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Anhang III15 16 |
Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
1 A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
1A002 | "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminate mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: Nummer 1A002 erfasst nicht "Verbundwerkstoff"- Strukturen oder Laminate, hergestellt aus epoxyharzimprägnierten "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff für die Reparatur von "zivilen Luftfahrzeug"-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 2: Nummer 1A002 erfasst nicht Halbfertigprodukte, besonders konstruiert für rein zivile Verwendungen wie folgt:
Anmerkung 3: Unternummer 1A002b1 erfasst nicht Halbfertigprodukte mit höchstens zwei Dimensionen verflochtener Filamente, besonders konstruiert für Verwendungen wie folgt:
Anmerkung 4: Nummer 1A002 erfasst nicht Fertigprodukte, besonders konstruiert für eine definierte Verwendung |
M6A1 | Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen. |
1A102 | Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. | M6A2 | Resaturierte, pyrolysierte (d. h. Kohlenstoff-Kohlenstoff-) Komponenten mit allen folgenden Eigenschaften: a) konstruiert für Raketensysteme; und b) geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme. |
1 B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
1B001 | Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung der von Nummer 1A002 erfassten "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminate oder der von Nummer 1C010 erfassten "faser- oder fadenförmigen Materialien" wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1B101 UND 1B201. |
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a) Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr "primären Servo-Positionier-Achsen" koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert für die Fertigung von "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminaten aus "faser- oder fadenförmigen Materialien"; | M6B1a | Faserwickelmaschinen oder "Faden-/Faserlegemaschinen (fibre/tow-placement machines)", deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus faser- oder fadenförmigen Materialien und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür; | |
b) "Bandlegemaschinen" (tape-laying machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern in fünf oder mehr "primären Servo-Positionier-Achsen" koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und "Flugkörper"-Strukturen aus "Verbundwerkstoffen";
Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne der Unternummer1B001b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme. Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer1B001b verfügen "Bandlegemaschinen (tape-laying machines)" über die Fähigkeit, ein oder mehrere "Filamentbänder (filament bands)" mit einer Breite größer 25 mm und kleiner/gleich 305 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne "Filamentband (filament band)"-Lagen zu schneiden und neu zu starten. |
M6B1b | "Bandlegemaschinen (tape-laying machines)", deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und Flugkörper-Strukturen aus Verbundwerkstoffen;
Anmerkung: Für die Zwecke von Positionen 6.B.1.a und Position 6.B.1.b gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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c) mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen, besonders konstruiert oder geändert zum Weben, Verflechten oder Spinnen von Fasern für "Verbundwerkstoffe";
Technische Anmerkung: Interlacing-Verfahren im Sinne der Unternummer1B001c schließen Stricken und Wirken ein. |
M6B1c | Mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen zum Weben, Stricken, Wirken, Flechten oder Umspinnen von Fasern für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen;
Anmerkung: Position 6.B.1.c. erfasst nicht Textilmaschinen, die nicht für die genannten Endverwendungen geändert worden sind. |
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d) Ausrüstung, besonders konstruiert oder angepasst für die Herstellung von Verstärkungsfasern, wie folgt: | Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die Herstellung von faser- oder fadenförmigen Materialien, wie folgt: | ||
1. Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (wie Polyacrylnitril, Rayon, Pech oder Polycarbosilan) in Kohlenstofffasern oder Siliziumkarbidfasern, einschließlich besonderer Vorrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung, | M6B1d1 | 1. Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (wie Polyacrylnitril, Rayon oder Polycarbosilan) einschließlich besonderer Vorrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung, | |
2. Ausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate zur Fertigung von Siliziumkarbidfasern, | M6B1d2 | 2. Ausrüstung für die Beschichtung aus der Gasphase (VD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate, | |
3. Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z.B. Aluminiumoxid), | M6B1d3 | 3. Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z.B. Aluminiumoxid), | |
4. Ausrüstung für die Umwandlung durch Wärmebehandlung von aluminiumhaltigen Faser-Preforms in Aluminiumoxid-Fasern;
e) Ausrüstung zur Herstellung der von Unternummer 1C010e erfassten Prepregs durch Heißschmelz-Verfahren; f) Ausrüstung für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, besonders konstruiert für "Verbundwerkstoffe", wie folgt:
g) "Faserlegemaschinen" (tow-placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Fasern (tows) in zwei oder mehr "primären Servo-Positionier-Achsen" koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen oder "Flugkörper"-Strukturen aus "Verbundwerkstoffen". Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer1B001g verfügen "Faserlegemaschinen (tow-placement machines)" über die Fähigkeit, ein oder mehrere "Filamentbänder (filaments bands)" mit einer Breite kleiner/gleich 25 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne "Filamentband (filament band)"-Lagen zu schneiden und neu zu starten. Technische Anmerkung:
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M6B1e | Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, einschließlich Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies).
Anmerkung: Beispiele für von Position 6.B.1. erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör sind Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von Verbundwerkstoff-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus. |
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1B002 | Ausrüstung zum Herstellen von Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierten Werkstoffen, besonders konstruiert zur Vermeidung von Verunreinigungen und besonders konstruiert zur Verwendung in einem der in Unternummer 1C002c2 genannten Verfahren.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1B102. |
M4B3d | "Herstellungsausrüstung" für Metallpulver, verwendbar zur "Herstellung" von kugelförmigen, kugelähnlichen oder atomisierten Materialien, die von Position 4.C.2.c., 4.C.2.d. oder 4.C.2.e erfasst sind, in einer kontrollierten Umgebung. Anmerkung: 4.B.3.d. schließt ein: a) Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung; b) Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung; c) Ausrüstung, geeignet zur "Herstellung" von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z.B. Stickstoff).
Anmerkungen:
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1B101 | Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B001 erfasst wird, für die "Herstellung" von Struktur-"Verbundwerkstoffen", wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1B201. Anmerkung: Von Nummer 1B101 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von "Verbundwerkstoff"-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein. |
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a) Faserwickelmaschinen oder Faserlegemaschinen (fibre placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von "Verbundwerkstoff"-Strukturen oder Laminaten aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür; | M6B1a | Faserwickelmaschinen oder "Faser-/Fadenlegemaschinen" (fibre/tow-placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus faser- oder fadenförmigen Materialien und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür; | |
b) Bandlegemaschinen (tape-laying machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und "Flugkörper"-Strukturen aus "Verbundwerkstoffen"; | M6B1b | "Bandlegemaschinen (tape-laying machines)", deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und Flugkörper-Strukturen aus Verbundwerkstoffen;
Anmerkung: Für die Zwecke von Positionen 6.B.1.a und Position 6.B.1.b gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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c) Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die "Herstellung" von "faser- oder fadenförmigen Materialien", wie folgt:
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M6B1d | Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die Herstellung von faser- oder fadenförmigen Materialien, wie folgt:
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d) Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, erfasst von Nummer 9C110.
Anmerkung: Von Unternummer 1B101d erfasste Ausrüstung schließt Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies) ein. |
M6B1e | Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, einschließlich Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies).
Anmerkung: Beispiele für von Position 6.B.1. erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör sind Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von Verbundwerkstoff-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus. |
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1B102 | "Herstellungsausrüstung" für Metallpulver, die nicht von Nummer 1B002 erfasst wird, und Bestandteile wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH UNTERNUMMER 1B115b. a) "Herstellungsausrüstung" für Metallpulver, verwendbar zur "Herstellung" von kugelförmigen, kugelähnlichen oder atomisierten Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, 1C111a1, 1C111a2 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, in einer kontrollierten Umgebung; b) besonders konstruierte Bestandteile für "Herstellungsausrüstung", die von Nummer 1B002 oder Unternummer 1B102a erfasst wird. Anmerkung: 1B102 schließt ein:
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M4B3d | "Herstellungsausrüstung" für Metallpulver, verwendbar zur "Herstellung" von kugelförmigen, kugelähnlichen oder atomisierten Materialien, die von Position 4.C.2.c., 4.C.2.d. oder 4.C.2.e erfasst sind, in einer kontrollierten Umgebung.
Anmerkung: 4.B.3.d. schließt ein:
Anmerkungen:
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1B115 | Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B002 oder 1B102 erfasst wird, für die "Herstellung" von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: | ||
a) "Herstellungsausrüstung" für die "Herstellung", Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden; | M4B1 | "Herstellungsausrüstung", und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, für die "Herstellung", Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Position 4.C. erfasst sind. | |
b) "Herstellungsausrüstung" für die "Herstellung", Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.
Anmerkung: Unternummer 1B115b erfasst nicht Chargenmischer, Durchlaufmischer oder Strahlmühlen. Für die Erfassung von Chargenmischern, Durchlaufmischern oder Strahlmühlen siehe Nummer 1B117, 1B118 oder 1B119. Anmerkung 1: Ausrüstung, besonders konstruiert für die "Herstellung" militärischer Güter: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Anmerkung 2: Nummer 1B115 erfasst nicht Ausrüstung für die "Herstellung", Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borkarbid. |
M4B2 | "Herstellungsausrüstung", die nicht von Position 4.B.3. erfasst wird, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, für die "Herstellung", Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Position 4.C. erfasst sind. | |
1B116 | Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1.573 K (1.300 °C) bis 3.173 K (2.900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen. | M6B2 | Düsen, besonders konstruiert für die in Position 6.E.3. genannten Verfahren. |
1B117 | Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Der Begriff "Misch-/Knetwelle" im Sinne der Unternummer 1B117b bezieht sich nicht auf Desagglomeratoren oder Messerspindeln. |
M4B3a | Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Der Begriff "Misch-/Knetwelle" im Sinne der Position 4.B.3.a.2. bezieht sich nicht auf Desagglomeratoren oder Messerspindeln. |
1B118 | Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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M4B3b | Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften:
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1B119 | Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. | M4B3c | Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Position 4.C. erfasst sind. |
1 C Werkstoffe und Materialien
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
1C001 | Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen, oder eigenleitfähige Polymere wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C101. a) Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequenzen größer als 2 x 108 Hz und kleiner als 3 x 1012 Hz; Anmerkung 1: Unternummer 1C001a erfasst nicht:
Anmerkung 2: Für Absorptionszwecke benutzte magnetische Stoffe, die in Farben enthalten sind, bleiben von Unternummer 1C001a erfasst. b) Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequenzen größer als 1,5 x 1014 Hz und kleiner als 3,7 x 1014 Hz und nicht transparent für sichtbares Licht; Anmerkung: Unternummer 1C001b erfasst nicht Materialien, besonders entwickelt oder formuliert für eine der folgenden Verwendungen:
c) eigenleitfähige polymere Werkstoffe oder Materialien mit einer "elektrischen Volumenleitfähigkeit" größer als 10.000 S/m (Siemens pro m) oder einem "Schicht-/Oberflächenwiderstand" kleiner als 100 Ohm/Flächenquadrat, auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Polymere:
Anmerkung: Unternummer1C001c erfasst nicht Materialien in flüssiger Form. Technische Anmerkung: Die "elektrische Volumenleitfähigkeit" und der "Schicht-/Oberflächenwiderstand" werden gemäß ASTM D-257 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt. |
M17C1 | Werkstoffe und Materialien zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
Anmerkungen:
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1C007 | Keramikpulver, keramische Nicht-"Verbundwerkstoffe", "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix" und keramische Vormaterialien wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C107. |
M6C5 | Keramische Verbundwerkstoffe mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Flugkörper-Radomen, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind. |
a) Keramikpulver aus einfachen oder komplexen Boriden des Elements Titan, wobei die Summe der metallischen Verunreinigungen, ohne beigemischte Zusätze, weniger als 5.000 ppm beträgt, die durchschnittliche Partikelgröße kleiner/gleich 5 µm misst und nicht mehr als 10 % der Partikel größer als 10 µm sind;
b) keramische Nicht-"Verbundwerkstoffe" in Roh- oder Halbzeugformen aus Boriden des Elements Titan mit einer Dichte größer/gleich 98 % der theoretischen Dichte; Anmerkung: Unternummer 1C007b erfasst nicht Schleifmittel. c) Keramik-Keramik-"Verbundwerkstoffe" mit einer Glas- oder Oxid-"Matrix" und verstärkt mit Fasern, mit allen folgenden Eigenschaften:
d) Keramik-Keramik-"Verbundwerkstoffe" mit einer kontinuierlichen metallischen Phase oder ohne diese, die Partikel oder Phasen beliebiger Faser- oder Whiskermaterialien enthalten, wobei Karbide oder Nitride von Silizium, Zirkon oder Bor die "Matrix" bilden; e) Vormaterialien (d. h. spezielle Polymere oder metallorganische Verbindungen) zur Herstellung einer beliebigen Phase oder beliebiger Phasen der von Unternummer 1C007c erfassten Materialien, wie folgt:
f) Keramik-Keramik-"Verbundwerkstoffe" mit einer Oxid- oder Glas-"Matrix" und verstärkt mit Endlosfasern aus einem der folgenden Systeme:
Anmerkung: Unternummer 1C007f erfasst nicht "Verbundwerkstoffe", die Fasern dieser Systeme mit einer Zugfestigkeit kleiner als 700 MPa bei 1.273 K (1.000 °C) oder einer Dauerstandzugfestigkeit größer als 1 % Kriechdehnung bei einer Belastung von 100 MPa bei 1.273 K (1.000 °C) über eine Zeitdauer von 100 Stunden enthalten. |
M6C6 | Siliziumkarbid-Materialien wie folgt:
a. Maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind; Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme. |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
1C010 | "Faser- oder fadenförmige Materialien" wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1C210 UND 9C110. a) organische "faser- oder fadenförmige Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C010a erfasst nicht Polyethylen. b) "faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C010b erfasst nicht:
c) anorganische "faser- oder fadenförmige Materialien" mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 1C010c erfasst nicht:
Technische Anmerkungen:
d) "faser- oder fadenförmige Materialien" mit einer der folgenden Eigenschaften:
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e) vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte "faser- oder fadenförmige Materialien" (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete "faser- oder fadenförmige Materialien" (Preforms) oder "Kohlenstofffaser-Preforms", mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: Zur Erfassung von nicht harz- oder pechimprägnierten metall- oder kohlenstoffbeschichteten "faser- oder fadenförmigen Materialien" (Preforms) oder "Kohlenstofffaserpreforms" siehe Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c. Anmerkung 2: Unternummer 1C010e erfasst nicht:
Technische Anmerkung: Die "Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse" (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMa Tg)), für die von Unternummer 1C010e erfassten Materialien wird nach der in ASTM D 7028-07 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Standards an einer trockenen Probe bestimmt. Bei duroplastischen Materialien muss der Aushärtungsgrad einer trockenen Probe mindestens 90 % nach ASTM E 2160-04 oder vergleichbaren nationalen Standards betragen. |
M6C1 | Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Position 6.A.1. erfassten Güter, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer spezifischen Zugfestigkeit größer als 7,62 x 104 m und einem spezifischen Modul größer als 3,18 x 106 m.
Anmerkung: Position 6.C.1. erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 145 °C erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder gleichwertigen nationalen Standards). Technische Anmerkungen:
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1C011 | Metalle und Verbindungen, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C111. |
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a) Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen;
Technische Anmerkung: Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet. Anmerkung: Die in Unternummer 1C011a aufgeführten Metalle und Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. |
M4C2d | Metallpulver aus einem der folgenden Metalle: Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) oder Legierungen davon, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 µm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen, die mindestens zu 97 Gew.-% aus einem der obengenannten Metalle bestehen;
Anmerkung: In einer multimodalen Teilchenverteilung (z.B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), bei der ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden, wird die gesamte Pulvermischung geprüft. Technische Anmerkung: Der natürliche Hafnium-Gehalt (CAS-Nr. 7440-58-6) im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet. |
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b) Bor oder Borlegierungen, mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm, wie folgt:
Anmerkung: Die in Unternummer 1C011b aufgeführten Stoffe werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. c) Guanidinnitrat (CAS-Nr. 506-93-4); d) Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7). Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Metallpulvern, die mit anderen Stoffen gemischt sind, um eine für militärische Zwecke formulierte Mischung zu bilden: Siehe auch Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
M4C2e | Metallpulver aus Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borlegierungen mit einem Borgehalt von größer/gleich 85 Gew.- %, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 µm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen;
Anmerkung: In einer multimodalen Teilchenverteilung (z.B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), bei der ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden, wird die gesamte Pulvermischung geprüft. |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
1C101 | Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe, Materialien und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für "Flugkörper", "Flugkörper"-Subsysteme oder von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Anmerkung 1: Nummer 1C101 schließt Folgendes ein:
Anmerkung 2: Nummer 1C101 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten. Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne der Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km. |
M17A1 | Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen mit Eignung für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme. |
M17C1 | Werkstoffe und Materialien zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
Anmerkungen:
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1C102 | Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. | M6C2 | Resaturierte, pyrolysierte (d. h. Kohlenstoff-Kohlenstoff-) Werkstoffe und Materialien mit allen folgenden Eigenschaften: a) konstruiert für Raketensysteme; und b) geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme. |
1C107 | Keramik- oder Grafitmaterialien, die nicht von Nummer 1C007 erfasst werden, wie folgt: | ||
a) feinkörnige Grafite mit einer Dichte größer/gleich 1,72 g/cm3, gemessen bei 288 K (15 °C), und einer Korngröße kleiner/gleich 100 µm, geeignet fÌr Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:
Ergänzende Anmerkung: siehe auch Nummer 0C004 |
M6C3 | Feinkörnige Grafite mit einer Dichte von mindestens 1,72 g/cm3, gemessen bei 15 °C, und einer Korngröße kleiner/gleich 100 x 10-6 (100 µm), geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:
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b) pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, die für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen geeignet sind;
Ergänzende Anmerkung: siehe auch Nummer 0C004 |
M6C4 | Pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind. | |
c) keramische "Verbundwerkstoffe" mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Radomen, die für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen geeignet sind; | M6C5 | Keramische Verbundwerkstoffe mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Flugkörper-Radomen, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind. | |
d) maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen, die für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen geeignet sind; | M6C6a | Maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind; | |
e) verstärkte Siliziumkarbid-Verbundkeramiken, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittsfahrzeuge und Düsensteuerungsklappen, die für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen geeignet sind. | M6C6b | Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme. | |
1C111 | Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer 1C011 erfasst werden, wie folgt:
a) Treibstoffzusätze wie folgt: |
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1. Kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver, das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird, mit einer Teilchengröße kleiner 200 µm und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97 Gew.-%, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus Teilchen kleiner als 63 µm bestehen, entsprechend ISO 2591-1:(1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;
Technische Anmerkung: Eine Teilchengröße von 63 µm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM-Standard E-11). 2. Metallpulver, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, wie folgt: |
M4C2c | kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Teilchengröße kleiner 200 x 10- 6 m (200 µm) und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97 Gew.- %, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus Teilchen kleiner als 63 µm bestehen, entsprechend ISO 2591 (1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;
Technische Anmerkung: Eine Teilchengröße von 63 µm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM-Standard E-11). |
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a) Metallpulver aus Zirkonium, Beryllium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 µm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen, die mindestens zu 97 Gew.-% aus einem der folgenden Elemente bestehen:
Technische Anmerkung: Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet. |
M4C2d | Metallpulver aus einem der folgenden Metalle: Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) oder Legierungen davon, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 µm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen, die mindestens zu 97 Gew.-% aus einem der obengenannten Metalle bestehen;
Anmerkung: In einer multimodalen Teilchenverteilung (z.B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), bei der ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden, wird die gesamte Pulvermischung geprüft. Technische Anmerkung: Der natürliche Hafnium-Gehalt (CAS-Nr. 7440-58-6) im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet. |
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b) Metallpulver aus Bor oder Borlegierungen mit einem Borgehalt von größer/gleich 85 Gew.-%, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 µm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen;
Anmerkung: Die Unternummern 1C111a2a und 1C111a2b erfassen Pulvermischungen mit einer multimodalen Teilchenverteilung (z.B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), sofern ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden. |
M4C2e | Metallpulver aus Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borlegierungen mit einem Borgehalt von größer/gleich 85 Gew.-%, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 µm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen;
Anmerkung: In einer multimodalen Teilchenverteilung (z.B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), bei der ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden, wird die gesamte Pulvermischung geprüft. |
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3. Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Raketenmotoren wie folgt:
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M4C4a | Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Raketenmotoren wie folgt:
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4. Hydrazinderivate wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
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M4C2b | Hydrazinderivate wie folgt:
Technische Anmerkung: 3,6-Dihydrazinotetrazinnitrat wird auch bezeichnet als 1,4-Dihydrazinnitrat |
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5. Materialien hoher Energiedichte, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, geeignet für "Flugkörper" und unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a;
Anmerkung: Unternummer 1C111a5b erfasst nicht fossile raffinierte Treibstoffe und Biotreibstoffe auf pflanzlicher Basis, einschließlich Treibstoffe für Antrieb, zertifiziert für zivile Anwendungen, außer wenn besonders formuliert für "Flugkörper", erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112.a. Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne der Unternummer 1C111a5 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
M4C2f | Materialien hoher Energiedichte, geeignet für von Position 1.A. oder 19.A. erfasste Systeme, wie folgt:
Anmerkung: Position 4.C.2.f.2. erfasst nicht fossile raffinierte Treibstoffe und Biotreibstoffe auf pflanzlicher Basis, einschließlich Treibstoffe für Antrieb, zertifiziert für zivile Anwendungen, außer wenn besonders formuliert für Systeme, die von Position 1.A. oder 19.A. erfasst sind. |
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6. Hydrazinersatztreibstoffe wie folgt:
a. 2-Dimethylaminoethylazid (DMAZ) (CAS-Nr. 86147-04-8). |
M4C2g | Hydrazinersatztreibstoffe wie folgt: 1. 2-Dimethylaminoethylazid (DMAZ) (CAS-Nr. 86147-04-8). | |
b) Polymere wie folgt:
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M4C5 | Polymere wie folgt:
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c) andere Additive und Agenzien wie folgt: | |||
1. Zur Erfassung von Carboranen, Decarboranen, Pentaboranen und Derivaten daraus:
SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL |
M4C6c1 | Carborane, Decarborane, Pentaborane und Derivate daraus; | |
2. Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8); | M4C6d1 | Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8); | |
3. 2-Nitrodiphenylamin (CAS-Nr. 119-75-5); | M4C6e1 | 2-Nitrodiphenylamin (CAS-Nr. 119-75-5); | |
4. Trimethylolethantrinitrat (TMETN) (CAS-Nr. 3032-55-1); | M4C6d2 | Trimethylolethantrinitrat (TMETN) (CAS-Nr. 3032-55-1); | |
5. Diethylenglykoldinitrat (DEGDN) (CAS-Nr. 693-21-0); | M4C6d4 | Diethylenglykoldinitrat (DEGDN) (CAS-Nr. 693-21-0); | |
6. Ferrocenderivate wie folgt:
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M4C6c2 | Ferrocenderivate wie folgt:
Anmerkung: Position 4.C.6.c.2.o erfasst keine Ferrocenderivate, die einen oder mehrere an das Ferrocen-Molekül gebundene (auch substituierte) Benzol-Ringe (six carbon aromatic functional group) enthalten. |
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7. 4,5-Diazidomethyl-2-Methyl-1,2,3-Triazol (iso- DAMTR), das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird.
Anmerkung: Treibstoffe und chemische Treibstoffzusätze, die nicht von Nummer 1C111 erfasst werden: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
M4C6d5 | 4,5 Diazidomethyl-2-Methyl-1,2,3-Triazol (iso- DAMTR); |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
1C116 | Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), geeignet für "Flugkörper", mit allen folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C216. |
M6C8 | Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die:
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1C117 | Werkstoffe für die Herstellung von "Flugkörper"-Bauteilen wie folgt:
Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne der Nummer 1C117 sind vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
M6C7 | Werkstoffe für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen wie folgt:
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1C118 | Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigenschaften:
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M6C9 | Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS), geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme, mit allem Folgenden:
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1C238 | Chlortrifluorid (ClF3). | M4C4a6 | Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren sonstigen Halogenen, Sauerstoff oder Stickstoff zusammengesetzt sind;
Anmerkung: Position 4.C.4.a.6. erfasst nicht Stickstofftrifluorid (NF3) (CAS-Nr. 7783-542) in gasförmigem Zustand, da es nicht im Flugkörpersektor verwendet werden kann. |
1 D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
1D001 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Nummern 1B001 bis 1B003 erfassten Ausrüstung. | M6D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 6.B.1. erfassten Ausrüstung. |
1D101 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb oder die Wartung der von Nummer 1B101, 1B102, 1B115, 1B117, 1B118 oder 1B119 erfassten Ausrüstung. | M4D1 | "Software" besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 4.B. erfassten Ausrüstung für die "Herstellung" und Handhabung der von Position 4.C. erfassten Materialien. |
M6D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 6.B.1. erfassten Ausrüstung. | ||
1D103 | "Software", besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. | M17D1 | "Software", besonders konstruiert zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
Anmerkung: Position 17.D.1. erfasst "Software", besonders konstruiert für die Analyse von Signaturreduzierung. |
1 E Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
1E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A001b, 1A001c, Nummer 1A002 bis 1A005, Unternummer 1A006b oder Nummer 1A007, 1B oder 1C erfasst werden. | M | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Position 1.A., 1.B. oder 1.D. |
1E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren oder "Software", erfasst von den Nummern 1A102, 1B001, 1B101, 1B102, 1B115 bis 1B119, 1C001, 1C101, 1C107, 1C111 bis 1C118, 1D101 oder 1D103. | M | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Position 1.A., 1.B. oder 1.D. |
1E102 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von "Software", erfasst von Nummer 1D001, 1D101 oder 1D103. | M6E1 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien oder "Software", erfasst von Position 6.A., 6.B., 6.C. oder 6.D. |
M17E1 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien oder "Software", erfasst von Position 17.A., 17.B., 17.C. oder 17.D.
Anmerkung: Position 17.E.1. erfasst Datenbanken, besonders konstruiert für die Analyse von Signaturreduzierung. |
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1E103 | [M6E2] "Technologie" zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die "Herstellung" von "Verbundwerkstoffen" oder von teilweise verarbeiteten "Verbundwerkstoffen". | M6E2 | "Technische Unterlagen" (einschließlich Verarbeitungsbedingungen) und Verfahren zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die Herstellung von Verbundwerkstoffen oder von teilweise verarbeiteten Verbundwerkstoffen, die für von Position 6.A. oder 6.C. erfasste Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien geeignet sind. |
1E104 | "Technologie" zur "Herstellung" pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1.573 K (1.300 °C) bis 3.173 K (2.900 °C) bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
Anmerkung: Nummer 1E104 gilt auch für "Technologie" für die Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie Prozesssteuerungsplänen und -parametern. |
M6E1 |
Kategorie 2 Werkstoffbearbeitung
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
2A001 | Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2A101. Anmerkung: Nummer 2A001 erfasst nicht Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290 Grad 5 oder schlechter. a) Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 4 (oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser, und bei denen sowohl Ringe als auch Wälzkörper (ISO 5593) aus Monel-Metall oder Beryllium sind; Anmerkung: Unternummer 2A001a erfasst nicht Kegelrollenlager. b) nicht belegt, c) aktive Magnetlagersysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
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M3A7 | Kugellager für Radialbelastungen mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2 (oder ANSI/ABMa Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder gleichwertigen nationalen Standards) oder besser und mit allen folgenden Kenndaten:
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2A101 | Kugellager für Radialbelastungen, die nicht von Nummer 2A001 erfasst sind, mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2 (oder ANSI/ABMa Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen folgenden Kenndaten:
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M3A7 | Kugellager für Radialbelastungen mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2 (oder ANSI/ABMa Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder gleichwertigen nationalen Standards) oder besser und mit allen folgenden Kenndaten:
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2B004 | Heiß-"Isostatische Pressen" mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 2B104 UND 2B204. a) mit geregelter thermischer Umgebung innerhalb des geschlossenen Kammerraums und Innendurchmesser (lichte Weite) des Kammerraums von 406 mm oder mehrund b) mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Die lichte Weite des Kammerraums bezieht sich auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet. Ergänzende Anmerkung: Für besonders konstruierte Formen, Gesenke und Werkzeuge siehe Nummer 1B003, 9B009 und Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. |
M6B3 | Isostatische Pressen, mit allen folgenden Eigenschaften:
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2B009 | Drück- und Fließdrückmaschinen, die nach der technischen Beschreibung des Herstellers mit "numerischen Steuerungen" oder Rechnersteuerungen ausgerüstet werden können, und mit allen folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 2B109 UND 2B209. a) drei oder mehr Achsen zur simultanen "Bahnsteuerung"und b) mit einer Supportkraft größer als 60 kN. Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer 2B009 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
M3B3 | Fließdrückmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür, die
Anmerkung: Diese Position erfasst nur Maschinen, die zur "Herstellung" von Antriebsbestandteilen und -ausrüstung (z.B. Motorgehäuse) für von Position 1.A. erfasste Systeme geeignet sind. Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne dieser Position als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
2B104 | "Isostatische Pressen", die nicht von Nummer 2B004 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B204. a) maximaler Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa, b) konstruiert, um eine geregelte thermische Umgebung größer/gleich 873 K (600°C) zu erreichen und aufrechtzuerhalten,und c) lichte Weite des Kammerraums (Innendurchmesser) größer/gleich 254 mm. |
M6B3 | Isostatische Pressen, mit allen folgenden Eigenschaften:
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2B105 | Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), die nicht von Unternummer 2B005a erfasst werden, konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-"Verbundwerkstoffen". | M6B4 | Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase, konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verbundwerkstoffen. |
2B109 | Fließdrückmaschinen, die nicht von Nummer 2B009 erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B209. a) Fließdrückmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
b) besonders konstruierte Bestandteile für Fließdrückmaschinen, die von Nummer 2B009 oder Unternummer 2B109a erfasst werden. Anmerkung: Nummer 2B109 erfasst nur Maschinen, die zur Herstellung von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z.B. Motorgehäuse) für von Nummer 9A005, Unternummer 9A007a oder 9A105a erfasste Systeme geeignet sind. Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne der Nummer 2B109 als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
M3B3 | Fließdrückmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür, die
Anmerkung: Diese Position erfasst nur Maschinen, die zur "Herstellung" von Antriebsbestandteilen und -ausrüstung (z.B. Motorgehäuse) für von Position 1.A. erfasste Systeme geeignet sind. Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne dieser Position als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
2B116 | Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Technische Anmerkung: Ein "Prüftisch" im Sinne der Nummer 2B116 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
M15B1 | Vibrationsprüfausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von den Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme, sowie Bestandteile hierfür wie folgt:
Technische Anmerkung: Vibrationsprüfsysteme mit integrierter digitaler Steuerung sind solche, deren Funktionen - zum Teil oder vollständig - anhand gespeicherter und digital codierter elektrischer Signale automatisch angesteuert werden. |
2B117 | Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer 2B004, Unternummer 2B005a, Nummer 2B104 oder 2B105 erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-"Verbundwerkstoffen". | M6B5 | Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Position 6.B.3. oder 6.B.4. erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-Verbundwerkstoffen. |
2B119 | Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B219. a) Auswuchtmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 2B119a erfasst nicht Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung. |
M9B2a | Ausrüstung wie folgt:
1. Auswuchtmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
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b) Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst von Unternummer 2B119a.
Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. |
M9B2b | Messgeräte (indicator heads) (auch als balancing instrumentation bezeichnet), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst von Position 9.B.2.a.. | |
2B120 | Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigenschaften:
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M9B2c | Bewegungssimulatoren/Drehtische (Ausrüstung geeignet zur Bewegungssimulation) mit allen folgenden Eigenschaften:
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2B121 | Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse) die nicht von Nummer 2B120 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer2B120 erfasst nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. Zur Erfassung von Rundtischen für Werkzeugmaschinen: siehe Nummer 2B008. |
M9B2d | Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse) mit folgenden Eigenschaften:
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2B122 | Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können, konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem.
Anmerkung: Zentrifugen, die von Nummer 2B122 erfasst werden, sind erfasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht. |
M9B2e | Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können, konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem. |
2 D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
2D001 | "Software", andere als von Nummer 2D002 erfasst, wie folgt:
Anmerkung: Nummer 2D001 erfasst keine Programmierungs-"Software" für Bauteile, die "numerische Steuerungs"codes für die Bearbeitung verschiedener Bauteile erzeugt. |
M3D | SOFTWARE |
2D101 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B104, 2B105, 2B109, 2B116, 2B117 oder 2B119 bis 2B122.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9D004. |
M3D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 3.B.1. oder 3.B.3. erfassten "Herstellungsanlagen" und Fließdrückmaschinen. |
M6D2 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die von Position 6.B.3., 6.B.4. oder 6.B.5. erfasste Ausrüstung. | ||
M15D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 15.B. erfassten Ausrüstung, geeignet für die Prüfung der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme. |
2 E Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
2E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, oder "Software", die von Nummer 2A, 2B oder 2D erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 2E001 erfasst "Technologie" für die Integration von Tastsystemen in von Unternummer 2B006a erfasste Koordinatenmessmaschinen. |
M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
2E002 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 2a oder 2B erfasst wird. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
2E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Nummer 2B004, 2B009, 2B104, 2B109, 2B116, 2B119 bis 2B122 oder 2D101. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik
3 A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
3A001 | Elektronische Bauelemente und Baugruppen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
a) integrierte Schaltungen für allgemeine Anwendungen wie folgt: Anmerkung 1: Die Erfassung von (fertigen oder noch nicht fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, richtet sich nach den Parametern von Unternummer 3A001a. Anmerkung 2: Zu den integrierten Schaltungen gehören:
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1. integrierte Schaltungen, entwickelt oder ausgelegt für eine der folgenden Strahlungsfestigkeiten:
Anmerkung: Unternummer 3A001a1c erfasst nicht Metall/Isolator/Halbleiter-Strukturen (MIS-Strukturen). |
M18A1 | "Strahlungsbeständige""Mikroschaltkreise", geeignet zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls - EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme. | |
M18A2 | "Detektoren", besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls - EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.
Technische Anmerkung: Ein "Detektor" ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden. |
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3A101 | Elektronische Ausrüstung, Geräte und Komponenten, die nicht von Nummer 3A001 erfasst werden, wie folgt:
a) Analog-Digital-Wandler, geeignet für "Flugkörper", besonders robust konstruiert (ruggedized), um militärischen Spezifikationen zu genügen; |
M14A1 | Analog-Digital-Wandler, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme, mit einer der folgenden Eigenschaften:
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M14A1b1 | 1. Analog-Digital-Wandler-"Mikroschaltkreise", die "strahlungsbeständig" (radiation-hardened) sind oder alle folgende Eigenschaften besitzen:
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M14A1b2 | 2. Analog-Digital-Wandler-Leiterplatten oder -Module mit elektrischem Input, die alle folgenden Eigenschaften besitzen:
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b) Beschleuniger, geeignet zur Erzeugung elektromagnetischer Strahlung, erzeugt durch Bremsstrahlung mit Elektronenenergien größer/gleich 2 MeV, und Systeme, die solche Beschleuniger enthalten.
Anmerkung: Unternummer 3A101b erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für medizinische Zwecke. |
M15B5 | Beschleuniger, geeignet zur Erzeugung elektromagnetischer Strahlung, erzeugt durch Bremsstrahlung mit Elektronenenergien größer/gleich 2 MeV, und Systeme, die solche Beschleuniger enthalten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.
Anmerkung: Position 15.B.5. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für medizinische Zwecke. Technische Anmerkung: Position 15.B. Ein "Prüftisch" ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
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3A102 | "Thermalbatterien", entwickelt oder modifiziert für "Flugkörper".
Technische Anmerkungen:
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M12A6 | Thermalbatterien konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
Anmerkung: Position 12.A.6. erfasst nicht Thermalbatterien, die besonders konstruiert sind für Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die nicht geeignet sind für "Reichweiten" größer oder gleich 300 km. Technische Anmerkung: Eine Thermalbatterie ist eine Batterie zur einmaligen Verwendung, die ein festes, nichtleitendes, anorganisches Salz als Elektrolyt enthält. Solche Batterien enthalten ein pyrolytisches Material, das nach der Zündung den Elektrolyten aufschmilzt und die Batterie aktiviert. |
3 D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
3D101 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Unternummer 3A101b erfassten Ausrüstung. | M15D1 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Unternummer 3A101b erfassten Ausrüstung. |
3 E Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
3E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 3A, 3B oder 3C erfasst werden;
Anmerkung 1: Nummer 3E001 erfasst nicht "Technologie" für die "Herstellung" von Ausrüstung oder Bestandteilen, die von Nummer 3A003 erfasst werden. Anmerkung 2: Nummer 3E001 erfasst nicht "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von integrierten Schaltungen, die von den Unternummern 3A001a3 bis 3A001a12 erfasst werden und alle folgenden Eigenschaften aufweisen:
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M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
3E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Unternummer 3A001a1, 3A001a2, Nummer 3A101, 3A102 oder 3D101. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
3E102 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von "Software", erfasst von Nummer 3D101. | M15E1 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Einrichtungen oder "Software", erfasst von Position 15.B. oder 15.D. |
Kategorie 4 - Rechner
4A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
4A001 | Elektronische Rechner und verwandte Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 4A101. |
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a) besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften:
b) Nicht belegt. |
M13A1 | Analogrechner, Digitalrechner oder digitale Differenzialanalysatoren, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen, mit einer der folgenden Eigenschaften:
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4A003 | "Digitalrechner", "elektronische Baugruppen" und verwandte Geräte wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung 1: Nummer 4A003 schließt Folgendes ein:
Anmerkung 2: Die Erfassung von in Nummer 4A003 beschriebenen "Digitalrechnern" und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern
d) nicht belegt |
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e) Geräte für Analog/Digital-Umwandlungen, die die Grenzwerte der Unternummer 3A001a5 überschreiten; | M14A1b2 | Analog-Digital-Wandler-Leiterplatten oder -Module mit elektrischem Input, die alle folgenden Eigenschaften besitzen:
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4A101 | Analogrechner, "Digitalrechner" oder digitale Differenzialanalysatoren, die nicht von Unternummer 4A001a1 erfasst werden, besonders robust (ruggedized) und konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen. | M13A1b | Besonders robust (ruggedised) oder "strahlungsbeständig" konstruiert. |
4A102 | "Hybridrechner", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Nummer4A102 erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Nummer 7D103 oder 9D103 erfassten "Software". |
M16A1 | (Kombiniert analog/digitale) Hybridrechner, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
Anmerkung: Erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Position 16.D.1. erfassten "Software". |
4 E Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
4E001 |
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M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
Kategorie 5 - Telekommunikation und "Informationssicherheit"
Teil 1 - Telekommunikation
5A1 Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
5A101 | Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für "Flugkörper".
Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne von Nummer 5A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. Anmerkung: Nummer 5A101 erfasst nicht:
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M12A4 | Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
Anmerkungen:
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5D1 Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
5D101 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101. | M12D3 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 12.A.4. oder 12.A.5. erfassten Ausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme. |
5E1 Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
5E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101. | M12E1 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Position 12.A. oder 12.D. |
Kategorie 6 - Sensoren und Laser
6 A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
6A002 | Optische Sensoren oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A102. a) optische Detektoren wie folgt:
|
M18A2 | "Detektoren", besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls - EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.
Technische Anmerkung: Ein "Detektor" ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden. |
b) "weltraumgeeignete" Halbleiterdetektoren mit allen folgenden Eigenschaften:
c) "weltraumgeeignete" Halbleiterdetektoren mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 1.200 nm und kleiner/gleich 30.000 nm, d) "weltraumgeeignete""Focal-plane-arrays" mit mehr als 2.048 Elementen pro Array und einer Spitzenempfindlichkeit im Wellenlängenbereich größer als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm. |
M11A2 | Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.a erfassten Systemen. | |
6A006 | "Magnetometer", "Magnetfeldgradientenmesser", "intrinsische Magnetfeldgradientenmesser", Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser und "Kompensationssysteme", sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A103d. Anmerkung: Nummer6A006 erfasst keine Geräte, besonders konstruiert für die Fischerei oder für biomagnetische Messungen in der medizinischen Diagnostik. a) "Magnetometer" und Subsysteme wie folgt:
b) Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser mit einer "Empfindlichkeit" kleiner (besser) als 8 nV/m/√Hz, gemessen bei einer Frequenz von 1 Hz; c) "Magnetfeldgradientenmesser" wie folgt:
d) "Kompensationssysteme" für Magnetfeldsensoren oder Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser, die eine Leistungsfähigkeit gleich oder besser als die Grenzwerte der Unternummern 6A006a, 6A006b oder 6A006c ermöglichen |
M9A8 | Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
6A007 | Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A107. a) Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land und mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 10 µGal; Anmerkung: Unternummer 6A007a erfasst nicht Landgravimeter mit Quarzelement (Worden-Prinzip). b) Schwerkraftmesser, konstruiert für mobile Plattformen und mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Unternummer 6A007b ist die "Zeit bis zur Stabilisierung des Messwerts" (auch bezeichnet als Ansprechzeit des Gravimeters) die Zeit, in der die Störeffekte plattforminduzierter Beschleunigungen (Hochfrequenzrauschen) reduziert sind. c) Schwerkraftgradientenmesser. |
M12A3 | Schwerkraftmesser (Gravimeter) oder Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers), konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
6A008 | Radarsysteme, -geräte und Baugruppen mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bauteile wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A108. Anmerkung: Unternummer 6A008 erfasst nicht:
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M11A1 | Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.
Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften. |
a. Betriebsfrequenz von 40 bis 230 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
b) über mehr als ± 6,25 % der "nominalen Betriebsfrequenz" abstimmbare Bandbreite Technische Anmerkung: Die "nominale Betriebsfrequenz" entspricht der Hälfte der Summe der höchsten plus der niedrigsten spezifizierten Betriebsfrequenz. c) Möglichkeit zum gleichzeitigen Betrieb auf mehr als zwei Trägerfrequenzen |
M12A5b | Vermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
|
|
6A102 | Strahlungsfeste "Detektoren", die nicht von Nummer 6A002 erfasst werden, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für "Flugkörper", konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 x 105Rad (Silizium) zu widerstehen.
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer6A102 ist ein "Detektor" definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden. |
M18A2 | "Detektoren", besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z.B. elektromagnetischer Impuls - EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.
Technische Anmerkung: Ein "Detektor" ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z.B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden. |
6A107 | Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
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M12A3 | Schwerkraftmesser (Gravimeter) oder Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers), konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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6A108 | Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme, die nicht von Nummer 6A008 erfasst werden, wie folgt:
a) Radarsysteme und Laserradarsysteme, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen; Anmerkung: Unternummer 6A108a schließt Folgendes ein:
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M11A1 | Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.
Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften. |
b) Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für "Flugkörper", wie folgt:
Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne von Unternummer 6A108b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
M12A5 | Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme wie folgt:
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6 B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
6B008 | Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6B108. |
M17B1 | Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. erfassten Subsysteme. |
6B108 | Messsysteme, die nicht von Nummer 6B008 erfasst werden, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für "Flugkörper" und "Flugkörper"-Subsysteme.
Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
M17B1 | Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. erfassten Subsysteme. |
6D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
6D002 | "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 6A002b, Nummer 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
6D102 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 6A108 erfassten Waren. | M11D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.1., 11.A.2. oder 11.A.4. |
M12D3 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 12.A.4. oder 12.A.5. erfassten Ausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme. | ||
6D103 | "Software", besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines "Flugkörpers" auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.
Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne von Nummer 6D103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
M12D2 | "Software" für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines "Flugkörpers" auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden, besonders konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme. |
6E Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
6E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, Werkstoffen, Materialien oder "Software", die von Nummer 6A, 6B, 6C oder 6D erfasst werden. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
6E002 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 6A, 6B oder 6C erfasst werden. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
6E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 6A002, Unternummer 6A007b, 6A007c, Nummer 6A008, 6A102, 6A107, 6A108, 6B108, 6D102 oder 6D103 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 6E101 erfasst "Technologie" für Ausrüstung, die von Nummer 6A008 erfasst wird, nur, sofern sie für Anwendungen in Luftfahrzeugen entwickelt wurde und in "Flugkörpern" verwendet werden kann. |
M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation
7 A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7A001 | Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A101. Ergänzende Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b. a) Linearbeschleunigungsmesser mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Die Unternummern 7A001a1 und 7A001a2 erfassen keine Beschleunigungsmesser, die auf die Messung von Vibration oder Schock begrenzt sind. |
M9A3 | Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Position 9.A.3. erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern. Technische Anmerkungen:
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b) Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g. | M9A5 | Beschleunigungsmesser oder Kreisel jeder Art, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Position 9.A.5. umfasst nicht Beschleunigungsmesser, die für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind. |
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7A002 | Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A102. Ergänzende Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b. a) spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 100 g und mit einer der folgenden Eigenschaften:
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M9A4 | Jede Art von Kreiseln, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit einer Nenn-"Stabilität" der "Driftrate" kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
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b) spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g. | M9A5 | Beschleunigungsmesser oder Kreisel jeder Art, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Position 9.A.5. umfasst nicht Beschleunigungsmesser, die für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind. |
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7A003 | "Trägheitsmessgeräte oder -systeme" mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 7A103. Anmerkung 1: "Trägheitsmessgeräte oder -systeme" enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird. "Trägheitsmessgeräte oder -systeme" umfassen:
Anmerkung 2: Nummer 7A003 erfasst keine "Trägheitsmessgeräte oder -systeme", die von Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer "Teilnehmerstaaten" für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" zugelassen sind. Technische Anmerkungen:
a) entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei die Position ohne Verwendung von "positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen" bereitgestellt wird, und mit einer der folgenden Genauigkeiten nach normaler Justierung:
Technische Anmerkung: Die Leistungsparameter in den Unternummern 7A003a1, 7A003a2 und 7A003a3 gelten in der Regel für "Trägheitsmessgeräte oder -systeme", die für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe entwickelt wurden. Diese Parameter ergeben sich aus der Verwendung spezialisierter nicht positionsbezogener Unterstützungsreferenzen (z.B. Höhenmesser, Kilometerzähler, Geschwindigkeits-Log). Folglich lassen sich die angegebenen Leistungswerte nicht ohne weiteres in Bezug auf diese Parameter konvertieren. Ausrüstungen, die für multiple Plattformen entwickelt wurden, werden in Bezug auf die jeweils anwendbaren Unternummern 7A003a1, 7A003a2 oder 7A003a3 bewertet. b) Entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe mit integrierter "positionsbezogener Unterstützungsreferenz", wobei die Position nach Verlust aller "positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen" für einen Zeitraum von bis zu 4 Minuten bereitgestellt wird, mit einer Genauigkeit von unter (besser als) 10 m "CEP", Technische Anmerkung: Unternummer 7A003b bezieht sich auf Systeme, bei denen "Trägheitsmessgeräte oder -systeme" und andere "positionsbezogene Unterstützungsreferenzen" in eine Einheit integriert sind, um eine bessere Leistung zu erreichen. c) Entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei Kurs oder Nordfestlegung bereitgestellt werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:
d) Bereitstellung von Beschleunigungsmessungen oder Drehratenmessungen in mehr als einer Dimension und mit einer der folgenden Eigenschaften:
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M2A1d | "Steuerungssysteme", geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der "Reichweite" (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen "Steuerungssysteme" für Flugkörper mit einer "Reichweite" unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. |
M9A6 | Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. | ||
M9A8 | Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme. |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7A004 | "Star Tracker" und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A104. a) "Star Tracker" mit spezifizierter Azimut-Genauigkeit von gleich oder weniger (besser) 20 Bogensekunden während der gesamten Lebensdauer der Ausrüstung, b) Bestandteile, die speziell für Ausrüstungen entwickelt wurden, die durch Unternummer 7A004a erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkung: "Star Tracker" werden auch als stellare Lagesensoren, Sternsensoren oder Astro-Kreiselkompasse bezeichnet. |
M9A2 | Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
7A005 | Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS), mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A105. Ergänzende Anmerkung: Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. a) Verwendung eines Entschlüsselungsalgorithmus, besonders konstruiert oder geändert für behördliche Verwendung zum Zugriff auf das Datensignal für Position und Zeit,oder b) Verwendung "adaptiver Antennensysteme". Anmerkung: Unternummer 7A005b erfasst nicht GNSS-Empfangseinrichtungen, die nur Komponenten, konstruiert zum Filtern, Schalten oder Mischen der Signale von Mehrfachrundstrahlerantennen, die keine adaptive Antennentechnik anwenden, enthalten. Technische Anmerkung: "adaptive Antennensysteme" im Sinne von Unternummer 7A005b bedeutet das dynamische Erzeugen von einer oder mehreren räumlichen Nullen in einem Antennengruppendiagramm durch Signalverarbeitung im Zeit- oder Frequenzbereich. |
M11A3 | Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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7A006 | Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A106. a) "Leistungsmanagement"oder b) Anwendung von Phasensprungmodulation (PSK). |
M11A1 | Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.
Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften. |
7A101 | Lineare Beschleunigungsmesser, die nicht von Nummer 7A001 erfasst werden, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für "Flugkörper" mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer 7A101 erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern. Technische Anmerkungen
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M9A3 | Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Position 9.A.3. erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern. Technische Anmerkungen:
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7A102 | Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper" mit einer Nenn-"Stabilität" der "Driftrate" kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
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M9A4 | Jede Art von Kreiseln, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit einer Nenn-"Stabilität" der "Driftrate" kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
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7A103 | Instrumentierung, Navigationsausrüstung und -systeme, die nicht von Nummer 7A003 erfasst werden, wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Trägheits- oder sonstige Geräte, die Beschleunigungsmesser oder Kreisel verwenden, wie folgt, und Systeme, in denen solche Geräte eingebaut sind:
Anmerkung: Unternummer 7A103a erfasst nicht Ausrüstung, die von Nummer 7A001 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, sofern diese Beschleunigungsmesser besonders konstruiert und entwickelt sind als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern. |
M9A6 | Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
b) integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in "Flugkörpern"; | M9A1 | Integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.a oder 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. | |
c) "integrierte Navigationssysteme", konstruiert oder geändert für "Flugkörper" mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger;
Technische Anmerkung: Ein "integriertes Navigationssystem" besteht typischerweise aus folgenden Komponenten:
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M9A7 | "Integrierte Navigationssysteme", konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme und mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger.
Technische Anmerkung: Ein "integriertes Navigationssystem" besteht typischerweise aus allen folgenden Komponenten:
Ergänzende Anmerkung: Zu "Software" für die Integration siehe Position 9.D.4. |
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d) dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren, konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen, die nicht von Nummer 6A006 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme in7A103d beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme. Technische Anmerkung: "Flugkörper" im Sinne von Nummer7A103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
M9A8 | Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme. |
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7A104 | Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die nicht von Nummer 7A004 erfasst werden, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. | M9A2 | Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
7A105 | Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo), die nicht durch Nummer 7A005 erfasst werden, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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M11A3 | Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS oder Galileo), mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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7A106 | Höhenmesser, die nicht von Nummer 7A006 erfasst werden, die nach dem Radar- oder Laser-Radarprinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen. | M11A1 | Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.
Technische Anmerkung: Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften. |
7A115 | Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Nummer 7A115 schließt Sensoren für folgende Ausrüstung ein:
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M11A2 | Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.a erfassten Systemen. |
7A116 | Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen:
a) hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme einschließlich Fly-by-wire-Systemen; |
M10A1 | Pneumatische, hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme (einschließlich Fly-by-wire- und Fly-by-light-Systemen), konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. erfassten Systeme. |
b) Ausrüstung zur Fluglageregelung; | M10A2 | Ausrüstung zur Fluglageregelung, konstruiert oder geändert für die von Position 1.a erfassten Systeme. | |
c) Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die in Unternummer 7A116a oder 7A116b erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz. | M10A3 | Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die von Position 10.A.1. oder 10.A.2. erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.
Anmerkung: Die von Position 10.A. erfassten Systeme, Ausrüstung oder Ventile dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden. |
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7A117 | "Steuerungssysteme", geeignet für "Flugkörper", mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km). | M2A1d | "Steuerungssysteme", geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der "Reichweite" (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen "Steuerungssysteme" für Flugkörper mit einer "Reichweite" unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. |
7 B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7B001 | Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer 7a erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der"Instandhaltungsstufe I" oder der "Instandhaltungsstufe II". Technische Anmerkungen:
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M2B2 | "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme. |
M9B1 | "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
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M10B1 | Prüf-, Kalibrier- und Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Position 10.A. erfasste Ausrüstung. | ||
7B002 | Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring"laser"-Kreisel:
Ergänzende Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7B102. a) Streustrahlungsmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 10 ppm; b) Profilmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm (5 Angström). |
M9B1 | "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
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7B003 | Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7a erfassten Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B003 schließt ein:
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M2B2 | "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme. |
M9B1 | "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
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7B102 | Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für "Ringlaser"-Kreisel, mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 50 ppm. | M9B1 | "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
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7B103 | "Herstellungsanlagen" und "Herstellungsausrüstung" wie folgt: | ||
a) "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7A117 erfassten "Steuerungssysteme"; | M2B1 | "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme. | |
b) "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht von Nummer 7B001 bis 7B003 erfasst werden, konstruiert oder geändert für die von Nummer 7a erfasste Ausrüstung. | M2B2* | "Herstellungsausrüstung", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Position 2.A. erfassten Subsysteme. | |
M9B1 | "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:
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7D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7D002 |
"Quellcode" für Betrieb oder Wartung aller Trägheitsnavigationssysteme, einschließlich Trägheitsgeräten, die von Nummer 7A003 oder 7A004 nicht erfasst werden, sowie für Fluglage- und Steuerkursreferenzsysteme ("AHRS"-Systeme).
Anmerkung: Nummer 7D002 erfasst nicht "Quellcode" für die "Verwendung" kardanisch aufgehängter "AHRS". Technische Anmerkung: "AHRS" unterscheidet sich im Allgemeinen von Trägheitsnavigationssystemen (INS) dadurch, dass "AHRS" die Fluglageinformationen liefert, aber normalerweise nicht die bei INS üblichen Informationen über Beschleunigung, Geschwindigkeit und Position. |
M2D3 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.d. erfassten "Steuerungssysteme".
Anmerkung: Zu Position 2.D.3. gehört "Software", besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Leistung von "Steuerungssystemen", um die in Position 2.A.1.d. benannte Genauigkeit zu erreichen oder zu übertreffen. |
M9D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 9.A. oder 9.B. | ||
7D101 |
"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115, Unternummer 7A116a, 7A116b, Nummer 7B001, 7B002, 7B003, 7B102 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. | M2D | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" der von Position 2.B.1. erfassten "Herstellungsanlagen". |
M9D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 9.A. oder 9.B. | ||
M10D1 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 10.A. oder 10.B.
Anmerkung: Von Position 10.D.1. erfasste "Software" darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden. |
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M11D1&2 | "Software", besonders konstruiert oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.1., 11.A.2. oder 11.A.4.
"Software", besonders konstruiert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.3. |
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7D102 |
"Software" für die Integration (Integrations"software") wie folgt:
a) "Software" für die Integration der von Unternummer 7A103b erfassten Ausrüstung; |
M9D2 | "Software" für die Integration der von Position 9.A.1. erfassten Ausrüstung. |
b) "Software", besonders entwickelt für die Integration der von Nummer 7A003 oder Unternummer 7A103a erfassten Ausrüstung; | M9D3* | "Software", besonders konstruiert für die Integration der von Position 9.A.6. erfassten Ausrüstung. | |
c) "Software" für die Integration, konstruiert oder geändert für von Unternummer 7A103c erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Üblicherweise enthält "Software" für die Integration eine Kalmanfilterung. |
M9D4 | "Software", konstruiert oder geändert für die Integration der von Position 9.A.7. erfassten "integrierten Navigationssysteme".
Anmerkung: Üblicherweise enthält "Software" für die Integration eine Kalmanfilterung. |
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7D103 | "Software", besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von "Steuerungssystemen", die von Nummer 7A117 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Von Nummer7D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, wenn sie mit der von Nummer4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird. |
M16D1 | "Software", besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
Technische Anmerkung: Diese Modellbildung beinhaltet insbesondere die aerodynamische und thermodynamische Analyse der Systeme. |
7E Technologie
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie | ||
7E001 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 7A, 7B, 7D001, 7D002, 7D003, 7D005 oder 7D101 bis 7D103 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 7E001 schließt Schlüsselmanagement-"Technologie" ein, die ausschließlich Ausrüstungen betrifft, die von Unternummer 7A005a erfasst werden. |
M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
7E002 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 7a oder 7B erfasst wird. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
7E003 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Reparatur, Überholung oder Wartung von Ausrüstung, die von den Nummern 7A001 bis 7A004 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 7E003 erfasst nicht Wartungs"technologie", die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kalibrierung, dem Entfernen oder dem Auswechseln beschädigter oder nicht mehr instandsetzbarer auswechselbarer Einheiten (LRU) und auswechselbarer Baugruppen (SRA) eines "zivilen Luftfahrzeugs" gemäß Definition in der Wartung der "Instandhaltungsstufe I" oder der Wartung der "Instandhaltungsstufe II" steht. Ergänzende Anmerkung: Siehe Technische Anmerkungen zu Nummer 7B001. |
M2E1 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Position 2.A., 2.B. oder 2.D. erfasst ist. |
M9E1 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Position 9.A., 9.B. oder 9.D. erfasst ist.
Anmerkung: Die von Position 9.A. oder 9.D. erfasste Ausrüstung oder "Software" darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs, eines Satelliten, Landfahrzeugs, eines seegehenden Schiffs oder eines Unterseeboots oder als Teil einer geophysikalischen Prospektionsausrüstung oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für solche Anwendungen zu dienen, ausgeführt werden. |
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7E004 | Sonstige "Technologie" wie folgt:
a) "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" eines der Folgenden:
b) "Technologie" für die "Entwicklung" von "aktiven Flugsteuerungssystemen" (einschließlich "Fly-by-wire-Systeme" oder "Fly-by-light-Systeme") wie folgt:
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Anmerkung: Unternummer 7E004b5 erfasst nicht:
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M10E1 | Entwurfs"technologie" für die Integration von Flugzeugrumpf, Antriebssystem und Auftriebsteuerflächen, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. oder 19.A.2. erfassten Systeme, zur Optimierung der Aerodynamik eines unbemannten Luftfahrzeugs während des Fluges. | |
7E101 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115 bis 7A117, 7B001, 7B002, 7B003, 7B102, 7B103 oder 7D101 bis 7D103. | M | Spezifisches technisches Wissen, das für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von "technischen Unterlagen" oder "technischer Unterstützung" vorliegen. |
7E102 | "Technologie" zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
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M11E1 | Entwurfs"technologie" zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
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7E104 | "Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. | M10E2 | Entwurfs"technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. oder 19.A.1 erfassten Systeme, zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. |
weiter . |
(Stand: 17.10.2023)
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