Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
(ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1, ber. L 168 S. 55, ber. 2014 L 294 S. 53;
VO (EU) 458/2012 - ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 11;
VO (EU) 517/2013- ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 559/2013 - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 1;
VO (EU) 2017/403 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 15;
VO (EU) 2018/31 ABl. Nr. L 6 vom 11.01.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2021/1302 - ABl. L 283 vom 06.08.2021 S. 9A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2012/237/GASP des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beschluss 2012/237/GASP sieht die Einführung von restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die einen friedlichen politischen Prozess in der Republik Guinea-Bissau verhindern oder blockieren wollen oder die Stabilität des Landes untergraben. Dies betrifft insbesondere die Anführer des Putschversuchs vom 1. April 2010 und dem Staatsstreich vom 12. April 2012, die nach wie vor die Rechtstaatlichkeit und das Primat der Zivilgewalt zu untergraben suchen. Zu den restriktiven Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang jenes Beschlusses aufgelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(2) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten - Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union.
(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.
(4) In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Guinea-Bissau ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2012/237/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I der Verordnung vom Rat ausgeübt werden.
(5) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.
(6) Zur Durchführung dieser Verordnung und im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen aufgrund dieser Verordnung sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 erfolgen.
(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Es werden alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die im Eigentum der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen, die der Rat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2012/237/GASP als Personen und Einrichtungen ermittelt hat, die i) entweder an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, oder ii) mit solchen in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.
(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede derartige Transaktion.
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstießen.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgeführt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Regeln unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung der Regeln.
Sieht diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vor, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
3) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
Liste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen | Anhang I21 |
Name | Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.) | Gründe für die Aufnahme in die Liste | Zeitpunkt der Benennung | |
1. | António INJAI
(alias "António INDJAI") |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 20.1.1955 Geburtsort: Encheia, Sektor Bissorá, Region Oio, Guinea-Bissau Abstammung: Wasna Injai (Name des Vaters) und Quiritche Cofte (Name der Mutter) Funktion: a) Generalleutnant; b) Stabschef der Streitkräfte Pass: Diplomatenpass AAID00435 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782445 |
António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Stabschefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte; während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Stabschef der Streitkräfte Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist. | 3.5.2012 |
2. | Mamadu TURE (alias "N'Krumah") | Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau
Geburtsdatum: 26.4.1947 Funktion: a) Generalmajor; b) Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte Diplomatenpass Nr. DA0002186 Ausstellungsdatum: 30.3.2007 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 26.8.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782456 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 3.5.2012 |
3. | Estêvão Na MENA | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 7.3.1956 Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782449 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 3.5.2012 |
4. | Ibraima CAMARÁ
(alias "Papa Camará") |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau
Geburtsdatum: 11.5.1964 Abstammung: Suareba Camará (Name des Vaters) und Sale Queita (Name der Mutter) Funktion: a) Brigadegeneral; b) Stabschef der Luftwaffe Diplomatenpass Nr. AAID00437 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5781782 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 3.5.2012 |
5. | Daba NAUALNA
(alias "Daba Na Walna") |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau
Geburtsdatum: 6.6.1966 Abstammung: Samba Naualna (Name des Vaters) und In-Uasne Nanfafe (Name der Mutter) Funktion: a) Oberstleutnant; b) Sprecher der "Militärführung" Pass Nr. Sa 0000417 Ausstellungsdatum: 29.10.2003 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 10.3.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782452 |
Sprecher der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 3.5.2012 |
6. | General Augusto MÁRIO CÓ | Offizielle Funktion: Generalstabschef des Heeres. | Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 3.5.2012 |
7. | General Saya Braia Na NHAPKA | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Offizielle Funktion: Leiter der Präsidialgarde |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 1.6.2012 |
8. | Oberst Tomás DJASSI | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 18. September 1968 Offizielle Funktion: Kommandant der Nationalgarde Pass: AAIS00820 ausgestellt am: 24.11.2010 in: Guinea-Bissau gültig bis: 27.4.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. | 1.6.2012 |
9. | Cranha DANFÁ | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 5.3.1957 Funktion: a) Oberst; b) Einsatzleiter des Gemeinsamen Stabes der Streitkräfte Pass: AAIN29392 Ausstellungsdatum: 29.9.2011 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 29.9.2016 Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Interpol-UNSC Special Notice web link: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782442. |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Stabschefs der Streitkräfte, António Injai. | 1.6.2012 |
10. | Oberst Celestino de CARVALHO | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 14.6.1955 Abstammung: Domingos de Carvalho und Josefa Cabral Offizielle Funktion: Direktor des "National Defence Institute" Pass: Diplomatenpass DA0002166 ausgestellt am: 19.2.2007 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.4.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Ehemaliger Stabschef der Luftwaffe; seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der "Militärführung". | 1.6.2012 |
11. | - gestrichen - | |||
12. | Júlio NHATE | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 28.9.1965 Funktion: a) Oberstleutnant; b) Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782454 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate, ein treuer Verbündeter von António Injai, trägt die materielle Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012, da er die militärische Operation geleitet hat. | 1.6.2012 |
13. | Tchipa Na BIDON | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 28.5.1954 Abstammung: 'Nabidom' Funktion: a) Oberstleutnant; b) Leiter des Nachrichtendienstes Pass: Diplomatenpass DA0001564 Ausstellungsdatum: 30.11.2005 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 15.5.2011 Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782446 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 1.6.2012 |
14. | Tcham Na MAN (alias Namam) | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 27.2.1953 Abstammung: Biute Naman (Name des Vaters) und Ndjade Na Noa (Name der Mutter) Funktion: a) Oberstleutnant; b) Leiter des Militärkrankenhauses der Streitkräfte Pass: SA0002264 Ausstellungsdatum: 24.7.2006 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 23.7.2009 Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782448 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Ist ferner Mitglied des militärischen Oberkommandos (höchste Hierarchieebene der Streitkräfte von Guinea-Bissau). | 1.6.2012 |
15. | Major Samuel FERNANDES | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 22. Januar 1965 Abstammung: José Fernandes und Segunda Iamite Offizielle Funktion: Assistent des Einsatzleiters der Nationalgarde Pass: AAIS00048 ausgestellt am: 24.3.2009 in: Guinea-Bissau gültig bis: 24.3.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 1.6.2012 |
16. | Idrissa DJALÓ (alias: Idriça Djaló) | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 18. Dezember 1954 Funktion: a) Major b) Protokollarischer Berater des Stabschefs der Streitkräfte c) Oberst d) Protokollchef im Hauptquartier der Streitkräfte (später) Pass: AAISO40158 Ausstellungsdatum: 12.10.2012 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 2.10.2015 Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782443 |
Kontaktperson für die "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines seiner aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur "Militärführung" öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April 2012). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an. | 18.7.2012 |
17. | - gestrichen - | |||
18. | Kommandant (Kriegsmarine) Agostinho Sousa CORDEIRO | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Geburtsdatum: 28. Mai 1962 Abstammung: Luis Agostinho Cordeiro und Domingas Soares Offizielle Funktion: Leiter der Logistik des gemeinsamen Stabs der Streitkräfte Pass: SA0000883 ausgestellt am: 14.4.2004 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.4.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. | 1.6.2012 |
19. | - gestrichen - | |||
20. | Leutnant Lassana CAMARÁ | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Offizielle Funktion: Leiter der Finanzen der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Verantwortlich für die Veruntreuung öffentlicher Mittel, die für den Zoll, die Generaldirektion Verkehr und die Generaldirektion Grenzschutz und Migration vorgesehen waren. Mit diesen Mitteln wurde die "Militärführung" finanziert. | 1.6.2012 |
21. | Leutnant Julio Na MAN | Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau
Offizielle Funktion: Adjutant des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Leutnant Na Man war aktives Mitglied der operativen Führung des Staatsstreichs vom 12. April unter dem Befehl von António Injai. Ferner nahm er im Namen der "Militärführung", an Treffen mit politischen Parteien teil. | 1.6.2012 |
Anhang II19 22 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
ENDE |
(Stand: 01.08.2022)
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