Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004
(ABl. Nr. L 121 vom 08.05.2012 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 2020/261 - ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 1Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/774 - ABl. L 167 vom 12.05.2021 S. 1Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2073/2004
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern 3 ist ein gemeinsames System vorgesehen, dem zufolge die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und die Bekämpfung der Verbrauchsteuerhinterziehung und der daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und der jüngsten Entwicklungen sind verschiedene Änderungen an der Verordnung nötig. Wegen der Vielzahl der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung aus Gründen der Klarheit vollständig ersetzt werden.
(2) Zur Vollendung des Binnenmarktes ist auch weiterhin ein System der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern erforderlich, das alle Aspekte der Vorschriften über die Anwendung von Verbrauchsteuern auf die Waren erfasst, die in Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem 4 genannt sind.
(3) Die Rolle der elektronischen Datenübermittlung beim Austausch von Informationen muss aus Effizienz-, Zeit- und Kostengründen ausgeweitet werden. Da sich bestimmte Ersuchen ständig wiederholen und innerhalb der Union eine große Sprachenvielfalt herrscht, muss sichergestellt werden, dass beim Informationsaustausch zunehmend Standardformate zum Einsatz kommen, um so eine schnellere Bearbeitung der Auskunftsersuchen zu ermöglichen. Dies lässt sich am besten durch eine systematischere Verwendung des EDV-gestützten Systems erreichen, das durch die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren 5 eingerichtet wurde. Dieses System bietet mittlerweile weit größere Möglichkeiten als beim Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 und wird zudem fortlaufend weiterentwickelt. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, das System wann immer möglich zu verwenden.
(4) Der Austausch von Informationen über Verbrauchsteuerangelegenheiten muss möglichst breit angelegt sein, damit ein wirklichkeitsgetreues Bild der Verbrauchsteuersituation bestimmter Personen gezeichnet werden kann, wobei es den Mitgliedstaaten aber nicht gestattet ist, Beweisausforschungen ("fishing expeditions") anzustellen oder um Informationen zu ersuchen, deren Relevanz für die Verbrauchsteuersituation einer bestimmten Person oder einer bestimmbaren Personengruppe oder eines bestimmbaren Personenkreises unwahrscheinlich ist.
(5) Es ist erforderlich, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 bezüglich einer einzigen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat beibehalten werden, damit eine angemessene Koordinierung der Informationsströme gewährleistet werden kann. Da aus Effizienzgründen möglicherweise mehr direkte Kontakte zwischen den Verwaltungen und Beamten der Mitgliedstaaten notwendig werden, sollten zudem die Bestimmungen über die Beauftragung und die Benennung zuständiger Beamter beibehalten werden.
(6) Damit die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, die die ersuchte Behörde dazu verpflichten, möglichst rasch, in jedem Fall jedoch unter Wahrung einer bestimmten Frist, zu handeln, beibehalten werden. Allerdings sollte die Frist für die Übermittlung von Informationen, die dem ersuchten Mitgliedstaat bereits vorliegen, kürzer sein als die ansonsten übliche Frist.
(7) Zur wirksamen Kontrolle der Verbrauchsteuerverfahren bei der grenzüberschreitenden Beförderung ist es notwendig, auch weiterhin die Möglichkeit gleichzeitiger Prüfungen durch die Mitgliedstaaten sowie die Anwesenheit von Beamten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorzusehen.
(8) Die Lösung von Problemen in Verbindung mit der grenzüberschreitenden Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen sollte weiterhin gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 erfolgen, die deshalb beibehalten werden sollten.
(9) Zur wirksamen Bekämpfung von Verbrauchsteuerbetrug sollte weiterhin ein Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen möglich sein, die entsprechenden Bestimmungen sollten deshalb beibehalten werden. Um diesen Austausch zu erleichtern, sollte festgelegt werden, welche Arten von Informationen verbindlich auszutauschen sind.
(10) Den Mitgliedstaaten sollte weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Informationen, die für die korrekte Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich sind, jedoch nicht unter den automatischen Informationsaustausch fallen, fakultativ auszutauschen.
(11) Rückmeldungen sind ein angemessenes Mittel, um eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Es sollte daher ein Rahmen für die Übermittlung solcher Rückmeldungen eingerichtet werden.
(12) Die elektronische Speicherung bestimmter vorgegebener Daten über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern durch die Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Verbrauchsteuersystems und die Betrugsbekämpfung unerlässlich. Sie ermöglicht den raschen Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und den automatisierten Zugang zu ihnen. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass bereits in den nationalen EDV-gestützten Verbrauchsteuersystemen enthaltene Informationen verwendet, Risikoanalysen zur besseren Nutzung der in den Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über die Wirtschaftsbeteiligten und die von ihnen durchgeführten Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union entwickelt sowie eine Reihe von Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre Transaktionen aufgenommen werden. Da die Verfahren zur Festsetzung oder Beitreibung von Verbrauchsteuern sowie die Verjährungsfristen und sonstigen Fristen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, ist es zur Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Amtshilfe bei der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in grenzübergreifenden Fällen notwendig, einen Mindestzeitraum vorzusehen, während dessen jeder Mitgliedstaat zur Speicherung dieser Informationen verpflichtet sein sollte.
(13) Um die Verlässlichkeit der in den elektronischen Datenbanken gespeicherten Informationen zu gewährleisten, sollten Bestimmungen hinsichtlich ihrer regelmäßigen Aktualisierung getroffen werden.
(14) Den Wirtschaftsbeteiligten sollte die Möglichkeit gegeben werden, die für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erforderlichen Überprüfungen zügig durchzuführen. Sie sollten in der Lage sein, sich die Gültigkeit von Verbrauchsteuernummern durch ein von der Kommission verwaltetes und aus den nationalen Datenbanken gespeistes Zentralverzeichnis elektronisch bestätigen zu lassen.
(15) Einzelstaatliche Bestimmungen über das Bankgeheimnis könnten die Effizienz der in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen beeinträchtigen. Den Mitgliedstaaten sollte daher nicht erlaubt sein, die Übermittlung von Informationen allein auf der Grundlage derartiger Bestimmungen zu verweigern.
(16) Diese Verordnung sollte andere auf Unionsebene erlassene Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Bereich der Verbrauchsteuer nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr ergänzen.
(17) Im Interesse der Klarheit ist es zweckmäßig, in dieser Verordnung zu bestätigen, dass im Falle von mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltenen Informationen oder Unterlagen die Übermittlung dieser Informationen oder Unterlagen an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Genehmigung durch die Justizbehörde bedarf, sofern eine solche Genehmigung nach dem Recht des übermittelnden Mitgliedstaats vorgeschrieben ist.
(18) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 6 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 7 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung.
(19) Der Informationsaustausch mit Drittländern hat sich für die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften als vorteilhaft erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die Richtlinie 95/46/EG legt für die Übermittlung von Informationen an Drittländer spezifische Bedingungen fest, welche die Mitgliedstaaten befolgen müssen.
(20) Zur wirksamen Anwendung der Verordnung kann es erforderlich sein, bestimmte Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG, insbesondere die Rechte nach deren Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21, einzuschränken, um vor dem Hintergrund der potenziellen Einnahmeausfälle für die Mitgliedstaaten und angesichts der wesentlichen Bedeutung der von der vorliegenden Verordnung erfassten Informationen für die wirksame Betrugsbekämpfung die wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten zu schützen. Da bei mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen auf dem Gebiet der Steuern Beweismaterial sichergestellt und verhindert werden muss, dass die korrekte Bewertung der Einhaltung der Verbrauchsteuervorschriften behindert wird, kann es notwendig sein, die Pflichten der für die Verarbeitung der Daten verantwortlichen Stellen und die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Informationsvermittlung, den Datenzugang und die Mitteilung der Verarbeitungsvorgänge während des Austauschs personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung einzuschränken. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, derartige Einschränkungen vorzunehmen, soweit sie erforderlich und angemessen sind.
(21) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung bestimmter Artikel dieser Verordnung herzustellen und um die Hauptkategorien von Daten zu bestimmen, die gemäß dieser Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 8, ausgeübt werden.
(22) Da diese Durchführungsrechtsakte Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 darstellen, sollte bei ihrem Erlass das Prüfverfahren zur Anwendung gelangen.
(23) Es ist notwendig, das Funktionieren der vorliegenden Verordnung zu überwachen und zu bewerten. Daher sollten Vorkehrungen für die Erhebung statistischer und anderer Daten durch die Mitgliedstaaten sowie die Erstellung regelmäßiger Berichte durch die Kommission getroffen werden.
(24) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten Ansatz erfordern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(25) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8). In Anbetracht der in dieser Verordnung dargelegten Beschränkungen geht die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Verordnung nicht über den zum Schutz der berechtigten steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten notwendigen und verhältnismäßigen Umfang hinaus.
(26) Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 sollte aufgehoben werden.
(27) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben 9
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren festgelegt, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und auf elektronischem Wege oder anderweitig die Informationen austauschen können, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zu gewährleisten.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten.
(3) Sie berührt nicht die Erfüllung der Verpflichtungen zu umfassenderer Amtshilfe, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Zuständige Behörden13
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, in deren Namen diese Verordnung angewandt wird. Er setzt die Kommission unverzüglich von der Benennung sowie von allen nachfolgenden Änderungen hierzu in Kenntnis.
Kroatien teilt der Kommission bis 1. Juli 2013 mit, welches seine zuständige Behörde ist.
(2) Die Kommission stellt eine Liste der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese imAmtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 4 Zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und Verbindungsstellen
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats benennt ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, das in ihrem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Verbrauchsteuervorschriften hauptverantwortlich zuständig ist. Sie setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro kann darüber hinaus für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Stelle für den Kontakt mit der Kommission benannt werden.
(2) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann andere Verbindungsstellen als das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro mit einer auf den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Grundsätzen beruhenden Zuständigkeit für den unmittelbaren Austausch von Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung benennen.
Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro stellt sicher, dass die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand gehalten und den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird.
Artikel 5 Zuständige Beamte
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die befugt sind, unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung auszutauschen.
Die zuständige Behörde kann den Umfang dieser Benennung begrenzen.
Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste der zuständigen Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
(2) Die Beamten, die Informationen gemäß den Artikeln 12 und 13 austauschen, gelten nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen als für den Zweck dieser Artikel zuständige Beamte.
Artikel 6 Pflichten des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros, der Verbindungsstellen und der zuständigen Beamten
(1) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ist hauptverantwortlich zuständig für den Austausch von Informationen über die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen Mitgliedstaaten und insbesondere hauptverantwortlich zuständig für
(2) Wenn Verbindungsstellen oder zuständige Beamte Amtshilfeersuchen oder Antworten auf Amtshilfeersuchen übermitteln oder entgegennehmen, unterrichten sie das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ihres Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.
(3) Nimmt eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegen, das ein Tätigwerden außerhalb ihrer/seiner räumlichen oder sachlichen Zuständigkeit erforderlich macht, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und dem zuständigen Beamten in der verantwortlichen Verbindungsstelle und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnen die in Artikel 11 vorgesehenen Fristen mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro und den zuständigen Beamten in der verantwortlichen Verbindungsstelle, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt des im ersten Satz dieses Absatzes genannten Ersuchens.
Artikel 7 Mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltene Informationen oder Unterlagen
(1) Die Übermittlung von Informationen oder Unterlagen, die eine zuständige Behörde mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhalten hat, an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Justizbehörde, sofern eine solche Genehmigung nach nationalem Recht vorgeschrieben ist.
(2) Verweigert die Justizbehörde im Falle eines Auskunftsersuchens der ersuchten Behörde eine solche Genehmigung, so setzt diese die ersuchende Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 5 hiervon in Kenntnis.
Kapitel II
Zusammenarbeit auf Ersuchen
Artikel 8 Allgemeine Pflichten der ersuchten Behörde
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die für die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Informationen, insbesondere solche, die konkrete Einzelfälle insbesondere im Bereich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union betreffen.
(2) Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.
(3) Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.
(4) Zur Beschaffung der angeforderten Informationen oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.
(5) Die ersuchte Behörde kann bei der ersuchenden Behörde eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen anfordern, die der ersuchende Mitgliedstaat auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen hat. Wird eine solche Rückmeldung angefordert, übermittelt die ersuchende Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen die Rückmeldung so schnell wie möglich, vorausgesetzt, dies stellt keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für sie dar.
Artikel 9 Form der Ersuchen und der Antworten
(1) Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen nach Artikel 8 werden ebenso wie die Antworten auf diese Ersuchen vorbehaltlich des Absatzes 4 mit Hilfe eines Amtshilfedokuments ausgetauscht.
Ist das EDV-gestützte System nicht verfügbar, wird anstelle des Amtshilfedokuments ein Amtshilfe-Ausfalldokument verwendet.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Aufbau und den Inhalt der Rückmeldung nach Artikel 8 Absatz 5 festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
(3) Jeder Mitgliedstaat definiert die Situationen, in denen das EDV-gestützte System als nicht verfügbar gilt.
(4) Falls die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel ist, können die Informationen ausnahmsweise ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In derartigen Fällen ist der Information eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.
Artikel 10 Übermittlung von Unterlagen
(1) Dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Amtshilfedokument sind die jeweiligen Unterlagen gemäß Artikel 8 beizufügen.
Für den Fall, dass dies nicht möglich oder praktikabel ist, werden die Unterlagen auf elektronischem oder anderem Wege übermittelt.
(2) Die ersuchte Behörde ist nur dann zur Übermittlung von Urschriften verpflichtet, wenn diese für den von der ersuchenden Behörde verfolgten Zweck erforderlich sind und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde der Übermittlung nicht entgegenstehen.
Artikel 11 Fristen
(1) Die Erteilung von Informationen durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 8 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.
Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so verkürzt sich die Frist auf einen Monat.
(2) In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere Fristen als die in Absatz 1 vorgesehenen vereinbart werden.
(3) Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu beantworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unter Verwendung eines Amtshilfedokuments innerhalb eines Monats über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie erwartet, dem Ersuchen nachkommen zu können.
Artikel 12 Teilnahme von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten an behördlichen Ermittlungen
(1) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Informationen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats oder an jedem anderen Ort zugegen sein, an dem diese Verwaltungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben.
Sind die beantragten Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien davon ausgehändigt.
(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Informationen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften während der im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführten behördlichen Ermittlungen zugegen sein.
Im Falle eines solchen Einvernehmens haben die Beamten der ersuchenden Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der Durchführung behördlicher Ermittlungen. Beamte der ersuchenden Behörde führen Ermittlungen oder Befragungen nur mit Zustimmung und unter Aufsicht von Beamten der ersuchten Behörde durch. Sie üben dabei nicht die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus.
(3) Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.
Artikel 13 Gleichzeitige Prüfungen
(1) Im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Informationen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der verbrauchsteuerlichen Verhältnisse eines oder mehrerer Wirtschaftsbeteiligter oder einer oder mehrerer anderer Personen im Fall eines gemeinsamen oder zusätzlichen Interesses durchzuführen, wenn sie erachten, dass solche Prüfungen wirksamer als eine Prüfung durch lediglich einen Mitgliedstaat wären.
(2) Um eine gleichzeitige Prüfung gemäß Absatz 1 zu veranlassen, unterbreitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Vorschlag.
In diesem Vorschlag
(3) Die zuständigen Behörden, die einen in Absatz 2 genannten Vorschlag erhalten, teilen der zuständigen Behörde, die den Vorschlag unterbreitet hat, so rasch wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt des Vorschlags ihre Zustimmung zur Teilnahme an der gleichzeitigen Prüfung oder ihre begründete Ablehnung mit.
(4) Jede zuständige Behörde, die an der gleichzeitigen Prüfung beteiligt ist, benennt einen Vertreter, der für die Leitung und Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.
(5) Nach Abschluss einer gleichzeitigen Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über deren Ergebnisse in Bezug auf Methoden oder Verfahren, die tatsächlich oder vermutlich angewandt wurden, um gegen Verbrauchsteuervorschriften zu verstoßen, wenn diese Informationen für andere Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sein können.
Artikel 14 Ersuchen um Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der für die Zustellung entsprechender Verwaltungsentscheidungen oder -maßnahmen in ihrem Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschriften alle Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften betreffen.
(2) Das in Absatz 1 genannte Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme sowie Namen und Anschrift des Empfängers und alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des in Absatz 1 genannten Zustellungsersuchens unternommen wurde und an welchem Tag die Entscheidung oder Maßnahme dem Empfänger zugestellt wurde.
(4) Kann die ersuchte Behörde auf das in Absatz 1 genannte Zustellungsersuchen hin nicht tätig werden, teilt sie dies der ersuchenden Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens schriftlich mit.
Die ersuchte Behörde verweigert ein solches Ersuchen nicht aufgrund des Inhalts der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme.
(5) Die ersuchende Behörde stellt ein Zustellungsersuchen nach diesem Artikel nur dann, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung an den Empfänger nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung der betreffenden Akte im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für Unterlagen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen 11.
Kapitel III
Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen
Artikel 15 Verbindlicher Informationsaustausch
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen und im Wege des regelmäßigen oder ereignisbezogenen automatischen Austauschs die Informationen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich sind, wenn
(2) Eine Behörde, die einer anderen Behörde Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt hat, kann bei dieser anderen Behörde eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen anfordern, die diese andere Behörde auf Grundlage der gelieferten Informationen ergriffen hat. Wird eine solche Rückmeldung angefordert, übermittelt die andere Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen die Rückmeldung so schnell wie möglich, es sei denn dies würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für sie darstellen.
(3) Beziehen sich die Informationen gemäß Absatz 1 auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union, so werden diese Informationen vorbehaltlich des Absatzes 4 unter Verwendung eines Amtshilfedokuments weitergeleitet.
Falls die Verwendung dieses Dokuments nicht praktikabel ist, können die Informationen ausnahmsweise ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In diesen Fällen ist der Information eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.
(4) Ist das EDV-gestützte System nicht verfügbar, wird anstelle des in Absatz 3 genannten Dokuments das Amtshilfe-Ausfalldokument verwendet.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Fälle festzulegen, in denen die zuständigen Behörden das EDV-gestützte System für die Zwecke des Absatzes 4 als nicht verfügbar ansehen können.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Artikel 16 Fakultativer Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einander ohne vorheriges Ersuchen im Wege des spontanen Austauschs alle zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Informationen übermitteln, die ihnen bekannt sind und deren Austausch nicht von Artikel 15 erfasst ist.
Hierzu können sie das EDV-gestützte System verwenden, sofern dieses zur Verarbeitung derartiger Informationen in der Lage ist.
(2) Eine Behörde, die einer anderen Behörde Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt hat, kann bei dieser anderen Behörde eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen anfordern, die diese andere Behörde auf Grundlage der gelieferten Informationen ergriffen hat. Wird eine solche Rückmeldung angefordert, übermittelt die andere Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen die Rückmeldung so schnell wie möglich, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für sie darstellen würde.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Aufbau und den Inhalt der Rückmeldung nach Absatz 2 festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Artikel 17 Pflicht der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Informationsaustauschs ohne vorheriges Ersuchen
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zur Erleichterung des in diesem Kapitel vorgesehenen Informationsaustauschs.
Artikel 18 Begrenzung der Pflichten
Im Rahmen der Umsetzung dieses Kapitels ist ein Mitgliedstaat weder dazu gezwungen, Personen neue Pflichten zur Einholung von Informationen aufzuerlegen, noch dazu einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben.
Kapitel IV
Speicherung und Austausch elektronischer Informationen über Wirtschaftsbeteiligte
Artikel 19 Speicherung und Austausch von Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern20 21
(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, die folgende Verzeichnisse enthält:
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Verzeichnisse enthalten folgende Angaben:
(3) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass die Angaben in den nationalen Verzeichnissen vollständig, korrekt und auf dem neuesten Stand sind.
(4) Die in den in Absatz 2 genannten nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten befördern, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis untereinander ausgetauscht.
Die Kommission verwaltet dieses Verzeichnis im Rahmen des EDV-gestützten Systems auf eine Weise, die gewährleistet, dass die aus den nationalen Verzeichnissen aller Mitgliedstaaten stammenden Daten jederzeit richtig und auf dem neuesten Stand sind.
Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten übermitteln zeitnah die Inhalte der nationalen Verzeichnisse sowie sämtliche inhaltliche Änderungen an die Kommission.
Artikel 20 Informationszugang und Korrektur der Angaben
(1) Die Kommission stellt sicher, dass sich die Personen, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten beteiligt sind, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern, die in dem Zentralregister gemäß Artikel 19 Absatz 4 gespeichert sind, auf elektronischem Weg bestätigen lassen können. Die Kommission leitet sämtliche Ersuchen der Wirtschaftsbeteiligten um eine Korrektur dieser Angaben an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle weiter, das/die für die Zulassung des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zuständig ist.
(2) Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder die Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten eine Bestätigung über die gemäß Artikel 19 Absatz 2 über sie gespeicherten Informationen und eine Korrektur etwaiger darin enthaltener Fehler erhalten können.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder den benannten Verbindungsstellen gestatten, eine Bestätigung über die gemäß Artikel 19 Absatz 2 gespeicherten Informationen zu übermitteln.
Artikel 21 Datenspeicherung
(1) Um die Verwendung der Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, speichert jeder Mitgliedstaat die Angaben über die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union und die Einträge der nationalen Verzeichnisse nach Artikel 19 mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beförderung begonnen hat. Dieser Zeitraum kann für Informationen, die vor dem 1. Juli 2012 in den nationalen Verzeichnissen eingegeben waren, auf drei Jahre beschränkt werden.
(2) Die im EDV-gestützten System erfassten Daten werden so in dem System gespeichert, dass sie bei einem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 8 abgerufen und im System weiterverarbeitet werden können.
Artikel 22 Durchführung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Kapitel V
Allgemeine Voraussetzungen für die Amtshilfe
Artikel 23 Sprachenregelung
Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Eine beigefügte Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte Behörde eine Begründung für die Notwendigkeit einer Übersetzung vorlegt.
Artikel 24 Qualität des Dienstes
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Teile des EDV-gestützten Systems, die für den in dieser Verordnung beschriebenen Informationsaustausch notwendig sind, einsatzbereit sind und angemessen gepflegt und weiterentwickelt werden.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen eine Leistungsvereinbarung und vereinbaren ein Sicherheitskonzept für das EDV-gestützte System. Die Leistungsvereinbarung beschreibt die technische Qualität und den Umfang der von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erbringenden Dienstleistungen, um zu gewährleisten, dass alle Bereiche des EDV-gestützten Systems und der elektronischen Kommunikation sicher funktionieren und dass die Zuständigkeiten zur Weiterentwicklung des Systems angemessen zugeteilt sind.
Artikel 25 Allgemeine Beschränkung der Pflichten der ersuchten Behörde
(1) Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde die im Einklang mit dieser Verordnung erbetenen Informationen unter der Voraussetzung, dass
(2) Diese Verordnung verpflichtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in diesem Mitgliedstaat der Durchführung solcher Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung solcher Informationen durch die zuständige Behörde für die eigenen Zwecke dieses Mitgliedstaats entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Erteilung von Informationen ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung ähnlicher Informationen aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
(4) Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn ihre Verbreitung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
(5) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Zu statistischen Zwecken informieren die zuständigen Behörden die Kommission einmal jährlich über die Arten der Gründe für Ablehnungen.
(6) befinden oder sich auf Die Absätze 2, 3 oder 4 sind auf keinen Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
Artikel 26 Kosten
Die Mitgliedstaaten verzichten gegenseitig auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen betreffend an Sachverständige gezahlte Vergütungen.
Artikel 27 Mindestbetrag
(1) Für Amtshilfeersuchen kann eine Mindestschwelle festgelegt werden, die sich nach dem möglicherweise fälligen Verbrauchsteuerbetrag richtet.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Mindestschwelle nach Absatz 1 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Artikel 28 Geheimhaltung, Datenschutz und Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen
(1) Die Informationen, die gemäß dieser Verordnung von Mitgliedstaaten übermittelt oder eingeholt wurden, sowie alle Informationen, zu denen ein Beamter oder sonstiger Bediensteter oder Auftragnehmer in Ausübung seiner Pflichten Zugang hatte, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Informationen dieser Art gewährt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Information können für folgende Zwecke verwendet werden:
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt, gestattet allerdings, dass diese Informationen im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen können, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können; die Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren werden davon nicht berührt.
(3) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nützlich sein können, so kann sie der betreffenden Behörde diese Informationen übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon in Kenntnis.
Die ersuchte Behörde kann verfügen, dass die Übermittlung der Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ihrer vorherigen Zustimmung bedarf.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.
Zum Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte auf das Maß, das erforderlich ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Solche Beschränkungen müssen zu dem fraglichen Interesse in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Artikel 29 Zugang zu Informationen aufgrund einer Ermächtigung durch die Kommission
Personen, die von der Kommission ordnungsgemäß ermächtigt wurden, kann in dem Umfang Zugang zu den Informationen nach Artikel 28 Absatz 4 gewährt werden, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes und den Betrieb des Zentralverzeichnisses erforderlich ist.
Diese Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die derart zugänglichen Informationen sind als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt.
Artikel 30 Beweiskraft der erhaltenen Informationen
Alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, können von den zuständigen Stellen dieses anderen Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende, von einer anderen inländischen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellte Unterlagen.
Artikel 31 Pflicht zur Zusammenarbeit
(1) Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um
(2) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats unverzüglich alle zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Informationen, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann.
Artikel 32 Beziehungen zu Drittländern
(1) Eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die von einem Drittland Informationen erhält, kann diese Informationen an die zuständigen Behörden eines jeglichen Mitgliedstaats, die möglicherweise an diesen Informationen interessiert sind, und insbesondere an die zuständigen Behörden, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, soweit Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen. Diese Informationen können außerdem im Interesse der Union für die Zwecke dieser Verordnung an die Kommission weitergeleitet werden.
(2) Wenn sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Verbrauchsteuervorschriften verstoßenden Transaktionen erforderlich ist, können die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, welche die Informationen übermittelt haben, und im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats an das Drittland im Einklang mit den nationalen Vorschriften dieses Mitgliedstaats hinsichtlich der Übermittlung persönlicher Daten an Drittländer zu dem Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der im Drittland einschlägigen Verbrauchsteuern oder ähnlicher Steuern, Abgaben und Gebühren übermittelt werden.
Artikel 33 Amtshilfe zugunsten von Wirtschaftsbeteiligten
(1) Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem ein Versender verbrauchsteuerpflichtiger Waren niedergelassen ist, können diesem Unterstützung gewähren, falls der Versender keine Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG, keine Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 3 dieser Richtlinie oder in Fällen nach Artikel 33 Absatz 1 der genannten Richtlinie keine Kopie des in Artikel 34 der Richtlinie genannten Begleitdokuments erhalten hat.
Die steuerlichen Pflichten des Versenders, dem Unterstützung gewährt wird, sind von einer solchen Unterstützung unberührt.
(2) Gewährt ein Mitgliedstaat Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und erachtet er es für notwendig, Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat einzuholen, so sind diese Informationen nach Maßgabe des Artikels 8 anzufordern. Der andere Mitgliedstaat kann die Einholung der erbetenen Informationen verweigern, wenn der Versender nicht alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um den Nachweis zu erhalten, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde.
Kapitel VI
Bewertung und Schlussbestimmungen
Artikel 34 Bewertung der Regelungen, Erfassung von Betriebsdaten und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Hierzu fasst die Kommission regelmäßig die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um die Handhabung des durch diese Verordnung geschaffenen Systems zu verbessern.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes:
Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und der Bekämpfung der Hinterziehung und Umgehung von Verbrauchsteuern alle sonstigen, nicht in Unterabsatz 1 genannten verfügbaren Informationen mitteilen.
Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
Die Pflicht zur Übermittlung von Informationen und statistischen Daten darf keine nicht vertretbare Erhöhung des Verwaltungsaufwands mit sich bringen.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 28 darf die Kommission aus den vom EDV-gestützten System generierten Meldungen unmittelbar Daten für diagnostische und statistische Zwecke extrahieren.
(4) Die Informationen, die für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von der Kommission extrahiert werden, dürfen keine individuellen oder personenbezogenen Daten enthalten.
(5) Die Kommission erlässt zum Zweck der Durchführung dieses Artikels Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, der Angaben, die von der Kommission extrahiert werden können, und der statistischen Berichte, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erstellen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Artikel 35 Verbrauchsteuerausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 36 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.
Artikel 37 Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; dabei stützt sie sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
Artikel 38 Bilaterale Vereinbarungen
Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen unterrichten die zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich über etwaige bilaterale Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2012.
2) ABl. C 68 vom 06.03.2012 S. 45.
3) ABl. L 359 vom 04.12.2004 S. 1.
4) ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12.
5) ABl. L 162 vom 01.07.2003 S. 5.
6) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
7) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
8) ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.
9) Stellungnahme vom 18. Januar 2012.
10) ABl. L 162 vom 01.07.2003 S. 5.
11) ABl. L 84 vom 31.03.2010 S. 1.
12) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4).
13) ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 24.
Anhang |
Artikel der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 | Artikel der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 |
1 | 1 |
2 | 2 |
3 | 3, 4, 5, 6 |
4 | 7 |
5 | 8 |
6 | 9 |
7 | 7, 10 |
8 | 11 |
9 | 11 |
10 | 11 |
11 | 12 |
12 | 13 |
13 | 13 |
14 | 14 |
15 | 14 |
16 | 14 |
17 | 15 |
18 | 15 |
19 | 16 |
20 | 17 |
21 | 18 |
22 | 19, 20 |
23 | - |
24 | 33 |
25 | 21 |
26 | 34 |
27 | 32 |
28 | 9, 15, 16, 22 |
29 | 23 |
30 | 25, 27, 28 |
31 | 28, 29, 32 |
32 | 30 |
33 | 31 |
34 | 35 |
35 | 37 |
36 | 38 |
37 | 39 |
ENDE |
(Stand: 13.02.2023)
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