Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

(ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1, ber. L 259 S 7, ber. 2015 L 65 S. 23;
VO (EU) 55/2012 - ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2012 S. 6;
VO (EU) 168/2012 - ABl. Nr. L 54 vom 28.02.2012 S. 1;
VO (EU) 266/2012 - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 45;
VO (EU) 410/2012 - ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2012 S. 3;
VO (EU) 509/2012 - ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 10, ber. 2015 L 66 S. 23, ber. 2021 L 129 S. 161;
VO 2012/544/GASP - ABl. Nr. L 165 vom 26.06.2012 S. 20;
VO (EU) 545/2012 - ABl. Nr. L 165 vom 26.06.2012 S. 23, ber. 2015 L 65 S. 22;
VO (EU) 673/2012 - ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2012 S. 8, ber. L 212 S. 20;
VO (EU) 742/2012 - ABl. Nr. L 219 vom 17.08.2012 S. 1, ber. L 259 S. 15;
VO (EU) 867/2012 - ABl. Nr. L 257 vom 25.09.2012 S. 1;
VO (EU) 944/2012 - ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 9, ber. 2018 L 190 S. 20;
VO (EU) 1117/2012 - ABl. Nr. L 330 vom 30.11.2012 S. 9;
VO (EU) 325/2013 - ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2013 S. 1;
VO (EU) 363/2013 - ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2013 S. 1, ber. L 123 S. 28, ber. L 127 S. 27;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 697/2013 - ABl. Nr. L 198 vom 23.07.2013 S. 28, ber. 2015 L 66 S. 23;
VO (EU) 1332/2013 - ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 3;
VO (EU) 124/2014 - ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2014 S. 8;
VO (EU) 578/2014 - ABl. Nr. L 160 vom 29.05.2014 S. 11;
VO (EU) 693/2014 - ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 15;
VO (EU) 793/2014 - ABl. Nr. L 217 vom 23.07.2014 S. 10;
VO (EU) 1013/2014 - ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 9;
VO (EU) 1105/2014 - ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 7, ber. L 305 S. 115;
VO (EU) 1323/2014 - ABl. Nr. L 358 vom 13.12.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/108 - ABl. Nr. L 20 vom 27.01.2015 S. 2;
VO (EU) 2015/375 - ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2015 S. 10;
VO (EU) 2015/780 - ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/827 - ABl. Nr. L 132 vom 29.05.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/828 - ABl. Nr. L 132 vom 29.05.2015 S. 3;
VO (EU) 2015/961 - ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 20;
VO (EU) 2015/1828 - ABl. Nr. L 266 vom 13.10.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/2350 - ABl. Nr. L 331 vom 17.12.2015 S. 1;
VO (EU) 2016/840 - ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 30;
VO (EU) 2016/1735 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1893 - ABl. Nr. L 293 vom 28.10.2016 S. 25;
VO (EU) 2016/1984 - ABl. Nr. LI 305 vom 14.11.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1996 - ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 3;
VO (EU) 2016/2137 - ABl. Nr. L 332 vom 07.12.2016 S. 3;
VO (EU) 2017/480 - ABl. Nr. L 75 vom 21.03.2017 S. 12;
VO (EU) 2017/907 - ABl. Nr. L 139 vom 30.05.2017 S. 15, ber. L 146 S. 159;
VO (EU) 2017/1241 - ABl. Nr. L 178 vom 11.07.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/1327 - ABl. Nr. L 185 vom 18.07.2017 S. 20;
VO (EU) 2017/1751 - ABl. Nr. L 246 vom 26.09.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/282 - ABl. Nr. LI 54 vom 26.02.2018 S. 3;
VO (EU) 2018/420 - ABl. Nr. LI 75 vom 19.03.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/774 - ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018 S. 1, ber. L 167 S. 36;
VO (EU) 2019/85 - ABl. LI 18 vom 21.01.2019 S. 1, ber. L 140 S. 153;
VO (EU) 2019/350 - ABl. LI 63 vom 04.03.2019 S. 4;
VO (EU) 2019/798 - ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 1, ber. L 234 S. 31;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33;
VO (EU) 2020/211 - ABl. LI 43 vom 17.02.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/716 - ABl. L 168 vom 29.05.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/1505 - ABl. LI 342 vom 16.10.2020 S. 1A;
VO (EU) 2020/1649 - ABl. LI 370 vom 06.11.2020 S. 7;
VO (EU) 2021/29 - ABl. LI 12 vom 15.01.2021 S. 1)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EU) 442/2011

Der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Mai 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 2 angenommen.

(2) Der Rat hat die Maßnahmen gegen Syrien mit den Ratsverordnungen vom 2. September, 23. September, 13. Oktober und 14. November 2011 3 ausgeweitet und die Listen der betroffenen Personen und Organisationen mit nachfolgenden Durchführungsverordnungen des Rates 4 geändert und ergänzt. Weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, enthalten die entsprechenden GASP-Beschlüsse des Rates 5.

(3) Angesichts der fortwährenden gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung sind im Beschluss 2011/782/GASP des Rates neue Maßnahmen vorgesehen, nämlich das Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationstechnik, die das syrische Regime zu Überwachungszwecken nutzen könnte, das Verbot der Investition in und Mitwirkung an bestimmten Infrastrukturvorhaben sowie zusätzliche Einschränkungen für Geldtransfers und die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

(4) Es sollte klargestellt werden, dass die Vorlage und das Weiterleiten der notwendigen Dokumente an eine Bank mit dem Zweck, diese schließlich an eine Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht in der Liste aufgeführt ist, um eine gemäß Artikel 20 erlaubte Zahlung zu veranlassen, kein Zurverfügungstellen im Sinne des Artikels 14 darstellt.

(5) In Anbetracht der ernsten politischen Lage in Syrien und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in den Anhängen II und IIa dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6) Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen II und IIa dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 6 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 7 erfolgen.

(8) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(9) Angesichts des Umfangs der Änderungen und der zahlreichen bereits gegen Syrien getroffenen Maßnahmen ist es angebracht, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zu konsolidieren und Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufzuheben.

(10) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Zweigniederlassung" eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;
  2. "Vermittlungsdienste"
    1. die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder
    2. den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
  3. "Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  4. "Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 8 einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;
  5. "Rohöl und Erdölerzeugnisse" die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse;
  6. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  7. "Finanzinstitut"
    1. ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter Nummern 2 bis 12, 14 und 15 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube ("bureau de change"),
    2. ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen 9 ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,
    3. eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 10,
    4. einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, oder
    5. einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung 11, mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,

    einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

  8. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;
  9. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  10. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  11. "Waren" umfasst Gegenstände, Materialien und Ausrüstung;
  12. "Versicherung" eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;
  13. "Rückversicherung" die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd"s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd"s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd"s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
  14. "syrisches Kredit- oder Finanzinstitut":
    1. jedes Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschließlich der syrischen Zentralbank,
    2. jede unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- und Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
    3. jede nicht unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
    4. jedes Kredit- oder Finanzinstitut ohne Sitz in Syrien, das von einer oder mehreren Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird;
  15. "syrische Person, Organisation oder Einrichtung"
    1. den syrischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
    2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
    3. jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien,
    4. jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden;
  16. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;
  17. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
  18. "Zollgebiet der Union" das Gebiet im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 12.

Kapitel II
Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen

Artikel 2

(1) Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von anderen als den in Anhang IA oder in Anhang IX genannten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

(2) Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, die in Absatz 1 genannt sind, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Artikel 2a

(1) Es ist verboten,

  1. die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
  2. wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie nach Anhang IA nach Konsultation mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgt.

Artikel 2b

(1) Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(2) Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in Frage steht, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden oder verwendet werden können.

(3) Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 13 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

Artikel 2c

(1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 14 festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union nach Syrien verbracht werden.

Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es diese Verordnung verlangt.

(2) Die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2a dieser Verordnung verboten ist, können nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde auf Kosten der nach Absatz 1 bezeichneten Person oder Organisation durchgeführt werden, oder diese Kosten können, sofern es nicht möglich ist, sie bei dieser Person oder Organisation einzutreiben, nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften von jeder Person oder Organisation eingefordert werden, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt.

Artikel 2d

Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Syrien verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen.

Artikel 3

(1) Es ist verboten,

  1. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, zu erbringen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen;
  3. wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) - gestrichen -

(3) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.

(4) Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf

  1. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,
  2. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern oder Technologien nach Anhang IA nach Konsultation mit der OVCW genehmigen, wenn die technische Hilfe, die Vermittlungsdienste, die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie vorgesehen ist, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt.

Artikel 3a

Es ist verboten,

  1. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in der Gemeinsamen Militärgüterlisteaufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Gegenstände, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, bereitzustellen;
  2. wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3b

Artikel 3a ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für die Einfuhr oder die Beförderung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, wenn die Einfuhr oder die Beförderung gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt.

Artikel 4

(1) Es ist verboten, die in Anhang V aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Syrien durch die syrische Regierung oder in ihrem Auftrag verwendet würde.

(3) Anhang V enthält lediglich Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

(4) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5

(1) Es ist verboten,

  1. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang V aufgeführter Software zu erbringen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;
  3. für den syrischen Staat, dessen Regierung, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die für diese oder auf deren Anweisung handeln zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen;
  4. wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken,

ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 erteilt wurde.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Begriff "Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets" solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang V aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 6

Es ist verboten,

  1. Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie
    1. ihren Ursprung in Syrien haben oder
    2. aus Syrien ausgeführt wurden,
  2. Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,
  3. Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,
  4. Direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a enthaltenen Verboten bereitzustellen.
  5. a. Direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und
  6. Wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c, d oder da genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 6a

(1) Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder für die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch öffentliche Stellen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, sofern diese Erzeugnisse ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien gekauft oder befördert werden.

(2) Abweichend von Artikel 6 Buchstaben b, c und e kann die auf den Websites in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in anderen als von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen unter ihr geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen den Erwerb und die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe genehmigen, sofern der Kauf und der Transport

  1. ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erfolgen und
  2. nicht gegen in dieser Verordnung festgelegte Verbote verstoßen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung. Die Mitteilung enthält Einzelheiten über die autorisierte juristische Person, Einrichtung oder Organisation und deren humanitäre Tätigkeiten in Syrien.

(3) Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates 15, der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates 16 oder der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates 17.

Artikel 6b

Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch eine diplomatische oder konsularische Mission, sofern diese Erzeugnisse für amtliche Zwecke der Mission gekauft oder befördert werden.

Artikel 7

Die Verbote nach Artikel 6 gelten nicht für

  1. die Erfüllung - am oder vor dem 15. November 2011 - einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens sieben Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder
  2. den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

Artikel 7a

(1) Es ist verboten,

  1. die in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive bereitzustellen;
  3. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive zu erbringen.

(2) In Anhang Va werden Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive aufgeführt.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive von den Vereinten Nationen oder von in ihrem Namen handelnden Einrichtungen zu humanitären Zwecken, etwa für die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder für den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens benötigt wird.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen.

(5) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für:

  1. die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von nichtsyrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden;
  2. die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von einer der in den Anhängen II und IIa aufgeführten benannten syrischen Fluggesellschaften genutzt werden, die gemäß Artikel 16 Buchstabe h Evakuierungen aus Syrien durchführt;
  3. die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die von einer nicht benannten syrischen Fluggesellschaft genutzt werden, die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens durchführt.

Artikel 8

(1) Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Ausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Branchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Syrien:

  1. Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen,
  2. Förderung von Erdöl und Erdgas,
  3. Raffination,
  4. Verflüssigung von Erdgas.

(3) In Anhang VI werden keine Güter aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 9

Es ist verboten,

  1. für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen;
  2. für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie bereitzustellen; und
  3. wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken.

Artikel 9a

(1) Abweichend von den Artikeln 8 und 9 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:
    1. die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;
    2. durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;
    3. die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen;
  2. der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:
    1. den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii;
    2. der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

    und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

  3. Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2) Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Endnutzer und den Zielort der Lieferung.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 10

(1) Die Verbote nach Artikel 8 und 9 gelten nicht für die Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 erteilten oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.

(2) Eine vertragliche Verpflichtung gilt im Sinne dieses Artikels als einer Person oder Organisation "erteilt", wenn die Erteilung des betreffenden Auftrags dieser Person oder Organisation von der anderen Vertragspartei nach Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

Artikel 11

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 11a

(1) Es ist verboten,

  1. Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
  2. Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördern;
  3. für die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

(2) Anhang VIII umfasst Gold, Edelmetalle und Diamanten, die den in Absatz 1 genannten Verboten unterliegen.

Artikel 11b

(1) Es ist verboten,

  1. die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
  2. wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gilt das dort genannte Verbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.

Artikel 11c

(1) Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.

(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich

  1. vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder
  2. auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

Kapitel III
Beschränkungen der Beteiligung an Infrastrukturvorhaben

Artikel 12

(1) Es ist verboten,

  1. in Anhang VII aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und
  2. für die unter Buchstabe a genannten Vorhaben unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen einschließlich Finanzderivate sowie Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen.

(2) Dieses Verbot steht der Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 eingegangenen Verpflichtung aus Vertrag oder Vereinbarung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.

Kapitel IV
Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen

Artikel 13

(1) Folgendes ist verboten:

  1. Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
  2. der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
  3. die Gründung eines Joint Venture mit einer in Absatz 2 genannten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung;
  4. die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an

  1. der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl oder
  2. dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung beteiligt sind.

(3) Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Exploration von Erdöl" umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;
  2. "Raffination von Erdöl" bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.

(4) Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote

  1. berühren nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit
    1. der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden,
    2. dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden;
  2. stehen der Ausweitung von Beteiligungen im Zusammenhang mit
    1. der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde;
    2. dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurde.

Artikel 13a

(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass einer in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung ein Darlehen oder ein Kredit gewährt wird, dass eine Beteiligung an einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung erworben oder ausgeweitet wird oder dass ein Joint Venture mit einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung gegründet wird, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:
    1. die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;
    2. durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;
    3. die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen;
  2. der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:
    1. den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffer i und ii;
    2. der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

    und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

  3. Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2) Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Kapitel V
Einfrieren von Geldern und Wirtschaftlichen Ressourcen

Artikel 14

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 15

(1) Die Anhänge II und IIa enthalten Folgendes:

  1. Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates als für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen und Organisationen, als Personen oder Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, oder als natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, ermittelt worden sind, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet;
  2. Anhang IIa enthält eine Liste der Organisationen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und Organisationen oder mit Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung Anwendung findet.

(1a) Die Liste in Anhang II enthält auch die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates 18 vom Rat als unter eine der folgenden Kategorien fallend ermittelt worden sind:

  1. führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind;
  2. die Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf;
  3. die Minister der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren;
  4. die Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des "Colonel" (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;
  5. die Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;
  6. die Mitglieder der regierungsnahen Milizen;
  7. die Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind.

und die natürlichen oder juristischen Personen und die Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet.

(1b) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter eine der in Absatz 1a genannten Kategorien fallen, werden nicht in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II aufgenommen und werden nicht weiter in dieser Liste geführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

(2) Die Anhänge II und IIa enthalten eine Begründung der Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die jeweilige Liste.

(3) Außerdem enthalten die Anhänge II und IIa, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 16

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
  4. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat,
  5. in Fällen, die nicht unter Artikel 16b fallen, auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen,
  6. - gestrichen -
  7. zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen oder des Schutzes der Umwelt erforderlich sind,
  8. für Evakuierungen aus Syrien erforderlich sind,
  9. allein für Zahlungen durch die in den Anhängen II und IIa aufgeführten staatlichen Organisationen Syriens oder die syrische Zentralbank im Namen der Arabischen Republik Syrien an die OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verifikationsmission der OVCW und der Vernichtung syrischer Chemiewaffen, insbesondere für Zahlungen an den Sondertreuhandfonds der OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung syrischer Chemiewaffen außerhalb des Hoheitsgebiets der Arabischen Republik Syriens bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

Artikel 16a

(1) Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen bereitstellen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe in Syrien oder zur Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 6a Absatz 1 bereitgestellt werden.

(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, kann die auf den Webseiten in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats abweichend von Artikel 14 Absatz 2 unter den ihr geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden.

(3) Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 kann die auf den Webseiten in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien und der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden und
  2. die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfsleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) oder einem von den VN koordinierten Nachfolgeplan erfolgt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

Artikel 16b

Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die vom Konto einer diplomatischen oder konsularischen Mission bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der amtlichen Tätigkeit der Mission gemäß Artikel 6b dient.

Artikel 17

Abweichend von Artikel 14 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung des wesentlichen Energiebedarfs der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind und vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde bezüglich jedes Liefervertrags die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens vier Wochen vor der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 18

(1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 14 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang II oder IIa aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute;
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erteilt hat.

Artikel 19

(1) Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet oder
  3. Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 14 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 14 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 20

Schuldet eine in den Anhängen II oder IIa aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.

Artikel 20a

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführtes Finanzunternehmen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sich der Transfer auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder in Anhang IIa aufgeführte Person oder Organisation geht.

Artikel 21

Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 kann eine in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, sofern

  1. diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags fällig ist und
  2. die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in den Anhängen II oder IIa genannte Person oder Organisation geht.

Artikel 21a

(1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen:

  1. einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, oder
  2. einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Person oder Organisation geht und der Transfer nicht anderweitig durch dieser Verordnung verboten ist.

(2) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens genehmigen, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen.

Artikel 21b

Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Handlungen oder Transaktionen bezüglich Syrian Arab Airlines, die ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Syrien durchgeführt werden.

Artikel 21c

(1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

  1. einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb des Gebiets der Union eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten ist; oder
  2. einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen von außerhalb des Gebiets der Union an oder über die Commercial Bank of Syria, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag über medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch, zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Personen oder Organisation geht, und der Transfer nicht anderweitig durch diese Verordnung verboten ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 22

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Kapitel VI
Beschränkungen für Finanzdienstleistungen

Artikel 23

Die Europäische Investitionsbank (EIB)

  1. darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der Europäischen Investitionsbank geschlossen wurden,
  2. setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien finanziert werden.

Artikel 24

Es ist verboten,

  1. nach dem 19. Januar 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
    1. der syrische Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
    2. syrische Kredit- oder Finanzinstitute,
    3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
    4. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;
  2. für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Januar 2012 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen zu erbringen;
  3. eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Artikel 25

(1) Für unter Artikel 35 fallende Kredit- und Finanzinstitute ist es verboten,

  1. ein neues Konto bei einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen,
  2. neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,
  3. eine neue Repräsentanz in Syrien zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;
  4. ein neues Joint Venture mit einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.

(2) Es ist verboten,

  1. die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,
  2. für oder im Namen eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen über die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union zu schließen,
  3. einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kredit- oder Finanzinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Januar 2012 noch nicht aufgenommen hatte,
  4. syrische Kredit- oder Finanzinstitute eine Beteiligung an einem unter Artikel 35 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.

Artikel 25a

(1) Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und c können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Eröffnung eines neuen Kontos oder einer neuen Repräsentanz oder die Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:
    1. die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;
    2. durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;
    3. die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen,
  2. der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:
    1. den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffer i und ii;
    2. der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen,

    und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

  3. Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2) Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 26

(1) Es ist verboten,

  1. Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:
    1. den syrischen Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
    2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln;
  2. wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für die Bereitstellung von Pflicht- oder Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union und für Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Union.

(3) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gilt nicht für die Bereitstellung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen, für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden und die nicht in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind, nicht entgegen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in den Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Anlegen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Syriens aufhalten.

(4) Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden (außer wenn eine vorherige vertragliche Verpflichtung seitens des Versicherers oder Rückversicherers besteht, eine Verlängerung oder Erneuerung der Police anzunehmen); er verbietet es unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 jedoch nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.

Kapitel VIA
Beschränkungen für den Verkehr

Artikel 26a

(1) Es ist verboten - im Einklang mit dem Völkerrecht - von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte reine Frachtflüge und jegliche von Syrian Arab Airlines durchgeführte Flüge auf Flughäfen der Union zuzulassen oder solchen Flügen Zugang zu diese zu gewähren, es sei denn,

  1. das Flugzeug wird für internationale Nichtlinien-Flugdienste genutzt, und die Landung erfolgt zu nicht verkehrsbezogenen oder nicht gewerblichen verkehrsbezogenen Zwecken oder
  2. das Flugzeug wird für internationale Linienflugdienste genutzt, und die Landung dient nicht verkehrsbezogenen Zwecken,

gemäß dem Abkommen von Chikago über die internationale Zivilluftfahrt oder der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Flüge, deren einziger Zweck die Evakuierung von Unionsbürgern und ihrer Familienmitglieder aus Syrien ist.

(3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots nach Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

Kapitel VII
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 27

(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, einschließlich Entschädigungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa ein Schadenersatzanspruch oder ein Garantieanspruch, vor allem ein Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, Garantie oder Entschädigung, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

  1. den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind;
  2. jeder sonstigen syrischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der syrischen Regierung;
  3. jeder sonstigen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 27a

Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikeln 2a, 3, 3a, 4, 5, 6, 7a, 8, 9, 11, 11a, 11b, 11c, 12, 13, 14, 24, 25, 26 und 26a genannten Bestimmungen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 28

Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

Artikel 29

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 14 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über die Mitgliedstaaten - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 31

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 32

(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 14 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II oder IIa entsprechend.

(2) Der Rat setzt die betroffene Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschluss über die Aufnahme in die Liste und die Gründe dafür in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtung nach Artikel 15 Absatz 1a fällt, kann diese Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Listen in den Anhängen II und IIa werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.

Artikel 33

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem 19. Januar 2012 und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 34

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.

Artikel 35

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 36

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird aufgehoben.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2012.

1) ABl. L 319 vom 02.12.2011 S. 56.

2) ABl. L 121 vom 10.05.2011 S. 1.

3) Verordnungen des Rates (EU) Nr. 878/2011 (ABl. L 228 vom 03.09.2011 S. 1), (EU) Nr. 950/2011 (ABl. L 247 vom 24.09.2011 S. 3), (EU) Nr. 1011/2011 (ABl. L 269 vom 14.10.2011 S. 18), (EU) Nr. 1150/2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011 S. 1).

4) Durchführungsverordnungen des Rates (EU) Nr. 504/2011 (ABL. L 136 vom 24.05.2011 S. 45), (EU) Nr. 611/2011 (ABl. L 164 vom 24.06.2011 S. 1), (EU) Nr. 755/2011 (ABl. L 199 vom 02.08.2011 S. 33), (EU) Nr. 843/2011 (ABl. L 218 vom 24.08.2011 S. 1), (EU) Nr. 1151/2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011 S. 3).

5) Durchführungsbeschluss des Rates 2011/302/GASP (ABl. L 136 vom 24.05.2011 S. 91), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/367/GASP (ABl. L 164 vom 24.06.2011 S. 14), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/488/GASP (ABl. L 199 vom 02.08.2011 S. 74), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/515/GASP (ABl. L 218 vom 24.08.2011 S. 20), Beschluss des Rates 2011/522/GASP (ABl. L 228 vom 03.09.2011 S. 16), Beschluss des Rates 2011/628/GASP (ABl. L 247 vom 24.09.2011 S. 17), Beschluss des Rates 2011/684/GASP (ABl. L 269 vom 14.10.2011 S. 33), Beschluss des Rates 2011/735/GASP (ABl. L 296 vom 15.11.2011 S. 53), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/736/GASP (ABl. L 296 vom 15.11.2011 S. 55).

6) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

7) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

8) ABl. L 177 vom 30.06.2006 S. 1.

9) ABl. L 345 vom 19.12.2002 S. 1.

10) ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.

11) ABl. L 9 vom 15.01.2003 S. 3.

12) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

13) ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1.

14) ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.

15) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 70).

16) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 139 vmo 29.5.2002, S. 9).

17) Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.09.2016 S. 1).

18) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 01.06.2013 S. 14).

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Liste der Ausrüstungen, Güter und Technologien im Sinne von Artikel 2a Anhang Ia

Teil 1
Einleitende Anmerkungen

  1. Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 1 aufgeführt sind.
  2. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte "Nummer" auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
  3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
  4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

    Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

  2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)

  1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert.
  2. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
  3. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
  4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A. Ausrüstung

Nummer Beschreibung
I.B.1A004 Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:
  1. Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. biologische Agenzien "für den Kriegsgebrauch",
    2. radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch",
    3. chemische Kampfstoffe (CW) oder
    4. "Reizstoffe", einschließlich:
      1. α-Bromobenzenacetonitril, (Brombenzylzyanid) (CA) (CAS 5798-79-8);
      2. [(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS)(CAS 2698-41-1);
      3. 2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chloroacetophenon) (CN) (CAS 532-27-4);
      4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazephin (CR) (CAS 257-07-8);
      5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS 578-94-9);
      6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9);
  2. Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:
    1. biologische Agenzien "für den Kriegsgebrauch",
    2. radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch" oder
    3. chemische Kampfstoffe (CW);
  3. ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
    1. biologische Agenzien "für den Kriegsgebrauch",
    2. radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch" oder
    3. chemische Kampfstoffe (CW);
  4. Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von "Explosivstoffen" unter Verwendung von Techniken der "Spurendetektion" (z.B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).

    Technische Anmerkung:

    ",Spurendetektion" ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.

    Anmerkung 1:           Unternummer 1A004.d. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.
    Anmerkung 2:           Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.

Anmerkung: Nummer 1A004 erfasst nicht:

  1. Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,
  2. Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:
    1. Bergbau,
    2. Steinbrüche,
    3. Landwirtschaft,
    4. Pharmazie,
    5. Medizin,
    6. Tierheilkunde,
    7. Umwelt,
    8. Abfallwirtschaft,
    9. Nahrungsmittelindustrie.

Technische Anmerkungen:

Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien "für den Kriegsgebrauch", biologischen Agenzien "für den Kriegsgebrauch", chemischen Kampfstoffen (CW), "Simulanzien (Simuli)" oder "Reizstoffen" identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.
"Simulanzien (Simuli)" sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.

I.B.9A012 "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
  1. "UAVs" mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z.B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem) oder
    2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z.B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung);
  2. zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
    1. besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der von Unternummer 9A012.a. erfassten "UAVs",
    2. andere als von Nummer 7a in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasste Systeme zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders konstruiert, um von Unternummer 9A012.a. erfasste "UAVs" mit der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation auszustatten,
    3. besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum Umbauen eines bemannten "Luftfahrzeuges" in ein von Unternummer 9A012.a. erfasstes "UAV",
    4. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um "UAVs" in Höhen von über 50.000 Fuß (15.240 m) anzutreiben.
I.B.9A350 Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 µm "VMD" bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 µm "VMD" bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350.a. und 9A350.b. erfasste Systeme.

Anmerkung:             Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z.B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.
Anmerkung:             Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.

Technische Anmerkungen:

  1. Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in "Luftfahrzeugen", "Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:
    1. Doppler-Laser-Methode;
    2. Laserdiffraktionsmethode.
  2. In Nummer 9A350 bedeutet "VMD" Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).

B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

Nummer Beschreibung
I.B.2B350 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:
  1. Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20.000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    6. Titan oder Titan-"Legierungen",
    7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  2. Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    6. Titan oder Titan-"Legierungen",
    7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  3. Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    6. Titan oder Titan-"Legierungen",
    7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  4. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Grafit oder "Carbon-Grafit",
    5. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    6. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    7. Titan oder Titan-"Legierungen",
    8. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen",
    9. Siliziumkarbid,
    10. Titankarbid oder
    11. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  5. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Grafit oder "Carbon-Grafit",
    5. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    6. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    7. Titan oder Titan-"Legierungen",
    8. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    9. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  6. fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom oder
    2. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
  7. Ventile mit einer "Nennweite" größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    6. Titan oder Titan-"Legierungen",
    7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen",
    8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen" oder
    9. Keramische Materialien wie folgt:
      1. Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%;
      2. Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%;
      3. Zirkondioxid;

    Technische Anmerkung:
    Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die "Nennweite" als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

  8. mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Grafit oder "Carbon-Grafit",
    5. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    6. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    7. Titan oder Titan-"Legierungen",
    8. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    9. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  9. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Keramik,
    3. Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium),
    4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    5. Glas oder Email,
    6. Grafit oder "Carbon-Grafit",
    7. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    8. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    9. Titan oder Titan-"Legierungen",
    10. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    11. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  10. Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1.273 K (1.000 °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialienbestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Keramik oder
    3. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel.

Technische Anmerkungen:

  1. "Carbon-Grafit" besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
  2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff "Legierung", wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.
I.B.2B351 Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:
  1. entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder
  2. entwickelt für die Detektion cholinesterasehemmender Wirkung.
I.B.2B352 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
  1. vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4;

    Technische Anmerkung:

    Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004).

  2. Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener "Mikroorganismen" oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von "Toxinen", ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l;

    Technische Anmerkung:

    Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

  3. Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Durchflussrate größer als 100 l/h,
    2. Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,
    3. Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und
    4. geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;

    Technische Anmerkung:

    Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.

  4. Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
    1. Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von pathogenen "Mikroorganismen", Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und
      2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
        1. geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder
        2. Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern;

      Technische Anmerkung:

      Im Sinne von Unternummer 2B352.d.1.b bezeichnet "Sterilisation" die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z.B. Dampf) oder chemischer Agenzien."Desinfektion" bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.

    2. Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z.B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352.d. erfasst wird;
      Anmerkung:   Unternummer 2B352.d. erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben.
  5. dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1.000 kg in 24 Stunden;
  6. Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:
    1. Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden,
      Anmerkung:   Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352.f.1. nicht erfasst.
    2. biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen;
      Anmerkung:             Die in Unternummer 2B352.f.2. genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein.
  7. Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von "Mikroorganismen", Viren oder "Toxinen".

C. Werkstoffe und Materialien

Nummer Beschreibung
I.B.1C350 Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG:     SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.
  1. Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);
  2. Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);
  3. Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);
  4. zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3):

    SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450;

  5. Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);
  6. Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);
  7. Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);
  8. Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);
  9. Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);
  10. 3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);
  11. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);
  12. N,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol, (CAS-Nr. 5842-07-9);
  13. 3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);
  14. Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);
  15. 2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);
  16. Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);
  17. Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);
  18. N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);
  19. Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);
  20. Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);
  21. Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);
  22. Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);
  23. zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0).

    SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

  24. Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);
  25. Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);
  26. Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);
  27. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);
  28. Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);
  29. zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8).

    SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

  30. Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);
  31. Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);
  32. Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);
  33. Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);
  34. Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);
  35. Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);
  36. Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);
  37. 3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);
  38. Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);
  39. Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);
  40. Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);
  41. Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);
  42. Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);
  43. Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);
  44. Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);
  45. Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);
  46. Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);
  47. Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);
  48. Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);
  49. Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);
  50. Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);
  51. Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);
  52. Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);
  53. Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);
  54. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1);
  55. Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);
  56. Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);
  57. N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);
  58. Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);
  59. Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);
  60. Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8);
  61. Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6);
  62. Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);
  63. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2).
Anmerkung 1:                                                     Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C350 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Nummer 1C350 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew. % in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3:                 Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
I.B.1C351 Human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine":
  1. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Anden-Virus,
    2. Chapare-Virus,
    3. Chikungunya-Virus,
    4. Choclo-Virus,
    5. Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,
    6. Dengue-Fiebervirus,
    7. Dobrava-Belgrad-Virus,
    8. Eastern Equine Enzephalitis-Virus,
    9. Ebola-Virus,
    10. Guanarito-Virus,
    11. Hantaan-Virus,
    12. Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus),
    13. Japan-B-Enzephalitis-Virus,
    14. Junin-Virus,
    15. Kyasanur Waldfieber Virus (Kyasanur Forest virus),
    16. Laguna-Negra-Virus,
    17. Lassa- Virus,
    18. Louping-Ill-Virus,
    19. Lujo-Virus,
    20. Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus,
    21. Machupo-Virus,
    22. Marburg-Virus,
    23. Affenpockenvirus,
    24. Murray-Valley-Encephalitis-Virus,
    25. Nipah-Virus,
    26. Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus),
    27. Oropouche-Virus,
    28. Powassan-Virus,
    29. Rift-Valley-Fieber-Virus,
    30. Rocio-Virus,
    31. Sabia-Virus,
    32. Seoul-Virus,
    33. Sin-Nombre-Virus,
    34. St-Louis-Encephalitis-Virus,
    35. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis),
    36. Variola-Virus,
    37. Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,
    38. Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus),
    39. Gelbfieber-Virus;
  2. Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Coxiella burnetii,
    2. Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),
    3. Rickettsia prowasecki,
    4. Rickettsia rickettsii;
  3. Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Bacillus anthracis,
    2. Brucella abortus,
    3. Brucella melitensis,
    4. Brucella suis,
    5. Chlamydia psittaci,
    6. Clostridium botulinum,
    7. Francisella tularensis,
    8. Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),
    9. Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
    10. Salmonella typhi,
    11. Shigella dysenteriae,
    12. Vibrio cholerae,
    13. Yersinia pestis,
    14. Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende typen,
    15. Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende typen (EHEC bzw. VTEC);
  4. "Toxine" wie folgt und deren "Toxinuntereinheiten":
    1. Clostridiumbotulinum-Toxine,
    2. Clostridiumperfringens-Toxine,
    3. Conotoxin,
    4. Ricin,
    5. Saxitoxin,
    6. Shiga-Toxin,
    7. Staphylococcusaureus-Toxine,
    8. Tetrodotoxin,
    9. Verotoxin und Shigaähnliche ribosomeninaktivierende Proteine,
    10. Microcystin (Cyanoginosin),
    11. Aflatoxine,
    12. Abri,
    13. Cholera toxin,
    14. Diacetoxyscirpenol,
    15. T-2-Toxin,
    16. HT-2-Toxin,
    17. Modeccin,
    18. Volkensin,
    19. Viscum album Lectin 1 (Viscumin);
    Anmerkung:        Unternummer 1C351.d. erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,
    2. abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und
    3. mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.
  5. Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Coccidioides immitis,
    2. Coccidioides posadasii.
    Anmerkung:     Nummer 1C351 erfasst keine "Impfstoffe" oder "Immunotoxine".
I.B.1C352 Tierpathogene Erreger wie folgt:
  1. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Afrikanisches Schweinepest-Virus,
    2. Aviäre Influenza-Viren wie folgt:
      1. uncharakterisiert oder
      2. Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG 1 wie folgt:
        1. Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder
        2. Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann.
    3. Bluetongue-Virus,
    4. Maul- und Klauenseuche-Virus,
    5. Ziegenpockenvirus,
    6. Aujeszky-Virus,
    7. Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),
    8. Lyssa-Virus,
    9. Newcastle-Virus,
    10. Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,
    11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),
    12. Rinderpest-Virus,
    13. Schafpocken-Virus,
    14. Teschen-Virus,
    15. Vesikuläre Stomatitis-Virus,
    16. Lumpy Skin Disease-Virus,
    17. African Horse Sickness-Virus;
  2. Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony),
    2. Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae.
    Anmerkung:   Nummer 1C352 erfasst keine "Impfstoffe".
I.B.1C353 Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:
  1. genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind;
  2. genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten "Toxine" oder deren "Toxinuntereinheiten" enthalten.

Technische Anmerkungen:

  1. Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein.
  2. Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,
    1. die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder
    2. von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.
    Anmerkung:     Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxinbildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.
I.B.1C354 Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
  1. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Potato Andean latent tymovirus,
    2. Potato Spindle Tuber Viroid;
  2. Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Xanthomonas albilineans,
    2. Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,
    3. Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae),
    4. Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum),
    5. Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3);
  3. Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),
    2. Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),
    3. Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei),
    4. Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),
    5. Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),
    6. Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).
I.B.1C450 Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG:   SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351.d. UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
  1. Toxische Chemikalien wie folgt:
    1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,
    2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8),
    3. zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2):

      Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,

    4. Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),
    5. Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
    6. Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
    7. Chloropikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2);
      Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.1. und 1C450.a.2. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
      Anmerkung 2: Nummer 1C450 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.4., 1C450.a.5., 1C450.a.6. und 1C450.a.7. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
      Anmerkung 3:           Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
  2. Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:
    1. andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,
      Anmerkung:   Unternummer 1C450.b.1. erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat(CAS-Nr. 944-22-9).
    2. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoraminodihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid,
      Anmerkung:   Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350.57.
    3. andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,
    4. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,
    5. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
      Anmerkung:   Unternummer 1C450.b.5. erfasst nicht:
      1. N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze,
      2. protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8).
    6. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfassteN,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,,
    7. Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350,
    8. Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).
      Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., 1C450.b.2., 1C450.b.3., 1C450.b.4., 1C450.b.5. und 1C450.b.6. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
      Anmerkung 2: Nummer 1C450 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die die von Unternummer 1C450.b.8. erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
      Anmerkung 3:           Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
1) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

D. Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Nummer Beschreibung
I.B.1D003 "Software", besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
I.B.2D351 "Software", die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.
I.B.9D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Technologie", die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.
I.B.9D002 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.

E. Technologie

Nummer Beschreibung
I.B.1E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden.
I.B.2E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird.
I.B.2E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird.
I.B.2E301 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.
I.B.9E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird.
I.B.9E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird.
I.B.9E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von "UAV", die von Nummer 9A012 erfasst werden.

Technische Anmerkung:

"UAV" im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.B.9E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A012 erfassten "UAV".

Technische Anmerkung:

"UAV" im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

Teil 2
Einleitende Anmerkungen

  1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
  2. Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.
  3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
  4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
    Anmerkung:     Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
  2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)

  1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert.
  2. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
  3. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
  4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

I.C.A. Güter (Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)

Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
I.C.A.001 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
  1. Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2)
I.C.A.002 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
  1. Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)
  2. Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1)
I.C.A.003 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
  1. Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0)
  2. Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2)
  3. Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3)
  4. Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6)
  5. Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7)
  6. Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4)

I.C.B. Technologie

B.001 "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:
Der Ausdruck "Technologie" bezeichnet auch "Software".

1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

.

Liste der in den Artikeln 14, 15 Absatz 1 Buchstabe a und 15 Absatz 1a genannten Natürlichen und Juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang II20 20a 21

A. Personen20 20a 21

=> zurPDF

B. Organisation

=> zurPDF

.

Liste der Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe B Anhang IIa

Einrichtungen

Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. Commercial Bank of Syria
  • Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;
  • Zweigstelle Aleppo, P.O. Box 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; SWIFT/BIC CMSYSYDA; alle Filialen weltweit [NPWMD]

Website:
http://cbs-bank.sy/En-index.php

Tel.: +963 11 2218890

Fax: +963 11 2216975
Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt. 13.10.2011

.

Websites mit Informationen über die Zuständigen behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Anhang III

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

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Liste der in Artikel 6 genannten Erzeugnisse (Rohöl und Erdölerzeugnisse) Anhang IV
Teil A ROHÖL
HS-Code Warenbezeichnung
2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.
Teil B ERDÖLERZEUGNISSE
HS-Code Warenbezeichnung
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird).
2712 Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt.
2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien.
2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.
2715 00 00                       Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).

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In Artikel 4 genannte Ausrüstung, Technologie und Software Anhang V

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

  1. Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 1 oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist oder
  2. Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
    1. Barverkauf,
    2. Versandverkauf,
    3. Verkauf über elektronische Medien oder
    4. Telefonverkauf, oder
  3. Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

"Ausrüstung, Technologie und Software" gemäß Artikel 4 umfasst Folgendes:

A. Liste der Ausrüstungen

B. Nicht verwendet

C. Nicht verwendet

D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben in Buchstabe a beschriebenen Ausrüstung.

E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben in Buchstabe a beschriebenen Ausrüstung.

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

2) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

3) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

4) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

5) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

6) SMS: Short Message System

7) GSM: Global System for Mobile Communications

8) GPS: Global Positioning System

9) GPRS: General Package Radio Service

10) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

11) CDMA: Code Division Multiple Access

12) PSTN: Public Switch Telephone Networks

13) DHCP: Dinamyc Host Configuration Protocol

14) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

15) GTP: GPRS Tunneling Protocol

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Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäss Artikel 7a Absatz 1 Anhang Va
Nr. Beschreibung KN-Code
(1) Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):
leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle) 2710 12 70
andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) 2710 19 29
(2) Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) 2710 19 21
(3) mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis 1 2710 20 90
(4) Antioxidationsmittel
Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
  • Erdöl enthaltend:
3811 21 00
  • andere Antioxidationsmittel:
3811 29 00
Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: 3811 90 00
(5) Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle:
  • Erdöl enthaltend:
3811 21 00
  • andere:
3811 29 00
Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: 3811 90 00
(6) Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
  • Erdöl enthaltend:
3811 21 00
  • andere:
3811 29 00
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: 3811 90 00
(7) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
  • Erdöl enthaltend:
3811 21 00
  • andere:
3811 29 00
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: 3811 90 00
(8) Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle:
  • Erdöl enthaltend:
3811 21 00
  • andere:
3811 29 00
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: 3811 90 00
(9) Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle:
  • Erdöl enthaltend:
3811 21 00
  • andere:
3811 29 00
Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: 3811 90 00
(10) Additive zur Thermostabilitätsverbesserung
Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:
  • Erdöle enthaltend:
3811 21 00
  • andere:
3811 29 00
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:   3811 90 00          
1) Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.


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Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäss Artikel 7a Absatz 3 Anhang Vb
Nr. Beschreibung KN-Code
(1) Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):
leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle) 2710 12 70
andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) 2710 19 29
(2) Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) 2710 19 21
(3) mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis 1 2710 20 90
(4) Antioxidationsmittel
Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
  • Erdöl enthaltend:
3811 21 00
  • andere Antioxidationsmittel:
3811 29 00
Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: 3811 90 00
(5) Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle:
  • Erdöl enthaltend:
3811 21 00
  • andere:
3811 29 00
Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: 3811 90 00
(6) Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle:
  • Erdöl enthaltend:
3811 21 00
  • andere:
3811 29 00
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: 3811 90 00
(7) Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle:
  • Erdöl enthaltend:
3811 21 00
  • andere:
3811 29 00
Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: 3811 90 00
(8) Additive zur Thermostabilitätsverbesserung
Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:
  • Erdöle enthaltend:
3811 21 00
  • andere:
3811 29 00
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:    3811 90 00        
1) Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.


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Liste der in Artikel 8 genannten Schlüsselausrüstung und -Technologie Anhang VI

Allgemeine Hinweise

  1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
    Anmerkung:               Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
  2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
  3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
  4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

  1. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
  2. Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde.
  3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

1. A Ausrüstung

  1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.
  3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.
  4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
  5. Ventilaufbauten, "Blowout-Preventer" und "Eruptionskreuze" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

    Technische Anmerkungen:

    1. Ein "Blowout-Preventer" ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
    2. Ein "Eruptionskreuz" ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
    3. Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.
  6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.
  7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.
  8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.
  9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

    Technische Anmerkung:

    Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

  11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

1. B Prüf- und Inspektionsgeräte

  1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.
  2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.
  3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.

1. C Materialien

  1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.
  2. Zemente und andere Werkstoffe nach "API- und ISO-Spezifikationen" zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

    Technische Anmerkung:

    Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 10a des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

  3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.

1. D Software

  1. "Software", besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
  2. "Software", besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.
  3. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

1. E Technologie

  1. Für die "Entwicklung", "Herstellung" und "Verwendung" der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung "unverzichtbare""Technologie".

Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas

2. A Ausrüstung

  1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
    2. Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.
  2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter - 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  3. "Coldbox" und "Coldbox"-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

    Technische Anmerkung:

    "Coldbox-Ausrüstung" bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die "Coldbox" besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der "Coldbox" liegt unter - 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der "Coldbox" ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.

  4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter - 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter - 120 °C.
  6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.
  7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  8. Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.
  12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  13. Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:
    1. Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
    2. Edelstahl und Nickellegierungen mit einem "PREN"-Wert ("Pitting-Resistance-Equivalent Number") über 33.

      Technische Anmerkung:

      Der "PREN"-Wert ("Pitting Resistance Equivalent Number") ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet:

      PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N

  14. "Molche" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    Technische Anmerkung:

    "Molche" werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.

  15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.
  16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 m3 (1.000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Festdachtanks;
    2. Schwimmdachtanks.
  17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.
  18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.
  19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2. B Prüf- und Inspektionsgeräte

  1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.
  2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.

2. C Materialien

  1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).
  2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).
  3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.
  4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
    1. Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
    2. Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
    3. Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
    4. Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.
  5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.

    Anmerkung:

    Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).

2. D Software

  1. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
  2. "Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).

2. E Technologie

  1. "Technologie" zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).
  2. "Technologie" zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren "Technologie".
  3. "Technologie" zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.
  4. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen "unverzichtbar" ist.
  5. "Technologie" zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.
  6. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Raffinerien "unverzichtbar" ist, wie etwa
    1. 1."Technologie" zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,
    2. 2. Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,
    3. 3. Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.

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Ausrüstung und Technologie gemäß Artikel 12 Anhang VII
8406 81 Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW
8411 82 Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5.000 kW
ex 85 01                 Alle Elektromotoren und elektrische Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5.000 kVA

.

Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11a Anhang VIII
HS-Code Beschreibung
7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
7112                     Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art.

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Liste der Ausrüstungen, Güter und Technologien im Sinne von Artikel 2b Anhang IX

Die Liste in diesem Anhang erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind, mit Ausnahme von Isopropanol.

Einleitende Anmerkungen

  1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
  2. Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.
  3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
  4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
    Anmerkung:               Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
  2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Anhangs)

  1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IX.A dieses Anhangs kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts B kontrolliert.
  2. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
  3. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
  4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

IX.A. Güter

IX.A1. Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, "Mikroorganismen" und "Toxine"

Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IX.A1.001 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

Tributylphosphit (CAS 102-85-2)

Methylisocyanat (CAS 624-83-9)

Chinaldinblau (CAS 91-63-4)

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)

IX.A1.002 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

Benzil (CAS 134-81-6)

Diethylamin (CAS 109-89-7)

Diethylether (CAS 60-29-7)

Dimethylether (CAS 115-10-6)

2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)

IX.A1.003 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)

Pseudocholinesterase (PCHE)

2,2"-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)

Dichlormethan (CAS 75-09-2)

N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)

Bromethan (CAS 74-96-4)

Chlorethan (CAS 75-00-3)

Ethylamin (CAS 75-04-7)

Methenamin (CAS 100-97-0)

2-Brompropan (CAS 75-26-3)

Diisopropylether (CAS 108-20-3)

Methylamin (CAS 74-89-5)

Brommethan (CAS 74-83-9)

Isopropylamin (CAS 75-31-0)

Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)

Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)

Pyridin (CAS 110-86-1)

Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)

Natriumbromid (CAS 7647-15-6)

Natrium (CAS 7440-23-5)

Tributylamin (CAS 102-82-9)

Triethylamin (CAS 121-44-8)

Trimethylamin (CAS 75-50-3)

IX.A1.004 Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 1, in einer Konzentration größer/gleich* 90 Gew.- %, sofern nicht anders angegeben, wie folgt:

Aceton (CAS-Nr. 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00)

Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00)

Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00)

Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0) (Rubrik 8110)

Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00)

Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90)

1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00)

2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90)

Isobutanol (CAS-Nr. 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90)

tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS-Nr. 75-65-0) (KN-Code 2905 14 10)

Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00)

Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90)

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00)

Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00)

Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99)

Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00)

Ethylen (CAS-Nr. 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00)

Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00)

Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00)

Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00)

Hydrogensulfid (CAS-Nr. 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80)

Isopropanol in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.- % (CAS-Nr. 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00)

Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98)

Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00)

Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3) (KN-Code 2903 11 00)

Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4) (KN-Code 2903 39 90)

Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1) (KN-Code 2930 90 99)

Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1) (KN-Code 2905 31 00)

Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90)

Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85)

Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80)

Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9) (KN-Code 2828 90 00)

Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00)

Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05)

Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10)

Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0) (KN-Code 2853 00 90)

Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8) (KN-Code 2920 90 85)
Weißer/gelber Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3, 7723-14-0) (KN-Code 2804 70 00)

1) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012 S. 1).

IX.A2. Werkstoffbearbeitung

Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IX.A2.001 Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m
IX.A2.002 Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst 1A004a
IX.A2.003 Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen 2B352f2
IX.A2.004 Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe
IX.A2.005 Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen "Mikroorganismen" oder Viren oder für die Erzeugung von "Toxinen", ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B352b
IX.A2.007 Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4) 2B352a
IX.A2.008 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt:
  1. Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20.000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;
  2. Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;
  3. Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;
  4. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

    Technische Anmerkung:

    Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

  5. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;
  6. Ventile mit einer "Nennweite" größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

    Technische Anmerkung:

    1. Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.
    2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die "Nennweite" als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
  7. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;
  8. Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Keramik,
    3. "Ferrosiliziumguss",
    4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    5. Glas oder Email,
    6. Grafit oder "Carbon-Grafit",
    7. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr,
    9. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    10. Titan oder Titan-"Legierungen",
    11. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    12. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";

Technische Anmerkungen:

  1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
  2. "Carbon-Grafit" besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
  3. "Ferrosiliziumguss" ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff "Legierung", wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

2B350a-e

2B350g

2B350i

IX.A2.009 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt:

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20.000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr

Rührer für die Verwendung in den unter Buchstabe a genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Ventile mit einem Nenndurchmesser größer/gleich 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die "Nennweite" als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:

Keramik,

"Ferrosiliziumguss" (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%),

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkungen:

Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff "Legierung", wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

IX.A2.010 Ausrüstungen

Laborausrüstungen, einschließlich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschließlich Teilen und Zubehör, die ausschließlich zum medizienischen Gebrauch bestimmt ist.

B. Technologie

Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IX.B.001 "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der in Abschnitt IX.A aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck "Technologie" bezeichnet auch "Software".


.

Liste der Luxusgüter im Sinne von Artikel 11 B Anhang X
  1. Reinrassige Pferd.
    KN-Code: 0101 21 00
  2. Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100.
    KN-Code: ex 1604 31 00, ex 1604 32 00
  3. Trüffel.
    KN-Code: 2003 90 10
  4. Wein (einschließlich Schaumwein) mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/.
    KN-Code: ex 2204 21 bis ex 2204 29, ex 22 08, ex 22 05
  5. Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück.
    KN-Code: ex 2402 10 00
  6. Parfüms und Toilettenwässer mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/50 ml und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/Stück.
    KN-Code: ex 3303 00 10, ex 3303 00 90, ex 33 04, ex 33 07, ex 34 01
  7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück.
    KN-Code: ex 4201 00 00, ex 42 02, ex 4205 00 90
  8. Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paa.
    KN-Code: ex 42 03, ex 43 03, ex 61, ex 62, ex 64 01, ex 64 02, ex 64 03, ex 64 04, ex 64 05, ex 65 04, ex 6605 00, ex 6506 99, ex 6601 91 00, ex 6601 99, ex 6602 00 00
  9. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedeware.
    KN-Code: 7101, 7102, 7103, 7104 20, 7104 90, 7105, 7106, 7107, 7108, 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, 7115, 7116
  10. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmitte.
    KN-Code: ex 4907 00, 7118 10, ex 7118 90
  11. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Besteck.
    KN-Code: ex 71 14, ex 71 15, ex 82 14, ex 82 15, ex 93 07
  12. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück.
    KN-Code: ex 6911 10 00, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50
  13. Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück.
    KN-Code: ex 7009 91 00, ex 7009 92 00, ex 70 10, ex 7013 22, ex 7013 33, ex 7013 41, ex 7013 91, ex 7018 10, ex 7018 90, ex 7020 00 80, ex 9405 10 50, ex 9405 20 50, ex 9405 50, ex 9405 91
  14. Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25.000 EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15.000 EUR.
    KN-Code: ex 86 03, ex 8605 00 00, ex 87 02, ex 87 03, ex 87 11, ex 8712 00, ex 8716 10, ex 8716 40 00, ex 8716 80 00, ex 8716 90, ex 8801 00, ex 8802 11 00, ex 8802 12 00, ex 8802 20 00, ex 8802 30 00, ex 8802 40 00, ex 8805 10, ex 8901 10, ex 89 03
  15. Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück.
    KN-Code: ex 91 01, ex 91 02, ex 91 03, ex 91 04, ex 91 05, ex 91 08, ex 91 09, ex 91 10, ex 91 11, ex 91 12, ex 91 13, ex 91 14
  16. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäte.
    KN-Code: 97
  17. Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück.
    KN-Code: ex 4015 19 00, ex 4015 90 00, ex 6112 20 00, ex 6112 31, ex 6112 39, ex 6112 41, ex 6112 49, ex 6113 00, ex 61 14, ex 6210 20 00, ex 6210 30 00, ex 6210 40 00, ex 6210 50 00, ex 6211 11 00, ex 6211 12 00, ex 6211 20, ex 6211 32 90, ex 6211 33 90, ex 6211 39 00, ex 6211 42 90, ex 6211 43 90, ex 6211 49 00, ex 6402 12, ex 6403 12 00, ex 6404 11 00, ex 6404 19 90, ex 9004 90, ex 90 20, ex 9506 11, ex 9506 12, ex 9506 19 00, ex 9506 21 00, ex 9506 29 00, ex 9506 31 00, ex 9506 32 00, ex 9506 39, ex 95 07
  18. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück
    KN-Code: ex 9504 20, ex 9504 30, ex 9504 40 00, ex 9504 90 80

.

Liste der Kategorien von Gütern nach Artikel 11c Anhang XI
EX-KN-Code Bezeichnung
9705 00 00 1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
9706 00 00
  • Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser
  • archäologischen Stätten
  • archäologischen Sammlungen
9705 00 00

9706 00 00

2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre
9701 3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 1
9701 4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 1
6914

9701

5. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 1
Kapitel 49
9702 00 00
8442 50 80
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate 1
9703 00 00 7. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind 1
3704

3705

3706

4911 91 00

8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative 1
9702 00 00

9706 00 00

4901 10 00

4901 99 00

4904 00 00

4905 91 00

4905 99 00

4906 00 00

9. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung 1
9705 00 00

9706 00 00

10. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung
9706 00 00 11. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre
3704

3705

3706

4901

4906

9705 00 00

9706 00 00

12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern
9705 00 00
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen 2,
9705 00 00
     

b) Sammlungen 2 von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert,

9705 00 00

Kapitel 86-89

14. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien 1 bis 14 fallen
Kapitel 95 a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten
  • Spielzeug, Spiele
7013
  • Gegenstände aus Glas
7114
  • Gold- und Silberschmiedearbeiten
Kapitel 94
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände
Kapitel 90
  • optische, photographische und kinematographische Instrumente
Kapitel 92
  • Musikinstrumente
Kapitel 91
  • Uhrmacherwaren
Kapitel 44
  • Holzwaren
Kapitel 69
  • keramische Waren
5805 00 00
  • Tapisserien
Kapitel 57
  • Teppiche
4814
  • Tapeten
Kapitel 93
  • Waffen
9706 00 00 b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.

1) Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

2) Entsprechend folgender Begriffsbestimmung durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben".


ENDE

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