zurück

Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

9A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A001 Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A101.

a) enthält eine von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste "Technologie"oder

Anmerkung 1: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer "Teilnehmerstaaten"und
  2. bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten Luftfahrzeuges, für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren "Teilnehmerstaaten" für ein Luftfahrzeug mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
    1. eine zivile Musterzulassungoder
    2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.

Anmerkung 2: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines "Teilnehmerstaats" genehmigt wurden.

b) konstruiert zum Antrieb eines Luftfahrzeuges für Reisefluggeschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Minuten.

M3A1 Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:
  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. "Maximalschub" größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem "Maximalschub" größer als 8,89 kN (erreicht in nicht eingebautem Zustand); und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N- 1 h- 1 (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre).

    Technische Anmerkung: In Position 3.A.1.a.1 ist der "Maximalschub" der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

  2. für die von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systeme konstruierte oder geänderte Triebwerke, unabhängig vom Schub oder spezifischem Kraftstoffverbrauch.

Anmerkung: Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden.

9A004 Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"), "Raumfahrzeuge", "Raumfahrzeug-Plattformen", "Raumfahrzeug-Nutzlasten", On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von "Raumfahrzeugen" und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.

a) Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"),

b) "Raumfahrzeuge",

c) "Raumfahrzeug-Plattformen",

d) "Raumfahrzeug-Nutzlasten", einschließlich der in den Unternummern 3A001b1a4, 3A002g, 5A001a1, 5A001b3, 5A002a5, 5A002a9, 6A002a1, 6A002a2, 6A002b, 6A002d, 6A003b, 6A004c, 6A004e, 6A008d, 6A008e, 6A008k, 6A008l und 9A010c erfassten Güter;

e) On-board-Systeme oder -Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge" und mit einer der folgenden Funktionen:

  1. "Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten",

    Anmerkung: Die "Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten" im Sinne der Unternummer 9A004e1 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Bus-Daten.

  2. "Handhabung der Nutzlast-Daten"oder

    Anmerkung: Die "Handhabung der Nutzlast-Daten" im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Nutzlast-Daten.

  3. "Lage- und Bahnregelung"

    Anmerkung: Die "Lage- und Bahnregelung" im Sinne der Unternummer 9A004e3 umfasst die Erfassung und Betätigung (sensing and actuation), um die Position und Ausrichtung eines "Raumfahrzeugs" zu erkennen und zu steuern.

    Ergänzende Anmerkung: Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

f) Terrestrische Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge", wie folgt:

  1. Ausrüstungen für Telemetrie und Fernsteuerung,
  2. Simulatoren.
M1A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können.
M19A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km.
9A005 Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.

M2A1a Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;
M2A1c Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns.

Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

M20A1 Vollständige Subsysteme wie folgt:
  1. Einzelne Raketenstufen, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A. erfasste Systeme;
  2. Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
    1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
    2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns.
9A006 Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A106, 9A108 UND 9A120.

a) Kryogenkühler, Leichtbau-Dewar-Gefäße, kryogene Wärmeleitrohre oder kryogene Systeme, besonders konstruiert zur Verwendung in Trägerraketen, die Verluste an kryogener Flüssigkeit auf weniger als 30 % pro Jahr beschränken können;

b) kryogene Behälter oder Tiefkühlsysteme mit geschlossenem Kreislauf, die Temperaturen kleiner/gleich 100 K (-173°C) aufrechterhalten können, für "Luftfahrzeuge" mit Dauerfluggeschwindigkeiten größer als Mach 3, Trägerraketen oder "Raumfahrzeuge";

c) Lager- oder Umfüllsysteme für pastenförmigen Wasserstoff (slush hydrogen);

d) Hochdruckturbopumpen (über 17,5 MPa), Pumpenbestandteile oder zugehörige Gaserzeuger- oder Antriebssysteme der Entspannungsturbine;

M3A8 Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden.
M3A5 Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkungen:

  1. Position 3.A.5. erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
    1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms.
    2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
    3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb.
  2. Die von Position 3.A.5. erfassten Systeme und Bestandteile dürfen als Teile eines Satelliten ausgeführt werden.
e) Hochdruckbrennkammern (über 10,6 MPa) und zugehörige Düsen; M3A10 Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme.
f) Treibstofflagersysteme, die mit dem Prinzip der kapillaren Einlagerung oder der Druckförderung mit elastischen Bälgen (positive expulsion) arbeiten; M3A8
g) Einspritzdüsen für flüssige Treibstoffe mit einer Austrittsöffnung kleiner als 0,381 mm im Durchmesser (bzw. mit einer Fläche kleiner als 1,14 x 10- 3 cm2 für nicht kreisförmige Austrittsöffnungen), besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme; M3A5
h) aus einem Stück gefertigte Brennkammern oder Austrittsdüsen aus kohlenstofffaserverstärktem Kohlenstoff mit einer Dichte größer als 1,4 g/cm3 und einer Zugfestigkeit größer als 48 MPa. M3A10


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A007 Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A107 UND 9A119.

a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs;

b) massenspezifischer Impuls größer/gleich 2,4 kNs/kg bei auf atmosphärische Bedingungen in Meereshöhe entspannter Düsenströmung für einen auf 7 MPa korrigierten Brennkammerdruck;

c) Stufenmassenanteile größer als 88 % und Festtreibstoffanteile größer als 86 %;

d) von Nummer 9A008 erfasste Bestandteileoder

e) Einsatz von Isolierungs- und Klebesystemen für Festtreibstoffe, die eine direkt mit dem Motor verklebte Konstruktion verwenden, um eine "feste mechanische Verbindung" oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten.

Technische Anmerkung: Eine "feste mechanische Verbindung" weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.

M2A1 Vollständige Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

a) Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;

b) Wiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:

  1. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  2. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  3. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge;

c) Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;

Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

d) "Steuerungssysteme", geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der "Reichweite" (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen "Steuerungssysteme" für Flugkörper mit einer "Reichweite" unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein "Steuerungssystem" integriert das Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d. h. zur Navigation) eines Flugkörpers mit dem Verfahren, das für die Berechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des Flugkörpers eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren.
  2. "CEP" (Circle of Equal Probability) ist ein Maß für die Genauigkeit, definiert als der Radius des bei einer spezifischen Entfernung auf das Ziel zentrierten Kreises, innerhalb dessen die Nutzlasten in 50 % der Fälle auftreffen.

e) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten.

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.

f) Sicherungs-, Entsicherungs-, Zünd- und Feuermechanismen für Waffen oder Sprengköpfe, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. für andere als die von Position 1.A. erfassten Systeme konstruierte Mechanismen.

Anmerkung: Die obengenannten Ausnahmen in den Positionen 2.A.1.b., 2.A.1.d., 2.A.1.e. und 2.A.1.f. können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt.

Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;

M2A1c1
9A008 Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A108.

a) Isolierungs- und Klebesysteme für Festtreibstoffe, die Zwischenlager (liner) verwenden, um eine "feste mechanische Verbindung" oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten;

Technische Anmerkung: Eine "feste mechanische Verbindung" weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.

M3A3 Raketenmotorgehäuse und deren "Isolierungs" bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte "Isolierung" gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung: Für "Isolierungsmaterial" in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.

M3C1 "Innenbeschichtung", geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete "Innenbeschichtung" gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.

b) Motorgehäuse aus fasergewickeltem "Verbundwerkstoff" mit einem Durchmesser größer als 0,61 m oder einem "strukturellen Wirkungsgrad (PV/W)" größer als 25 km.

Technische Anmerkung: Der "strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)" ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters.

M3C2 "Isolierungs" material in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte "Isolierung" gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein.

c) Schubdüsen für den Schubbereich größer als 45 kN oder mit Düsenhalserosionsraten kleiner als 0,075 mm/s;

d) Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, die für eines der folgenden geeignet sind:

  1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5°,
  2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/soder
  3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.
M2A1e Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A009 Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A109 UND 9A119.

a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs; oder

b) Schub größer als 220 kN bei Entspannung gegen Vakuum.

M2A1c1 Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
M20A1b Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
9A010 Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder "Raumfahrzeuge" wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1A002 UND 9A110.

a) Bestandteile und Strukturbauteile mit einem Gewicht größer als 10 kg, besonders konstruiert für Trägerraketen, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:

  1. "Verbundwerkstoffe" aus von Unternummer 1C0010e erfassten "faser- oder fadenförmigen Materialien" und von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfasste Harze,
  2. "Verbundwerkstoffe" mit Metall-"Matrix", verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:
    1. von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
    2. von Nummer 1C010 erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien",oder
    3. von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide,oder
  3. von Nummer 1C007 erfasste "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix";

Anmerkung: Die Gewichtsbeschränkung ist nicht relevant für Bugspitzen.

M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
b) Bestandteile und Strukturbauteile, besonders konstruiert für von Nummer 9A005 bis 9A009 erfasste Trägerraketenantriebssysteme, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:
  1. von Unternummer 1C010e erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien" und von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfassten Harzen,
  2. "Verbundwerkstoffe" mit Metall-"Matrix", verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:
    1. von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
    2. von Nummer 1C010 erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien",oder
    3. von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide,oder
  3. von Nummer 1C007 erfasste "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix";
M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
c) Strukturbestandteile und Isolationssysteme, besonders konstruiert zur aktiven Kontrolle des dynamischen Verhaltens oder der Formänderungen von "Raumfahrzeug"strukturen; M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
d) gepulste Flüssigraketentriebwerke mit einem Verhältnis von Schub zu Gewicht größer/gleich 1 kN/kg und einer Ansprechzeit (Zeit, die erforderlich ist, um 90 % des Gesamtschubs nach dem Start zu erreichen) kleiner als 30 ms. M3A2 Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/"Triebwerke mit Kombinationsantrieb", einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: "Triebwerke mit Kombinationsantrieb" gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A011 Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A111 UND 9A118.

M3A2 Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/"Triebwerke mit Kombinationsantrieb", einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: "Triebwerke mit Kombinationsantrieb" gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A012 "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), unbemannte "Luftschiffe", zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A112.

a) "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") oder unbemannte "Luftschiffe", für das gesteuerte Fliegen außerhalb des unmittelbaren "natürlichen Sichtbereiches" des "Bedieners" konstruiert und mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Maximale "Flugdauer" größer/gleich 30 Minuten, aber kürzer als 1 Stunde;und
    2. konstruiert für einen Start und stabilen, gesteuerten Flug bei Windböen größer/gleich 46,3 km/h (25 Knoten),oder
  2. maximale "Flugdauer" größer/gleich 1 Stunde.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein "Bediener" im Sinne der Unternummer 9A102a bezeichnet eine Person, die den Flug des "unbemannten Luftfahrzeugs" ("UAV") oder unbemannten "Luftschiffs" einleitet oder steuert.
  2. Die maximale "Flugdauer" im Sinne der Unternummer 9A102a ist bei Normalatmosphäre (ISO 2533:1975) auf Meereshöhe bei Windstärke 0 zu messen.
  3. "Natürlicher Sichtbereich" im Sinne der Unternummer 9A102a bezeichnet die Sichtweite eines Menschen ohne Hilfsmittel mit oder ohne Korrekturlinsen.

b) zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

  1. nicht belegt,
  2. nicht belegt,
M1A2 Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Zieldrohnen und Aufklärungsdrohnen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können.
M19A POSITION 19 ANDERE VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME: Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile
  1. besonders konstruierte Ausrüstung oder Bestandteile zum Umbauen eines bemannten "Luftfahrzeuges" oder eines bemannten "Luftschiffes" in ein von Unternummer 9A012a erfasstes "UAV" oder unbemanntes "Luftschiff",
  2. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um "UAVs" oder unbemannte "Luftschiffe" in Höhen von über 15 240 Metern (50.000 Fuß) anzutreiben.
M9A6 Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A101 Turbojet- und Turbofan-Triebwerke, die nicht von Nummer 9A001 erfasst werden, wie folgt:
  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. "Maximalschub" größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem "Maximalschub" größer als 8.890 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand),und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg/N/h (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre);

    Technische Anmerkung: In Position9A101.a.1. ist der "Maximalschub" der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

  2. Triebwerke, konstruiert oder geändert für "Flugkörper" oder "unbemannte Luftfahrzeuge", erfasst in Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a.
M3A1 Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:
  1. Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. "Maximalschub" größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem "Maximalschub" größer als 8,89 kN (erreicht in nicht eingebautem Zustand); und
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N- 1 h- 1 (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre);

    Technische Anmerkung: In Position 3.A.1.a.1 ist der "Maximalschub" der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

  2. für die von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systeme konstruierte oder geänderte Triebwerke, unabhängig vom Schub oder spezifischem Kraftstoffverbrauch.

    Anmerkung: Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden.

9A102 "Turboprop-Antriebssysteme", speziell konstruiert für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer "Maximalleistung" größer als 10 kW.

Anmerkung: Nummer9A102 erfasst keine zivil zugelassenen Triebwerke.

Technische Anmerkungen:

  1. "Turboprop-Antriebssysteme" im Sinne der Nummer9A102 umfasst alle folgenden Systeme:
    1. Wellenleistungstriebwerk und
    2. Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.
  2. Die "Maximalleistung" im Sinne der Nummer9A102 wird in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht.
M3A9 "Turboprop-Antriebssysteme", speziell konstruiert für die von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfassten Systeme, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer Maximalleistung größer als 10 kW (in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht), ausgenommen zivil zugelassene Triebwerke.

Technische Anmerkung: "Turboprop-Antriebssysteme" im Sinne der Position 3.A.9. umfasst alle folgenden Systeme: a) Wellenleistungstriebwerk; und b) Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.

9A104 Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.

M1A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen), die eine "Nutzlast" von mindestens 500 kg über eine "Reichweite" von mindestens 300 km verbringen können.
M19A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km.
9A105 Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

a) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs; M2A1c2 Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
b) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 oder Unternummer 9A105a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs. M20A1b2 Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns
9A106 Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:

a) Auskleidungen für Brennkammern, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

b) Raketendüsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

M3A3 Raketenmotorgehäuse und deren "Isolierungs"bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte "Isolierung" gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung: Für "Isolierungsmaterial" in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.

c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper";

Technische Anmerkung: Unternummer9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
  5. Verwendung von Schubklappen.
M2A1e Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten.

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.
d) Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für "Flugkörper".

Anmerkung: Unternummer9A106d erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:

  1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
  2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im höchsten Betriebsmodus oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
  3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen, mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im maximalen Betriebsmodus.
M3A5 Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkungen:

  1. Position 3.A.5. erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
    1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
    2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
    3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im Maximalbetrieb.
  2. Die von Position 3.A.5. erfassten Systeme und Bestandteile dürfen als Teile eines Satelliten ausgeführt werden.
e) Brennkammern und Düsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. M3A10 Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A107 Feststoffraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A007 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

M20A1b1 Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns.
9A108 Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

a. Raketenmotorgehäuse und deren "Isolierungs"bestandteile, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

b. Raketendüsen, geeignet für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;

M3A3 Raketenmotorgehäuse und deren "Isolierungs" bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.
M3A3 Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte "Isolierung" gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung: Für "Isolierungsmaterial" in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.

c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper".

Technische Anmerkung: Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden)oder
  5. Verwendung von Schubklappen.
M2A1e Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die "Reichweite"/"Nutzlast"-Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;

Technische Anmerkung: Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

  1. flexible Düse;
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
  5. Verwendung von Schubklappen.
9A109 Hybridraketenmotoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
  1. Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, die nicht von Nummer 9A009 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. besonders konstruierte Bestandteile für von Nummer 9A009 erfasste Hybridraketenmotoren, die geeignet für "Flugkörper" sind.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A009 und 9A119.

M3A6 Besonders konstruierte Bestandteile für von Position 2.A.1.c.1. und 20.A.1.b.1 erfasste Hybridraketenmotoren.
M20A1b Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 x 105 Ns, aber kleiner als 1,1 x 106 Ns;
M2A1c Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:
  1. Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;
  2. Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 x 106 Ns;

Anmerkung: Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

9A110 "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders konstruiert zur Verwendung in "Flugkörpern" oder in den von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 erfassten Subsystemen.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1A002.

Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne der Nummer9A110 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 m.

M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
9A111 Pulsostrahltriebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A011 UND 9A118.

M3A2 Staustrahltriebwerke / Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung / Pulsostrahltriebwerke / "Triebwerke mit Kombinationsantrieb", einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: "Triebwerke mit Kombinationsantrieb" gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A112 "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), die nicht von Nummer 9A012 erfasst werden, wie folgt:

a) "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") mit einer Reichweite von mindestens 300 km;

b) "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation;oder
    2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener;und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem Aerosoldosiersystem/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter;oder
    2. konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil der "Nutzlast" zur Verteilung in der Atmosphäre. Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.
  2. Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Verteilung eines Aerosols in der Atmosphäre benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und die Propellerströmung.
M19A2 Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Ziel- und Aufklärungsdrohnen), nicht von Position 1.A.2. erfasst, mit einer "Reichweite" von mindestens 300 km.
M19A3 Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme, nicht von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation; oder
    2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener; und
  2. einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem Aerosoldosiersystem / -mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder
    2. konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems / -mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter.

Anmerkung: Position 19.A.3. erfasst keine Modellflugzeuge, speziell konstruiert für Freizeit- oder Wettkampfzwecke.

Technische Anmerkungen:

1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil einer in die Atmosphäre freizusetzenden "Nutzlast". Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.


Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A115 Startausrüstung wie folgt:

a. Geräte und Vorrichtungen für die Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge;

M12A1 Geräte und Vorrichtungen, konstruiert oder geändert für Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
b. Fahrzeuge für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. M12A2 Fahrzeuge, konstruiert oder geändert für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A. erfassten Systeme.
9A116 Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für "Flugkörper", sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:
  1. Wiedereintrittsfahrzeuge;
  2. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  3. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  4. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
M2A1b Wiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:
  1. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  2. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  3. 3. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper".

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A121.

M3A4 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkung: Siehe auch Position 11.A.5.

Technische Anmerkung: Stufungs- und Trennmechanismen, die von Position 3.A.4. erfasst sind, können auch manche der folgenden Bauteile enthalten:

  • pyrotechnische Bolzen, Muttern und Schäkel;
  • Kugelverschlüsse;
  • Kreisschneidegeräte;
  • Flexible Schneidladungen (FLSC).
9A118 Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011 oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge. M3A2 Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/"Triebwerke mit Kombinationsantrieb", einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung: "Triebwerke mit Kombinationsantrieb" gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A119 Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007, 9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km. M2A1a Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;
M20A1a Vollständige Subsysteme wie folgt: a) einzelne Raketenstufen, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A. erfasste Systeme.
9A120 Flüssigtreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treibstoffe oder "andere Flüssigtreibstoffe", die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können. M3A8 Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden.
9A121 Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

Technische Anmerkung: Die in Nummer 9A121 genannten Zwischenanschlussstücke schließen zwischen dem "Flugkörper", der Trägerrakete oder Höhenforschungsrakete und ihrer jeweiligen Nutzlast installierte elektrische Anschlussstücke ein.

M11A5 Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung: Die von Position 11.A.5. erfassten Zwischenanschlussstücke schließen ebenfalls die elektrischen Anschlussstücke ein, die zwischen Systemen, die von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasst sind, und ihrer jeweiligen "Nutzlast" installiert sind.

9B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9B005 Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an einer der folgenden Einrichtungen:

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B105.

a) Windkanäle für Geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1,2.

Anmerkung: Unternummer 9B005a erfasst nicht besonders für Unterrichtszwecke konstruierte Windkanäle mit einer "Abmessung des Messquerschnitts" (quer gemessen) kleiner als 250 mm.

Technische Anmerkung: Unter "Abmessung des Messquerschnitts" werden der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats oder die längste Seite des Rechtecks an der größten Ausdehnung des Messquerschnitts verstanden.

b) Einrichtungen zur Simulierung von Strömungsverhältnissen bei Geschwindigkeiten größer als Mach 5, einschließlich Lichtbogenwindkanälen, Plasmalichtbogenkanälen, Stoßwellenrohren, Stoßwellenkanälen, Gaskanälen und Leichtgaskanonen,oder

c) Windkanäle oder Einrichtungen, ausgenommen solche mit zweidimensionalen Querschnitten, mit denen Strömungsverhältnisse mit einer Reynoldszahl größer als 25 x 106 simuliert werden können.

M15B2 "Testanlagen für Aerodynamik" für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer "Abmessung des Messquerschnitts" kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. "Testanlagen für Aerodynamik" schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter "Abmessung des Messquerschnitts" wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des "Messquerschnitts" verstanden. Der "Messquerschnitt" ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
9B006 Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 Pa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1.273 K (1.000 °C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B106.

M15B4b Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
  1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/ gleich 140 dB (bezogen auf 2 x 10-5 N/m2) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW; und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Höhe größer/gleich 15 km; b) Temperaturbereich von kleiner - 50 °C bis größer 125 °C.
9B105 "Testanlagen für Aerodynamik" für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für "Flugkörper" und deren Subsysteme.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B005.

Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer "Abmessung des Messquerschnitts" kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. "Testanlagen für Aerodynamik" im Sinne der Nummer 9B105 schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter "Abmessung des Messquerschnitts" im Sinne der Anmerkung zu Nummer 9B105 wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des "Messquerschnitts" verstanden. Der "Messquerschnitt" ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
  3. "Flugkörper" im Sinne von Nummer 9B105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
M15B2 "Testanlagen für Aerodynamik" für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung: Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer "Abmessung des Messquerschnitts" kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. "Testanlagen für Aerodynamik" schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter "Abmessung des Messquerschnitts" wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des "Messquerschnitts" verstanden. Der "Messquerschnitt" ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
9B106 Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:

a) Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:

  1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Höhe größer/gleich 15 kmoder
    2. Temperaturbereich von kleiner 223 K (- 50 °C) bis größer 398 K (+ 125 °C)und
  2. vorbereitet, "konstruiert oder geändert" für den Einbau eines Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am "Prüftisch".

    Technische Anmerkungen:

    1. Unternummer 9B106a2 beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z.B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
    2. In Unternummer 9B106a2 bedeutet "konstruiert oder geändert", dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z.B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen von Nummer 2B116 erfassten Vibrationsprüfausrüstung enthält.
    3. Ein "Prüftisch" im Sinne der Unternummer 9B106a2 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

b) Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:

  1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/gleich 140 dB (bezogen auf 20 µPa) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kWund
  2. Höhe größer/gleich 15 kmoder
  3. Temperaturbereich von kleiner 223 K (- 50°C) bis größer 398 K (+ 125°C).
M15B4 Umweltprüfkammern wie folgt, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme:

a. Umweltprüfkammern mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:
    1. Höhe größer/gleich 15 km oder
    2. Temperaturbereich von kleiner -50°C bis größer 125°C; und
  2. vorbereitet, konstruiert oder geändert für den Einbau eines Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am "Prüftisch".

    Technische Anmerkungen:

    1. Position 15.B.4.a.2. beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z.B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
    2. In Position 15.B.4.a.2. bedeutet konstruiert oder geändert, dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z.B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen in dieser Position spezifizierten Vibrationsprüfausrüstung enthält.

b. Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:

  1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/ gleich 140 dB (bezogen auf 2 x 10-5 N/m2) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW; und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Höhe größer/gleich 15 km oder
    2. Temperaturbereich von kleiner - 50 °C bis größer 125 °C
9B115 Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109, 9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. M2B2 "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M3B2 "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien.
M20B2 "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 20.A. erfassten Subsysteme.
9B116 Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111, 9A116 bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile oder für "Flugkörper".

Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne der Nummer 9B116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M1B1 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 1.A. erfassten Systeme.
M2B1 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M3B1 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien.
M19B1 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
M20B1 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 20.A. erfassten Subsysteme.
9B117 Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. ausgelegt für einen Schub größer als 68 kNoder
  2. geeignet für die gleichzeitige Messung der drei axialen Schubkomponenten.
M15B3 Prüfstände, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme, ausgelegt für mit Fest- oder Flüssigtreibstoff betriebene Raketen, Motoren oder Triebwerke mit einem Schub größer als 68 KN, oder für die gleichzeitige Messung der drei Schubkomponenten.

9C Werkstoffe und Materialien

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9C108 "Isolierungs"material und "Innenbeschichtung", die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeignet für "Flugkörper" oder speziell konstruiert für "Flugkörper".

Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne der Nummer 9C108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M3C1 "Innenbeschichtung", geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete "Innenbeschichtung" gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z.B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.

M3C2 "Isolierungs"material in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung: Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte "Isolierung" gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein.

9C110 Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer 9A110 erfassten "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer "Matrix" oder Metall-"Matrix" unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer "spezifischen Zugfestigkeit" größer als 7,62 x 104 m und einem "spezifischen Modul" größer als 3,18 x 106 m.

Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1C010 UND 1C210.

Anmerkung: Nummer 9C110 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards).

M6C1 Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Position 6.A.1. erfassten Güter, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer spezifischen Zugfestigkeit größer als 7,62 x 104 m und einem spezifischen Modul größer als 3,18 x 106 m.

Anmerkung: Position 6.C.1. erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 145 °C erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder gleichwertigen nationalen Standards).

Technische Anmerkungen:

  1. In Position 6.C.1. bezeichnet "spezifische Zugfestigkeit" (specific tensile strength) die Höchstfestigkeit gemessen in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
  2. In Position 6.C.1. bezeichnet "spezifischer Modul" den Youngschen Modul in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.

9D Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Technologie", die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird. M3D3 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung, die von Position 3.A.2., 3.A.3. oder 3.A.4. erfasst ist.
9D002 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird. M2D2 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke.
9D004 Sonstige "Software" wie folgt:
  1. "Software" für zwei- oder dreidimensionale viskose Strömung, die für die gezielte Modellierung der Triebwerkströmung nötig und mit Windkanal- oder Flugprüfdaten validiert ist;
  2. "Software" für die Prüfung von Gasturbinenflugtriebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen, die besonders entwickelt ist, Daten in Echtzeit zu erfassen, zu verarbeiten und zu analysieren, mit während des Prüfvorgangs selbsttätiger Regelung einschließlich dynamischer Einstellungen an Prüflingen oder Prüfbedingungen;
  3. "Software", besonders entwickelt für die Steuerung des Vorgangs beim Gießen mit gerichteter Erstarrung und mit monokristalliner Erstarrung in von den Unternummern 9B001a oder 9B001c erfasster Ausrüstung;
  4. nicht belegt,
  5. "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb von Nummer 9A102 erfasster Güter.
  6. "Software", besonders entwickelt für die Entwicklung von internen Kühlkanälen für Fluggasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder "Deckbändern" ("tip shrouds");
  7. "Software" mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. besonders konstruiert zur Vorhersage der aerothermalen, aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen in Gasturbinenflugtriebwerkenund
    2. mit der Möglichkeit einer theoretischen, auf einer Modellannahme basierenden Vorhersage über die aerothermalen, aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen, die mit Messdaten von realen Gasturbinenflugtriebwerken validiert worden sind, die sich in der Versuchs- oder Produktionsphase befinden.
M19D1 "Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen.
9D101 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106, 9B116 oder 9B117. M1D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 1.B. erfassten "Herstellungsanlagen".
M2D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen".
M3D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.B.1. oder 3.B.3. erfassten "Herstellungsanlagen" und Fließdrückmaschinen.
M12D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 12.A.1.
M15D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 15.B. erfassten Ausrüstung, geeignet für die Prüfung der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.
M20D1 "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 20.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen".
9D103 "Software", besonders entwickelt für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von "Flugkörpern" oder Subsystemen, erfasst von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.

Anmerkung: Die von Nummer9D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, auch wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.

M16D1 "Software", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Technische Anmerkung: Diese Modellbildung beinhaltet insbesondere die aerodynamische und thermodynamische Analyse der Systeme.

9D104 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer bzw. Unternummer 9A001, 9A005, 9A006d, 9A006g, 9A007a, 9A008d, 9A009a, 9A010d, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105, 9A106c, 9A106d, 9A107, 9A108c, 9A109, 9A111, 9A115a, 9A116d, 9A117 oder 9A118. M2D2

M2D4

M3D2

M2D5

M20D2

"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke.

"Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.b.3. erfassten Ausrüstung.

"Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von in den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6. oder 3.A.9. erfasster Ausrüstung.

Anmerkungen:

  1. "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.A.1. erfassten Triebwerke, darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder als Ersatz-"Software" dafür ausgeführt werden.
  2. "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.A.5. erfassten Regelungssysteme für Treibstoffe, darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder als Ersatz-"Software" dafür ausgeführt werden.

"Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.e. erfassten Subsysteme.

"Software", nicht von Position 2.D.2. erfasst, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 20.A.1.b. erfassten Raketenmotoren oder Raketentriebwerke.

9D105 "Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem, ausgenommen das von Unternummer 9D003e erfasste, koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von "Flugkörpern".

Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne von Nummer 9D105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M1D2 "Software", besonders entwickelt oder geändert zur Koordinierung des Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem in von Position 1.A. erfassten Systemen.
M19D1 "Software", die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen.

9E Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung. M Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
9E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung. Materialien: siehe Unternummer 1E002f. M Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
9E101 a."Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.

b."Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von,UAVs", die von Nummer 9A012 erfasst werden, oder von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.

Technische Anmerkung: "UAVs" im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen.
9E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, der von den Nummern 9A005 bis 9A011 erfassten Güter, der von Nummer 9A012 erfassten "UAVs" oder der von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a, 9A115 bis 9A121, 9B105, 9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.

Technische Anmerkung: "UAVs" im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen."

.

(aufgehoben) Anhang IV15


.

(aufgehoben) Anhang IVa15


.

(aufgehoben) Anhang V15


.

(aufgehoben) Anhang VI15


.

(aufgehoben) Anhang VIa15


.

(aufgehoben) Anhang VIb15


.

(aufgehoben) Anhang VII15


.

Software gemäß Artikel 10d Anhang VIIA15


1. Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie

Anmerkung: Software für die Unternehmensressourcenplanung ist Software, die für die Finanzbuchhaltung, die Betriebsbuchführung, die Humanressourcen, die Produktion, das Lieferkettenmanagement, das Projektmanagement, die Kundenpflege, die Datendienste oder die Zugangskontrolle verwendet wird.
.
Grafite und Metalle in Roh- oder Halbzeugform gemäß Artikel 15a Anhang VIIb15 16

HS-Codes und Warenbeschreibungen

1. Grafit in Roh- oder Halbzeugform

2504 Natürlicher Grafit
3801 Künstlicher Grafit; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

2. Korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt > 12 %) in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 72 19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
ex 72 20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
ex 72 21 Walzdraht aus nicht rostendem Stahl
ex 72 22 Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl
ex 72 25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
ex 72 26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
ex 72 27 Walzdraht aus anderem legierten Stahl
ex 72 28 Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
ex 73 04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
ex 73 05 Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
ex 73 06 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
ex 73 07 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

3. Aluminium und Aluminiumlegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 76 04 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
ex 7604 10 10 - aus nicht legiertem Aluminium
- - Stangen (Stäbe)
ex 7604 29 10 - aus Aluminiumlegierungen
- - Hohlprofile
- - - Stangen (Stäbe)
7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7608 Rohre aus Aluminium
7609 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

4. Titan und Titanlegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 8108 90 Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
- andere

5. Nickel und Nickellegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen

ex 75 05 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel
ex 7505 11 Stangen (Stäbe)
ex 7505 12
7506 Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
ex 75 07 Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Nickel
7507 11 - Rohre
- - aus nicht legiertem Nickel
7507 12 - Rohre
- - aus Nickellegierungen
7507 20 - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

Erläuternde Anmerkung: Die unter den Nummern 2, 3, 4 und 5 erfassten Metalllegierungen sind solche, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls enthalten als von jedem anderem Element.

.

Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Anhang VIII15 17 23

A. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind23

- gestrichen -

B. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Iranischen Revolutionsgarde stehen oder in seinem Namen handeln23

- gestrichen -

C. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln23

- gestrichen -

.

Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Anhang IX14 14a 15 15a 15b 15c 15d 16 18 19 20 21 22 23 23a 23b

I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen

A. Personen19 20 21 22

=> als PDF-Datei öffnen

B. Einrichtungen15 15a 15b 15c 16 17 18 19 19a 19b 19c 20 20a 21 22 23 23a

=> als PDF-Datei öffnen

II. Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)

A. Personen19 20 21 22 23

=> als PDF-Datei öffnen

B. Einrichtungen19 19a 21 22

=> als PDF-Datei öffnen

III. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

A. Personen15

Name Identifizierungsangaben Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
_____
2. Ghasem Nabipour (auch bekannt als M T Khabbazi Nabipour) geboren am 16. Januar 1956, iranischer Staatsangehöriger Geschäftsführer und Anteilseigner der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company; dies ist der neue Name der Soroush Sarzamin Asatir Ship Management Company (auch bekannt als Soroush Saramin Asatir Ship Management Company) (SSa SMC), die in den Listen der Europäischen Union benannt wurde und die für die technische Verwaltung der Schiffe der IRISL zuständig ist. Nabipour ist der für die Schiffe zuständige Verwaltungsdirektor der IRISL. 1.12.2011
3. Naser Bateni geboren am 16. Dezember 1962, iranischer Staatsangehöriger Ehemaliger Legal Director der IRISL, Geschäftsführer der Hanseatic Trade and Trust Shipping Company (HTTS), die von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde. Geschäftsführer der Scheinfirma NHL Basic Limited. 1.12.2011
4. Mansour Eslami geboren am 31. Januar 1965, iranischer Staatsangehöriger Geschäftsführer der IRISL Malta Limited, auch bekannt als Royal Med Shipping Company, die von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde. 1.12.2011
5. Mahamad Talai geboren am 4. Juni 1953, iranischer und deutscher Staatsangehöriger Leitender Angestellter von Irisl in Europa, Exekutivdirektor von HTTS und von Darya Capital Administration Gmbh, beide von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Verwaltungsdirektor mehrerer Scheinfirmen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL oder ihrer Tochterfirmen. 1.12.2011
6. Mohammad Moghaddami FARD Geburtsdatum: 19.7.1956,
Pass-Nr.: N10623175 (iranischer Pass), ausgestellt am 27.3.2007,
gültig bis 26.3.2012.
Ehemaliger Regionaldirektor der IRISL in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Geschäftsführer der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten Pacific Shipping und der Great Ocean Shipping Company alias Oasis Freight Agency, ebenfalls von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt. Hat 2010 im Zuge von Bestrebungen, die Bezeichnung der IRISL durch die EU zu umgehen, die Crystal Shipping FZE gegründet. 1.12.2011
7. Hauptmann Alireza GHEZELAYAGH Vorstandsvorsitzender der von der EU benannten Lead Maritime, die im Namen der HDSL in Singapur tätig ist. Zudem Vorstandsvorsitzender des von der EU benannten Asia Marine Network, das die Regionalvertretung der IRISL"s in Singapur wahrnimmt. 1.12.2011
_____
9. Hassan Jalil Zadeh geboren am 6. Januar 1959, iranischer Staatsangehöriger Geschäftsführer und Anteilseigner der von der EU mit Sanktionen belegten Hafiz Darya Shipping Lines (HDSL). Als Anteilseigner zahlreicher Scheinfirmen der IRISL registriert. 1.12.2011
10. Mohammad Hadi Pajand geboren am 25. Mai 1950, iranischer Staatsangehöriger Ehemaliger Finanzdirektor der IRISL, ehemaliger Geschäftsführer der von der EU mit Sanktionen belegten Irinvestship limited, Geschäftsführer der Fairway Shipping, Nachfolgerin der Irinvestship limited. Verwaltungsdirektor von Scheinfirmen der IRISL, insbesondere der von der EU mit Sanktionen belegten Lancellin Shipping Company und der Acena Shipping Company. 1.12.2011
11. Ahmad Sarkandi Geboren am 30.9.1953, iranischer Staatsangehöriger. Ehemaliger Finanzdirektor der IRISL (seit 2011). Ehemaliger Exekutivdirektor mehrerer Tochterfirmen der IRISL, die von der EU mit Sanktionen belegt wurden; verantwortlich für die Gründung mehrerer Scheinfirmen, für die er noch immer als Geschäftsführer und Teilhaber registriert ist. 1.12.2011
12. Seyed Alaeddin Sadat Rasool geboren am 23. Juli 1965, iranischer Staatsangehöriger Stellvertretender Legal Director der IRISL-Gruppe, Legal Director der Rahbaran Omid Darya Shipmanagement Company. 1.12.2011
13. Ahmad TAFAZOLY Geburtsdatum: 27. Mai 1956, Geburtsort: Bojnord, Iran, Passnummer: R10748186 (iranischer Pass), ausgestellt am
22.1.2007, gültig bis 22.1.2012
Geschäftsführer der von der EU mit Sanktionen belegten IRISL China Shipping Company, auch bekannt als Santelines (auch bekannt als Santexlines), auch bekannt als Rice Shipping, auch bekannt als E-sail Shipping. 1.12.2011
14. Naser Bateni Geboren am 16. Dezember 1962, iranischer Staatsangehöriger. Handelt im Namen der IRISL. War bis 2008 Direktor der IRISL und anschließend Geschäftsführer der IRISL Europe GmbH. Ist Geschäftsführer der Hanseatic Trade and Trust Shipping GmbH (HTTS), die als Generalvertreterin wesentliche Dienstleistungen für Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) und Hafize Darya Shipping Lines (HDS Lines) erbringt; SAPID und HDS Lines sind benannte Einrichtungen, die für die IRISL tätig sind. 16.11.2013

B. Einrichtungen15a 15b

Name Identifizierungsangaben Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
_____
25. Kerman Shipping Company Ltd 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta. C37423, 2005 in Malta gegründet

IMO-Nr.: 9209350

Kerman Shipping Company Ltd ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der IRISL. Es ist an derselben Adresse in Malta ansässig wie Woking Shipping Investments Ltd und deren Tochterunternehmen. 23.5.2011
26. Woking Shipping Investments Ltd 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta.

C39912 ausgestellt 2006

Woking Shipping Investments Ltd ist ein Tochterunternehmen der IRISL, in dessen Eigentum Shere Shipping Company Limited, Tongham Shipping Co. Ltd., Uppercourt Shipping Company Limited und Vobster Shipping Company stehen, die alle an derselben Adresse in Malta ansässig sind. 23.5.2011
26.a. Shere Shipping Company Limited 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305192

Shere Shipping Company Limited ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht. 23.5.2011
26.b. Tongham Shipping Co. Ltd 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305219

Tongham Shipping Co. Ltd ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht. 23.5.2011
26.c. Uppercourt Shipping Company Limited 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305207

Uppercourt Shipping Company Limited ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht. 23.5.2011
26.d. Vobster Shipping Company 143/1 Tower Road, Sliema, SLM1604, Malta

IMO-Nr.: 9305221

Vobster Shipping Company ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Woking Shipping Investments Ltd, die im Eigentum der IRISL steht. 23.5.2011
27. Lancelin Shipping Company Ltd Fortuna Court, Block B, 284 Archiepiskopou Makariou C' Avenue, 2nd Floor, 3105 Limassol, Zypern

Handelsregisterauszug #C133993 (Zypern) von 2002

IMO-Nr.: 9213387

Lancelin Shipping Company Ltd steht zu hundert Prozent im Eigentum der IRISL. Ahmad Sarkandi ist Geschäftsführer von Lancelin Shipping. 23.5.2011
_____
43. Good Luck Shipping Company P.O. Box 8486 - office 206/207,
Ahmad Ghubash Building,
Oud Mehta,
Bur Dubai, UAE.
Für die IRISL tätiges Unternehmen. Unter der Kontrolle von Mohammad Moghddami Fard. Die Good Luck Shipping Company wurde als Nachfolgeunternehmen der Oasis Freight Company, auch bekannt als Great Ocean Shipping Services, die von der EU mit Sanktionen belegt wurde und sich im gerichtlichen Vergleichsverfahren befindet, gegründet. Die Good Luck Shipping Company hat gefälschte Frachtpapiere für die IRISL und für Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehen, ausgestellt. Ist im Namen der von der EU bezeichneten HDSL und der Sapid in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig. Im Juni 2011 als Reaktion auf die Sanktionen als Nachfolgeunternehmen der Great Ocean Shipping Services gegründet. 1.12.2011
_____
154. Hanseatic Trade Trust & Shipping (HTTS) GmbH Postanschrift: Schottweg 7, 22087 Hamburg, Deutschland;

Alternative Anschrift: Opp 7th Alley, Zarafshan St, Eivanak St, Qods Township.

Ist Generalvertreterin für Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) und Hafize Darya Shipping Lines (HDS Lines), für die sie in dieser Eigenschaft wesentliche Dienstleistungen erbringt; SAPID und HDS Lines sind benannte Einrichtungen, die für die IRISL tätig sind. 16.11.2013
_____

.

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Anhang X19 22

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

.

(aufgehoben) Anhang XI14 15f


.

(aufgehoben) Anhang XII14 15f


.

Liste der in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang XIII

A. Natürliche Personen

B. Organisationen und Einrichtungen

.

Liste der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang XIV

A. Natürliche Personen

B. Organisationen und Einrichtungen

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.08.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion