei Menschen oder Tieren.
ZDS

Stand: VO (EU) 2021/525)

10. Verbleib und Verhalten des Stoffs in der Umwelt
10.1. Verbleib und Verhalten in Wasser und Sediment
10.1.1. Abbau, erste Tests

Besteht aufgrund der vorgenommenen Bewertung die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung des Abbaus des Stoffs und seiner Abbauprodukte oder ist der Wirkstoff insgesamt langsam oder gar nicht abiotisch abbaubar, so werden die unter den Nr. 10.1.3 und 10.3.2 und gegebenenfalls in Nr. 10.4 angeführten Untersuchungen verlangt. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der anfänglich vorgenommenen Bewertung.

10.1.1.1. Abiotisch
  1. Hydrolyse in Abhängigkeit vom pH-Wert und Identifizierung der Abbauprodukte
    • Die Identifizierung der Abbauprodukte ist erforderlich, wenn deren Konzentration bei jeder Probenahme > 10 % beträgt.
  2. Photochemische Umwandlung in Wasser einschließlich Identifizierung der Umwandlungsprodukte
10.1.1.2. Biotisch
  1. Leichte biologische Abbaubarkeit
  1. Ggf. inhärente biologische Abbaubarkeit
10.1.2. Adsorption/Desorption
10.1.3. Abbaugeschwindigkeit und Abbauweg einschließlich Identifizierung der Metaboliten und Abbauprodukte
10.1.3.1. Biologische Abwasserbehandlung
  1. aerober biologischer Abbau
ZDS
  1. anaerober biologischer Abbau
ZDS
  1. STP-Simulationstest
ZDS
10.1.3.2. Biologischer Abbau in Süßwasser
  1. Studie zum aeroben aquatischen Abbau
ZDS
  1. Test zum Abbau in Wasser/Sediment
ZDS
10.1.3.3. Biologischer Abbau in Meerwasser ZDS
10.1.3.4. Biologischer Abbau während der Lagerung von Dung ZDS
10.1.4. Adsorption und Desorption im Wasser/aquatische Sedimente und ggf. Adsorption und Desorption der Metaboliten und Abbauprodukte ZDS
10.1.5. Feldversuch zur Akkumulation im Sediment ZDS
10.1.6. Anorganische Stoffe: Angaben zum Verbleib und Verhalten im Wasser ZDS
10.2. Verbleib und Verhalten im Boden ZDS
10.2.1. Laboruntersuchung zu Abbaugeschwindigkeit und Abbauweg mit Identifikation der ablaufenden Prozesse sowie Identifikation der Metaboliten und Abbauprodukte in einem Bodentyp (sofern nicht pH-abhängiger Weg) unter geeigneten Bedingungen

Laboruntersuchungen zur Abbaugeschwindigkeit in drei weiteren Bodentypen

ZDS
10.2.2. Feldversuche, zwei Bodentypen ZDS
10.2.3. Untersuchungen zur Akkumulation im Boden ZDS
10.2.4. Adsorption und Desorption in mindestens drei Bodentypen und ggf. Adsorption und Desorption von Metaboliten und Abbauprodukten ZDS
10.2.5. Weitere Untersuchungen zur Sorption
10.2.6. Mobilität in mindestens drei Bodentypen und ggf. Mobilität von Metaboliten und Abbauprodukten ZDS
10.2.6.1. Säulenauslaugungsuntersuchungen
10.2.6.2. Lysimeteruntersuchungen
10.2.6.3. Feldversuche zur Auslaugung
10.2.7. Ausmaß und Art der gebundenen Rückstände

Bei Bestimmung und Eigenschaften gebundener Rückstände wird eine Kombination mit einer Simulation des Abbaus im Boden empfohlen.

ZDS
10.2.8. Andere Untersuchungen zum Abbau im Boden ZDS
10.2.9. Anorganische Stoffe: Angaben zum Verbleib und Verhalten im Boden
10.3. Verbleib und Verhalten in der Luft
10.3.1. Photochemische Umwandlung in der Luft (Schätzmethode) einschließlich Identifikation der Umwandlungsprodukte
10.3.2. Verbleib und Verhalten in der Luft, weitere Untersuchungen ZDS
10.4. Weitere Untersuchungen über Verbleib und Verhalten in der Umwelt ZDS
10.5.

10.5.1.

Begriffsbestimmung für Rückstände

Begriffsbestimmung für Rückstände zur Risikobewertung

ZDS
10.5.2. Begriffsbestimmung für Rückstände zur Überwachung
10.6. Überwachungsdaten ZDS
10.6.1 .Die Untersuchungen zum Abbau im Boden, im Wasser und in Sedimenten müssen eine Identifizierung aller Abbauprodukte (> 10 %) enthalten.
11. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt
11.1. Empfohlene Methoden und Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung, die Verwendung, die Lagerung, den Transport oder den Brandfall
11.2. Im Brandfall Art der Reaktionsprodukte, Brandgase usw.
11.3. Sofortmaßnahmen bei Unfällen
11.4. Möglichkeit der Vernichtung oder Dekontaminierung nach einer Freisetzung in bzw. auf einem der folgenden Medien:
  1. Luft
  2. Wasser einschließlich Trinkwasser
  3. Boden
11.5. Für die Industrie oder berufsmäßige Verwender geeignete Verfahren zur Entsorgung des Wirkstoffs
11.6. Möglichkeit der Wiederverwendung oder Verwertung
11.7. Möglichkeit zur Neutralisierung der Wirkungen
11.8. Bedingungen für eine kontrollierte Entsorgung einschließlich der Eluierbarkeit bei Deponielagerung
11.9. Bedingungen für eine kontrollierte Verbrennung
11.10. Ermittlung jeglicher Stoffe, die in den Bereich der Listen I oder II des Anhangs der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe 3, der Anhänge I und II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung 4, des Anhangs I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik 5, des Anhangs I Teil B der Richtlinie 98/83/EG oder der Anhänge VIII und X der Richtlinie 2000/60/EG fallen.
12. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
12.1. Angabe zu bestehenden Einstufungen und Kennzeichnungen
12.2. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG ermittelte Gefahreneinstufung des Stoffs

Zusätzlich sind für jeden Eintrag die Gründe zu nennen, warum für einen Endpunkt keine Einstufung angegeben wird.

12.2.1. Gefahreneinstufung
12.2.2. Gefahren-Piktogramm
12.2.3. Signalwörter
12.2.4. Gefahrenhinweise
12.2.5. Sicherheitshinweise einschließlich Prävention, Reaktion, Lagerung und Entsorgung
12.3. Gegebenfalls die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG ermittelten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte
13. Zusammenfassung und Bewertung

Zusammenfassung und Bewertung der von den Endpunkten jedes Unterabschnitts (2-12) ermittelten wesentlichen Informationen sowie Durchführung einer Risikobewertung im Entwurf

1) Diese Daten müssen für den reinen Wirkstoff mit festgestellter Spezifikation oder, sofern hiervon unterschiedlich, für den industriell hergestellten Wirkstoff vorgelegt werden.

2) Diese Informationen beziehen sich auf den reinen Wirkstoff mit festgestellter Spezifikation.

3) ABl. Nr. L 20 vom 26.01.1980 S. 43.

4) ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 19.

5) ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 84.

Titel 2
Mikroorganismen
21

Kerndatensatz und zusätzlicher Datensatz zu Wirkstoffen

Die für die Genehmigung eines Wirkstoffs erforderlichen Angaben sind in nachstehender Tabelle aufgelistet.

Die Voraussetzungen, unter denen auf eine bestimmte Prüfung verzichtet werden kann und die in den entsprechenden Versuchsmethoden der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 festgelegt sind, gelten ebenfalls, auch wenn sie in Spalte 3 nicht wiederholt werden.

Spalte 1
Datenanforderungen
Spalte 2
Sämtliche Daten
sind Bestandteile
des Kerndatensatzes
(KDS), sofern nicht
als Zusatzdaten
(ZDS)
gekennzeichnet
Spalte 3
(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Besondere Bestimmungen für Abweichungen
von Standarddatenanforderungen, für die
Versuche an Wirbeltieren erforderlich sein
können)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1)

1. Antragsteller
1.1. Name und Anschrift
1.2. Kontaktperson
1.3. Hersteller(Name, Anschrift, Standort Herstellungsbetrieb)
2. Identität des Mikroorganismus
2.1. Gebräuchliche Bezeichnung des Mikroorganismus (einschließlich anderer oder nicht mehr gültiger Bezeichnungen)
2.2. Taxonomische Bezeichnung und Stamm
2.3. Stammsammlung und Referenznummer der Kultur, unter der sie hinterlegt ist
2.4. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Methoden, Verfahren und Kriterien zum Nachweis und zur Identifizierung des Mikroorganismus)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Spezifikation der technischen Qualität des Wirkstoffs

Stand: VO (EU) 2021/525)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
2.4.1 Gehalt des wirksamen Mikroorganismus sowie Identität und Gehalt relevanter Metabolite oder Toxine

Stand: VO (EU) 2021/525

2.4.2 Identität und Gehalt an Verunreinigungen, Zusätzen und kontaminierenden Mikroorganismen

Stand: VO (EU) 2021/525

2.4.3 Analytisches Profil von Chargen

Stand: VO (EU) 2021/525)

(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
2.5. Spezifikation der technischen Qualität des Wirkstoffs)
(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
2.5 Produktionsmethode und Qualitätskontrolle

Stand: VO (EU) 2021/525)

2.6. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Produktionsmethode und Qualitätskontrolle)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
- gestrichen -

Stand: VO (EU) 2021/525)

2.7. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Mikroorganismusgehalt)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
- gestrichen -

Stand: VO (EU) 2021/525)

2.8. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Identität und Gehalt an Verunreinigungen, Zusätzen und kontaminierenden Mikroorganismen)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
- gestrichen -

Stand: VO (EU) 2021/525)

2.9. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Analytisches Profil von Chargen)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
- gestrichen -

Stand: VO (EU) 2021/525)

3. Biologische Eigenschaften des Mikroorganismus
3.1. Allgemeine Angaben zum Mikroorganismus
3.1.1. Historischer Hintergrund
3.1.2. Geschichte seiner Verwendungen
3.1.3. Ursprung, natürliches Vorkommen und geografische Verbreitung
3.2. Entwicklungsstadien/Lebenszyklus des Mikroorganismus
3.3. Verwandtschaft mit bekannten Phyto-, Tier- oder Humanpathogenen
3.4. Genetische Stabilität und Einflussfaktoren
3.5. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Angaben zur Bildung von Metaboliten (insbesondere Toxinen))

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Angaben zur Bildung von relevanten Metaboliten und Toxinen

Stand: VO (EU) 2021/525)

3.6. Herstellung und Resistenz gegen Antibiotika und andere antimikrobielle Stoffe
3.7. Widerstandsfähigkeit gegenüber Umweltfaktoren
3.8. Weitere Informationen über den Mikroorganismus
4. Nachweis- und Bestimmungsmethoden
4.1. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Analytische Methoden zur Analyse des industriell hergestellten Mikroorganismus)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Methoden, Verfahren und Kriterien zum Nachweis und zur Identifizierung des Mikroorganismus

Stand: VO (EU) 2021/525)

4.2. (Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Für Überwachungszwecke eingesetzte Methoden zur Bestimmung und Quantifizierung von (lebensfähigen bzw. nicht lebensfähigen) Rückständen)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
Analytische Methoden zur Analyse des industriell hergestellten Mikroorganismus

Stand: VO (EU) 2021/525)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
4.3 Für Überwachungszwecke eingesetzte Methoden zur Bestimmung und Quantifizierung von (lebensfähigen bzw. nicht lebensfähigen) Rückständen

Stand: VO (EU) 2021/525)

5. Wirksamkeit gegen Zielorganismen
5.1. Zweckbestimmung und Art der Wirkung, z.B. Anlockung, Tötung, Hemmung
5.2. Infektiosität, Ausbreitung und Besiedlungsfähigkeit
5.3. Repräsentative bekämpfte Organismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände
5.4. Wirkungen auf repräsentative Zielorganismen Auswirkungen auf Materialien, Stoffe und Erzeugnisse
5.5. Voraussichtliche Konzentration, in welcher der Mikroorganismus verwendet wird
5.6. Wirkungsweise(einschließlich Dauer bis zum Eintritt der Wirkung)
5.7. Wirksamkeitsdaten
5.8. Alle bekannten Einschränkungen der Wirksamkeit
5.8.1. Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung sowie Gegenmaßnahmen
5.8.2. Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen
5.8.3. Wirtsspektren und Auswirkungen auf andere Arten als den Zielorganismus
5.9. Methoden zur Verhinderung des Virulenzverlustes bei Stammkulturen des Mikroorganismus
6. Verwendungszwecke und Exposition
6.1. Vorgesehene Anwendungsbereiche
6.2. Produktart(en)
6.3. Detaillierte Beschreibung des/der Verwendungsmuster
6.4. Verwenderkategorien, für die der Mikroorganismus genehmigt werden sollte
6.5. Angaben zur Exposition gegebenenfalls unter Anwendung der Methoden, die in Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschrieben sind
6.5.1. Angaben zur Exposition von Menschen im Zusammenhang mit den Verwendungszwecken und der Entsorgung des Wirkstoffs
6.5.2. Angaben zur Umweltexposition im Zusammenhang mit den Verwendungszwecken und der Entsorgung des Wirkstoffs
6.5.3. Angaben zur Exposition von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren sowie Lebens- und Futtermitteln im Zusammenhang mit den Verwendungszwecken des Wirkstoffs
7. Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier Die gemäß diesem Abschnitt erforderlichen Daten können im Einklang mit den in Titel 1 dieses Anhangs genannten Bestimmungen angepasst werden.
7.1. Basisangaben
7.1.1. Medizinische Angaben
7.1.2. Ärztliche Überwachung des Personals in den Herstellungsbetrieben
7.1.3. Beobachtungen von Sensibilisierung/Allergenität
7.1.4. Unmittelbare Beobachtung, z.B. klinischer Fälle Jegliche Pathogenität und Infektiosität für Menschen und andere Säugetiere bei Immunsuppression
7.2. Basisuntersuchungen
7.2.1. Sensibilisierung
7.2.2. Akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität
7.2.2.1. Akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität bei oraler Aufnahme
7.2.2.2. Akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität bei inhalatorischer Aufnahme ZDS
7.2.2.3. Intraperitoneale/subkutane Einzeldosis ZDS
7.2.3. Invitro-Untersuchung der Genotoxizität
7.2.4. Zellkulturuntersuchungen
7.2.5. Angaben zur Kurzzeittoxizität und -pathogenität ZDS
7.2.5.1. Gesundheitliche Auswirkungen bei wiederholter inhalativer Exposition ZDS
7.2.6. Vorgeschlagene Behandlung: Erste Hilfe, ärztliche Behandlung
7.3. Spezifische Toxizitäts-, Pathogenitäts- und Infektiositätsuntersuchungen ZDS
7.4. Genotoxizität - Invivo-Untersuchungen an somatischen Zellen ZDS
7.5. Genotoxizität - Invivo-Untersuchungen an Keimzellen ZDS
7.6. Zusammenfassung der Toxizität, Pathogenität und Infektiosität bei Säugetieren und Gesamtbewertung
7.7. Rückständ ein oder auf behandelten Waren, Lebensmitteln und Futtermitteln ZDS
7.7.1. Persistenz und Wahrscheinlichkeit der Vermehrung in oder auf behandelten Waren, Lebensmitteln und Futtermitteln ZDS
7.7.2. Weitere erforderliche Angaben ZDS
7.7.2.1. Nicht lebensfähige Rückstände ZDS
7.7.2.2. Lebensfähige Rückstände ZDS
7.8. Zusammenfassung und Bewertung der Rückstände in oder auf behandelten Waren, Lebensmitteln und Futtermitteln ZDS
8. Auswirkungen auf Nichtzielorganismen Die gemäß diesem Abschnitt erforderlichen Daten können im Einklang mit den in Titel 1 dieses Anhangs genannten Bestimmungen angepasst werden.
8.1. Auswirkungen auf aquatische Organismen
8.1.1. Auswirkungen auf Fische
8.1.2. Auswirkungen auf wirbellose Süßwasserlebewesen
8.1.3. Auswirkungen auf das Algenwachstum
8.1.4. Auswirkungen auf andere Pflanzen als Algen ZDS
8.2. Auswirkungen auf Regenwürmer
8.3. Auswirkungen auf Bodenmikroorganismen
8.4. Auswirkungen auf Vögel
8.5. Auswirkungen auf Bienen
8.6. Auswirkungen auf andere Arthropoden als Bienen
8.7. Weitere Untersuchungen ZDS
8.7.1. Terrestrische Pflanzen ZDS
8.7.2. Säugetiere ZDS
8.7.3. Sonstige relevante Arten und Prozesse ZDS
8.8. Zusammenfassung und Bewertung der Auswirkungen auf Nichtzielorganismen
9. Verbleib und Verhalten des Stoffs in der Umwelt
9.1. Persistenz und Vermehrung
9.1.1. In/Auf dem Boden
9.1.2. Im Wasser
9.1.3. In der Luft
9.1.4. Mobilität
9.1.5. Zusammenfassung und Bewertung des Verbleibs und Verhaltens in der Umwelt
10. Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt
10.1. Empfohlene Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung, die Lagerung, den Transport oder den Brandfall
10.2. Sofortmaßnahmen bei Unfällen
10.3. Vernichtungs- bzw. Dekontaminierungsverfahren
10.4. Abfallbehandlung
10.5. Überwachungsplan für den aktiven Mikroorganismus einschließlich Handhabung, Lagerung, Transport und Verwendung
11. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung des Mikroorganismus
11.1. Risikogruppe gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/54/EG
12. Zusammenfassung und Bewertung

Zusammenfassung und Evaluierung der von den Endpunkten jedes Unterabschnitts (2-12) ermittelten wesentlichen Informationen und Erstellung des Entwurfs einer Risikobewertung

________________

(Gültig bis 14.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
1
) ABl. L 142 vom 31.05.2008 S. 1.)

(Gültig ab 15.04.2022 gem. VO (EU) 2021/525
1) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.05.2008 S. 1).)

2) ABl. L 276 vom 20.10.2010 S. 33.

3) ABl. L 50 vom 20.02.2004 S. 44.


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion